MMMA 2.0. & Smart Metering gegenläufige Entwicklung

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RECHT 83 ENERGIEWIRTSCHAFTLICHE TAGESFRAGEN 65. Jg. (2015) Heft 3 Die rechtlichen Vorgaben für die Durchführung der MMMA im Strom- und Gassektor unterscheiden sich im Detail deutlich vonein- ander. Auch wenn sich die Regelungen in § 13 Abs. 2 und 3 Strom- NZV sowie § 25 GasNZV jedenfalls für den Mehr-/Mindermengen- ausgleich zwischen ANB und Lieferant [1] im Wesentlichen gleichen und nur dem Wortlaut nach voneinander abweichen, haben sich durch die Besonderheiten der beiden Medien bei der vertraglichen und insbesondere bei der praktischen Umsetzung in der Vergangen- heit deutliche Unterschiede ergeben. Status quo der MMMA im Strom- und Gassektor und Vereinheitlichung durch neue Vorgaben Die „Vorgaben“ für die Durchführung der MMMA im Strom- und Gasbereich unterliegen keiner einheitlichen Regelungssystematik. Üblicherweise befindet sich im Lieferantenrahmenvertrag zwischen ANB und Lieferant im Stromsektor eine Regelung zur Durchfüh- rung der MMMA. Diese spezifiziert allerdings kaum die eigentliche Durchführung der Abrechnung. Häufig wird dabei auf den VDN-Leitfaden [2] verwiesen. Der VDN- Leitfaden sieht dabei eigene Vorgaben zur Preisbildung vor [3], die im Lieferantenrahmenvertrag abgebildet werden und die der ANB für die MMMA ansetzt. Grundidee des VDN-Leitfadens ist auch hier bereits die Durchführung einer möglichst effizienten MMMA, grundsätzlich im elektronischen Format per EDIFACT [4]. Der Leit- faden sieht dabei die Möglichkeit vor, die MMMA gemeinsam mit der Netznutzungsabrechnung durchzuführen, eine separate MMMA zusätzlich zur Netznutzungsabrechnung zu stellen oder eine Sam- melabrechnung über mehrere Zählpunkte, parallel zur Datenüber- mittlung gemäß der separaten MMMA, durchzuführen. In der Praxis hat sich kein einheitliches Verfahren durchgesetzt, so dass alle drei Varianten praktiziert werden. Zudem wird die MMMA im Stromsektor entgegen der Vorschläge des VDN-Leitfadens häufig in Papierform (typischerweise als Summenabrechnung pro Liefe- rant) durchgeführt. Eine völlig unterschiedliche Regelungssystematik besteht im Gas- sektor. Dort gibt es mit einer MMMA für RLM-Kunden [5] sowie einer MMMA auf der Stufe zwischen ANB und Marktgebietsveran- wortlichem (MGV) [6] Besonderheiten, die auch durch eine Weiter- entwicklung durch die BNetzA im Grundsatz nicht abgeschafft wer- den. Die Regelungen zur MMMA zwischen ANB und MGV finden sich in § 50 der KOV [7]. Weitere rechtliche Regelungen finden sich für die MMMA zwischen ANB und Lieferant in § 8 des Lieferanten- rahmenvertrages, der als Anlage 3 zur KOV von den ANB gegenüber Lieferanten angeboten wird [8]. Zusätzlich zu KOV und Lieferantenrahmenvertrag bestehen detail- lierte Vorgaben für die konkrete Durchführung der MMMA entspre- chend dem Leitfaden Bilanzkreismanagement [9]. Die Vorgaben aus Ziffer 14 (für die MMMA zwischen ANB und Lieferant) sowie Ziffer 15 des Leitfadens (für die MMMA zwischen ANB und MGV) stellen die unverbindliche „Best Practice“ dar. MMMA 2.0 – neue einheitliche Prozesse Ziel der Fortentwicklung durch die BNetzA sind dabei im Grund- satz die weitgehende Vereinheitlichung und verbindliche Vorgabe von Regelungen für die Durchführung der MMMA unter Beachtung der Besonderheiten des Strom- und Gassektors, um damit die Vor- haltung unterschiedlicher Prozesse – gegebenenfalls in derselben Abrechnungsabteilung eines integrierten EVU – zu beenden. Die BNetzA hat sich allerdings dagegen entschieden, von ihrer (jeden- falls im Stromsektor) grundsätzlich bestehenden Festlegungskom- petenz gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 8 StromNZV Gebrauch zu machen und selbst verbindliche Vorgaben zu entwickeln und festzulegen. Stattdessen ist – nach enger behördlicher Abstimmung – die Ent- wicklung einheitlicher Dokumente seitens der Verbände BDEW, AFM+E, bne, FNN, GEODE und VKU erfolgt. Diese haben ein Pro- zessdokument ausgearbeitet, das eine weitgehende Vereinheitli- chung der Vorgaben für die Durchführung von MMMA zwischen Strom- und Gassektor vorsieht [10] und damit dem Ziel der Behörde gerecht wird. Neben diesem Prozessdokument haben die Verbände eine Anwen- dungshilfe entwickelt, die aufzeigt, in welchen Übergangsfristen und mit welchen Detailvorgaben der Übergang zwischen der aktuell Einführung einheitlicher Prozesse für die Mehr-/ Mindermengenabrechnung im Strom- und Gassektor Erik Ahnis, Florian Wagner und Stefan Brühl Die Bundesnetzagentur (BNetzA) führt zum 1.4.2016 einheitliche Prozesse für die Abrechnung von Mehr- und Minder- mengen (MMMA) im Strom- und Gassektor ein. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der beiden Medien soll der Abrechnungsprozess im Wesentlichen unter ein einheitliches elektronisches Abrechnungsregime gestellt werden, um in den entsprechenden Abrechnungsabteilungen der Energieversorgungsunternehmen (EVU) Skaleneffekte zu heben und Trans- aktionskosten im Rahmen des liberalisierten Strom- und Gasmarkts zu senken. Obwohl der eigentliche EDIFACT-Datenaus- tausch für die MMMA erst 2016 beginnt, sind die IT-Systeme insbesondere der Ausspeisenetzbetreiber (ANB) bereits 2015 zu ertüchtigen, um den EDIFACT-Datenaustausch form- und fristgerecht durchführen zu können. Besonderes Augenmerk ist dabei bereits heute auf die Aufbereitung von lieferstellenscharfen Mehr- und Mindermengen zu legen.

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RECHT

83ENERGIEWIRTSCHAFTLICHE TAGESFRAGEN 65. Jg. (2015) Heft 3

Die rechtlichen Vorgaben für die Durchführung der MMMA im Strom- und Gassektor unterscheiden sich im Detail deutlich vonein-ander. Auch wenn sich die Regelungen in § 13 Abs. 2 und 3 Strom-NZV sowie § 25 GasNZV jedenfalls für den Mehr-/Mindermengen-ausgleich zwischen ANB und Lieferant [1] im Wesentlichen gleichen und nur dem Wortlaut nach voneinander abweichen, haben sich durch die Besonderheiten der beiden Medien bei der vertraglichen und insbesondere bei der praktischen Umsetzung in der Vergangen-heit deutliche Unterschiede ergeben.

Status quo der MMMA im Strom- und Gassektor und Vereinheitlichung durch neue Vorgaben

Die „Vorgaben“ für die Durchführung der MMMA im Strom- und Gasbereich unterliegen keiner einheitlichen Regelungssystematik. Üblicherweise befindet sich im Lieferantenrahmenvertrag zwischen ANB und Lieferant im Stromsektor eine Regelung zur Durchfüh-rung der MMMA. Diese spezifiziert allerdings kaum die eigentliche Durchführung der Abrechnung.

Häufig wird dabei auf den VDN-Leitfaden [2] verwiesen. Der VDN-Leitfaden sieht dabei eigene Vorgaben zur Preisbildung vor [3], die im Lieferantenrahmenvertrag abgebildet werden und die der ANB für die MMMA ansetzt. Grundidee des VDN-Leitfadens ist auch hier bereits die Durchführung einer möglichst effizienten MMMA, grundsätzlich im elektronischen Format per EDIFACT [4]. Der Leit-faden sieht dabei die Möglichkeit vor, die MMMA gemeinsam mit der Netznutzungsabrechnung durchzuführen, eine separate MMMA zusätzlich zur Netznutzungsabrechnung zu stellen oder eine Sam-melabrechnung über mehrere Zählpunkte, parallel zur Datenüber-mittlung gemäß der separaten MMMA, durchzuführen.

In der Praxis hat sich kein einheitliches Verfahren durchgesetzt, so dass alle drei Varianten praktiziert werden. Zudem wird die MMMA im Stromsektor entgegen der Vorschläge des VDN-Leitfadens häufig in Papierform (typischerweise als Summenabrechnung pro Liefe-rant) durchgeführt.

Eine völlig unterschiedliche Regelungssystematik besteht im Gas-sektor. Dort gibt es mit einer MMMA für RLM-Kunden [5] sowie

einer MMMA auf der Stufe zwischen ANB und Marktgebietsveran-wortlichem (MGV) [6] Besonderheiten, die auch durch eine Weiter-entwicklung durch die BNetzA im Grundsatz nicht abgeschafft wer-den. Die Regelungen zur MMMA zwischen ANB und MGV finden sich in § 50 der KOV [7]. Weitere rechtliche Regelungen finden sich für die MMMA zwischen ANB und Lieferant in § 8 des Lieferanten-rahmenvertrages, der als Anlage 3 zur KOV von den ANB gegenüber Lieferanten angeboten wird [8].

Zusätzlich zu KOV und Lieferantenrahmenvertrag bestehen detail-lierte Vorgaben für die konkrete Durchführung der MMMA entspre-chend dem Leitfaden Bilanzkreismanagement [9]. Die Vorgaben aus Ziffer 14 (für die MMMA zwischen ANB und Lieferant) sowie Ziffer 15 des Leitfadens (für die MMMA zwischen ANB und MGV) stellen die unverbindliche „Best Practice“ dar.

MMMA 2.0 – neue einheitliche Prozesse

Ziel der Fortentwicklung durch die BNetzA sind dabei im Grund-satz die weitgehende Vereinheitlichung und verbindliche Vorgabe von Regelungen für die Durchführung der MMMA unter Beachtung der Besonderheiten des Strom- und Gassektors, um damit die Vor-haltung unterschiedlicher Prozesse – gegebenenfalls in derselben Abrechnungsabteilung eines integrierten EVU – zu beenden. Die BNetzA hat sich allerdings dagegen entschieden, von ihrer (jeden-falls im Stromsektor) grundsätzlich bestehenden Festlegungskom-petenz gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 8 StromNZV Gebrauch zu machen und selbst verbindliche Vorgaben zu entwickeln und festzulegen.

Stattdessen ist – nach enger behördlicher Abstimmung – die Ent-wicklung einheitlicher Dokumente seitens der Verbände BDEW, AFM+E, bne, FNN, GEODE und VKU erfolgt. Diese haben ein Pro-zessdokument ausgearbeitet, das eine weitgehende Vereinheitli-chung der Vorgaben für die Durchführung von MMMA zwischen Strom- und Gassektor vorsieht [10] und damit dem Ziel der Behörde gerecht wird.

Neben diesem Prozessdokument haben die Verbände eine Anwen-dungshilfe entwickelt, die aufzeigt, in welchen Übergangsfristen und mit welchen Detailvorgaben der Übergang zwischen der aktuell

Einführung einheitlicher Prozesse für die Mehr-/ Mindermengenabrechnung im Strom- und GassektorErik Ahnis, Florian Wagner und Stefan Brühl

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) führt zum 1.4.2016 einheitliche Prozesse für die Abrechnung von Mehr- und Minder-mengen (MMMA) im Strom- und Gassektor ein. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der beiden Medien soll der Abrechnungsprozess im Wesentlichen unter ein einheitliches elektronisches Abrechnungsregime gestellt werden, um in den entsprechenden Abrechnungsabteilungen der Energieversorgungsunternehmen (EVU) Skaleneffekte zu heben und Trans-aktionskosten im Rahmen des liberalisierten Strom- und Gasmarkts zu senken. Obwohl der eigentliche EDIFACT-Datenaus-tausch für die MMMA erst 2016 beginnt, sind die IT-Systeme insbesondere der Ausspeisenetzbetreiber (ANB) bereits 2015 zu ertüchtigen, um den EDIFACT-Datenaustausch form- und fristgerecht durchführen zu können. Besonderes Augenmerk ist dabei bereits heute auf die Aufbereitung von lieferstellenscharfen Mehr- und Mindermengen zu legen.

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praktizierten MMMA und dem neuen zum 1.4.2016 eingeführten Modell ablaufen soll [11]. Die Anwendungshilfe enthält Vorgaben, gestuft für die unterschiedlichen Verfahren zur Durchführung der MMMA und getrennt nach Strom- und Gassektor für den Übergang auf das neue Verfahren. Die Durchführung der neuen MMMA ist mit den zum 1.4.2015 veröffentlichten EDIFACT-Formaten durchzufüh-ren. Behandelt wird der Übergang vom lieferantenscharfen aggre-gierten Monatsverfahren, vom jährlichen Abgrenzungsverfahren, vom Stichtagsverfahren sowie vom einzelkundenscharfen rollieren-den Verfahren auf die neuen Prozesse. Wesentliche Elemente der einheitlichen MMMA-Prozesse sind dabei folgende:

Die MMMA ist im Verhältnis ANB zu Netznutzer immer gegenüber dem Lieferanten durchzuführen. Die Abrechnung gegenüber einem separaten Netznutzer wird im Rahmen der automatisierten Prozesse nicht möglich sein [12]. Grundsätzlich ist die MMMA auch im Ver-hältnis des ANB zu einem Anlagenbetreiber möglich. Der Begriff der Lieferstelle bezieht sich insofern auch auf Einspeisestellen [13]. Die BNetzA verspricht sich von der lieferstellenscharfen MMMA bessere Prüfmöglichkeiten für den Lieferanten und somit weniger Klärungs-bedarf durch gegebenenfalls unplausible Abrechnungen.

Wesentlicher Eingriff in die eigentliche Abwicklung der MMMA ist die zukünftig verpflichtende Durchführung der MMMA in elektro-nischer Form im EDIFACT-Format (INVOIC) sowie die Vorgabe, dass die MMMA getrennt von der Netznutzungsabrechnung zu stellen sein wird.

Der EDIFACT-Datenaustausch ist im Rahmen der elektronischen Rechnung im Verhältnis ANB zu Lieferant der Regelfall. Die Ausnah-me hierzu bildet die MMMA zwischen ANB und MGV. Dort bleibt es wie bisher beim Papierprozess.

Als Anlage zu den Prozessbeschreibungen gibt es weiterhin eine Ab-weichung zwischen den Sparten Strom und Gas. Die Preisfindung wird in separaten Anlagen geregelt. Gemäß der Anlage 1 wird der Preis im Stromsektor unabhängig vom Lastprofilverfahren (synthe-tisch oder analytisch) auf Basis der VDN-Lastprofile ermittelt und entsprechend gewichtet. Der Preis wird jeweils monatlich berechnet und im Kalkulationsmonat für den Anwendungsmonat, der auf den Kalkulationsmonat folgt, veröffentlicht [14].

Im Gassektor dienen als Basis für den Mehr-/Mindermengenpreis die vom MGV täglich veröffentlichten Preise für positive und nega-tive Ausgleichsenergie. Einzelheiten können auch hier einer separa-ten Anlage zur Prozessbeschreibung entnommen werden [15]. Eine Prozessausprägung für den Bereich der RLM-MMMA im Gassektor ist nicht erfolgt. Diese war vor dem Hintergrund der Abschaffung der RLM-MMMA im Gassektor zum 1.10.2015 im Rahmen der GABi Gas 2.0 überflüssig.

Anforderungen an die IT von Netzbetreibern

Eine der Kernforderungen der neuen MMMA, die lieferstellenschar-fe Abrechnung von Mehr-Mindermengen, wird manche IT-Systeme von Netzbetreibern vor große Herausforderungen stellen. Insbeson-

dere sind die Netzbetreiber betroffen, welche in ihrem Energiedaten-managementsystem (EDM) die bilanzierte Menge nur aggregiert je Lieferant und Lastprofilgruppe erfasst haben.

Bisher war dies eine pragmatische Vorgehensweise, um die um-fängliche Stammdatensynchronisation zwischen der (meist) stammdatenführenden Verbrauchsabrechnung und dem EDM-System zu umgehen, da z. B. gemäß MaBiS [16] eine aggregierte Meldung je Lieferant/Zählverfahren mittels Bilanzkreissummen-zeitreihe ausreicht. Mit der Einführung der neuen Abrechnungs-systematik müssen nun im bilanzierenden System je SLP-Zähl-punkt mindestens ein eindeutiger Bezeichner (Zählpunkt-ID), die Jahresverbrauchsprognose und das zugeordnete Lastprofil hinter-legt sein, um eine zählpunktscharfe Ermittlung der bilanzierten Menge zu ermöglichen.

Ausgehend von der Vorgabe, dass ab 1.4.2016 nur noch lieferstellen-scharfe MMMA gestellt werden dürfen, ergibt sich folgendes Zeit-fenster für die Ertüchtigung der Datenbasis um die Vorgaben des neuen Abrechnungsverfahrens:

■ Frühester Termin: 1.4.2016 – 12 Monate Abrechnungszeitraum – 3 Monate max. Rechnungsstellungsfrist = Januar 2015

■ Spätester Termin: 1.4.2016 – 12 Monate Abrechnungszeitraum = März 2015

Neben der lieferstellenscharfen Ermittlung und Speicherung der bi-lanzierten Menge müssen nach dem neuen Verfahren auch weitere Datenübermittlungen im Rahmen der elektronischen Marktkom-munikation implementiert werden, um die Nachvollziehbarkeit der MMMA beim Lieferanten zu gewährleisten. Die Netznutzungsmenge wird wie bisher als auf die Netznutzungsabrechnung referenzieren-de MSCONS-Nachricht nach Maßgabe der GPKE [17] bzw. GeLi Gas [18] versendet. Aufgrund von Restriktionen des INVOIC-Formats kann die bilanzierte Menge nicht in der elektronischen MMMA an-gegeben werden, daher ist diese in einer separaten Nachricht [19] zu versenden.

Um die Transparenz der MMMA zugrunde liegenden bilanzierten Werte weiter zu erhöhen, wird für den Gasbereich zusätzlich ein neuer Prozess vorgegeben, die Übermittlung der sog. „lieferstellen-scharfen Allokationsliste“. Diese Liste enthält eine tages- und lie-ferstellenscharfe Aufstellung der Allokationsmengen aller dem Lie-ferant in dem entsprechenden Liefermonat bilanziell zugeordneten Lieferstellen. Die Übermittlung der Liste kann durch den Lieferanten beim Netzbetreiber für die Zukunft frühestens ab dem aktuellen Lie-fermonat abonniert werden. Für die Energieart Strom besteht kein Bedarf an der Einführung eines neuen Prozesses zur Übermittlung der monats- und lieferstellenscharfen Liste, da hier die sog. Lieferan-tenclearingliste nach MaBiS herangezogen werden kann.

Die eigentliche Rechnungsstellung hat der neuen Prozessdefiniti-on zufolge in einer von der Netznutzungsabrechnung getrennten INVOIC-Nachricht zu erfolgen. Dennoch ist es künftig möglich, Netz-nutzungs- und Mehr-/Mindermengenrechnungen innerhalb einer Übertragungsdatei zu übermitteln, da sich die sortenreine Übertra-