Mitgliederversammlung EDU Kt . SO vom 17.10.2013

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Mitgliederversammlung EDU Kt. SO vom 17.10.2013 Eidg. Abstimmungsvorlagen vom 24.Nov .2013 3. Änderung vom 22. März 2013 des Bundesgesetzes über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen (Nationalstrassenabgabegesetz, NSAG) Diese Abstimmung erfolgt aufgrund eines erfolgreichen Referendums gegen die betreffende Gesetzesänderung zur Erhöhung des Preises der Autobahnvignette von Fr. 40.- auf Fr. 100.- (+ 150%!). Die DV der EDU-CH hat eine direkte Unterstützung dieses Referendums abgelehnt. Bundesrat und Parlament wollen mittelgrosse Städte sowie Berg- und Randregionen besser an das Nationalstrassennetz anbinden. Sie haben zu diesem Zweck entschieden, mit dem sogenannten neuen Netzbeschluss rund 400 Kilometer kantonaler Strassen in das Nationalstrassennetz aufzunehmen. Der Bund übernimmt auf diesen Strassen ausserdem wichtige Umfahrungsprojekte. Zudem soll das Nationalstrassennetz mit zwei neuen Abschnitten in Morges/Lausanne und im Zürcher Glatttal ergänzt werden.

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Mitgliederversammlung EDU Kt . SO vom 17.10.2013. Eidg . Abstimmungsvorlagen vom 24.Nov .2013. 3 . Änderung vom 22. März 2013 des Bundesgesetzes über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen (Nationalstrassenabgabegesetz, NSAG ). - PowerPoint PPT Presentation

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Eidg. Abstimmungsvorlagen vom 24.Nov .20133. Änderung vom 22. März 2013 des Bundesgesetzes über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen (Nationalstrassenabgabegesetz, NSAG)

Diese Abstimmung erfolgt aufgrund eines erfolgreichen Referendums gegen die betreffende Gesetzesänderung zur Erhöhung des Preises der Autobahnvignette von Fr. 40.- auf Fr. 100.- (+ 150%!). Die DV der EDU-CH hat eine direkte Unterstützung dieses Referendums abgelehnt.

Bundesrat und Parlament wollen mittelgrosse Städte sowie Berg- und Randregionen besser an das Nationalstrassennetz anbinden. Sie haben zu diesem Zweck entschieden, mit dem sogenannten neuen Netzbeschluss rund 400 Kilometer kantonaler Strassen in das Nationalstrassennetz aufzunehmen.

Der Bund übernimmt auf diesen Strassen ausserdem wichtige Umfahrungsprojekte. Zudem soll das Nationalstrassennetz mit zwei neuen Abschnitten in Morges/Lausanne und im Zürcher Glatttal ergänzt werden.

Um die Kosten zu decken, die sich aus der Übernahme der kantonalen Strassen ergeben, hat das Parlament den Preis für die Autobahnvignette von 40 auf 100 Franken pro Jahr erhöht.

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Eidg. Abstimmungsvorlagen vom 24.Nov .20133. Änderung vom 22. März 2013 des Bundesgesetzes über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen (Nationalstrassenabgabegesetz, NSAG)

Um die Kosten zu decken, die sich aus der Übernahme der kantonalen Strassen ergeben, hat das Parlament den Preis für die Autobahnvignette von 40 auf 100 Franken pro Jahr erhöht.

Darüber hinaus hat es eine Zweimonatsvignette für 40 Franken geschaffen.

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Eidg. Abstimmungsvorlagen vom 24.Nov .2013

3. Änderung vom 22. März 2013 des Bundesgesetzes über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen (Nationalstrassenabgabegesetz, NSAG)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Januar 2012, beschliesst:

I Das Nationalstrassenabgabegesetz vom 19. März 2010 wird wie folgt geändert:Art. 2 GeltungsbereichDie Abgabe wird für die Benützung von Nationalstrassen erster und zweiter Klasse gemäss Netzbeschluss vom 10. Dezember 2012 über das Nationalstrassennetz (abgabepflichtige Nationalstrassen) erhoben.

Art. 6 Abgabebetrag und Rückerstattung1 Die Abgabe beträgt für: a. ein Jahr 100 Franken; b. zwei Monate 40 Franken.

2 Die Abgabe wird nicht zurückerstattet.

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Eidg. Abstimmungsvorlagen vom 24.Nov .2013

3. Änderung vom 22. März 2013 des Bundesgesetzes über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen (Nationalstrassenabgabegesetz, NSAG)

Art. 7 Abs. 1, 4 Einleitungssatz und 51 Die Abgabe ist durch den Kauf einer Jahres- oder Zweimonatsvignette (Vignette) zu entrichten.4 Sie ist entwertet und somit nicht mehr gültig, wenn sie:5 Die Zweimonatsvignette ist zudem nicht gültig, wenn sie ungelocht ist oder nicht von einer ermächtigten Stelle gelocht wurde.

Art. 8 Geltungsdauer und Abgabe1 Die Jahresvignette berechtigt zur Benützung von abgabepflichtigen Nationalstrassen vom 1. Dezember des Vorjahres bis zum 31. Januar des Folgejahres.2 Die Zweimonatsvignette berechtigt zur Benützung von abgabepflichtigen Nationalstrassen für zwei Monate zwischen dem 1. Dezember des Vorjahres und dem 30. Januar des Folgejahres.3 Die Vignetten dürfen ab dem 1. Dezember des Vorjahres bis zum 30. November des laufenden Kalenderjahres abgegeben werden.

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Eidg. Abstimmungsvorlagen vom 24.Nov .2013

3. Änderung vom 22. März 2013 des Bundesgesetzes über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen (Nationalstrassenabgabegesetz, NSAG)

Art. 8a Zweimonatsvignette1 Die in Artikel 8 Absatz 2 vorgesehene Dauer der Zweimonatsvignette beginnt mit dem auf der Vignette gelochten Tag und endet an demjenigen Tag des übernächsten Monats, der durch seine Zahl dem gelochten Tag entspricht. Fehlt ein solcher Tag im übernächsten Monat, so endet die Dauer am letzten Tag dieses Monats. Der gelochte Tag muss zwischen dem 1. Dezember des Vorjahres und dem 30. November des laufenden Jahres liegen.

2 Die Zweimonatsvignette muss beim Verkauf gelocht werden. Zur Lochung ermächtigt sind:

a. die Eidgenössische Zollverwaltung (Zollverwaltung); b. die Kantone; c. die nach Artikel 18 Absatz 4 mit der Erhebung der Abgabe beauftragten Dritten.

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Eidg. Abstimmungsvorlagen vom 24.Nov .2013

3. Änderung vom 22. März 2013 des Bundesgesetzes über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen (Nationalstrassenabgabegesetz, NSAG)

Art. 9 Abs. 1 erster Satz1 Die Zollverwaltung gibt die Vignette heraus. …Art. 14 Abs. 11 Wer entgegen den Artikeln 3–5 und 7–8a vorsätzlich oder fahrlässig mit einem Fahrzeug eine abgabepflichtige Nationalstrasse benützt oder die Vignette vorschriftswidrig verwendet, wird mit einer Busse von 200 Franken bestraft.

II Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. März 2013 Die Vignette gemäss bisherigem Recht ist bis zum 31. Januar des auf das Inkrafttreten dieser Änderung folgenden Jahres gültig.III 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. 3 Er setzt dieses Gesetz in Kraft, wenn: a. der Netzbeschluss vom 10. Dezember 2012 in Kraft getreten ist; und b. die Rückstellung der zweckgebundenen Mittel in der Spezialfinanzierung Strassenverkehr unter den Betrag von einer Milliarde fällt.Nationalrat, 22. März 2013 Ständerat, 22. März 2013.

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Eidg. Abstimmungsvorlagen vom 24.Nov .2013

3. Änderung vom 22. März 2013 des Bundesgesetzes über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen (Nationalstrassenabgabegesetz, NSAG)

Der Netzbeschluss des Parlaments umfasst die Uebernahme von kantonalen Strassen durch den Bund:

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Eidg. Abstimmungsvorlagen vom 24.Nov .2013

3. Änderung vom 22. März 2013 des Bundesgesetzes über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen (Nationalstrassenabgabegesetz, NSAG)

Was beinhaltet der Netzbeschluss?Dieser umfasst die Erweiterung des Nationalstrassennetzes durch Kantonsstrassen, unter anderem die

- Autobahn Zürcher Oberland, die Strecken Bern–Biel, Aarau–Aarau Ost, St. Gallen–Appenzell, Bellinzona–Locarno, Delsberg–Hagnau bei Basel, Pratteln– Sissach und die Julierpass-Strasse. Der Bund übernimmt auch die geplanten Umfahrungen von La Chaux-de-Fonds, Le Locle und Näfels.

- Zudem soll die Planung für den Bau der zwei Netzergänzungen in Morges/Lausanne und im Zürcher Glatttal fortgesetzt werden.

Für Betrieb, Unterhalt und Ausbau der zusätzlichen Strassen rechnet der Bund mit Mehrkosten von rund 300 Millionen Franken pro Jahr. Um die Finanzierung zu sichern, hat das Parlament den Netzbeschluss an die Preiserhöhung der Autobahnvignette gekoppelt.

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Eidg. Abstimmungsvorlagen vom 24.Nov .2013

3. Änderung vom 22. März 2013 des Bundesgesetzes über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen (Nationalstrassenabgabegesetz, NSAG)

Der neue Netzbeschluss tritt nur in Kraft, wenn die Erhöhung des Vignettenpreises vom Volk angenommen wird.

Die beiden Vorlagen sind rechtlich miteinander verknüpft. Ohne die Erhöhung entfällt somit die Übernahme der rund 400 Kilometer Strassen und der Umfahrungsprojekte.

Zudem könnte die Planung für die neuen Nationalstrassenabschnitte nicht fortgesetzt werden.

Gegen die Änderung des Vignettenpreises, die im Nationalstrassenabgabegesetz verankert ist, wurde das Referendum ergriffen.

Kritisiert wird vor allem die Erhöhung des Preises für die Jahresvignette auf 100 Franken.

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Eidg. Abstimmungsvorlagen vom 24.Nov .2013

3. Änderung vom 22. März 2013 des Bundesgesetzes über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen (Nationalstrassenabgabegesetz, NSAG)

Erläuterungen:- Die Autobahnvignette ist eine (Zwangs-) Abgabe für die Benützung der vom Bund

finanzierten Nationalstrassen. - Seit deren Einführung beträgt der Preis für diese Jahres-Benützungspauschale Fr.

40.-, was im Vergleich zu den Autobahngebühren z.B. in Frankreich oder Italien sehr günstig ist.

- Die für den Nationalstrassenbau und -Unterhalt nötigen finanziellen Mittel werden u.a. mit den Treibstoffzollzuschlägen zu Lasten des Strassenverkehrs erhoben und reichen bei entsprechender Planung für die nötigen Investitionen und den Unterhalt.

- In den letzten Jahren wurden zunehmend grössere Anteile der Strassenabgaben für den öffentlichen Verkehr umgeleitet. Bis zu einem gewissen Grad ist dies vertretbar, weil vor allem die Verlagerung des Güterverkehrs auf die Schiene die Strassen entlastet.

- Die Erhöhung des Preises für die Autobahnvignette auf 100.- Fr. ist in der Vorlage nicht eindeutig für Bau und Unterhalt der Strassen zweckbestimmt.

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Eidg. Abstimmungsvorlagen vom 24.Nov .2013

3. Änderung vom 22. März 2013 des Bundesgesetzes über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen (Nationalstrassenabgabegesetz, NSAG)

Anmerkungen:Die Kantone werden durch die Uebernahme der Strassen durch den Bund um ca. 200 – 300 Mio Franken pro Jahr entlastet, was einen angemessenen finanziellen Ausgleich zwischen Bund und Kantonen möglich machen sollte.

Dieser ist jedoch im Netzbeschluss nicht im eigentlich notwendigen Mass realisiert.

Bevor weitere Auto-Millionen abgezapft werden, sollte ein Verkehrskonzept erstellt werden, welches den öffentlichen Verkehr und insbesondere die Bahn zu einem höheren Eigenfinanzierungsgrad bringt und fragwürdige nice-to-have Ausbauprojekte bei der Bahn seriös überprüft werden.

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Eidg. Abstimmungsvorlagen vom 24.Nov .2013

3. Änderung vom 22. März 2013 des Bundesgesetzes über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen (Nationalstrassenabgabegesetz, NSAG)

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Eidg. Abstimmungsvorlagen vom 24.Nov .2013

3. Änderung vom 22. März 2013 des Bundesgesetzes über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen (Nationalstrassenabgabegesetz, NSAG)

Geplante Erhöhungen von Verkehrsausgaben und – Einnahmen:- Erhöhung des jährlichen Investitionsvolumens für Strassenbau und –

unterhalt beim Bund von 3,8 auf 4,8 Mia Franken mit Schaffung eines neuen, in der Verfassung verankerten unbefristeten Fonds.

- Erhöhung des Treibstoffzollzuschlages um ca. 12 - 15 Rp./L zur Kompensation der Ausfälle wegen sparsamerer Autos.

- Neue Steuer auf Elektrofahrzeugen von ca. Fr. 500.-/Jahr ab ca. 2020

- Erträge der Autoimportsteuern von ca. 300 - 400 Mio/Jahr aus der allg. Bundeskasse in den neuen Strassenfond

- Effizienzgewinn von ca. 200 Mio pro Jahr beim Ausbau und Unterhalt der Strassen durch den Bund

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Eidg. Abstimmungsvorlagen vom 24.Nov .2013

3. Änderung vom 22. März 2013 des Bundesgesetzes über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen (Nationalstrassenabgabegesetz, NSAG)

Achtung: Fonds sind separate (automatische) Finanztöpfe ausserhalb der ordentlichen Rechnung des Bundes, sie entziehen sich der Schuldenbremse (AHV/IV-Fonds, FinöV-Fonds, Infrastrukturfond, neuer Strassenfond! Siehe auch: Eidgenössische Volksinitiative 'Strassengelder gehören der Strasse', Dokumentation DV EDU-CH 17.08.2013.

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Eidg. Abstimmungsvorlagen vom 24.Nov .20131. Volksinitiative vom 21. März 2011 «1:12 - für gerechte Löhne»

3. Änderung vom 22. März 2013 des Bundesgesetzes über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen. (Preiserhöhung der Autobahnvignette von 40.—auf 100.—Franken):

Pro-Argumente des Bundesrates: Gute Verkehrsverbindungen seien wichtig für die Schweiz. Der Bundesrat wolle darum das Nationalstrassennetz mit Strecken erweitern, die in den vergangenen Jahrzehnten nationale Bedeutung erlangt haben. Viele Regionen können so besser erschlossen werden. Dies sei jedoch rechtlich an die Erhöhung des Vignettenpreises gekoppelt.

Medienmitteilung vom 12. Oktober 2013Unter der Leitung ihres Präsidenten Hans Moser fassten die rund 50 Delegierten der EDU Schweiz am 12. Oktober 2013 in Uster (Stiftung Wagerenhof) ihre Parolen für die Volksabstimmung vom 24. November 2013:

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Eidg. Abstimmungsvorlagen vom 24.Nov .20131. Volksinitiative vom 21. März 2011 «1:12 - für gerechte Löhne»

3. Änderung vom 22. März 2013 des Bundesgesetzes über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen. (Preiserhöhung der Autobahnvignette von 40.—auf 100.—Franken):

(kontra) NR Walter Wobmann, SVP SO: Auslöser sei der sogenannte Netzbeschluss. 378 Kilometern Strassen sollen an den Bund gehen. Für den Unterhalt und teilweise Ausbau brauche der Bund Geld. Daher die Idee, die Autobahnvignette zu erhöhen. Innerhalb dreier Monate kam das Referendum mit über 130 000 gesammelten Unterschriften zustande. Eine Erhöhung von 150 Prozent sei eine unverschämte Preiserhöhung. Der Bund nehme den motorisierten Strassenbenutzern jedes Jahr um die 10 Mrd. Franken an Steuern, Gebühren und Abgaben ab. Davon würden 70 Prozent in die Bundeskasse oder zur defizitären Bahn fliessen. Abgaben auf Vorrat sei abzulehnen, den Schiene und Strasse verfügen nicht über gleich lange Spiesse. Zudem sei das Geld aus der Vignettenpreiserhöhung bereits verplant, daher sei diese Vorlage eine Mogelpackung. Es gebe keine Garantie, dass die frei gewordenen Mittel in Strassenprojekte fliessen werden. Auch werden die Ausländer bevorzugt, denn sie können eine 2-Monatsvignette für 40 Franken kaufen.

Medienmitteilung vom 12. Oktober 2013Unter der Leitung ihres Präsidenten Hans Moser fassten die rund 50 Delegierten der EDU Schweiz am 12. Oktober 2013 in Uster (Stiftung Wagerenhof) ihre Parolen für die Volksabstimmung vom 24. November 2013:

Die Delegierten entschieden sich mit 1 Ja, 47 Nein und 4 Enthaltungen für die Nein-Parole.