Minijobs fair gestalten...2 2012 Ergebnisse der RWI Studie im Auftrag des MAIS NRW. Minijobs werden...
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Minijobs fair gestalten
Düsseldorf, den 03.07.2014
2 2012
Ergebnisse der RWI Studie im Auftrag des MAIS NRW.
Minijobs werden gewünscht!
Minijobs bieten Arbeitnehmern eine praktische Möglichkeit für „kleine
Beschäftigungsverhältnisse“. 44,5 % der Minijobber wünschen keine
Veränderung!
Minijobs werden gebraucht!
Minijobs bieten Arbeitgebern Möglichkeiten des Ausgleichs von
Auftragsspitzen und höhere Flexibilität. 45 % bzw. 34 % der Arbeitgeber
nannten diese Gründe.
Position des MAIS: Missbrauch muss vermieden werden!
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Arbeitsrechtlicher Status geringfügig Beschäftigter.
§ 2 Abs. 2 TzBfG
„Teilzeitbeschäftigt ist auch ein Arbeitnehmer, der eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausübt.“
Daraus resultieren u.a. folgende arbeitsrechtliche Ansprüche:
– Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit bis zu sechs Wochen
– Entgeltfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen
– Entgeltfortzahlung bei Schwangerschaft / Mutterschaft
– bezahlter Erholungsurlaub
– Kündigungsfristen
4 2012
• 26 % aller Minijobber verfügen nur über einen mündlichen Vertrag.
• 50 % verdienen unter dem Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro.
• Jeder fünfte Minijobber verdient nur zwischen 5,- Euro und 7,- Euro.
• Unterteilt nach Branchen wird deutlich: das Gastgewerbe zahlt die niedrigsten Stundenlöhne.
Studie des RWI im Auftrag des MAIS NRW aus 2013.
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häufig massive Verstöße gegen das Arbeitsrecht
AN - Befragung
AG - Befragung
Urlaub wird nicht gewährt 41% 31%
Keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall 39 % 26 %
Mutterschutzlohn wird nicht gewährt 27 % 33 %
Entgelt an Feiertagen wird nicht gewährt 43 % 40 %
Studie des RWI im Auftrag des MAIS NRW aus 2013.
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Arbeitsschutzverwaltung
Finanzkontrolle Schwarzarbeit
Betriebsprüfdienst der Deutschen Rentenversicherung
Minijobzentrale
Problem:arbeitsrechtliche Ansprüche müssen arbeitsgerichtlich eingeklagt werden.
Kontrollmechanismen.
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Arbeitsbedingungen der geringfügig Beschäftigten verbessern.
Umwandlung von sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen in Minijobs verhindern und umkehren.
Ziel: möglichst sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
Forderungen des MAIS NRW.
8 2012
Themenschwerpunkte:
- Minijobs
- Leiharbeit
- auskömmliche Löhne
Initiative „Faire Arbeit – Fairer Wettbewerb“.
9 2012
- Modellprojekte der Jobcenter
- Minijob-Studie des Rheinisch-Westfälischen-Instituts
- Fachtagung am 18.03.2013 in Berlin
- Flyer für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
- Öffentlichkeitsarbeit (Telefonaktionen, Marktwirtschaftsgespräche, Jobmessen, Beteiligung an Infotagen)
- Infohotline und Homepage
Aktionen des MAIS.
10 2012
Ziele:
- Arbeitsbedingungen der geringfügig Beschäftigten verbessern.
- illegale Beschäftigung bekämpfen.
Reformvorschlag des MAIS.Gesetzesinitiative 2011 (BR-Drs. 768/11)
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- Es wird eine Wochenarbeitszeit von höchstens 12 Stunden eingeführt.
Regelung auf Grund der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns nicht mehr erforderlich
Damalige Regelungsansätze.12 Stunden Grenze
12 2012
- wesentliche Arbeitsbedingungen sind unverzüglich schriftlich niederzulegen und vom Arbeitnehmer gegenzuzeichnen.
- Eine unterschriebene Ausfertigung ist dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
- Änderungen in den Vertragsbedingungen sind ebenfalls schriftlich nieder- zulegen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
- Verstöße werden als Ordnungswidrigkeiten geahndet und mit Geldbußen belegt.
Damalige Regelungsansätze.Arbeitsrechtliche Neuerungen
13 2012
- Zur Aufdeckung illegaler Beschäftigungen im Niedriglohnsektor sind geringfügige Beschäftigungen sofort zu melden (§ 28a Abs. 4 SGB IV).
- im Falle eines Unfalls eines nicht gemeldeten geringfügigen Beschäftigten können Regressforderungen seitens des zuständigen Unfallversicherungsträgers geltend gemacht werden (§ 110 Abs. 1a SGB VII).
Damalige Regelungsansätze.Sofortmeldung
14 2012
- Bei Verstoß gegen arbeitsrechtliche Vorschriften oder Vorschriften zur Führung von Entgeltunterlagen wird eine als geringfügig gemeldete Beschäftigung nachträglich ausgeschlossen.
§ 8 SGB IV„(1a) Eine geringfügige Beschäftigung liegt nicht vor, wenn arbeitsrechtlicheoder tarifvertragliche Vorschriften, insbesondere zum Entgelt, zum Urlaub,zur Lohnfortzahlung und zum Mutter- bzw. Kündigungsschutz, nichteingehalten werden (Ausschluss einer geringfügigen Beschäftigung). Gleiches gilt, wenn gegen Vorschriften zur Führung von Entgeltunterlagen verstoßen worden ist. ...“
Damalige Regelungsansätze.Ausschluss einer geringfügigen Beschäftigung
15 2012
- Arbeitgeber trägt volle Sozialversicherungsbeiträge
- Der Beitragsberechnung wird ein Arbeitsentgelt i.H.v. min. 400 € (jetzt 450 €) zu Grunde gelegt.
- Rückwirkung (mind. 3 Monate)
- Ermessensentscheidung der Einzugsstelle
Damalige Regelungsansätze.Ahndung von Verstößen
16 2012
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!