MISSBRAUCHSAUFSICHT ÜBER … · 2016-09-26 · Artikel 102 AEUV §§ 19-20 GWB (nach der 8. GWB...
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Dr. Michael Dietrich, Partner, +49 211 9755 9067, [email protected]
DÜSSELDORF, 21./22. SEPTEMBER 2016
MISSBRAUCHSAUFSICHT ÜBER MARKTBEHERRSCHENDEUNTERNEHMEN
53. FIW-FERIENKURS
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STRUKTUR DES VORTRAGS
Schwerpunkte: Artikel 102 AEUV §§ 19-20 GWB (nach der 8. GWB-Novelle)
Regelungsgehalt, Tatbestandsmerkmale, Rechtsfolgen Tatbestandsmerkmale:
− Marktbeherrschung− Missbrauch und „more economic approach“
Ausgewählte Missbrauchskonstellationen
8CM X 8CM8CM X 8CM
REGELUNGEN
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ARTIKEL 102 AEUV UND §§ 19-20 GWB
Marktmacht-missbrauch
Art. 102 AEUV: „Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.“
§ 19 Abs. 1 GWB: „Die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.“
§ 19 Abs. 2 GWB (Regelbeispiele): „Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen1. ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert
oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2. […]“
§ 20 Abs. 1 GWB: § 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 GWB gilt auch für Unternehmen mit relativer und überlegener Marktmacht.
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ARTIKEL 102 AEUV UND §§ 19-20 GWB
Eine marktbeherrschende / marktstarke Stellung zu erlangen oder zu haben, ist nicht verboten!
Aber: Marktbeherrschende / marktstarke Unternehmen unterliegen besonderen Verhaltenspflichten, die andere Unternehmen nicht beachten müssen.
Verboten: Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung
Tatbestandsmerkmale Marktbeherrschende oder marktstarke Stellung Missbräuchliche Ausnutzung Artikel 102 AEUV: Eignung zur Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten
Wichtige Rechtsfolgen Maßnahmen sind per se verboten (deklaratorische Wirkung der Behördenentscheidung) Untersagungs- bzw. Beseitigungsanordnung Bußgelder (bei Vorsatz und Fahrlässigkeit) Zivilrechtliche Nichtigkeit der Verträge Schadensersatz
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MARKTBEHERRSCHUNG
Zweistufige Prüfung
1. Marktabgrenzung Sachlich relevanter Markt
(Austauschbarkeit re. Eigenschaften, Preise, Verwendungszweck)
Räumlich relevanter Markt
2. Marktbeherrschende Stellung Marktanteil Finanzkraft Marktstruktur Marktzugang / Marktzutrittsschranken etc.
Artikel 102 EUV Einzelmarktbeherrschung nach Rspr. ab rund
40% Marktanteil
§ 18 GWB ( widerlegliche Marktbeherrschungsvermutungen) Abs. 4: Einzelmarktbeherrschung ab 40%
Marktanteil Abs. 6: 2-3 Unternehmen: 50% Marktanteil 4-5 Unternehmen: 2/3 Marktanteil
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MISSBRAUCH UND „MORE ECONOMIC APPROACH“
Auswirkungen des „more economic approach“
Auswirkungsbezogener Ansatz Rule ofReason
‚as efficient competitor‘ Vermutungen
Rechtfertigungsmöglichkeiten:
− Objective necessity defence− Meeting competition defence− Efficiency defence
Anerkannte Fallgruppen für missbräuchliche Verhaltensweisen (form based approach):
Behinderungsmissbrauch (horizontal) Exklusivität Rabattsystem Lieferverweigerung (Marktbeherrschung
kann zur Belieferungspflicht führen!) Kopplung Diskriminierung (bspw. durch Preise,
Konditionen, etc.) Ausbeutungsmissbrauch (vertikal)
Kein Verschulden/ Schädigungsabsicht erforderlich!
Sehr restriktive Rechtfertigungsmöglichkeiten:− Objective necessity defence− Meeting competition defence
8CM X 8CM8CM X 8CM
MISSBRAUCHSFÄLLE
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1. RABATTSYSTEM: INTELEUG, ENTSCHEIDUNGEN VOM 12. JUNI 2014
Hersteller von x86-Prozessoren Computerhersteller
Exklusivitätsrabatt für exklusive Bestellung1
Sonderzahlung für Beschränkung des Vertriebs von Computern mit AMD-Prozessoren
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2 Treuerabattfür Förderung des Verkaufs von Computern mit Intel-Prozessoren
Hauptwettbewerber von Intel
Eingeschränkter Verkauf von Computern mit AMD-Prozessoren an Endkunden
Eingeschränkte Bestellung
Eingeschränkter Vertrieb
Einzelhändler
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1. RABATTSYSTEM: INTELEUG, ENTSCHEIDUNGEN VOM 12. JUNI 2014
Mengenrabatte
Treue- oder Exklusivitätsrabatte
Sonstige nicht-exklusive und nicht mengenbezogene Rabatte
• Unbedenklich• Von ihnen geht keine marktabschottende Wirkung aus, denn sie
beruhen auf einer Leistung (Verkaufsmenge), die einen finanziellen Vorteil rechtfertigt.
• Immer missbräuchlich• Sie haben marktabschottende Wirkung, denn sie mindern den
Anreiz des Abnehmers auch nur einen Teil seiner Nachfrage bei einem anderen Anbieter zu beziehen.
• Umfassende Prüfung der Umstände des Einzelfalls notwendig, insbesondere Nachweis erforderlich, dass von dem Rabatt eine Treuewirkung ausgeht
• Qualitative Kriterien: − Rabattschwellen angepasst an Umsätze des Vertragspartners− Rabattgewährung unter Bedingung der Umsatzsteigerung− Große Sprünge in der Rabattstaffel− Rückwirkende Rabattgewährung
> 3 Kategorien von Rabattsystemen
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1. RABATTSYSTEM: INTELEUG, ENTSCHEIDUNGEN VOM 12. JUNI 2014
„Exklusivitätsrabatte“gegenüber direkten Abnehmern
„Sonderzahlungen“für Vertriebsbeschränkungen von Konkurrenzprodukten
• zielen darauf ab, den Abnehmern die freie Wahl ihrer Bezugsquellen zu erschweren und
• anderen Herstellern den Zugang zum Markt zu verwehren
• zielen wie Exklusivitätsrabatte darauf ab, Wettbewerber aus dem Markt zu drängen,
• wirken jedoch in einem späteren Stadium der Lieferkette
• verhindern, dass Waren von Wettbewerbern auf den Markt gebracht werden,
• was eine „ausschließlich auf die Wettbewerbsbeschränkungen gerichtete Maßnahme“ darstellt
1
3
> Rabatte von Intel: Kategorie II
„Treuerabatte“gegenüber indirekten Abnehmern
2
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1. RABATTSYSTEM: INTELEUG, ENTSCHEIDUNGEN VOM 12. JUNI 2014
Prioritätenmitteilung der Europäischen Kommission: Bei preisbezogenem Behinderungsmissbrauch ist der „As efficient competitor“-Test (AEC-Test) vorzunehmen
EuG – Intel:− Keine Anwendung der Prioritätenmitteilung im Fall INTEL− Obiter Dictum: Ein positiver AEC-Test ist kein Safe Harbor!
− Rabatte der 2. Kategorie: Auch ein positiver AEC-Test kann die marktabschottende Wirkung eines Exklusivitäts-oder Treuerabatts nicht ausschließen.
− Rabatte der 3. Kategorie: AEC-Test nicht zwingend notwendig, um eine marktabschottende Wirkung zu nachzuweisen Wie der EuGH in Michelin I und Tomra zeigte, haben Rabatte nicht nur dann wettbewerbsbeschränkende Wirkungen, wenn sie einen Wettbewerber dazu zwingen negative Preise zu setzen, sondern auch dann, wenn von ihnen eine Treuewirkung ausgeht.
Problem: Anwendung des AEC-Tests?
AEC
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1. RABATTSYSTEM: DEUTSCHE POST AGBKARTA, ENTSCHEIDUNG VOM 2. JULI 2015 – B9-128/12
Netzanbieter
Großkunden
Alternativer Briefdienstleister(Einsammeln, Aufbereiten, Einliefern von Kundenbriefen
bei der Deutschen Post zur Weiterbeförderung)
Teilleistungsverträge BZA und BZE1
2 Zielpreisvereinbarungen (inkl. Abrede über Werbekooperationen, die Lieferung von Qualitätsdaten, Share-of-wallet-Regelung, Großkundenrabatt)
Marktanteil bei lizenzpflichtigen Briefdienstleistungen: 80% Vertrag über
kostenpflichtigen Teilnetzzugang
Verstoß gegen das Missbrauchsverbot:1.Preis-Kosten-Schere: Großkundendienste der
Deutschen Post infolge der Zielpreisverträge kostengünstiger als das von den Wettbewerbern geforderte Entgelt für den Teilleistungszugang zum Netz.
2.Treuerabatte: Zielpreise wurden teilweise davon abhängig gemacht, dass der Großkunde (nahezu) seinen ganzen Bedarf an Briefdienstleistungen bei der Deutschen Post deckt.
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1. RABATTSYSTEM: TOMRA SYSTEMS ASAEUGH, URTEIL VOM 19. APRIL 2012 – C 549 /10P
Rabatt auf Gesamteinkauf bei Überschreitung des
kundenindividuellen Abnahmeziels
Rabattsystem von Tomra entspricht Kategorie 3
Bindung wichtiger Großkunden Beschränkung der Wahlmöglichkeiten der
Abnehmer bzgl. alternativer Bezugsquellen Versperrung des Marktzugangs für
Wettbewerber und Stärkung der beherrschenden Stellung durch
Wettbewerbsverfälschung
MARKTBEHERRSCHEND
EuGH: Für die Annahme des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung genügt: Nachweis, dass missbräuchliches Verhalten darauf
ausgerichtet ist, den Wettbewerb zu beschränken ODER
Nachweis, dass Nachlässe dafür gewährt werden, dass der Kunde seinen Gesamtbedarf bzw. einen wesentlichen Teil davon bei ihm deckt (Treuerabatt)
Nachweis, der einseitigen Anwendung des Rabattsystems
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1. RABATTSYSTEM: EDEKABKARTA, BESCHLUSS VOM 03. JULI 2014
Edeka forderte von seinen Lebensmittellieferanten
„Bestwertabgleich“, dh rückwirkende Anpassung an punktuell günstigere Plus-Konditionen
Zahlungszielanpassung „Synergiebonus“ für aus der Übernahme
erzielte Synergieeffekte „Partnerschaftsvergütung“ für die
Renovierung und Umstellung der alten Plus-Filialen
„Sortimentserweiterungsbonus“ für zusätzliche Listungen in den neuen Filialen
Forderung von „Hochzeitsrabatten“
BKartA: Voraussetzungen für die sachliche Rechtfertigung der Forderung eines Konditionsvorteils durch einen marktstarken Nachfrager
Erbringung einer Gegenleistung Nachvollziehbarkeit der Berechnung von
Forderung und Gegenleistung Nachvollziehbarkeit der Begründung von
Forderung und Gegenleistung Angemessenheit der Gegenleistung, dh kein
offensichtliches Missverhältnis zwischen Forderung und Gegenleistung
Marktstarker NachfragerAbhängige Anbieter
ohne / ohne angemessene Gegenleistung
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2. LIEFERVERWEIGERUNG: REISESTELLENKARTEBGH, URTEIL VOM 3. MÄRZ 2009 – KZR 81/07
Kredit- und Reisestellenkartenanbieter
Marktanteil Flüge: 70%
Missbräuchliche Verweigerung der Gestattung des Umsatzsteuerausweises Vorbehalt des Marktes für Reisestellenkarten zugunsten der marktbeherrschenden „AirPlus“ Keine technische oder kommerzielle Rechtfertigung Ausschluss des Wettbewerbs zwischen Kredit- und Reisestellenkartenanbieter
TochterunternehmenGestattung des Ausweises der Umsatzsteuer
AirPlus Marktanteil Reisestellenkarten: 90-95%
Vorsteuerabzug bzgl. der über die
Reisestellenkarte getätigten Umsätze möglich!
Vorsteuerabzug bzgl. der über die Reisestellenkarte getätigten
Umsätze nicht möglich!
Wettbewerber
Kunde
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3. KOPPLUNG: DEUTSCHE BAHNBUNDESKARTELLAMT, BESCHLUSS VOM 24. MAI 2016 – B9-136/13
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• Zahlung einer niedrigeren Provision an Wettbewerber für deren Vertriebsdienstleistungen für DB als die von DB geforderte Provision für ihre Vertriebsdienstleistungen für Wettbewerber
• Forderung unterschiedlicher Provisionshöhen von Wettbewerbern im SPNV und konzerneigenen Unternehmen für Vertriebsdienstleistungen der DB
Kopplung der gesetzlichen Tarifkooperation (§12 Abs. 1 Nr. 2 AEG) mit einer umfangreichen Kooperation beim Vertrieb von Fahrkarten
3Erschwerung des Zugangs zu Vertriebskanälen für Fahrkarten:
• Überwiegende Verweigerung des Vertriebs von DB-Fernverkehrstickets für Wettbewerber im SPNV
• Weitgehender Ausschluss des Vertriebs von DB-Fahrkarten in Bahnhofsläden für Dritte durch entsprechende Klauseln in Mietverträgen
BKartA: Nach vorläufiger Beurteilung hat DB mit den Verhaltensweisen beim Vertrieb von Fahrkarten für den SPNV und SPFV ihre marktbeherrschende Stellung missbräuchlich ausgenutzt und damit gegen §19 GWB und Art. 102 AEUV verstoßen.
Abgabe von verbindlichen Verpflichtungszusagen durch DB:
Aufgabe der praktizierten Kopplung von Tarif- und Vertriebskooperationsvertrag sowie Reduzierung der Vertriebskooperation auf ein erforderliches Mindestmaß,
Reduzierung der Provision für den wechselseitigen Fahrkartenvertrieb und Nivellierung der Unterschiede in den Provisionen von DB und ihren Wettbewerbern,
Vereinheitlichung der Provision gegenüber Wettbewerbern und konzerneigenen Unternehmen für Vertriebsdienstleistungen der DB,
Möglichkeit des Verkaufs von DB-Fernverkehrstickets durch Wettbewerber im SPNV an eigenen Fahrkartenautomaten,
Aufhebung des Verbots des DB-Fahrkartenverkaufs in Bahnhofsläden für Dritte.
Mit Entscheidung vom 24. Mai 2016 hat das BKartA die Verpflichtungszusagen von DB – befristet bis zum 31. Dezember 2023 – für verbindlich erklärt.
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3. KOPPLUNG: RIO TINTO ALCANEU-KOMMISSION, PRESSEMITTEILUNG VOM 20. DEZEMBER 2012 (IP/12/1434)
Tochterunternehmen
EU- Kommission: Als Patentinhaber und marktbeherrschendes Unternehmen für die Lizensierung der Schmelztechnologie kann Rio Tinto Alcan durch die vertragliche Kopplung den Wettbewerb auf dem Markt für PTA-Spezialkräne behindern oder gar unterbinden höhere Preise, weniger Innovation und Abschottung des Marktes
Abgabe von verbindlichen Verpflichtungszusagen durch Rio Tinto Alcan:
Einführung eines objektiven, diskriminierungsfreien Verfahrens zur Auswahl qualifizierter Anbieter von PTA,
Lizenznehmer der Schmelztechnologie von Rio Tinto Alcan können PTA von allen empfohlenen Anbietern erwerben
Rio Tinto Alcan stellt Wettbewerbern von ECL die erforderlichen technischen Spezifikationen zur Verfügung.
Einstellung der Untersuchungen der EU-Kommission gegen Rio Tinto Alcan
Hersteller von PTA-Spezialkränen für Aluminiumhütten
Patentinhaber und Lizenzgeber für führende Aluminiumschmelztechnologie
Kopplung der Lizenz an den Kauf von PTA
Lizenznehmer
Wettbewerber von ECL
Ausschluss von Aufträgen aufgrund der Marktmacht
von Rio Tinto bei der Lizensierung der
Schmelztechnologie
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3. KOPPLUNG: MICROSOFTEUG, URTEIL VOM 17. SEPTEMBER 2007 – T201/04
Ausschließlich gemeinsamer Kauf von Windows Media Player + Windows Betriebssystems
Missbräuchlichkeit der Kopplung:
Marktbeherrschende Stellung von Microsoft auf dem Markt für PC-Betriebssysteme
Windows-Betriebssystem und Windows-Media-Player (Kopplungsprodukt und gekoppeltes Produkt) = zwei separate Produkte.
Keine Erwerb des Windows-Betriebssystem ohne Windows-Media-Player möglich
Wettbewerbsbeschränkung
Verpflichtung von Microsoft: Angebot einer voll-funktionsfähigen Version des Windows-Betriebssystems ohne Windows-Media-Player (ggf. neben gemeinsamem Angebot)
Media Player
BetriebssystemKunde
Apple Quicktime
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4. DISKRIMINIERUNG: DEUTSCHE TELEKOMEUGH, URTEIL VOM 14. OKTOBER 2010 – C 280/08
Kostenpflichtige Gewährung des
Netzzugangs gegen …
…Zahlung eines Entgelts,
Verbraucher
Telekom-Endkundendienste kostengünstiger als gefordertes Entgelt für den Netzzugang
Anbieter von EndkundendienstenNetzanbieter
Endkundendienste
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4. DISKRIMINIERUNG: POST DANMARKEUGH, URTEIL VOM 27. MÄRZ 2012 – C 209/10
Wichtigste Kunden
Gezielte Abwerbung durch kundenindividuelle Preise und Rabatte: Spar: Angebotspreis über den durchschnittlichen
Gesamtkosten Coop: Angebotspreis deckt nicht Gesamtkosten,
aber durchschnittliche variable Kosten
Zustellung von Postwurfsendungen
Wettbewerber auf dem Markt für die
Kampfpreis eines marktbeherrschenden Unternehmens zur Verdrängung eines
Wettbewerbers oder legitime Preispolitik?
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5. AUSBEUTUNG: AMAZON MARKETPLACE
Preisparitätsklausel in AGB:Nutzung der Verkaufsplattform nur gegen Gewährleistung des niedrigsten Internet-VK-Preises
Onlinehändler
Kunde bestellt direkt bei Verkaufsplattform
Kunde
Meistbegünstigungsklausel zu Lasten des Abnehmers:
VK-Preis auf Amazon-Plattform wirkt wie Mindest-/Festpreisbindung für den restlichen Online-Vertrieb Onlinehändler wird an Höchstpreis bei Amazon gebunden Höchstpreis bei Amazon wirkt wie Mindestpreis auf Wettbewerber Gebühren der Wettbewerber verlieren an wettbewerblicher Bedeutung
Führt auf Dauer zu Einheitspreis im Onlinevertrieb!
Anbieter der „Verkaufsplattform“
8CM X 8CM8CM X 8CM
BACKUP
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EXKLUSIVITÄT: SODA CLUB IIBGH, URTEIL VOM 4. MÄRZ 2008 – KVR 21/07
Befüllgeschäft von Soda-Club
Vermietung 325g- und 425g-Zylinder an Vertragshändler Ausschließliche Befüllung der Zylinder durch Soda-Club Tausch leerer Soda-Club-Zylinder und Fremdzylinder nur
gegen gefüllte Soda-Club-Zylinder
Bundesweites Vertragshändlernetz
Behinderungsmissbrauch Gezielte Verdrängung der Wettbewerber auf dem
Befüllmarkt durch (i) Untersagung der Fremdbefüllungund (ii) Kein Austausch von Fremdzylindern
Verstopfung des Marktes mit Soda-Club Zylindern
Beschränkung des Eigentumsrechts durch Zulassung der Fremdbefüllung tastet dessen Wesensgehalt nicht an und ist nicht unangemessen
Freier Händler
MARKTBEHERRSCHEND
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LIEFERVERWEIGERUNG: MOTOROLA MOBILITYEU-KOMMISSION, PRESSEMITTEILUNG VOM 6. MAI 2013
Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung durch Beantragung und Vollstreckung einer Unterlassungsverfügung:
Verzerrung der Lizenzverhandlungen ggf. Auferlegung überzogener Lizenzgebühren Verbot des Verkaufs des angeblich patentverletzenden Produktes
Schaden für die Verbraucher
Verpflichtung zur Erteilung von FRAND-Lizenzen für bestimmte Patente
(„standard-essential patents“ – SEPs)
LizenzgeberImplementer
Angebot über Zahlung einer FRAND-Lizenzgebühr gegen Gewährung der SEPs
Unterlassungsverfügung
EU-Wettbewerbskommissar, Joaquín Almunia:
„ Der Schutz der Rechte des geistigen Eigentums ist eine der treibende Kräfte für Innovation und
Wachstum. Wie auch der Wettbewerb. Ich bin der Ansicht, dass die Unternehmen ihre Zeit eher darauf
verwenden sollten, Innovationen zu schaffen und Wettbewerb mit den Stärken ihres Produktes zu führen, statt ihre geistigen Eigentumsrechte zu
missbrauchen, um Wettbewerb vom Markt fernzuhalten. Dies schadet der Innovation und den
Verbrauchern.“
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DISKRIMINIERUNG: TELIASONERAEUGH, URTEIL VOM 17. FEBRUAR 2011 – C 52/09
Bestätigung und Konkretisierung der Rspr. zum „margin squeeze“ in Rs. TeliaSonera:
Preis-Kosten-Schere eines vertikal integrierten Unternehmens ist für sich allein missbräuchlich, wenn das Wettbewerbsverhalten des (marktbeherrschenden) Unternehmens aufgrund der aus der Beschneidung der Margen folgenden Verdrängungswirkung geeignet ist, ebenso effizienten Wettbewerbern den Zugang zum Markt zu erschweren oder unmöglich zu machen.
Nicht relevant ist, ob der Vorleistungspreis überhöht ist (Lieferverweigerung) oder der Endkundenpreis Verdrängungswirkung hat (Kampfpreis).
Maßgeblich ist, ob die Preispolitik des Marktbeherrschers etwa in Anbetracht der Unentbehrlichkeit desVorleistungsprodukts eine zumindest potentiell verdrängende Wirkung auf den Endkundenmarkt hat, ohnedass es eine wirtschaftliche Rechtfertigung dafür gibt.
Verdrängungswirkung liegt bei negativer Differenz zwischen Vorleistungs- und Endkundenpreis nahe. Bei positiver Differenz ist maßgeblich, ob Preispolitik die Tätigkeit auf dem Markt zumindest erschwert (z.B. durch eine eingeschränkte Rentabilität).