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MERKBLATT ÜBER GEWERBLICHE WARENEINFUHREN TÜRKEI

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MERKBLATT ÜBER GEWERBLICHEWARENEINFUHREN

TÜRKEI

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3Germany Trade & Invest www.gtai.de

Wareneinfuhr in die Türkei ......................................................................... 4

Handelspolitische Rahmenbedingungen ............................................................................ 4

Zollunion EU-Türkei .................................................................................................................. 4

Präferenzabkommen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und für Kohle und Stahl ............. 5

Freihandelsabkommen der Türkei mit dritten Ländern .......................................................... 5

Diagonale Kumulierung ............................................................................................................ 6

Zollverfahren, Einfuhrabgaben .......................................................................................... 7

Versand in die Türkei ......................................................................................................... 7

Vorabanmeldung ....................................................................................................................... 7

Zollabfertigung .......................................................................................................................... 8

Warenbegleitpapiere ................................................................................................................. 8

Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr ........................................................................ 10

Anmeldung zu besonderen Zollverfahren .............................................................................. 10

Außertarifliche Zollbefreiungen ............................................................................................. 10

Zollfreigebiete ...................................................................................................................10

Einfuhrabgaben ................................................................................................................ 11

Zolltarif .................................................................................................................................... 11

Zollwert ................................................................................................................................... 11

Schutzmaßnahmen ................................................................................................................. 12

Antidumping ............................................................................................................................ 12

Schutzzölle .............................................................................................................................. 13

Steuern ............................................................................................................................ 13

Mehrwertsteuer (KDV) ............................................................................................................ 13

Sonderverbrauchsteuer (ÖTV) ................................................................................................ 13

Quellensteuer ...........................................................................................................................16

Sonstige Abgaben .................................................................................................................... 17

Verbote und Beschränkungen .......................................................................................... 17

Importverordnung ............................................................................................................ 17

Produktsicherheits- und Kontrollverordnungen .................................................................... 19

Internetadressen .............................................................................................................. 20

Ausfuhr aus der EU .......................................................................................................... 20

Impressum ....................................................................................................................... 21

Inhalt

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4 Merkblatt über gewerbliche Wareneinfuhren

Türkei (Juli 2015)

Wareneinfuhr in die Türkei

Die Türkei bildet mit der Europäischen Union eine Zollunion. Es gibt einen gemeinsamen Außenzoll,Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr können zollfrei gehandelt werden. Daraus zu schließen, diegewerbliche Einfuhr von Waren in die Türkei sei einfach, wäre jedoch ein Fehler. Wenn das Exportge-schäft in die Türkei erfolgreich sein soll, gilt es eine Reihe von Einfuhrvorschriften zu beachten. DiesesMerkblatt soll einen Überblick über das Zoll- und Einfuhrrecht der Türkei liefern.

Handelspolitische Rahmenbedingungen

Die Türkei ist seit 26.3.1995 Mitglied der WTO.

Zwischen der Türkei und der EU besteht seit 1.1.1996 eine Zollunion. Diese gilt für fast alle gewerb-lichen Waren und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse. Landwirtschaftliche Grunder-zeugnisse und EGKS-Waren (Kohle und Stahl) werden von der Zollunion nicht erfasst. Für sie geltenPräferenzabkommen.

Zollunion EU-Türkei

In einer Zollunion können Waren, die sich im zollrechtlich freien Verkehr des einen Teils der Zoll-union befinden, ohne Erhebung von Zöllen in den anderen Teil der Zollunion verbracht werden.Waren befinden sich im zollrechtlich freien Verkehr, wenn sie entweder im Zollgebiet hergestelltoder unter Zahlung der Eingangsabgaben aus einem Drittland importiert wurden. Alle Teile einerZollunion haben einen gemeinsamen, einheitlichen Außenzoll. In einer Zollunion müssen aller-dings nicht sämtliche Einfuhrvorschriften vereinheitlicht sein. Selbst Schutzmaßnahmen wie Anti-dumpingzölle sind innerhalb der Zollunion möglich.

Rechtsgrundlage der Zollunion EU-Türkei sind das Abkommen von Ankara vom 12.9.1963 (ABl. L 217vom 29.12.1964; http://eur-lex.europa.eu ) und das Zusatzprotokoll vom 23.11.1970 (ABl. L 293 vom29.12.1972) in denen die Inhalte der Assoziierung zwischen der damals noch existierenden Europäi-schen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) - heute EU - und der Türkei festgelegt wurden.

Der letzte Schritt zur Vollendung der Zollunion wurde mit dem Beschluss Nr. 1/95 des Assoziations-rates EG-Türkei vom 22.12.1995 (ABl. L 35 vom 13.2.1996) festgelegt. Dieser sieht folgendes vor:

Freier Warenverkehr durch Abschaffung von Zöllen und mengenmäßigen Beschränkungen,

Nachweis der Freiverkehrseigenschaft durch die Warenverkehrsbescheinigung A.TR,

Angleichung des türkischen Zolltarifs an den der EG,

Übernahme der Präferenzregelungen der EG,

Angleichung der handelspolitischen Maßnahmen, des Zollrechts und weiterer Rechtsgebiete(geistiges Eigentum, Wettbewerb, Steuern...).

Die zollrechtlichen Durchführungsvorschriften zu Beschluss Nr. 1/95, die für den Warenverkehrzwischen den beiden Teilen der Zollunion und gegenüber Drittländern gelten, sind im BeschlussNr.1/2006 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen EG-Türkei vom 26.7.2006 (ABl. L 265vom 26.9.2006) festgelegt.

Türkei (Juli 2015)

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Präferenzabkommen für Agrarprodukte und EGKS-Waren

Für Agrarprodukte und EGKS-Waren, die beide nicht von der Zollunion erfasst werden, haben dieEU und die Türkei Präferenzabkommen geschlossen.

In einem Präferenzabkommen gewähren die Vertragsparteien den Waren der jeweils anderen Par-tei zollbegünstigten Zugang zu ihren Märkten. Die Zollbegünstigung gilt im Unterschied zur Zoll-union aber nur für so genannte Ursprungswaren. Dies sind Waren, die entweder vollständig in ei-nem Vertragsstaat erzeugt wurden oder die unter Verwendung von Waren aus dritten Ländern(Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, VoU) ausreichend be- oder verarbeitet wurden sodass eine neue Ware entstand, die als Ursprungsware des Vertragsstaats angesehen werden kann.In einem Präferenzabkommen regelt das Ursprungsprotokoll welche Verarbeitungsschritte eineDrittlandsware erfahren haben muss um als Ursprungsware gelten zu können. In der Regel reichtein Wechsel der Zolltarifposition aus. Es können aber auch bestimmte Verarbeitungsschritte wiez.B. „Weben aus Garnen“ gefordert sein. Zum Teil darf ein wertmäßiger, prozentualer Höchstanteilder VoU an der Fertigware nicht überschritten werden, zum Beispiel nicht mehr als 40 Prozent desAb-Werk-Preises der Fertigware.

Präferenzabkommen für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Das Präferenzabkommen gilt für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse. Der genaue Umfangergibt sich aus Anhang I zum Vertrag von Amsterdam. Rechtsgrundlage des Abkommens ist derBeschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 25.2.1998 (ABl. L 86 vom 20.3.1998), zuletztgeändert durch den Beschluss Nr. 3/2006 des Assoziationrates EG-Türkei vom 19. Dezember 2006.

Präferenzabkommen für Kohle und Stahl

Kohle und Stahlerzeugnisse werden im Präferenzabkommen zwischen der Türkei und der damalsnoch existierenden Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 25.7.1996 (ABl. L 227 v.7.9.1996) erfasst. Der genaue Warenkreis ergibt sich aus Anhang I des Abkommens. Die Ursprungs-regeln ergeben sich aus Beschluss Nr. 1/2009 des gemischten Ausschusses nach Art. 14 des Abkom-mens (ABl. L 143 vom 6.6.2009).

Freihandelsabkommen der Türkei mit dritten Ländern

Im Rahmen der Harmonisierung der Handelspolitik mit der EU hat die Türkei mit folgenden Staa-ten(-gruppen) Präferenzabkommen geschlossen, die gegenwärtig in Kraft sind:

Land/Region Abkommenunterzeichnet am

in Kraft seit

EFTA-Länder 10.12.91 1.4.92Israel 14.3.96 1.5.97Mazedonien 7.9.99 1.9.00Bosnien und Herzegowina 3.7.02 1.7.03Palästina 20.7.04 1.6.05

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6 Merkblatt über gewerbliche Wareneinfuhren

Türkei (Juli 2015)

(*) ausgesetzt seit 06.12.11

Mit folgenden Ländern befindet sich die Türkei in laufenden Verhandlungen über FHA: Peru,Ukraine, Kolumbien, Ecuador, Mexico, Japan, Singapur, Dem. Rep Kongo, Kamerun, Seychellen,Golf Kooperationsrat (Bahrain, Oman, Katar, Saudi-Arabien, Vereinigte Arabische Emirate undKuwait), Libyen, MERCOSUR (Argentinien, Brasilien, Paraguay, Uruguay und Venezuela). Vorge-spräche gibt es mit den USA, Kanada, Thailand, Indien, Indonesien, Vietnam, den zentralameri-kanischen Staaten (Panama, Costa Rica, Guatemala, Honduras, Dominikanische Republik),Algerien und Südafrika.

Diagonale Kumulierung

In einer arbeitsteiligen Produktion sind oft mehr als zwei Länder an der Herstellung einer Ware be-teiligt. Kumulierung bedeutet, dass die in den beteiligten Ländern vorgenommenen Herstellungs-schritte als ursprungsbegründend anerkannt werden. Ziel der diagonalen Kumulierung ist, Vorer-zeugnisse mit Ursprung in jedem beliebigen Land der Präferenzzone verwenden zu können, wenndas hergestellte Erzeugnis als Ursprungsware in ein beliebiges anderes Land dieser Zone ausge-führt werden soll. Voraussetzung für eine derartige Kumulierung ist allerdings, dass zwischen denbeteiligten Staaten Präferenzabkommen mit gleichlautenden Ursprungsprotokollen in Kraft sind.

Land/Region Abkommenunterzeichnet am

in Kraft seit

Tunesien 25.11.04 1.7.05Marokko 7.4.04 1.1.06Syrien 22.12.04 1.1.07 (*)Ägypten 27.12.05 1.3.07Albanien 22.12.06 1.5.08Georgien 21.11.07 1.11.08Montenegro 26.11.08 1.3.10Serbien 1.6.09 1.9.10Chile 14.7.09 1.3.11Jordanien 1.12.09 1.3.11Mauritius 9.9.11 1.6.13Südkorea 1.8.12 1.5.13Malaysia 17.4.14 1.6.15Kosovo Verhandlungen

abgeschlossen 27.9.201314.7.15

Länder, mit denen die Verhandlungen über ein FHA abgeschlossen sind (Abkommen nochnicht in Kraft getreten).Land/Region Abkommen unterzeichnet amLibanon 24.11.10Von TR ratifiziert am 30.4.13Färöer Inseln 16.12.2014Ghana Verhandlungen abgeschlossen 21.11.2013Moldau 11.9.2014

(Forts.)

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Die Türkei ist Mitglied in folgenden Kumulierungszonen:

Paneuropa-Mittelmeer-Kumulierungszone (Pan-Euro-Med). Diese besteht aus der EU, den EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz), den Unterzeichnerstaaten der Barcelona-Er-klärung (Ägypten, Algerien, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Syrien, Tunesien, palästinensi-sche Gebiete) sowie den Färöer-Inseln.

SAP- Kumulierungszone:

Diese besteht aus der EU und den Teilnehmern des Stabilisierungs- und Assozierungsprozesses derEU, Albanien, Bosnien und Herzegowina, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien,Montenegro und Serbien.

Sie gilt hinsichtlich der Türkei nur für Zollunionswaren, nicht für Agrar- oder EGKS-Erzeugnisse.

Die EU-Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der EU eine jeweils aktualisierte Matrix aus dersich ergibt, welche Länder entsprechende Abkommen mit gleichlautenden Ursprungsprotokollengeschlossen haben (zuletzt ABl.EU C 214 vom 30.6.2015).

Zollverfahren, Einfuhrabgaben

Versand in die Türkei

Die Türkei nimmt am gemeinsamen Versandverfahren teil. Es kann somit für den Warenverkehrzwischen der EU, den EFTA-Staaten und der Türkei genutzt werden. Im Landstraßenverkehr stehtalternativ das TIR-Verfahren zur Verfügung. Für Waren, die zur vorübergehenden Verwendungeingeführt werden, bietet sich das Carnet ATA an.

Vorabanmeldung

Vor dem Eintreffen der Waren in der Türkei sind die Waren vom Frachtführer beim türkischen Zollanzumelden. Es gelten folgende Fristen:

See Container: spätestens 24 Stunden vorBeladung im Ausgangshafen

andere: spätestens 24 Stunden vorAnkunft bei der türkischen Eingangs-zollstelle

Luft Flugdauer weniger als 4 Stunden:spätestens mit Abflug

Flugdauer mehr als 4 Stunden: spätes-tens 4 Stunden vor der Ankunft beider türkischen Eingangszollstelle

Schiene spätestens 2 Stunden vor der Ankunftbei der türkischen Eingangszollstelle

Straße spätestens 1 Stunde vor der Ankunftbei der türkischen Eingangszollstelle

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8 Merkblatt über gewerbliche Wareneinfuhren

Türkei (Juli 2015)

Zollabfertigung

Zollanmeldung und Zollabfertigung erfolgen auf elektronischem Weg über des System BILGE. Diezugelassenen Zollagenten sind daran angeschlossen. Zugleich erfolgt eine Abwicklung in Papier-form bis die IT-Infrastruktur für eine vollständig papierlose Verwaltung aufgebaut ist.

Als Zollanmelder können grundsätzlich nur in der Türkei ansässige natürliche und juristische Per-sonen auftreten. Eine Registrierung bei der türkischen Zollverwaltung ist erforderlich. Hierfürsind folgende Unterlagen vorzulegen: Unterschriftenmappe, Gewerbebescheinigung, Handels-registerauszug, Steuerbescheinigung, Ausweiskopie des Bevollmächtigten und ggf. Vollmachten.

Besonders vertrauenswürdige und zuverlässige Wirtschaftsbeteiligte mit Sitz in der Türkei könnenden Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (Authorized Economic Operator - AEO) bean-tragen. Das Antragsverfahren richtet sich nach Art. 5 des türkischen Zollgesetzes analog zum Zoll-kodex der EU.

Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte können Erleichterungen bei Zollkontrollen und Vereinfachun-gen gemäß den Zollvorschriften in Anspruch nehmen. Bislang gibt es in der Türkei nur sehr wenigeZulassungen zum AEO. Die Türkei plant, Abkommen über die gegenseitige Anerkennung desStatus des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten mit Drittstaaten abzuschließen.

Das türkische Zollgesetz sieht sowohl eine direkte Vertretung (in der Regel durch Zollagenten, diein fremdem Namen für fremde Rechnung die Zollformalitäten abwickeln) als auch eine indirekteVertretung (Zollspediteure, in eigenem Namen aber für fremde Rechnung) vor. Es wird empfohlen,die Hilfe eines seriösen Zollagenten oder Spediteurs in Anspruch zu nehmen. Unterstützungkönnen auch unabhängige Zollberater geben.

Warenbegleitpapiere

Folgende Warenbegleitpapiere sind der Zollanmeldung immer beizufügen:

-Handelsrechnung mit allen üblichen Angaben. Dies sind nach Art. 115 der türkischen Zollgesetz-Durchführungsverordnung:

a) Ort, Datum und laufende Nummer

b) Name und Anschrift des Verkäufers oder Warenversenders

c) Name und Anschrift des Käufers oder Warenempfängers

d) Zahlungsbedingungen (z.B. Vorkasse, auf Rechnung...)

e) Warenwert und Lieferbedingung (z.B. CIF, FOB...)

f) Zolltarifnummer und Menge pro Einheit (kg, Stk...)

g) Preis pro Einheit

h) Angaben zur Verpackungsart, -nummer und - anzahl

i) ggf. Liefer- und Erfüllungsort

j) Transportart

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Hinweis: Pro-forma-Rechnungen werden für den normalen Import und für die Einfuhr von Han-delsmustern nicht akzeptiert. Um Handelsmuster in die Türkei einführen zu können, ist eine nor-male Rechnung mit Angabe der Zolltarifnummern einzureichen, auf der die Vermerke „no com-mercial value“ und „for customs purpose only“ angebracht sind. Falls für die Einfuhrwaren Konfor-mitätsbescheinigungen, Prüfungszeugnisse oder Analysen und Tests erforderlich sind, kann mandiese Überprüfung mit einer Pro-forma-Rechnung durchführen lassen.

- Warenverkehrsbescheinigung A.TR. (dient als Nachweis dass sich die Waren im zollrechtlichfreien Verkehr der Zollunion befinden).

- Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED (als Ursprungsnachweis für Waren, die Ur-sprungserzeugnisse der jeweiligen Präferenzabkommen sind).

- Ursprungszeugnis (ist erforderlich für Waren, die handelspolitischen Maßnahmen wie z.B. Anti-dumpingzöllen oder Schutzmaßnahmen unterliegen, ansonsten grundsätzlich nur, wenn gefor-dert).

- Frachtpapiere (Konnossement, Luftfrachtbrief, Bahnfrachtbrief).

- kombinierte Gewichts- und Packliste (für die einzelnen Packstücke mit Angaben über Marke,Nummer, Art, Gewicht und Inhalt).

- gegebenenfalls sonstige für die Zollabfertigung benötigten Dokumente (zum Beispiel Konformi-tätserklärung, Pflanzengesundheitszeugnis, Analysezertifikat).

- gegebenenfalls Vorauszahlungsbeleg (s. Quellensteuer s. Seite 16).

Innerhalb eines Tages nach Ankunft der Waren ist eine summarische Anmeldung bei der Zollein-gangsstelle auf elektronischem Weg abzugeben. Die Frist zum Erhalt einer zollrechtlichen Bestim-mung beträgt 45 Tage ab dem Tag der summarischen Anmeldung für auf dem Seeweg beförderteWaren und 20 Tage ab dem Tag der summarischen Anmeldung für auf andere Weise beförderteWaren.

Waren können zum zollrechtlich freien Verkehr oder zu besonderen Zollverfahren angemeldetwerden. Folgende Zollverfahren sind möglich:

- Versandverfahren,

- vorübergehende Verwendung,

- Zolllagerverfahren,

- aktive Veredelung,

- Umwandlung,

- passive Veredelung,

- Wiederausfuhr.

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10 Merkblatt über gewerbliche Wareneinfuhren

Türkei (Juli 2015)

Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr

Bei der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr entstehen die Einfuhrabgaben (Zoll und Ein-fuhrnebenabgaben wie z.B. Mehrwert- und Sonderverbrauchsteuer) zum Zeitpunkt der Annahmeder Zollanmeldung. Bei der Kaufvertragsgestaltung ist darauf zu achten, dass hinsichtlich der an-fallenden Einfuhrumsatzsteuer nur der in der Türkei ansässige und bei der Steuerverwaltung regis-trierte Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Die Zollverwaltung prüft bei Erhalt der Zollanmeldung, ob die Waren rechtlichen Bestimmungenfür Verbote und Beschränkungen unterliegen. Für diese Waren sind zum Zeitpunkt der Anmel-dung die entsprechenden Bescheinigungen (zum Beispiel Prüfzeugnis, Konformitätsbescheini-gung, Einfuhrgenehmigung) vorzulegen.

Anmeldung zu besonderen Zollverfahren

Vorübergehende Verwendung

Waren, die vorübergehend in das türkische Zollgebiet verbracht und anschließend wieder ausge-führt werden, können zum besonderen Zollverfahren der „vorübergehenden Verwendung“ ange-meldet werden. Für Berufsausrüstungen, Messe- und Ausstellungswaren sowie Handelsmuster mitWert bietet das Carnet ATA-Verfahren für den deutschen Exporteur Vereinfachungen.

Die Ausfuhr aus der EU, gegebenenfalls der Transit durch dritte Länder, die vorübergehende Ein-fuhr in die Türkei, die Wiederausfuhr und die Wiedereinfuhr in die EU werden auf einem einzigenZollpapier, dem Carnet ATA, abgewickelt. Darüber hinaus braucht der Zollanmelder in der Türkeibei Vorlage des Carnets keine Sicherheit zu hinterlegen, da diese im Rahmen der internationalenBürgenkette vom DIHK geleistet wird. Die Ausstellung von Carnets ATA für eine vorübergehendeVerwendung sind in Deutschland bei der für das Unternehmen zuständigen Industrie- und Han-delskammer (IHK) zu beantragen.

Außertarifliche Zollbefreiungen

Waren zur Absatzförderung wie Warenmuster ohne oder mit geringem Wert, Werbebroschürenund -drucksachen sowie Waren, die auf Messen, öffentlichen Ausstellungen oder ähnlichen Veran-staltungen verbraucht werden, können zollfrei eingeführt werden. Der Höchstbetrag für einfuhr-abgabenfreie Warenlieferungen per Post oder Expressdienst beträgt 75 Euro.

Zollfreigebiete

In der Türkei existieren Zollfreigebiete in Adana, Antalya, Bursa, Denizli, Izmir, Gaziantep, Istanbul,Kayseri, Kocaeli, Mardin, Mersin, Rize, Samsun und Trabzon. Beim Verbringen von Waren aus demAusland in eine der Freizonen werden weder Zoll noch sonstige Einfuhrabgaben erhoben außer ei-ner im Voraus zu zahlenden „Freizonenentwicklungsfondsabgabe“ in Höhe von 0,1% des CIF-Wer-tes der Waren. Beim Verbringen von Waren aus der Freizone in das türkische Zollgebiet ist im Vo-raus eine Gebühr in Höhe von 0,9% des FOB-Warenwerts zu zahlen. Zoll und Einfuhrumsatzsteuer

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sind wie bei direkter Einfuhr in das Zollgebiet zu entrichten. Englischsprachige Informationenüber die türkischen Freizonen enthält derzeit folgender Link:http://www.economy.gov.tr/portal/faces/home/free-zones?_afrLoop=1161686243171413#!%40%40%3F_afrLoop%3D1161686243171413%26_adf.ctrl-state%3D5tsbc5fb4_326

Einfuhrabgaben

Zolltarif

Die Türkei und die EU haben einen gemeinsamen Außenzoll (Zollunion). Die Zolltarifnummern wer-den bis zur 8. Stelle identisch verwendet. Darüber hinaus kann es Unterschiede geben. Bei der türki-schen Zollverwaltung können verbindliche und unverbindliche Zolltarifauskünfte beantragt wer-den. In der EU erhaltene verbindliche Zolltarifauskünfte sind für den türkischen Zoll nicht bindend.

Die Drittlandszölle der Türkei sind für Waren, die der Zollunion unterliegen, mit denen der EUidentisch und können in der Market Access Datenbank der EU-Kommission unter folgender URLabgerufen werden: http://madb.europa.eu/madb/indexPubli.htm. Waren, die der Zollunion unter-liegen und sich im zollrechtlich freien Verkehr der EU befinden, können zollfrei in die Türkei einge-führt werden. Die Berechnung der konkreten Einfuhrabgaben, d.h. auch Zusatzzölle, Sonder-verbrauchssteuer, Quellensteuer und weitere Steuern ist kompliziert und aufwendig. Es kanndaher sinnvoll sein, eine Zollagentur bzw. Zollberatung, die über einen Content-Provider bzw. einekostenpflichtige Zollsoftware verfügt, mit der Recherche zu beauftragen.

Umsatz- und Verbrauchsteuern sind in vollem Umfang zu entrichten. Agrarwaren und EGKS-Er-zeugnisse fallen nicht unter die Zollunion und können nur dann, wenn es sich um Ursprungswarenim Sinne der jeweiligen Abkommen handelt, zollfrei eingeführt werden. Die Zollfreiheit wird je-doch nur dann gewährt, wenn gültige Freiverkehrsnachweise (A.TR) oder Präferenznachweise(EUR.1 oder EUR-MED) vorliegen. Für Agrarwaren können hohe Zusatzzölle anfallen (z.B. Weizen130 %).

Zollwert

Die türkischen Vorschriften über den Zollwert sind denen der EU angeglichen. Maßgeblich ist dertatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis. Hinzuzurechnen sind - sofern nicht im Kaufpreis ent-halten - Transport- und Versicherungskosten bis zur türkischen Grenze. Transport- und Versiche-rungskosten innerhalb der Türkei können, sofern sie bereits im Kaufpreis enthalten sind, abge-zogen werden.

Folgende Kosten, soweit sie für den Käufer entstanden, aber nicht in dem gezahlten oder zu zahlen-den Preis enthalten sind müssen dem Transaktionspreis hinzugerechnet werden:

- Provisionen und Maklerlöhne mit Ausnahme von Einkaufsprovisionen.

- Kosten von Umschließungen, die zu Zollzwecken als Einheit mit den eingeführten Waren an-gesehen werden.

- Verpackungskosten und zwar für Materialien und die entsprechenden Arbeitskosten.

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12 Merkblatt über gewerbliche Wareneinfuhren

Türkei (Juli 2015)

- Anteilsweise Kosten für Teile, Werkzeuge, Formen und ähnliche Verbrauchsmaterialien, die fürdie Produktion der eingeführten Ware erforderlich waren und vom Verkäufer kostenlos oderunterhalb der Selbstkosten zur Verfügung gestellt wurden. Gleiches gilt für Entwicklungs- undDesignkosten.

- Lizenzgebühren für die eingeführten Waren, die vom Käufer zu zahlen sind.

- Erlöse aus späteren Weiterverkäufen, die dem Verkäufer zufließen.

Vom Transaktionspreis dürfen folgende Kosten abgezogen werden, sofern sie in der Rechnunggetrennt aufgeführt sind:

- Gebühren für Aufbau, Installation, Zusammenbau, Einweisungsmaßnahmen und Ähnlichesnach der Einfuhr in der Türkei.

- Transport- und Versicherungskosten nach dem ersten Entladeort in der Türkei.

- Einfuhrzölle und Steuern.

Schutzmaßnahmen

Die Türkei schützt die heimische Wirtschaft vor ausländischer Konkurrenz durch Antidumping-verfahren und Sonderzölle auf bestimmte Waren. Sämtliche Maßnahmen werden im türkischenAmtsblatt (http://www.resmigazete.gov) und auf den Internetseiten des Wirtschaftsministeriumsausschließlich in türkischer Sprache veröffentlicht.

Antidumping

In der Türkei ist das Wirtschaftsministerium (Ekonomi Bakanligi; http://www.ekonomi.gov.tr ) fürdie Durchführung von Antidumpingverfahren zuständig. Das Verfahrensrecht entspricht denGrundsätzen der WTO. Voraussetzung für die Einleitung eines Antidumpingverfahrens ist zu-nächst die Einfuhr von Waren zu einem unfairen, das heißt unter den tatsächlichen Kosten liegen-den Preis. Dadurch muss es bei den Herstellern von vergleichbaren Waren in der Türkei zu einerSchädigung gekommen sein. Der kausale Zusammenhang zwischen Schädigung und (mutmaß-lich) gedumpten Einfuhren muss nachgewiesen werden. Sollte sich das Ministerium zu einer Un-tersuchung entschließen, so erhalten alle Beteiligten die Gelegenheit, sich zu dem Fall zu äußern.Unternehmen, die vom Ministerium angesprochen und befragt werden, sollten sich kooperativzeigen. Sie laufen sonst Gefahr, dass das Ministerium nur auf Basis der von den Klägern vorgebrach-ten Informationen entscheidet. Betroffenen Unternehmen wird empfohlen, über Ihren Fachver-band Kontakt mit dem zuständigen Branchenreferat im Bundesministerium für Wirtschaft undEnergie aufzunehmen.

Zurzeit gibt es einen Antidumpingzoll auf Laminatböden mit Ursprung in Deutschland(s. www.gtai.de/zoll-aktuell; Meldung vom 16.6.2015).

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Schutzzölle

Anders als Antidumpingzölle richten sich Schutzzölle nicht gezielt gegen Einfuhren aus bestimm-ten Ländern, sondern gelten im Prinzip gegenüber allen Einfuhren. Sie dienen dazu, bestimmteBranchen in der Türkei vor Konkurrenz zu schützen. Es gibt Schutzzölle auf Kunststoffe, Salz, Schu-he, Taschen und Koffer, Glas-, Porzellan- und Keramikwaren, Flachglas, ungerahmte Spiegel, Bril-lengestelle, Streichhölzer, Motorräder, Textilien und Bekleidung, elektrische Haushaltsgeräte undStahlwaren. Häufig gelten sie nur gegenüber Waren, die festgelegte Mindestpreise unterschrei-ten. In der Praxis sind Einfuhren mit Ursprung in der Zollunion oder Ländern, mit denen die TürkeiFreihandelsabkommen unterhält, von den Schutzzöllen nicht betroffen. In diesen Fällen sind dannUrsprungsnachweise erforderlich. Zuletzt wurden Zusatzzölle auf Stahlwaren erlassen(www.gtai.de/zoll-aktuell; Meldung v. 17.07.2015).

Steuern

Mehrwertsteuer (KDV)

Für die Lieferung von mehrwertsteuerpflichtigen Waren im türkischen Steuergebiet sowie bei derEinfuhr wird die türkische Mehrwertsteuer (Katma Deger Vergisi - KDV) erhoben. Bemessungs-grundlage bei Wareneinfuhren ist der Zollwert plus sämtliche Einfuhrabgaben (außer der Mehr-wertsteuer selbst).

Der Normalsteuersatz beträgt 18%. Neben dem Normalsteuersatz existieren zwei reduzierte Steuer-sätze von 1% (unter anderem für getrocknete Lebensmittel, Weizen, Druckerzeugnisse, unverarbei-tete Baumwolle, Baumwollfasern und Angorawolle) und 8% (für Arzneimittel, Schafe und Rinder,bestimmte Grundnahrungsmittel und landwirtschaftliche Maschinen).

Die erhobene und entrichtete Mehrwertsteuer kann mehrwertsteuerpflichtig registrierten Unter-nehmern in der Türkei grundsätzlich als Vorsteuer vergütet werden (Vorsteuerabzugsverfahren).

Sonderverbrauchsteuer (ÖTV)

Bestimmte Waren unterliegen der Sonderverbrauchsteuer (Özel Tüketim Vergisi - ÖTV). Gesetzli-che Grundlage ist das Verbrauchsteuergesetz Nr. 4760. Die Verbrauchsteuer entsteht einmalig beider Entnahme verbrauchsteuerpflichtiger Waren aus dem Steuerlager beziehungsweise bei derEinfuhr. Steuerpflichtiger ist der Inhaber des Steuerlagers beziehungsweise der Einführer.

Die steuerpflichtigen Waren sind in vier Gruppen unterteilt, die im Anhang des Sonderverbrauch-steuergesetzes aufgelistet sind. Liste I enthält Erdölprodukte, Erdgas, Schmieröle, Kohlenwasser-stoffe und seine Derivate. In Liste II finden sich Beförderungsmittel wie Kraftfahrzeuge, Luftfahr-zeuge, Passagierschiffe und Yachten. Liste III beinhaltet colahaltige und alkoholische Getränkesowie Tabakwaren. Liste IV bezieht sich auf Luxusgüter. Zu den Waren dieser Liste zählen unteranderem Parfüms und Toilettewässer, Schönheitsmittel und Kosmetika, Schmuck, Elektro-Haus-haltsgeräte sowie bestimmte Waren der Unterhaltungselektronik.

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14 Merkblatt über gewerbliche Wareneinfuhren

Türkei (Juli 2015)

Besteuerungsgrundlage ist bei Waren, die einem prozentualen Steuersatz unterliegen, der Zoll-wert zuzüglich des festgesetzten Zollbetrages. Bei alkoholischen Getränken und Tabakproduktenist neben der prozentualen Besteuerung ein Mindestbetrag festgesetzt. Nachfolgend eine Auswahlvon verbrauchsteuerpflichtigen Waren mit Angabe der Steuersätze:

Liste 1 KohlenwasserstoffeHS-(Unter)Position Warenbezeichnung Steuersatz TL2710.11 Vergaserkraftstoff 95 Oktan 2,1765 pro Liter2710.11 Vergaserkraftstoff 98 Oktan 2,2985 pro Liter2710.19 Diesel 1,5945 pro Liter2710.19 Heizöl 0,2370 pro kgex 2707 Lösungsmittel 2,2985 pro kgex 2710 Schmierstoffe 1,3007 pro kg

Liste 2 BeförderungsmittelHS-(Unter)Position Warenbezeichnung Steuersatz in %ex 8702 Autobusse 1ex 8702 Minibusse 9ex 8703 Personenkraftwagen mit einem Hubraum

bis 1.600 ccm45

ex 8703 Personenkraftwagen mit einem Hubraumvon mehr als 1.600 ccm bis 2.000 ccm

90

ex 8703 Personenkraftwagen mit einem Hubraumvon mehr als 2.000 ccm

145

ex 8704 Nutzfahrzeuge mit einem Hubraum bis3.000 ccm

10

dto. mit einem Hubraum von mehr als3.000 bis zu 4.000 ccm

52

dto. mit einem Hubraum von mehr als 4.000ccm

75

ex 8705 Kfz zu besonderen Zwecken wie Abschlepp-und Kranwagen, Betonmischer, Werkstatt-wagen etc.

4

8711 Krafträder mit einem Hubraum bis 250 ccm 8dto. mit einem Hubraum über 250 ccm 37

8901.10 Fahrgastschiffe 6,78903 Vergnügungsboote 8

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Liste 3 Getränke und TabakwarenHS-(Unter)Position Warenbezeichnung Steuersatz, soweit nicht anders

angegeben, in %ex 2202 Colagetränke 252203 Bier aus Malz 63(Mindeststeuerbetrag

0,85 TL/°Alk./l)2204 Wein 4,59 TL/l2204.10 Schaumwein 31,02 TL/l

2208 20 Branntwein aus Wein oderTraubentrester

124,23 TL/l Alk.100%

2402 10 sowie 2403 Zigarren und Zigarillos sowieTabak

40(Mindeststeuerbetrag0,1994 TL/g)

2402 20 Zigaretten 65,25(Mindeststeuerbetrag0,1994 TL/Stück)

Liste 4 LuxuswarenHS-(Unter)Position Warenbezeichnung Steuersatz in %1604.30 Kaviar 203303 Duftstoffe (Parfüms) 2033.04 Schönheitsmittel (Schminke) 2033.05 Haarbehandlungsmittel (ausgenommen

Shampoo)20

33.07 Rasiermittel, Körperdesodorierungsmitteletc.

20

3401 Seife 6,741 Rohe Häute und Felle 2043 Pelzfelle und Waren daraus 2049 Bücher und Zeitungen 20ex 7013 Waren aus Bleikristall 2071.01 - 71.03, 71.16 Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine

und Schmucksteine, sowie Waren daraus20

8214 20 Instrumente und Zusammenstellungen fürdie Hand- oder Fußpflege (einschließlichNagelfeilen)

20

8415 Klimageräte 6,78418 Kühl- und Gefriergeräte 6,78419 nichtelektrische Durchlauferhitzer 6,78421.12 Wäscheschleudern 6,78422.11 Geschirrspülmaschinen 6,78450 Waschmaschinen 6,78451.21 Wäschetrockner 6,7

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16 Merkblatt über gewerbliche Wareneinfuhren

Türkei (Juli 2015)

Quellensteuer

Die Steuer entsteht mit der Aufnahme von Krediten, bei Zahlungsaufschüben, Akkreditiven undbeim Kauf auf Rechnung. Die Steuer entsteht nicht, wenn im Voraus bezahlt wird. Der reguläreSteuersatz beträgt 6%.

Mit Erlass Nr. 7511 vom 8.4.2015 wurde der Quellensteuersatz zahlreicher Waren auf 0% festgesetzt.Begünstigt sind jeweils bestimmte Waren aus folgenden Gruppen: Ölsaaten und pflanzliche Öle,Kakao, Getreide- und Lebensmittelzubereitungen, Rohtabak, Erze und andere mineralischeRohstoffe, Chemikalien, pharmazeutische und chemische Erzeugnisse, Häute, Felle, Pelzfelle,Holz, Papier, Pappe und Waren daraus, Spinnstoffe und Waren daraus, Schuhteile, Reibungsbelä-ge, Fliesen, Glas und Glaswaren, Eisen, Stahl und andere unedle Metalle sowie Waren daraus,Maschinen und Elektrowaren, Schienenfahrzeuge, Nutzfahrzeuge, Teile für Kfz und Fahrräder,ferner Flugzeuge und Wasserfahrzeuge, optische und Messgeräte sowie Teile von Waffen (Details s.www.gtai.de/zoll-aktuell; Meldung vom 15.6.2015).

HS-(Unter)Position Warenbezeichnung Steuersatz in %8509 Elektromechanische Haushaltsgeräte mit

eingebautem Elektromotor6,7

8510 10 Rasierapparate 6,78516 Elektrische Warmwasserbereiter, Elektro-

wärmegeräte für den Haushalt, Bügeleisen6,7

8517.11 drahtgebundene Telefone mit schnurlosemHörer

20

8517 12 00 00 11 Telefone für zellulare Netzwerke oder fürandere drahtlose Netzwerke (Mobiltelefone)

25

85.18 Mikrofone, Lautsprecher, Kopf- undOhrhörer

20

Aus 8519 Tonaufnahmegeräte, Tonwiedergabegeräte 6,78521 Video- Magnetbandgeräte 6,7ex 8525 Fernsehkameras 208528 Fernsehempfangsgeräte 6,7ex 8543 Fernbedienungen 20ex 9113 Uhrenarmbänder 209302 Revolver und Pistolen 209303 Gewehre 209504 Videospiele, Gesellschaftsspiele, Bowling-

bahnen etc.20

9601 Elfenbein, Schildpatt, Geweihe, Korallenund Waren daraus

20

Liste 4 Luxuswaren (Forts.)

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17Germany Trade & Invest www.gtai.de

Sonstige Abgaben

Abfertigungsgebühren werden nicht erhoben, jedoch können Kosten durch vom Zoll oder ande-ren Behörden angeordnete Laboruntersuchungen entstehen. Für die Erteilung von Einfuhrgeneh-migungen können ebenfalls Gebühren erhoben werden. Wegekosten für Kontrollbeamte werdenebenfalls in Rechnung gestellt.

Für jede Zollanmeldung wird eine Stempelsteuer in Höhe von 55 TL erhoben.

Verbote und Beschränkungen

Die türkische Zollverwaltung prüft sämtliche bestehende Verbote und Beschränkungen im Auf-trag der jeweils zuständigen Kontrollbehörden. Sie nutzt dafür die gängigen Mittel, wie Waren-beschau und Dokumentenkontrolle. Darüber hinaus können die Kontroll-und Marktüberwa-chungsbehörden auch unmittelbar selbst Kontrollen vornehmen. Dies erfolgt in der Regel zu-nächst über das elektronische System TAREKS an das sämtliche beteiligte Behörden angeschlossensind. Sämtliche Kommunikation mit den zuständigen Sachbearbeitern läuft über dieses System.Das Ausmaß von Kontrollen wird durch eine integrierte Risikoanalyse bestimmt. Wenn sämtlicheEinfuhrbestimmungen erfüllt sind, wird die Einfuhrgenehmigung durch Vergabe einer Referenz-nummer erteilt.

Importverordnung

Die Grundsätze der Importpolitik sind festgelegt in dem Ministerratsbeschluss 95/7606 (veröffent-licht am 31.12.1995) in Verbindung mit den Durchführungsbestimmungen des Staatssekretariatsfür Außenhandel (DTM). Nach Artikel 5 des Grundbeschlusses ist die Einfuhr sämtlicher Warengrundsätzlich liberalisiert. Als Einführer können natürliche und juristische Personen auftreten,die im Besitz einer Steuernummer sind (Artikel 8).

Das Wirtschaftsministerium veröffentlicht regelmäßig Einfuhrvorschriften für bestimmte Waren-gruppen. Für das Jahr 2015 ist dies der Erlass Nr. 1/2015 vom 31.12.2014. Er enthält Vorschriften überdie Einfuhr von gebrauchten oder erneuerten Waren, Genehmigungspflichten, Wertpapiere,Düngemittel, internationale Messen, Dual-Use-Waren, ozonschädigende Substanzen, Waren, diezur Herstellung chemischer Waffen dienen können, Kriegswaffen und Textilien. Der Erlass enthältauch Bestimmungen über Zollpräferenzen und Zollaussetzungen.

Im Einzelnen:Gebrauchtwaren (Art. 1 bis 14)

Es werden drei Gruppen von Waren unterschieden, für die unterschiedliche Regelungen gelten.Die Warengruppen werden in den Anhängen 1A, 1B und 2 zum Erlass Nr. 1/2015 definiert.Anhang (EK) 1 A: Die hier genannten Waren können ohne Genehmigung und ohne Konformitäts-erklärung eingeführt werden.Anhang (EK) 1 B: Für die Einfuhr dieser Waren ist eine Konformitätserklärung der dort angegebe-nen Stelle erforderlich.Anhang (EK 2) : Für die Einfuhr dieser Waren bedarf es einer Genehmigung.

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18 Merkblatt über gewerbliche Wareneinfuhren

Türkei (Juli 2015)

Ist die Zolltarifnummer in Anhang EK 1 A oder Anhang EK 2 und Anhang EK 1 B aufgeführt und wirddie Ware zum Gebrauch im Bereich des privaten Lufttransports eingeführt, bedarf es einer Konfor-mitätserklärung jedoch keiner Genehmigung.

Ist die Zolltarifnummer in Anhang EK 2 aufgeführt und der CIF-Wert höher als dort angegeben, istdie Einfuhr ohne Konformitätserklärung und ohne Genehmigung möglich.

Ist die Zolltarifnummer in Anhang EK 2 aufgeführt, besteht die Zolltarifnummer aus zwölf Num-mern (wie dort angegeben) und werden zehn Stück und 50 kg nicht überschritten, ist die Einfuhrohne Rücksicht auf den CIF-Wert ohne Konformitätserklärung und ohne Genehmigung möglich.

Die Anhänge sind abrufbar unter: www.gtai.de/zoll-aktuell; Meldung vom 30.4.2015.

Anhang 4 des Erlasses Nr. 1/2015 enthält eine detaillierte Aufstellung der Waren mit zugehörigenZolltarifnummern, für die eine Konformitätsbescheinigung erforderlich ist.

Waren für die eine Konformitätsbescheinigung erforderlich ist (Art. 15)Warenart Zuständige BehördeUranerze und radioaktive Stoffe Atomenergiebehördewww.taek.gov.trReaktorenBehälter und Transportmittel für radioaktiveStoffeRöntgengeräteSüßstoffe Zuckerbehördewww.sekerkurumu.gov.trGeografische Karten und Daten Verteidigungsministeriumwww.msb.gov.trLandfahrzeuge Ministerium für Wissenschaft, Industrie und

Technologiewww.sanayi.gov.trLuftfahrzeuge Ministerium für Transport, maritime

Angelegenheiten und Kommunikati-onwww.ubak.gov.tr

Annoniumnitrat und Sprengstoffe Generaldirektion für Sicher-heitwww.emg.gov.tr

Ferngläser und ZielfernrohreWaffen und MunitionLösungsmittel Ministerium für Arbeit und soziale

Sicherheitwww.csbg.gov.tr

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19Germany Trade & Invest www.gtai.de

Der Einfuhrerlass enthält ferner noch Bestimmungen über die vorübergehende Einfuhr vonWaren für internationale Messen (Art. 28), Präferenzen für Entwicklungsländer (Art. 57 bis 63)sowie das Verfahren zur Beantragung von Zollaussetzungen ( Art. 64 bis 68).

Produktsicherheits- und Kontrollverordnungen

Für folgende Waren ist eine Genehmigung erforderlich:Warenart Fundstelle AnhangWertpapiere Art. 16 bis 20 5Düngemittel Art. 21 bis 27 6A und 6BDual-Use-Güter Art. 29 7Ozonschädigende Stoffe Art. 30 bis 34 8, 9A bis 9EChemiewaffen bzw. Stoffe, die zu derenHerstellung geeignet sind

Art. 35 bis 39 10 bis 12, 13A und 13B

Kriegswaffen und Teile dafür Art. 40 14Textilien und Bekleidung Art. 41 bis 55 15 und 16

Für folgende Waren bestehen Produktsicherheits- und Kontrollverordnungen und damiteinhergehende Einfuhrgenehmigungspflichten bzw. Einfuhrverbote:Warenart VerordnungWaren, die einem Standard unterliegen 2015/1Waren aus Japan 2015/2Abfälle 2015/3Arzneimittel und ähnliche Waren 2015/4Lebensmittel und landwirtschaftliche Erzeugnisse 2015/5Chemikalien 2015/6Brennstoffe 2015/7Telekommunikationsgeräte 2015/8Waren mit CE-Kennzeichnungspflicht 2015/9Spielwaren 2015/10Schutzkleidung 2015/11Diverse Verbrauchsgüter 2015/12Baumaterialien 2015/14Batterien und Akkumulatoren 2015/15Medizinische Geräte 2015/16Waren der Forstwirtschaft 2015/17Diverse Konsumgüter 2015/18Tabak und Alkohol 2015/19Kontrollpflichtige Waren (Gesundheitssektor) 2015/20Qualitätsüberwachung für landwirtschaftliche Erzeugnisse 2015/21Metall und Schrott 2015/23

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20 Merkblatt über gewerbliche Wareneinfuhren

Türkei (Juli 2015)

Die genannten Produktsicherheits- und Kontrollverordnungen sind im türkischen Amtsblatt Nr.29222 v. 31.12.2014 (1. Mükerrer) veröffentlicht (www.resmigazete.gov.tr). Zu beachten sind jedochÄnderungen, die sich meist im Laufe des Jahres ergeben. Hier empfiehlt es sich die jeweilige Ver-ordnung über die Gesetzessammlung der türkischen Regierung im Internet unter www.mevzu-at.basbakanlik.gov.tr aufzurufen. Die letztgenannte Datenbank wird stets aktualisiert.

Zuletzt wird darauf hingewiesen, dass bei der Einfuhr von Waren in die Türkei spezialgesetzlicheNormen zu beachten sind, auf die teilweise bereits in den oben stehenden Importverordnungenausdrücklich verwiesen wird. (z.B.: Etikettierungsvorschriften, Registrierungspfilchten, techni-sche (Harmonisierungs-) Vorschriften...).

Internetadressen

Ministerium für Zoll und Handel (mit 16 regionalen Direktionen)http://english.gtb.gov.tr

Ministerium für Wirtschafthttp://www.ekonomi.gov.tr

Türkisches Amtsblatthttp://www.resmigazete.gov.tr

Türkisches Normeninstituthttp://www.tse.org.tr

Deutsch-Türkische Industrie- und Handelskammer, Istanbulhttp://www.dtr-ihk.de

Türkisch-Deutsche Handelskammer, Berlin und Kölnhttp://www.td-ihk.de

Türkische Botschaft, Berlinhttp://berlin.emb.mfa.gov.tr

Deutsche Botschaft, Ankarahttp://www.tuerkei.diplo.de

Ausfuhr aus der EU

Ausführliche Informationen zum Ausfuhrverfahren aus der EU erteilt die deutsche Zollverwal-tung: http://www.zoll.de : Fachthemen / Außenwirtschaft / Warenausfuhr.

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Kontakt

Impressum

Herausgeber: Germany Trade and Invest

Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH

Villemombler Straße 76

53123 Bonn

Tel.: +49 (0)228/24993-0

Fax: +49 (0)228/24993- 212

E-Mail: [email protected]

Internet: www.gtai.de

Hauptsitz der Gesellschaft:

Friedrichstraße 60, 10117 Berlin

Geschäftsführung:

Dr. Benno Bunse, Erster Geschäftsführer

Dr. Jürgen Friedrich, Geschäftsführer

Autor: Klaus Möbius, Bonn

Ansprechpartner: Klaus Möbius, Tel.: +49(0)228 249 93-340, E-Mail: Klaus.Mö[email protected]

Redaktionsschluss: Juli 2015

Bestell-Nr.: 20241

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Gefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie aufgrund eines Beschlusses des

Deutschen Bundestages.

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