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1 Mit einer Stiftung das Lebenswerk weiterführen Stiftungen nach Schweizer Recht

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Mit einer Stiftung das Lebenswerk weiterführen

Stiftungen nach Schweizer Recht

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Errichtung einer Stiftung für Ihre ganz persönliche Nachfolgeregelung 4Ausgangslage 4

Gemeinnützige Stiftungen und Familienstiftungen nach Schweizer Recht 6Grundlagen 6 Stiftungserrichtung 7Organisationsfragen 9Stiftungsvermögen, Anlagefragen 12Liegenschaften im Stiftungsvermögen 14

Dienstleistungen der Zürcher Kantonalbank für Stiftungen nach Schweizer Recht 15Die Verwaltungsdienstleistungen der Zürcher Kantonalbank im Einzelnen 15Vorabklärung der Machbarkeit 17

Ihr Kontakt 18

Inhalt

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Mit der überraschend einfachen Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung im Rahmen Ihrer Nachfolge-regelung fördern Sie das Ihnen am Herzen liegende soziale oder kultu-relle Ziel direkt und gezielt, sei es in Ihrer Heimat- oder Wohngemeinde, im Kanton, in der Schweiz oder sogar grenzüberschreitend.

Familienstiftungen Sie haben keine direkten Nach-

kommen. Sie möchten aber das selbst er-

arbeitete oder über Generationen vererbte Familienvermögen weiter-hin dem Familienstamm erhalten, zum Beispiel für die Unterstützung der Ausbildung von Nichten und Neffen und für Notlagen. In diesem Fall kann eine Familienstiftung eine passende Lösung sein. Die steuerlichen Konsequenzen sind vorgängig zu prüfen.

Immer mehr Personen haben den Wunsch, ihr finanzielles Lebenswerk nachhaltig einem bestimmten Zweck oder Personenkreis zu widmen, der ihnen am Herzen liegt. In der Schweiz eignen sich dafür die Rechtsformen einer gemeinnützigen Stiftung oder einer Familienstiftung besonders gut. So kann der Wunsch erfüllt werden, das eigene finanzielle Lebenswerk für eine gewisse Zeit zu erhalten und sehr gezielt für einen guten Zweck einzusetzen.

AusgangslagePersonenkreis/StifterSie setzen sich mit Ihrer Nachfolgere-gelung aktiv auseinander und suchen eine Regelung, die auf Ihre besondere Situation eingeht. Es fehlen direkte Erben oder für Sie kommen keine genug nahestehenden Personen als geeignete Vermögensnachfolger in Frage.

Errichtung einer Stiftung für Ihre ganz persönliche Nachfolgeregelung

Bei sehr grossem Vermögen unter-steht ein beträchtlicher Betrag nicht dem erbrechtlichen Pflichtteil. Sie möchten die pflichtteilsfreie Quote gezielt für einen guten Zweck ein-setzen.

Gemeinnützige Stiftungen Sie wollen einen bestimmten

gemeinnützigen Zweck, spezielle kulturelle Güter oder Anlässe, bedrängte Personen, Tiere oder die Umwelt usw. mit Ihrem Vermögen in einem von Ihnen bestimmten Umkreis nachhaltig unterstützen. Sie möchten einen jährlichen Preis

für hervorragende Leistungen auf einem besonderen Gebiet aus-setzen. Sie verfügen über mehrere Liegen-

schaften, deren Bestand nachhaltig gesichert werden soll und die Sie mit dem Regelwerk einer Stiftung der Spekulation entziehen wollen.

Die Zürcher Kantonalbank für Ihre Nachfolgeregelung im Rahmen einer StiftungDie Zürcher Kantonalbank unter-stützt Sie bei der Nachfolgeregelung für Ihr finanzielles Lebenswerk aktiv durch eine persönliche Beratung und Begleitung bei der Errichtung «Ihrer Stiftung» und gegebenenfalls durch die Übernahme von administrativen Aufgaben für die Stiftung in der Zukunft.

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GrundlagenGesetzlicher RahmenDie rechtlichen Grundlagen zur Er-richtung einer Stiftung ergeben sich aus den Art. 80 ff. und 335 ZGB, Art. 94 ff. der Handelsregisterver-ordnung, den Weisungen der Aufsichts-behörden und Steuerämter sowie der entsprechenden umfangreichen Rechtsprechung.

Benötigtes KapitalDas benötigte Kapital ist abhängig vom Stiftungszweck. Gemäss der Rechtsprechung des Schweizeri-schen Bundesgerichts muss zwischen Vermögen und Stiftungszweck ein angemessenes Verhältnis bestehen.Bei den sogenannten Förder- oder Vergabestiftungen wird grundsätzlich zwischen zwei Konzepten unterschie-den: Ertragsausschüttung ohne

Gemeinnützige Stiftungen und Familien- stiftungen nach Schweizer Recht

Kapitalverzehr und Ertragsausschüt-tung mit Kapitalverzehr. Bei kleineren Vermögen kann eine (letztwillige) Zuwendung an eine bestehende Stiftung – unter Umständen im Rahmen eines zweckgebundenen Fonds – sinnvoller sein.

SteuerbefreiungSofern die Stiftung nachweisen kann, dass sie gemeinnützig tätig ist sie keine Erwerbs- oder Selbsthilfe-

zwecke verfolgt sie keinen Gewinn anstrebt die Zweckbindung unwiderruflich ist die Stiftungsräte grundsätzlich ehren-

amtlich tätig sindkann beim zuständigen kantonalen Steueramt ein Antrag auf Befreiung von der Gewinn- und Kapitalsteuer-pflicht gestellt werden.

StiftungserrichtungStiftungserrichtung mit TestamentDie Errichtung einer Stiftung erfolgt oft im Rahmen einer letztwilligenVerfügung (Testament). Ein solches Testament ist in der Regel komplex, weshalb eine Beratung durch einen Spezialisten empfehlenswert ist. Die Stiftung lebt erst nach dem Tod des Stifters auf. Diese Lösung belässt grosse Flexibilität, da der Stifter zu Lebzeiten weiterhin unbeschränkt über sein ganzes Vermögen verfügenkann. Die der Stiftung vermachten Mittel werden erst nach dem Ableben gebunden. Bei unerwarteten Entwick-lungen kann das Stiftungsvorhaben mit vertretbarem Aufwand an die neue Situation angepasst werden.

Nach der Eröffnung der letztwilligen Verfügung durch die zuständige Be hörde haben die Erben bzw. der Willensvollstrecker die weiteren Schritte für die Konstituierung der

Stiftungsorgane, die formelle Errichtung der Stiftung und die operative Um-setzung des Stiftungszwecks einzu-leiten. Die Stiftung wird nach der konstituierenden Stiftungsratssitzung im Handelsregister eingetragen und kann anschliessend die Tätigkeit im Sinne des Stifters aufnehmen.

Stiftungserrichtung mit ErbvertragSeit dem Jahr 2006 lässt es das Ge-setz zu, eine Stiftung mit einem Erb-vertrag zu errichten, wenn sich zwei oder mehr Personen – z.B. mehrere Familienangehörige – zur Errichtung einer gemeinsamen Erbstiftung zusammenschliessen möchten. Bei dieser Lösung ist es mitunter sinnvoll, den Rechtskörper bereits zu Lebzeiten im Rahmen einer Minimalgründung bereitzustellen, sich die Steuerbe-freiung zusichern zu lassen und die spätere Äufnung des Stiftungskapitals durch alle Beteiligten mit dem Erbver-trag sicherzustellen.

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Stiftungserrichtung zu LebzeitenDie Errichtung einer Stiftung zu Lebzeiten erfordert die öffentliche Beurkundung des Stifterwillens (Stiftungsurkunde). Die gemeinnützi-ge Stiftung wird mit dem Eintrag ins Handelsregister zu einer eigenstän-digen juristischen Person mit fester Zweckbestimmung. Dem Stifter steht bei dieser Lösung die Möglichkeit offen, die Stiftung bereits zu Lebzei-ten aktiv mitzugestalten und seine Zuwendungen innerhalb der statuta-rischen Bestimmungen gezielt dem eigens ausgestalteten Stiftungszweckzukommen zu lassen. Die Zuwendun-gen an die «eigene» gemeinnützige, von der Steuerpflicht befreite Stiftung können zudem in einem gewissen Umfang steuerlich geltend gemacht werden.

Formulierung StiftungszweckMit der Errichtung einer Stiftung wird die Vermögensmasse verselbstständigt und ausschliesslich dem vom Stifter be stimmten besonderen Zweck ge-widmet. Der Zweck der Stiftung soll möglichst kurz und prägnant um- schrieben werden. Es ist auf eine klare, aber offene und nicht zu ein-schränkende Formulierung zu achten. Die Ziele der Stiftung sollen möglichst lange erfüllbar sein.Nach der Errichtung der Stiftung erfolgt die behördliche Zustimmung zur Zweckänderung nur noch in Ausnahmefällen und mit grösster Zu-rückhaltung (Art. 86 ZGB). Der Stifter selbst kann allerdings unter gewissen Voraussetzungen und frühestens 10 Jahre nach der Errichtung eine Zweckänderung beantragen (Art. 86a ZGB).

OrganisationsfragenOrganisation der StiftungDer Stiftungsrat ist oberstes Organ der Stiftung. Die Einzelheiten der Organisation der Stiftung werden im Übrigen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben durch den Stifter in der Stiftungsurkunde bestimmt.

Mögliche Organisationsstruktur

AufsichtsbehördeDie Stiftungen stehen unter der Auf-sicht des Gemeinwesens (Bund, Kantone, Gemeinden). Die Zuständig-keit der Aufsichtsbehörde richtet sich nach dem Wirkungsgebiet der je-weiligen Stiftung und dem Stiftungs -zweck. Die Aufsichtsbehörde nimmt

Stiftungsrat

Aufsichtsbehörde

Beirat

Verwaltung Revision

keine Rechnungsprüfung vor. Familien-stiftungen sind der Aufsichtsbehörde nicht unterstellt.

StiftungsratDem Stiftungsrat obliegt die Ober-leitung der Stiftung. Dies beinhaltet unter anderem auch die Verwaltung des Vermögens und dessen Verwen-dung im Sinne des Stiftungszwecks. In der Praxis besteht der Stiftungsrat aus mindestens drei Personen. In der Urkunde kann die Zusammensetzung des Stiftungsrates genauer umschrie-ben werden, damit das notwendige Sachwissen langfristig gesichert ist. Zum Beispiel können zweckdienliche und ausgewogene Abordnungenaus den Familienstämmen, von Drittorganisationen oder Vertretern aus Wissenschaft, Politik, Kultur oder Wirtschaft usw. vorgesehen werden.

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BeiratDie Einsetzung eines Beirats ist freiwillig. Dies ist aber insbesondere bei komplexen Stiftungszielen zu empfehlen, wie z.B. bei der Förderung von wissenschaftlichen Forschungs-projekten, wo der Beizug von Spezial-wissen für die Beurteilung der zu unterstützenden Vorhaben unerläss-lich erscheint.

StiftungsverwaltungDie Stiftungsverwaltung übernimmt üblicherweise die Rechnungsführung sowie administrative Aufgaben für die Stiftung. Sie ist neutrale Korres-pondenzadresse und Kontaktstelle im Gesuchswesen, dokumentiert sämtliche Geldbe wegungen und er-stellt den Jahres abschluss. Sie ist die Anlaufstelle für die Behörden und ge-gebenenfalls für die Liegenschaften-verwaltung sowie den Architekten bei allfälligen vom Stiftungsrat be-schlossenen Bauvorhaben usw.

RevisionDie durch den Stiftungsrat gewählte, unabhängige, fachlich ausgewiesene, externe Revisionsstelle hat den Ge-schäftsbericht der Stiftung jährlich zu überprüfen und dem Stiftungsrat und der Aufsichtsbehörde einen Prüfungsbericht zu unterbreiten. Die Revision hat gemäss den gesetzlichen Vorgaben – in der Regel im Rahmen einer eingeschränkten Revision – zu erfolgen. Familien stiftungen sind von der Revisionspflicht befreit.

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Stiftungsvermögen, AnlagefragenAnlage des StiftungsvermögensBei der Anlage von Stiftungsvermö-gen gelten die allgemeinen Grundsät-ze für eine solide Vermögensanlage, wie z.B. Sicherheit, genügender Ertrag der Anlagen, angemessene Rendite, ausgeglichene Verteilung der Risiken, ausreichende flüssige Mittel sowieTransparenz. Soweit die Stiftungsur-kunde bzw. das Stiftungsreglementkeine Anlagevorschriften enthält, können auch die Bestimmungen für Personalvorsorgeeinrichtungen als Richtlinie für die Vermögensbewirt-schaftung herangezogen werden.

KapitalverzehrDie Möglichkeit, einen Kapitalver-zehr vorzusehen, ist insbesondere bei mittelgrossen Vermögen und bei speziellen Stiftungszwecken empfeh-lenswert. Beim Konzept mit einem Kapitalverzehr sind bei der Festlegung der Anlagestrategie die Vermögensab-flüsse besonders zu berücksichtigen. Der Anlagehorizont ist je nach Aus-gestaltung des Stiftungszwecks eher kurz- bis mittelfristig. Falls das Kapitalumständehalber im grösseren Umfang zu einem bestimmten oder unbe-

NutzniessungskonzeptBeim Nutzniessungskonzept geht es in erster Linie darum, dass das zur Verfügung gestellte Vermögen erhal-ten bleibt. Es kommt insbesonderedann infrage, wenn ein grösseres Vermögen und direkter Immobilien-besitz vorhanden ist. Die Vermögens-erträge werden nach angemessenen Rückstellungen für allfällige Risiken und die Erneuerungen der Anlagen für den Stiftungszweck verwendet. Der Anlagehorizont des Stiftungskapi-tals ist hier in der Regel langfristig.Bei der Bestimmung der Anlagestrate-gie gilt es also den Umständen, dem (realen) Kapitalerhalt und dem lang-fristigen Anlagehorizont Rechnung zu tragen.

stimmten Zeitpunkt zur Verfügung gestellt werden muss, ist auf eine geeignete und praktikable Anlage-form zu achten. Die Anlagen sollen einfach liquidierbar sein, ohne die einmal grundsätzlich gewählte Anla-gestrategie zu beeinflussen oder zu gefährden.

Erträge Erträge

Kapitalerhalt KapitalverzehrMitteleingang Mitteleingang

ErtragsverwendungMittelverwendung

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Liegenschaften im StiftungsvermögenLiegenschaftenportefeuilleBei grösseren Stiftungsvermögen und je nach Stiftungszweck, Absichten und Ausgangslage der Stifter werden oftmals Direktanlagen in Immobilien gehalten; idealerweise im Rahmen eines diversifizierten Liegenschaften-portefeuilles. Bei der Bewirtschaftung der Immobilienanlagen von gemein-nützigen Stiftungen und von Familien-stiftungen ist Nachhaltigkeit in allen Belangen angezeigt.

MietzinspolitikDer Stiftungsrat bestimmt die grund-sätzliche Mietzinspolitik, die dem Charakter der Stiftung Rechnung tragen soll. Im Vordergrund steht eine faire Haltung gegenüber der Mieter-schaft. Aus Sicht der Stiftung ist aber gleichzeitig auch das Bedürfnis nach einem marktgerechten Nettoertrag für die langfristige Erfüllung des Stif-tungszwecks einzuhalten.

LiegenschaftenverwaltungDer Stifter oder der Stiftungsrat be-stimmt die Liegenschaftenverwaltung, die die Immobilien der Stiftung pro- fessionell betreuen soll. Der Stiftungs-rat wird von ihr periodisch – mindestens aber jährlich – über die Geschehnisse informiert. Der Stiftungsrat entscheidet situativ bei ausserordentlichen Er-eignissen, wie zum Beispiel bei an-stehenden Renovationsvorhaben.

MittelfristplanungImmobilien haben einen langfristigen Zeithorizont. Um die periodisch anste-henden Renovationen und Umbauten möglichst optimal zu planen und zu finanzieren, ist dafür eine mittelfris-tige Finanz- und Investitionsplanung vorzunehmen. Als Grundlage für die Planung dienen von Spezialisten einzuholende bauliche Zustands-analysen. Der Stiftungsrat beschliesst letztlich aufgrund der Empfehlungen der Fachleute über die Vorgehens-weise.

Dienstleistungsangebot für FörderstiftungenDie Zürcher Kantonalbank verfügt über eine Fachstelle «Stiftungen» mit ausgewiesenen Spezialisten mit lang-jähriger Erfahrung im Bereich Förder-stiftungen (auch Vergabestiftungen genannt) nach Schweizer Recht.Im Zusammenhang mit gemein-nützigen Stiftungen und Schweizer Familienstiftungen können wir nebst den klassischen Bankgeschäften die folgende Unterstützung bieten:

Bei der Errichtung Beratung und Begleitung bei der

Errichtung der Stiftung Unterstützung bei der konzeptionel-

len Ausgestaltung und beim Einrich-ten der Organisationsstrukturen Entwicklung von massgeschneider-

ten Anlagekonzepten Nachfolgeberatung durch unse-

re Spezialisten im Ehegüter- und Erbrecht bei der Errichtung mittels Testament oder Erbvertrag

Dienstleistungen der Zürcher Kantonalbankfür Stiftungen nach Schweizer Recht

Bei der Verwaltung Stiftungsverwaltung für die nach-

haltig gesicherte Erfüllung des Stiftungszwecks Betreuung und Verwaltung des

gesamten Stiftungsvermögens Immobiliendienstleistungen der

Zürcher Kantonalbank

Die Verwaltungsdienstleistungen der Zürcher Kantonalbank im EinzelnenStiftungsverwaltungDie Zürcher Kantonalbank unterstützt Sie durch die Übernahme der ge-samten Stiftungsverwaltung für Ihre Vergabestiftung. Der Stiftungsrat wird damit vom Tagesgeschäft entlastet. Unser Dienstleistungsangebot bei der Stiftungsverwaltung umfasst im Einzelnen:

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RechnungswesenDie Zürcher Kantonalbank übernimmt die Buchführung für die Stiftung und erstellt den Jahresabschluss mit dem vorgeschriebenen Anhang. Gegebe-nenfalls wird der Jahresabschluss mit einem Kommentar und einer mittel-fristigen Finanzplanung zu Handen des Stiftungsrates ergänzt.

BerichterstattungUm die gesetzlich vorgesehene Kont-rolle zugunsten der Allgemeinheitaus üben zu können, verlangt die Auf-sichtsbehörde jährlich eine ausführliche Berichterstattung. Diese umfasst unter anderem einen Tätigkeitsbericht und die nach kaufmännischen Grundsätzen erstellte und revidierte Jahresrechnung.

Sekretariat/DomizilDie Zürcher Kantonalbank unterhält im Auftrag des Stiftungsrates den Kontakt mit den Behörden und Dritten

(Aufsichtsbehörde, Revision, Steuer amt, Handelsregisteramt, Liegenschaften-verwaltung usw.), organisiert unter anderem die Stiftungsratssitzungen, stellt das Sitzungszimmer zur Ver-fügung und führt das Protokoll. Sie kann auf Anfrage auch als Domizil-halterin auftreten.

GesuchswesenDie Zürcher Kantonalbank ist als Stif-tungsverwalterin neutrale Anlaufstelleund Korrespondenzadresse im Ge-suchswesen. Die Bank übergibt die eingegangenen Gesuche geordnet dem Stiftungsrat, der letztlich überdie Vergabungen unabhängig ent-scheidet.

SteuerangelegenheitenBei steuerbefreiten Stiftungen ist die Situation auf Veranlassung des Steueramtes periodisch zu prüfen. Die Zürcher Kantonalbank übernimmt bei

Schweizer Familienstiftungen und an-deren nicht steuerbefreiten Stiftungen gegebenenfalls die korrekte Erledi-gung der Steuerangelegenheiten.

VermögensverwaltungGerne unterstützt die Zürcher Kantonal-bank den Stiftungsrat bei der Aus-gestaltung und der Formulierung einer für die Stiftung geeigneten Anlage-strategie.Unsere Spezialisten stehen der Stiftung im Weiteren im Rahmen einer Anlage-beratung oder im Rahmen eines um fassenden Vermögensverwaltungs-auftrags gerne zur Seite.

ImmobiliendienstleistungenDie Zürcher Kantonalbank kann mit ihren Immobiliendienstleistungen den Stiftungsrat bei den Entscheiden rund um Immobilienfragen (Finanzierung, Verkauf, Bewertung, Bautreuhand)kompetent unterstützen. Für Reno-

vations- und Umbauvorhaben stehen der Stiftung auf Wunsch erfahrene Fachleute mit Rat und Tat zur Seite und stellen sicher, dass die Sanierung im Interesse der Stiftung durchgeführt wird.

Vorabklärung der MachbarkeitIm Rahmen einer eingehenden Erstbesprechung kann vorab geklärt werden, ob die Errichtung einer Stiftung nach Schweizer Recht als Ihre ganz persönliche Nachfolgelösung für Sie in Frage kommt. Wir können Ihnen aufzeigen, in welchem Umfang die Zürcher Kantonalbank Sie bei der Errichtung der Stiftung und bei der späteren Umsetzung der Stiftungszie-le unterstützen kann und die weitere Vorgehensweise abstecken.

Für einen Erstkontakt wenden Sie sich an Ihren Kundenbetreuer.

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Ihr Kontakt

Sie erreichen Ihren Kundenbetreuer von Montag bis Freitag, 08.00–18.00 Uhr unter Telefon 0844 843 823

Sie erreichen Ihren Kundenbetreuer von Montag bis Freitag, 08.00–18.00 Uhr unterTelefon 0844 850 830

Wir sind lokal verankert und mit dem dichtesten Filialnetz im Kanton Zürich immer in Ihrer Nähe. Finden Sie Ihre nächste Filiale unter www.zkb.ch/filialen.

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Die in dieser Broschüre enthaltenen Informationen gelten für den Kanton Zürich und basieren auf dem Stand 1. Januar 2016. Die Zürcher Kantonalbank kann keine Gewähr für die Richtig- und Vollständigkeit übernehmen. Die Angaben und Hinweise sind allgemeiner und unverbindlicher Art und werden den besonderen Umständen im konkreten Einzelfall möglicherweise nicht gerecht. Diese Broschüre kann daher eine umfassende individuelle Beratung nicht ersetzen. © Zürcher Kantonalbank 2017

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