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Mobile Arbeit und Mitbestimmung

Andreas König, ver.di-Bundesverwaltung, Innovation und Gute Arbeit, Verbundprojekt prentimo

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www.verdi-gute-arbeit.de Handlungs- und Gestaltungsfelder für

Betriebsräte (BR),

Personalräte (PR), (Öffentliche Dienste),

Mitarbeitervertretungen (MAV, kirchl. Einrichtungen)

• Arbeitsgestaltung • Gesundheitsförderung • Kompetenzentwicklung

Mobile Arbeit und Mitbestimmung

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Regelungsbereich Technische Innovation und IKT-Systeme: für alle Systeme, die Beschäftigtendaten verarbeiten, bei Einführung und Anwendung. Allgemein: vor der Einführung die Gefährdungsbeurteilung (§§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz- ArbSchG, auch § 3 Abs. 3 BetrSichV) und die Technikfolgenabschätzung nutzen.* *Im Arbeitsschutzausschuss ASA darauf dringen, dass ein geordnetes Verfahren für die Einführung technischer Innovationen entwickelt wird: mit vorrausschauender Gefährdungsbeurteilung nach % 5 ArbSchG, frühzeitigen Unterweisungen, Schulungen, (Qualifizierung) und BETEILIGUNG der Beschäftigten. Alternativ und ergänzend: möglich sind Dienst,-Betriebsvereinbarungen hierzu.

Mitbestimmung bei Gesundheitsschutz und Prävention!

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den Gesundheitsschutz (menschengerechte Arbeitsgestaltung)

den Schutz des Persönlichkeitsrechts und der informationellen Selbstbestimmung (Recht auf Datenschutz). Datenschutz: § 75 Abs. 3 Nr.17 BPersVG: Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen

Rationalisierungsschutz und

Mangelhafte Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten

Die Risiken für die Beschäftigten beziehen sich auf

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§ 68 Abs.1 BPersVG : Recht auf Information

Bundespersonalvertretungsgesetz und Länderpersonalvertretungsgesetze

Arbeitsgestaltung und Gesundheitsförderung

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Arbeitsgestaltung und Gesundheitsförderung BPersVG

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Mitbestimmungspflicht • § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG: Gestaltung der Arbeitsplätze nach dem und nach den meisten Landespersonalvertretungsgesetzen •§ 75 Abs. 3 Nr.17 BPersVG Datenschutz: Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen.

• § 76 Abs. 2 Nr. 7 BPersVG: Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden • § 75 Abs. 3 Nr. 9 BPersVG: Einführung u. Gestaltung von Beurteilungsrichtlinien) (z.B. Regelung persönlicher Voraussetzungen für die Teilnahme an Telearbeit) • § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG: Einführung von „Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs“ (Mobil/Telearbeit dient der Produktivitäts- und Qualitätssteigerung, da größere Arbeitszufriedenheit erreicht werden soll)

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Arbeitsgestaltung BetrVG und BPersVG

DATENSCHUTZ

• § 87 Abs. 1, Nr. 6 BetrVG (gleichlautend: 75 Abs. 3 Nr.17 BPersVG) Mitbestimmung bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.

• § 75 Abs. 2 BetrVG verpflichtet Arbeitgeber und Betriebsrat auf das „informationelle Selbstbestimmungsrecht“ für die Beschäftigten im Betrieb (… die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern)

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Wer darf Mobil arbeiten ?: Eine Regelung über Voraussetzungen, Auswahl, Beendigung etc. ist eine Auswahlrichtlinie i.S. von § 95 Abs. 1 und 2.

Wie wird die Arbeitszeit geregelt? : Die Verteilung der Arbeitszeit und Durchführung und Erfassung der Arbeitszeit zuhause unterliegt der Mitbestimmung nach § 87 Absatz 1, Nr. 2 und 3 BetrVG (Gestaltungsfreiheit sichern - keine starren Zeiten - feste Erreichbarkeitszeiten ausmachen (bspw. nicht mehr als 2-3 Std tgl.) )

Arbeitsgestaltung BetrVG

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Die Entscheidung über Home-Office ist eine Versetzung i.S. von § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG

Das LAG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Vereinbarung in allgemeinen Arbeitsvertragsbedingungen, wonach die einem Arbeitnehmer erlaubte Telearbeit („Homeoffice“) ohne Abwägung der Arbeitnehmerinteressen einseitig vom Arbeitgeber aufgekündigt werden kann, unwirksam ist. Es liege insoweit eine Abweichung von dem gesetzlichen Leitbild des § 106 Satz 1 GewO gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor. Sie ist auch deshalb unwirksam, weil es sich bei der Kündigung der Tele-Arbeit um eine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG handele. Der Arbeitgeber habe hierzu nicht die erforderliche Zustimmung des Betriebsrates (vgl. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) eingeholt. Auf diese Unwirksamkeit kann sich auch der Arbeitnehmer (und nicht nur der Betriebsrat) berufen. LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.09.2014, Az. 12 Sa 505/14)

Arbeitsgestaltung durch Rechtsprechung BetrVG

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§§ 96 – 98 betriebliche Berufsbildung: (wichtig für Erlangung/Erhaltung Leistungsfähigkeit/Kompetenzen) • § 96 (Pflicht zur) Förderung der Berufsbildung • § 97 Einrichtungen und Maßnahmen der Berufsbildung Abs. 1 : Beratung • § 97 Abs. 2 Mitbestimmung • § 98 Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen (1) Der Betriebsrat hat bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen.

Arbeitsgestaltung BetrVG

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Qualifizierung/Berufsbildung/Unterweisung

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www.verdi-gute-arbeit.de Dienstreisen und Mitbestimmung

• Dienstreise ist Arbeitszeit - wenn sie in die Normalarbeitszeit fällt - wenn auf der Reise gearbeitet wird

• Mitbestimmung nach § 87 Absatz 1, Nr. 2 und 3 BetrVG erstreckt sich auch auf Reisezeit, wenn dabei üblicherweise gearbeitet wird oder wenn damit maßgeblich in private Zeit eingegriffen wird (z.B. Reisebeginn am freien Tag, überlange Reisezeiten etc.)

• Dienstreise ist eine Versetzung i.S. von § 95 Abs. 3 BetrVG - wenn sie zu erheblichen Belastungen führt, selbst wenn es sich um eine kurze Dienstreise handelt - wenn Dienstreisen für ein und dieselbe Person sich häufen

• BR kann in einer BV Dienstreisen Regeln zur zeitlichen Durchführung und zum Zeitausgleich verlangen

BR kann in einer Auswahlrichtlinie nach § 95 Abs. 1 und 2 BetrVG Regeln darüber verlangen wer, wie oft reisen muss (lebensphasengerechte Dienstreiseplanung)

Arbeitsgestaltung BetrVG

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www.verdi-gute-arbeit.de Handlungs- und Gestaltungsfelder für Betriebsräte (BR),

Personalräte (PR),(Öffentliche Dienste),

Mitarbeitervertretungen (MAV, kirchl. Einrichtungen)

• Arbeitsgestaltung • Gesundheitsförderung • Kompetenzentwicklung

Mobile Arbeit und Mitbestimmung

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Arbeits- und Gesundheitsschutz

Beratungsrechte - Zusammenarbeit BetrVG

• BetrVG § 89 Abs. 4, ASiG § 11 Teilnahmerecht des Betriebsrates am Arbeitsschutzausschuss und/oder Besprechungen mit den Sicherheitsbeauftragten

• BetrVG § 89 Abs. 1, Verpflichtung zur Unterstützung der Behörden und Berufsgenossenschaften

• Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) § 9 Abs.1 Verpflichtung der Betriebsärzte und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Zusammenarbeit, Information und Beratung

• BetrVG § 88 Freiwillige Betriebsvereinbarungen zur Regelung zusätzlicher Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen

GESUNDHEITSFÖRDERUNG

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Arbeits- und Gesundheitsschutz

Informations- und Beratungsrechte • Ergeben sich sich aus § 80 Abs 1 Nr.1 BetrVG (§68 Abs.1 Nr.2

BPersVG). Überwachung der Einhaltung von Gesetzen usw. (Technik: Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV), ArbeitsstättenVO, ArbSchG, novellierte BetriebssicherheitsVO f. d. Gebrauch von Arbeitsmitteln.

• § 90 (2) BetrVG; (§ 68 Abs. 2 BPersVG) Informations- und Beratungsrecht bei Neu- und Umbauten, geplanten neuen technischen Anlagen, Arbeitsverfahren und Arbeitsplätzen

HILFREICH wg. unbestimmter Rechtsbegriffe : § 80 (1) Abs.2 BetrVG: Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Möglichkeit zur Konkretisierung in DVen und Bven. Achtung! So rechtzeitig, dass eigene Vorschläge möglich sind!

GESUNDHEITSFÖRDERUNG

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§ 89 Abs. 2 BetrVG Information und Beratung des Betriebsrates durch den Arbeitgeber und die zuständigen Behörden und Berufsgenossenschaften § 89 Abs.5 und 6 BetrVG Aushändigung von Niederschriften über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, Unfallanzeige Beratung wegen zu komplexer Materie: Auskunftspersonen und Sachverständige einsetzen! § 80 Abs.2 Satz 3 BetrVG : interne Auskunftspersonen hinzuziehen. Erfreulich: BR kann von ihm bestimmte Personen i.S.d. § 80 Abs.2 Satz 3 BetrVG in Abwesenheit des Arbeitgebers befragen. (BAG 201.2015 – 1 ABR 25/13). § 80 Abs.3 BetrVG , (§ 44 Abs. 1 BPersVG) externe Sachverständige hinzuziehen,- vorher Klärung der Kosten!

Informations- und Beratungsrechte

15 Quelle: Kiesche, Ruchhöft, Wilke; Gute Arbeit, Heft 9/16, S. 28-32, BUND-Verlag)

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www.verdi-gute-arbeit.de Mitbestimmungsrechte • § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG Mitbestimmung bei Regelungen zur

Unfallverhütung und des Gesundheitsschutzes im Rahmen der Auslegung gesetzlicher Bestimmungen und Vorschriften

• § 97 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG Mitbestimmung bei Regelungen zur Arbeitszeit/Pausen

• § 91 BetrVG Korrigierende Mitbestimmung zur Abwendung, Milderung, Ausgleich von Nachteilen bei Änderung von Arbeitsplätzen, Arbeitsabläufen, Arbeitsumgebung bei Verstoß gegen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse und besonderer Belastung

• § 99 BetrVG Mitbestimmung personelle Einzelmaßnahmen bei Ernennung Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt, Sicherheitsbeauftragte als Arbeitnehmer/-innen

GESUNDHEITSFÖRDERUNG

Arbeits- und Gesundheitsschutz

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Möglichkeiten der Einflussnahme bei präventiven Maßnahmen

Arbeitsrecht ist lebendig! Ein weiteres Beispiel:

§ 87 Abs. 1 Nr. 7 Verhütung von Arbeitsunfällen

und Berufskrankheiten (Mitbestimmung)

Landesarbeitsgericht Nürnberg: Beschluss vom 09.12.2015 – 4 TaBV 13/14 Einerseits greift das Mitbestimmungsrecht nur, soweit überhaupt Rahmenvorschriften des

öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzes bestehen, die dem Arbeitgeber einen Ermessensspielraum einräumen, innerhalb dessen der geeignete Weg zum Erreichen des Ziels ausgewählt werden kann.

Andererseits folgt aus der Formulierung "im Rahmen", dass sich die Mitbestimmungsrechte auf die Konkretisierung, nicht aber auf die Anhebung des Schutzniveaus der Rahmenvorschriften erstrecken

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Fazit

•Betriebs,- und Dienstvereinbarungen sind das beste Mittel •Erzwingung von Betriebs,- und Dienstvereinbarungen ist oft möglich (u.a. § 77 BetrVG) und notfalls Einigungsstelle anrufen •Immer prüfen „ob neben § 87 Abs.1 Nr.6 BetrVG zusätzlich § 87 Abs.1 „Ordnung und Verhalten“, § 87 Abs.1 Nr. „Lage der Arbeitszeit“ und vor allem § 87 Abs.1 Nr. 7 BetrVG „ Gesundheitsschutz“- etwa mit einer Initiative zur (ganzheitlichen) Gefährdungsbeurteilung- als Mitbestimmungsrecht zu nutzen sind“ •Hilfen holen: externe Sachverständige hinzuziehen •Beratung durch Gewerkschaften holen: betriebliche Akteure kollektiv, Mitglieder individuell

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Bisher:

Handlungshilfe zum Thema

Gefährdungsbeurteilung

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Gefährdungsbeurteilung: Zentrales Element des Gesundheitsschutzes

ver.di online- Handlungshilfe zum Thema Gefährdungsbeurteilung

www.verdi-gefährdungsbeurteilung.de

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Wandzeitungsbefragung

Zeigt im Kern die Ansatzpunkte der

ver.di Initiative Gute Arbeit:

1. Beschäftigte beurteilen Ihre Arbeitsbedingungen

2. Beteiligung der Beschäftigen im ganzen Prozess – Kommunikationsmittel

3. Deutet auf einzelne Handlungsfelder hin

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Personalräte (PR),(Öffentliche Dienste),

Mitarbeitervertretungen (MAV, kirchl. Einrichtungen)

• Arbeitsgestaltung • Gesundheitsförderung • Kompetenzentwicklung

Mobile Arbeit und Mitbestimmung

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Die widersprüchlichen Auswirkungen mobil-flexiblen Arbeitens aus Sicht der Mitbestimmung: Einerseits: positive Auswirkungen, z.B. Konflikte zwischen Arbeit und Privatleben werden reduziert. Andererseits: kritische gesundheitliche Auswirkungen erhöhter Flexibilitätsanforderungen

Das Problem ist: Die Beschäftigten wollen z.T. nicht, dass Betriebsräte/Personalräte MAVen die durch mobile Arbeit erlangten Vorteile wieder einschränken. Sie erkennen die Gefahren meist nicht oder ignorieren sie.

Grenzen der Wirkung von Mitbestimmung

Zwei bedeutende Phänomene müssen zuerst erkannt werden, um die Bereitschaft für Regelungen zu schaffen und sich selbst helfen zu lernen:

Indirekte Steuerung und interessierte Selbstgefährdung

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www.verdi-gute-arbeit.de „Demokratisierung“ der Führung und indirekte Steuerung

Die indirekte Steuerung zielt darauf ab, die Beschäftigten selbst für eine Bewältigung des permanenten Marktdrucks verantwortlich zu machen. Beschäftigten haben zunehmend die Verantwortung für Arbeitsergebnisse und Folgeaufträge, Betriebs-/Personalräte und Beschäftigte werden so selbst verstärkt zu Akteuren im Wettbewerb.“

Folgen:

► Beschäftigte beginnen selbstständig unternehmerisch zu handeln und versuchen die betriebliche Organisation aufrecht zu erhalten

► Leistung und Arbeitszeit verändern ihren herkömmlichen Charakter als Maß der Arbeit – Entgrenzung von (normal vertraglich zu erbringender) Leistung und Arbeitszeit,

► Maßlosigkeit - das gesundheitliche und sozialverträgliche Maß verloren

► Grenzen zwischen Privatleben und Arbeit lösen sich auf

Indirekte Steuerung

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„In den Unternehmen geht es heute darum, die Leistungsdynamik von Selbständigen und Freiberuflern bei unselbständig Beschäftigten hervorzurufen“. (Dr. Klaus Peters, COGITO-Institut)

Indirekte Steuerung und interessierte Selbstgefährdung

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Das zweite Phänomen: Interessierte Selbstgefährdung: Angestellte, Solo-Selbständige, Selbständige tun es: Erholungsbedarf ignorieren oder riskantes Handeln zeigen (z.B. Reduzieren der Qualität oder Berichten falscher Tatsachen). Das hat negative Auswirkungen auf die Gesundheit und Leistung (Erhaltung der Arbeitsfähigkeit).

Interessierte Selbstgefährdung

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Betriebliche Handlungsmöglichkeiten

•Die neuen Managementkonzepte sind erfolgreich und produktivitätssteigernd – und sie haben ein grundsätzlich gesundheitsförderliches Potenzial. •Entwicklung ist nicht zu stoppen, jedoch im Betrieb aktiv zu gestalten. •Zunahmen psychischer Belastungen müssen ernstgenommen werden. Ein für Interessenvertreter neuartiges Problem : Man will sich nicht helfen lassen! (Hoffnung auf Erfolg, Angst vor Misserfolg)

Indirekte Steuerung und interessierte Selbstgefährdung

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•Vermeidung von Selbstgefährdung als Bestandteil einer gesundheitsförderlichen Arbeitsgestaltung •Für die Analyse, Bewertung und Gestaltung mobil-flexibler Arbeit die Bewältigungsstrategien der Beschäftigten und ihre gesundheitlichen Auswirkungen erheben (durch Verwendung der Fragen und Systematik des Index Gute Arbeit des DGB im Rahmen von Gefährdungsanalysen) •Selbstverständliche Beachtung bei Betriebs,- und Dienstvereinbarungen und Tarifverträgen. •Kontinuierliche Qualifizierungsarbeit im Betrieb fordern (§§96-98 BetrVG)

Aufgabe für die Mitbestimmung:

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•Rechte, die Beschäftigte haben, nützen für sich genommen wenig, wenn die Kolleginnen und Kollegen im Team nicht in der Lage sind, sie wahrzunehmen. Die Aufklärung über „indirekte Steuerung“ ist also eine notwendige Voraussetzung des Widerstands gegen die persönlichen und betrieblichen Auswirkungen. •Die Kolleginnen und Kollegen werden lernen müssen, zwischen ihrer produktiven Kraft und deren Instrumentalisierung zur Steigerung der Profitabilität unterscheiden zu können, auch wenn sie in der betrieblichen Praxis als ein und dasselbe erscheinen. Eine Grundvoraussetzung ist dafür die Auseinandersetzung mit der Verselbständigung der Gruppendynamik im Team.

Indirekte Steuerung und interessierte Selbstgefährdung

Perspektiven und Handlungsmöglichkeiten

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Also gilt es, die Mobilitätskompetenzen individuell und kollektiv zu entwickeln •Aktive Gestaltung von Mobilität (individuelle Kompetenzen), Beratungsangebote von ver.di für die Beschäftigten (Coaching, Seminare)

•Selbstorganisation, Zeitmanagement •Grenzziehungskompetenz, Fähigkeit zur Selbstsorge

•Schaffung von Rahmenbedingungen für die Gestaltung von Mobilität (kollektiv) für Interessenvertretungen

Bspw: in Mobilitätswerkstätten: gemeinsames Lernen im Umgang und Gestaltung neuer Steuerungs- methoden („indirekte Steuerung) bei mobiler Arbeit

Aufgabe für die Mitbestimmung:

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www.verdi-gute-arbeit.de Gestaltung der Arbeitsbedingungen aktiv wahrnehmen! Die Rechte sind da. Sie müssen rechtzeitig wahrgenommen werden!

Informations-, Initiativ- und Mitbestimmungsrechte nach Betriebsverfassungsgesetz ermöglichen das Mitgestalten und bieten einen großen Handlungsspielraum, Aber: Die betriebliche Arena nicht überfrachten!

Besser sind durch Tarifvertrag gesicherte Regelungen,-

….in der Privatwirtschaft, im Öffentlichen Dienst und –hoffentlich bald auch- bei den Kirchen…… Vielen Dank!

Fazit