Nach welchen Regeln arbeitet der MDK? - Herzlich …. Andrea Felser Veranstaltung der...
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Dr. Andrea FelserÄrztliche Gutachterin MDK Bayern
Nach welchen Regeln arbeitet der MDK?Selbsthilfegruppe Insulinpumpenträger München
30. September 2014
Dr. Andrea Felser Veranstaltung der Selbsthilfegruppe Insulinpumpenträger München am 30.9.2014 2
Inhalt
Kurzvorstellung MDK Bayern
Datenerhebung und Datenschutz
BegutachtungArbeitsunfähigkeitRehabilitationHilfsmittel
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Kurzvorstellung MDK Bayern
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Sozialgesetzbuch V
9. KapitelMedizinischer Dienst der KrankenversicherungErster AbschnittAufgaben§ 275 Begutachtung und Beratung(1) Die Krankenkassen sind in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art,
Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet,1.bei Erbringung von Leistungen, insbesondere zur Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung, sowie bei Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung,
(…)eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung … einzuholen.
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Gesetzlicher Auftrag des MDK
Aufgaben des MDK
Begutachtungen Berater in med. Versorgungsfragen
Krankenversicherung Pflegeversicherung
Einstufung Pflege-bedürftigkeit
Sicherung derPflegequalität
MDK ist (zahn-) medizinischer und pflegerischer Beratungs- und Begutachtungsdienst der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
Gesetzlicher Auftrag des MDK (GKV)
ArbeitsunfähigkeitAnträge auf medizinische RehabilitationHeil- und HilfsmittelNotwendigkeit und Dauer einer KrankenhausbehandlungBedarf für häusliche Krankenpflege (> 4 Wochen)
Begutachtung / Beratung:
vermutete BehandlungsfehlerArzneimittelversorgung (z. B. Off-Label-Use)Konzepte (z. B. SAPV)Qualitätsprüfung von Versorgungseinrichtungen über StichprobenanalysenGrundsatzfragen der Gesundheitsversorgung
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Rechtsgrundlage: § 275 Abs. 5 SGB VDie Ärzte des MDK sind bei der Wahrnehmung ihrer medizinischen Aufgabennur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen
Keine Weisungsabhängigkeit der Ärztinnen/Ärzte des MDK gegenüberKranken- und PflegekassenLeistungserbringern Versicherten
Gutachten haben lediglich empfehlenden, fachlichen Charakter. Eine Verpflichtung der Kranken- und Pflegekassen zur Berücksichtigung der Gutachten besteht nicht. Die Leistungsentscheidung trifft die Krankenkasse.
Unabhängigkeit der Ärzte des MDK
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MDK Bayern: Standorte 24 Begutachtungs-und Beratungszentren
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Pflegefachkräfte361
Kodierassistenz70
Ärztliches Personal278
Organisationskräfte/Teamassistenz335
Verwaltung94
Quelle: BSC 2013/12
Personalverteilung
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Leistungen im Jahr 2013
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Datenerhebung und Datenschutz
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Datenschutz:Umgang mit Sozialdaten
Wozu benötigt der MDK Daten?zur Klärung medizinischer oder pflegerischer Fragen im Auftrag der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
Welche Daten benötigt der MDK?Röntgenbilder, Arztberichte, Entlassungsberichte VerordnungenPflegedokumentation
Was passiert mit den Daten?Ärzte und alle anderen Mitarbeiter des MDK unterliegen der SchweigepflichtDaten dürfen nur auftragsbezogen erhoben und verwertet werden
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Datenschutz:Umgang mit Sozialdaten
Woher kommen die Daten?Kranken- und Pflegekassen,behandelnde Ärzte, Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen, Pflegedienste etc.andere Sozialleistungsträger, zum Beispiel: Deutsche Rentenversicherung (DRV), Bundesagentur für Arbeit, Versorgungsamt, Berufsgenossenschaftvon Versicherten, pflegenden Angehörigen oder Pflegepersonen
Wer bekommt Daten vom MDK?Kranken- oder Pflegekassen Leistungserbringer (niedergelassene Ärzte, Krankenhäuser…) Auf Anforderung andere Sozialleistungsträger (z. B. Rentenversicherung)Sonstige Auskünfte des MDK sind nur mit schriftlicher Einwilligung des Versicherten möglich.
Wie lange werden Daten gespeichert?Der MDK archiviert die Daten für maximal fünf Jahre.
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Datenschutz:Ihre Rechte gegenüber dem MDK
AuskunftsrechtAuf Anfrage gibt der MDK Auskunft über gespeicherte Daten
AkteneinsichtsrechtDer Versicherte hat das Recht, seine Akte beim MDK einzusehen
WiderspruchsrechtWer nicht mit der Weitergabe von Daten einverstanden ist, kann widersprechen Über das MDK-Begutachtungsergebnis hinausgehende Informationen, wie Befunde, werden auf schriftlichen Wunsch nicht an den Leistungserbringer (zum Beispiel Hausarzt) übermittelt
èWeitergehende Fragen zum Umgang und Schutz der Daten: Datenschutzbeauftragter des MDK Bayern
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Begutachtung
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Rahmenbedingungen
Vorgaben der Sozialgesetzbücher (vorrangig SGB V)
Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA)oberstes Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschlandbestimmt in Form von Richtlinien den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)vom G-BA beschlossene Richtlinien haben den Charakter untergesetzlicher Normen è gelten verbindlich
S3-Leitlinie „Therapie des Typ-1-Diabetes“
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Begutachtung bei Arbeitsunfähigkeit
Definition von Arbeitsunfähigkeit:Bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis
Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Versicherter aufgrund von Krankheit seine ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann
bei Bezug von Arbeitslosengeld Iwenn krankheitsbedingt keine leichten Arbeiten in dem zeitlichen Umfang verrichtet werden können, der bei der Agentur für Arbeit angegeben ist
bei Bezug von Arbeitslosengeld IIkrankheitsbedingt können nicht mindestens drei Stunden täglich gearbeitet oder an einer Eingliederungsmaßnahme teilgenommen werden
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Begutachtung bei Arbeitsunfähigkeit
Fragen der GKV an den MDK:
Liegt AU tatsächlich vor?è Beurteilung auch bei Arbeitgeberzweifeln!
Durch welche Maßnahmen kann die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit gefördert werden?
Ist eine stufenweise Wiedereingliederung möglich?
Ist die Erwerbsfähigkeit bedroht oder bereits gemindert?è Einleitung eines Rehaverfahrens gem. § 51 (1) SGB Vè Einschränkung des Dispositionsrechts des Versicherten
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Begutachtung bei Arbeitsunfähigkeit
Die Kasse gibt diese Informationen an den MDK weiter:AU begründende Diagnosen (aktuelle und frühere)Daten und Diagnosen von KrankenhausbehandlungenDaten und Diagnosen von RehabilitationsmaßnahmenAngaben zur beruflichen Tätigkeit, ggf. zu Arbeitslosigkeit
Der MDK kann zusätzliche Auskünfte einholen:Befundberichte„Arztanfragen“ über die KrankenkasseTelefonate mit Behandlern
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Begutachtung bei Arbeitsunfähigkeit
Begutachtung chronischer SchmerzenSchmerz
Lokalisation und AusbreitungIntensität und HäufigkeitAbhängigkeit (Tageszeit, Körperhaltung, Tätigkeit)zusätzliche Symptome?
BehandlungsmaßnahmenArt der Behandlungen und IntensitätWirksamkeit der Therapie
Eigeneinschätzung des BetroffenenLeistungsvermögenKrankheitskonzept
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Begutachtung bei ArbeitsunfähigkeitBegutachtung nach Aktenlagewenn die vorliegenden Unterlagen aussagekräftig genug sind
Info-Gesprächkurzes persönliches Gespräch, wenn der Fall nach Aktenlage nicht zu klären ist
Begutachtung mit Untersuchung des Versichertenbei komplexen Sachverhaltenè körperliche Untersuchung und Beratung des
Versicherten
Beispiel Restleistungsvermögen bei Fibromyalgiesyndrom:
vollschichtig für leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten
ohnemonotone ArbeitsabläufeAkkordarbeitFließbandarbeiterhöhten Streß
insgesamt ist von einer auf Dauer beeinträchtigten Leistungsfähigkeit auszugehen
(aus: Sozialmedizinische Begutachtung in der gesetzlichenRentenversicherung, 5. Auflage)
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Begutachtung bei Arbeitsunfähigkeit
Mitteilung an Krankenkasse und behandelnden Arzt:BegutachtungsergebnisAngaben zu Befunden, auf die sich die Beurteilung stützt
die Krankenkasse trifft dann ihre Entscheidung über Krankengeldanspruchoder über eine Aufforderung an den Betroffenen, einen Reha-Antrag zu stellen
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Begutachtung von Anträgen auf RehabilitationGesetzlicher Rahmen: SGB V und SGB IX
Rehabilitation im Regelfall nur alle 4 Jahre möglich
über Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistung zur medizinischen Rehabilitation bestimmt die Krankenkasse
Antragsverfahren und MDK-Begutachtung sind in den Richtlinien des G-BA geregelt
den Grundsätzen"Rehabilitation vor Rente""Rehabilitation vor Pflege""ambulant vor stationär" ist Rechnung zu tragen
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Begutachtung von Anträgen auf Rehabilitation
Die Krankenkasse erbringt (…) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, wenn kurative Maßnahmen der ambulanten Krankenbehandlung – auch unter rehabilitativer Zielsetzung – nicht ausreichen, eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation medizinisch indiziert und kein anderer Rehabilitationsträger vorrangig zuständig ist
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Begutachtung von Anträgen auf Rehabilitation
Rehabilitationsbedürftigkeit:es liegen krankheitsbedingt und dauerhaft Beeinträchtigungen vorder mehrdimensionale und interdisziplinäre Ansatz der medizinischen Rehabilitation ist erforderlich
Rehabilitationsfähigkeit:körperliche und seelische Verfassung und Motivation sind gegeben
positive Rehabilitationsprognose: das Rehabilitationsziel kann innerhalb eines festgelegten Zeitraums erreicht werden
Begutachtung von Anträgen auf Rehabilitation
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Reha-Score: Rehabilitationsbedarf besteht bei einem Bedarf ab 5 Faktoren
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Begutachtung von Anträgen auf Rehabilitation
Wann begutachtet der MDK Anträge auf Rehabilitation?
bei Zweifeln undin einer Stichprobe
besteht die gesetzliche Verpflichtung, den MDK zu beauftragen
è die Kasse beurteilt viele Anträge selber
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Begutachtung von Anträgen auf Rehabilitation
die Kasse beschafft dem MDK die benötigten UnterlagenAntrag auf Rehabilitationärztliche Verordnung von RehabilitationArztberichteKrankenhausberichteRehaberichteLeistungsdaten der Krankenkasse (Heilmittel, AU, vorangegangene Reha…)
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Begutachtung von Anträgen auf Rehabilitation
warum begutachtet der MDK Reha-Anträge nach Aktenlage?Betrachtung des Krankheitsverlaufsè gibt es alltagsrelevante dauerhafte Beeinträchtigungen?è sind diese neu oder haben sie sich verschlechtert?
Ablehnung nach Aktenlage!? è ambulante Behandlung ist nicht ausgeschöpftè aus den Unterlagen gehen die Beeinträchtigungen nicht hervorè Schwerpunkt im Antrag liegt auf der Schädigungsebene (Symptome)
Begutachtung von Hilfsmitteln
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Grundlagen der Begutachtung:Hilfsmittel-Richtlinie des Gemeinsamen BundesausschussesHilfsmittelverzeichnis der Gesetzlichen KrankenversicherungBei besonderen Hilfsmitteln: Grundsatzstellungnahmen der MDK-Gemeinschaft§ 33 SGB V Hilfsmittel
„(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, (…) um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind.“die GKV erstattet eine Versorgung entsprechend dem „Maß des Notwendigen“
Begutachtung von Hilfsmitteln
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Insulinpumpen – Hilfsmittelverzeichnis:
Begutachtung von Hilfsmitteln: Insulinpumpe
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Indikation gemäß Hilfsmittelverzeichnis:keine stabile normoglykämische Blutzuckereinstellung unter ICT erreichbar(nächtliche) schwere Hypoglykämienausgeprägtes Dawn-Phänomenunter bestimmten Voraussetzungen Kinderwunsch/Schwangerschaft
Verordnungsvoraussetzungen gemäß Hilfsmittelverzeichnis:erweiterte fachärztliche BegründungÜberprüfen der Voraussetzungen für eine Kostenübernahme durch den MDK
Begutachtung von Hilfsmitteln: Insulinpumpe
Arztanfrage:Diabetologisch-fachärztliche erweiterte Begründung
Konkrete Einstellungsprobleme unter ICTWelche Maßnahmen wurden zur Lösung des Problems im Rahmen der ICT durchgeführt?
Angabe des Diabetes-TypsLetzte 4 HbA1c-Werte unter ICT mit Datum und NormbereichMitteilung der individuell vereinbarten TherapiezieleAngabe der Häufigkeit von Hypoglykämien mit Fremdhilfe unter ICT mit Datum in den letzten 12 Monaten, z. B. als Kopie der ärztlichen Praxisdokumentation
Diese Informationen benötigt der MDK
Versichertenanfrage:Vorlage der Blutzucker-Tagebücher der letzten 3 Monate vor Insulinpumpentherapie mit:
Blutzucker mit Datum und UhrzeitBasis-/Bolus-InsulindosisKonsumierte BE / KE„BE-Faktor“ (wieviel Einheiten Insulin pro KE bzw. BE)Korrekturfaktor, Ziel-BlutzuckerWelche Maßnahmen wurden bei welchen Ereignissen (z. B. Sport, Krankheit) ergriffen?
Welche Basal-/Verzögerungsinsuline wurden unter ICT eingesetzt? Wie oft am Tag und zu welcher Uhrzeit wurden diese jeweils gespritzt?Kopie „Gesundheitspass Diabetes“Datum des Beginns der Insulinpumpenerprobung
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Ablehnung eines Antrags?
Die Krankenkasse informiert den Versicherten über die Leistungsentscheidung
Der Versicherte kann bei der Krankenkasse Widerspruch einlegen
eine ärztliche Begründung zum Widerspruch kann mit eingereicht / nachgereicht werden (ärztlicher Einspruch)
Kasse entscheidet darüber, ob erneute Begutachtung durch MDK
wenn Erstgutachter Widerspruch nicht stattgeben kann è Abgabe an Zweitgutachter
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www.mdk-bayern.de
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Herzliche Einladung
zum Tag der offenen Tür
beim MDK BBZ München
am Haidenauplatz 1
am 15.10.2014
ab 15:30–18:00 Uhr