Muster - Visuelle Inaugenscheinnahme · PDF fileVerband Garten-, Landschafts- und...
Click here to load reader
Transcript of Muster - Visuelle Inaugenscheinnahme · PDF fileVerband Garten-, Landschafts- und...
VerbandGarten-, Landschafts- und
Sportplatzbau Bayern e. V.
Haus der Landschaft Lehárstraße 1, 82166 Gräfelfing www.galabau-bayern.de
Amtsgericht München VR 6912 Präsident: Ulrich Schäfer Verbandsdirektor: Rudolf Walter Klingshirn
Telefon (089) 829145-0 Telefax (089) 8340140 [email protected]
Muster
Arbeitsgemeinschaftsvertrag (ARGE-Vertrag)
Stand: 1. April 2012
Vorwort
Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe zu bieten, stellt der Verband für Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau Bayern e. V. zahlreiche Musterverträge und -schreiben für seine Mitglieder zur Verfügung. Bei vertragsrechtlichen Einzelfragen sollte jedoch grundsätzlich fachkundiger Rat, sei es beim Verband für Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau Bayern e. V. oder bei einem freien Rechtsanwalt, eingeholt werden.
Hinweis zur Nutzung der Musterverträge/-schreiben
Dieses Vertragsformular/Musterschreiben wurde mit größter Sorgfalt erstellt, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Es ist als Checkliste mit Formulie-rungshilfen zu verstehen und soll nur eine Anregung bieten, wie die typische Interessen-lage zwischen den Parteien sachgerecht ausgeglichen werden kann. Dies entbindet den Verwender (Mitglieder des Verbandes für Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau Bay-ern e. V.) jedoch nicht von einer eigenverantwortlichen Prüfung. Der Musterver-trag/Musterschreiben ist nur als Vorschlag für eine mögliche Regelung gedacht. Viele Regelungen und Festlegungen in einem Vertrag/Musterschreiben sind frei vereinbar. Der Verwender kann auch andere Formulierungen und Regelungen wählen. Vor einer Übernahme des unveränderten Inhaltes muss daher im eigenen Interesse genau überlegt werden, ob und in welchen Teilen eine Anpassung des Vertrages an die gegebene Situa-tion und das entsprechende Rechtsverhältnis erforderlich ist. Auf diesen Vorgang hat der Verband für Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau Bayern e. V. keinen Einfluss und kann daher naturgemäß für die möglichen rechtlichen Auswirkungen auf die Rechtsposi-tion der Vertragsparteien keine Haftung übernehmen. Selbst die Haftung für leichte Fahr-lässigkeit wird grundsätzlich ausgeschlossen. Falls Sie einen individuellen Vertrag oder ein individuelles Musterschreiben wünschen, wenden Sie sich bitte direkt an den Verband für Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau Bayern e. V.
Arbeitsgemeinschaftsvertrag (ARGE-Vertrag)
§ 1 Zweck – Firma
1. Folgende Firmen schließen sich zu einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) – Gesellschaft des
bürgerlichen Rechts – zum Zwecke der gemeinsamen Durchführung der laut schriftlichem
Vertrag vom ...... in Auftrag gegebenen Bauarbeiten zusammen.
1. _____________
2. _____________
3. _____________
2. Die ARGE führt den Namen: _____. Die Arbeitsgemeinschaft wird im folgenden ARGE
genannt.
3. Auf den Geschäftsbriefen, Plänen, Zeichnungen, Geschäftsschildern, Bauschildern und allen
sonstigen für Dritte bestimmten Schriftstücke, Präsentationen und Verlautbarungen der
Gesellschaft müssen außer dieser Bezeichnung die Namen der einzelnen Gesellschafter
angegeben werden.
§ 2 Sitz – Geschäftsjahr
Sitz der ARGE ist ______. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Beteiligung und Haftung
Die Beteiligungsverhältnisse der Gesellschafter sowie der im Innenverhältnis vereinbarte Anteil
an Haftung und Gewährleistung wird wie folgt festgelegt:
1. _____ mit _____%.
2. _____ mit _____%.
3. _____ mit _____%.
§ 4 Leistungen der Gesellschafter
1. Die Gesellschafter sind verpflichtet, im Verhältnis ihrer Beteiligung folgende Beiträge und
Leistungen an die ARGE zu erbringen:
__________________________________________________________________________________ __________________________________________________________________________________ __________________________________________________________________________________
______________________________________________________________________________
__________________________________________________________________________________
2. Ein Gesellschafter, der gegen eine Vorschrift aus diesem Vertrag verstößt, zahlt eine
Vertragsstrafe in Höhe von ………. % des Entgelts für den Gesamtauftrag.
3. Ein Gesellschafter, der eine von der ARGE ihm gegenüber festgesetzten Frist nicht einhält,
zahlt ......... € pro Kalendertag der Terminüberschreitung. Höhere Schadensersatzansprüche
der ARGE bleiben unberührt.
Seite 2 von 5
§ 5 Geschäftsführung (Außenverhältnis)
1. Die Gesellschaft hat einen technischen und einen kaufmännischen Geschäftsführer/Die
Führung der Geschäfte steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Zu Vertretung der
Gesellschaft sind je zwei Gesellschafter ermächtigt/Die Gesellschafterversammlung der ARGE
beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf
seinen Anteil am Gesamtauftrag eine Stimme hat. Zum technischen Geschäftsführer wird
bestellt: _______ Zum kaufmännischen Geschäftsführer wird bestellt: _______
2. Der technische Geschäftsführer vertritt die ARGE in technischen Belangen und zeichnet im
Namen der ARGE insoweit mit dem Zusatz „technischer Geschäftsführer“. Der
kaufmännische Geschäftsführer vertritt die ARGE im kaufmännischen Bereich und zeichnet im
Namen der ARGE insoweit mit dem Zusatz „kaufmännischer Geschäftsführer“. Der
technische Geschäftsführer hat die anderen Gesellschafter über alle wesentlichen
Geschäftsvorfälle in seinem Bereich zu unterrichten. Der kaufmännische Geschäftsführer hat
seinerseits die Gesellschafter über alle wesentlichen kaufmännischen Geschäftsvorfälle zu
unterrichten.
3. Der kaufmännische Geschäftsführer hat dem technischen Geschäftsführer Schlusszahlungen
des Auftraggebers oder entsprechende Erklärungen im Sinne des § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B
unverzüglich mitzuteilen, damit evtl. notwendige Vorbehalte erklärt werden können.
4. Der Geschäftsführer entscheidet in allen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sowie in allen
Fragen, die ihr von einem Gesellschafter zum Zwecke der Beschlussfassung unterbreitet
werden.
§ 6 Bauleitung
1. Die Bauleitung hat den Bauauftrag nach Weisung des technischen und kaufmännischen
Geschäftsführers durchzuführen. Sie ist verpflichtet, den Gesellschaftern jeweils monatliche
Berichte über den Baufortschritt zu übermitteln.
2. Die Bauleitung ist nicht berechtigt, rechtsgestaltende Erklärungen abzugeben.
§ 7 Geldmittel
Die erforderlichen Geldmittel sind von den Gesellschaftern nach ihrem Beteiligungsverhältnis auf
Anforderung der kaufmännischen Geschäftsführung einzubezahlen.
§ 8 Personaleinsatz
1. Das für die Durchführung der Bauaufgabe benötigte Personal ist von den Gesellschaftern
nach ihrem Beteiligungsverhältnis zur Verfügung zu stellen. Die ARGE hat ein Weisungsrecht
gegenüber dem von den Gesellschaftern an die ARGE abgestellten Personal.
2. Die ARGE haftet für das abgestellte Personal.
3. Die zur ARGE abgestellten Angestellten und Arbeiter sollen ihren Urlaub anteilig bei der
ARGE nehmen. Es ist ein Ausgleich zwischen der ARGE und der abstellenden Gesellschafterin
durchzuführen.
§ 9 Bau- und Baubetriebsstoffe
1. Die ARGE beschafft Bau- und Baubetriebsstoffe durch Kauf von Dritten oder von den
Gesellschaftern. Die Beschaffung von Dritten erfolgt für Rechnung der ARGE durch den
kaufmännischen Geschäftsführer.
2. Die Gesellschafter verpflichten sich, Bau- und Baubetriebsstoffe an die ARGE zu
Konkurrenzpreisen zu liefern, sofern die Aufsichtsstelle nicht einen anderen Beschluss fasst.
Seite 2 von 5
§ 10 Arbeitsgeräte der Gesellschafter
1. Die für die Baudurchführung erforderlichen Geräte sind von den Gesellschaftern nach ihrem
Beteiligungsverhältnis beizustellen. Die von den einzelnen Gesellschaftern zu stellenden
Geräte bestimmt bei Unstimmigkeiten zwischen den Gesellschaftern der Geschäftsführer der
ARGE.
2. Die Beistellung erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart wird, im Rahmen eines
Mietverhältnisses gegen Berechnung der Gerätevorhaltekosten. Diese bestehen aus
Verzinsung und Abschreibung sowie den Reparaturkosten.
§ 12 Versicherungen
1. Die Beiträge zur Berufsgenossenschaft werden von der ARGE bezahlt. Dasselbe gilt für
Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge.
2. Die Gesellschafter haben ihren Anteil bei ihrem eigenen Haftpflichtversicherer zu versichern.
§ 13 Gewährleistung
1. Die zur Befriedigung von Gewährleistungsansprüchen entstehenden Kosten sind von den
Gesellschaftern nach ihrem Beteiligungsverhältnis zu tragen.
2. Die Anerkennung von Gewährleistungsansprüchen bedarf der Zustimmung aller
Gesellschafter.
§ 14 Dauer des Vertrags
1. Der ARGE-Vertrag beginnt mit der Geschäftstätigkeit der ARGE und endet mit der Erfüllung
der sich aus diesem Vertrag und dem ihm zugrunde liegenden Bauvertrag ergebenden Rechte
und Pflichten einschließlich der Gewährleistungspflichten.
2. Der ARGE-Vertrag kommt nur dann rechtswirksam zustande, wenn die zuvor gegründete
Bietergemeinschaft den Auftrag (Zuschlag) erhält.
§ 15 Ausscheiden von Gesellschaftern
1. Die ARGE ist durch einen Gesellschafter während der Vertragsdauer nur aus wichtigem
Grund kündbar.
2. Kündigt ein Gesellschafter die ARGE aus wichtigem Grund, so endet die ARGE. Ein
Gesellschafter kann durch Zustimmung der übrigen Gesellschafter für den ausscheidenden
Gesellschafter in die ARGE eintreten.
3. Ein Gesellschafter kann durch Beschluss der übrigen Gesellschafter ausgeschlossen werden,
wenn er die Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt
worden ist, wenn durch einen Gläubiger des Gesellschafters in seine Beteiligung bei der
ARGE vollstreckt wird, wenn durch einen Gläubiger des Gesellschafters in von diesem der
Gesellschaft zur Verfügung gestellten Sachen gepfändet wird.
§ 16 Auseinandersetzung
1. Bei Ausscheiden eines Gesellschafters wird die ARGE von den übrigen Gesellschaftern
fortgesetzt. Die Quote des ausscheidenden Gesellschafters wächst den verbleibenden
Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligung an. Verbleibt nur ein Gesellschafter, so
übernimmt dieser die Anteile der ausscheidenden Gesellschafter ohne besondere
Übertragung.
Seite 3 von 5
2. Scheidet ein Gesellschafter aus der ARGE aus, so haben die verbleibenden Gesellschafter
eine Auseinandersetzungsbilanz zum Stichtag des Ausscheidens zu erstellen. Der
ausgeschiedene Gesellschafter nimmt am Gewinn und Verlust der bis zu seinem Ausscheiden
ausgeführten Arbeiten teil, nicht jedoch am Gewinn und Verlust noch auszuführender
Arbeiten.
3. Der ausgeschiedene Gesellschafter haftet den verbleibenden Gesellschaftern entsprechend
der Höhe seiner früheren Beteiligung auch für solche Gewährleistungsverpflichtungen und
Verluste, welche erst nach Aufstellung der Auseinandersetzungsbilanz erkennbar geworden
sind, sofern deren Ursachen zum Zeitpunkt seines Ausscheidens vorlagen.
4. Entsteht Streit über die Bemessung des Auseinandersetzungsguthabens, so entscheidet
hierüber unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs ein gemeinsam zu bestimmender
Schiedsgutachter.
§ 17 Gewinn- und Verlustverteilung, Rücklage, Entnahmen
1. Von dem nach Abzug der Vergütung für die Gebrauchsüberlassung nach § 4 Abs. 2 Satz 3
verbleibenden Gewinn der Gesellschaft erhalten:
Im Jahr der Auflösung
1. _____ mit _____%.
2. _____ mit _____%.
3. _____ mit _____%.
2. Die Beteiligung der Gesellschafter an einem evtl. Verlust richtet sich nach dem Verhältnis
ihrer Beteiligung am Gewinn. In demselben Verhältnis sind die Gesellschafter jeweils am
Vermögen der Gesellschaft beteiligt.
3. Ein Betrag von 10% des auf einen jeden der Gesellschafter nach Abs. 1 entfallenden Anteils
am Jahresgewinn ist in eine gemeinschaftliche Rücklage einzustellen, die zur Deckung der
Kosten bestimmt ist für den Fall, dass diese aus den laufenden Einnahmen nicht bestritten
werden können. An der gemeinschaftlichen Rücklage sind die Gesellschafter in dem
Verhältnis beteiligt, in dem sie die Rücklage zu Lasten ihrer Gewinnanteile dotiert haben.
Übersteigt die Rücklage die Hälfte des Betrages aller um die Umsatzsteuer bereinigten Kosten
des vorangegangenen Jahres, ist der übersteigende Betrag an die Gesellschafter im Verhältnis
ihrer Beteiligung an der Rücklage auszuschütten. Dies gilt auch für die auf die Rücklage
anfallenden Zinsen.
4. Die Auszahlung des nach Rücklagebildung gemäß. Abs. 3 verbleibenden Anteils am
Jahresgewinn an die Gesellschafter erfolgt jeweils nach Feststellung des
Rechnungsabschlusses. Jedoch sind im Laufe des Geschäftsjahres à-conto der zu erwartenden
Gewinnanteile Entnahmen zulässig, soweit die finanziellen Verhältnisse der Gesellschaft dies
gestatten. Die Entnahmen dürfen allerdings nicht mehr als 80% des Betrages ausmachen, der
dem einzelnen Gesellschafter von dem bis zum Schluss des Vormonats überschlägig
errechneten Gewinn nach dem Gewinnverteilungsschlüssel zusteht.
Seite 4 von 5
§ 18 Urheberrecht
Der Gesellschaft steht an dem Urheberrecht an allen von den Gesellschaftern während der Zu-
gehörigkeit zu der Gesellschaft geschaffenen beruflichen Arbeiten ein ausschließliches unentgelt-
liches Nutzungsrecht für alle bekannten Nutzungsarten mit der Befugnis zur Veränderung und
Abänderung der Werke zu. Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so besteht die-
ses urheberrechtliche Nutzungsrecht der Gesellschaft an Arbeiten des ausscheidenden Gesell-
schafters fort, beschränkt sich jedoch im Falle von Arbeiten, die noch nicht Gegenstand von An-
geboten einschließlich rechtlich nicht bindender Submissionen, Bewerbungen, etc. der Gesell-
schaft oder von Auftragsverhältnissen mit Dritten sind, auf ein nicht ausschließliches unentgeltli-
ches Nutzungsrecht.
§ 19 Gerichtsstand
Sollte keine einvernehmliche Streitbeilegung zustande kommen, dann ist zur Entscheidung über
sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem vorliegenden Vertrag zwischen den Vertragstei-
len ergeben, das für den Sitz der ARGE sachlich zuständige Gericht zuständig.
Die ARGE-Partner werden sich bemühen, allfällige Streitigkeiten aus dem ARGE-Verhältnis ein-
vernehmlich beizulegen.
§ 19 Schlussbestimmungen
1. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.
2. Änderungen und Ergänzungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen oder schriftlich
bestätigt werden. Dies gilt auch für einen Verzicht auf die Schriftform.
3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages und/oder seine Änderung bzw. Ergänzung unwirk-
sam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die un-
wirksame Bestimmung wird durch eine wirksame ersetzt, die dem wirtschaftlich Gewollten
am nächsten kommt.
4. Vorstehende Vertragsbedingungen heben frühere Vereinbarungen auf.
5. Gegenüber Ansprüchen des Arbeitgebers ist die Geltendmachung von Zurückbehaltungs-
rechten, Leistungsverweigerungsrechten und Aufrechnung, soweit rechtlich zulässig, ausge-
schlossen.
6. Sonstiges:
……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………..
___________________________________________
Ort, Datum
___________________________________________
Unterschrift Gesellschafter zu 1)
___________________________________________
Unterschrift Gesellschafter zu 2)
___________________________________________
Unterschrift Gesellschafter zu 3)
Seite 5 von 5