Musterarbeitsvertrag 2013 und aktuelle AGB-Rechtsprechung

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Musterarbeitsvertrag 2013 und aktuelle AGB-Rechtsprechung Reinbek 20. Februar 2013

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Musterarbeitsvertrag 2013 und aktuelle AGB-Rechtsprechung. Reinbek – 20. Februar 2013. Grundlagen zur arbeitsvertraglichen Klauselkontrolle Klauseln zur Dauer der Beschäftigung Klauseln zu Tätigkeiten und Tätigkeitsänderungen „Mittelklauseln“ - PowerPoint PPT Presentation

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Folie 1

Musterarbeitsvertrag 2013und aktuelle AGB-RechtsprechungReinbek 20. Februar 2013Grundlagen zur arbeitsvertraglichen KlauselkontrolleKlauseln zur Dauer der BeschftigungKlauseln zu Ttigkeiten und TtigkeitsnderungenMittelklauselnKlauseln im Zusammenhang mit der Beendigung von ArbeitsverhltnissenPraxishinweiseI. Grundlagen zur arbeitsvertraglichen Klauselkontrolle

auch nderungsvertrag, befristet nderungen3Grundsatz der Vertragsfreiheit:

Abschluss des AV formfrei mglich(nur Aufhebung/Kndigung schriftlich 623 BGB)grundstzliche Inhaltsfreiheitin der Praxis erhebliche Einschrnkungen durch die RechtsprechungNachweispflicht nach dem NachweisGAGB-Kontrolle im Arbeitsrecht:

eingefhrt Anfang 2002grundstzlich volle Kontrolldichte 305 ff. BGBBereichsausnahmen im Arbeitsrecht mglich:Bei der Anwendung auf Arbeitsvertrge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu bercksichtigen. ( 310 Abs. 4 S. 2 BGB)aber: keine Besonderheiten in der Praxis anerkanntVorrang der Individualabrede ( 305 b BGB) wertlosFunktion der AGB-Kontrolle:

Potenzial fr Mehrfachverwendung des AV reicht aus Generalklausel und besondere UnwirksamkeitsflleUnwirksamkeit der Klausel Klausel im Ergebnis nicht vorhanden, es sei denn teilbar(keine sog. geltungserhaltende Reduktion)keine Unwirksamkeit des Gesamtvertragesan die defekte Stelle tritt die gesetzliche RegelungGeneralklausel 307 BGB:

Klausel unwirksam bei Versto gegen Treu und Glauben (Abs. 1)insbesondere dann, wenn (Abs. 2)

mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar oder

bei VertragszweckgefhrdungUnwirksamkeit in der Praxis auch hufig bei:

Intransparenz der Klausel ( 305 c Abs. 2 BGB)berraschenden Klauseln ( 305 c Abs. 1 BGB)Praxistrends in der Arbeitsvertragsgestaltung:

Vertrge werden lngerKlauseln werden umfassenderhufige Revisionen und unterschiedliche Varianten in einem Betrieb/UnternehmenReaktionslust HR auf Rechtsprechung zur KlauselkontrolleVertragsanpassungen/Vertragsrevisionen:

Abschluss von nderungsvertrgen ist freiwilligAnforderungen an nderungskndigung zur Vertragsanpassung eher hochVereinheitlichungsinteresse ist von Rechtsprechung nicht anerkanntUngleichbehandlung bei Weigerung zum Abschluss eines nderungsvertrages nicht zwingend Maregelung ( 612 a BGB)Direktionsrecht des Arbeitgebers ( 106 GewO):

macht Regelung in AV oft berflssigZeit, Inhalt und Ort der ArbeitsleistungEinzelweisung muss billigem Ermessen entsprechenII. Klauseln zur Dauer der Beschftigung

12Befristung von Arbeitsvertrgen:

Schriftformerfordernis fr Befristung an sich( 14 Abs. 4 TzBfG)keine schriftliche Angabe des Grundes erforderlichgleichwohl angegebener Grund bindet grundstzlich nicht im Hinblick auf gleichwohl noch mgliche ZeitbefristungVorbeschftigungssperre 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG von BAG auf 3 Jahre beschrnktKndigungsoption kann vorbehalten werdenBefristung von Arbeitsbedingungen:

ursprnglich nur Kontrolle nach AGB-Rechtjetzt bei erheblichen Umstnden Kontrolle auf Hhe der Grnde bei Sachgrundbefristung( 14 Abs. 1 TzBfG)Probezeitvereinbarungen:

Probezeit Wartezeit 622 Abs. 3 BGB: bei Vertragsbeginn lngstens 6 Monatebewirkt verkrzte Kndigungsfrist 2 Wochen glattIndividuelle Kndigungsfristen:

Abkrzung nur tarifvertraglich mglichVerlngerung gg. 622 Abs. 1 und 2 BGB mglich, aber auch sinnvoll?Beendigung durch Rentenbezugsberechtigung:

keine starre Grenze bei 65 Jahren mehrAltvertrge werden auf Rentenbezugsberechtigung ausgelegtggf. Kollision bei Schwerbehinderung wegen vorgezogenem vollen RentenbezugKlauseln mit Rentenbezugsberechtigung sind nicht altersdiskriminierendIII. Klauseln zu Ttigkeiten und Ttigkeitsnderungen

Ttigkeitsfestlegung:

grundstzliche empfehlenswert?Wert von Stellenbeschreibungenje konkreter die Ttigkeitsbeschreibung, je unflexibler die praktische HandhabungLsung: ffnungsklauseln/Versetzungsklauselnffnungsklauseln:Der Arbeitgeber ist berechtigt, dem Arbeitnehmer weitere () Ttigkeiten ohne Minderung seines regelmigen Entgelts zuzuweisen, die seiner fachlichen Qualifikation entsprechen.Versetzungsklauseln:Der Arbeitgeber ist berechtigt, dem Arbeitnehmer einen anderen betrieblichen Arbeitsplatz ohne Minderung seines regelmigen Entgelts zuzuweisen, der seiner fachlichen Qualifikation entspricht.Probleme bei ffnungs-/Versetzungsklauseln:

keine Konkretisierung von Arbeitsplatz/Arbeitsbedingungen durch bungwerden teilweise als unwirksam angesehen, wenn zu weit gefasstBezugnahme in der Sozialauswahl im Rahmen von Kndigungsschutzprozessen(analog auf Zeit und Ort der Ttigkeit anwendbar)IV. Mittelklauseln

23Erweiterte Pflichten im Zusammenhang mit AU:

Meldepflicht nach 5 Abs. 1 EfzG auf Tag der Erkrankung abkrzbarals individuelle Weisung auch ohne Angabe von GrndenMeldepflicht auch ber den Efz-Zeitraum von 6 Wochen hinaus?Pauschale Abgeltung von berstunden:

BAG verlangt festes WertverhltnisVergtung der st unterliegt nicht der harten SittenwidrigkeitsrechtsprechungPhantom Vergtungserwartungberstundenabgeltungsklausel:Im Bruttomonatsgehalt von z. Zt. EUR sind monatlich 10 berstunden enthalten.Der AN erhlt eine berstundenzulage von monatlich EUR brutto. Mit dieser Zulage ist die Ableistung von bis zu berstunden abgegolten.nicht:Der AN erhlt eine pauschale berstundenzulage von EUR brutto monatlich.Anordnung von berstunden:

muss arbeitsvertraglich vereinbart sein, ansonsten gilt vertragliche HchstarbeitszeitAN drfte Ableistung ansonsten verweigern(ggf. auch trotz BR-Zustimmung)Widerruflichkeit von Vergtungsbestandteilen:

immer problematisch, da der Wertmastab von Leistung und Gegenleistung berhrt wirdwenn nur mit kleiner Quote zulssigbesondere Anforderungen an die Transparenz der WiderrufsgrndeWiderruflichkeit von Sonderzahlungen:

besondere Anforderungen an die Transparenz der Widerrufsgrndeweniger Probleme, wenn kein Entgeltcharakter fr geleistete ArbeitSonderfall:

Nichtauszahlung bei Kndigung im Auszahlungszeitpunkt (abhngig vom Vergtungscharakter Treuecharakter) 31.03.Freiwilligkeitsvorbehalte:

immer unwirksam in Kombination mit Widerrufsvorbehalten (BAG: intransparent)weniger strenge Anforderungen als Widerrufebenfalls problematisch bei Entgeltbestandteilengenereller Freiwilligkeitsvorbehalt noch mglich?Rckzahlung von Fortbildungskosten:

in der Praxis sehr hufig unwirksamKosten mssen so weit wie mglich dem Grunde und der Hhe nach angegeben werdengestaffelte Bindungsdauer (Rckzahlung bei Ausscheiden) nach Kostenhhepro-rata-temporis-Staffelunghufig Fehler bei den AusscheidensgrndenAusweichen auf Arbeitgeberdarlehen?Rckzahlung von Fortbildungskosten:nicht:Der AN ist auch dann zur Rckzahlung verpflichtet, wenn er aufgrund einer fristlosen Kndigung ausscheidet.Dienstwagenregelungen:

Rckgabepflicht bei nicht gestatteter privater Nutzung selbstverstndlichbei privater Nutzungsgewhrung EntgeltcharakterWiderruf an konkrete, festgelegte Grnde gebundenbei AU lnger als 6 Wochen i.d.R. RckgabepflichtRckgabe nur mit angemessener Ankndigungsfrist (zur Ersatzbeschaffung; wohl Monatsfrist)Wettbewerbsverbote:

im laufenden Arbeitsverhltnis berflssig(auch whrend der Kndigungsfrist; problematisch u.U. bei unwiderruflicher Freistellung)als nachvertragliches Wettbewerbsverbot teuer und oft berflssigAnforderungen nachvertragliche Wettbewerbsverbote:

SchriftformHchstdauer 2 JahreVereinbarung von sog. KarenzentschdigungVertragsstrafen:

Nichtantritt: Volumen nicht hher als Wert bei Antritt und sofortiger Kndigung (Probezeit 2 Wochen)Versto muss hinreichend konkret beschrieben seinangemessene Hhe problematischLohnverwirkungsklauseln scheitern meist an 850 a ff. ZPOkeine Abweichung von Grundstzen der Arbeitnehmerhaftung

Grundstze der Arbeitnehmerhaftung:

keine Haftung beieinfacher FahrlssigkeitHaftungsanteile beimittlerer FahrlssigkeitAlleinhaftung des grober FahrlssigkeitArbeitnehmers nur beioder VorsatzAuerdienstliches Verhalten:

Dienst ist Dienst Schnaps ist Schnaps Regelungen allenfalls bei hineinragen in Arbeitsverhltnis denkbarAusnahme: Wettbewerb in der Freizeit

Regelungen zu Nebenttigkeiten:

AN geniet Berufsfreiheit Art. 12 GGAnzeigepflicht i.O., genereller Genehmigungsvorbehalt nicht Versagung nach Anzeige im Kollisionsfall mglichArbeitszeiten aller Arbeitgeber zhlen nach ArbeitszeitG

Gesundheitsuntersuchungen:

i.d.R. KlauselunwirksamkeitGesundheitszustand ist PrivatsacheAnzeigeobliegenheit nur bei erheblicher Beeintrchtigung betrieblicher Belange

Ausschlussfristen:

verkrzen Verjhrungsfristen erheblichmindestens 3 Monate (krzer nur tarifvertraglich)nur wechselseitig mglichKndigungsschutzklage wahrt nun auch mit dem Bestandsstreit in Zusammenhang stehende Ausschlussfristen betreffend Entgelt pp.

V. Klauseln im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhltnissen

Freistellungsklauseln:

kollidieren mit Beschftigungsanspruchkollidieren mit Weiterbeschftigungsanspruch bei Widerspruch des BR nach 102 BetrVGi.d.R. unproblematisch im Zusammenhang mit Kndigung bei Fortzahlung des Entgeltsproblematisch im laufenden Arbeitsverhltnis, etwa zur Verdachtsaufklrung (kann dann ggf. auch Anlassbezogen erfolgen)

Verschwiegenheitsklauseln:

im und nach dem Arbeitsverhltnis regelbarAbwgung der Belange des AG an Behandlung als verschwiegenheitsbedrftigmacht ausdifferenzierte Klausel erforderlichSonderfall: Verschwiegenheit ber GehaltGeneralquittungen:

Klagverzicht bei Kndigung im Abwicklungsvertrag nur bei adquater Gegenleistung des AGumfassen nicht abwicklungstypische Gegenstnde wie Arbeitspapiere, Zeugnis pp.gesonderte Vereinbarung, schlecht bereits im AV regelbar

Schlussklauseln:

salvatorische Klauselndoppelte SchriftformklauselnGerichtsstandsvereinbarungenAusschlussfristenVI. Praxishinweise

keine Revisionspflicht, auch nicht bei Rechtsprechungsnderungenunwirksame Klauseln sollten im bereits abgeschlossenen Arbeitsvertrag verbleibenbehutsame Revision eines verwendeten Grundvertrages kann zweckmig seineher groe AnpassungszyklenBV mit BR als flexibles AnpassungsmodellDer sinnvolle AV enthlt nur solche Regelungen, die entweder notwendig sind oder konkrete Pflichten nochmals vor Augen fhren sollen.Arbeitsvertrge vor Gericht:

selten isolierte Prfung von Klauselnmeist im Zusammenhang mit Kndigungsschutzprozessenviele unwirksame KlauselnSchwerpunkte:

Ausschlussfristen, berstundenabgeltung, Freiwilligkeit von Zulagen pp., Dienstwagenregelungen