Musterarbeitsvertrag 2013 und aktuelle AGB-Rechtsprechung Reinbek – 20. Februar 2013.

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Musterarbeitsvertrag 2013Musterarbeitsvertrag 2013und aktuelle AGB-Rechtsprechungund aktuelle AGB-Rechtsprechung

Reinbek – 20. Februar 2013Reinbek – 20. Februar 2013

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I.I. Grundlagen zur arbeitsvertraglichen Grundlagen zur arbeitsvertraglichen KlauselkontrolleKlauselkontrolle

II.II. Klauseln zur Dauer der BeschäftigungKlauseln zur Dauer der Beschäftigung

III.III. Klauseln zu Tätigkeiten und Klauseln zu Tätigkeiten und TätigkeitsänderungenTätigkeitsänderungen

IV.IV. „„Mittelklauseln“Mittelklauseln“

V.V. Klauseln im Zusammenhang mit der Klauseln im Zusammenhang mit der Beendigung von ArbeitsverhältnissenBeendigung von Arbeitsverhältnissen

VI.VI. PraxishinweisePraxishinweise

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I. I. Grundlagen zur arbeitsvertraglichen Grundlagen zur arbeitsvertraglichen KlauselkontrolleKlauselkontrolle

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Grundsatz der Vertragsfreiheit:Grundsatz der Vertragsfreiheit:

• Abschluss des AV formfrei möglichAbschluss des AV formfrei möglich(nur Aufhebung/Kündigung schriftlich § 623 BGB)(nur Aufhebung/Kündigung schriftlich § 623 BGB)

• grundsätzliche Inhaltsfreiheitgrundsätzliche Inhaltsfreiheit

• in der Praxis erhebliche Einschränkungen durch die in der Praxis erhebliche Einschränkungen durch die RechtsprechungRechtsprechung

• Nachweispflicht nach dem NachweisGNachweispflicht nach dem NachweisG

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AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht:AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht:

• eingeführt Anfang 2002eingeführt Anfang 2002

• grundsätzlich volle Kontrolldichte §§ 305 ff. BGBgrundsätzlich volle Kontrolldichte §§ 305 ff. BGB

• Bereichsausnahmen im Arbeitsrecht möglich:Bereichsausnahmen im Arbeitsrecht möglich:„Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im „Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen.“ (§ 310 Abs. 4 S. 2 BGB)zu berücksichtigen.“ (§ 310 Abs. 4 S. 2 BGB)

• aber: keine Besonderheiten in der Praxis anerkanntaber: keine Besonderheiten in der Praxis anerkannt

• Vorrang der Individualabrede (§ 305 b BGB) wertlosVorrang der Individualabrede (§ 305 b BGB) wertlos

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Funktion der AGB-Kontrolle:Funktion der AGB-Kontrolle:

• Potenzial für Mehrfachverwendung des AV reicht aus Potenzial für Mehrfachverwendung des AV reicht aus

• Generalklausel und besondere UnwirksamkeitsfälleGeneralklausel und besondere Unwirksamkeitsfälle

• Unwirksamkeit der Klausel Unwirksamkeit der Klausel Klausel im Ergebnis Klausel im Ergebnis nicht vorhanden, es sei denn teilbarnicht vorhanden, es sei denn teilbar(keine sog. geltungserhaltende Reduktion)(keine sog. geltungserhaltende Reduktion)

• keine Unwirksamkeit des Gesamtvertrageskeine Unwirksamkeit des Gesamtvertrages

• an die „defekte“ Stelle tritt die gesetzliche Regelungan die „defekte“ Stelle tritt die gesetzliche Regelung

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Generalklausel § 307 BGB:Generalklausel § 307 BGB:

• Klausel unwirksam bei Verstoß gegen Klausel unwirksam bei Verstoß gegen Treu und Glauben (Abs. 1)Treu und Glauben (Abs. 1)

• insbesondere dann, wenn (Abs. 2)insbesondere dann, wenn (Abs. 2)

mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar oderRegelung nicht vereinbar oder

bei Vertragszweckgefährdungbei Vertragszweckgefährdung

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Unwirksamkeit in der Praxis auch häufig bei:Unwirksamkeit in der Praxis auch häufig bei:

• Intransparenz der Klausel (§ 305 c Abs. 2 BGB)Intransparenz der Klausel (§ 305 c Abs. 2 BGB)

• überraschenden Klauseln (§ 305 c Abs. 1 BGB)überraschenden Klauseln (§ 305 c Abs. 1 BGB)

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Praxistrends in der Arbeitsvertragsgestaltung:Praxistrends in der Arbeitsvertragsgestaltung:

• Verträge werden längerVerträge werden länger

• Klauseln werden umfassenderKlauseln werden umfassender

• häufige Revisionen und unterschiedliche Varianten in häufige Revisionen und unterschiedliche Varianten in einem Betrieb/Unternehmeneinem Betrieb/Unternehmen

• Reaktionslust HR auf Rechtsprechung zur Reaktionslust HR auf Rechtsprechung zur KlauselkontrolleKlauselkontrolle

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Vertragsanpassungen/Vertragsrevisionen:Vertragsanpassungen/Vertragsrevisionen:

• Abschluss von Änderungsverträgen ist freiwilligAbschluss von Änderungsverträgen ist freiwillig

• Anforderungen an Änderungskündigung zur Anforderungen an Änderungskündigung zur Vertragsanpassung eher hochVertragsanpassung eher hoch

• Vereinheitlichungsinteresse ist von Rechtsprechung Vereinheitlichungsinteresse ist von Rechtsprechung nicht anerkanntnicht anerkannt

• Ungleichbehandlung bei Weigerung zum Abschluss Ungleichbehandlung bei Weigerung zum Abschluss eines Änderungsvertrages nicht zwingend eines Änderungsvertrages nicht zwingend Maßregelung (§ 612 a BGB)Maßregelung (§ 612 a BGB)

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Direktionsrecht des Arbeitgebers (§ 106 GewO):Direktionsrecht des Arbeitgebers (§ 106 GewO):

• macht Regelung in AV oft überflüssigmacht Regelung in AV oft überflüssig

• Zeit, Inhalt und Ort der ArbeitsleistungZeit, Inhalt und Ort der Arbeitsleistung

• Einzelweisung muss billigem Ermessen entsprechenEinzelweisung muss billigem Ermessen entsprechen

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II. Klauseln zur Dauer der BeschäftigungII. Klauseln zur Dauer der Beschäftigung

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Befristung von Arbeitsverträgen:Befristung von Arbeitsverträgen:

• Schriftformerfordernis für Befristung an sichSchriftformerfordernis für Befristung an sich(§ 14 Abs. 4 TzBfG)(§ 14 Abs. 4 TzBfG)

• keine schriftliche Angabe des Grundes erforderlichkeine schriftliche Angabe des Grundes erforderlich

• gleichwohl angegebener Grund bindet grundsätzlich gleichwohl angegebener Grund bindet grundsätzlich nicht im Hinblick auf gleichwohl noch mögliche nicht im Hinblick auf gleichwohl noch mögliche ZeitbefristungZeitbefristung

• Vorbeschäftigungssperre § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG von Vorbeschäftigungssperre § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG von BAG auf 3 Jahre beschränktBAG auf 3 Jahre beschränkt

• Kündigungsoption kann vorbehalten werdenKündigungsoption kann vorbehalten werden

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Befristung von Arbeitsbedingungen:Befristung von Arbeitsbedingungen:

• ursprünglich nur Kontrolle nach AGB-Rechtursprünglich nur Kontrolle nach AGB-Recht

• jetzt bei erheblichen Umständen Kontrolle auf Höhe jetzt bei erheblichen Umständen Kontrolle auf Höhe der Gründe bei Sachgrundbefristungder Gründe bei Sachgrundbefristung(§ 14 Abs. 1 TzBfG)(§ 14 Abs. 1 TzBfG)

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Probezeitvereinbarungen:Probezeitvereinbarungen:

• Probezeit Probezeit ǂǂ Wartezeit Wartezeit

• § 622 Abs. 3 BGB: § 622 Abs. 3 BGB: bei Vertragsbeginn längstens 6 Monatebei Vertragsbeginn längstens 6 Monate

• bewirkt verkürzte Kündigungsfrist bewirkt verkürzte Kündigungsfrist 2 Wochen „glatt“ 2 Wochen „glatt“

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Individuelle Kündigungsfristen:Individuelle Kündigungsfristen:

• Abkürzung nur tarifvertraglich möglichAbkürzung nur tarifvertraglich möglich

• Verlängerung ggü. § 622 Abs. 1 und 2 BGB möglich, Verlängerung ggü. § 622 Abs. 1 und 2 BGB möglich, aber auch sinnvoll?aber auch sinnvoll?

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Beendigung durch Rentenbezugsberechtigung:Beendigung durch Rentenbezugsberechtigung:

• keine starre Grenze bei 65 Jahren mehrkeine starre Grenze bei 65 Jahren mehr

• Altverträge werden auf Rentenbezugsberechtigung Altverträge werden auf Rentenbezugsberechtigung ausgelegtausgelegt

• ggf. Kollision bei Schwerbehinderung wegen ggf. Kollision bei Schwerbehinderung wegen vorgezogenem vollen Rentenbezugvorgezogenem vollen Rentenbezug

• Klauseln mit Rentenbezugsberechtigung sind nicht Klauseln mit Rentenbezugsberechtigung sind nicht altersdiskriminierendaltersdiskriminierend

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III. Klauseln zu Tätigkeiten und TätigkeitsänderungenIII. Klauseln zu Tätigkeiten und Tätigkeitsänderungen

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Tätigkeitsfestlegung:Tätigkeitsfestlegung:

• grundsätzliche empfehlenswert?grundsätzliche empfehlenswert?

• Wert von StellenbeschreibungenWert von Stellenbeschreibungen

• je konkreter die Tätigkeitsbeschreibung, je konkreter die Tätigkeitsbeschreibung, je unflexibler die praktische Handhabungje unflexibler die praktische Handhabung

• Lösung: Öffnungsklauseln/VersetzungsklauselnLösung: Öffnungsklauseln/Versetzungsklauseln

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Öffnungsklauseln:Öffnungsklauseln:

„„Der Arbeitgeber ist berechtigt, dem Arbeitnehmer weitere Der Arbeitgeber ist berechtigt, dem Arbeitnehmer weitere (…) Tätigkeiten ohne Minderung seines regelmäßigen (…) Tätigkeiten ohne Minderung seines regelmäßigen Entgelts zuzuweisen, die seiner fachlichen Qualifikation Entgelts zuzuweisen, die seiner fachlichen Qualifikation entsprechen.“entsprechen.“

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Versetzungsklauseln:Versetzungsklauseln:

„„Der Arbeitgeber ist berechtigt, dem Arbeitnehmer einen Der Arbeitgeber ist berechtigt, dem Arbeitnehmer einen anderen betrieblichen Arbeitsplatz ohne Minderung anderen betrieblichen Arbeitsplatz ohne Minderung seines regelmäßigen Entgelts zuzuweisen, der seiner seines regelmäßigen Entgelts zuzuweisen, der seiner fachlichen Qualifikation entspricht.“fachlichen Qualifikation entspricht.“

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Probleme bei Öffnungs-/Versetzungsklauseln:Probleme bei Öffnungs-/Versetzungsklauseln:

• keine Konkretisierung von keine Konkretisierung von Arbeitsplatz/Arbeitsbedingungen durch ÜbungArbeitsplatz/Arbeitsbedingungen durch Übung

• werden teilweise als unwirksam angesehen, wenn zu werden teilweise als unwirksam angesehen, wenn zu weit gefasstweit gefasst

• Bezugnahme in der Sozialauswahl im Rahmen von Bezugnahme in der Sozialauswahl im Rahmen von KündigungsschutzprozessenKündigungsschutzprozessen

• (analog auf Zeit und Ort der Tätigkeit anwendbar)(analog auf Zeit und Ort der Tätigkeit anwendbar)

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IV. „Mittelklauseln“IV. „Mittelklauseln“

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Erweiterte Pflichten im Zusammenhang mit AU:Erweiterte Pflichten im Zusammenhang mit AU:

• Meldepflicht nach § 5 Abs. 1 EfzG auf Tag der Meldepflicht nach § 5 Abs. 1 EfzG auf Tag der Erkrankung abkürzbarErkrankung abkürzbar

• als individuelle Weisung auch ohne Angabe von als individuelle Weisung auch ohne Angabe von GründenGründen

• Meldepflicht auch über den Efz-Zeitraum von 6 Meldepflicht auch über den Efz-Zeitraum von 6 Wochen hinaus?Wochen hinaus?

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Pauschale Abgeltung von Überstunden:Pauschale Abgeltung von Überstunden:

• BAG verlangt festes WertverhältnisBAG verlangt festes Wertverhältnis

• Vergütung der Üst unterliegt nicht der „harten“ Vergütung der Üst unterliegt nicht der „harten“ SittenwidrigkeitsrechtsprechungSittenwidrigkeitsrechtsprechung

• Phantom „Vergütungserwartung“Phantom „Vergütungserwartung“

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Überstundenabgeltungsklausel:Überstundenabgeltungsklausel:

„„Im Bruttomonatsgehalt von z. Zt. EUR … sind monatlich Im Bruttomonatsgehalt von z. Zt. EUR … sind monatlich 10 Überstunden enthalten.“10 Überstunden enthalten.“

„„Der AN erhält eine Überstundenzulage von monatlich EUR Der AN erhält eine Überstundenzulage von monatlich EUR … brutto. Mit dieser Zulage ist die Ableistung von bis zu … brutto. Mit dieser Zulage ist die Ableistung von bis zu … Überstunden abgegolten.“… Überstunden abgegolten.“

nicht:nicht:

„„Der AN erhält eine pauschale Überstundenzulage von … Der AN erhält eine pauschale Überstundenzulage von … EUR brutto monatlich.“EUR brutto monatlich.“

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Anordnung von Überstunden:Anordnung von Überstunden:

• muss arbeitsvertraglich vereinbart sein, ansonsten muss arbeitsvertraglich vereinbart sein, ansonsten gilt vertragliche Höchstarbeitszeitgilt vertragliche Höchstarbeitszeit

• AN dürfte Ableistung ansonsten verweigernAN dürfte Ableistung ansonsten verweigern(ggf. auch trotz BR-Zustimmung)(ggf. auch trotz BR-Zustimmung)

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Widerruflichkeit von Vergütungsbestandteilen:Widerruflichkeit von Vergütungsbestandteilen:

• immer problematisch, da der Wertmaßstab von immer problematisch, da der Wertmaßstab von Leistung und Gegenleistung berührt wirdLeistung und Gegenleistung berührt wird

• wenn nur mit kleiner Quote zulässigwenn nur mit kleiner Quote zulässig

• besondere Anforderungen an die Transparenz der besondere Anforderungen an die Transparenz der WiderrufsgründeWiderrufsgründe

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Widerruflichkeit von Sonderzahlungen:Widerruflichkeit von Sonderzahlungen:

• besondere Anforderungen an die Transparenz der besondere Anforderungen an die Transparenz der WiderrufsgründeWiderrufsgründe

• weniger Probleme, wenn kein Entgeltcharakter für weniger Probleme, wenn kein Entgeltcharakter für geleistete Arbeitgeleistete Arbeit

• Sonderfall:Sonderfall:

Nichtauszahlung bei Kündigung im Nichtauszahlung bei Kündigung im Auszahlungszeitpunkt (abhängig vom Auszahlungszeitpunkt (abhängig vom Vergütungscharakter Vergütungscharakter ǂ ǂ Treuecharakter) 31.03.Treuecharakter) 31.03.

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Freiwilligkeitsvorbehalte:Freiwilligkeitsvorbehalte:

• immer unwirksam in Kombination mit immer unwirksam in Kombination mit Widerrufsvorbehalten (BAG: intransparent)Widerrufsvorbehalten (BAG: intransparent)

• weniger strenge Anforderungen als Widerrufweniger strenge Anforderungen als Widerruf

• ebenfalls problematisch bei Entgeltbestandteilenebenfalls problematisch bei Entgeltbestandteilen

• genereller Freiwilligkeitsvorbehalt noch möglich?genereller Freiwilligkeitsvorbehalt noch möglich?

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Rückzahlung von Fortbildungskosten:Rückzahlung von Fortbildungskosten:

• in der Praxis sehr häufig unwirksamin der Praxis sehr häufig unwirksam

• Kosten müssen so weit wie möglich dem Grunde und Kosten müssen so weit wie möglich dem Grunde und der Höhe nach angegeben werdender Höhe nach angegeben werden

• gestaffelte Bindungsdauer (Rückzahlung bei gestaffelte Bindungsdauer (Rückzahlung bei Ausscheiden) nach KostenhöheAusscheiden) nach Kostenhöhe

• pro-rata-temporis-Staffelungpro-rata-temporis-Staffelung

• häufig Fehler bei den Ausscheidensgründenhäufig Fehler bei den Ausscheidensgründen

• Ausweichen auf Arbeitgeberdarlehen?Ausweichen auf Arbeitgeberdarlehen?

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Rückzahlung von Fortbildungskosten:Rückzahlung von Fortbildungskosten:

nicht:nicht:

„„Der AN ist auch dann zur Rückzahlung verpflichtet, wenn Der AN ist auch dann zur Rückzahlung verpflichtet, wenn er aufgrund einer fristlosen Kündigung ausscheidet.“er aufgrund einer fristlosen Kündigung ausscheidet.“

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Dienstwagenregelungen:Dienstwagenregelungen:

• Rückgabepflicht bei nicht gestatteter privater Rückgabepflicht bei nicht gestatteter privater Nutzung selbstverständlichNutzung selbstverständlich

• bei privater Nutzungsgewährung Entgeltcharakterbei privater Nutzungsgewährung Entgeltcharakter

• Widerruf an konkrete, festgelegte Gründe gebundenWiderruf an konkrete, festgelegte Gründe gebunden

• bei AU länger als 6 Wochen i.d.R. Rückgabepflichtbei AU länger als 6 Wochen i.d.R. Rückgabepflicht

• Rückgabe nur mit angemessener Ankündigungsfrist Rückgabe nur mit angemessener Ankündigungsfrist (zur Ersatzbeschaffung; wohl Monatsfrist)(zur Ersatzbeschaffung; wohl Monatsfrist)

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Wettbewerbsverbote:Wettbewerbsverbote:

• im laufenden Arbeitsverhältnis überflüssigim laufenden Arbeitsverhältnis überflüssig(auch während der Kündigungsfrist; (auch während der Kündigungsfrist; problematisch u.U. bei unwiderruflicher Freistellung)problematisch u.U. bei unwiderruflicher Freistellung)

• als nachvertragliches Wettbewerbsverbot teuer und als nachvertragliches Wettbewerbsverbot teuer und oft überflüssigoft überflüssig

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Anforderungen nachvertragliche Wettbewerbsverbote:Anforderungen nachvertragliche Wettbewerbsverbote:

• SchriftformSchriftform

• Höchstdauer 2 JahreHöchstdauer 2 Jahre

• Vereinbarung von sog. KarenzentschädigungVereinbarung von sog. Karenzentschädigung

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Vertragsstrafen:Vertragsstrafen:

• Nichtantritt: Volumen nicht höher als Wert bei Antritt Nichtantritt: Volumen nicht höher als Wert bei Antritt und sofortiger Kündigung (Probezeit und sofortiger Kündigung (Probezeit 2 Wochen) 2 Wochen)

• Verstoß muss hinreichend konkret beschrieben seinVerstoß muss hinreichend konkret beschrieben sein

• angemessene Höhe problematischangemessene Höhe problematisch

• Lohnverwirkungsklauseln scheitern meist an § 850 a Lohnverwirkungsklauseln scheitern meist an § 850 a ff. ZPOff. ZPO

• keine Abweichung von Grundsätzen der keine Abweichung von Grundsätzen der ArbeitnehmerhaftungArbeitnehmerhaftung

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Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung:Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung:

• keine Haftung beikeine Haftung bei einfacher Fahrlässigkeiteinfacher Fahrlässigkeit

• Haftungsanteile beiHaftungsanteile bei mittlerer Fahrlässigkeitmittlerer Fahrlässigkeit

• Alleinhaftung des Alleinhaftung des grober Fahrlässigkeitgrober FahrlässigkeitArbeitnehmers nur beiArbeitnehmers nur bei oder Vorsatzoder Vorsatz

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Außerdienstliches Verhalten:Außerdienstliches Verhalten:

• „„Dienst ist Dienst – Schnaps ist Schnaps“ Dienst ist Dienst – Schnaps ist Schnaps“

• Regelungen allenfalls bei hineinragen in Regelungen allenfalls bei hineinragen in Arbeitsverhältnis denkbarArbeitsverhältnis denkbar

• Ausnahme: Wettbewerb in der FreizeitAusnahme: Wettbewerb in der Freizeit

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Regelungen zu Nebentätigkeiten:Regelungen zu Nebentätigkeiten:

• AN genießt Berufsfreiheit Art. 12 GGAN genießt Berufsfreiheit Art. 12 GG

• Anzeigepflicht i.O., Anzeigepflicht i.O., genereller Genehmigungsvorbehalt nicht genereller Genehmigungsvorbehalt nicht

• Versagung nach Anzeige im Kollisionsfall möglichVersagung nach Anzeige im Kollisionsfall möglich

• Arbeitszeiten aller Arbeitgeber zählen nach Arbeitszeiten aller Arbeitgeber zählen nach ArbeitszeitGArbeitszeitG

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Gesundheitsuntersuchungen:Gesundheitsuntersuchungen:

• i.d.R. Klauselunwirksamkeiti.d.R. Klauselunwirksamkeit

• Gesundheitszustand ist PrivatsacheGesundheitszustand ist Privatsache

• Anzeigeobliegenheit nur bei erheblicher Anzeigeobliegenheit nur bei erheblicher Beeinträchtigung betrieblicher BelangeBeeinträchtigung betrieblicher Belange

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Ausschlussfristen:Ausschlussfristen:

• verkürzen Verjährungsfristen erheblichverkürzen Verjährungsfristen erheblich

• mindestens 3 Monate (kürzer nur tarifvertraglich)mindestens 3 Monate (kürzer nur tarifvertraglich)

• nur wechselseitig möglichnur wechselseitig möglich

• Kündigungsschutzklage wahrt nun auch mit dem Kündigungsschutzklage wahrt nun auch mit dem Bestandsstreit in Zusammenhang stehende Bestandsstreit in Zusammenhang stehende Ausschlussfristen betreffend Entgelt pp.Ausschlussfristen betreffend Entgelt pp.

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V. Klauseln im Zusammenhang mit der V. Klauseln im Zusammenhang mit der Beendigung von ArbeitsverhältnissenBeendigung von Arbeitsverhältnissen

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Freistellungsklauseln:Freistellungsklauseln:

• kollidieren mit Beschäftigungsanspruchkollidieren mit Beschäftigungsanspruch

• kollidieren mit Weiterbeschäftigungsanspruch bei kollidieren mit Weiterbeschäftigungsanspruch bei Widerspruch des BR nach § 102 BetrVGWiderspruch des BR nach § 102 BetrVG

• i.d.R. unproblematisch im Zusammenhang mit i.d.R. unproblematisch im Zusammenhang mit Kündigung bei Fortzahlung des EntgeltsKündigung bei Fortzahlung des Entgelts

• problematisch im laufenden Arbeitsverhältnis, etwa problematisch im laufenden Arbeitsverhältnis, etwa zur Verdachtsaufklärung (kann dann ggf. auch zur Verdachtsaufklärung (kann dann ggf. auch Anlassbezogen erfolgen)Anlassbezogen erfolgen)

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Verschwiegenheitsklauseln:Verschwiegenheitsklauseln:

• im und nach dem Arbeitsverhältnis regelbarim und nach dem Arbeitsverhältnis regelbar

• Abwägung der Belange des AG an Behandlung als Abwägung der Belange des AG an Behandlung als verschwiegenheitsbedürftigverschwiegenheitsbedürftig

• macht ausdifferenzierte Klausel erforderlichmacht ausdifferenzierte Klausel erforderlich

• Sonderfall: Verschwiegenheit über GehaltSonderfall: Verschwiegenheit über Gehalt

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Generalquittungen:Generalquittungen:

• Klagverzicht bei Kündigung im Abwicklungsvertrag Klagverzicht bei Kündigung im Abwicklungsvertrag nur bei adäquater Gegenleistung des AGnur bei adäquater Gegenleistung des AG

• umfassen nicht abwicklungstypische Gegenstände umfassen nicht abwicklungstypische Gegenstände wie Arbeitspapiere, Zeugnis pp.wie Arbeitspapiere, Zeugnis pp.

• gesonderte Vereinbarung, schlecht bereits im AV gesonderte Vereinbarung, schlecht bereits im AV regelbarregelbar

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Schlussklauseln:Schlussklauseln:

• salvatorische Klauselnsalvatorische Klauseln

• doppelte Schriftformklauselndoppelte Schriftformklauseln

• GerichtsstandsvereinbarungenGerichtsstandsvereinbarungen

• AusschlussfristenAusschlussfristen

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VI. PraxishinweiseVI. Praxishinweise

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• keine Revisionspflicht, auch nicht bei keine Revisionspflicht, auch nicht bei RechtsprechungsänderungenRechtsprechungsänderungen

• unwirksame Klauseln sollten im bereits unwirksame Klauseln sollten im bereits abgeschlossenen Arbeitsvertrag verbleibenabgeschlossenen Arbeitsvertrag verbleiben

• behutsame Revision eines verwendeten behutsame Revision eines verwendeten Grundvertrages kann zweckmäßig seinGrundvertrages kann zweckmäßig sein

• eher große Anpassungszykleneher große Anpassungszyklen

• BV mit BR als flexibles AnpassungsmodellBV mit BR als flexibles Anpassungsmodell

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Der sinnvolle AV enthält nur solche Regelungen, die Der sinnvolle AV enthält nur solche Regelungen, die entweder notwendig sind oder konkrete Pflichten entweder notwendig sind oder konkrete Pflichten nochmals vor Augen führen sollen.nochmals vor Augen führen sollen.

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Arbeitsverträge vor Gericht:Arbeitsverträge vor Gericht:

• selten isolierte Prüfung von Klauselnselten isolierte Prüfung von Klauseln

• meist im Zusammenhang mit meist im Zusammenhang mit KündigungsschutzprozessenKündigungsschutzprozessen

• viele unwirksame Klauselnviele unwirksame Klauseln

• Schwerpunkte:Schwerpunkte:

Ausschlussfristen, Überstundenabgeltung, Freiwilligkeit Ausschlussfristen, Überstundenabgeltung, Freiwilligkeit von Zulagen pp., Dienstwagenregelungenvon Zulagen pp., Dienstwagenregelungen