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Ihr Vermittler: Siemens Private Finance Versicherungsvermittlungsgesellschaft mbH A Siemens Financial Services Business 81739 München · Telefon 089-636-83434 · Fax 089-636-1320092 [email protected], www.siemens.de/spf (Benutzer: spf; Passwort: Vorsorge!) Jetzt pro 1.000 € Invaliditätsleistung nur 0,49 € ! ALLE SIEBEN SEKUNDEN EREIGNET SICH EIN UNFALL. Niemand weiß, wann, wie und wo ihn ein Unfall trifft. Sor- gen Sie deshalb mit unserer exklusiven Unfallversicherung vor. EXKLUSIVLEISTUNGEN für Sie: Höhere Invaliditätsleistung durch verbesserte Gliedertaxe 10% mehr Leistung bei Invalidität durch tragen eines Fahrradhelms Bestimmte Infektionskrankheiten sind mitversichert (z. B. Borreliose, Frühsommer-Meningitis, Kinderlähmung, Pfeiffersches Drüsenfieber) Versicherungsschutz bei Tauchunfällen Vergiftungen durch Nahrungsmittel Versicherungsschutz bei Gasen und Dämpfen Schäden bei Rettungsmaßnahmen Nahrungsmittelvergiftungen Beitragsfreie Versicherungsleistungen: 20.000 € für kosmetische Operationen 20.000 € für Bergungskosten 10.000 € für Sofortleistungen bei Schwerverletzungen 5.000 € für Dekompressionskammerkosten 3.000 € für medizinische Hilfsmittel 5.000 € für Kurkosten Exklusive Leistungen – Ihr Prämienvorteil: Beispiel für eine Unfallversicherung: Invaliditätsleistung (Grundsumme) 100.000 € bei 90 % Invalidität 200.000 € Todesfallleistung 25.000 € Übergangsleistung 2.500 € Krankenhaustagegeld (stationär) 20 € Assistance-Leistungen/Reha-Manager Ja Jahresprämie: 136,26 € Mitarbeiter-Versicherungen Gruppen-Unfallversicherung

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Ihr Vermittler: Siemens Private Finance Versicherungsvermittlungsgesellschaft mbH A Siemens Financial Services Business 81739 München · Telefon 089-636-83434 · Fax 089-636-1320092 [email protected], www.siemens.de/spf (Benutzer: spf; Passwort: Vorsorge!)

Jetzt pro 1.000 € Invaliditätsleistung nur 0,49 € !

ALLE SIEBEN SEKUNDEN EREIGNET SICH EIN UNFALL. Niemand weiß, wann, wie und wo ihn ein Unfall trifft. Sor-gen Sie deshalb mit unserer exklusiven Unfallversicherung vor.

EXKLUSIVLEISTUNGEN für Sie:

Höhere Invaliditätsleistung durch verbesserte Gliedertaxe 10% mehr Leistung bei Invalidität durch tragen eines Fahrradhelms Bestimmte Infektionskrankheiten sind mitversichert (z. B. Borreliose,

Frühsommer-Meningitis, Kinderlähmung, Pfeiffersches Drüsenfieber) Versicherungsschutz bei Tauchunfällen Vergiftungen durch Nahrungsmittel Versicherungsschutz bei Gasen und Dämpfen Schäden bei Rettungsmaßnahmen Nahrungsmittelvergiftungen Beitragsfreie Versicherungsleistungen:

20.000 € für kosmetische Operationen 20.000 € für Bergungskosten 10.000 € für Sofortleistungen bei Schwerverletzungen 5.000 € für Dekompressionskammerkosten 3.000 € für medizinische Hilfsmittel 5.000 € für Kurkosten

Exklusive Leistungen – Ihr Prämienvorteil: Beispiel für eine Unfallversicherung: Invaliditätsleistung (Grundsumme) 100.000 € bei 90 % Invalidität 200.000 € Todesfallleistung 25.000 € Übergangsleistung 2.500 € Krankenhaustagegeld (stationär) 20 € Assistance-Leistungen/Reha-Manager Ja

Jahresprämie: 136,26 €

Mitarbeiter-Versicherungen

Gruppen-Unfallversicherung

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Mitarbeiter-Versicherungen | Unfallversicherung

www.siemens.de/spf2

Informationen gemäß § 11 Versicherungsvermittlungsverordnung zum Vermittler: Vermittler ist die Siemens Private Finance Versicherungsvermittlungsgesellschaft mbH, Otto-Hahn-Ring 6, 81739 München, Telefon: 089-636-31110, Fax: 089-636-31112, [email protected]. Wir sind Versicherungsvertreter mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 Gewerbeordnung und im Vermittlerregister unter der Register-Nr. D-KFKU-MFFD0-57 eingetragen. Das öffentliche Versicherungsvermittlerregister, bei dem die Registrierung überprüft werden kann, wird geführt von: Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e.V., Breite Straße 29, 10178 Berlin, Telefon: 0180-6005850 (0,20 €/Anruf aus dem dt. Festnetz, höchstens 0,60 €/Anruf aus Mobilfunknetzen), www.vermittlerregister.org, Kontakt: www.vermittlerregister.org/kontakt.aspx. Schlichtungsstelle bei Streitigkeiten: Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin www.versicherungsombudsmann.de/home.html Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung, Postfach 06 02 22, 10052 Berlin, www.pkv-ombudsmann.de

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Unfallversicherung mit Mehrleistung ab 90% mit Summenbegrenzung 01.03.2015

Antrag auf Abschluss / Änderung einer privaten Gruppen-Unfallversicherung

gem. Gruppen-Unfallversicherung Nr. U 4118825 (RV 223) / Mannheimer Versicherung AG

Bitte zurücksenden/-faxen an Ihren Vermittler: Siemens Private Finance Versicherungsvermittlungsgesellschaft mbH, 80200 München Fax: 089-636-1320092

VORVERTRAGLICHE ANZEIGEPFLICHT Versicherungsschutz übernimmt die Mannheimer Versicherung AG im Vertrauen darauf, dass die für den Vertragsabschluss und für die Übernahme des zu versi-chernden Risikos maßgebenden Umstände wahrheitsgemäß und vollständig mitgeteilt werden. Der Antragsteller hat der Mannheimer Versicherung AG oder uns bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, die für den Entschluss, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen wir in diesem Antrag gefragt haben. Bei Verletzung dieser Anzeigepflicht kann die Mannheimer Versicherung AG vom Vertrag zurücktreten und leistungsfrei sein oder den Vertrag kündigen oder eine Vertragsanpassung vornehmen. Dies gilt insbesondere für die Erklärung über die Risikoverhältnisse.

Lesen Sie dazu bitte auch die Belehrung "Gesonderte Mitteilung gemäß § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht", die wir vor Antragstellung übermitteln.

Frau Herr Name, Vorname Geburtsdatum

Straße, Haus-Nr. Telefon tagsüber / Mobil

Postleitzahl, Wohnort

Arbeitgeber, Abteilung E-Mail

Versicherungsbeginn: ___________________________ Der Versicherungsschutz beginnt frühestens ab Posteingang bei der Siemens Private Finance Versicherungsvermittlungsgesellschaft mbH. Fälligkeit ist der 1.1. eines jeden Jahres.

Versicherte Personen: Name, Vorname Geburtsdatum Beruf Neuabschluss Änderung

a Antragsteller

b Ehepartner (bzw. Lebenspartner)

c 1. Kind

d 2. Kind

e 3. Kind

f 4. Kind

(bei weiteren Kindern bitte zusätzlichen Antrag verwenden)

Nicht versicherbare Personen Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind Personen, die als Pflegebedürftige der Pflegestufe III im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetz-buch XI anerkannt sind (Schwerstpflegebedürftige). Erklärungen über die Risikoverhältnisse Bitte beachten Sie unseren Hinweis zur vorvertraglichen Anzeigepflicht, der diesem Versicherungsantrag vorangestellt ist und der gerade für die Erklärungen über die Risikoverhältnisse besondere Bedeutung hat. Unvollständige und unrichtige Angaben können zum Verlust des Versicherungsschutzes führen Vorversicherung Bestehen weitere Unfallversicherungen bzw. wurden weitere Unfallversicherungen beantragt?

____________________________________________________________________________________________________________ Falls ja, bitte um Angabe der versicherten Person, der Versicherungssummen, der Gesellschaft und der Versicherungsschein-Nr.

Nein

Ja

Bestanden innerhalb der letzten 5 Jahre weitere Unfallversicherungen, die zwischenzeitlich erloschen sind? wenn ja: Wurden diese Versicherungen vom Versicherer gekündigt?

Grund : _______________________________________________________________________________

Nein

Nein

Ja

Ja

Gesundheitsverhältnisse Leidet eine der o.g. Personen an Krankheiten oder Gebrechen? Anzugeben sind erhebliche körperliche Fehler, Gebrechen und Krankheiten, wie z. B. Blindheit oder Kurzsichtigkeit von mehr als 8 Dioptrien, Taubheit oder Schwerhörigkeit, Lähmung, Verkürzungen oder Verstümmelungen von Gliedmaßen, Gelenkversteifungen, Rückgratverkrümmungen sowie Bandscheibenbeschwerden, Erkrankungen des Herzens, des Gefäßsystems, der Nieren oder des Rückenmarks, Geisteskrankheit, Tuberkulose, Schlag-, Ohnmachts-, Krampf-, Schwindel- oder epileptische Anfälle, HIV-Infektionen, AIDS-Erkrankungen, Hirnverletzung, Trisomie Schwerbehinderungen ab einem Grad der Behinderung (GdB) von mehr als 50, Zucker-krankheit oder sonstige schwere Krankheiten.

- falls ja, bitte genaue Schilderung in einem verschlossenem Umschlag beifügen ! -

Nein

Ja

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Versicherungssummen/Leistungsarten - Erwachsene: zu versichern-

de Personen (Erwachsene)

zu versichern-de Personen

(Kinder > 17)

Invalidität Tod Unfall- rente

Über- gangs- leistung

Kranken- haus-

tagegeld (stationär)

Unfall- tagegeld (ab 43. Tag)

Assistance-Leistungen

Jahresbeitrag je Person

inkl. 19 % Vers.Steuer

a b c d € € € € € € € 1 200.000 100.000 500 10.000 50 20 Ja 328,20 2 150.000 50.000 250 5.000 30 10 Ja 220,92 3 100.000 25.000 0 2.500 20 0 Ja 136,26

4 JA NEIN 5 JA NEIN

Aufnahmefähig sind Personen ab Vollendung der Geburt bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres. Personen, die das 70. Lebensjahr bei Antragstellung vollendet haben, werden nur noch von Jahr zu Jahr zu einem um 30 % erhöhten Beitrag versichert. Über das 80. Lebensjahr der versicherten Person hinaus kann die Unfallversicherung in der Regel zu den vereinbarten Bedingungen und Beiträgen nicht fortgeführt werden.

Versicherungssummen/Leistungsarten - Kinder bis zur Beendigung des 18. Lebensjahres: zu versichernde Personen

(Kinder) Invalidität Tod Unfallrente Krankenhaustagegeld

(stationär) Jahresbeitrag je Person inkl. 19 % Vers.Steuer

c d e f € € € € € 6 200.000 7.500 500 50 103,74 7 150.000 5.000 250 30 71,04 8 100.000 2.500 0 20 41,33

9 10

Unter den Punkten 4/5 und 9/10 können Sie entsprechend Ihren Bedürfnissen abweichende Versicherungssummen in € beantragen. Ein Beispiel für die Beitragsberechnung finden Sie in den Informationsunterlagen.

Ohne zusätzlichen Beitrag mitversichert sind: Bergungskosten bis zu 20.000 €, kosmetische Operationen bis zu 20.000 €, Kurkosten bis zu 5.000 €, Sofortleistung bei Schwerverletzungen 10.000 €, Kosten für Dekompressionskammer bis zu 5.000 €, Kosten für medizinische Hilfsmittel bis zu 3.000 €.

Bezugsberechtigung bei Unfalltod: 1. Aus der Versicherung des Antragstellers 2. Aus der Versicherung des Ehepartners (bzw. Lebenspartners)

3. Aus der Versicherung des 1. Kindes*) 4. Aus der Versicherung des 2. Kindes*)

5. Aus der Versicherung des 3. Kindes*) 6. Aus der Versicherung des 4. Kindes*)

Damit im Falle des Todes der versicherten Person die Versicherungsleistung direkt - ohne Klärung der Erbfolge - ausgezahlt werden kann, geben Sie bitte den Namen und das Geburtsdatum einer bezugsberechtigten Person an. *) Bei Minderjährigen versicherten Personen dürfen gesetzliche Vertreter aufgrund rechtlicher Vorschriften nicht als bezugsberechtigt benannt werden; die Angabe ”Erben” ist aber möglich.

SEPA – Lastschriftmandat

Ich ermächtige die Siemens Private Finance Versicherungsvermittlungsgesellschaft mbH Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzu-ziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von Siemens Private Finance Versicherungsvermittlungsgesellschaft mbH auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Frist für die Vorabinformation: Der Zahlungsempfänger informiert den Zahlungspflichtigen (Vertragspartner) spätestens fünf Tage vor dem Abbu-chungstermin über den anstehenden Einzug. Bleibt die vereinbarte Jahresprämie während der Vertragslaufzeit unverändert, erfolgt keine weitere Vorabinformation. Die Mandatsreferenz werden wir Ihnen separat mitteilen. Name des Zahlungspflichtigen (Vertragspartner): _______________________________________________ (kein abweichender Kontoinhaber möglich!) Straße und Haus-Nr.: _______________________________________________ Postleitzahl und Ort: _______________________________________________ Kreditinstitut Name des Kreditinstituts: _______________________________________________ BIC des Kreditinstituts: _______________________________________________ IBAN des Zahlungspflichtigen: _______________________________________________ Zahlungsart: (X) Wiederkehrende Zahlung ________________________ _______________________________________________ Ort und Datum Unterschrift Kontoinhaber Die fälligen Prämien werden ab sofort von Ihrem Konto abgebucht. Der Kontoauszug gilt als Quittung.

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Erklärungen zur Datenverarbeitung und zur Verwendung Ihrer allgemeinen personenbezogenen Daten

Ihre personenbezogenen Daten benötigen wir, die Mannheimer Versicherung AG, insbesondere zur Einschätzung des zu versichernden Risikos (Risikobeurteilung), zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch, zur Überprüfung unserer Leistungspflicht, zu Ihrer Beratung und Information sowie allgemein zur Antrags-, Vertrags- und Leistungsabwicklung. Personenbezogene Daten dürfen nach geltendem Datenschutzrecht erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Datenverwendung), wenn dies ein Gesetz ausdrücklich erlaubt, anordnet oder wenn eine wirksame Einwilligung des Betroffenen vorliegt. Nach dem Bundesdatenschutzgesetzt (BDSG) ist die Verwendung Ihrer allgemeinen personenbezogenen Daten (z. B. Alter oder Adresse) erlaubt, wenn es der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses dient (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG). Das Gleiche gilt, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 BSDG). Die Anwendung dieser Vorschriften erfordert in der Praxis oft eine umfangreiche und zeitintensive Einzelfallprüfung. Auf diese kann bei Vorliegen dieser Einwilligungserklärung verzichtet werden. Zudem ermöglicht diese Einwilligungserklärung eine Datenverwendung auch für die Fälle, die nicht von vornherein durch die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes erfasst werden. Die Einwilligungen sind ab dem Zeitpunkt der Antragstellung wirksam. Sie wirken unabhängig davon, ob später der Versicherungsvertrag zustande kommt. Es steht Ihnen frei, diese Einwilligungserklärung mit Wirkung für die Zukunft jederzeit ganz oder teilweise zu widerrufen.

Erklärung zur Verwendung Ihrer allgemeinen personenbezogenen Daten Hiermit willige ich darin ein, dass meine allgemeinen personenbezogenen Daten unter Beachtung der Grundsätze der Datensparsamkeit und der Datenvermeidung verwendet werden 1. zur Risikobeurteilung, zur Vertragsabwicklung und zur Prüfung der Leistungspflicht durch die Mannheimer Versicherung AG. 2. zur Risikobeurteilung durch Datenaustausch mit einem Vorversicherer, den ich bei Antragstellung genannt habe. 3. zur gemeinschaftlichen Führung von Datensammlungen der Gesellschaften der Mannheimer Gruppe (eine vollständige Übersicht aller Unternehmen des Konzerns benennen wir Ihnen gerne auf Ihren Wunsch hin), um die Anliegen im Rahmen der Antrags-, Vertrags- und Leistungsabwicklung schnell, effektiv und kostengünstig bearbeiten zu können (z. B. richtige Zuordnung meiner Post oder Beitragszahlungen). Diese Datensammlungen enthalten Daten wie Name, Adresse, Geburtsdatum, Kundennummer, Versicherungsscheinnummer, Kontonummer, Bankleitzahl, Art der bestehenden Verträge, sonstige Kontaktdaten. 4. zur Risikobeurteilung und Abwicklung der Rückversicherung. Dies erfolgt durch Übermittlung an und zur dortigen Verwendung durch Rückversicherer, bei denen mein zu versicherndes Risiko geprüft oder abgesichert werden soll. Eine Absicherung bei Rückversicherern im In- und Ausland dient dem Ausgleich der vom Versicherer übernommenen Risiken und liegt damit auch im Interesse der Versicherungsnehmer. In einigen Fällen bedienen sich Rückversiche-rer weiterer Rückversicherer, denen sie – sofern erforderlich – ebenfalls entsprechende Daten übermitteln. 5. durch andere Unternehmen/Personen innerhalb und außerhalb der Mannheimer Gruppe, denen der Versicherer Aufgaben ganz oder teilweise zur Erledigung überträgt. Die Unternehmen/Personen werden eingeschaltet, um die Antrags-, Vertrags- und Leistungsabwicklung möglichst schnell, effektiv und kostengünstig zu gestalten. Eine Erweiterung der Zweckbestimmung und Datenverwendung ist damit nicht verbunden. Die eingeschalteten Unterneh-men/Personen sind im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung verpflichtet, ein angemessenes Datenschutzniveau sicher zu stellen, einen zweckgebundenen und rechtlich zulässigen Umgang mit den Daten zu gewährleisten sowie den Grundsatz der Verschwiegenheit zu beachten. 6. zur Verhinderung des Versicherungsmissbrauchs bei der Risikobeurteilung und bei der Klärung von Ansprüchen aus dem Versicherungsverhältnis durch Nutzung eines Hinweis und Informationssystems der Versicherungswirtschaft mit Daten, die der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) im Auftrag für die Versicherer verschlüsselt. Auf Basis dieser Systeme kann es zu einem auf den konkreten Anlass bezogenen Aus tausch personenbezogener Daten zwischen dem Anfragenden und dem angefragten Versicherer kommen. 7. zur Antrags-, Vertrags- und Leistungsabwicklung, indem die Mannheimer Versicherung AG selbst oder durch eine Auskunftei (z. B. Bürgel, Infoscore, Creditreform, SCHUFA) Informationen über mein allgemeines Zahlungsverhalten einholt. 8. zur Beratung und Information über Versicherungs- oder sonstige Finanzdienstleitungen durch die Mannheimer Versicherung AG, andere ausgewählte Gesellschaften der Mannheimer Gruppe oder den für mich zuständigen Vermitt-ler.

Einwilligung in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten und Schweigepflichtentbindungserklärung

Die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes, des Bundesdatenschutzgesetzes sowie anderer Datenschutzvorschriften enthalten keine ausreichenden Rechtsgrundlagen für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Gesundheitsdaten durch Versicherungen. Um Ihre Gesundheitsdaten für diesen Antrag und den Vertrag erheben und verwenden zu dürfen, benötigt die Mannheimer Versicherung AG daher Ihre datenschutzrechtliche(n) Einwilli-gung(en). Als Unternehmen der Unfallversicherung benötigen wir ferner Ihre Schweigepflichtentbindung, um Ihre Gesundheitsdaten oder weitere nach § 203 Strafgesetzbuch geschützte Daten, wie z. B. die Tatsache, dass ein Vertrag mit Ihnen besteht, an andere Stellen, z.B. Ihren betreuenden Vermittler, an Dienstleister und an unsere Rückversicherer weiterleiten zu dürfen. Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärungen sind für die Antragsprüfung sowie die Begründung, Durchführung oder Beendigung Ihres Versicherungsvertrages in der Mannheimer Versicherung AG unentbehrlich. Sollten Sie diese nicht abgeben, wird der Abschluss des Vertrages in der Regel nicht möglich sein. Die Erklärungen betreffen den Umgang mit Ihren Gesundheitsdaten und sonstiger nach § 203 StGB geschützter Daten - durch die Mannheimer Versicherung AG selbst (unter 1.) - bei der Weitergabe an Stellen außerhalb der Mannheimer Versicherung AG (unter 2.) - wenn der Vertrag nicht zustande kommt (unter 3.) Die Erklärungen gelten für die von Ihnen gesetzlich vertretenen Personen wie Ihre Kinder, soweit diese die Tragweite dieser Einwilligung nicht erkennen und daher keine eigenen Erklärungen abgeben können.

1. Erhebung, Speicherung und Nutzung der von Ihnen mitgeteilten Gesundheitsdaten durch die Mannheimer Versicherung AG

Ich willige ein, dass die Mannheimer Versicherung AG die von mir in diesem Antrag und künftig mitgeteilten Gesundheitsdaten erhebt, speichert und nutzt, soweit dies zur Antragsprüfung sowie zur Begrün-dung, Durchführung oder Beendigung dieses Versicherungsvertrages erforderlich ist.

2. Weitergabe Ihrer nach § 203 StGB geschützter Daten an Stellen außerhalb der Mannheimer Versicherung AG Die Mannheimer Versicherung AG verpflichtet die nachfolgenden Stellen vertraglich auf die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz und die Datensicherheit.

2.1. Übertragung von Aufgaben auf andere Stellen (Unternehmen oder Personen) Die Mannheimer Versicherung AG führt bestimmte Aufgaben, wie zum Beispiel die Risikoprüfung, die Leistungsfallbearbeitung oder die telefonische Kundenbetreuung, bei denen es zu einer Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten kommen kann, nicht selbst durch, sondern überträgt die Erledigung einer anderen Gesellschaft der Mannheimer Versicherungsgruppe oder einer anderen Stelle. Werden hierbei Ihre nach § 203 StGB geschützten Daten weitergegeben, benötigen wir Ihre Schweigepflichtentbindung für uns und soweit erforderlich für die anderen Stellen. Wir führen eine fortlaufend aktualisierte Liste über die Stellen und Kategorien von Stellen, die vereinbarungsgemäß Gesundheitsdaten für uns erheben, verarbeiten oder nutzen unter Angabe der übertragenen Aufgaben. Die zurzeit gültige Liste ist nachfolgend beigefügt.

1. Dienstleister, die Gesundheitsdaten und § 203 StGB-relevante Daten erheben, verarbeiten und nutzen und wesentliche Aufgaben des Versicherers übernehmen: Dienstleister Gegenstand der Beauftragung Datenarten Mannheimer AG Holding Durchführung zentraler Aufgaben wie Personalverwaltung, Adressdaten, Kontodaten Inkasso, Vertrieb, Marketing etc. Gesundheitsdaten IMD Gesellschaft für Informatik und Datenverarbeitung Datenverarbeitung Vertragsdaten, Adressdaten, Kontodaten, Gesundheitsdaten ROLAND Assistance GmbH Servicedienstleistungen im Rahmen der Vertragsdaten, Adressdaten, Deutz-Kalker Straße 46, 50679 Köln Leistungsabwicklung Gesundheitsdaten MD Medicus Holding GmbH Servicedienstleistungen im Rahmen der Vertragsdaten, Adressdaten, Industriestraße 2a, 67063 Ludwigshafen Leistungsabwicklung Gesundheitsdaten

2. Kategorien von Dienstleistern, die Gesundheitsdaten und § 203 StGB-relevante Daten erheben, verarbeiten und nutzen: Dienstleister Gegenstand der Beauftragung Datenarten Medizinische Gutachter Begutachtung, Nachuntersuchung Name, Vorname, Geburtsdatum Beratungsärzte Beurteilung medizinischer Fragestellungen im Einzelfall Vertragsdaten, Gesundheitsdaten Adressermittler Adressprüfung Name, Vorname, Adressdaten Forderungsmanagement Realisierung von Forderungen Name, Vorname, Adressdaten, Geburtsdatum, Vertragsnummer, Kontodaten Lettershops Druck und Versand von Mailings Vertragsnummer, Name, Vorname, Adressdaten Entsorger Vernichtung von Datenträgern

Eine aktuelle Liste kann auch im Internet unter www.mannheimer.de eingesehen oder bei Mannheimer Versicherung AG - Interner Service, Augustaanlage 66, 68165 Mannheim, Telefonnummer: 0621-457 8000 oder unter [email protected] angefordert werden. Für die Weitergabe Ihrer Gesundheitsdaten an und die Verwendung durch die in der Liste genannten Stellen benötigen wir Ihre Schweigepflichtentbindungserklärung.

Ich willige ein, dass die Mannheimer Versicherung AG meine Gesundheitsdaten an die in der Liste genannten Stellen übermittelt und dass die Gesundheitsdaten dort für die angeführten Zwecke im gleichen Umfang erhoben, verarbeitet und genutzt werden, wie die Mannheimer Versicherung AG dies tun dürfte. Soweit erforderlich, entbinde ich die Mitarbeiter der Mannheimer Unternehmensgruppe und sonstiger Stellen im Hinblick auf die Weitergabe von Gesundheitsdaten und anderer nach § 203 StGB geschützter Daten von ihrer Schweigepflicht.

2.2. Datenweitergabe an Rückversicherungen Um die Erfüllung Ihrer Ansprüche abzusichern, kann die Mannheimer Versicherung AG Rückversicherungen einschalten, die das Risiko ganz oder teilweise übernehmen. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer dafür weiterer Rückversicherungen, denen sie ebenfalls Ihre Daten übergeben. Damit sich die Rückversicherung ein eigenes Bild über das Risiko oder den Versicherungsfall machen kann, ist es möglich, dass die Mannheimer Versicherung AG Ihren Versicherungsantrag oder Leistungsantrag der Rückversicherung vorlegt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Versicherungssumme besonders hoch ist oder es sich um ein schwierig einzustufendes Risiko handelt. Darüber hinaus ist es möglich, dass die Rückversicherung die Mannheimer Versicherung AG aufgrund ihrer besonderen Sachkunde bei der Risiko- oder Leistungsprüfung sowie bei der Bewertung von Verfahrensabläufen unterstützt. Haben Rückversicherungen die Absicherung des Risikos übernommen, können sie kontrollieren, ob die Mannheimer Versicherung AG das Risiko bzw. einen Leistungsfall richtig eingeschätzt hat. Außerdem werden Daten über Ihre bestehenden Verträge und Anträge im erforderlichen Umfang an Rückversicherungen weitergegeben, damit diese überprüfen können, ob und in welcher Höhe sie sich an dem Risiko beteiligen können. Zur Abrechnung von Prämienzahlungen und Leistungsfällen können Daten über Ihre bestehenden Verträge an Rückversicherungen weitergegeben werden. Zu den oben genannten Zwecken werden möglichst anonymisierte bzw. pseudonymisierte Daten, jedoch auch personenbezogene Gesundheitsangaben verwendet. Zu den oben genannten Zwecken werden möglichst anonymisierte bzw. pseudonymisierte Daten, jedoch auch personenbezogene Gesundheitsangaben verwendet. Ihre personenbezogenen Daten werden von den Rückversicherungen nur zu den vorgenannten Zwecken verwendet. Über die Übermittlung Ihrer Gesundheitsdaten an Rückversicherungen werden Sie durch uns unterrichtet. Ich willige ein, dass meine Gesundheitsdaten – soweit erforderlich – an Rückversicherungen übermittelt und dort zu den genannten Zwecken verwendet werden. Soweit erforderlich, entbinde ich die für die Mannheimer Versicherung AG tätigen Personen im Hinblick auf die Gesundheitsdaten und weitere nach § 203 StGB geschützte Daten von ihrer Schweigepflicht.

2.3. Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die Mannheimer Versicherung AG gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z.B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Ich willige ein, dass die Mannheimer Versicherung AG meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungsvermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungszwecken genutzt werden dürfen.

3. Speicherung und Verwendung Ihrer Gesundheitsdaten wenn der Vertrag nicht zustande kommt Kommt der Vertrag mit Ihnen nicht zustande, speichert die Mannheimer Versicherung AG Ihre im Rahmen der Risikoprüfung erhobenen Gesundheitsdaten für den Fall, dass Sie erneut Versicherungsschutz beantragen bis zum Ende des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der Antragstellung. Ich willige ein, dass die Mannheimer Versicherung AG meine Gesundheitsdaten, wenn der Vertrag nicht zustande kommt, für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres der Antragstellung zu den oben genannten Zwecken speichert und nutzt.

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Vertragsgrundlagen Es gelten der Antrag, die Mannheimer AB-Unfall 08, die Mannheimer VB-Unfall Invalidität 08, die Mannheimer VB-Unfall Rente 08, die Mannheimer VB-Unfall Tod 08, die Mannheimer VB-Unfall Übergangsleistung 08, die Mannheimer VB-Unfall Krankenhaustagegeld mit Genesungsgeld 08, die Mannheimer VB-Unfall Tagegeld 08, die Mannheimer VB-Unfall Kosmetische Operationen 08, die Mannheimer VB-Unfall Bergungskosten 08, die Mannheimer VB-Unfall Kurkosten 08, die Besonde-re Vereinbarung zur Unfallversicherung „Siemens“ (Stand 04.2014) und sofern vereinbart die Assistance-Leistungen zur Unfallversicherung "Siemens" der Mann-heimer Versicherung AG (Stand: 01.07.2012). Zusätzlich gelten die jeweiligen Klauseln und besonderen Bestimmungen, die bei dem gewünschten Versicherungsschutz genannt sind. Es gilt deutsches Recht. Deckungszusagen und Nebenabreden Die selbständige Abgabe von Deckungszusagen ist den Vertretern verboten und ohne rechtliche Wirkung für den Versicherer. Nebenabreden sind nur dann unver-bindlich, wenn der Versicherer sie schriftlich oder durch Aufnahme in den Versicherungsschein oder Nachtrag genehmigt.

Antragstellung Wichtige Hinweise

Bevor Sie diesen Antrag unterschreiben, überprüfen Sie bitte alle Angaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Beachten Sie dabei, dass Verletzungen der vor-vertraglichen Anzeigepflicht den Versicherer berechtigen können, vom Vertrag zurückzutreten und leistungsfrei zu sein oder den Vertrag zu kündigen oder eine Vertragsanpassung vorzunehmen. Antragsdurchschrift/-kopie: Eine Durchschrift/Kopie des Antrages wird dem Antragsteller nach Unterzeichnung des Antrages sofort ausgehändigt oder unverzüg-lich übersandt. Annahmefrist: Der Versicherer kann diesen Antrag innerhalb einer Frist von 1 Monat annehmen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Antragstellung.

Ich beantrage Versicherungsschutz auf Grundlage der vorstehenden Daten und Erklärungen.

Mein Recht, meine Vertragserklärung nach § 8 VVG zu widerrufen, bleibt unberührt. Für den Fall, dass der beantragte Beginn der Versicherung vor dem Zugang des Versicherungsscheins und vor dem Ende der Widerrufsfrist gemäß § 8 VVG liegt, stimme ich zu, dass der Versicherungsschutz schon vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt.

Ort, Datum Unterschrift Antragsteller Unterschriften der mitzuversichernden Personen*

Unterschriften der mitzuversichernden Personen* *bei Minderjährigen, Unterschrift der gesetzlichen Vertreter

Unterschriften der mitzuversichernden Personen*

Unterschriften der mitzuversichernden Personen* Unterschriften der mitzuversichernden Personen* *bei Minderjährigen, Unterschrift der gesetzlichen Vertreter

Empfangsbestätigung Ich bestätigte, dass ich vor Unterzeichnung dieses Antrages das Produktinformationsblatt zur Unfallversicherung, die Bedingungen und Klauseln zur Unfallversiche-rung sowie die jeweils gültigen Vertragsbestimmungen, die gesetzlich vorgeschriebenen Kundeninformationen und Belehrungen sowie die Gesetzesauszüge erhalten habe.

Wir weisen darauf hin, dass Ihre Vertragsdaten in unserem Unterneh-men elektronisch erfasst und verarbeitet werden.

Ort, Datum Unterschrift Antragsteller

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Gruppen-Unfallversicherung Warum Privater Unfallversicherungsschutz? Das Leben geht immer seinen eigenen Weg. Gehen Sie ihm ein Stück voraus. Dinge geschehen immer dann, wenn Sie es gerade nicht erwarten. Sei es nun der erste Liebeskummer, ein Karriereknick - oder eben ein Unfall. Gegen ein gebrochenes Herz können wir Sie nicht versichern. Gegen die finanziellen Folgen eines Unfalls schon.

Privater Unfallversicherungsschutz ist wichtig, denn Unfälle können jederzeit jedem passieren, ganz plötzlich und ungewollt (z.B. im Straßenverkehr, im Haushalt, beim Sport oder im Urlaub). Und nichts ist schlimmer, wenn zu al-lem Unglück auch noch finanzielle Sorgen kommen.

Die gesetzliche Unfallversicherung gilt dabei grundsätzlich nur für Arbeitnehmer (nicht z.B. Hausfrauen) innerhalb Deutschlands an Ihrem Arbeitsplatz, auf dem Weg dort hin und vom Arbeitsplatz nach Hause. Dementsprechend sollte der Unfallschutz bei Ihrer Planung von Vorsorgemaßnahmen für Sie und Ihre Familie mit in Ihre Überlegungen einbezogen werden, zumal beispielsweise eine private Berufsunfähigkeitsversicherung in der Regel erst bei einer Berufsunfähigkeit von mindestens 50% und in Form einer (monatlichen) Rentenzahlung eintritt. Ein erhöhter Kapital-bedarf für Umbauten oder Anschaffungen usw. ist dadurch nicht abgedeckt.

Zusätzliche Sicherheit bietet Ihnen und Ihren Familienangehörigen eine private Unfallversicherung im Rahmen unserer Unfallversicherung. Damit haben Sie Unfallversicherungsschutz in der Freizeit sowie im Beruf und zwar täglich 24- Stunden auf der ganzen Welt. Das Unfallgeschehen unserer Siemens Mitarbeiter weist seit langem eine positive Bilanz auf. Daher ist unser Part-ner, die Mannheimer Versicherung AG bereit, für den Abschluss einer Unfallversicherung innerhalb der Siemens-Unfallversicherung günstige Konditionen zu bieten. Es lohnt sich, diese mit Ihren bestehenden Versicherungen beziehungsweise mit anderen Angeboten zu vergleichen. Bitte beachten Sie dabei, dass für den Abschluss in der Unfallversicherung keine Mehrjährigkeitsbindung Ihres Versicherungsvertrages notwendig ist, dieser dementspre-chend jeweils nur für die Dauer eines Jahres abgeschlossen wird. Eine automatische Verlängerung erfolgt, falls Sie nicht fristgerecht zum Ende des Versicherungsjahres kündigen. Antragsabwicklung Für Ihren Neuabschluss oder die Änderung eines bereits bestehenden Vertrages können Sie den beigefügten Antrag verwenden.

Ihren unterschriebenen Antrag senden Sie bitte an:

Siemens Private Finance Versicherungsvermittlungsgesellschaft mbH per Fax: 089-636-1320092 Die Originale bleiben in diesem Fall bei Ihnen. Das Sendeprotokoll dient als Eingangsbestätigung und - vorbehaltlich der endgültigen Dokumentierung durch den Versicherer - als vorläufige Deckungszusage. Falls Sie keine Faxmöglichkeit haben, behalten Sie bitte eine Antragskopie und senden den Originalantrag an: Briefadresse: Hauspost: Siemens Private Finance Versicherungsvermittlungsgesellschaft mbH80200 München

oder SFS INS IBR PL PA

Mch P

Tel.: 089-636-83434

Fax: 089-636-1320092

e-mail: [email protected]

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Was bietet die Siemens Unfallversicherung? Günstigen Unfallversicherungsschutz für Sie und Ihre Familienangehörigen im Rahmen der Bedingungen und Klau-seln zur Unfallversicherung (siehe folgende Seiten). Die Unfallversicherung zahlt je nach den vereinbarten Summen: Bei Invalidität, wenn nach einem Unfall Dauerfolgen bleiben, wird eine Kapitalleistung aus der vereinbarten Inva-

liditätssumme fällig. Die Höhe des Betrages richtet sich nach dem Grad der Beeinträchtigung der Leistungsfähig-keit, d.h. also danach, ob nach einem Unfall Teil- oder Vollinvalidität besteht.

Für schwere Invaliditätsfälle bietet die Unfallversicherung ein Extra: ab einer Invalidität von mindestens 90 % wird die doppelte Invaliditätsleistung fällig, die zusätzliche Leistung beträgt maximal 250.000 €.

Im Todesfall, die Todesfallsumme, wenn der Versicherte innerhalb von 15 Monaten an den Folgen seines Unfal-les stirbt. Wer diese Todesfall-Leistung bekommt, bestimmt der Versicherungsnehmer (Bezugsrecht).

Die Unfallrente wird fällig, wenn nach einem Unfall Dauerfolgen mit einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % bleiben.

Eine Übergangsleistung, bei unfallbedingter Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit von mindestens 75 %, soweit sie vom Eintritt des Unfalles an ununterbrochen 3 Monate ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebre-chen bestanden hat, wird 1/3 der vereinbarten Versicherungssumme erbracht. Nach weiteren 3 Monaten und ei-ner ununterbrochenen Beeinträchtigung von mindestens 50 %, werden die restlichen 2/3 der vereinbarten Versi-cherungssumme erbracht.

Krankenhaustagegeld für jeden einzelnen Tag, den Sie im Krankenhaus stationär behandelt werden, und das bis zu drei Jahren nach dem Unfall. Bei Unfall und vollstationärer Behandlung im Ausland wird das Krankenhaus-tagegeld in doppelter Höhe gezahlt.

Das Tagegeld wird nach einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nach einem Unfall ab dem vereinbarten Tag für die Dauer der ärztlichen Behandlung gezahlt

Die Kosten unfallbedingter kosmetischer Operationen, sind bis zu 20.000 € beitragsfrei mitversichert (sofern eine Invaliditätssumme vereinbart ist).

Unfallbedingte Bergungskosten, z.B. für Rettungskosten und Suchaktionen, sind bis zu 20.000 € beitragsfrei mitversichert (sofern eine Invaliditätssumme vereinbart ist).

Unfallbedingte Kurkosten nach einem unfallbedingten Krankenhausaufenthalt von mehr als 21 Tagen, z.B. ärzt-liche Behandlung, Bäder, Massagen oder Krankengymnastik, sind bis zu 5.000 € beitragsfrei mitversichert (so-fern eine Invaliditätssumme vereinbart ist).

Unfallbedingte Sofortleistung bei Schwerverletzungen, bei bestimmten schweren Verletzungen wie z. B. Querschnittslähmung oder Amputationen eines Fußes oder Hand, sind bis zu 10.000 € beitragsfrei mitversichert (sofern eine Invaliditätssumme vereinbart ist).

Unfallbedingte Kosten für Dekompressionskammer nach einem unfallbedingten Tauchunfall sind bis zu 5.000 € beitragsfrei mitversichert (sofern eine Invaliditätssumme vereinbart ist).

Unfallbedingte Kosten für medizinische Hilfsmittel, z. B. Arm-/Beinprothesen oder Rollstuhl, sind bis zu 3.000 € beitragsfrei mitversichert (sofern eine Invaliditätssumme vereinbart ist).

und sofern der Baustein „Assistance-Leistungen“ vereinbart wurde, werden die

Kosten für unterstützende Tätigkeiten eines Reha-Managers, z. B. Benennung von Fachleuten oder Thera-piemöglichkeiten, nach einem unfallbedingtem Krankenhausaufenthalt von mind. 21 Tagen, werden bis zu 2.500 € übernommen.

Kosten bei unfallbedingter Hilfebedürftigkeit für z.B. Menüservice, Einkäufe und Besorgungen, Begleitung bei Arztbesuchen und Behördengängen, Wohnungsreinigung und Wäscheservice bis zu 6 Monate und für Pflegeleis-tungen (wie Körperpflege, Hilfe beim An- und Auskleiden ...) bis zu 4 Wochen übernommen.

Die aufgeführten Texte stellen lediglich Auszüge aus den Bedingungen und Klausel dar. Daraus können keine Leis-tungszusagen hergeleitet werden, dafür sind die geschriebenen/gedruckten Bedingungen und Klauseln maßgebend.

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Grundlagen zur individuellen Beitragsberechnung :

1. Jahres-Beitragssätze (ohne Versicherungssteuer) für: Erwachsene Kinder Summen Invalidität je 1.000 € 0,49 € 0,29 € max. 250.000 € Tod je 1.000 € 0,49 € 0,29 € max. 250.000 € / Kinder 7.500 € Unfallrente je 100 € 4,90 € 2,90 € max. 1.000 € Übergangsleistung je 1.000 € 0,90 € 0,54 € max. 15.000 € Krankenhaustagegeld je 1 € 0,45 € 0,25 € max. 100 € Unfall-Tagegeld ab 43. Tag je 1 € 1,54 € - max. 20 € / nur für Arbeitnehmer Assistance-Leistungen je Person 42,- € - nur für Erwachsene

Der Versicherungsschutz der Unfallversicherung gilt 24-Stunden am Tag, auf der ganzen Welt, in der Freizeit und im Beruf.

2. Berechnung des Jahresbeitrags für Erwachsene (anhand von Beispiels-Versicherungssummen): Invalidität

200.000 €

Tod

100.000 €

Unfall-rente

500 €

Übergans- leistung 10.000 €

Krankenhaus-tagegeld

50 €

Unfall- Tagegeld

20 €

Beitrag (ohne

Asssitance-Leistungen)

200 x 0,49 € + 100 x 0,49 € + 5 x 4,90 € + 10 x 0,90 € + 50 x 0,45 € + 20 x 1,54 € = 233,80 €

Jahresnettobeitrag (ohne Assistance-Leistungen) 233,80 € + 19% Versicherungssteuer 44,42 € = zu zahlender Jahresbeitrag 278,22 €

Jahresnettobeitrag (mit Assistance-Leistungen) 233,80 € + 42,- € = 275,80 € + 19% Versicherungssteuer 52,40 € = zu zahlender Jahresbeitrag 328,20 €

3. Berechnung des Jahresbeitrags für Kinder (anhand von Beispiels-Versicherungssummen): Invalidität 200.000 €

Tod 7.500 €

Unfallrente 500 €

Krankenhaustagegeld 50 €

Beitrag

200 x 0,29 € + 7,5 x 0,29 € + 5 x 2,90 € + 50 x 0,25 € = 87,18 €

+ 19 % Versicherungssteuer 16,56€ = zu zahlender Jahresbeitrag 103,74€

Familienrabatt Bei 2 versicherten Personen kann ein Rabatt von 7,5% und ab 3 versicherten Personen von 12,5% abgezogen werden.

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www.siemens.de/spf

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per Fax: 089 636 1320092 per Hauspost: SFS INS IBR PL PA, Mch P per Post: Siemens Private Finance Versicherungsvermittlungsgesellschaft mbH (SPF) 80200 München Zustimmung für die Zusendung von Produktinformationen zu SPF-Lösungen Das bietet Ihnen die SPF Qualitätsgeprüfte Finanz- und Versicherungsprodukte durch professionelle

Produktvorauswahl Exklusive Gruppenrabatte Expertenberatung sowie Betreuung an drei Standorten

Damit Sie von den Vorteilen der SPF profitieren können, erteilen Sie uns bitte unten stehende Einwilligung. Verantwortliche Stelle für die Verarbeitung und Nutzung dieser Daten sind wir, die SPF. Diese Einwilligung ist freiwillig und kann jederzeit widerrufen werden. Sie können Ihre Einwilligung direkt online erteilen unter: www.siemens.de/spf-registrierung oder hier Ihre private Adresse ergänzen, unterzeichnen und an die SPF senden.

Anrede Titel

Frau Herr

Vorname Name

Straße/Hausnummer PLZ, Ort

Telefon Fax

Private E-Mail

Mit meiner Unterschrift bestätige ich, dass ich zukünftig den Newsletter sowie sonstige

Informationen und Angebote der SPF zu deren Finanz- und Versicherungsprodukten per E-Mail und per Post erhalten möchte. Sofern bestimmte der oben beschriebenen und derzeit

von der SPF wahrgenommenen Aufgaben zukünftig von anderen zum Siemens-Konzern gehörenden Gesellschaften übernommen werden, willige ich hiermit auch in die Übermittlung meiner Daten zum Zwecke der oben beschriebenen Nutzung an diese, zum Siemens-Konzern gehörende Gesellschaft ein.

______________________ __________________________________________ Ort Datum Unterschrift

Besten Dank für die Erteilung Ihrer Einwilligung. St

and:

Mai

20

15

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Private UnfallversicherungInformationsblatt zu Versicherungsprodukten(Stand: 23.02.2018)

Unternehmen: Mannheimer Versicherung AGDeutschland

Produkt: private Unfallversicherung

Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in den Vertragsunterlagen:

n Versicherungsantrag / Deckungsauftrag,n Versicherungsschein,n Allgemeine Bedingungen 2008 für die Unfallversicherung der Mannheimer Versicherung AG

(Mannheimer AB-Unfall '08),n Mannheimer Bedingungen für die Unfallversicherung für die jeweils vereinbarte Leistungsart

(z. B. Mannheimer VB-Unfall Invalidität '08),n Besondere Vereinbarung zur Unfallversicherung „Siemens“ Stand 04.2014, n ggf. Bedingungen für die Assistance-Leistungen zur Unfallversicherung "Siemens" der Mannheimer Versi-

cherung AG (Stand: 01.07.2012) sowie weitere Besondere Bedingungen und Vereinbarungen.

Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.

Um welche Art von Versicherung handelt es sich?Wir bieten Ihnen eine private Unfallversicherung an. Sie sichert ab gegen Risiken aus Unfallverletzungen.

Was ist versichert?ü Versichert sind Unfälle. Ein Unfall liegt z. B. vor,

wenn die versicherte Person sich verletzt, weil sie stolpert, ausrutscht oder stürzt. Dafür bieten wir z. B. folgende Leistungen:

− Einmalige Invaliditätsleistung bei dauerhaf-ten Beeinträchtigungen (z. B. Bewegungs-einschränkungen).

− Lebenslange Unfallrente bei besonders schweren Beeinträchtigungen.

− Einmalige Kapitalleistung bei Unfalltod.− Krankenhaustagegeld bei unfallbedingten

Krankenhausaufenthalten. − Kostenersatz für Such-, Bergungs- und Ret-

tungseinsätze.− Hilfeleistungen in der ersten Zeit nach ei-

nem Unfall (z. B. Menüservice, Begleitung zum Arzt, Haustierbetreuung, Wohnungs-reinigung, Wäscheservice, Einkäufe).

Wie hoch ist die Versicherungssumme?

ü Die Höhe der vereinbarten Versicherungssum-men können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen.

Was ist nicht versichert?

x Krankheiten (z. B. Diabetes, Gelenks-arthrose, Schlaganfall).

x Kosten für die ärztliche Heilbehand-lung.

x Sachschäden (z. B. Brille, Kleidung).

Gibt es Deckungsbeschränkungen?Wir können nicht alle denkbaren Fälle ver-sichern. Sonst müssten wir einen erheblich höheren Beitrag verlangen. Deshalb haben wir einige Fälle aus dem Versicherungs-schutz herausgenommen, z. B.:

! Unfälle durch Bewusstseinsstörungen (z. B. Drogenkonsum, Ohnmacht),

! Unfälle bei der vorsätzlichen Begehung einer Straftat,

! Bandscheibenschäden,

Wenn Unfallfolgen und Krankheiten zu-sammentreffen, kann es zu Leistungskür-zungen kommen.

Wo bin ich versichert?ü Die Unfallversicherung gilt weltweit. Vereinbarte Einschränkungen können Sie Ihrem Versicherungsschein

entnehmen (z. B. bei der Bauhelfer-Unfallversicherung gilt Versicherungsschutz auf dem im Versiche-rungsschein genannten Grundstück).

Welche Verpflichtungen habe ich?Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:− Bitte machen Sie bei der Beantragung wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.− Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat (z. B. Berufswechsel).− Nach einem Unfall müssen Sie sofort einen Arzt aufsuchen und uns über den Unfall informieren.

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Wann und wie zahle ich?Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungs-scheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen.

Wann beginnt und wann endet die Deckung?Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung.

Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich automatisch um jeweils ein Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt.Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren oder mehr? Dann können Sie Ihren Vertrag am Ende des dritten Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns drei Monate vor Ende des dritten Jahres zugehen.

Wie kann ich den Vertrag kündigen?Sie oder wir können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes Verlängerungsjahres kündigen (das muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragsdauer gesche-hen).

Daneben können Sie oder wir den Vertrag auch vorzeitig kündigen, wenn wir eine Leistung erbracht haben oder wenn Sie Klage gegen uns auf Leistung erhoben haben.

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Mannheimer Versicherung AG

Vorsitzender des Aufsichtsrats: Vorstand: Mannheimer Versicherung Aktiengesellschaft Rolf Bauer Dr. Marcus Kremer, Alf N. Schlegel, Jürgen Wörner Sitz: Mannheim; Amtsgericht Mannheim HRB 7501

– 1 –

Besondere Vereinbarung zur Unfallversicherung „Siemens“ Stand: 04.2014

A Klauseln zu den Mannheimer AB-Unfall ’08 1. § 2 – Unfall 1.1 Zu 1.

Abweichend erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf unfallbedingte tauchtypische Gesundheitsschäden, ohne dass ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis eingetreten sein muss.

Abweichend gelten auch der Ertrinkungs- bzw. Erstickungstod unter Wasser als Unfall. Ebenso Gesundheitsschädigungen durch Erfrierungen. Abweichend erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Gesundheits-schäden durch un-freiwilligen Flüssigkeits-, Nahrungs- und Sauerstoffentzug.

1.2 Zu 2 b) Bei Vergiftungen durch plötzlich ausströmende gasförmige Stoffe wird der

Begriff der Plötzlichkeit auch dann angenommen, wenn der Versicherte durch besondere Umstände den Einwirkungen mehrere Stunden ausgesetzt war.

2. § 4 – Nicht versicherbare Unfälle und Gesundheitsschädigungen 2.1 Zu 1. Unfälle in Folge von Bewusstseinsstörungen, soweit diese durch Trunkenheit

verursacht wurden, sind mitversichert. Unfälle in Folge von Bewusstseinsstörungen, soweit diese durch die Einnah-

me von ärztlich verordnete Medikamente (ausgenommen Psychopharmaka und Sedativa) verursacht wurden, sind mitversichert.

2.2 Zu 7. Versichert sind Gesundheitsschädigungen durch Röntgen- und Laserstrahlen sowie durch energiereiche Strahlen mit einer Härte bis 100 Elektronenvolt

2.3 Zu 8. Schneiden von Nägeln, Hühneraugen oder Hornhaut wird nicht als Eingriff

oder Heilmaßnahme gewertet. 2.4 Zu 9. Als Unfälle gelten auch solche in Ausübung der versicherten Berufstätigkeit

entstandenen Infektionen, bei denen aus der Krankheitsgeschichte, dem Be-fund oder der Natur der Erkrankung hervorgeht, dass die Krankheitserreger - durch irgendeine Beschädigung der Haut oder Schleimhäute, wobei aber

mindestens die äußere Hautschicht durchtrennt sein muss, oder

- durch ein plötzliches Eindringen infektiöser Massen in Mund, Nase oder Ohr in den Körper gelangt sind.

Anhauchen, Anniesen oder Anhusten gelten nicht als plötzliches Eindringen. Die Folgen von Insektenstichen und -bissen sind ebenfalls als Unfallfolge

anzusehen. Ausgeschlossen bleiben übertragene Infektionskrankheiten (z.B. Malaria und die Folgen von Zeckenbissen - Hirnhautentzündungen etc.-).

2.5 Zu 10. Vergiftungen infolge Einnahme von für Kinder schädlichen Stoffen sind bis

zum 18. Lebensjahr mitversichert. Unter den Versicherungsschutz fallen bei Erwachsenen und Kindern auch die Folgen von Nahrungsmittelvergiftungen.

2.6 Zu 12. Unter den Versicherungsschutz fallen auch durch erhöhte Kraftanstrengun-

gen des Versicherten hervorgerufene sonstige Verrenkungen, Zerrungen und Zerreißungen an Gliedmaßen und Wirbelsäule sowie Leistenbrüche. Bei Schädigungen an Bandscheiben bleibt es jedoch bei der vor-gesehenen Re-gelung.

3. § 5 – Versicherungsschutz für Unfälle im Zusammenhang mit Kriegs- oder

Bürgerkriegsereignissen 3.1 Zu 2.

Versicherungsschutz für das passive Kriegsrisiko Nach Abstimmung mit dem Versicherer kann für den unter Ziffer 2 a und b er-folgten Ausschluss gegen Beitragszuschlag evtl. Versicherungsschutz gebo-ten werden. Dieser evtl. erweiterte Versicherungsschutz kann erst nach vor-heriger Abstimmung mit dem Versicherer erfolgen.

3.2 Zu 3. Abweichend besteht Versicherungsschutz für maximal 14 Tage.

4. § 6 – Leistungsbeschränkung bei mitwirkenden Krankheiten oder Gebrechen Die Leistungen werden nur dann gekürzt, wenn der Anteil der Krankheit oder

des Gebrechens mindestens 40 % beträgt. Für weitere Bestimmungen dieses Vertrages, die auf § 6 Mannheimer AB-

Unfall ’08 verweisen, findet diese Bedingung sinngemäße Anwendung. 5. § 9 – Änderung der Berufstätigkeit oder der Beschäftigung; Wehrdienst

Die Bestimmungen der Ziffern 3 bis 6 gelten als gestrichen. 6. § 12 – Familien-Vorsorge-Versicherung Abweichend gilt der Versicherungsschutz für die Dauer eines Jahres bei-

tragsfrei mitversichert. Wird das Kind innerhalb des ersten Lebensjahres bei der Mannheimer Versi-cherung AG versichert, gilt der beitragsfreie Versicherungsschutz zusätzlich.

7. § 13 – Versicherung von Kindern; Erweiterung für Pensionäre

7.1 Die Bestimmung der Ziffer 1 gilt als gestrichen. 7.2 Rooming-In-Leistung Befindet sich das versicherte Kind oder ein versicherter Pensionär nach

einem unter den Versicherungsschutz fallenden Unfall in medizinisch not-wendiger vollstationärer Heilbehandlung und übernachtet ein Erziehungsbe-rechtigter mit dem Kind oder ein Ehepartner mit dem Pensionär im Kranken-haus (Rooming-In), so wird pro Übernachtung ein pauschaler Kostenzu-schuss von EUR 75,- für bis zu 100 Übernachtungen gezahlt.

Bestehen für diese versicherte Person bei der Mannheimer Versicherung AG weitere Unfallversicherungen, kann die Leistung nur aus einem dieser Ver-träge verlangt werden. Sind durch denselben Unfall mehrere versicherte Kin-der oder Erziehungsberechtigte gleichzeitig betroffen, wird der Kostenzu-schuss nur einmal geleistet.

7.3 Haushaltshilfe Befindet sich die versicherte Person nach einem unter den Versicherungs-

schutz fallenden Unfall in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbe-handlung und ist daher die Versorgung ihres Kindes oder des Ehepartners des Pensionärs durch eine Haushaltshilfe notwendig, so wird pro Anwesen-heitstag der Haushaltshilfe ein pauschaler Kostenzuschuss von EUR 75,- für bis zu 100 Tagen gezahlt.

Bestehen für mehrere versicherten Personen bei der Mannheimer Versiche-rung AG weitere Unfallversicherungen, kann die Leistung nur aus einem die-ser Verträge verlangt werden. Sind durch denselben Unfall mehrere versi-cherte Kinder oder Erziehungsberechtigte oder mehrere Pensionäre oder de-ren Ehepartner gleichzeitig betroffen, wird der Kostenzuschuss nur einmal geleistet.

7.4 Nachhilfegeld Wird das versicherte Kind nach einem unter den Versicherungsschutz fallen-den Unfall vom Schulunterricht durch eine medizinisch notwendige Heilbe-handlung abgehalten, übernimmt der Versicherer die Kosten für den Nachhil-feunterricht bis zu Höhe der vereinbarten Summe ab dem 15. Tag, an dem die Schule versäumt wurde. Bestehen für mehrere versicherten Personen bei der Mannheimer Versiche-rung AG weitere Unfallversicherungen, kann die Leistung nur aus einem die-ser Verträge verlangt werden.

8. § 17 – Obliegenheiten nach Eintritt eines Unfalles 8.1 Zu 1.

Bei zunächst geringfügig erscheinenden Unfallfolgen ist es keine Obliegen-heitsverletzung, wenn der Versicherte erst dann den Arzt hinzuzieht und den Versicherer unterrichtet, wenn der wirkliche Umfang erkennbar wird.

8.2 Zu 3. Abweichend wird bei Unternehmer, Geschäftsführern, Selbständigen usw.

ein fester Betrag erstattet, wenn der Lohn- und Verdienstausfall nicht korrekt nachweisbar ist. Die Erstattung beträgt 1 ‰ der versicherten Invaliditäts-summe, höchstens jedoch EUR 250,-.

9. § 22 - Anzeigen und Erklärungen; Änderung von Anschrift oder Name

Die Zustellung aller für den Versicherer bestimmten Anzeigen, Erklärungen und Zahlungen durch den Versicherungsnehmer an den betreuenden Ver-mittler steht der unmittelbaren Zustellung an die Direktion des Versicherers gleich.

B Klauseln zu den Mannheimer VB-Unfall Invalidität ’08 1. § 1 - Versicherungsleistung im Falle der Invalidität 1.1 Zu 1. Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten

sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren 9 Monaten ärztlich fest-gestellt und geltend gemacht sein.

2. § 3 - Invaliditätsgrade § 3, 1. a) wird wie folgt geändert: Als feste Invaliditätsgrade gelten unter Ausschluss des Nachweises einer

höheren oder geringeren Invalidität bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit eines Armes 80 % eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 80 % eines Armes bis unterhalb des Ellenbogengelenks 80 % einer Hand 70 % eines Daumens 25 % eines Zeigefingers 16 % eines anderen Fingers 10 % sämtlicher Finger einer Hand maximal 70 % eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 80 % eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 80 % eines Beines bis unterhalb des Knies 60 % eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 60 % eines Fußes 60 % einer großen Zehe 10 % einer anderen Zehe 5 %

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der Sehkraft eines Auges 50 % sofern jedoch die Sehkraft des anderen Auges vor Eintritt des Versicherungsfalles bereits verloren war 80 % des Gehörs auf einem Ohr 35 % sofern jedoch das Gehör auf dem anderen Ohr vor Eintritt des Versicherungsfalles bereits verloren war 50 % des Geruchs 15 % des Geschmacks 10 % der Stimme 100 % 3. § 7 – Besondere Fälligkeitsvoraussetzungen für die Invaliditätsleistung Zu 3.

Vor Abschluss des Heilverfahrens kann ein Vorschuss auf die zu erwartende Invaliditätsleistung, höchstens jedoch EUR 10.000,-, verlangt werden, sofern keine akute Lebensgefahr mehr besteht. Eine Todesfallsumme muss nicht versichert sein.

4. § 8 – Neubemessung des Invaliditätsgrades Zu 1. Das Recht zur Neufestsetzung des Invaliditätsgrades kann vom Versicherer

innerhalb der ersten zwei Jahre, vom Versicherungsnehmer innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Unfall in Anspruch genommen werden.

5. Mehrleistung 90 mit Summenbegrenzung Führt der Unfall, der sich vor Vollendung des 65. Lebensjahres des Versi-

cherten ereignet, ohne Mitwirkung von Krankheiten, Gebrechen (§ 4 Mann-heimer VB-Unfall-Invalidität ’08) oder nach den Bemessungsgrundsätzen von § 3 Mannheimer VB-Unfall-Invalidität ‘08 zu einer dauernden Beeinträchti-gung der Arbeitsunfähigkeit von mindestens 90 %, leistet der Versicherer die doppelte Invaliditätsentschädigung.

Die Mehrleistung wird für jede versicherte Person auf höchstens EUR 250.000,-- beschränkt. Laufen für die versicherte Person bei unserer Versi-cherungsgesellschaft weitere Unfallversicherungen, so gilt der Höchstbetrag für alle Versicherungen zusammen.

Die Mehrleistung hat keine Gültigkeit bei Verträgen mit progressiver Invalidi-tätsstaffel bzw. anderen Mehrleistungsmodellen.

6. Behinderungsbedingte Mehraufwendungen 6.1 Führt der Invaliditätsgrad zu Behinderungen im täglichen Leben, die

- den behinderungsgerechten Umbau des selbstbewohnten Hauses, der selbstbewohnten Wohnung oder des Personenkraftfahrzeugs oder

- den Umzug in ein anderes behinderungsgerechtes Haus oder in eine ent-sprechende Wohnung

erfordern, so übernimmt der Versicherer die hierdurch entstehenden Kosten. 6.2 Der Versicherer erbringt eine Leistung für alle nachgewiesenen Kosten bis

zur Höhe von insgesamt 5 % der vereinbarten Versicherungssumme für Inva-lidität, höchstens jedoch EUR 5.000,-. Gemäß § 5 Mannheimer VB-Unfall In-validität '08 vereinbarte progressive Invaliditätsstaffeln, abweichende Glieder-taxen und sonstige Mehrleistungen im Invaliditätsfall bleiben bei der Berech-nung der Entschädigung unberücksichtigt.

6.3 Die behinderungsbedingte Notwendigkeit der Kosten und der Zusammen-hang mit der Invalidität muss von dem Versicherungsnehmer nachgewiesen werden.

6.4 Der Anspruch muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall schriftlich geltend gemacht werden.

6.5 Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann der Erstattungsanspruch gegen den Versicherer nur wegen verbleibender Kosten geltend gemacht werden. Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht, kann sich der Versicherungsnehmer unmittelbar an den Versicherer halten.

6.6 Bestehen für die versicherte Person bei der Mannheimer Versicherung AG weitere Unfallversicherungen, kann die Leistung nur aus einem dieser Ver-träge verlangt werden.

7. Erhöhte Invaliditätsleistung beim Tragen von Schutzhelm/Schutzausrüstung Erleidet die versicherte Person einen unter den Versicherungsschutz fallen-

den Unfall beim Radfahren, Inliner-/Rollschuhfahren, Skateboardfahren oder Ski-/Snowboardfahren bei dem nachweislich ein handelsüblicher Schutzhelm, der den Sicherheitsnormen entspricht, sowie sofern empfohlen eine entsprechende Schutzausrüstung, getragen wurde, erhöht sich die zu erbringende Invaliditätsleistung um 10 %.

C Klauseln zu den Mannheimer VB-Unfall Rente ’08: 1. § 1 - Versicherungsleistung im Falle der Invalidität 1.1 Zu 1. Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten

sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren 9 Monaten ärztlich fest-gestellt und geltend gemacht sein.

2. § 2 - Invaliditätsgrade § 2, 1. a) wird wie folgt geändert: Als feste Invaliditätsgrade gelten unter Ausschluss des Nachweises einer

höheren oder geringeren Invalidität bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit eines Armes 80 % eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 80 % eines Armes bis unterhalb des Ellenbogengelenks 80 % einer Hand 70 % eines Daumens 25 % eines Zeigefingers 16 % eines anderen Fingers 10 % sämtlicher Finger einer Hand maximal 70 % eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 80 % eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 80 %

eines Beines bis unterhalb des Knies 60 % eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 60 % eines Fußes 60 % einer großen Zehe 10 % einer anderen Zehe 5 % der Sehkraft eines Auges 50 % sofern jedoch die Sehkraft des anderen Auges vor Eintritt des Versicherungsfalles bereits verloren war 80 % des Gehörs auf einem Ohr 35 % sofern jedoch das Gehör auf dem anderen Ohr vor Eintritt des Versicherungsfalles bereits verloren war 50 % des Geruchs 15 % des Geschmacks 10 % der Stimme 100 % 3. § 6 – Neubemessung des Invaliditätsgrades Zu 1. Das Recht zur Neufestsetzung des Invaliditätsgrades kann vom Versicherer

innerhalb der ersten zwei Jahre, vom Versicherungsnehmer innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Unfall in Anspruch genommen werden.

D Klauseln zu den Mannheimer VB-Unfall Tod ’08 1. § 1 – Versicherungsleistung im Todesfall Die Leistung wird ebenfalls erbracht, wenn der Unfall nach Ablauf von 15

Monaten zum Tode führt, ohne dass eine Invalidität im Sinne der Mannhei-mer VB-Unfall Invalidität ‘08 eingetreten war.

2. § 2 – Besondere Obliegenheit im Todesfall Die Frist beginnt erst, wenn der Versicherungsnehmer, dessen Erben oder

die bezugsberechtigten Personen Kenntnis von dem Tod des Versicherten und der Möglichkeit einer Unfallursächlichkeit erlangt haben.

3. Auf den Einwand gemäß § 4.1 Mannheimer AB-Unfall ´08 wird bis zu einer

Leistung von EUR 10.000,- verzichtet. 4. Zusätzliche Todesfall-Leistung für Waisen

Werden beide Eltern durch das gleiche Unfallereignis tödlich verletzt und ha-ben die bezugsberechtigten Kinder das 14. Lebensjahr nicht vollendet, kommt die doppelte vereinbarte Todesfallsumme zur Auszahlung, höchstens jedoch bis zur Gesamtleistung von EUR 50.000,-.

5. Zusätzliche Todesfall-Leistung bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel Wird die versicherte Person bei einem Unfallereignis, als berechtigter Fahr-

gast während der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder beim Ein- und Aussteigen öffentlicher Verkehrsmittel tödlich verletzt, kommt die doppelte vereinbarte Todesfallsumme zur Auszahlung, höchstens jedoch bis zu einer Gesamtleistung von EUR 50.000,-. Öffentliche Verkehrsmittel im Sinne dieser Bestimmungen sind: im öffentli-chen Personenverkehr auf dafür eingerichteten Linien eingesetzte Omnibus-se, Straßenbahnen und Eisenbahnen, Taxen und lizenzierte Mietwagen zur Personenbeförderung mit Chauffeur.

E Klauseln zu den Mannheimer VB-Unfall Übergangsleistung ’08 1. § 1 – Versicherte Übergangsleistung 1.1 Sofortleistungen bei Schwerverletzungen 1.1.1 Der Versicherer erbringt nach einem unter den Versicherungsvertrag fallen-

den Unfall des Versicherten gemäß den nachstehenden Bedingungen eine Sofortleistung in Höhe eines Viertels der besonders vereinbarten Versiche-rungssumme bei folgenden schweren Verletzungen: Querschnittslähmung nach Schädigung des Rückenmarks Amputation mindestens eines ganzen Fußes oder einer ganzen Hand Schädel-Hirn-Verletzungen mit zweifelsfrei nachgewiesener Hirnprellung (Contusion) oder Hirnblutung Schwere Mehrfachverletzung/Polytrauma - Fraktur an zwei langen Röhrenknochen (Ober-/Unterarm, Ober-

/Unterschenkel) oder - gewebezerstörende Schäden an zwei inneren Organen oder - Kombination aus mindestens zwei der folgenden Verletzungen: Fraktur eines langen Röhrenknochens, Fraktur des Beckens, Fraktur der Wirbelsäule, gewebezerstörender Schaden eines inneren Organs. Verbrennungen 2. oder 3. Grades von mehr als 30 % der Hautoberfläche. Erblindung oder hochgradige Sehbehinderung beider Augen, bei Sehbehin-derung Sehschärfe nicht mehr als 1/20.

1.1.2 Das Vorliegen einer schweren Verletzung ist durch einen objektiven, am Stand medizinischer Erkenntnisse orientierten ärztlichen Bericht nachzuwei-sen. Haben Krankheiten oder Gebrechen mitgewirkt, findet § 6 Mannheimer AB-Unfall `08 entsprechende Anwendung.

Der Anspruch entsteht nach Eintritt des Unfalles. Er erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, vom Unfalltage an gerechnet.

Eine Sofortleistung bei Schwerverletzungen wird auf einen Anspruch auf Übergangsleistung angerechnet.

1.2 Zu 2. Besteht nach Ablauf von drei Monaten seit Eintritt des unter den Versiche-

rungsvertrag fallenden Unfalls des Versicherten ohne Mitwirkung von Krank-heiten oder Gebrechen noch eine unfallbedingte Beeinträchtigung der norma-len körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit von 75 % und hat die Be-einträchtigung bis dahin ununterbrochen bestanden, so wird bereits 1/3 der

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besonders vereinbarten Versicherungssumme erbracht, soweit nicht bereits eine Sofortleistung bei Schwerverletzungen gezahlt worden ist.

F Klauseln zu den Mannheimer VB-Unfall Krankenhaustagegeld mit

Genesungsgeld ’08 1. § 1 - Versichertes Krankenhaustagegeld 1.1 Ambulantes Tagegeld

Ist die Leistungsart Krankenhaustagegeld versichert, so gilt folgendes verein-bart: Bei einer unfallbedingten, ambulanten Operation mit Narkose (nicht mitversi-chert ist Lokalanästhesie), wird in Änderung der bedingungsgemäßen Ver-einbarung folgende Entschädigung gezahlt:

Krankenhaustagegeld = 3 Tagessätze Genesungsgeld = 3 Tagessätze 1.2 Zu 1. Krankenhaustagegeld wird in der vereinbarten Höhe auch für stationäre

Behandlung in einem Rehabilitationszentrum gewährt, sofern diese unmittel-bar an eine unfallbedingte stationäre Krankenhausbehandlung stattfindet. Das Krankenhaustagegeld wird für jeden Tag der vollstationären Behandlung im Rehabilitationszentrum, längstens für 90 Tage, gezahlt.

2. § 1 - Versichertes Genesungsgeld 2.1 Zu 1. Genesungsgeld wird auch gezahlt, wenn die versicherte Person nach einer

unfallbedingten stationären Krankenhausbehandlung und darauffolgender stationärer Behandlung in einem Rehabilitationszentrum, aus diesem entlas-sen wird. Das Genesungsgeld wird in diesem Fall für längstens für 30 Tage gezahlt.

2.2 Zu 2. Abweichend wird das Genesungsgeld für längstens 150 Tage gezahlt. 3. Zuzahlung im Krankenhaus 3.1 Ist die Leistungsart Krankenhaustagegeld versichert, so gilt folgendes verein-

bart: Befindet sich die versicherte Person wegen des Unfalls in medizinisch

notwendiger vollstationärer Heilbehandlung, wird die Zuzahlung des gesetzli-chen Eigenanteils nach Vorleistung der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. einer privaten Krankenversicherung für längstens 28 Tage erstattet. Die Zuzahlung ist auf max. 20,- je Tag begrenzt.

3.2 Der Anspruch muss innerhalb von drei Monaten nach dem Unfall schriftlich geltend gemacht werden.

3.3 Bestehen für die versicherte Person bei der Mannheimer Versicherung AG weitere Unfallversicherungen, kann die Leistung nur aus einem dieser Ver-träge verlangt werden.

4. Leistung bei Knochenbrüchen 4.1 Der Versicherer erbringt nach einem unter den Versicherungsvertrag fallen-

den Unfall der versicherten Person ein Gipsgeld bei folgenden Verletzungen: a) Schädelbruch, Beckenbruch, Schultergelenkbruch, Ellenbogenbruch,

Hüftgelenkbruch, Kniebruch, Sprunggelenkbruch, Armbruch, Beinbruch, Wirbelbruch das 10-fache des versicherten Krankenhaustagegeldes, max. EUR 500,-.

b) Handbruch, Fußbruch, Handgelenkbruch, Kiefergelenkbruch, Nasen-bruch, Kieferbruch, Bruch des Schulterblattes, Bruch des Brustbeins, Schlüsselbeinbruch das 5-fache des versicherten Krankenhaustagegel-des, max. EUR 250,-.

4.2 Die Verletzung muss unverzüglich ärztlich festgestellt und der Anspruch muss innerhalb von drei Monaten nach dem Unfall schriftlich geltend gemacht werden.

4.3 Hat der Unfall zu mehreren der aufgeführten Verletzungen geführt, so ent-steht ein Anspruch nach Nr. 1.a).

4.4 Führen während eines Versicherungsjahres mehrere Unfälle zu Verletzungen nach Nr. 1, beträgt das Gipsgeld insgesamt höchstens EUR 500,-.

4.5 Ein Anspruch auf Genesungsgeld entsteht dadurch nicht. 4.6 Bestehen für die versicherte Person bei der Mannheimer Versicherung AG

weitere Unfallversicherungen, kann die Leistung nur aus einem dieser Ver-träge verlangt werden.

G Klauseln zu den Mannheimer VB-Unfall Tagegeld ’08 1. § 1 – Versichertes Tagegeld

Es wird nicht zu Ungunsten des Versicherten ausgelegt, wenn dieser aus Pflichtgefühl seinem Beruf oder seiner Beschäftigung so weit als möglich nachgeht. Für die Bemessung der Beeinträchtigung der Berufstätigkeit ist nur der objektive, ärztliche Befund maßgebend.

H Klauseln zu den Mannheimer VB-Unfall Kosmetische Operationen ’08 1. Die vorstehende Bedingung wird wie folgt ergänzt: Zahnbehandlungs- und Zahnersatzkosten werden insoweit übernommen, als

es sich um den unfallbedingten Verlust oder die unfallbedingte Beschädigung von Schneide- und Eckzähnen handelt.

I Sofortleistung bei Schwerverletzungen 1. Der Versicherer erbringt nach einem unter den Versicherungsvertrag fallen-

den Unfall der versicherten Person eine Sofortleistung bis zur Höhe der hier-für vereinbarten Summe bei folgenden schweren Verletzungen: Querschnittslähmung nach Schädigung des Rückenmarks Amputation mindestens eines ganzen Fußes oder einer ganzen Hand Schädel-Hirn-Verletzungen mit zweifelsfrei nachgewiesener Hirnprellung (Contusion) oder Hirnblutung Schwere Mehrfachverletzung/Polytrauma - Fraktur an zwei langen Röhrenknochen (Ober-/Unterarm, Ober-

/Unterschenkel) - gewebezerstörende Schäden an zwei inneren Organen - Kombination aus mindestens zwei der folgenden Verletzungen: Fraktur eines langen Röhrenknochens, Fraktur des Beckens, Fraktur der Wirbelsäule, gewebezerstörender Schaden eines inneren Organs. Verbrennungen 2. oder 3. Grades von mehr als 30 % der Hautoberfläche Erblindung oder hochgradige Sehbehinderung beider Augen (bei Sehbehin-derung Sehschärfe nicht mehr als 1/20).

2. Die Verletzung muss unverzüglich ärztlich festgestellt und der Anspruch auf

Sofortleistung muss innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der ärztli-chen Feststellung schriftlich geltend gemacht werden.

3. Bestehen für die versicherte Person bei der Mannheimer Versicherung AG

weitere Unfallversicherungen, kann die Leistung nur aus einem dieser Ver-träge verlangt werden.

J Kosten für Dekompressionskammer 1. Der Versicherer übernimmt nach einem unter den Versicherungsvertrag

fallenden Tauchunfall des Versicherten Kosten für den Einsatz einer De-kompressionskammer bis zur Höhe der hierfür vereinbarten Summe.

2. Der Anspruch muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall schriftlich

geltend gemacht werden. 3. Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann der Erstattungsanspruch

gegen den Versicherer nur wegen verbleibender Kosten geltend gemacht werden. Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht, kann sich der Versicherungsnehmer unmittelbar an den Versicherer halten.

4. Bestehen für die versicherte Person bei der Mannheimer Versicherung AG

weitere Unfallversicherungen, kann die Leistung nur aus einem dieser Ver-träge verlangt werden.

K Mitversicherung von Komageld 1. Fällt die versicherte Person infolge eines Unfalles in ein Koma, so werden für

die Dauer dieses Zustandes, längstens für 10 Wochen, EUR 100,- je Woche gezahlt.

2. Der Anspruch muss innerhalb von drei Monaten nach dem Unfall schriftlich

geltend gemacht werden. 3. Bestehen für die versicherte Person bei der Mannheimer Versicherung AG

weitere Unfallversicherungen, kann die Leistung nur aus einem dieser Ver-träge verlangt werden.

L Mitversicherung von Kosten für medizinische Hilfsmittel 1. Werden Arm- und / oder Beinprothesen, Geh- und Stützapparate, Rollstuhl

oder Krankenfahrstuhl als medizinische Hilfsmittel ärztlich verordnet, erfolgt hierzu eine Kostenbeteiligung bis zur Höhe der hierfür vereinbarten Summe für alle medizinischen Hilfsmittel insgesamt, welche innerhalb von zwei Jah-ren nach dem Unfallereignis beantragt werden. Die Leistungen werden nur bei ent-sprechendem Nachweis fällig.

2. Der Anspruch muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall schriftlich

geltend gemacht werden. 3. Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann der Erstattungsanspruch

gegen uns nur wegen der restlichen Kosten geltend gemacht werden. 4. Bestehen für die versicherte Person bei der Mannheimer Versicherung AG

weitere Unfallversicherungen, kann die Leistung nur aus einem dieser Ver-träge verlangt werden.

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M Erweiterung des Unfallversicherungsschutzes für bestimmte Infektio-nen

1. Geltungsbereich

Die nachstehenden Bestimmungen für die Erweiterung des Unfallversiche-rungsschutzes für bestimmte Infektionen können ergänzend zu den - Mannheimer VB-Unfall Invalidität '08 - Mannheimer VB-Unfall Rente '08 - Mannheimer VB-Unfall Tod '08 vereinbart werden.

2. Besonderer Versicherungsschutz für bestimmte Infektionskrankheiten und

Impfschäden 2.1 Als Unfallereignis im Sinne des § 2 Nr. 1 Mannheimer AB-Unfall '08 und als -

abweichend von § 4 Nr. 9 Mannheimer AB-Unfall '08 - mitversicherte Gesundheitsschädigung gilt auch die erstmalige Infektion mit einem Erreger der folgenden Krankheiten (Infektionskrankheiten) Borreliose, Brucellose, Cholera, Diphtherie, Dreitagefieber, epidemische Kin-derlähmung (Poliomyelitis), Fleckfieber, Frühsommermeningitis / Zeckenen-zephalitis, Gelbfieber, Genickstarre, Gürtelrose, Keuchhusten, Lepra, Malaria, Masern, Mumps, Pest, Pfeiffersches Drüsenfieber, Pocken, Röteln, Schar-lach, Schlaf-/Tsetse-Krankheit, Tularämie (Hasenpest), Typhus und Paraty-phus oder Windpocken, wobei eine erstmalige Infektion nicht dadurch ausge-schlossen wird, dass zuvor eine Schutzimpfung stattgefunden hat.

2.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich - abweichend von § 4 Nr. 8 Mann-heimer AB-Unfall '08 - auch auf Gesundheitsschädigungen, die als Folge ei-ner notwendigen Schutzimpfung gegen die unter Nr. 2.1 aufgeführten Infekti-onskrankheiten eingetreten sind und über das Maß üblicher Impfreaktionen hinausgehen (Impfschäden). Notwendig ist eine Schutzimpfung, wenn sie ge-setzlich oder auf gesetzlicher Grundlage vorgeschrieben, behördlich ange-ordnet oder von einer zuständigen Behörde für ihren Bereich empfohlen oder sonst - insbesondere von der ständigen Impfkommission des Robert-Koch-Instituts - ärztlich empfohlen ist und ärztlich oder unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt wird.

3. Wartezeit 3.1 Es besteht eine Wartzeit von einem Monat. Sie beginnt mit dem Tag des

vereinbarten Versicherungsbeginns. Der Versicherungsschutz beginnt inso-weit erst mit dem Ablauf der Wartezeit.

3.2 Für im Rahmen der Familien-Vorsorge-Versicherung nach § 12 Mannheimer AB-Unfall '08 mit-versicherte neugeborene Kinder entfällt die Wartezeit.

4. Besondere Anzeigeobliegenheit bei Infektionen 4.1 Sobald erkennbar wird, dass eine Infektion nach Nr. 2.1 oder ein Impfscha-

den nach Nr. 2.2 vorliegt, ist unverzüglich ein Arzt hinzuzuziehen und der Versicherer zu unterrichten. Dies gilt abweichend von § 17 Nr. 1 Mannheimer AB-Unfall '08 auch dann, wenn zu diesem Zeitpunkt nicht erkennbar ist, dass ein zur Leistungspflicht führender Tatbestand gegeben ist.

4.2 Wird die Obliegenheit nach Nr. 4.1 verletzt, gilt § 17 Nr. 6 Mannheimer AB-Unfall '08.

N Allgemeine Bestimmungen 1. Beitragsanpassung 1.1 Der Versicherer überprüft jährlich für alle zum Rahmenvertrag Nr. 223 in der

Unfallversicherung gehörenden Versicherungen die jährliche Netto-Schadenquote. Er vergleicht dabei den verrechneten Beitrag (ohne Versiche-rungsteuer und ohne Courtage) des jeweiligen Kalenderjahres mit den ge-meldeten Schäden inkl. Reserve des jeweiligen Kalenderjahres.

1.2 Ergibt die Ermittlung nach Nr. 1 eine Schadenquote von mehr als 90 Prozent werden die Beiträge überprüft und soweit erforderlich angepasst.

1.3 Eine Anpassung der Beiträge erfolgt für die Versicherungsjahre, die nach dem 1. Juli des Kalenderjahres, in der die Erforderlichkeit einer Beitragsan-passung festgestellt wurde, beginnen. Der geänderte Beitrag wird dem Versi-cherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Beginn des Versiche-rungsjahres, für den der Beitrag angepasst wurde, schriftlich bekannt gege-ben.

1.4 Hat die Beitragsanpassung eine Erhöhung des Beitrages zur Folge, kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des erhöh-ten Beitrags mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, kündigen.

2. Versehensklausel

Die SPF/IAV GmbH muss eine versehentlich falsche oder fehlende Anmel-dung unverzüglich berichtigen bzw. nachholen. Sie kann auch einen Scha-denfall rückwirkend berichtigen oder nachholen. Die entsprechende Prämie wird nachgezahlt bzw. rückwirkend erstattet.

3. Änderung von Bedingungen

Werden die dem Vertrag zugrundeliegenden Mannheimer AB-Unfall `08 und Mannheimer VB-Unfall `08 im Laufe der Versicherungsdauer zugunsten des Versicherungsnehmers geändert, so gelten sie mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertag.

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Mannheimer Versicherung AG

Vorsitzender des Aufsichtsrats: Vorstand: Mannheimer Versicherung Aktiengesellschaft Rolf Bauer Dr. Marcus Kremer, Alf N. Schlegel, Jürgen Wörner Sitz: Mannheim; Amtsgericht Mannheim HRB 7501

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Allgemeine Bedingungen 2008 für die Unfall-versicherung der Mannheimer Versicherung AG Mannheimer AB-Unfall '08 (Stand: 01.01.2008) U_024_0712

§ 1 Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung und Bedingungen für die jeweils versicherten Leistungsarten

§ 2 Unfall § 3 Örtlicher Geltungsbereich § 4 Nicht versicherte Unfälle und Gesundheitsschädigungen § 5 Versicherungsschutz für Unfälle im Zusammenhang mit Kriegs- oder

Bürgerkriegsereignissen § 6 Leistungsbeschränkung bei mitwirkenden Krankheiten oder Gebrechen § 7 Nicht versicherbare Personen § 8 Anzeigepflicht bei Abschluss oder Änderung des Vertrages § 9 Änderung der Berufstätigkeit oder der Beschäftigung; Wehrdienst § 10 Beitrag; Folgen nicht rechtzeitiger Beitragszahlung § 11 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes § 12 Familien-Vorsorge-Versicherung § 13 Versicherung von Kindern § 14 Planmäßige Erhöhung von Leistung und Beitrag (Dynamik) § 15 Vertragsdauer § 16 Versicherung gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen § 17 Obliegenheiten nach Eintritt eines Unfalls § 18 Fälligkeit der Leistungen; Abtretung und Verpfändung; Verjährung § 19 Kündigung nach dem Versicherungsfall § 20 Verjährung § 21 Inländische Gerichtsstände § 22 Anzeigen und Erklärungen; Änderung von Anschrift oder Name § 23 Gesetzliche Vorschriften

§1 Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung und Bedingungen für die jeweils versicherten Leistungsarten Die vorliegenden Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung enthalten die Regelungen über den versicherten Unfall, die versicherbaren Personen und die für jede Unfallversicherung geltenden Ausschlüsse sowie allgemeine Regeln zum Versicherungsschutz. Die einzelnen versicherten Leistungsarten (Gesund-heitsschädigungen und Leistungen) bestimmen sich nach den Bedingungen für die jeweils versicherten Leistungsarten. Die Allgemeinen Bedingungen und die Bedingungen für die jeweils versicherten Leistungsarten ergänzen sich und gel-ten stets nur zusammen.

§ 2 Unfall

1 Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von au-ßen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.

2 Als Unfall gilt auch, a) wenn durch erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule

ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden,

b) wenn die versicherte Person infolge plötzlich ausströmender Gase oder Dämpfe unfreiwillig eine Vergiftung erleidet.

3 Eine unfreiwillige Gesundheitsschädigung im Sinne von Nr. 1 liegt auch vor, wenn die versicherte Person die Gesundheitsschädigung bei rechtmäßiger Verteidigung oder bei dem Bemühen erleidet, Menschenleben oder Sachen zu retten.

§ 3 Örtlicher Geltungsbereich

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Unfälle in der ganzen Welt.

§ 4 Nicht versicherte Unfälle und Gesundheitsschädigungen

Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind: 1 Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf

Trunkenheit beruhen, sowie Unfälle als Folge von epileptischen Anfällen oder anderen Krampfanfällen, die den ganzen Körper der versicherten Per-son ergreifen. Nicht ausgeschlossen sind solche Unfälle jedoch, wenn diese Störungen oder Anfälle durch einen versicherten Unfall verursacht waren. Nicht aus-geschlossen sind ferner Unfälle durch Bewusstseinsstörungen, die unmit-telbar auf einen Herzinfarkt oder Schlaganfall folgen. Eine auf Trunkenheit beruhende Bewusstseinsstörung ist bei Unfällen im Straßenverkehr nicht anzunehmen, wenn durch höchstrichterliche Recht-sprechung Grenzwerte für das Vorliegen absoluter Verkehrsuntüchtigkeit

festgelegt sind und die versicherte Person nach dem für sie geltenden Grenzwert nicht absolut verkehrsuntüchtig war.

2 Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie eine Straftat vorsätzlich ausführt oder versucht.

3 Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegser-eignisse verursacht sind, soweit nicht Versicherungsschutz nach § 5 be-steht.

4 Unfälle der versicherten Person a) als Luftfahrzeugführer oder Luftsportgeräteführer, soweit sie nach deut-

schem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges Besat-zungsmitglied eines Luftfahrzeuges oder Luftsportgerätes;

b) bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeuges auszuübenden beruflichen Tä-tigkeit;

c) bei der Benutzung von Raumfahrzeugen. 5 Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fah-

rer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrveranstaltungen oder dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzie-lung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt.

6 Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind. 7 Gesundheitsschädigungen durch Strahlen.

Nicht ausgeschlossen sind jedoch Gesundheitsschädigungen durch künst-lich erzeugte Röntgen-, Laser- und ultraviolette Strahlen, die nicht Folge re-gelmäßigen Umgangs mit Strahlenapparaten sind.

8 Gesundheitsschädigungen durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe, welche die versicherte Person an ihrem Körper vornimmt oder vornehmen lässt. Nicht ausgeschlossen sind jedoch Gesundheitsschädigungen durch Eingriffe oder Heilmaßnahmen, auch strahlendiagnostische und -therapeutische, die durch einen versicherten Unfall veranlasst waren.

9 Infektionen. Nicht ausgeschlossen sind jedoch Infektionen, bei denen die Krankheitser-reger durch eine bei einem versicherten Unfall erlittene Verletzung in den Körper gelangt sind. Ausgeschlossen bleiben aber Infektionen durch Insek-tenstiche oder –bisse sowie, mit Ausnahme von Tollwut und Wundstarr-krampf, solche Infektionen, bei denen die Krankheitserreger durch Haut- oder Schleimhautverletzungen, die als solche nur geringfügig sind, sofort oder später in den Körper gelangen. Nicht ausgeschlossen sind ferner Infektionen, die durch Heilmaßnahmen verursacht sind, wenn diese durch einen versicherten Unfall veranlasst wa-ren.

10 Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund.

Nicht ausgeschlossen sind jedoch Vergiftungen, die durch Heilmaßnahmen verursacht sind, wenn diese durch einen versicherten Unfall veranlasst wa-ren. Bei Kindern, die zum Zeitpunkt des Unfalls das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind darüber hinaus auch Vergiftungen infolge ver-sehentlicher Einnahme schädlicher Stoffe nicht ausgeschlossen; ausge-schlossen bleiben Vergiftungen durch Nahrungsmittel.

11 Bauch- oder Unterleibsbrüche. Nicht ausgeschlossen sind jedoch Brüche, die bei einem versicherten Unfall durch eine gewaltsame, von außen kommende Einwirkung entstanden sind.

12 Schädigungen an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen. Nicht ausgeschlossen sind jedoch solche Schädigungen und Blutungen, die überwiegend durch einen nach § 2 Nr. 1 versicherten Unfall verursacht sind.

13 Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden.

§ 5 Versicherungsschutz für Unfälle im Zusammenhang mit Kriegs- oder

Bürgerkriegsereignissen 1 Für Unfälle, die der versicherten Person durch Kriegsereignisse zustoßen,

ohne dass sie zu den aktiven Teilnehmern an dem Krieg oder Bürgerkrieg gehört (passives Kriegsrisiko), besteht nach Maßgabe der Nr. 3 zeitlich be-fristeter Versicherungsschutz. Aktiver Teilnehmer ist auch, wer auf seiten einer kriegführenden Partei zur Kriegführung bestimmte Anlagen, Einrich-tungen, Geräte, Fahrzeuge, Waffen oder andere Materialien anliefert, ab-transportiert oder sonst damit umgeht. Mitversichert sind Unfälle durch Terroranschläge in ursächlichem Zusammenhang mit einem Krieg oder Bürgerkrieg, die außerhalb der Territorien der kriegführenden Parteien aus-geführt werden.

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2 Vom Versicherungsschutz bleiben ausgeschlossen: a) Unfälle, wenn sich die versicherte Person nach Ausbruch des Krieges

oder Bürgerkrieges in das Krisengebiet begibt; b) Unfälle, wenn sich die versicherte Person wegen ihrer Berufsausübung

(z.B. Journalist, Kameramann) in Erwartung eines eventuellen Krieges oder Bürgerkrieges in das Krisengebiet begibt;

c) Unfälle durch ABC-Waffen (atomare, biologische oder chemische Waf-fen);

d) Unfälle im Zusammenhang mit einem Krieg oder kriegsähnlichen Zu-stand zwischen den Ländern China, Deutschland, Frankreich, Großbri-tannien, Japan, Russland oder USA;

e) Unfälle im Zusammenhang mit einem Krieg oder Bürgerkrieg, wenn der Staat, in dem die versicherte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, als kriegführende Partei beteiligt ist oder wenn die Kriegsereignisse auf dem Gebiet dieses Staates stattfinden.

3 Der Versicherungsschutz besteht längstens für die Dauer von sieben Tagen nach Mitternacht des Tages, an dem die Feindseligkeiten ausgebrochen sind.

§ 6 Leistungsbeschränkung bei mitwirkenden Krankheiten oder Gebrechen

Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis her-vorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, so wird die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebre-chens gekürzt, wenn dieser Anteil 25 Prozent oder mehr beträgt.

§ 7 Nicht versicherbare Personen

1 Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind Personen, die als Pflegebedürftige der Pflegestufe III im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch XI anerkannt sind (Schwerstpflegebedürftige).

2 Der Versicherungsschutz erlischt, sobald die versicherte Person nicht mehr versicherbar ist. Gleichzeitig endet insoweit die Versicherung.

3 Der für die Zeit der mangelnden Versicherbarkeit entrichtete Beitrag ist zu-rückzuzahlen.

§ 8 Anzeigepflicht bei Abschluss oder Änderung des Vertrages

1 Der Versicherer übernimmt den Versicherungsschutz im Vertrauen darauf, dass ihm die für den Vertragsabschluss und für die Übernahme des zu ver-sichernden Risikos maßgebende Umstände wahrheitsgemäß und vollstän-dig mitgeteilt werden.

2 Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer die ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform ge-fragt hat. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherer später, aber noch vor der Vertragsannahme solche Fragen stellt. Bei Verletzung dieser Anzeigepflicht kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 19 bis 21, 29 VVG vom Vertrag zurücktreten und leistungsfrei sein oder den Vertrag kündigen oder eine Vertragsanpassung vornehmen.

3 Das Recht des Versicherers, den Vertrag nach den §§ 22 VVG, 123 BGB wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.

4 Soweit eine andere Person als der Versicherungsnehmer versichert werden soll, ist auch sie für die Anzeige der sie betreffenden Umstände verantwort-lich.

5 Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlos-sen, ist dem Versicherungsnehmer nach Maßgabe des § 20 VVG auch des-sen Kenntnis und Verhalten zuzurechnen.

6 Bei einer Änderung des Vertrages gelten die Nrn. 1 – 5 entsprechend.

§ 9 Änderung der Berufstätigkeit oder der Beschäftigung; Wehrdienst 1 Berufstätigkeit und Beschäftigung der versicherten Person sind maßgebend

für die Bemessung von Beiträgen und Versicherungssummen. Daher wird jede Person, die versichert werden soll und kann, bei Abschluss des Vertra-ges einer bestimmten Gefahrengruppe zugeordnet (siehe Gefahrengrup-pen-Verzeichnis).

2 Der Versicherungsnehmer hat nach Abschluss des Vertrages eintretende Änderungen der Berufstätigkeit oder Beschäftigung der versicherten Person unverzüglich anzuzeigen, insbesondere solche, die eine Einstufung in eine Gefahrengruppe mit höherem Unfallrisiko mit sich bringen können.

Die Ableistung von Pflichtwehrdienst oder Zivildienst sowie die Teilnahme an militärischen Reserveübungen gelten nicht als Änderung der Berufstä-tigkeit oder Beschäftigung.

3 Ergeben sich bei gleichbleibendem Beitrag für eine neue Berufstätigkeit oder Beschäftigung der versicherten Person nach dem zur Zeit der Ände-rung gültigen Tarif des Versicherers niedrigere Versicherungssummen, gel-ten diese nach Ablauf von einem Monat vom Zeitpunkt der Änderung an.

4 Ergeben sich bei gleichbleibendem Beitrag für eine neue Berufstätigkeit oder Beschäftigung der versicherten Person nach dem zur Zeit der Ände-rung gültigen Tarif des Versicherers höhere Versicherungssummen, gelten vom Zeitpunkt der Änderung an diese höheren Versicherungssummen, höchstens aber die im Tarif festgelegten Höchstversicherungssummen.

5 Abweichend von Nr. 3 und Nr. 4 kann vereinbart werden, dass der Vertrag mit den bisherigen Versicherungssummen, aber mit erhöhtem oder gesenk-tem Beitrag, weitergeführt wird.

6 Die neu errechneten Versicherungssummen gelten sowohl für berufliche als auch für außerberufliche Unfälle.

§ 10 Beitrag; Folgen nicht rechtzeitiger Beitragszahlung 1 Der Versicherungsnehmer hat den ersten Beitrag, wenn nichts anderes be-

stimmt ist, unverzüglich nach Abschluss des Vertrages zu zahlen, frühes-tens aber zum Tag des vereinbarten Versicherungsbeginns.

2 Folgebeiträge sind zum jeweils vereinbarten Beitragszahlungsabschnittes (z.B. Monat oder Jahr) zu zahlen.

3 Wird der erste Beitrag nicht unverzüglich gezahlt, kann der Versicherer, a) solange die Zahlung noch nicht bewirkt ist, nach § 37 Abs. 1 VVG vom

Vertrag zurücktreten, und/oder

b) nach § 37 Abs. 2 VVG von der Verpflichtung zur Leistung für vor der Zahlung eingetretene Versicherungsfälle frei werden,

es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertre-ten.

4 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer durch Mahnung oder Kündigung nach § 38 VVG leistungsfrei werden.

5 Ist Lastschriftverfahren vereinbart, ist die Zahlung rechtzeitig, wenn der Bei-trag zum vereinbarten Termin von dem angegebenen Konto abgebucht werden kann. Kann der Beitrag aus Gründen, die der Versicherungsnehmer zu vertreten hat, nicht vereinbarungsgemäß eingezogen werden oder wird der Einziehung durch den Kontoinhaber widersprochen, gerät der Versiche-rungsnehmer in Verzug. Der Versicherer kann dann von weiteren Einzie-hungsversuchen absehen und den Versicherungsnehmer in Textform zur Zahlung durch Überweisung auffordern.

6 Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der vereinbarten Vertrags-dauer oder wird es nach Beginn rückwirkend aufgehoben oder ist es von Anfang an nichtig, hat der Versicherer Anspruch auf Beitrag oder Ge-schäftsgebühr nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der §§ 39 und 80 VVG.

§ 11 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes

1 Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Tag des vereinbarten Versiche-

rungsbeginns, wenn der erste Beitrag unverzüglich gezahlt wird. Wird der erste Beitrag nicht unverzüglich gezahlt, beginnt der Versicherungsschutz erst mit der Zahlung des Beitrags, soweit sich nicht aus § 10 Nr. 3 etwas anderes ergibt, nicht jedoch vor dem Tag des vereinbarten Versicherungs-beginns.

2 Der Versicherungsschutz endet spätestens mit Ablauf des Vertrages.

§ 12 Familien-Vorsorge-Versicherung 1 Ist der Versicherungsnehmer zugleich versicherte Person und hat er das 50.

Lebensjahr noch nicht vollendet, sind, wenn er die Ehe schließt, sein Ehe-gatte und wenn ein Kind geboren wird oder er ein Kind adoptiert, das zum Zeitpunkt der Adoption das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sein Kind nach Maßgabe der Nr. 2 vorübergehend ohne zusätzlichen Beitrag mitversichert, sofern das Ereignis dem Versicherer innerhalb von drei Mona-ten angezeigt wird.

2 Der Versicherungsschutz beginnt für den Ehegatten mit der Eheschließung, für leibliche Kinder mit der Vollendung der Geburt und für adoptierte Kin-der mit der Rechtswirksamkeit der Adoption. Er gilt für sechs Monate. Der Ehegatte und die leiblichen oder adoptierten Kinder sind mit denselben Leistungsarten und denselben Versicherungssummen wie der Versiche-rungsnehmer versichert, aus allen Unfallversicherungen, die der Versiche-rungsnehmer beim Versicherer abgeschlossen hat, jedoch nur mit den nachstehenden Leistungsarten und höchstens mit den nachstehenden Summen:

für die Leistungsart Invalidität EUR 50.000,– für die Leistungsart Unfall-Rente EUR 250,– für die Leistungsart Übergangsleistung EUR 2.500,– für die Leistungsart Krankenhaustagegeld mit Genesungsgeld EUR 10,– für die Leistungsart Tod für den Ehegatten EUR 10.000,– für Kinder EUR 5.000,– für die Leistungsart Bergungskosten EUR 5.000,– für die Leistungsart Kurkosten EUR 2.500,–

Für den Versicherungsnehmer vereinbarte Progressions- und Mehrleis-tungsmodelle und erhöhte Gliedertaxen sowie eine für ihn vereinbarte Er-höhung der Versicherungsleistungen bei Unfällen in der Freizeit gelten für den Ehegatten und die Kinder nicht.

§ 13 Versicherung von Kindern

1 Solange der Versicherungsnehmer dieselbe Leistungsart für mindestens

zwei leibliche oder adoptierte Kinder unter 18 Jahren versichert hat, sind seine weiteren leiblichen Kinder ab Vollendung der Geburt und adoptierte Kinder ab Rechtswirksamkeit der Adoption mit dieser Leistungsart ohne zu-sätzlichen Beitrag bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres mitversichert, bei abweichenden Versicherungssummen mit der niedrigsten bisher für ein Kind vereinbarten Summe. Der Versicherungsschutz besteht nicht, solange die Voraussetzungen für die Familien-Vorsorge-Versicherung nach § 12 vorliegen.

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2 Zum Ende des Versicherungsjahres, in dem ein versichertes Kind das 18. Lebensjahr vollendet, kann der Versicherungsnehmer bei fortbestehendem Versicherungsverhältnis zwischen folgenden Möglichkeiten wählen: a) Die Versicherungssummen bleiben unverändert, es ist der Beitrag nach

dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Tarif für Erwachsene zu zahlen; b) der Beitrag bleibt unverändert, die Versicherungssummen vermindern

sich im Verhältnis des zu diesem Zeitpunkt gültigen Tarifs für Erwachse-ne zum bisherigen Beitrag.

Der Versicherungsnehmer wird über sein Wahlrecht rechtzeitig informiert. Hat der Versicherungsnehmer sein Wahlrecht nicht spätestens zwei Monate nach Beginn des neuen Versicherungsjahres ausgeübt, setzt sich der Ver-trag nach b) fort.

3 Stirbt ein Versicherungsnehmer, der bei Beginn des Vertrages das 45. Le-bensjahr noch nicht vollendet hatte, während der vereinbarten Laufzeit des Vertrages, endet die Versicherung der über ihn versicherten minderjährigen Kinder, wenn sie nicht von dem oder einem der gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Kindes, als neuem Versicherungsnehmer, rückwirkend ab dem Todestag des Versicherungsnehmers fortgeführt wird. Die Fortführung erfolgt als beitragsfreie Versicherung mit den zum Todesfallzeitpunkt gel-tenden Versicherungssummen. Der fortgeführte Vertrag endet zum Ablauf des Versicherungsjahres, in dem das versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollendet. Die Fortführung des Vertrages ist ausgeschlossen bei Tod des Versicherungsnehmers durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse, sowie bei Verträgen, zu denen Beitragsrückzahlung versichert ist.

§ 14 Planmäßige Erhöhung von Leistung und Beitrag (Dynamik)

1 Sofern eine planmäßige Erhöhung von Leistung und Beitrag (Dynamik) ver-einbart ist, werden Versicherungssummen und Beiträge jährlich um den im Versicherungsschein festgelegten Prozentsatz erhöht. Dabei werden die Versicherungssummen für Invalidität und Tod auf volle Fünfhundert Euro, für die Übergangsleistung auf volle Fünfzig Euro, für die Unfall-Rente auf volle Fünf Euro und für Tagegeld und Krankenhaustagegeld auf volle Fünf-zig Cent aufgerundet. Der Beitrag erhöht sich im gleichen Verhältnis wie die Versicherungssummen.

2 Die planmäßige Erhöhung von Versicherungssummen und Beitrag erfolgt jeweils zum Beginn des Versicherungsjahres, erstmals zum Beginn des zweiten Versicherungsjahres. Der Versicherer teilt dem Versicherungsneh-mer die neuen Versicherungssummen und den neuen Beitrag in einem Nachtrag zum Versicherungsschein spätestens mit der Aufforderung zur Zahlung des neuen Beitrages mit. Die Erhöhung entfällt rückwirkend, wenn ihr der Versicherungsnehmer in-nerhalb eines Monats nach Beginn des neuen Versicherungsjahres wider-spricht oder wenn er den ersten erhöhten Beitrag nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Zahlungsaufforderung zahlt.

3 Der Versicherungsnehmer kann die Vereinbarung über die planmäßige Er-höhung von Leistung und Beitrag zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Auf seinen Antrag wird sie zu Beginn des darauf folgenden Ver-sicherungsjahres wieder in Kraft gesetzt.

§ 15 Vertragsdauer

1 Der Versicherungsvertrag ist für die jeweils vereinbarte Dauer abgeschlos-sen.

2 Versicherungsverträge von mindestens einjähriger Dauer verlängern sich von Jahr zu Jahr, wenn sie nicht spätestens drei Monate vor Ablauf schrift-lich gekündigt werden.

3 Ein Versicherungsvertrag, der für eine Dauer von mehr als drei Jahren ab-geschlossen worden ist, kann zum Ende des dritten oder jedes darauf fol-genden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich ge-kündigt werden.

4 Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder einzelne Leis-tungsarten beschränkt werden.

§ 16 Versicherung gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen 1 Eine Versicherung gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen (Fremdversi-

cherung), gilt im Zweifel als zugunsten des anderen abgeschlossen (Fremd-versicherung für fremde Rechnung).

2 Der Versicherungsnehmer kann bei der Fremdversicherung für fremde Rechnung, auch wenn er nicht im Besitz des Versicherungsscheines ist, ü-ber die Rechte der versicherten Person ohne deren Zustimmung im eigenen Namen verfügen, insbesondere die Versicherungsleistung verlangen und die Rechte der versicherten Person übertragen. Der Versicherer kann je-doch, ehe er die Versicherungsleistung erbringt, den Nachweis verlangen, dass die versicherte Person ihre Zustimmung dazu erteilt hat. Die versicherte Person kann über ihre Rechte nicht verfügen, selbst wenn sie im Besitz des Versicherungsscheins ist. Sie kann die Versicherungsleis-tung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.

3 Soweit die Kenntnis oder das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung ist, sind sowohl bei der Fremdversicherung für frem-de Rechnung als auch bei der Fremdversicherung für eigene Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten der versicherten Person zu berücksich-tigen.

§ 17 Obliegenheiten nach Eintritt eines Unfalls 1 Sobald nach einem Unfall erkennbar wird, dass er voraussichtlich zu einer

Leistungspflicht führt, ist unverzüglich ein Arzt hinzuzuziehen und der Ver-sicherer zu unterrichten.

2 Die vom Versicherer übersandte Unfallanzeige ist wahrheitsgemäß schrift-lich auszufüllen und umgehend an den Versicherer zurückzusenden. Dar-über hinaus geforderte sachdienliche Hinweise sind unverzüglich zu ertei-len.

3 Die versicherte Person hat sich von den vom Versicherer beauftragten Ärz-ten untersuchen zu lassen. Die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalls trägt der Versicherer.

4 Die Ärzte, welche die versicherte Person - auch aus anderen Anlässen - be-handelt oder untersucht haben, andere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu ertei-len.

5 Zusätzlich zu diesen Obliegenheiten können sich besondere Obliegenheiten aus den Bedingungen für die jeweils versicherte Leistungsart ergeben.

6 Wird eine nach Eintritt des Unfalls zu erfüllende Obliegenheit verletzt, ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 Abs. 2 bis 4 VVG, 29 VVG ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei.

§ 18 Fälligkeit der Leistungen; Abtretung und Verpfändung

1 Sobald dem Versicherer die Unterlagen zugegangen sind, die der Versiche-rungsnehmer zum Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen bei-zubringen hat, ist der Versicherer verpflichtet, soweit in den Bedingungen für die jeweils versicherte Leistungsart keine längere Frist bestimmt ist, in-nerhalb eines Monats in Textform zu erklären, ob und in welcher Höhe er einen Anspruch anerkennt. Die ärztlichen Gebühren, die dem Versiche-rungsnehmer zur Begründung des Anspruchs auf Leistung entstehen, ü-bernimmt der Versicherer.

2 Erkennt der Versicherer den Anspruch an oder einigen sich Versicherungs-nehmer und Versicherer über Grund und Höhe des Anspruchs, erbringt der Versicherer die Leistung innerhalb von zwei Wochen.

3 Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlt der Versicherer auf Verlangen des Versicherungsnehmers angemessene Vor-schüsse.

4 Ansprüche auf Leistungen aus dem Vertrag können vor Fälligkeit ohne Zu-stimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Ab-tretungen und Verpfändungen, die nicht der Zustimmung des Versicherers bedürfen, werden dem Versicherer gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie ihm vom bisher Berechtigten schriftlich angezeigt worden sind.

5 Weitere Fälligkeitsvoraussetzungen können sich aus den Bedingungen für die jeweils versicherte Leistungsart ergeben.

§ 19 Kündigung nach dem Versicherungsfall 1 Wenn der Versicherer eine Leistung aus dem Vertrag erbracht hat oder ge-

gen ihn Klage auf Leistung erhoben worden ist, können der Versicherungs-nehmer und der Versicherer den Vertrag kündigen; die Kündigung kann auf die betroffene versicherte Person oder die betroffene Leistungsart be-schränkt werden. Sie muss spätestens einen Monat nach Leistung oder – im Falle eines Rechtsstreits – nach Klagerücknahme, Anerkenntnis, Ver-gleich oder Rechtskraft des Urteils in Schriftform zugehen.

2 Die Kündigung des Versicherungsnehmers wird mit Zugang beim Versiche-rer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens aber zum Ende des Versicherungsjah-res, wirksam wird. Die Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.

§ 20 Verjährung

1 Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürger-lichen Gesetzbuches.

2 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer ange-meldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeit-punkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem An-spruchsteller in Textform zugeht.

§ 21 Inländische Gerichtsstände

1 Für Klagen gegen den Versicherer aus dem Versicherungsvertrag bestimmt

sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder sei-ner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versi-cherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zu-ständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhe-bung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen ge-wöhnlichen Aufenthalt hat.

2 Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer aus dem Versicherungsvertrag ist, wenn dieser eine natürliche Person ist, das in Nr. 1 Satz 2 genannte Gericht ausschließlich zuständig. Ist der Versicherungsnehmer eine juristi-sche Person oder eine Personengesellschaft, bestimmt sich das zuständige Gericht nach deren Sitz oder Niederlassung.

3 Sind der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Versicherungs-nehmers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

4 Im übrigen gelten § 215 VVG und die Vorschriften der Zivilprozessordnung.

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§ 22 Anzeigen und Erklärungen; Änderung von Anschrift oder Name

1 Für den Versicherer bestimmte Anzeigen und Erklärungen des Versiche-rungsnehmers bedürfen der Textform, soweit gesetzlich oder vertraglich nicht etwas anderes bestimmt ist. Schriftform wahrt die Textform.

2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, gemäß § 13 VVG die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versiche-rer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Entsprechendes gilt, wenn der Versicherungsnehmer die Versicherung un-ter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen hat, bei einer Ver-legung der gewerblichen Niederlassung oder bei einer Umfirmierung.

§ 23 Gesetzliche Vorschriften 1 Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vor-

schriften. Es gilt deutsches Recht. 2 Ein Auszug aus dem Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) ist dem

Bedingungstext beigefügt. Er enthält insbesondere die vorstehend erwähn-ten Bestimmungen und die in den Bedingungen für die jeweils versicherten Leistungsarten erwähnten gesetzlichen Vorschriften.

Gefahrengruppenverzeichnis 2008

A. Gefahrengruppe A

Personen mit - durchgehend - normalem Unfallrisiko. Das sind - Personen ohne Berufstätigkeit, insbesondere Hausfrauen/-männer, Schüler

(sofern nicht E.), Studenten und Rentner. - Personen, die eine Berufstätigkeit ohne - auch nur gelegentlich - Tätigkeiten

mit erhöhtem Unfallrisiko ausüben. Tätigkeiten mit erhöhtem Unfallrisiko sind insbesondere körperliche Tätigkeiten und andere in den Gefahrengrup-pen B, C oder D beschriebenen Tätigkeiten.

Ein normales berufliches Unfallrisiko im Sinne der Gefahrengruppe A liegt vor, bei reiner Bürotätigkeit (z. B. kaufmännischen Angestellten, Büroangestellten, Sekretariatsmitarbeitern, Richtern, Verwaltungsangestellten). Personen, die unter die Gefahrengruppen B, C oder D fallen, gehören nicht zur Gefahrengruppe A.

B. Gefahrengruppe B Personen mit erhöhtem beruflichen Unfallrisiko. Das sind Personen, die eine Be-rufstätigkeit mit erhöhtem Unfallrisiko, aber ohne - auch nur gelegentlich - Tä-tigkeiten mit besonders hohem Unfallrisiko, und insbesondere keine Tätigkeiten nach C oder D ausüben. Ein erhöhtes berufliches Unfallrisiko im Sinne der Gefahrengruppe B liegt vor, bei - körperlicher Tätigkeit (z.B. Industriemechaniker, aber auch Berufskraftfahrer), - handwerklicher Tätigkeit (z.B. Bäcker, Kfz-Mechaniker, Maler, Maurer,

Schreiner), - Umgang mit gefährlichen Stoffen (z.B. Chemielaborant, Bio-technische An-

gestellte), - Tätigkeiten im Rahmen der Sicherheitsdienste (z.B. Angehörige der Bundes-

wehr und des Bundesgrenzschutzes, im Außendienst tätige Angehörige der Polizei, der Forst-, Steuer- und Zollverwaltung),

- Umgang mit Tieren (z.B. Landwirte, Tierärzte, Tierpfleger), - sportlicher Tätigkeit (z.B. Tänzer, Turn-, Sport- und Tanzlehrer).

Personen, die unter die Gefahrengruppe C oder D fallen gehören nicht zur Ge-fahrengruppe B.

C. Gefahrengruppe C Personen mit besonders hohem Unfallrisiko. Das sind Personen, die eine Tätig-keit ausüben, die ein besonders hohes Unfallrisiko mit sich bringt und die des-halb nur nach einer besonderen Risikoprüfung versicherbar sind. In diesen Fällen ist beim Versicherer anzufragen, ob und zu welchem Beitrag das Risiko über-nommen werden kann. Ein besonders hohes berufliches Unfallrisiko liegt vor bei z.B. Artisten, Stuntmen, Bergsteigern und -führern, Berufstauchern, Munitionssuch- und Räumtrupps, Sprengpersonal, Feuerwerkern, Pyrotechnikern und vergleichbaren Beschäfti-gungen. Personen, die unter die Gefahrengruppe D fallen, gehören nicht zur Gefahren-gruppe C.

D. Gefahrengruppe D Personen, die aufgrund ihres beruflichen Unfallrisiko nicht versicherbar sind. Nicht versicherbare Berufe sind z.B. Berufs-, Vertrags- und Lizenzsportlern, Renn-fahrern, Rennreitern, Tierbändigern, Dompteuren und vergleichbare Beschäfti-gungen.

E. Gefahrengruppe E Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Kinder). Sie wer-den keiner der vorgenannten Gefahrengruppen zugeordnet.

Bitte beachten Sie: Diese Darstellung gibt einen ersten Überblick über die Einstufung der Berufstä-tigkeit und Beschäftigung in die einzelnen Gefahrengruppen. Eine endgültige individuelle Einstufung erfolgt im Rahmen der Risikoprüfung bei Antragstellung. Bei Änderungen der Berufstätigkeit während der Vertragslaufzeit Anzeige so-weit Anhaltspunkte vorliegen, dass sich durch die Änderung eine andere Gefah-rengruppe als die dokumentierte ergibt. Hier greifen die Regelungen des § 8 der Allgemeine Bedingungen 2008 für die Unfallversicherung der Mannheimer Ver-sicherung AG (Mannheimer AB-Unfall '08). Eine Einzelfallprüfung schließt sich an.

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Mannheimer Versicherung AG

Vorsitzender des Aufsichtsrats: Vorstand: Mannheimer Versicherung Aktiengesellschaft Rolf Bauer Dr. Marcus Kremer, Alf N. Schlegel, Jürgen Wörner Sitz: Mannheim; Amtsgericht Mannheim HRB 7501

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Allgemeine Bedingungen 2008 für die Unfall-versicherung der Mannheimer Versicherung AG Mannheimer AB-Unfall '08 (Stand: 01.01.2008) U_024_0712

§ 1 Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung und Bedingungen für die jeweils versicherten Leistungsarten

§ 2 Unfall § 3 Örtlicher Geltungsbereich § 4 Nicht versicherte Unfälle und Gesundheitsschädigungen § 5 Versicherungsschutz für Unfälle im Zusammenhang mit Kriegs- oder

Bürgerkriegsereignissen § 6 Leistungsbeschränkung bei mitwirkenden Krankheiten oder Gebrechen § 7 Nicht versicherbare Personen § 8 Anzeigepflicht bei Abschluss oder Änderung des Vertrages § 9 Änderung der Berufstätigkeit oder der Beschäftigung; Wehrdienst § 10 Beitrag; Folgen nicht rechtzeitiger Beitragszahlung § 11 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes § 12 Familien-Vorsorge-Versicherung § 13 Versicherung von Kindern § 14 Planmäßige Erhöhung von Leistung und Beitrag (Dynamik) § 15 Vertragsdauer § 16 Versicherung gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen § 17 Obliegenheiten nach Eintritt eines Unfalls § 18 Fälligkeit der Leistungen; Abtretung und Verpfändung; Verjährung § 19 Kündigung nach dem Versicherungsfall § 20 Verjährung § 21 Inländische Gerichtsstände § 22 Anzeigen und Erklärungen; Änderung von Anschrift oder Name § 23 Gesetzliche Vorschriften

§1 Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung und Bedingungen für die jeweils versicherten Leistungsarten Die vorliegenden Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung enthalten die Regelungen über den versicherten Unfall, die versicherbaren Personen und die für jede Unfallversicherung geltenden Ausschlüsse sowie allgemeine Regeln zum Versicherungsschutz. Die einzelnen versicherten Leistungsarten (Gesund-heitsschädigungen und Leistungen) bestimmen sich nach den Bedingungen für die jeweils versicherten Leistungsarten. Die Allgemeinen Bedingungen und die Bedingungen für die jeweils versicherten Leistungsarten ergänzen sich und gel-ten stets nur zusammen.

§ 2 Unfall

1 Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von au-ßen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.

2 Als Unfall gilt auch, a) wenn durch erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule

ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden,

b) wenn die versicherte Person infolge plötzlich ausströmender Gase oder Dämpfe unfreiwillig eine Vergiftung erleidet.

3 Eine unfreiwillige Gesundheitsschädigung im Sinne von Nr. 1 liegt auch vor, wenn die versicherte Person die Gesundheitsschädigung bei rechtmäßiger Verteidigung oder bei dem Bemühen erleidet, Menschenleben oder Sachen zu retten.

§ 3 Örtlicher Geltungsbereich

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Unfälle in der ganzen Welt.

§ 4 Nicht versicherte Unfälle und Gesundheitsschädigungen

Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind: 1 Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf

Trunkenheit beruhen, sowie Unfälle als Folge von epileptischen Anfällen oder anderen Krampfanfällen, die den ganzen Körper der versicherten Per-son ergreifen. Nicht ausgeschlossen sind solche Unfälle jedoch, wenn diese Störungen oder Anfälle durch einen versicherten Unfall verursacht waren. Nicht aus-geschlossen sind ferner Unfälle durch Bewusstseinsstörungen, die unmit-telbar auf einen Herzinfarkt oder Schlaganfall folgen. Eine auf Trunkenheit beruhende Bewusstseinsstörung ist bei Unfällen im Straßenverkehr nicht anzunehmen, wenn durch höchstrichterliche Recht-sprechung Grenzwerte für das Vorliegen absoluter Verkehrsuntüchtigkeit

festgelegt sind und die versicherte Person nach dem für sie geltenden Grenzwert nicht absolut verkehrsuntüchtig war.

2 Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie eine Straftat vorsätzlich ausführt oder versucht.

3 Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegser-eignisse verursacht sind, soweit nicht Versicherungsschutz nach § 5 be-steht.

4 Unfälle der versicherten Person a) als Luftfahrzeugführer oder Luftsportgeräteführer, soweit sie nach deut-

schem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges Besat-zungsmitglied eines Luftfahrzeuges oder Luftsportgerätes;

b) bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeuges auszuübenden beruflichen Tä-tigkeit;

c) bei der Benutzung von Raumfahrzeugen. 5 Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fah-

rer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrveranstaltungen oder dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzie-lung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt.

6 Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind. 7 Gesundheitsschädigungen durch Strahlen.

Nicht ausgeschlossen sind jedoch Gesundheitsschädigungen durch künst-lich erzeugte Röntgen-, Laser- und ultraviolette Strahlen, die nicht Folge re-gelmäßigen Umgangs mit Strahlenapparaten sind.

8 Gesundheitsschädigungen durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe, welche die versicherte Person an ihrem Körper vornimmt oder vornehmen lässt. Nicht ausgeschlossen sind jedoch Gesundheitsschädigungen durch Eingriffe oder Heilmaßnahmen, auch strahlendiagnostische und -therapeutische, die durch einen versicherten Unfall veranlasst waren.

9 Infektionen. Nicht ausgeschlossen sind jedoch Infektionen, bei denen die Krankheitser-reger durch eine bei einem versicherten Unfall erlittene Verletzung in den Körper gelangt sind. Ausgeschlossen bleiben aber Infektionen durch Insek-tenstiche oder –bisse sowie, mit Ausnahme von Tollwut und Wundstarr-krampf, solche Infektionen, bei denen die Krankheitserreger durch Haut- oder Schleimhautverletzungen, die als solche nur geringfügig sind, sofort oder später in den Körper gelangen. Nicht ausgeschlossen sind ferner Infektionen, die durch Heilmaßnahmen verursacht sind, wenn diese durch einen versicherten Unfall veranlasst wa-ren.

10 Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund.

Nicht ausgeschlossen sind jedoch Vergiftungen, die durch Heilmaßnahmen verursacht sind, wenn diese durch einen versicherten Unfall veranlasst wa-ren. Bei Kindern, die zum Zeitpunkt des Unfalls das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind darüber hinaus auch Vergiftungen infolge ver-sehentlicher Einnahme schädlicher Stoffe nicht ausgeschlossen; ausge-schlossen bleiben Vergiftungen durch Nahrungsmittel.

11 Bauch- oder Unterleibsbrüche. Nicht ausgeschlossen sind jedoch Brüche, die bei einem versicherten Unfall durch eine gewaltsame, von außen kommende Einwirkung entstanden sind.

12 Schädigungen an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen. Nicht ausgeschlossen sind jedoch solche Schädigungen und Blutungen, die überwiegend durch einen nach § 2 Nr. 1 versicherten Unfall verursacht sind.

13 Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden.

§ 5 Versicherungsschutz für Unfälle im Zusammenhang mit Kriegs- oder

Bürgerkriegsereignissen 1 Für Unfälle, die der versicherten Person durch Kriegsereignisse zustoßen,

ohne dass sie zu den aktiven Teilnehmern an dem Krieg oder Bürgerkrieg gehört (passives Kriegsrisiko), besteht nach Maßgabe der Nr. 3 zeitlich be-fristeter Versicherungsschutz. Aktiver Teilnehmer ist auch, wer auf seiten einer kriegführenden Partei zur Kriegführung bestimmte Anlagen, Einrich-tungen, Geräte, Fahrzeuge, Waffen oder andere Materialien anliefert, ab-transportiert oder sonst damit umgeht. Mitversichert sind Unfälle durch Terroranschläge in ursächlichem Zusammenhang mit einem Krieg oder Bürgerkrieg, die außerhalb der Territorien der kriegführenden Parteien aus-geführt werden.

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2 Vom Versicherungsschutz bleiben ausgeschlossen: a) Unfälle, wenn sich die versicherte Person nach Ausbruch des Krieges

oder Bürgerkrieges in das Krisengebiet begibt; b) Unfälle, wenn sich die versicherte Person wegen ihrer Berufsausübung

(z.B. Journalist, Kameramann) in Erwartung eines eventuellen Krieges oder Bürgerkrieges in das Krisengebiet begibt;

c) Unfälle durch ABC-Waffen (atomare, biologische oder chemische Waf-fen);

d) Unfälle im Zusammenhang mit einem Krieg oder kriegsähnlichen Zu-stand zwischen den Ländern China, Deutschland, Frankreich, Großbri-tannien, Japan, Russland oder USA;

e) Unfälle im Zusammenhang mit einem Krieg oder Bürgerkrieg, wenn der Staat, in dem die versicherte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, als kriegführende Partei beteiligt ist oder wenn die Kriegsereignisse auf dem Gebiet dieses Staates stattfinden.

3 Der Versicherungsschutz besteht längstens für die Dauer von sieben Tagen nach Mitternacht des Tages, an dem die Feindseligkeiten ausgebrochen sind.

§ 6 Leistungsbeschränkung bei mitwirkenden Krankheiten oder Gebrechen

Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis her-vorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, so wird die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebre-chens gekürzt, wenn dieser Anteil 25 Prozent oder mehr beträgt.

§ 7 Nicht versicherbare Personen

1 Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind Personen, die als Pflegebedürftige der Pflegestufe III im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch XI anerkannt sind (Schwerstpflegebedürftige).

2 Der Versicherungsschutz erlischt, sobald die versicherte Person nicht mehr versicherbar ist. Gleichzeitig endet insoweit die Versicherung.

3 Der für die Zeit der mangelnden Versicherbarkeit entrichtete Beitrag ist zu-rückzuzahlen.

§ 8 Anzeigepflicht bei Abschluss oder Änderung des Vertrages

1 Der Versicherer übernimmt den Versicherungsschutz im Vertrauen darauf, dass ihm die für den Vertragsabschluss und für die Übernahme des zu ver-sichernden Risikos maßgebende Umstände wahrheitsgemäß und vollstän-dig mitgeteilt werden.

2 Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer die ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform ge-fragt hat. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherer später, aber noch vor der Vertragsannahme solche Fragen stellt. Bei Verletzung dieser Anzeigepflicht kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 19 bis 21, 29 VVG vom Vertrag zurücktreten und leistungsfrei sein oder den Vertrag kündigen oder eine Vertragsanpassung vornehmen.

3 Das Recht des Versicherers, den Vertrag nach den §§ 22 VVG, 123 BGB wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.

4 Soweit eine andere Person als der Versicherungsnehmer versichert werden soll, ist auch sie für die Anzeige der sie betreffenden Umstände verantwort-lich.

5 Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlos-sen, ist dem Versicherungsnehmer nach Maßgabe des § 20 VVG auch des-sen Kenntnis und Verhalten zuzurechnen.

6 Bei einer Änderung des Vertrages gelten die Nrn. 1 – 5 entsprechend.

§ 9 Änderung der Berufstätigkeit oder der Beschäftigung; Wehrdienst 1 Berufstätigkeit und Beschäftigung der versicherten Person sind maßgebend

für die Bemessung von Beiträgen und Versicherungssummen. Daher wird jede Person, die versichert werden soll und kann, bei Abschluss des Vertra-ges einer bestimmten Gefahrengruppe zugeordnet (siehe Gefahrengrup-pen-Verzeichnis).

2 Der Versicherungsnehmer hat nach Abschluss des Vertrages eintretende Änderungen der Berufstätigkeit oder Beschäftigung der versicherten Person unverzüglich anzuzeigen, insbesondere solche, die eine Einstufung in eine Gefahrengruppe mit höherem Unfallrisiko mit sich bringen können.

Die Ableistung von Pflichtwehrdienst oder Zivildienst sowie die Teilnahme an militärischen Reserveübungen gelten nicht als Änderung der Berufstä-tigkeit oder Beschäftigung.

3 Ergeben sich bei gleichbleibendem Beitrag für eine neue Berufstätigkeit oder Beschäftigung der versicherten Person nach dem zur Zeit der Ände-rung gültigen Tarif des Versicherers niedrigere Versicherungssummen, gel-ten diese nach Ablauf von einem Monat vom Zeitpunkt der Änderung an.

4 Ergeben sich bei gleichbleibendem Beitrag für eine neue Berufstätigkeit oder Beschäftigung der versicherten Person nach dem zur Zeit der Ände-rung gültigen Tarif des Versicherers höhere Versicherungssummen, gelten vom Zeitpunkt der Änderung an diese höheren Versicherungssummen, höchstens aber die im Tarif festgelegten Höchstversicherungssummen.

5 Abweichend von Nr. 3 und Nr. 4 kann vereinbart werden, dass der Vertrag mit den bisherigen Versicherungssummen, aber mit erhöhtem oder gesenk-tem Beitrag, weitergeführt wird.

6 Die neu errechneten Versicherungssummen gelten sowohl für berufliche als auch für außerberufliche Unfälle.

§ 10 Beitrag; Folgen nicht rechtzeitiger Beitragszahlung 1 Der Versicherungsnehmer hat den ersten Beitrag, wenn nichts anderes be-

stimmt ist, unverzüglich nach Abschluss des Vertrages zu zahlen, frühes-tens aber zum Tag des vereinbarten Versicherungsbeginns.

2 Folgebeiträge sind zum jeweils vereinbarten Beitragszahlungsabschnittes (z.B. Monat oder Jahr) zu zahlen.

3 Wird der erste Beitrag nicht unverzüglich gezahlt, kann der Versicherer, a) solange die Zahlung noch nicht bewirkt ist, nach § 37 Abs. 1 VVG vom

Vertrag zurücktreten, und/oder

b) nach § 37 Abs. 2 VVG von der Verpflichtung zur Leistung für vor der Zahlung eingetretene Versicherungsfälle frei werden,

es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertre-ten.

4 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer durch Mahnung oder Kündigung nach § 38 VVG leistungsfrei werden.

5 Ist Lastschriftverfahren vereinbart, ist die Zahlung rechtzeitig, wenn der Bei-trag zum vereinbarten Termin von dem angegebenen Konto abgebucht werden kann. Kann der Beitrag aus Gründen, die der Versicherungsnehmer zu vertreten hat, nicht vereinbarungsgemäß eingezogen werden oder wird der Einziehung durch den Kontoinhaber widersprochen, gerät der Versiche-rungsnehmer in Verzug. Der Versicherer kann dann von weiteren Einzie-hungsversuchen absehen und den Versicherungsnehmer in Textform zur Zahlung durch Überweisung auffordern.

6 Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der vereinbarten Vertrags-dauer oder wird es nach Beginn rückwirkend aufgehoben oder ist es von Anfang an nichtig, hat der Versicherer Anspruch auf Beitrag oder Ge-schäftsgebühr nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der §§ 39 und 80 VVG.

§ 11 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes

1 Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Tag des vereinbarten Versiche-

rungsbeginns, wenn der erste Beitrag unverzüglich gezahlt wird. Wird der erste Beitrag nicht unverzüglich gezahlt, beginnt der Versicherungsschutz erst mit der Zahlung des Beitrags, soweit sich nicht aus § 10 Nr. 3 etwas anderes ergibt, nicht jedoch vor dem Tag des vereinbarten Versicherungs-beginns.

2 Der Versicherungsschutz endet spätestens mit Ablauf des Vertrages.

§ 12 Familien-Vorsorge-Versicherung 1 Ist der Versicherungsnehmer zugleich versicherte Person und hat er das 50.

Lebensjahr noch nicht vollendet, sind, wenn er die Ehe schließt, sein Ehe-gatte und wenn ein Kind geboren wird oder er ein Kind adoptiert, das zum Zeitpunkt der Adoption das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sein Kind nach Maßgabe der Nr. 2 vorübergehend ohne zusätzlichen Beitrag mitversichert, sofern das Ereignis dem Versicherer innerhalb von drei Mona-ten angezeigt wird.

2 Der Versicherungsschutz beginnt für den Ehegatten mit der Eheschließung, für leibliche Kinder mit der Vollendung der Geburt und für adoptierte Kin-der mit der Rechtswirksamkeit der Adoption. Er gilt für sechs Monate. Der Ehegatte und die leiblichen oder adoptierten Kinder sind mit denselben Leistungsarten und denselben Versicherungssummen wie der Versiche-rungsnehmer versichert, aus allen Unfallversicherungen, die der Versiche-rungsnehmer beim Versicherer abgeschlossen hat, jedoch nur mit den nachstehenden Leistungsarten und höchstens mit den nachstehenden Summen:

für die Leistungsart Invalidität EUR 50.000,– für die Leistungsart Unfall-Rente EUR 250,– für die Leistungsart Übergangsleistung EUR 2.500,– für die Leistungsart Krankenhaustagegeld mit Genesungsgeld EUR 10,– für die Leistungsart Tod für den Ehegatten EUR 10.000,– für Kinder EUR 5.000,– für die Leistungsart Bergungskosten EUR 5.000,– für die Leistungsart Kurkosten EUR 2.500,–

Für den Versicherungsnehmer vereinbarte Progressions- und Mehrleis-tungsmodelle und erhöhte Gliedertaxen sowie eine für ihn vereinbarte Er-höhung der Versicherungsleistungen bei Unfällen in der Freizeit gelten für den Ehegatten und die Kinder nicht.

§ 13 Versicherung von Kindern

1 Solange der Versicherungsnehmer dieselbe Leistungsart für mindestens

zwei leibliche oder adoptierte Kinder unter 18 Jahren versichert hat, sind seine weiteren leiblichen Kinder ab Vollendung der Geburt und adoptierte Kinder ab Rechtswirksamkeit der Adoption mit dieser Leistungsart ohne zu-sätzlichen Beitrag bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres mitversichert, bei abweichenden Versicherungssummen mit der niedrigsten bisher für ein Kind vereinbarten Summe. Der Versicherungsschutz besteht nicht, solange die Voraussetzungen für die Familien-Vorsorge-Versicherung nach § 12 vorliegen.

Page 23: Mitarbeiter-Versicherungen Gruppen-Unfallversicherung · Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung, Postfach 06 02 22, 10052 Berlin, ... (GDV) im Auftrag für die

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2 Zum Ende des Versicherungsjahres, in dem ein versichertes Kind das 18. Lebensjahr vollendet, kann der Versicherungsnehmer bei fortbestehendem Versicherungsverhältnis zwischen folgenden Möglichkeiten wählen: a) Die Versicherungssummen bleiben unverändert, es ist der Beitrag nach

dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Tarif für Erwachsene zu zahlen; b) der Beitrag bleibt unverändert, die Versicherungssummen vermindern

sich im Verhältnis des zu diesem Zeitpunkt gültigen Tarifs für Erwachse-ne zum bisherigen Beitrag.

Der Versicherungsnehmer wird über sein Wahlrecht rechtzeitig informiert. Hat der Versicherungsnehmer sein Wahlrecht nicht spätestens zwei Monate nach Beginn des neuen Versicherungsjahres ausgeübt, setzt sich der Ver-trag nach b) fort.

3 Stirbt ein Versicherungsnehmer, der bei Beginn des Vertrages das 45. Le-bensjahr noch nicht vollendet hatte, während der vereinbarten Laufzeit des Vertrages, endet die Versicherung der über ihn versicherten minderjährigen Kinder, wenn sie nicht von dem oder einem der gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Kindes, als neuem Versicherungsnehmer, rückwirkend ab dem Todestag des Versicherungsnehmers fortgeführt wird. Die Fortführung erfolgt als beitragsfreie Versicherung mit den zum Todesfallzeitpunkt gel-tenden Versicherungssummen. Der fortgeführte Vertrag endet zum Ablauf des Versicherungsjahres, in dem das versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollendet. Die Fortführung des Vertrages ist ausgeschlossen bei Tod des Versicherungsnehmers durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse, sowie bei Verträgen, zu denen Beitragsrückzahlung versichert ist.

§ 14 Planmäßige Erhöhung von Leistung und Beitrag (Dynamik)

1 Sofern eine planmäßige Erhöhung von Leistung und Beitrag (Dynamik) ver-einbart ist, werden Versicherungssummen und Beiträge jährlich um den im Versicherungsschein festgelegten Prozentsatz erhöht. Dabei werden die Versicherungssummen für Invalidität und Tod auf volle Fünfhundert Euro, für die Übergangsleistung auf volle Fünfzig Euro, für die Unfall-Rente auf volle Fünf Euro und für Tagegeld und Krankenhaustagegeld auf volle Fünf-zig Cent aufgerundet. Der Beitrag erhöht sich im gleichen Verhältnis wie die Versicherungssummen.

2 Die planmäßige Erhöhung von Versicherungssummen und Beitrag erfolgt jeweils zum Beginn des Versicherungsjahres, erstmals zum Beginn des zweiten Versicherungsjahres. Der Versicherer teilt dem Versicherungsneh-mer die neuen Versicherungssummen und den neuen Beitrag in einem Nachtrag zum Versicherungsschein spätestens mit der Aufforderung zur Zahlung des neuen Beitrages mit. Die Erhöhung entfällt rückwirkend, wenn ihr der Versicherungsnehmer in-nerhalb eines Monats nach Beginn des neuen Versicherungsjahres wider-spricht oder wenn er den ersten erhöhten Beitrag nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Zahlungsaufforderung zahlt.

3 Der Versicherungsnehmer kann die Vereinbarung über die planmäßige Er-höhung von Leistung und Beitrag zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Auf seinen Antrag wird sie zu Beginn des darauf folgenden Ver-sicherungsjahres wieder in Kraft gesetzt.

§ 15 Vertragsdauer

1 Der Versicherungsvertrag ist für die jeweils vereinbarte Dauer abgeschlos-sen.

2 Versicherungsverträge von mindestens einjähriger Dauer verlängern sich von Jahr zu Jahr, wenn sie nicht spätestens drei Monate vor Ablauf schrift-lich gekündigt werden.

3 Ein Versicherungsvertrag, der für eine Dauer von mehr als drei Jahren ab-geschlossen worden ist, kann zum Ende des dritten oder jedes darauf fol-genden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich ge-kündigt werden.

4 Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder einzelne Leis-tungsarten beschränkt werden.

§ 16 Versicherung gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen 1 Eine Versicherung gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen (Fremdversi-

cherung), gilt im Zweifel als zugunsten des anderen abgeschlossen (Fremd-versicherung für fremde Rechnung).

2 Der Versicherungsnehmer kann bei der Fremdversicherung für fremde Rechnung, auch wenn er nicht im Besitz des Versicherungsscheines ist, ü-ber die Rechte der versicherten Person ohne deren Zustimmung im eigenen Namen verfügen, insbesondere die Versicherungsleistung verlangen und die Rechte der versicherten Person übertragen. Der Versicherer kann je-doch, ehe er die Versicherungsleistung erbringt, den Nachweis verlangen, dass die versicherte Person ihre Zustimmung dazu erteilt hat. Die versicherte Person kann über ihre Rechte nicht verfügen, selbst wenn sie im Besitz des Versicherungsscheins ist. Sie kann die Versicherungsleis-tung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.

3 Soweit die Kenntnis oder das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung ist, sind sowohl bei der Fremdversicherung für frem-de Rechnung als auch bei der Fremdversicherung für eigene Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten der versicherten Person zu berücksich-tigen.

§ 17 Obliegenheiten nach Eintritt eines Unfalls 1 Sobald nach einem Unfall erkennbar wird, dass er voraussichtlich zu einer

Leistungspflicht führt, ist unverzüglich ein Arzt hinzuzuziehen und der Ver-sicherer zu unterrichten.

2 Die vom Versicherer übersandte Unfallanzeige ist wahrheitsgemäß schrift-lich auszufüllen und umgehend an den Versicherer zurückzusenden. Dar-über hinaus geforderte sachdienliche Hinweise sind unverzüglich zu ertei-len.

3 Die versicherte Person hat sich von den vom Versicherer beauftragten Ärz-ten untersuchen zu lassen. Die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalls trägt der Versicherer.

4 Die Ärzte, welche die versicherte Person - auch aus anderen Anlässen - be-handelt oder untersucht haben, andere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu ertei-len.

5 Zusätzlich zu diesen Obliegenheiten können sich besondere Obliegenheiten aus den Bedingungen für die jeweils versicherte Leistungsart ergeben.

6 Wird eine nach Eintritt des Unfalls zu erfüllende Obliegenheit verletzt, ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 Abs. 2 bis 4 VVG, 29 VVG ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei.

§ 18 Fälligkeit der Leistungen; Abtretung und Verpfändung

1 Sobald dem Versicherer die Unterlagen zugegangen sind, die der Versiche-rungsnehmer zum Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen bei-zubringen hat, ist der Versicherer verpflichtet, soweit in den Bedingungen für die jeweils versicherte Leistungsart keine längere Frist bestimmt ist, in-nerhalb eines Monats in Textform zu erklären, ob und in welcher Höhe er einen Anspruch anerkennt. Die ärztlichen Gebühren, die dem Versiche-rungsnehmer zur Begründung des Anspruchs auf Leistung entstehen, ü-bernimmt der Versicherer.

2 Erkennt der Versicherer den Anspruch an oder einigen sich Versicherungs-nehmer und Versicherer über Grund und Höhe des Anspruchs, erbringt der Versicherer die Leistung innerhalb von zwei Wochen.

3 Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlt der Versicherer auf Verlangen des Versicherungsnehmers angemessene Vor-schüsse.

4 Ansprüche auf Leistungen aus dem Vertrag können vor Fälligkeit ohne Zu-stimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Ab-tretungen und Verpfändungen, die nicht der Zustimmung des Versicherers bedürfen, werden dem Versicherer gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie ihm vom bisher Berechtigten schriftlich angezeigt worden sind.

5 Weitere Fälligkeitsvoraussetzungen können sich aus den Bedingungen für die jeweils versicherte Leistungsart ergeben.

§ 19 Kündigung nach dem Versicherungsfall 1 Wenn der Versicherer eine Leistung aus dem Vertrag erbracht hat oder ge-

gen ihn Klage auf Leistung erhoben worden ist, können der Versicherungs-nehmer und der Versicherer den Vertrag kündigen; die Kündigung kann auf die betroffene versicherte Person oder die betroffene Leistungsart be-schränkt werden. Sie muss spätestens einen Monat nach Leistung oder – im Falle eines Rechtsstreits – nach Klagerücknahme, Anerkenntnis, Ver-gleich oder Rechtskraft des Urteils in Schriftform zugehen.

2 Die Kündigung des Versicherungsnehmers wird mit Zugang beim Versiche-rer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens aber zum Ende des Versicherungsjah-res, wirksam wird. Die Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.

§ 20 Verjährung

1 Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürger-lichen Gesetzbuches.

2 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer ange-meldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeit-punkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem An-spruchsteller in Textform zugeht.

§ 21 Inländische Gerichtsstände

1 Für Klagen gegen den Versicherer aus dem Versicherungsvertrag bestimmt

sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder sei-ner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versi-cherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zu-ständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhe-bung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen ge-wöhnlichen Aufenthalt hat.

2 Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer aus dem Versicherungsvertrag ist, wenn dieser eine natürliche Person ist, das in Nr. 1 Satz 2 genannte Gericht ausschließlich zuständig. Ist der Versicherungsnehmer eine juristi-sche Person oder eine Personengesellschaft, bestimmt sich das zuständige Gericht nach deren Sitz oder Niederlassung.

3 Sind der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Versicherungs-nehmers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

4 Im übrigen gelten § 215 VVG und die Vorschriften der Zivilprozessordnung.

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§ 22 Anzeigen und Erklärungen; Änderung von Anschrift oder Name

1 Für den Versicherer bestimmte Anzeigen und Erklärungen des Versiche-rungsnehmers bedürfen der Textform, soweit gesetzlich oder vertraglich nicht etwas anderes bestimmt ist. Schriftform wahrt die Textform.

2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, gemäß § 13 VVG die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versiche-rer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Entsprechendes gilt, wenn der Versicherungsnehmer die Versicherung un-ter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen hat, bei einer Ver-legung der gewerblichen Niederlassung oder bei einer Umfirmierung.

§ 23 Gesetzliche Vorschriften 1 Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vor-

schriften. Es gilt deutsches Recht. 2 Ein Auszug aus dem Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) ist dem

Bedingungstext beigefügt. Er enthält insbesondere die vorstehend erwähn-ten Bestimmungen und die in den Bedingungen für die jeweils versicherten Leistungsarten erwähnten gesetzlichen Vorschriften.

Gefahrengruppenverzeichnis 2008

A. Gefahrengruppe A

Personen mit - durchgehend - normalem Unfallrisiko. Das sind - Personen ohne Berufstätigkeit, insbesondere Hausfrauen/-männer, Schüler

(sofern nicht E.), Studenten und Rentner. - Personen, die eine Berufstätigkeit ohne - auch nur gelegentlich - Tätigkeiten

mit erhöhtem Unfallrisiko ausüben. Tätigkeiten mit erhöhtem Unfallrisiko sind insbesondere körperliche Tätigkeiten und andere in den Gefahrengrup-pen B, C oder D beschriebenen Tätigkeiten.

Ein normales berufliches Unfallrisiko im Sinne der Gefahrengruppe A liegt vor, bei reiner Bürotätigkeit (z. B. kaufmännischen Angestellten, Büroangestellten, Sekretariatsmitarbeitern, Richtern, Verwaltungsangestellten). Personen, die unter die Gefahrengruppen B, C oder D fallen, gehören nicht zur Gefahrengruppe A.

B. Gefahrengruppe B Personen mit erhöhtem beruflichen Unfallrisiko. Das sind Personen, die eine Be-rufstätigkeit mit erhöhtem Unfallrisiko, aber ohne - auch nur gelegentlich - Tä-tigkeiten mit besonders hohem Unfallrisiko, und insbesondere keine Tätigkeiten nach C oder D ausüben. Ein erhöhtes berufliches Unfallrisiko im Sinne der Gefahrengruppe B liegt vor, bei - körperlicher Tätigkeit (z.B. Industriemechaniker, aber auch Berufskraftfahrer), - handwerklicher Tätigkeit (z.B. Bäcker, Kfz-Mechaniker, Maler, Maurer,

Schreiner), - Umgang mit gefährlichen Stoffen (z.B. Chemielaborant, Bio-technische An-

gestellte), - Tätigkeiten im Rahmen der Sicherheitsdienste (z.B. Angehörige der Bundes-

wehr und des Bundesgrenzschutzes, im Außendienst tätige Angehörige der Polizei, der Forst-, Steuer- und Zollverwaltung),

- Umgang mit Tieren (z.B. Landwirte, Tierärzte, Tierpfleger), - sportlicher Tätigkeit (z.B. Tänzer, Turn-, Sport- und Tanzlehrer).

Personen, die unter die Gefahrengruppe C oder D fallen gehören nicht zur Ge-fahrengruppe B.

C. Gefahrengruppe C Personen mit besonders hohem Unfallrisiko. Das sind Personen, die eine Tätig-keit ausüben, die ein besonders hohes Unfallrisiko mit sich bringt und die des-halb nur nach einer besonderen Risikoprüfung versicherbar sind. In diesen Fällen ist beim Versicherer anzufragen, ob und zu welchem Beitrag das Risiko über-nommen werden kann. Ein besonders hohes berufliches Unfallrisiko liegt vor bei z.B. Artisten, Stuntmen, Bergsteigern und -führern, Berufstauchern, Munitionssuch- und Räumtrupps, Sprengpersonal, Feuerwerkern, Pyrotechnikern und vergleichbaren Beschäfti-gungen. Personen, die unter die Gefahrengruppe D fallen, gehören nicht zur Gefahren-gruppe C.

D. Gefahrengruppe D Personen, die aufgrund ihres beruflichen Unfallrisiko nicht versicherbar sind. Nicht versicherbare Berufe sind z.B. Berufs-, Vertrags- und Lizenzsportlern, Renn-fahrern, Rennreitern, Tierbändigern, Dompteuren und vergleichbare Beschäfti-gungen.

E. Gefahrengruppe E Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Kinder). Sie wer-den keiner der vorgenannten Gefahrengruppen zugeordnet.

Bitte beachten Sie: Diese Darstellung gibt einen ersten Überblick über die Einstufung der Berufstä-tigkeit und Beschäftigung in die einzelnen Gefahrengruppen. Eine endgültige individuelle Einstufung erfolgt im Rahmen der Risikoprüfung bei Antragstellung. Bei Änderungen der Berufstätigkeit während der Vertragslaufzeit Anzeige so-weit Anhaltspunkte vorliegen, dass sich durch die Änderung eine andere Gefah-rengruppe als die dokumentierte ergibt. Hier greifen die Regelungen des § 8 der Allgemeine Bedingungen 2008 für die Unfallversicherung der Mannheimer Ver-sicherung AG (Mannheimer AB-Unfall '08). Eine Einzelfallprüfung schließt sich an.

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Mannheimer Versicherung AG

Vorsitzender des Aufsichtsrats: Vorstand: Mannheimer Versicherung Aktiengesellschaft Rolf Bauer Dr. Marcus Kremer, Alf N. Schlegel, Jürgen Wörner Sitz: Mannheim; Amtsgericht Mannheim HRB 7501

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Mannheimer Bedingungen 2008 für die Unfallversicherung für den Fall der Invalidität Mannheimer VB-Unfall Invalidität '08 (Stand: 01.01.2008) U_025_0712

§ 1 Versicherungsleistung im Falle der Invalidität 1 Führt der Unfall zu einer dauerhaften Beeinträchtigung der körperlichen

oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) der versicherten Person, ent-steht ein Anspruch auf Leistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe, sofern die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall einge-treten und innerhalb einer Frist von 15 Monaten nach dem Unfall von ei-nem Arzt dem Grunde nach und unter Angabe der Beeinträchtigung, auf der sie beruht, schriftlich festgestellt wurde. Der Anspruch auf Invaliditäts-leistung muss innerhalb einer Frist von 18 Monaten nach dem Unfall dem Versicherer gegenüber schriftlich geltend gemacht werden.

Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet wer-den kann.

2 Ist ein Mindestinvaliditätsgrad vereinbart, entsteht ein Anspruch nach Nr. 1 erst mit dem Erreichen dieses Grades der Invalidität.

3 Hat der Versicherungsnehmer den Unfall rechtzeitig nach § 17 Mannhei-mer AB-Unfall '08 angezeigt, kann sich der Versicherer auf die Nichteinhal-tung der in Nr. 1 Satz 1 genannten Fristen nur berufen, wenn er den Versi-cherungsnehmer nach Eingang der Unfallanzeige schriftlich auf diese Fris-ten hingewiesen hat.

4 Die Leistung wird als Kapitalleistung erbracht. 5 Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn unfallbedingt inner-

halb eines Jahres nach dem Unfall der Tod eintritt.

§ 2 Berechnung der Kapitalleistung Die Kapitalleistung ergibt sich aus der vereinbarten Invaliditätssumme, dem Grad der Invalidität (§§ 3, 4) und dem vereinbarten Leistungsmodell (§ 5).

§ 3 Invaliditätsgrade 1 Als feste Invaliditätsgrade gelten unter Ausschluss des Nachweises einer

höheren oder geringeren Invalidität a) bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit: eines Armes 70 Prozent eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Prozent eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent einer Hand 55 Prozent eines Daumens 20 Prozent eines Zeigefingers 10 Prozent eines anderen Fingers 5 Prozent eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent eines Beines bis unterhalb des Knies 50 Prozent eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent eines Fußes 40 Prozent einer großen Zehe 5 Prozent einer anderen Zehe 2 Prozent eines Auges 50 Prozent des Gehörs auf einem Ohr 30 Prozent des Geruchs 10 Prozent des Geschmacks 5 Prozent b) bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung eines der vorstehenden

Körperteile oder Sinnesorgane der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach Nr. 1 a).

2 Werden durch den Unfall Körperteile oder Sinnesorgane betroffen, deren Verlust oder Funktionsunfähigkeit nicht nach Nr. 1 geregelt ist, ist maßge-bend, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit unter ausschließlicher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte be-einträchtigt ist.

3 Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beein-trächtigt, werden die Invaliditätsgrade, die sich nach den Nrn. 1 bis 2 erge-ben, zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent können jedoch nicht er-reicht werden.

4 Wird durch den Unfall eine körperliche oder geistige Funktion betroffen, die schon vorher dauernd beeinträchtigt war, so wird ein Abzug in Höhe dieser Vorinvalidität vorgenommen. Die Vorinvalidität wird nach den Nrn. 1 bis 3 bemessen.

5 Stirbt die versicherte Person aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jah-res nach dem Unfall oder - gleichgültig, aus welcher Ursache - später als ein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach § 1 entstanden, ist nach dem Invaliditätsgrad zu leisten, mit dem auf-grund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.

§ 4 Mitwirkende Krankheiten oder Gebrechen

Abweichend von § 6 Mannheimer AB-Unfall '08 wird, wenn Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädi-gung oder deren Folgen mitgewirkt haben, nicht die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens gekürzt, sondern der mitwirkende Anteil der Krankheit oder des Gebrechens bei der Bemessung des Invaliditäts-grades abgezogen, wenn dieser Anteil 25 Prozent oder mehr beträgt.

§ 5 Leistungsmodelle Im Grundmodell entspricht die Kapitalleistung dem durch den Grad der Invalidi-tät bezeichneten Prozentsatz der Invaliditätssumme. In den Progressions- und Mehrleistungsmodellen ist der als Kapitalleistung zu erbringende Prozentsatz der Invaliditätssumme bei bestimmten Invaliditätsgraden höher als der Invaliditäts-grad. Maßgebend ist nachfolgende Tabelle:

Invali- Leistung in % der Invaliditätssumme ditäts- grad

Grund-

Progressionsmodell

Mehrleistungs-modell

in % modell 225 300 500 75 90

1 1 1 1 1 1 1 2 2 2 2 2 2 2 3 3 3 3 3 3 3 4 4 4 4 4 4 4 5 5 5 5 5 5 5 6 6 6 6 6 6 6 7 7 7 7 7 7 7 8 8 8 8 8 8 8 9 9 9 9 9 9 9 10 10 10 10 10 10 10 11 11 11 11 11 11 11 12 12 12 12 12 12 12 13 13 13 13 13 13 13 14 14 14 14 14 14 14 15 15 15 15 15 15 15 16 16 16 16 16 16 16 17 17 17 17 17 17 17 18 18 18 18 18 18 18 19 19 19 19 19 19 19 20 20 20 20 20 20 20 21 21 21 21 21 21 21 22 22 22 22 22 22 22 23 23 23 23 23 23 23 24 24 24 24 24 24 24 25 25 25 25 25 25 25 26 26 27 28 30 26 26 27 27 29 31 35 27 27 28 28 31 34 40 28 28 29 29 33 37 45 29 29 30 30 35 40 50 30 30 31 31 37 43 55 31 31 32 32 39 46 60 32 32 33 33 41 49 65 33 33 34 34 43 52 70 34 34 35 35 45 55 75 35 35 36 36 47 58 80 36 36 37 37 49 61 85 37 37 38 38 51 64 90 38 38 39 39 53 67 95 39 39 40 40 55 70 100 40 40 41 41 57 73 105 41 41 42 42 59 76 110 42 42 43 43 61 79 115 43 43 44 44 63 82 120 44 44 45 45 65 85 125 45 45 46 46 67 88 130 46 46 47 47 69 91 135 47 47 48 48 71 94 140 48 48 49 49 73 97 145 49 49

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50 50 75 100 150 50 50 51 51 78 104 157 51 51 52 52 81 108 164 52 52 53 53 84 112 171 53 53 54 54 87 116 178 54 54 55 55 90 120 185 55 55 56 56 93 124 192 56 56 57 57 96 128 199 57 57 58 58 99 132 206 58 58 59 59 102 136 213 59 59 60 60 105 140 220 60 60 61 61 108 144 227 61 61 62 62 111 148 234 62 62 63 63 114 152 241 63 63 64 64 117 156 248 64 64 65 65 120 160 255 65 65 66 66 123 164 262 66 66 67 67 126 168 269 67 67 68 68 129 172 276 68 68 69 69 132 176 283 69 69 70 70 135 180 290 70 70 71 71 138 184 297 71 71 72 72 141 188 304 72 72 73 73 144 192 311 73 73 74 74 147 196 318 74 74 75 75 150 200 325 150 75 76 76 153 204 332 152 76 77 77 156 208 339 154 77 78 78 159 212 346 156 78 79 79 162 216 353 158 79 80 80 165 220 360 160 80 81 81 168 224 367 162 81 82 82 171 228 374 164 82 83 83 174 232 381 166 83 84 84 177 236 388 168 84 85 85 180 240 395 170 85 86 86 183 244 402 172 86 87 87 186 248 409 174 87 88 88 189 252 416 176 88 89 89 192 256 423 178 89 90 90 195 260 430 180 18091 91 198 264 437 182 18292 92 201 268 444 184 18493 93 204 272 451 186 18694 94 207 276 458 188 18895 95 210 280 465 190 19096 96 213 284 472 192 19297 97 216 288 479 194 19498 98 219 292 486 196 19699 99 222 296 493 198 198100 100 225 300 500 300 200

§ 6 Versicherungsschutz für das ungeborene Leben

Erleidet eine versicherte Person während ihrer Schwangerschaft einen versicher-ten Unfall und zeigt sie diesen Unfall unter Hinweis auf die bestehende Schwan-gerschaft innerhalb von drei Monaten dem Versicherer an, so ist auch das Kind ab Vollendung der Geburt gegen Gesundheitsschädigungen infolge dieses Un-falls mit der Hälfte der für die Mutter für den Invaliditätsfall vereinbarten Sum-me, höchstens mit EUR 50.000,00, ohne zusätzlichen Beitrag mitversichert. Für die Mutter vereinbarte Progressions- und Mehrleistungsmodelle und erhöhte Gliedertaxen sowie eine für sie vereinbarte Erhöhung der Versicherungsleistun-gen bei Unfällen in der Freizeit gelten für das Kind nicht.

§ 7 Besondere Fälligkeitsvoraussetzungen für die Invaliditätsleistung 1 Abweichend von § 18 Nr. 1 Mannheimer AB-Unfall '08 ist der Versicherer,

verpflichtet, innerhalb von drei Monaten zu erklären, ob und in welcher Höhe er einen Anspruch auf eine Invaliditätsleistung anerkennt.

2 Die in Nr. 1 genannte Frist beginnt sobald dem Versicherer die Unterlagen zugegangen sind, die der Versicherungsnehmer zum Nachweis des Unfall-hergangs und der Unfallfolgen beizubringen hat und ihm der Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit es für die Bemessung der In-validität notwendig ist, vorliegt.

3 § 18 Nr. 2 Mannheimer AB-Unfall '08 gilt mit der Maßgabe, dass vor Ab-schluss des Heilverfahrens eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur beansprucht werden kann, wenn eine Todesfallleis-tung versichert ist, und nur bis zur Höhe der versicherten Todesfallleistung.

§ 8 Neubemessung des Invaliditätsgrades

1 Versicherungsnehmer und Versicherer können verlangen, dass der Grad der Invalidität innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Unfall jährlich erneut ärztlich bemessen wird. Bei Kindern unter 14 Jahren verlängert sich der Zeitraum von drei auf fünf Jahre.

2 Der Versicherer kann die Neubemessung des Invaliditätsgrades nur zusam-men mit seiner nach § 7 Nr. 1 vorgeschriebenen Erklärung verlangen. Der Versicherungsnehmer muss sein Recht auf Neubemessung vor Ablauf der Frist nach Nr. 1 geltend machen.

3 Ergibt die endgültige Bemessung einen höheren Invaliditätsgrad und damit eine höhere Invaliditätsleistung als sie der Versicherer bisher bereits er-bracht hat, ist der nachzuzahlende Mehrbetrag mit vier Prozent jährlich zu verzinsen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund ein höherer Zins zu zahlen ist

§ 9 Bedingungen für die Unfallversicherung für den Fall der Invalidität und

Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung Die Mannheimer VB-Unfall Invalidität '08 werden durch die Mannheimer AB-Unfall '08 ergänzt und gelten nur in Verbindung mit ihnen.

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Vorsitzender des Aufsichtsrats: Vorstand: Mannheimer Versicherung Aktiengesellschaft Rolf Bauer Dr. Marcus Kremer, Alf N. Schlegel, Jürgen Wörner Sitz: Mannheim; Amtsgericht Mannheim HRB 7501

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Mannheimer Bedingungen 2008 für die Versicherung einer Unfall-Rente bei einem Invaliditätsgrad ab 50 % Mannheimer VB-Unfall Rente '08 (Stand: 01.01.2008) U_026_0712

§ 1 Versicherte Unfall-Rente 1 Führt der Unfall zu einer dauerhaften Beeinträchtigung der körperlichen

oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) der versicherten Person von mindestens 50%, wird unabhängig vom Lebensalter der versicherten Per-son die vereinbarte Unfall- Rente gezahlt, sofern die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und innerhalb einer Frist von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt dem Grunde nach und unter Angabe der Beeinträchtigung, auf der sie beruht, schriftlich festgestellt wurde. Der Anspruch auf Unfall-Rente muss innerhalb einer Frist von 18 Monaten nach dem Unfall dem Versicherer gegenüber schriftlich geltend gemacht werden. Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet wer-den kann.

2 Hat der Versicherungsnehmer den Unfall rechtzeitig nach § 17 Mannhei-mer AB-Unfall ‘08 angezeigt, kann sich der Versicherer auf die Nichteinhal-tung der in Nr. 1 Satz 1 genannten Fristen nur berufen, wenn er den Versi-cherungsnehmer nach Eingang der Unfallanzeige schriftlich auf diese Fris-ten hingewiesen hat.

§ 2 Invaliditätsgrade

1 Als feste Invaliditätsgrade gelten unter Ausschluss des Nachweises einer

höheren oder geringeren Invalidität a) bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit: eines Armes 70 Prozent eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Prozent eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent einer Hand 55 Prozent eines Daumens 20 Prozent eines Zeigefingers 10 Prozent eines anderen Fingers 5 Prozent eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent eines Beines bis unterhalb des Knies 50 Prozent eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent eines Fußes 40 Prozent einer großen Zehe 5 Prozent einer anderen Zehe 2 Prozent eines Auges 50 Prozent des Gehörs auf einem Ohr 30 Prozent des Geruchs 10 Prozent des Geschmacks 5 Prozent b) bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung eines der vorstehenden

Körperteile oder Sinnesorgane der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach Nr. 1 a).

2 Werden durch den Unfall Körperteile oder Sinnesorgane betroffen, deren Verlust oder Funktionsunfähigkeit nicht nach Nr. 1 geregelt ist, so ist maß-gebend, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit unter ausschließlicher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte be-einträchtigt ist.

3 Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beein-trächtigt, werden die Invaliditätsgrade, die sich nach den Nrn. 1 bis 2 erge-ben, zusammengerechnet.

4 Wird durch den Unfall eine körperliche oder geistige Funktion betroffen, die schon vorher dauernd beeinträchtigt war, wird ein Abzug in Höhe die-ser Vorinvalidität vorgenommen. Die Vorinvalidität wird nach den Nrn. 1 bis 3 bemessen.

§ 3 Mitwirkende Krankheiten oder Gebrechen

Abweichend von § 6 Mannheimer AB-Unfall ‘08 wird, wenn Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädi-gung oder deren Folgen mitgewirkt haben, nicht die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens gekürzt, sondern der mitwirkende Anteil der Krankheit oder des Gebrechens bei der Bemessung des Invaliditäts-grades abgezogen, wenn dieser Anteil 25 Prozent oder mehr beträgt.

§ 4 Besondere Fälligkeitsvoraussetzungen für die Unfall-Rente 1 Abweichend von § 18 Nr. 1 Mannheimer AB-Unfall ’08 ist der Versicherer,

verpflichtet, innerhalb von drei Monaten zu erklären, ob und in welcher Höhe er einen Anspruch auf eine Unfall-Rente anerkennt.

2 Die in Nr. 1 genannte Frist beginnt sobald dem Versicherer die Unterlagen

zugegangen sind, die der Versicherungsnehmer zum Nachweis des Unfall-hergangs und der Unfallfolgen beizubringen hat und ihm der Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit es für die Bemessung der In-validität notwendig ist, vorliegt

§ 5 Beginn und Ende der Rentenzahlung

1 Die Unfall-Rente wird rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem sich der

Unfall ereignet hat, gezahlt. Ist bei der Versicherung von Kindern verein-bart, dass die Unfall-Rente erst ab Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt wird (aufgeschobene Unfall-Rente), wird die Unfall-Rente ab Beginn des Monats gezahlt, in dem das versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat; stirbt der Versicherungsnehmer, der bei Beginn des Vertrages das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, vor der Vollendung des 18. Lebens-jahres des versicherten Kindes, wird die Unfall-Rente bereits ab dem Beginn des Monats gezahlt, in dem der Versicherungsnehmer stirbt. Die Unfall-Rente wird am ersten Tag eines Kalendervierteljahres im voraus gezahlt. Der Versicherer kann vor jeder Rentenzahlung auf seine Kosten ein amtli-ches Zeugnis darüber verlangen, dass die versicherte Person noch lebt. Wird es nicht unverzüglich übersandt, ruht die Rentenzahlung ab der nächsten Fälligkeit.

2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, endet die Rentenzahlung mit dem Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die versicherte Person stirbt oder der Versicherer dem Versicherungsnehmer mitteilt, dass eine nach § 6 vorgenommene erneute ärztliche Bemessung ergeben hat, dass der Grad der Invalidität unter 50 % gesunken ist. Der Tod der versicherten Person ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Zu Unrecht empfangene Ren-tenzahlungen sind an den Versicherer zurückzuzahlen.

§ 6 Neubemessung des Invaliditätsgrades

1 Versicherungsnehmer und Versicherer können verlangen, dass der Grad der

Invalidität innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Unfall jährlich erneut ärztlich bemessen wird. Bei Kindern unter 14 Jahren verlängert sich der Zeitraum von drei auf fünf Jahre.

2 Der Versicherer kann die Neubemessung des Invaliditätsgrades nur zusam-men mit seiner nach § 4 Nr. 1 vorgeschriebenen Erklärung verlangen. Der Versicherungsnehmer muss sein Recht auf Neubemessung vor Ablauf der Frist nach Nr. 1 geltend machen.

§ 7 Überschussbeteiligung

1 Die Versicherung ist ab Beginn der Rentenzahlung überschussberechtigt.

Sie gehört zur Bestandsgruppe Unfall Rentenversicherungen und erhält lau-fende Überschussanteile zum Jahrestag des Beginns der Rentenzahlung, erstmalig ein Jahr nach Rentenbeginn. Die Überschussanteile werden zur Erhöhung der laufenden Rente verwendet.

2 Die Höhe der Überschussanteile wird vom Vorstand der Gesellschaft auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars unter Beachtung der gesetzlichen und der aufsichtsrechtlichen Vorschriften jährlich festgelegt und im Ge-schäftsbericht veröffentlicht.

§ 8 Bedingungen für die Versicherung einer Unfall-Rente bei einem

Invaliditätsgrad ab 50% und Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung Die Mannheimer VB-Unfall Rente ‘08 werden durch die Mannheimer AB-Unfall ‘08 ergänzt und gelten nur in Verbindung mit ihnen.

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Mannheimer Bedingungen 2008 für die Unfallversicherung auf den Todesfall Mannheimer VB-Unfall Tod '08 (Stand: 01.01.2008) U_027_0712

§ 1 Versicherungsleistung im Todesfall Führt der Unfall innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an gerechnet zum Tod der versicherten Person, wird die für den Todesfall versicherte Summe als Kapitalleis-tung gezahlt.

§ 2 Besondere Obliegenheit im Todesfall Über die gemäß § 17 Mannheimer AB-Unfall ‘08 nach jedem Unfall zu erfüllen-den Obliegenheiten hinaus ist es dem Versicherer innerhalb von 48 Stunden an-zuzeigen, wenn der Unfall den Tod zur Folge hat. Dies gilt auch dann, wenn der Unfall als solcher schon angezeigt worden ist. Dem Versicherer ist das Recht zu verschaffen, eine Obduktion durch einen von ihm beauftragten Arzt auf seine Kosten vornehmen zu lassen.

§ 3 Bedingungen für die Unfallversicherung auf den Todesfall und Allge-meine Bedingungen für die Unfallversicherung Die Mannheimer VB-Unfall Tod ‘08 werden durch die Mannheimer AB-Unfall ‘08 ergänzt und gelten nur in Verbindung mit ihnen.

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Mannheimer Bedingungen 2008 für die Versicherung einer Übergangsleistung in der Unfallversicherung Mannheimer VB-Unfall Übergangsleistung '08 (Stand: 01.01.2008) U_028_0712

§ 1 Versicherte Übergangsleistung 1 Besteht nach Ablauf von sechs Monaten seit Eintritt des Unfalls ohne Mit-

wirkung von Krankheiten oder Gebrechen noch eine unfallbedingte Beein-trächtigung der normalen körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit im beruflichen oder außerberuflichen Bereich von mindestens 50% und hat diese Beeinträchtigung bis dahin ununterbrochen bestanden, wird die im Vertrag vereinbarte Übergangsleistung erbracht.

2 Ein Viertel der versicherten Übergangsleistung wird bereits gezahlt, wenn nach Ablauf von drei Monaten seit Eintritt des Unfalls ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen noch eine unfallbedingte Beeinträchti-gung der normalen körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit im be-ruflichen oder außerberuflichen Bereich von 100 % besteht und diese Be-einträchtigung bis dahin ununterbrochen bestanden hat.

§ 2 Besondere Obliegenheiten

Über die gemäß § 17 Mannheimer AB-Unfall ’08 nach jedem Unfall zu erfüllen-den Obliegenheiten hinaus hat der Versicherungsnehmer einen Anspruch ge-mäß § 1 Nr. 2 spätestens vier Monate und einen Anspruch nach § 1 Nr. 1 spä-testens sieben Monate nach Eintritt des Unfalls schriftlich geltend zu machen und jeweils unter Vorlage eines ärztlichen Attests zu begründen.

§ 3 Bedingungen für die Versicherung einer Übergangsleistung in der Unfallversicherung und Allgemeine Bedingungen für die Unfallversiche-rung Die Mannheimer VB-Unfall Übergangsleistung ’08 werden durch die Mannhei-mer AB-Unfall ’08 ergänzt und gelten nur in Verbindung mit ihnen.

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Mannheimer Bedingungen 2008 für die Versiche-rung von unfallbedingtem Krankenhaustagegeld mit Genesungsgeld Mannheimer VB-Unfall Krankenhaustagegeld mit Genesungsgeld '08 (Stand: 01.01.2008) U_029_0712

§ 1 Versichertes Krankenhaustagegeld 1 Krankenhaustagegeld wird in der vereinbarten Höhe für jeden Kalendertag

gezahlt, an dem sich die versicherte Person wegen des Unfalls in medizi-nisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung in einem Krankenhaus befindet, längstens jedoch bis zum Ablauf des dritten Jahres nach dem Un-falltag.

2 Hat sich der Unfall in einem anderen Land als der Bundesrepublik Deutsch-land ereignet und hat die versicherte Person dort keinen Wohnsitz, wird das Krankenhaustagegeld für die Dauer der vollstationären Behandlung in diesem Land in doppelter Höhe gezahlt.

3 Sanatorien, Erholungsheime und Kuranstalten sind keine Krankenhäuser.

§ 2 Versichertes Genesungsgeld 1 Genesungsgeld wird gezahlt, wenn die versicherte Person nach einer we-

gen des Unfalls medizinisch notwendigen vollstationären Heilbehandlung aus einem Krankenhaus entlassen wird.

2 Das Genesungsgeld wird in derselben Höhe wie das vereinbarte Kranken-haustagegeld für jeden Kalendertag gezahlt, an dem sich die versicherte Person wegen des Unfalls in medizinisch notwendiger vollstationärer Heil-behandlung in einem Krankenhaus befunden hat, für alle Krankenhausauf-enthalte wegen desselben Unfalls zusammen aber insgesamt längstens für 100 Tage. Das Genesungsgeld wird im Falle des § 1 Nr. 2 nicht verdoppelt.

§ 3 Bedingungen für die Versicherung von unfallbedingtem Krankenhausta-

gegeld mit Genesungsgeld und Allgemeine Bedingungen für die Unfall-versicherung Die Mannheimer VB-Unfall Krankenhaustagegeld mit Genesungsgeld ‘08 wer-den durch die Mannheimer AB-Unfall ‘08 ergänzt und gelten nur in Verbindung mit ihnen.

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Mannheimer Bedingungen 2008 für die Versicherung von unfallbedingtem Tagegeld Mannheimer VB-Unfall Tagegeld '08 (Stand: 01.01.2008) U_030_0712

§ 1 Versichertes Tagegeld 1 Führt der Unfall zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, wird ab

dem vereinbarten Tag nach Beginn der ärztlichen Behandlung für die Dauer der Behandlung Tagegeld in der vereinbarten Höhe gezahlt, längstens je-doch bis zum Ablauf des ersten Jahres nach dem Unfalltag.

2 Das Tagegeld wird nach dem Grad der Beeinträchtigung der Arbeitsfähig-keit abgestuft. Eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person ihre Beschäftigung nicht oder nicht in vollem Um-fang ausüben kann, weil die durch das Unfallereignis erlittene Gesund-heitsschädigung sie daran hindert oder sich bei Ausübung ihrer Beschäfti-gung die Unfallfolgen verschlimmern würden.

§ 2 Tagegeld bei unfallbedingter vollstationärer Heilbehandlung

1 Ist als Zahlungsbeginn der 15. oder 29. Tag nach Beginn der ärztlichen Be-

handlung vereinbart und wird vor diesem Zeitpunkt unfallbedingt eine voll-stationäre Heilbehandlung in einem Krankenhaus medizinisch notwendig, so wird das Tagegeld bereits ab dem achten Tag der vollstationären Heil-behandlung gezahlt.

2 Mehrere vollstationäre Heilbehandlungen wegen desselben Unfalls gelten als ein ununterbrochener Aufenthalt.

§ 3 Bedingungen für die Versicherung von unfallbedingtem Tagegeld und

Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung Die Mannheimer VB-Unfall Tagegeld ‘08 werden durch die Mannheimer AB-Unfall ‘08 ergänzt und gelten nur in Verbindung mit ihnen.

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Mannheimer Bedingungen 2008 für die Versiche-rung von unfallbedingten Kosten für kosmetische Operationen und kieferorthopädische Maßnahmen Mannheimer VB-Unfall Kosmetische Operationen '08 (Stand: 01.01.2008) U_032_0712

§ 1 Versicherte kosmetische Operationen und kieferorthopädische Maß-nahmen Versichert sind kosmetische Operationen und kieferorthopädische Maßnahmen, die nach Abschluss der Heilbehandlung erforderlich werden, um eine durch den Unfall entstandene und durch die abgeschlossene Heilbehandlung nicht besei-tigte Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes der versicherten Person zu beseitigen oder zu mildern. Die Operation muss spätestens bis zum Ablauf des dritten Jahres nach dem Unfall erfolgt sein. Hat die versicherte Person im Zeitpunkt des Unfalls das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, genügt es, wenn die kosmetische Operation vor Vollendung des 21. Lebensjahres der versicherten Person erfolgt.

§ 2 Versicherte Kosten 1 Versichert sind die Kosten für Arzthonorare, sonstige Kosten der kosmeti-

schen Operation sowie die Kosten der Unterbringung und Verpflegung in der Klinik.

2 Der Versicherer ersetzt die Kosten bis zur Höhe der hierfür vereinbarten Summe. Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann der Erstattungs-anspruch gegen den Versicherer nur wegen der restlichen Kosten geltend gemacht werden. Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungs-pflicht, kann sich der Versicherungsnehmer unmittelbar an den Versicherer halten.

§ 3 Bedingungen für die Versicherung von unfallbedingten Kosten für

kosmetische Operationen und kieferorthopädische Maßnahmen und All-gemeine Bedingungen für die Unfallversicherung Die Mannheimer VB-Unfall Kosmetische Operationen '08 werden durch die Mannheimer AB-Unfall '08 ergänzt und gelten nur in Verbindung mit ihnen.

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Mannheimer Bedingungen 2008 für die Versicherung von unfallbedingten Bergungskosten Mannheimer VB-Unfall Bergungskosten '08 (Stand: 01.01.2008) U_033_0712

§ 1 Versicherte Bergungskosten 1 Nach einem Unfall der versicherten Person erbringt der Versicherer bis zur

Höhe der für Bergungskosten insgesamt vereinbarten Summe folgende Leistungen für Bergung und ähnliche Maßnahmen: a) Ersatz der Kosten für Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öf-

fentlich-rechtlichen oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden;

b) Ersatz der Kosten für den Transport der versicherten Person in das nächste Krankenhaus oder in eine Spezialklinik, soweit medizinisch not-wendig und ärztlich angeordnet;

c) Ersatz der Mehraufwendungen bei der Rückkehr der verletzten Person zu ihrem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehraufwendungen auf ärztli-che Anordnungen zurückgehen oder nach Art der Verletzung unver-meidbar waren;

d) Ersatz der zusätzlichen Heimfahrt- oder Unterbringungskosten bei einem Unfall im Ausland für mitreisende minderjährige Kinder und den mitrei-senden Partner der versicherten Person;

e) bei einem unfallbedingten Todesfall im Inland Ersatz der Kosten für die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz;

f) bei einem unfallbedingten Todesfall im Ausland Ersatz der Kosten für die Bestattung im Ausland oder für die Überführung zum letzten ständi-gen Wohnsitz.

2 Kosten gemäß Nr. 1 a), für welche die versicherte Person einzustehen hat, ersetzt der Versicherer auch dann, wenn ein Unfall nicht eingetreten ist, aber unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war.

3 Der Versicherer ersetzt die Kosten, für die kein anderer Ersatzpflichtiger eintritt.

4 Zusätzlich erteilt der Versicherer nach einem Unfall dem Versicherungs-nehmer oder der versicherten Person auf Anforderung die ihm verfügbaren Informationen über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung. Soweit erfor-derlich stellt er die Verbindung zwischen dem Hausarzt der versicherten Person und dem behandelnden Arzt oder Krankenhaus her.

§ 2 Mehrfache Versicherung von Bergungskosten

Bergungskosten im Sinne des § 1 werden je Unfallereignis nur einmal ersetzt, auch dann, wenn ihr Ersatz mehrfach vereinbart ist.

§ 3 Bedingungen für die Versicherung von unfallbedingten Bergungskosten und Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung Die Mannheimer VB-Unfall Bergungskosten ‘08 werden durch die Mannheimer AB-Unfall ‘08 ergänzt und gelten nur in Verbindung mit ihnen.

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Mannheimer Bedingungen 2008 für die Versicherung von unfallbedingten Kurkosten Mannheimer VB-Unfall Kurkosten '08 (Stand: 01.01.2008) U_034_0712

§ 1 Versicherte Kurmaßnahme Versichert ist die medizinisch notwendige Kurmaßnahme nach einem unfallbe-dingten Krankenhausaufenthalt von 21 Tagen oder mehr. Der Zusammenhang der Kur mit dem Unfallereignis muss durch ein fachärztliches Attest nachgewie-sen und die Kur selbst durch einen gesetzlichen oder privaten Leistungsträger veranlasst sein. Die Kur muss innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Krankenhausbehandlung begonnen haben.

§ 2 Versicherte Kosten 1 Versichert sind die Kosten für ärztliche Behandlung, Arznei- und Heilmittel

(z.B. Bäder, Massagen und Krankengymnastik) sowie die Aufwendungen für Kurtaxe, Unterkunft und Verpflegung für die Dauer von bis zu 28 Ta-gen.

2 Der Versicherer ersetzt die nach Vorleistung eines gesetzlichen oder priva-ten Leistungsträgers verbleibenden Kosten bis zur Höhe der hierfür verein-barten Summe.

§ 3 Mehrfache Versicherung von Kurkosten

Kurkosten werden je Unfallereignis nur einmal ersetzt, auch dann, wenn ihr Er-satz mehrfach vereinbart ist.

§ 4 Bedingungen für die Versicherung von unfallbedingten Kurkosten und Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung Die Mannheimer VB-Unfall Kurkosten ‘08 werden durch die Mannheimer AB-Unfall ‘08 ergänzt und gelten nur in Verbindung mit ihnen.

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Assistance-Leistungen zur Unfallversicherung"Siemens" der Mannheimer Versicherung AG (Stand: 01.07.2012)

Besondere Vereinbarung Reha-Manager in der Unfallversicherung der Mannheimer Versicherung AGBV Reha-Manager (Stand: 01.07.2012)

Reha-Manager in der Unfallversicherung

Wenn eine von Ihnen versicherte Person aufgrund eines, im Rahmen der Vertrauens-Partnerschaft versicherten, Unfalles im Krankenhaus war, hilft Ihnen unser Reha-Manager weiter.

Voraussetzung ist ein ununterbrochener unfallbedingter Krankenhausaufenthalt der versicherten Person von mindestens 21 Tagen. Kuren sowie Aufenthalte in Sanatorien und Erholungsheimen gelten nicht als Krankenhausaufenthalt.

Die Hilfe des Reha-Managers muss innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss der Krankenhausbehandlung schriftlich bei uns angefordert werden. Wir sind unverzüglich und umfassend sowohl über den aktuellen Gesundheitszustand der versicherten Person, als auch über Veränderungen des Gesundheitszustandes während der Leis-tungserbringung zu unterrichten.

Die Leistungen werden ausschließlich in Deutschland erbracht und sind insgesamt auf ein Kostenvolumen von EUR 2.500,00 je Unfallereignis begrenzt. Eine Kostenerstat-tung findet nicht statt.

Wir erbringen die nachstehenden Leistungen nur, sofern kein anderer Ersatzpflichtiger (z.B. die gesetzliche Unfall- oder Rentenversicherung) eintritt.

Die Leistungen im Überblick:1. Erstgespräch

In einem Erstgespräch wird der individuelle Bedarf der versicherten Person an-hand des nachstehend aufgeführten Leistungskataloges festgestellt und es wird über die Art der Leistungen und deren Durchführung informiert.

2. Leistungskatalog des Reha-ManagersDer Reha-Manager unterstützt die versicherte Person während des Rehabilitati-onsprozesses und erbringt je nach Lage des Falles, folgende Leistungen:a) Situationsanalyse

Der Reha-Manager führt ein persönliches Gespräch mit der versicherten Person - auf Wunsch auch mit dem behandelnden Arzt oder Hausarzt -und erstellt eine Analyse der durchgeführten Diagnostik und des bisherigen Behandlungsverlaufes. Er organisiert und koordiniert die weiteren diagnos-tischen Maßnahmen und Behandlungsmaßnahmen.

b) Therapie- und RehabilitationsmöglichkeitenDer Reha-Manager informiert über notwendige und sinnvolle diagnosti-sche- sowie therapeutische Maßnahmen. Er nennt qualifizierte Einrichtun-gen zur Durchführung der empfohlenen Maßnahmen.

c) RehabilitationskonzeptDer Reha-Manager erarbeitet gemeinsam mit allen Beteiligten ein individu-elles therapeutisches Rehabilitationskonzept. Er betreut die versicherte Per-son während der Dauer der Rehabilitation im festgelegten Umfang.

d) Nennung von KostenträgernDer Reha-Manager informiert die Beteiligten über die Leistungen der Sozi-alversicherung. Er stellt den Kontakt mit den jeweiligen Einrichtungen her und übernimmt die Kommunikation, bis hin zur Klärung von Kostenüber-nahmen.

3. Benennung von Fachleuten und SpezialistenDer Reha-Manager nennt Fachleute und Spezialisten, die für die nachstehenden Tätigkeitsbereiche mit Rat und Tat zur Seite stehen:a) behindertengerechter Umbau von Haus, Wohnung und Kraftfahrzeugb) Umschulungsmaßnahmen und Maßnahmen zum Erwerb von beruflichen

Zusatzqualifikationenc) notwendige Hilfsmittel, z.B. Krankenbett, Rollstuhl oder Gehhilfend) Haushaltshilfe und Kinder- oder Haustierbetreuunge) Pflegedienste und -einrichtungenf) Pflegeschulung für pflegende Angehörige.

Die daraus entstehenden Kosten können wir leider nicht übernehmen.

Mannheimer Bedingungen 2008 für Assistance-Leistungen in der UnfallversicherungMannheimer VB-Unfall Assistance '08 (Stand: 01.07.2008)ME_002_0712

§ 1 Assistance-Leistungen bei unfallbedingter Hilfebedürftigkeit

1 Führt der Unfall zu einer Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit der versicherten Person und bedarf sie daher für die ge-wöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens der Hilfe (Hilfebedürftigkeit), werden die in §§ 2 und 3 Nrn. 1 bis 12 vorgesehenen Assistance-Leistungen erbracht.

2 Führt der Unfall innerhalb eines Jahres zum Tod der versicherten Person, werden die in § 3 Nr. 13 vorgesehenen Assistance-Leistungen erbracht.

3 Soweit der Versicherer Assistance-Leistungen nicht selbst erbringt, bedient er sich dazu qualifizierter Dienstleister.

§ 2 Assistance-Leistungen im Inland

Im Inland (Deutschland) können die im nachstehenden Leistungskatalog aufge-listeten Assistance-Leistungen erbracht werden:

1 ErstgesprächIm Erstgespräch wird der individuelle Bedarf an Hilfe- und Pflegeleistungen festgestellt und die versicherte Person über die Art und die Durchführung der Hilfeleistungen informiert.

2 Hilfeleistungena) Menüservice:

Die versicherte Person wird täglich mit einer Hauptmahlzeit nach vorhe-riger freier Auswahl aus dem Menüsortiment des Dienstleisters versorgt.

b) Einkäufe und Besorgungen:Bis zu zweimal wöchentlich werden bei Bedarf für die versicherte Person Einkäufe oder notwendige Besorgungen ausgeführt. Hierzu zählen das Zusammenstellen des Einkaufszettels für Gegenstände des täglichen Bedarfes, das Einkaufen sowie Arzneimittelbeschaffung und notwendi-ge Besorgungen wie z. B. Bankgänge, die Unterbringung und Versor-gung der eingekauften Lebensmittel, die Anleitung zur Beachtung von Genieß- und Haltbarkeit von Lebensmitteln, das Bringen und Abholen von Wäsche zur Reinigung. Der zeitliche Aufwand ist auf wöchentlich vier Stunden begrenzt. Anfallende Gebühren und die Kosten für die ein-gekauften Waren werden nicht übernommen.

c) Begleitung bei Arzt- und Behördengängen:Bis zu zweimal wöchentlich wird bei Bedarf die versicherte Person bei Behördengängen und Arztbesuchen in einem Umkreis von 25 km von ihrem ständigen Aufenthaltsort begleitet, wenn persönliches Erschei-nen bei Behörden oder Ärzten unumgänglich ist. Der zeitliche Aufwand ist auf wöchentlich fünf Stunden begrenzt.

d) Wohnungsreinigung:Einmal wöchentlich wird bei Bedarf der übliche Lebensbereich der Wohnung (z.B. Wohnraum, Bad, Toilette, Küche, Schlafraum) der versi-cherten Person gereinigt, sofern die Wohnung vor dem Unfall in einem ordnungsgemäßen Zustand war. Der zeitliche Aufwand ist auf wö-chentlich vier Stunden begrenzt.

e) Wäscheservice:Einmal wöchentlich werden bei Bedarf Kleidung und Wäsche der versi-cherten Person gewaschen und gepflegt. Hierzu zählen Waschen und Trocknen, Bügeln, Ausbessern, Sortieren und Einräumen sowie die Schuhpflege. Der zeitliche Aufwand ist auf wöchentlich vier Stunden begrenzt.

f) Hausnotruf:Der versicherten Person wird bei Bedarf eine Hausnotrufanlage mit ei-nem Funkfinger zur Verfügung gestellt und in der Wohnung installiert, sofern die erforderlichen technischen Voraussetzungen hierfür vorhan-den sind. Über die Hausnotrufanlage ist für die versicherte Person rund um die Uhr eine Notrufzentrale erreichbar, die im Notfall entsprechende Hilfe veranlasst.

g) Tag- und Nachtwache nach Krankenhausentlassung/ambulanter Opera-tion:Für einen Zeitraum von bis zu 48 Stunden nach Entlassung aus einer stationären Behandlung wird für eine Tag- und Nachtwache gesorgt, wenn aus medizinischen Gründen eine Beaufsichtigung der versicherten Person erforderlich ist.

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3 Pflegeleistungena) Grundpflege:

Die versicherte Person erhält bei Bedarf eine Grundpflege. Zu den Leis-tungen der Grundpflege zählen- Körperpflege einschließlich Teil- oder Ganzwaschungen, - Hilfe beim An- und Auskleiden,- Hilfe beim Verrichten der Notdurft,- Lagerung im Bett,- Hilfe bei der Durchführung von Bewegungsübungen,- Zubereitung von Mahlzeiten- Hilfe bei der Nahrungsaufnahme.Der zeitliche Aufwand ist auf täglich bis zu drei Stunden und auf eine Dauer von vier Wochen begrenzt.

b) Pflegeberatung:Die versicherte Person hat Anrecht auf eine Pflegeberatung zur Prüfung von erforderlichen Pflegehilfsmitteln und wird dabei auch zu möglichen Ansprüchen auf Leistungen aus der Pflegeversicherung oder Pflegekasse informiert und beraten. Der zeitliche Aufwand ist auf einmalig drei Stunden begrenzt.

c) Pflegeschulung für Angehörige:Wird die versicherte Person von Angehörigen gepflegt, erhalten diese die erforderliche Schulung für die tägliche Pflegetätigkeit. Dabei handelt es sich um eine einmalige Schulungsmaßnahme.

4 Vermittlungsleistungena) Umbau von Haus, Wohnung und Kraftfahrzeug:

Vermittlung einer einmaligen Beratung für den behindertengerechten Umbau von Haus, Wohnung und Kraftfahrzeug der versicherten Person.Die Kosten der Beratung und der Umbaumaßnahmen werden nicht ü-bernommen.

b) Pflegehilfsmittel: Vermittlung der erforderlichen Pflegehilfsmittel (z.B. Krankenbett, Roll-stuhl, Gehhilfen ). Die Kosten für die Pflegehilfsmittel werden nicht ü-bernommen.

c) Tierbetreuung:Vermittlung der Betreuung von gewöhnlichen Haustiere der versicher-ten Person (z.B. Hunde, Katzen, Fische, Vögel ). Die Kosten des Tier-transports und der Betreuung werden nicht übernommen.

§ 3 Assistance-Leistungen im Ausland

Hat sich der Unfall außerhalb Deutschlands ereignet und hat die versicherte Per-son in dem Staat, in dem sie den Unfall erlitten hat, keinen Wohnsitz, können in diesem Staat die im nachstehenden Leistungskatalog aufgelisteten Assistance-Leistungen erbracht werden:

1 Beratung über die ärztliche Versorgung vor Ort2 Benennung von deutsch-/englischsprachigen Ärzten 3 Information von Angehörigen oder Arbeitgeber4 Kontaktaufnahme zum Hausarzt, sowie Organisation des Informationsaus-

tausches zwischen den beteiligten Ärzten5 Arzneimittelbenennung6 Fremdsprachliche Unterstützung7 Beratung, Betreuung und Organisation bei stationärer Behandlung im Aus-

land8 Organisation von Krankenbesuchen durch Angehörige 9 Organisation von Unterbringung und Heimreise von Mitreisenden10 Organisation von Rückholung minderjähriger Kinder aus dem Ausland11 Organisation von Verlegungen und Krankenrücktransporten12 Organisation von Such-, Bergungs- und Rettungsmaßnahmen13 Organisation der Überführung zum Bestattungsort in Deutschland oder

Organisation der Bestattung im Ausland

§ 4 Dauer der Leistung und Verhältnis zur gesetzlichen Pflegeversicherung

1 Die Leistungen nach § 2 und § 3 werden, solange die Voraussetzungen nach § 1 erfüllt sind und in § 2 und § 3 nichts abweichendes geregelt ist, längstens für einen Zeitraum von 6 Monaten, vom Unfalltag an gerechnet, erbracht.

2 Ist die versicherten Person als Pflegebedürftige im Sinne von § 15 Abs. 1 Sozialgesetzbuch IX anerkannt, werden ergänzend zur Pflegepflichtversi-cherung Assistance-Leistungen nach § 2 erbracht, soweit hierfür zusätzli-cher Bedarf besteht.

§ 5 Mitwirkende Krankheiten oder Gebrechen

Abweichend von § 6 Mannheimer AB-Unfall '08 werden, wenn Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheits-schädigung oder deren Folgen mitgewirkt haben, die Assistance-Leistungen nicht eingeschränkt.

§ 6 Besondere Obliegenheiten nach Eintritt eines Unfalls

1 Zu Beginn der Leistungserbringung ist der Versicherer über den aktuellen Gesundheitszustand der versicherten Person umfassend zu informieren. Über Veränderungen des Gesundheitszustandes während der Leistungs-erbringung ist der Versicherer ebenfalls unverzüglich zu unterrichten.

2 Führt ein Unfall der versicherten Person zu einer Pflegebedürftigkeit im Sin-ne von § 15 Abs. 1 Sozialgesetzbuch IX, sind beim zuständigen Versiche-rungsträger Leistungen unverzüglich zu beantragen.

3 Die Anerkennung einer Pflegestufe sowie der Bezug von Leistungen aus der Pflegepflichtversicherung sind unverzüglich anzuzeigen.

4 Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt §17 Nr. 6 Mannheimer AB-Unfall '08 entsprechend.

§ 7 Rechtsverhältnis zum Dienstleister

Der Versicherer beauftragt qualifizierte Dienstleister zur Erfüllung der Leistungs-pflicht. Dadurch werden keine vertraglichen Beziehungen zwischen dem Versi-cherungsnehmer oder der versicherten Person und den beauftragten Dienst-leistern begründet. Kosten für vom Versicherungsnehmer oder der versicherten Person in Auftrag gegebene Dienstleistungen werden nicht erstattet.

§ 8 Beitragsanpassung

1 Der Versicherer überprüft jährlich für alle zum Gesamtbestand Assistance-Leistungen in der Unfallversicherung gehörenden Versicherungen den jähr-lichen Schadensbedarf. Er vergleicht dabei die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen.

2 Ergibt der Vergleich nach Nr. 1 eine Abweichung von mehr als 10 Prozent werden die Beiträge überprüft und soweit erforderlich angepasst.

3 Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn die Verände-rung der Aufwendungen für die Versicherungsleistungen als vorüberge-hend anzusehen ist.

4 Eine Anpassung der Beiträge erfolgt für die Versicherungsjahre, die nach dem 1. Juli des Kalenderjahres, in der die Erforderlichkeit einer Beitragsan-passung festgestellt wurde, beginnen. Der geänderte Beitrag wird dem Versicherungsnehmer spätestens sechs Wochen vor dem Beginn des Versi-cherungsjahres, für den der Beitrag angepasst wurde, schriftlich bekannt gegeben.

5 Hat die Beitragsanpassung eine Erhöhung des Beitrages zur Folge, kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des er-höhten Beitrags mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, kündigen.

§ 9 Mehrfache Versicherung

Die Leistungen nach § 2 und § 3 werden je Unfallereignis nur einmal erbracht, bestehen anderweitige Versicherungen, werden dazu ergänzende Leistungen nur erbracht, soweit hierfür zusätzlicher Bedarf besteht.

§ 10 Bedingungen für Assistance-Leistungen in der Unfallversicherung und Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung

Die Mannheimer VB-Unfall Assistance '08 werden durch die Mannheimer AB-Unfall '08 ergänzt und gelten nur in Verbindung mit ihnen.

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Mannheimer Versicherung AG

Vorsitzender des Aufsichtsrats: Vorstand: Mannheimer Versicherung Aktiengesellschaft Rolf Bauer Dr. Marcus Kremer, Alf N. Schlegel, Jürgen Wörner Sitz: Mannheim; Amtsgericht Mannheim HRB 7501

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Kundeninformation gemäß § 7 VVG Informationen für alle Versicherungszweige 1. Identität des Versicherers und ladungsfähige Anschrift: Versicherer ist die Mannheimer Versicherung AG, Augustaanlage 66,

68165 Mannheim, vertreten durch den Vorstand, die Herren Dr. Marcus Kremer und Alf N. Schlegel. Sitz der Gesellschaft ist Mannheim. Die Gesell-schaft ist im Handelsregister beim Amtsgericht Mannheim unter der Regis-ternummer HRB 7501 eingetragen.

2. Hauptgeschäftstätigkeit und Aufsichtsbehörde: Hauptgeschäftstätigkeit der Mannheimer Versicherung AG ist der Betrieb

der Schaden- und Unfallversicherung. Aufsichtsbehörde ist die Bundesan-stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn.

3. Garantiefonds: Garantiefonds bestehen - anders als in der Lebens- und in der Krankenver-

sicherung - nicht. 4. Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung: Die für das Versicherungsverhältnis geltenden Versicherungsbedingungen

und wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung entnehmen Sie bitte dem Versicherungsantrag/Versicherungsvorschlag und später dem Versi-cherungsschein. Die Versicherungsbedingungen sind in diesem Kompendi-um enthalten.

5. Gesamtpreis der Versicherung: Den Versicherungsbeitrag entnehmen Sie bitte dem Versicherungsan-

trag/Versicherungsvorschlag und später dem Versicherungsschein. 6. Zusätzlich anfallende Kosten: Neben dem Versicherungsbeitrag fallen in der Regel keine zusätzlichen

Kosten an. Falls aus besonderen, von Ihnen veranlassten Gründen ein zu-sätzlicher Verwaltungsaufwand (z.B. für Mahnungen) entsteht, können wir Ihnen die dadurch verursachten Kosten in Form eines pauschalen Abgel-tungsbetrages gesondert in Rechnung stellen.

7. Zahlungsmodalitäten: Wenn Sie uns eine Einzugsermächtigung gegeben haben, buchen wir den

Versicherungsbeitrag im Lastschriftverfahren von Ihrem Konto ab. Sie kön-nen uns den Versicherungsbeitrag aber auch überweisen, hierfür bietet sich ein Dauerauftrag an.

Der erste Beitrag ist unverzüglich nach Abschluss des Vertrages zu zahlen, frühestens aber zum Tag des vereinbarten Versicherungsbeginns. Folgebei-träge sind zu den jeweils vereinbarten Terminen zu zahlen.

8. Gültigkeitsdauer: Vor Policierung mitgeteilte Konditionen sind freibleibend. 9. Finanzinstrumente: Wir erbringen keine Finanzdienstleistungen, die sich auf Finanzinstrumente

beziehen. 10. Zustandekommen des Versicherungsvertrages: Der Versicherungsvertrag kommt in der Regel dadurch zustande, dass wir

Ihnen die Annahme Ihres Antrages erklären bei dessen Aufnahme Sie durch einen Vermittler - einer unserer Versicherungsvertreter oder der von Ihnen beauftragte Versicherungsmakler - beraten werden. Der Vermittler erstellt mit Ihnen Ihr individuelles Versicherungsschutzkonzept. Wir können diesen Antrag innerhalb einer Frist von einem Monat annehmen. Mit unserer An-nahmeerklärung erhalten Sie zugleich Ihren Versicherungsschein.

Sollte von diesem Verfahren im Einzelfall einmal abgewichen werden müs-

sen, z.B. weil wir einen Antrag nur mit bestimmten Änderungen annehmen können, werden wir Sie rechtzeitig entsprechend informieren.

Während der Annahmefrist sind Sie an den Antrag gebunden. Ihr Recht, Ih-

re Vertragserklärung nach § 8 VVG zu widerrufen, bleibt davon jedoch un-berührt.

Der Versicherungsschutz beginnt mit dem jeweils vereinbarten Tag des Ver-

sicherungsbeginns, wenn der erste Beitrag unverzüglich gezahlt wird. Er endet mit dem Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer.

11. Widerrufsrecht: Selbstverständlich räumen wir Ihnen - wie in §§ 8, 9 VVG vorgesehen - ein

Widerrufsrecht ein. Die Belehrung über das Widerrufsrecht erfolgt nach amtlichem Muster der Anlage zu § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG.

Widerrufsbelehrung

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist be-ginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren In-formationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Wi-derruf ist zu richten an:

Mannheimer Versicherung AG Augustaanlage 66 68165 Mannheim Telefax: 0621.4578008 E-Mail: [email protected]

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil des Beitrages, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungs-schutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrages, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag in Höhe von

je nach Beitragszahlungsweise: Anzahl der Tage, 1/360 des Jahresbeitrages oder an denen Versicherungsschutz X 1/180 des Halbjahresbeitrages oder bestanden hat 1/90 des Vierteljahresbeitrages oder 1/30 des Monatsbeitrages

Beispiel: 12 Tage x 1/30 des Monatsbetrages von 30 Euro = 12 Euro

Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Fol-ge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nut-zungen (z.B. Zinsen) herauszugeben sind.

Besondere Hinweise

Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.

Ende der Widerrufsbelehrung

12. Angaben zur Laufzeit des Vertrages: Der Versicherungsvertrag ist für die vereinbarte Versicherungsdauer abge-

schlossen. Weitere Angaben zur Vertragsdauer entnehmen Sie bitte dem Versicherungsantrag/Versicherungsvorschlag und später dem Versiche-rungsschein.

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Vorsitzender des Aufsichtsrats: Vorstand: Mannheimer Versicherung AktiengesellschaftRolf Bauer Dr. Marcus Kremer, Alf N. Schlegel, Jürgen Wörner Sitz: Mannheim; Amtsgericht Mannheim HRB 7501

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Einwilligungserklärung

Erklärungen zur Datenverarbeitung und zur Verwendung Ihrer allgemeinen personenbezogenen Daten

I. Bedeutung dieser Erklärung und Widerrufsmöglichkeit

Ihre personenbezogenen Daten benötigen wir, die Mannheimer Versicherung AG, insbesondere zur Einschätzung des zu versichernden Risikos (Risikobeurteilung), zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch, zur Überprüfung unserer Leistungs-pflicht, zu Ihrer Beratung und Information sowie allgemein zur Antrags-, Vertrags-und Leistungsabwicklung.Personenbezogene Daten dürfen nach geltendem Datenschutzrecht erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Datenverwendung), wenn dies ein Gesetz aus-drücklich erlaubt, anordnet oder wenn eine wirksame Einwilligung des Betroffenen vorliegt.

Nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist die Verwendung Ihrer allgemeinen personenbezogenen Daten (z. B. Alter oder Adresse) erlaubt, wenn es der Zweckbe-stimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses dient (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG). Das Gleiche gilt, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annah-me besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG). Die Anwendung dieser Vorschriften erfordert in der Praxis oft eine umfangreiche und zeitintensive Einzelfallprüfung. Auf diese kann bei Vorliegen dieser Einwilligungserklärung verzich-tet werden. Zudem ermöglicht diese Einwilligungserklärung eine Datenverwendung auch für die Fälle, die nicht von vornherein durch die Vorschriften des Bundesdaten-schutzgesetzes erfasst werden (vgl. dazu Ziffer II.).

Diese Einwilligungen sind ab dem Zeitpunkt der Antragstellung wirksam. Sie wirken unabhängig davon, ob später der Versicherungsvertrag zustande kommt. Es steht Ihnen frei, diese Einwilligungserklärungen mit Wirkung für die Zukunft jederzeit ganz oder teilweise zu widerrufen.

II. Erklärung zur Verwendung Ihrer allgemeinen personenbezogenen Daten

Hiermit willige ich darin ein, dass meine allgemeinen personenbezogenen Daten unter Beachtung der Grundsätze der Datensparsamkeit und der Datenvermeidung verwendet werden

1. zur Risikobeurteilung, zur Vertragsabwicklung und zur Prüfung der Leistungs-pflicht durch die Mannheimer Versicherung AG.

2. zur Risikobeurteilung durch Datenaustausch mit einem Vorversicherer, den ich bei Antragstellung genannt habe.

3. zur gemeinschaftlichen Führung von Datensammlungen der Gesellschaften der Mannheimer Gruppe (eine vollständige Übersicht aller Unternehmen des Kon-zerns benennen wir Ihnen gerne auf Ihren Wunsch hin), um die Anliegen im Rahmen der Antrags-, Vertrags- und Leistungsabwicklung schnell, effektiv und kostengünstig bearbeiten zu können (z. B. richtige Zuordnung meiner Post o-der Beitragszahlungen). Diese Datensammlungen enthalten Daten wie Name, Adresse, Geburtsdatum, Kundennummer, Versicherungsscheinnummer, Kon-tonummer, Bankleitzahl, Art der bestehenden Verträge, sonstige Kontaktdaten.

4. zur Risikobeurteilung und Abwicklung der Rückversicherung. Dies erfolgt durch Übermittlung an und zur dortigen Verwendung durch Rückversicherer, bei de-nen mein zu versicherndes Risiko geprüft oder abgesichert werden soll. Eine Absicherung bei Rückversicherern im In- und Ausland dient dem Ausgleich der vom Versicherer übernommenen Risiken und liegt damit auch im Interesse der Versicherungsnehmer. In einigen Fällen bedienen sich Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie - sofern erforderlich - ebenfalls entsprechende Da-ten übermitteln.

5. durch andere Unternehmen / Personen innerhalb und außerhalb der Mannhei-mer Gruppe, denen der Versicherer Aufgaben ganz oder teilweise zur Erledi-gung überträgt. Die Unternehmen / Personen werden eingeschaltet, um die Antrags-, Vertrags- und Leistungsabwicklung möglichst schnell, effektiv und kostengünstig zu gestalten. Eine Erweiterung der Zweckbestimmung der Da-tenverwendung ist damit nicht verbunden. Die eingeschalteten Unternehmen / Personen sind im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung verpflichtet, ein angemes-senes Datenschutzniveau sicher zu stellen, einen zweckgebundenen und recht-lich zulässigen Umgang mit den Daten zu gewährleisten sowie den Grundsatz der Verschwiegenheit zu beachten.

6. zur Verhinderung des Versicherungsmissbrauchs bei der Risikobeurteilung und bei der Klärung von Ansprüchen aus dem Versicherungsverhältnis durch Nut-zung eines Hinweis- und Informationssystems der Versicherungswirtschaft mit Daten, die der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) im Auftrag für die Versicherer verschlüsselt. Auf Basis dieser Systeme

kann es zu einem auf den konkreten Anlass bezogenen Austausch personen-bezogener Daten zwischen dem anfragenden und dem angefragten Versiche-rer kommen.

7. zur Antrags-, Vertrags- und Leistungsabwicklung, indem die Mannheimer Versicherung AG selbst oder durch eine Auskunftei (z.B. Bürgel, Infoscore, Creditreform, SCHUFA) Informationen über mein allgemeines Zahlungsverhal-ten einholt.

8. zur Beratung und Information über Versicherungs- oder sonstige Finanzdienst-leistungen durch die Mannheimer Versicherung AG, andere ausgewählte Ge-sellschaften der Mannheimer Gruppe oder den für mich zuständigen Vermitt-ler.

Einwilligung in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten und Schweigepflichtentbindungserklärung

Die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes, des Bundesdatenschutzgesetzes sowie anderer Datenschutzvorschriften enthalten keine ausreichenden Rechtsgrund-lagen für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Gesundheitsdaten durch Versicherungen. Um Ihre Gesundheitsdaten für diesen Antrag und den Vertrag erheben und verwenden zu dürfen, benötigt die Mannheimer Versicherung AG daher Ihre datenschutzrechtliche(n) Einwilligung(en).

Als Unternehmen der Unfallversicherung benötigen wir ferner Ihre Schweige-pflichtentbindung, um Ihre Gesundheitsdaten oder weitere nach § 203 Strafgesetz-buch geschützte Daten, wie z. B. die Tatsache, dass ein Vertrag mit Ihnen besteht, an andere Stellen, z.B. Ihren betreuenden Vermittler, an Dienstleister und an unsere Rückversicherer weiterleiten zu dürfen.

Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärungen sind für die Antragsprü-fung sowie die Begründung, Durchführung oder Beendigung Ihres Versicherungsver-trages in der Mannheimer Versicherung AG unentbehrlich. Sollten Sie diese nicht abgeben, wird der Abschluss des Vertrages in der Regel nicht möglich sein.

Die Erklärungen betreffen den Umgang mit Ihren Gesundheitsdaten und sonstiger nach § 203 StGB geschützter Daten - durch die Mannheimer Versicherung AG selbst (unter 1.)- bei Weitergabe an Stellen außerhalb der Mannheimer Versicherung AG (unter 2.)- wenn der Vertrag nicht zustande kommt (unter 3.)

Die Erklärungen gelten für die von Ihnen gesetzlich vertretenen Personen wie Ihre Kinder, soweit diese die Tragweite dieser Einwilligung nicht erkennen und daher keine eigenen Erklärungen abgeben können.

I. Erhebung, Speicherung und Nutzung der von Ihnen mitgeteilten Ge-sundheitsdaten durch die Mannheimer Versicherung AG

Ich willige ein, dass die Mannheimer Versicherung AG die von mir in diesem Antrag und künftig mitgeteilten Gesundheitsdaten erhebt, speichert und nutzt, soweit dies zur Antragsprüfung sowie zur Begründung, Durchführung oder Be-endigung dieses Versicherungsvertrages erforderlich ist.

II. Weitergabe Ihrer nach § 203 StGB geschützter Daten an Stellen außer-halb der Mannheimer Versicherung AG

Die Mannheimer Versicherung AG verpflichtet die nachfolgenden Stellen ver-traglich auf die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz und die Da-tensicherheit.

1. Übertragung von Aufgaben auf andere Stellen (Unternehmen oder Personen)Die Mannheimer Versicherung AG führt bestimmte Aufgaben, wie zum Beispiel die Risikoprüfung, die Leistungsfallbearbeitung oder die telefonische Kunden-betreuung, bei denen es zu einer Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten kommen kann, nicht selbst durch, sondern über-trägt die Erledigung einer anderen Gesellschaft der Mannheimer Versiche-rungsgruppe oder einer anderen Stelle. Werden hierbei Ihre nach § 203 StGB geschützten Daten weitergegeben, benötigen wir Ihre Schweigepflichtentbin-dung für uns und soweit erforderlich für die anderen Stellen.

Wir führen eine fortlaufend aktualisierte Liste über die Stellen und Kategorien von Stellen, die vereinbarungsgemäß Gesundheitsdaten für uns erheben, ver-arbeiten oder nutzen unter Angabe der übertragenen Aufgaben. Die zurzeit gültige Liste ist nachfolgend beigefügt.

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Dienstleister, die Gesundheitsdaten und § 203 StGB-relevante Daten erheben, verarbeiten und nutzen und wesentliche Aufgaben des Versicherers überneh-men:Dienstleister Gegenstand der Beauftragung DatenartenMannheimer AG Holding Durchführung zentraler Aufgaben

wie Personalverwaltung, Inkasso, Vertrieb, Marketing etc.

Adressdaten, KontodatenGesundheitsdaten

IMD Gesellschaft für Informatik und Datenverarbeitung

Datenverarbeitung Vertragsdaten, Adressdaten, Kontodaten, Gesundheitsdaten

ROLAND Assistance GmbHDeutz-Kalker Straße 4650679 Köln

Servicedienstleistungen im Rahmen der Leistungsabwicklung

Vertragsdaten, Adressdaten,Gesundheitsdaten

MD Medicus Holding GmbHIndustriestraße 2a67063 Ludwigshafen

Servicedienstleistungen im Rahmen der Leistungsabwicklung

Vertragsdaten, Adressdaten,Gesundheitsdaten

Kategorien von Dienstleistern, die Gesundheitsdaten und § 203 StGB-relevante Daten erheben, verarbeiten und nutzen:Dienstleister Gegenstand der Beauftragung DatenartenMedizinische Gutachter Begutachtung, Nachuntersuchung Name, Vorname, GeburtsdatumBeratungsärzte Beurteilung medizinischer Fragestel-

lungen im EinzelfallVertragsdaten, Gesundheitsda-ten

Adressermittler Adressprüfung Name, Vorname, AdressdatenForderungsmanagement Realisierung von Forderungen Name, Vorname, Adressdaten,

Geburtsdatum,Vertragsnummer, Kontodaten

Lettershops Druck und Versand von Mailings Vertragsnummer, Name, Vorname, Adressdaten

Entsorger Vernichtung von Datenträgern

Eine aktuelle Liste kann auch im Internet unter www.mannheimer.de eingese-hen oder bei Mannheimer Versicherung AG - Interner Service, Augustaanlage 66, 68165 Mannheim, Telefonnummer: 0621-457 8000 oder unter [email protected] angefordert werden. Für die Weitergabe Ihrer Gesundheitsdaten an und die Verwendung durch die in der Liste genannten Stellen benötigen wir Ihre Schweigepflichtentbindungs-erklärung.

Ich willige ein, dass die Mannheimer Versicherung AG meine Gesundheitsdaten an die in der Liste genannten Stellen übermittelt und dass die Gesundheitsda-ten dort für die angeführten Zwecke im gleichen Umfang erhoben, verarbeitet und genutzt werden, wie die Mannheimer Versicherung AG dies tun dürfte. Soweit erforderlich, entbinde ich die Mitarbeiter der Mannheimer Unterneh-mensgruppe und sonstiger Stellen im Hinblick auf die Weitergabe von Gesund-heitsdaten und anderer nach § 203 StGB geschützter Daten von ihrer Schwei-gepflicht.

2. Datenweitergabe an Rückversicherungen

Um die Erfüllung Ihrer Ansprüche abzusichern, kann die Mannheimer Versiche-rung AG Rückversicherungen einschalten, die das Risiko ganz oder teilweise übernehmen. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer dafür weiterer Rückversicherungen, denen sie ebenfalls Ihre Daten übergeben. Damit sich die Rückversicherung ein eigenes Bild über das Risiko oder den Versicherungsfall machen kann, ist es möglich, dass die Mannheimer Versicherung AG Ihren Ver-sicherungsantrag oder Leistungsantrag der Rückversicherung vorlegt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Versicherungssumme besonders hoch ist oder es sich um ein schwierig einzustufendes Risiko handelt.

Darüber hinaus ist es möglich, dass die Rückversicherung die Mannheimer Ver-sicherung AG aufgrund ihrer besonderen Sachkunde bei der Risiko- oder Leis-tungsprüfung sowie bei der Bewertung von Verfahrensabläufen unterstützt.Haben Rückversicherungen die Absicherung des Risikos übernommen, können sie kontrollieren, ob die Mannheimer Versicherung AG das Risiko bzw. einen Leistungsfall richtig eingeschätzt hat.

Außerdem werden Daten über Ihre bestehenden Verträge und Anträge im er-forderlichen Umfang an Rückversicherungen weitergegeben, damit diese über-prüfen können, ob und in welcher Höhe sie sich an dem Risiko beteiligen kön-nen. Zur Abrechnung von Prämienzahlungen und Leistungsfällen können Da-ten über Ihre bestehenden Verträge an Rückversicherungen weitergegeben werden. Zu den oben genannten Zwecken werden möglichst anonymisierte bzw. pseudonymisierte Daten, jedoch auch personenbezogene Gesundheitsan-gaben verwendet.

Zu den oben genannten Zwecken werden möglichst anonymisierte bzw. pseu-donymisierte Daten, jedoch auch personenbezogene Gesundheitsangaben verwendet.

Ihre personenbezogenen Daten werden von den Rückversicherungen nur zu den vorgenannten Zwecken verwendet. Über die Übermittlung Ihrer Gesund-heitsdaten an Rückversicherungen werden Sie durch uns unterrichtet.

Ich willige ein, dass meine Gesundheitsdaten – soweit erforderlich – an Rück-versicherungen übermittelt und dort zu den genannten Zwecken verwendet werden. Soweit erforderlich, entbinde ich die für die Mannheimer Versicherung AG tätigen Personen im Hinblick auf die Gesundheitsdaten und weitere nach § 203 StGB geschützte Daten von ihrer Schweigepflicht.

3. Datenweitergabe an selbstständige Vermittler

Die Mannheimer Versicherung AG gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden

Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulas-sen oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Ver-sicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden.

Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z.B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse be-stimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann.

Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozu-schläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden.

Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermitt-ler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Ver-mittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsda-ten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen.

Ich willige ein, dass die Mannheimer Versicherung AG meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fäl-len – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versi-cherungsvermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Be-ratungszwecken genutzt werden dürfen.

III. Speicherung und Verwendung Ihrer Gesundheitsdaten wenn der Vertrag nicht zustande kommt

Kommt der Vertrag mit Ihnen nicht zustande, speichert die Mannheimer Versi-cherung AG Ihre im Rahmen der Risikoprüfung erhobenen Gesundheitsdaten für den Fall, dass Sie erneut Versicherungsschutz beantragen bis zum Ende des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der Antragstellung.

Ich willige ein, dass die Mannheimer Versicherung AG meine Gesundheitsda-ten, wenn der Vertrag nicht zustande kommt, für einen Zeitraum von drei Jah-ren ab dem Ende des Kalenderjahres der Antragstellung zu den oben genann-ten Zwecken speichert und nutzt.

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Belehrung über das Widerrufsrecht nach § 8 VVG - nach amtlichem Muster der Anlage zu § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG - Widerrufsbelehrung Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nach-dem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Text-form erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Mannheimer Versicherung AG Augustaanlage 66 68165 Mannheim Telefax: 0621.4578008 E-Mail: [email protected] Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir er-statten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil des Beitrages, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrages, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei han-delt es sich um einen Betrag in Höhe von

je nach Beitragszahlungsweise: Anzahl der Tage, 1/360 des Jahresbeitrages oder an denen Versicherungsschutz X 1/180 des Halbjahresbeitrages oder bestanden hat 1/90 des Vierteljahresbeitrages oder 1/30 des Monatsbeitrages Beispiel: 12 Tage x 1/30 des Monatsbeitrages von 30 Euro = 12 Euro Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass emp-fangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben sind. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufs-recht ausgeübt haben. Ende der Widerrufsbelehrung

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Vorsitzender des Aufsichtsrats: Vorstand: Mannheimer Versicherung Aktiengesellschaft Rolf Bauer Dr. Marcus Kremer, Alf N. Schlegel, Jürgen Wörner Sitz: Mannheim; Amtsgericht Mannheim HRB 7501

Gesonderte Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht Damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die in Textform gestellten Fragen wahrheitsgemäß und voll-ständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen. Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie un-richtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Fol-gen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Informa-tion entnehmen. Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekann-ten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragser-klärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Um-ständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht ver-letzt wird? 1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurück-treten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktritts-recht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rück-tritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung ver-pflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand - weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles - noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeige-pflicht arglistig verletzt haben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirk-samwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 2. Kündigung Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzei-gepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingun-gen, geschlossen hätten. 3. Vertragsänderung Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedin-gungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Ver-langen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.

4. Ausübung unserer Rechte Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsände-rung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Aus-übung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertrags-änderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlö-schen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versi-cherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben. 5. Stellvertretung durch eine andere Person Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Ver-tragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arg-list zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vor-sätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

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Gesonderte Mitteilung nach § 28 Abs. 4 VVG über die Folgen der Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit Wenn der Versicherungsfall eingetreten ist, bedarf es Ihrer Mitwirkung. Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten: Gemäß den versicherungsvertraglichen Vereinbarungen können wir von Ihnen nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass Sie uns jede Auskunft ertei-len, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs unserer Leis-tungspflicht erforderlich ist (Auskunftsobliegenheit), und uns die sachgerechte Prüfung unserer Leistungspflicht insoweit ermöglichen, als Sie uns alle Angaben machen, die zur Aufklärung des Sachverhalts dienlich sind (Aufklärungsoblie-genheit). Darüber hinaus können wir verlangen, dass Sie uns Belege zur Verfü-gung stellen, soweit es Ihnen zugemutet werden kann. Leistungsfreiheit: Machen Sie entgegen der vertraglichen Vereinbarungen vorsätzlich keine oder nicht wahrheitsgemäße Angaben oder stellen Sie uns vorsätzlich die verlangten Belege nicht zur Verfügung, verlieren Sie Ihren Anspruch auf die Versicherungs-leistung. Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen diese Obliegenheiten, verlieren Sie Ihren Anspruch zwar nicht vollständig, aber wir können unsere Leistung im Ver-hältnis zur Schwere des Verschuldens kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben. Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Be-schaffung von Belegen bleiben wir jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen, dass die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverlet-zung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Verletzen Sie die Obliegenheit zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaf-fung von Belegen arglistig, werden wir in jedem Fall von unserer Verpflichtung zur Leistung frei. Hinweis: Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten zusteht, ist auch dieser zur Auskunft, zur Aufklärung und zur Beschaffung von Belegen verpflichtet.

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Mannheimer Versicherung AG

Vorsitzender des Aufsichtsrats: Vorstand: Mannheimer Versicherung Aktiengesellschaft Rolf Bauer Dr. Marcus Kremer, Alf N. Schlegel, Jürgen Wörner Sitz: Mannheim; Amtsgericht Mannheim HRB 7501

Gesonderte Mitteilung nach § 37 Abs. 2 VVG über die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrages Die Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags ist Voraussetzung für Ihren Ver-sicherungsschutz. Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht unverzüglich, beginnt der Versicherungsschutz erst mit der Zahlung des Beitrags, jedoch nicht vor dem Tag des vereinbarten Versicherungsbeginns. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem vereinbarten Zeitpunkt, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange Sie die Zahlung nicht bewirkt haben. Unser Rück-trittsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. Hinweis: Weitere Regelungen zum Beginn des Versicherungsschutzes, zur Fälligkeit des ersten oder einmaligen Beitrages und zur Rechtzeitigkeit der Zahlung entneh-men Sie dem Versicherungsschein sowie den für Ihren Vertrag geltenden Versi-cherungsbedingungen.

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KompendiumGesetzesauszüge(Stand: 01.01.2012)

Inhaltsverzeichnis

Seite

A. Versicherungsvertragsgesetz (VVG) 1

B. Auszug aus dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 20

C. Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) 22

D. Auszug aus der Zivilprozessordnung (ZPO) 23

E. Auszug aus dem Handelsgesetzbuch (HGB) 23

F. Auszug aus dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartner-schaft (LPartG)

23

G. Auszug aus dem Sozialgesetzbuch – Viertes Buch (SGB IV) 24

H. Auszug aus dem Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch (SGB V) 24

I. Auszug aus dem Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch (SGB VI) 26

J. Auszug aus dem Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch (SGB IX) 27

K. Auszug aus dem Sozialgesetzbuch – Elftes Buch (SGB XI) 27

L. Auszug aus dem Sozialgesetzbuch – Zw ölftes Buch (SGB XII) 31

M . Auszug aus dem Bundesverordnungsgesetz (BVG) 32

N. Auszug aus dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG)

32

O. Auszug aus dem Einkommensteuergesetz (EStG) 34

A. Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Teil 1 Allgemeiner Teil

Kapitel 1 Vorschriften für alle Versicherungszw eige

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Vertragstypische Pflichten

Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzu-sichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, an den Versicherer die vereinbar-te Zahlung (Prämie) zu leisten.

§ 2 Rückw ärtsversicherung

(1) Der Versicherungsvertrag kann vorsehen, dass der Versicherungsschutz vor dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses beginnt (Rückwärtsversicherung).

(2) Hat der Versicherer bei Abgabe seiner Vertragserklärung davon Kenntnis, dass der Eintritt eines Versicherungsfalles ausgeschlossen ist, steht ihm ein Anspruch auf die Prämie nicht zu. Hat der Versicherungsnehmer bei Ab-gabe seiner Vertragserklärung davon Kenntnis, dass ein Versicherungsfall schon eingetreten ist, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpf lichtet.

(3) Wird der Vertrag von einem Vertreter geschlossen, ist in den Fällen des Absatzes 2 sowohl die Kenntnis des Vertreters als auch die Kenntnis des Vertretenen zu berücksichtigen.

(4) § 37 Abs. 2 ist auf die Rückwärtsversicherung nicht anzuwenden.

§ 3 Versicherungsschein

(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer einen Versicherungsschein in Textform, auf dessen Verlangen als Urkunde, zu übermitteln.

(2) Wird der Vertrag nicht durch eine Niederlassung des Versicherers im In-land geschlossen, ist im Versicherungsschein die Anschrift des Versicherers und der Niederlassung, über die der Vertrag geschlossen worden ist, an-zugeben.

(3) Ist ein Versicherungsschein abhanden gekommen oder vernichtet, kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer die Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins verlangen. Unterliegt der Versicherungsschein der Kraft loserklärung, ist der Versicherer erst nach der Kraft loserklärung zur Ausstellung verpflichtet.

(4) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit vom Versicherer Abschriften der Erklärungen verlangen, die er mit Bezug auf den Vertrag abgegeben hat. Benötigt der Versicherungsnehmer die Abschriften für die Vornahme von Handlungen gegenüber dem Versicherer, die an eine bestimmte Frist ge-bunden sind, und sind sie ihm nicht schon f rüher vom Versicherer über-mittelt worden, ist der Lauf der Frist vom Zugang des Verlangens beim Versicherer bis zum Eingang der Abschriften beim Versicherungsnehmer gehemmt.

(5) Die Kosten für die Erteilung eines neuen Versicherungsscheins nach Ab-satz 3 und der Abschriften nach Absatz 4 hat der Versicherungsnehmer zu tragen und auf Verlangen vorzuschießen.

§ 4 Versicherungsschein auf den Inhaber

(1) Auf einen als Urkunde auf den Inhaber ausgestellten Versicherungsschein ist § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

(2) Ist im Vertrag bestimmt, dass der Versicherer nur gegen Rückgabe eines als Urkunde ausgestellten Versicherungsscheins zu leisten hat, genügt, wenn der Versicherungsnehmer erklärt, zur Rückgabe außerstande zu sein, das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis, dass die Schuld erloschen sei. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Versicherungsschein der Kraft-loserklärung unterliegt.

§ 5 Abw eichender Versicherungsschein

(1) Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von dem Antrag des Versiche-rungsnehmers oder den getroffenen Vereinbarungen ab, gilt die Abwei-chung als genehmigt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zu-gang des Versicherungsscheins in Textform w iderspricht.

(2) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer bei Übermitt lung des Versi-cherungsscheins darauf hinzuw eisen, dass Abweichungen als genehmigt gelten, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines M onats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform w iderspricht. Auf jede Abweichung und die hiermit verbundenen Rechtsfolgen ist der Versiche-rungsnehmer durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf-merksam zu machen.

(3) Hat der Versicherer die Verpflichtungen nach Absatz 2 nicht erfüllt , gilt der Vertrag als mit dem Inhalt des Antrags des Versicherungsnehmers ge-schlossen.

(4) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherungsnehmer darauf verzichtet, den Vertrag wegen Irrtums anzufechten, ist unwirksam.

§ 6 Beratung des Versicherungsnehmers

(1) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwie-rigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berück-sichtigung eines angemessenen Verhältnisses zw ischen Beratungsauf-wand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu bera-ten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteil-ten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags zu dokumentieren.

(2) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer den erteilten Rat und die Gründe hierfür klar und verständlich vor dem Abschluss des Vertrags in Textform zu übermitteln. Die Angaben dürfen mündlich übermittelt wer-den, wenn der Versicherungsnehmer dies w ünscht oder wenn und soweit der Versicherer vorläufige Deckung gewährt . In diesen Fällen sind die An-gaben unverzüglich nach Vertragsschluss dem Versicherungsnehmer in Textform zu übermitteln; dies gilt nicht, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt und für Verträge über vorläufige Deckung bei Pflichtversicherun-gen.

(3) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung und Dokumentation nach Absatz 1 und 2 durch eine gesonderte schrift liche Erklärung verzich-ten, in der er vom Versicherer ausdrücklich darauf hingewiesen w ird, dass

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sich ein Verzicht nachteilig auf seine Möglichkeit auswirken kann, gegen den Versicherer einen Schadensersatzanspruch nach Absatz 5 geltend zu machen.

(4) Die Verpflichtung nach Absatz1 Satz 1 besteht auch nach Vertragsschluss während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, soweit für den Versi-cherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungs-nehmers erkennbar ist. Der Versicherungsnehmer kann im Einzellfall auf eine Beratung durch schrift liche Erklärung verzichten.

(5) Verletzt der Versicherer eine Verpflichtung nach den Absätzen 1, 2 oder 4, ist er dem Versicherungsnehmer zum Ersatz des hierdurch entstehen-den Schadens verpf lichtet. Dies gilt nicht, w enn der Versicherer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Versicherungsverträge über ein Großrisiko im Sinn des § 210 Abs. 2 nicht anzuwenden, ferner dann nicht, wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler vermittelt w ird oder wenn es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312b Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs handelt.

§ 7 Information des Versicherungsnehmers

(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer rechtzeit ig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung seine Vertragsbest immungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die in einer Rechtsverord-nung nach Absatz 2 bestimmten Informationen in Textform mitzuteilen. Die M itteilungen sind in einer dem eingesetzten Kommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich zu übermitteln. Wird der Ver-trag auf Verlangen des Versicherungsnehmers telefonisch oder unter Ver-wendung eines anderen Kommunikationsmittels geschlossen, das die In-formation in Textform vor der Vertragserklärung des Versicherungsneh-mers nicht gestattet, muss die Information unverzüglich nach Vertrags-schluss nachgeholt werden; dies gilt auch, wenn der Versicherungsneh-mer durch eine gesonderte schrift liche Erklärung auf eine Information vor Abgabe seiner Vertragserklärung ausdrücklich verzichtet.

(2) Das Bundesministerium der Justiz w ird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und im Benehmen mit dem Bun-desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zum Zweck einer umfassenden Information des Versicherungsnehmers festzulegen, 1. welche Einzelheiten des Vertrags, insbesondere zum Versicherer, zur

angebotenen Leistung und zu den Allgemeinen Versicherungsbedin-gungen sowie zum Bestehen eines Widerrufsrechts, dem Versiche-rungsnehmer mitzuteilen sind,

2. welche weiteren Informationen dem Versicherungsnehmer bei der Le-bensversicherung insbesondere über die zu erwartenden Leistungen, ihre Ermitt lung und Berechnung, über eine Modellrechnung sowie ü-ber die Abschluss- und Vertriebskosten, sow eit eine Verrechnung mit Prämien erfolgt, und über sonstige Kosten mitzuteilen sind,

3. welche weiteren Informationen bei der Krankenversicherung, insbe-sondere über die Prämienentw icklung und -gestaltung sowie die Ab-schluss- und Vertriebskosten, mitzuteilen sind,

4. was dem Versicherungsnehmer mitzuteilen ist, wenn der Versicherer mit ihm telefonisch Kontakt aufgenommen hat und

5. in welcher Art und Weise die Informationen zu erteilen sind.Bei der Festlegung der M itteilungen nach Satz 1 sind die vorgeschriebe-nen Angaben nach der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direkt-versicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (ABl. EG Nr. L 228 S. 1), der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. EG Nr. L 271 S. 16) sowie der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. EG Nr. L 345 S. 1) zu beachten.

(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 ist ferner zu bestimmen, was der Versicherer während der Laufzeit des Vertrags in Textform mitteilen muss; dies gilt insbesondere bei Änderungen früherer Informationen, ferner bei der Krankenversicherung bei Prämienerhöhungen und hinsichtlich der Möglichkeit eines Tarifwechsels sowie bei der Lebensversicherung mit Ü-berschussbeteiligung hinsichtlich der Entw icklung der Ansprüche des Ver-sicherungsnehmers.

(4) Der Versicherungsnehmer kann während der Laufzeit des Vertrags jeder-zeit vom Versicherer verlangen, dass ihm dieser die Vertragsbestimmun-gen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in einer Urkunde übermittelt ; die Kosten für die erste Übermitt lung hat der Versi-cherer zu tragen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Versicherungsverträge über ein Großrisiko im Sinn des § 210 Abs. 2 nicht anzuwenden. Ist bei einem solchen Vertrag der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, hat ihm der Versicherer vor Vertragsschluss das anwendbare Recht und die zuständige Aufsichts-behörde in Textform mitzuteilen.

§ 8 Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers

(1) Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen w iderrufen. Der Widerruf ist in Textform gegenüber dem Versiche-rer zu erklären und muss keine Begründung enthalten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeit ige Absendung.

(2) Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt , zu dem folgende Unterlagen dem Versicherungsnehmer in Text form zugegangen sind:1. der Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen einschließlich

der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Infor-mationen nach § 7 Abs. 1 und 2 und

2. eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs, die dem Versicherungsnehmer seine Rechte entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunika-tionsmittels deutlich macht und die den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist , so-w ie einen Hinweis auf den Fristbeginn und auf die Regelungen des Ab-satzes 1 Satz 2 enthält.

Der Nachweis über den Zugang der Unterlagen nach Satz 1 obliegt dem Versicherer.

(3) Das Widerrufsrecht besteht nicht 1. bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem

Monat, 2. bei Versicherungsverträgen über vorläufige Deckung, es sei denn, es

handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312b Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

3. bei Versicherungsverträgen bei Pensionskassen, die auf arbeitsvertragli-chen Regelungen beruhen, es sei denn, es handelt sich um einen Fern-absatzvertrag im Sinn des § 312b Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Ge-setzbuchs,

4. bei Versicherungsverträgen über ein Großrisiko im Sinn des § 210 Abs. 2,

Das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf aus-drücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers vollständig erfüllt ist, be-vor der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.

(4) Im elektronischen Geschäftsverkehr beginnt die Widerrufsfrist abweichend von Absatz 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung auch der in § 312g Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelten Pflichten.

(5) Die nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zu erteilende Belehrung genügt den dort genannten Anforderungen, w enn das Muster der Anlage zu diesem Ge-setz in Textform verw endet w ird. Der Versicherer darf unter Beachtung von Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen und Zusätze w ie die Firma oder ein Kennzeichen des Versiche-rers anbringen.

§ 9 Rechtsfolgen des Widerrufs

Übt der Versicherungsnehmer das Widerrufsrecht nach § 8 Abs. 1 aus, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs ent fallenden Teil der Prämien zu erstat ten, wenn der Versicherungsnehmer in der Belehrung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 auf sein Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Wi-derrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen worden ist und zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt; die Er-stattungspflicht ist unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Wider-rufs zu erfüllen. Ist der in Satz 1 genannte Hinweis unterblieben, hat der Versi-cherer zusätzlich die für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Prämien zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistun-gen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.

§ 10 Beginn und Ende der Versicherung

Ist die Dauer der Versicherung nach Tagen, Wochen, Monaten oder einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum bestimmt, beginnt die Versicherung mit Beginn des Tages, an dem der Vertrag geschlossen w ird; er endet mit Ab-lauf des letzten Tages der Vertragszeit.

§ 11 Verlängerung, Kündigung

(1) Wird bei einem auf eine bestimmte Zeit eingegangenen Versicherungs-verhältnis im Voraus eine Verlängerung für den Fall vereinbart, dass das Versicherungsverhältnis nicht vor Ablauf der Vertragszeit gekündigt w ird, ist die Verlängerung unwirksam, soweit sie sich jeweils auf mehr als ein Jahr erstreckt.

(2) Ist ein Versicherungsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, kann es von beiden Vertragsparteien nur für den Schluss der laufenden Versi-cherungsperiode gekündigt werden. Auf das Kündigungsrecht können sie einvernehmlich bis zur Dauer von zwei Jahren verzichten.

(3) Die Kündigungsfrist muss für beide Vertragsparteien gleich sein; sie darf nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen.

(4) Ein Versicherungsvertrag, der für die Dauer von mehr als drei Jahren ge-schlossen worden ist, kann vom Versicherungsnehmer zum Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

§ 12 Versicherungsperiode

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnit-ten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

§ 13 Änderung von Anschrift und Name

(1) Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versi-cherer nicht mitgeteilt , genügt für eine dem Versicherungsnehmer ge-genüber abzugebende Willenserklärung die Absendung eines einge-schriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift des Versicherungsnehmers. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung

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des Briefes als zugegangen. Die Sätze 1 und 2 sind im Fall einer Namens-änderung des Versicherungsnehmers entsprechend anzuwenden.

(2) Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung in seinem Gewerbebetrieb genommen, ist bei einer Verlegung der gew erblichen Niederlassung Ab-satz 1 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

§ 14 Fälligkeit der Geldleistung

(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen.

(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzei-ge des Versicherungsfalles beendet, kann der Versicherungsnehmer Ab-schlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer vor-aussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, so-lange die Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsneh-mers nicht beendet werden können.

(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit w ird, ist unwirksam.

§ 15 Hemmung der Verjährung

Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Ent-scheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.

§ 16 Insolvenz des Versicherers

(1) Wird über das Vermögen des Versicherers das Insolvenzverfahren eröff-net, endet das Versicherungsverhältnis mit Ablauf eines Monats seit der Eröffnung; bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es der Insolvenzmasse gegen-über w irksam.

(2) Die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes über die Wirkungen der Insolvenzeröffnung bleiben unberührt.

§ 17 Abtretungsverbot bei unpfändbaren Sachen

Soweit sich die Versicherung auf unpfändbare Sachen bezieht, kann eine For-derung aus der Versicherung nur auf solche Gläubiger des Versicherungsneh-mers übertragen werden, die diesem zum Ersatz der zerstörten oder beschädig-ten Sachen andere Sachen geliefert haben.

§ 18 Abw eichende Vereinbarungen

Von § 3 Abs. 1 bis 4, § 5 Abs. 1 bis 3, den §§ 6 bis 9 und 11 Abs. 2 bis 4, § 14 Abs. 2 Satz 1 und § 15 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers ab-gewichen werden.

Abschnitt 2 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten

§ 19 Anzeigepflicht

(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer an-zuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versiche-rungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.

(3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versi-cherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrläs-sig verletzt hat. In diesem Fall hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.

(4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen, w enn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht ange-zeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hät-te. Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestand-teil.

(5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte M itteilung in Text-form auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.

(6) Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahr-absicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versiche-rungsnehmer den Vertrag innerhalb eines M onats nach Zugang der M it-teilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versi-cherer hat den Versicherungsnehmer in der M itteilung auf dieses Recht hinzuweisen.

§ 20 Vertreter des Versicherungsnehmers

Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, sind bei der Anwendung des § 19 Abs. 1 bis 4 und des § 21 Abs. 2 Satz 2 so-w ie Abs. 3 Satz 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätz-lich oder grob fahrlässig verletzt w orden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt .

§ 21 Ausübung der Rechte des Versicherers

(1) Der Versicherer muss die ihm nach § 19 Abs. 2 bis 4 zustehenden Rechte innerhalb eines M onats schrift lich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeige-pflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis er-langt. Der Versicherer hat bei der Ausübung seiner Rechte die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt ; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.

(2) Im Fall eines Rücktrittes nach § 19 Abs. 2 nach Eintritt des Versicherungs-falles ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen Umstand, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ur-sächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglist ig ver-letzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.

(3) Die Rechte des Versicherers nach § 19 Abs. 2 bis 4 erlöschen nach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfäl-le, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Hat der Versicherungsneh-mer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglist ig verletzt, beläuft sich die Frist auf zehn Jahre.

§ 22 Arglistige Täuschung

Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzu-fechten, bleibt unberührt.

§ 23 Gefahrerhöhung

(1) Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Vertragserklärung oh-ne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestat ten.

(2) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne Einwilligung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, hat er die Gefahrerhöhung dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.

(3) Tritt nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers eine Gefahrerhöhung unabhängig von seinem Willen ein, hat er die Gefahrer-höhung, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer unver-züglich anzuzeigen.

§ 24 Kündigung w egen Gefahrerhöhung

(1) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23 Abs. 1, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Verpflichtung weder vorsätz-lich noch grob fahrlässig verletzt. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.

(2) In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 2 und 3 kann der Ver-sicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündi-gen.

(3) Das Kündigungsrecht nach den Absätzen 1 und 2 erlischt, wenn es nicht innerhalb eines M onats ab der Kenntnis des Versicherers von der Erhö-hung der Gefahr ausgeübt w ird oder wenn der Zustand w iederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.

§ 25 Prämienerhöhung w egen Gefahrerhöhung

(1) Der Versicherer kann an Stelle einer Kündigung ab dem Zeitpunkt der Ge-fahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen für diese höhere Gefahr entsprechende Prämie verlangen oder die Absicherung der höheren Ge-fahr ausschließen. Für das Erlöschen dieses Rechtes gilt § 24 Abs. 3 ent-sprechend.

(2) Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Pro-zent oder schließt der Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der M itteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der M itteilung auf dieses Recht hinzuweisen.

§ 26 Leistungsfreiheit w egen Gefahrerhöhung

(1) Tritt der Versicherungsfall nach einer Gefahrerhöhung ein, ist der Versi-cherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer sei-ne Verpflichtung nach § 23 Abs. 1 vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers ent-

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sprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(2) In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 2 und 3 ist der Versi-cherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt , zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, es sei denn, dem Versicherer war die Gefahrerhöhung zu diesem Zeitpunkt bekannt. Er ist zur Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung der Anzeigepflicht nach § 23 Abs. 2 und 3 nicht auf Vorsatz beruht; im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung gilt Absatz 1 Satz 2.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 Satz 1 ist der Versicherer zur Leis-tung verpflichtet,1. soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versi-

cherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war, oder2. wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die

Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht er-folgt war.

§ 27 Unerhebliche Gefahrerhöhung

Die §§ 23 bis 26 sind nicht anzuwenden, w enn nur eine unerhebliche Erhö-hung der Gefahr vorliegt oder w enn nach den Umständen als vereinbart anzu-sehen ist, dass die Gefahrerhöhung mitversichert sein soll.

§ 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit

(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungs-nehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung ei-ner Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.

(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Ver-sicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsneh-mer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat . Im Fall einer grob fahrlässi-gen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leis-tung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorlie-gen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglist ig verletzt hat.

(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ab-satz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles beste-henden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte M itteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer ver-traglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.

§ 29 Teilrücktritt, Teilkündigung, teilw eise Leistungsfreiheit

(1) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer nach den Vor-schriften dieses Abschnittes zum Rücktritt oder zur Kündigung berechtigt ist, nur bezüglich eines Teils der Gegenstände oder Personen vor, auf die sich die Versicherung bezieht, steht dem Versicherer das Recht zum Rück-tritt oder zur Kündigung für den übrigen Teil nur zu, wenn anzunehmen ist, dass für diesen allein der Versicherer den Vertrag unter den gleichen Bedingungen nicht geschlossen hätte.

(2) Macht der Versicherer von dem Recht zum Rücktritt oder zur Kündigung bezüglich eines Teils der Gegenstände oder Personen Gebrauch, ist der Versicherungsnehmer berechtigt, das Versicherungsverhältnis bezüglich des übrigen Teils zu kündigen. Die Kündigung muss spätestens zum Schluss der Versicherungsperiode erklärt werden, in welcher der Rücktritt oder die Kündigung des Versicherers w irksam wird.

(3) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer wegen einer Verletzung der Vorschriften über die Gefahrerhöhung ganz oder teilweise leistungsfrei ist, nur bezüglich eines Teils der Gegenstände oder Personen vor, auf die sich die Versicherung bezieht, ist auf die Leistungsfreiheit Ab-satz 1 entsprechend anzuwenden.

§ 30 Anzeige des Versicherungsfalles

(1) Der Versicherungsnehmer hat den Eintritt des Versicherungsfalles, nach-dem er von ihm Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer unverzüglich anzu-zeigen. Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers ei-nem Dritten zu, ist auch dieser zur Anzeige verpflichtet.

(2) Auf eine Vereinbarung, nach w elcher der Versicherer im Fall der Verlet-zung der Anzeigepflicht nach Absatz 1 Satz 1 nicht zur Leistung verpflich-tet ist, kann sich der Versicherer nicht berufen, wenn er auf andere Weise vom Eintritt des Versicherungsfalles rechtzeit ig Kenntnis erlangt hat.

§ 31 Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers

(1) Der Versicherer kann nach dem Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass der Versicherungsnehmer jede Auskunf t erteilt , die zur Feststellung

des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versi-cherers erforderlich ist. Belege kann der Versicherer insoweit verlangen, als deren Beschaffung dem Versicherungsnehmer billigerweise zugemutet werden kann.

(2) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Drit-ten zu, hat auch dieser die Pflichten nach Absatz 1 zu erfüllen.

§ 32 Abw eichende Vereinbarungen

Von den §§ 19 bis 28 Abs. 4 und § 31 Abs.1 Satz 2 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden. Für Anzeigen nach diesem Abschnitt, zu denen der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, kann jedoch die Schrift- oder die Textform vereinbart werden.

Abschnitt 3 Prämie

§ 33 Fälligkeit

(1) Der Versicherungsnehmer hat eine einmalige Prämie oder, wenn laufende Prämien vereinbart sind, die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.

(2) Ist die Prämie zuletzt vom Versicherer eingezogen worden, ist der Versi-cherungsnehmer zur Übermitt lung der Prämie erst verpflichtet, w enn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

§ 34 Zahlung durch Dritte

(1) Der Versicherer muss fällige Prämien oder sonstige ihm auf Grund des Vertrags zustehende Zahlungen vom Versicherten bei einer Versicherung für fremde Rechnung, von einem Bezugsberechtigten, der ein Recht auf die Leistung des Versicherers erw orben hat, sowie von einem Pfandgläu-biger auch dann annehmen, w enn er die Zahlung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zurückweisen könnte.

(2) Ein Pfandrecht an der Versicherungsforderung kann auch wegen der Be-träge einschließlich ihrer Zinsen geltend gemacht werden, die der Pfand-gläubiger zur Zahlung von Prämien oder zu sonstigen dem Versicherer auf Grund des Vertrags zustehenden Zahlungen verwendet hat.

§ 35 Aufrechnung durch den Versicherer

Der Versicherer kann eine fällige Prämienforderung oder eine andere ihm aus dem Vertrag zustehende fällige Forderung gegen eine Forderung aus der Versi-cherung auch dann aufrechnen, wenn diese Forderung nicht dem Versiche-rungsnehmer, sondern einem Dritten zusteht.

§ 36 Leistungsort

(1) Leistungsort für die Zahlung der Prämie ist der jeweilige Wohnsitz des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer hat jedoch auf seine Gefahr und seine Kosten die Prämie dem Versicherer zu übermitteln.

(2) Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung in seinem Gewerbebetrieb genommen, trit t , w enn er seine gewerbliche Niederlassung an einem an-deren Ort hat, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

§ 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie

(1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeit ig gezahlt , ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Ver-trag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzah-lung nicht zu vertreten.

(2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte M itteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.

§ 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie

(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeit ig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestim-mung ist nur w irksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind; bei zu-sammengefassten Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben.

(2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungs-nehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kos-ten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.

(3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der ge-schuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestim-mung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf w irksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung w ird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündi-gung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, in-

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nerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.

§ 39 Vorzeitige Vertragsbeendigung

(1) Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Ver-sicherungsperiode steht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt auf Grund des § 19 Abs. 2 oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungser-klärung zu. Tritt der Versicherer nach § 37 Abs. 1 zurück, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.

(2) Endet das Versicherungsverhältnis nach § 16, kann der Versicherungs-nehmer den auf die Zeit nach der Beendigung des Versicherungsverhält-nisses entfallenden Teil der Prämie unter Abzug der für diese Zeit aufge-wendeten Kosten zurückfordern.

§ 40 Kündigung bei Prämienerhöhung

(1) Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes entsprechend än-dert, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der M itteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frü-hestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, kün-digen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der M itteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die M itteilung muss dem Versiche-rungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Erhö-hung der Prämie zugehen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherer auf Grund einer Anpas-sungsklausel den Umfang des Versicherungsschutzes vermindert, ohne die Prämie entsprechend herabzusetzen.

§ 41 Herabsetzung der Prämie

Ist wegen bestimmter gefahrerhöhender Umstände eine höhere Prämie verein-bart und sind diese Umstände nach Antragstellung des Versicherungsnehmers oder nach Vertragsschluss weggefallen oder bedeutungslos geworden, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass die Prämie ab Zugang des Verlan-gens beim Versicherer angemessen herabgesetzt w ird. Dies gilt auch, wenn die Bemessung der höheren Prämie durch unrichtige, auf einem Irrtum des Versi-cherungsnehmers beruhende Angaben über einen solchen Umstand veranlasst worden ist.

§ 42 Abw eichende Vereinbarungen

Von § 33 Abs. 2 und den §§ 37 bis 41 kann nicht zum Nachteil des Versiche-rungsnehmers abgewichen werden.

Abschnitt 4 Versicherung für fremde Rechnung

§ 43 Begriffsbestimmung

(1) Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für einen anderen, mit oder ohne Benennung der Person des Ver-sicherten, schließen (Versicherung für fremde Rechnung).

(2) Wird der Versicherungsvertrag für einen anderen geschlossen, ist, auch wenn dieser benannt w ird, im Zweifel anzunehmen, dass der Versiche-rungsnehmer nicht als Vertreter, sondern im eigenen Namen für fremde Rechnung handelt .

(3) Ergibt sich aus den Umständen nicht, dass der Versicherungsvertrag für einen anderen geschlossen werden soll, gilt er als für eigene Rechnung geschlossen.

§ 44 Rechte des Versicherten

(1) Bei der Versicherung für fremde Rechnung stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Versicherten zu. Die Übermitt lung des Versiche-rungsscheins kann jedoch nur der Versicherungsnehmer verlangen.

(2) Der Versicherte kann ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers nur dann über seine Rechte verfügen und diese Rechte gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist.

§ 45 Rechte des Versicherungsnehmers

(1) Der Versicherungsnehmer kann über die Rechte, die dem Versicherten aus dem Versicherungsvertrag zustehen, im eigenen Namen verfügen.

(2) Ist ein Versicherungsschein ausgestellt, ist der Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherten zur Annahme der Leistung des Versicherers und zur Übertragung der Rechte des Versicherten nur befugt, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist.

(3) Der Versicherer ist zur Leistung an den Versicherungsnehmer nur ver-pflichtet, wenn der Versicherte seine Zustimmung zu der Versicherung er-teilt hat.

§ 46 Rechte zw ischen Versicherungsnehmer und Versichertem

Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, dem Versicherten oder, falls über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist, der Insolvenzmasse den Versicherungsschein auszuliefern, bevor er wegen seiner Ansprüche gegen den Versicherten in Bezug auf die versicherte Sache befriedigt ist. Er kann sich für diese Ansprüche aus der Entschädigungsforderung gegen den Versicherer und nach deren Einziehung aus der Entschädigungssumme vor dem Versicher-ten und dessen Gläubigern befriedigen.

§ 47 Kenntnis und Verhalten des Versicherten

(1) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rech-nung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berück-sichtigen.

(2) Die Kenntnis des Versicherten ist nicht zu berücksichtigen, wenn der Ver-trag ohne sein Wissen geschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeit ige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. Der Versicherer braucht den Einwand, dass der Vertrag ohne Wissen des Versicherten geschlossen worden ist, nicht gegen sich gelten zu lassen, w enn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auf-trag des Versicherten geschlossen und bei Vertragsschluss dem Versiche-rer nicht angezeigt hat, dass er den Vertrag ohne Auftrag des Versicher-ten schließt.

§ 48 Versicherung für Rechnung „w en es angeht“

Ist die Versicherung für Rechnung „ wen es angeht“ genommen oder ist dem Vertrag in sonstiger Weise zu entnehmen, dass unbestimmt bleiben soll, ob ei-genes oder fremdes Interesse versichert ist, sind die §§ 43 bis 47 anzuwenden, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass f remdes Interesse versichert ist.

Abschnitt 5 Vorläufige Deckung

§ 49 Inhalt des Vertrags

(1) Bei einem Versicherungsvertrag, dessen wesentlicher Inhalt die Gewäh-rung einer vorläufigen Deckung durch den Versicherer ist, kann vereinbart werden, dass dem Versicherungsnehmer die Vertragsbestimmungen und die Informationen nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverord-nung nach § 7 Abs. 2 nur auf Anforderung und spätestens mit dem Versi-cherungsschein vom Versicherer zu übermitteln sind. Auf einen Fernab-satzvertrag im Sinn des § 312b Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetz-buchs ist Satz 1 nicht anzuwenden.

(2) Werden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen dem Versicherungs-nehmer bei Vertragsschluss nicht übermittelt, werden die vom Versicherer zu diesem Zeitpunkt für den vorläufigen Versicherungsschutz üblicherwei-se verwendeten Bedingungen, bei Fehlen solcher Bedingungen die für den Hauptvertrag vom Versicherer verwendeten Bedingungen auch ohne ausdrücklichen Hinweis hierauf Vertragsbestandteil. Bestehen Zweifel, welche Bedingungen für den Vertrag gelten sollen, werden die zum Zeit-punkt des Vertragsschlusses vom Versicherer verwendeten Bedingungen, die für den Versicherungsnehmer am günstigsten sind, Vertragsbestand-teil.

§ 50 Nichtzustandekommen des Hauptvertrags

Ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, im Fall des Nichtzustandekommens des Hauptvertrags eine Prämie für die vorläufige Deckung zu zahlen, steht dem Versicherer ein Anspruch auf einen der Laufzeit der vorläufigen Deckung ent-sprechenden Teil der Prämie zu, die beim Zustandekommen des Hauptvertrags für diesen zu zahlen wäre.

§ 51 Prämienzahlung

(1) Der Beginn des Versicherungsschutzes kann von der Zahlung der Prämie abhängig gemacht werden, sofern der Versicherer den Versicherungs-nehmer durch gesonderte M itteilung in Text form oder durch einen auffäl-ligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Voraussetzung aufmerk-sam gemacht hat.

(2) Von Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abge-w ichen werden.

§ 52 Beendigung des Vertrags

(1) Der Vertrag über vorläufige Deckung endet spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem nach einem vom Versicherungsnehmer geschlossenen Hauptver-trag oder einem weiteren Vertrag über vorläufige Deckung ein gleicharti-ger Versicherungsschutz beginnt . Ist der Beginn des Versicherungsschut-zes nach dem Hauptvertrag oder dem weiteren Vertrag über vorläufige Deckung von der Zahlung der Prämie durch den Versicherungsnehmer abhängig, endet der Vertrag über vorläufige Deckung bei Nichtzahlung oder verspäteter Zahlung der Prämie abweichend von Satz 1 spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsnehmer mit der Prämienzahlung in Verzug ist, vorausgesetzt dass der Versicherer den Versicherungsneh-mer durch gesonderte M itteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam ge-macht hat.

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(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Versicherungsnehmer den Hauptvertrag oder den weiteren Vertrag über vorläufige Deckung mit ei-nem anderen Versicherer schließt. Der Versicherungsnehmer hat dem bis-herigen Versicherer den Vertragsschluss unverzüglich mitzuteilen.

(3) Kommt der Hauptvertrag mit dem Versicherer, mit dem der Vertrag über vorläufige Deckung besteht, nicht zustande, weil der Versicherungsneh-mer seine Vertragserklärung nach § 8 w iderruft oder nach § 5 Abs.1 und 2 einen Widerspruch erklärt, endet der Vertrag über vorläufige Deckung spätestens mit dem Zugang des Widerrufs oder des Widerspruchs beim Versicherer.

(4) Ist das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, kann jede Vertragspartei den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Kün-digung des Versicherers w ird jedoch erst nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang w irksam.

(5) Von den Absätzen 1 bis 4 kann nicht zum Nachteil des Versicherungs-nehmers abgewichen werden.

Abschnitt 6 Laufende Versicherung

§ 53 Anmeldepflicht

Wird ein Vertrag in der Weise geschlossen, dass das versicherte Interesse bei Vertragsschluss nur der Gattung nach bezeichnet und erst nach seiner Entste-hung dem Versicherer einzeln aufgegeben w ird (laufende Versicherung), ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, entweder die versicherten Risiken einzeln oder, wenn der Versicherer darauf verzichtet hat, die vereinbarte Prämien-grundlage unverzüglich anzumelden oder, wenn dies vereinbart ist, jeweils De-ckungszusage zu beantragen.

§ 54 Verletzung der Anmeldepflicht

(1) Hat der Versicherungsnehmer die Anmeldung eines versicherten Risikos oder der vereinbarten Prämiengrundlage oder die Beantragung der De-ckungszusage unterlassen oder fehlerhaft vorgenommen, ist der Versiche-rer nicht zur Leistung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Versiche-rungsnehmer die Anmelde- oder Antragspflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat und die Anmeldung oder den Antrag unver-züglich nach Kenntniserlangung von dem Fehler nachholt oder berichtigt.

(2) Verletzt der Versicherungsnehmer die Anmelde- oder Antragspf licht vor-sätzlich, kann der Versicherer den Vertrag frist los kündigen. Die Versiche-rung von Einzelrisiken, für die der Versicherungsschutz begonnen hat, bleibt, wenn anderes nicht vereinbart ist, über das Ende der laufenden Versicherung hinaus bis zu dem Zeitpunkt bestehen, zu dem die verein-barte Dauer der Versicherung dieser Einzelrisiken endet. Der Versicherer kann ferner die Prämie verlangen, die bis zum Wirksamwerden der Kün-digung zu zahlen gewesen wäre, wenn der Versicherungsnehmer die Anmeldepflicht erfüllt hätte.

§ 55 Einzelpolice

(1) Ist bei einer laufenden Versicherung ein Versicherungsschein für ein ein-zelnes Risiko (Einzelpolice) oder ein Versicherungszertif ikat ausgestellt worden, ist der Versicherer nur gegen Vorlage der Urkunde zur Leistung verpflichtet. Durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde w ird er be-freit.

(2) Ist die Urkunde abhanden gekommen oder vernichtet, ist der Versicherer zur Leistung erst verpflichtet, wenn die Urkunde für kraft los erklärt oder Sicherheit geleistet ist ; eine Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausge-schlossen. Dies gilt auch für die Verpflichtung des Versicherers zur Aus-stellung einer Ersatzurkunde.

(3) Der Inhalt der Einzelpolice oder eines Versicherungszertif ikats gilt abwei-chend von § 5 als vom Versicherungsnehmer genehmigt, wenn dieser nicht unverzüglich nach der Übermitt lung w iderspricht. Das Recht des Versicherungsnehmers, die Genehmigung w egen Irrtums anzufechten, bleibt unberührt.

§ 56 Verletzung der Anzeigepflicht

(1) Abweichend von § 19 Abs. 2 ist bei Verletzung der Anzeigepf licht der Rücktritt des Versicherers ausgeschlossen; der Versicherer kann innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an, zu dem er Kenntnis von dem nicht oder unrichtig angezeigten Umstand erlangt hat, den Vertrag kündigen und die Leistung verweigern. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflich-tet, soweit der nicht oder unrichtig angezeigte Umstand nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungs-pflicht war.

(2) Verweigert der Versicherer die Leistung, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht in-nerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt w ird, zu welchem dem Versicherungsnehmer die Entscheidung des Versicherers, die Leis-tung zu verweigern, zugeht.

§ 57 Gefahränderung

(1) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer eine Änderung der Gefahr unverzüglich anzuzeigen.

(2) Hat der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung nicht angezeigt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall

nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Er ist zur Leistung verpflichtet, 1. wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem

ihm die Anzeige hätte zugehen müssen,2. wenn die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt

worden ist oder3. soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versi-

cherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war.(3) Der Versicherer ist abweichend von § 24 nicht berechtigt, den Vertrag

wegen einer Gefahrerhöhung zu kündigen.

§ 58 Obliegenheitsverletzung

(1) Verletzt der Versicherungsnehmer bei einer laufenden Versicherung schuldhaft eine vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllende Oblie-genheit, ist der Versicherer in Bezug auf ein versichertes Einzelrisiko, für das die verletzte Obliegenheit gilt , nicht zur Leistung verpflichtet.

(2) Bei schuldhafter Verletzung einer Obliegenheit kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er Kenntnis von der Verletzung erlangt hat, mit einer Frist von einem Monat kündigen.

Abschnitt 7 Versicherungsvermittler, Versicherungsberater

Unterabschnitt 1 M itteilungs- und Beratungspflichten

§ 59 Begriffsbestimmungen

(1) Versicherungsvermitt ler im Sinn dieses Gesetzes sind Versicherungsvertre-ter und Versicherungsmakler.

(2) Versicherungsvertreter im Sinn dieses Gesetzes ist, wer von einem Versi-cherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmä-ßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.

(3) Versicherungsmakler im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermitt lung oder den Abschluss von Versicherungs-verträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versi-cherungsvertreter damit betraut zu sein. Als Versicherungsmakler gilt , wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler nach Satz 1.

(4) Versicherungsberater im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig Drit-te bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsver-trägen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungs-verträgen im Versicherungsfall berät oder gegenüber dem Versicherer au-ßergerichtlich vertrit t , ohne von einem Versicherer einen w irtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein.

§ 60 Beratungsgrundlage des Versicherungsvermittlers

(1) Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, seinem Rat eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern zu Grunde zu legen, so dass er nach fachlichen Kriterien eine Empfehlung dahin abgeben kann, welcher Versicherungsvertrag geeignet ist, die Bedürfnisse des Versicherungsnehmers zu erfüllen. Dies gilt nicht, soweit er im Einzelfall vor Abgabe der Vertragserklärung des Versiche-rungsnehmers diesen ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer-und Vertragsauswahl hinweist.

(2) Der Versicherungsmakler, der nach Absatz 1 Satz 2 auf eine einge-schränkte Auswahl hinweist, und der Versicherungsvertreter haben dem Versicherungsnehmer mitzuteilen, auf welcher Markt- und Informations-grundlage sie ihre Leistung erbringen, und die Namen der ihrem Rat zu Grunde gelegten Versicherer anzugeben. Der Versicherungsvertreter hat außerdem mitzuteilen, für welche Versicherer er seine Tätigkeit ausübt und ob er für diese ausschließlich tätig ist.

(3) Der Versicherungsnehmer kann auf die M itteilungen und Angaben nach Absatz 2 durch eine gesonderte schrift liche Erklärung verzichten.

§ 61 Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherungsvermittlers

(1) Der Versicherungsvermitt ler hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass be-steht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zw ischen Bera-tungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexi-tät des angebotenen Versicherungsvertrags nach § 62 zu dokumentieren.

(2) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung oder die Dokumentation nach Absatz 1 durch eine gesonderte schrift liche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherungsvermitt ler ausdrücklich darauf hingewiesen w ird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf die Möglichkeit des Versicherungs-nehmers auswirken kann, gegen den Versicherungsvermitt ler einen Scha-densersatzanspruch nach § 63 geltend zu machen.

§ 62 Zeitpunkt und Form der Information

(1) Dem Versicherungsnehmer sind die Informationen nach § 60 Abs. 2 vor Abgabe seiner Vertragserklärung, die Informationen nach § 61 Abs. 1 vor dem Abschluss des Vertrags klar und verständlich in Textform zu übermit-teln.

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(2) Die Informationen nach Absatz 1 dürfen mündlich übermittelt w erden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweit der Versicherer vorläufige Deckung gewährt. In diesen Fällen sind die Informa-tionen unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens mit dem Versiche-rungsschein dem Versicherungsnehmer in Textform zu übermitteln; dies gilt nicht für Verträge über vorläufige Deckung bei Pflichtversicherungen.

§ 63 Schadensersatzpflicht

Der Versicherungsvermitt ler ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Versicherungsnehmer durch die Verletzung einer Pflicht nach § 60 oder § 61 entsteht. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsvermitt ler die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

§ 64 Zahlungssicherung zugunsten des Versicherungsnehmers

Eine Bevollmächtigung des Versicherungsvermitt lers durch den Versicherungs-nehmer zur Annahme von Leistungen des Versicherers, die dieser auf Grund eines Versicherungsvertrags an den Versicherungsnehmer zu erbringen hat, bedarf einer gesonderten schrift lichen Erklärung des Versicherungsnehmers.

§ 65 Großrisiken

Die §§ 60 bis 63 gelten nicht für die Vermitt lung von Versicherungsverträgen über Großrisiken im Sinn des § 210 Abs. 2.

§ 66 Sonstige Ausnahmen

Die §§ 60 bis 64, 69 Abs. 2 und § 214 gelten nicht für Versicherungsvermitt ler im Sinn von § 34d Abs. 9 Nr. 1 der Gewerbeordnung.

§ 67 Abw eichende Vereinbarungen

Von den §§ 60 bis 66 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers ab-gewichen werden.

§ 68 Versicherungsberater

Die für Versicherungsmakler geltenden Vorschriften des § 60 Abs. 1 Satz 1, des § 61 Abs. 1 und der §§ 62 bis 65 und 67 sind auf Versicherungsberater ent-sprechend anzuwenden. Weitergehende Pflichten des Versicherungsberaters aus dem Auftragsverhältnis bleiben unberührt.

Unterabschnitt 2 Vertretungsmacht

§ 69 Gesetzliche Vollmacht

(1) Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, 1. Anträge, die auf den Abschluss eines Versicherungsvertrags gerichtet

sind, und deren Widerruf sowie die vor Vert ragsschluss abzugebenden Anzeigen und sonstigen Erklärungen vom Versicherungsnehmer ent-gegenzunehmen,

2. Anträge auf Verlängerung oder Änderung eines Versicherungsvertrags und deren Widerruf, die Kündigung, den Rücktritt und sonstige das Versicherungsverhältnis betreffende Erklärungen sowie die w ährend der Dauer des Versicherungsverhältnisses zu erstattenden Anzeigen vom Versicherungsnehmer entgegenzunehmen und

3. die vom Versicherer ausgefertigten Versicherungsscheine oder Verlän-gerungsscheine dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.

(2) Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der Ver-sicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermitt lung oder dem Ab-schluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzunehmen. Eine Be-schränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zah-lung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

(3) Der Versicherungsnehmer trägt die Beweislast für die Abgabe oder den Inhalt eines Antrags oder einer sonstigen Willenserklärung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2. Die Beweislast für die Verletzung der Anzeigepflicht oder ei-ner Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer trägt der Versicherer.

§ 70 Kenntnis des Versicherungsvertreters

Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis des Versicherers erheblich ist, steht die Kenntnis des Versicherungsvertreters der Kenntnis des Versicherers gleich. Dies gilt nicht für die Kenntnis des Versicherungsvertreters, die er außerhalb seiner Tätigkeit als Vertreter und ohne Zusammenhang mit dem betreffenden Versicherungsvertrag erlangt hat.

§ 71 Abschlussvollmacht

Ist der Versicherungsvertreter zum Abschluss von Versicherungsverträgen be-vollmächtigt, ist er auch befugt, die Änderung oder Verlängerung solcher Ver-träge zu vereinbaren sowie Kündigungs- und Rücktrittserklärungen ab-zugeben.

§ 72 Beschränkung der Vertretungsmacht

Eine Beschränkung der dem Versicherungsvertreter nach den §§ 69 und 71 zu-stehenden Vertretungsmacht durch Allgemeine Versicherungsbedingungen ist gegenüber dem Versicherungsnehmer und Dritten unwirksam.

§ 73 Angestellte und nicht gew erbsmäßig tätige Vermittler

Die §§ 69 bis 72 sind auf Angestellte eines Versicherers, die mit der Vermitt-lung oder dem Abschluss von Versicherungsverträgen betraut sind, und auf Personen, die als Vertreter selbständig Versicherungsverträge vermitteln oder abschließen, ohne gewerbsmäßig tätig zu sein, entsprechend anzuwenden.

Kapitel 2 Schadensversicherung

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 74 Überversicherung

(1) Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses (Versicherungswert) erheblich, kann jede Vertragspartei verlangen, dass die Versicherungssumme zur Beseit igung der Überversicherung unter ver-hältnismäßiger M inderung der Prämie mit sofortiger Wirkung herabge-setzt w ird.

(2) Schließt der Versicherungsnehmer den Vertrag in der Absicht, sich aus der Überversicherung einen rechtsw idrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig; dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeit-punkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

§ 75 Unterversicherung

Ist die Versicherungssumme erheblich niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles, ist der Versicherer nur verpflichtet, die Leistung nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zu diesem Wert zu erbringen.

§ 76 Taxe

Der Versicherungsw ert kann durch Vereinbarung auf einen bestimmten Betrag (Taxe) festgesetzt werden. Die Taxe gilt auch als der Wert, den das versicherte Interesse bei Eintritt des Versicherungsfalles hat, es sei denn, sie übersteigt den w irklichen Versicherungswert zu diesem Zeitpunkt erheblich. Ist die Versiche-rungssumme niedriger als die Taxe, hat der Versicherer, auch w enn die Taxe erheblich übersetzt ist, den Schaden nur nach dem Verhältnis der Versiche-rungssumme zur Taxe zu ersetzen.

§ 77 M ehrere Versicherer

(1) Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versi-chert, ist verpflichtet, jedem Versicherer die andere Versicherung unver-züglich mitzuteilen. In der M itteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.

(2) Wird bezüglich desselben Interesses bei einem Versicherer der entgehen-de Gewinn, bei einem anderen Versicherer der sonstige Schaden versi-chert, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

§ 78 Haftung bei M ehrfachversicherung

(1) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versi-chert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versi-cherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Ent-schädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Ver-sicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden (Mehrfachversicherung), haften die Versicherer in der Weise als Gesamtschuldner, dass jeder Versi-cherer den von ihm nach dem Vertrag zu leistenden Betrag zu zahlen hat, der Versicherungsnehmer aber insgesamt nicht mehr als den Betrag des Schadens verlangen kann.

(2) Die Versicherer sind im Verhältnis zueinander zu Anteilen nach Maßgabe der Beträge verpflichtet, die sie dem Versicherungsnehmer nach dem je-weiligen Vertrag zu zahlen haben. Ist auf eine der Versicherungen auslän-disches Recht anzuwenden, kann der Versicherer, für den das ausländi-sche Recht gilt , gegen den anderen Versicherer einen Anspruch auf Aus-gleichung nur geltend machen, wenn er selbst nach dem für ihn maßgeb-lichen Recht zur Ausgleichung verpflichtet ist.

(3) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht vereinbart, sich dadurch einen rechtsw idrigen Vermögensvorteil zu ver-schaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig; dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

§ 79 Beseitigung der M ehrfachversicherung

(1) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversi-cherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfach-versicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlosse-ne Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnis-mäßiger M inderung der Prämie auf den Teilbetrag herabgesetzt w ird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.

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(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn die M ehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungsw ert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Ver-sicherungsverträge gleichzeit ig oder im Einvernehmen der Versicherer ge-schlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßi-ge Herabsetzung der Versicherungssummen und der Prämien verlangen.

§ 80 Fehlendes versichertes Interesse

(1) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Prämie verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht; dies gilt auch, wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künf-t iges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Ge-schäftsgebühr verlangen.

(2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, steht dem Versicherer die Prämie zu, die er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.

(3) Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Ab-sicht versichert, sich dadurch einen rechtsw idrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig; dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

§ 81 Herbeiführung des Versicherungsfalles

(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche-rungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt.

(2) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig her-bei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

§ 82 Abw endung und M inderung des Schadens

(1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und M inderung des Schadens zu sorgen.

(2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, sow eit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.

(3) Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen 1 und 2 ist der Ver-sicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(4) Abweichend von Absatz 3 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leis-tungspflicht ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsneh-mer die Obliegenheit arglist ig verletzt hat.

§ 83 Aufw endungsersatz

(1) Der Versicherer hat Aufwendungen des Versicherungsnehmers nach § 82 Abs. 1 und 2, auch wenn sie erfolglos bleiben, insoweit zu erstatten, als der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte. Der Versicherer hat den für die Aufw endungen erforderlichen Be-trag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.

(2) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Absatz 1 entsprechend kürzen.

(3) Aufwendungen des Versicherungsnehmers, die er gemäß den Weisungen des Versicherers macht, sind auch insoweit zu erstatten, als sie zusammen mit der sonstigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen.

(4) Bei der Tierversicherung gehören die Kosten der Fütterung und der Pflege sowie die Kosten der t ierärztlichen Untersuchung und Behandlung nicht zu den vom Versicherer nach den Absätzen 1 bis 3 zu erstattenden Auf-wendungen.

§ 84 Sachverständigenverfahren

(1) Sollen nach dem Vertrag einzelne Voraussetzungen des Anspruchs aus der Versicherung oder die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt werden, ist die getroffene Feststellung nicht verbindlich, wenn sie offenbar von der w irklichen Sachlage erheblich abweicht. Die Feststel-lung erfolgt in diesem Fall durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.

(2) Sind nach dem Vertrag die Sachverständigen durch das Gericht zu ernen-nen, ist für die Ernennung das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schaden entstanden ist. Durch eine ausdrückliche Vereinbarung der Betei-ligten kann die Zuständigkeit eines anderen Amtsgerichts begründet wer-den. Die Verfügung, durch die dem Antrag auf Ernennung der Sachver-ständigen stattgegeben w ird, ist nicht anfechtbar.

§ 85 Schadensermittlungskosten

(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer die Kosten, die durch die Ermitt lung und Feststellung des von ihm zu ersetzenden Schadens entste-hen, insoweit zu erstatten, als ihre Aufwendung den Umständen nach geboten war. Diese Kosten sind auch insow eit zu erstatten, als sie zu-sammen mit der sonstigen Entschädigung die Versicherungssumme über-steigen.

(2) Kosten, die dem Versicherungsnehmer durch die Zuziehung eines Sach-verständigen oder eines Beistandes entstehen, hat der Versicherer nicht zu erstatten, es sei denn, der Versicherungsnehmer ist zu der Zuziehung ver-traglich verpflichtet oder vom Versicherer aufgefordert worden.

(3) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz entsprechend kürzen.

§ 86 Übergang von Ersatzansprüchen

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versiche-rungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Siche-rung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versi-cherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet , als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

§ 87 Abw eichende Vereinbarungen

Von den §§ 74, 78 Abs. 3, §§ 80, 82 bis 84 Abs. 1 Satz 1 und § 86 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

Abschnitt 2 Sachversicherung

§ 88 Versicherungsw ert

Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt als Versicherungswert, wenn sich die Versicherung auf eine Sache oder einen Inbegriff von Sachen bezieht, der Be-trag, den der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfal-les für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der versicherten Sache in neuwertigem Zustand unter Abzug des sich aus dem Unterschied zw ischen alt und neu ergebenden M inderwertes aufzuwenden hat.

§ 89 Versicherung für Inbegriff von Sachen

(1) Eine Versicherung, die für einen Inbegriff von Sachen genommen ist, um-fasst die jeweils dem Inbegriff zugehörigen Sachen.

(2) Ist die Versicherung für einen Inbegriff von Sachen genommen, erstreckt sie sich auf die Sachen der Personen, mit denen der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt oder die zu die-sem Zeitpunkt in einem Dienstverhältnis zum Versicherungsnehmer ste-hen und ihre Tätigkeit an dem Ort ausüben, für den die Versicherung gilt. Die Versicherung gilt insoweit als für fremde Rechnung genommen.

§ 90 Erw eiterter Aufw endungsersatz

Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevor-stehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, ist § 83 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.

§ 91 Verzinsung der Entschädigung

Die vom Versicherer zu zahlende Entschädigung ist nach Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles für das Jahr mit vier Prozent zu verzin-sen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangt wer-den können. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange der Schaden infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht festgestellt werden kann.

§ 92 Kündigung nach Versicherungsfall

(1) Nach dem Eintritt des Versicherungsfalles kann jede Vertragspartei das Versicherungsverhältnis kündigen.

(2) Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungs-nehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der lau-fenden Versicherungsperiode kündigen.

(3) Bei der Hagelversicherung kann der Versicherer nur für den Schluss der Versicherungsperiode kündigen, in welcher der Versicherungsfall eingetre-

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ten ist. Kündigt der Versicherungsnehmer für einen früheren Zeitpunkt als den Schluss dieser Versicherungsperiode, steht dem Versicherer gleich-wohl die Prämie für die laufende Versicherungsperiode zu.

§ 93 Wiederherstellungsklausel

Ist der Versicherer nach dem Vertrag verpflichtet, einen Teil der Entschädigung nur bei Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten Sache zu zahlen, kann der Versicherungsnehmer die Zahlung eines über den Versiche-rungswert hinausgehenden Betrags erst verlangen, wenn die Wiederherstel-lung oder Wiederbeschaffung gesichert ist. Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer geleisteten Entschädigung abzüglich des Ver-sicherungswertes der Sache verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Ver-schuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist w iederhergestellt oder w iederbeschafft worden ist.

§ 94 Wirksamkeit der Zahlung gegenüber Hypothekengläubigern

(1) Im Fall des § 93 Satz 1 ist eine Zahlung, die ohne die Sicherung der Wie-derherstellung oder Wiederbeschaffung geleistet w ird, einem Hypothe-kengläubiger gegenüber nur w irksam, wenn ihm der Versicherer oder der Versicherungsnehmer mitgeteilt hat, dass ohne die Sicherung geleistet werden soll und seit dem Zugang der M itteilung mindestens ein Monat verstrichen ist.

(2) Soweit die Entschädigungssumme nicht zu einer den Vertragsbestimmun-gen entsprechenden Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung verwen-det werden soll, kann der Versicherer mit Wirkung gegen einen Hypothe-kengläubiger erst zahlen, wenn er oder der Versicherungsnehmer diese Absicht dem Hypothekengläubiger mitgeteilt hat und seit dem Zugang der M itteilung mindestens ein M onat verstrichen ist.

(3) Der Hypothekengläubiger kann bis zum Ablauf der Frist von einem Monat dem Versicherer gegenüber der Zahlung w idersprechen. Die M itteilungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen unterbleiben, wenn sie einen unan-gemessenen Aufw and erfordern würden; in diesem Fall läuft die Frist ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Entschädigungssumme.

(4) Hat der Hypothekengläubiger seine Hypothek dem Versicherer angemel-det, ist eine Zahlung, die ohne die Sicherung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung geleistet w ird, dem Hypothekengläubiger gegenüber nur w irksam, wenn dieser in Text form der Zahlung zugestimmt hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden, wenn das Grund-stück mit einer Grundschuld, Rentenschuld oder Reallast belastet ist.

§ 95 Veräußerung der versicherten Sache

(1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert , trit t an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.

(2) Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt , als Gesamtschuldner.

(3) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten las-sen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt hat.

§ 96 Kündigung nach Veräußerung

(1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber einer versicherten Sache das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt w ird.

(2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Be-stehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kennt-nis, ausgeübt w ird.

(3) Im Fall der Kündigung des Versicherungsverhältnisses nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist der Veräußerer zur Zahlung der Prämie verpflichtet; eine Haf-tung des Erwerbers für die Prämie besteht nicht.

§ 97 Anzeige der Veräußerung

(1) Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erw erber un-verzüglich anzuzeigen. Ist die Anzeige unterblieben, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer be-stehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflich-tet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abge-laufen war und er nicht gekündigt hat.

§ 98 Schutz des Erw erbers

Der Versicherer kann sich auf eine Bestimmung des Versicherungsvertrags, durch die von den §§ 95 bis 97 zum Nachteil des Erwerbers abgewichen w ird, nicht berufen. Jedoch kann für die Kündigung des Erwerbers nach § 96 Abs. 2

und die Anzeige der Veräußerung die Schrif tform oder die Textform bestimmt werden.

§ 99 Zw angsversteigerung, Erw erb des Nutzungsrechts

Geht das Eigentum an der versicherten Sache im Wege der Zwangsversteige-rung über oder erw irbt ein Dritter auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pacht-vertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses die Berechtigung, versicherte Bo-denerzeugnisse zu beziehen, sind die §§ 95 bis 98 entsprechend anzuwenden.

Teil 2 Einzelne Versicherungszw eige

Kapitel 1 Haftpflichtversicherung

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 100 Leistung des Versicherers

Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer verpflichtet, den Versiche-rungsnehmer von Ansprüchen f reizustellen, die von einem Dritten auf Grund der Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers für eine während der Versi-cherungszeit eintretende Tatsache geltend gemacht werden, und unbegründe-te Ansprüche abzuwehren.

§ 101 Kosten des Rechtsschutzes

(1) Die Versicherung umfasst auch die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die durch die Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche entstehen, soweit die Aufwendung der Kosten den Umstän-den nach geboten ist. Die Versicherung umfasst ferner die auf Weisung des Versicherers aufgewendeten Kosten der Verteidigung in einem Straf-verfahren, das wegen einer Tat eingeleitet wurde, welche die Verantwort-lichkeit des Versicherungsnehmers gegenüber einem Dritten zur Folge ha-ben könnte. Der Versicherer hat die Kosten auf Verlangen des Versiche-rungsnehmers vorzuschießen.

(2) Ist eine Versicherungssumme best immt, hat der Versicherer die Kosten ei-nes auf seine Veranlassung geführten Rechtsstreits und die Kosten der Verteidigung nach Absatz 1 Satz 2 auch insoweit zu ersetzen, als sie zu-sammen mit den Aufwendungen des Versicherers zur Freistellung des Versicherungsnehmers die Versicherungssumme übersteigen. Dies gilt auch für Zinsen, die der Versicherungsnehmer infolge einer vom Versiche-rer veranlassten Verzögerung der Befriedigung des Dritten diesem schul-det.

(3) Ist dem Versicherungsnehmer nachgelassen, die Vollstreckung einer ge-richtlichen Entscheidung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ab-zuwenden, hat der Versicherer die Sicherheitsleistung oder Hinterlegung zu bewirken. Diese Verpflichtung besteht nur bis zum Betrag der Versi-cherungssumme; ist der Versicherer nach Absatz 2 über diesen Betrag hinaus verpflichtet, trit t der Versicherungssumme der Mehrbetrag hinzu. Der Versicherer ist von der Verpflichtung nach Satz 1 frei, wenn er den Anspruch des Dritten dem Versicherungsnehmer gegenüber als begründet anerkennt.

§ 102 Betriebshaftpflichtversicherung

(1) Besteht die Versicherung für ein Unternehmen, erstreckt sie sich auf die Haftpflicht der zur Vertretung des Unternehmens befugten Personen so-w ie der Personen, die in einem Dienstverhältnis zu dem Unternehmen stehen. Die Versicherung gilt insoweit als für fremde Rechnung genom-men.

(2) Wird das Unternehmen an einen Dritten veräußert oder auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen, trit t der Dritte an Stelle des Versicherungs-nehmers in die während der Dauer seiner Berechtigung sich aus dem Ver-sicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. § 95 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 96 und 97 sind entsprechend anzuwenden.

§ 103 Herbeiführung des Versicherungsfalles

Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsneh-mer vorsätzlich und w iderrechtlich den bei dem Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat.

§ 104 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers

(1) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer innerhalb einer Woche die Tatsachen anzuzeigen, die seine Verantwort lichkeit gegenüber einem Dritten zur Folge haben könnten. Macht der Dritte seinen Anspruch ge-genüber dem Versicherungsnehmer geltend, ist der Versicherungsnehmer zur Anzeige innerhalb einer Woche nach der Geltendmachung verpflich-tet.

(2) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder w ird ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen den Versicherungsnehmer wegen des den Anspruch begründenden Schadensereignisses ein Ermitt lungsverfahren eingeleitet w ird.

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(3) Zur Wahrung der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 genügt die rechtzei-t ige Absendung der Anzeige. § 30 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

§ 105 Anerkenntnis des Versicherungsnehmers

Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet ist, wenn ohne seine Einwilligung der Versicherungsnehmer den Dritten befrie-digt oder dessen Anspruch anerkennt, ist unwirksam.

§ 106 Fälligkeit der Versicherungsleistung

Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Wochen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Anspruch des Dritten mit bindender Wirkung für den Versicherer durch rechtskräft iges Urteil, Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden ist, vom Anspruch des Dritten freizustellen. Ist der Dritte von dem Versicherungsnehmer mit bindender Wirkung für den Versicherer be-friedigt worden, hat der Versicherer die Entschädigung innerhalb von zwei Wo-chen nach der Befriedigung des Dritten an den Versicherungsnehmer zu zah-len. Kosten, die nach § 101 zu ersetzen sind, hat der Versicherer innerhalb von zwei Wochen nach der M itteilung der Berechnung zu zahlen.

§ 107 Rentenanspruch

(1) Ist der Versicherungsnehmer dem Dritten zur Zahlung einer Rente ver-pflichtet, ist der Versicherer, wenn die Versicherungssumme den Kapital-wert der Rente nicht erreicht, nur zur Zahlung eines verhältnismäßigen Teils der Rente verpf lichtet.

(2) Hat der Versicherungsnehmer für die von ihm geschuldete Rente dem Dritten kraft Gesetzes Sicherheit zu leisten, erstreckt sich die Verpflichtung des Versicherers auf die Leistung der Sicherheit. Absatz 1 gilt entspre-chend.

§ 108 Verfügung über den Freistellungsanspruch

(1) Verfügungen des Versicherungsnehmers über den Freistellungsanspruch gegen den Versicherer sind dem Dritten gegenüber unwirksam. Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung gleich.

(2) Die Abtretung des Freistellungsanspruchs an den Dritten kann nicht durch Allgemeine Versicherungsbedingungen ausgeschlossen werden.

§ 109 M ehrere Geschädigte

Ist der Versicherungsnehmer gegenüber mehreren Dritten verantwortlich und übersteigen deren Ansprüche die Versicherungssumme, hat der Versicherer diese Ansprüche nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu erfüllen. Ist hierbei die Versicherungssumme erschöpft, kann sich ein bei der Verteilung nicht berück-sichtigter Dritter nachträglich auf § 108 Abs. 1 nicht berufen, wenn der Versi-cherer mit der Geltendmachung dieser Ansprüche nicht gerechnet hat und auch nicht rechnen musste.

§ 110 Insolvenz des Versicherungsnehmers

Ist über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren er-öffnet, kann der Dritte wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zuste-henden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers verlangen.

§ 111 Kündigung nach Versicherungsfall

(1) Hat der Versicherer nach dem Eintritt des Versicherungsfalles den An-spruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung anerkannt oder zu Un-recht abgelehnt, kann jede Vertragspartei das Versicherungsverhältnis kündigen. Dies gilt auch, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Weisung erteilt , es zum Rechtsstreit über den Anspruch des Dritten kommen zu lassen.

(2) Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monats seit der Anerkennung oder Ablehnung des Freistellungsanspruchs oder seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils zulässig. § 92 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist anzuw enden.

§ 112 Abw eichende Vereinbarungen

Von den §§ 104 und 106 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

Abschnitt 2 Pflichtversicherung

§ 113 Pflichtversicherung

(1) Eine Haftpflichtversicherung, zu deren Abschluss eine Verpflichtung durch Rechtsvorschrift besteht (Pflichtversicherung), ist mit einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen abzuschließen.

(2) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer unter Angabe der Versi-cherungssumme zu bescheinigen, dass eine der zu bezeichnenden Rechtsvorschrift entsprechende Pflichtversicherung besteht.

(3) Die Vorschriften dieses Abschnittes sind auch insoweit anzuwenden, als der Versicherungsvertrag eine über die vorgeschriebenen M indestanforde-rungen hinausgehende Deckung gewährt.

§ 114 Umfang des Versicherungsschutzes

(1) Die M indestversicherungssumme beträgt bei einer Pflichtversicherung, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, 250 000 Euro je Versicherungsfall und eine M illion Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.

(2) Der Versicherungsvertrag kann Inhalt und Umfang der Pflichtversicherung näher bestimmen, soweit dadurch die Erreichung des jeweiligen Zwecks der Pflichtversicherung nicht gefährdet w ird und durch Rechtvorschrift nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Ein Selbstbehalt des Versi-cherungsnehmers kann dem Drit ten nicht entgegengehalten und gegen-über einer mitversicherten Person nicht geltend gemacht werden.

§ 115 Direktanspruch

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Ver-sicherer geltend machen, 1. wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach

dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht han-delt, oder

2. wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzver-fahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist, oder

3. wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist .Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Scha-densersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Ver-sicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung w ie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpf lichtigen Versicherungsneh-mer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungs-nehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Text-form zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer w irken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

§ 116 Gesamtschuldner

(1) Im Verhältnis der Gesamtschuldner nach § 115 Abs. 1 Satz 4 zueinander ist der Versicherer allein verpflichtet, soweit er dem Versicherungsnehmer aus dem Versicherungsverhältnis zur Leistung verpflichtet ist. Soweit eine solche Verpflichtung nicht besteht, ist in ihrem Verhältnis zueinander der Versicherungsnehmer allein verpflichtet. Der Versicherer kann Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte.

(2) Die Verjährung der sich aus Absatz 1 ergebenden Ansprüche beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch des Dritten erfüllt w ird.

§ 117 Leistungspflicht gegenüber Dritten

(1) Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungs-nehmer gegenüber ganz oder teilweise frei, so bleibt gleichwohl seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen.

(2) Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versiche-rungsverhältnisses zur Folge hat, w irkt in Ansehung des Dritten erst mit Ablauf eines Monats, nachdem der Versicherer diesen Umstand der hier-für zuständigen Stelle angezeigt hat. Dies gilt auch, wenn das Versiche-rungsverhältnis durch Zeitablauf endet. Der Lauf der Frist beginnt nicht vor Beendigung des Versicherungsverhältnisses. Ein in den Sätzen 1 und 2 bezeichneter Umstand kann dem Dritten auch dann entgegengehalten werden, wenn vor dem Zeitpunkt des Schadensereignisses der hierfür zu-ständigen Stelle die Bestätigung einer entsprechend den Rechtsvorschrif-ten abgeschlossenen neuen Versicherung zugegangen ist. Die vorstehen-den Vorschriften dieses Absatzes gelten nicht, wenn eine zur Entgegen-nahme der Anzeige nach Satz 1 zuständige Stelle nicht bestimmt ist.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Versicherer nur im Rahmen der vorgeschriebenen M indestversicherungssumme und der von ihm über-nommenen Gefahr zur Leistung verpflichtet. Er ist leistungsfrei, soweit der Dritte Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer o-der von einem Sozialversicherungsträger erlangen kann.

(4) Trifft die Leistungspflicht des Versicherers nach Absatz 1oder Absatz 2 mit einer Ersatzpflicht auf Grund fahrlässiger Amtspflichtverletzung zusam-men, w ird die Ersatzpflicht nach § 839 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetz-buchs im Verhältnis zum Versicherer nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Voraussetzungen für die Leistungspflicht des Versicherers vorliegen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Beamte nach § 839 des Bürgerlichen Gesetz-buchs persönlich haftet.

(5) Soweit der Versicherer den Dritten nach den Absätzen 1 bis 4 befriedigt und ein Fall des § 116 nicht vorliegt, geht die Forderung des Dritten ge-gen den Versicherungsnehmer auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Dritten geltend gemacht werden.

(6) Wird über das Vermögen des Versicherers das Insolvenzverfahren eröff-net, endet das Versicherungsverhältnis abw eichend von § 16 erst mit dem

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Ablauf eines Monats, nachdem der Insolvenzverwalter diesen Umstand der hierfür zuständigen Stelle angezeigt hat; bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es der Insolvenzmasse gegenüber w irksam. Ist eine zur Entgegen-nahme der Anzeige nach Satz 1 zuständige Stelle nicht bestimmt, endet das Versicherungsverhältnis einen Monat nach der Benachrichtigung des Versicherungsnehmers von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens; die Benachrichtigung bedarf der Text form.

§ 118 Rangfolge mehrerer Ansprüche

(1) Übersteigen die Ansprüche auf Entschädigung, die auf Grund desselben Schadensereignisses zu leisten ist , die Versicherungssumme, w ird die Ver-sicherungssumme nach folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, an die Ersatzberechtigten ausgezahlt:1. für Ansprüche wegen Personenschäden, soweit die Geschädigten nicht

vom Schädiger, von einem anderen Versicherer als dessen Haftpflicht-versicherer, einem Sozialversicherungsträger oder einem sonstigen Drit-ten Ersatz ihrer Schäden erlangen können;

2. für Ansprüche wegen sonstiger Schäden natürlicher und juristischer Personen des Privatrechts, soweit die Geschädigten nicht vom Schädi-ger, einem anderen Versicherer als dessen Haftpflichtversicherer oder einem Dritten Ersatz ihrer Schäden erlangen können;

3. für Ansprüche, die nach Privatrecht auf Versicherer oder sonstige Dritte wegen Personen- und sonstiger Schäden übergegangen sind;

4. für Ansprüche, die auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind;5. für alle sonstigen Ansprüche.

(2) Ist die Versicherungssumme unter Berücksichtigung nachrangiger Ansprü-che erschöpft, kann sich ein vorrangig zu befriedigender Anspruchsbe-rechtigter, der bei der Verteilung nicht berücksichtigt worden ist , nach-träglich auf Absatz 1 nicht berufen, wenn der Versicherer mit der Gel-tendmachung dieses Anspruchs nicht gerechnet hat und auch nicht rech-nen musste.

§ 119 Obliegenheiten des Dritten

(1) Der Dritte hat ein Schadensereignis, aus dem er einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer oder nach § 115 Abs. 1 gegen den Versicherer herleiten w ill, dem Versicherer innerhalb von zwei Wochen, nachdem er von dem Schadensereignis Kenntnis erlangt hat, in Textform anzuzeigen; zur Fristwahrung genügt die rechtzeit ige Absendung.

(2) Macht der Dritte den Anspruch gegen den Versicherungsnehmer gericht-lich geltend, hat er dies dem Versicherer unverzüglich in Textform anzu-zeigen.

(3) Der Versicherer kann von dem Dritten Auskunft verlangen, soweit sie zur Feststellung des Schadensereignisses und der Höhe des Schadens erfor-derlich ist. Belege kann der Versicherer insoweit verlangen, als deren Be-schaffung dem Dritten billigerweise zugemutet werden kann.

§ 120 Obliegenheitsverletzung des Dritten

Verletzt der Dritte schuldhaft die Obliegenheit nach § 119 Abs. 2 oder 3, be-schränkt sich die Haftung des Versicherers nach den §§ 115 und 117 auf den Betrag, den er auch bei gehöriger Erfüllung der Obliegenheit zu leisten gehabt hätte, sofern der Dritte vorher ausdrücklich und in Textform auf die Folgen der Verletzung hingewiesen worden ist.

§ 121 Aufrechnung gegenüber Dritten

§ 35 ist gegenüber Dritten nicht anzuwenden.

§ 122 Veräußerung der von der Versicherung erfassten Sache

Die §§ 95 bis 98 über die Veräußerung der versicherten Sache sind entspre-chend anzuwenden.

§ 123 Rückgriff bei mehreren Versicherten

(1) Ist bei einer Versicherung für fremde Rechnung der Versicherer dem Versi-cherungsnehmer gegenüber nicht zur Leistung verpflichtet, kann er dies einem Versicherten, der zur selbständigen Geltendmachung seiner Rechte aus dem Versicherungsvertrag befugt ist, nur entgegenhalten, wenn die der Leistungsfreiheit zu Grunde liegenden Umstände in der Person dieses Versicherten vorliegen oder wenn diese Umstände dem Versicherten be-kannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt waren.

(2) Der Umfang der Leistungspflicht nach Absatz 1 bestimmt sich nach § 117 Abs. 3 Satz 1; § 117 Abs. 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden. § 117 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Soweit der Versicherer nach Absatz 1 leistet , kann er beim Versicherungs-nehmer Rückgriff nehmen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn die Frist nach § 117 Abs. 2 Satz 1 und 2 noch nicht abgelaufen ist oder der Versicherer die Beendigung des Versicherungsverhältnisses der hierfür zuständigen Stelle nicht angezeigt hat.

§ 124 Rechtskrafterstreckung

(1) Soweit durch rechtskräft iges Urteil festgestellt w ird, dass dem Dritten ein Anspruch auf Ersatz des Schadens nicht zusteht, w irkt das Urteil, wenn es zw ischen dem Dritten und dem Versicherer ergeht, auch zugunsten des

Versicherungsnehmers, wenn es zw ischen dem Dritten und dem Versiche-rungsnehmer ergeht, auch zugunsten des Versicherers.

(2) Ist der Anspruch des Dritten gegenüber dem Versicherer durch rechtskräf-t iges Urteil, Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden, muss der Versicherungsnehmer, gegen den von dem Versicherer Ansprüche auf Grund des § 116 Abs. 1 Satz 2 geltend gemacht werden, diese Feststel-lung gegen sich gelten lassen, es sei denn, der Versicherer hat die Pflicht zur Abwehr unbegründeter Entschädigungsansprüche sowie zur M inde-rung oder zur sachgemäßen Feststellung des Schadens schuldhaft verletzt.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit der Dritte seinen An-spruch auf Schadensersatz nicht nach § 115 Abs. 1 gegen den Versicherer geltend machen kann.

Kapitel 2 Rechtsschutzversicherung

§ 125 Leistung des Versicherers

Bei der Rechtsschutzversicherung ist der Versicherer verpflichtet, die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang zu erbringen.

§ 126 Schadensabw icklungsunternehmen

(1) Werden Gefahren aus dem Bereich der Rechtsschutzversicherung neben anderen Gefahren versichert, müssen im Versicherungsschein der Umfang der Deckung in der Rechtsschutzversicherung und die hierfür zu entrich-tende Prämie gesondert ausgewiesen werden. Beauftragt der Versicherer mit der Leistungsbearbeitung ein selbständiges Schadensabwicklungsun-ternehmen, ist dieses im Versicherungsschein zu bezeichnen.

(2) Ansprüche auf die Versicherungsleistung aus einem Vertrag über eine Rechtsschutzversicherung können, wenn ein selbständiges Schadensab-w icklungsunternehmen mit der Leistungsbearbeitung beauftragt ist, nur gegen dieses geltend gemacht werden. Der Titel w irkt für und gegen den Rechtsschutzversicherer. § 727 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

§ 127 Freie Anw altsw ahl

(1) Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, zu seiner Vertretung in Gerichts-und Verwaltungsverfahren den Rechtsanwalt, der seine Interessen wahr-nehmen soll, aus dem Kreis der Rechtsanwälte, deren Vergütung der Ver-sicherer nach dem Versicherungsvertrag trägt, frei zu wählen. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer Rechtsschutz für die sonstige Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Anspruch nehmen kann.

(2) Rechtsanwalt ist auch, wer berechtigt ist, unter einer der in der Anlage zu § 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2074), in der jeweils geltenden Fassung genannten Bezeichnungen beruflich tätig zu werden.

§ 128 Gutachterverfahren

Für den Fall, dass der Versicherer seine Leistungspflicht verneint , weil die Wahr-nehmung der recht lichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bie-te oder mutw illig sei, hat der Versicherungsvertrag ein Gutachterverfahren oder ein anderes Verfahren mit vergleichbaren Garantien für die Unparteilichkeit vorzusehen, in dem Meinungsverschiedenheiten zw ischen den Vertragsparteien über die Erfolgsaussichten oder die Mutw illigkeit einer Rechtsverfolgung ent-schieden werden. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer bei Vernei-nung seiner Leistungspflicht hierauf hinzuw eisen. Sieht der Versicherungsver-trag kein derartiges Verfahren vor oder unterlässt der Versicherer den Hinweis, gilt das Rechtsschutzbedürfnis des Versicherungsnehmers im Einzelfall als aner-kannt.

§ 129 Abw eichende VereinbarungenVon den §§ 126 bis 128 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

Kapitel 3 Transportversicherung

§ 130 Umfang der Gefahrtragung

(1) Bei der Versicherung von Gütern gegen die Gefahren der Beförderung zu Lande oder auf Binnengewässern sowie der damit verbundenen Lagerung trägt der Versicherer alle Gefahren, denen die Güter während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind.

(2) Bei der Versicherung eines Schiffes gegen die Gefahren der Binnenschiff-fahrt trägt der Versicherer alle Gefahren, denen das Schiff während der Dauer der Versicherung ausgesetzt ist. Der Versicherer haftet auch für den Schaden, den der Versicherungsnehmer infolge eines Zusammenstoßes von Schiffen oder eines Schiffes mit festen oder schwimmenden Gegens-tänden dadurch erleidet, dass er den einem Dritten zugefügten Schaden zu ersetzen hat.

(3) Die Versicherung gegen die Gefahren der Binnenschifffahrt umfasst die Beiträge zur großen Haverei, soweit durch die Haverei-Maßnahme ein vom Versicherer zu ersetzender Schaden abgewendet werden sollte.

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§ 131 Verletzung der Anzeigepflicht

(1) Abweichend von § 19 Abs. 2 ist bei Verletzung der Anzeigepf licht der Rücktritt des Versicherers ausgeschlossen; der Versicherer kann innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an, zu dem er Kenntnis von dem nicht oder unrichtig angezeigten Umstand erlangt hat, den Vertrag kündigen und die Leistung verweigern. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflich-tet, soweit der nicht oder unrichtig angezeigte Umstand nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungs-pflicht war.

(2) Verweigert der Versicherer die Leistung, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht in-nerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt w ird, zu welchem dem Versicherungsnehmer die Entscheidung des Versicherers, die Leis-tung zu verweigern, zugeht.

§ 132 Gefahränderung

(1) Der Versicherungsnehmer darf abweichend von § 23 die Gefahr erhöhen oder in anderer Weise ändern und die Änderung durch einen Dritten ges-tatten. Die Änderung hat er dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.

(2) Hat der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung nicht angezeigt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Er ist zur Leistung verpflichtet, 1. wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem

ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, 2. wenn die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt

worden ist oder 3. soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versi-

cherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war.(3) Der Versicherer ist abweichend von § 24 nicht berechtigt, den Vertrag

wegen einer Gefahrerhöhung zu kündigen.

§ 133 Vertragsw idrige Beförderung

(1) Werden die Güter mit einem Beförderungsmittel anderer Art befördert als vereinbart oder werden sie umgeladen, obw ohl direkter Transport verein-bart ist, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Dies gilt auch, wenn ausschließlich ein bestimmtes Beförderungsmittel oder ein bestimm-ter Transportweg vereinbart ist.

(2) Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn nach Beginn der Versicherung die Beförderung ohne Zustimmung des Versicherungsneh-mers oder infolge eines versicherten Ereignisses geändert oder aufgege-ben w ird. § 132 ist anzuwenden.

(3) Die Versicherung umfasst in den Fällen des Absatzes 2 die Kosten der Um-ladung oder der einstweiligen Lagerung sowie die Mehrkosten der Weiterbeförderung.

§ 134 Ungeeignete Beförderungsmittel

(1) Ist für die Beförderung der Güter kein bestimmtes Beförderungsmittel ver-einbart, ist der Versicherungsnehmer, soweit er auf dessen Auswahl Ein-fluss hat, verpflichtet , Beförderungsmittel einzusetzen, die für die Auf-nahme und Beförderung der Güter geeignet sind.

(2) Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, die Verletzung war nicht ursächlich für den Eintritt des Versiche-rungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht.

(3) Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis von der mangelnden Eignung des Beförderungsmittels, hat er diesen Umstand dem Versicherer unver-züglich anzuzeigen. § 132 ist anzuwenden.

§ 135 Aufw endungsersatz

(1) Aufwendungen, die dem Versicherungsnehmer zur Abwendung oder M inderung des Schadens entstehen, sowie die Kosten für die Ermitt lung und Feststellung des Schadens hat der Versicherer auch insoweit zu er-statten, als sie zusammen mit der übrigen Entschädigung die Versiche-rungssumme übersteigen.

(2) Sind Aufwendungen zur Abw endung oder M inderung oder zur Ermitt-lung und Feststellung des Schadens oder zur Wiederherstellung oder Aus-besserung der durch einen Versicherungsfall beschädigten Sache gemacht oder Beiträge zur großen Haverei geleistet oder ist eine persönliche Ver-pflichtung des Versicherungsnehmers zur Entrichtung solcher Beiträge entstanden, hat der Versicherer den Schaden, der durch einen späteren Versicherungsfall verursacht w ird, ohne Rücksicht auf die von ihm zu er-stattenden früheren Aufwendungen und Beiträge zu ersetzen.

§ 136 Versicherungsw ert

(1) Als Versicherungsw ert der Güter gilt der gemeine Handelswert und in dessen Ermangelung der gemeine Wert, den die Güter am Ort der Ab-sendung bei Beginn der Versicherung haben, zuzüglich der Versiche-rungskosten, der Kosten, die bis zur Annahme der Güter durch den Be-förderer entstehen, und der endgült ig bezahlten Fracht.

(2) Der sich nach Absatz 1 ergebende Wert gilt auch bei Eintritt des Versiche-rungsfalles als Versicherungswert.

(3) Bei Gütern, die beschädigt am Ablieferungsort ankommen, ist der Wert, den sie dort in beschädigtem Zustand haben, von dem Wert abzuziehen,

den sie an diesem Ort in unbeschädigtem Zustand hätten. Der dem Ver-hältnis der Wertminderung zu ihrem Wert in unbeschädigtem Zustand entsprechende Bruchteil des Versicherungswertes gilt als Betrag des Scha-dens.

§ 137 Herbeiführung des Versicherungsfalles

(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche-rungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig den Versicherungsfall her-beiführt.

(2) Der Versicherungsnehmer hat das Verhalten der Schiffsbesatzung bei der Führung des Schiffes nicht zu vert reten.

§ 138 Haftungsausschluss bei Schiffen

Bei der Versicherung eines Schiffes ist der Versicherer nicht zum Ersatz eines Schadens verpflichtet , der daraus entsteht, dass das Schiff in einem nicht fahr-tüchtigen Zustand oder nicht ausreichend ausgerüstet oder personell ausges-tattet die Reise antritt . Dies gilt auch für einen Schaden, der nur eine Folge der Abnutzung des Schiffes in gew öhnlichem Gebrauch ist.

§ 139 Veräußerung der versicherten Sache oder Güter

(1) Ist eine versicherte Sache, für die eine Einzelpolice oder ein Versicherungs-zertif ikat ausgestellt worden ist, veräußert worden, haftet der Erwerber abweichend von § 95 nicht für die Prämie. Der Versicherer kann sich ge-genüber dem Erwerber nicht auf Leistungsfreiheit wegen Nichtzahlung der Prämie oder wegen Nichtleistung einer Sicherheit berufen, es sei denn, der Erwerber kannte den Grund für die Leistungsfreiheit oder hätte ihn kennen müssen.

(2) Der Versicherer ist abweichend von § 96 nicht berechtigt, das Versiche-rungsverhältnis wegen Veräußerung der versicherten Güter zu kündigen.

(3) Der Versicherungsnehmer ist abweichend von § 97 nicht verpf lichtet, dem Versicherer die Veräußerung anzuzeigen.

§ 140 Veräußerung des versicherten Schiffes

Wird ein versichertes Schiff veräußert, endet abweichend von § 95 die Versi-cherung mit der Übergabe des Schiffes an den Erwerber, für unterwegs befind-liche Schiffe mit der Übergabe an den Erwerber im Bestimmungshafen.

§ 141 Befreiung durch Zahlung der Versicherungssumme

(1) Der Versicherer ist nach Eintritt des Versicherungsfalles berechtigt, sich durch Zahlung der Versicherungssumme von allen weiteren Verbindlich-keiten zu befreien. Der Versicherer bleibt zum Ersatz der Kosten verpflich-tet, die zur Abwendung oder M inderung des Schadens oder zur Wieder-herstellung oder Ausbesserung der versicherten Sache aufgewendet wor-den sind, bevor seine Erklärung, dass er sich durch Zahlung der Versiche-rungssumme befreien wolle, dem Versicherungsnehmer zugegangen ist.

(2) Das Recht des Versicherers, sich durch Zahlung der Versicherungssumme zu befreien, erlischt, wenn die Erklärung dem Versicherungsnehmer nicht innerhalb einer Woche nach dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer Kenntnis von dem Versicherungsfall und seinen unmittelbaren Folgen er-langt hat, zugeht.

Kapitel 4 Gebäudefeuerversicherung

§ 142 Anzeigen an Hypothekengläubiger

(1) Bei der Gebäudefeuerversicherung hat der Versicherer einem Hypothe-kengläubiger, der seine Hypothek angemeldet hat, unverzüglich in Text-form anzuzeigen, w enn die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzei-t ig gezahlt oder wenn dem Versicherungsnehmer für die Zahlung einer Folgeprämie eine Frist bestimmt w ird. Dies gilt auch, wenn das Versiche-rungsverhältnis nach Ablauf der Frist wegen unterbliebener Zahlung der Folgeprämie gekündigt w ird.

(2) Der Versicherer hat den Eintritt des Versicherungsfalles innerhalb einer Woche, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, einem Hypotheken-gläubiger, der seine Hypothek angemeldet hat, in Textform anzuzeigen, es sei denn, der Schaden ist unbedeutend.

§ 143 Fortdauer der Leistungspflicht gegenüber Hypothekengläubigern

(1) Bei nicht rechtzeit iger Zahlung einer Folgeprämie bleibt der Versicherer gegenüber einem Hypothekengläubiger, der seine Hypothek angemeldet hat, bis zum Ablauf eines Monats ab dem Zeitpunkt zur Leistung ver-pflichtet, zu welchem dem Hypothekengläubiger die Bestimmung der Zahlungsfrist oder, wenn diese M itteilung unterblieben ist, die Kündigung mitgeteilt worden ist .

(2) Die Beendigung des Versicherungsverhältnisses w ird gegenüber einem Hypothekengläubiger, der seine Hypothek angemeldet hat, erst mit dem Ablauf von zwei M onaten w irksam, nachdem ihm die Beendigung und, sofern diese noch nicht eingetreten war, der Zeitpunkt der Beendigung durch den Versicherer mitgeteilt w orden ist oder er auf andere Weise hiervon Kenntnis erlangt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn das Versicherungs-verhältnis wegen unterbliebener Prämienzahlung durch Rücktritt oder Kündigung des Versicherers oder durch Kündigung des Versicherungs-

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nehmers, welcher der Hypothekengläubiger zugestimmt hat, beendet w ird.

(3) Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend für die Wirksamkeit einer Vereinbarung zw ischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer, durch die der Umfang des Versicherungsschutzes gemindert w ird oder nach welcher der Versicherer nur verpflichtet ist, die Entschädigung zur Wiederherstellung des versicherten Gebäudes zu zahlen.

(4) Die Nichtigkeit des Versicherungsvertrags kann gegenüber einem Hypo-thekengläubiger, der seine Hypothek angemeldet hat, nicht geltend ge-macht werden. Das Versicherungsverhältnis endet jedoch ihm gegenüber nach Ablauf von zwei Monaten, nachdem ihm die Nichtigkeit durch den Versicherer mitgeteilt worden ist oder er auf andere Weise von der Nich-tigkeit Kenntnis erlangt hat.

§ 144 Kündigung des Versicherungsnehmers

Hat ein Hypothekengläubiger seine Hypothek angemeldet, ist eine Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch den Versicherungsnehmer unbeschadet des § 92 Abs. 1 und des § 96 Abs. 2 nur w irksam, wenn der Versicherungs-nehmer mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags nach-gewiesen hat, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung spätestens zuläs-sig war, das Grundstück nicht mit der Hypothek belastet war oder dass der Hy-pothekengläubiger der Kündigung zugestimmt hat. Die Zustimmung darf nicht ohne ausreichenden Grund verweigert werden.

§ 145 Übergang der Hypothek

Soweit der Versicherer den Hypothekengläubiger nach § 143 befriedigt, geht die Hypothek auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil eines gleich-oder nachstehenden Hypothekengläubigers geltend gemacht w erden, dem ge-genüber die Leistungspflicht des Versicherers bestehen geblieben ist.

§ 146 Bestätigungs- und Auskunftspflicht des Versicherers

Der Versicherer ist verpflichtet, einem Hypothekengläubiger, der seine Hypo-thek angemeldet hat, die Anmeldung zu bestätigen und auf Verlangen Aus-kunft über das Bestehen von Versicherungsschutz sowie über die Höhe der Versicherungssumme zu erteilen.

§ 147 Änderung von Anschrift und Name des Hypothekengläubigers

Hat der Hypothekengläubiger dem Versicherer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens nicht mitgeteilt, ist § 13 Abs. 1 auf die Anzeigen und M it-teilungen des Versicherers nach den §§ 142 und 143 entsprechend anzuw en-den.

§ 148 Andere Grundpfandrechte

Ist das Grundstück mit einer Grundschuld, Rentenschuld oder Reallast belastet, sind die §§ 142 bis 147 entsprechend anzuwenden.

§ 149 Eigentümergrundpfandrechte

Die durch die §§ 142 bis 148 begründeten Rechte können nicht zugunsten von Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden, die dem Versicherungs-nehmer zustehen, geltend gemacht werden.

Kapitel 5 Lebensversicherung

§ 150 Versicherte Person

(1) Die Lebensversicherung kann auf die Person des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden.

(2) Wird die Versicherung für den Fall des Todes eines anderen genommen und übersteigt die vereinbarte Leistung den Betrag der gewöhnlichen Be-erdigungskosten, ist zur Wirksamkeit des Vertrags die schrift liche Einwilli-gung des anderen erforderlich; dies gilt nicht bei Kollektivlebensversiche-rungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung. Ist der andere ge-schäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt oder ist für ihn ein Betreuer bestellt und steht die Vertretung in den seine Person betref-fenden Angelegenheiten dem Versicherungsnehmer zu, kann dieser den anderen bei der Erteilung der Einwilligung nicht vertreten.

(3) Nimmt ein Elternteil die Versicherung auf die Person eines minderjährigen Kindes, bedarf es der Einwilligung des Kindes nur, wenn nach dem Ver-trag der Versicherer auch bei Eintritt des Todes vor der Vollendung des siebenten Lebensjahres zur Leistung verpflichtet sein soll und die für die-sen Fall vereinbarte Leistung den Betrag der gewöhnlichen Beerdigungs-kosten übersteigt.

(4) Soweit die Aufsichtsbehörde einen bestimmten Höchstbetrag für die ge-wöhnlichen Beerdigungskosten festgesetzt hat, ist dieser maßgebend.

§ 151 Ärztliche Untersuchung

Durch die Vereinbarung einer ärztlichen Untersuchung der versicherten Person w ird ein Recht des Versicherers, die Vornahme der Untersuchung zu verlangen, nicht begründet.

§ 152 Widerruf des Versicherungsnehmers

(1) Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 beträgt die Widerrufsfrist 30 Tage. (2) Der Versicherer hat abweichend von § 9 Satz 1 auch den Rückkaufswert

einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen. Im Fall des § 9 Satz 2 hat der Versicherer den Rückkaufswert einschließlich der Über-schussanteile oder, wenn dies für den Versicherungsnehmer günstiger ist, die für das erste Jahr gezahlten Prämien zu erstatten.

(3) Abweichend von § 33 Abs. 1 ist die einmalige oder die erste Prämie un-verzüglich nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang des Versicherungs-scheins zu zahlen.

§ 153 Überschussbeteiligung

(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlos-sen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen wer-den.

(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verur-sachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare an-gemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. Die Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberücksich-tigt.

(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags w ird der für diesen Zeitpunkt zu ermit-telnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer aus-gezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtli-che Regelungen zur Kapitalausstattung bleiben unberührt.

(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.

§ 154 M odellrechnung

(1) Macht der Versicherer im Zusammenhang mit dem Angebot oder dem Abschluss einer Lebensversicherung bezifferte Angaben zur Höhe von möglichen Leistungen über die vertraglich garantierten Leistungen hinaus, hat er dem Versicherungsnehmer eine Modellrechnung zu übermitteln, bei der die mögliche Ablaufleistung unter Zugrundelegung der Rech-nungsgrundlagen für die Prämienkalkulation mit drei verschiedenen Zins-sätzen dargestellt w ird. Dies gilt nicht für Risikoversicherungen und Ver-träge, die Leistungen der in § 54b Abs. 1 und 2 des Versicherungsauf-sichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen.

(2) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer klar und verständlich dar-auf hinzuweisen, dass es sich bei der Modellrechnung nur um ein Re-chenmodell handelt, dem fiktive Annahmen zugrunde liegen, und dass der Versicherungsnehmer aus der Modellrechnung keine vertraglichen Ansprüche gegen den Versicherer ableiten kann.

§ 155 Jährliche Unterrichtung

Bei Versicherungen mit Überschussbeteiligung hat der Versicherer den Versi-cherungsnehmer jährlich in Textform über die Entw icklung seiner Ansprüche unter Einbeziehung der Überschussbeteiligung zu unterrichten. Ferner hat der Versicherer, wenn er bezifferte Angaben zur möglichen zukünftigen Entw ick-lung der Überschussbeteiligung gemacht hat, den Versicherungsnehmer auf Abweichungen der tatsächlichen Entw icklung von den anfänglichen Angaben hinzuweisen.

§ 156 Kenntnis und Verhalten der versicherten Person

Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungs-nehmers von rechtlicher Bedeutung sind, ist bei der Versicherung auf die Per-son eines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten zu berücksichtigen.

§ 157 Unrichtige Altersangabe

Ist das Alter der versicherten Person unrichtig angegeben worden, verändert sich die Leistung des Versicherers nach dem Verhältnis, in welchem die dem wirklichen Alter entsprechende Prämie zu der vereinbarten Prämie steht. Das Recht, wegen der Verletzung der Anzeigepflicht von dem Vertrag zurückzutre-ten, steht dem Versicherer abweichend von § 19 Abs. 2 nur zu, wenn er den Vertrag bei richtiger Altersangabe nicht geschlossen hätte.

§ 158 Gefahränderung

(1) Als Erhöhung der Gefahr gilt nur eine solche Änderung der Gefahrum-stände, die nach ausdrücklicher Vereinbarung als Gefahrerhöhung ange-sehen werden soll; die Vereinbarung bedarf der Textform.

(2) Eine Erhöhung der Gefahr kann der Versicherer nicht mehr geltend ma-chen, wenn seit der Erhöhung fünf Jahre verstrichen sind. Hat der Versi-cherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23 vorsätzlich oder arglist ig verletzt, beläuft sich die Frist auf zehn Jahre.

(3) § 41 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Herabsetzung der Prä-mie nur wegen einer solchen M inderung der Gefahrumstände verlangt werden kann, die nach ausdrücklicher Vereinbarung als Gefahrminderung angesehen werden soll.

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§ 159 Bezugsberechtigung

(1) Der Versicherungsnehmer ist im Zweifel berechtigt, ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberecht igten zu bezeichnen sowie an die Stelle des so bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen.

(2) Ein w iderruflich als bezugsberecht igt bezeichneter Dritter erw irbt das Recht auf die Leistung des Versicherers erst mit dem Eintritt des Versiche-rungsfalles.

(3) Ein unwiderruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erw irbt das Recht auf die Leistung des Versicherers bereits mit der Bezeichnung als Bezugsberechtigter.

§ 160 Auslegung der Bezugsberechtigung

(1) Sind mehrere Personen ohne Bestimmung ihrer Anteile als Bezugsberech-tigte bezeichnet, sind sie zu gleichen Teilen bezugsberechtigt. Der von ei-nem Bezugsberechtigten nicht erworbene Anteil wächst den übrigen Be-zugsberechtigten zu.

(2) Soll die Leistung des Versicherers nach dem Tod des Versicherungsneh-mers an dessen Erben erfolgen, sind im Zweifel diejenigen, welche zur Zeit des Todes als Erben berufen sind, nach dem Verhältnis ihrer Erbteile bezugsberechtigt. Eine Ausschlagung der Erbschaft hat auf die Berechti-gung keinen Einfluss.

(3) Wird das Recht auf die Leistung des Versicherers von dem bezugsberech-tigten Dritten nicht erworben, steht es dem Versicherungsnehmer zu.

(4) Ist der Fiskus als Erbe berufen, steht ihm ein Bezugsrecht im Sinne des Ab-satzes 2 Satz 1 nicht zu.

§ 161 Selbsttötung

(1) Bei einer Versicherung für den Todesfall ist der Versicherer nicht zur Leis-tung verpflichtet, w enn die versicherte Person sich vor Ablauf von drei Jahren nach Abschluss des Versicherungsvertrags vorsätzlich selbst getötet hat. Dies gilt nicht, wenn die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit began-gen worden ist.

(2) Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 kann durch Einzelvereinbarung erhöht wer-den.

(3) Ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, hat er den Rückkaufs-wert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen.

§ 162 Tötung durch Leistungsberechtigten

(1) Ist die Versicherung für den Fall des Todes eines anderen als des Versiche-rungsnehmers genommen, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflich-tet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich durch eine w iderrechtliche Handlung den Tod des anderen herbeiführt .

(2) Ist ein Dritter als Bezugsberechtigter bezeichnet, gilt die Bezeichnung als nicht erfolgt, wenn der Dritte vorsätzlich durch eine w iderrechtliche Hand-lung den Tod der versicherten Person herbeiführt.

§ 163 Prämien- und Leistungsänderung

(1) Der Versicherer ist zu einer Neufestsetzung der vereinbarten Prämie be-rechtigt, wenn 1. sich der Leistungsbedarf nicht nur vorübergehend und nicht voraus-

sehbar gegenüber den Rechnungsgrundlagen der vereinbarten Prämie geändert hat,

2. die nach den berichtigten Rechnungsgrundlagen neu festgesetzte Prä-mie angemessen und erforderlich ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung zu gewährleisten, und

3. ein unabhängiger Treuhänder die Rechnungsgrundlagen und die Vor-aussetzungen der Nummern 1 und 2 überprüft und bestätigt hat.

Eine Neufestsetzung der Prämie ist insoweit ausgeschlossen, als die Versi-cherungsleistungen zum Zeitpunkt der Erst- oder Neukalkulation unzurei-chend kalkuliert waren und ein ordentlicher und gewissenhafter Aktuar dies insbesondere anhand der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren statisti-schen Kalkulationsgrundlagen hätte erkennen müssen.

(2) Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass anstelle einer Erhöhung der Prämie nach Absatz 1 die Versicherungsleistung entsprechend herab-gesetzt w ird. Bei einer prämienfreien Versicherung ist der Versicherer un-ter den Voraussetzungen des Absatzes 1 zur Herabsetzung der Versiche-rungsleistung berechtigt.

(3) Die Neufestsetzung der Prämie und die Herabsetzung der Versicherungs-leistung werden zu Beginn des zweiten Monats w irksam, der auf die M it-teilung der Neufestsetzung oder der Herabsetzung und der hierfür maß-geblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.

(4) Die M itw irkung des Treuhänders nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 entfällt, wenn die Neufestsetzung oder die Herabsetzung der Versicherungsleis-tung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.

§ 164 Bedingungsanpassung

(1) Ist eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versi-cherers durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch bestandskräfti-gen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann sie der Versiche-rer durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen

würde. Die neue Regelung ist nur w irksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berück-sichtigt.

(2) Die neue Regelung nach Absatz 1 w ird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsneh-mer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil.

§ 165 Prämienfreie Versicherung

(1) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine prämien-freie Versicherung verlangen, sofern die dafür vereinbarte M indestversi-cherungsleistung erreicht w ird. Wird diese nicht erreicht, hat der Versiche-rer den auf die Versicherung entfallenden Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen.

(2) Die prämienfreie Leistung ist nach anerkannten Regeln der Versiche-rungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation unter Zugrundelegung des Rückkaufswertes nach § 169 Abs. 3 bis 5 zu berechnen und im Vertrag für jedes Versicherungsjahr anzugeben.

(3) Die prämienfreie Leistung ist für den Schluss der laufenden Versiche-rungsperiode unter Berücksichtigung von Prämienrückständen zu berech-nen. Die Ansprüche des Versicherungsnehmers aus der Überschussbeteili-gung bleiben unberührt.

§ 166 Kündigung des Versicherers

(1) Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis, wandelt sich mit der Kündigung die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung um. Auf die Umwandlung ist § 165 anzuwenden.

(2) Im Fall des § 38 Abs. 2 ist der Versicherer zu der Leistung verpflichtet, die er erbringen müsste, wenn sich mit dem Eintritt des Versicherungsfalles die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt hätte.

(3) Bei der Bestimmung einer Zahlungsfrist nach § 38 Abs. 1 hat der Versi-cherer auf die eintretende Umwandlung der Versicherung hinzuweisen.

(4) Bei einer Lebensversicherung, die vom Arbeitgeber zugunsten seiner Ar-beitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgeschlossen worden ist , hat der Versicherer die versicherte Person über die Bestimmung der Zahlungsfrist nach § 38 Abs. 1 und die eintretende Umw andlung der Versicherung in Textform zu informieren und ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Monaten einzuräumen.

§ 167 Umw andlung zur Erlangung eines Pfändungsschutzes

Der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine Versicherung verlangen, die den Anforderungen des § 851c Abs. 1 der Zivilprozessordnung entspricht. Die Kosten der Umwandlung hat der Versiche-rungsnehmer zu tragen.

§ 168 Kündigung des Versicherungsnehmers

(1) Sind laufende Prämien zu zahlen, kann der Versicherungsnehmer das Ver-sicherungsverhältnis jederzeit für den Schluss der laufenden Versiche-rungsperiode kündigen.

(2) Bei einer Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, steht das Kündigungsrecht dem Versicherungsnehmer auch dann zu, w enn die Prä-mie in einer einmaligen Zahlung besteht.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht auf einen für die Altersvorsorge bestimm-ten Versicherungsvertrag anzuwenden, bei dem der Versicherungsnehmer mit dem Versicherer eine Verwertung vor dem Eintritt in den Ruhestand unwiderruflich ausgeschlossen hat; der Wert der vom Ausschluss der Verwertbarkeit betrof fenen Ansprüche darf die in § 12 Abs. 2 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Beträge nicht übersteigen. Entsprechendes gilt , soweit die Ansprüche nach § 851c oder § 851d der Zivilprozessordnung nicht gepfändet werden dürfen.

§ 169 Rückkaufsw ert

(1) Wird eine Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, durch Kün-digung des Versicherungsnehmers oder durch Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers aufgehoben, hat der Versicherer den Rückkaufswert zu zahlen.

(2) Der Rückkaufswert ist nur insow eit zu zahlen, als dieser die Leistung bei einem Versicherungsfall zum Zeitpunkt der Kündigung nicht übersteigt. Der danach nicht gezahlte Teil des Rückkaufswertes ist für eine prämien-freie Versicherung zu verwenden. Im Fall des Rücktrittes oder der Anfech-tung ist der volle Rückkaufswert zu zahlen.

(3) Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungs-mathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses je-doch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmä-ßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt; die aufsichtsrechtlichen Regelungen über Höchstzillmersätze bleiben unberührt. Der Rückkaufswert und das Aus-maß, in dem er garantiert ist, sind dem Versicherungsnehmer vor Abgabe von dessen Vertragserklärung mitzuteilen; das Nähere regelt die Rechts-verordnung nach § 7 Abs. 2. Hat der Versicherer seinen Sitz in einem an-

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deren M itgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Ver-tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, kann er für die Berechnung des Rückkaufswertes anstelle des Deckungskapitals den in diesem Staat vergleichbaren anderen Bezugswert zu Grunde legen.

(4) Bei fondsgebundenen Versicherungen und anderen Versicherungen, die Leistungen der in § 54b des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen, ist der Rückkaufsw ert nach anerkannten Regeln der Versi-cherungsmathematik als Zeitwert der Versicherung zu berechnen, soweit nicht der Versicherer eine bestimmte Leistung garantiert; im Übrigen gilt Absatz 3. Die Grundsätze der Berechnung sind im Vertrag anzugeben.

(5) Der Versicherer ist zu einem Abzug von dem nach Absatz 3 oder 4 be-rechneten Betrag nur berechtigt, wenn er vereinbart, beziffert und ange-messen ist. Die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Ab-schluss- und Vertriebskosten ist unwirksam.

(6) Der Versicherer kann den nach Absatz 3 berechneten Betrag angemessen herabsetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dau-ernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet.

(7) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer zusätzlich zu dem nach den Absätzen 3 bis 6 berechneten Betrag die diesem bereits zugeteilten Überschussanteile, soweit sie nicht bereits in dem Betrag nach den Absät-zen 3 bis 6 enthalten sind, sow ie den nach den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Fall der Kündigung vorgesehenen Schlussüberschussanteil zu zahlen; § 153 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

§ 170 Eintrittsrecht

(1) Wird in die Versicherungsforderung ein Arrest vollzogen oder eine Zwangsvollstreckung vorgenommen oder w ird das Insolvenzverfahren ü-ber das Vermögen des Versicherungsnehmers eröffnet, kann der nament-lich bezeichnete Bezugsberechtigte mit Zustimmung des Versicherungs-nehmers an seiner Stelle in den Versicherungsvertrag eintreten. Tritt der Bezugsberechtigte ein, hat er die Forderungen der betreibenden Gläubi-ger oder der Insolvenzmasse bis zur Höhe des Betrags zu befriedigen, des-sen Zahlung der Versicherungsnehmer im Fall der Kündigung des Versi-cherungsverhältnisses vom Versicherer verlangen könnte.

(2) Ist ein Bezugsberechtigter nicht oder nicht namentlich bezeichnet , steht das gleiche Recht dem Ehegatten oder Lebenspartner und den Kindern des Versicherungsnehmers zu.

(3) Der Eintritt erfolgt durch Anzeige an den Versicherer. Die Anzeige kann nur innerhalb eines Monats erfolgen, nachdem der Eintrittsberechtigte von der Pfändung Kenntnis erlangt hat oder das Insolvenzverfahren eröff-net worden ist.

§ 171 Abw eichende Vereinbarungen

Von § 152 Abs. 1 und 2 und den §§ 153 bis 155, 157, 158, 161 und 163 bis 170 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers, der versicherten Per-son oder des Eintrit tsberechtigten abgewichen werden. Für das Verlangen des Versicherungsnehmers auf Umw andlung nach § 165 und für seine Kündigung nach § 168 kann die Schrift- oder die Textform vereinbart werden.

Kapitel 6 Berufsunfähigkeitsversicherung

§ 172 Leistung des Versicherers

(1) Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung ist der Versicherer verpflichtet, für eine nach Beginn der Versicherung eingetretene Berufsunfähigkeit die vereinbarten Leistungen zu erbringen.

(2) Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so w ie er ohne gesundheit liche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.

(3) Als weitere Voraussetzung einer Leistungspf licht des Versicherers kann vereinbart werden, dass die versicherte Person auch keine andere Tätig-keit ausübt oder ausüben kann, die zu übernehmen sie auf Grund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer bisherigen Le-bensstellung entspricht.

§ 173 Anerkenntnis

(1) Der Versicherer hat nach einem Leistungsantrag bei Fälligkeit in Textform zu erklären, ob er seine Leistungspflicht anerkennt.

(2) Das Anerkenntnis darf nur einmal zeit lich begrenzt werden. Es ist bis zum Ablauf der Frist bindend.

§ 174 Leistungsfreiheit

(1) Stellt der Versicherer fest, dass die Voraussetzungen der Leistungspflicht entfallen sind, w ird er nur leistungsfrei, wenn er dem Versicherungsneh-mer diese Veränderung in Textform dargelegt hat.

(2) Der Versicherer w ird frühestens mit dem Ablauf des dritten Monats nach Zugang der Erklärung nach Absatz 1 beim Versicherungsnehmer leis-tungsfrei.

§ 175 Abw eichende Vereinbarungen

Von den §§ 173 und 174 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

§ 176 Anzuw endende Vorschriften

Die §§ 150 bis 170 sind auf die Berufsunfähigkeitsversicherung entsprechend anzuwenden, sow eit die Besonderheiten dieser Versicherung nicht entgegen-stehen.

§ 177 Ähnliche Versicherungsverträge

(1) Die §§ 173 bis 176 sind auf alle Versicherungsverträge, bei denen der Versicherer für eine dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eine Leistung verspricht, entsprechend anzuwenden.

(2) Auf die Unfallversicherung sowie auf Krankenversicherungsverträge, die das Risiko der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zum Gegenstand ha-ben, ist Absatz 1 nicht anzuwenden.

Kapitel 7 Unfallversicherung

§ 178 Leistung des Versicherers

(1) Bei der Unfallversicherung ist der Versicherer verpflichtet, bei einem Unfallder versicherten Person oder einem vertraglich dem Unfall gleich gestell-ten Ereignis die vereinbarten Leistungen zu erbringen.

(2) Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper w irkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheits-schädigung erleidet . Die Unfreiw illigkeit w ird bis zum Beweis des Gegen-teils vermutet.

§ 179 Versicherte Person

(1) Die Unfallversicherung kann für den Eintritt eines Unfalles des Versiche-rungsnehmers oder eines anderen genommen werden. Eine Versicherung gegen Unfälle eines anderen gilt im Zweifel als für Rechnung des anderen genommen.

(2) Wird die Versicherung gegen Unfälle eines anderen von dem Versiche-rungsnehmer für eigene Rechnung genommen, ist zur Wirksamkeit des Vertrags die schrift liche Einwilligung des anderen erforderlich. Ist der an-dere geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt oder ist für ihn ein Betreuer bestellt und steht die Vertretung in den seine Person betreffenden Angelegenheiten dem Versicherungsnehmer zu, kann dieser den anderen bei der Erteilung der Einwilligung nicht vertreten.

(3) Soweit im Fall des Absatzes 2 nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind auch die Kenntnis und das Verhalten des anderen zu berücksichtigen.

§ 180 Invalidität

Der Versicherer schuldet die für den Fall der Invalidität versprochenen Leistun-gen im vereinbarten Umfang, wenn die körperliche oder geistige Leistungsfä-higkeit der versicherten Person unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt ist. Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen w ird und eine Änderung dieses Zustandes nicht erwartet werden kann.

§ 181 Gefahrerhöhung

(1) Als Erhöhung der Gefahr gilt nur eine solche Änderung der Umstände, die nach ausdrücklicher Vereinbarung als Gefahrerhöhung angesehen werden soll; die Vereinbarung bedarf der Textform.

(2) Ergeben sich im Fall einer erhöhten Gefahr nach dem geltenden Tarif des Versicherers bei unveränderter Prämie niedrigere Versicherungsleistungen, gelten diese mit Ablauf eines Monats nach Eintritt der Gefahrerhöhung als vereinbart. Weitergehende Rechte kann der Versicherer nur geltend machen, wenn der Versicherungsnehmer die Gefahrerhöhung arglistignicht angezeigt hat.

§ 182 M itw irkende Ursachen

Ist vereinbart, dass der Anspruch auf die vereinbarten Leistungen entfällt oder sich mindert, wenn Krankheiten oder Gebrechen bei der durch den Versiche-rungsfall verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt haben, hat der Versicherer die Voraussetzungen des Wegfalles oder der M inde-rung des Anspruchs nachzuweisen.

§ 183 Herbeiführung des Versicherungsfalles

(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn im Fall des § 179 Abs. 2 der Versicherungsnehmer vorsätzlich durch eine w iderrechtliche Handlung den Versicherungsfall herbeiführt.

(2) Ist ein Dritter als Bezugsberechtigter bezeichnet, gilt die Bezeichnung als nicht erfolgt, wenn der Dritte vorsätzlich durch eine w iderrechtliche Hand-lung den Versicherungsfall herbeiführt.

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§ 184 Abw endung und M inderung des Schadens

Die §§ 82 und 83 sind auf die Unfallversicherung nicht anzuw enden.

§ 185 Bezugsberechtigung

Ist als Leistung des Versicherers die Zahlung eines Kapitals vereinbart, sind die §§ 159 und 160 entsprechend anzuwenden.

§ 186 Hinw eispflicht des Versicherers

Zeigt der Versicherungsnehmer einen Versicherungsfall an, hat der Versicherer ihn auf vertragliche Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen sowie einzuhal-tende Fristen in Textform hinzuweisen. Unterbleibt dieser Hinweis, kann sich der Versicherer auf Fristversäumnis nicht berufen.

§ 187 Anerkenntnis

(1) Der Versicherer hat nach einem Leistungsantrag innerhalb eines Monats nach Vorlage der zu dessen Beurteilung erforderlichen Unterlagen in Text-form zu erklären, ob und in welchem Umfang er seine Leistungspflicht anerkennt. Wird eine Invaliditätsleistung beantragt, beträgt die Frist drei Monate.

(2) Erkennt der Versicherer den Anspruch an oder haben sich Versicherungs-nehmer und Versicherer über Grund und Höhe des Anspruchs geeinigt, w ird die Leistung innerhalb von zwei Wochen fällig. Steht die Leistungs-pflicht nur dem Grunde nach fest , hat der Versicherer auf Verlangen des Versicherungsnehmers einen angemessenen Vorschuss zu leisten.

§ 188 Neubemessung der Invalidität

(1) Sind Leistungen für den Fall der Invalidität vereinbart, ist jede Vertragspar-tei berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jah-ren nach Eintritt des Unfalles, neu bemessen zu lassen. In der Kinderun-fallversicherung kann die Frist, innerhalb derer eine Neubemessung ver-langt werden kann, verlängert w erden.

(2) M it der Erklärung des Versicherers über die Leistungspflicht ist der Versi-cherungsnehmer über sein Recht zu unterrichten, den Grad der Invalidität neu bemessen zu lassen. Unterbleibt diese Unterrichtung, kann sich der Versicherer auf eine Verspätung des Verlangens des Versicherungsneh-mers, den Grad der Invalidität neu zu bemessen, nicht berufen.

§ 189 Sachverständigenverfahren, Schadensermittlungskosten

Die §§ 84 und 85 Abs. 1 und 3 sind entsprechend anzuwenden.

§ 190 Pflichtversicherung

Besteht für den Abschluss einer Unfallversicherung eine Verpflichtung durch Rechtsvorschrift, hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer unter Angabe der Versicherungssumme zu bescheinigen, dass eine der zu bezeichnenden Rechtsvorschrift entsprechende Unfallversicherung besteht.

§ 191 Abw eichende Vereinbarungen

Von § 178 Abs. 2 Satz 2 und den §§ 181, 186 bis 188 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person abgewichen werden.

Kapitel 8 Krankenversicherung

§ 192 Vertragstypische Leistungen des Versicherers

(1) Bei der Krankheitskostenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, im vereinbarten Umfang die Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlung w egen Krankheit oder Unfallfolgen und für sonstige ver-einbarte Leistungen einschließlich solcher bei Schwangerschaft und Ent-bindung sowie für ambulante Vorsorgeuntersuchungen zur Früherken-nung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen zu er-statten.

(2) Der Versicherer ist zur Leistung nach Absatz 1 insoweit nicht verpflichtet, als die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder sonstigen Leistungen in einem auffälligen M issverhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen.

(3) Als Inhalt der Krankheitskostenversicherung können zusätzliche Dienstleis-tungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Leistungen nach Ab-satz 1 stehen, vereinbart werden, insbesondere1. die Beratung über Leistungen nach Absatz 1 sowie über die Anbieter

solcher Leistungen;2. die Beratung über die Berechtigung von Entgeltansprüchen der Erbrin-

ger von Leistungen nach Absatz 1;3. die Abwehr unberechtigter Entgeltansprüche der Erbringer von Leis-

tungen nach Absatz 1;4. die Unterstützung der versicherten Personen bei der Durchsetzung von

Ansprüchen wegen fehlerhafter Erbringung der Leistungen nach Ab-satz 1 und der sich hieraus ergebenden Folgen;

5. die unmittelbare Abrechnung der Leistungen nach Absatz 1 mit deren Erbringern.

(4) Bei der Krankenhaustagegeldversicherung ist der Versicherer verpflichtet, bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung das vereinbarte Krankenhaustagegeld zu leisten.

(5) Bei der Krankentagegeldversicherung ist der Versicherer verpflichtet, den als Folge von Krankheit oder Unfall durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Verdienstausfall durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen.

(6) Bei der Pflegekrankenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, im Fall der Pflegebedürft igkeit im vereinbarten Umfang die Aufwendungen für die Pflege der versicherten Person zu erstatten (Pflegekostenversicherung) oder das vereinbarte Tagegeld zu leisten (Pflegetagegeldversicherung). Absatz 2 gilt für die Pflegekostenversicherung entsprechend. Die Rege-lungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch über die private Pflegeversi-cherung bleiben unberührt.

(7) Bei der Krankheitskostenversicherung im Basistarif nach § 12 des Versi-cherungsaufsichtsgesetzes kann der Leistungserbringer seinen Anspruch auf Leistungserstattung auch gegen den Versicherer geltend machen, so-weit der Versicherer aus dem Versicherungsverhältnis zur Leistung ver-pflichtet ist. Im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis haften Versicherer und Versicherungsnehmer ge-samtschuldnerisch.

§ 193 Versicherte Person

(1) Die Krankenversicherung kann auf die Person des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden. Versicherte Person ist die Person, auf welche die Versicherung genommen w ird.

(2) Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des Versiche-rungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, ist bei der Versicherung auf die Person eines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten zu be-rücksichtigen.

(3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpf lichtet, bei einem in Deutsch-land zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vert retenen Personen, soweit die-se nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversi-cherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und statio-näre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tarif lich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stat ionäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für ta-rif lich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalender-jährlich 5000 EUR begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten; für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom Hundert Anteils auf den Höchstbetrag von 5000 Euro. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungs-

pflichtig sind oder2. Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder

vergleichbare Ansprüche haben im Umfang der jeweiligen Berechti-gung oder

3. Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ha-ben oder

4. Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind für die Dauer dieses Leistungsbezugs und während Zeiten einer Unterbre-chung des Leistungsbezugs von weniger als einem Monat, wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat.

Ein vor dem 1. April 2007 vereinbarter Krankheitskostenversicherungsver-trag genügt den Anforderungen des Satzes 1.

(4) Wird der Vertragsabschluss später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 beantragt, ist ein Prämienzuschlag zu entrich-ten. Dieser beträgt einen Monatsbeitrag für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung, ab dem sechsten Monat der Nichtversiche-rung für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung ein Sechstel eines Monatsbeitrags. Kann die Dauer der Nichtversicherung nicht ermittelt werden, ist davon auszugehen, dass der Versicherte min-destens fünf Jahre nicht versichert war. Der Prämienzuschlag ist einmalig zusätzlich zur laufenden Prämie zu entrichten. Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherer die Stundung des Prämienzuschlages verlangen, wenn ihn die sofortige Zahlung ungewöhnlich hart treffen würde und den Interessen des Versicherers durch die Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung Rechnung getragen werden kann. Der gestundete Betrag ist zu verzinsen.

(5) Der Versicherer ist verpflichtet,1. allen freiw illig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten

a) innerhalb von sechs Monaten nach Einführung des Basistarifes,b) innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der im Fünften Buch

Sozialgesetzbuch vorgesehenen Wechselmöglichkeit im Rahmen ihres freiw illigen Versicherungsverhältnisses,

2. allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die nicht in der gesetzli-chen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, nicht zum Per-sonenkreis nach Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 und 4 gehören, und die nicht bereits eine private Krankheitskostenversicherung mit ei-nem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versiche-rungsunternehmen vereinbart haben, die der Pflicht nach Absatz 3 ge-nügt,

3. Personen, die beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche ha-ben, soweit sie zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 ergän-zenden Versicherungsschutz benötigen,

4. allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die eine private Krank-heitskostenversicherung im Sinne des Absatzes 3 mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunter-

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nehmen vereinbart haben und deren Vertrag nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen w ird,

Versicherung im Basistarif nach § 12 Abs. 1a des Versicherungsaufsichts-gesetzes zu gewähren. Ist der private Krankheitskostenversicherungsver-trag vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen, kann bei Wechsel oder Kün-digung des Vertrages der Abschluss eines Vertrages im Basistarif beim ei-genen oder einem anderen Versicherungsunternehmen unter M itnahme der Alterungsrückstellungen gemäß § 204 Abs. 1 nur bis zum 30. Juni 2009 verlangt werden. Der Antrag muss bereits dann angenommen wer-den, wenn bei einer Kündigung eines Vertrages bei einem anderen Versi-cherer die Kündigung nach § 205 Abs. 1 Satz 1 noch nicht w irksam ge-worden ist. Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn der Antragstel-ler bereits bei dem Versicherer versichert war und der Versicherer1. den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder arglist iger Täuschung

angefochten hat oder2. vom Versicherungsvertrag wegen einer vorsätzlichen Verletzung der

vorvertraglichen Anzeigepflicht zurückgetreten ist.(6) Ist der Versicherungsnehmer in einer der Pflicht nach Absatz 3 genügen-

den Versicherung mit einem Betrag in Höhe von Prämienanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat ihn der Versicherer zu mahnen. Ist der Rück-stand zwei Wochen nach Zugang der Mahnung noch höher als der Prä-mienanteil für einen Monat, stellt der Versicherer das Ruhen der Leistun-gen fest. Das Ruhen trit t drei Tage nach Zugang dieser M itteilung beim Versicherungsnehmer ein. Voraussetzung ist , dass der Versicherungsneh-mer in der Mahnung nach Satz 1 auf diese Folge hingewiesen worden ist. Das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ru-hens entfallenden Betragsanteile gezahlt sind oder wenn der Versiche-rungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürft ig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch w ird; die Hilfebedürft ig-keit ist auf Antrag des Berechtigten vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder dem Zwölften Busch Sozialgesetzbuch zu bescheinigen. Während der Ruhenszeit haftet der Versicherer ausschließlich für Auf-wendungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzu-stände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Angaben zum Ruhen des Anspruchs kann der Versicherer auf einer elekt-ronischen Gesundheitskarte nach § 291a Abs. 1a des Fünften Busches So-zialgesetzbuch vermerken. Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer für jeden angefangenen Monat des Rückstandes anstelle von Verzugszin-sen einen Säumniszuschlag von 1 vom 100 des Beitragsrückstandes zu entrichten. Sind die ausstehenden Beitragsanteile, Säumniszuschläge und Beitreibungskosten nicht innerhalb eines Jahres nach Beginn des Ruhens vollständig bezahlt, so w ird die Versicherung im Basistarif fortgesetzt. Satz 6 bleibt unberührt.

(7) Bei einer Versicherung im Basistarif nach § 12 des Versicherungsaus-sichtsgesetzes kann das Versicherungsunternehmen verlangen, dass Zu-satzversicherungen ruhen, wenn und solange ein Versicherter auf die Hal-bierung des Beitrages nach § 12 Abs. 1c des Versicherungsaufsichtsge-setzes angewiesen ist.

§ 194 Anzuw endende Vorschriften

(1) Soweit der Versicherungsschutz nach den Grundsätzen der Schadensver-sicherung gewährt w ird, sind die §§ 74 bis 80 und 82 bis 87 anzuwen-den. Die §§ 23 bis 27 und 29 sind auf die Krankenversicherung nicht an-zuwenden. § 19 Abs. 4 ist auf die Krankenversicherung nicht anzuwen-den, wenn der Versicherungsnehmer die Verletzung der Anzeigepflicht nicht zu vertreten hat. Abweichend von § 21 Abs. 3 Satz 1 beläuft sich die Frist für die Geltendmachung der Rechte des Versicherers auf drei Jah-re.

(2) Steht dem Versicherungsunternehmer oder einer versicherten Person ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbrinder von Leistungen zu für die der Versicherer aufgrund des Versicherungsvertrags Erstattungsleistungen erbracht hat, ist § 86 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Die §§ 43 bis 48 sind auf die Krankenversicherung mit der Maßgabe an-zuwenden, dass ausschließlich die versicherte Person die Versicherungs-leistung verlangen kann, wenn der Versicherungsnehmer sie gegenüber dem Versicherer in Textform als Empfangsberechtigten der Versicherungs-leistung benannt hat; die Benennung kann w iderruflich oder unwiderruf-lich erfolgen. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der Versiche-rungsnehmer die Versicherungsleistung verlangen. Einer Vorlage des Ver-sicherungsscheins bedarf es nicht.

§ 195 Versicherungsdauer

(1) Die Krankenversicherung, die ganz oder teilweise den im gesetzlichen So-zialversicherungssystem vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungs-schutz ersetzen kann (substitutive Krankenversicherung), ist vorbehalt lich der Absätze 2 und 3 und der §§ 196 und 199 unbefristet. Wird die nicht substitutive Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betrie-ben, gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Bei Ausbildungs-, Auslands-, Reise- und Restschuldkrankenversicherungen können Vertragslaufzeiten vereinbart werden.

(3) Bei der Krankenversicherung einer Person mit befristetem Aufenthaltstitel für das Inland kann vereinbart w erden, dass sie spätestens nach fünf Jah-ren endet. Ist eine kürzere Laufzeit vereinbart, kann ein gleichartiger neu-er Vertrag nur mit einer Höchstlaufzeit geschlossen werden, die unter Ein-schluss der Laufzeit des abgelaufenen Vertrags fünf Jahre nicht über-schreitet; dies gilt auch, wenn der neue Vertrag mit einem anderen Versi-cherer geschlossen w ird.

§ 196 Befristung der Krankentagegeldversicherung

(1) Bei der Krankentagegeldversicherung kann vereinbart werden, dass die Versicherung mit Vollendung des 65. Lebensjahres der versicherten Person endet. Der Versicherungsnehmer kann in diesem Fall vom Versicherer ver-langen, dass dieser den Antrag auf Abschluss einer mit Vollendung des 65. Lebensjahres beginnenden neuen Krankentagegeldversicherung an-nimmt, die spätestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres endet. Auf dieses Recht hat der Versicherer ihn frühestens sechs Monate vor dem Ende der Versicherung unter Beifügung des Wortlauts dieser Vorschrift in Textform hinzuweisen. Wird der Antrag bis zum Ablauf von zw ei Mona-ten nach Vollendung des 65. Lebensjahres gestellt, hat der Versicherer den Versicherungsschutz ohne Risikoprüfung oder Wartezeiten zu gewäh-ren, soweit der Versicherungsschutz nicht höher oder umfassender ist als im bisherigen Tarif.

(2) Hat der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht nach Absatz 1 Satz 3 auf das Ende der Versicherung hingewiesen und w ird der Antrag vor Vollendung des 66. Lebensjahres gestellt, gilt Absatz 1 Satz 4 entspre-chend, wobei die Versicherung mit Zugang des Antrags beim Versicherer beginnt. Ist der Versicherungsfall schon vor Zugang des Antrags eingetre-ten, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.

(3) Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend, wenn in unmittelbarem An-schluss an eine Versicherung nach Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 2 Satz 1 eine neue Krankentagegeldversicherung beantragt w ird, die spätestens mit Vollendung des 75. Lebensjahres endet.

(4) Die Vertragsparteien können ein späteres Lebensjahr als in den vorste-henden Absätzen festgelegt vereinbaren.

§ 197 Wartezeiten

(1) Soweit Wartezeiten vereinbart werden, dürfen diese in der Krankheitskos-ten-, Krankenhaustagegeld- und Krankentagegeldversicherung als allge-meine Wartezeit drei Monate und als besondere Wartezeit für Entbin-dung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie acht Monate nicht überschreiten. Bei der Pflegekrankenversicherung darf die Wartezeit drei Jahre nicht überschreiten.

(2) Personen, die aus der gesetzlichen Krankenversicherung ausscheiden oder die aus einem anderen Vertrag über eine Krankheitskostenversicherung ausgeschieden sind, ist die dort ununterbrochen zurückgelegte Versiche-rungszeit auf die Wartezeit anzurechnen, sofern die Versicherung spätes-tens zwei Monate nach Beendigung der Vorversicherung zum unmittelba-ren Anschluss daran beantragt w ird. Dies gilt auch für Personen, die aus einem öffentlichen Dienstverhältnis mit Anspruch auf Heilfürsorge aus-scheiden.

§ 198 Kindernachversicherung

(1) Besteht am Tag der Geburt für mindestens einen Elternteil eine Kranken-versicherung, ist der Versicherer verpflichtet, dessen neugeborenes Kind ab Vollendung der Geburt ohne Risikozuschläge und Wartezeiten zu ver-sichern, wenn die Anmeldung zur Versicherung spätestens zw ei Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend erfolgt. Diese Verpflichtung be-steht nur insoweit, als der beantragte Versicherungsschutz des Neugebo-renen nicht höher und nicht umfassender als der des versicherten Eltern-teils ist.

(2) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Besteht eine höhere Ge-fahr, ist die Vereinbarung eines Risikozuschlags höchstens bis zur einfa-chen Prämienhöhe zulässig.

(3) Als Voraussetzung für die Versicherung des Neugeborenen oder des A-doptivkindes kann eine M indestversicherungsdauer des Elternteils verein-bart werden. Diese darf drei Monate nicht übersteigen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Auslands- und die Reisekrankenversi-cherung nicht, sow eit für das Neugeborene oder für das Adoptivkind an-derweitiger privater oder gesetzlicher Krankenversicherungsschutz im In-land oder Ausland besteht.

§ 199 Beihilfeempfänger

(1) Bei der Krankheitskostenversicherung einer versicherten Person mit An-spruch auf Beihilfe nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes kann vereinbart werden, dass sie mit der Versetzung der versicherten Person in den Ruhestand im Umfang der Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes endet.

(2) Ändert sich bei einer versicherten Person mit Anspruch auf Beihilfe nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes der Beihilfebemessungssatz oder entfällt der Beihilfeanspruch, hat der Versicherungsnehmer Anspruch darauf, dass der Versicherer den Versicherungsschutz im Rahmen der be-stehenden Krankheitskostentarife so anpasst, dass dadurch der veränderte Beihilfebemessungssatz oder der weggefallene Beihilfeanspruch ausgegli-chen w ird. Wird der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Ände-rung gestellt, hat der Versicherer den angepassten Versicherungsschutz ohne Risikoprüfung oder Wartezeiten zu gewähren.

(3) Absatz 2 gilt nicht bei Gewährung von Versicherung im Basistarif .

§ 200 Bereicherungsverbot

Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalles einen An-spruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete, darf die Gesamterstattung die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.

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§ 201 Herbeiführung des Versicherungsfalles

Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsneh-mer oder die versicherte Person vorsätzlich die Krankheit oder den Unfall bei sich selbst herbeiführt.

§ 202 Auskunftspflicht des Versicherers; Schadensermittlungskosten

Der Versicherer ist verpflichtet, auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person einem von ihnen benannten Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft über und Einsicht in Gutachten oder Stellungnahmen zu geben, die er bei der Prüfung seiner Leistungspflicht über die Notwendigkeit einer medizi-nischen Behandlung eingeholt hat. Der Auskunftsanspruch kann nur von der jeweils betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter geltend gemacht werden. Hat der Versicherungsnehmer das Gutachten oder die Stellungnahme auf Veranlassung des Versicherers eingeholt , hat der Versicherer die entstan-denen Kosten zu erstatten.

§ 203 Prämien- und Bedingungsanpassung

(1) Bei einer Krankenversicherung, bei der die Prämie nach Art der Lebensver-sicherung berechnet w ird, kann der Versicherer nur die entsprechend den technischen Berechnungsgrundlagen nach den §§ 12, 12a und 12e in Verbindung mit § 12c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu berechnen-de Prämie verlangen. Außer bei Verträgen im Basistarif nach § 12 des Ver-sicherungsaufsichtsgesetzes kann der Versicherer mit Rücksicht auf ein er-höhtes Risiko einen angemessenen Risikozuschlag oder einen Leistungs-ausschluss vereinbaren. Im Basistarif ist eine Risikoprüfung nur zulässig, soweit sie für Zwecke des Risikoausgleichs nach § 12g des Versicherungs-aufsichtsgesetzes oder für spätere Tarifwechsel erforderlich ist.

(2) Ist bei einer Krankenversicherung das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, ist der Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern ein unab-hängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat. Dabei dürfen auch ein be-tragsmäßig festgelegter Selbstbehalt angepasst und ein vereinbarter Risi-kozuschlag entsprechend geändert werden, soweit dies vereinbart ist. Maßgebliche Rechnungsgrundlagen im Sinn der Sätze 1 und 2 sind die Versicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlichkeiten. Für die Än-derung der Prämien, Prämienzuschläge und Selbstbehalte sowie ihre Ü-berprüfung und Zustimmung durch den Treuhänder gilt § 12b Abs. 1 bis 2a in Verbindung mit einer auf Grund des § 12c des Versicherungsauf-sichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung.

(3) Ist bei einer Krankenversicherung im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 das or-dentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, ist der Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens be-rechtigt, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Tarifbe-stimmungen den veränderten Verhältnissen anzupassen, wenn die Ände-rungen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherungsneh-mer erforderlich erscheinen und ein unabhängiger Treuhänder die Vor-aussetzungen für die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat.

(4) Ist eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versi-cherers durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestands-kräft igen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, ist § 164 anzu-wenden.

(5) Die Neufestsetzung der Prämie und die Änderungen nach den Absätzen 2 und 3 werden zu Beginn des zweiten Monats w irksam, der auf die M ittei-lung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür maßgebli-chen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.

§ 204 Tarifw echsel

(1) Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsunter-nehmer vom Versicherer verlangen, dass dieser1. Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungs-

schutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellungen annimmt; soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln w ill, höher oder um-fassender sind als in dem bisherigen Tarif, kann der Versicherer für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Ri-sikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen; der Versi-cherungsnehmer kann die Vereinbarung eines Risikozuschlages und ei-ner Wartezeit dadurch abwenden, dass er hinsichtlich der Mehrleistun-gen einen Leistungsausschluss vereinbart; bei einem Wechsel aus dem Basistarif in einen anderen Tarif kann der Versicherer auch den bei Ver-tragsschluss ermittelten Risikozuschlag verlangen; der Wechsel in den Basistarif des Versicherers unter Anrechnung der aus dem Vertrag er-worbenen Rechte und der Alterungsrückstellung ist nur möglich, wenna) die bestehende Krankheitskostenversicherung nach dem 01. Ja-

nuar 2009 abgeschlossen wurde oderb) der Versicherungsnehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder

das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, aber die Vorausset-zungen für den Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Renten-versicherung erfüllt und diese Rente beantragt hat oder ein Ruhe-

gehalt nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften bezieht oder hilfebedürft ig nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ist oder

c) die bestehende Krankheitskostenversicherung vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde und er Wechsel in den Basistarif vor dem 1. Juli 2009 beantragt wurde;

2. bei einer Kündigung des Vertrages und dem gleichzeit igen Abschluss eines neuen Vertrages, der ganz oder teilweise den im gesetzlichen So-zialversicherungssystem vorgesehenen Krankenversicherungsschutz er-setzen kann, bei einem anderen Krankenversicherera) die kalkulierte Alterungsrückstellung des Teils der Versicherung,

dessen Leistungen dem Basistarif entsprechen, an den neuen Ver-sicherer überträgt, sofern die gekündigte Krankheitskostenversi-cherung nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde;

b) bei einem Abschluss des Vertrages im Basistarif die kalkulierte Al-terungsrückstellung des Teils der Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif entsprechen, an den neuen Versicherer überträgt, sofern die gekündigte Krankheitskostenversicherung vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen w urde und die Kündigung vor dem 1. Juli 2009 erfolgte.

Soweit die Leistungen in dem Tarif, aus dem der Versicherungsnehmer wechseln w ill, höher oder umfassender sind als im Basistarif, kann der Versicherungsnehmer vom bisherigen Versicherer die Vereinbarung eines Zusatztarifes verlangen, in dem die über den Basistarif hinausgehende Al-terungsrückstellung anzurechnen ist. Auf die Ansprüche nach Satz 1 und 2 kann nicht verzichtet werden.

(2) Im Falle der Kündigung des Vertrags zur privaten Pflege-Pflichtversicherung und dem gleichzeit igen Abschluss eines neuen Ver-trags bei einem anderen Versicherer kann der Versicherungsnehmer vom bisherigen Versicherer verlangen, dass dieser die für ihn kalkulierte Alte-rungsrückstellung an den neuen Versicherer überträgt. Auf diesen An-spruch kann nicht verzichtet werden.

(3) Absatz 1 gilt nicht für befristete Versicherungsverhältnisse.(4) Soweit die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betrie-

ben w ird, haben die Versicherungsnehmer und die versicherte Person das Recht, einen gekündigten Versicherungsvert rag in der Form einer Anwart-schaftsversicherung fortzuführen.

§ 205 Kündigung des Versicherungsnehmers

(1) Vorbehalt lich einer vereinbarten M indestversicherungsdauer bei der Krankheitskosten- und bei der Krankenhaustagegeldversicherung kann der Versicherungsnehmer ein Krankenversicherungsverhältnis, das für die Dauer von mehr als einem Jahr eingegangen ist, zum Ende des ersten Jah-res oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Per-sonen oder Tarife beschränkt werden.

(2) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversiche-rungspflichtig, kann der Versicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskosten-, eine Krankenta-gegeld- oder eine Pflegekrankenversicherung sowie eine für diese Versi-cherungen bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Ein-trit t der Versicherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt der Versiche-rungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versi-cherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten. Macht der Versicherungsnehmer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer die Prämie nur bis zu diesem Zeitpunkt zu. Später kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nach-weist. Der Versicherungspflicht steht der gesetzliche Anspruch auf Famili-enversicherung oder der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfür-sorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis gleich.

(3) Ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag, dass bei Erreichen eines be-stimmten Lebensalters oder bei Eintreten anderer dort genannter Voraus-setzungen die Prämie für ein anderes Lebensalter oder eine andere Alters-gruppe gilt oder die Prämie unter Berücksichtigung einer Alterungsrück-stellung berechnet w ird, kann der Versicherungsnehmer das Versiche-rungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person binnen zwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens kündigen, wenn sich die Prämie durch die Änderung erhöht.

(4) Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie o-der vermindert er die Leistung, kann der Versicherungsnehmer hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung mit Wirkung für den Zeitpunkt kündigen, zu dem die Prämienerhöhung oder die Leistungsminderung w irksam werden soll.

(5) Hat sich der Versicherer vorbehalten, die Kündigung auf einzelne versi-cherte Personen oder Tarife zu beschränken und macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, kann der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung die Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung zu dem Zeitpunkt verlangen, zu dem die Kündigung w irksam wird. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherer die Anfech-tung oder den Rücktritt nur für einzelne versicherte Personen oder Tarife erklärt. In diesen Fällen kann der Versicherungsnehmer die Aufhebung zum Ende des Monats verlangen, in dem ihm die Erklärung des Versiche-rers zugegangen ist .

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(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 kann der Versicherungsnehmer ei-ne Versicherung, die eine Pflicht aus § 193 Abs. 3 Satz 1 erfüllt , nur dann kündigen, wenn er bei einem anderen Versicherer für die versicherte Per-son einen neuen Vertrag abschließt, der dieser Pflicht genügt. Die Kündi-gung w ird erst w irksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist.

§ 206 Kündigung des Versicherers

(1) Jede Kündigung einer Krankheitskostenversicherung, die eine Pflicht nach § 193 Abs. 3 Satz 1 erfüllt , ist durch den Versicherer ausgeschlossen. Dar-über hinaus ist die ordentliche Kündigung einer Krankheitskosten-, Kran-kentagegeld- und einer Pflegekrankenversicherung durch den Versicherer ausgeschlossen, w enn die Versicherung ganz oder teilweise den im ge-setzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken- oder Pflege-versicherungsschutz ersetzen kann. Sie ist ferner ausgeschlossen für eine Krankenhaustagegeldversicherung, die neben einer Krankheitskostenvoll-versicherung besteht. Eine Krankentagegeldversicherung, für die kein ge-setzlicher Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers besteht, kann der Versicherer abweichend von Satz 1 in den ersten drei Jahren un-ter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Versi-cherungsjahres kündigen.

(2) Liegen bei einer Krankenhaustagegeldversicherung oder einer Krankheits-kostenteilversicherung die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vor, kann der Versicherer das Versicherungsverhältnis nur innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre zum Ende eines Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.

(3) Wird eine Krankheitskostenversicherung oder eine Pflegekrankenversiche-rung vom Versicherer wegen Zahlungsverzugs des Versicherungsnehmers w irksam gekündigt , sind die versicherten Personen berechtigt, die Fortset-zung des Versicherungsverhältnisses unter Benennung des künftigen Ver-sicherungsnehmers zu erklären; die Prämie ist ab Fortsetzung des Versi-cherungsverhältnisses zu leisten. Die versicherten Personen sind vom Ver-sicherer über die Kündigung und das Recht nach Satz 1 in Textform zu in-formieren. Dieses Recht endet zw ei Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem die versicherte Person Kenntnis von diesem Recht erlangt hat.

(4) Die ordentliche Kündigung eines Gruppenversicherungsvertrags, der Schutz gegen das Risiko Krankheit enthält, durch den Versicherer ist zu-lässig, wenn die versicherten Personen die Krankenversicherung unter An-rechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungs-rückstellung, soweit eine solche gebildet w ird, zu den Bedingungen der Einzelversicherung fortsetzen können. Absatz 3 Satz 2 und 3 ist entspre-chend anzuwenden.

§ 207 Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses

(1) Endet das Versicherungsverhältnis durch den Tod des Versicherungsneh-mers, sind die versicherten Personen berechtigt, binnen zwei M onaten nach dem Tod des Versicherungsnehmers die Fortsetzung des Versiche-rungsverhältnisses unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers zu erklären.

(2) Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne versicherte Personen, gilt Absatz 1 entsprechend. Die Kündigung ist nur w irksam, wenn die versicherte Person von der Kündi-gungserklärung Kenntnis erlangt hat. Handelt es sich bei dem gekündig-ten Vertrag um einen Gruppenversicherungsvertrag und w ird kein neuer Versicherungsnehmer benannt, sind die versicherten Personen berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Anrechnung der aus dem Vertrag er-worbenen Rechte und der Alterungsrückstellung, soweit eine solche ge-bildet w ird, zu den Bedingungen der Einzelversicherung fortzusetzen. Das Recht nach Satz 3 endet zwei M onate nach dem Zeitpunkt, zu dem die versicherte Person von diesem Recht Kenntnis erlangt hat.

(3) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen M itgliedstaat der Europäischen Union oder einen anderen Ver-tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, setzt sich das Versicherungsverhältnis mit der Maßgabe fort, dass der Versiche-rer höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet bleibt, die er bei ei-nem Aufenthalt im Inland zu erbringen hätte.

§ 208 Abw eichende Vereinbarungen

Von den §§ 194 bis 199 und 201 bis 207 kann nicht zum Nachteil des Versi-cherungsnehmers oder der versicherten Person abgewichen w erden. Für die Kündigung des Versicherungsnehmers nach § 205 kann die Schrift- oder die Textform vereinbart werden.

Teil 3 Schlussvorschriften

§ 209 Rückversicherung, Seeversicherung

Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf die Rückversicherung und die Versi-cherung gegen die Gefahren der Seeschifffahrt (Seeversicherung) nicht anzu-wenden.

§ 210 Großrisiken, laufende Versicherung

(1) Die Beschränkungen der Vertragsfreiheit nach diesem Gesetz sind auf Großrisiken und auf laufende Versicherungen nicht anzuwenden.

(2) Großrisiken im Sinne dieser Vorschrift sind:

1. Risiken der unter den Nummern 4 bis 7, 10 Buchstabe b sowie den Nummern 11 und 12 der Anlage Teil A zum Versicherungsaufsichtsge-setz erfassten Transport- und Haftpflichtversicherungen,

2. Risiken der unter den Nummern 14 und 15 der Anlage Teil A zum Ver-sicherungsaufsichtsgesetz erfassten Kredit- und Kautionsversicherun-gen bei Versicherungsnehmern, die eine gewerbliche, bergbauliche oder freiberufliche Tätigkeit ausüben, wenn die Risiken damit in Zu-sammenhang stehen, oder

3. Risiken, der unter den Nummern 3, 8, 9, 10, 13 und 16 der Anlage A zum Versicherungsaufsichtsgesetz erfassten Sach-, Haftpflicht- und sonstigen Schadensversicherungen bei Versicherungsnehmern, die mindestens zwei der folgenden drei Merkmale überschreiten:a) 6 200 000 Euro Bilanzsumme,b) 2 800 000 Euro Nettoumsatzerlöse,c) im Durchschnitt 250 Arbeitnehmer pro Wirtschaftsjahr.

Gehört der Versicherungsnehmer zu einem Konzern, der nach § 290 des Handelsgesetzbuches, nach § 11 Publizitätsgesetzes vom 15. August 1969 (BGBl. I S. 1189) in der jeweils gült igen Fassung oder nach dem mit den Anforderungen der Siebten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Buchstabe g des Vertrages über den konsolidierten Abschluss (ABl. L 193 vom 18.7.1983,S. 1) in der jeweils geltenden Fassung übereinstimmenden Recht eines anderen M itglied-staats der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einen Konzern-abschluss aufzustellen hat, so sind für die Feststellung der Unternehmens-größe die Zahlen des Konzernabschlusses maßgebend.

§ 211 Pensionskassen, kleinere Versicherungsvereine, Versicherungen mit kleineren Beträgen

(1) Die §§ 37, 38, 165, 166, 168 und 169 sind, soweit mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen abwei-chende Bestimmungen getroffen sind, nicht anzuwenden auf 1. Versicherungen bei Pensionskassen im Sinn des § 118b Abs. 3 und 4

des Versicherungsaufsichtsgesetzes, 2. Versicherungen, die bei einem Verein genommen werden, der als klei-

nerer Verein im Sinn des Versicherungsaufsichtsgesetzes anerkannt ist, 3. Lebensversicherungen mit kleineren Beträgen und4. Unfallversicherungen mit kleineren Beträgen.

(2) Auf die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Pensionskassen sind ferner nicht an-zuwenden1. die §§ 6 bis 9, 11, 150 Abs. 2 bis 4 und § 152 Abs. 1 und 2; für die §§

7 bis 9 und 152 Abs. 1 und 2 gilt dies nicht für Fernabsatzverträge im Sinn des § 312b Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;

2. § 153, soweit mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in den Allge-meinen Versicherungsbedingungen abweichende Bestimmungen ge-troffen sind; § 153 Abs. 3 Satz 1 ist ferner nicht auf Sterbekassen an-zuwenden.

(3) Sind für Versicherungen mit kleineren Beträgen im Sinn von Absatz 1 Nr. 3 und 4 abweichende Bestimmungen getrof fen, kann deren Wirksamkeit nicht unter Berufung darauf angefochten w erden, dass es sich nicht um Versicherungen mit kleineren Beträgen handele.

§ 212 Fortsetzung der Lebensversicherung nach der Elternzeit

Besteht während einer Elternzeit ein Arbeitsverhältnis ohne Entgelt gemäß § 1a Abs. 4 des Betriebsrentengesetzes fort und w ird eine vom Arbeitgeber zuguns-ten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgeschlossene Lebensversi-cherung wegen Nichtzahlung der während der Elternzeit fälligen Prämien in ei-ne prämienfreie Versicherung umgewandelt , kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung der Elternzeit verlangen, dass die Versicherung zu den vor der Umwandlung vereinbarten Bedingungen fortgesetzt w ird.

§ 213 Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten bei Dritten

(1) Die Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten durch den Versiche-rer darf nur bei Ärzten, Krankenhäusern und sonstigen Krankenanstalten, Pflegeheimen und Pflegepersonen, anderen Personenversicherern und ge-setzlichen Krankenkassen sowie Berufsgenossenschaften und Behörden erfolgen; sie ist nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten für die Beur-teilung des zu versichernden Risikos oder der Leistungspflicht erforderlich ist und die betroffene Person eine Einwilligung erteilt hat.

(2) Die nach Absatz 1 erforderliche Einwilligung kann vor Abgabe der Ver-tragserklärung erteilt werden. Die betroffene Person ist vor einer Erhe-bung nach Absatz 1 zu unterrichten; sie kann der Erhebung w iderspre-chen.

(3) Die betroffene Person kann jederzeit verlangen, dass eine Erhebung von Daten nur erfolgt, wenn jeweils in die einzelne Erhebung eingewilligt wor-den ist.

(4) Die betroffene Person ist auf diese Rechte hinzuweisen, auf das Wider-spruchsrecht nach Absatz 2 bei der Unterrichtung.

§ 214 Schlichtungsstelle

(1) Das Bundesministerium der Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bun-desminister um der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz privatrechtlich organisierte Einrichtungen als Schlichtungsstelle zur außergericht lichen Beilegung von Streit igkeiten

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1. bei Versicherungsverträgen mit Verbrauchern im Sinn des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

2. zw ischen Versicherungsvermitt lern oder Versicherungsberatern und Versicherungsnehmern im Zusammenhang mit der Vermitt lung von Versicherungsverträgen anerkennen.Die Anerkennung ist im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bun-desanzeiger bekannt zu machen. Die Beteiligten können diese Schlich-tungsstelle anrufen; das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt unbe-rührt.

(2) Privatrechtlich organisierte Einrichtungen können als Schlichtungsstelle anerkannt werden, wenn sie hinsichtlich ihrer Antworten und Vorschläge oder Entscheidungen unabhängig und keinen Weisungen unterworfen sind und in organisatorischer und fachlicher Hinsicht die Aufgaben erfül-len können.

(3) Die anerkannten Schlichtungsstellen sind verpflichtet, jede Beschwerde über einen Versicherer oder einen Versicherungsvermitt ler, Vermit t ler nach § 66 und Versicherungsberater zu beantworten.

(4) Die anerkannten Schlichtungsstellen können von dem Versicherungsver-mitt ler, Vermitt ler nach § 66 oder Versicherungsberater ein Entgelt erhe-ben. Bei offensichtlich missbräuchlichen Beschwerden kann auch von dem Versicherungsnehmer ein Entgelt verlangt w erden. Die Höhe des Entgeltes muss im Verhältnis zum Aufwand der anerkannten Schlichtungsstelle an-gemessen sein.

(5) Soweit keine privatrechtlich organisierte Einrichtung als Schlichtungsstelle anerkannt w ird, kann das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Aufgaben der Schlichtungsstel-le durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates einer Bun-desoberbehörde oder Bundesanstalt zuweisen und deren Verfahren sowie die Erhebung von Gebühren und Auslagen regeln.

§ 215 Gerichtsstand

(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermitt-lung ist auch das Gericht ört lich zuständig, in dessen Bezirk der Versiche-rungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermange-lung eines solchen seinen gew öhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.

(2) § 33 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist auf Widerklagen der anderen Par-tei nicht anzuwenden.

(3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ver-legt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

§ 216 Prozessstandschaft bei Versicherermehrheit

Ist ein Versicherungsvertrag mit den bei Lloyd's vereinigten Einzelversicherern nicht über eine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeschlos-sen worden und ist ein inländischer Gerichtsstand gegeben, so können An-sprüche daraus gegen den bevollmächtigten Unterzeichner des im Versiche-rungsschein an erster Stelle aufgeführten Syndikats oder einen von diesem Be-nannten Versicherer geltend gemacht werden; ein darüber erzielter Titel w irkt für und gegen alle an dem Versicherungsvertrag beteiligten Versicherer.

B. Auszug aus dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

Lebensversicherung

§ 11 Prämienkalkulation in der Lebensversicherung; Gleichbehandlung

(1) Die Prämien in der Lebensversicherung müssen unter Zugrundelegung ange-messener versicherungsmathematischer Annahmen kalkuliert werden und so hoch sein, daß das Versicherungsunternehmen allen seinen Verpflichtungen nachkommen, insbesondere für die einzelnen Verträge ausreichende De-ckungsrückstellungen bilden kann. Hierbei kann der Finanzlage des Versiche-rungsunternehmens Rechnung getragen werden, ohne daß planmäßig und auf Dauer M ittel eingesetzt werden dürfen, die nicht aus Prämienzahlungen stam-men.

(2) Bei gleichen Voraussetzungen dürfen Prämien und Leistungen nur nach gleichen Grundsätzen bemessen werden.

§ 11a Verantw ortlicher Aktuar in der Lebensversicherung

(1) Jedes Lebensversicherungsunternehmen hat einen Verantwortlichen Aktuar zubestellen. Er muß zuverlässig und fachlich geeignet sein. Fachliche Eignung setzt ausreichende Kenntnisse in der Versicherungsmathematik und Berufser-fahrung voraus. Eine ausreichende Berufserfahrung ist regelmäßig anzuneh-men, wenn eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Versicherungsmathemati-ker nachgewiesen w ird.

(2) Der in Aussicht genommene Verantwortliche Aktuar muß vor Bestellung derAufsichtsbehörde unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung derZuverlässigkeit und fachlichen Eignung gemäß Absatz 1 wesentlich sind, be-nannt werden. Wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß der in Aussicht genommene Verantwortliche Aktuar nicht zuverlässig oder nicht fach-lich geeignet ist, so kann die Aufsichtsbehörde verlangen, daß eine andere Per-son benannt w ird. Werden nach der Bestellung Umstände bekannt, die einer

Bestellung entgegengestanden hätten, oder erfüllt der Verantw ortliche Aktuar die ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht ordnungsgemäß, kann die Aufsichtsbehörde verlangen, daß ein anderer Verantw ortlicher Aktuar bestellt w ird. Erfüllt in den Fällen der Sätze 2 und 3 auch der in Aussicht ge-nommene oder der neue Verantwortliche Aktuar die Voraussetzungen nicht oder unterbleibt eine neue Bestellung, so kann sie den Verantwortlichen Aktu-ar selbst bestellen. Das Ausscheiden des Verantwortlichen Aktuars ist der Auf-sichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Ist die Kündigung des mit dem verant-wortlichen Aktuar geschlossenen Vertrages oder dessen einvernehmliche Auf-hebung beabsichtigt, so hat das in Absatz 2a genannte Organ dies der Auf-sichtsbehörde vorab unter Darlegung der Gründe mitzuteilen.

(2a) Der Verantwort liche Aktuar w ird vom Aufsichtsrat oder, soweit ein solcher nicht vorhanden ist , einem entsprechenden obersten Organ bestellt oder ent-lassen.(2b) Der Verantwortliche Aktuar hat an der Sitzung des Aufsichtsrats über dieFeststellung des Jahresabschlusses teilzunehmen und über die wesentlichen Er-gebnisse seines Erläuterungsberichts zur versicherungsmathematischen Bestäti-gung zu berichten. Der Aufsichtsrat hat in seinem Bericht an die Hauptver-sammlung zu dem Erläuterungsbericht des Verantwortlichen Aktuars Stellung zu nehmen.

(3) Dem Verantwortlichen Aktuar obliegen die folgenden Aufgaben:1. Er hat sicherzustellen, daß bei der Berechnung der Prämien und derDeckungsrückstellungen die Grundsätze des § 11 und der aufgrund des § 65 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen sowie des § 341f des Handelsgesetz-buchs eingehalten werden. Dabei muß er die Finanzlage des Unternehmens insbesondere daraufhin überprüfen, ob die dauernde Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen jederzeit gewährleis-tet ist und das Unternehmen über ausreichende M ittel in Höhe der Solvabili-tätsspanne verfügt.2. Er hat, sofern es sich nicht um einen kleineren Verein (§ 53 Abs. 1 Satz 1)handelt, unter der Bilanz zu bestätigen, daß die Deckungsrückstellung nach§ 341f des Handelsgesetzbuchs sowie der aufgrund des § 65 Abs. 1 erlassenenRechtsverordnungen gebildet ist (versicherungsmathematische Bestätigung); § 341k des Handelsgesetzbuchs über die Prüfung bleibt unberührt. In einem Be-richt an den Vorstand des Unternehmens hat er zu erläutern, welche Kalkulati-onsansätze und w eiteren Annahmen der Bestätigung zugrunde liegen.3. Sobald er bei der Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben erkennt, daß ermöglicherweise die Bestätigung gemäß Nummer 2 nicht oder nur mit Ein-schränkungen w ird abgeben können, hat er den Vorstand, und wenn dieser der Beanstandung nicht unverzüglich abhilft , sofort die Aufsichtsbehörde zuunterrichten; stellt er bei der Ausübung seiner Tätigkeit Tatsachen fest, die den Bestand des Unternehmens gefährden oder seine Entw icklung wesentlich be-einträchtigen können, hat er den Vorstand und die Aufsichtsbehörde unver-züglich zu unterrichten.4. Für die Versicherungsverträge mit Anspruch auf Überschussbeteiligung hat er dem Vorstand Vorschläge für eine angemessene Beteiligung am Überschuss vorzulegen; dabei hat er die dauernde Erfüllbarkeit der sich aus den Versiche-rungsverträgen ergebenden Verpflichtungen des Unternehmens zu berücksich-tigen. In einem Bericht an den Vorstand des Unternehmens hat er zu erläutern, aus welchen Tatsachen und Annahmen sich die Angemessenheit seines Vor-schlags ergibt.

(4) Der Vorstand des Unternehmens ist verpflichtet,

1. dem Verantwortlichen Aktuar sämtliche Informationen zugänglich zu ma-chen, die zur ordnungsgemäßen Erledigung seiner Aufgaben gemäß Absatz 3 erforderlich sind,2. der Aufsichtsbehörde den Erläuterungsbericht zur versicherungsmathemati-schen Bestätigung gemäß Absatz 3 Nr. 2 sowie den Angemessenheitsbericht nach Absatz 3 Nr. 4 Satz 2 vorzulegen, und 3. der Aufsichtsbehörde den Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars gemäß Absatz 3 Nr. 4 Satz 1 unverzüglich vorzulegen und mitzuteilen, wenn er beab-sichtigt, eine vom Vorschlag des Verantwort lichen Aktuars abw eichende Über-schussbeteiligung festzusetzen. Die Gründe für die Abweichung sind der Auf-sichtsbehörde schrift lich mitzuteilen.

(5) Für Sterbekassen gelten Absatz 3 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2 Satz 2 und Nr. 4 Satz 2 sowie Absatz 4 Nr. 2 und 3 nicht. Die Verpflichtung zu den Überprüfungen nach Absatz 3 Nr. 1 Satz 2 gilt auch in diesen Fällen. Absatz 3 Nr. 2 Satz 1 gilt, sofern es sich nicht um einen kleineren Verein (§ 53 Abs. 1 Satz 1) handelt , mit der Maßgabe, daß an die Stelle der dort genannten Bestätigung die Bestäti-gung trit t , daß die Deckungsrückstellung nach dem genehmigten Geschäfts-plan gebildet ist (versicherungsmathematische Bestätigung).

(6) Das Bundesministerium der Finanzen w ird ermächtigt, durch Rechtsverord-nung den Wortlaut der versicherungsmathematischen Bestätigung und nähere Einzelheiten zum Inhalt und Umfang sowie zur Vorlagefrist des Erläuterungsbe-richts gemäß Absatz 3 Nr. 2 und Absatz 5 sowie nähere Einzelheiten zum In-halt und Umfang und zur Vorlagefrist des Berichts gemäß Absatz 3 Nr. 4 fest-zulegen. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesan-stalt übertragen werden. Diese erläßt die Vorschriften im Benehmen mitden Aufsichtsbehörden der Länder.

§ 11b Treuhänder in der Lebensversicherung

Soweit bei den nach dem 28. Juli 1994 geschlossenen Lebensversicherungsver-trägen die Prämien mit Wirkung für bestehende Versicherungsverträge geän-dert werden können, dürfen

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entsprechende Änderungen erst in Kraft gesetzt werden, nachdem ihnen ein unhängiger Treuhänder zugestimmt hat. Für den Treuhänder gilt § 12b Abs. 3 und 4 entsprechend. Die M itw irkung des Treuhänders entfällt , wenn Änderun-gen nach Satz 1 der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen.

§ 11c Weiterleitung genehmigter Geschäftspläne in der Lebensversicherung

Für die vor dem 29. Juli 1994 abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge (Altbestand) gilt der von der Aufsichtsbehörde bis zu diesem Zeitpunkt geneh-migte Geschäftsplan in vollem Umfang weiter. Auf Änderungen dieses Ge-schäftsplans f indet § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 An-wendung. Von den Bestimmungen in § 11a gelten die Absätze 1, 2 und 4 ent-sprechend sowie Absatz 3 mit der Maßgabe, daß die Deckungsrückstellung nach dem geltenden Geschäftsplan zu berechnen ist.

§ 11d Unfallversicherung mit Prämienrückgew ähr

Soweit Unfallversicherungsunternehmen Versicherungen mit Rückgewähr der Prämieübernehmen, gelten die §§ 11 bis 11c entsprechend.

§ 11e Deckungsrückstellung für Haftpflicht- und Unfall-RentenFür die Berechnung der Deckungsrückstellung von Renten in der AllgemeinenHaftpflichtversicherung, der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, der Kraft-fahrt- Unfallversicherung sowie der Allgemeinen Unfallversicherung ohne Rück-gewähr der Prämie gilt § 11a Abs. 1 bis 2a und 3 bis 6 entsprechend.

§ 12 Substitutive Krankenversicherung

(1) Soweit die Krankenversicherung ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversiche-rungsschutz ersetzen kann (substitutive Krankenversicherung), darf sie im Inland vorbehalt lich des Absatzes 6 nur nach Art der Lebensversicherung betrieben werden, wobei...

4. dem Versicherungsnehmer in dem Versicherungsvertrag das Recht auf Vertragsänderungen durch Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versi-cherungsschutz unter Anrechnung der aus der Vertragslaufzeit erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung einzuräumen ist,

5. in dem Versicherungsvertrag die M itgabe des Übertragungswerts des Teils der Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif im Sinn des Absatzes 1a entsprechen, bei Wechsel des Versicherungsnehmers zu einem anderen privaten Krankenversicherungsunternehmen vorzuse-hen ist. Dies gilt nicht für vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Ver-träge.

(1a) Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, welche die substitutive Krankenversicherung betreiben, haben einen branchenweit einheit lichen Basistarif anzubieten, dessen Vertragsleistungen in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialge-setzbuch, auf die ein Anspruch besteht, jew eils vergleichbar sind. Der Ba-sistarif muss Varianten vorsehen für1 Kinder und Jugendliche; bei dieser Variante werden bis zum 21. Le-

bensjahr keine Alterungsrückstellungen gebildet;2. Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen

bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben sowie deren berücksichti-gungsfähige Angehörige; bei dieser Variante sind die Vertragsleistun-gen auf die Ergänzung der Beihilfe beschränkt.

Den Versicherten muss die Möglichkeit eingeräumt werden, Selbstbehalte von 300, 600, 900 oder 1 200 Euro zu vereinbaren und die Änderung der Selbstbehaltsstufe zum Ende des vertraglich vereinbarten Zeitraums unter Einhaltung einer Frist von drei M onaten zu verlangen. Die vertragliche M indestbindungsfrist für Verträge mit Selbstbehalt im Basistarif beträgt drei Jahre. Für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehal-te aus der Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf die Werte 300, 600, 900 oder 1 200 Euro. Der Ab-schluss ergänzender Krankheitskostenversicherungen ist zulässig.

(1b) ...(1c) Der Beitrag für den Basistarif ohne Selbstbehalt und in allen Selbstbe-

haltsstufen darf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigen. Dieser Höchstbeitrag ergibt sich aus der Multiplikation des allgemeinen Beitragssatzes mit der jeweils geltenden Beitragsbemes-sungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung; der durchschnitt li-che Zusatzbeitrag in der vom Bundesministerium für Gesundheit gemäß § 242a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch jeweils bekannt ge-gebenen Höhe ist hinzuzurechnen. Für Personen mit Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Höchstbeitrags der gesetzlichen Kranken-versicherung ein Höchstbeitrag trit t , der dem prozentualen Anteil des die Beihilfe ergänzenden Leistungsanspruchs entspricht. Entsteht allein durch die Zahlung des Beitrags nach Satz 1 oder Satz 3 Hilfebedürft igkeit im Sinne des Zweiten oder des Zw ölften Buches Sozialgesetzbuch, vermin-dert sich der Beitrag für die Dauer der Hilfebedürft igkeit um die Hälfte; die Hilfebedürft igkeit ist vom zuständigen Träger nach dem Zw eiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auf Antrag des Versicherten zu prü-fen und zu bescheinigen. Besteht auch bei einem nach Satz 4 verminder-ten Beitrag Hilfebedürft igkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Bu-ches Sozialgesetzbuch, beteiligt sich der zuständige Träger nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auf Antrag des Versicher-ten im erforderlichen Umfang, soweit dadurch Hilfebedürft igkeit vermie-den w ird. Besteht unabhängig von der Höhe des zu zahlenden Beitrags Hilfebedürft igkeit nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetz-buch, gilt Satz 4 entsprechend; der zuständige Träger zahlt den Betrag,

der auch für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen ist .

§ 12a Altersrückstellung; Direktgutschrift

(1) Das Versicherungsunternehmen hat den Versicherten in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankheitskosten- und freiw illigen Pfle-gekrankenversicherung (Pflegekosten- und Pflegetagegeldversicherung) jährlich Zinserträge, die auf die Summe der jeweiligen zum Ende des vor-herigen Geschäftsjahres vorhandenen posit iven Alterungsrückstellung der betroffenen Versicherungen entfallen, gutzuschreiben. Diese Gutschrift beträgt 90 vom Hundert der durchschnitt lichen, über die rechnungsmäßi-ge Verzinsung hinausgehenden Kapitalerträge (Überzins).

(2) Den Versicherten, die den Beitragszuschlag nach § 12 Abs. 4a geleistet haben, ist bis zum Ende des Geschäftsjahres, in dem sie das 65. Lebens-jahr vollenden, von dem nach Absatz 1 ermittelten Betrag der Anteil, der auf den Teil der Alterungsrückstellung entfällt , der aus diesem Beitragszu-schlag entstanden ist, jährlich in voller Höhe direkt gutzuschreiben. Der Alterungsrückstellung aller Versicherten ist von dem verbleibenden Betrag jährlich 50 vom Hundert direkt gutzuschreiben. Der Vomhundertsatz nach Satz 2 erhöht sich ab dem Geschäftsjahr des Versicherungsunternehmens, das im Jahre 2001 beginnt, jährlich um zwei vom Hundert, bis er 100 vom Hundert erreicht hat .

(2a) Die Beträge nach Absatz 2 sind ab Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten zur zeit lich unbefristeten Finanzierung der Mehrprämien aus Prämienerhöhungen oder eines Teils der Mehrprämien zu verwenden, soweit die vorhandenen M ittel für eine vollständige Finanzierung der Mehrprämien nicht ausreichen. Nicht verbrauchte Beträge sind mit Vollendung des 80. Lebensjahres des Versicherten zur Prämiensenkung einzusetzen. Zuschreibungen nach diesem Zeitpunkt sind zur sofortigen Prämiensenkung einzusetzen. In der freiw illigen Pflegetagegeldversiche-rung können die Versicherungsbedingungen vorsehen, dass an Stelle ei-ner Prämienermäßigung eine entsprechende Leistungserhöhung vorge-nommen w ird.

(3) Der Teil der nach Absatz 1 ermittelten Zinserträge, der nach Abzug der nach Absatz 2 verw endeten Beträge verbleibt, ist für die Versicherten, die am Bilanzstichtag das 65. Lebensjahr vollendet haben, für eine erfolgs-unabhängige Beitragsrückerstattung festzulegen und innerhalb von drei Jahren zur Vermeidung oder Begrenzung von Prämienerhöhungen oder zur Prämienermäßigung zu verwenden. Bis zum Bilanzstichtag, der auf den 1. Januar 2010 folgt, dürfen abweichend von Satz 1 25 vom Hundert auch für Versicherte verwendet w erden, die das 55. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben. Die Prämienermäßigung gemäß Satz 1 kann insoweit beschränkt werden, dass die Prämie des Ver-sicherten nicht unter die des ursprünglichen Eintrittsalters sinkt; der nicht verbrauchte Teil der Gutschrift ist dann zusätzlich gemäß Absatz 2 gutzu-schreiben.

§ 12bPrämienänderung in der Krankenversicherung; Treuhänder

(2) Das Versicherungsunternehmen hat für jeden nach Art der Lebensversi-cherung kalkulierten Tarif zumindest jährlich die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen zu vergleichen. Ergibt die der Auf-sichtsbehörde und dem Treuhänder vorzulegende Gegenüberstellung für einen Tarif eine Abweichung von mehr als 10 vom Hundert, sofern nicht in den allgemeinen Versicherungsbedingungen ein geringerer Vomhun-dertsatz vorgesehen ist, hat das Unternehmen alle Prämien dieses Tarifs zu überprüfen und, wenn die Abweichung als nicht nur vorübergehend anzusehen ist, mit Zustimmung des Treuhänders anzupassen. Dabei darf auch ein betragsmäßig festgelegter Selbstbehalt angepasst und ein ver-einbarter Prämienzuschlag entsprechend geändert werden, soweit der Vertrag dies vorsieht . Eine Anpassung erfolgt insoweit nicht, als die Versi-cherungsleistungen zum Zeitpunkt der Erst- oder einer Neukalkulation un-zureichend kalkuliert waren und ein ordentlicher und gewissenhafter Ak-tuar dies insbesondere anhand der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren sta-tist ischen Kalkulationsgrundlagen hätte erkennen müssen. Ist nach Auf-fassung des Treuhänders eine Erhöhung oder eine Senkung der Prämien für einen Tarif ganz oder teilweise erforderlich und kann hierüber mit dem Unternehmen eine übereinstimmende Beurteilung nicht erzielt werden, hat der Treuhänder die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten.

(2a) Das Versicherungsunternehmen hat für jeden nach Art der Lebensversi-cherung kalkulierten Tarif jährlich die erforderlichen mit den kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten durch Betrachtung von Barwerten zu verglei-chen. Ergibt die der Aufsichtsbehörde und dem Treuhänder vorzulegende Gegenüberstellung für einen Tarif eine Abw eichung von mehr als 5 vom Hundert, hat das Unternehmen alle Prämien dieses Tarifs zu überprüfen und mit Zustimmung des Treuhänders anzupassen. Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

§ 12c Ermächtigungsgrundlage

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(1) Das Bundesministerium der Finanzen w ird ermächtigt, durch Rechtsver-ordnung für die nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenver-sicherung

1. die versicherungsmathematischen Methoden zur Berechnung und Be-grenzung der Prämien einschließlich der Prämienänderungen und der mathematischen Rückstellungen, namentlich der Alterungsrückstel-lung, insbesondere zur Berücksichtigung der maßgeblichen Annahmen zur Invaliditäts- und Krankheitsgefahr, zur Pflegebedürft igkeit, zur Sterblichkeit, zur Alters- und Geschlechtsabhängigkeit des Risikos und zur Stornowahrscheinlichkeit sowie die Höhe des Sicherheitszuschlags und des Zinssatzes und die Grundsätze für die Bemessung der sonsti-gen Zuschläge festzulegen,

2. nähere Bestimmungen zur Gleichartigkeit des Versicherungsschutzes sowie zur Anrechnung der erw orbenen Rechte und der Alterungsrück-stellung bei einem Tarifwechsel gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 zu erlassen,

2a.nähere Bestimmungen zur Berechnung des Übertragungsw erts nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 und § 12f Satz 2 zu erlassen,

2b.nähere Bestimmungen zum Wechsel in den Basistarif gemäß § 12 Abs. 1b und zu einem darauf folgenden Wechsel aus dem Basistarif zu erlassen,

3. festzulegen, w ie der Überzins nach § 12a Abs. 1 zu ermitteln, w ie die Beträge auf die berechtigten Versicherten gemäß § 12a Abs. 2 und 3 zu verteilen sind und w ie die Prämie des ursprünglichen Eintrittsalters ermittelt w ird,

4. das Verfahren zur Gegenüberstellung der erforderlichen mit den kalku-lierten Versicherungsleistungen nach § 12b Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie die Frist für die Vorlage der Gegenüberstellung an die Aufsichtsbehör-de und den Treuhänder festzulegen,

5. festzulegen, dass die Versicherungsunternehmen auch berechtigt sind, bis zum 1. Januar 2008 für bestehende Verträge die technischen Be-rechnungsgrundlagen insoweit zu ändern, dass die Leistungen für Schwangerschaft und Mutterschaft geschlechtsunabhängig umgelegt werden, und die Prämien daran anzupassen; § 12b Abs. 1 f indet An-wendung,

6. das Verfahren zur Gegenüberstellung der kalkulierten mit den zuletzt veröffentlichten Sterbewahrscheinlichkeiten nach § 12b Abs. 2a Satz 1 und 2 sowie die Frist für die Vorlage der Gegenüberstellung an die Aufsichtsbehörde und den Treuhänder festzulegen.

Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden. Diese erlässt die Vorschriften im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz zu erlassen. Dies gilt auch für Rechts-verordnungen nach Absatz 1 Satz 2, wenn mit ihnen die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 übertra-gen w ird.

§ 56a Rückstellung für Beitragsrückerstattung

Bei Versicherungs-Aktiengesellschaften bestimmt der Vorstand mit Zustim-mung des Aufsichtsrats die Beträge, die für die Überschussbeteiligung der Ver-sicherten zurückzustellen sind. Jedoch dürfen Beträge, die nicht auf Grund ei-nes Rechtsanspruchs der Versicherten zurückzustellen sind, für die Überschuss-beteiligung nur bestimmt werden, soweit aus dem verbleibenden Bilanzgewinn noch ein Gewinn in Höhe von mindestens vier vom Hundert des Grundkapitals verteilt werden kann. Die für die Überschussbeteiligung der Versicherten be-stimmten Beträge sind, soweit sie den Versicherten nicht unmittelbar zugeteilt wurden, in eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung einzustellen. Die der Rückstellung für Beitragsrückerstat tung zugewiesenen Beträge dürfen nur für die Überschussbeteiligung der Versicherten verwendet werden. Das Versiche-rungsunternehmen ist jedoch berechtigt, mit Zustimmung der Aufsichtsbehör-de in Ausnahmefällen die Rückstellung für Beitragsrückerstattung, soweit sie nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt , im Interesse der Versi-cherten zur Abwendung eines Notstandes heranzuziehen.

§ 65 Deckungsrückstellung

(1) Das Bundesministerium der Finanzen w ird ermächtigt, zur Berechnung der Deckungsrückstellung unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung durch Rechtsverordnung,

1. bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie einen oder mehrere Höchstwerte für den Rechnungszins festzusetzen, ausgehenda) vom jeweiligen Zinssatz der Anleihen des Staates, auf dessen

Währung der Vertrag lautet, wobei der jew eilige Höchstwert nicht mehr als 60 vom Hundert betragen darf; hiervon können Versi-cherungsverträge in Anteilseinheiten, gegen Einmalprämie bis zu einer Laufzeit von acht Jahren, Versicherungsverträge ohne Über-schussbeteiligung sowie Rentenversicherungsverträge ohne Rück-kaufswert ausgenommen oder für sie höhere Höchstwerte festge-setzt werden, oder

b) vom Ertrag der zum betreffenden Zeitpunkt im Bestand des Le-bensversicherungsunternehmens vorhandenen Aktiva sowie den erwarteten Erträgen künftiger Aktiva, wobei angemessene Si-cherheitsabschläge vorzunehmen sind;

2. die Höchstbeträge für die Zillmerung festzusetzen;

3. die versicherungsmathematischen Rechnungsgrundlagen für die Be-rechnung der Deckungsrückstellung festzulegen, soweit dies zur Durchführung von Richtlinien des Rates der Europäischen Gemein-schaften erforderlich ist.

Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf das Bundesauf-sichtsamt für das Versicherungsw esen übert ragen werden. Dieses erlässt die Vorschriften im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder.

(2) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz zu erlassen.

(3) Vor der Festsetzung des Höchstzinssatzes nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a ist, sofern die Verträge auf die Währung eines anderen M it-glied- oder eines anderen Vertragsstaats lauten, die Aufsichtsbehörde die-ses Staates zu hören.

(4) Für Unfallversicherungen der in § 11d genannten Art sowie für Renten-leistungen aus den in § 11e genannten Versicherungen gelten die Absät-ze 1 bis 3 entsprechend.

§ 81c M issstand in der Lebensversicherung

(1) In der Lebensversicherung liegt ein die Belange der Versicherten gefähr-dender M issstand auch vor, wenn bei überschussberechtigten Versiche-rungen keine angemessene Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrück-erstattung erfolgt. Das ist insbesondere dann anzunehmen, w enn die Zu-führung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung eines Lebensversiche-rungsunternehmens unter Berücksichtigung der Direktgutschrift und der rechnungsmäßigen Zinsen nicht der gemäß Absatz 3 durch Rechtsverord-nung festgelegten M indestzuführung in Abhängigkeit von den Kapitaler-trägen entspricht. Hierbei sind der Risikoverlauf und der Solvabilitätsbe-darf der Lebensversicherungsunternehmen zu berücksichtigen. Unbescha-det der nach § 81 Abs. 2 Satz 1 und § 87 zulässigen Maßnahmen kann die Aufsichtsbehörde von dem Lebensversicherungsunternehmen verlan-gen, dass ihr ein Plan zur Sicherstellung angemessener Zuführungen zur Rückstellung für Beitragsrückerstat tung (Zuführungsplan) vorgelegt w ird, wenn die Zuführung zur Rückstellung nicht den M indestanforderungen der Rechtsverordnung entspricht .

(2) (weggefallen)

(3) Das Bundesministerium der Finanzen w ird ermächtigt, durch Rechtsver-ordnung zur Wahrung der Belange der Versicherten unter Berücksichti-gung der Marktverhältnisse zu Absatz 1 Vorschriften zu erlassen, über die Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung, insbesondere über die M indestzuführung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen, sowie zu Absatz 2 die Höhe des Rückgewährrichtsatzes festzulegen und Vorschrif-ten über die Berechnung des Normrisikoüberschusses und des Normzins-ertrags zu erlassen. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen übertragen werden. Dieses erlässt die Vorschriften im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht für Sterbekassen.

C. Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

§ 123 Anfechtbarkeit w egen Täuschung oder Drohung

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglist ige Täuschung oder w iderrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem an-deren gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber an-fechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

§ 126 b Textform

Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss die Erklärung in einer Ur-kunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigne-te Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkenn-bar gemacht werden.

§ 195 Regelmäßige Verjährungsfrist

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

D. Auszug aus der Zivilprozessordnung (ZPO)

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§13 Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person w ird durch den Wohnsitz bestimmt.

§ 17 Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen

(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, w ird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt , wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, w o die Verwaltung geführt w ird.

(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche ver-klagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.

(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Ge-richtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregel-ter Gerichtsstand zulässig.

§ 21 Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung

(1) Hat jemand zum Betrieb einer Fabrik, einer Handlung oder eines anderen Gewerbes eine Niederlassung, von der aus unmittelbar Geschäfte ge-schlossen werden, so können gegen ihn alle Klagen, die auf den Ge-schäftsbetrieb der Niederlassung Bezug haben, bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, wo die Niederlassung sich befindet.

(2) Der Gerichtsstand der Niederlassung ist auch für Klagen gegen Personen begründet, die ein mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehenes Gut als Eigentümer, Nutznießer oder Pächter bewirtschaften, soweit diese Klagen die auf die Bewirtschaftung des Gutes sich beziehenden Rechts-verhältnisse betreffen.

§ 851 c Pfändungsschutz bei Altersrenten

(1) Ansprüche auf Leistungen, die auf Grund von Verträgen gewährt wer-den, dürfen nur w ie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn

1. die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähig-keit gewährt w ird,

2. über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf,

3. die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Be-rechtigte ausgeschlossen ist und

4. die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, nicht vereinbart wurde.

(2) Um dem Schuldner den Aufbau einer angemessenen Alterssicherung zu ermöglichen, kann er unter Berücksichtigung der Entw icklung auf dem Kapitalmarkt, des Sterblichkeitsrisikos und der Höhe der Pfändungsfrei-grenze, nach seinem Lebensalter gestaffelt, jährlich einen bestimmten Be-trag unpfändbar auf der Grundlage eines in Absatz 1 bezeichneten Ver-trags bis zu einer Gesamtsumme von 238.000 Euro ansammeln. Der Schuldner darf vom 18. bis zum vollendeten 29. Lebensjahr 2.000 Euro, vom 30. bis zum vollendeten 39. Lebensjahr 4.000 Euro, vom 40. bis zum vollendeten 47. Lebensjahr 4.500 Euro, vom 48. bis zum vollendeten 53. Lebensjahr 6.000 Euro, vom 54. bis zum vollendeten 59. Lebensjahr 8.000 Euro und vom 60. bis zum vollendeten 65. Lebensjahr 9.000 Euro jährlich ansammeln. Übersteigt der Rückkaufwert der Alterssicherung den un-pfändbaren Betrag, sind drei Zehntel des überschießenden Betrags un-pfändbar. Satz 3 gilt nicht für den Teil des Rückkaufwerts, der den dreifa-chen Wert des in Satz 1 genannten Betrags übersteigt.

(3) § 850e Nr. 2 und 2a gilt entsprechend.

§851d Pfändungsschutz bei steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen

Monatliche Leistungen in Form einer lebenslangen Rente oder monatli-cher Ratenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertif izierungsgesetzes aus steuer-lich gefördertem Altersvorsorgevermögen sind w ie Arbeitseinkommen pfändbar.

E. Auszug aus dem Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 341e Allgemeine Bilanzierungsgrundsätze

(1) Versicherungsunternehmen haben versicherungstechnische Rückstellun-gen auch insoweit zu bilden, w ie dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflich-tungen aus den Versicherungsverträgen sicherzustellen. Dabei sind die im Interesse der Versicherten erlassenen aufsichtsrechtlichen Vorschriften ü-ber die bei der Berechnung der Rückstellungen zu verwendenden Rech-

nungsgrundlagen einschließlich des dafür anzusetzenden Rechnungszins-fußes und über die Zuweisung bestimmter Kapitalerträge zu den Rückstel-lungen zu berücksichtigen. Die Rückstellungen sind nach den Wertver-hältnissen am Abschlussstichtag zu bewerten und nicht nach § 253 Abs. 2 abzuzinsen.

(2) Versicherungstechnische Rückstellungen sind außer in den Fällen der §§ 341f bis 341h insbesondere zu bilden

1. für den Teil der Beträge, der Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag darstellt (Beitragsüberträge);

2. für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattun-gen, soweit die ausschließliche Verwendung der Rückstellung zu die-sem Zweck durch Gesetz, Satzung, geschäftsplanmäßige Erklärung oder vertragliche Vereinbarung gesichert ist (Rückstellung für Beitrags-rückerstattung);

3. für Verluste, mit denen nach dem Abschlussstichtag aus bis zum Ende des Geschäftsjahres geschlossenen Verträgen zu rechnen ist (Rückstel-lung für drohende Verluste aus dem Versicherungsgeschäft).

(3) Soweit eine Bewertung nach § 252 Abs. 1 Nr. 3 oder § 240 Abs. 4 nicht möglich ist oder der damit verbundene Aufwand unverhältnismäßig wäre, können die Rückstellungen auf Grund von Näherungsverfahren geschätzt werden, wenn anzunehmen ist, dass diese zu annähernd gleichen Ergeb-nissen w ie Einzelberechnungen führen.

§ 341f Deckungsrückstellung

(1) Deckungsrückstellungen sind für die Verpflichtungen aus dem Lebensver-sicherungs- und dem nach Art der Lebensversicherung betriebenen Versi-cherungsgeschäft in Höhe ihres versicherungsmathematisch errechneten Wertes einschließlich bereits zugeteilter Überschussanteile mit Ausnahme der verzinslich angesammelten Überschussanteile und nach Abzug des versicherungsmathematisch ermittelten Barwerts der künftigen Beiträge zu bilden (prospekt ive Methode). Ist eine Ermitt lung des Wertes der künf-t igen Verpflichtungen nicht möglich, hat die Berechnung auf Grund der aufgezinsten Einnahmen und Ausgaben der vorangegangenen Geschäfts-jahre zu erfolgen (retrospektive M ethode).

(2) Bei der Bildung der Deckungsrückstellung sind auch gegenüber den Versi-cherten eingegangene Zinssatzverpflichtungen zu berücksichtigen, sofern die derzeit igen oder zu erwartenden Erträge der Vermögenswerte des Un-ternehmens für die Deckung dieser Verpflichtungen nicht ausreichen.

(3) In der Krankenversicherung, die nach Art der Lebensversicherung betrie-ben w ird, ist als Deckungsrückstellung eine Alterungsrückstellung zu bil-den; hierunter fallen auch der Rückstellung bereits zugeführte Beträge aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung sowie Zuschreibungen, die dem Aufbau einer Anwartschaft auf Beitragsermäßigung im Alter dienen. Bei der Berechnung sind die für die Berechnung der Prämien geltenden aufsichtsrechtlichen Bestimmungen zu berücksichtigen.

F. Auszug aus dem Gesetz über die Eingetragene Lebens-partnerschaft (LPartG)

§ 1 Form und Voraussetzungen

(1) Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeit iger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner) begründen eine Lebenspartnerschaft. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden. Die Erklärungen werden w irksam, wenn sie vor der zuständigen Behörde erfolgen.

(2) Der Standesbeamte soll die Lebenspartner einzeln befragen, ob sie eine Lebenspartnerschaft begründen wollen. Wenn die Lebenspartner diese Frage bejahen, soll der Standesbeamte erklären, dass die Lebenspartner-schaft nunmehr begründet ist. Die Begründung der Lebenspartnerschaft kann in Gegenwart von bis zu zwei Zeugen erfolgen.

(3) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht w irksam begründet werden

1. mit einer Person, die minderjährig oder verheiratet ist oder bereits mit einer anderen Person eine Lebenspartnerschaft führt;

2. zw ischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind;

3. zw ischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern;

4. wenn die Lebenspartner bei der Begründung der Lebenspartnerschaft darüber einig sind, keine Verpflichtungen gemäß § 2 begründen zu wollen.

(4) Aus dem Versprechen, eine Lebenspartnerschaft zu begründen, kann nicht auf Begründung der Lebenspartnerschaft geklagt werden. § 1297

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Abs. 2 und die §§ 1298 bis 1302 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

G. Auszug aus dem Sozialgesetzbuch – Viertes Buch (SGB IV)

§ 8 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit

(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, w enn

1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt,

2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Be-schäftigung berufsmäßig ausgeübt w ird und ihr Entgelt 400 Euro im Monat übersteigt.

(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 sind mehrere geringfügige Beschäfti-gungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 sowie geringfügige Beschäfti-gungen nach Nummer 1 mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäfti-gung nach Nummer 1 und nicht geringfügige Beschäftigungen zusam-menzurechnen. Eine geringfügige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, so-bald die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen. Wird bei der Zusam-menrechnung nach Satz 1 festgestellt, dass die Voraussetzungen einer ge-ringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, trit t die Versicherungs-pflicht erst mit dem Tage der Bekanntgabe der Feststellung durch die Ein-zugsstelle oder einen Träger der Rentenversicherung ein. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung abzukklären.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit anstelle einer Beschäfti-gung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt w ird. Dies gilt nicht für das Recht der Arbeitsförderung.

§ 8a Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten

Werden geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushalten aus-geübt, gilt § 8. Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch M itglieder des privaten Haushalts erledigt w ird.

§ 18 Bezugsgröße

(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, so-weit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszwei-ge nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der ge-setzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufge-rundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(2) Die Bezugsgröße für das Beitrit tsgebiet (Bezugsgröße (Ost)) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten vorläufigen Wert der Anlage 10 zum Sechs-ten Buch Sozialgesetzbuch geteilt w ird, aufgerundet auf den nächsthöhe-ren, durch 420 teilbaren Betrag. (...)

H. Auszug aus dem Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch (SGB V)

§ 28(4) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten je Kalender-

vierteljahr für jede erste Inanspruchnahme eines an der ambulanten ärztli-chen, zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Versorgung teilneh-menden Leistungserbringers, die nicht auf Überweisung aus demselben Kalendervierteljahr erfolgt, als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 2 er-gebenden Betrag an den Leistungserbringer. Satz 1 gilt nicht für Inan-spruchnahmen nach § 23 Abs. 9 , § 25 , zahnärztliche Untersuchungen nach § 55 Abs. 1 Satz 4 und 5 sowie Maßnahmen zur Schwangerenvor-sorge nach § 196 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung und § 23 Abs. 1 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte . Soweit Versi-cherte Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 gewählt haben, gelten die Sät-ze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass die Zuzahlung gemäß § 13 Abs. 2 Satz 9 von der Krankenkasse in Abzug zu bringen ist.

§ 31(3) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, leisten an die

abgebende Stelle zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversiche-rung verordneten Arznei- und Verbandmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag, jedoch jew eils nicht mehr als die Kosten des M ittels. Satz 1 f indet keine Anwendung bei Harn- und Blutteststrei-fen. Satz 1 gilt auch für M ittel und Medizinprodukte, die nach Absatz 1

Satz 2 und 3 in die Versorgung mit Arzneimitteln einbezogen worden sind. Die Spitzenverbände der Krankenkassen können durch Beschluss nach § 213 Abs. 2 Arzneimittel, deren Apothekeneinkaufspreis einschließ-lich Mehrwertsteuer mindestens um 30 vom Hundert niedriger als der je-weils gült ige Festbetrag ist, der diesem Preis zugrunde liegt, von der Zu-zahlung freistellen, wenn hieraus Einsparungen zu erwarten sind. Für an-dere Arzneimittel, für die eine Vereinbarung nach § 130a Abs. 8 besteht, kann die Krankenkasse die Zuzahlung um die Hälfte ermäßigen oder auf-heben, wenn hieraus Einsparungen zu erwarten sind. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 32(2) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, haben zu den

Kosten der Heilmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 3 ergebenden Betrag an die abgebende Stelle zu leisten. Dies gilt auch, wenn Massagen, Bäder und Krankengymnastik als Bestandteil der ärztlichen Behandlung (§ 27 Satz 2 Nr. 1) oder bei ambulanter Behandlung in Krankenhäusern, Re-habilitations- oder anderen Einrichtungen abgegeben werden. Die Zuzah-lung für die in Satz 2 genannten Heilmittel, die als Bestandteil der ärztli-chen Behandlung abgegeben werden, errechnet sich nach den Preisen, die für die Krankenkasse des Versicherten nach § 125 für den Bereich des Vertragsarztsitzes vereinbart sind. Bestehen insoweit unterschiedliche Preisvereinbarungen, hat die Krankenkasse einen durchschnitt lichen Preis zu errechnen. Die Krankenkasse teilt die anzuwendenden Preise den Kas-senärztlichen Vereinigungen mit, die die Vertragsärzte darüber unterrich-ten.

§ 33(8) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem zu

Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Hilfsmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu dem von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrag an die abgebende Stelle. Der Vergütungsanspruch nach Absatz 7 verringert sich um die Zuzahlung; § 43b Abs. 1 Satz 2 f indet keine Anwendung. Die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt 10 vom Hundert des insge-samt von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.

§ 37(5) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung

den sich nach § 61 Satz 3 ergebenden Betrag, begrenzt auf die für die ersten 28 Kalendertage der Leistungsinanspruchnahme je Kalenderjahr anfallenden Kosten an die Krankenkasse

§ 38(5) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung

je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag an die Krankenkasse.

§ 39(2) Wählen Versicherte ohne zw ingenden Grund ein anderes als ein in der

ärztlichen Einweisung genanntes Krankenhaus, können ihnen die Mehr-kosten ganz oder teilweise auferlegt werden.

(4) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen vom Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung an innerhalb eines Kalenderjahres für längstens 28 Tage den sich nach § 61 Satz 2 ergeben-den Betrag je Kalendertag an das Krankenhaus, das diesen Betrag an die Krankenkasse weiterleitet. Die innerhalb des Kalenderjahres bereits an ei-nen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geleistete Zahlung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches sowie die nach § 40 Abs. 6 Satz 1 geleistete Zuzahlung sind auf die Zahlung nach Satz 1 anzurechnen.

§ 40(5) Versicherte, die eine Leistung nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen

und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen je Kalendertag den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an die Einrichtung. Die Zah-lungen sind an die Krankenkasse weiterzuleiten.

(6) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und eine Leis-tung nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen, deren unmittelbarer An-schluss an eine Krankenhausbehandlung medizinisch notwendig ist (An-schlussrehabilitation), zahlen den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Be-trag für längstens 28 Tage je Kalenderjahr an die Einrichtung; als unmit-telbar gilt der Anschluss auch, w enn die Maßnahme innerhalb von 14 Ta-gen beginnt, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist ist aus zw ingenden tatsächlichen oder medizinischen Gründen nicht möglich. Die innerhalb des Kalenderjahres bereits an einen Träger der gesetzlichen Rentenversi-cherung geleistete kalendertägliche Zahlung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches sowie die nach § 39 Abs. 4 geleistete Zahlung sind auf die Zahlung nach Satz 1 anzurechnen. Die Zahlungen sind an die Kran-kenkasse weiterzuleiten.

§ 41(3) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und eine Leis-

tung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen, zahlen je Kalendertag den sich

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nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an die Einrichtung. Die Zahlungen sind an die Krankenkasse weiterzuleiten.

§ 55(1) Versicherte haben nach den Vorgaben in den Sätzen 2 bis 7 Anspruch auf

befundbezogene Festzuschüsse bei einer medizinisch notwendigen Ver-sorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktio-nen (zahnärztliche und zahntechnische Leistungen) in den Fällen, in denen eine zahnprothetische Versorgung notwendig ist und die geplante Ver-sorgung einer Methode entspricht, die gemäß § 135 Abs. 1 anerkannt ist. Die Festzuschüsse umfassen 50 vom Hundert der nach § 57 Abs. 1 Satz 6 und Abs. 2 Satz 6 und 7 festgesetzten Beträge für die jeweilige Regelver-sorgung. Für eigene Bemühungen zur Gesunderhaltung der Zähne erhö-hen sich die Festzuschüsse nach Satz 2 um 20 vom Hundert. Die Erhö-hung entfällt , wenn der Gebisszustand des Versicherten regelmäßige Zahnpflege nicht erkennen lässt und der Versicherte während der letzten fünf Jahre vor Beginn der Behandlung

1. die Untersuchungen nach § 22 Abs. 1 nicht in jedem Kalenderhalbjahr in Anspruch genommen hat und

2. sich nach Vollendung des 18. Lebensjahres nicht wenigstens einmal in jedem Kalenderjahr hat zahnärztlich untersuchen lassen.

Die Festzuschüsse nach Satz 2 erhöhen sich um weitere 10 vom Hundert, wenn der Versicherte seine Zähne regelmäßig gepflegt und in den letzten zehn Kalenderjahren vor Beginn der Behandlung, frühestens seit dem 1. Januar 1989, die Untersuchungen nach Satz 4 Nr. 1 und 2 ohne Unter-brechung in Anspruch genommen hat. Dies gilt nicht in den Fällen des Absatzes 2. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1978 geboren sind, gilt der Nachweis für eigene Bemühungen zur Gesunderhaltung der Zähne für die Jahre 1997 und 1998 als erbracht.

§ 57(1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheit lich und

die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung vereinbaren jeweils bis zum 30. September eines Kalenderjahres für das Folgejahr, erstmalig bis zum 30. September 2004 für das Jahr 2005, die Höhe der Vergütungen für die zahnärztlichen Leistungen bei den Regelversorgungen nach § 56 Abs. 2 Satz 2. Für die erstmalige Vereinbarung ermitteln die Vertragspartner nach Satz 1 den bundeseinheit lichen durchschnitt lichen Punktwert des Jahres 2004 für zahnärztliche Leistungen beim Zahnersatz einschließlich Zahn-kronen gewichtet nach der Zahl der Versicherten. Soweit Punktwerte für das Jahr 2004 bis zum 30. Juni 2004 von den Partnern der Gesamtverträ-ge nicht vereinbart sind, werden die Punktw erte des Jahres 2003 unter Anwendung der für das Jahr 2004 nach § 71 Abs. 3 maßgeblichen durch-schnitt lichen Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller M itglieder der Krankenkassen je M itglied für das gesamte Bundesgebiet festgelegt. Für das Jahr 2005 w ird der durchschnitt liche Punktwert nach den Sätzen 2 und 3 unter Anwendung der für das Jahr 2005 nach § 71 Abs. 3 maßgeblichen durchschnitt lichen Veränderungsrate der beitrags-pflichtigen Einnahmen aller M itglieder der Krankenkassen je M itglied für das gesamte Bundesgebiet festgelegt. Für die folgenden Kalenderjahre gelten § 71 Abs. 1 bis 3 sowie § 85 Abs. 3 . Die Beträge nach Satz 1 er-geben sich jeweils aus der Summe der Punktzahlen der nach § 56 Abs. 2 Satz 10 aufgelisteten zahnärztlichen Leistungen, multipliziert mit den je-weils vereinbarten Punktwerten. Die Vertragspartner nach Satz 1 informie-ren den Gemeinsamen Bundesausschuss über die Beträge nach Satz 6. § 89 Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass auch § 89 Abs. 1 und 1a entspre-chend gilt. Die Festsetzungsfristen nach § 89 Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 1a Satz 2 betragen für die Festsetzungen nach den Sätzen 2 bis 4 zwei Monate.

(2) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkas-sen gemeinsam und einheit lich vereinbaren mit den Innungsverbänden der Zahntechniker-Innungen jeweils bis zum 30. September eines Kalen-derjahres, erstmalig bis zum 30. September 2004 für das Jahr 2005, die Höchstpreise für die zahntechnischen Leistungen bei den Regelversorgun-gen nach § 56 Abs. 2 Satz 2 ; sie dürfen dabei die nach den Sätzen 2 bis 5 für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten bundeseinheit lichen durch-schnitt lichen Preise um bis zu 5 vom Hundert unter- oder überschreiten. Hierzu ermitteln die Spitzenverbände der Krankenkassen und der Verband der Zahntechniker-Innungen die bundeseinheit lichen durchschnitt lichen Preise des Jahres 2004 für zahntechnische Leistungen beim Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen gewichtet nach der Zahl der Versicherten. Sind Preise für das Jahr 2004 nicht vereinbart, wer-den die Preise des Jahres 2003 unter Anwendung der für das Jahr 2004 nach § 71 Abs. 3 maßgeblichen durchschnit t lichen Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller M itglieder der Krankenkassen je M it-glied für das gesamte Bundesgebiet festgelegt. Für das Jahr 2005 werden die durchschnitt lichen Preise nach den Sätzen 2 und 3 unter Anwendung der für das Jahr 2005 nach § 71 Abs. 3 maßgeblichen durchschnitt lichen Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller M itglieder der Krankenkassen je M itglied für das gesamte Bundesgebiet festgelegt. Für die folgenden Kalenderjahre gilt § 71 Abs. 1 bis 3 . Die für die Festlegung der Festzuschüsse nach § 55 Abs. 1 Satz 2 maßgeblichen Beträge für die zahntechnischen Leistungen bei den Regelversorgungen, die nicht von Zahnärzten erbracht werden, ergeben sich als Summe der bundeseinheit-lichen Preise nach den Sätzen 2 bis 5 für die nach § 56 Abs. 2 Satz 10aufgelisteten zahntechnischen Leistungen. Die Höchstpreise nach Satz 1 und die Beträge nach Satz 6 vermindern sich um 5 vom Hundert für zahn-

technische Leistungen, die von Zahnärzten erbracht werden. Die Ver-tragspartner nach Satz 2 informieren den Gemeinsamen Bundesausschuss über die Beträge für die zahntechnischen Leistungen bei Regelversorgun-gen. § 89 Abs. 7 gilt mit der M aßgabe, dass die Festsetzungsfristen nach § 89 Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 1a Satz 2 für die Festsetzungen nach den Sätzen 2 bis 4 jeweils einen Monat betragen.

§ 60(2) Die Krankenkasse übernimmt die Fahrkosten in Höhe des sich nach § 61

Satz 1 ergebenden Betrages je Fahrt übersteigenden Betrages

1. bei Leistungen, die stationär erbracht werden; dies gilt bei einer Verle-gung in ein anderes Krankenhaus nur, wenn die Verlegung aus zw in-genden medizinischen Gründen erforderlich ist, oder bei einer mit Ein-w illigung der Krankenkasse erfolgten Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus,

2. bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch dann, wenn eine stationä-re Behandlung nicht erforderlich ist,

3. bei anderen Fahrten von Versicherten, die w ährend der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtungen eines Kran-kenkraftwagens bedürfen oder bei denen dies auf Grund ihres Zustan-des zu erwarten ist (Krankentransport),

4. bei Fahrten von Versicherten zu einer ambulanten Krankenbehandlung sowie zu einer Behandlung nach § 115a oder § 115b , wenn dadurch eine an sich gebotene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhaus-behandlung ( § 39 ) vermieden oder verkürzt w ird oder diese nicht aus-führbar ist, w ie bei einer stationären Krankenhausbehandlung.

Soweit Fahrten nach Satz 1 von Rettungsdiensten durchgeführt werden, zieht die Krankenkasse die Zuzahlung in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages je Fahrt von dem Versicherten ein.

§ 257 Beitragszuschüsse für Beschäftigte

(1) Freiw illig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beschäftig-te, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versiche-rungsfrei sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuss die Hälfte des Beitrags, der bei Anw endung des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes tatsächlich zu zahlen wäre. Be-stehen innerhalb desselben Zeitraums mehrere Beschäftigungsverhältnis-se, sind die beteiligten Arbeitgeber anteilig nach dem Verhältnis der Höhe der jeweiligen Arbeitsentgelte zur Zahlung des Beitragszuschusses ver-pflichtet. Für Beschäf tigte, die Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch beziehen, ist zusätzlich zu dem Zuschuss nach Satz 1 die Hälfte des Betra-ges zu zahlen, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des Beschäf-t igten bei der Krankenkasse, bei der die M itgliedschaft besteht, nach § 249 Abs. 2 Nr. 3 als Beitrag zu tragen hätte.

(2) Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgren-ze oder auf Grund von § 6 Abs. 3a versicherungsfrei oder die von der Ver-sicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungs-unternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 10 versichert wären, Ver-tragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen dieses Buches entsprechen, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Bei-tragszuschuss. Der Zuschuss beträgt die Hälf te des Betrages, der [sich] bei Anwendung des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes und der nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 232a Abs. 2 bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Ein-nahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat. Für Perso-nen, die bei M itgliedschaft in einer Krankenkasse keinen Anspruch auf Krankengeld hätten, f indet der Beitragssatz nach § 234 Anwendung. Für Beschäftigte, die Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch beziehen, gilt Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe, dass sie höchstens den Betrag erhalten, den sie tatsächlich zu zahlen haben. Absatz 1 Satz 2 gilt.

(2a) Der Zuschuss nach Absatz 2 w ird ab 1. Januar 2009 für eine private Kran-kenversicherung nur gezahlt, wenn das Versicherungsunternehmen

1. diese Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betreibt,

2. einen Basistarif im Sinne des § 12 Abs. 1a des Versicherungsaufsichts-gesetzes anbietet,

3. soweit es über versicherte Personen im brancheneinheit lichen Stan-dardtarif im Sinne von § 257 Abs. 2a in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung verfügt, sich verpflichtet, die in § 257 Abs. 2a in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung in Bezug auf den Standardtarif genannten Pflichten einzuhalten,

4. sich verpflichtet, den überw iegenden Teil der Überschüsse, die sich aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft ergeben zugunsten der Versicherten zu verwenden,

5. vertraglich auf das ordentliche Kündigungsrecht verzichtet,

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6. die Krankenversicherung nicht zusammen mit anderen Versicherungs-sparten betreibt, wenn das Versicherungsunternehmen seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

Der Versicherungsnehmer hat dem Arbeitgeber jeweils nach Ablauf von drei Jahren eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens darüber vorzulegen, dass die Aufsichtsbehörde dem Versicherungsunternehmen bestätigt hat, dass es die Versicherung, die Grundlage des Versicherungs-vertrages ist, nach den in Satz 1 genannten Voraussetzungen betreibt.

(3) Für Bezieher von Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3, die als Beschäftigte bis unmittelbar vor Beginn der Vorruhestandsleistungen Anspruch auf den vollen oder anteiligen Beitragszuschuss nach Absatz 1 hatten, bleibt der Anspruch für die Dauer der Vorruhestandsleistungen gegen den zur Zah-lung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten erhalten. Der Zuschuss be-trägt die Hälfte des Beitrags, den der Bezieher von Vorruhestandsgeld als versicherungspflichtig Beschäftigter zu zahlen hätte, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den er zu zahlen hat. Absatz 1 Satz 2 gilt entspre-chend.

(4) Für Bezieher von Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3, die als Beschäftigte bis unmittelbar vor Beginn der Vorruhestandsleistungen Anspruch auf den vollen oder anteiligen Beitragszuschuss nach Absatz 2 hatten, bleibt der Anspruch für die Dauer der Vorruhestandsleistungen gegen den zur Zah-lung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten erhalten. Der Zuschuss be-trägt die Hälfte des aus dem Vorruhestandsgeld bis zur Beitragsbemes-sungsgrenze (§ 223 Abs. 3) und neun Zehntel des allgemeinen Beitrags-satzes als Beitrag errechneten Betrages, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den der Bezieher von Vorruhestandsgeld für seine Krankenversi-cherung zu zahlen hat. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Der Beitrags-satz ist auf eine Stelle nach dem Komma zu runden.

§ 315(1) Personen, die weder

1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungs-pflichtig sind,

2. über eine private Krankheitsvollversicherung verfügen,

3. einen Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben,

4. Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ha-ben noch

5. Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches beziehen,

können bis zum 31. Dezember 2008 Versicherungsschutz im Standardtarif gemäß § 257 Abs. 2a verlangen; in den Fällen der Nummern 4 und 5 be-gründen Zeiten einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von weniger als einem Monat keinen entsprechenden Anspruch. Der Antrag darf nicht abgelehnt werden. Die in § 257 Abs. 2a Nr. 2b genannten Voraussetzun-gen gelten für Personen nach Satz 1 nicht; Risikozuschläge dürfen für sie nicht verlangt werden. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 können auch Perso-nen mit Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen, die bisher nicht über eine auf Ergänzung der Beihilfe beschränkte private Krankenversicherung verfügen und auch nicht freiw illig in der gesetzli-chen Krankenversicherung versichert sind, eine die Beihilfe ergänzende Absicherung im Standardtarif gemäß § 257 Abs. 2a Nr. 2b verlangen.

(2) Der Beitrag von im Standardtarif nach Absatz 1 versicherten Personen darf den durchschnitt lichen Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversiche-rung gemäß § 257 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 nicht überschreiten; die dort für Ehegatten oder Lebenspartner vorgesehene besondere Beitragsbegren-zung gilt für nach Absatz 1 versicherte Personen nicht. § 12 Abs. 1c Satz 4 bis 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der ab 1. Januar 2009 gel-tenden Fassung gilt für nach Absatz 1 im Standardtarif versicherte Perso-nen entsprechend.

(3) Eine Risikoprüfung ist nur zulässig, soweit sie für Zwecke des finanziellen Spitzenausgleichs nach § 257 Abs. 2b oder für spätere Tarifwechsel erfor-derlich ist. Abweichend von § 257 Abs. 2b sind im finanziellen Spitzen-ausgleich des Standardtarifs für Versicherte nach Absatz 1 die Begrenzun-gen gemäß Absatz 2 sowie die durch das Verbot von Risikozuschlägen gemäß Absatz 1 Satz 3 auftretenden Mehraufwendungen zu berücksich-tigen.

(4) Die gemäß Absatz 1 abgeschlossenen Versicherungsverträge im Standard-tarif werden zum 1. Januar 2009 auf Verträge im Basistarif nach § 12Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes umgestellt.

I. Auszug aus dem Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch (SGB VI)

§ 3Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit,

1. für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind (§ 56),

1a. in der sie einen Pflegebedürft igen im Sinne des § 14 des Elften Buchesnicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häusli-chen Umgebung pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürft ige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung hat,

2. in der sie aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst leisten, 2a. in der sie sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des

Einsatzverwendungsgesetzes befinden, wenn sich der Einsatzunfall wäh-rend einer Zeit ereignet hat, in der sie nach Nummer 2 versicherungs-pflichtig waren.

3. für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, Ver-sorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungs-pflichtig waren,

3a. für die sie von den jeweils zuständigen Trägern nach dem Zweiten BuchArbeitslosengeld II beziehen; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung, a) die Arbeitslosengeld II nur darlehensweise oder b) nur Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen

oder c) die auf Grund von § 2 Abs. 1a des

Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbil-dungsförderung haben oder

d) deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches bemisst oder

e) die versicherungspflichtig beschäft igt oder versicherungspflichtig selb-ständig tätig sind, oder eine Leistung beziehen, wegen der sie nach Satz 1 Nr. 3 versicherungspflichtig sind,

4. für die sie Vorruhestandsgeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren.

Pflegepersonen, die für ihre Tätigkeit von dem Pflegebedürft igen ein Arbeits-entgelt erhalten, das das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pfle-gegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, gelten als nicht erwerbsmäßig tätig; sie sind insoweit nicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 versiche-rungspflichtig. Nicht erwerbsmäßig tätige Pf legepersonen, die daneben regel-mäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbständig tätig sind, sind nicht nach Satz 1 Nr. 1a versicherungspflichtig. Wehrdienstleistende oder Zivildienstleistende, die für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weiterer-halten oder Leistungen für Selbständige nach § 13a des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, sind nicht nach Satz 1 Nr. 2 versiche-rungspflichtig; die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit gilt in diesen Fäl-len als nicht unterbrochen. Trifft eine Versicherungspflicht nach Satz 1 Nr. 3 im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit einer Versicherungs-pflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 2 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind. Die Versicherungspflicht nach Satz 1 Nr. 3 und 4 erstreckt sich auch auf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

§ 137Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See führt die Versiche-rung für Personen, die wegen

1. einer Kindererziehung, 2. eines Wehrdienstes oder Zivildienstes, 3. eines Bezuges von Sozialleistungen oder von Vorruhestandsgeld

bei ihr versichert sind, in der knappschaftlichen Rentenversicherung durch, wenn diese im letzten Jahr vor Beginn dieser Zeiten zuletzt wegen einer Be-schäftigung in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert waren.

§ 166(1) Beitragspflichtige Einnahmen sind

1. bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienstleistende versichert sind, 60 vom Hundert der Bezugsgröße, jedoch bei Personen, die eine Ver-dienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetzerhalten, das Arbeitsentgelt, das dieser Leistung vor Abzug von Steu-ern und Beitragsanteilen zugrunde liegt,

1a. bei Personen, die in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes versichert sind, die daraus gewährten Dienstbezüge in dem Umfang, in dem sie bei Beschäftigten als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen wären.

2. bei Personen, die Arbeitslosengeld, Übergangsgeld, Krankengeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld beziehen, 80 vom Hundert des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, wobei 80 vom Hundert des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem nicht geringfügigen Beschäftigungsver-hältnis abzuziehen sind, und bei gleichzeit igem Bezug von Kranken-geld neben einer anderen Leistung das dem Krankengeld zugrunde-liegende Einkommen nicht zu berücksichtigen ist,

2a. bei Personen, die Arbeitslosengeld II oder im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld II Übergangsgeld, Krankengeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld beziehen, der Betrag von 205 Euro,

2b. (aufgehoben) 2c. bei Personen, die Teilarbeitslosengeld, Teilunterhaltsgeld oder Teil-

übergangsgeld beziehen, 80 vom Hundert des dieser Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts,

3. bei Beziehern von Vorruhestandsgeld das Vorruhestandsgeld, 4. bei Entw icklungshelfern oder bei im Ausland beschäftigten Deut-

schen das Arbeitsentgelt oder, wenn dies günstiger ist, der Betrag,

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der sich ergibt, wenn die Beitragsbemessungsgrenze mit dem Ver-hältnis vervielfält igt w ird, in dem die Summe der Arbeitsentgelte o-der Arbeitseinkommen für die letzten drei vor Aufnahme der nach § 4 Abs. 1 versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit voll mit Pflichtbeiträgen belegten Kalendermonate zur Summe der Beträ-ge der Beitragsbemessungsgrenzen für diesen Zeitraum steht; der Verhältniswert beträgt mindestens 0,6667,

5. bei Personen, die für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausfüh-rung von Leistungen zur Teilhabe ohne Anspruch auf Krankengeld-versichert sind, 80 vom Hundert des zuletzt für einen vollen Kalen-dermonat versicherten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens.

(2) Beitragspflichtige Einnahmen sind bei nicht erwerbsmäßig tätigen Pflege-personen bei Pflege eines

1. Schwerstpflegebedürft igen (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 Elftes Buch) a) 80 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn er mindestens 28 Stun-

den in der Woche gepflegt w ird, b) 60 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn er mindestens 21 Stun-

den in der Woche gepflegt w ird, c) 40 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn er mindestens 14 Stun-

den in der Woche gepflegt w ird,

2. Schwerpflegebedürf t igen (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 Elftes Buch) a) 53,3333 vom Hundert der Bezugsgröße, w enn er mindestens 21

Stunden in der Woche gepflegt w ird, b) 35,5555 vom Hundert der Bezugsgröße, w enn er mindestens 14

Stunden in der Woche gepflegt w ird, 3. erheblich Pflegebedürft igen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Elftes Buch) 26,6667

vom Hundert der Bezugsgröße.

Üben mehrere nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen die Pflege ge-meinsam aus, sind beitragspflichtige Einnahmen bei jeder Pflegeperson der Teil des Höchstwerts der jew eiligen Pflegestufe, der dem Umfang ihrer Pflegetätigkeit im Verhältnis zum Umfang der Pflegetätigkeit insgesamt entspricht.

§ 170(1) Die Beiträge werden getragen

1. bei Wehr- oder Zivildienstleistenden, Personen in einem Wehrdienst-verhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Verwendungsgesetzes, Beziehern von Arbeitslosengeld II und für Kindererziehungszeiten vom Bund,

2. bei Personen, die a) Krankengeld oder Verletztengeld beziehen, von den Beziehern

der Leistung und den Leistungsträgern je zur Hälfte, soweit sie auf die Leistung entfallen und diese Leistungen nicht in Höhe der Leis-tungen der Bundesagentur für Arbeit zu zahlen sind, im Übrigen vom Leistungsträger; die Beiträge werden auch dann von den Leistungsträgern getragen, wenn die Bezieher der Leistung zur Berufsausbildung beschäftigt sind und das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt auf den Monat bezogen 400 Euro nicht übersteigt,

b) Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen, von den Leistungsträgern,

3. bei Bezug von Vorruhestandsgeld von den Beziehern und den zur Zah-lung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten je zur Hälfte,

4. bei Entw icklungshelfern oder bei im Ausland beschäftigten Deutschen von den antragstellenden Stellen,

5. bei Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe ohne Anspruch auf Krankengeld von den Versicherten selbst,

6. bei nicht erwerbsmäßig tätigen Pf legepersonen, die einen a) in der sozialen Pflegeversicherung versicherten Pflegebedürft igen

pflegen, von der Pflegekasse, b) in der sozialen Pflegeversicherung versicherungsfreien Pflegebe-

dürft igen pflegen, von dem privaten Versicherungsunternehmen, c) Pflegebedürft igen pflegen, der wegen Pflegebedürft igkeit Beihil-

feleistungen oder Leistungen der Heilfürsorge und Leistungen ei-ner Pflegekasse oder eines privaten Versicherungsunternehmens erhält, von der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder vom Dienstherrn und der Pflegekasse oder dem privaten Versiche-rungsunternehmen anteilig; ist ein Träger der Rentenversicherung Festsetzungsstelle für die Beihilfe, gelten die Beiträge insoweit als gezahlt; dies gilt auch im Verhältnis der Rentenversicherungsträ-ger untereinander.

(2) Bezieher von Krankengeld oder Verletztengeld, die in der knappschaftli-chen Rentenversicherung versichert sind, tragen die Beiträge in Höhe des Vomhundertsatzes, den sie zu tragen hätten, wenn sie in der Rentenversi-cherung der Arbeiter oder der Angestellten versichert wären; im Übrigen tragen die Beiträge die Leistungsträger. Satz 1 gilt entsprechend für Be-zieher von Vorruhestandsgeld, die in der knappschaftlichen Rentenversi-cherung versichert sind.

J. Auszug aus dem Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch (SGB IX)

§ 2(1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähig-

keit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwar-ten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 2 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Ar-beitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Ge-setzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber we-nigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vor-liegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 nicht erlangen oder nicht be-halten können (gleichgestellte behinderte M enschen).

K. Auszug aus dem Sozialgesetzbuch – Elftes Buch (SGB XI)

§ 15 Stufen der Pflegebedürftigkeit

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz sind pflegebe-dürft ige Personen (§ 14) einer der folgenden drei Pflegestufen zuzuord-nen:

1. Pflegebedürft ige der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürft ige) sind Per-sonen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benöti-gen.

2. Pflegebedürft ige der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürft ige) sind Per-sonen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität min-destens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedür-fen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirt-schaftlichen Versorgung benötigen.

3. Pflegebedürft ige der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürft ige) sind Per-sonen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täg-lich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

Für die Gewährung von Leistungen nach § 43a reicht die Feststellung, dass die Voraussetzungen der Pf legestufe I erfüllt sind.

(2) Bei Kindern ist für die Zuordnung der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind maßgebend.

(3) Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt

1. in der Pflegestufe I mindestens 90 M inuten betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mehr als 45 M inuten entfallen,

2. in der Pflegestufe II mindestens drei Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen,

3. in der Pflegestufe III mindestens fünf Stunden betragen; hierbei müs-sen auf die Grundpflege mindestens vier Stunden entfallen.

Bei der Feststellung des Zeitaufw andes ist ein Zeitaufwand für erforderli-che verrichtungsbezogene krankheitsspezif ische Pflegemaßnahmen zu be-rücksichtigen; dies gilt auch dann, wenn der Hilfebedarf zu Leistungen nach dem Fünften Buch führt. Verrichtungsbezogene krankheitsspezifi-sche Pflegemaßnahmen sind Maßnahmen der Behandlungspflege, bei denen der behandlungspflegerische Hilfebedarf untrennbarer Bestandteil einer Verrichtung nach § 14 Abs. 4 ist oder mit einer solchen Verrichtung notwendig in einem unmittelbaren zeit lichen und sachlichen Zusammen-hang steht.

§ 20(1) Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versiche-

rungspflichtigen M itglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies sind:

1. Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind; für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch bleibt die Versicherungs-pflicht unberührt,

2. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen, auch wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zu-

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rückgefordert oder zurückgezahlt worden ist; ab Beginn des zweiten Monats bis zur zwölften Woche einer Sperrzeit (§ 144 des Dritten Buches) oder ab Beginn des zweiten Monats der Ruhenszeit w egen einer Urlaubsabgeltung (§ 143 Abs. 2 des Dritten Buches) gelten die Leistungen als bezogen,

2a. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch beziehen, soweit sie in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht familienversichert sind, es sei denn, dass diese Leistung nur dar-lehensweise gewährt w ird oder nur Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden,

3. Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler, die nach § 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherungspflichtig sind,

4. elbständige Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,

5. Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe, in Berufsbildungs-werken oder in ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,

6. Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Be-rufsfindung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Leistungen wer-den nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,

7. behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinder-te Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 143 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,

8. Behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftig-ten in gleichartiger Beschäftigung entspricht ; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,

9. Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschu-len eingeschrieben sind, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen,

10. Personen, die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt beschäf-t igt sind oder die eine Fachschule oder Berufsfachschule besuchen oder eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene be-rufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten (Praktikanten); Auszubildende des Zweiten Bildungsweges, die sich in einem nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähigen Teil ei-nes Ausbildungsabschnittes befinden, sind Praktikanten gleichge-stellt,

11. Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a oder 12 des Fünften Buches der Krankenversicherungspf licht unterliegen,

12. Personen, die, weil sie bisher keinen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hatten, nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches o-der nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 des Zweiten Gesetzes über die Krankenver-sicherung der Landwirte der Krankenversicherungspflicht unterlie-gen.

(2) Als gegen Arbeitsentgelt beschäf tigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, w enn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hun-dert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestands-gesetzes gezahlt w ird. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz oder gew öhnlichen Aufenthalt in einem Staat haben, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zw ischenstaatlichen Regelungen über Sachleistun-gen bei Krankheit bestehen.

(2a) Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige M itglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemein-schaft außerschulisch ausgebildet werden.

(3) Freiw illige M itglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind versiche-rungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung.

(4) Nehmen Personen, die mindestens zehn Jahre nicht in der sozialen Pflege-versicherung oder der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungs-pflichtig waren, eine dem äußeren Anschein nach versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit von untergeordneter w irt-schaftlicher Bedeutung auf, besteht die w iderlegbare Vermutung, dass ei-ne die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung nach Absatz 1 Nr. 1 oder eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 tatsächlich nicht ausgeübt w ird. Dies gilt insbesondere für eine Beschäftigung bei Familienangehörigen oder Lebenspartnern.

§ 21Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung besteht auch für Perso-nen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die

1. nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach Gesetzen, die eine ent-sprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, einen Anspruch auf Heilbehandlung oder Krankenbehandlung haben,

2. Kriegsschadenrente oder vergleichbare Leistungen nach dem Lastenaus-gleichsgesetz oder dem Reparationsschädengesetz oder laufende Beihilfe nach dem Flüchtlingshilfegesetz beziehen,

3. ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Kriegsopferfürsor-ge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach Gesetzen beziehen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorse-hen,

4. laufende Leistungen zum Unterhalt und Leistungen der Krankenhilfe nach dem Achten Buch beziehen,

5. krankenversorgungsberechtigt nach dem Bundesentschädigungsgesetzsind,

6. in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind,

wenn sie gegen das Risiko Krankheit weder in der gesetzlichen Krankenversi-cherung noch bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind.

§ 22(1) Personen, die nach § 20 Abs. 3 in der sozialen Pflegeversicherung versi-

cherungspflichtig sind, können auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden, wenn sie nachw eisen, dass sie bei einem privaten Versi-cherungsunternehmen gegen Pflegebedürft igkeit versichert sind und für sich und ihre Angehörigen oder Lebenspartner, die bei Versicherungs-pflicht nach § 25 versichert wären, Leistungen beanspruchen können, die nach Art und Umfang den Leistungen des Vierten Kapitels gleichwertig sind. Die befreiten Personen sind verpflichtet, den Versicherungsvertrag aufrechtzuerhalten, solange sie krankenversichert sind. Personen, die bei Pflegebedürft igkeit Beihilfeleistungen erhalten, sind zum Abschluss einer entsprechenden anteiligen Versicherung im Sinne des Satzes 1 verpflich-tet.

(2) Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versi-cherungspflicht bei der Pflegekasse gestellt werden. Die Befreiung w irkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen w urden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht w iderrufen werden.

§ 23(1) Personen, die gegen das Risiko Krankheit bei einem privaten Krankenver-

sicherungsunternehmen mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleis-tungen versichert sind, sind vorbehalt lich des Absatzes 2 verpflichtet, bei diesem Unternehmen zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürft igkeit einen Versicherungsvertrag abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Der Vertrag muss ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht für sie selbst und ihre Angehörigen oder Lebenspartner, für die in der sozia-len Pflegeversicherung nach § 25 eine Familienversicherung bestünde, Vertragsleistungen vorsehen, die nach Art und Umfang den Leistungen des Vierten Kapitels gleichwertig sind. Dabei trit t an die Stelle der Sach-leistungen eine der Höhe nach gleiche Kostenerstattung.

(2) Der Vertrag nach Absatz 1 kann auch bei einem anderen privaten Versi-cherungsunternehmen abgeschlossen werden. Das Wahlrecht ist inner-halb von sechs Monaten auszuüben. Die Frist beginnt mit dem Eintritt der individuellen Versicherungspflicht. Das Recht zur Kündigung des Vertrages w ird durch den Ablauf der Frist nicht berührt.

(3) Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Pflegebedürft igkeit Anspruch auf Beihilfe haben, sind zum Abschluss einer entsprechenden anteiligen beihilfekonformen Versicherung im Sinne des Absatzes 1 verpflichtet, sofern sie nicht nach § 20 Abs. 3 versiche-rungspflichtig sind. Die beihilfekonforme Versicherung ist so auszugestal-ten, dass ihre Vertragsleistungen zusammen mit den Beihilfeleistungen, die sich bei Anwendung der in § 14 Abs. 1 und 5 der Beihilfevorschriften des Bundes festgelegten Bemessungssätze ergeben, den in Absatz 1 Satz 2 vorgeschriebenen Versicherungsschutz gewährleisten.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für

1. Heilfürsorgeberechtigte, die nicht in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind,

2. M itglieder der Postbeamtenkrankenkasse und 3. M itglieder der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten.

(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten nicht für Personen, die sich auf nicht ab-sehbare Dauer in stationärer Pflege befinden und bereits Pflegeleistungen nach § 35 Abs. 6 des Bundesversorgungsgesetzes, nach § 44 des Siebten Buches, nach § 34 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach den Ge-setzen erhalten, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, sofern sie keine Familienangehöri-gen oder Lebenspartner haben, für die in der sozialen Pflegeversicherung nach § 25 eine Familienversicherung bestünde.

(6) Das private Krankenversicherungsunternehmen oder ein anderes die Pfle-geversicherung betreibendes Versicherungsunternehmen sind verpflichtet,

1. für die Feststellung der Pflegebedürft igkeit sowie für die Zuordnung zu einer Pflegestufe dieselben Maßstäbe w ie in der sozialen Pflegeversi-cherung anzulegen und

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2. die in der sozialen Pflegeversicherung zurückgelegte Versicherungszeit des M itglieds und seiner nach § 25 familienversicherten Angehörigen oder Lebenspartner auf die Wartezeit anzurechnen.

§ 25(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von M it-

gliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen

1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, 2. nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 oder 11 oder nach § 20 Abs. 3 versi-

cherungspflichtig sind, 3. nicht nach § 22 von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 23 in

der privaten Pflegeversicherung pflichtversichert sind, 4. nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und 5. kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel

der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches, über-schreitet; bei Renten w ird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für gering-fügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten Buches be-trägt das zulässige Gesamteinkommen 400 Euro.

§ 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 des Zweiten Gesetzes über die Kran-kenversicherung der Landwirte sowie § 10 Abs. 1 Satz 3 des Fünften Bu-ches gelten entsprechend.

(2) Kinder sind versichert:

1. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, 2. bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, w enn sie nicht erwerbstätig

sind, 3. bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, w enn sie sich in Schul- oder

Berufsausbildung befinden oder ein freiw illiges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiw illigen sozialen Jahres oder ein freiw illiges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetze zur Förderung eines freiw illigen ökologischen Jahres leisten; w ird die Schul- oder Be-rufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus,

4. ohne Altersgrenze, wenn sie wegen körperlicher, geistiger oder seeli-scher Behinderung (§ 2 Abs. 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist , daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind nach Nummer 1, 2 oder 3 versichert war.

§ 10 Abs. 4 und 5 des Fünften Buches gilt entsprechend.

(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegat-te oder Lebenspartner des M itglieds nach § 22 von der Versicherungs-pflicht befreit oder nach § 23 in der privaten Pflegeversicherung pflicht-versichert ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Beitragsbemessungsgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des M itglieds ist; bei Renten w ird der Zahlbe-trag berücksichtigt.

(4) Die Versicherung nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 bleibt bei Personen, die auf Grund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst oder die Dienst-leistungen oder Übungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten, für die Dauer des Dienstes bestehen.

§ 26a(1) Personen mit Wohnsitz im Inland, die nicht pflegeversichert sind, weil sie

zum Zeitpunkt der Einführung der Pflegeversicherung am 1. Januar 1995 trotz Wohnsitz im Inland keinen Tatbestand der Versicherungspf licht oder der M itversicherung in der sozialen oder privaten Pflegeversicherung er-füllten, sind berecht igt, die freiw illige M itgliedschaft bei einer der nach § 48 Abs. 2 wählbaren sozialen Pflegekassen zu beantragen oder einen Pflegeversicherungsvertrag mit einem privaten Versicherungsunternehmen abzuschließen. Ausgenommen sind Personen, die laufende Hilfe zum Le-bensunterhalt nach dem Zwölften Buch beziehen sowie Personen, die nicht selbst in der Lage sind, einen Beitrag zu zahlen. Der Beitrit t ist ge-genüber der gewählten Pflegekasse oder dem gewählten privaten Versi-cherungsunternehmen bis zum 30. Juni 2002 schrift lich zu erklären; er bewirkt einen Versicherungsbeginn rückwirkend zum 1. April 2001. Die Vorversicherungszeiten nach § 33 Abs. 2 gelten als erfüllt . Auf den priva-ten Versicherungsvertrag f indet § 110 Abs. 1 Anwendung.

(2) Personen mit Wohnsitz im Inland, die erst ab einem Zeitpunkt nach dem 1. Januar 1995 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht pflegeversi-chert sind und keinen Tatbestand der Versicherungspflicht nach diesem Buch erfüllen, sind berechtigt, die freiw illige M itgliedschaft bei einer der nach § 48 Abs. 2 wählbaren sozialen Pflegekassen zu beantragen oder ei-nen Pflegeversicherungsvertrag mit einem privaten Versicherungsunter-nehmen abzuschließen. Vom Beitrit tsrecht ausgenommen sind die in Ab-satz 1 Satz 2 genannten Personen sowie Personen, die nur deswegen nicht pflegeversichert sind, weil sie nach dem 1. Januar 1995 ohne zwin-genden Grund eine private Kranken- und Pflegeversicherung aufgegeben oder von einer möglichen Weiterversicherung in der gesetzlichen Kran-kenversicherung oder in der sozialen Pflegeversicherung keinen Gebrauch

gemacht haben. Der Beitrit t ist gegenüber der gewählten Pflegekasse o-der dem gewählten privaten Versicherungsunternehmen bis zum 30. Juni 2002 schrift lich zu erklären. Er bewirkt einen Versicherungsbeginn zum 1. Januar 2002. Auf den privaten Versicherungsvertrag f indet § 110 Abs. 3 Anwendung.

(3) Ab dem 1. Juli 2002 besteht ein Beitrit tsrecht zur sozialen oder privaten Pflegeversicherung nur für nicht pflegeversicherte Personen, die als Zu-wanderer oder Auslandsrückkehrer bei Wohnsitznahme im Inland keinen Tatbestand der Versicherungspflicht nach diesem Buch erfüllen und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie für nicht versicherungs-pflichtige Personen mit Wohnsitz im Inland, bei denen die Ausschluss-gründe nach Absatz 1 Satz 2 entfallen sind. Der Beitrit t ist gegenüber der nach § 48 Abs. 2 gewählten Pflegekasse oder dem gewählten privaten Versicherungsunternehmen schrif t lich innerhalb von drei Monaten nach Wohnsitznahme im Inland oder nach Wegfall der Ausschlussgründe nach Absatz 1 Satz 2 mit Wirkung vom 1. des Monats zu erklären, der auf die Beitrit tserklärung folgt. Auf den privaten Versicherungsvertrag f indet § 110 Abs. 3 Anw endung. Das Beitrit tsrecht nach Satz 1 ist nicht gegeben in Fällen, in denen ohne zwingenden Grund von den in den Absätzen 1 und 2 geregelten Beitrit tsrechten kein Gebrauch gemacht worden ist oder in denen die in Absatz 2 Satz 2 aufgeführten Ausschlussgründe vorliegen.

§ 45c(1) Zur Weiterentw icklung der Versorgungsstrukturen und Versorgungskon-

zepte insbesondere für demenzkranke Pflegebedürft ige fördern die Spit-zenverbände der Pflegekassen im Wege der Anteilsfinanzierung aus M it-teln des Ausgleichsfonds mit 10 M illionen Euro je Kalenderjahr den Auf-und Ausbau von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten sowie Modell-vorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungs-strukturen insbesondere für demenzkranke Pflegebedürft ige. Die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflegepflichtversicherung durchführen, beteiligen sich an dieser Förderung mit insgesamt 10 vom Hundert des in Satz 1 genannten Fördervolumens.

(2) Der Zuschuss aus M itteln der sozialen und privaten Pflegeversicherung er-gänzt eine Förderung der niedrigschwelligen Betreuungsangebote und der Modellvorhaben zur Weiterentw icklung der Versorgungsstrukturen für Pflegebedürft ige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf durch das jeweilige Land oder die jeweilige kommunale Gebietskörper-schaft. Der Zuschuss w ird jeweils in gleicher Höhe gewährt w ie der Zu-schuss, der vom Land oder von der kommunalen Gebietskörperschaft für die einzelne Fördermaßnahme geleistet w ird, so dass insgesamt ein För-dervolumen von 20 M illionen Euro im Kalenderjahr erreicht w ird. Soweit M ittel der Arbeitsförderung bei einem Projekt eingesetzt werden, sind diese einem vom Land oder von der Kommune geleisteten Zuschussgleichgestellt.

(3) Niedrigschwellige Betreuungsangebote im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind Betreuungsangebote, in denen Helfer und Helferinnen unter pflege-fachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedürft igen mit erhebli-chem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen sowie pflegende Angehörige entlasten und beratend unterstützen. Die Förderung dieser niedrigschwel-ligen Betreuungsangebote erfolgt als Projektförderung und dient insbe-sondere dazu, Aufwandsentschädigungen für die ehrenamtlichen Betreu-ungspersonen zu f inanzieren, sowie notwendige Personal- und Sachkos-ten, die mit der Koordination und Organisat ion der Hilfen und der fachli-chen Anleitung und Schulung der Betreuenden durch Fachkräfte verbun-den sind. Dem Antrag auf Förderung ist ein Konzept zur Qualitätssiche-rung des Betreuungsangebotes beizufügen. Aus dem Konzept muss sich ergeben, dass eine angemessene Schulung und Fortbildung der Helfenden sowie eine kontinuierliche fachliche Begleitung und Unterstützung der eh-renamtlich Helfenden in ihrer Arbeit gesichert ist. Als grundsätzlich förde-rungsfähige niedrigschwellige Betreuungsangebote kommen in Betracht Betreuungsgruppen für Demenzkranke, Helferinnenkreise zur stunden-weisen Entlastung pflegender Angehöriger im häuslichen Bereich, die Ta-gesbetreuung in Kleingruppen oder Einzelbetreuung durch anerkannte Helfer, Agenturen zur Vermitt lung von Betreuungsleistungen für Pflege-bedürft ige im Sinne des § 45a sowie Familienentlastende Dienste.

(4) Im Rahmen der Modellförderung nach Absatz 1 Satz 1 sollen insbesonde-re modellhaft Möglichkeiten einer w irksamen Vernetzung der für de-menzkranke Pflegebedürft ige erforderlichen Hilfen in einzelnen Regionen erprobt werden. Dabei können auch stationäre Versorgungsangebote be-rücksichtigt werden. Die Modellvorhaben sind auf längstens fünf Jahre zu befristen. Bei der Vereinbarung und Durchführung von Modellvorhaben kann im Einzelfall von den Regelungen des Siebten Kapitels abgewichen werden. Für die M odellvorhaben ist eine w issenschaftliche Begleitung und Auswertung vorzusehen. Soweit im Rahmen der Modellvorhaben perso-nenbezogene Daten benötigt werden, können diese nur mit Einw illigung des Pflegebedürft igen erhoben, verarbeitet und genutzt werden.

(5) Um eine gerechte Verteilung der Fördermittel der Pflegeversicherung auf die Länder zu gewährleisten, werden die Fördermittel der sozialen und privaten Pflegeversicherung nach dem Königsteiner Schlüssel aufgeteilt.

(6) Die Spitzenverbände der Pflegekassen beschließen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V. nach Anhörung der Verbände der Be-hinderten und Pflegebedürft igen auf Bundesebene Empfehlungen über

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die Voraussetzungen, Ziele, Dauer, Inhalte und Durchführung der Förde-rung sowie zu dem Verfahren zur Vergabe der Fördermittel für die nied-rigschwelligen Betreuungsangebote und die Modellprojekte. In den Emp-fehlungen ist unter anderem auch festzulegen, dass jeweils im Einzelfall zu prüfen ist, ob im Rahmen der neuen Betreuungsangebote und Versor-gungskonzepte M ittel und Möglichkeiten der Arbeitsförderung genutzt werden können. Die Empfehlungen bedürfen der Zustimmung des Bun-desministeriums für Gesundheit und der Länder. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Umset-zung der Empfehlungen zu bestimmen.

(7) Der Finanzierungsanteil, der auf die privaten Versicherungsunternehmen entfällt , kann von dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V. unmittelbar an das Bundesversicherungsamt zugunsten des Ausgleichs-fonds der Pflegeversicherung (§ 65) überw iesen werden. Näheres über das Verfahren der Auszahlung der Fördermittel, die aus dem Ausgleichs-fonds zu f inanzieren sind, sowie über die Zahlung und Abrechnung des Finanzierungsanteils der privaten Versicherungsunternehmen regeln das Bundesversicherungsamt, die Spitzenverbände der Pflegekassen und der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. durch Vereinbarung.

§ 49(1) Die M itgliedschaft bei einer Pflegekasse beginnt mit dem Tag, an dem die

Voraussetzungen des § 20 oder des § 21 vorliegen. Sie endet mit dem Tod des M itglieds oder mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzun-gen des § 20 oder des § 21 entfallen, sofern nicht das Recht zur Weiter-versicherung nach § 26 ausgeübt w ird. Für die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 Versicherten gelten § 186 Abs. 11 und § 190 Abs. 13 des Fünften Buches entsprechend.

(2) Für das Fortbestehen der M itgliedschaft gelten die §§ 189, 192 des Fünften Buches sowie § 25 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversi-cherung der Landwirte entsprechend.

(3) Die M itgliedschaft freiw illig Versicherter nach den §§ 26 und 26a endet:

1. mit dem Tod des M itglieds oder 2. mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet von dem

Monat, in dem das M itglied den Austritt erklärt, wenn die Satzung nicht einen früheren Zeitpunkt bestimmt.

§ 55(1) Der Beitragssatz beträgt in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 30. Juni

1996 bundeseinheit lich 1 vom Hundert, in der Zeit ab 1. Juli 1996 bun-deseinheit lich 1,7 vom Hundert der beitragspflichtigen Einnahmen der M itglieder; er w ird durch Gesetz festgesetzt . Für Personen, bei denen § 28 Abs. 2 Anwendung findet , beträgt der Beitragssatz die Hälfte des Bei-tragssatzes nach Satz 1.

(2) Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von 1/360 der in § 6 Abs. 7 des Fünften Buches festgelegten Jahresarbeitsentgeltgrenze für den Kalendertag zu berücksichtigen (Beitragsbemessungsgrenze).

(3) Der Beitragssatz nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erhöht sich für M itglieder nach Ablauf des M onats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben, um einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten (Bei-tragszuschlag für Kinderlose). Satz 1 gilt nicht für Eltern im Sinne des § 56Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Ersten Buches. Die Eltern-eigenschaft ist in geeigneter Form gegenüber der beitragsabführenden Stelle, von Selbstzahlern gegenüber der Pflegekasse, nachzuweisen, so-fern diesen die Elterneigenschaft nicht bereits aus anderen Gründen be-kannt ist. Die Spitzenverbände der Pflegekassen beschließen gemeinsam Empfehlungen darüber, welche Nachweise geeignet sind. Erfolgt die Vor-lage des Nachweises innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes, gilt der Nachweis mit Beginn des M onats der Geburt als erbracht, ansonsten w irkt der Nachweis ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht w ird. Nachweise für vor dem 1. Ja-nuar 2005 geborene Kinder, die bis zum 30. Juni 2005 erbracht werden, w irken vom 1. Januar 2005 an. Satz 1 gilt nicht für M itglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden, für Wehr- und Zivildienstleistende sowie für Bezieher von Arbeitslosengeld II.

(4) Der Beitragszuschlag für die Monate Januar bis März 2005 auf Renten der gesetzlichen Rentenversicherung w ird für Rentenbezieher, die nach dem 31. Dezember 1939 geboren wurden, in der Weise abgegolten, dass der Beitragszuschlag im Monat April 2005 1 vom Hundert der im April 2005 beitragspflichtigen Rente beträgt. Für die Rentenbezieher, die in den Mo-naten Januar bis April 2005 zeitweise nicht beitrags- oder zuschlagspflich-tig sind, w ird der Beitragszuschlag des Monats April 2005 entsprechend der Dauer dieser Zeit reduziert.

§ 77(1) Zur Sicherstellung der häuslichen Pflege und hauswirtschaftlichen Versor-

gung kann die zuständige Pflegekasse einen Vertrag mit einzelnen geeig-neten Pflegekräften schließen, soweit und solange eine Versorgung nicht durch einen zugelassenen Pflegedienst gew ährleistet werden kann; Ver-träge mit Verwandten oder Verschwägerten des Pflegebedürft igen bis zum dritten Grad sowie mit Personen, die mit dem Pflegebedürft igen in häuslicher Gemeinschaft leben, sind unzulässig. In dem Vertrag sind In-halt, Umfang, Vergütung sowie Prüfung der Qualität und Wirtschaftlich-keit der vereinbarten Leistungen zu regeln. In dem Vertrag ist w eiter zu

regeln, dass die Pflegekräfte mit dem Pflegebedürft igen, dem sie Leistun-gen der häuslichen Pflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung erbringen, kein Beschäftigungsverhältnis eingehen dürfen. Soweit davon abweichend Verträge geschlossen sind, sind sie zu kündigen. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht , wenn

1. das Beschäftigungsverhältnis vor dem 1. Mai 1996 bestanden hat und 2. die vor dem 1. Mai 1996 erbrachten Pflegeleistungen von der zustän-

digen Pflegekasse auf Grund eines von ihr mit der Pflegekraft abge-schlossenen Vertrages vergütet w orden sind.

(2) Die Pflegekassen können bei Bedarf einzelne Pflegekräfte zur Sicherstel-lung der häuslichen Pflege anstellen, für die hinsichtlich der Wirtschaft-lichkeit und Qualität ihrer Leistungen die gleichen Anforderungen w ie für die zugelassenen Pf legedienste nach diesem Buch gelten.

§ 82(1) Zugelassene Pflegeheime und Pflegedienste erhalten nach Maßgabe die-

ses Kapitels

1. eine leistungsgerechte Vergütung für die allgemeinen Pflegeleistungen (Pflegevergütung) sowie

2. bei stationärer Pflege ein angemessenes Entgelt für Unterkunft und Verpflegung.

Die Pflegevergütung ist von den Pflegebedürft igen oder deren Kostenträ-gern zu tragen. Sie umfasst bei stationärer Pflege auch die soziale Betreu-ung und, soweit kein Anspruch auf Krankenpflege nach § 37 des Fünften Buches besteht, die medizinische Behandlungspflege. Für Unterkunft und Verpflegung bei stationärer Pflege hat der Pflegebedürft ige selbst aufzu-kommen.

(2) In der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpfle-gung dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden für

1. Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Pflege-einrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähi-gen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, w iederzubeschaffen, zu ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen; ausgenommen sind die zum Verbrauch bestimmten Güter (Verbrauchsgüter), die der Pfle-gevergütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zuzuordnen sind,

2. den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken, 3. M iete, Pacht, Nutzung oder M itbenutzung von Grundstücken, Gebäu-

den oder sonstigen Anlagegütern, 4. den Anlauf oder die innerbetriebliche Umstellung von Pflegeeinrich-

tungen, 5. die Schließung von Pflegeeinrichtungen oder ihre Umstellung auf an-

dere Aufgaben.

(3) Soweit betriebsnotwendige Investit ionsaufw endungen nach Absatz 2 Nr. 1 oder Aufwendungen für M iete, Pacht, Nutzung oder M itbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Absatz 2 Nr. 3 durch öffentliche Förderung gemäß § 9 nicht vollständig gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung diesen Teil der Aufwendungen den Pfle-gebedürft igen gesondert berechnen. Gleiches gilt, soweit die Aufwen-dungen nach Satz 1 vom Land durch Darlehen oder sonstige rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden. Die gesonderte Berechnung bedarf der Zu-stimmung der zuständigen Landesbehörde; das Nähere hierzu, insbeson-dere auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürft igen, w ird durch Landesrecht bestimmt.

(4) Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert werden, kön-nen ihre betriebsnotwendigen Investit ionsaufwendungen den Pflegebe-dürft igen ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gesondert berechnen. Die gesonderte Berechnung ist der zuständigen Landesbehör-de mitzuteilen.

(5) Öffentliche Zuschüsse zu den laufenden Aufwendungen einer Pflegeein-richtung (Betriebskostenzuschüsse) sind von der Pflegevergütung abzuzie-hen.

§ 89(1) Die Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen und der hauswirtschaftli-

chen Versorgung w ird, soweit nicht die Gebührenordnung nach § 90Anwendung findet, zw ischen dem Träger des Pflegedienstes und den Leistungsträgern nach Absatz 2 für alle Pflegebedürft igen nach einheit li-chen Grundsätzen vereinbart. Sie muss leistungsgerecht sein. Die Vergü-tung muss einem Pflegedienst bei w irtschaft licher Betriebsführung ermög-lichen, seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen; eine Differenzierung in der Vergütung nach Kostenträgern ist unzulässig.

(2) Vertragsparteien der Vergütungsvereinbarung sind der Träger des Pflege-dienstes sowie

1. die Pflegekassen oder sonstige Sozialversicherungsträger oder von ih-nen allein oder gemeinsam gebildete Arbeitsgemeinschaften sowie

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2. der für den Sitz des Pflegedienstes zuständige (örtliche oder überörtli-che) Träger der Sozialhilfe,

soweit auf den jew eiligen Kostenträger oder die Arbeitsgemeinschaft im Jahr vor Beginn der Vergütungsverhandlungen jeweils mehr als fünf vom Hundert der vom Pflegedienst betreuten Pflegebedürft igen ent fallen. Die Vergütungsvereinbarung ist für jeden Pflegedienst gesondert abzuschlie-ßen.

(3) Die Vergütungen können, je nach Art und Umfang der Pflegeleistung,nach dem dafür erforderlichen Zeitaufwand oder unabhängig vom Zeit-aufwand nach dem Leistungsinhalt des jeweiligen Pflegeeinsatzes, nach Komplexleistungen oder in Ausnahmefällen auch nach Einzelleistungen bemessen werden; sonstige Leistungen w ie hauswirtschaftliche Versor-gung, Behördengänge oder Fahrkosten können auch mit Pauschalen ver-gütet werden. § 84 Abs. 4 Satz 2, § 85 Abs. 3 bis 7 und § 86 gelten ent-sprechend.

§ 90(1) Das Bundesministerium für Gesundheit w ird ermächtigt, im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Gebührenordnung für die Vergü-tung der ambulanten Pflegeleistungen und der hauswirtschaftlichen Ver-sorgung der Pflegebedürftigen zu erlassen, soweit die Versorgung von der Leistungspflicht der Pflegeversicherung umfasst ist. Die Vergütung muss leistungsgerecht sein, den Bemessungsgrundsätzen nach § 89 entspre-chen und hinsichtlich ihrer Höhe regionale Unterschiede berücksichtigen. § 82 Abs. 2 gilt entsprechend. In der Verordnung ist auch das Nähere zur Abrechnung der Vergütung zw ischen den Pflegekassen und den Pflege-diensten zu regeln.

(2) Die Gebührenordnung gilt nicht für die Vergütung von ambulanten Pfle-geleistungen und der hauswirtschaftlichen Versorgung durch Familienan-gehörige und sonstige Personen, die mit dem Pflegebedürft igen in häusli-cher Gemeinschaft leben. Soweit die Gebührenordnung Anw endung fin-det, sind die davon betroffenen Pflegeeinrichtungen und Pflegepersonen nicht berechtigt, über die Berechnung der Gebühren hinaus w eitergehen-de Ansprüche an die Pflegebedürft igen oder deren Kostenträger zu stel-len.

§ 110(1) Um sicherzustellen, dass die Belange der Personen, die nach § 23 zum

Abschluss eines Pflegeversicherungsvertrages bei einem privaten Kranken-versicherungsunternehmen verpflichtet sind, ausreichend gewahrt werden und dass die Verträge auf Dauer erfüllbar bleiben, ohne die Interessen der Versicherten anderer Tarife zu vernachlässigen, werden die im Geltungs-bereich dieses Gesetzes zum Betrieb der Pflegeversicherung befugten pri-vaten Krankenversicherungsunternehmen verpflichtet,

1. mit allen in § 22 und § 23 Abs. 1, 3 und 4 genannten versicherungs-pflichtigen Personen auf Antrag einen Versicherungsvertrag abzu-schließen, der einen Versicherungsschutz in dem in § 23 Abs. 1 und 3 festgelegten Umfang vorsieht (Kontrahierungszwang); dies gilt auch für das nach § 23 Abs. 2 gew ählte Versicherungsunternehmen,

2. in den Verträgen, die Versicherungspflichtige in dem nach § 23 Abs. 1 und 3 vorgeschriebenen Umfang abschließen, a) keinen Ausschluss von Vorerkrankungen der Versicherten, b) keinen Ausschluss bereits pflegebedürft iger Personen, c) keine längeren Wartezeiten als in der sozialen Pflegeversicherung

(§ 33 Abs. 2), d) keine Staffelung der Prämien nach Geschlecht und Gesundheits-

zustand der Versicherten, e) keine Prämienhöhe, die den Höchstbeitrag der sozialen Pflegever-

sicherung übersteigt, bei Personen, die nach § 23 Abs. 3 einen Teilkostentarif abgeschlossen haben, keine Prämienhöhe, die 50 vom Hundert des Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung übersteigt,

f) die beitragsfreie M itversicherung der Kinder des Versicherungs-nehmers unter denselben Voraussetzungen, w ie in § 25 festge-legt,

g) für Ehegatten oder Lebenspartner ab dem Zeitpunkt des Nach-weises der zur Inanspruchnahme der Beitragsermäßigung berech-tigenden Umstände keine Prämie in Höhe von mehr als 150 vom Hundert des Höchstbeitrages der sozialen Pf legeversicherung, wenn ein Ehegatte oder ein Lebenspartner kein Gesamteinkom-men hat, das die in § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Einkom-mensgrenzen überschreitet,

vorzusehen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Bedingungen gelten für Versicherungsverträ-ge, die mit Personen abgeschlossen werden, die zum Zeitpunkt des In-krafttretens dieses Gesetzes M itglied bei einem privaten Krankenversiche-rungsunternehmen mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen sind oder sich nach Artikel 41 des Pflege-Versicherungsgesetzes innerhalb von sechs Monaten nach Inkraftt reten dieses Gesetzes von der Versiche-rungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreien lassen.

(3) Für Versicherungsverträge, die mit Personen abgeschlossen werden, die erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes M itglied eines privaten Kranken-versicherungsunternehmens mit Anspruch auf allgemeine Krankenhaus-leistungen werden, gelten, sofern sie in Erfüllung der Vorsorgepflicht nach § 22 Abs. 1 und § 23 Abs. 1, 3 und 4 geschlossen werden und Vertrags-leistungen in dem in § 23 Abs. 1 und 3 festgelegten Umfang vorsehen, folgende Bedingungen:

1. Kontrahierungszwang, 2. kein Ausschluss von Vorerkrankungen der Versicherten, 3. keine Staffelung der Prämien nach Geschlecht, 4. keine längeren Wartezeiten als in der sozialen Pflegeversicherung, 5. für Versicherungsnehmer, die über eine Vorversicherungszeit von min-

destens fünf Jahren in ihrer privaten Pflegeversicherung oder privaten Krankenversicherung verfügen, keine Prämienhöhe, die den Höchstbei-trag der sozialen Pflegeversicherung übersteigt; Absatz 1 Nr. 2 Buch-stabe e gilt,

6. beitragsfreie M itversicherung der Kinder des Versicherungsnehmers unter denselben Voraussetzungen, w ie in § 25 festgelegt.

(4) Rücktritts- und Kündigungsrechte der Versicherungsunternehmen sind ausgeschlossen, solange der Kontrahierungszwang besteht. Eine freiw illi-ge Versicherung nach § 26a kann unter den Voraussetzungen des § 49Abs. 3 Satz 2 gekündigt werden.

L. Auszug aus dem Sozialgesetzbuch – Zw ölftes Buch(SGB XII)

§ 75(1) Einrichtungen sind stationäre und teilstationäre Einrichtungen im Sinne

von § 13. Die §§ 75 bis 80 f inden auch für Dienste Anwendung, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist .

(2) Zur Erfüllung der Aufgaben der Sozialhilfe sollen die Träger der Sozialhilfe eigene Einrichtungen nicht neu schaffen, soweit geeignete Einrichtungen anderer Träger vorhanden sind, ausgebaut oder geschaffen w erden kön-nen. Vereinbarungen nach Absatz 3 sind nur mit Trägern von Einrichtun-gen abzuschließen, die insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Leis-tungsfähigkeit und der Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Abs. 1 zur Erbringung der Leistungen geeignet sind. Sind Einrichtungen vorhanden, die in gleichem Maße geeignet sind, hat der Träger der Sozialhilfe Verein-barungen vorrangig mit Trägern abzuschließen, deren Vergütung bei ver-gleichbarem Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Träger.

(3) Wird die Leistung von einer Einrichtung erbracht, ist der Träger der Sozi-alhilfe zur Übernahme der Vergütung für die Leistung nur verpf lichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband eine Verein-barung über

1. Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen (Leistungsvereinbarung), 2. die Vergütung, die sich aus Pauschalen und Beträgen für einzelne Leis-

tungsbereiche zusammensetzt (Vergütungsvereinbarung) und 3. die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen (Prü-

fungsvereinbarung)

besteht. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlich-keit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen. Der Träger der So-zialhilfe kann die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistung prüfen.

(4) Ist eine der in Absatz 3 genannten Vereinbarungen nicht abgeschlossen, darf der Träger der Sozialhilfe Leistungen durch diese Einrichtung nur erbringen, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalls geboten ist. Hierzu hat der Träger der Einrichtung ein Leistungsangebot vorzulegen, das die Voraussetzung des § 76 erfüllt , und sich schrift lich zu verpflichten, Leistungen entsprechend diesem Angebot zu erbringen. Vergütungen dürfen nur bis zu der Höhe übernommen w erden, w ie sie der Träger der Sozialhilfe am Ort der Unterbringung oder in seiner nächsten Umgebung für vergleichbare Leistungen nach den nach Absatz 3 abgeschlossenen Vereinbarungen mit anderen Einrichtungen trägt. Für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen gelten die Vereinbarungs-inhalte des Trägers der Sozialhilfe mit vergleichbaren Einrichtungen ent-sprechend. Der Träger der Sozialhilfe hat die Einrichtung über Inhalt und Umfang dieser Prüfung zu unterrichten. Absatz 5 gilt entsprechend.

(5) Bei zugelassenen Pf legeeinrichtungen im Sinne des § 72 des Elften Buchesrichten sich Art, Inhalt, Umfang und Vergütung der ambulanten und teil-stationären Pflegeleistungen sow ie der Leistungen der Kurzzeitpflege und der vollstationären Pflegeleistungen sowie der Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und der Zusatzleistungen in Pflegeheimen nach den Vor-schriften des Achten Kapitels des Elften Buches, soweit nicht nach § 61weitergehende Leistungen zu erbringen sind. Satz 1 gilt nicht, soweit Ver-einbarungen nach dem Achten Kapitel des Elften Buches nicht im Einver-nehmen mit dem Träger der Sozialhilfe getroffen worden sind. Der Träger der Sozialhilfe ist zur Übernahme gesondert berechneter Investit ionskos-ten nach § 82 Abs. 4 des Elften Buches nur verpflichtet, wenn hierüber entsprechende Vereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel getroffen wor-den sind.

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M . Auszug aus dem Bundesverordnungsgesetz (BVG)

§ 35(1) Solange der Beschädigte infolge der Schädigung hilf los ist, w ird eine Pfle-

gezulage von 263 Euro (Stufe I) monatlich gezahlt. Hilf los im Sinne des Satzes 1 ist der Beschädigte, wenn er für eine Reihe von häufig und regel-mäßig w iederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung seiner persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt , wenn die Hilfe in Form einer Über-wachung oder Anleitung zu den in Satz 2 genannten Verrichtungen er-forderlich ist oder w enn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist. Ist die Gesundheitsstörung so schwer, dass sie dauerndes Krankenlager oder dauernd außergewöhnliche Pflege erfordert, so ist die Pflegezulage je nach Lage des Falles unter Berücksichtigung des Umfangs der notwen-digen Pflege auf 450, 638, 820, 1.066 oder 1.311 Euro (Stufen II, III, IV, V und VI) zu erhöhen. Blinde erhalten mindestens die Pflegezulage nach Stufe III. Erwerbsunfähige Hirnbeschädigte erhalten eine Pflegezulage mindestens nach Stufe I.

(2) Wird fremde Hilfe im Sinne des Absatzes 1 von Dritten aufgrund eines Ar-beitsvertrages geleistet und übersteigen die dafür aufzuwendenden ange-messenen Kosten den Betrag der pauschalen Pflegezulage nach Absatz 1, w ird die Pflegezulage um den übersteigenden Betrag erhöht. Lebt der Be-schädigte mit seinem Ehegatten, Lebenspartner oder einem Elternteil in häuslicher Gemeinschaft, ist die Pflegezulage so zu erhöhen, dass er nur ein Viertel der von ihm aufzuwendenden angemessenen Kosten aus der pauschalen Pflegezulage zu zahlen hat und ihm mindestens die Hälfte der pauschalen Pflegezulage verbleibt . In Ausnahmefällen kann der ver-bleibende Anteil bis zum vollen Betrag der pauschalen Pflegezulage er-höht werden, wenn der Ehegatte, Lebenspartner oder Elternteil eines Pflegezulageempfängers mindestens der Stufe V neben dem Dritten in außergewöhnlichem Umfang zusätzliche Hilfe leistet. Entstehen vorüber-gehend Kosten für fremde Hilfe, insbesondere infolge Krankheit der Pfle-geperson, ist die Pflegezulage für jeweils höchstens sechs Wochen über Satz 2 hinaus so zu erhöhen, dass dem Beschädigten die pauschale Pfle-gezulage in derselben Höhe w ie vor der vorübergehenden Entstehung der Kosten verbleibt. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Ehegatte, Le-benspartner oder Elternteil nicht nur vorübergehend keine Pflegeleistun-gen erbringt; § 40a Abs. 3 Satz 3 gilt.

(3) Während einer stationären Behandlung w ird die Pflegezulage nach den Absätzen 1 und 2 Empfängern von Pflegezulage nach den Stufen I und II bis zum Ende des ersten, den übrigen Empfängern von Pflegezulage bis zum Ablauf des zw ölften auf die Aufnahme folgenden Kalendermonats weitergezahlt.

(4) Über den in Absatz 3 bestimmten Zeitpunkt hinaus w ird die Pflegezulage während einer stationären Behandlung bis zum Ende des Kalendermonats vor der Entlassung nur weitergezahlt, soweit dies in den folgenden Sätzen bestimmt ist. Beschädigte erhalten ein Viertel der pauschalen Pflegezulage nach Absatz 1, wenn der Ehegatte, Lebenspartner oder der Elternteil bis zum Beginn der stationären Behandlung zumindest einen Teil der Pflege wahrgenommen hat. Daneben w ird die Pflegezulage in Höhe der Kosten weitergezahlt, die aufgrund eines Pflegevert rages entstehen, es sei denn, die Kosten hätten durch ein dem Beschädigten bei Abwägung aller Um-stände zuzumutendes Verhalten, insbesondere durch Kündigung des Pflegevertrages, vermieden werden können. Empfänger einer Pflegezula-ge mindestens nach Stufe III erhalten, soweit eine stärkere Beteiligung der schon bis zum Beginn der stationären Behandlung unentgelt lich tätigen Pflegeperson medizinisch erforderlich ist, abweichend von Satz 2 aus-nahmsweise Pflegezulage bis zur vollen Höhe nach Absatz 1, in Fällen des Satzes 3 jedoch nicht über den nach Absatz 2 Satz 2 aus der pauschalen Pflegezulage verbleibenden Betrag hinaus.

(5) Tritt Hilf losigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gleichzeit ig mit der Not-wendigkeit stationärer Behandlung oder während einer stationären Be-handlung ein, besteht für die Zeit vor dem Kalendermonat der Ent lassung kein Anspruch auf Pflegezulage. Für diese Zeit w ird eine Pflegebeihilfe ge-zahlt, soweit dies in den folgenden Sätzen bestimmt ist. Beschädigte, die mit ihrem Ehegatten, Lebenspartner oder einem Elternteil in häuslicher Gemeinschaft leben, erhalten eine Pflegebeihilfe in Höhe eines Viertels der pauschalen Pflegezulage nach Stufe I. Soweit eine stärkere Beteiligung des Ehegatten, Lebenspartner oder eines Elternteils oder die Beteiligung einer Person, die dem Beschädigten nahe steht, an der Pflege medizinisch erforderlich ist, kann in begründeten Ausnahmefällen eine Pflegebeihilfe bis zur Höhe der pauschalen Pflegezulage nach Stufe I gezahlt werden.

(6) Für Beschädigte, die infolge der Schädigung dauernder Pflege im Sinne des Absatzes 1 bedürfen, werden, wenn geeignete Pflege sonst nicht si-chergestellt werden kann, die Kosten der nicht nur vorübergehenden Heimpflege, soweit sie Unterkunf t, Verpflegung und Betreuung ein-schließlich notwendiger Pflege umfassen, unter Anrechnung auf die Ver-sorgungsbezüge übernommen. Jedoch ist dem Beschädigten von seinen Versorgungsbezügen zur Bestreitung der sonstigen Bedürfnisse ein Betrag in Höhe der Grundrente eines erwerbsunfähigen Beschädigten und den Angehörigen ein Betrag mindestens in Höhe der Hinterbliebenenbezüge zu belassen, die ihnen zustehen würden, w enn der Beschädigte an den Folgen der Schädigung gestorben wäre. Bei der Berechnung der Bezüge

der Angehörigen ist auch das Einkommen des Beschädigten zu berück-sichtigen, soweit es nicht ausnahmsweise für andere Zwecke, insbesonde-re die Erfüllung anderer Unterhaltspflichten, einzusetzen ist.

N. Auszug aus dem Gesetz zur Verbesserung derbetrieblichen Altersversorgung (BetrAVG)

§ 1a Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumw andlung

(1) Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 vom Hundert der jeweiligen Bei-tragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Die Durchführung des Anspruchs des Arbeitnehmers w ird durch Vereinbarung geregelt. Ist der Arbeitgeber zu einer Durchführung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse (§ 1b Abs. 3) bereit, ist die betriebliche Altersversorgung dort durchzuführen; andernfalls kann der Arbeitnehmer verlangen, dass der Arbeitgeber für ihn eine Direktversiche-rung (§ 1b Abs. 2) abschließt. Soweit der Anspruch geltend gemacht w ird, muss der Arbeitnehmer jährlich einen Betrag in Höhe von mindes-tens einem Hundertsechzigstel der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für seine betriebliche Altersversorgung verwenden. Soweit der Arbeitnehmer Teile seines regelmäßigen Entgelts für betriebliche Altersversorgung verwendet, kann der Arbeitgeber ver-langen, dass während eines laufenden Kalenderjahres gleich bleibende monatliche Beträge verwendet w erden.

(2) Soweit eine durch Entgeltumwandlung finanzierte betriebliche Altersver-sorgung besteht, ist der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltum-wandlung ausgeschlossen.

(3) Soweit der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltumwandlung für be-triebliche Altersversorgung nach Absatz 1 hat, kann er verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach den §§ 10a, 82 Abs. 2 des Ein-kommensteuergesetzes erfüllt werden, wenn die betriebliche Altersver-sorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direkt-versicherung durchgeführt w ird.

(4) Falls der Arbeitnehmer bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis kein Entgelt erhält, hat er das Recht, die Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen. Der Arbeitgeber steht auch für die Leistungen aus diesen Beiträgen ein. Die Regelungen über Entgeltumwandlung gelten entsprechend.

§ 1b Unverfallbarkeit und Durchführung der betrieblichen Altersversorgung

(1) Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversor-gung zugesagt w orden sind, bleibt die Anw artschaft erhalten, w enn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 25. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeit-punkt mindestens fünf Jahre bestanden hat (unverfallbare Anw artschaft). Ein Arbeitnehmer behält seine Anwartschaft auch dann, wenn er auf-grund einer Vorruhestandsregelung ausscheidet und ohne das vorherige Ausscheiden die Wartezeit und die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätte erfüllen können. Eine Änderung der Versorgungszusage oder ihre Übernahme durch eine andere Person unterbricht nicht den Ablauf der Fristen nach Satz 1. Der Verpflichtung aus einer Versorgungszusage stehen Versor-gungsverpflichtungen gleich, die auf betrieblicher Übung oder dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Der Ablauf einer vorgesehe-nen Wartezeit w ird durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht berührt. Wechselt ein Arbeitnehmer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen M itgliedstaat der Europäischen Union, bleibt die Anwartschaft in gleichem Umfange w ie für Personen erhalten, die auch nach Beendigung eines Ar-beitsverhältnisses innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verblei-ben.

(2) Wird für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen und sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leis-tungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt (Direktversi-cherung), so ist der Arbeitgeber verpflichtet, wegen Beendigung des Ar-beitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen das Bezugsrecht nicht mehr zu w iderrufen. Eine Verein-barung, nach der das Bezugsrecht durch die Beendigung des Arbeitsver-hältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraus-setzungen auflösend bedingt ist , ist unwirksam. Hat der Arbeitgeber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen, so ist er verpflichtet, den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen geendet hat, bei Eintritt des Versicherungsfalles so zu stellen, als ob die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versor-

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gungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frü-hestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(3) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versor-gungseinrichtung durchgeführt, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hin-terbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt (Pensi-onskasse und Pensionsfonds), so gilt Absatz 1 entsprechend. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Ver-sicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörig-keit.

(4) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versor-gungseinrichtung durchgeführt, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsan-spruch gewährt (Unterstützungskasse), so sind die nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen und vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen den bis zum Eintrit t des Versorgungsfalles dem Unternehmen angehörenden Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen gleichgestellt. Die Versorgungszusage gilt in dem Zeitpunkt als erteilt im Sinne des Absatzes 1, von dem an der Arbeitnehmer zum Kreis der Be-günstigten der Unterstützungskasse gehört.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung erfolgt, behält der Arbeitnehmer seine Anwartschaf t, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet; in den Fällen der Absätze 2 und 3 1. dürfen die Überschussanteile nur zur Verbesserung der Leistung ver-

wendet, 2. muss dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung

der Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen eingeräumt und

3. muss das Recht zur Verpfändung, Abtretung oder Beleihung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen werden.

Im Fall einer Direktversicherung ist dem Arbeitnehmer darüber hinaus mit Beginn der Entgeltumwandlung ein unwiderrufliches Bezugsrecht einzu-räumen.

§ 2 Höhe der unverfallbaren Anw artschaft

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, we-gen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Be-triebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltergrenze in der gesetzlichen Rentenversiche-rung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze trit t ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Al-tersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt, in dem der Arbeit-nehmer ausscheidet und gleichzeit ig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährige Versicherte in Anspruch nimmt. Der M indestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Vor-aussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalles ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Ar-beitgeber zu f inanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Bei-träge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 trit t auf Verlangen des Arbeitgebers die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrages zu erbringende Versicherungsleistung, wenn1. spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers

das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,

2. vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Be-triebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Über-schussanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu ver-wenden sind und

3. der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.

Der Arbeitgeber kann sein Verlangen nach Satz 2 nur innerhalb von 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers diesem und dem Ver-sicherer mitteilen. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, das nach § 169 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über den Versiche-rungsvertrag berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versiche-rungsvertrages nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kün-digung w ird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umge-wandelt. § 169 Abs. 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag f indet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu f inanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, sow eit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 2 Halb-satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 trit t auf Verlangen des Arbeitgebers die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leis-tung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1. vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Be-triebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzie-rungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Ver-sicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versor-gungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entw icklung seines Ar-beitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgren-zen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und

2. der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.

Der Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu f inanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensi-onsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 113 Abs. 2 Nr. 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinaus-geht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeit ig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichge-stellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 be-rechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei der Berechnung des Teilanspruchs nach Absatz 1 bleiben Verände-rungen der Versorgungsregelung und der Bemessungsgrundlagen für die Leistung der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers eintreten, außer Betracht; dies gilt auch für die Bemessungsgrundlagen anderer Versorgungsbezüge, die bei der Berechnung der Leistung der betrieblichen Altersversorgung zu berück-sichtigen sind. Ist eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung zu be-rücksichtigen, so kann das bei der Berechnung von Pensionsrückstellun-gen allgemein zulässige Verfahren zugrunde gelegt werden, w enn nicht der ausgeschiedene Arbeitnehmer die Anzahl der im Zeitpunkt des Aus-scheidens erreichten Entgeltpunkte nachweist; bei Pensionskassen sind der aufsichtsbehördlich genehmigte Geschäftsplan oder die Geschäfts-unterlagen maßgebend. Bei Pensionsfonds sind der Pensionsplan und die sonstigen Geschäftsunterlagen maßgebend. Versorgungsanwart-schaften, die der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden erw irbt, dür-fen zu keiner Kürzung des Teilanspruchs nach Absatz 1 führen.

(5a) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung trit t an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Ar-beitnehmers erreichte Anwartschaf t auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsori-entierten Leistungszusage.

(5b) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5a trit t bei einer Beitragszusage mit M indestleistung das dem Arbeitnehmer plan-mäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Ein-trit t des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für ei-nen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

§ 4 Übertragung

(1) Unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze übertragen werden.

(2) Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann im Einvernehmen des e-hemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer1. die Zusage vom neuen Arbeitgeber übernommen werden oder2. der Wert der vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren Anwart-

schaft auf betriebliche Altersversorgung (Übertragungswert) auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden, wenn dieser eine wertgleiche Zusage erteilt ; für die neue Anw artschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend.

(3) Der Arbeitnehmer kann innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Ar-beitsverhältnisses von seinem ehemaligen Arbeitgeber verlangen, dass der Übertragungswert auf den neuen Arbeitgeber übertragen w ird, wenn1. die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pen-

sionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist und2. der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemei-

nen Rentenversicherung nicht übersteigt.

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Der Anspruch richtet sich gegen den Versorgungsträger, wenn der ehe-malige Arbeitgeber die versicherungsförmige Lösung nach § 2 Abs. 2 oder 3 gewählt hat oder soweit der Arbeitnehmer die Versicherung oder Ver-sorgung mit eigenen Beiträgen fortgeführt hat. Der neue Arbeitgeber ist verpflichtet, eine dem Übertragungswert wertgleiche Zusage zu erteilen und über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversi-cherung durchzuführen. Für die neue Anwartschaft gelten die Regelun-gen über Entgeltumwandlung entsprechend.

4) Wird die Betriebstätigkeit eingestellt und das Unternehmen liquidiert, kann eine Zusage von einer Pensionskasse oder einem Unternehmen der Le-bensversicherung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers oder Versor-gungsempfängers übernommen werden, w enn sichergestellt ist, dass die Überschussanteile ab Rentenbeginn entsprechend § 16 Abs. 3 Nr. 2 ver-wendet werden. § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.

(5) Der Übertragungswert entspricht bei einer unmittelbar über den Arbeitge-ber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Al-tersversorgung dem Barwert der nach § 2 bemessenen künftigen Versor-gungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung; bei der Berechnung des Barwerts sind die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik maßgebend. Soweit die betriebliche Alters-versorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Di-rektversicherung durchgeführt w orden ist, entspricht der Übertragungs-wert dem gebildeten Kapital im Zeitpunkt der Übertragung.

(6) M it der vollständigen Übertragung des Übertragungswerts erlischt die Zu-sage des ehemaligen Arbeitgebers.

§ 16 Anpassungsprüfungspflicht

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leis-tungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die w irtschaftliche Lage des Arbeitge-bers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt , wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg1. des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder2. der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unterneh-

mens im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt , wenn1. der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um

wenigstens eins vom Hundert anzupassen oder2. die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sin-

ne des § 1 b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1 b Abs. 3 durchgeführt w ird, ab Rentenbeginn sämtliche auf den Renten-bestand entfallende Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden und zur Berechnung der garantierten Leistung der nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Versicherungsauf-sichtsgesetzes festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der De-ckungsrückstellung nicht überschritten w ird oder

3. eine Beitragszusage mit M indestleistung erteilt wurde; Absatz 5 f indet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Um-fang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuho-len. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die w irtschaftliche Lage des Unternehmens schrift lich darlegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalen-dermonaten nach Zugang der M itteilung schrift lich w idersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hin-gewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert w ird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entspre-chend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über ei-ne Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussantei-le entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

O. Auszug aus dem Einkommensteuergesetz (EStG)

§ 3 Steuerfreie Einnahmen

Steuerfrei sind

63. Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an einen Pensi-onsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zum Auf-bau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenver-

sorgungsleistungen in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertif izierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 7 des Ge-setzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geändert worden ist, in der je-weils geltenden Fassung vorgesehen ist, soweit die Beiträge im Kalender-jahr 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen. Dies gilt nicht, soweit der Arbeit-nehmer nach § 1a Abs. 3 des Betriebsrentengesetzes verlangt hat, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI er-füllt werden. Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um 1.800 Euro, wenn die Beiträge im Sinne des Satzes 1 auf Grund einer Versorgungszu-sage geleistet werden, die nach dem 31. Dezember 2004 erteilt wurde. Aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses geleistete Beiträge im Sinne des Satzes 1 sind steuerfrei, soweit sie 1.800 Euro vervielfält igt mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeit-nehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat , nicht übersteigen; der ver-vielfält igte Betrag vermindert sich um die nach den Sätzen 1 und 3 steuer-freien Beiträge, die der Arbeitgeber in dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis beendet w ird, und in den sechs vorangegangenen Kalen-derjahren erbracht hat; Kalenderjahre vor 2005 sind dabei jeweils nicht zu berücksichtigen;

§ 4b Direktversicherung

Der Versicherungsanspruch aus einer Direktversicherung, die von einem Steu-erpflichtigen aus betrieblichem Anlass abgeschlossen w ird, ist dem Betriebs-vermögen des Steuerpflichtigen nicht zuzurechnen, soweit am Schluss des Wirtschaftsjahres hinsichtlich der Leistungen des Versicherers die Person, auf denen Leben die Lebensversicherung abgeschlossen ist, oder ihre Hinterbliebe-nen bezugsberechtigt sind. Das gilt auch, w enn der Steuerpflichtige die An-sprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen hat, sofern er sich der bezugsberechtigten Person gegenüber schrift lich verpflichtet, sie bei Eintritt des Versicherungsfalls so zu stellen, als ob die Abtretung oder Belei-hung nicht erfolgt wäre.