Merkblatt Bauen

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Merkblatt Bauen Informationen Ihrer Stadtverwaltung Gesetze • Vorschriften • Verordnungen

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Bauen

Informationen Ihrer Stadtverwaltung

Gesetze • Vorschriften • Verordnungen

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Gesetze • Vorschriften • Verordnungen

ImpressumHerausgeber Stadt BuchholzRedaktion Gerhard Lüders, Heinrich Helms Copyright Stadt Buchholzwww.buchholz.de

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Inhaltsverzeichnis

Einführung Seite 4

Bauen mit einer Baugenehmigung Seite 6

Bauen nach einer Baumitteilung Seite 9

Bauen ohne Baugenehmigung Seite 10

Das EEWärmeG Seite 15

Die Gebäudeklassen nach § 2 Abs. 3 NBauO Seite 19

Noch Fragen? - Ihre Ansprechpartner Seite 20

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Gesetze • Vorschriften • Verordnungen

Liebe Bauherrin, lieber Bauherr,

Sie tragen sich mit der Absicht ein Bauvorhaben zu verwirklichen? Ein neues Wohnhaus oder einen Anbau? Eine Garage oder einen Schuppen? Eine Dach-gaube oder einen Schornstein? Sonnenkollektoren oder neue Fensteröffnun-gen?

Baumaßnahmen gibt es denkbar viele. Aber nicht für alles bedarf es einer Bau-genehmigung. Für manches reicht eine einfache Mitteilung, vieles ist sogar ge-nehmigungsfrei. Mit dieser Broschüre geben wir Ihnen einen Überblick über die in Niedersachsen gültigen Verfahrenswege sowie die wesentlichen Pflichtvorga-ben des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes.

Seit dem 1. November 2012 ist in Niedersachsen die Neufassung der Nieder-sächsischen Bauordnung (NBauO) in Kraft. Sie hat eine neue Struktur erhalten nach dem Vorbild der für ganz Deutschland entwickelten Musterbauordnung. Dieses hat eine Straffung der Texte zur Verbesserung der Lesbarkeit beziehungs-weise Anwendbarkeit und auch einige inhaltliche sowie rechtliche Änderungen mit sich gebracht.

So wurden erstmalig die Gebäudeklassen 1 – 5 (§ 3 Abs. 3 NBauO) und auch der Begriff „Sonderbauten“ (§ 2 Abs. 5 NBauO) eingeführt. Die Einteilung in die jeweilige Gebäudeklasse ist für die maßgebliche Verfahrenart und den Umfang der vorzulegenden Nachweise von entscheidender Bedeutung. Auf der vorletz-ten Seite sind die Gebäudeklassen schematisch dargestellt.

Weiterhin wurden Grenzabstandsvorschriften neu geregelt, es wurde die Pflicht zur Installation von Rauchwarnmeldern, zur Errichtung von Kinderspielplätzen bei Gebäuden mit mehr als fünf Wohnungen und zur Benennung eines Baulei-ters eingeführt. Näheres erfahren Sie auch hierzu auf den folgenden Seiten.

Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren

Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (§ 63 NBauO) stellt das Regelver-fahren dar. In diesem Verfahren prüft die Bauaufsichtsbehörde im Grunde nur noch die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit dem städtebaulichen Planungs-recht, den Abstandsvorschriften, Rettungswege und Einstellplätze sowie die Vereinbarkeit mit den „sonstigen Vorschriften des öffentlichen Rechts im Sinne des § 2 Abs. 16 NBauO“. Ausgenommen hiervon die Sonderbauten nach § 2 Abs. 5 NBauO. Hinweise hierzu lesen Sie auf Seite 9. Mit dem Bau darf immer erst be-gonnen werden, wenn die Baugenehmigung schriftlich erteilt wurde und die Bauaufsichtsbehörde nicht darüber hinaus verlangt hat, den Beginn bestimmter Bauarbeiten anzuzeigen (§ 76 Abs. 1 NBauO).

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Sonstige genehmigungsfreie Baumaßnahmen

In der NBauO ist unter bestimmten Voraussetzungen ein noch einfacheres Ver-fahren vorgesehen, das sogenannte Mitteilungsverfahren nach § 62 NBauO. Hier ist überhaupt keine Genehmigung erforderlich. Ob dieses Verfahren in Ihrem Fall anwendbar ist, hängt ab von der Art des Vorhabens (zum Beispiel der Lage des Grundstückes, Gebäudeklasse und anderes mehr). Nähere Informationen finden Sie ab Seite 10.

Sie erhalten lediglich eine Bestätigung der Stadt Buchholz. Einer gesonderten Baufreigabe bedarf es nicht, Sie können dann grundsätzlich mit dem Bau be-ginnen. Auch hier ist es allerdings möglich, dass die Bauaufsichtsbehörde sich vorbehalten hat, dass Sie den Beginn von Bauarbeiten anzeigen müssen. Im übrigen können sie wählen, ob Sie dieses Mitteilungsverfahren haben möchten oder doch lieber eine Baugenehmigung wollen nach dem im Absatz zuvor be-schriebenen vereinfachten Baugenehmigungsverfahren.

Verfahrensfreie Baumaßnahmen, Abbruchanzeige

Der Katalog der verfahrens- beziehungsweise baugenehmigungsfreien Maß-nahmen (§ 60 Abs. 1, 2 NBauO und Anhang zur NBauO) ist in Niedersachsen sehr umfangreich. Damit Sie sich schnell ein Bild machen können, haben wir für Sie auf den Seiten 7 bis 11 einen Katalog der wichtigsten genehmigungsfreien Maßnahmen zusammengestellt. Zu Gunsten der Lesbarkeit handelt es sich nur um einen nicht vollständigen Auszug (Fragen Sie uns!). Haben Sie die von Ihnen beabsichtigte Maßnahme hier wiedergefunden, brauchen Sie behördlicherseits nichts weiter veranlassen.

Neu seit 2012 ist die Abbruchanzeige. Diese ist nicht nur erforderlich für Hoch-häuser, sondern auch für Teile von nicht im Anhang zur NBauO genannten ge-nehmigungsfreien (im Gesetz genannt: verfahrensfreien) baulichen Anlagen. Also für Teile solcher Anlagen, für die das Mitteilungsverfahren nach § 62 oder das Genehmigungsverfahren nach §§ 63 und 64 NBauO durchzuführen wäre.

Bauen nach EEWärmeG

Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) des Bundes für Neu-bauvorhaben ist am 1.1.2009 in Kraft getreten. Es gilt grundsätzlich für alle Wohn- und Nichtwohngebäude, für die seit diesem Datum ein Bauantrag ge-stellt oder ein Mitteilungsverfahren eingeleitet wurde. Die Seiten 12 bis 15 geben Ihnen einen Überblick über die wesentlichen Pflichtvorgaben des EEWärmeG.

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Bauen mit einer BaugenehmigungDas vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach §§ 63ff der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO)

Erforderliche Personen

• Bauherr• Entwurfsverfasser, in der Regel ein(e) Architekt/in, ein(e) Ingenieur/in, ein(e)

Maurer-, Betonbauer- oder Zimmerermeister/in und andere• Bauleiter

Je nach Art der Baumaßnahme kann die Hinzuziehung weiterer Sachverständi-ger (Standsicherheit, Wärme-, Schall- und Brandschutz) erforderlich werden. Der Bauherr ist dafür verantwortlich, dass die von ihm veranlasste Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht. Der Entwurfsverfasser ist dafür verant-wortlich, dass der Entwurf dem öffentlichen Baurecht entspricht.

Erforderliche Unterlagen - immer in doppelter Ausfertigung

• Bauantragsformular (dreifach, vierfach bei gewerblichen Vorhaben) für das vereinfachte Verfahren, vollständig ausgefüllt mit Datum und Original-unterschrift des Antragstellers und der Entwurfsverfasserin/des Entwurfs-verfassers

• Entwurf Der Entwurf ist mit Datum und Originalunterschrift der Entwurfs-verfasserin/des Entwurfsverfassers auf den Bauvorlagen versehen, einzu-reichen. Die Vorlage einer größeren Anzahl an Ausfertigungen (bei Bauvor-haben mit einer Beteiligung verschiedener Ämter und Behörden) kann das Verfahren beschleunigen. • Zum Entwurf gehören

• Übersichtsplan beziehungsweise Kartenausschnitt M 1:1000 • einfacher oder qualifizierter amtlicher Lageplan M 1:500 mit Eintra-

gung und Vermassung der geplanten Baumaßnahme, Angabe der Abstände zu den Grundstücksgrenzen,

• Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten, Stellplätze, ggf. notwendige Kinderspielplätze, farbig angelegt, M 1:100),

• Berechnungen (GRZ, GFZ, umbauter Raum, Wohn- u. Nutzflächen, Brutto-Rohbaukosten, Anzahl der notwendigen Stellplätze, etc.) und

• Baubeschreibung mit Angaben zu • Art der Nutzung des Gebäudes, • baulichen Maßnahmen sowie vorhandenen und eingesetzten

Materialien (Decken, Wände, Dächer etc.), • bestehenden und geplanten Brandschutzqualitäten (von Wän-

den, Decken, Türen, der Art der Konstruktion des notwendigen Treppenhauses) und so weiter

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• der Gebäudeklasse und der Höhe im Sinne des § 2 Abs. 3 Sätze 2 und 3 NBauO.

• Bei jeder gewerblichen Nutzung zusätzlich Betriebsbeschreibung mit Angaben zu • Art der gewerblichen Nutzung • Betriebsabläufen und Geschäftszeiten, • Anzahl von Personen (ständige Benutzer und Besucher), • gegebenenfalls Art des Warenangebotes und der Art u. Weise der

Lagerung, • gegebenenfalls (Geld-)Spielgeräten und • gegebenenfalls angebotenen Speisen und Getränken etc..

• Bei Baumaßnahmen nach § 65 Abs. 2 NBauO zusätzlich• Nachweise der Standsicherheit • Nachweise des Brandschutzes

• Erhebungsbogen über Bautätigkeit Download Formulare: www.statistik-bw.de/baut/servlet/LaenderServlet

• Abweichungen gemäß § 66 NBauO bzw. planungsrechtliche Befreiungen und Ausnahmen sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens einzeln zu beantragen

• Erklärung über eventuell betroffenen Baumbestand entsprechend der Baumschutzsatzung der Stadt Buchholz (Fragen Sie im Fachdienst Bauord-nung!)

Das Baugenehmigungsverfahren nach § 64 NBauO

Dieses Verfahren gilt für alle genehmigungsbedürftigen Baumaßnahmen, die nicht im vereinfachten Verfahren geprüft und genehmigt werden. Hierzu zählen insbesondere Sonderbauten (§ 2 Abs. 5 NBauO). Das sind zum Beispiel

• Hochhäuser• Verkaufsstätten ab einer Verkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmeter• Gebäude mit mindestens einem Geschoss und mehr als 400 Quadratmeter

Büro- oder Verwaltungsräumen• Versammlungsstätten• Gaststätten mit mehr als 40 Plätzen• Regallager mit mehr als 7,50 Meter Höhe• weitere, ähnliche bauliche Anlagen und Räume

Im Gegensatz zum vereinfachten Verfahren werden hier durch die Behörde die Bauvorlagen die Vereinbarkeit mit dem öffentlichen Baurecht geprüft; hinsicht-lich der Arbeitsstättenverordnung aber nur, wenn es gewünscht wird. Die für die Verfahren nach §§ 63 und 64 NBauO notwendigen amtlichen Formulare können Sie auch unter „Formulare“ auf der Internetseite der Stadt Buchholz i.d.N. herun-terladen.

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WichtigVor Erteilung der schriftlichen Baugenehmigung darf mit der Baumaßnahme nicht begonnen werden. Sie darf nur so durchgeführt werden, wie sie geneh-migt ist.

Hinweise zum Prüfungsverfahren

• Eingangsbestätigung, diese erhalten sie nach Einreichung der Unterlagen unter Angabe eines Aktenzeichens, das Sie bei Anfragen stets angeben soll-ten.

• Vollständigkeit der Antragsunterlagen: Solange Unterlagen nicht vollstän-dig sind, müssen diese nachgefordert werden. In dieser Zeit ruht die Bear-beitung. Deshalb sollte jeder Bauherr auf die Vollständigkeit achten um un-nötige Zeitverluste zu vermeiden.

• Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit: Es wird geprüft, ob das Vorhaben in dem jeweiligen Bereich allgemein oder ausnahmsweise zulässig ist.

• Bauordnungsrechtliche Prüfung: Hierbei geht es um die Einhaltung von Si-cherheitsvorschriften und technischen Bauvorschriften (zum Beispiel Grenz-abstände, Fluchtwege).

• Gebäudeklassen – je nach Gebäudeklasse sind unterschiedliche Nachweise erforderlich

• Beteiligung von Fachbehörden: Aufgrund der Lage oder Nutzung eines Grundstückes kann die Beteiligung von Fachbehörden erforderlich werden (zum Beispiel Gewerbeaufsichtsamt, Straßenbauämter)

Kann die Prüfung positiv abgeschlossen werden, erhalten Sie die Baugenehmi-gung!

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Bauen nach einer BaumitteilungSonstige genehmigungsfreie Baumaßnahmen nach § 62 der Niedersächsischen Bauordnung

VoraussetzungenKeiner Baugenehmigung bedarf nach § 62 Abs. 1 NBauO die Errichtung

1. von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1, 2 und 3, auch mit Räumen für freie Berufe nach § 13 der Baunutzungsverordnung, in Kleinsiedlungsgebie-ten sowie in reinen, in allgemeinen und in besonderen Wohngebieten, wenn die Wohngebäude überwiegend Wohnungen enthalten,

2. von sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 in Gewerbegebieten und in Industriegebieten,

3. von baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, in Gewerbegebieten und in Industriegebieten und

4. von Nebengebäuden und Nebenanlagen für Gebäude nach den Nummern 1 und 2, wenn die in den Nummern 1 bis 3 genannten Baugebiete durch Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuchs festge-setzt sind und die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.

5. Die in 1 – 3 genannten Vorhaben müssen im Bereich eines gültigen Bebau-ungsplanes liegen.

6. Satz 1 gilt entsprechend für die Änderung oder Nutzungsänderung bauli-cher Anlagen nach den Nummern 1 bis 4.

7. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Sonderbauten.

Erforderliche Unterlagen vor Baubeginn einreichen - ein Exemplar genügt

• es sind in etwa die Unterlagen einzureichen, wie dies auch im vereinfachten Verfahren (§ 63 BauO) gilt

• Erhebungsbogen über Bautätigkeit: Download Formulare: www.statistik-bw.de/baut/servlet/LaenderServlet

Die für das Verfahren notwendigen amtlichen Formulare können Sie auch unter „Formulare“ auf der Internetseite der Stadt Buchholz i.d.N. herunterladen.

WichtigMit der Baumaßnahme darf erst begonnen werden, wenn Ihnen die nach § 62 Abs. 8NBauO erforderlichen Bestätigung vorliegen. Sie dürfen nur so bauen, wie dies den eingereichten Unterlagen entspricht.

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Bauen ohne BaugenehmigungVerfahrensfreie Baumaßnahmen nach § 60 der Niedersächsischen Bauordnung und Anhang

Entscheidend

Verfahrenfreie/genehmigungsfreie Bau-maßnahmen müssen die Anforderungen des öffentlichen Baurechts erfüllen. Die Baumschutzsatzung der Stadt Buchholz muss beachtet werden! Darüber hinaus kann es sein, dass Genehmigungen nach anderen Vorschriften erforderlich sind (zum Beispiel Niedersächsisches Denk-malschutzgesetz, Landschaftsschutzver-ordnungen)

Der Katalog der verfahrensfreienfreien Baumaßnahmen ist sehr umfangreich. Bei der nachfolgenden Auflistung han-delt es sich daher nur um einen nicht vollständigen Auszug der wesentlichen, den privaten Bauherrn betreffenden genehmigungsfreien baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen.

Auszug

• Abbruch oder Beseitigung eines Gebäudes mit Ausnahme von Hochhäusern oder nicht im Anhang genannter Teile baulicher Anlagen

• Die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage, wenn rechtlich keine höhe-ren Anforderungen an die neue Nutzung gestellt werden oder es sich um eine verfahrensfreie bauliche Anlage

• Die Instandhaltung baulicher Anlagen• Die Umnutzung von Räumen im Dachgeschoss eines Wohngebäudes mit

nur einer Wohnung in Aufenthaltsräume, die zu dieser Wohnung gehören• Die Umnutzung von Räumen in vorhandenen Wohngebäuden und Woh-

nungen in Räume für Bäder und Toiletten• Gebäude und Vorbauten ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstät-

ten, wenn die Gebäude und Vorbauten nicht mehr als 40 Kubikmeter - im Außenbereich nicht mehr als 20 Kubikmeter - Bruttorauminhalt haben und weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken noch dem Abstellen von Kraft-fahrzeugen dienen

• Garagen mit nicht mehr als 30 Quadratmeter Grundfläche, außer im Außen-bereich und bei notwendigen Stellplätzen

• Terrassenüberdachungen mit nicht mehr als 30 Quadratmeter Grundfläche

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und mit nicht mehr als drei Meter Tiefe• Feuerungsanlagen, freistehende Abgasanlagen jedoch nur mit nicht mehr

als zehn Meter Höhe• Wärmepumpen• Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren mit nicht mehr als drei Meter

Höhe und mit nicht mehr als neun Meter Gesamtlänge, außer im Außen-bereich, sowie in, an oder auf dem Dach oder Außenwandflächen von Ge-bäuden, die keine Hochhäuser sind, angebrachte Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren

• Lüftungsleitungen, Leitungen von Klimaanlagen und Warmluftheizungen, Installationsschächte und –kanäle, die nicht durch Decken oder Wände, die feuerbeständig sein müssen, oder Gebäudetrennwände geführt werden

• Leitungen für Elektrizität, Leitungen für Wasser, Abwasser, Gas oder Wärme• Brunnen• Wasserversorgungsanlagen in Gebäuden• Abwasserbehandlungsanlagen für höchstens täglich acht Kubikmeter häus-

liches Schmutzwasser• Sanitärinstallationen, wie Toiletten, Waschbecken oder Badewannen• Anlagen zur Verteilung von Wärme bei Warmwasser- und Niederdruck-

dampfheizungen• Brandmeldeanlagen in Wohnungen • Antennenanlagen, die als solche nicht höher als zehn Meter sind• Ortsveränderliche Antennenanlagen, die für höchstens drei Monate aufge-

stellt werden• Sirenen und deren Masten• Fahnenmasten• Blitzschutzanlagen• Behälter zur Lagerung brenn-

barer oder wassergefährden-der Stoffe mit nicht mehr als zehn Kubikmeter Behälterin-halt, einschließlich Rohrlei-tungen, Auffangräumen und Auffangvorrichtungen sowie den zugehörigen Betriebs- und Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen

• Behälter für Flüssiggas mit nicht mehr als drei Tonnen Fas-sungsvermögen

• Behälter für nicht verflüssigte Gase mit nicht mehr als sechs Kubikmeter Be-hälterinhalt

• Behälter für Regenwasser mit nicht mehr als 100 Kubikmeter Rauminhalt• Andere Behälter mit nicht mehr als 50 Kubikmeter Rauminhalt bis zu drei

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Meter Höhe mit bestimmter Nutzung• Einfriedungen bis zwei Meter Höhe über der Geländeoberfläche, im Außen-

bereich nur als Nebenanlage eines höchstens 50 Meter entfernten Ge-bäudes mit Aufenthaltsräumen

• Stützmauern bis 1,50 Meter Höhe über der Geländeoberfläche

• Durchlässe und Brücken bis fünf Meter Lichtweite

• Selbstständige Aufschüttungen und Abgrabungen bis drei Meter Höhe oder Tiefe, im Außenbereich nur, wenn diese nicht der Her-stellung von Teichen dienen oder nicht mehr als 300 Quadratmeter Fläche haben

• Künstliche Hohlräume unter der Erdoberfläche bis 15 Kubikmeter Raumin-halt

• Erkundungsbohrungen• Wohnwagen, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf Cam-

pingplätzen• Bauliche Anlagen, die der Gartennutzung, der Gartengestaltung oder der

zweckentsprechenden Ein-richtung von Gärten dienen, wie Bänke, Sitzgrup-pen oder Pergolen, ausgenommen Gebäude und Einfriedungen

• Vorrichtungen zum Teppichklopfen und Wäschetrocknen• Wasserbecken bis 100 Kubikmeter Beckeninhalt, im Außenbereich nur als

Nebenanlage eines höchstens 50 Meter entfernten Gebäudes mit Aufent-haltsräumen

• Luftgetragene Schwimmbeckenüberdachungen bis 100 Quadratmeter Grundfläche für Schwimmbecken, die verfahrensfrei sind

• Stege ohne Aufbauten in und an Gewässern• Wildfütterungsstände• Hochsitze mit einer Nutzfläche bis vier Quadratmeter• Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis ein Quadratmeter• Vorübergehend angebrachte oder aufgestellte Werbeanlagen an der Stätte

der Leistung, wenn die An-lagen nicht fest mit dem Boden oder anderen baulichen Anlagen verbunden sind

• Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen• Werbeanlagen, die vorübergehend für öffentlichen Wahlen oder Abstim-

mungen angebracht oder aufgestellt werden• Werbeanlagen bis zu zehn Meter Höhe an der Stätte der Leistung in durch

Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- oder vergleichbaren Sondergebieten

• Warenautomaten

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• Fliegende Bauten bis fünf Meter Höhe, die nicht dazu bestimmt sind, von Besucherinnen und Besuchern betreten zu werden

• Bühnen als fliegende Bauten bis fünf Meter Höhe mit einer Grundfläche bis 100 Meter und einer Fußbodenhöhe bis 1,5 Meter

• Vorübergehend genutzte Lagerplätze für land- und forstwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerische Produkte

• Gerüste• Baustelleneinrichtungen einschließlich der Lagerhallen, Schutzhallen und

Unterkünften• Zelte, die dem Wohnen dienen und nur gelegentlich für höchstens drei Tage

auf demselben Grundstück aufgestellt werden, es sei denn, dass auf dem Grundstück und in dessen Nähe gleichzeitig mehr als zehn Personen zelten

• Imbiss- und Verkaufswagen auf öffentlichen Verkehrsflächen und gewerb-lich genutzten Flächen, außer im Außenbereich

• Wände, Decken, Pfeiler, Stützen und Treppen – ausgenommen Au-ßenwände, Gebäude-trennwände und Dach-konstruktionen – in fertiggestellten Wohn-gebäuden und Woh-nungen, jedoch nicht in Hochhäusern

• Wände und Decken, die weder tragend noch aus-steifend sind und nicht feuerwiderstandsfähig (§ 26 Abs. 2 NBauO) sein müssen, in fertiggestell-ten Gebäuden

• Bekleidungen und Dämmschichten in fertiggestellten Wohngebäuden und fertiggestellten Wohnungen

• Bekleidungen und Dämmschichten, die weder schwerentflammbar noch nichtbrennbar sein müssen, in Gebäuden

• Öffnungen für Fenster und Türen in fertiggestellten Wohngebäuden und fer-tiggestellten Wohnungen oder in Wänden und Decken

• Fenster und Türen in vorhandenen Öffnungen• Fenster und Rollläden• Außenwandverkleidungen (außer bei Hochhäusern), Verblendung und Ver-

putz baulicher Anlagen, die kein sichtbares Holzfachwerk haben• Dacheindeckungen, wenn sie nur gegen vorhandene ausgewechselt wer-

den• Dächer von vorhandenen Wohngebäuden einschließlich der Dachkonstruk-

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tion ohne Änderung der bisherigen äußeren Abmessungen• Bewegliche Sonnendächer (Markisen), die keine Werbeträger sind• Stellplätze für Personen-Kraftfahrzeuge bis 50 Quadratmeter Nutzfläche je

Grundstück sowie deren Zufahrten und Fahrgassen, ausgenommen not-wendige Einstellplätze

• Fahrradabstellanlagen, ausgenommen notwendige Fahrradabstellanlagen; Gebäude müssen jedoch an mindestens einer Seite vollständig offen sein

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Das EEWärmeGVorgaben des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) des Bundes für Neubauvorhaben

Das EEWärmeG ist am 1.1.2009 in Kraft getreten. Es gilt grundsätzlich für alle Wohn- und Nichtwohngebäude, für die ab 1.1.2009 ein Bauantrag gestellt oder ein Mitteilungsverfahren nach § 69a der Niedersächsischen Bauordnung durch-geführt wurde. Für diese Gebäude besteht die Pflicht, den Wärmebedarf durch die anteilige Nutzung von erneuerbaren Energien zu decken (Nutzungspflicht). Daran gebunden sind Verpflichtungen zum Nachweis darüber, dass die Vorga-ben des Gesetzes eingehalten sind (Nachweispflicht).

Auf den folgenden Seiten finden Sie einen Überblick über die wesentlichen Pflichtvorgaben des EEWär-meG. Die bestehenden Förderungsmöglichkeiten von Maßnahmen sind nicht Gegenstand dieses Merkblattes.

Für wen gilt das Gesetz? Welche Nutzungspflichten werden geregelt?

Das Wärmegesetz gilt für alle Eigentümer von neuen Gebäuden - unabhängig davon, ob das Gebäude oder darin befindliche Wohnungen vermietet werden oder nicht. Die Kosten der Nutzungspflicht sind von den Gebäudeeigentümern zu tragen. Eigentümer von Gebäuden, die bereits bestehen (Bestandsbauten), werden von der Pflicht nicht erfasst. Allerdings besteht die Nutzungspflicht für Wohngebäude genauso wie für Nichtwohngebäude. Bestimmte Gebäudetypen sind von der Nutzungspflicht ausgenommen. Dazu zählen bestimmte Betriebs-gebäude, Unterglasanlagen, Zelte und Wohngebäude, die für eine Nutzungs-dauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind.

Für welche Gebäude gilt das EEWärmeG?

Betrofffen sind im Grunde alle Gebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 50 Quadratmeter, die unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden. Hier-von gibt es bestimmte Ausnahmen, die weiter unten erläutert werden.

In welchem Umfang müssen erneuerbare Energien genutzt werden?

Jeder Gebäudeeigentümer muss nur anteilig erneuerbare Energien nutzen. Die-se Mindestanteile richten sich nach der eingesetzten Energiequelle. Siehe Über-sicht 1.

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Übersicht 1 - Mindestanteile erneuerbare Energien

Solarthermie 0,04 beziehungsweise 0,03 Quadratmeter Kollektorfläche pro Quadratmeter NutzflächeSonstige solare Strahlungsenergie 15 Prozent Geothermie 50 ProzentUmweltwärme 50 Prozentfeste Biomasse 50 Prozentgasförmige Biomasse 30 Prozent flüssige Biomasse 50 Prozent

Es besteht auch die Möglichkeit der Kombination der Nut-zung unterschiedlicher Energien. Einzelheiten zu Fragen der Nutzung der jewei-ligen Energiequellen sollten Sie mit Ihrem Architekten klären.

Gibt es Ersatzmaßnahmen?

Nicht jeder Eigentümer kann erneuerbare Energie nutzen. Und nicht immer ist der Einsatz erneuerbarer Energien sinnvoll. Deshalb können anstelle erneuerba-rer Energien andere Maßnahmen ergriffen werden, die ähnlich Klima schonend sind. Ersatzmaßnahmen sind

Nutzung von Abwärme Abwärme ist Wärme, die bereits unter Einsatz von Energie gewonnen wurde. Deshalb kann Abwärme keine erneuerbare Energie sein. Den-noch ist die Wiederverwertung von Abwärme sinnvoll, da Ressourcen geschont werden. Wer Abwärme nutzen will, muss mindestens 50 Prozent seines Wärme-bedarfs aus Abwärme gewinnen. Nutzung von Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) nutzt Ressourcen zur Stromerzeugung und gleichzeitigen Wärmegewin-nung. Auch hier ist ein Mindestanteil von 50 Prozent vorgesehen. Eine gegenüber dem gesetzlichen Niveau verbesserte Dämmung sowie ein reduzier-ter Primärenergieverbrauch Wer seinen Jahres-Primärenergiebedarf so reduziert, dass er 15 Prozent weniger verbraucht als von der geltenden EnergiesparVO ge-fordert, spart Energie ein und muss deshalb keine erneuerbaren Energien mehr zusätzlich nutzen. Gleichzeitig muss die Dämmung so gut sein, dass der Höchst-wert der EnEV für den spezifischen Transmissionswärmeverlust HT’ um 15 Pro-zent unterschritten wird.

Gibt es Ausnahmen von der Nutzungspflicht?

Niemand soll finanziell überfordert werden. Ein Ausnahmetatbestand sieht die Befreiung von der Nutzungspflicht nicht nur dann vor, wenn die Nutzung erneu-erbarer Energien technisch unmöglich ist oder gar andere öffentlich-rechtliche Pflichten entgegenstehen. Auch wenn es für den Gebäudeeigentümer finanziell

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unzumutbar ist, auf regenerative Energiequellen zurückzugreifen, kann er von seiner Pflicht befreit werden. Liegt eine solche besondere Härte vor, muss der Eigentümer des Gebäudes allerdings einen entsprechenden Antrag bei der zu-ständigen Behörde stellen. Dies ist hier die Stadt Buchholz – Fachdienst Bauord-nung.

Eine Ausnahme gilt für bestimmte Gebäude, bei denen der Einsatz erneuerba-rer Energien typischerweise unmöglich ist oder keinen Sinn macht. Dazu zählen zum Beispiel Zelte, Treibhäuser, Häuser mit einer Nutzfläche von weniger als 50 Quadratmeter, bestimmte Betriebsgebäude, Gotteshäuser, Wohngebäude die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind oder unterirdische Bauten.

Was gilt für An- und Umbauten?

In den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt auch eine solche bauliche Maß-nahme, wenn sie nach ihrem planerischen und baulichen Aufwand so wesent-lich ist, dass sie einem Neubau vergleichbar ist. Auch in anderen Rechtsberei-chen erkennt die Rechtsprechung Ersatzbauten als Neubauten an. Ein solcher Fall kann bei einem Anbau in der Regel angenommen werden, wenn die oben genannten Kriterien vorliegen und die bauliche Maßnahme mehr als 50 Quad-ratmeter umfasst.

Zu den Nachweispflichten

Wer muss Nachweise erbringen?

Eigentümer der betroffenen Gebäude müssen die geforderten Nachweise er-bringen und der zuständigen Behörde - das ist die Stadt Buchholz, Fachdienst Bauordnung -, vorlegen und danach fünf Jahre aufbewahren.

Welche Nachweise müssen erbracht werden?

Je nach dem, welche Option der Gebäudeeigentümer zur Erfüllung der Nut-zungspflicht wählt, treffen ihn unterschiedliche Nachweispflichten. Nachzuwei-sen ist, dass erneuerbare Energien im vorgesehenen Umfang und so eingesetzt wurden, wie es die Anforderungen des EEWärmeG vorschreiben.

Wann müssen die Nachweise erbracht werden?

Der Eigentümer eines Neubaus hat die Nachweise innerhalb von drei Monaten ab dem Inbetriebnahmejahr der Heizungsanlage des neuen Gebäudes und min-destens fünf Jahre ab dem Inbetriebnahmejahr aufzuheben und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

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Etwas anderes gilt für Eigentümer, die flüssige oder gasförmige Biomasse nut-zen. In diesem Fall muss im Prinzip 15 Jahre lang nachgewiesen werden, dass der gelieferte Brennstoff im geforderten Umfang genutzt wird. Das Vorliegen einer Ausnahme wegen technischer oder öffentlich rechtlicher Gründe ist in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Inbetriebnahme der Heizungsanlage anzuzei-gen.

Wer kann Nachweise ausstellen?

Zur Ausstellung von Nachweisen sind in erster Linie Sachkundige berechtigt. Sachkundig ist jede Person, die nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) Energieausweise ausstellen kann. Dazu können je nach Aus- und Weiterbildung Schornsteinfeger, Architekten, Bauingenieure, Maschinenbauer und Elektro-techniker sowie Anlagenhersteller und Brennstofflieferanten gehören. Darüber hinaus lässt das Gesetz beim Einsatz bestimmter Energieformen auch Nachwei-se durch den Anlagenhersteller oder durch den Fachunternehmer zu, der die Anlage eingebaut hat.

Wer kontrolliert die Nachweise und Erfüllung der Nutzungspflicht?

Jeder Gebäudeeigentümer muss aktiv bestimmte Nachweise führen. Diese sind der Stadt Buchholz - Fachdienst Bauordnung - als zuständiger Behörde zu über-mitteln. Zusätzlich zu den Nachweisen werden Stichproben durchgeführt, zu deren Zweck auch das Grundstück und das Gebäude des verpflichteten Eigen-tümers betreten werden darf.

Gibt es Formulare zur Nachweisführung?

Als Hilfestellung stehen auf der Internetseite der Stadt Buchholz i.d.N. einige Formulare (zum Ausfüllen) für Sie bereit. Achten Sie bitte auf die erforderlichen Unterschriften!

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Die Gebäudeklassen nach § 2 Abs. 3 NBauO

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Noch Fragen? — Ihre Ansprechpartner

Cornelia Prange04181-214 [email protected]

Volker Hellert04181-214 [email protected]

Annegret Denk04181-214 [email protected]

Michael Hahn (Erneuerbare Energien)04181-214 [email protected]

Sprechzeiten

Mo • Di • Do • Fr 8 – 12 Uhr • Do 16 – 18 Uhr

Anschrift

Stadt BuchholzFachdienst BauordnungPostfach 1565 21234 Buchholz

Stand Februar 2013