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Modulprüfung aus Finanzrecht Seite 1 von 8 Modulprüfung aus Finanzrecht am 9. 4. 2019 Univ.-Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ.-Prof. Dr. Bettina Spilker; Univ.-Prof. DDr. Gunter Mayr; Univ.-Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten Sie kurz und sachgerecht; für Antworten, die nicht gefragt wurden, werden auch keine Punkte vergeben. Bitte nennen Sie auch die Gesetzesbestimmungen, auf die Sie sich beziehen. Bei Unklarheiten im Sachverhalt treffen Sie Annahmen. Schreiben Sie nur auf der ausgeteilten Angabe. Der freie Platz hat keine Bedeutung für die notwendige Länge der Beantwortung. Sollten Sie während der Prüfung mit einer Gesetzesausgabe angetroffen werden, die mehr als reine Paragrafen- verweise und Unterstreichungen enthält, wird Ihnen diese abgenommen. Prüfungen, bei denen unerlaubte Hilfsmittel mitgenommen oder verwendet werden, werden nicht beurteilt. Die Prüfung wird jedoch auf die Gesamtzahl der Wiederholungen angerechnet und im Sammelzeugnis gesondert dokumentiert (§ 12 Abs 6 der Satzung der Universität Wien). Punkte: 32 – 37: Befriedigend 44 – 50: Sehr gut 26 – 31: Genügend 38 – 43: Gut 0 – 25: Nicht genügend Nachname: _______________________ Teil I: ______ Teil II: ______ Vorname: _______________________ Punkte gesamt: _______ Matrikelnummer: _______________________ Note: ________________ Teil 1 – Ertragsteuern [25 P] 1. Einkommensteuer [4 P] Welche Einkunftsarten werden in folgenden Sachverhalten verwirklicht und wie erfolgt jeweils die Steu- ererhebung? (Paragraph und Stichwort genügt) a) Frau C ist als Buchhalterin bei einem Unternehmen angestellt. [1] Frau C erzielt Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gem § 25 EStG. [0,5] Die Steuer wird grundsätzlich durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer). [0,5] [Doralt, Steuerrecht 2018/19 Tz 23, 170] b) Herr D erhält Bezüge aus seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer bei der D GmbH, an der er zu 30% beteiligt ist. [1] Herr D erzielt als wesentlich beteiligter Gesellschafter gem § 22 EStG Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. [0,5] Herr D muss zum Zweck der Veranlagung eine Einkommensteuererklärung abgeben. [0,5] [Doralt 2018/19 Tz 19, 167]

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Modulprüfung aus Finanzrecht

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Modulprüfung aus Finanzrecht am 9. 4. 2019

Univ.-Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ.-Prof. Dr. Bettina Spilker;

Univ.-Prof. DDr. Gunter Mayr; Univ.-Prof. Dr. Michael Tanzer

Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten Sie kurz und sachgerecht; für Antworten, die nicht gefragt wurden, werden auch keine Punkte vergeben. Bitte nennen Sie auch die Gesetzesbestimmungen, auf die Sie sich beziehen.

Bei Unklarheiten im Sachverhalt treffen Sie Annahmen.

Schreiben Sie nur auf der ausgeteilten Angabe. Der freie Platz hat keine Bedeutung für die notwendige Länge der Beantwortung. Sollten Sie während der Prüfung mit einer Gesetzesausgabe angetroffen werden, die mehr als reine Paragrafen-verweise und Unterstreichungen enthält, wird Ihnen diese abgenommen.

Prüfungen, bei denen unerlaubte Hilfsmittel mitgenommen oder verwendet werden, werden nicht beurteilt. Die Prüfung wird jedoch auf die Gesamtzahl der Wiederholungen angerechnet und im Sammelzeugnis gesondert dokumentiert (§ 12 Abs 6 der Satzung der Universität Wien). Punkte: 32 – 37: Befriedigend 44 – 50: Sehr gut 26 – 31: Genügend 38 – 43: Gut 0 – 25: Nicht genügend

Nachname: _______________________ Teil I: ______ Teil II: ______

Vorname: _______________________ Punkte gesamt: _______

Matrikelnummer: _______________________ Note: ________________

Teil 1 – Ertragsteuern [25 P]

1. Einkommensteuer [4 P]

Welche Einkunftsarten werden in folgenden Sachverhalten verwirklicht und wie erfolgt jeweils die Steu-ererhebung? (Paragraph und Stichwort genügt)

a) Frau C ist als Buchhalterin bei einem Unternehmen angestellt. [1]

Frau C erzielt Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gem § 25 EStG. [0,5] Die Steuer wird grundsätzlich durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer). [0,5] [Doralt, Steuerrecht 2018/19 Tz 23, 170]

b) Herr D erhält Bezüge aus seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer bei der D GmbH, an der er zu 30% beteiligt ist. [1]

Herr D erzielt als wesentlich beteiligter Gesellschafter gem § 22 EStG Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. [0,5] Herr D muss zum Zweck der Veranlagung eine Einkommensteuererklärung abgeben. [0,5] [Doralt 2018/19 Tz 19, 167]

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c) Frau E verkauft ihren 20%-Anteil an der E-GmbH mit Gewinn. [1]

Frau E erzielt Einkünfte aus Kapitalvermögen (Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen gem § 27 Abs 3 EStG). [0,5] Auch hier kommt es zur Veranlagung, weil ein KESt-Abzug mangels depotführender Stelle nicht möglich ist. [0,5] [Doralt, Steuerrecht 2018/19 Tz 24/2, 172]

d) Herr F veräußert sein Grundstück. Dabei übersteigt der Kaufpreis die Anschaffungskosten. Der Ver-kauf wird über einen Notar abgewickelt. [1]

Herr F erzielt sonstige Einkünfte aus privater Grundstückveräußerung gem § 30 EStG. [0,5] Die Immobilen-Ertragsteuer ist vom Parteienvertreter selbst zu berechnen und an das FA abzuführen. [0,5] [Doralt, Steuerrecht 2018/19 Tz 28]

2. Einkommensteuer [3 P]

Herr A betreibt als Einzelunternehmer ein Architekturbüro. Im Jahr X1 erzielt das Einzelunternehmen einen Umsatz iHv EUR 230.000 im Jahr X2 EUR 840.000, im Jahr X3 EUR 750.000, im Jahr X4 EUR 620.000, im Jahr X5 EUR 710.000, im Jahr X6 EUR 780.000.

a) Muss Herr A Bücher nach dem UGB führen? Begründen Sie Ihre Antwort! [2]

Als Architekt ist Herr A Angehöriger der freien Berufe und erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit gem § 22 EStG. [1] Somit ermittelt Herr A unabhängig seiner Umsätze seinen Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG; Herr A ist „Überschussrechner“. [1] [Doralt, Steuerrecht 2018/19 Tz 49/1]

b) Ändert sich etwas an der Lösung, wenn das Architekturbüro in der Rechtsform einer GmbH betrie-ben wird? [1]

Ja, die Rechnungslegungspflicht tritt bereits im Jahr X1 ein, weil Kapitalgesellschaften unabhängig vom Um-satz Bücher iSd UGB führen müssen (§ 189 Abs 1 Z 1 UGB) [1]. [Doralt, Steuerrecht 2018/19 Tz 49/1]

3. Einkommensteuer [4,5 P]

Die Bauunternehmerin H verkauft am 1.10.2018 eine Kernbohrmaschine, die 8 Jahre in ihrem Baube-trieb verwendet wurde, um EUR 700 (Buchwert: EUR 1).

a) Welche Investitionsbegünstigung könnte Frau H im Jahr 2018 geltend machen, wenn sie ihren Ge-winnfreibetrag bereits vollkommen ausgeschöpft hat und sie beabsichtigt eine Reinvestition zu tä-tigen? Begründen Sie Ihre Lösung! [3] Durch den Verkauf der Kernbohrmaschine wurden stille Reserven in Höhe von EUR 699 (EUR 700 Verkaufspreis minus EUR 1 Buchwert) aufgedeckt, die grundsätzlich sofort als Einkünfte aus Gewerbebetrieb versteuert werden müssten. [0,5] Da die veräußerte Kernbohrmaschine Anlagevermögen darstellte [0,5] und mehr als 7 Jahre einem inländischen Betriebsvermögen zugehörig war [0,5], kann Frau H die aufgedeckten stillen Reserven auf neu erworbenes Anlagevermögen übertragen [0,5] und damit eine sofortige Besteuerung der stillen Reserven vermeiden. Da die stillen Reserven aus einem körperlichen WG stammen, können sie jedoch nur auf ein körperliches WG übertragen werden. [0,5] Da sie nicht sofort ein neues Wirtschaftsgut anschafft, kann sie, um der Besteuerung der stillen Reserven zu entgehen, die stillen Reserven einer Übertragungsrücklage zuführen. (§ 12 Abs 8) [0,5] [Doralt 2018/19 Tz 112]

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b) In der Folge kauft sie am 1.9.2019 ein Bolzensetzgerät um EUR 1.500. Wie könnte sich diese An-schaffung steuerlich auswirken? Begründen Sie Ihre Lösung! [1,5]

Da im vorliegenden Fall der Kauf des Bolzensetzgeräts innerhalb von 12 Monaten erfolgt, [0,5] können die stillen Reserven aus der Übertragungsrücklage in Höhe von EUR 699 auf die Anschaffungskosten des Bolzensetzgeräts übertragen werden. [0,5] Die Anschaffungskosten des Bolzensetzgeräts betragen daher (1.500 – 699 =) EUR 801. [0,5] [Doralt 2018/19 Tz 112]

4. Einkommensteuer [2,5 P]

Herr Y kauft ein Mietshaus um durch dessen Vermietung Einnahmen zu erzielen. Wie und in welcher Höhe kann Herr Y die Kaufpreiszahlung steuerlich geltend machen? [2,5]

Die Anschaffungskosten können als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung steuermindert ver-wertet werden (§ 16 Abs 1 Z 8 EStG). [0,5] Die Höhe der AfA beträgt 1,5 % vom Gebäudewert. [0,5] Dafür muss aus dem Kaufpreis der Wert des nicht abnutzbaren Grund und Bodens herausgerechnet werden. [0,5] Nach der gesetzlichen Vermutung beträgt der Bodenwert 40 % des Kaufpreises. [0,5] Ein Abweichender Bodenwert kann sich aus der Grundanteilsverordnung 2016 oder einem SV-Gutachten ergeben. [0,5] [Doralt, Steuerrecht 2018/19 Tz 136]

5. Körperschaftsteuer [6 P]

Die in Österreich ansässige Trade AG hält folgende Beteiligungen: 100% an der Profit Ltd und 10% an der Savings OOD. Beide Tochtergesellschaften befinden sich im Ausland und erzielen ausschließlich Einkünfte aus Lizen-zen, die jeweils einer Steuerbelastung von 9% unterliegen. Die Körperschaften haben 2020 folgende Einkünfte: • Trade AG iHv EUR 2.000.000; • Profit Ltd iHv EUR 1.500.000 (der Gewinn wird zur Gänze thesauriert, dh nicht ausgeschüttet); • Savings OOD iHv EUR 1.000.000 (der Gewinn wird zur Gänze ausgeschüttet).

a) Berechnen Sie die KöSt-Schuld der Trade AG (ohne Berücksichtigung der Tochtergesellschaften)! [0,5]

Auf die Trade AG alleine entfällt eine KöSt von EUR 500.000 (=2.000.000 x 25%) [0,5] [Doralt, Steuerrecht 2018/19 Tz 221]

b) Wie ist der Gewinn der Profit Ltd iHv EUR 1.500.000 bei der Trade AG in Österreich zu berücksich-tigen? Berechnen Sie auch die KöSt-Schuld! [3,5]

Grundsätzlich gilt für Ausschüttungen von Tochtergesellschaften an Muttergesellschaften die Beteiligungser-tragsbefreiung nach § 10 KStG. [0,5] Hinsichtlich der Einkünfte der Profit Ltd findet die Hinzurechnungsbesteuerung gem § 10a Abs 4 KStG statt, weil eine (unmittelbare) Beteiligung über 50% vorliegt (Beherrschung iSd § 10a Abs 4 Z 2 KStG), [0,5] mehr als ein Drittel Passiveinkünfte iSd § 10a Abs 2 KStG bezogen werden [0,5] und die tatsächliche Steuerbelastung im Ausland nicht mehr als 12,5% beträgt. [0,5] Die Hinzurechnung erfolgt anteilig nach dem Beteiligungsaus-maß, weshalb die vollen 1.500.000 den 2.000.000 hinzugerechnet werden; dies ergibt 3.500.000. [0,5] Insge-samt beläuft sich die KöSt-Last daher auf EUR 875.000. [0,5] Die in der Steueroase bereits angefallene Steuer von EUR 135.000 (= 1.500.000 x 9%) wird auf diesen Betrag angerechnet, sodass in Österreich noch EUR 740.000 KöSt zu entrichten sind. [0,5] [Doralt, Steuerrecht 2018/19 Tz 211/3]

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c) Wie ist der Gewinn der Savings OOD iHv EUR 1.000.000 bei der Trade AG in Österreich zu berück-sichtigen? (Berechnung nicht erforderlich) [2] Mangels ausreichender Beteiligung kommt bei der Savings OOD nicht die Hinzurechnungsbesteuerung, son-dern der Methodenwechsel zur Anwendung [0,5]. Die Savings OOD erzielt überwiegend Passiveinkünfte [0,5] und die Beteiligung beträgt 10% (§ 10a Abs 7 KStG) [0,5]. Es kommt daher nicht die Beteiligungsertragsbefrei-ung zur Anwendung (§ 10a Abs 7 Z 1 KStG), sondern die Beteiligungserträge sind steuerpflichtig, wobei die tatsächlich entrichtete ausländische KöSt angerechnet wird (§ 10a Abs 9 Z 4 KStG) [0,5]. [Doralt, Steuerrecht 2018/19 Tz 211/3]

6. Körperschaftsteuer [2 P]

Die österreichische X-AG hält folgende Beteiligungen: 40% an der österreichischen A-AG, 70% an der österreichischen B-GmbH, 80% an der österreichischen C-OG und 30% an der österreichischen E-GmbH, an welcher auch die B-GmbH zu 30% beteiligt ist.

Welche Gesellschaften können in die Unternehmensgruppe des Gruppenträgers X-AG einbezogen wer-den? Begründen Sie Ihre Lösung! [2]

Die A-AG kann in die Gruppe nicht einbezogen werden, weil keine ausreichende finanzielle Verbindung vorliegt (keine Beteiligung von mehr als 50%). [0,5] Auch die C-OG ist von der Gruppenbildung ausgeschlossen, weil sie keine Kapitalgesellschaft ist. [0,5] Eine Gruppenbildung ist mit der B-GmbH möglich, weil die B-GmbH eine unbeschränkt steuerpflichtige KapGes ist und eine ausreichende finanzielle Verbindung (Beteiligung über 50%) vorliegt. [0,5] Darüber hinaus ist auch eine Gruppenbildung mit der E-GmbH möglich, da die unmittelbare Beteiligung iHv 30% und die mittelbare Beteiligung über die B-GmbH zusammen eine ausreichende finanzielle Beteiligung zur Bildung einer Unternehmensgruppe zwischen der X-AG als Gruppenträger und der E-GmbH als Beteiligungskörperschaft ergeben (30% + [70%*30%] = 51%). [0,5] [Doralt, Steuerrecht 2018/19 Tz 213]

7. Umgründungssteuergesetz [3 P]

Die A-GmbH ist zu 100% an der B-GmbH und zu 100% an der C-GmbH beteiligt. Die A-GmbH möchte nun ihre Beteiligung an der B-GmbH an die C-GmbH übertragen, wobei die B-GmbH weiterbestehen soll. Was wären die steuerlichen Rechtsfolgen ohne UmgrStG und welcher Art des UmgrStG könnte konkret in Betracht kommen? Begründen Sie Ihre Lösung! [3]

Nach allgemeinem Steuerrecht gilt die Sacheinlage beim Gesellschafter als Tausch (§ 6 Z 14 lit b EStG) [0,5]. Ist der Einbringende bereits Gesellschafter, erhöhen sich die Anschaffungskosten seiner Anteile [0,5]. Da ein Tausch vor-liegt, wäre dieser Vorgang wie eine Unternehmensveräußerung zu behandeln und es käme zur Aufdeckung der stillen Reserven (ohne Übergang der Verluste) und zu einer Erhöhung des Beteiligungsansatzes. [0,5] Konkret würde Art III (Einbringung) zur Anwendung kommen [0,5] weil begünstigtes Vermögen als Sacheinlage auf eine übernehmende Kapitalgesellschaft übertragen wird [0,5]. Zum einbringungsfähigen Vermögen können auch qualifizierte Kapitalanteile gehören, sofern sie zumindest ein Viertel des Nennkapitals umfassen. [0,5] [Doralt, Steuerrecht 2018/19 Tz 259]

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Teil 2 – Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer, Gebühren, Verfahrensrecht, Finanzstrafrecht [25 P]

8. Umsatzsteuer [4 P]

G ist Großunternehmer und kauft vom Hersteller H 15 Laptops um je EUR 1.000 netto. Daraufhin ver-kauft G die 15 Laptops um je EUR 1.200 netto an den Unternehmer U. Der Verbraucher V kauft von U einen Laptop um EUR 3.000 (inkl USt). Berechnen Sie die tatsächlich abzuführende USt von G und U.[3] Variante: U verkauft alle Laptops an Verbraucher um je EUR 2.500 netto. [1] Ermitteln Sie die USt-Schuld (Zahllast)/VSt-Überhang (Gutschrift) von G und U!

Ein Unternehmer ermittelt jeweils von seinen Umsätzen die darauf entfallende Umsatzsteuer und zieht davon als „Vorsteuer“ jene USt-Beträge ab, die ihm für die an ihn erbrachten Leistungen in Rechnung gestellt worden sind. Dem FA wird nur der Saldo geschuldet. Diese Kette endet, wenn die Ware aus der Unternehmerkette ausscheidet und an einen Konsumenten gelangt, der selbst keine Vorsteuer abziehen kann. [1] G zahlt an H EUR 3.000 USt mit dem Kaufpreis (= 20 % von EUR 15.000) und erhält für diese eine Vorsteuergutschrift beim FA. Daraufhin verkauft G die Laptops weiter und müsste EUR 3.600 (= 20 % von EUR 18.000) ans FA an USt abführen. G kann allerdings die selbst getragene USt als Vorsteuer abziehen und muss im Ergebnis nur noch EUR 600 ans FA abführen. [1] U zahlt EUR 3.600 USt an G, die U als Vorsteuer geltend machen kann. Von V erhält er EUR 500 USt. Somit übersteigt der Betrag der Vorsteuer den Betrag der Umsatzsteuer um EUR 3.100. Dieser Vorsteuerüberhang wird dem Unter-nehmer vom FA erstattet. [1] Variante: U erhält von Kunden mit deren Kaufpreiszahlungen EUR 7.500 USt. [0,5] Dieser muss, vermindert um seine geltend zu machende Vorsteuer (EUR 3.600), EUR 3.900 ans FA abführen. [0,5] [Doralt, Steuerrecht 2018/19 Tz 302f]

9. Umsatzsteuer [5 P]

Beurteilen Sie folgende Vorgänge aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht und begründen Sie ihre Lösung! a) Ein italienischer Buchverlag liefert an einen österreichischen Buchverlag Bücher im Wert von

EUR 40.000 netto. [2] Die Lieferung ist eine in Italien steuerfreie ig Lieferung. Der Abnehmer (= österreichischer Buchverlag) tätigt einen steuerbaren ig Erwerb (Art 1 BMR). [0,5] Der Ort des ig Erwerbs ist der Ort, an dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung befindet; in diesem Fall Österreich gem Art 3 Abs 8 BMR. [0,5] Steuerschuldner ist der Erwerber, dh der österreichische Buchverlag (Art 19 Abs 1 BMR). [0,5] Der österreichische Buchverlag hat in Österreich Erwerbsteuer zu entrichten, die er als VSt gem Art 12 Abs 1 Z 1 BMR abziehen kann. [0,5] [Doralt, Steuerrecht 2018/19 Tz 356ff]

b) Die österreichische Gemeinde Traunkirchen erwirbt ein Rettungsboot zum Preis von EUR 20.000 von einem niederländischen Bootshändler. [1,5] Grundsätzlich ist die Gemeinde als Körperschaft öffentlichen Rechts kein Unternehmer, doch die Gemeinde ist Schwellenerwerber gem Art 1 Abs 4 lit c BMR und überschreitet die Erwerbsschwelle iHv EUR 11.000; [1] daher hat sie in Österreich die Erwerbssteuer gem Art 1 Abs 2 BMR abzuführen (gilt als Unternehmer vgl. Art 1 Abs 1 iVm Art 1 Abs 3 BMR). [0,5] Die Gemeinde kann die Erwerbsteuer nicht als Vorsteuer abziehen, weil sie im nichtunternehmerischen Bereich des Rettungswesens tätig wird. [+0,5] [Doralt, Steuerrecht 2018/19 Tz 356ff]

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c) Der französische Möbelhersteller transportiert seine in Frankreich produzierten Möbel in sein ös-terreichisches Vertriebslager. [1,5] Hier liegt eine Verbringung von Gegenständen eines Unternehmens in ein anderes Mitgliedsland zu seiner eigenen Verfügung vor (Art 1 Abs 3 Z 1 BMR); [0,5] dieser Vorgang gilt als innergemeinschaftlicher Erwerb [0,5] und unterliegt in Österreich der Erwerbssteuer Art 1 Abs 3 Z 1 BMR; der französische Möbelhersteller schuldet die Erwerbsteuer gem Art 19 Abs 1 Z 1 BMR und ist zum Vorsteuerabzug berechtigt gem Art 12 Abs 1 Z 1 BMR. [0,5] [Doralt, Steuerrecht 2018/19 Tz 356ff]

10. Umsatzsteuer [3,5 P]

Beurteilen Sie folgende Vorgänge aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht und begründen Sie ihre Lösung! a) Ein selbständiger Arzt erzielt Einnahmen aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin (§ 6

Abs 1 Z 19 UStG 1994) iHv EUR 200.000. Weiters erstellt der Arzt Gutachten, die nicht unter die Steuerbefreiung des § 6 Abs 1 Z 19 UStG fallen. Für diese von der Steuerbefreiung nicht erfassten Gutachten werden EUR 12 000 (netto) verrechnet. Muss der Arzt auch Umsatzsteuer abführen? [1] Da für die Ermittlung der Umsatzgrenze nach § 6 Abs 1 Z 27 UStG die steuerfreien Umsätze gemäß § 6 Abs 1 Z 19 UStG nicht miteinzubeziehen sind, sind für jene Gutachten, die nicht unter § 6 Abs 1 Z 19 UStG zu subsu-mieren sind, die Voraussetzungen für die Kleinunternehmerbefreiung gegeben. [1] Der Arzt könnte aber auf die Befreiung verzichten und die USt-Option gem § 6 Abs 3 ausüben [+0,5]; diesfalls hätte er iRd Gutachtertätigkeit den VSt-Abzug gem § 12 Abs 1 UStG [+0,5]. [Doralt, Steuerrecht 2018/19 Tz 337]

b) Der Unternehmer A hat eine offene Forderung gegen den Unternehmer B. B zahlt innerhalb von 10 Tagen und sichert sich 3 % Skonto. Wie ist dieser Vorgang umsatzsteuerrechtlich zu beurteilen? [1] Ändert sich die Bemessungsgrundlage, dann hat der Unternehmer die USt zu berichtigen (§ 16). In diesem Fall kommt es zu einer Änderung der BMG durch die Inanspruchnahme des Skontos. [0,5] Der leistende Unterneh-mer reduziert gegenüber dem FA seine USt, fordert sie daher zurück. Der Leistungsempfänger muss die zuviel geltend gemachte VSt dem FA erstatten. Eine Berichtigung der Rechnung ist gem § 11 Abs 13 UStG grundsätz-lich nicht erforderlich. [0,5] [Doralt, Steuerrecht 2018/19 Tz 330]

c) Das Versandhaus X stellt bei Bestellungen bis zu EUR 150 eine Versandkostenpauschale in Höhe von EUR 10 in Rechnung. Beurteilen Sie den Vorgang aus umsatzsteuerlicher Sicht! [1,5] Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung, kann eine Leistung entweder eine Lieferung oder eine sonstige Leistung sein und nicht in ihre Teile zerlegt werden. Unselbständige Nebenleistungen teilen das Schicksal der Hauptleistung. [0,5] Isoliert betrachtet erbringt das Versandhaus zwei Leistungen: Einerseits eine Lieferung (Verschaffung der Ver-fügungsmacht über die bestellte Ware) und andererseits eine sonstige Leistung (Besorgung des Transports zum Empfänger). Der Transport stellt jedoch eine unselbständige Nebenleistung zur Lieferung dar, da die eine Leistung nach dem Willen der Parteien so eng mit der anderen verbunden ist, dass die eine nicht ohne die andere erbracht werden kann bzw keinen eigenen Zweck hat. [0,5] Wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Leistung liegt daher insgesamt eine Lieferung vor. Für die Be-stimmung des Leistungsortes, der Bemessungsgrundlage und des Steuersatzes ist daher insgesamt von einer Lieferung um EUR 160 auszugehen. [0,5] Die Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenleistung ist besonders dann relevant, wenn unterschiedliche Steuersätze zur Anwendung kommen [+0,5]. [Doralt, Steuerrecht 2018/19 Tz 313]

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11. Grunderwerbsteuer [1,5 P]

A erwirbt ein Grundstück von B treuhändig für C, später wird das Grundstück dem Treugeber tatsächlich übereignet. Beurteilen Sie den Sachverhalt aus grunderwerbsteuerlicher Sicht! [1,5] Es liegen 3 Erwerbsvorgänge vor: (i) B an A: § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG [0,5] (ii) A an C: § 1 Abs 2 GrEStG; die Vorgänge (i) und (ii) sind zeitgleich. [0,5] (iii) Aufdeckung der Treuhandschaft gem § 1 Abs 1 Z 1 und Anrechnung des Erwerbes nach § 1 Abs 4 GrEStG. [0,5] [Doralt, Steuerrecht 2018/19 Tz 462]

12. Gebühren [4 P]

V vermietet aufgrund eines am 18.3.2019 beidseits unterschriebenen Mietvertrages auf 10 Jahre befris-tet an M eine Gewerbeimmobilie um EUR 1.000 (Nettomiete) zzgl Betriebskosten iHv EUR 400, Garage iHv EUR 100 und USt iHv EUR 300. Der monatliche Zahlungsbetrag beträgt EUR 1.800. Berechnen Sie die Gebührenschuld nach GebG. Erläutern Sie den Vertragsparteien, welche sonstigen Pflichten iSd GebG aus dem Abschluss dieses Vertrages entspringen. [4] Der Tarif beträgt 1% vom Wert (§ 33 TP 5 Abs 1 Z 1 GebG). [0,5] Der Wert bei Geschäftsraummiete beträgt bei bestimmter Vertragsdauer dem der Vertragsdauer entsprechend vervielfachten Jahreswert, höchstens jedoch dem Achtzehnfachen des Jahreswertes (§ 33 TP 5 Abs 3 Satz 1 GebG) [1,5]:

Monatlicher Zahlungsbetrag EUR 1.800

Jährlich EUR 21.600

10 Jahre EUR 216.000

Gebühr gem GebG iHv 1% EUR 2.160

Die Gebührenschuld entsteht bei Unterzeichnung durch die Vertragsparteien (§ 16 Abs 1 Z 1 lit a GebG). [0,5] Gebührenschuldner sind die Vertragsparteien (Unterzeichner; § 28 Abs 1 Z 1 lit a GebG). [0,5] Für die Gebühr haften alle am Rechtsgeschäft beteiligten Parteien (§ 30 GebG). [0,5] Mit dem Abschluss des Mietvertrags besteht eine Verpflichtung zur Selbstbemessung durch den Bestandgeber. [0,5] [Doralt, Steuerrecht 2018/19 Tz 506f]

13. Verfahrensrecht [4 P]

Beurteilen Sie folgende Vorgänge aus verfahrensrechtlicher Sicht und begründen Sie ihre Lösung! a) Der Unternehmer A gibt seine Einkommensteuererklärung für das vergangene Jahr statt Ende April

(bzw Ende Juni bei elektronischer Eingabe) erst Ende Juli ab. Welche Sanktionen sieht die BAO vor? [1] Der Unternehmer hat grundsätzlich bis Ende April des Folgejahres eine Einkommensteuererklärung abzuge-ben (bzw bis Ende Juni bei elektronischer Eingabe; § 134 Abs 1 BAO). Der Unternehmer hat daher seine Erklä-rungspflicht verletzt. [0,5] Die Behörde kann einen Verspätungszuschlag verhängen (wegen verspäteter Ab-gabe einer Erklärung) und zwar bis zu 10 % der festgesetzten Abgabe (im Ermessen der Abgabenbehörde; § 135 BAO). [0,5] [Doralt, Steuerrecht 2018/19 Tz 564]

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Modulprüfung aus Finanzrecht

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b) Die Konzernmutter M möchte zwecks „Steueroptimierung“ eine Unternehmensgruppe bilden, ist sich jedoch nicht sicher, ob dies im betreffenden Fall nach Auffassung des Finanzamtes auch recht-lich zulässig ist. Welche Möglichkeiten stehen M zur Verfügung? [3] Grds gibt es keine Verpflichtung der Abgabenbehörde, zu einer vom Steuerpflichtigen geplanten steuerlichen Gestaltung verbindlich Stellung zu nehmen. [0,5] In Ausnahmefällen steht jedoch dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit zur Verfügung, einen Auskunftsbe-scheid („Advance Ruling“; § 118 BAO) zu beantragen. [0,5] Gegenstand dieses Auskunftsbescheides sind Rechtsfragen im Zusammenhang mit Umgründungen, Unternehmensgruppen, dem internationalen Steuer-recht, dem Umsatzsteuerrecht (ab 2020) und dem Vorliegen von Missbrauch (§ 22 BAO); hier wäre dies daher möglich. [1,5] Das Finanzamt ist an den Auskunftsbescheid gebunden. Dafür ist ein Verwaltungskostenbeitrag bis zu 20.000 € zu leisten. [0,5] [Doralt, Steuerrecht 2018/19 Tz 565]

14. Finanzstrafrecht [3 P]

Beurteilen Sie folgende Vorgänge aus finanzstrafrechtlicher Sicht und begründen Sie ihre Lösung! a) Die zuständige Behörde erlangt von folgender Vorgehensweise Kenntnis: Frau X verkaufte Herrn Y

ein Zinshaus (Gemeiner Wert: EUR 15.000.000; Einheitswert: EUR 1.000.000) um EUR 15.000.000. Beide vereinbarten den Kaufpreis gegenüber der Behörde nur mit EUR 10.000.000 anzusetzen. Welche finanzstrafrechtlichen Konsequenzen hat diese Vorgangsweise, wenn Sie davon ausgehen können, dass der Betrag der hinterzogenen Steuer EUR 100.000 übersteigt? [1] Frau X und Herr Y haben einen Abgabenbetrug gem § 39 FinStrG begangen, weil sie bei einem Delikt mit Ge-richtszuständigkeit (Strafbestimmender Wert über EUR 100.000; § 53 Abs 1 FinStrG) unter Verwendung eines Scheingeschäfts eine Abgabenhinterziehung begehen. [1] [Doralt, Steuerrecht 2018/19 Tz 599,604]

b) Der wohlhabende Sohn S schenkt seiner verschuldeten Haushälterin H am 18.4.2018 EUR 25.000 in bar. Drohen finanzstrafrechtliche Konsequenzen, wenn die Anzeige vorsätzlich oder fahrlässig un-terlassen wird und die Frist noch nicht abgelaufen ist? [1,5] Die vorsätzliche Verletzung der Anzeigepflicht stellt eine Finanzordnungswidrigkeit dar und wird mit einer Geldstrafe bis zu 10% des gemeinen Wertes des nicht angezeigten Vermögensüberganges geahndet (§ 49a Abs 1 FinStrG). [0,5] Die fahrlässige Verletzung der Anzeigepflicht ist straffrei. [0,5] Ist die Frist von einem Jahr noch nicht abgelaufen, sind keine finanzstrafrechtlichen Konsequenzen zu befürch-ten (§ 49a Abs2 FinStrG). [0,5] [Doralt, Steuerrecht 2018/19 Tz 564/1, 596/2, 601]

c) Variante zu b): Die Frist ist bereits abgelaufen und anstelle des Bargelds wird eine Liegenschaft ge-schenkt [0,5] Schenkungen von Liegenschaften sind nicht anzeigepflichtig. Sie werden bereits iZm der Erhebung der GrESt steuerlich erfasst, sofern sie im Inland belegen sind. [0,5] [Doralt, Steuerrecht 2018/19 Tz 564/1]