Merkblatt für die Zulassung von UL-Flugplätzen nach … · 1.4 / 01.03.2007 DULV Merkblatt...

of 8 /8
DULV Merkblatt Geländerichtlinien Seite 1 von 8 1.4 / 01.03.2007 Merkblatt für die Zulassung von UL-Flugplätzen nach LuftVG § 6 und Außenstart- und Landegeländen nach LuftVG § 25

Embed Size (px)

Transcript of Merkblatt für die Zulassung von UL-Flugplätzen nach … · 1.4 / 01.03.2007 DULV Merkblatt...

  • DULV Merkblatt Gelnderichtlinien Seite 1 von 81.4 / 01.03.2007

    Merkblatt fr die Zulassung von

    UL-Flugpltzen nach LuftVG 6

    und

    Auenstart- und Landegelnden nach LuftVG 25

  • DULV Merkblatt GelnderichtlinienSeite 2 von 8 1.4 / 01.03.2007

    Die Verbnde DULV, DHV, DFV und DAeC haben beim Bundesministerium fr Verkehr (BMV) einen Richtlinienentwurf fr die Genehmigung und Erlaubnis von Sportuggelnden eingereicht. Mit Schreiben vom 22. Juli 1996 hat das BMV diesen Entwurf an die fr Luftfahrtangelegenheiten zustndigen Landesbehrden mit der Magabe gesandt, dass die Forderungen dieses Entwurfes bei der Anlage von UL-Gelnden angewandt werden sollen.Nachfolgend haben wir die fr Ultraleichtugzeuge wesentlichen Passagen aus dem Entwurf zusammenhgefat Unsere Erluterungen haben wir kursiv dazu geschrieben.

    Eignung des Gelndes2.2 Start- und LandebahnDie Mindestgrundlnge betrgt 150 m bei befestigter Oberche, bei Grasoberche 180 m.Die Mindestbreite soll bei Hartbelag 10 m und bei Grasoberche 15 m betragen. Die Richtung soll der Hauptwindrichtung Rechnung tragen. Aus 2 m Hhe ber der Bahn mu ber die halbe Bahnlnge zu jedem anderen Punkt in 2 m Hhe ber der Bahn freie Sicht bestehen. Die Tragfhigkeit soll fr 400 kg Abuggewicht ausreichen.Die Lngsneigung an jeder Stelle der Bahn sowie Wechsel von Lngsneigungen sollen 6% nicht berschreiten. Die Querneigung soll bei Hartbelag 2% und bei Grasoberche 6% nicht berschreiten, im brigen aber eine ausreichende Oberchenentwsserung ermglichen.

    Erluterung: Alles, was mit Trecker befahrbar ist, ist wohl auch ausreichend verfestigt fr den Betrieb mit UL. 400 kg meint jetzt natrlich 450 kg bzw. 472,5 kg bei installiertem Rettungsgert.

    2.3 SicherheitsbereichDie Bahn soll inmitten eines 50 m breiten rechteckigen Streifens liegen, der um je 15 m ber die beiden Enden der Bahn hinausreicht. Bei Eignung darf der Streifen vor Bahnanfang zum Starten mitbenutzt werden. Der Sicherheitsbereich soll eingeebnet sein, keine Neigung ber 6% aufweisen und fr Notflle berollbar sein. Der bergang von der Bahn zum Streifen soll mglichst stetig sein.

    2.4 An- und AbugbereicheAn beiden Enden des Sicherheitsstreifens soll sich eine in dessen Breite 1 : 12 geneigte An- und Abugche anschlieen, die 1200 m weit reicht. Ihre Seitenbegrenzungslinien laufen in einem Winkel von 10 von der gedachten Mittellinie auseinander. Gekrmmte An- und Abuglinien sind zulssig.

    Erluterung siehe Zeichnung.

    2.5 Seitliche BereicheAn den beiden Seiten des Sicherheitsstreifens und den Seitenbegrenzungen der An- und Abugchen sollen sich 1 : 2 geneigte seitliche bergangschen anschlieen, die bis auf eine Hhe von 100 m, bezogen auf den Bezugspunkt des Ultaleichtuggelndes, ansteigen.

    Erluterung siehe Zeichnung.

  • DULV Merkblatt Gelnderichtlinien Seite 3 von 81.4 / 01.03.2007

    2.6 PlatzrundenbereichDie An- und Abugbereiche und die seitlichen bergangsbereiche werden in einer Hhe von 30 m, bezogen auf den Bezugspunkt des Ultraleichtuggelndes, von einer Horizontalche umgeben. Diese wird von 2 Halbkreisen mit den Halbmessern von 600 m und deren Verbindungstangenten begrenzt. Die Mittelpunkte der Halbkreise liegen ber den Schnittpunkten der verlngerten Bahnachse mit der Auenbegrenzung des Sicherheitsstreifens. An die Horizontalche soll eine 1 : 12 geneigte obere bergangsche anschlieen, die bis auf eine Hhe von 100 m, bezogen auf den Bezugspunkt des Ultraleichtuggelndes, ansteigt.Erforderlichenfalls soll fr Motorschirme und fustartfhige Ultraleichtugzeuge eine gesonderte kleine Platzrunde festgelegt werden.

    Erluterung siehe Zeichnung.

    2.7 HindernisfreiheitDie Bahn und der Sicherheitsstreifen mssen von Hindernissen einschlielich strender Vertiefungen frei sein. In die An- und Abugbereiche und die seitlichen bergangsbereiche sollen keine Bauwerke und sonstigen Erhebungen hineinragen, die nach den rtlichen Verhltnissen die sichere Durchfhrung des Flugbetriebs gefhrden knnen.

    Erluterung siehe Zeichnung.

    2.8 Aufbau- und AbstellchenFr das Abstellen der Ultraleichtugzeuge, Transportwagen und sonstigen Fahrzeuge sowie zum Auf- und Abrsten und zur Startvorbereitung sollen dem Umfang des Flugbetriebes entsprechend zustzliche Flchen vorhanden sein.

    2.9 BezugspunktDer Bezugspunkt des Ultraleichtuggelndes soll in der Mitte der Betriebsche liegen. Seine Hhe soll so festgelegt werden, dass sie zwischen dem hchsten und tiefsten Punkt der Betriebsche liegt.

    2.10 Besonderheiten fr UltraleichtugzeugschleppDie Mindestgrundlnge der Startbahn nach 2.2 betrgt 180 m. Die Breite des rechteckigen Streifens nach 2.3 soll 70 m betragen. Die Neigung der An- und Abugchen nach 2.4 erhht sich auf 1 : 15 und reicht 1500 m weit.Im Platzrundenbereich nach 2.6 sollen getrennte Anugrume fr Hngegleiter und Ultraleichtugzeuge nach den jeweiligen rtlichen Gegebenheiten festgelegt werden. Die Neigung der oberen bergangsche soll sich auf 1 : 15 und die Halbmesser auf 750 m erhhen.Die Landechen fr Hngegleiter knnen je nach den rtlichen Gegebenheiten und Wetterverhltnissen festgelegt werden.

    2.11 Besonderheiten fr Motorschirme und fustartfhige UltraleichtugzeugeMotorschirme und fustartfhige Ultraleichtugzeuge sollen aus betrieblichen Grnden genau gegen den Wind starten und landen knnen. Die Mindestgrundche betrgt 40 m im Durchmesser.Zuschlge fr Grasoberche entfallen. Zuschlge fr Hhenlage ber NN und Neigung sollen entsprechend 2.2.1 angewendet werden. Neigung sowie Wechsel von Neigungen sollen 6 % nicht berschreiten. ber die gesamte Start- und Landeche soll zu jedem Punkt freie Sicht bestehen. Die Oberche soll eben, trittfest und ausreichend oberchenentwssert sein.Die Flche soll von einem 15 m breiten Sicherheitsstreifen umgeben sein. Bei Eignung darf der Sicherheits-streifen vor jeweiligem Bahnanfang mitbenutzt werden. Der Sicherheitsbereich soll eingeebnet und im bergang zur Start- und Landeche stetig sein.Um den Sicherheitsstreifen soll sich in die geplanten Ab-und Anugrichtung eine 1 : 10 geneigte An- und Abugche, die 1000 m weit reicht, anschlieen. Gekrmmte An- und Abuglinien sind zulssig.

  • DULV Merkblatt GelnderichtlinienSeite 4 von 8 1.4 / 01.03.2007

    2.12 Besonderheiten fr Mischbetrieb mit Flugzeugen und SegelugzeugenSoweit Ultraleichtugbetrieb auf eigenen Bahnen durchgefhrt wird, sollen diese zu den gleichzeitig betriebenen Start- und Landebahnen fr Flugzeuge parallel verlaufen und mindestens 100 m Mittellinienabstand haben, Start- und Landeflchen fr Motorschirme und fustartfhige Ultraleichtflugzeuge mindestens 150 m Mittellinienabstand. Werden diese Mindestabstnde unterschritten, ist erforderlichenfalls eine besondere betriebliche Regelung zu treffen, die gegenseitige Gefhrdung ausschliet.Erforderlichenfalls soll, insbesondere fr Motorschirme und fustartfhige Ultraleichtugzeuge, eine gesonderte kleine Platzrunde festgelegt werden.

    Die erforderlichen Genehmigungen

    - Genehmigung des Grundstckseigentmers fr die uneingeschrnkte Nutzung des Gelndes fr UL-Flugbetrieb

    - Zustimmung der Gemeinde (muss vom Gemeinderat genehmigt werden)- ggf. ein Gutachten ber die Eignung des Gelndes*

    Das zustndige Regierungsprsidium erteilt die Genehmigung unter Absprache mit der Naturschutzbehrde (Landratsamt).

    * Voraussetzungen fr das Gutachten: - Flurkarte, 1:2500 (Kartasteramt) mit Einzeichnung der Start, und Landerichtung und der gewnschten

    Platzrunde- ICAO-Karte, 1: 50000 mit Einzeichnung des Grundstckes- Topographische Karte (Wanderkarte), ebenfalls mit Einzeichnung des Gelndes- ggf. Fotos (alle vier Himmelsrichtungen)

    3. Auagen

    - Ein Windsack in blicher Beschaffenheit und Farbe muss so aufgestellt sein, dass er aus der Luft und von den Betriebschen her gut sichtbar ist und eine Anzeige fur die Richtung und Strke des Bodenwindes bietet.

    - Die Bahn soll in geeigneter, nicht die Flugsicherheit gefhrdender Weise und gut sichtbar aus der Luft und vom Boden her in ihren Begrenzungen markiert sein. Start- und Landerichtung sollen in gleicher Weise kenntlich gemacht werden.

    - Whrend des Flugbetriebes sind eine ausreichende Sanittsausstattung fr Erste Hilfe sowie ausreichendes Rettungsgert und Feuerlschgert bereitzuhalten.

    - Der Flugbetrieb ist durch ein Hauptugbuch zu dokumentieren. Das Hauptugbuch ist den zustndigen Stellen auf Verlangen vorzulegen.

    - Fr die Regelung von Personen- und Sachschden mu eine Platzhalterhaftpflicht (einschlielich Flugleiterhaftpicht) mit einer Mindestdeckungssumme von 500.000 fr Personen- und Sachschden abgeschlossen und fr die Dauer der Genehmigung aufrechterhalten sein.

  • DULV Merkblatt Gelnderichtlinien Seite 5 von 81.4 / 01.03.2007

  • DULV Merkblatt GelnderichtlinienSeite 6 von 8 1.4 / 01.03.2007

  • DULV Merkblatt Gelnderichtlinien Seite 7 von 81.4 / 01.03.2007

  • DULV Merkblatt GelnderichtlinienSeite 8 von 8 1.4 / 01.03.2007

    Anlage 1Beispiel fr Inhalte im GenehmigungsbescheidAuagen

    1. Ein Windsack in blicher Beschaffenheit und Farbe muss so aufgestellt sein, dass er aus der Luft und von den Betriebschen her gut sichtbar ist und eine Anzeige fur die Richtung und Strke des Bodenwindes bietet.

    2. Die Bahn soll in geeigneter, nicht die Flugsicherheit gefhrdender Weise und gut sichtbar aus der Luft und vom Boden her in ihren Begrenzungen markiert sein. Start- und Landerichtung sollen in gleicher Weise kenntlich gemacht werden.

    3. Whrend des Flugbetriebes sind eine ausreichende Sanittsausstattung fr Erste Hilfe sowie ausreichendes Rettungsgert und Feuerlschgert bereitzuhalten.

    4. Der Flugbetrieb ist durch ein Hauptugbuch zu dokumentieren. Das Hauptugbuch ist den zustndigen Stellen auf Verlangen vorzulegen. Diese Genehmigungsurkunde, nachtrgliche nderungen und auf den Landeplatz bezogene Verfgungen der Luftfahrtbehrden sind gesammelt aufzubewahren (Flugplatzakte).

    5. Fr die Regelung von Personen- und Sachschden muss eine Platzhalterhaftpflicht (einschlielich Flugleiterhaftpicht) mit der Mindestdeckungssumme von 500.000 fr Personen- und Sachschden abgeschlossen und fr die Dauer der Genehmigung aufrechterhalten sein.

    6. Die Flugbetriebsordnung fr Ultraleichtugzeuge des DULV und des DAeC ist in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

    Hinweise

    1. Diese Genehmigung ersetzt nicht nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Genehmigungen oder Erlaubnisse.

    2. Zuwiderhandlungen gegen die Auagen dieser Genehmigung knnen nach 58 Abs. 1 Nr. 10 und 11 LuftVG, 108 Nr. 7 LuftVZO als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

    3. Die Bestellung und die Besttigung von Flugleitern entbindet den Gelndehalter nicht von der eigenen Verantwortung fr die ordnungsgeme Anlegung und Unterhaltung des Fluggelndes und die sichere Durchfuhrung des Flugbetriebes auf dem Fluggelnde und nicht von der Beachtung der sonstigen fr die Luftfahrt geltenden Bestimmungen und Anordnungen.

    4. Diese Genehmigung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen fr ihre Erteilung nicht vorgelegen haben oder nachtrglich nicht nur vorbergehend entfallen sind oder die erteilten Auagen nicht eingehalten werden ( 6 Abs. 2 Satz 3 LuftVG, 48, 53 LuftVZO).