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Mitarbeiterinformation für
die vier steirischen Universitäten
Michaela Herney
Die VBV stellt sich vor
VBV-Pensionskasse AG - Jeder Zeit die richtige Lösung. www.vbv.at 3
Einige unserer Aktionäre (insgesamt 25)
Erste Bank
Wiener Städtische Vienna Insurance Group
Österreichische Beamtenversicherung
UniCredit Bank Austria
Grazer Wechselseitige
3-Banken Beteiligung (Oberbank, BKS, BTV)
Sparkasse Oberösterreich
Kärntner Sparkasse
Steiermärkische Bank und Sparkassen
Hypo Tirol
Bankhaus Carl Spängler
Tiroler Sparkasse
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Vorläufige Kennzahlen der VBV per
31.12.2013
über 270.000 Anwartschafts- und Leistungsberechtigte
über 5 Mrd. EUR verwaltetes Vermögen
ca. 230 Mio. EUR jährliches Beitragsvolumen
ca. 5.000 Verträge
39 Veranlagungs- und Risikogemeinschaften
Funktionsweise einer
Pensionskasse
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Funktionsweise einer Pensionskasse
Arbeitgeber Arbeitnehmer
Vertragsmuster bzw.
Betriebsvereinbarung
Pensionskassenvertrag
Jährliche Information
über die Beitrags- und
Kapitalentwicklung
Lebenslange Pension- und Hinterbliebenenvorsorge
Veranlagungs- und Risiko-
gemeinschaft
VG
VG
Konto
Die steuerliche Behandlung von
Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag
Wahlrecht des Mitarbeiters bei
Beendigung des Dienstverhältnisses
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Die steuerliche Behandlung von
Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag
25% mit Arbeitgeberpension versteuert
Beitrag des
Arbeitgebers
Mitarbeiterkonto Mitarbeiterkonto
Finanzamtsbestätigung
§ 18 EStG
Eigenbeiträge
Arbeitnehmer
max. Höhe AG-Beitrag
Eigenbeiträge
Arbeitnehmer
max. € 1.000,-
Pension
100% steuerpflichtig
Pension
75% steuerfrei
Pension
100% steuerfrei
Steuermodell 18
Sonderausgaben
Steuermodell 108a
€ 1.000,- Prämie
Mitarbeiterkonto
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Wahlrecht des Mitarbeiters
Guthaben bis € 11.400,- (Stand: 1.1.2014)
– € 11.000 steuerfrei
– € 400,- (max. Steuer € 73,-)
Guthaben über € 11.400,-
– Übertragung in die Pensionskasse eines neuen Arbeitgebers oder in eine
Gruppenversicherung
– Beitragsfreistellung und Auszahlung im Leistungsfall
– Übertragung in eine ausländische Altersvorsorgeeinrichtung
– Fortsetzen mit eigenen Beiträgen
Pensionskassentechnik
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Die Zinssätze der Pensionskasse
Rechnungszins
(technischer Zins)
3%
Geschäftsplanmäßiger Zins
(rechnungsmäßiger Überschuss)
5%
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Pensionsanpassung
Pens val.
2012
0
2011
2013 2014
Rechnungszins od.
Technischer Zins
Geschäftsplan. Zins
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Die Verzinsung des Kapitals Schwankungsrückstellung Deckungsrückstellung
Zinsen über
Geschäftsplan. Zins
Zinsen bis
Geschäftsplan. Zins
Beitrag
Lebensphasenmodell
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Neue Regelung
Ihre Arbeitgeberin hat gemeinsam mit den Betriebsräten die
Pensionskassengesetzesnovelle im Jahr 2013 zum Anlass genommen, die
vorhandene beitragsorientierte Pensionskassenzusage zu optimieren.
Durch diese erfolgte Änderung haben Sie eine weitere Wahlmöglichkeit erhalten. Im
Rahmen des VBV-Lebensphasenmodells haben Sie die Möglichkeit zu bestimmen,
wie Ihr Guthaben veranlagt werden soll.
Ab 1.1.2014 wird das Guthaben jedes Anwartschaftsberechtigten automatisch der
ausgewogenen Veranlagungsgemeinschaft (VRG 100 – VG 151) zugeordnet.
Als Grundsatz gilt: Je näher der Pensionierungszeitpunkt rückt, desto sicherer und
risikoärmer sollte das Guthaben veranlagt werden.
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Lebensphasenmodell KLASSIK
Start VG
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Das Lebensphasen-Prinzip
Kursentwicklung im klassischen Lebensphasenmodell
0
50
100
150
200
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300
350
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20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65
Alter
Ku
rs
dynamisch ausgewogen konservativ
ausgewogen konservativ
Chancen & Volatilität
hoch Chancen & Volatilität
geringer
Risikoreduktion mit zunehmendem Lebensalter
Höhere Chancen verbunden mit höheren Ertragserwartungen und
Kursschwankungen in jüngeren Jahren
Weniger Schwankungen aber auch weniger Ertragschancen im Alter
Kursentwicklung im klassischen Lebensphasenmodell
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Alter
Ku
rs
dynamisch ausgewogen konservativ
dynamisch
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VRG 100 (VG 150)
Asset Allocation per April 2014
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VRG 100 (VG 151) - ausgewogen
Asset Allocation per April 2014
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VRG 100 (VG 152) - dynamisch
Asset Allocation per April 2014
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Veranlagungshistorie Lebensphase +
VRG 158 (Universitäten Steiermark)
VG 150
konservativ
VG 151
ausgewogen
VG 152
dynamischVRG 158
2005 5,80% 9,81% 10,64%
2006 3,60% 4,57% 5,98%
2007 2,50% 1,43% 1,34%
2008 -4,74% -13,01% -18,12%
2009 5,19% 7,86% 9,55%
2010 4,78% 6,70% 8,63%
2011 -0,30% -3,75% -4,33% -2,35%
2012 6,53% 8,42% 10,36% 7,15%
2013 3,99% 5,96% 6,72% 5,98%
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Ablauf Lebensphasenmodell
31.12.2013
VRG 158
01.01.2014
VRG 100 (VG 151)
Eingliederung in das
Lebensphasenmodell
Informationsanforderung
gem. § 19b PKG für
Wechselwunsch in eine
andere VG
31.8. jedes Jahr 31.10 jedes Jahr
Frist-Abgabe der
Optionserklärung
31.12. jedes Jahr
Umsetzung – Führung
im darauffolgenden Jahr
in der gewünschten
Lebensphasen-VG
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Unterlagen –
Wechselinformation gem. § 19b PKG
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Unterlagen –
Wechselinformation gem. § 19b PKG
Das Statut
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Geltungsbereich
Die Arbeitgeberin leistet Beiträge im Sinne des Universitäten-
Kollektivvertrages für alle ArbeitnehmerInnen
– die länger als 24 Monate ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis zur
Universität stehen
– deren Arbeitsverhältnis mit der Universität nach dem 31.12.2003 begründet
oder gemäß § 126 Abs. 5 und 7 UG auf die Universität übergeleitet wurde und
– die nicht geringfügig (§ 5 Abs. 2 ASVG) oder als Lehrling beschäftigt werden
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Geltungsbereich
sowie – im Sinne des Zusatz-Kollektivvertrages für die
Altersvorsorge der vor dem 1.1.2004 an den Universitäten
aufgenommenen ArbeitnehmerInnen nach § 78a Abs. 1 und 4 VBG
für ArbeitnehmerInnen,
– die in einem aufrechten, vor dem 1.1.2004 begründeten Arbeits- und
Ausbildungsverhältnis zur Universität stehen und
– die zu einer der in § 78a Abs. 1 Z. 1 bis 8 VBG genannten Personengruppen
gehören, wenn sie am 31.12.2003 von einer Pensionskassenzusage durch den
Bund erfasst waren oder nach § 78a Abs. 4 VBG nachträglich erfasst werden
müssen
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Beitragshöhe - vereinfachte Übersicht
UniversitätsprofessorInnen andere ArbeitnehmerInnen
laufende Beiträge 10%
3% des bis zur jeweiligen
Höchstbeiragsgrundlage nach ASVG
reichenden Teils der
Bemessungsgrundlage. 10% für den
darüber hinausgehenden Teil der
Bemessungsgrundlage
Past-Service
nach Erfüllung der Wartezeit
erfolgt die Nachzahlung der
Beiträge seit Beginn des
Arbeitsverhältnisses innerhalb von
3 Monaten
nach Erfüllung der Wartezeit erfolgt die
Nachzahlung der Beiträge seit Beginn
des Arbeitsverhältnisses innerhalb von
3 Monaten
Uni-KV
Zusatz-KV
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Leistungen
Alterspension
Berufsunfähigkeitspension bzw. Invalditätspension
Hinterbliebenenpension (Witwer- bzw. Witwen und Waisenpension)
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Alterspension
Voraussetzung
– Der Leistungsanspruch gebührt den Anwartschaftsberechtigten, die das 60.
Lebensjahr vollendet und das Dienstverhältnis mit der Arbeitgeberin beendet
haben. Eine spätere Inanspruchnahme der Alterspension ist möglich.
Höhe
– Verrentung des vorhandenen Kapitals
Dauer
– Die Alterspension wird lebenslang ausbezahlt.
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Berufsunfähigkeitspension Voraussetzung
– Die Berufsunfähigkeits- bzw. Invaliditätspension gebührt den
Anwartschaftsberechtigten, • die das Anfallsalter der Alterspension nicht vollendet haben und
• die die Voraussetzung auf Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätspension nach den Bestimmungen gemäß §§ 271 und 254 ASVG erfüllt haben.
– Weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Berufsunfähigkeits- bzw.
Invaliditätspension ist, dass das Arbeitsverhältnis beendet wurde.
Höhe
– Wahlmöglichkeit zwischen Ansparmodell, erhöhtem Schutzmodell sowie
Familienmodell (bei Eintritt in die Pensionskasse).
Dauer
– Sie fällt mit dem Ende des entsprechenden Anspruchs nach dem ASVG –
ausgenommen die betreffende Leistung wird in eine Alterspension nach dem
ASVG umgewandelt – weg.
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Hinterbliebenenpension –
Witwer- bzw. Witwenpension
Voraussetzung: – Bei Ableben des Anwartschaftsberechtigten muss die Ehe aufrecht sein.
– Bei Ableben des Leistungsberechtigten muss die Ehe vor der Inanspruchnahme einer Eigenpension geschlossen worden und ein Jahr aufrecht gewesen sein.
– Diese Voraussetzungen gelten auch für (gleichgeschlechtliche) Lebensgefährten und eingetragene Partnerschaften.
Dauer – lebenslang
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Hinterbliebenenpension -
Waisenpension
Voraussetzung – Waisenpension gebührt im Falle des Todes des/der Anwartschafts- bzw.
Leistungsberechtigten den Kindern, sofern diese nachweislich einen Anspruch auf eine Pensionsleistung gemäß § 260 ASVG haben. Waisenpension gebührt den ehelichen Kindern, den legitimierten Kindern, den Stiefkindern, den Wahlkindern (= adoptierten Kindern) des/der Arbeitnehmers/in, den unehelichen Kindern einer Frau und den unehelichen Kindern eines Mannes, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist. Die Voraussetzungen für die Waisenvorsorge sind jeweils am Ende eines Jahres für das Folgejahr der Pensionskasse nachzuweisen.
Dauer – solange Anspruch auf gesetzliche Waisenpension besteht, längstens jedoch
bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres
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Übersicht
Ansparmodell erhöhtes Schutzmodell Familienmodell
Alterspension Verrentung des vorhandenen
Kapitals
Verrentung des vorhandenen
Kapitals
Verrentung des vorhandenen
Kapitals
Berufsunfähigkeits- bzw.
Invaliditätspension
Verrentung des vorhandenen
Kapitals
Verrentung des vorhandenen
Kapitals zzgl. Verrentung des
hochgerechneten Kapitals zum
Alter 50
Verrentung des vorhandenen
Kapitals zzgl. Verrentung des
hochgerechneten Kapitals zum
Alter 60
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Wahlrecht des Mitarbeiters im
aufrechten Dienstverhältnis
VBV-Pensionskasse AG – Jeder Zeit die richtige Lösung. www.vbv.at 36
VBV-Garantiepension
Wechsel ab dem
55. Lebensjahr
Sicherheits- VRG
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Sicherheits-VRG
Besondere auf Sicherheit ausgerichtete Veranlagungs- und
Risikogemeinschaft in der Pensionskasse
– Garantiert wird Bruttowert der Anfangspension
– Plus eine Wertsteigerung gemäß Formel Mindestertragsgarantie
– Dotation der Schwankungsrückstellung
– Garantiekosten (0,55% des veranlagten Vermögens)
– Rechnungszins (1,5%)
Wahlmöglichkeit ab dem 55. Lebensjahr
VBV-Pensionskasse AG – Jeder Zeit die richtige Lösung. www.vbv.at 38
Die VBV-Garantiepension
Was ist die VBV-Garantiepension?
– Die VBV-Garantiepension ist eine spezielle Garantievariante für Pensionskassen-
Kunden. Die Garantieleistung ist im § 12a PKG genau definiert. Alle Berechtigten
dieses Modells werden in einer eigenen sogenannten Sicherheits-
Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG) geführt, für die besonders
strenge Richtlinien gelten.
Wer kann die VBV-Garantiepension in Anspruch nehmen?
– Grundsätzlich können alle Anwartschaftsberechtigten in einem
beitragsorientierten VBV-Pensionskassenmodell ab Vollendung des 55.
Lebensjahres individuell in dieses neue Pensionsmodell wechseln. Eine
besondere vertragliche Grundlage mit dem Arbeitgeber ist dafür nicht notwendig.
VBV-Pensionskasse AG – Jeder Zeit die richtige Lösung. www.vbv.at 39
Die VBV-Garantiepension
Was ist garantiert?
– Ab Pensionsantritt wird die Pension garantiert. D.h. die Pension kann
niemals unter den Wert der ersten Monatspension fallen.
Wird die Pension erhöht?
– Ergebnisse die über dem Rechnungszins liegen, werden zum Ausbau der
Reserve oder für Pensionserhöhungen verwendet. Alle fünf Jahre wird die
Garantie gemäß den gesetzlichen Richtlinien erhöht.
VBV-Pensionskasse AG – Jeder Zeit die richtige Lösung. www.vbv.at 40
Die VBV-Garantiepension
Was unterscheidet die neue VBV-Garantiepension von
anderen „klassischen“ Pensionskassen-VRGen? – Die VBV-Garantiepension wird besonders konservativ veranlagt und hat
einen niedrigen Rechnungszins von 1,5%. Da der Rechnungszins (RZ) für die Höhe der
Anfangspension wesentlich ist, bedeutet dies eine niedrigere Anfangspension als in einem
Pensionsmodell mit einem höheren Rechnungszins. Dafür ist die Anfangspension der
Höhe nach garantiert.
VBV-Pensionskasse AG – Jeder Zeit die richtige Lösung. www.vbv.at 41
Die VBV-Garantiepension
Für welche Personen ist dieses Produkt besonders geeignet?
– Für alle Personen, für die Sicherheit an erster Stelle steht. Aufgrund der
besonders konservativen Veranlagung eignet sich dieses Modell in erster Linie für
die Pensionsphase.
Was sind die Voraussetzungen für einen solchen Wechsel?
– Ein Wechsel hat weitreichende Auswirkungen und kann in der Pension nicht mehr
rückgängig gemacht werden. Daher sieht das Gesetz eine umfangreiche
Informationspflicht vor. Jeder Berechtigte, der wechseln möchte, muss vorher eine
Information nach § 19b PKG erhalten. Erst dann kann ein Wechsel unter
Einhaltung der gesetzlichen Fristen schriftlich erklärt werden.
VBV-Pensionskasse AG – Jeder Zeit die richtige Lösung. www.vbv.at 42
Ihr Ansprechpartner
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VBV-Pensionskasse AG
Obere Donaustraße 49 – 53
1020 Wien
Tel: 01/240 10 - 442
Fax: 01/240 10 - 7460
www.vbv.at
Firmensitz Wien FN 68567i,
Handelsgericht Wien
Michaela Herney
E-Mail: [email protected]