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Muster- Leistungsvereinbarung für Gemeinden mit der Spitex ab 2014 Gemeinsame Informationsveranstaltung Verband Thurgauer Gemeinden (VTG) Spitex Verband Thurgau 13. Juni 2013

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Muster-Leistungsvereinbarungfür Gemeinden mit der Spitexab 2014

Gemeinsame InformationsveranstaltungVerband Thurgauer Gemeinden (VTG)Spitex Verband Thurgau

13. Juni 2013

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Anlass für Überarbeitung Muster-LV

Ablauf Übergangsfrist § 73 RRV zum KVG TG

Die Gemeinden legen die Pflegetarife gemäss § 25 des Gesetzes innert drei Jahren nach Inkrafttreten der Neuordnung der Pflegefinanzierung ( 1.1.2011) fest

Pkt. 11 Muster-Leistungsvereinbarung 2011 Die beiden Parteien verpflichten sich deshalb, die

Vereinbarung nach Ablauf von zwei Rechnungsjahren zu überprüfen und sie bei Bedarf – gestützt auf die Empfehlungen des Spitex Verbandes und des VTG – auf den 1. Januar 2014 den gemachten Erfahrungen und den dannzumaligen Erkenntnissen und Vorgaben anzupassen.

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Anpassung der Muster-LV

Gemeinsame Arbeitsgruppe aus VTG und SV TG Auswertung der eingeholten Erfahrungen mit bisheriger LV

von Gemeinden von Spitexorganisationen

Umsetzung gesetzliche Vorgaben von § 25 KVG TG: Vereinbarung von Tarifen für die Pflege sowie für gemeinwirtschaftliche

Leistungen mit den beauftragten Leistungserbringern Festlegung der Pflegetarife unter Berücksichtigung der vom

Leistungserbringer ausgewiesenen anrechenbaren Kosten

Genehmigung der Muster-LV durch die Vorstände von VTG und SV TG

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Bedeutung der Spitex für die Gemeinde

Gesetzliche Aufgabe gemäss Aufgabenteilung in der öffentlichen Gesundheitsversorgung Finanzierung durch Gemeinde Kosten

Versorgung durch die Spitex ist ein wichtiges Element einer verantwortungsbewussten kommunalen Alters-, Gesundheits- und Sozialpolitik Gute ambulante Versorgung verbessert Lebensqualität für (ältere)

Einwohner Standortfaktor Niederschwelliges Angebot der Spitex kann randständige Personen

auffangen soziale Funktion Gute ambulante Versorgung erlaubt längeres Verweilen in der eigenen

Wohnung und lässt Einweisung in stationäre Einrichtungen hinauszögern Kosten sparen

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Bedeutung der NPO-Spitex für die Gemeinde

Gemeinde hat gesetzliche Aufgabe gemäss Aufgabenteilung in der öffentlichen Gesundheitsversorgung zur Sicherstellung der Grundversorgung in der ambulanten Pflege und der Hilfe und Betreuung zu Hause

Gemeinde überträgt diesen Versorgungsauftrag (in der Regel) der ortsansässigen NPO-Spitexorganisation

Gemeinde hat die gesetzliche Restkostenfinanzierung für die ambulante Pflege zu übernehmen und die Spitexorganisation für die Sicherstellung der Grundversorgung (Service Public) abzugelten

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Auftrag an Gemeinden gemäss Gesundheitsgesetz

§ 11 Grundauftrag (seit 1985)1 Die Gemeinden sorgen für einen Kranken- und Hauspflegedienst sowie für Beratungsstellen für Eltern von Säuglingen oder Kleinkindern.2 Sie können diese Aufgaben privaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften übertragen.3 Für den Kranken- und Hauspflegedienst können die Gemeinden Gebühren erheben.

§ 33 i Anspruch auf Palliative Care (seit 1.4.2011)

1 Unheilbar kranke und sterbende Menschen haben Anrecht auf angemessene Behandlung und Betreuung mittels medizinischer, pflegerischer und begleitender Palliativmassnahmen, wenn eine kurative Behandlung als aussichtslos erscheint.

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Konkretisierung Auftrag im Gesetz über die Krankenversicherung

(KVG TG, seit 1.1.2011)

§ 22 Versorgungsangebot ambulante Pflege sowie Hilfe und Betreuung zu Hause

ambulante Pflegeleistungen gemäss KVG ambulante Akut- und Übergangspflege notwendige Dienste im hauswirtschaftlichen und betreuerischen

Bereich, inkl. Mahlzeitendienst Entlastungsdienst

= Versorgungsangebot, zu dessen Sicherstellung die Gemeinden gesetzlich verpflichtet sind

selbst oder durch entsprechenden Auftrag

gesamthaft an einen Auftragnehmer oder aufgeteilt

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Anforderungen an Leistungserbringer konkretisiert in Spitex-Richtlinien des Kantons

(seit 2008, ergänzt per 1.1.2011)

Grundleistungen der Spitexorganisationen Umfasst auch besondere Leistungen z.B. im Bereich Psychiatrie, Onkologie,

Kinderkrankenpflege, Demenzerkrankungen erfordert entsprechendes Fachpersonal

Einsatzzeiten: mindestens von 7.00 – 19.00 Uhr Sofern PC und AÜP nicht selbst angeboten wird, ist Versorgung mit diesen

Dienstleistungen sicherzustellen

Palliative Care Konzept zu Palliative Care umgesetzt Vorgegebener Aus- und Weiterbildungsstand Einsatzzeiten bedarfsgerecht, wenn nötig rund um die Uhr

Akut- und Übergangspflege Erfordert Zusatzbewilligung Erreichbarkeit und Verfügbarkeit dipl. Pflegefachperson innert 30 Minuten rund

um die Uhr sichergestellt (benötigt 5.3 Vollpensen) Fachperson in Patientenedukation inkl. Stv.

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Umsetzung Aufgabe der Gemeindeim Bereich Spitex

Leistungserbringung durch Gemeinde selbst ( bis 2012 in 2 Gemeinden, gemeinsamer Spitexdienst)

oder

Aufgabe übertragen mittels Leistungsvereinbarung (80 Gemeinden) an Gemeindezweckverband

(seit 2013; 7 Gemeinden) an lokale Organisation (Verein) der Non-Profit-Spitex

(73 Gemeinden) an private Leistungserbringer

(0 Gemeinden)

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Leistungsvereinbarung Auf der Grundlage einer von VTG und Spitex Verband gemeinsam

empfohlenen Muster-Leistungsvereinbarung Neu gefasst mit Inkrafttreten neue Pflegefinanzierung per 1.1.2011 Aktuell überarbeitet und modifiziert Anpassung per 1.1.2014

Versorgungsauftrag: Service Public Mindestleistungen gemäss den Spitex-Richtlinien des Kantons Zusätzliche Leistungen gemäss Vereinbarung

Regelung der Mitfinanzierung durch die Gemeinde Kein Spielraum bei Pflegeleistungen (gemäss KVG und Gesetz über

die Krankenversicherung ) Mehr Spielraum bei Mitfinanzierung Hilfe zu Hause und weitere

Leistungen (Tarifgestaltung frei, im Rahmen Vorgaben zur Verbilligung gemäss Gesetz über die Krankenversicherung)

Regelung der Finanzierung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen

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Leistungsvereinbarung 2014: Ablösung der Übergangsregelung

Muster-Leistungsvereinbarung 2011basierte grundsätzlich auf Vorgaben des Kantons in KVG TG / RRV betr. Kosten-erfassung, Rechnungslegung, Finanzierungssystem, Festlegung von Tarifen etc. RRV gewährte den Gemeinden eine Übergangsfrist von drei Jahren (bis Ende 2013) zur Festlegung der Pflegetarife gemäss gesetzlicher Vorgabe in § 25 KVG TGBis dahin war auch die bisherige Form der Finanzierung (häufig Defizitdeckung oder Pauschalbeitrag gemäss Budget) noch zulässigMuster-Leistungsvereinbarung 2011 basierte Ende 2010 auf teilweise noch unsicheren GrundlagenFinanzierungsregelung empfahl deshalb betreffend Vereinbarung der Tarife / Finanzierung der Restkosten eine Übergangsregelung mit kantonal einheitlichen Tarifen (mehrheitlich, aber nicht überall, so angewendet)Mit VTG wurde eine Überprüfung 2013 in Kenntnis der Kostenrechnungen für 2012 und Anpassung auf 2014 vereinbart Vereinbarung der Tarife aufgrund der ausgewiesenen Kosten der betreffenden Spitexorganisation ( gemäss Vorgabe in § 25 KVG TG)

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Gliederung Leistungsvereinbarung

1. Grundlagen

2. Leistungsziele  

3. Zielgruppen

4. Leistungsangebot

4.1. Dienstleistungsangebot

4.1.1. Kerndienstleistungen

4.1.2. Zusatzdienstleistungen

4.2. Gemeinwirtschaftliche Leistungen

4.2.1. Gemeinwirtschaftliche Grundleistungen

4.2.2. Gemeinwirtschaftliche Zusatzleistungen

5. Qualitätssicherung / Wirtschaftlichkeit / Koordination

6. Personal

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Gliederung Leistungsvereinbarung

7. Finanzierung der Spitexorganisation 7.1.Beiträge der Gemeinden

7.1.1. Abgeltung für gemeinwirtschaftliche Leistungen

7.1.2. Beiträge an die erbrachten Leistungen

7.1.3. Zahlungsmodus

7.2. Tarife für Dienstleistungen

7.2.1. Kerndienstleitungen

7.2.2. Zusatzdienstleistungen

8. Reporting / Controlling

9. Zusammenarbeit und gegenseitige Information

10. Vertragsdauer / Kündigung

11. Weitere Bestimmungen  

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Veränderungen LV 2014 gegenüber LV 2011

Einleitung unverändert 1. Grundlagen Aktualisierung 2. Leistungsziele unverändert

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Unverändert: Umfassender Leistungsauftrag

Die Spitexorganisation

stellt im Auftrag der Gemeinde die umfassende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Hilfe und Pflege zu Hause sicher

Sie kann Leistungen selbst erbringen mit anderen Spitexorganisationen zusammenarbeiten ausgewiesene Dritte damit beauftragen

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Veränderungen LV 2014 gegenüber LV 2011

3. Zielgruppen unverändert 4. Leistungsangebot

4.1. Dienstleistungsangebot unverändert 4.2. Gemeinwirtschaftliche Leistungen inhaltlich unverändert

Gliederung verändert

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4.1. Dienstleistungsangebot

Kerndienstleistungen (Pflichtleistungen gem. § 22 kant. KVG) Pflege zu Hause:

Pflichtleistungen KVG inkl. Palliative Care (gemäss § 33 i Gesundheitsgesetz) Akut- und Übergangspflege

Hilfe zu Hause (Nichtpflichtleistungen KVG) Hauswirtschaftliche Leistungen und Betreuung, inkl.

Entlastungsdienst für pflegende Angehörige Mahlzeitendienst

Zusatzdienstleistungen (Zusatzauftrag), z.B Fahrdienst Besuchsdienst Koordinationsstelle für ………

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4.2. Gemeinwirtschaftliche Leistungen

= Leistungen, die im öffentlichen Interesse erbracht werden, die jedoch nicht einem bestimmten Klienten zugeordnet oder verrechnet werden können:

Gemeinwirtschaftliche Grundleistungen Sicherstellung des Service Public Sicherstellung einer bedarfsgerechten Koordination Leistungen als Ausbildungsbetrieb

Gemeinwirtschaftliche Zusatzleistungen

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4.2.1. Gemeinwirtschaftliche Grundleistungen

Von allen Spitexorganisationen zu erbringen:Sicherstellung des Service Public (inkl. Gesundheitsberatung)

Allgemeine Versorgungspflicht / Annahme aller Aufträge (im Rahmen der vom Spitex Verband TG empfohlenen allgemeinen Geschäftsbedingungen)

Allgemeine Erreichbarkeit und Zugänglichkeit Beratung / Unterstützung pflegender Angehöriger Öffentlichkeitsarbeit, Information über bestehendes Angebot Vernetzung mir anderen Leistungserbringern, Koordination Angebote Gesundheitsförderung in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen Fachliche Beratung Gemeindebehörden, Mitarbeit in Projekt- oder Arbeitsgruppen

Sicherstellung einer bedarfsgerechten Koordination Fallbezogene Koordination der verschiedenen Dienstleistungen (Case Management) Vermittlung der Leistungen, die nicht selbst erbracht werden können

Leistungen als Ausbildungsbetrieb (bisher separat ausserhalb Grundl.) Ausbildungsplätze anbieten im Rahmen der Möglichkeiten (Ausbildungsauftrag im öff.

Interesse Sicherstellung Fachpersonal)

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4.2.2. Gemeinwirtschaftliche Zusatzleistungen

Bei Bedarf als zusätzlicher Auftrag zu vereinbaren:

Ausdehnung der ordentlichen Einsatzzeiten über Vorgabe gemäss Spitexrichtlinien (7.00 – 19.00) hinaus……..

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Veränderungen LV 2014 gegenüber LV 2011

5. Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit, kleine Konkretisierung

Koordination 6. Personal unverändert 7. Finanzierung der Spitexorganiation Änderung Gliederung

inhaltliche Anpassungen

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7. Finanzierung der Spitexorganisation

Erträge aus Dienstleistungen (Hauswirtschaftliche Leistungen) Gesetzliche Beiträge der Krankenversicherer (Pflege) Gesetzlicher Eigenanteil der Leistungsbezüger (Pflege)

Beiträge der Gemeinden: Abgeltung für gemeinwirtschaftliche Leistungen Beiträge an die erbrachten Leistungen

Mitgliederbeiträge Spenden, freiwillige Beiträge

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7.1. Beiträge der Gemeinden: Grundsätze

Die Spitexorganisation ist ein Non-Profit-Unternehmen. Sie soll keinen Gewinn machen, der über die benötigten betriebsnotwendigen Reserven hinausgeht.

Die Ansätze in dieser Leistungsvereinbarung sind deshalb bei Bedarf so anzupassen, dass sie die Bildung von betriebsnotwendigen Reserven ermöglichen bzw. dass darüber wesentlich hinausgehende Reserven abgebaut werden.

Vollständige Kostentransparenz Gemeinde erbringt zur Erfüllung der Leistungsziele nachstehende

finanzielle Leistungen Bei Bedarf à conto-Zahlungen zur Sicherstellung der erforderlichen

Liquidität

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7.1.1. Abgeltung für gemeinwirtschaft-liche Leistungen – empfohlene Ansätze

Sicherstellung der Grundversorgung Fr. 10.-- / Ew.

Sicherstellung bedarfsgerechte Koordination/Case Management Nur im Bereich Pflege Nur im Rahmen Bedarfsabklärung und Behandlungspflege

Fr. 8.-- / Std.

Leistungen als Ausbildungsbetrieb Pro Lehrstelle FaGe Fr. 20’000.-- / Jahr Pro Ausbildungsplatz HF Fr. 25’000.-- / Jahr

Allfällige gemeinwirtschaftliche Zusatzleistungen, z.B. Ausdehnung der ordentlichen Einsatzzeiten

Pro Stunde Verlängerung: Fr. 1.-- / Ew.

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Berechnungsbeispiel für Beiträge Gemeinde 2014

Fiktive Spitexorganisation Versorgte Einwohner im Einzugsgebiet (31.12.2013) 11’000 Ew. Ausdehnung ord. Einsatzzeiten um 2 Std. (7.00 – 21.00 (statt 19.00) Verrechnete Stunden Pflege (2013) 12’500 Std. Verrechnete Stunden Bedarfsabklärung und Behandlung

(2014) 4’000 Std.

Ausbildungsplätze (2014) 1 Lehrstelle FAGE 1 Ausbildungsplatz HF

Vollkosten gemäss KORE 2012 Bedarfsabklärung 113.45 Behandlung 107.55 Grundpflege 91.25

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Berechnung Abgeltung GW-Leistungen(Fiktives Berechnungsbeispiel)

Abgeltung Sicherstellung Grundversorgung Versorgte Einwohner im Einzugsgebiet (2012) 11’000 Einwohnerabhängige Abgeltung 10.--/Ew. 110’000.-- Ergibt umgelegt auf verrechnete Std. Pflege (2012:12’500 Std.) 8.80

Abgeltung Sicherstellung bedarfsgerechte Koordination Pro verrechnete Std. Bedarfsabklärung und Behandlung 8.-- Ergibt total (2014: total 4’000 Std.) 32’000.--

Abgeltung für Leistungen als Ausbildungsbetrieb Abgeltung für 1 Lehrstelle FAGE 20’000.-- Abgeltung für 1 Ausbildungsplatz HF 25’000.— Total Abgeltung Leistungen als Ausbildungsbetrieb 45’000.-- Ergibt umgelegt auf verrechnete Std. Pflege (12’500 Std.) 3.60

Ev. Abgeltung Ausdehnung ord. Einsatzzeit um 2 Std. (bis 21.00) Einwohnerabhängige Abgeltung 2.-- / Ew. 22’000.-- Ergibt umgelegt auf verrechnete Std. Pflege (2012:12’500 Std.) 1.75

Total Abgeltung für gemeinwirtschaftliche Leistungen 209’000.- Berechnung mit den effektiven Zahlen 2014 / jedes Jahr mit aktuellen Zahlen rechnen

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Umrechnung Abgeltung GW-Leistungen auf verrechnete Std. Pflege

(Fiktives Berechnungsbeispiel)

Abgeltung pro verrechnete Std.

Bedarfsabklärung / Beratung

Untersuchung / Behandlung

Grundpflege

Für Sicherstellung Grundversorgung

8.80 8.80 8.80

Für Sicherstellung bedarfsgerechte Koordination

8.-- 8.-- -.--

Für Leistungen als Ausbildungsbetrieb

3.60 3.60 3.60

Für gemeinwirtschliche Zusatzleistungen

1.75 1.75 1.75

Total Abgeltung für gemein-wirtschaftliche Leistungen

22.15 22.15 14.15

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7.1.2. Beiträge der Gemeinden an die erbrachten Leistungen

Langzeitpflege Beiträge zur Restfinanzierung gem. kant. KVG Akut- und Übergangspflege keine Kanton Beitrag an hauswirtschaftliche Leistungen und Betreuung

Beitrag pro verrechnete Stunde vereinbaren

mind. 24 % der Lohnkosten Beitrag an Entlastungsdienst

vereinbaren Beitrag pro geleistete Stunde mind. 12.-- / Std.

Rahmenvereinbarung Spitex Verband TG mit Entlastungsdiensten Beitrag an Mahlzeitendienst

Beitrag pro Mahlzeit vereinbaren

mind. 1.– pro Mahlzeit

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Berechnung Beiträge zur Restfinanzierung der Pflege (§ 25 kant. KVG)

Abgeltung pro verrechnete Std. Bedarfsabklärung / Beratung

Untersuchung / Behandlung

Grundpflege

Ausgewiesenen Kosten 2012

./. als gemeinwirtschaftliche Leistungen abgegolten

Anrechenbare Kosten Basis 2012

Anrechenbare Kosten Basis 2014

Vereinbarter Tarif 2014

./. Beitrag der Krankenversicherer

./. Eigenanteil der Klienten (10 % von Beitrag KV)

Beitrag der Gemeinden für Leistungen im Jahre 2014

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Beiträge zur Restfinanzierung der Pflege 2014 (Fiktives Berechnungsbeispiel)

Kosten / Beitrag pro verrechnete Stunde

Bedarfsabklärung

/ Beratung

Untersuchung / Behandlung

Grundpflege

Vereinbarter Tarif 2014 93.15 87.10 78.65

./. Beitrag der Krankenversicherer gemäss Art. 7a KLV

79.80 65.40 54.60

./. Eigenanteil der Klienten

(10 %, bis max. 15.95 pro Tag)

7.95 6.55 5.45

Beitrag der Gemeinde für Leistungen im Jahre 2014

(bis zum max. kumulierten Eigenanteil von 15.95 pro Tag)

5.40 15.15 18.60

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Festlegung der Pflegetarife(§ 25 kant. KVG)

Vereinbarung durch Gemeinde mit der beauftragten Spitexorganisation ( jährliche Anpassung)

Festlegung nach betriebswirtschaftlichen Kriterien unter Berücksichtigung der von den Leistungserbringern

ausgewiesenen Kosten und der qualitativen Besonderheiten der erbrachten Leistungen

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Ausweis der Kosten als Grundlage für die Vereinbarung der Tarife

§ 23 Kosten- und Leistungsausweis der ambulanten Leistungserbringer

Ausweis der Leistungen und Kosten nach Leistungen Departement regelt einheitliche, transparente Rechnungslegung,

legt anrechenbare Kosten fest ( Finanzmanual des Spitex Verbandes Schweiz)

Ausgewiesene Kosten = Grundlage für die zu vereinbarenden (für die betreffende Organisation gültigen) Pflegetarife

Aussagekräftige (korrekte) Kostenrechnung = gesetzliche Pflicht und zwingende Grundlage

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Berechnung der Pflegetarife 2014(Fiktives Berechnungsbeispiel)

Kosten / Beitrag pro verrechnete Stunde

Bedarfsabklärung

/ Beratung

Untersuchung / Behandlung

Grundpflege

Vollkosten gemäss Kostenrechnung 2012 113.45 107.55 91.25

./. als gemeinwirtschaftliche Leistung abgegolten

22.15 22.15 14.15

Anrechenbare Kosten, Basis 2012

91.30 85.40 77.10

Allfällige Erhöhung der anrechenbaren Kosten für Basis 2014 gegenüber Wert für 2012 bei ausgewiesener KostensteigerungAnrechenbare Kosten Basis 2014 (2013 + 0 %, 2014 + 2 %)

= vereinbarter Tarif 2014

 

93.15

 

87.10

 

78.65

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7.2. Festlegung der Tarife für die Dienstleistungen

Langzeitpflege Vereinbarung Tarif gemäss Vorgabe kant. KVG Akut- und Übergangspflege Tarifvertrag SV TG mit santésuisse Hauswirtschaftliche Leistungen und Betreuung

Festlegung Tarife durch Spitexorganisation (in Absprache mit Gemeinde) Vorgaben betr. Subventionierung

Beitrag an Entlastungsdienst

gemäss Rahmenvereinbarung Spitex Verband TG mit Entlastungsdiensten (SRK Thurgau, ED Thurgau)

Beitrag an Mahlzeitendienst

Festlegung Tarife durch Spitexorganisation (in Absprache mit Gemeinde) Vorgaben betr. Subventionierung

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Total Leistungen der Gemeinde

Abgeltung für gemeinwirtschaftliche Leistungen Sicherstellung Grundversorgung Sicherstellung bedarfsgerechte Koordination Leistungen als Ausbildungsbetrieb Allfällige gemeinwirtschaftliche Zusatzleistungen

Beiträge an die erbrachten Leistungen Pflege (gesetzlicher Beitrag zur Restfinanzierung)

Bedarfsabklärung Behandlungspflege Grundpflege

Hauswirtschaftliche Leistungen Entlastungsdienst Mahlzeitendienst

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7.1.3. Empfohlener Zahlungsmodus gemäss LV

Bis Ende Januar: Abgeltung für Sicherstellung Grundversorgung (Service Public)

Quartalsweise Abrechnung aufgrund der effektiv erbrachten Leistungen

Abgeltung für Sicherstellung bedarfsgerechte Koordination Beitrag zur Restfinanzierung ambulante Pflege Beitrag an hauswirtschaftliche Leistungen und Betreuung

Mit Abrechnung 4. Quartal: Abgeltung für Leistungen als Lehrbetrieb Beitrag an Entlastungsdienst Beitrag an Mahlzeitendienst

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Veränderungen LV 2014 gegenüber LV 2011

8. Reporting / Controlling unverändert 9. Zusammenarbeit, gegenseitige Information unverändert 10. Vertragsdauer / Kündigung unverändert 11. Weitere Bestimmungen Wegfall

Überprüfungsvorbehalt

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Finanzierung Restkosten an Leistungserbringer ohne kommunalen LA

§ 25 Abs. 2 KVG TG Beitrag Wohngemeinde = effektive Restkosten, höchstens

jedoch den mit den Leistungserbringern in ihrer Gemeinde vereinbarte Pflegetarife

§ 73 Abs. 3 RRV zum KVG TG Für zugelassene Leistungserbringer ohne kommunalen

Leistungsauftrag kann der VTG mit den Branchenverbänden die Pflegtarife vereinbaren. Soweit die Gemeinden dieser Vereinbarung beitreten, gelten die vereinbarten Tarifen als Pflegetarife gemäss § 25 Abs. 2 des Gesetzes

Bestehende Verträge sollen weitergeführt und per 1.1.2014 ebenfalls angepasst werden.

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Fragen zu diesen Ausführungen?Alle Unterlagen zu finden auf der Homepage www.spitextg.ch oder www.vtg.ch Gesetzesgrundlagen unter www.tg.ch