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Merkblatt zum Einheitspapier(III B 1 Z 3455 10 / 03 vom 29. Oktober 2003)
Anmerkungen: Das Merkblatt ersetzt mit sofortiger Wirkung das bis dahin gltige Merkblatt zum Einheitspapier Ausgabe 2003 (VSF-N 01 2003 Nr. 1); es wird zu einem spteren Zeitpunkt in der VSF unter der Kennung Z 34 55abgedruckt.
Inhaltsverzeichnis Absatz Seite(n)
Vollstndiger Vordrucksatz des Einheitspapiers mit 8 Exemplaren (bersicht) 3
Vollstndiger Vordrucksatz des Einheitspapiers mit 4 Exemplaren (bersicht) 4
Titel I Allgemeine Bemerkungen 5 18Vorbemerkungen (1) (12a)
Anwendungsbereich (1) (5) 5
Begriffe (6) (12a) 5, 6
Abschnitt A Gestaltung der Vordrucke (13) (34)
Verwendungszweck der Anmeldung (13) (20) 7, 8
Vordrucke (Verwendung als vollstndigen Vordrucksatz oder als Teilsatz) (21) 8
1. Verwendung des vollstndigen Vordrucksatzes (22) (25)
a) Vollstndiger Vordrucksatz zu 8 Exemplaren (22) (24) 8, 9 b) Vollstndiger Vordrucksatz zu 4 Exemplaren (25) 9
2. Verwendung von Teilstzen (26) (29)
Teilstze (Allgemeines) (26) 9 Teilstze beim achtfachen Vordrucksatz (27) 9, 10 Nachweis des Gemeinschaftscharakters von Waren (Versandpapier T 2 L/T 2 LF) (28) 11 Intrastat (29) 11
3. Zustzliche Exemplare oder Kopien fr bestimmte Verfahren (30) (34)
Zustzliche Exemplare oder Kopien (30) (33) 11
Druck von Vordruckstzen durch die Anmelder Herstellen und Ausfllen des (34) 12Vordrucks Einheitspapier in einem Arbeitsgang mittels Datenverarbeitungsanlagen
1
ip21Rechteck
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2
Absatz Seite(n)
Abschnitt B Verlangte Angaben (35), (36) 13, 14
a) Maximalanforderungen (36) 13 b) Minimalanforderungen (36) 14
Abschnitt C Verwendung und Ausfllen der Vordrucke (37) (48)
1. Verwendung der Vordrucke (37) (40)
bei der Versendung/Ausfuhr (37) 15 beim Versand (38) 15 beim Eingang/bei der Einfuhr (39) 15 bei durchgestellten Exemplaren (40) 15
2. Ausfllen der Vordrucke (41) (48)
Verwendung im anderen Mitgliedstaat (41) 15 bei Verwendung in Deutschland bzw. fr das gVV (42) 15 bei nderungen usw. (43) 15 mit Hilfe eines Reproduktionsverfahrens (44) 15 Umfang (45) 15 Zollnummer (46) 16 Unterschriftsleistung (47) 16 Prfung der Anmeldung durch den Anmelder (48) 16
Abschnitt D Hinweise nach 13 des Bundesdatenschutzgesetzes und (49) 17 des Gesetzes ber die Statistik fr Bundeszwecke
Rechtsgrundlagen (49) 17 19
Titel II Bemerkungen zu den einzelnen Feldern 21 64
Abschnitt I Frmlichkeiten bei der Versendung/Ausfuhr und beim Versand 21 42
Abschnitt II Frmlichkeiten whrend der Befrderung im gemeinschaftlichen 43/Versandverfahren
Abschnitt III Frmlichkeiten bei der Bestimmung (Eingang/Einfuhr) 45 64
Titel III Bemerkungen zu den Ergnzungsvordrucken (EU/c, EX/c,IM/c, COM/c, INT/c, T 1 BIS, T 2 BIS, T 2 F BIS, T 2 L BISund T 2 LF BIS) 65/
Anhnge (1 A bis 8) 67 113
Anhang 1 A = Lnderverzeichnis fr die Auenhandelsstatistik ISO-alpha-2-Code fr Lnder 67 72
Anhang 1 B = Lnderverzeichnis fr die Auenhandelsstatistik ISO-alpha-3-Code fr Whrungen 73 79
Anhang 2 = Zu Feld Nr. 20: Lieferbedingung 81/
Anhang 3 = Zu Feld Nr. 24: Art des Geschfts 83/ 84
Anhang 4 = Zu Feld Nr. 29: Ausgangszollstelle /Eingangszollstelle 85 93 Verzeichnis der anzugebenden Schlsselnummern
Anhang 5 = Zu Feld Nr. 36: Prferenz 95/ 96Abschnitt A Anzuwendende Codes 95Abschnitt B Liste der gebruchlichsten Codes 96
Teil III Ohne Prferenznachweis 96Teil III Mit Prferenznachweis Form A oder Ursprungserklrung
auf der Rechnung 96Abschnitt B Teil III Mit Prferenznachweis EUR.1, ATR oder gleichwertigem Dokument 96
Anhang 6 = Zu Feld Nr. 37: Verfahren bei der Versendung/Ausfuhr bzw. beim Eingang/bei der Einfuhr 97 110
Abschnitt A Erstes Unterfeld 97 101Abschnitt B Zweites Unterfeld 102Abschnitt C Teil II Die hufigsten Verfahrenscodes bei der Versendung/Ausfuhr 103/104Abschnitt C Teil II Die hufigsten Verfahrenscodes bei dem Eingang /der Einfuhr 105 110
Anhang 7 = Zu Feld Nr. 37: Verfahrenscodes bei Verwendung des Exemplars Nr. 2 bzw. 7 111/des Einheitspapiers als Vordruck INT (Intrastat)
Anhang 8 = Zu Feld Nr. 47: Schlsselzahlen fr die Abgabenarten 113/
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3
bersicht ber die Funktion der 8 Exemplare des Einheitspapiers
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4
bersicht ber die Funktion der 4 Exemplare des Einheitspapiers(Wird in Deutschland nicht mehr verwendet)
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Vorbemerkungen
(1) Das Einheitspapier ist in allen Fllen des Warenverkehrs
zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Lndern,
zwischen der Gemeinschaft und anderen Drittlndern als den EFTA-Lndern
zu verwenden, soweit nicht die Verwendung anderer Formulare ausdrcklich vorgesehen ist. Im Warenverkehr zwischenden Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ist das Einheitspapier nur in den ausdrcklich vorgeschriebenen Fllen zu ver-wenden (z. B. als Versandanmeldung T2 fr die Befrderung von Gemeinschaftswaren ber ein EFTA-Land oder als Ver-sandpapier T 2 L nach Magabe der Vorschriften ber den zollrechtlichen Status der Waren).
Dabei sind die Anmeldungen
zur Ausfuhr auf den Exemplaren Nrn. 1, 2 und 3 (ggf. auch noch Nrn. 1 und 3 bei passiver Veredelung ),
zum gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren auf den Exemplaren Nrn. 1, 4 und 5,
zur berfhrung in den zollrechtlich und steuerrechtlich freien Verkehr, in den freien Verkehr zur besonderen Verwen-dung (unter zollamtlicher berwachung) oder in eine andere als in den beiden vorgenannten Abstzen bezeichnete zoll-rechtliche Bestimmung (z. B. Zolllagerverfahren, aktive Veredelung, vorbergehende Verwendung, Umwandlungsverfah-ren, Vernichtung/Zerstrung) auf den Exemplaren Nrn. 6, 7 und 8
des Einheitspapiers abzugeben.
(2) (entfallen)
(3) Im Warenverkehr zwischen den Teilen des Zollgebiets der Gemeinschaft, in denen die Richtlinie 77/388/EWG(6. Mehrwertsteuerrichtlinie) Anwendung findet und den Teilen des Zollgebiets der Gemeinschaft, in denen diese Richt-linie nicht gilt (Kanarische Inseln, franzsische berseeische Departements, Kanalinseln, Aland und Berg Athos) ist dasEinheitspapier
als Anmeldung zur Versendung (Statistik) auf den Exemplaren Nrn. 2 und ggf. 3 (fr den Anmelder),
als Anmeldung zum internen gemeinschaftlichen Versandverfahren (T 2 F) auf den Exemplaren Nrn. 1, 4 und 5 (Linienseeverkehr),
als Versandpapier T 2 LF zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters und
als Anmeldung zum Eingang (Einfuhrumsatzsteuer und Statistik) auf den Exemplaren Nrn. 6, 7 und 8
zu verwenden.
(4) Fr die Meldung zur Intrahandelsstatistik (Intrastat) knnen die Auskunftspflichtigen neben den besonderen Intrastat-Vordrucken auch das Einheitspapier (Exemplar Nr. 2 fr die Versendung; Exemplar Nr. 7 fr den Eingang) verwenden(siehe hierzu auch Abstze 20 und 36 Ziffer 5).
(5) Fr die den Verbrauchsteuern fr Minerall, Alkohol und alkoholische Getrnke sowie Tabakwaren unterliegendenErzeugnisse, die unter Steueraussetzung zwischen Mitgliedstaaten ber EFTA-Lnder versandt werden, kann anstelle desbegleitenden Verwaltungsdokuments oder des Handelsdokuments auch das Einheitspapier (Versandanmeldung T 2) mitzustzlichen Exemplaren oder Kopien der Exemplare Nrn. 1 und 5 verwendet werden. Dies setzt voraus, dass der absen-dende Steuerlagerinhaber zugelassener Versender und der empfangende Steuerlagerinhaber bzw. der berechtigte Empfn-ger gleichzeitig zugelassener Empfnger nach den Vorschriften ber das gemeinschaftliche Versandverfahren sind. AlleExemplare der Versandanmeldung T 2 einschlielich der zustzlichen Exemplare oder Kopien mssen dabei neben denAngaben fr das Versandverfahren auch die besonderen Angaben fr Verbrauchsteuerzwecke enthalten (Feld 33: Positionder Kombinierten Nomenklatur; Feld 44: Hinweis auf den Steuerstatus, z. B. unversteuertes Minerall).
(6) Gemeinschaftswaren:
Waren, die die Voraussetzungen des Artikels 4 Nr. 7 des Zollkodex erfllen (kurz: Ursprungswaren der Gemeinschaftund Waren, die sich in der Gemeinschaft im zollrechtlich freien Verkehr befinden).
5
Anwen-dungs-bereicha) EFTA-Lnder/andereDrittlnder
b) Kanari-sche Inselnusw.
c) Intrastat
d) Versandverbrauch-steuer-pflichtigerWaren
Begriffe
Allgemeine Bemerkungen
Titel I Allgemeine Bemerkungen
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(7) Nichtgemeinschaftswaren:
Andere als die in Absatz 6 genannten Waren. (Unbeschadet der Artikel 163 und 164 des Zollkodex verlieren Gemeinschafts-waren ihren zollrechtlichen Status mit dem tatschlichen Verbringen aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft.)
(8) Versendung:
Verfahren des Verbringens von Waren (Gemeinschaftswaren oder Nichtgemeinschaftswaren) von einem Mitgliedstaat derGemeinschaft in einen anderen.
(9) Ausfuhr:
Verfahren des Verbringens von Gemeinschaftswaren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft.
(9a) Wiederausfuhr:
Verfahren des (Wieder-)Verbringens von Nichtgemeinschaftswaren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft.
Anmerkung zu den Abstzen 8 bis 9a: Sowohl bei der Versendung als auch bei der Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr im Sin-ne des hier einschlgigen EG-Rechts handelt es sich nach nationalem Recht um eine Ausfuhr im Sinne von 4 Abs. 2 Nr. 3 desAuenwirtschaftsgesetzes AWG und 1 Abs. 1 Nr. 2 der Auenhandelsstatistik-Durchfhrungsverordnung AHStatDV .
(10) Versand:
Gemeinschaftliches Versandverfahren:
Die Durchfhrung eines externen oder internen gemeinschaftlichen Versandverfahrens (T 1-, T 2- oder T 2 F-Verfah-ren) nach den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung desZollkodex der Gemeinschaften oder nach Magabe des Beschlusses Nr. 4/92 des Kooperationsausschusses EWG-SanMarino oder des Beschlusses Nr. 1/96 des Gemischten Ausschusses EG-Andorra.
Gemeinsames Versandverfahren:
Die Durchfhrung eines T1- oder T2-Verfahrens nach den Vorschriften des bereinkommens EWGEFTA Gemein-sames Versandverfahren (Beschluss des Rates vom 15. Juni 1987 ABl. EG Nr. L 226 vom 13. August 1987).
Anmerkung: Sofern im Merkblatt das gemeinschaftliche Versandverfahren angesprochen wird, gilt dies auch als Bezugnahme aufdas gemeinsame Versandverfahren, wenn nichts anderes vermerkt ist.
(11) Bestimmung:
Eingang ist das Verbringen von Waren (Gemeinschaftswaren oder Nichtgemeinschaftswaren) aus einem Mitglied-staat der Gemeinschaft nach Deutschland (verbrauchsteuerrechtliche Terminologie: Verbringen von Waren in das Steuer-gebiet).
Einfuhr ist das Verbringen von Waren (Gemeinschaftswaren oder Nichtgemeinschaftswaren) aus einem Drittland indas Zollgebiet der Gemeinschaft.
Anmerkung: Sowohl bei dem Eingang als auch bei der Einfuhr im Sinne des hier einschlgigen EG-Rechts handelt es sichum eine Einfuhr im Sinne von 4 Abs. 2 Nr. 4 des Auenwirtschaftsgesetzes AWG und 1 Abs. 1 Nr. 1 der Auenhandels-statistik-Durchfhrungsverordnung AHStatDV .
(12) Mitgliedstaat:
Staat, der Vertragspartei des EU-Vertrags ist.
(12a) EFTA-Land:
Als EFTA-Lnder gelten neben Island, Norwegen und der Schweiz (einschlielich Liechtenstein) auch die dem berein-kommen EWGEFTA Gemeinsames Versandverfahren zum 1. Juli 1996 beigetretenen Visegrd-Lnder (Polen, Ungarn,Tschechische Republik und Slowakische Republik) Artikel 3 Absatz 2 des bereinkommens und auch alle knftigbeitretenden Lnder.
Anmerkung: Soweit das Einheitspapier im Warenverkehr mit den EFTA-Lndern verwendet wird, gelten im Merkblatt Bezugnah-men auf die Mitgliedstaaten auch als Bezugnahme auf die EFTA-Lnder.
6
noch Allgemeine Bemerkungen
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Abschnitt A Gestaltung der Vordrucke
(13) Der Anmelder bestimmt durch die Wahl der Exemplare und durch seine Eintragung im Feld Nr. 1 erstes Unter-feld (EU, EX, IM, COM oder INT) bzw. im Feld Nr. 1 drittes Unterfeld (T 1, T 2, T 2 F, T 2 L oder T 2 LF) des Ein-heitspapiers, welchem Zweck seine Anmeldung/sein Papier dient.
(14) Der Vordruck EU und die Ergnzungsvordrucke EU/c sind im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und denEFTA-Lndern als Anmeldung fr die
Ausfuhr von Gemeinschaftswaren bzw. Wiederausfuhr von Nichtgemeinschaftswaren aus dem Zollgebiet der Gemein-schaft nach einem EFTA-Land,
berfhrung von aus einem EFTA-Land in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingefhrten Waren (Gemeinschafts- oderNichtgemeinschaftswaren) in den zollrechtlich oder zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr oder in eine andere zoll-rechtliche Bestimmung
zu verwenden.
(15) Der Vordruck EX und die Ergnzungsvordrucke EX/c sind
im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und anderen Drittlndern als den EFTA-Lndern als Anmeldung fr dieAusfuhr von Gemeinschaftswaren bzw. Wiederausfuhr von Nichtgemeinschaftswaren aus dem Zollgebiet der Gemein-schaft nach einem anderen Drittland als einem EFTA-Land,
im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft als Anmeldung fr die Versendung von Nichtgemein-schaftswaren
zu verwenden.
(16) Der Vordruck IM und die Ergnzungsvordrucke IM/c sind
im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und anderen Drittlndern als den EFTA-Lndern als Anmeldung fr dieberfhrung von aus anderen Drittlndern als den EFTA-Lndern in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingefhrtenWaren (Gemeinschafts- oder Nichtgemeinschaftswaren) in den zollrechtlich oder zoll- und steuerrechtlich freien Ver-kehr oder in eine andere zollrechtliche Bestimmung im Bestimmungsmitgliedstaat,
im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft fr die berfhrung von aus einem Mitgliedstaateingegangenen Nichtgemeinschaftswaren in den zollrechtlich und steuerrechtlich freien Verkehr oder in eine anderezollrechtliche Bestimmung im Bestimmungsmitgliedstaat
zu verwenden.
(17) Der Vordruck COM und die Ergnzungsvordrucke COM/c sind im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten derGemeinschaft als Anmeldung
fr die Versendung von Gemeinschaftswaren,
fr die berfhrung von Gemeinschaftswaren in den steuerrechtlich freien Verkehr oder in eine andere zollrechtlicheBestimmung im Bestimmungsmitgliedstaat (siehe Absatz 3)
zu verwenden.
(18) Der Vordruck T 1 oder T 2 ggf. mit Ergnzungsvordrucken T 1 BIS oder T 2 BIS ist
im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft als Versandanmeldung T 1 oder T 2 (auer den frden Eisenbahnverkehr und ggf. den Luft- und Seeverkehr vorgesehenen Vereinfachungen) zur Durchfhrung eines ge-meinschaftlichen Versandverfahrens,
im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und dem Frstentum Andorra bzw. der Republik SanMarino (nicht ber EFTA-Lnder) als Versandanmeldung T 1 oder T 2 nach Magabe des Beschlusses Nr. 1/96 desGemischten Ausschusses EGAndorra bzw. des Beschlusses Nr. 4/92 des Kooperationsausschusses EWGSan Marinoausschlielich zur Durchfhrung eines gemeinschaftlichen Versandverfahrens,
im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Lndern als Versandanmeldung T 1 oder T 2 zur Durch-fhrung eines gemeinsamen Versandverfahrens
zu verwenden.
7
Verwen-dungszweckder Anmel-dung
noch Allgemeine Bemerkungen
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(18a) Der Vordruck T 2 F (ggf. mit Ergnzungsvordrucken T 2 BIS) ist
im Warenverkehr zwischen Teilen des Zollgebiets der Gemeinschaft, in denen die Richtlinie 77/388/EWG (6. Mehrwert-steuerrichtlinie) Anwendung findet und den Teilen des Zollgebiets der Gemeinschaft, in denen diese Richtlinie nichtgilt (siehe Absatz 3)
als Versandanmeldung T 2 F zur Durchfhrung eines internen gemeinschaftlichen Versandverfahrens zu verwenden.
(19) Der Vordruck T 2 L (ggf. mit Ergnzungsvordrucken T 2 BIS) ist nach Magabe der Vorschriften ber den zoll-rechtlichen Status von Waren
im Warenverkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft
und
im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Lndern
als Versandpapier T 2 L zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters von Waren zu verwenden.
(19 a) Der Vordruck T 2 LF und die Ergnzungsvordrucke T 2 LF BIS sind nach Magabe der Vorschriften ber den zoll-rechtlichen Status von Waren
im Warenverkehr zwischen Teilen des Zollgebiets der Gemeinschaft, in denen die Richtlinie 77/388/EWG (6. Mehrwert-steuerrichtlinie) Anwendung findet und den Teilen des Zollgebiets der Gemeinschaft, in denen diese Richtlinie nichtgilt (siehe Absatz 3)
als Versandpapier T 2 LF zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters von Waren in den genannten Gebieten zu verwen-den.
(20) Der Vordruck INT und die Ergnzungsvordrucke INT/c knnen in Deutschland
im Warenverkehr mit Gemeinschaftswaren mit Teilen anderer Mitgliedstaaten der Europischen Union, die zum Steuer-gebiet im Sinne der Richtlinie 77/388/EWG gehren,
als Meldung zur Intrahandelsstatistik (INTRASTAT) verwendet werden (siehe Absatz 4).
(21) Der Anmelder hat die Wahl, das Einheitspapier als vollstndigen Vordrucksatz mit 8 Exemplaren (bzw. in 2 Vordruck-stzen mit je 4 Exemplaren) oder getrennt in Teilstzen fr die einzelnen Verfahrensabschnitte (z. B. nur fr das gemein-schaftliche Versandverfahren) zu verwenden.
1. Verwendung des vollstndigen Vordrucksatzes
a) Vordrucksatz mit 8 Exemplaren (Vordruck 0731 und Ergnzungsvordruck 0732)
(22) Es handelt sich um die Flle, in denen der Anmelder bei der Erfllung der Versendungs- /Ausfuhrfrmlichkeiten einen Vordruck verwendet, der alle Exemplare enthlt, die fr die Frmlichkeiten der Versendung/Ausfuhr und des gemein-schaftlichen Versandverfahrens sowie fr die Frmlichkeiten im Bestimmungsmitgliedstaat bentigt werden (durchgestell-tes Verfahren).
(23) Die 8 Exemplare des Vordrucks haben folgende Funktionen:
Exemplar Nr. 1 (zweifach enthalten), das von den Behrden des Versendungs- /Ausfuhrmitgliedstaates aufbewahrt wird(Frmlichkeiten der Versendung/Ausfuhr und des gemeinschaftlichen Versandverfahrens),
Exemplar Nr. 2, das fr die Statistik des Versendungs- /Ausfuhrmitgliedstaates bestimmt ist. Dieses Exemplar ist auchim Warenverkehr zwischen Teilen des Zollgebiets der Gemeinschaft, in denen unterschiedliche Steuervorschriften gelten,auch fr die Statistik des Versendungsmitgliedstaats zu verwenden,
Exemplar Nr. 3, das ggf. nach Bescheinigung durch die Ausgangszollstelle dem Anmelder zurckgegeben wird,
Exemplar Nr. 4, das von der Bestimmungsstelle aufbewahrt wird (Frmlichkeiten des gemeinschaftlichen Versandverfah-rens und Nachweis des Gemeinschaftscharakters von Waren),
Exemplar Nr. 5, das als Rckschein fr das gemeinschaftliche Versandverfahren verwendet wird,
8
Vordrucke(Verwen-dung alsvollstndi-gen Vor-drucksatzoder alsTeilsatz)
Vollstndi-ger Vor-drucksatzzu 8 Exem-plaren
noch Allgemeine Bemerkungen
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Exemplar Nr. 6, das von den Behrden des Bestimmungsmitgliedstaates aufbewahrt wird (Frmlichkeiten im Bestim-mungsmitgliedstaat),
Exemplar Nr. 7, das fr die Statistik des Bestimmungsmitgliedstaates bestimmt ist (Frmlichkeiten im Bestimmungs-mitgliedstaat einschlielich des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Gemeinschaft, in denen unter-schiedliche Steuervorschriften gelten),
Exemplar Nr. 8, das ggf. nach Bescheinigung durch die Zollstelle dem Empfnger (Anmelder) zurckgegeben wird.
Bei dem Vordrucksatz mit 8 Exemplaren werden demnach die ersten 3 Exemplare zur Erfllung der Frmlichkeiten imVersendungs- /Ausfuhr- /Ausgangsmitgliedstaat und die brigen 5 Exemplare zur Erfllung der Frmlichkeiten im Bestim-mungsmitgliedstaat verwendet.
(24) Der Vordrucksatz mit 8 Exemplaren ist so gestaltet, dass in den Fllen, in denen eine in beiden Mitgliedstaatengleichlautende Angabe einzutragen ist, diese Angabe unmittelbar vom Anmelder oder vom Hauptverpflichteten in dasExemplar Nr. 1 eingetragen wird und aufgrund einer chemischen Beschichtung des Papiers in Durchschrift auf smtli-chen anderen Exemplaren erscheint. Soll dagegen aus den verschiedensten Grnden (Schutz des Geschftsgeheimnisses,unterschiedliche Angaben fr den Versendungs-/Ausfuhr- und Bestimmungsmitgliedstaat usw.) eine Angabe nicht voneinem Mitgliedstaat zum anderen weitergegeben werden, so wird die Durchschrift der betreffenden Angabe vordruck-technisch auf die fr den Versendungs- /Ausfuhrmitgliedstaat bestimmten Exemplaren beschrnkt.
Muss fr den Bestimmungsmitgliedstaat in einem bestimmten Feld eine andere Angabe eingetragen werden als fr denVersendungs- /Ausfuhrmitgliedstaat, so ist Kohlepapier zu verwenden, damit diese zustzliche Angabe auch auf den Exem-plaren Nrn. 6 bis 8 erscheint.
b) Vordrucksatz mit 4 Exemplaren (nachrichtlich)
(25) Der Vordrucksatz mit 4 Exemplaren (Vordrucke 0751 und 0752) ist entfallen.
2. Verwendung von Teilstzen
(26) Es handelt sich um Flle, in denen der Anmelder keinen vollstndigen Vordrucksatz im Sinne der Abstze 22 bis 25verwenden will. Er kann in diesem Fall fr jeden Verfahrensabschnitt (Versendung/Ausfuhr, Versand und Bestimmung Eingang /Einfuhr ) des Warenverkehrs mit Gemeinschafts- oder Nichtgemeinschaftswaren die jeweils fr die Erfllungder Frmlichkeiten dieses Verfahrensabschnitts bentigten Exemplare der Anmeldung verwenden (fraktioniertes Verfah-ren). Er kann diesen Exemplaren, sofern er dies wnscht, die fr die Erfllung der Frmlichkeiten fr den einen oderanderen weiteren Verfahrensabschnitt erforderlichen Exemplare beifgen.
Im Falle der Verwendung von Teilstzen sind also verschiedene Kombinationen mglich, wobei die Nummern der zu ver-wendenden Exemplare denen entsprechen, die in Absatz 23 aufgefhrt sind.
(27) Auf der Grundlage des achtfachen Vordrucksatzes (0731 und 0732) sind folgende Teilstze vorgesehen:
1. Versendung/Ausfuhr Vordruck 0733*) und Ergnzungsvordruck 0734*)= Exemplare Nrn. 1, 2 und 3 (Ausfuhranmeldung)
2. Versendung/Ausfuhr Vordruck 0761*) und Ergnzungsvordruck 0734*)= Exemplare Nrn. 1 und 3 (Unvollstndige/vereinfachte Ausfuhranmeldung)
3. Versendung/Ausfuhr Vordruck 0763*) und Ergnzungsvordruck 0764*)= Exemplare Nrn. 1, 1, 1 und 3 (Ausfuhranmeldung [Zusatzblatt] fr EG-Ausfuhrerstat-
tungen)
4. Ausfuhrkontrollmeldung Vordruck Ausfuhrkontrollmeldung*) und Ergnzungsvor-( 13 Abs. 1 AWV) druck Ergnzungsblatt*)= Exemplare Nrn. 1 und 3
5. Passive Veredelung Vordruck 0749*) und Ergnzungsvordruck 0750*)= Exemplare Nrn. 1, 1, 2, 3 und 3 (Veredelungs- /Ausbesserungsschein fr die passive Verede-
lung + Versendung/Ausfuhr)
6. Gemeinschaftliches/gemeinsames Versandverfahren Vordruck 0735 und Ergnzungsvordruck 0736= Exemplare Nrn. 1, 4, 4 und 5 (Anmeldung zum gemeinschaftlichen/gemeinsamen Ver-
sandverfahren)
*) Anmerkung: Die mit einer durchgehenden x-Linie gekennzeichneten Felder dieses Vordrucks brauchen nicht ausgefllt zuwerden.
9
Vollstndi-ger Vor-drucksatzzu 4 Exem-plaren
Teilstze(Allgemei-nes)
Teilstzebeim acht-fachen Vor-drucksatz
noch Allgemeine Bemerkungen
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7. Bestimmung (Eingang/Einfuhr) Vordruck 0737*) und Ergnzungsvordruck 0738*)= Exemplare Nrn. 6, 7 und 8 (Zollanmeldung/Einfuhranmeldung fr die berfhrung von
Waren in den zollrechtlich oder zoll- und steuerrechtlichfreien Verkehr (einschlielich des freien Verkehrs zur beson-deren Verwendung [unter zollamtlicher berwachung] oderzu einer anderen zollrechtlichen Bestimmung)
8. Bestimmung (Eingang/Einfuhr) Vordruck 0747*) und Ergnzungsvordruck 0748*)mit zustzlichem Exemplar Nr. 6 (wie Teilsatz Nr. 8, soweit entweder ein Exemplar fr die = Exemplare Nrn. 6, 7, 8 und 6 berwachende Zollstelle [berwachungszollstelle] oder ei-
ne Einfuhrkontrollmeldung erforderlich ist zustzlichesExemplar Nr. 6 )
9. Bestimmung (Eingang/Einfuhr) Vordruck 0779*) und Ergnzungsvordruck 0780*)mit drei Exemplaren Nr. 6 (wie Teilsatz Nr. 8, soweit sowohl ein Exemplar fr die = Exemplare Nrn. 6, 7, 8, 6 und 6 berwachende Zollstelle [berwachungszollstelle] als auch
eine Einfuhrkontrollmeldung erforderlich ist zwei zustz-liche Exemplare Nr. 6 )
10. Bestimmung (Eingang/Einfuhr) Vordruck 0777*) und Ergnzungsvordruck 0778*)= Exemplare Nrn. 6 und 8 (Vereinfachte Zollanmeldung im vereinfachten Anmelde-
verfahren VAV sowie zur berfhrung von Waren indie aktive Veredelung oder das Umwandlungsverfahren)
11. Versendung/Ausfuhr + gemeinschaftliches/ Vordruck 0739 und Ergnzungsvordruck 0740gemeinsames Versandverfahren (Kombination Teilstze Nrn. 1 und 6)= Exemplare Nrn. 1, 1, 2, 3, 4, 4 und 5
12. Meldung zur Intrahandelsstatistik + T 2 L/T 2 LF Vordruck 0745*) und Ergnzungsvordruck 0746*)= Exemplare Nrn. 2 und 4 (Kombination Vordruck INT und Versandpapier T 2 L /
T 2 LF)
13. Gemeinschaftliches/gemeinsames Versandverfahren Vordruck 0741 und Ergnzungsvordruck 0742+ Bestimmung (Eingang/Einfuhr) (Kombination Teilstze Nrn. 6 und 7)= Exemplare Nrn. 1, 4, 4, 5, 6, 7 und 8
14. Versendung/Ausfuhr + Bestimmung (Eingang/Einfuhr) Vordruck 0743 und Ergnzungsvordruck 0744= Exemplare Nrn. 1, 2, 3, 6, 7 und 8 (Kombination Teilstze Nrn. 1 und 7)
15. Erstattungs-Lagerung/-Veredelung Vordruck 0782*) und Ergnzungsvordruck 0764= Exemplare Nrn. 6, 6, 6 und 8 (Zahlungserklrung fr die Erstattungs-Lagerung/-Verede-
lung)
*) Anmerkung: Die mit einer durchgehenden x-Linie gekennzeichneten Felder dieses Vordrucks brauchen nicht ausgeflltzu werden.
10
noch Allgemeine Bemerkungen
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(28) Ist im Bestimmungsmitgliedstaat der Gemeinschaftscharakter von Waren nachzuweisen, ist dafr nach Magabe derVorschriften ber den zollrechtlichen Status der Waren, das Exemplar Nr. 4 des Einheitspapiers zu verwenden.
Den Anmeldern stehen hierfr insbesondere die Vordrucke 0769, ggf. mit Ergnzungsvordruck 0770 (Exemplar Nr. 4 aufder Grundlage des achtfachen Vordrucksatzes), sowie 0745*), ggf. mit Ergnzungsvordruck 0746*) (Kombination Mel-dung zur Intrahandelsstatistik + T 2 L / T 2 LF Exemplare Nrn. 2 und 4 auf der Grundlage des achtfachen Vordruck-satzes) zur Verfgung.
*) Anmerkung: Die mit einer durchgehenden x-Linie gekennzeichneten Felder dieses Vordrucks brauchen nicht ausgefllt zuwerden.
(29) Sofern der Auskunftspflichtige die Meldung zur Intrahandelsstatistik (Intrastat) auf dem Einheitspapier abgibt, ist das Exemplar Nr. 2 fr die Versendung und das Exemplar Nr. 7 fr den Eingang zu verwenden. Den Auskunftspflichtigenstehen hierzu insbesondere die entsprechenden Exemplare aus den Vordrucken 0733/0734 (Versendung) und 0737/0738(Eingang) zur Verfgung. Wegen der Mglichkeit, Teilstze nach den betriebsinternen Bedrfnissen drucken zu lassen,siehe Absatz 34.
3. Zustzliche Exemplare oder Kopien fr bestimmte Verfahren
(30) Ist eine Minerallausfuhrmeldung ( 15 AWV) Vordruck Minerallausfuhrmeldung erforderlich, so kann dafrein zustzliches Stck oder eine Kopie des Exemplars Nr. 1 verwendet werden.
Ist
a) eine Einfuhrkontrollmeldung ( 27 a AWV),
b) beim freien Verkehr zur besonderen Verwendung (unter zollamtlicher berwachung) ein weiteres Stck der Zoll-anmeldung
erforderlich, so ist dafr ein zustzliches Stck oder eine Kopie des Exemplars Nr. 6 zu verwenden.
Der jeweilige Verwendungszweck des zustzlichen Exemplars (z. B. Einfuhrkontrollmeldung) ist im Feld B Angabenfr Verbuchungszwecke deutlich sichtbar in Druckbuchstaben einzutragen; er kann auch eingedruckt werden.
(31) In den Fllen des Absatzes 30 Buchstaben a) und/oder b) kann auch der Vordruck 0747, ggf. mit Ergnzungsvordruck0748 oder der Vordruck 0779, ggf. mit Ergnzungsvordruck 0780 verwendet werden (siehe Absatz 27 Nrn. 8 und 9).
Anmerkungen zu den Vordrucken 0747, 0748, 0779 und 0780:
Je nach Bedarf dienen die zustzlichen Exemplare Nr. 6 als Einfuhrkontrollmeldung und/oder als weiteres Stck der Zoll-anmeldung fr die berwachende Zollstelle (berwachungszollstelle).
Bei Verwendung des Vordrucks 0747 ist die jeweilige Verwendung des zustzlichen Exemplars Nr. 6 dadurch anzugeben,dass von den im Feld B bereits eingedruckten Verwendungszwecken der jeweils nichtzutreffende zu streichen ist.
(32) Im gemeinsamen Versandverfahren verlangen Deutschland, sterreich, Ungarn, die Schweiz, die Slowakische Re-publik und die Tschechische Republik bei ihren Durchgangszollstellen jeweils ein zustzliches Exemplar Nr. 4 oder eine Kopie des Exemplars Nr. 4 der Versandanmeldung T fr statistische Zwecke (Artikel 12 des bereinkommens EWGEFTA Gemeinsames Versandverfahren).
(32 a) Wegen der Verwendung zustzlicher Exemplare der Versandanmeldung T2 beim Versand verbrauchsteuerpflichti-ger Waren zwischen Mitgliedstaaten ber EFTA-Lnder siehe Absatz 5.
(32 b) Im gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren kann ein zustzliches Exemplar Nr. 5 oder eine Kopie desExemplars Nr. 5 der Versandanmeldung T als Alternativnachweis (Nachweis der Beendigung des Versandverfahrens)verwendet werden.
(33) Zustzliche Exemplare oder Kopien mssen vom Anmelder unterzeichnet werden; sie werden von den Zollstellen in der gleichen Weise wie die Originale anerkannt, sofern ihre Beschaffenheit und Lesbarkeit als zufriedenstellend aner-kannt wird.
11
Nachweisdes Ge-mein-schafts-charaktersvon Waren(Versand-papierT L 2/T2LF)
Intrastat
Zustz-licheExemplareoderKopien
noch Allgemeine Bemerkungen
-
(34) Die Anmelder knnen auch Vordruckstze nach ihren jeweiligen betriebsinternen Bedrfnissen (z. B. Teilstze mit ei-nem zustzlichen Exemplar als Ausstellerkopie) drucken lassen, sofern die fr amtliche Zwecke verwendeten Exemplaredem Muster des Einheitspapiers entsprechen.
In den Exemplaren Nrn. 1, 2 und 3 ist, soweit sie als Ausfuhranmeldung oder als unvollstndige/vereinfachte Ausfuhr-anmeldung verwendet werden, in der Kopfleiste die der Druckerei vom Bundesamt fr Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle(BAFA) zugeteilte Nummer einzudrucken. Die bei bestimmten Vordrucken vorgenommene Kennzeichnung von nicht aus-zufllenden Feldern (xxx) dient der Erleichterung fr die Anmelder, ist aber nicht zwingend.
Wird der Vordruck selbst in einem Arbeitsgang hergestellt und gleichzeitig ausgefllt (z. B. mittels Laserdrucker), so mussder auf diese Weise hergestellte Vordruck allen Formerfordernissen der Regelung ber das Muster des Einheitspapiers(einschlielich derer betreffend die Rckseite des Vordrucks) entsprechen. Abweichungen von der Druckanweisung Ein-heitspapier (siehe VSF Z 38 95 Nr. 1) sind nur bei
den Anforderungen an die Farbe, in der der Vordruck zu drucken ist,
der Verwendung von Buchstaben in Schrgschrift fr Felder mit Angaben fr Drittlnder und
den Bestimmungen ber die farbige Grundierung der Felder fr das gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren
gestattet. Darber hinaus kann fr Anmeldungen zum gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren sowie zum Aus-fuhrverfahren/zur Wiederausfuhr nicht selbstkopierendes Papier verwendet werden, wenn die Anmeldungen im Einzel-blattverfahren (z. B. mit dem Laserdrucker) hergestellt und gleichzeitig ausgefllt werden.
Wird die vereinfachte Zollanmeldung nach Vordruck 0777 mittels einer Datenverarbeitungsanlage in einem Arbeitsganghergestellt und gleichzeitig ausgefllt, so ist im Feld A eine Ordnungsnummer (sechsstellig) einzudrucken; wird die Aus-fuhranmeldung auf diese Weise hergestellt und ausgefllt, so ist in der Kopfleiste die vom BAFA zugeteilte Nummer ein-zudrucken.
Zugelassenen Ausfhrern kann nach Magabe der Druckanweisung Einheitspapier Abschnitt B (VSF Z 38 95) vom rtlichzustndigen Hauptzollamt genehmigt werden, auch den Sonderstempeleindruck in den Exemplaren Nr. 3 der Ausfuhran-meldungen mit einer Datenverarbeitungsanlage anzubringen. Dabei wird in Feld 1 des Sonderstempels der Bundesadlerdurch die Lnderkennung DE ersetzt.
Abweichend von Unterabsatz 3 Satz 1 knnen die Hauptzollmter den Anmeldern auf Antrag widerruflich genehmigen,bei der Herstellung und Ausfllung der Vordrucke 0737, 0747 und 0779 des Einheitspapiers in einem Arbeitsgang (mittelsLaserdrucker) auf den Druck der Rckseite des Exemplars Nr. 6 zu verzichten.
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Herstellenund Aus-fllen desVordrucksEinheits-papier ineinemArbeits-gang mit-tels Da-tenverar-beitungs-anlagen
noch Allgemeine Bemerkungen
Druck vonVordruck-stzendurch dieAnmelder
-
Abschnitt B Verlangte Angaben
(35) Die Vordrucke sind so gestaltet, dass alle Angaben, die die Mitgliedstaaten verlangen drfen, eingetragen werdenknnen. Einige Felder mssen immer ausgefllt werden, whrend andere nur dann auszufllen sind, wenn der Mitglied-staat, in dem die Frmlichkeiten erfllt werden, dies verlangt.
(36) Abgesehen von besonderen Vereinfachungen sind in Deutschland in den fr die einzelnen Verfahrensabschnitte abzu-gebenden Anmeldungen folgende Felder nach Magabe der Bemerkungen in Titeln II und III auszufllen:
a) Maximalanforderungen:
1. bei der Versendung/Ausfuhr, passiven Veredelung und der Wiederausfuhr:
Felder Nrn.: 1 (erstes und zweites Unterfeld), 2, 3, 5, 7, 8, 11 (nur in den Vordrucken EU und EX), 14, 16, 17, 17a,19, 20, 21, 22, 24, 25, 26, 29, 31, 32, 33, 34a, 34b, 35 (nur bei Wiederausfuhr unter gleichzeitiger Beendigung desZolllagerverfahrens), 37, 38, 41, 44, 46, 49, 50 und 54;
2. beim Versand:
Felder Nrn.: 1 (drittes Unterfeld), 2, 3, 4, 5, 6, 8, 15, 17, 18, 19, 21, 25, 26, 27, 31, 32, 33 (erstes Unterfeld), 35, 38,40, 44, 50, 51, 52, 53, 55, 56 (d. h. nur die grn unterlegten Felder des Vordrucks und im Feld 26);
3. bei der Bestimmung (Eingang/Einfuhr):
aa) sonstige Zollverfahren mit Ausnahme des Zolllagerverfahrens
Felder Nrn.: 1 (erstes und zweites Unterfeld), 2, 3, 5, 8, 11 (nur in den Vordrucken EU und IM), 14, 15, 15a, 16,17 a, 17b, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 29, 31, 32, 33, 34 a, 35, 36 (nur in den Vordrucken EU und IM),37, 38, 39, 40, 41, 44, 46, 47, 48, 49 und 54;
bb) Zolllagerverfahren
Felder Nrn.: 1 (erstes und zweites Unterfeld), 3, 5, 7, 8, 14, 15, 15 a, 16, 17, 17 a, 17 b, 19, 21, 25, 26, 27, 29,30, 31, 32, 33, 34 a, 34 b, 35, 37, 38, 40, 41, 44, 46, 47, 49 und 54;
4. beim Versandpapier T 2 L / T 2 LF zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters von Waren:
Felder Nrn.: 1 (drittes Unterfeld), 2, 3, 4, 5, 14, 31, 32, 33, 35, 38, 40, 44 und 54 (siehe auch das Feld WichtigerHinweis im Exemplar Nr. 4 des Einheitspapiers);
5. bei der Verwendung des Einheitspapiers als Meldung zur Intrahandelsstatistik (Intrastat):
fr die VersendungFelder Nrn.: 1 (erstes Unterfeld), 2, 14, 17 a, 22, 24, 25, 31, 32, 33, 34 b, 37, 38, 41, 44, 46 und 54;
fr den EingangFelder Nrn.: 1 (erstes Unterfeld), 8, 14, 15 a, 17 b, 22, 24, 25, 31, 32, 33, 34 a, 37, 38, 41, 44, 46 und 54;
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VerlangteAngaben
a) Versen-dung/ Ausfuhr
b) Versand
c) Eingang/Einfuhr
aa) sonstigeZollverfah-ren mitwirtschaftl.Bedeutung
bb) Zoll-lagerver-fahren
d) Versand-papierT 2 L/T 2 LF
e) Intrastat
noch Allgemeine Bemerkungen
-
b) Minimalanforderungen:
1. bei der Versendung/Ausfuhr:
Felder Nrn.: 1 (erstes und zweites Unterfeld), 2, 3, 5, 8, 14, 17, 17a, 19, 21, 22, 24, 25, 26, 29, 31, 32, 33, 34, 37,38, 41, 44, 46 und 54;
2. beim Versand:
Felder Nrn.: 1 (drittes Unterfeld), 3, 4, 5, 8, 15, 17, 18, 21, 31, 32, 33 (erstes Unterfeld), 35, 38, 40, 44, 50, 51, 52,53, 55 und 56 (d. h. nur grn unterlegte Felder des Vordrucks);
3. bei der Bestimmung (Eingang/Einfuhr):
a) zollrechtlich freier Verkehr
Felder Nrn.: 1 (erstes Unterfeld), 3, 5, 8, 14, 15, 15 a, 16, 17 b, 19, 20, 21, 22, 24, 25, 26, 29, 31, 32, 33, 34a, 35,36, 37, 38, 41, 44, 46, 47 und 54;
b) Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung (ohne Zolllagerverfahren und passive Veredelung)
Felder Nrn.: 1 (erstes und zweites Unterfeld), 3, 5, 8, 14, 15, 15 a, 19, 21, 24, 25, 26, 29, 31, 32, 33, 34, 37, 38, 40,41, 44, 46, 47 und 54;
c) Zolllagerverfahren
ohne VorfinanzierungFelder Nrn.: 1 (erstes Unterfeld), 3, 5, 8, 14, 19, 31, 32, 33 *), 35, 37, 38, 40, 44, 47 *), 49 und 54;
*) Anmerkung: Bei Lagertyp D und bei Lagertyp E sofern die Bewilligung fr das Zolllager des Typs E vorsieht, dass die Vorschriften fr das Zolllager des Typs D anzuwenden sind.
mit VorfinanzierungFelder Nrn.: 1 (erstes Unterfeld), 3, 5, 8, 14, 17, 19, 31, 32, 33, 35, 37, 38, 40, 41, 44, 49 und 54;
4. bei der Wiederausfuhr unter Beendigung eines Zollverfahrens mit wirtschaftlicher Bedeutung:
a) bei Beendigung des Zolllagerverfahrens sind die unter Nr. 3 Buchstabe c) 1. Gedankenstrich aufgefhrten Fel-der ohne Feld 33, 35 und 47;
b) bei Beendigung eines sonstigen Zollverfahrens die unter Nr. 1 aufgefhrten Felder anzumelden;
5. beim Versandpapier T 2 L / T 2 LF zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters von Waren:
Felder Nrn.: 1 (drittes Unterfeld), 2, 3, 4, 5, 14, 31, 32, 33, 35, 38, 40, 44 und 54.
Hinweis: Dient die Anmeldung von Waren zur berfhrung in ein Zollverfahren gleichzeitig der Beendigung eines Zoll-verfahrens mit wirtschaftlicher Bedeutung, so sind zustzlich zu den Minimalanforderungen des betreffenden Verfahrensdie Anmerkungen zu den Feldern 31, 44 und 49 (siehe Titel II und III) zu beachten.
Werden die Vordrucke u. a. als statistische Meldungen (Exemplare 2 und 7) verwendet, mssen grundstzlich die unterMaximalanforderungen aufgefhrten Angaben eingetragen werden.
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noch Allgemeine Bemerkungen
a) Versen-dung/Aus-fuhr
b) Versand
c) Eingang/Einfuhr
aa) freierVerkehr
bb) Verfah-ren mitwirtschaftl.Bedeutung
cc) Zoll-lager
d) Wieder-ausfuhr
e) Versand-papierT 2 L/T 2 LF
Hinweis
-
Abschnitt C Verwendung und Ausfllen der Vordrucke
1. Verwendung der Vordrucke
(37) Eine Anmeldung fr die Versendung/Ausfuhr (Exemplare Nrn. 1, 2 und 3) darf nur Waren umfassen, die von einemAusstellungspflichtigen ( 23 AHStatDV) nach einem Bestimmungsland und an einen Empfnger bei Verwendung derVordrucke EU oder EX auch nur fr ein Handelsland (Kuferland) gleichzeitig mit demselben Befrderungsmittel ausdem Erhebungsgebiet bzw. Wirtschaftsgebiet ausgehen.
(38) In einer Anmeldung fr das gemeinschaftliche Versandverfahren (Exemplare Nrn. 1, 4 und 5) drfen nur Waren auf-gefhrt werden, die auf ein einziges Befrderungsmittel verladen worden sind oder verladen werden sollen und die dazubestimmt sind, von derselben Abgangsstelle zu derselben Bestimmungsstelle befrdert zu werden.
(39) Eine Anmeldung fr die Bestimmung (Eingang/Einfuhr) Exemplare Nrn. 6, 7 und 8 darf nur Waren fr einenAusstellungspflichtigen aus einem Versendungs-/Ausfuhrland bei Verwendung der Vordrucke EU oder IM auch nur auseinem Handelsland (Einkaufsland) umfassen, die gleichzeitig bei einer Anmeldestelle anzumelden, ber eine Eingangs-zollstelle eingegangen und fr ein Bundesland bestimmt sind; bei dem Eingang/der Einfuhr von See in einen deutschenHafen, sofern die Waren dort anzumelden sind, auerdem nur Waren, die mit einem Schiff eingegangen sind.
Ferner darf in einer Anmeldung grundstzlich nur zu einer zollrechtlichen Bestimmung (Feld 37, erste zwei Stellen) ange-meldet werden, ausgenommen bei der berfhrung in den freien Verkehr zur besonderen Verwendung (unter zollamt-licher berwachung).
(40) Durchgestellte Exemplare Nrn. 6, 7 und 8, die in einem anderen Mitgliedstaat ausgefertigt worden sind und den Voraussetzungen des vorstehenden Absatzes entsprechen, drfen bei der Anmeldung fr die Bestimmung (Eingang/Ein-fuhr) verwendet werden. Sie sind entsprechend Titel II Abschnitt III des Merkblattes zu ergnzen. Soweit erforderlich,kann die Zollstelle eine bersetzung in die deutsche Sprache verlangen.
2. Ausfllen der Vordrucke
(41) In allen Fllen, in denen der gewhlte Vordrucksatz mindestens ein Exemplar enthlt, das in einem anderen Mit-gliedstaat als dem verwendet werden soll, in dem der Vordruck ursprnglich ausgefllt wurde, sind die Vordrucke mitSchreibmaschine oder mittels eines mechanografischen oder eines hnlichen Verfahrens auszufllen. Um das Ausfllenmit der Schreibmaschine zu erleichtern, ist der Vordruck so einzuspannen, da der erste Buchstabe der im Feld Nr. 2 ein-zutragenden Angaben im Positionskstchen in der linken oberen Ecke erscheint.
(42) Auch in den Fllen, in denen alle Exemplare des gewhlten Vordrucksatzes nur in Deutschland verwendet werden(beispielsweise die Ausfuhranmeldung, sofern die Ausfuhr nicht ber das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats der Gemein-schaft erfolgt) oder die dafr jeweils vorgesehenen Exemplare als Anmeldung zum gemeinschaftlichen Versandverfahrenoder als Versandpapier T 2 L / T 2 LF verwendet werden, sollten sie mit Schreibmaschine oder mittels eines mechanogra-fischen oder eines hnlichen Verfahrens ausgefllt werden. Werden sie handschriftlich ausgefllt, so sind sie leserlich mitTinte oder Kugelschreiber und in Druckbuchstaben auszufllen.
(43) Die Formulare drfen weder Rasuren noch bermalungen aufweisen. Etwaige nderungen sind so vorzunehmen, dassdie unzutreffenden Angaben gestrichen und ggf. die gewnschten Eintragungen hinzugefgt werden. Jede derartige nde-rung muss von dem, der sie vorgenommen hat, besttigt und von den zustndigen Behrden abgezeichnet werden. DieseBehrden knnen ggf. verlangen, dass eine neue Anmeldung abgegeben wird.
(44) Auerdem knnen die Vordrucke mit Hilfe eines Reproduktionsverfahrens anstelle eines der vorgenannten Verfah-ren ausgefllt werden. Sie knnen auch mittels eines Reproduktionsverfahrens hergestellt und gleichzeitig ausgefllt wer-den; dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Bestimmungen ber die Vordruckmuster, ber das Vordruck-papier und -format, ber die zu verwendende Sprache, ber die Leserlichkeit, ber das Verbot von Rasuren und berma-lungen sowie ber nderungen eingehalten werden.
(45) Nur die mit einer Nummer versehenen Felder sind erforderlichenfalls auszufllen. Die mit einem Grobuchstabenversehenen Felder sind ausschlielich amtlichen Eintragungen vorbehalten. Lediglich im Feld B kann bei nur in Deutsch-land verwendeten Exemplaren auf Besonderheiten bei der Verwendung des Exemplars hingewiesen werden (siehe z. B.Absatz 30).
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Verwen-dung derVordrucke(bei derVersen-dung/Aus-fuhr
(beimVersand)
(beim Ein-gang/beider Ein-fuhr)
(bei durch-gestelltenExempla-ren)
Ausfllender Vor-drucke(Verwen-dung im an-deren Mit-gliedstaat)
(bei Ver-wendung inDeutsch-land bzw.fr dasgVV)
(bei nde-rungenusw.)
(mit Hilfeeines Re-produk-tionsverfah-rens)
Umfang
noch Allgemeine Bemerkungen
-
(46) In einer Anmeldung fr die Versendung/Ausfuhr und Bestimmung (Eingang/Einfuhr) haben nachstehende Beteiligteeine Zollnummer einzutragen, sofern die Ausfllung der betreffenden Felder vorgeschrieben ist:
Anmelder Feld 14
Vertreter des Anmelders (i. S.v. Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 Zollkodex) Feld 14
Empfnger Feld 8
Ausfhrer Feld 2
Hauptverpflichteter Feld 50
Vertreter des Hauptverpflichteten (i. S.v. Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 Zollkodex) Feld 50
Die Pflicht zur Angabe einer Zollnummer schliet auch auslndische Beteiligte ein.
Fr den vorstehend genannten Beteiligtenkreis gelten folgende Besonderheiten:
a) In Zollanmeldungen, die von der Post oder Express- und Kurierdiensten fr ihre Kunden abgegeben werden, sindnur dann Zollnummern anzugeben, wenn der Beteiligte zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Das Gleiche gilt beischriftlichen Zollanmeldungen im Reiseverkehr.
b) Bis auf weiteres ist in Versandanmeldungen sowie bei der Ausfuhr (einschl. passive Veredelung) die Angabe derZollnummer des Empfngers nicht erforderlich.
c) Erfolgt die Ausfuhrlieferung durch den Ausfhrer unter Einbeziehung eines Subunternehmers i. S.v. Artikel 789 Zoll-kodex-DVO, ist die Angabe einer Zollnummer fr den Subunternehmer (im Einheitspapier Feld 2) nicht erforder-lich.
d) Die genannten Beteiligten bentigen keine Zollnummer, wenn sie nur gelegentlich, d. h. voraussichtlich nicht mehrals drei Mal pro Jahr als Beteiligte bei der Abgabe von Zollanmeldungen auftreten.
Die Zollnummer wird auf Antrag kostenlos von der Koordinierenden Stelle ATLAS, Postfach 10 02 65. 76232 Karlsruhe(Tel. 07 21/ 79 09-0, Fax 07 21/ 79 09-1 10) vergeben. Einzelheiten, insbesondere der fr die Antragstellung vorgeseheneVordruck, sind in der Dienstvorschrift zur Vergabe und Verwendung der Zollnummer, abgedruckt in der Vorschriften-sammlung Bundesfinanzverwaltung (VSF) unter Z 30 70 Nr. 2, geregelt.
Die VSF kann bei jeder Zolldienststelle in Deutschland eingesehen werden.
(47) Je nach angemeldetem Zollverfahren sind die Exemplare
Nr. 1 (fr die Ausfuhr Ausfuhranmeldung , den Versand und die passive Veredelung),
Nr. 2 (fr die Versendung/Ausfuhr Ausfuhranmeldung),
Nr. 4 (fr ein Dokument zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters von Waren) oder
Nr. 6 und Nr. 7 (fr die Bestimmung Eingang/Einfuhr )
vom Anmelder handschriftlich zu unterzeichnen.
Im Zusammenhang mit den Frmlichkeiten bei der Versendung/Ausfuhr und bei der Bestimmung (Eingang/Einfuhr) ber-nimmt der Anmelder mit seiner Unterschrift (in Feld 54) nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten die Verant-wortung fr
die Richtigkeit der in der Zollanmeldung enthaltenen Angaben;
die Echtheit der beigefgten Unterlagen;
die Einhaltung aller Verpflichtungen im Zusammenhang mit der berfhrung der Waren in das betreffende Zollver-fahren.
Im gemeinschaftlichen Versandverfahren bernimmt der Hauptverpflichtete mit seiner Unterschrift oder ggf. der Unter-schrift seines bevollmchtigten Vertreters (in Feld 50) die Verantwortung fr alle Angaben betreffend das Verfahren nachden Bestimmungen im Zollkodex und gem Abschnitt B.
(48) Im Zusammenhang mit den Frmlichkeiten fr das Ausfuhrverfahren sowie in bestimmten Fllen der Wiederausfuhr,fr das gemeinschaftliche Versandverfahren und bei der Bestimmung (Eingang/Einfuhr) muss jeder Anmelder den Inhaltseiner Anmeldung genau prfen. Insbesondere ist jede festgestellte Abweichung zwischen den anzumeldenden Waren und den Angaben, die sich ggf. schon auf den zu verwendenden Vordrucken befinden, unverzglich der Zollstelle mit-zuteilen. In einem derartigen Fall mssen fr die Anmeldung neue Vordrucke verwendet werden.
Vorbehaltlich Titel III drfen Felder, die nicht auszufllen sind, keinerlei Angaben oder Zeichen aufweisen.*)
*) Anmerkung: Unberhrt bleibt die in einigen Teilstzen aus Vereinfachungsgrnden eingedruckte Kennzeichnung von Feldern,deren Ausfllen nicht notwendig ist.
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Zoll-nummer
Unter-schrifts-leistung
Prfungder Anmel-dung durchden Anmel-der
noch Allgemeine Bemerkungen
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Abschnitt D Hinweise nach 13 des Bundesdatenschutzgesetzes und 17 des Geset-zes ber die Statistik fr Bundeszwecke
(49) Zu den Angaben in diesem Vordruck ist der Anmelder nach folgenden Rechtsgrundlagen in der jeweils geltendenFassung verpflichtet:
1. Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(ABl. EG 1992 Nr. L 302 S. 1, zuletzt gendert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europischen Parla-ments und des Rates vom 16. November 2000 (ABl. EG Nr. L 311 S. 17) Zollkodex ,
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchfhrungsvorschriften zu der Verord-nung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG 1993 Nr. L 253 S. 1 zuletzt gendert durch die Verordnung (EG) Nr. 1335/2003 der Kommission vom 25. Juli 2003 (ABl. EG Nr. L 187S. 16) Zollkodex-DVO soweit in dieser Verordnung Angaben verlangt werden (siehe insbesondere Anhnge 37 und 38),
bereinkommen zwischen der Europischen Wirtschaftsgemeinschaft und den EFTA-Lndern zur Vereinfachung derFrmlichkeiten im Warenverkehr (Beschluss des Rates vom 28. April 1987).
2. bereinkommen zwischen der Europischen Wirtschaftsgemeinschaft und den EFTA-Lndern ber ein gemeinsamesVersandverfahren (Beschluss des Rates vom 15. Juni 1987),
Beschluss Nr. 4/92 des Kooperationsausschusses EWGSan Marino, Beschluss Nr. 1/96 des Gemischten AusschussesEGAndorra.
3. 5 Abs. 1 Nr. 3 und 21 Abs. 2 Satz 1 Umsatzsteuergesetz 1999 UStG 1999 vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270,BStBl. I S. 595); zuletzt gendert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. Juli 2003 (BGBl. I S. 1550).
4. 9 Abs. 2 Umsatzsteuer-Durchfhrungsverordnung 1999 UStDV 1999 vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1308, BStBl. IS. 633); zuletzt gendert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660).
5. 21 Tabaksteuergesetz TabStG , 13 Abs. 1 Biersteuergesetz BierStG , 147 Abs. 1 Branntweinmonopolgesetz BranntwMonG , 17 Abs. 1 und 23 Abs. 3 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz SchaumwZwStG , 23 Minerallsteuergesetz MinStG , 13 Abs. 1 Kaffeesteuergesetz KaffeeStG in derjeweils geltenden Fassung,
39 Abs. 6, 47 Branntweinsteuerverordnung BrStV , 28 Abs. 2 Minerallsteuerdurchfhrungsverordnung MinStV , 25 Abs. 5, 33, 36 und 39 Abs. 3 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung Schaum-wZwStV , 20 Abs. 3, 23 Tabaksteuerdurchfhrungsverordnung TabStV , 20 Abs. 5, 24 Biersteuerverord-nung BierStV , 13 Abs. 1 und 4 Kaffeesteuerverordnung KaffeeStV in der jeweils geltenden Fassung.
6. Auenwirtschaftsgesetz AWG vom 28. April 1961 (BGBl. I S. 481) zuletzt gendert durch Artikel 8 des Gesetzeszur Neuregelung des Zollfahndungsdienstes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202), i.V. m. Verordnung zur Durch-fhrung des Auenwirtschaftsgesetzes Auenwirtschaftsverordnung (AWV) in der Fassung der Bekanntmachungvom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, zuletzt gendert durch die 60. Verordnung zur nderung der Auenwirt-schaftsverordnung vom 21. August 2003 (BAnz. S. 19 421).
7. Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates vom 22. Mai 1995 ber die Statistiken des Warenverkehrs der Gemeinschaftund ihrer Mitgliedstaaten mit Drittlndern (ABl. EG Nr. L 118 S. 10), zuletzt gendert durch Verordnung (EG) Nr. 374/98 des Rates vom 12. Februar 1998 (ABl. EG Nr. L 48 S. 6),
Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 der Kommission vom 7. September 2000 zur Durchfhrung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates hinsichtlich der Auenhandelsstatistik (ABl. EG Nr. L 229 S. 14), gendert durch die Verord-nung (EG) Nr. 1669/2001 der Kommission vom 20. August 2001 (ABl. EG Nr. L 224 S. 3),
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 ber die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowieden Gemeinsamen Zolltarif (ABl. EG Nr. L 256 S. 1), zuletzt gendert durch Verordnung (EG) Nr. 254/2000 des Ratesvom 31. Januar 2000 (ABl. EG Nr. L 28 S. 16),
Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates vom 7. November 1991 ber die Statistiken des Warenverkehrs zwischenMitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 316 S. 1), zuletzt gendert durch Verordnung (EG) Nr. 1624/2000 des EuropischenParlaments und des Rates vom 10. Juli 2000 (ABl. EG Nr. L 187 S. 1),
Verordnung (EG) Nr. 1901/2000 der Kommission vom 7. September 2000 zur Durchfhrung der Verordnung (EG) Nr. 3330/91 des Rates ber die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 228 S. 28), zuletztgendert durch Verordnung (EG) Nr. 1835/2002 der Kommission vom 15. Oktober 2002 (ABl. EG Nr. L 278 S. 9),
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noch Allgemeine Bemerkungen
Hinweisenach 13des Bun-desdaten-schutz-gesetzesund 17des Geset-zes berdie Statistikfr Bundes-zwecke(Rechts-grundlagen)
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Verordnung (EWG) Nr. 3590/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 betreffend die Datentrger fr die statisti-schen Informationen der Statistik des Handels zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. EG 1992 Nr. L 364 S. 32),
Gesetz ber die Statistik des grenzberschreitenden Warenverkehrs (Auenhandelsstatistikgesetz AHStatG) in der imBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7402-1 verffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt gendert durchArtikel 145 der Siebenten Zustndigkeitsanpassungs-Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),
Verordnung zur Durchfhrung des Gesetzes ber die Statistik des grenzberschreitenden Warenverkehrs (Auenhan-delsstatistik-Durchfhrungsverordnung AHStatDV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 (BGBl. IS. 1993), zuletzt gendert durch Verordnung vom 21. Februar 2002 (BGBl. I S. 1010),
Bundesstatistikgesetz BStatG vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), zuletzt gendert durch Artikel 16 desGesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322).
Die unter Nrn. 1 bis 7 aufgefhrten Vorschriften sind in der Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung (VSF)abgedruckt. Die Vorschriftensammlung kann bei jeder Zolldienststelle in Deutschland eingesehen werden.
Die Angaben zur Erfllung der Versendungs- /Ausfuhrfrmlichkeiten werden fr Zwecke der Auenhandelsstatistik (Siewird durch das Statistische Bundesamt erhoben und ausgewertet), des Zollrechts und des Auenwirtschaftsrechts, dieAngaben fr das gemeinschaftliche Versandverfahren aus zollrechtlichen Grnden, bentigt (Auswertung durch die Zoll-verwaltung und ggf. warenabhngig durch das Bundesamt fr Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und die Bundes-anstalt fr Landwirtschaft und Ernhrung). Die Angaben zur Erfllung der Frmlichkeiten bei der Bestimmung (Ein-gang/Einfuhr) dienen zollrechtlichen, auenwirtschaftsrechtlichen und auenhandelsstatistischen Zwecken.
Die Auenhandelsstatistik dient dem Zweck, aktuelle Daten ber den grenzberschreitenden Warenverkehr Deutschlandsin den vielfltigsten Gliederungen bereitzustellen. Solche Ergebnisse werden von den Gemeinschaftsorganen, den natio-nalen Regierungen, Wirtschafts- und Unternehmensverbnden, Instituten der Marktforschung und Marktbeobachtung sowieUnternehmen bentigt, um u. a. Analysen ber die eigene internationale Wettbewerbsfhigkeit, die Import- und Export-abhngigkeit bei einzelnen Gtern und Branchen sowie ber Preisentwicklungen im Auenhandel durchfhren zu kn-nen. Folglich ist das Ziel der statistischen Beobachtung auch ausschlielich die Darstellung der tatschlichen Warenbe-wegungen zwischen Deutschland und dem Ausland.
Die Auskunftsverpflichtung ergibt sich aus 9, 4 und 7 AHStatGes in Verbindung mit 15, 26 Abs. 4 Satz 1 BStatG.D. h. die Auskunftspflichtigen (z. B. der Einfhrer oder der Ausfhrer) haben die Waren im Rahmen der vorgeschriebe-nen Zollbehandlung mit dem jeweils zutreffenden statistischen Anmeldeschein entsprechend den vorgeschriebenen Erhe-bungsmerkmalen anzumelden und fr eventuelle ergnzende statistische Ausknfte zur Verfgung zu stehen.
Die Zollstellen sind Anmeldestellen fr die Auenhandelsstatistik ( 5 AHStatG).
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben gem 15 Abs. 6 BStatGkeine aufschiebende Wirkung.
Die erhobenen Einzelangaben werden nach 16 BStatG grundstzlich geheim gehalten. Nur in ausdrcklich gesetzlichgeregelten Ausnahmefllen drfen Einzelangaben bermittelt werden.
Eine bermittlung der erhobenen Angaben ist nach 11 AHStatGes in Verbindung mit 16 Abs. 4 und 26 Abs. 3BStatG an oberste Bundes- und Landesbehrden in Form von Tabellen mit statistischen Ergebnissen zulssig, auch soweitTabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
Nach 16 Abs. 6 BStatG ist es auch mglich, den Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unab-hngiger wissenschaftlicher Forschung fr die Durchfhrung wissenschaftlicher Vorhaben Einzelangaben zur Verfgungzu stellen, wenn diese so anonymisiert sind, dass sie nur mit einem unverhltnismig groen Aufwand an Zeit, Kostenund Arbeitskraft dem Befragten oder Betroffenen zugeordnet werden knnen.
Nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 werden die aufbereiteten statistischen Ergebnisse verbreitet. Auf Antragdes Ausfhrers oder Einfhrers, der beim Statistischen Bundesamt zu stellen ist, werden jedoch die statistischen Ergeb-nisse, die seine indirekte Identifizierung erlauben, nicht verbreitet, oder sie werden zusammengefasst, damit bei ihrer Ver-breitung die statistische Geheimhaltung gewahrt bleibt.
Nach 47 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrnkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1998(BGBl. I S. 2546), zuletzt gendert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2003 (BGBl. I S. 686), werden der Mono-polkommission fr die Begutachtung der Entwicklung der Unternehmenskonzentration zusammengefasste Einzelangabenber die Vomhundertanteile der grten Unternehmensgruppen, Unternehmen, Betriebe oder fachlichen Teile von Unter-nehmen des jeweiligen Wirtschaftsbereichs bermittelt. Hierbei drfen die zusammengefassten Einzelangaben nicht weni-ger als drei Einheiten betreffen und keine Rckschlsse auf zusammengefasste Angaben von weniger als drei Einheitenermglichen.
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noch Allgemeine Bemerkungen
-
Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch fr Personen, die Empfnger von Einzelangaben sind. Name und Anschriftder Auskunftspflichtigen sowie Ort, Datum und Unterschrift sind Hilfsmerkmale, die lediglich der technischen Durch-fhrung der Erhebung dienen.
Die Hilfsmerkmale Name und Anschrift werden zur Fhrung des Unternehmensregisters fr statistische Verwendungs-zwecke (Statistikregister) verwendet. Rechtsgrundlagen hierfr sind 13 BStatG und die Verordnung (EWG) Nr. 2186/93des Rates vom 22. Juli 1993 ber die innergemeinschaftliche Koordinierung des Aufbaus von Unternehmensregistern frstatistische Verwendungszwecke (ABl. EG Nr. L 196 S. 1).
Zwei Jahre nach Ablauf des Berichtsjahres, in dem die Meldungen abgegeben worden sind, werden die Erhebungsvor-drucke vernichtet [Artikel 34 VO (EG) Nr. 1917/2000 und Artikel 13 VO (EG) Nr. 3330/91].
Soweit bestimmte Felder in Deutschland nicht auszufllen sind, ist dies bei den Bemerkungen zu den einzelnenFeldern ausgefhrt. Ob und inwieweit diese Felder fr Erfordernisse anderer Mitgliedstaaten auszufllen sind,richtet sich nach deren nationalen Vorschriften.
In den Bemerkungen zu den einzelnen Feldern ist bei jeder Feldnummer die Rechtsgrundlage durch Angabe derjeweiligen Nummer des Abschnitts D vermerkt.
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noch Allgemeine Bemerkungen
-
Abschnitt I Frmlichkeiten bei der Versendung/Ausfuhr und beim Versand
Hinweise:
1. Zur Erfllung der Frmlichkeiten beim Versand (Exemplare Nrn. 1, 4 und 5) brauchen nur Felder mit einem grnenGrund ausgefllt zu werden.
2. Dieser Abschnitt ist auch fr die Ausfllung des Versandpapiers T 2 L/T 2 LF magebend. Im Versandpapier T 2 L/T 2 LF brauchen nur die auf dem Exemplar Nr. 4 des Einheitspapiers in Feld Wichtiger Hinweis genannten Felderausgefllt zu werden.
3. Sofern das Exemplar Nr. 2 des Einheitspapiers als Vordruck INT (Meldung zur Intrahandelsstatistik) verwendet wird,brauchen nur die in Absatz 36 Ziffer 5 aufgefhrten Felder ausgefllt zu werden.
In die Unterfelder sind folgende Kurzbezeichnungen bzw. Codes einzutragen:
1. Erstes Unterfeld
(Auszufllen bei der Versendung/Ausfuhr).
Folgende Kurzbezeichnungen sind zu verwenden:
EU*): Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Lndern**) fr
eine Anmeldung zur Ausfuhr von Gemeinschaftswaren bzw. Wiederausfuhr von Nichtgemeinschaftswarenaus dem Zollgebiet der Gemeinschaft nach einem EFTA-Land.
EX*): Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und anderen Drittlndern als den EFTA-Lndern fr eineAnmeldung zur Ausfuhr von Gemeinschaftswaren bzw. Wiederausfuhr von Nichtgemeinschaftswaren ausdem Zollgebiet der Gemeinschaft nach einem anderen Drittland als einem EFTA-Land,
im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft fr eine Anmeldung zur Versendungvon Nichtgemeinschaftswaren.
COM*): Im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft fr
eine Anmeldung zur Versendung von Gemeinschaftswaren, die whrend einer bergangszeit nach demBeitritt neuer Mitgliedstaaten besonderen Manahmen unterliegen,
eine Anmeldung zur berfhrung von Waren mit Vorfinanzierung in ein Zolllager oder in eine Freizone,
eine Anmeldung von Gemeinschaftswaren in ein Lagerverfahren,
eine Anmeldung zur Versendung von Gemeinschaftswaren i. R. d. Warenverkehrs zwischen Teilen des Zoll-gebiets der Gemeinschaft, in denen die Vorschriften der Richtlinie 77/388/EWG anwendbar sind und sol-chen Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht gelten sowie im Rahmen des Warenverkehrszur Versendung zwischen Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht anwendbar sind.
INT: Im Warenverkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft fr eine Meldung zur Versendung vonGemeinschaftswaren im Rahmen der Intrahandelsstatistik (Intrastat).
Anmerkungen:*) Die Kurzbezeichnungen sind nicht erforderlich, wenn das Einheitspapier ausschlielich als Anmeldung zum gemein-
schaftlichen Versandverfahren (Exemplare Nrn. 1, 4 und 5) oder als Versandpapier T 2 L/T 2 LF (Exemplar Nr. 4) ver-wendet wird.
**) Siehe Titel I Allgemeine Bemerkungen Absatz 12 a.
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Hinweise
Feld 1Anmeldung
Versendung /Ausfuhr und Versand
Titel II Bemerkungen zu den einzelnen Feldern
1 A N M E L D U N G
-
2. Zweites Unterfeld
(Auszufllen bei der Versendung /Ausfuhr).
Folgende Codes sind zu verwenden:
1 Endgltige Versendung /Ausfuhr
Dieser Code ist nicht zu verwenden im Falle einer Wiederversendung/Wiederausfuhr im Rahmen eines Verfah-rens des vorbergehenden Verbringens/der vorbergehenden Einfuhr siehe Code 3 .
2 Vorbergehende Versendung /Ausfuhr
3 Wiederversendung/Wiederausfuhr
Dieser Code ist nicht zu verwenden fr die Flle der vorbergehenden Versendung/Ausfuhr siehe Code 2 .Er kann nur fr Waren verwendet werden, die zuvor in den betreffenden Mitgliedstaat (nach Deutschland) vor-bergehend verbracht /eingefhrt worden sind oder die zuvor verbracht/eingefhrt und in ein Zolllagerverfahrenbergefhrt worden sind.
3. Drittes Unterfeld
(Nur auszufllen beim Versand oder wenn ein Versandpapier T 2 L/T 2 LF bentigt wird).
Folgende Kurzbezeichnungen sind zu verwenden:
T 1 Waren, die im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befrdert werden sollen,
T 2 Waren, die gem Artikel 163 oder 165 Zollkodex, auer im Falle des Artikels 340 c Abs. 1 Zollkodex-DVOim internen gemeinschaftlichen Versandverfahren befrdert werden sollen,
T 2 F Waren, die gem Artikel 340 c Abs. 1 Zollkodex-DVO im internen gemeinschaftlichen Versandverfahrenbefrdert werden sollen,
T Gemischte Sendungen gem Artikel 351 Zollkodex-DVO,
T 2 L Versandpapier zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren,
T 2 LF Versandpapier zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters von Waren mit Bestimmung in oder Herkunft auseinem Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft, in dem die Richtlinie 77/388/EWG des Rates keine Anwendungfindet.
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noch Versendung /Ausfuhr und Versand
-
(Auszufllen bei der Versendung /Ausfuhr und beim Versand).
Als Versender/Ausfhrer ist die Person anzugeben, fr deren Rechnung die Versendungs- /Ausfuhranmeldung abgegebenwird und die zum Zeitpunkt der Annahme dieser Anmeldung Eigentmer der Waren ist oder eine hnliche Verfgungsbe-rechtigung besitzt (Art. 788 Zollkodex-DVO). Dies gilt sowohl bei genehmigungsfreien als auch bei genehmigungs-pflichtigen Ausfuhren. Bei passiver Veredelung ist der Bewilligungsinhaber der Ausfhrer.
Ist der Eigentmer oder in hnlicher Weise Verfgungsberechtigte gem den Bestimmungen des Ausfuhrrechtsgeschf-tes auerhalb der Gemeinschaft ansssig, so gilt der in der Gemeinschaft ansssige Beteiligte des Rechtsgeschftes alsAusfhrer. Wer als Subunternehmer i. S. v. Artikel 789 Zollkodex-DVO ttig wird, ist neben dem Ausfhrer als 2. Personanzugeben. Wer lediglich als Spediteur oder Frachtfhrer oder in einer hnlichen Stellung bei dem Verbringen von Warenttig wird, ist nicht Versender/Ausfhrer.
Einzutragen sind Name und Vorname bzw. Firma und vollstndige Anschrift (Hausadresse).
Rechts neben Namen und Anschrift des Versenders/Ausfhrers ist unter Nr. die Zollnummer einzutragen (siehe Ab-satz 46 der Allgemeinen Bemerkungen). Die Angabe einer Zollnummer fr den Subunternehmer (Subunternehmer i. S. d.Artikels 789 ZK-DVO) ist nicht erforderlich.
Bei Ausfuhr mit unvollstndiger /vereinfachter Ausfuhranmeldung durch einen Subunternehmer (Subunternehmer i. S. d.Artikels 789 ZK-DVO) ist zustzlich auch dessen Name und Vorname bzw. Firma und vollstndige Anschrift (Haus-adresse) einzutragen.
Beim Versand erfolgt ansonsten nur eine Anmeldung Versender/Ausfhrer, wenn eine Kopie der Versandanmeldung frUmsatzsteuerzwecke genutzt werden soll.
Bei der Verwendung des Exemplars Nr. 2 des Einheitspapiers als Vordruck INT sind neben dem Namen und Vornamenbzw. der Firma und der vollstndigen Anschrift des Auskunftspflichtigen auch dessen Steuernummer, die er im Rahmenseiner Umsatzsteuer-Voranmeldung anzugeben hat, die vom Statistischen Bundesamt ggf. zugeteilte dreistellige Unter-scheidungsnummer sowie die zweistellige Schlsselnummer gem Anhang 1 A des Bundeslandes, in dem das fr die Ver-anlagung zur Umsatzsteuer zustndige Finanzamt seinen Sitz hat, anzugeben. Nichtnummerische Zeichen (z. B.: / , )sind zu unterdrcken.
Rechtsgrundlage: Titel I Abschnitt D Nrn. 1, 2, 4 und 7.
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Feld 2Versender/Ausfhrer
noch Versendung /Ausfuhr und Versand
2 Versender/Ausfhrer Nr.
Beispiele zur Ausfllung des Feldes Nr. 1:
(= Endgltige Ausfuhr von Gemeinschaftswaren in ein anderes Drittland als einEFTA-Land).
(= Versand von Nichtgemeinschaftswaren im externen gemeinschaftlichen Versand-verfahren).
(= Meldung zur Intrahandelsstatistik bei der Versendung von Gemeinschaftswaren ineinen anderen Mitgliedstaat).
Rechtsgrundlage: Titel I Abschnitt D Nrn. 1, 2, 6 und 7.
EX 1
T 1
INT
-
(Auszufllen bei der Versendung /Ausfuhr und beim Versand).
Anzugeben ist die lfd. Nummer in Verbindung mit der Gesamtzahl der verwendeten Vordruckstze (z. B. EU und EU/c,EX und EX/c, COM und COM/c oder INT und INT/c zusammen). Beispiel: Werden ein Vordruck EX und zwei Vor-drucke EX/c vorgelegt, so ist der Vordruck EX mit 1/3, der erste Vordruck EX/c mit 2/3 und der zweite Vordruck EX/cmit 3/3 zu bezeichnen.
Bezieht sich die Anmeldung nur auf eine Warenposition (d. h. nur ein einziges Feld Warenbezeichnung ist auszufllen),wird im Feld Nr. 5 lediglich die Ziffer 1, im Feld Nr. 3 aber nichts angegeben.
Werden anstelle eines Vordrucksatzes mit 8 Exemplaren zwei Vordruckstze mit je 4 Exemplaren verwendet, so gelten diebeiden als ein Vordrucksatz.
Bei Verwendung von Ergnzungsvordrucken BIS
sind die nicht verwendeten Felder Packstcke und Warenbezeichnung so durchzustreichen, dass jede sptere Benut-zung ausgeschlossenen ist;
sind die Felder Nrn. 32 Positions-Nr., 33 Warennummer, 35 Rohmasse (kg), 38 Eigenmasse (kg) und 44 Beson-dere Vermerke/Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen auf dem verwendeten Vordruck fr dieVersandanmeldung oder das Versandpapier T 2 L oder T 2 LF durchzustreichen; das Feld Nr. 31 Packstcke und Waren-bezeichnung darf nicht fr die Angabe der Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstcke und der Warenbe-zeichnung verwendet werden. Die laufende Nummer und die Kurzbezeichnung der verschiedenen Ergnzungsvor-drucke sind in Feld 31 Packstcke und Warenbezeichnung des verwendeten Vordrucks fr die Versandanmeldung oderdas Versandpapier T 2 L oder T 2 LF zu vermerken, wenn das dritte Unterfeld des Feldes 1 die Kurzbezeichnung T enthlt.
Rechtsgrundlage: Titel I Abschnitt D Nrn. 1, 2 und 7.
(Auszufllen beim Versand).
Anzugeben ist die Anzahl der ggf. beigefgten Ladelisten deren Verwendung von der zustndigen Behrde als Verein-fachung im gVV bewilligt sein muss (in Ziffern).
Ladelisten und Ergnzungsvordrucke (z. B. T 1 BIS) drfen nicht nebeneinander verwendet werden.
Rechtsgrundlage: Titel I Abschnitt D Nrn. 1 und 2.
(Auszufllen bei der Versendung/Ausfuhr und beim Versand).
Anzugeben ist die Gesamtzahl der vom Anmelder auf allen verwendeten Vordrucken z. B. EU und EU/c, EX und EX/c,COM und COM/c oder INT und INT/c (oder Ladelisten) angemeldeten Warenpositionen. Die Anzahl der Warenpositio-nen entspricht der Zahl der Felder Warenbezeichnung, die ausgefllt sein mssen.
Rechtsgrundlage: Titel I Abschnitt D Nrn. 1, 2 und 7.
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Feld 4Ladelisten
Feld 5Positionen
noch Versendung /Ausfuhr und Versand
4 Ladelisten
5 Positionen
3 VordruckeFeld 3Vordrucke
-
(In Deutschland nicht auszufllen).
(Ausfllung freigestellt).
Die Angabe ist dem Anmelder freigestellt; es handelt sich um die Nummer, die der Anmelder der betreffenden Sendungaus innerbetrieblichen Grnden gegeben hat.
(Auszufllen bei der Versendung /Ausfuhr und beim Versand).
Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollstndige Anschrift der Person (Personen), der (denen) die Warenauszuliefern sind. Bei der Versendung/Ausfuhr ist dies in aller Regel der im Bestimmungsland der Sendung (siehe FeldNr. 17) ansssige Endempfnger. Im Falle der passiven Veredelung/Ausbesserung entspricht diese Person dem drittlndi-schen Veredeler. Ist der im Bestimmungsland der Sendung ansssige Endempfnger nicht bekannt, so ist der letzte demAnmelder bekannte Empfnger im Bestimmungsland anzugeben.
Wenn das Einheitspapier ausschlielich als Anmeldung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren (Exemplare Nrn. 1, 4und 5) verwendet wird,
braucht dieses Feld nicht ausgefllt zu werden, wenn der Empfnger auerhalb der Gemeinschaft oder eines EFTA-Landes ansssig ist,
wird in dieses Feld Verschiedene eingetragen und der Versandanmeldung im Verzeichnis der Empfnger beigefgt,z. B. bei Sammelsendungen.
Bis auf weiteres ist die Angabe der Zollnummer nicht erforderlich.
Rechtsgrundlage: Titel I Abschnitt D Nrn. 1, 2 und 6.
(Nicht auszufllen).
(Nicht auszufllen).
(Nur bei Verwendung der Vordrucke EU oder EX auszufllen, wenn der Wert der Sendung 2.500, Euro bersteigt).
Unter Handelsland ist bei der Ausfuhr das Kuferland anzumelden. Kuferland ist das Land, in dem die auerhalb desErhebungs-/Wirtschaftsgebietes ansssige Person, die von der im Erhebungsgebiet ansssigen Person die zur Ausfuhrbestimmten Waren erwirbt, ansssig ist. In den brigen Fllen gilt als Kuferland das Bestimmungsland. Es ist der ISO-alpha-2-Code fr Lnder nach dem Lnderverzeichnis fr die Auenhandelsstatistik (Anhang 1 A) anzugeben.
Rechtsgrundlage: Titel I Abschnitt D Nrn. 1 und 6.
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Feld 9Verant-wortlicherfr denZahlungs-verkehr
Feld 10ErstesBestim-mungsland
Feld 11Handels-land
noch Versendung /Ausfuhr und Versand
Feld 6Packstckeinsgesamt
Feld 7Bezugs-nummer
Feld 8Empfnger
6 Packst. insgesamt
7 Bezugsnummer
8 Empfnger Nr.
9 Verantwortlicher fr den Zahlungsverkehr Nr.
10 Erstes Best.Land
11 Handels-Land
-
(Nicht auszufllen).
(Nur bei Versendung/Ausfuhr auszufllen).
Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollstndige Anschrift des Anmelders (Anmelder i. S. des Artikels 4Nr. 18 Zollkodex) u n d ggf. des Bevollmchtigten (Vertreter). Bei direkter oder indirekter Vertretung (Art. 5 Zollkodex)ist ein das Vertretungsverhltnis deutlich machender Zusatz zu verwenden (z. B. i. A. / i. V. der Fa. A Sped. B bei direk-ter Vertretung, Sped. B fr Rechnung der Fa. A bei indirekter Vertretung).
Sind Anmelder und Versender/Ausfhrer identisch, ist Versender/Ausfhrer anzugeben.
Unter Nr. ist die Zollnummer des Anmelders und ggf. seines Vertreters anzugeben (siehe Absatz 46 der AllgemeinenBemerkungen).
Bei der Verwendung des Exemplars Nr. 2 des Einheitspapiers als Vordruck INT sind neben dem Namen und Vornamenbzw. der Firma und der vollstndigen Anschrift des Drittanmelders auch dessen Steuernummer, die er im Rahmen seinerUmsatzsteuer-Voranmeldung anzugeben hat, die vom Statistischen Bundesamt ggf. zugeteilte dreistellige Unterschei-dungsnummer sowie die zweistellige Schlsselnummer gem Anhang 1 A des Bundeslandes, in dem das fr die Veran-lagung zur Umsatzsteuer zustndige Finanzamt seinen Sitz hat, anzugeben. Nichtnummerische Zeichen (z. B. : / , ) sindzu unterdrcken.
Rechtsgrundlage: Titel I Abschnitt D Nrn. 1 und 7.
(Nur beim Versand auszufllen).
Anzugeben ist das Land, von dem aus die Waren versendet /ausgefhrt werden bzw. versandt worden sind (Versendungs-land). Bei Waren, die aus dem Ausland kommend, von Deutschland aus ohne vorherige zoll- oder steuerrechtliche ber-fhrung in den freien Verkehr oder ein Zollverfahren im gemeinschaftlichen Versandverfahren ins Ausland weiterbefr-dert werden (sog. Durchfuhr), ist im Feld 15 also nicht Deutschland, sondern das Versendungsland, von dem aus dieWaren nach hier befrdert wurden, anzugeben. Sind die Waren vor ihrer Ankunft im Erhebungsgebiet in ein oder meh-rere Lnder verbracht worden und haben dort andere als mit der Befrderung zusammenhngende Aufenthalte oder Rechts-geschfte stattgefunden, so gilt als Versendungsland das letzte Land, in dem solche Aufenthalte oder Rechtsgeschfte statt-gefunden haben. In allen anderen Fllen stimmt das Versendungsland mit dem Ursprungsland berein.
Rechtsgrundlage: Titel I Abschnitt D Nrn. 1 und 2.
(Nicht auszufllen).
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Feld 15Versen-dungs-/Ausfuhr-land
Felder 15 aund 15 bVersen-dungs-/Ausfuhr-land Code
noch Versendung /Ausfuhr und Versand
15 Versendungs-/Ausfuhrland
15 Vers./Ausf. L. Code
a b
Feld 13Gemeinsa-me Land-wirtschafts-politik
Feld 14Anmelder/Vertreter
14 Anmelder/Vertreter Nr.
13 G. L. P.
-
(Nur bei der Versendung/Ausfuhr auszufllen).
Dieses Feld ist nur fr Waren mit auslndischem Ursprung vorgesehen. Eingetragen wird in diesem Falle das auslndischeUrsprungsland. Fr das auslndische Ursprungsland ist der ISO-alpha-2-Code (Anhang 1 A) im Feld Nr. 34a anzugeben.
Ist das Ursprungsland Deutschland, bleibt das Feld frei.
Betrifft die Anmeldung mehrere Warenpositionen verschiedenen Ursprungs, so ist im Feld Nr. 16 der Vermerk Verschie-dene und im Feld Nr. 31 jeder Warenposition das jeweils zutreffende auslndische Ursprungsland in Worten anzugeben;ISO-alpha-2-Code fr Lnder ist im Feld Nr. 34 jeder Warenposition zu vermerken.
Zur Anmeldung von Waren, die nicht auslndischen Ursprungs sind, ist Feld Nr. 34 b vorgesehen.
Rechtsgrundlage: Titel I Abschnitt D Nrn. 1, 6 und 7.
(Auszufllen bei der Versendung/Ausfuhr und beim Versand).
Es ist stets das Land anzugeben, in dem die Waren gebraucht oder verbraucht, bearbeitet oder verarbeitet werden sollen.In den brigen Fllen gilt als Bestimmungsland das letzte bekannte Land, in das die Waren verbracht werden sollen.
Wird z. B. eine zur Ausfuhr bestimmte Ware zunchst im gemeinschaftlichen Versandverfahren in einen anderen Mitglied-staat befrdert, um von dort aus in ein Drittland ausgefhrt zu werden, so ist also stets das betreffende Drittland (= Bestim-mungsland) anzumelden.
Rechtsgrundlage: Titel I Abschnitt D Nrn. 1, 2 und 7.
(Feld 17 a: Auszufllen bei der Versendung/Ausfuhr,(Feld 17 b: Nicht auszufllen).
Im Feld Nr. 17 a ist fr das im Feld Nr. 17 angegebene Land der ISO-alpha-2-Code fr Lnder (Anhang 1 A) anzuge-ben.
Bei Verwendung des Exemplars Nr. 2 des Einheitspapiers als Vordruck INT ist ISO-alpha-2-Code des Bestimmungsmit-gliedstaates gem Anhang 1 A anzugeben.
Rechtsgrundlage: Titel I Abschnitt D Nrn. 1 und 7.
(Auszufllen beim Versand).
Im gemeinschaftlichen Versandverfahren ist dieses Feld vollstndig auszufllen.
Abweichend von Absatz 1 entfllt bei Befrderungen im Postverkehr oder durch festinstallierte Transporteinrichtungen(z. B. Rohrleitungen) die Angabe des Kennzeichens und der Staatszugehrigkeit. Bei Befrderungen im Eisenbahnverkehrentfllt nur die Angabe der Staatszugehrigkeit.
Anzugeben sind ggf. Kennzeichen oder Name des Befrderungsmittels /der Befrderungsmittel (Lastkraftwagen, Schiff,Waggon, Flugzeug), auf dem die Waren bei ihrer Gestellung bei der Zollstelle, bei der die Versandfrmlichkeiten erflltwerden, unmittelbar verladen sind sowie die Staatszugehrigkeit dieses Befrderungsmittels (oder bei mehreren Befr-derungsmitteln die Staatszugehrigkeit des ziehenden bzw. schiebenden Befrderungsmittels) mit dem ISO-alpha-2-Codefr Lnder (Anhang 1 A).
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Feld 17Bestim-mungsland
Felder 17 aund 17 bBestim-mungslandCode
Feld 18Kennzei-chen undStaatszu-gehrigkeitdes Befr-derungs-mittelsbeim Ab-gang
noch Versendung /Ausfuhr und Versand
Feld 16Ursprungs-land
16 Ursprungsland
17 Bestimmungsland
17 Bestimm. L. Code
a b
18 Kennzeichen und Staatszugehrigkeit des Befrderungsmittels beim Abgang
-
Beispiel: Wenn Zugmaschine und Anhnger verschiedene Kennzeichen tragen, so sind die Kennzeichen von Zugmaschi-ne und Anhnger und die Staatszugehrigkeit der Zugmaschine anzugeben.
Anmerkung: Kennzeichen oder Name sind im ersten Unterfeld anzugeben; die Staatszugehrigkeit ist im zweiten Unterfeldanzugeben.
Rechtsgrundlage: Titel I Abschnitt D Nrn. 1 und 2.
(Auszufllen bei der Versendung/Ausfuhr).
Einzutragen sind unter Benutzung des nachstehenden Gemeinschaftscodes und nach Kenntnis im Zeitpunkt der Erfllungder Versendungs- /Ausfuhrfrmlichkeiten die Angaben, die vermutlich den Gegebenheiten beim berschreiten der Auen-grenze der Gemeinschaft entsprechen.
0 Nicht in Containern befrderte Waren
1 In Containern befrderte Waren
Die Angabe entfllt bei Befrderungen im Postverkehr, durch fest installierte Transporteinrichtungen (z. B. Rohrleitungen)oder bei eigenem Antrieb. In Zweifelsfllen ist der Code 0 einzutragen.
Anmerkung: Ein Container (Behlter) ist ein Befrderungsmittel (Mbeltransportbehlter, abnehmbarer Tank, abnehmbare Karos-serie oder ein anderes hnliches Gert), das
1. ein ganz oder teilweise geschlossenes Behltnis zur Aufnahme von Gtern darstellt,
2. von dauerhafter Beschaffenheit und daher gengend widerstandsfhig ist, um wiederholt verwendet werden zu knnen,
3. besonders dafr gebaut ist, die Befrderung von Gtern durch ein oder mehrere Befrderungsmittel ohne Umladung des Inhaltszu erleichtern,
4. so gebaut ist, dass eine einfache Handhabung mglich ist, insbesondere bei Umladung von einem Befrderungsmittel auf einanderes,
5. so gebaut ist, dass es leicht beladen und entladen werden kann und einen Rauminhalt von mindestens einem Kubikmeter hat.
Beladbare Plattformen (Flats) sind den Containern (Behltern) gleichgestellt.
Der Begriff Container (Behlter) umfasst Zubehr- und Ausrstungsteile, die fr die jeweilige Behlterart blich sind, wenn siemit den Behltern zusammen befrdert werden. Der Begriff Container (Behlter) umfasst weder Fahrzeuge oder deren Zubehrund Ersatzteile noch Umschlieungen.
Rechtsgrundlage: Titel I Abschnitt D Nrn. 1 und 7.
(Nur bei der Versendung/Ausfuhr auszufllen, wenn der Wert der Sendung 2.500, Euro bersteigt).
Anzugeben ist die Lieferbedingung (Angabe, aus der bestimmte Klauseln des Geschftsvertrages ersichtlich werden) ent-sprechend Anhang 2.
Im ersten Unterfeld des Feldes wird der Incoterm-Code eingetragen, im zweiten Unterfeld der darauf bezogene Ort,das dritte Unterfeld bleibt frei.
Lieferbedingungen, die in Anhang 2 nicht aufgefhrt sind, werden mit ihrem vollen Wortlaut im zweiten Unterfeld ein-getragen (z. B. frei Haus verzollt, versteuert); das erste Unterfeld erhlt dann die Eintragung XXX.
Rechtsgrundlage: Titel I Abschnitt D Nrn. 1, 6 und 7.
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Feld 19Container
Feld 20Lieferbe-dingung
noch Versendung /Ausfuhr und Versand
19 Ctr.
20 Lieferbedingung
-
(Auszufllen bei der Versendung/Ausfuhr und beim Versand).
Erstes Unterfeld:
In jedem Fall ist nach Kenntnis im Zeitpunkt der Erfllung der Versendungs- /Ausfuhr- oder Versandfrmlichkeiten anzu-geben die Art (Lastkraftwagen, Schiff, Waggon, Flugzeug) des mutmalichen aktiven Befrderungsmittels, das beim ber-schreiten der Auengrenze der Gemeinschaft benutzt wird.
Das Kennzeichen des mutmalichen aktiven Befrderungsmittels, das beim berschreiten der Auengrenze der Gemein-schaft benutzt wird, ist nur bei Befrderungen im Seeverkehr (Schiffsname) und nur bei Erfllung der Versendungs- /Aus-fuhrfrmlichkeiten anzugeben.
Zweites Unterfeld:
Die Staatszugehrigkeit des mutmalichen aktiven Befrderungsmittels, das beim berschreiten der Auengrenze derGemeinschaft benutzt wird, ist anzugeben.
Bei Befrderungen im Postverkehr, im Eisenbahnverkehr, durch festinstallierte Transporteinrichtungen (z. B. Rohrleitun-gen) oder eigenen Antrieb entfllt die Angabe der Staatszugehrigkeit.
Fr die Bezeichnung der Staatszugehrigkeit ist der ISO-alpha-2-Code fr Lnder (Anhang 1 A) magebend. Kann dieStaatszugehrigkeit nicht ermittelt werden, ist der Code QU einzutragen.
Anmerkung: Handelt es sich um Huckepackverkehr oder werden mehrere Befrderungsmittel benutzt, ist aktives Befrderungs-mittel dasjenige, das fr den Antrieb der Zusammenstellung sorgt (Beispiele: Im Falle Lastkraftwagen auf Seeschiff ist dasSchiff das aktive Befrderungsmittel; im Falle Zugmaschine mit Auflieger ist die Zugmaschine das aktive Befrderungsmittel).
Rechtsgrundlage: Titel I Abschnitt D Nrn. 1, 2, 6 und 7.
(Nur bei der Versendung/Ausfuhr auszufllen).
Anzugeben sind die Whrung (1. Unterfeld), auf die der Geschftsvertrag lautet, unter Benutzung des ISO-alpha-3-Codesfr Whrungen (siehe Anhang 1 B) und der fr alle angemeldeten Waren in dieser Whrung in Rechnung gestellte Betrag(2. Unterfeld). In Fllen kostenloser Lieferung ist unentgeltlich einzutragen.
Bei Verwendung des Exemplars Nr. 2 des Einheitspapiers als Vordruck INT ist in das erste Unterfeld der Code EUR ein-zutragen. Im zweiten Unterfeld ist der Rechnungsbetrag in vollen Euro anzugeben. Lautet die Rechnung auf eine andereWhrung, ist der Rechnungsbetrag mit einem aktuellen Umrechnungskurs in Euro umzurechnen.
Rechtsgrundlage: Titel I Abschnitt D Nrn. 1, 6 und 7.
(Nicht auszufllen).
29
Feld 21Kennzei-chen undStaatszu-gehrigkeitdes grenz-berschrei-tendenaktiven Be-frderungs-mittels
Feld 22Whrungund inRechnunggestellterGesamt-betrag
Feld 23Umrech-nungskurs
noch Versendung /Ausfuhr und Versand
22 Whrung u. in Rechn. gestellter Gesamtbetr.
23 Umrechnungskurs
21 Kennzeichen und Staatszugehrigkeit des grenzberschreitenden aktiven Befrderungsmittels
-
(Nur bei der Versendung/Ausfuhr auszufllen).
In diesem Feld ist die Art des Geschfts (Angabe, aus der bestimmte Klauseln des Geschftsvertrages ersichtlich werden)mit der Schlsselnummer entsprechend Anhang 3 anzugeben.
Rechtsgrundlage: Titel I Abschnitt D Nrn. 1 und 7.
(Nur bei der Versendung/Ausfuhr auszufllen).
Hier ist unter Benutzung eines der nachfolgenden Codes die Art des Verkehrszweiges entsprechend dem mutmalichenaktiven Befrderungsmittel anzugeben, mit dem die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen.
1 Seeverkehr
2 Eisenbahnverkehr
3 Straenverkehr
4 Luftverkehr
5 Postsendungen
7 Fest installierte Transporteinrichtungen1)
8 Binnenschifffahrt
9 Eigener Antrieb 2)
Bei Verwendung des Exemplars Nr. 2 des Einheitspapiers als Vordruck INT ist jedoch der Verkehrszweig entsprechenddem mutmalichen aktiven Befrderungsmittel anzugeben, mit dem die Waren Deutschland verlassen.
Anmerkungen:1) z. B. Rohrleitungen.2) Befrderungsmittel, die selbst Gegenstand eines Handelsgeschfts sind und mit eigener Kraft die Grenze des Erhe-
bungs- /Wirtschaftsgebietes berschreiten.
Rechtsgrundlage: Titel I Abschnitt D Nrn. 1 und 7.
30
Feld 24Art desGeschfts
Feld 25Verkehrs-zweig ander Grenze
noch Versendung /Ausfuhr und Versand
25 Verkehrszweig ander Grenze
24 Art desGeschfts
-
(Nur bei der Versendung/Ausfuhr auszufllen).
Hier ist unter Benutzung eines der nachfolgenden Codes die Art des Verkehrszweiges entsprechend dem Befrderungs-mittel anzugeben, auf dem die Waren bei ihrer Gestellung bei der Zollstelle, bei der die Versendungs- /Ausfuhrfrmlich-keiten erfllt werden, unmittelbar verladen sind. Dieses Feld ist nicht auszufllen, wenn die Ausfuhrformalitten bei derAusgangszollstelle erfllt werden und bei der Wiederausfuhr der Waren im Zolllagerverfahren.
1 Seeverkehr
2 Eisenbahnverkehr
3 Straenverkehr
4 Luftverkehr
5 Postsendungen
7 Fest installierte Transporteinrichtungen1)
8 Binnenschifffahrt
9 Eigener Antrieb 2)
Anmerkungen:1) z. B. Rohrleitungen.2) Befrderungsmittel, die selbst Gegenstand eines Handelsgeschfts sind und mit eigener Kraft den Ort der Gestellung
verlassen.
Rechtsgrundlage: Titel I Abschnitt D Nrn. 1 und 7.
(Nur bei der Versendung/Ausfuhr im Seeverkehr auszufllen).
(Nicht auszufllen).
(Nicht auszufllen).
(Nur bei der Versendung/Ausfuhr auszufllen, wenn der Wert der Sendung 2.500, Euro bersteigt).
Anzugeben ist die als Ausgangszollstelle vorgesehene Zollstelle, ber die die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft ver-lassen sollen; einzutragen ist die Schlsselnummer gem Anhang 4.
Soweit die Waren ber einen anderen Mitgliedstaat ausgefhrt werden, gengt die Angabe des Grenzabschnitts gemAnhang 4, Abschnitt A.
Bei der Versendung/Ausfuhr durch die Post ist die Schlsselnummer 9901, bei Befrderungen durch Rohrleitungen dieBezeichnung und die Nummer der Rohrleitung anzugeben.
Rechtsgrundlage: Titel I Abschnitt D Nrn. 1, 6 und 7.
31
Feld 26Inln-discherVerkehrs-zweig
Feld 27Ladeort
Feld 28Finanz-und Bank-angaben
noch Versendung /Ausfuhr und Versand
26 Inlndischer Ver-kehrszweig
29 Ausgangszollstelle
28 Finanz- und Bankangaben
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
27 Ladeort
Feld 29Ausgangs-zollstelle
-
(Nicht auszufllen).
(Auszufllen bei der Versendung/Ausfuhr und beim Versand).
Einzutragen sind Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstcke oder bei unverpackten Waren die Anzahlder in der Anmeldung erfassten Gegenstnde bzw. die Angabe lose; die bliche Handelsbezeichnung der Waren ist inallen Fllen einzutragen.
Fr die Versendungs- /Ausfuhrfrmlichkeiten muss die Bezeichnung die zum Erkennen der Waren erforderlichen Angabenenthalten; ist das Feld Nr. 33 (Warennummer) auszufllen, so muss diese Bezeichnung so genau sein, dass die Einrei-hung der Ware in das Warenverzeichnis fr die Auenhandelsstatistik mglich ist. Dieses Feld muss ferner die fr etwai-ge spezifische Regelungen (Verbrauchsteuern, Verbote und Beschrnkungen fr den Warenverkehr ber die Grenze usw.)verlangten Angaben enthalten.
Werden die Waren in Containern befrdert, so sind die Nummern der Container in diesem Feld anzugeben.
Bei Personenkraftwagen ist auch die Fahrgestell-Nummer (auch Fahrzeugidentifizierungsnummer VIN [Vehicle Identi-fication Number]) anzugeben.
Bei der Ausfuhr von Chemikalien empfiehlt es sich die CAS-Nummer (CAS = Chemical Abstract Service) anzugeben.Ist die CAS-Nummer nicht bekannt oder ist die Zuordnung zu einer CAS-Nummer nicht mglich, ist die Angabe ent-behrlich.
Wird das Einheitspapier als Anmeldung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren verwendet, so muss sie neben der han-delsblichen Bezeichnung der Waren die fr die Identifizierung der Waren erforderlichen Angaben enthalten. Ist Feld 33Warennummer auszufllen, muss die Einreihung nachprfbar sein.
Ist im Feld Nr. 16 (Ursprungsland) der Vermerk Verschiedene eingetragen worden, so ist im Feld Nr. 31 fr jede Waren-position das zutreffende auslndische Ursprungsland in Worten anzugeben.
Bei Anmeldung oder Mitteilung einer zollrechtlichen Bestimmung zur Beendigung eines Zollverfahrens mit wirtschaft-licher Bedeutung sind folgende Angaben zu machen:
a) AV/S-Warenfr Waren aus der aktiven Veredelung Nichterhebungsverfahren .Diese Angabe ist ggf. um die Angabe Handelspolitik zu ergnzen;
b) AV/R-Warenfr Waren aus der aktiven Veredelung Verfahren der Zollrckvergtung ;
c) V V-Waren fr Waren aus der vorbergehenden Verwendung.
32
Feld 30Warenort
Feld 31PackstckeundWaren-bezeich-nung; Zei-chen undNummern;ContainerNr.; An-zahl undArt
noch Versendung /Ausfuhr und Versand
30 Warenort
31 Packstckeund Waren-bezeich-nung
Zeichen und Nummern Container Nr. Anzahl und Art
-
Enthlt ein Packstck mehrere Warenarten, so ist in die Felder 31 des Einheitspapiers einer der nachstehenden Vermerkeeinzutragen, wobei auf das Packstck zu verweisen ist, das in dem zugehrigen ersten Feld 31 beschrieben wird:
Parte del Bulto No ...
Del af Boks Nr. ...
Teil aus Packstck Nr. ...
Meros Dematos ...
Part Case No. ...
Extrait du C