Merkblatt Bauen

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    Bauen

    Informationen Ihrer Stadtverwaltung

    Gesetze Vorschriften Verordnungen

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    Gesetze Vorschriften Verordnungen

    ImpressumHerausgeber Stadt BuchholzRedaktion Gerhard Lders, Heinrich Helms Copyright Stadt Buchholzwww.buchholz.de

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    Merkblatt Bauen

    Inhaltsverzeichnis

    Einfhrung Seite 4

    Bauen mit einer Baugenehmigung Seite 6

    Bauen nach einer Baumitteilung Seite 9

    Bauen ohne Baugenehmigung Seite 10

    Das EEWrmeG Seite 15

    Die Gebudeklassen nach 2 Abs. 3 NBauO Seite 19

    Noch Fragen? - Ihre Ansprechpartner Seite 20

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    Gesetze Vorschriften Verordnungen

    Liebe Bauherrin, lieber Bauherr,

    Sie tragen sich mit der Absicht ein Bauvorhaben zu verwirklichen? Ein neues Wohnhaus oder einen Anbau? Eine Garage oder einen Schuppen? Eine Dach-gaube oder einen Schornstein? Sonnenkollektoren oder neue Fensterffnun-gen?

    Baumanahmen gibt es denkbar viele. Aber nicht fr alles bedarf es einer Bau-genehmigung. Fr manches reicht eine einfache Mitteilung, vieles ist sogar ge-nehmigungsfrei. Mit dieser Broschre geben wir Ihnen einen berblick ber die in Niedersachsen gltigen Verfahrenswege sowie die wesentlichen Pflichtvorga-ben des Erneuerbare-Energien-Wrmegesetzes.

    Seit dem 1. November 2012 ist in Niedersachsen die Neufassung der Nieder-schsischen Bauordnung (NBauO) in Kraft. Sie hat eine neue Struktur erhalten nach dem Vorbild der fr ganz Deutschland entwickelten Musterbauordnung. Dieses hat eine Straffung der Texte zur Verbesserung der Lesbarkeit beziehungs-weise Anwendbarkeit und auch einige inhaltliche sowie rechtliche nderungen mit sich gebracht.

    So wurden erstmalig die Gebudeklassen 1 5 ( 3 Abs. 3 NBauO) und auch der Begriff Sonderbauten ( 2 Abs. 5 NBauO) eingefhrt. Die Einteilung in die jeweilige Gebudeklasse ist fr die magebliche Verfahrenart und den Umfang der vorzulegenden Nachweise von entscheidender Bedeutung. Auf der vorletz-ten Seite sind die Gebudeklassen schematisch dargestellt.

    Weiterhin wurden Grenzabstandsvorschriften neu geregelt, es wurde die Pflicht zur Installation von Rauchwarnmeldern, zur Errichtung von Kinderspielpltzen bei Gebuden mit mehr als fnf Wohnungen und zur Benennung eines Baulei-ters eingefhrt. Nheres erfahren Sie auch hierzu auf den folgenden Seiten.

    Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren

    Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren ( 63 NBauO) stellt das Regelver-fahren dar. In diesem Verfahren prft die Bauaufsichtsbehrde im Grunde nur noch die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit dem stdtebaulichen Planungs-recht, den Abstandsvorschriften, Rettungswege und Einstellpltze sowie die Vereinbarkeit mit den sonstigen Vorschriften des ffentlichen Rechts im Sinne des 2 Abs. 16 NBauO. Ausgenommen hiervon die Sonderbauten nach 2 Abs. 5 NBauO. Hinweise hierzu lesen Sie auf Seite 9. Mit dem Bau darf immer erst be-gonnen werden, wenn die Baugenehmigung schriftlich erteilt wurde und die Bauaufsichtsbehrde nicht darber hinaus verlangt hat, den Beginn bestimmter Bauarbeiten anzuzeigen ( 76 Abs. 1 NBauO).

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    Sonstige genehmigungsfreie Baumanahmen

    In der NBauO ist unter bestimmten Voraussetzungen ein noch einfacheres Ver-fahren vorgesehen, das sogenannte Mitteilungsverfahren nach 62 NBauO. Hier ist berhaupt keine Genehmigung erforderlich. Ob dieses Verfahren in Ihrem Fall anwendbar ist, hngt ab von der Art des Vorhabens (zum Beispiel der Lage des Grundstckes, Gebudeklasse und anderes mehr). Nhere Informationen finden Sie ab Seite 10.

    Sie erhalten lediglich eine Besttigung der Stadt Buchholz. Einer gesonderten Baufreigabe bedarf es nicht, Sie knnen dann grundstzlich mit dem Bau be-ginnen. Auch hier ist es allerdings mglich, dass die Bauaufsichtsbehrde sich vorbehalten hat, dass Sie den Beginn von Bauarbeiten anzeigen mssen. Im brigen knnen sie whlen, ob Sie dieses Mitteilungsverfahren haben mchten oder doch lieber eine Baugenehmigung wollen nach dem im Absatz zuvor be-schriebenen vereinfachten Baugenehmigungsverfahren.

    Verfahrensfreie Baumanahmen, Abbruchanzeige

    Der Katalog der verfahrens- beziehungsweise baugenehmigungsfreien Ma-nahmen ( 60 Abs. 1, 2 NBauO und Anhang zur NBauO) ist in Niedersachsen sehr umfangreich. Damit Sie sich schnell ein Bild machen knnen, haben wir fr Sie auf den Seiten 7 bis 11 einen Katalog der wichtigsten genehmigungsfreien Manahmen zusammengestellt. Zu Gunsten der Lesbarkeit handelt es sich nur um einen nicht vollstndigen Auszug (Fragen Sie uns!). Haben Sie die von Ihnen beabsichtigte Manahme hier wiedergefunden, brauchen Sie behrdlicherseits nichts weiter veranlassen.

    Neu seit 2012 ist die Abbruchanzeige. Diese ist nicht nur erforderlich fr Hoch-huser, sondern auch fr Teile von nicht im Anhang zur NBauO genannten ge-nehmigungsfreien (im Gesetz genannt: verfahrensfreien) baulichen Anlagen. Also fr Teile solcher Anlagen, fr die das Mitteilungsverfahren nach 62 oder das Genehmigungsverfahren nach 63 und 64 NBauO durchzufhren wre.

    Bauen nach EEWrmeG

    Das Erneuerbare-Energien-Wrmegesetzes (EEWrmeG) des Bundes fr Neu-bauvorhaben ist am 1.1.2009 in Kraft getreten. Es gilt grundstzlich fr alle Wohn- und Nichtwohngebude, fr die seit diesem Datum ein Bauantrag ge-stellt oder ein Mitteilungsverfahren eingeleitet wurde. Die Seiten 12 bis 15 geben Ihnen einen berblick ber die wesentlichen Pflichtvorgaben des EEWrmeG.

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    Bauen mit einer BaugenehmigungDas vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach 63ff der Niederschsischen Bauordnung (NBauO)

    Erforderliche Personen

    Bauherr Entwurfsverfasser, in der Regel ein(e) Architekt/in, ein(e) Ingenieur/in, ein(e)

    Maurer-, Betonbauer- oder Zimmerermeister/in und andere Bauleiter

    Je nach Art der Baumanahme kann die Hinzuziehung weiterer Sachverstndi-ger (Standsicherheit, Wrme-, Schall- und Brandschutz) erforderlich werden. Der Bauherr ist dafr verantwortlich, dass die von ihm veranlasste Baumanahme dem ffentlichen Baurecht entspricht. Der Entwurfsverfasser ist dafr verant-wortlich, dass der Entwurf dem ffentlichen Baurecht entspricht.

    Erforderliche Unterlagen - immer in doppelter Ausfertigung

    Bauantragsformular (dreifach, vierfach bei gewerblichen Vorhaben) fr das vereinfachte Verfahren, vollstndig ausgefllt mit Datum und Original-unterschrift des Antragstellers und der Entwurfsverfasserin/des Entwurfs-verfassers

    Entwurf Der Entwurf ist mit Datum und Originalunterschrift der Entwurfs-verfasserin/des Entwurfsverfassers auf den Bauvorlagen versehen, einzu-reichen. Die Vorlage einer greren Anzahl an Ausfertigungen (bei Bauvor-haben mit einer Beteiligung verschiedener mter und Behrden) kann das Verfahren beschleunigen. Zum Entwurf gehren

    bersichtsplan beziehungsweise Kartenausschnitt M 1:1000 einfacher oder qualifizierter amtlicher Lageplan M 1:500 mit Eintra-

    gung und Vermassung der geplanten Baumanahme, Angabe der Abstnde zu den Grundstcksgrenzen,

    Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten, Stellpltze, ggf. notwendige Kinderspielpltze, farbig angelegt, M 1:100),

    Berechnungen (GRZ, GFZ, umbauter Raum, Wohn- u. Nutzflchen, Brutto-Rohbaukosten, Anzahl der notwendigen Stellpltze, etc.) und

    Baubeschreibung mit Angaben zu Art der Nutzung des Gebudes, baulichen Manahmen sowie vorhandenen und eingesetzten

    Materialien (Decken, Wnde, Dcher etc.), bestehenden und geplanten Brandschutzqualitten (von Wn-

    den, Decken, Tren, der Art der Konstruktion des notwendigen Treppenhauses) und so weiter

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    der Gebudeklasse und der Hhe im Sinne des 2 Abs. 3 Stze 2 und 3 NBauO.

    Bei jeder gewerblichen Nutzung zustzlich Betriebsbeschreibung mit Angaben zu Art der gewerblichen Nutzung Betriebsablufen und Geschftszeiten, Anzahl von Personen (stndige Benutzer und Besucher), gegebenenfalls Art des Warenangebotes und der Art u. Weise der

    Lagerung, gegebenenfalls (Geld-)Spielgerten und gegebenenfalls angebotenen Speisen und Getrnken etc..

    Bei Baumanahmen nach 65 Abs. 2 NBauO zustzlich Nachweise der Standsicherheit Nachweise des Brandschutzes

    Erhebungsbogen ber Bauttigkeit Download Formulare: www.statistik-bw.de/baut/servlet/LaenderServlet

    Abweichungen gem 66 NBauO bzw. planungsrechtliche Befreiungen und Ausnahmen sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens einzeln zu beantragen

    Erklrung ber eventuell betroffenen Baumbestand entsprechend der Baumschutzsatzung der Stadt Buchholz (Fragen Sie im Fachdienst Bauord-nung!)

    Das Baugenehmigungsverfahren nach 64 NBauO

    Dieses Verfahren gilt fr alle genehmigungsbedrftigen Baumanahmen, die nicht im vereinfachten Verfahren geprft und genehmigt werden. Hierzu zhlen insbesondere Sonderbauten ( 2 Abs. 5 NBauO). Das sind zum Beispiel

    Hochhuser Verkaufssttten ab einer Verkaufsflche von mehr als 800 Quadratmeter Gebude mit mindestens einem Geschoss und mehr als 400 Quadratmeter

    Bro- oder Verwaltungsrumen Versammlungssttten Gaststtten mit mehr als 40 Pltzen Regallager mit mehr als 7,50 Meter Hhe weitere, hnliche bauliche Anlagen und Rume

    Im Gegensatz zum vereinfachten Verfahren werden hier durch die Behrde die Bauvorlagen die Vereinbarkeit mit dem ffentlichen Baurecht geprft; hinsicht-lich der Arbeitsstttenverordnung aber nur, wenn es gewnscht wird. Die fr die Verfahren nach 63 und 64 NBauO notwendigen amtlichen Formulare knnen Sie auch unter Formulare auf der Internetseite der Stadt Buchholz i.d.N. herun-terladen.

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    WichtigVor Erteilung der schriftlichen Baugenehmigung darf mit der Baumanahme nicht begonnen werden. Sie darf nur so durchgefhrt werden, wie sie geneh-migt ist.

    Hinweise zum Prfungsverfahren

    Eingangsbesttigung, diese erhalten sie nach Einreichung der Unterlagen unter Angabe eines Aktenzeichens, das Sie bei Anfragen stets angeben soll-ten.

    Vollstndigkeit der Antragsunterlagen: Solange Unterlagen nicht vollstn-dig sind, mssen diese nachgefordert werden. In dieser Zeit ruht die Bear-beitung. Deshalb sollte jeder Bauherr auf die Vollstndigkeit achten um un-ntige Zeitverluste zu vermeiden.

    Bauplanungsrechtliche Zulssigkeit: Es wird geprft, ob das Vorhaben in dem jeweiligen Bereich allgemein oder ausnahmsweise zulssig ist.

    Bauordnungsrechtliche Prfung: Hierbei geht es um die Einhaltung von Si-cherheitsvorschriften und technischen Bauvorschriften (zum Beispiel Grenz-abstnde, Fluchtwege).

    Gebudeklassen je nach Gebudeklasse sind unterschiedliche Nachweise erforderlich

    Beteiligung von Fachbehrden: Aufgrund der Lage oder Nutzung eines Grundstckes kann die Beteiligung von Fachbehrden erforderlich werden (zum Beispiel Gewerbeaufsichtsamt, Straenbaumter)

    Kann die Prfung positiv abgeschlossen werden, erhalten Sie die Baugenehmi-gung!

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    Bauen nach einer BaumitteilungSonstige genehmigungsfreie Baumanahmen nach 62 der Niederschsischen Bauordnung

    VoraussetzungenKeiner Baugenehmigung bedarf nach 62 Abs. 1 NBauO die Errichtung

    1. von Wohngebuden der Gebudeklassen 1, 2 und 3, auch mit Rumen fr freie Berufe nach 13 der Baunutzungsverordnung, in Kleinsiedlungsgebie-ten sowie in reinen, in allgemeinen und in besonderen Wohngebieten, wenn die Wohngebude berwiegend Wohnungen enthalten,

    2. von sonstigen Gebuden der Gebudeklassen 1 und 2 in Gewerbegebieten und in Industriegebieten,

    3. von baulichen Anlagen, die keine Gebude sind, in Gewerbegebieten und in Industriegebieten und

    4. von Nebengebuden und Nebenanlagen fr Gebude nach den Nummern 1 und 2, wenn die in den Nummern 1 bis 3 genannten Baugebiete durch Bebauungsplan im Sinne des 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuchs festge-setzt sind und die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.

    5. Die in 1 3 genannten Vorhaben mssen im Bereich eines gltigen Bebau-ungsplanes liegen.

    6. Satz 1 gilt entsprechend fr die nderung oder Nutzungsnderung bauli-cher Anlagen nach den Nummern 1 bis 4.

    7. Die Stze 1 und 2 gelten nicht fr Sonderbauten.

    Erforderliche Unterlagen vor Baubeginn einreichen - ein Exemplar gengt

    es sind in etwa die Unterlagen einzureichen, wie dies auch im vereinfachten Verfahren ( 63 BauO) gilt

    Erhebungsbogen ber Bauttigkeit: Download Formulare: www.statistik-bw.de/baut/servlet/LaenderServlet

    Die fr das Verfahren notwendigen amtlichen Formulare knnen Sie auch unter Formulare auf der Internetseite der Stadt Buchholz i.d.N. herunterladen.

    WichtigMit der Baumanahme darf erst begonnen werden, wenn Ihnen die nach 62 Abs. 8NBauO erforderlichen Besttigung vorliegen. Sie drfen nur so bauen, wie dies den eingereichten Unterlagen entspricht.

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    Bauen ohne BaugenehmigungVerfahrensfreie Baumanahmen nach 60 der Niederschsischen Bauordnung und Anhang

    Entscheidend

    Verfahrenfreie/genehmigungsfreie Bau-manahmen mssen die Anforderungen des ffentlichen Baurechts erfllen. Die Baumschutzsatzung der Stadt Buchholz muss beachtet werden! Darber hinaus kann es sein, dass Genehmigungen nach anderen Vorschriften erforderlich sind (zum Beispiel Niederschsisches Denk-malschutzgesetz, Landschaftsschutzver-ordnungen)

    Der Katalog der verfahrensfreienfreien Baumanahmen ist sehr umfangreich. Bei der nachfolgenden Auflistung han-delt es sich daher nur um einen nicht vollstndigen Auszug der wesentlichen, den privaten Bauherrn betreffenden genehmigungsfreien baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen.

    Auszug

    Abbruch oder Beseitigung eines Gebudes mit Ausnahme von Hochhusern oder nicht im Anhang genannter Teile baulicher Anlagen

    Die Nutzungsnderung einer baulichen Anlage, wenn rechtlich keine hhe-ren Anforderungen an die neue Nutzung gestellt werden oder es sich um eine verfahrensfreie bauliche Anlage

    Die Instandhaltung baulicher Anlagen Die Umnutzung von Rumen im Dachgeschoss eines Wohngebudes mit

    nur einer Wohnung in Aufenthaltsrume, die zu dieser Wohnung gehren Die Umnutzung von Rumen in vorhandenen Wohngebuden und Woh-

    nungen in Rume fr Bder und Toiletten Gebude und Vorbauten ohne Aufenthaltsrume, Toiletten und Feuerstt-

    ten, wenn die Gebude und Vorbauten nicht mehr als 40 Kubikmeter - im Auenbereich nicht mehr als 20 Kubikmeter - Bruttorauminhalt haben und weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken noch dem Abstellen von Kraft-fahrzeugen dienen

    Garagen mit nicht mehr als 30 Quadratmeter Grundflche, auer im Auen-bereich und bei notwendigen Stellpltzen

    Terrassenberdachungen mit nicht mehr als 30 Quadratmeter Grundflche

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    und mit nicht mehr als drei Meter Tiefe Feuerungsanlagen, freistehende Abgasanlagen jedoch nur mit nicht mehr

    als zehn Meter Hhe Wrmepumpen Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren mit nicht mehr als drei Meter

    Hhe und mit nicht mehr als neun Meter Gesamtlnge, auer im Auen-bereich, sowie in, an oder auf dem Dach oder Auenwandflchen von Ge-buden, die keine Hochhuser sind, angebrachte Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren

    Lftungsleitungen, Leitungen von Klimaanlagen und Warmluftheizungen, Installationsschchte und kanle, die nicht durch Decken oder Wnde, die feuerbestndig sein mssen, oder Gebudetrennwnde gefhrt werden

    Leitungen fr Elektrizitt, Leitungen fr Wasser, Abwasser, Gas oder Wrme Brunnen Wasserversorgungsanlagen in Gebuden Abwasserbehandlungsanlagen fr hchstens tglich acht Kubikmeter hus-

    liches Schmutzwasser Sanitrinstallationen, wie Toiletten, Waschbecken oder Badewannen Anlagen zur Verteilung von Wrme bei Warmwasser- und Niederdruck-

    dampfheizungen Brandmeldeanlagen in Wohnungen Antennenanlagen, die als solche nicht hher als zehn Meter sind Ortsvernderliche Antennenanlagen, die fr hchstens drei Monate aufge-

    stellt werden Sirenen und deren Masten Fahnenmasten Blitzschutzanlagen Behlter zur Lagerung brenn-

    barer oder wassergefhrden-der Stoffe mit nicht mehr als zehn Kubikmeter Behlterin-halt, einschlielich Rohrlei-tungen, Auffangrumen und Auffangvorrichtungen sowie den zugehrigen Betriebs- und Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen

    Behlter fr Flssiggas mit nicht mehr als drei Tonnen Fas-sungsvermgen

    Behlter fr nicht verflssigte Gase mit nicht mehr als sechs Kubikmeter Be-hlterinhalt

    Behlter fr Regenwasser mit nicht mehr als 100 Kubikmeter Rauminhalt Andere Behlter mit nicht mehr als 50 Kubikmeter Rauminhalt bis zu drei

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    Meter Hhe mit bestimmter Nutzung Einfriedungen bis zwei Meter Hhe ber der Gelndeoberflche, im Auen-

    bereich nur als Nebenanlage eines hchstens 50 Meter entfernten Ge-budes mit Aufenthaltsrumen

    Sttzmauern bis 1,50 Meter Hhe ber der Gelndeoberflche

    Durchlsse und Brcken bis fnf Meter Lichtweite

    Selbststndige Aufschttungen und Abgrabungen bis drei Meter Hhe oder Tiefe, im Auenbereich nur, wenn diese nicht der Her-stellung von Teichen dienen oder nicht mehr als 300 Quadratmeter Flche haben

    Knstliche Hohlrume unter der Erdoberflche bis 15 Kubikmeter Raumin-halt

    Erkundungsbohrungen Wohnwagen, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebude sind, auf Cam-

    pingpltzen Bauliche Anlagen, die der Gartennutzung, der Gartengestaltung oder der

    zweckentsprechenden Ein-richtung von Grten dienen, wie Bnke, Sitzgrup-pen oder Pergolen, ausgenommen Gebude und Einfriedungen

    Vorrichtungen zum Teppichklopfen und Wschetrocknen Wasserbecken bis 100 Kubikmeter Beckeninhalt, im Auenbereich nur als

    Nebenanlage eines hchstens 50 Meter entfernten Gebudes mit Aufent-haltsrumen

    Luftgetragene Schwimmbeckenberdachungen bis 100 Quadratmeter Grundflche fr Schwimmbecken, die verfahrensfrei sind

    Stege ohne Aufbauten in und an Gewssern Wildftterungsstnde Hochsitze mit einer Nutzflche bis vier Quadratmeter Werbeanlagen mit einer Ansichtsflche bis ein Quadratmeter Vorbergehend angebrachte oder aufgestellte Werbeanlagen an der Sttte

    der Leistung, wenn die An-lagen nicht fest mit dem Boden oder anderen baulichen Anlagen verbunden sind

    Werbeanlagen fr zeitlich begrenzte Veranstaltungen Werbeanlagen, die vorbergehend fr ffentlichen Wahlen oder Abstim-

    mungen angebracht oder aufgestellt werden Werbeanlagen bis zu zehn Meter Hhe an der Sttte der Leistung in durch

    Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- oder vergleichbaren Sondergebieten

    Warenautomaten

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    Fliegende Bauten bis fnf Meter Hhe, die nicht dazu bestimmt sind, von Besucherinnen und Besuchern betreten zu werden

    Bhnen als fliegende Bauten bis fnf Meter Hhe mit einer Grundflche bis 100 Meter und einer Fubodenhhe bis 1,5 Meter

    Vorbergehend genutzte Lagerpltze fr land- und forstwirtschaftlich oder erwerbsgrtnerische Produkte

    Gerste Baustelleneinrichtungen einschlielich der Lagerhallen, Schutzhallen und

    Unterknften Zelte, die dem Wohnen dienen und nur gelegentlich fr hchstens drei Tage

    auf demselben Grundstck aufgestellt werden, es sei denn, dass auf dem Grundstck und in dessen Nhe gleichzeitig mehr als zehn Personen zelten

    Imbiss- und Verkaufswagen auf ffentlichen Verkehrsflchen und gewerb-lich genutzten Flchen, auer im Auenbereich

    Wnde, Decken, Pfeiler, Sttzen und Treppen ausgenommen Au-enwnde, Gebude-trennwnde und Dach-konstruktionen in fertiggestellten Wohn-gebuden und Woh-nungen, jedoch nicht in Hochhusern

    Wnde und Decken, die weder tragend noch aus-steifend sind und nicht feuerwiderstandsfhig ( 26 Abs. 2 NBauO) sein mssen, in fertiggestell-ten Gebuden

    Bekleidungen und Dmmschichten in fertiggestellten Wohngebuden und fertiggestellten Wohnungen

    Bekleidungen und Dmmschichten, die weder schwerentflammbar noch nichtbrennbar sein mssen, in Gebuden

    ffnungen fr Fenster und Tren in fertiggestellten Wohngebuden und fer-tiggestellten Wohnungen oder in Wnden und Decken

    Fenster und Tren in vorhandenen ffnungen Fenster und Rolllden Auenwandverkleidungen (auer bei Hochhusern), Verblendung und Ver-

    putz baulicher Anlagen, die kein sichtbares Holzfachwerk haben Dacheindeckungen, wenn sie nur gegen vorhandene ausgewechselt wer-

    den Dcher von vorhandenen Wohngebuden einschlielich der Dachkonstruk-

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    Gesetze Vorschriften Verordnungen

    tion ohne nderung der bisherigen ueren Abmessungen Bewegliche Sonnendcher (Markisen), die keine Werbetrger sind Stellpltze fr Personen-Kraftfahrzeuge bis 50 Quadratmeter Nutzflche je

    Grundstck sowie deren Zufahrten und Fahrgassen, ausgenommen not-wendige Einstellpltze

    Fahrradabstellanlagen, ausgenommen notwendige Fahrradabstellanlagen; Gebude mssen jedoch an mindestens einer Seite vollstndig offen sein

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    Das EEWrmeGVorgaben des Erneuerbare-Energien-Wrmegesetzes (EEWrmeG) des Bundes fr Neubauvorhaben

    Das EEWrmeG ist am 1.1.2009 in Kraft getreten. Es gilt grundstzlich fr alle Wohn- und Nichtwohngebude, fr die ab 1.1.2009 ein Bauantrag gestellt oder ein Mitteilungsverfahren nach 69a der Niederschsischen Bauordnung durch-gefhrt wurde. Fr diese Gebude besteht die Pflicht, den Wrmebedarf durch die anteilige Nutzung von erneuerbaren Energien zu decken (Nutzungspflicht). Daran gebunden sind Verpflichtungen zum Nachweis darber, dass die Vorga-ben des Gesetzes eingehalten sind (Nachweispflicht).

    Auf den folgenden Seiten finden Sie einen berblick ber die wesentlichen Pflichtvorgaben des EEWr-meG. Die bestehenden Frderungsmglichkeiten von Manahmen sind nicht Gegenstand dieses Merkblattes.

    Fr wen gilt das Gesetz? Welche Nutzungspflichten werden geregelt?

    Das Wrmegesetz gilt fr alle Eigentmer von neuen Gebuden - unabhngig davon, ob das Gebude oder darin befindliche Wohnungen vermietet werden oder nicht. Die Kosten der Nutzungspflicht sind von den Gebudeeigentmern zu tragen. Eigentmer von Gebuden, die bereits bestehen (Bestandsbauten), werden von der Pflicht nicht erfasst. Allerdings besteht die Nutzungspflicht fr Wohngebude genauso wie fr Nichtwohngebude. Bestimmte Gebudetypen sind von der Nutzungspflicht ausgenommen. Dazu zhlen bestimmte Betriebs-gebude, Unterglasanlagen, Zelte und Wohngebude, die fr eine Nutzungs-dauer von weniger als vier Monaten jhrlich bestimmt sind.

    Fr welche Gebude gilt das EEWrmeG?

    Betrofffen sind im Grunde alle Gebude mit einer Nutzflche von mehr als 50 Quadratmeter, die unter Einsatz von Energie beheizt oder gekhlt werden. Hier-von gibt es bestimmte Ausnahmen, die weiter unten erlutert werden.

    In welchem Umfang mssen erneuerbare Energien genutzt werden?

    Jeder Gebudeeigentmer muss nur anteilig erneuerbare Energien nutzen. Die-se Mindestanteile richten sich nach der eingesetzten Energiequelle. Siehe ber-sicht 1.

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    bersicht 1 - Mindestanteile erneuerbare Energien

    Solarthermie 0,04 beziehungsweise 0,03 Quadratmeter Kollektorflche pro Quadratmeter NutzflcheSonstige solare Strahlungsenergie 15 Prozent Geothermie 50 ProzentUmweltwrme 50 Prozentfeste Biomasse 50 Prozentgasfrmige Biomasse 30 Prozent flssige Biomasse 50 Prozent

    Es besteht auch die Mglichkeit der Kombination der Nut-zung unterschiedlicher Energien. Einzelheiten zu Fragen der Nutzung der jewei-ligen Energiequellen sollten Sie mit Ihrem Architekten klren.

    Gibt es Ersatzmanahmen?

    Nicht jeder Eigentmer kann erneuerbare Energie nutzen. Und nicht immer ist der Einsatz erneuerbarer Energien sinnvoll. Deshalb knnen anstelle erneuerba-rer Energien andere Manahmen ergriffen werden, die hnlich Klima schonend sind. Ersatzmanahmen sind

    Nutzung von Abwrme Abwrme ist Wrme, die bereits unter Einsatz von Energie gewonnen wurde. Deshalb kann Abwrme keine erneuerbare Energie sein. Den-noch ist die Wiederverwertung von Abwrme sinnvoll, da Ressourcen geschont werden. Wer Abwrme nutzen will, muss mindestens 50 Prozent seines Wrme-bedarfs aus Abwrme gewinnen. Nutzung von Wrme aus Kraft-Wrme-Kopplungsanlagen Kraft-Wrme-Kopplung (KWK) nutzt Ressourcen zur Stromerzeugung und gleichzeitigen Wrmegewin-nung. Auch hier ist ein Mindestanteil von 50 Prozent vorgesehen. Eine gegenber dem gesetzlichen Niveau verbesserte Dmmung sowie ein reduzier-ter Primrenergieverbrauch Wer seinen Jahres-Primrenergiebedarf so reduziert, dass er 15 Prozent weniger verbraucht als von der geltenden EnergiesparVO ge-fordert, spart Energie ein und muss deshalb keine erneuerbaren Energien mehr zustzlich nutzen. Gleichzeitig muss die Dmmung so gut sein, dass der Hchst-wert der EnEV fr den spezifischen Transmissionswrmeverlust HT um 15 Pro-zent unterschritten wird.

    Gibt es Ausnahmen von der Nutzungspflicht?

    Niemand soll finanziell berfordert werden. Ein Ausnahmetatbestand sieht die Befreiung von der Nutzungspflicht nicht nur dann vor, wenn die Nutzung erneu-erbarer Energien technisch unmglich ist oder gar andere ffentlich-rechtliche Pflichten entgegenstehen. Auch wenn es fr den Gebudeeigentmer finanziell

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    unzumutbar ist, auf regenerative Energiequellen zurckzugreifen, kann er von seiner Pflicht befreit werden. Liegt eine solche besondere Hrte vor, muss der Eigentmer des Gebudes allerdings einen entsprechenden Antrag bei der zu-stndigen Behrde stellen. Dies ist hier die Stadt Buchholz Fachdienst Bauord-nung.

    Eine Ausnahme gilt fr bestimmte Gebude, bei denen der Einsatz erneuerba-rer Energien typischerweise unmglich ist oder keinen Sinn macht. Dazu zhlen zum Beispiel Zelte, Treibhuser, Huser mit einer Nutzflche von weniger als 50 Quadratmeter, bestimmte Betriebsgebude, Gotteshuser, Wohngebude die fr eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jhrlich bestimmt sind oder unterirdische Bauten.

    Was gilt fr An- und Umbauten?

    In den Anwendungsbereich des Gesetzes fllt auch eine solche bauliche Ma-nahme, wenn sie nach ihrem planerischen und baulichen Aufwand so wesent-lich ist, dass sie einem Neubau vergleichbar ist. Auch in anderen Rechtsberei-chen erkennt die Rechtsprechung Ersatzbauten als Neubauten an. Ein solcher Fall kann bei einem Anbau in der Regel angenommen werden, wenn die oben genannten Kriterien vorliegen und die bauliche Manahme mehr als 50 Quad-ratmeter umfasst.

    Zu den Nachweispflichten

    Wer muss Nachweise erbringen?

    Eigentmer der betroffenen Gebude mssen die geforderten Nachweise er-bringen und der zustndigen Behrde - das ist die Stadt Buchholz, Fachdienst Bauordnung -, vorlegen und danach fnf Jahre aufbewahren.

    Welche Nachweise mssen erbracht werden?

    Je nach dem, welche Option der Gebudeeigentmer zur Erfllung der Nut-zungspflicht whlt, treffen ihn unterschiedliche Nachweispflichten. Nachzuwei-sen ist, dass erneuerbare Energien im vorgesehenen Umfang und so eingesetzt wurden, wie es die Anforderungen des EEWrmeG vorschreiben.

    Wann mssen die Nachweise erbracht werden?

    Der Eigentmer eines Neubaus hat die Nachweise innerhalb von drei Monaten ab dem Inbetriebnahmejahr der Heizungsanlage des neuen Gebudes und min-destens fnf Jahre ab dem Inbetriebnahmejahr aufzuheben und auf Verlangen der zustndigen Behrde vorzulegen.

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    Gesetze Vorschriften Verordnungen

    Etwas anderes gilt fr Eigentmer, die flssige oder gasfrmige Biomasse nut-zen. In diesem Fall muss im Prinzip 15 Jahre lang nachgewiesen werden, dass der gelieferte Brennstoff im geforderten Umfang genutzt wird. Das Vorliegen einer Ausnahme wegen technischer oder ffentlich rechtlicher Grnde ist in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Inbetriebnahme der Heizungsanlage anzuzei-gen.

    Wer kann Nachweise ausstellen?

    Zur Ausstellung von Nachweisen sind in erster Linie Sachkundige berechtigt. Sachkundig ist jede Person, die nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) Energieausweise ausstellen kann. Dazu knnen je nach Aus- und Weiterbildung Schornsteinfeger, Architekten, Bauingenieure, Maschinenbauer und Elektro-techniker sowie Anlagenhersteller und Brennstofflieferanten gehren. Darber hinaus lsst das Gesetz beim Einsatz bestimmter Energieformen auch Nachwei-se durch den Anlagenhersteller oder durch den Fachunternehmer zu, der die Anlage eingebaut hat.

    Wer kontrolliert die Nachweise und Erfllung der Nutzungspflicht?

    Jeder Gebudeeigentmer muss aktiv bestimmte Nachweise fhren. Diese sind der Stadt Buchholz - Fachdienst Bauordnung - als zustndiger Behrde zu ber-mitteln. Zustzlich zu den Nachweisen werden Stichproben durchgefhrt, zu deren Zweck auch das Grundstck und das Gebude des verpflichteten Eigen-tmers betreten werden darf.

    Gibt es Formulare zur Nachweisfhrung?

    Als Hilfestellung stehen auf der Internetseite der Stadt Buchholz i.d.N. einige Formulare (zum Ausfllen) fr Sie bereit. Achten Sie bitte auf die erforderlichen Unterschriften!

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    Die Gebudeklassen nach 2 Abs. 3 NBauO

  • Noch Fragen? Ihre Ansprechpartner

    Cornelia Prange04181-214 [email protected]

    Volker Hellert04181-214 [email protected]

    Annegret Denk04181-214 [email protected]

    Michael Hahn (Erneuerbare Energien)04181-214 [email protected]

    Sprechzeiten

    Mo Di Do Fr 8 12 Uhr Do 16 18 Uhr

    Anschrift

    Stadt BuchholzFachdienst BauordnungPostfach 1565 21234 Buchholz

    Stand Februar 2013