Modell einer neuen Medizinhaftung Von Heinz Barta, Innsbruck Literatur: H. Barta, Medizinhaftung....

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Modell einer neuen Medizinhaftung Von Heinz Barta, Innsbruck Literatur: H. Barta, Medizinhaftung. Kann das historische Modell der gesetzlichen Unfallversicherung einer modernen Arzthaftung als Vorbild dienen? – Eine historisch-aktuelle Ideenskizze (1995) und weitere Artikel und Vorträge ‚Kamingespräch‘ im Rahmen des Ethiklehrgangs Vorarlberg, Bildungshaus Batschuns, Freitag, 5.12.2014

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Modell einerneuen

MedizinhaftungVon

Heinz Barta, InnsbruckLiteratur: H. Barta, Medizinhaftung. Kann das historische Modell der gesetzlichen Unfallversicherung einer modernen Arzthaftung als Vorbild dienen? – Eine historisch-aktuelle Ideenskizze (1995) und weitere Artikel und Vorträge

‚Kamingespräch‘im Rahmen des Ethiklehrgangs Vorarlberg, Bildungshaus Batschuns, Freitag, 5.12.2014

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Barta:Medizinrecht 2

‚Magisches Dreieck‘ und Behandlungsschaden

Wir kennen das ‚Magische Dreieck‘ aus der Wirtschaftspolitik und deren wichtigste Zielsetzungen: Wirtschaftswachstum + Währungsstabilität + Vollbeschäftigung. Sie gleichzeitig zu erreichen, gilt als unmöglich!

Frage: Gilt dasselbe für den Behandlungsschaden? – Oder lassen sich hier die einzelnen Zielsetzungen gemeinsam erreichen?

Gesellschaft: Finanzierbarkeit + Qualitätsförderung + Gerechtigkeit

Medizin:Faire Haftung Patient/in:

Faire Entschädi-gungschance

Vertrauen Vertrauen

Vertrauen

Arzt-Patient-Verhältnis

Medizin & GesellschaftEinzelner & Gesellschaft

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Barta:Medizinrecht 3

Änderung der Arzthaftung?

Welche medizinisch-gesellschaftlichen (Hinter)Gründe sprechen für eine Änderung der bestehenden Arzthaftung?

Akzelerierte Technisierung und Medikalisierung der modernen Medizin Hochtechnologie: CT, Laparoskopie und -tomie, Endoskopie,

Roboterchirurgie, Telemedizin etc Diese technische Entwicklung wird begleitet von immer komplexeren und

verflochteneren Organisationsstrukturen und Behandlungsabläufen Kompartmentalisierung der modernen Medizin führt zu einer →

Anonymisierung und Entpersönlichung der Arzt-Patient-Beziehung Dennoch: Verschuldenshaftung für Patienten/innen und Ärzte/innen/ KAn

im Gegensatz zur Kfz-Haftung für Moped, Motorrad oder Auto → Gefährdungshaftung + unsozialer Zivilprozeß: teuer und riskant!

Fazit: Medizinsektor hinkt haftungsrechtlich unzeitgemäß nach!

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Barta:Medizinrecht 4

Privatrechtliche Gründe des unbefriedigenden Rechtszustandes

Verschuldenshaftung: ABGB, dtBGB, SchwOR, frCC → EU? Anspruchsdurchsetzung → Zivilprozeß. Das bedeutet:

Lange Verfahrensdauer Hohes Prozess- und Kostenrisiko Sachverständigenproblematik: Dauer, Kosten, Krähentheorie

(dtBGH!) – Keine Spezialisierung der Richter/innen! Beweislast: unzumutbare Beweis(last)probleme der Patienten/

innen für Kausalität und Verschulden → OGH-Rspr! Komplizierte Rspr-Positionen

Privat-Versicherungslösung verstärkt Nachteile für Patienten/innen, denn → ArzthaftpflichtVers berücksichtigt Patient/innen-Interessen nicht! → Folie 11

PrivatVers sind bekanntermaßen weniger leistungsfähig und un-wirtschaftlicher als gesetzliche Versicherungen + keine Prävention!

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Bismarcks Argumente gegen eine Privatversicherungslösung„Ich nehme hier Gelegenheit, sofort das Thema der Concurrenz der

Privatversicherungsgesellschaften zur Sprache zu bringen. Der Herr Abg. Bamberger hat namentlich in diesem Punkte Anklagen gegen die Vorlage erhoben ... ich will hier das Princip aussprechen [...], daß wir Unfälle und Unglücksfälle überhaupt nicht für eine geeignete Operationsbasis zur Gewinnung hoher Zinsen und Dividenden halten, (Bravo! rechts.) daß wir dem Arbeiter die Versicherung gegen diese und andere Uebel so wohlfeil verschaffen wollen, wie es irgend möglich ist, und daß wir es für unsere Pflicht halten, den Preis der Versicherung so weit als möglich herunter zu drücken im Interesse der Arbeiter und der Industrie, der Arbeitgeber ebenso wie der Arbeiter. Nun, glaube ich, gibt es Niemand, der den Preis so wohlfeil stellen kann, wie er durch die Gegenseitigkeit der Versicherung, die jede Verzinsung perhorrescirt, durch den Staat, durch das Reich, gemacht werden kann."

Bismarck, am 15. März 1884 im Rahmen der Beratungen des UVG- Entwurfs 1884 (Barta: 1983, 145)

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Barta:Medizinrecht 6

Das gegenwärtige Haftungssystem berück-sichtigt die persönliche Lage Betroffener nicht! Das wäre hier aber nötig!

Viele Ansprüche werden nicht geltend gemacht (physische und psychische Betroffenheit) oder scheitern schon in den Unterinstanzen; Beweismangel! → beschämende Reaktion der Zivilrechtswissenschaft!

Dies, obwohl wir aus us-amerikan. Untersuchungen wissen (Harvard Medical Practice Study): 3,7 % aller Kranken im Spital werden durch falsche Behandlung geschädigt, und ca 1 % davon sind Ärztefehler → Ö: AUVA: 2 ‰ (deutlich weniger)!

Warum funktioniert das gegenwärtige System noch? → SozVers fängt viele Patientenschäden auf! – Falsche Schadensallokation = Schäden werden nicht durch jene getragen, die sie tragen sollten! → Gerechtigkeit?

Konsequenzen der gegenwärtigen

Rechtslage

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Barta:Medizinrecht 7

Legistische Anknüpfungspunkte für

die neue Haftungslösung Technisierung und

Medikalisierung der Medizin Neue (vernetzte) Organisations-

formen führen zu neuen Betriebsgefahren + Zeitdruck, Arbeitsdruck Akzelerierter disziplinärer Fortschritt Diese Kriterien sprechen für → Gefährdungshaftung

(= Abgehen von der Verschuldenshaftung)

Beachte: Die innere Verknüpfung von menschlichen, technischen und organisatorischen Gefahren leitete schon die gesetzliche Deutsche ArbeiterUV 1884 in Richtung moderner innerbetrieblicher Gefährdungshaftung + Prä-vention!

Beachte: Die innere Verknüpfung von menschlichen, technischen und organisatorischen Gefahren leitete schon die gesetzliche Deutsche ArbeiterUV 1884 in Richtung moderner innerbetrieblicher Gefährdungshaftung + Prä-vention!

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Barta:Medizinrecht 8

Parameter eines neuen MedH-Modells (1)

Dieses Modell bringt Vorteile für alle Beteiligten, vor allem Patienten/- innen und behandelnde Ärzte/innen und KAn → 75-85 % aller Fälle werden auf diese Weise erledigt! – Das gilt auch für die Mitglieder der Risikogemeinschaft! → Folien 14 ff

Mein Modell kennt eine weitgehende – aber nicht völlige – Aufgabe der Verschuldenshaftung → im Regreßbereich bleibt ab grober Fahrlässigkeit die Haftung bestehen: Präventionswirkung gegen Schlamperei!

Haftungsablöse für Behandlungsschäden im Rahmen der Direktbe-ziehung zwischen Patient/in und Arzt oder Patient/in und KA (bei leichter Fahrlässigkeit) → verschuldens-unabhängige Entschädigung; dh aber auch → individuelle Haftungsfreistellung im Verhältnis Arzt-Patient!

Ebenso wichtig in diesem Modell ist der Wechsel vom streitigen Zivilprozeß in ein faires Verfahren; Vorbild: sozialgerichtliches oder eigenes Verfahren

Neue MedH kann enger oder weiter gestaltet werden → Kernmodell mit Ergänzungsmöglichkeiten/ Modifikationen – Möglichkeit des schrittweisen Ausbaus und Anpassung!

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Parameter eines neuen MedH-Modells (2)

MedH-Modell trägt Arzt-Patient-Beziehung voll Rechnung → die Patienten/innen und Ärzte/ KAn sind in das Versicherungsmodell einbezogen! → (Direkt)Ansprüche von Patienten/innen gegen Ärzte/ KAn sind ausgeschlossen: Haftungsverlagerung auf die Risikogemeinschaft

Bei leichter Fahrlässigkeit → keine persönliche Haftung; bei grober Fahrlässigkeit → Regreßmöglichkeit (durch Risikogemeinschaft)

Es handelt sich weder um eine Arzthaftung (im alten Sinne), noch um eine Patientenversicherung (!), sondern um eine soziale Versicherung → Orientierung am Modell der gesetzlichen UV!

Schaffen einer Risikogemeinschaft → Grundgedanke: haftungsrechtliches und finanzierungstechnisches Zusammenfassen aller potenziell Haftpflichtigen im Med-Sektor!

Ziel: Einheitliche Haftung für den gesamten medizinischen Dienstleistungssektor; daher MedH und nicht ArztH od PatVers

Überlegene Präventionsleistung dieses Modells! → Rückkoppelung: s. Folie 14 f

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Parameter eines neuen MedH-Modells (3)

Das derzeit geltende Modell der Arzthaftung ist auf Konfrontation zwischen Patient/in und Arzt/ Ärztin oder Krankenanstalt angelegt → Verschuldenshaftung

Dazu kommt (im alten Modell) der für die Durchsetzung solcher Ansprüche ungeeignete → Zivilprozeß, der sich noch an der Vernichtung des Gegners orientiert; F. Klein: Prozeß als ultima ratio, weil → soziales Übel!

Das neue Modell vermeidet diese Schwachpunkte!

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Direktklage

Konfrontationsmodell der gegenwärtigen

Arzthaftung

2

Privatversicherer

Arzt-HaftpflichtVersicherung

Arzt/ KA

allfällige

BehandlungsschadenPatient

vertragliche oder deliktischeBeziehung

1

Schadenersatzleistung

des Patienten gegen den Arzt

Kaum verbesserbar!

3

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Mediatisierungsmodell der gesetzlichen

Unfallversicherung Arbeitsunfall / Behandlungsfehler

Leistungserbringung Regreß:

vertragliche Beziehung

AG = Arzt / KAAN = Patient/in

2

AN/Patient gegen AG/Arzt / KA

3 SozVers/ RisikogemeinschaftMediation oder Vorschalt-Schlichtung

Sozialgerichtsverfahren

sondern

Keine Direktklage von

1

Legalzession

gesetzliche Beziehung

gese

tzlich

e Bez

iehun

g

Leistungsanspruch

Ausbaufähig für Behandlungsschäden

ab grober Fahrlässigkeit

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Mediatisierungsmodell der gesetzlichen

Unfallversicherung Das Modell der MedH sieht (wie die gesetzliche UV) eine

Haftungsablöse vom einzelnen Arzt/ KA auf die → Risikogemeinschaft vor

In der Direktbeziehung zwischen Patient/in und Arzt/ KA wird nicht mehr gehaftet und der bestehende Anspruch kann auf dieser Ebene auch nicht mehr geltend gemacht werden; er geht vielmehr kraft Legalzession auf die → Risiko-gemeinschaft über

Was eine allfällige Haftung des Personals betrifft, gilt (für den Regreßbereich) auch hier das → D(N)HG 1965!

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Risikogemeinschaft: Haftungsträger, Finanzierer

und Qualitätsgarant Haftungssysteme haben einem gerechten Schadensausgleich zu dienen; bei der MedH kommt eine soziale Komponente (für alle Beteiligten!) dazu.

Dies iS einer fairen Entschädigungschance (ohne unüberwindliche rechtliche und administrative Hürden) und auf der anderen Seite um eine faire Haftung!

Das gemeinsame Haftungsrisiko bedingt eine gemein-same Finanzierung (durch die Risikogemeinschaft) und sichert ein gemeinsames Interesse aller Beteiligten!

Die vorgeschlagene Haftung der Risikogemeinschaft sorgt für Systemkontrolle und laufende Verbesserung!

Jährliche Tagungen, Berichte und Publikationen sorgen für Publizität und Problemoffenheit! (Demokratie) → Daran fehlt es derzeit völlig!

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Risikogemeinschaft: Haftungsträger, Finanzierer und Qualitätsgarant

Kranken-Anstalten iwS

Krankenpflege-

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Patienten/innen (?)

● Grundgedanke: Fehleranfälligkeit moderner Medizin – daher Risiko-streuung auf alle Beteiligten (Vorbild: gesetzliche UV):Keine Individual-, sondern Gruppenversicherung +Haftungsablöse● Mitglieder bringen Know how ein!● Qualitätssicherung wird ins Haftungssys-tem integriert, was Effizienzund Prävention fördert!● Gemeinsame Finanzierungsichert gemeinsames Interesse!● Sukzessives Einbindenweiterer Mitglieder möglich

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Risikogemeinschaft: Kreis möglicher Mitglieder

Der Kreis der Mitglieder der Risikogemeinschaft kann unterschiedlich weit gefaßt werden: Enger Kreis: Niedergelassene Ärzte/innen,

Fachärzte/innen, KAn (öffentliche und private/ Sanatorien), Rettungsdienste (Blutkonserven!), Pflege- und Fachpersonal, Hebammen [Alten-, Pflege- und Behindertenheime?]

Erweiterter Kreis: Arzneimittelhersteller/ Pharmabe-reich, Medizinproduktehersteller, Apotheken, Psycho- und Physikotherapie, SozVersTräger, Medizinisch-technische Labors + allenfalls Patienten/innen (?)

Beachte: Erweiterung des Mitgliederkreises ist für Finanzierung von Bedeutung!

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Risikogemeinschaft: Überlegungen

zur Finazierung Die Finanzierung ist das Schlüsselproblem einer neuen MedH! – Legistische Alternativen und Vorsichtmaßnah-men sind angebracht!

Modifikationen des (Finanzierungs)Modells: Gefahrenklassen für Mitglieder (Gruppen); zB Einzel- oder

Gruppenpraxis Bonus-malus (Beitrags)System Höchstgrenzen beim Schmerzengeld (?) Bagatellschäden könnten draußen bleiben! Wie ist der Begriff

zu definieren? – Eurobetrag? (zB 250 oder 350 €) Ausschluß von Sachschäden (?) Aber soziale Modifikationen beim Regreßrecht: Flexibilität! Härteklausel mit (Entschädigungs)Höchstgrenze Meldepflicht für Schadensfälle → Obliegenheitsverletzung

gegenüber Versicherer! Modell MedH kennt keine Zweispurigkeit der Haftung!

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MedH: Neues Verfahrensmodell

Dem gerichtlichen Verfahren vorgeschaltet ist eine außergerichtliche Streitbeilegung → zB Mediation

Alternative Streiterledigung funktioniert erfahrungsgemäß nur vor dem Hintergrund einer intakten ordentlichen Justiz!

Bei Scheitern: Nachgeschaltete Möglichkeit einer gerichtlichen Anspruchsdurchsetzung

Eine allfällige klagsweise Anspruchdurchsetzung wird dadurch erleichtert, weil im vorgeschalteten Verfahren bereits alles (Beweise etc) aufbereitet wurde!

Möglichkeit, die gesetzlich bestehende Patientenvertretung/-anwaltschaft institutionell einzubauen → Unterstützung der Patienten/innen bei der Tatsachenaufbereitung (Beweismittel) + SV-Wahl + Vorbereitung der außergerichtlichen Entscheidungsfindung

Anspruch und allfällige Klage richten sich gegen die → Risikogemeinschaft

Rasche Erledigung – in einem sozialen Verfahren → ‚bis dat, qui cito dat‘!

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Behandlungs-schaden

Antrag

6 Monate 3 Monate

Erledigung ?

KlageKlage

Urteil ..…. ..…. .…..

Neues Verfahrensmodell

Vorbild: ASGG-Verfahren

Mediation oder Vorschlichtung durch:

Vertreter der Risikogemeinschaft

+ Patientenvertretung

Ja: Ende – Nein:

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Was ist ein Behandlungsschaden?

Legistisches Vorbild § 175 ASVG – Arbeitsunfall: „...zeitlicher, örtlicher und ursächlicher

Zusammenhang”; Abstecken von Risikosphären: Prüfung von haftungs-

begründender und haftungsausfüllender Kausalität Aufbau wie § 879 ABGB:

Generalklausel + positive und negative Beispiele → demonstrative Aufzählung

Ersetzt werden körperliche + geistige Schäden Wahrscheinlichkeitsmaßstab: Ausdrückliches

Abstellen auf einfache (!) Wahrscheinlichkeit + legistische Aussage nötig, da Judikatur schwankend und inkonsequent!

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Kausalitätsspektrum

0 % 100 %50 %Möglichkeit Wahrscheinlichkeit

Schlichte Wahrscheinlichkeit

HöhereWahrscheinlichkeit

HöchsteWahrscheinlichkeit

an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit

Wahrheit/Wirklichkeit

Kausalität muss vom Anspruchswerber wenigstens wahrscheinlich gemacht

werden, nicht nur möglich sein!

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Barta:Medizinrecht 22

Was ist ein Behandlungsschaden?

Generalklausel: Behandlungsschäden sind „... Schäden, die im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang

mit einer Leistungserbringung im Medizinbereich stehen.” Zu ersetzen sind insbesondere:

1. Diagnoseschäden2. Behandlungsschäden ieS3. Gerätetechnisches Versagen und Transportschäden4. Hospitalisierungsschäden, einschließlich relevanter statistischer

Schäden; zB bei Infektionen, Kropfoperationen oder Pilzbefall (?) Nicht zu ersetzen sind bspw:

1. Typische Begleiterscheinungen bei medizinischen Leistungen wie Wund- oder Geburtsschmerzen;

2. Schäden durch höhere Gewalt3. Anlage- oder schicksalsbedingte Entwicklungen (?)

Härte- oder Billigkeitsklausel → Subfonds für Patientenbeiträge!?

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Umfang künftiger Ersatzleistungen?

Grundsätzliche Gleichstellung mit gesetzlichem Leistungskatalog der §§ 1325 - 1327 ABGB → Voller Schadenersatz! → Kein ‚Abspeisen‘ Betroffener iSd Patienten-Entschädigungsfonds-Lösung! Das heißt: Ersatz von Heilungskosten, Verdienstentgang

und (!) Schmerzengeld: → Unterschied zur dzt. SozVers! Wenn möglich kein Ausschluß der Sachschäden, keine

Höchstgrenzen (Rspr!) und soziale Gestaltung des Regresses

Weiterentwicklung des unzureichenden Ansatzes der Integritätsabgeltung des § 213 a ASVG; Ausbau der Schmerzengeldentschädigung

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MedH: Stärken-Schwächen-Analyse (1)

Arzthaftung privatrechtliche Lösung

Individualhaftung

Privatversicherung:→ Konfrontationsmodell

Verschuldenshaftung→ StrafR / Medien !→ Existenzgefährdung

Zivilprozeß:→ lange Verfahrensdauer: ua. durch Verschuldensfeststellung!→ Beweislast für Verletzung der lex

artis trägt Kläger; § 1299 ABGB

Medizinhaftung öffentlichrechtliche oder gemischte

Lösung Kollektiver Schadensausgleich

Soziale Versicherung (wie gesetzlUV):→ Mediationsmodell

Gefährdungshaftung → mediale und strafrechtliche Entkrampfung + keine Existenzgefährdung

Sozialgerichtliches Verfahren:→ rasche Erledigung; zwei Instanzen!

(idR keine Verschuldensfeststellung)→ keine Beweis-, nur Feststellungslas + materielle Wahrheitsfindung

Jetzt Künftig

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Barta:Medizinrecht 25

MedH: Stärken - Schwächen - Analyse (2)

→ Kein Kostenrisiko→ geminderte SV-Problematik –

Chancen für Verbesserungen Korrekte Lösung Konsolidierung dieser Vertrauens-

beziehung Effiziente außergerichtliche

Lösungsmöglichkeiten: Mediation

Gegenwärtig: SozVers kein volles Schmerzengeld; künftig schon !

Keine derartigen Gefahren

→ Hohes Kostenrisiko→ Sachverständigen-Problematik

Falsche Schadensallokation Arzt-Patient-Verhältnis leidet

Unbefriedigende Ansätze für eine außergerichtliche Lösung; zB Schiedsstellen der Ärztekammern + PatEntsch-Fonds

Volles Schmerzengeld nach bürgerlR

Amerikanisierung ? Schmerzen-geld, Defensivmedizin, Kündigung etc

KünftigJetzt

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Barta:Medizinrecht 26

Wer profitiert von der gegenwärtigen Rechtslage?

Patienten/innen ? Derzeit keine (System)Vorteile – Nachteile: Zivilprozeß +

Finanzierung Ärzte und KAn ? ! Vor- und Nachteile im Verfahren,

aber relativ geringes Haftungsrisiko

Sachverständige ! ‚Krähentheorie‘: dtBGH Richterschaft ? Lange und schwierige Verfahren

+ SV-Problematik + fehlende Spezialisierung und Zuständigkeit

Privatversicherer ? ! Defizit der Arzthaftpflicht-Vers (?); insgesamt aber gutes Geschäft und

daher Angst zu verlieren. Daher → Widerstand gegen Änderungen!

Sozialversicherung ? erleidet beträchtliche Nachteile durch falsche Schadensallokation

Rechtsanwälte !! Vom Zivilprozeß profitieren aus-schließlich sie! Daher Widerstand gegen Systemwechsel

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Barta:Medizinrecht 27

http://www.uibk.ac.at/zivilrecht/mitarbeiter/barta/ Hier findet sich ein ausgearbeiteter

Gesetzesvorschlag …! Falls Sie von meinen Vorschlägen Gebrauch

machen, ersuche ich um Zitierung!

Homepage von Heinz Barta