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Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Eigerstrasse 65 3003 Bern www.estv.admin.ch 2-177-D-2020-d Direkte Bundessteuer Bern, 16. Januar 2020 An die kantonalen Verwaltungen für die direkte Bundessteuer Rundschreiben Merkblätter Quellensteuer Mit Rundschreiben vom 18. Januar 2019 haben wir Sie letztmals über Änderungen in den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), den verschiedenen Quellensteuer-Merkblättern und den zugehörigen DBA-Übersichten informiert. In der Beilage erhalten Sie die aktualisierten Merkblätter und Übersichten sowie den ergänzten Antrag auf Rückerstattung der Quellensteuer auf Leistungen von Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz in der Schweiz (Stand 1.1.2020). Erneut werden im Jahr 2020 verschiedene DBA revidiert oder neu verhandelt. Aus diesem Grund können wir Ihnen mitteilen, dass die Merkblätter und DBA-Übersichten für das nächste Jahr aller Voraussicht nach erst im Januar 2021 publiziert werden. Abteilung Aufsicht Kantone Fachdienste Daniel Emch Chef Beilagen: - Merkblätter und DBA-Übersichten für die Quellensteuer - Antrag auf Rückerstattung der Quellensteuer auf Leistungen von Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz in der Schweiz

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Page 1: Merkblätter Quellensteuer...In der Beilage erhalten Sie die aktualisierten Merkblätter und Übersichten sowie den ergänzten Antrag auf Rückerstattung der Quellensteuer auf Leistungen

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV

Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,

Verrechnungssteuer, Stempelabgaben

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV

Eigerstrasse 65

3003 Bern

www.estv.admin.ch

2-177-D-2020-d

Direkte Bundessteuer

Bern, 16. Januar 2020

An die kantonalen Verwaltungen

für die direkte Bundessteuer

Rundschreiben

Merkblätter Quellensteuer

Mit Rundschreiben vom 18. Januar 2019 haben wir Sie letztmals über Änderungen in den

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), den verschiedenen Quellensteuer-Merkblättern und den

zugehörigen DBA-Übersichten informiert.

In der Beilage erhalten Sie die aktualisierten Merkblätter und Übersichten sowie den ergänzten

Antrag auf Rückerstattung der Quellensteuer auf Leistungen von Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz

in der Schweiz (Stand 1.1.2020).

Erneut werden im Jahr 2020 verschiedene DBA revidiert oder neu verhandelt. Aus diesem

Grund können wir Ihnen mitteilen, dass die Merkblätter und DBA-Übersichten für das nächste

Jahr aller Voraussicht nach erst im Januar 2021 publiziert werden.

Abteilung Aufsicht Kantone

Fachdienste

Daniel Emch

Chef

Beilagen:

- Merkblätter und DBA-Übersichten für die Quellensteuer

- Antrag auf Rückerstattung der Quellensteuer auf Leistungen von Vorsorgeeinrichtungen mit

Sitz in der Schweiz

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Merkblatt über die Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften (Invaliditätsleistungen an Empfänger mit Wohnsitz im Ausland)

Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen

Hinweis: In dieser Übersicht werden einzig Leistungen behandelt, die nach dem OECD-Musterabkommen als andere Leistungen (Art. 21 OECD-MA) zu qualifizieren sind.

Ausländischer Wohnsitzstaat2

Rechtsgrundlagen1:UVG / UVG-Zusatz / VVG

RentenQuellensteuerabzug vornehmenja/nein

KapitalleistungenRückforderungsmöglichkeitja/nein

Ägypten ja neinAlbanien nein jaAlgerien nein jaArgentinien ja neinArmenien nein jaAserbaidschan nein jaAustralien ja 3 neinBangladesch nein jaBelarus nein jaBelgien nein jaBulgarien nein jaChile ja neinChina nein jaChinesisches Taipeh (Taiwan) nein jaDänemark nein jaDeutschland nein jaEcuador nein jaElfenbeinküste nein jaEstland nein jaFinnland nein jaFrankreich nein jaGeorgien nein jaGhana nein jaGriechenland nein jaGB / Vereinigtes Königreich nein jaHongkong nein jaIndien nein jaIndonesien ja neinIran nein jaIrland nein JaIsland nein JaIsrael ja 3 ja 3

Italien nein jaJamaika nein jaJapan nein jaKanada ja (max. 15 %) neinKasachstan nein jaKatar nein jaKirgisistan nein jaKolumbien nein jaKosovo nein jaKroatien nein jaKuwait nein jaLettland nein ja

Stand: 1. Januar 2020Neuerungen gegenüber dem Stand per 1.1.2019 sind mit ● gekennzeichnet.

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Ausländischer Wohnsitzstaat2

Rechtsgrundlagen1:UVG / UVG-Zusatz / VVG

RentenQuellensteuerabzug vornehmenja/nein

KapitalleistungenRückforderungsmöglichkeitja/nein

Liechtenstein nein jaLitauen nein jaLuxemburg nein jaMalaysia ja neinMalta nein jaMarokko nein jaMazedonien nein jaMexiko ja neinMoldova nein jaMongolei nein jaMontenegro nein jaNeuseeland ja neinNiederlande nein jaNorwegen nein jaOman nein jaÖsterreich nein jaPakistan ja neinPeru ja neinPhilippinen ja neinPolen nein jaPortugal nein jaRumänien nein jaRussland nein jaSambia (bis 31.12.2019) ja 3 neinSambia (ab 1.1.2020) nein jaSchweden nein jaSerbien nein jaSingapur nein jaSlowakei nein jaSlowenien nein jaSpanien nein jaSri Lanka nein jaSüdafrika nein jaSüdkorea nein jaTadschikistan nein jaThailand ja neinTrinidad und Tobago ja neinTschechische Republik nein jaTunesien nein jaTürkei nein jaTurkmenistan nein jaUkraine nein jaUngarn nein jaUruguay nein jaUsbekistan nein jaVenezuela nein jaVereinigte Arabische Emirate ja neinVereinigte Staaten (USA) ja (max. 15 %) ja (nur jenen Teil, der 15 % übersteigt)

Vietnam ja neinZypern nein ja

1 Vgl. Tabelle in Ziffer 1.2. des Merkblattes über die Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften. 2 Bei allen übrigen Ländern, die auf der obigen Liste nicht aufgeführt sind, gilt, dass bei Renten die Quellensteuer stets in Abzug zu bringen ist und dass bei

Kapitalleistungen nie ein Rückforderungsanspruch besteht.3 Rückforderungsmöglichkeit, sofern durch Ansässigkeitsstaat besteuert (Besteuerungsnachweis verlangen).

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Texte français au verso

Stand 1. Januar 2020Keine Neuerungen gegenüber dem Stand per 1.1.2019.

I. Steuerpflichtige Personen

Der Quellensteuer unterliegen Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, die als Gläubiger oder Nutzniesser Zinsen erhalten, die durch ein Grundstück im Kanton ———— gesichert sind. Quellensteuerpflichtig sind sowohl natürliche als auch juristische Personen (z.B. Banken).

II. Steuerbare Leistungen

Steuerbar sind alle Leistungen, die durch ein Grundstück im Kan-ton ———— grundpfandrechtlich oder die durch die Verpfän-dung entsprechender Grundpfandtitel faustpfandrechtlich gesi-chert sind und die nicht Kapitalrückzahlungen darstellen (vor al-lem Hypothekarzinsen).

Steuerbar sind auch Leistungen, die nicht dem Steuerpflichtigen selber, sondern einem Dritten zufliessen.

III. Steuerberechnung Staats-, Gemeinde- und Bundessteuern

Die Quellensteuer beträgt —— % der Bruttoleistungen. Sie wird nicht erhoben, wenn die steuerbaren Leistungen weniger als Fr. 300.– im Kalenderjahr betragen.

IV. Vorbehalt der Doppelbesteuerungsabkommen

Aus zahlreichen Doppelbesteuerungsabkommen ergeben sich Einschränkungen der Quellensteuer auf an Gläubiger im Aus-land bezahlte Hypothekarzinszahlungen. Verschiedene Doppel-besteuerungsabkommen enthalten zudem Sonderregelungen (unter anderem für Zinszahlungen an Banken, Finanzinstitute, Vorsorgeeinrichtungen, Einrichtungen der Ex portförderung oder von verbundenen Gesellschaften).

V. Vorbehalt des AIA-Abkommens mit der EU (SR 0.641.926.81)

Sind die Bedingungen gemäss Art. 9 Abs. 2 des AIA-Abkom-mens mit der EU erfüllt, entfällt die Quellenbesteuerung.

Merkblatt der kantonalen Steuerverwaltung über die Quellenbesteuerung von Hypothekarzinsen an Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

VI. Abrechnung und Ablieferung an die kantonale Steuerverwaltung

1. Die Quellensteuern werden im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der Zinsen fällig und sind innert —— Tagen nach Beginn des auf die Fällig-keit folgenden Monats der kantonalen Steuerverwaltung (Liegenschaftskanton) zu überweisen. Für verspätet abgelie-ferte Quellensteuern werden Verzugszinsen berechnet.

2. Der Zinsschuldner hat der kantonalen Steuerverwaltung das vollständig ausgefüllte amtliche Abrechnungsformular (For­mular —— ) unter Angabe von Name, Vorname und (auslän-discher) Adresse des Hypothekargläubigers, ausbezahltem Hypothekarzins, Quellensteuersatz und Höhe der in Abzug gebrachten Quellensteuern einzureichen. Er hat Anspruch auf eine Bezugs provision von —— % der abgelieferten Quel-lensteuern.

3. Der Zinsschuldner haftet für die korrekte Erhebung und Ab-lieferung der Quellensteuern.

4. Die vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassung der Quellen-steuererhebung gilt als Steuerhinterziehung.

VII. Ausweis über den Steuerabzug

Dem Steuerpflichtigen ist unaufgefordert eine Bescheinigung über die Höhe der in Abzug gebrachten Quellensteuern auszustellen.

VIII. Rechtsmittel

Ist der Steuerpflichtige oder der Zinsschuldner mit dem Quellen steuerabzug nicht einverstanden, so können diese bis Ende März des Folgejahres einen Entscheid der kantonalen Steuerverwaltung ver langen.

IX. Auskünfte

Auskünfte erteilen die kantonale Steuerverwaltung, in welcher das Grundstück liegt. (Abteilung Quellensteuern, Telefon ———————— ).

KANTONALE STEUERN

DIREKTE BUNDESSTEUER Kanton

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1. Schweizerische Doppelbesteuerungsabkommen

Gegenwärtig stehen Doppelbesteuerungsabkommen mit folgen­den Staaten in Kraft, deren Bestimmungen für die Besteuerung der von Künstlern, Sportlern und Referenten aus Auftritten in der Schweiz erzielten Einkünfte relevant sind:

ÄgyptenAlbanienAlgerienArgentinien1

ArmenienAserbaidschanAustralienBangladeschBelarusBelgienBulgarien ChileChinesisches Taipeh (Taiwan) ChinaDänemarkDeutschlandEcuadorElfenbeinküsteEstlandFinnlandFrankreichGB / Vereinigtes KönigreichGeorgienGhanaGriechenlandHongkongIndienIndonesienIranIrlandIslandIsraelItalienJamaikaJapanKanadaKasachstanKatarKirgisistanKolumbienKosovoKroatienKuwaitLettlandLiechtensteinLitauen

LuxemburgMalaysiaMaltaMarokkoMazedonien MexikoMoldovaMongoleiMontenegroNeuseelandNiederlandeNorwegenOmanÖsterreichPakistanPeruPhilippinenPolenPortugal RumänienRusslandSambiaSchwedenSerbienSingapur SlowakeiSlowenienSpanienSri LankaSüdafrikaSüdkoreaTadschikistanThailand Trinidad und TobagoTschechische RepublikTunesienTürkeiTurkmenistanUkraineUngarnUSAUsbekistanVenezuelaVereinigte Arabische EmirateVietnamZypern

2. Künstler (K) und Sportler (S)

2.1 Einkünfte, die an den K/S selbst gezahlt werden

Einkünfte, die ein K/S aus seinen Auftritten in der Schweiz be­zieht, können hier an der Quelle besteuert werden, wenn

– der K/S in einem Staat ansässig ist, mit dem die Schweiz kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat;

– der K/S in einem Staat ansässig ist, dessen Doppelbesteue­rungsabkommen mit der Schweiz das Besteuerungsrecht dem Auftrittsstaat zuweist. Dies ist aufgrund der meisten Abkommen der Fall. Einschränkungen von diesem Grund­satz sieht einzig das Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA vor. Nach diesem steht das Besteuerungsrecht für Einkünfte von K/S dem Auftrittsstaat zu, wenn die Brutto­einnahmen aus dieser Tätigkeit (einschliesslich der ihm er­statteten oder für ihn übernommenen Kosten) für das be­treffende Steuerjahr 10 000 US­Dollar oder den Gegenwert in Schweizerfranken übersteigt. Weil im Zeitpunkt, in dem ein K/S in einem Kanton auftritt, in der Regel nicht beurteilt werden kann, ob diese Betragslimite bis Jahresende mittels weiterer Auftritte in diesem Kanton oder in anderen Kan­tonen überschritten wird, empfiehlt es sich, die Quellen­steuer einzubehalten. Sie ist gegebenenfalls auf Gesuch hin zurück zuerstatten, wenn der K/S nach Ablauf des Steuerjah­res nachweist, dass die Voraussetzungen für eine Besteue­rung in der Schweiz nicht erfüllt sind.

2.2 Einkünfte, die nicht an den K/S selbst, sondern an einen Dritten gezahlt werden

Fliessen Einkünfte für Auftritte eines K/S nicht diesem, sondern einem Dritten zu, besteht das gesamte Entgelt in der Regel aus zwei verschiedenen Komponenten, einerseits der Gegenleistung des K/S für seinen Auftritt in der Schweiz und anderseits dem Entgelt des Dritten für seine eigene Leistung (Organisation des Auftrittes, Vermittlung des K/S usw.). Bei diesen Leistungen des Dritten handelt es sich grundsätzlich nicht um künstlerische oder sportliche Tätigkeiten im Sinne der Künstler­ und Sportlernorm eines Doppelbesteuerungsabkommens, sondern um Unterneh­mensgewinne oder um Einkünfte aus selbstständiger oder un­selbständiger Erwerbstätigkeit.

Aufgrund der meisten schweizerischen Doppelbesteuerungsab­kommen können solche einem Dritten zufliessende Einkünfte aus einer von einem K/S ausgeübten persönlichen Tätigkeit im Auftrittsstaat des K/S besteuert werden. Einzig die Abkommen mit Irland, Marokko und Spanien enthalten keine ausdrückli­che derartige Bestimmung.

Die Abkommen mit Albanien, Argentinien1, Armenien, Aserbaidschan, Australien, Bangladesch, Belarus, Bulgarien, Finnland, Georgien, Ghana, Hongkong, Israel, Jamaika, Kanada, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kosovo, Kroatien, Kuwait, Liechtenstein, Luxemburg, Mazedonien, Mexiko, Moldova, der Mongolei, den Niederlanden, Oman, Öster­reich, Peru, den Philippinen, Polen, Rumänien, Russland, Sambia, der Slowakei, Südafrika, Tadschikistan, Tunesien, Turkmenistan, der Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela und den Vereinigten Arabischen Emiraten sehen überdies vor, dass die Besteuerung der dem Dritten zufliessenden Ein­künfte aus einer von einem K/S ausgeübten persönlichen Tätig­keit im Auftrittsstaat des K/S nicht anzuwenden ist, wenn dar­getan wird, dass weder der K/S noch mit ihm verbundene Per­sonen unmittelbar oder mittelbar an den Gewinnen des Dritten beteiligt sind.

Ungeachtet dieser unterschiedlichen Formulierungen in den ein­zelnen Doppelbesteuerungsabkommen gilt für die Quellenbe­steuerung der im Zusammenhang mit dem Auftritt eines K/S in

Merkblatt über die Quellenbesteuerung von Künstlern, Sportlern und Referenten

Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen

Stand 1. Januar 2020Neuerungen gegenüber dem Stand per 1.1.2019 sind unterstrichen und am Rand gekennzeichnet.

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rechtlichen Bestimmung über die Besteuerung von Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit.

Nach den meisten Abkommen setzt eine Besteuerung in der Schweiz voraus, dass dem R hier regelmässig eine feste Einrich­tung bzw. eine Betriebsstätte für die Ausübung seiner Referen­tentätigkeit zur Verfügung steht. Diese Voraussetzung dürfte in­dessen nur in Ausnahme fällen erfüllt sein.

Die Einkünfte eines R mit Wohnsitz in einem der folgenden Staaten aus Auftritten in der Schweiz können, selbst wenn ihm hier keine feste Einrichtung zur Verfügung steht, hier an der Quelle besteuert werden, wenn:

– die Aufenthaltsdauer in der Schweiz insgesamt mehr als 120 Tage während eines Steuerjahres beträgt (Abkommen mit Ägypten);

– die Aufenthaltsdauer in der Schweiz insgesamt mehr als 183 Tage während eines Kalenderjahres (Abkommen mit Alge­rien, Mongolei und Usbekistan) bzw. während eines Steu­erjahres (Abkommen mit China, Hongkong, Katar, Paki­stan, Süd afrika, Südkorea, Tunesien und Vietnam) bzw. während eines Zeitraums von zwölf Monaten (Abkommen mit Aserbaidschan, Bangladesch, Chile, Chinesisches Taipeh (Taiwan), Estland, Indien, Kasachstan, Lettland, Litauen, Mexiko, Peru, Philippinen, Sambia und der Tür­kei) beträgt;

– die Tätigkeitsdauer einschliesslich normaler Arbeitsunter­brüche in der Schweiz insgesamt mehr als 183 Tage wäh­rend eines Kalenderjahres beträgt (Abkommen mit Ma­rokko);

– die Aufenthaltsdauer in der Schweiz insgesamt mindestens neun Monate innerhalb eines Steuerjahres beträgt (Abkom­men mit Ghana);

– die Aufenthaltsdauer in der Schweiz insgesamt mehr als 183 Tage während eines Zeitraums von zwölf Monaten (Abkom­men mit Elfenbeinküste, Indonesien, Sri Lanka und Thai­land) beträgt oder, bei kürzerer Aufenthaltsdauer, wenn die Vergütung von einer Person oder für eine Person gezahlt wird, die in der Schweiz ansässig ist oder einer schweizeri­schen Betriebstätte der Person, die die Vergütung zahlt, be­lastet wird;

– die Aufenthaltsdauer in der Schweiz insgesamt mehr als 183 Tage während eines Steuerjahres beträgt oder, bei kürzerer Aufenthaltsdauer, wenn die Tätigkeit im Auftrag oder für Rechnung einer in der Schweiz ansässigen Person ausgeübt wird oder die Vergütung einer schweizerischen Betriebstätte der Person, in deren Auftrag oder für deren Rechnung die Tätigkeit ausgeübt wird, belastet wird (Abkommen mit Malaysia);

– die Aufenthaltsdauer in der Schweiz insgesamt mehr als 30 Tage während eines Kalenderjahres (Abkommen mit Trini­dad und Tobago) bzw. innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten (Abkommen mit Jamaika) beträgt oder, bei kür­zerer Aufenthaltsdauer, wenn die Vergütung von einer Per­son oder für eine Person gezahlt wird, die in der Schweiz ansässig ist oder einer schweizerischen Betriebstätte der Per­son, die die Vergütung zahlt, belastet wird.

– die Aufenthaltsdauer in der Schweiz mehr als 300 Tage wäh­rend eines Zeitraums von zwölf Monaten beträgt (Abkom­men mit Singapur).

Das Abkommen mit Argentinien1 sieht keine minimale Aufent­haltsdauer vor. Die Schweiz darf aber eine Quellensteuer von höchstens 10 Prozent auf den Bruttoeinkünften erheben.

der Schweiz einem Dritten zufliessenden Gegenleistung folgen­des:

a) Ist weder der K/S noch eine mit ihm verbundene Person un­mittelbar oder mittelbar an den Gewinnen des Dritten be­teiligt, ist die Quellensteuer gemäss Ziffer 2.1 hiervor auf dem Teil der gesamten Gegenleistung zu erheben, der nach­weislich (z.B. aufgrund eines vom Dritten vorzulegenden Ver­trages mit dem K/S) an den K/S weitergeleitet wird. Die Besteuerung in der Schweiz des dem Dritten verbleiben­den Anteils der gesamten Gegenleistung ist abhängig von der Ansässigkeit des Dritten. Sie richtet sie sich nach dem internen Recht der Schweiz.

b) Ist der K/S oder eine mit ihm verbundene Person unmittel­bar oder mittelbar an den Gewinnen des Dritten beteiligt, rechtfertigt es sich, das Gesamtentgelt gemäss Ziffer 2.1 hie­vor der Quellenbesteuerung zu unterwerfen, kann doch in diesem Falle davon ausgegangen werden, dass dem K/S, nach Massgabe seiner Beteiligung am Dritten, indirekt auch der auf die Leistung des Dritten entfallende Teil der Gesamt­vergütung zukommt.

2.3 Sonderregelung für aus öffentlichen Mitteln unterstützte Auftritte

Gewisse Abkommen sehen vor, dass die oben dargestellten Besteuerungsregeln nicht anwendbar sind, wenn der Auftritt in der Schweiz in erheblichem Umfang aus öffentlichen Mitteln un­terstützt wird. Nach den Abkommen mit Deutschland, der El­fenbeinküste, GB / Vereinigtes Königreich und Marokko gilt dies nur für K, wogegen die Abkommen mit Albanien, Algerien, Argentinien1, Armenien, Aserbaidschan, Australien, Ban­gladesh, China, Chinesisches Taipeh (Taiwan), Estland, Frankreich, Ghana, Hongkong, Iran, Indien, Indonesien, Israel, Jamaika, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kolumbien, Kosovo, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Malay­sia, Malta, Mazedonien, der Mongolei, Montenegro, den Niederlanden, Oman, Österreich, Philippinen, Polen, Ru­mänien, Serbien, Singapur, Slowenien, Südkorea, Thailand, der Türkei, Turkmenistan, der Ukraine, Ungarn, Uruguay, den Vereinigten Arabischen Emiraten und Zypern sowohl K als auch S einschliessen.

Die Abkommen mit Algerien, Argentinien1, Armenien, Aserbaidschan, Australien, Bangladesch, Belgien, Bulga­rien, China, Chinesisches Taipeh (Taiwan), Deutschland, Frank reich, GB / Vereinigtes Königreich, Ghana, Hongkong, Iran, Indien, Indonesien, Israel, Jamaika, Katar, Kolumbien, Kosovo, Lettland, Liechtenstein, Malaysia, Malta, Marokko, Montenegro, Oman, Österreich, den Philippinen, Sambia, Serbien, Singapur, Südkorea, Thailand, der Tschechischen Republik, Türkei, Ungarn, Uruguay, den Vereinigten Ara­bischen Emiraten und Zypern setzen einschränkend voraus, dass die öffentlichen Mittel aus dem Wohnsitzstaat des K bzw. des K/S stammen.

Hat ein K bzw. ein K/S seinen Wohnsitz in einem der hiervor auf­geführten Vertragsstaaten, richtet sich die Besteuerung der Ein­künfte für aus öffentlichen Mitteln unterstützte Auftritte in der Schweiz nach den Bestimmungen des betreffenden Abkommens über die Besteuerung von Einkommen aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit.

3. Referenten (R)

Ist der R in einem Staat ohne Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz ansässig, kann die ihm für seine diesbezügliche in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit zukommende Gegenleistung nach internem Recht an der Quelle besteuert werden.

Für einen R, der in einem Staat ansässig ist, mit dem die Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, richtet sich die Frage, ob seine Einkünfte in der Schweiz an der Quelle besteuert werden können, im Regelfall nach der abkommens­

1 Gilt rückwirkend ab 1. Januar 2015.

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Ausländischer Wohnsitzstaat 1

Empfänger der Rente oder Kapitalleistung ist ein Staatsangehöriger

der Schweiz des andern Vertragsstaats

beider Vertragsstaaten

eines Drittstaats

R = Quellensteuerabzug auf Renten vornehmen: ja/nein K = Rückforderungsmöglichkeit der Quellensteuer auf Kapitalleistungen: ja/nein

R K R K R K R KÄgypten ja nein nein ja nein ja ja neinAlbanien ja nein nein ja nein ja ja neinAlgerien ja nein nein ja nein ja ja neinArgentinien 2 ja nein nein ja nein ja ja neinArmenien ja nein nein ja nein ja ja neinAserbaidschan ja nein nein ja nein ja ja neinAustralien ja nein nein ja ja nein ja neinBangladesch ja nein nein ja nein ja ja neinBelarus ja nein nein ja nein ja ja neinBelgien (bis 31.12.2017) ja nein nein ja nein ja ja neinBelgien (ab 1.1.2018) ja nein ja nein ja nein ja neinBulgarien ja nein nein ja nein ja ja neinChile ja

(max. 15 %)nein ja

(max. 15 %)nein ja

(max. 15 %)nein ja

(max. 15 %)nein

Chinesisches Taipeh (Taiwan) ja nein nein ja nein ja ja neinChina ja nein nein ja nein ja ja neinDänemark ja nein ja nein ja nein ja neinDeutschland ja nein ja nein ja nein ja neinEcuador ja nein nein ja nein ja ja neinElfenbeinküste ja nein nein ja nein ja ja neinEstland ja nein nein ja nein ja ja neinFinnland ja nein nein ja nein ja ja neinFrankreich ja nein nein ja 3 ja nein nein ja 3

GB / Vereinigtes Königreich ja nein nein ja nein ja ja neinGeorgien ja nein nein ja nein ja ja neinGhana ja nein nein ja nein ja ja neinGriechenland ja nein nein ja nein ja ja neinHonkong ja nein ja nein ja nein ja neinIndien ja nein ja nein ja nein ja neinIndonesien ja nein nein ja nein ja ja neinIran ja nein nein ja nein ja ja neinIrland ja nein nein ja ja nein nein jaIsland ja nein ja nein ja nein ja neinIsrael ja nein ja 3 ja 3 ja 3 ja 3 ja neinItalien ja nein nein ja ja nein nein jaJamaika ja nein nein ja nein ja ja neinJapan ja nein nein ja ja nein nein jaKanada ja nein ja nein ja nein ja neinKasachstan ja nein nein ja nein ja ja neinKatar ja nein nein ja nein ja ja neinKirgisistan ja nein nein ja nein ja ja neinKolumbien ja nein nein ja nein ja ja neinKosovo ja nein nein ja nein ja ja neinKroatien ja nein nein ja nein ja ja neinKuwait ja nein nein ja nein ja ja neinLettland ja nein nein ja nein ja ja neinLiechtenstein 4 ja nein ja nein ja nein ja neinLitauen ja nein nein ja nein ja ja neinLuxemburg ja nein nein ja nein ja ja nein

Merkblatt über die Quellenbesteuerung von Vorsorgeleistungen aus früherem öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis

Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen

Stand: 1. Januar 2020Neuerungen gegenüber dem Stand per 1.1.2019 sind mit ● gekennzeichnet.

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1 Bei allen übrigen Ländern, die auf der obigen Liste nicht aufgeführt sind, gilt, dass bei Renten die Quellensteuer stets in Abzug zu bringen ist und dass bei Kapitalleistungen nie ein Rückforderungsanspruch besteht.

2 Gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2015.3 Rückforderungsmöglichkeit, sofern durch Ansässigkeitsstaat besteuert (Besteuerungsnachweis verlangen).4 Keine Quellensteuer für Renten bzw. Rückforderungsmöglichkeit für Kapitalleistungen aus früherem Arbeitsverhältnis bei öffentlich-rechtlichen Institutionen, an

denen beide Staaten gemeinsam beteiligt sind.5 Die Voraussetzungen für ein Besteuerungsrecht des Quellenstaats nach Artikel 18 Absatz 2 des Abkommens sind kumula tiver Natur. Buchstabe b ist nicht

erfüllt, weil aus dem Ausland stammende öffentlich-rechtliche Pensionen in den Niederlanden zum vollen Betrag und zum dort geltenden Satz für Erwerbsein-künfte besteuert werden.

6 Keine Quellensteuern für Renten, die bereits vor dem 28. Februar 2011 liefen, sofern diese Renten an Personen gezahlt werden, die ihren Wohnsitz vor dem 28. Februar 2011 von der Schweiz nach Schweden verlegt haben.

Ausländischer Wohnsitzstaat 1

Empfänger der Rente oder Kapitalleistung ist ein Staatsangehöriger

der Schweiz des andern Vertragsstaats

beider Vertragsstaaten

eines Drittstaats

R = Quellensteuerabzug auf Renten vornehmen: ja/nein K = Rückforderungsmöglichkeit der Quellensteuer auf Kapitalleistungen: ja/nein

R K R K R K R KMalaysia ja nein ja nein ja nein ja neinMalta ja nein nein ja nein ja ja neinMarokko ja nein nein ja nein ja ja neinMazedonien ja nein nein ja nein ja ja neinMexiko ja nein nein ja nein ja ja neinMoldova ja nein nein ja nein ja ja neinMongolei ja nein nein ja nein ja ja neinMontenegro ja nein nein ja nein ja ja neinNeuseeland ja nein nein ja nein ja ja neinNiederlande nein 5 nein nein 5 nein nein 5 nein nein 5 neinNorwegen ja

(max. 15 %)ja (soweit 15 % übersteigend)

ja (max. 15 %)

ja (soweit 15 % übersteigend)

ja (max. 15 %)

ja (so-weit 15 % übersteigend)

ja (max. 15 %)

ja (soweit 15 % übersteigend)

Oman ja nein nein ja nein ja ja neinÖsterreich ja nein ja nein ja nein ja neinPakistan ja nein nein ja nein ja ja neinPeru ja nein nein ja nein ja ja neinPhilippinen ja nein nein ja nein ja ja neinPolen ja nein nein ja nein ja ja neinPortugal ja nein nein ja nein ja ja neinRumänien ja nein nein ja nein ja ja neinRussland ja nein nein ja nein ja ja neinSambia ja nein ja nein ja nein ja neinSchweden ja nein ja 6 nein ja nein ja 6 neinSerbien ja nein nein ja nein ja ja neinSingapur ja nein nein ja nein ja ja neinSlowakei ja nein nein ja nein ja ja neinSlowenien ja nein nein ja nein ja ja neinSpanien ja nein nein ja ja nein nein jaSri Lanka ja nein nein ja nein ja ja neinSüdafrika ja nein ja nein ja nein ja neinSüdkorea ja nein nein ja ja nein nein jaTadschikistan ja nein nein ja nein ja ja neinThailand ja nein nein ja nein ja ja neinTrinidad und Tobago ja nein ja nein ja nein ja neinTschechische Republik ja nein nein ja nein ja ja neinTunesien ja nein ja nein ja nein ja neinTürkei ja nein ja nein ja nein ja neinTurkmenistan ja nein nein ja nein ja ja neinUkraine ja nein nein ja nein ja ja neinUngarn ja nein ja nein ja nein ja neinUruguay ja nein nein ja nein ja ja neinUsbekistan ja nein nein ja nein ja ja neinVenezuela ja nein nein ja nein ja ja neinVereinigte Arabische Emirate ja nein ja nein ja nein ja neinVereinigte Staaten (USA) ja nein nein ja nein ja ja neinVietnam ja nein nein ja nein ja ja neinZypern ja nein nein ja nein ja ja nein

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Ausländischer Wohnsitzstaat 1

Privatrechtliche Vorsorgeleistungen (Säule 2)

Leistungen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a)

RentenQuellensteuerabzug vornehmenja/nein

KapitalleistungenRückforderungs­möglichkeitja/nein

RentenQuellensteuerabzug vornehmenja/nein

KapitalleistungenRückforderungs­möglichkeitja/nein

Ägypten nein ja ja neinAlbanien nein ja nein jaAlgerien nein ja nein jaArgentinien 2 nein ja nein neinArmenien nein ja nein jaAserbaidschan nein ja nein jaAustralien ja 3 nein ja 3 neinBangladesch nein ja nein jaBelarus nein ja nein jaBelgien (bis 31.12.2017) nein ja nein jaBelgien (ab 1.1.2018) ja nein nein jaBulgarien ja 3 ja 3 ja 3 ja 3

Chile ja (max.15 %) nein ja neinChina ja 3 ja 3 nein jaChinesisches Taipeh (Taiwan) ja nein nein jaDänemark ja 4 nein ja 4 neinDeutschland nein ja nein jaEcuador nein ja nein jaElfenbeinküste nein ja nein jaEstland nein ja nein jaFinnland nein ja nein jaFrankreich nein ja 3 nein ja 3

GB / Vereinigtes Königreich nein nein nein neinGeorgien nein ja nein jaGhana nein ja nein jaGriechenland nein ja nein jaHongkong ja nein ja neinIndien nein ja nein jaIndonesien nein ja ja neinIran nein ja nein jaIrland nein ja nein jaIsland ja nein ja neinIsrael ja 3 ja 3 ja 3 ja 3

Italien nein ja nein jaJamaika nein ja nein jaJapan nein ja nein jaKanada ja (max.15 %) nein ja (max.15 %) neinKasachstan nein ja nein jaKatar ja nein ja neinKirgisistan nein ja nein jaKolumbien nein ja nein jaKosovo ja 3 ja 3 nein jaKroatien nein ja nein jaKuwait nein ja nein jaLettland nein ja nein jaLiechtenstein nein ja nein jaLitauen nein ja nein ja

Merkblatt über die Quellenbesteuerung von privatrechtlichen Vorsorgeleistungen und Leistungen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge

Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen

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Ausländischer Wohnsitzstaat 1

Privatrechtliche Vorsorgeleistungen (Säule 2)

Leistungen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a)

RentenQuellensteuerabzug vornehmenja/nein

KapitalleistungenRückforderungs­möglichkeitja/nein

RentenQuellensteuerabzug vornehmenja/nein

KapitalleistungenRückforderungs­möglichkeitja/nein

Luxemburg nein ja nein jaMalaysia nein ja ja neinMalta nein ja nein jaMarokko nein ja nein jaMazedonien nein ja nein jaMexiko nein ja ja neinMoldova nein ja nein jaMongolei nein ja nein jaMontenegro nein ja nein jaNeuseeland nein ja ja neinNiederlande nein 5 nein nein 5 neinNorwegen ja (max. 15 %) ja (soweit 15 % übersteigend) nein jaOman ja nein nein jaÖsterreich nein ja nein jaPakistan (bis 31.12.2018) nein nein ja neinPakistan (ab 1.1.2019) ja 3 ja 3 ja neinPeru ja 3 ja 3 ja neinPhilippinen nein ja ja neinPolen nein ja nein jaPortugal nein ja nein jaRumänien nein ja nein jaRussland nein ja nein jaSambia (bis 31.12.2019) ja 3 nein ja 3 neinSambia (ab 1.1.2020) ja nein nein jaSchweden ja 6 nein ja 6 neinSerbien nein ja nein jaSingapur nein ja ja neinSlowakei nein ja nein jaSlowenien nein ja nein jaSpanien nein ja nein jaSri Lanka nein ja nein jaSüdafrika ja nein ja neinSüdkorea nein ja nein jaTadschikistan nein ja nein jaThailand nein ja ja neinTrinidad und Tobago nein nein nein neinTschechische Republik nein ja nein jaTunesien nein ja nein jaTürkei nein ja nein jaTurkmenistan nein ja nein jaUkraine nein ja nein jaUngarn ja nein ja neinUruguay ja 3 ja 3 ja 3 ja 3

Usbekistan nein ja nein jaVenezuela nein ja nein jaVereinigte Arabische Emirate ja nein ja neinVereinigte Staaten (USA) nein ja nein jaVietnam nein ja ja neinZypern ja 3 ja 3 nein ja

1 Bei allen übrigen Ländern, die auf der obigen Liste nicht aufgeführt sind, gilt, dass bei Renten die Quellensteuer stets in Abzug zu bringen ist und dass bei Kapitalleistungen nie ein Rückforderungsanspruch besteht.

2 Gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2015.3 Rückforderungsmöglichkeit, sofern durch Ansässigkeitsstaat besteuert (Besteuerungsnachweis verlangen).4 Keine Quellensteuern für Renten, die bereits vor dem 21. August 2009 liefen, sofern diese Renten an Personen gezahlt werden, die ihren Wohnsitz vor dem

21. August 2009 von der Schweiz nach Dänemark verlegt haben.5 Die Voraussetzungen für ein Besteuerungsrecht des Quellenstaats nach Artikel 18 Absatz 2 des Abkommens sind kumulativer Natur. Buchstabe b ist nicht erfüllt,

weil aus dem Ausland stammende privatrechtlicher Pensionen in den Niederlanden zum vollen Betrag und zum dort geltenden Satz für Erwerbseinkünfte besteuert werden.

6 Keine Quellensteuern für Renten, die bereits vor dem 28. Februar 2011 liefen, sofern diese Renten an Personen gezahlt werden, die ihren Wohnsitz vor dem 28. Februar 2011 von der Schweiz nach Schweden verlegt haben.

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Vorbemerkung

Die meisten Doppelbesteuerungsabkommen bestimmen, dass Einkünfte der aus anderen Vertragsstaaten stammenden S/L/P (unter gewissen Abkommen: nur S), die ihnen für den Unterhalt oder für ihre Ausbildung aus Quellen ausserhalb der Schweiz zu-fliessen, in der Schweiz nicht besteuert werden können.

Für die Belange der Erhebung einer Quellensteuer ist diese Be-stimmung ohne Bedeutung, können doch Einkünfte aus auslän-dischen Quellen ohnehin keiner schweizerischen Quellensteuer unterworfen werden.

Einkünfte ausländischer S/L/P aus Erwerbstätigkeit in der Schweiz können – ungeachtet dessen, ob die Schweiz mit dem Herkunfts-staat ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat oder nicht – grundsätzlich an der Quelle besteuert werden, wobei die Abkommen mit Algerien, Armenien, Bangladesch, Bulga-rien, Ghana, Indien, Katar, Kroatien, Kuwait, Marokko, Ma-zedonien, der Mongolei, Montenegro, den Philippinen, Po-len, Serbien, Slowenien, Thailand, der Tschechischen Re-publik und der Türkei ausdrücklich eine Gleichbehandlung mit in der Schweiz ansässigen Personen verlangen.

Besonderheiten

Folgende Doppelbesteuerungsabkommen sehen aber gewisse Befreiungen vor, aufgrund derer die schweizerische Quellen-steuer unter Umständen auf Antrag rückerstattet werden muss.

1.1 Herkunftsstaaten: Elfenbeinküste, Pakistan und Sri Lanka Steuerbefreiung für S/L/P während höchstens 12 Monaten auf Vergütungen aus einer im direkten Zusammenhang mit dem Studium oder der Ausbildung stehender unselbständi-gen Erwerbstätigkeit, sofern die Vergütung aus dieser Ar-beit 18 000 Fr. nicht übersteigt.

1.2 Herkunftsstaat: Tunesien Steuerbefreiung für S/L/P während höchstens 12 Monaten auf Vergütungen aus einer im direkten Zusammenhang mit dem Studium oder der Ausbildung stehenden unselbständi-gen Erwerbstätigkeit, sofern die Vergütung aus dieser Ar-beit 6000 Fr. nicht übersteigt.

Demzufolge ist, im Fall eines S/L/P aus einem der unter 1.1 oder 1.2 erwähnten Staaten, die erhobene Quellensteuer bis zu einer Dauer von maximal 12 Monaten zurückzuerstatten (das Kalen-derjahr wird für die Ermittlung der Dauer der Erwerbstätigkeit nicht berücksichtigt). Somit wird die Steuer immer zurückerstat-tet, sofern die Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit nicht 18 000 Fr. (6000 Fr. für einen S/L/P aus Tunesien) und die Dauer der Er-werbstätigkeit nicht 12 Monate übersteigen. Desgleichen für die ersten 12 Monate wenn die Erwerbstätigkeit 12 Monate über-steigt. Wenn die Erwerbseinkünfte in den ersten 12 Monaten 18 000 Fr. (6000 Fr. für einen S/L/P aus Tunesien) übersteigen, so wird die Quellensteuer nicht zurück erstattet. Die Steuer ist ab dem 13. Monat der Erwerbstätigkeit in der Schweiz endgültig geschuldet.

2.1 Herkunftsstaaten: Indonesien und Jamaika Steuerbefreiung für S/L/P für Einkünfte aus einer in einem direkten Zusammenhang mit dem Studium oder der Ausbil-dung stehenden unselbständigen Erwerbstätigkeit von höchstens zwölf Monaten Dauer, sofern die Vergütung aus dieser Arbeit 18 000 Fr. nicht übersteigt.

2.2 Herkunftsstaaten: Malaysia, Portugal sowie Trinidad und Tobago Steuerbefreiung für S/L/P für Einkünfte aus einer in einem direkten Zusammenhang mit dem Studium oder der Ausbil-dung stehenden unselbstständigen Erwerbstätigkeit von höchstens zwölf Monaten Dauer, sofern die Vergütung aus dieser Arbeit 12 000 Fr. nicht übersteigt.

Demzufolge ist, im Fall eines S/L/P aus einem der unter 2.1 oder 2.2 erwähnten Staaten, die erhobene Steuer endgültig geschul-det, wenn die Erwerbstätigkeit in der Schweiz länger als 12 Mo-nate dauert (das Kalenderjahr wird für die Ermittlung der Dauer der Tätigkeit nicht berücksichtigt) oder wenn die Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit für die Dauer von weniger oder gleich 12 Monaten 18 000 Fr. bzw. 12 000 Fr. übersteigen. Eine Rücker-stattung der Steuer kann somit nur in Betracht gezogen werden, wenn die Dauer der Erwerbstätigkeit nicht 12 Monate und gleich-zeitig die Erwerbseinkünfte nicht 18 000 Fr. bzw. 12 000 Fr. über-steigen.

3. Herkunftsstaaten: Irland und Schweden Steuerbefreiung für S/L/P (Irland) bzw. S (Schweden) für Ein-künfte aus einer 100 Tage im Laufe eines Steuerjahres nicht übersteigenden Erwerbstätigkeit, die im Zusammenhang mit der Ausbildung steht.

Dies bedeutet, dass die erhobene Steuer endgültig geschuldet ist, wenn die Erwerbstätigkeit in der Schweiz länger als 100 Tage in einem Steuerjahr dauert. Die Höhe der Entschädigung spielt in diesem Fall keine Rolle. Eine Rückerstattung der Steuer fällt nur in Betracht, wenn die Dauer der Erwerbstätigkeit 100 Tage nicht übersteigt.

Merkblatt über die Quellenbesteuerung von Erwerbseinkünften ausländischer Studenten (S), Lehrlinge (L) und Praktikanten (P)

Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen

Texte français au verso

Stand: 1. Januar 2020Keine Neuerungen gegenüber dem Stand per 1.1.2019.

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTVEidgenössisches Finanzdepartement EFDSchweizerische Eidgenossenschaft

Confédération suisseConfederazione SvizzeraConfederaziun svizra

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Merkblatt über die Quellenbesteuerung von Arbeitnehmer bei internationalen Transporten

Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen

Der Quellensteuerabzug ist vorzunehmen:

a Immer für den gesamten Lohn;

b Für den gesamten Lohn. Wenn der Einsatz jedoch ausschliesslich innerhalb eines einzigen ausländischen Staates erfolgt, ist kein Quellensteuerabzug vorzunehmen;

c Für den gesamten Lohn. Wenn der Einsatz jedoch ausschliesslich innerhalb des Wohnsitzstaates des Arbeitnehmers erfolgt, ist kein Quellensteuerabzug vorzunehmen;

d Quellensteuerabzug für den Teil des Lohnes der für innerhalb der Schweiz ausgeübte Arbeit bezahlt wird;

e Kein Quellensteuerabzug.

Ausländischer Wohnsitzstaat1

Besatzungen von

Seeschiff2 Flugzeug Binnenschiff3 Strassenfahrzeug

Ägypten c c c dAlbanien c c c dAlgerien c c c dArgentinien c c c dArmenien c c c cAserbaidschan c c c dAustralien c c c dBangladesch c c c dBelarus c c c cBelgien c c a dBulgarien c c a cChile c c c dChina c c c dChinesisch Taipeh (Taiwan) c c c dDänemark c c4 c dDeutschland b b a dEcuador c c c dElfenbeinküste c c c dEstland c c c dFinnland c c c dFrankreich5 c c a dGeorgien c c c dGhana c c c dGriechenland c6 c c6 dHongkong c c c dIndien c c c dIndonesien c c c dIran c c c dIrland c c c dIsland c c c dIsrael c c c dItalien c c a dJamaika c c c dJapan c c c dKanada b b b dKasachstan c c c dKatar c c c dKirgisistan c c c cKolumbien c c c dKosovo c c c dKroatien c c a d

Stand: 1. Januar 2020Neuerungen gegenüber dem Stand per 1.1.2019 sind mit ● gekennzeichnet.

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTVEidgenössisches Finanzdepartement EFDSchweizerische Eidgenossenschaft

Confédération suisseConfederazione SvizzeraConfederaziun svizra

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Ausländischer Wohnsitzstaat1

Besatzungen von

Seeschiff2 Flugzeug Binnenschiff3 Strassenfahrzeug

Kuwait c c c dLettland c c c dLiechtenstein7 c c c dLitauen c c c dLuxemburg c c a dMalaysia c c c dMalta c c c dMarokko c c c dMazedonien c c c cMexiko c c c dMoldawien c c c dMongolei c c c cMontenegro c c c cNeuseeland c c c dNiederlande c c a dNorwegen c6 c4 c6 dOman c c c dÖsterreich b b a dPakistan c c c dPeru c c c dPhilippinen c c c dPolen c c a dPortugal c c c dRumänien5 c c c cRussland c c c dSambia c c c dSchweden b b d dSerbien c c c cSingapur c c c dSlowakei5 c c c cSlowenien c c c dSpanien c c c dSri Lanka c c c dSüdafrika c c c dSüdkorea e e e dTadschikistan c c c dThailand c c c dTrinidad und Tobago b b b dTschechische Republik c c c dTunesien c c c dTürkei c c c cTurkmenistan c c c dUkraine c c c cUngarn c c c dUruguay c c c dUsbekistan c c c cVenezuela c c c dVereinigte Arabische Emirate c c c dVereinigtes Königreich c c a dVereinigte Staaten (USA) c c c dVietnam c c c dZypern c c c d

1 Bei Personen, die in einem nicht in der Liste enthaltenen Staat wohnen, ist die Quellensteuer unter Vorbehalt von Fussnote 2 unten immer abzuziehen.2 Kein Quellensteuerabzug für Besatzungsmitglieder von in der Schweiz registrierten Seeschiffen. Als Seeschiffe gelten Schiffe, die auf den Meeren verkehren.3 Als Binnenschiffe gelten Schiffe, die nicht auf den Meeren (d.h. auf Seen, Flüssen, Kanälen, etc.) verkehren.4 Für SAS-Besatzungen Buchstabe e.5 Für Besatzungen von Eisenbahnen ist Buchstabe c anwendbar.6 Falls das Schiff im Wohnsitzstaat des Besatzungsmitglieds registriert ist, ist kein Quellensteuerabzug vorzunehmen.7 Für Grenzgänger ist kein Quellensteuerabzug vorzunehmen.

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I. Steuerpflichtige Personen

Für Entschädigungen unterliegen Verwaltungsräte oder ähn liche Organe von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Ver-waltung im Kanton ———— der Quellensteuer. Ebenfalls für Entschädigungen quellensteuerpflichtig sind Verwaltungsräte oder ähnliche Organe von ausländischen juristischen Personen, die im Kanton ———— eine Betriebsstätte unterhalten, zu de-ren Lasten die steuerbaren Leistungen ausgerichtet werden (siehe auch Ziffer IV).

II. Steuerbare Leistungen

Steuerbar sind alle Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädi-gungen und ähnlichen Vergütungen, die dem Steuerpflichtigen in seiner Eigenschaft als Verwaltungsrat oder ähnliches Organ entrichtet werden. Nicht steuerbar sind ausschliesslich Reise- und Übernachtungsspesen, die anhand von Belegen nachgewiesen werden.

III. Steuerberechnung Staats-, Gemeinde- und Bundessteuern

Die Quellensteuer beträgt —— % der Bruttoleistungen. Sie wird nicht erhoben, wenn die steuerbaren Leistungen weniger als Fr. 300.– im Kalenderjahr betragen.

IV. Vorbehalt der Doppelbesteuerungsabkommen

Gemäss den von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteue-rungsabkommen können Entschädigungen an Mitglieder der Verwaltung in der Schweiz nur besteuert werden, wenn die Ge-sellschaft als solche in der Schweiz ansässig ist, d.h. hier nicht nur eine Betriebsstätte hat.

V. Abrechnung und Ablieferung an die kantonale Steuerverwaltung

1. Die Quellensteuern werden im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig und sind innert —— Tagen nach der Fälligkeit der kantonalen Steuerverwaltung zu überweisen. Für ver-spätet abgelieferte Quellensteuern werden Verzugszinsen berechnet.

2. Die Unternehmung hat als Schuldner der steuer baren Leistung der kantonalen Steuerverwaltung das vollständig ausgefüllte amtliche Abrechnungsformular (Formular —— ) unter Angabe von Name, Vorname und (ausländischer) Adresse des Steuerpflichtigen, Ein- bzw. Austritt als Organ, aus bezahlter Entschädigung, Quellensteuersatz und Höhe der in Abzug gebrachten Quellensteuern einzureichen. Sie hat Anspruch auf eine Bezugsprovision von —— % der ab-gelieferten Quellensteuern.

3. Die Unternehmung haftet für die korrekte Erhebung und Ab-lieferung der Quellensteuern.

4. Die vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassung der Quellen-steuererhebung gilt als Steuerhinterziehung.

VI. Ausweis über den Steuerabzug

Dem Steuerpflichtigen ist unaufgefordert eine Bescheinigung über die Höhe der in Abzug gebrachten Quellensteuern auszu-stellen.

VII. Rechtsmittel

Ist der Steuerpflichtige oder das Unternehmen mit dem Quellensteuerabzug nicht einverstanden, so können diese bis Ende März des Folgejahres einen Entscheid der kantonalen Steuerverwaltung verlangen.

VIII. Auskünfte

Auskünfte erteilt die kantonale Steuerverwaltung, Abteilung Quellensteuern, Telefon ———————— .

Merkblatt der kantonalen Steuerverwaltung über die Quellenbesteuerung von Entschädigungen an Verwaltungsräte und ihnen gleichgestellte Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

Texte français au verso

Stand: 1. Januar 2020Keine Neuerungen gegenüber dem Stand per 1.1.2019.

KANTONALE STEUERN

DIREKTE BUNDESSTEUER Kanton

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTVEidgenössisches Finanzdepartement EFDSchweizerische Eidgenossenschaft

Confédération suisseConfederazione SvizzeraConfederaziun svizra

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Q-IS 01.2019 ESTV / HA DVS / Aufsicht Kantone / Fachdienste Seite 1 / 2

Antrag auf Rückerstattung der Quellensteuer auf Leistungen von Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz in der Schweiz

VON DER STEUERPFLICHTIGEN PERSON AUSZUFÜLLEN

2. Säule (berufliche Vorsorge) Kapitalleistung Säule 3a (gebundene Vorsorge) Rente

Name Vorname

Geburtsdatum Nationalität 1 1

Zivilstand Nationalität 2 1

Strasse, Nr.

PLZ / Ort Land 2

Name

Adresse

PLZ / Ort Kanton

Name

Adresse

PLZ / Ort Kanton

CHF Quellensteuerabzug CHF 3

vom bis

CHF Quellensteuerabzug CHF

Datum der Auszahlung

Firma

Adresse

PLZ / Ort Kanton

Personalien

Wohnadresse im Ausland

Name und Adresse des Vertreters (optional)

Name und Adresse der Vorsorgeeinrichtung

Rente 3 brutto (periodisch)

Zeitraum

Kapitalleistung brutto (einmalig)

Name und Adresse des letzten Arbeitgebers in der Schweiz

VON DER AUSLÄNDISCHEN STEUERBEHÖRDE AUSZUFÜLLEN

von obenstehender Leistung Kenntnis genommen zu haben und, dass der Empfänger der Leistung eine im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz ansässige Person ist

Die Steuerbehörde des Wohnsitzstaates bestätigt:

sowie h bei Wohnsitz des Leistungsempfängers in 4: Australien, China, Bulgarien, Frankreich 5, Israel, Kosovo, Pakistan, Peru, Uruguay oder Zypern

die obenstehende Leistung effektiv besteuert zu haben (Besteuerungsnachweis beilegen)

h bei Wohnsitz des Leistungsempfängers in/im 4: Vereinigten Königreich (GB), Irland, Japan oder Südkorea und, sofern der Empfänger der Leistung auf seinen Einkünften nur auf jenen Teilbeträgen besteuert wird, die dorthin überwiesen oder dort bezogen wurden («taxation on remittance basis»), dass folgender Betrag effektiv in diesen Staat überwiesen oder dort bezogen wurde:

CHF

Ort, Datum Stempel und Unterschrift der ausländischen Steuerbehörde

Page 16: Merkblätter Quellensteuer...In der Beilage erhalten Sie die aktualisierten Merkblätter und Übersichten sowie den ergänzten Antrag auf Rückerstattung der Quellensteuer auf Leistungen

Q-IS 01.2019 ESTV / HA DVS / Aufsicht Kantone / Fachdienste Seite 2 / 2

Ergänzende Angaben für die Rückerstattung der Quellensteuer auf Leistungen von Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz in der Schweiz

VON DER STEUERPFLICHTIGEN PERSON AUSZUFÜLLEN

Name Vorname

E-Mail-Adresse

Bank

Name der Bank

Filiale

Adresse der Bank

Konto-Nr. (IBAN)

BIC / SWIFT

Inhaber des Kontos

Post

Konto-Nr. (IBAN)

Inhaber des Kontos

Personalien

Zahlungsverbindung für die Rückerstattung der Quellensteuer 6

Ort, Datum Unterschrift des Antragsstellers/der Antragsstellerin

h Dieses Formular umfasst zwei Seiten. Beide Seiten sind vollständig auszufüllen und einzureichen.

h Beide Seiten des vollständig ausgefüllten Formulars sind der Steuerverwaltung jenes Kantons einzureichen, in dem die Vorsorgeeinrichtung ihren Sitz bzw. Betriebsstätte hat.

h Bei Kapitalleistungen ist dem Antrag eine Kopie der Auszahlungsabrechnung der Vorsorge­einrichtung beizulegen.

h Bei Rentenleistungen ist dem Antrag eine Kopie der Rentenbescheinigung beizulegen.

Erläuterungen:1 Es sind sämtliche Nationalitäten anzugeben.2 Für in Deutschland ansässige Personen ist, falls vorhanden, eine Kopie der Ansässigkeitsbescheinung für Grenzgänger beizulegen.3 Rentenbetrag (brutto) bzw. Quellensteuer der Periode, für welche die Quellensteuer zurückgefordert wird.4 Zutreffendes Land unterstreichen.5 Dem Antrag für in Frankreich ansässigen Personen sind zusätzlich die Berechnungsmodalitäten der tatsächlichen Besteuerung beizulegen.6 Zutreffende Zahlungsverbindung ankreuzen.

Beilagen:

Kopie der Ansässigkeitsbescheinigung für Grenzgänger bei Ansässigkeit in Deutschland

Besteuerungsnachweis

Kopie der Auszahlungsabrechnung bei Kapitalleistungen

Kopie der Rentenbescheinigung bei Rentenleistungen

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Q-IS 01.2019 AFC / DP DAT / Surveillance Cantons / Services spécialisés Page 1 / 2

Demande de remboursement de l’impôt à la source prélevé sur les prestations provenant d’institutions de prévoyance ayant leur siège en Suisse

À REMPLIR PAR LE CONTRIBUABLE

2e pilier (prévoyance professionnelle) Prestation en capital Pilier 3a (prévoyance liée) Rente

Nom Prénom

Date de naissance Nationalité 1 1

État civil Nationalité 2 1

Rue, n°

NPA, Localité Pays 2

Nom

Adresse

NPA, Localité Canton

Nom

Adresse

NPA, Localité Canton

CHF Impôt retenu à la source CHF 3

du au

CHF Impôt retenu à la source CHF

Date du versement

Raison sociale

Adresse

NPA, Localité Canton

Données personnelles

Adresse à l’étranger

Nom et adresse du représentant (facultatif)

Nom et adresse de l’institution de prévoyance

Rente 3 brute (périodique)

Période

Prestation en capital brute(versement unique)

Nom et adresse du dernier employeur en Suisse

À REMPLIR PAR L’AUTORITÉ FISCALE ÉTRANGÈRE

qu’elle a pris connaissance de la prestation susmentionnée et, que le bénéficiaire de la prestation est de résident au sens de la convention en vue d’éviter les doubles impositions conclue avec la Suisse.

L’autorité fiscale de l’État de résidence confirme:

Elle confirme aussi que: h dans la mesure où le bénéficiaire de la prestation est domicilié dans l’un des États suivants 4: Australie, Bulgarie, Chine, Chypre, France 5, Israël, Kosovo, Pakistan, Pérou ou Uruguay,

qu’elle a effectivement imposé la prestation susmentionnée (joindre l’attestation d’imposition).

h dans la mesure où le bénéficiaire de la prestation est domicilié dans l’un des États suivants 4: Corée du Sud, Irlande, Japon ou Royaume-Uni (GB) et, dans la mesure où les revenus du bénéficiaire de la prestation ne sont soumis à l’impôt que pour la partie transférée ou touchée dans cet État («taxation on remittance basis»), que le montant suivant a effectivement été transféré ou touché dans cet État:

CHF

Lieu et date Timbre et signature de l’autorité fiscale étrangère

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Q-IS 01.2019 AFC / DP DAT / Surveillance Cantons / Services spécialisés Page 2 / 2

Informations complémentaires pour le remboursement de l’impôt à la source prélevé sur les prestations provenant d’institutions de prévoyance ayant leur siège en Suisse

À REMPLIR PAR LE CONTRIBUABLE

Nom Prénom

Adresse électronique

Banque

Nom de la banque

Filiale

Adresse de la banque

N° de compte (IBAN)

BIC / SWIFT

Titulaire du compte

Poste

N° de compte (IBAN)

Titulaire du compte

Données personnelles

Coordonnées de paiement pour le remboursement de l’impôt retenu à la source 6

Lieu et date Signature du requérant/de la requérante

h Veuillez remplir intégralement le présent formulaire de deux pages et le transmettre à l’administration fiscale du canton dans lequel l’institution de prévoyance a son siège ou un établissement stable.

h Pour les prestations en capital, veuillez joindre à la demande une copie du décompte de paiement établi par l’institution de prévoyance.

h Pour les rentes, veuillez joindre à la demande une copie de l’attestation de rente.

Explications:1 Veuillez mentionner toutes les nationalités.2 Les personnes résidant d’Allemagne doivent joindre à la demande une copie de l’attestation de résidence pour les travailleurs fronta-

liers (si disponible).3 Montant (brut) de la rente resp. de l’impôt retenu à la source pendant la période sur laquelle porte la demande de remboursement.4 Veuillez souligner le pays concerné.5 Les personnes résidant de France doivent en outre joindre à la demande les modalités de calcul de l’imposition effective.6 Veuillez cocher les coordonnées de paiement qui conviennent.

Annexes:

Copie de l’attestation de résidence pour les travailleurs frontaliers résidant d’Allemagne

Attestation d’imposition

Copie du décompte de paiement établi par l’institution de prévoyance (pour les prestations en capital)

Copie de l’attestation de rente (pour les rentes)

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Q-IS 01.2019 AFC / DP DPB / Vigilanza Cantoni / Servizi specializzati Pagina 1 / 2

Istanza di rimborso dell’imposta alla fonte prelevata sulle prestazioni provenienti da istituzioni di previdenza professionale con sede in Svizzera

DA COMPILARE DAL CONTRIBUENTE

2° pilastro (previdenza professionale) Prestazione in capitale Pilastro 3a (previdenza privata) Rendita

Cognome Nome

Data di nascita Nazionalità 1 1

Stato civile Nazionalità 2 1

Via, n.

NPA / Luogo Paese 2

Nome

Indirizzo

NPA / Luogo Cantone

Nome

Indirizzo

NPA / Luogo Cantone

CHF Ritenuta d’imposta alla fonte CHF 3

dal al

CHF Ritenuta d’imposta alla fonte CHF

Data del versamento

Ditta

Indirizzo

NPA / Luogo Cantone

Generalità

Indirizzo all’estero

Nome e indirizzo del rappresentante (facoltativo)

Nome e indirizzo dell’istituzione di previdenza

Importo lordo della rendita 3 (périodique)Periodo

Prestazione lorda in capitale (unica)

Nome e indirizzo dell’ultimo datore di lavoro in Svizzera

DA COMPILARE DALL’AUTORITÀ FISCALE STRANIERA

di aver preso conoscenza del pagamento della prestazione in capitale sopra menzionata e che il beneficiario della prestazione è cittadino residente ai sensi della Convenzione per evitare la doppia imposizione con la Svizzera

L‘autorità fiscale del Paese di domicilio certifica:

nonché h se il beneficiario della prestazione è residente in 4: Australia, Cina, Bulgaria, Francia 5, Israele, Kosovo, Pakistan, Perù, Uruguay o Cipro

di aver effettivamente tassato la prestazione sopra menzionata (allegare un documento che attesti l’imposizione avvenuta).

h se il beneficiario della prestazione è residente in 4: Regno Unito (GB), Irlanda, Giappone o Corea del Sud e a condizione che il beneficiario della prestazione venga tassato solo sulla sua parte di reddito trasferi-ta o percepita in questo Paese, che l’importo seguente è effettivamente stato trasferito o percepito in questo Paese («taxation on remittance basis»):

CHF

Luogo, data Timbro e firma dell’autorità fiscale straniera

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Q-IS 01.2019 AFC / DP DPB / Vigilanza Cantoni / Servizi specializzati Pagina 2 / 2

Informazioni supplementari per il rimborso dell’imposta alla fonte prelevata sulle prestazioni provenienti da istituzioni di previdenza professionale con sede in Svizzera

DA COMPILARE DAL CONTRIBUENTE

Cognome Nome

Indirizzo e-mail

Banca

Nome della banca

Filiale

Indirizzo della banca

Conto n. (IBAN)

BIC / SWIFT

Titolare del conto

Posta

Conto n. (IBAN)

Titolare del conto

Generalità

Coordinate per il rimborso dell’imposta alla fonte 6

Luogo, data Firma dell’istante

h Il presente modulo è composto da due pagine. Si prega di compilarle in modo completo e trasmetterle entrambe.

h Le due pagine del modulo debitamente compilate devono essere trasmesse all’amministrazione fiscale del Cantone in cui si trova la sede o lo stabilimento d’impresa dell’istituzione di previdenza.

h In caso di prestazioni in capitale: allegare una copia del conteggio di pagamento stabilito dall'istituzione di previdenza.

h In caso di prestazioni in forma di rendita: allegare una copia dell’attestazione delle rendite.

Spiegazione:1 Indicare tutte le nazionalità.2 Per le persone residenti in Germania: allegare una copia dell’attestato di residenza per frontalieri (se disponibile).3 Importo delle rendite (lordo) o dell’imposta alla fonte del periodo per il quale viene chiesto il rimborso.4 Sottolineare il Paese di residenza.5 Per le persone residenti in Francia: allegare all’istanza le modalità di calcolo dell’imposizione effettiva.6 Apporre una crocetta nella casella corrispondente alla varianta scelta.

Allegati:

Copia dell’attestato di residenza per i frontalieri residenti in Germania

Attestazione d'imposizione

Copia del conteggio di pagamento in caso di prestazioni in capitale

Copia dell’attestazione delle rendite in caso di prestazioni in forma di rendita

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Q-IS 01.2019 FTA / MD DAS / Cantonal Supervision Division / Special services Page 1 / 2

Application to refund the withholding tax on payments by pension funds domiciled in Switzerland

TO BE FILLED IN BY THE TAXPAYER

Second pillar (pension fund) Lump sum Pillar 3a (restricted pension plan) Pension

Surname First name

Date of birth Nationality 1 1

Marital status Nationality 2 1

Street, no.

Postcode / Town/city Country 2

Name

Address

Postcode / Town/city Canton

Name

Address

Postcode / Town/city Canton

CHF Withholding tax deduction CHF 3

from to

CHF Withholding tax deduction CHF

Date of the payment

Company

Address

Postcode / Town/city Canton

Personal details

Home address abroad

Name and address of representative (optional)

Name and address of pension fund

Pension 3 gross (periodic)

Time range

Lump sum gross (one-off)

Name and address of the last employer in Switzerland

TO BE FILLED IN BY THE FOREIGN TAX AUTHORITIES

having taken note of the aforementioned payment and, that the recipient of the payment is a person resident as defined in the double taxation agreement with Switzerland

The tax authority of the country of domicile confirms:

and h in case the recepient of the payment is resident in 4: Australia, China, Bulgaria, France 5, Israel, Kosovo, Pakistan, Peru, Uruguay or Cyprus

the aforementioned payment has effectively been taxed (enclose proof of taxation)

h in case the recepient of the payment is resident in 4: the United Kingdom (GB), Ireland, Japan or South Korea and, so long as the recipient of the payment is taxed only on the components of the income which was transferred or withdrawn there (taxation on remittance basis), that the following amount has effectively been transferred to or was withdrawn in this country:

CHF

Place, date Stamp and signature of the foreign tax authority

Page 22: Merkblätter Quellensteuer...In der Beilage erhalten Sie die aktualisierten Merkblätter und Übersichten sowie den ergänzten Antrag auf Rückerstattung der Quellensteuer auf Leistungen

Q-IS 01.2019 FTA / MD DAS / Cantonal Supervision Division / Special services Page 2 / 2

Supplementary information for the refund of withholding tax on payments by pension funds domiciled in Switzerland

TO BE FILLED IN BY THE TAXPAYER

Surname First name

Email address

Bank

Name of the bank

Subsidiary

Bank address

Account no. (IBAN)

BIC / SWIFT

Account holder

Post

Account no. (IBAN)

Account holder

Personal details

Payment details for the refund of withholding tax 6

Place, date Signature of the applicant

h This form comprises two pages. Both pages must be completed in full and submitted.

h Both pages of the completed form must be submitted to the cantonal tax administration where the pension fund is headquartered or permanently established.

h In the case of lump sums, a copy of the payment slip from the pension fund is to be submitted with the application.

h In the case of pension benefits, a copy of the pension statement must be submitted with the application.

Explanations:1 All nationalities must be indicated.2 German residents must submit a copy of their residence permit for cross-border commuters, if available.3 Pension amount (gross) or withholding tax for the period for which the withholding tax refund is being claimed.4 Underline country applicable.5 French residents must additionally submit the calculation method of the actual taxation together with the application.6 Check applicable payment.

Enclosures:

Copy of the residence permit for cross-border commuters in the case of domicile in Germany

Proof of taxation

Copy of the payment slip in the case of lump-sum payments

Copy of the pension statement in the case of pension payments