Nachfolgend finden Sie die Versicherungsunterlagen … · thie und Akupunktur vom Tierarzt...

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Nachfolgend finden Sie die Versicherungsunterlagen der Versicherungsgesellschaft zur gewünschten Absicherung. Weitere Informationen finden Sie auf www.tierversicherung.biz. Bei Fragen rufen Sie uns bitte an unter 02233/99 07 60 50 oder schreiben uns eine Mail an [email protected]. Sie finden uns auch auf Facebook und Youtube: www.facebook.com/tierversicherung.biz www.youtube.com/user/tierversicherung Kennen Sie schon das Web-TV-Portal TIERVISION für Tierhalter? Hier sind wir als Experte und Sponsor zu finden. Besuchen Sie diese Seite einmal, wir sind sicher sie wird Ihnen gefallen. www.tiervision.de

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Nachfolgend finden Sie die Versicherungsunterlagen derVersicherungsgesellschaft zur gewünschten Absicherung.

Weitere Informationen finden Sie auf www.tierversicherung.biz.

Bei Fragen rufen Sie uns bitte an unter 02233/99 07 60 50 oder schreiben unseine Mail an [email protected].

Sie finden uns auch auf Facebook und Youtube:

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Dieses Informationsblatt ist ein kurzer Überblick. Es ist daher nicht vollständig. Die vollständigen Informationen und Ihren konkreten Versicherungsumfang finden Sie in den Vertragsunterlagen:

• Angebotsanfrage,

• Versicherungsschein,

• Allgemeine Bedingungen der Uelzener für die OP-Versicherung von Hunden und Katzen (ABOPH),

• gegebenenfalls weitere Besondere Bedingungen und Vereinbarungen. Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.

Um welche Art von Versicherung handelt es sich?Wir bieten Ihnen eine Hunde-OP-Versicherung an.

Hunde-OP-VersicherungInformationsblatt zu Versicherungsprodukten

Uelzener Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft a.G.Deutschland

Was ist versichert?Beispielsweise sind folgende Leistungen in der Hunde-OP-Versicherung versichert:

99 Keine Höchsterstattungsgrenze pro Ver-sicherungsjahr

99 100 % Erstattung in jedem Alter möglich

99 Keine Altersbegrenzung

99 Tierarztkosten am letzten Untersu-chungstag vor der Operation

99 Operationen unter Vollnarkose (auch Sedierung / Sedation) infolge Unfall und Krankheit inklusive Medikamente

99 Nachsorge / -behandlung (z.B. Verbands-wechsel, Fäden ziehen)

99 Unterbringungskosten in der Tierklinik nach dem OP-Tag – bis maximal 12 Tage

99 Alternative Behandlungen wie Homöopa-thie und Akupunktur vom Tierarzt durch-geführt – im Rahmen einer Operation

99 Freie Wahl des Tierarztes / der Tierklinik

99 Kostenbeteiligung ohne Wartezeit:

99 Kennzeichnung des Tieres durch einen Identifikationschip – 25 €

99 Chirurgische Kastration / Sterilisation

99 Bei einem Rüden – 50 €

99 Bei einer Hündin – 75 €

Was ist nicht versichert?Folgende Leistungen sind in der Hunde-OP- Versicherung beispielsweise nicht versichert:

x Kosten für Eigenbehandlungen, die Sie, Ihr Ehe-/Lebenspartner sowie Ihre Eltern oder Kinder aufgrund einer veterinärme-dizinischen Ausbildung selbst am Tier durchführen

x Ambulante und stationäre Behandlungen

x Röntgen unter Narkose, ohne eine nach-folgende Operation

x Operationen unter örtlicher Betäubung (Lokalanästhesie)

x Impfungen, Wurmkuren und Ektoparasi-tenmittel

x Zahnsteinentfernungen

Produkt: Hunde-OP

Gibt es Deckungsbeschränkungen?Einige Fälle sind vom Versicherungsschutz ausgenommen. Hierzu gehören beispielsweise:

! Kosten für chirurgische Eingriffe auf-grund vorvertraglicher oder angeborener Mängel / Fehlentwicklungen

! Kosten für chirurgische Eingriffe, auch Maßnahmen am Gebiss des Tieres, die der Herstellung des jeweiligen Rasse- standards dienen und ästhetischen Cha-rakter haben

! Kosten für wissenschaftlich nicht aner-kannte Behandlungen

! Kosten für Behandlungen durch Nicht-tierärzte

! Operationen innerhalb der Wartezeit von 30 Tagen

Wann und wie zahle ich?Den ersten Beitrag bezahlen Sie bitte spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins – nicht jedoch vor dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist in der Beitragsübersicht genannt, die wir Ihnen mit dem Versicherungsschein geschickt haben. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen.

Wann beginnt und endet die Deckung?Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Beitrag rechtzeitig zahlen. Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung.

Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert er sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn Sie oder wir diesen nicht spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragslaufzeit kündigen. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mehr als drei Jahren, können Sie diesen schon zum Ablauf des dritten oder eines jeden darauffolgenden Jahres kündigen. Auch hier haben Sie eine 3-monatige Kündigungsfrist.

Wie kann ich den Vertrag kündigen?Neben den ordentlichen Kündigungsmöglichkeiten, können Sie oder wir den Vertrag vorzeitig kündigen. Dies ist zum Beispiel nach einem regulierten Versicherungsfall möglich. Fällt das versicherte Interesse vollständig und dauerhaft weg, weil Sie Ihren Hund beispielsweise verkaufen, endet Ihr Vertrag zu dem Zeitpunkt, an dem Sie uns darüber informieren.

Welche Verpflichtungen habe ich?Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:

• Bitte beantworten Sie unsere Fragen in der Angebotsanfrage vollständig und wahrheitsgemäß. Werden nach der Antragstellung aber noch vor dem Vertragsbeginn gesundheitliche Veränderungen bei Ihrem Hund festgestellt, müssen Sie uns diese unbedingt mitteilen.

• Informieren Sie uns, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.

• Es ist möglich, dass wir Sie auffordern, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen.

• Zeigen Sie uns jeden Versicherungsfall unverzüglich an.

• Sie sind verpflichtet, einen Schaden abzuwenden bzw. zu mindern, soweit Ihnen dies möglich ist. Weiter müssen Sie uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und -regulierung unterstützen.

Wo bin ich versichert?99 In Deutschland

99 In Europa – maximal 6 Monate

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Vorstand:Dr. Theo Hölscher (Vorsitzender)Imke Brammer-RahlfsBernd Fischer

Tel. 0581 8070-0Fax 0581 [email protected]

Aufsichtsratsvorsitzender:Gerhard SchulzRegistergericht: AG Lüneburg HR B 120469USt-IdNr.: DE 116 681 647StNr. 47 207 00011

Bankverbindung:Commerzbank AGIBAN: DE80 2584 0048 0569 0334 00BIC: COBADEFF249Gläubiger-ID: DE19ZZZ00000118549

Uelzener Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft a. G.Veerßer Straße 65 /6729525 Uelzen

Allgemeine Bedingungen der Uelzener für die OP-Versicherung von Hunden und Katzen(ABOPH) gültig ab 15.01.2015

1 Versicherte Tiere und Aufnahme in die Versicherung2 Versicherte Gefahren und Kosten3 Nicht versicherte Gefahren und Kosten4 AnzeigepflichtdesVersicherungsnehmersoderseinesVertreters5 Gefahrerhöhung6 Versicherungsort7 Dauer der Versicherung; Beginn und Ende der Haftung; Wartezeit8 Beitrag9 Entschädigungsberechnung; Selbstbehalt; Ansprüche gegenüber Dritten10 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bei Eintritt des Versiche-

rungsfalles11 Besondere Verwirkungsgründe12 Zahlung der Entschädigung13 Textform14 Inländische Gerichte / Beschwerden15 Beitragsanpassung aufgrund Alter des Tieres16 Beitragsanpassung17 Bedingungsanpassung18 Sanktionsklausel19 Schlussbestimmungen

1 Versicherte Tiere und Aufnahme in die Versicherung1.1 Versichert sind die Hunde und Katzen, die im Versicherungsvertrag bezeichnet sind,

1.2 Versicherungsfähig sind, soweit nicht anders vereinbart, alle gesunden Tiere ab Beginn des 3. Lebensmonats.

1.3 Auf Verlangen des Versicherers hat der Versicherungsnehmer auf seine Kosten ein tierärztliches Gutachten oder sonstige Nachweise über den Ge-sundheitszustand des zu versichernden Tieres beizubringen

2 Versicherte Gefahren und KostenTritt bei einem versicherten Tier eine Veränderung des Gesundheitszustan-des innerhalb der Vertragslaufzeit auf, die einen chirurgischen Eingriff unter Vollnarkose erforderlich macht, so ersetzt der Versicherer dem Versiche-rungsnehmer die durch tierärztliche Rechnung nachgewiesenen Kostena) vonOperationeninfolgeKrankheitoderUnfallgemäßderDefinitionaus

Ziffer 2.1 mit Ausnahme der in Ziffer 3 genannten Operationen inklusiveb) des letzten Untersuchungstages vor der Operation, sofern eine versi-

cherte Operation gemäß Ziffer 2.1 durchgeführt wurde.c) der Nachbehandlung inkl. Unterbringungsaufwendungen nach einer

Operation gem. a) bis maximal 12 Kalendertage nach dem Tag der Ope-ration.

Es werden nur die Kosten gemäß 2a) bis 2c) erstattet, die unmittelbar und in kausalem Zusammenhang mit der Operation stehen und innerhalb der Vertragslaufzeit anfallen. Die Kostenerstattung erfolgt gemäß der Gebühren-ordnung für Tierärzte (GOT). Andere Gebührenordnungen (z. B. klinikeigene) können nicht berücksichtigt werden.- Die Entschädigung von Gelenksoperationen infolge von Ellbogengelenks-

dysplasie und deren Folgen (z. B. Isolierter Processus anconaeus (IPA), Fragmentierter Processus coronoideus (FPC), Radius curvus, Ellbogen-inkongruenz, OCD im Ellbogen, Compartment syndrome) ist begrenzt auf maximal 1000,- € (Brutto) je Versicherungsfall für maximal zwei Ver-sicherungsfälle je versichertem Tier.

2.1 Definitionen:- Versicherungsfall: Versicherungsfall ist die veterinärmedizinisch notwendige Operation

des versicherten Tieres wegen Krankheit oder Unfall unter Vollnarkose / Sedierung.

- Operation:

Eine Operation ist ein veterinärmedizinisch notwendiger chirurgischer Eingriff am oder im Körper des versicherten Tieres unter Vollnarkose / Sedierung zur Wiederherstellung des Gesundheitszustandes. Hierbei muss die Haut und das darunter liegende Gewebe mehr als punktförmig durchtrennt werden (Siehe Teileinschluss unter Nr. 3.3.2).

- Unfall: Ein Unfall ist ein ungeplantes Ereignis, das plötzlich von außen auf den

Körper des versicherten Tieres einwirkt und eine körperliche Schädigung nach sich zieht.

3 Nicht versicherte Gefahren, Kosten und Teileinschlüsse3.1 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Aufwendungen für:3.1.1 Wege-, Verweilgeld und Reisekosten des behandelnden Tierarztes3.1.2 Transportkosten des Tieres3.1.3 Ergänzungsfuttermittel, Diätfutter und Vitaminpräparate3.1.4 Folgen von Mängeln und Krankheiten, die bei Abschluss der Versi-

cherung bestehen oder vor Ablauf der Wartezeit (Ziff. 7) auftreten.3.1.5 Diagnose und Behandlung angeborener Fehlentwicklungen und

deren Folgen (z. B. Hüftgelenksdysplasie, Kryptorchismus, Brachy-cephalensyndrom)

3.1.6 Erstellung von Gesundheitszeugnissen und Gutachten, Bescheini-gungen, Aufnahmeuntersuchung und Kennzeichnung eines versi-cherten Tieres sowie nichtmedizinische Verwaltungs- und Neben-kosten (z. B. Porto- und Kurierkosten)

3.1.7 Tierärztliche Konsultationen, die keine Behandlung nach sich ziehen und Maßnahmen vorbeugenden Charakters

3.1.8 Chirurgische Eingriffe, auch Maßnahmen am Gebiss des Tieres, die der Herstellung des jeweiligen Rassestandards dienen und ästheti-schen Charakter haben

3.1.9 Kastration und Sterilisation unabhängig von einer medizinischen Indikation (Siehe Teileinschluss unter 3.3.1)

3.1.10 Zuschläge für apparativen Aufwand, Zeitgebühren, Notdienstgebühr3.1.11 Krankheiten und Behandlungen infolge von Epidemien und Pande-

mien.3.1.12 Behandlungen von Krankheiten und Unfällen sowie deren Folgen

die während der Unterbrechung des Versicherungsschutzes auftreten 3.1.13 Tragevorrichtungen,Gehhilfen,GeschirrundPflegemittel3.1.14 Regenerative Therapien (z. B. Stammzelltherapie, PRP, IRAP)3.1.15 Wissenschaftlich nicht anerkannte Diagnose- und Therapiemaß-

nahmen3.1.16 Physiotherapie (z. B. Laufband, Aquatrainer)3.1.17 Eigenbehandlungen, Behandlungen durch Ehegatten, Lebenspartner,

Kinder und Eltern3.1.18 Behandlungen durch Nichttierärzte3.1.19 Folgen von Erkrankungen bzw. deren Behandlungen die nach Been-

digung des Vertrags anfallen.3.1.20 Behandlungen, die durch Kernenergie*, Erdbeben, Überschwemmun-

gen, Krieg, innere Unruhen oder hoheitliche Eingriffe erforderlich geworden sind.

3.2 Die Versicherung erstreckt sich darüber hinaus nicht auf Aufwendungen für folgende Operationen und Erkrankungen sowie deren Folgen:

- angeborene Gaumenspalte (V 1.3.25 b)- Brachyzephalie sowie die Tonsillektomie bei brachycephalen Tieren- Biopsie / Punktion (203)- diagnostische Endoskopie (402)- Denervation- Distichiasis (Au 2.10)- Entropium / Ektropium (Au 2.11)

* Der Ersatz von Schäden durch Kernenergie richtet sich in der Bundesrepublik Deutsch-land nach dem Atomgesetz. Die Betreiber von Kernanlagen sind zur Deckungs vorsorge verpflichtetundschließenhierfürHaftpflichtversicherungenab.B

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- Goldimplantation- Herzschrittmacher- Hüftgelenksdysplasie- Inguinalhernie (V 2.1)- Kastration und Sterilisation- Korrekturosteotomie / Beckenosteotomie (B2.5)- Lidspaltenplastik (Au 2.12)- Kryptorchismus (G 1.2)- Nickhautoperationen (Au 2.16 / Au 2.17)- Operation am Herzen (He 4)- Patellaluxation (B 3.11)- Pectineusmyoektomie (B 5.4)- portokavaler Shunt (He 6)- Prothesen- Überkronung (V 1.3.7)- Umbilicalhernie (V 2.3)- unblutige Reposition luxierter Gelenke- Urachusoperation (Ha 7)- UretereinpflanzunginHarnblase(Ha8)- Zahnersatz (Prothetik) und Korrektur von Zahn- und Kieferanomalien- Ziehen von Krallen oder Krallenresten

EineBegriffsdefinitionfindenSieimAnhangA.Die genannten Kennziffern entstammen der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) in der Fassung vom 19. Juli 2017.

3.3 Teileinschlüsse3.3.1 Abweichend von Nr. 3.1.9 gewähren wir für eine Kastration einmalig

einen Zuschuss in Höhe von 50,00 € für einen Rüden und 75,00 € für eine Hündin.

3.3.2 Verstirbt Ihr versichertes Tier in der Narkose, unmittelbar bevor der Tierarzt mit der versicherten veterinärmedizinisch notwendigen Operation wegen Krankheit oder Unfall begonnen hat, werden die Kosten gemäß Nr. 2a und Nr. 2b erstattet.

4 AnzeigepflichtdesVersicherungsnehmersoderseinesVertreters4.1 Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahr-

umständenDer Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Angebotsanfrage dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.DerVersicherungsnehmeristauchinsoweitzurAnzeigeverpflichtet,alsnachseiner Angebotsanfrage, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Text-form Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

4.2 RechtsfolgenderVerletzungderAnzeigepflichta) Vertragsänderung HatderVersicherungsnehmerdieAnzeigepflichtnichtvorsätzlichverletzt

und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahr-umstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldetenPflichtverletzungwerdendieanderenBedingungenabder laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.

Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht ange-zeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung der Vertrags-änderung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.

b) Rücktritt und Leistungsfreiheit Verletzt der Versicherungsnehmer seineAnzeigepflicht nach 4.1, kann

der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Versiche-rungsnehmerhatdieAnzeigepflichtwedervorsätzlichnochgrob fahr-lässig verletzt.

Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktritts-recht des Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abge-schlossen hätte.

Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, so ist ernichtzurLeistungverpflichtet,esseidenn,derVersicherungsnehmer weist nach,dassdieVerletzungderAnzeigepflicht sichauf einenUm-stand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der LeistungspflichtdesVersicherersursächlichist.HatderVersicherungs-nehmerdieAnzeigepflichtarglistigverletzt,istderVersicherernichtzurLeistungverpflichtet.

c) Kündigung VerletztderVersicherungsnehmerseineAnzeigepflichtnach4.1 leicht

fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Ein-haltung einer Frist von einem Monat kündigen, es sei denn, der Versiche-rer hätte den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen.

d) Ausschluss von Rechten des Versicherers Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (4.2a), zum Rücktritt

(4.2b) und zur Kündigung (4.2c) sind jeweils ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige Anzeige kannte.

e) Anfechtung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung

anzufechten, bleibt unberührt.

4.3 Frist für die Ausübung der Rechte des VersicherersDie Rechte zur Vertragsänderung (4.2a), zum Rücktritt (4.2b) oder zur Kündi-gung (4.2c) muss der Versicherer innerhalb eines Monats in Textform geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Mo-nats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit demZeitpunkt,zudemderVersicherervonderVerletzungderAnzeigepflichtund der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemach-te Recht begründen.

4.4 RechtsfolgenhinweisDie Rechte zur Vertragsänderung (2a), zum Rücktritt (2b) und zur Kündigung (2c) stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeige-pflichthingewiesenhat.

4.5 Vertreter des VersicherungsnehmersWird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von 4.1 und 4.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungs-nehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dassdieAnzeigepflichtnichtvorsätzlichodergrobfahrlässigverletztwordenist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

4.6 Erlöschen der Rechte des VersicherersDie Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (4.2a), zum Rücktritt (4.2b) und zur Kündigung (4.2c) erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertrags-schluss. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oderseinVertreterdieAnzeigepflichtvorsätzlichoderarglistigverletzthat.

5 Gefahrerhöhung5.1 Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Angebotsanfrage ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vor-nehmen oder deren Vornahme durch Dritte gestatten. Erkennt der Versiche-rungsnehmer nachträglich, dass eine von ihm vorgenommene oder gestattete Veränderung eine Gefahrerhöhung darstellt, muss er dies dem Versicherer unverzüglich anzeigen.Tritt nach Abschluss des Versicherungsvertrags eine Gefahrerhöhung unab-hängig vom Willen des Versicherungsnehmers ein, muss er sie dem Versi-cherer unverzüglich anzeigen, sobald er von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt.

5.2 Eine ohne seine vorherige Zustimmung vorgenommene oder gestattete Gefahrerhöhung berechtigt den Versicherer, den Vertrag fristlos zu kündigen. Die Kündigung muss spätestens einen Monat nach dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Versicherer von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt.Hat der Versicherungsnehmer die vorherige Zustimmung unverschuldet nicht eingeholt, kann er der fristlosen Kündigung widersprechen. In diesem Fall wird die Kündigung erst einen Monat nach ihrem Zugang wirksam.Eine unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers eingetretene Gefahr-erhöhung berechtigt den Versicherer, den Versicherungsvertrag unter Einhal-tung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Die Kündigung muss spätestens einen Monat nach dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Versicherer von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt.Wird eine nachträglich angezeigte höhere Gefahr nicht übernommen, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige fristlos kündigen. Die Kündigung wird mit Zugang wirksam.Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung der Zustand wieder hergestellt ist, der vor Gefahrerhöhung bestand.

5.3 Der Versicherungsnehmer hat keinen Versicherungsschutz, wenna) er die Gefahrerhöhung ohne vorherige Zustimmung des Versicherers

vorgenommen oder gestattet hat und der Versicherungsfall nach Gefahr-erhöhung eintritt,

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b) er eine nachträglich als Gefahrerhöhung erkannte Veränderung nicht unverzüglich anzeigt und zwischen dem Versicherungsfall und dem Zeit-punkt, zu dem die Anzeige hätte erfolgen müssen, mehr als ein Monat liegt,

c) er eine unabhängig von seinem Willen eingetretene Gefahrerhöhung nicht unverzüglich angezeigt hat und zwischen dem Versicherungsfall und dem Zeitpunkt, zu dem die Anzeige hätte erfolgen müssen, mehr als ein Monat liegt.

5.4 Der Versicherer kann den Versicherungsschutz nicht verweigern, wenna) der Versicherungsnehmer die vorherige Zustimmung zur Gefahrerhöhung

unverschuldet nicht eingeholt hat,b) dem Versicherer die Gefahrerhöhung zum Zeitpunkt des Eintritts des

Versicherungsfalles bekannt war,c) zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Kündigungsfrist des Versiche-

rers abgelaufen ist und er nicht gekündigt hat oderd) dieErhöhungderGefahrwederEinflussaufdenEintrittdesVersiche-

rungsfalles noch auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.

5.5 Wird eine nachträglich angezeigte höhere Gefahr nur für einen höheren Beitrag übernommen, hat der Versicherer auf diesen Beitrag vom Beginn der laufenden Versicherungsperiode an Anspruch.Im Fall der Beitragserhöhung kann der Versicherungsnehmer den Versiche-rungsvertrag innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung des Versi-cherers kündigen. Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam.

5.6 DievorstehendenRegelungenfindenkeineAnwendung,wenna) sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat,b) nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass das Versiche-

rungsverhältnis durch die Gefahrerhöhung nicht berührt werden soll.

5.7 Als Gefahrerhöhung gilt es insbesondere, wenn der Versicherungsnehmer die Verwendungsart oder die Haltungsweise des Tieres ändert.

6 VersicherungsortDer Versicherungsschutz gilt in der Bundesrepublik Deutschland. Während eines vorübergehenden Aufenthaltes in Europa im geographischen Sinne bis zu 6 Monaten besteht auch ohne besondere Vereinbarung Versicherungs-schutz. Die Anforderungen an ausländische Rechnungen entnehmen Sie bitte Ziffer 10, insbesondere 10.3.

7 Dauer der Versicherung; Beginn und Ende des Versicherungs-schutzes; Wartezeit

7.1 Die Versicherung gilt für die vereinbarte Dauer.

7.2 Bei einer Versicherungsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Versicherungsvertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf in Textform gekündigt wird. Ein Versicherungsverhältnis, das für eine Dauer von drei oder mehr Jahren eingegangen ist, kann zum Ende des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Der Versicherungsvertrag endet nicht dadurch, dass der Versicherungsnehmer Tiere der versicherten Tierart vorübergehend nicht mehr hält.

7.3 Der Versicherungsschutz beginnt nach Ablauf der Wartezeit. Diese beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, und zwar auch dann, wenn zur Prämien-zahlung erst später aufgefordert, die Prämie aber ohne Verzug gezahlt wird. Die Wartezeit beträgt 30 Tage. Eine Erweiterung des Leistungsumfanges wird ebenfalls erst nach Ablauf der Wartezeit wirksam.

7.4 Bei Erkrankungen oder Unfällen während einer Wartezeit kann der Ver-sicherer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige mit sofortiger Wirkung kündigen. Das Kündigungsrecht beschränkt sich auf das erkrankte Tier. Der Versicherer hat die auf das betroffene Tier entfallende Prämie zeitanteilig zurückzuzahlen.

7.5 Scheidet ein Tier durch Veräußerung aus dem Gewahrsam des Versi-cherungsnehmers für dauernd aus, so endet für dieses Tier das Versiche-rungsverhältnis.

7.6 Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles können Versicherer und Versicherungsnehmer den zwischen ihnen bestehenden Versicherungsver-trag kündigen. Die Kündigung ist in Textform zu erklären. Sie muss spätestens einen Monat nach dem Abschluss der Verhandlung über die Entschädigung zugehen.Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang wirksam.Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, dass seine Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, jedoch spätestens zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres.

8 BeitragA. Beitrag und VersicherungssteuerDer in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungssteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu ent-richten hat.

B. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / erster oder einmaliger Beitrag

B.1 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Der erste oder einmalige Beitrag wird – wenn nichts anderes vereinbart

ist – sofort nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versiche-rungsscheines fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie unverzüg-lich nach Erhalt des Versicherungsscheines, der Zahlungsaufforderung und aller sonstigen Vertragsunterlagen sowie nach Ablauf der im Versi-cherungsschein genannten Fristen erfolgt. Ist Zahlung des Jahresbei-trags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.

B.2 Späterer Beginn des Versicherungsschutzes Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht

rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versiche-rungsschutz und die Wartezeit erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

B.3 Rücktritt Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag

nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

C. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / FolgebeitragC.1 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am

Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraumes fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.

C.2 Verzug Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungs-

nehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.

C.3 Zahlungsaufforderung Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem

Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestim-mung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach Absätzen C.4 und C.5 mit dem Fristablauf verbunden sind.

C.4 Kein Versicherungsschutz Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit

der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach C.3 darauf hingewiesen wurde. Für Erkrankungen / Unfälle die in dieser Zeit auftreten, sowie für daraus resultierende Folgen besteht kein Versiche-rungsschutz.

C.5 Kündigung Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit

der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhal-tung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Absatz C.3 darauf hingewiesen hat.

Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.

D. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-LastschriftmandatIst die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsschein angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform verfassten Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Hat der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass der Beitrag wieder-holt nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des SEPA-Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versi-cherungsnehmeristzurÜbermittlungdesBeitragserstverpflichtet,wennervom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

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E. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter ZahlungIst die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch aus-stehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.

F. Beitrag bei vorzeitiger VertragsbeendigungBei vorzeitiger Beendigung des Vertrags hat der Versicherer, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der der abge-laufenen Vertragszeit entspricht. Bei Rücktritt vom Vertrag wird die Prämie bis zur Beendigung des Versicherungsschutzes berechnet. Bei Rücktritt wegen Nichtzahlung der ersten oder einmaligen Prämie werden 20 % des Beitrags der ersten Versicherungsperiode berechnet.

G. Verzugskosten bei verspäteter ZahlungFür Verpfändungsvormerkungen, Abtretungserklärungen, Ersatzurkunden oder Nachforschungen der Anschrift betragen die Kosten 6,50 €. Für Rück-läuferimSEPA-LastschriftverfahrenbeivorliegenderPre-Notificationwerdendie Gebühren der bezogenen Bank berechnet, für jede Mahnung betragen die Kosten 2,00 € zzgl. Porto. Dem Versicherungsnehmer ist jedoch jederzeit und uneingeschränkt der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.

9 Entschädigungsberechnung; Selbstbehalt; Ansprüche gegenüber Dritten

Der Versicherer ersetzt die Behandlungskosten entsprechend der Gebühren- ordnung für Tierärzte (GOT) in der Fassung vom 19. Juli 2017 bis zum vereinbarten Gebührensatz. Vereinbarte Selbstbehalte werden von der Ent-schädigungsleistung abgezogen. Entschädigungsansprüche aus anderen Ver-sicherungsverträgen und Entschädigungsleistungen Dritter werden von der Entschädigung abgezogen.

10 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bei Eintritt des Versi-cherungsfalles

10.1 Der Versicherungsnehmer hat die Kosten nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern.

10.2 Bei Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer Gelegenheit zu geben, Feststellungen über Grund und Höhe der Kosten zu treffen.

10.3 Der Versicherungsnehmer hat die Kosten durch Vorlage der Original-rechnung des Tierarztes unverzüglich nachzuweisen, aus der folgendes er-sichtlich ist:a) das Datum der erbrachten Leistungb) der Namen und die genaue Beschreibung des Tieresc) die Diagnosed) die berechneten Leistungen als Einzelpositionen mit entsprechenden

Preisen sowie die Angabe der in der Gebührenordnung dafür vorgese-henen Kennziffer (entfällt bei Rechnungsvorlage aus dem europäischen Ausland).

e) Die Kosten für Verbrauchmaterial und Medikamente.f) der Rechnungsbetrag.

10.4 Besteht eine Versicherung für das versicherte Tier (Tierkranken- und / oder OP-Versicherung) bei einer anderen Gesellschaft, hat der Versicherungs-nehmer die Uelzener Versicherungen hierüber unverzüglich zu informieren (Name und Sitz der Gesellschaft, Versicherungsschein-Nr. sowie Art des Ver-trags sind vollständig zu benennen).

10.5 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in den Nr. 1 bis 4 genannten Obliegenheiten, so kann der Versicherer gem. § 28 VVG leistungsfrei sein.

10.6 HatteeinevorsätzlicheObliegenheitsverletzungEinflusswederaufdieFeststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der Entschädigung, so entfällt die Leistungsfreiheit gem. 10.5, wenn die Verletzung nicht geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu beeinträchtigen und wenn außerdem den Versicherungsnehmer kein erhebli-ches Verschulden trifft.

11 Besondere Verwirkungsgründe KeineLeistungspflichtausbesonderenGründen11.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfallesa) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei,

soistderVersicherervonderEntschädigungspflichtfrei.IstdieHerbei-führung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätz-liche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

11.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des VersicherungsfallesDerVersicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versiche-rungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täu-schen versucht.Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafur-teil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des 11.2 Satz 1 als bewiesen.

12 Zahlung der Entschädigung12.1 Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhenach festgestellt, so hat die Auszahlung der Entschädigung binnen 2 Wochen zu erfolgen. Jedoch kann nach Ablauf eines Monats nach Anzeige des Scha-dens als Abschlagzahlung jeweils der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.

12.2 Die Entschädigung ist seit Anzeige des Schadens mit 1 % unter dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen, mindestens jedoch mit 4 % und höchstens mit 6 % pro Jahr. Die Verzinsung entfällt, soweit die Ent-schädigung innerhalb eines Monats seit Anzeige des Schadens gezahlt wird.Zinsen werden erst fällig, wenn die Entschädigung fällig ist.

12.3 Die Entstehung des Anspruches auf Abschlagzahlung und der Beginn der Verzinsung verschieben sich um den Zeitpunkt, um den die Feststellung derLeistungspflichtdesVersicherersdemGrundeoderderHöhenachdurchVerschulden des Versicherungsnehmers verzögert wurde.

12.4 Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solangea) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers be-

stehen,b) gegen den Versicherungsnehmer oder einen Repräsentanten aus An-

lass des Versicherungsfalles ein behördliches oder strafrechtliches Ver-fahren aus Gründen eingeleitet worden ist, die auch für den Entschädi-gungsanspruch rechtserheblich sind, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens.

12.5 Die in ausländischer Währung entstandenen Krankheitskosten werden zum Kurs des Tages, an dem die Belege ausgestellt wurden, in Euro umgerechnet.

13 TextformAnzeigen, Erklärungen und Deckungszusagen bedürfen der Textform.

14 Inländische Gerichte / Beschwerden

14.1 Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 17, 21, 22 und 29 ZPO und § 48 VVG.

14.2 AufdasVersicherungsverhältnis findetdasRechtderBundesrepublikDeutschland Anwendung.

14.3 Bei Beschwerden können Sie sich wenden an:14.3.1 den Vorstand der Uelzener Allgemeinen Versicherungs-Gesellschaft a. G., Postfach 21 63, 29511 Uelzen14.3.2 die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Postfach 13 08, 53003 Bonn14.3.3 den Versicherungsombudsmann, Postfach 08 06 32, 10006 Berlin14.3.4 die Online-Streitbeilegungsplattform: http://ec.europa.eu / consumers / odr /

15 Beitragsanpassung aufgrund Alter des TieresDer Tarif für das versicherte Tier wurde unter anderem nach dem Alter bei Versicherungsbeginn ermittelt. Um das fortschreitende Alter der Tiere sowie den medizinischen Fortschritt berücksichtigen zu können, gilt ab einem Alter des versicherten Tieres von 5 Jahren eine jährliche Beitragsanpassung von 5 % zur Hauptfälligkeit als vereinbart.

16 BeitragsanpassungDer Versicherer kann die Prämie mit Wirkung ab Beginn des nächsten Ver-sicherungsjahres ändern. Bei Erhöhung der Prämie darf diese den zum Zeit-punkt der Erhöhung für Neuverträge mit gleichen Tarifmerkmalen und glei-chem Deckungsumfang geltenden Prämiensatz nicht übersteigen. Erhöht der Versicherer das Entgelt, ohne dass sich der Umfang der Versicherung ändert, so kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis innerhalb ei-nes Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wir-kung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhö-hung wirksam werden sollte. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer be-gründet kein Kündigungsrecht.

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Anhang A

Begriffserklärungen

WichtigerHinweis:In diesem Anhang werden medizinische Begrifflichkeiten erläutert. DieserAnhang stellt lediglich ein Hilfsmittel zur besseren Verständlichkeit der Be-dingungen für den Versicherungsnehmer dar und ist nicht als Auslegungshilfe gedacht. Auch ist dieser Anhang nicht Bestandteil des Vertrags. Vertrags-grundlage sind die im Versicherungsschein genannten Bedingungen sowie die dafür maßgeblichen Rechtsvorschriften.

AngeboreneGaumenspalte(V1.3.25b):Hierbei handelt es sich um eine angeborene Fehlentwicklung bei der Teile der Mundpartie nicht normal entwickelt sind.

BrachyzephaliesowiedieTonsillektomiebeibrachyzephalenTieren:Kurzköpfigkeitbzw.Rundköpfigkeit.Eshandeltsichdabeiumeineangeborene,erbliche Deformation des Schädels, die zu verschiedenen gesundheitlichen Problemen führt.

Biopsie/Punktion(203):Gewebeprobenentnahmen von Organen.

DiagnostischeEndoskopie(402):Endoskopischer Eingriff zu diagnostischen Zwecken.

Distichiasis(Au2.10):Unter Distichiasis bezeichnet man das Wachstum einer zweiten Reihe feiner Härchen hinter der normalen Wimpernreihe.Fehlgestellte Wimpern können die Binde- und Hornhaut chronisch reizen.

Denervation:Hierbei werden die schmerzleitenden Nervenfasern operativ durchtrennt. Diese MethodewirdhäufigbeiderHüftgelenksdysplasiedurchgeführt.

Ellbogengelenksdysplasie(ED):Fehlentwicklung des Ellbogengelenkes. Als Folge können weitere Erkrankun-gen wie auch Arthrosen auftreten.

FragmentierterProcessuscoronoideus(FPC):TritthäufigbeischnellwachsendenHundenauf.DurchWachstumsverzöge-rung des Radius, wird der Processus coronoideus medialis ulnae mehr belastet, was zu einer Deformierung oder Fragmentierung führt (siehe auch ED).

Ektropium(Au2.11):Auswärtsstülpung des Lidrandes.

Entropium(Au2.11):Einstülpung des Lidrandes.

Goldimplantation:Behandlung von chronischen Schmerzen.

Hüftgelenksdysplasie:Angeborene / vererbte Fehlentwicklung der Hüftgelenke.

Inguinalhernie(V2.1):Eingeweidebruch im Bereich des Leistenkanals hervorgerufen durch eine Bindegewebsschwäche.

IsolierterProcessusanconaeus(IPA):Abgerissener bzw. nicht verwachsener knöcherner Vorsprung der Elle im Ell-bogengelenk (siehe auch ED)

Kastration:Entfernung der Keimdrüsen des männlichen oder weiblichen Tieres unabhän-gig von Ursache oder Notwendigkeit.

Korrekturosteotomie/Beckenosteotomie(B2.5):Korrektur von Knochenfehlstellungen.

Kryptorchismus(G1.2):Ein im Bauchraum gelegener Hoden der nicht in den Hodensack abgestiegen ist.

Lidspaltenplastik(Au2.12):Korrektur von Fehlstellungen der Lider

Nickhautoperationen(Au2.16/Au2.17):Operationen an der Nickhaut des Auges z. B. aufgrund von Nickhautfollikeln oder bei heraustreten der Nickhautdrüse.

Osteochondrosisdissecans(OCD):BeiderOCDbefindetsicheinabgesprengtesKnochen-Knorpel-Stück imGelenk, das zu Komplikationen im Gelenk führen kann.

Patellaluxation(B3.11):Kniegelenksverletzung (Verrenkung der Kniescheibe), die entwicklungsbedingt sein kann. Bei manchen Rassen besteht eine starke Vererbbarkeit.

Pectineusmyoektomie(B5.4):Muskeldurchtrennung vorwiegend bei HD.

PortokavalerShunt(He6):Angeborene Fehlentwicklung bei der es zur Störung der Leberdurchblutung durch eine die Leber umgehendes Gefäß kommt.

Prothesen:Künstlicher Ersatz von z. B. Gelenken.

Radiuscurvusbzw.Ellbogeninkongruenz:Wachstumsstörung der Wachstumszone des Knochens (Epiphysenfuge).

Überkronung(V1.3.7):Überkronung von Zähnen.

Umbilicalhernie (V 2.3).Auch Nabelbruch, ist eine Ausstülpung des Bauchfells durch eine Lücke in der Bauchwand.

UnblutigeRepositionluxierterGelenke:Einrenken von Gelenken.

Urachusoperation(Ha7):Fehlbildung im Nabel- / Blasenbereich.

UretereinpflanzunginHarnblase(Ha8):Fehlbildung zwischen Niere und Blase.

17 Bedingungsanpassung17.1 Der Versicherer ist berechtigt,- bei Änderung von Gesetzen und Verordnungen, auf denen die Bestim-

mungen des Versicherungsvertrags beruhen,- bei unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffenden Änderungen der

höchstrichterlichen Rechtsprechung, der Verwaltungspraxis der Bundes-anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bzw. der zuständigen Landes-aufsichtsbehörde oder der Kartellbehörde,

- im Fall der Unwirksamkeit von Bedingungen sowie- zur Abwendung einer kartell- oder aufsichtsbehördlichen Beanstandung

die davon betroffenen Regelungen mit Wirkung für bestehende Verträge zu ergänzen oder zu ersetzen. Die neuen Bedingungen sollen den ersetz-ten rechtlich und wirtschaftlich weitestgehend entsprechen. Sie dürfen die Versicherten auch unter Berücksichtigung der bisherigen Auslegung in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht nicht unzumutbar benachtei-ligen.

17.2 Die nach Absatz 17.1 zulässigen Änderungen werden dem Versiche-rungsnehmerinTextformmitgeteiltunderläutert.SiefindenvomBeginndernächsten Versicherungsperiode an Anwendung, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Änderung einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirk-samwerdens mitteilt und ihn in Textform über sein Kündigungsrecht belehrt. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung nach Satz 17.1 zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Bedingungsänderung wirksam werden würde.

17.3 Zur Beseitigung von Auslegungszweifeln kann der Versicherer den Wort-laut der Bedingungen ändern, wenn diese Anpassung vom bisherigen Bedin-gungstext gedeckt ist und den objektiven Willen sowie die Interessen beider Parteien berücksichtigt. Das Verfahren nach Absatz 17.2 ist zu beachten.

18 Sanktionsklausel Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungs-schutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt an-wendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundespublik Deutschland entgegenstehen.

Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften ent-gegenstehen.

19 Schlussbestimmungen19.1 Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes bestimmt ist gelten die gesetzlichen Vorschriften.

19.2 Für den Vertrag gilt deutsches Recht.

Vorstand:Dr. Theo Hölscher (Vorsitzender)Imke Brammer-RahlfsBernd Fischer

Tel. 0581 8070-0Fax 0581 [email protected]

Aufsichtsratsvorsitzender:Gerhard SchulzRegistergericht: AG Lüneburg HR B 120469USt-IdNr.: DE 116 681 647StNr. 47 207 00011

Bankverbindung:Commerzbank AGIBAN: DE80 2584 0048 0569 0334 00BIC: COBADEFF249Gläubiger-ID: DE19ZZZ00000118549

Uelzener Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft a. G.Veerßer Straße 65 /6729525 Uelzen

Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die im Antrag gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen.

Angaben, die Sie nicht gegenüber einem Versicherungsvermittler machen möchten, sind unverzüglich und unmittelbar gegenüber der Uelzener Allge-meine Versicherungs-Gesellschaft a. G. Veerßer Straße 65 / 67, 29525 Uel-zen, [email protected] schriftlich nachzuholen.

Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen.

Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?

Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen be-kannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheb-lichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeige-pflicht verletzt wird?

1. Rücktritt und Wegfall des VersicherungsschutzesVerletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zu-rücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktritts-recht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstän-de, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.

Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leis-tung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig an-gegebene Umstand- weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles- noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflichtursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeige-pflicht arglistig verletzt haben.

Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.

2. KündigungKönnen wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzei-gepflicht lediglich einfach fahrlässig verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.

Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingun-gen, geschlossen hätten.

3. VertragsänderungKönnen wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Be-dingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf un-ser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Wenn Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt haben, steht uns das Recht zur Vertragsänderung nicht zu.

Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mittei-lung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.

4. Ausübung unserer RechteWir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertrags-änderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen.

Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht ver-strichen ist.

Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Ver-tragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.

Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung er-löschen mit Ablauf von drei Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist be-trägt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.

5. Stellvertretung durch eine andere PersonLassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person ver-treten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Kundeninfo_Verletzung_Anzeigepflicht_1216 Seite 1 / 1

Seite 1 / 2UEInfo_EVPD_0618

Vorstand:Dr. Theo Hölscher (Vorsitzender)Imke Brammer-RahlfsBernd Fischer

Tel. 0581 8070-0Fax 0581 [email protected]

Aufsichtsratsvorsitzender:Gerhard SchulzRegistergericht: AG Lüneburg HR B 120469USt-IdNr.: DE 116 681 647StNr. 47 207 00011

Steuer-Nr. beim BZSt: 809/V90809020562Bankverbindung: Commerzbank AGIBAN: DE80 2584 0048 0569 0334 00BIC: COBADEFF249Gläubiger-ID: DE19ZZZ00000118549

Uelzener Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft a. G.Veerßer Straße 65 /6729525 Uelzen

Informationen über die Erhebung und Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten bei der Uelzener Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft a.G.

(Stand: 25.05.2018)

Sorgfalt und Transparenz sind die Grundlagen für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit unseren Kunden. Daher informieren wir Sie darüber, wie wir Ihre Daten verarbeiten und wie Sie Ihre Rechte wahrnehmen können, die Ihnen nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zustehen. Welche personenbezogenen Daten wir verarbeiten und zu welchem Zweck, hängt vom jeweiligen Vertragsverhältnis ab.

Inhalt1 Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich? ............................... 12 Wie erreichen Sie den Datenschutzbeauftragten? .............................. 13 Welche Ihrer personenbezogenen Daten werden von uns genutzt? .... 14 Für welche Zwecke verarbeiten wir Ihre Daten und auf welcher Rechtsgrundlage? ................................................................................ 14.1 Aufgrund einer von Ihnen erteilten Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 a DSGVO) ...................................................................... 14.2 Zur Erfüllung eines Vertrags (Art. 6 Abs. 1 b DSGVO) ........................ 14.3 ZurErfüllungrechtlicherVerpflichtungen(Art.6Abs.1cDSGVO) oder im öffentlichen Interesse (Art. 6 Abs. 1 e DSGVO) ....................... 14.4 Aufgrund eines berechtigten Interesses (Art. 6 Abs. 1 f DSGVO) ....... 25 An wen werden Ihre Daten weitergegeben? ........................................ 26 Werden Ihre Daten an Länder außerhalb der Europäischen Union (sog. Drittländer) übermittelt? .............................................................. 27 Wie lange werden Ihre Daten gespeichert? ......................................... 28 Welche Rechte haben Sie im Zusammenhang mit der Verarbeitung Ihrer Daten? ......................................................................................... 28.1 Widerspruchsrecht ............................................................................... 28.2 Wahrnehmung Ihrer Rechte ................................................................. 29 BestehteinePflichtzurBereitstellungIhrerpersonenbezogenen Daten? ................................................................................................. 210 FindeteineautomatisierteEntscheidungsfindungstatt? ..................... 211 Änderung dieser Informationen ........................................................... 2

1 Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich?Verantwortlicher ist die Uelzener Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft a.G., Veerßer Straße 65/67, 29525 Uelzen.

2 Wie erreichen Sie den Datenschutzbeauftragten?Sie erreichen unseren Datenschutzbeauftragten unter oben benannter Anschrift:z. Hd. DatenschutzbeauftragterE-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten: [email protected]

3 Welche Ihrer personenbezogenen Daten werden von uns genutzt? Wenn Sie z. B. eine Anfrage haben, von uns ein Angebot erstellen lassen oder mit uns einen Vertrag abschließen, verarbeiten wir Ihre personenbezo-genen Daten. Daneben verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten u.a. auchzurErfüllunggesetzlicherPflichten,zurWahrungeinesberechtigtenIn-teresses oder aufgrund einer von Ihnen erteilten Einwilligung.

Je nach Rechtsgrundlage handelt es sich um folgende Kategorien personen-bezogener Daten:- Vorname, Nachname;- Adresse;- Kommunikationsdaten (Telefon, E-Mail-Adresse);- Geburtsdatum;- Staatsangehörigkeit;- Vertragsstammdaten, insbesondere Vertragsnummer, Laufzeit, Kündi-

gungsfrist, Art des Vertrags;- Leistungsdaten;

- Rechnungsdaten;- Bonitätsdaten;- Zahlungsdaten/Kontoinformationen;- Gesundheitsdaten;- Video- oder Bildaufnahmen.

Im Zuge der Angebots-, Vertrags- und Leistungsabwicklung greifen wir auch auf Daten zurück, die uns Dritte zur Verfügung gestellt haben. Je nach Art des Vertrags handelt es sich um folgende Kategorien personenbezogener Daten:- Vertragsstammdaten der Uelzener Rechtsschutz Schadenservice

GmbH und der RISK-Management GmbH;- Vertragsstammdaten bei anderen Versicherungsunternehmen;- Informationen zur Kreditwürdigkeit (über Auskunfteien).

4 Für welche Zwecke verarbeiten wir Ihre Daten und auf welcher Rechtsgrundlage?

Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten insbesondere unter Beach-tung der DSGVO und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze.

4.1 Aufgrund einer von Ihnen erteilten Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 a DSGVO)

Wenn Sie uns gegenüber die freiwillige Einwilligung in die Erhebung, Verar-beitung oder Übermittlung von bestimmten personenbezogenen Daten erklärt haben, dann bildet diese Einwilligung die Rechtsgrundlage für die Verarbei-tung dieser Daten.

In den folgenden Fällen verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten auf Grundlage einer von Ihnen erteilten Einwilligung:- Versendung einer Kundenzeitschrift;- Marktforschung (z.B. Kundenzufriedenheitsbefragungen);- Marketingmaßnahmen (insbesondere Durchführung von Gewinnspie-

len), Veröffentlichung einer Kundenreferenz (Name und Bild), Werbung undBildungvonKundenprofilen;

- Werbe- und Informationszwecken in Versicherungs- und Finanzdienst-leistungsangelegenheiten;

- Empfehlungsmarketing (Kunden werben Kunden).

4.2 Zur Erfüllung eines Vertrags (Art. 6 Abs. 1 b DSGVO)Wir verwenden Ihre personenbezogenen Daten zur Durchführung des Versi-cherungsvertrages, insbesondere zur vertragsbezogenen Kontaktaufnahme, zur laufenden Kundenbetreuung, zur Leistungsabwicklung, zur Wahrneh-mung von Gewährleistungsansprüchen, im Bereich des Forderungsmanage-ments sowie im Rahmen der Vertragsbeendigung.

Ebenfalls erfolgt ggf. eine Weitergabe an den / die für Sie zuständigen Vermitt-ler, soweit dies der ordnungsgemäßen Durchführung Ihrer Versicherungsan-gelegenheiten dient.

4.3 ZurErfüllungrechtlicherVerpflichtungen(Art.6Abs.1cDSGVO)oder im öffentlichen Interesse (Art. 6 Abs. 1 e DSGVO)

AlsUnternehmenunterliegenwirverschiedenenrechtlichenVerpflichtungen.ZurErfüllungdieserVerpflichtungenkanneineVerarbeitungvonpersonenbe-zogenen Daten erforderlich sein.

RechtlicheVerpflichtungenunsererseitsergebensichinsbesondereaus- Kontroll-undMeldepflichten(Finanzämter,Sozialversicherungsträger);- Kreditwürdigkeits-, Alters- und Identitätsprüfungen;- Prävention/Abwehr strafbarer Handlungen.

Seite 2 / 2UEInfo_EVPD_0618

4.4 Aufgrund eines berechtigten Interesses (Art. 6 Abs. 1 f DSGVO)In bestimmten Fällen erheben und / oder verarbeiten wir Ihre Daten zur Wah-rung eines berechtigten Interesses von uns oder Dritten. Dies ist insbeson-dere der Fall bei: - Direktwerbung oder Markt- und Meinungsforschung;- Maßnahmen zur Gebäude- und Anlagensicherheit;- Videoüberwachungen zur Wahrung des Hausrechts;- Konsultation von und Datenaustausch mit Auskunfteien;- zur Ermittlung von Bonitäts- bzw. Ausfallrisiken;- Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs;- zur gemeinschaftlichen Führung von Datensammlungen der Uelzener

Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft a. G., der Uelzener Rechts-schutz Schadenservice GmbH und der RISK-Management GmbH, um Ihr Anliegen im Rahmen Ihrer Angebots-, Vertrags- und Leistungs-abwicklung schnell, effektiv und kostengünstig bearbeiten zu können (z. B. richtige Zuordnung Ihrer Post oder Beitragszahlungen);

- zur Einschätzung des zu versichernden Risikos (Risikobeurteilung);- zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch;- zurÜberprüfungunsererLeistungspflicht;- zu Ihrer Beratung und Information;- zur Absicherung bei Rückversicherern im In- und Ausland zum Aus-

gleich der vom Versicherer übernommenen Risiken;- zur Risikobeurteilung durch Datenaustausch mit dem Vorversicherer,

den Sie bei Angebotsstellung genannt haben.

5 An wen werden Ihre Daten weitergegeben?ZurErfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichenPflichtenwerden Ihrepersonenbezogenen Daten gegenüber verschiedenen öffentlichen oder inter-nen Stellen sowie externen Dienstleistern offengelegt.

Unternehmen intern:Uelzener Rechtsschutz Schadenservice GmbH und RISK-Management GmbH.

Wir arbeiten zudem mit ausgewählten externen Dienstleistern zusammen, umunserevertraglichenundgesetzlichenPflichtenzuerfüllen,insbesondereAuftragsverarbeitern nach Art. 28 DSGVO:

Externe Dienstleister:- IT-Dienstleister (z.B. Wartungsdienstleister, Hosting-Dienstleister) und

Telekommunikation;- Dienstleister für Akten- und Datenvernichtung, Druckdienstleistungen,

Lettershops;- Beratung und Consulting, Dienstleister für Telefonsupport (Call-Center);- Dienstleister für Marketing oder Vertrieb;- Dienstleister für Gesundheitsmanagement;- Zahlungsdienstleister, Auskunfteien, Vertragshändler;- Wirtschaftsprüfer;- Rückversicherer;- Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (informa

HIS GmbH), zur Weitergabe dieser Daten an andere Versicherer, um den Versicherungsmissbrauch bei der Risikobeurteilung und bei der Klärung der Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis zu verhin-dern; dies gilt unabhängig davon, ob der Vertrag zustande gekommen ist oder nicht.

Mitversicherungsgesellschaften:Bei Abschluss eines Tier-Ertragsschadenversicherungsvertrags mit der Mitversicherungsgemeinschaft Tier (MVG-Tier).

Öffentliche Stellen:Darüberhinauskönnenwirverpflichtetsein,IhrepersonenbezogenenDatenan weitere Empfänger zu übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicherMitteilungspflichten.Dieskönnenbspw.sein:- Finanzbehörden;- Zollbehörden;- Sozialversicherungsträger;- Ordnungsämter.

Sollten Sie weitere Fragen zu den einzelnen Empfängern haben, kontaktie-ren Sie unseren Datenschutzbeauftragten unter den in Ziff. 2 angegebenen Kontaktdaten.

6 Werden Ihre Daten an Länder außerhalb der Europäischen Union (sog. Drittländer) übermittelt?

Eine Übermittlung Ihrer Daten an Länder außerhalb der Europäischen Union findetohneIhreausdrücklicheEinwilligungnichtstatt.

7 Wie lange werden Ihre Daten gespeichert?Wir speichern Ihre personenbezogenen Daten, solange es zur Erfüllung un-serergesetzlichenundvertraglichenPflichtenerforderlichist.Diepersonen-bezogenen Daten werden sodann gelöscht, es sei denn, deren Weiterverar-beitung ist zu folgenden Zwecken erforderlich:

- Erfüllunghandels-undsteuerrechtlicherAufbewahrungspflichten.Nachden Aufbewahrungsfristen aus dem Handelsgesetzbuch (HGB) oder der Abgabenordnung (AO) betragen diese in der Regel für Geschäftsbriefe 6 Jahre und für steuer- und handelsrechtlich relevante Daten 10 Jahre.

- Erhaltung von Beweismitteln im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsvor-schriften. Nach den Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbu-ches (BGB) können diese Verjährungsfristen in manchen Fällen bis zu 30 Jahre betragen, die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt dabei 3 Jahre.

8 Welche Rechte haben Sie im Zusammenhang mit der Verarbei-tung Ihrer Daten?

Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO, das Recht auf Widerspruch aus Art. 21 DSGVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit aus Art. 20 DSGVO. Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht gelten die Einschränkungen nach §§ 34 und 35 BDSG.

8.1 WiderspruchsrechtDer Verwendung Ihrer Daten für werbliche Zwecke können Sie jederzeit wi-dersprechen, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

• Welches Recht haben Sie im Falle einer Datenverarbeitung auf- grund Ihres berechtigten oder öffentlichen Interesses?Sie haben gem. Art. 21 Abs. 1 DSGVO das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung Sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Art. 6 Abs. 1 e DSGVO (Datenverarbeitung im öffentlichen Interesse) oder aufgrund Art. 6 Abs. 1 f DSGVO (Datenverarbeitung zur Wahrung eines berechtigten Inter-esses) erfolgt, Widerspruch einzulegen; dies gilt auch für ein auf diese Vor-schrift gestütztes evtl. Profiling. Im Falle Ihres Widerspruchs verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zukünftig nicht mehr, es sei denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die Ihre Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

• Welches Recht haben Sie im Falle einer Datenverarbeitung zur Betreibung von Direktwerbung?Sofern wir Ihre personenbezogenen Daten verarbeiten, um Direktwerbung zu betreiben, haben Sie gem. Art. 21 Abs. 2 DSGVO das Recht, jederzeit Wi-derspruch gegen die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten zum Zwecke derartiger Werbung einzulegen; dies gilt auch für ein evtl. Profiling soweit es mit solcher Direktwerbung in Verbindung steht.Im Falle Ihres Widerspruchs gegen die Verarbeitung zum Zwecke der Direkt-werbung werden wir Ihre personenbezogenen Daten zukünftig nicht mehr für diese Zwecke verarbeiten.Ihre Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten können Sie jederzeit widerrufen. Bitte beachten Sie, dass der Widerruf nur für die Zukunft wirkt.

8.2 Wahrnehmung Ihrer RechteUm Ihre Rechte wahrzunehmen, können Sie sich an die Verantwortliche oder an den Datenschutzbeauftragten unter den in Ziff. 1 und 2 angegebenen Kontaktdaten wenden. Wir werden Ihre Anfrage umgehend sowie gemäß den gesetzlichen Vorgaben bearbeiten und Ihnen mitteilen, welche Maßnahmen wir ergriffen haben.

9 BestehteinePflichtzurBereitstellungIhrerpersonenbezogenenDaten?

Zur Eingehung einer Geschäftsbeziehung müssen Sie uns diejenigen perso-nenbezogenen Daten bereitstellen, die zur Durchführung des Vertragsverhält-nisses erforderlich sind oder die wir aufgrund gesetzlicher Vorgaben zwingend erheben müssen. Sollten Sie uns diese Daten nicht bereitstellen, dann ist für uns die Durchführung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses nicht möglich.

10 FindeteineautomatisierteEntscheidungsfindungstatt?EineautomatisierteEntscheidungsfindungfindetgrundsätzlichnichtstattundwenn, nur aufgrund einer von Ihnen erteilten Einwilligung.

11 Änderungen dieser InformationenSollte sich der Zweck oder die Art und Weise der Verarbeitung Ihrer perso-nenbezogenen Daten wesentlich ändern, so werden wir diese Informationen rechtzeitig aktualisieren und Sie rechtzeitig über die Änderungen informieren.

AV_Satzung_1117

Vorstand:Dr. Theo Hölscher (Vorsitzender)Imke Brammer-RahlfsBernd Fischer

Tel. 0581 8070-0Fax 0581 [email protected]

Aufsichtsratsvorsitzender:Gerhard SchulzRegistergericht: AG Lüneburg HR B 120469USt-IdNr.: DE 116 681 647StNr. 47 207 00011

Bankverbindung:Commerzbank AGIBAN: DE80 2584 0048 0569 0334 00BIC: COBADEFF249Gläubiger-ID: DE19ZZZ00000118549

Uelzener Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft a. G.Veerßer Straße 65 /6729525 Uelzen

Satzung derUelzener Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft a.G.

(Gültig ab: 01.12.2017)

I. Allgemeine Bestimmungen1 Name, Sitz und Geschäftsgebiet2 Zweck und Gegenstand3 Geschäftsjahr und Bekanntmachungen

II. Mitgliedschaft4 Beginn5 Beendigung6 RechteundPflichtenderMitglieder

III. Organe7 Organe8 Zusammensetzung9 Befugnisse des Vorstands10 Vertretung der Gesellschaft11 Zusammensetzung12 Wahl und Amtsdauer13 Beschlüsse14 Aufwandsentschädigung15 Befugnisse des Aufsichtsrats16 Zusammensetzung17 Einberufung18 AmtdesMitgliedervertreters19 BefugnissederMitgliedervertreterversammlung20 Vorsitz und Teilnahme21 Beschlüsse22 Wahlen

IV. Rücklagen und Rückstellungen23 Verlustrücklage24 Schwankungsrückstellung

V. Deckung der Ausgaben und Verwendung der Überschüsse25 Deckung der Ausgaben26 Verwendung der Überschüsse27 Vermögensanlage

VII. Änderung von Geschäftsplan, Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Beiträgen28 Änderung von Geschäftsplan, Allgemeinen Versicherungsbedingun-gen und Beiträgen

VIII. Auflösung29 Auflösung

I. Allgemeine Bestimmungen

1 Name, Sitz und GeschäftsgebietDie im Jahre 1873 als bäuerliche Einrichtung gegründete Gesellschaft führt den Namen Uelzener Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft a.G.Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Uelzen. Das Geschäftsgebiet erstreckt sich auf das In- und Ausland.

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2 Zweck und Gegenstand2.1 ZweckderGesellschaftistes,ihrenMitgliedernVersicherungsschutzzu gewähren.2.2 DieGesellschaftistberechtigt,ihrenMitgliedernVersicherungsschutzin der

1. Tierlebensversicherung2. Transport-Ausstellungsversicherung3. Weidetier- einschließlich Diebstahlversicherung4. Trächtigkeitsversicherung5. Kastrations- und Operationskostenversicherung6. Zuchtuntauglichkeits- und Rücknahmegarantieversicherung7. Tierseuchen-Betriebsunterbrechungsversicherung8. Tierkrankenversicherung9. Schlachttierversicherung10.AllgemeineHaftpflicht-Versicherung11. Unfallversicherung12. Verbundene Hausrat-Versicherung13. Glasversicherung14. Rechtsschutzversicherung15. Feuer-Landwirtschaft/Industrie/Sonstige16. Leitungswasser17. Sturm18. Einbruchdiebstahl/Beraubung19. Betriebsunterbrechnungsversicherung für Feuer, Leitungswasser, Sturm und Einbruchdiebstahl20. Verbundene Wohngebäude21. Glasbruch22. Bauleistung

nachMaßgabederVersicherungsbedingungenzugewähren.

2.3 Die Gesellschaft ist berechtigt, die Rückversicherung zu betreiben.2.4 Die Gesellschaft ist berechtigt, für das betriebene Versicherungs-geschäft bei anderen Versicherungsunternehmen Rückversicherung zu nehmen.2.5 Die Gesellschaft kann den Geschäftsbetrieb auf andere Versiche-rungszweige ausdehnen. In den nicht selbst betriebenen Versicherungs-zweigen sowie für Spezialrisiken, die gemäß Annahmerichtlinien nicht gezeichnet werden können, kann sie Versicherungen für andere Versiche-rungsunternehmen vermitteln.2.6 Die Gesellschaft ist ferner berechtigt, Versicherungsgeschäfte gegen feste Entgelte im aufsichtsrechtlich zulässigen Umfang zu betreiben, ohne dassdieVersicherungsnehmerMitgliederwerden.

3 Geschäftsjahr und BekanntmachungenDas Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.Alle öffentlichen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elek-tronischen Bundesanzeiger bzw. in dem jeweils vorgeschriebenen Ver- öffentlichungsmedium.

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II. Mitgliedschaft

4 BeginnMitgliedwird jeder,dermitderGesellschafteinenVersicherungsvertragabschließt oder in einen bereits bestehenden Vertrag eintritt.

5 Beendigung5.1 DieMitgliedschaftendetmitdemErlöschendesVersicherungsver-

trages.5.2 Wird der Versicherungsvertrag mittels eines Bestandsübertragungs-vertrages auf ein anderes Versicherungsunternehmen übertragen, das nicht in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit geführt wird, so bleibt dieMitgliedschaft desVersicherungsnehmers des übertra-genen Vertrages so lange erhalten, wie der Versicherungsvertrag in dem Unternehmen, auf das der Versicherungsvertrag übertragen wurde, weiter-geführt wird. Wird der Versicherungsvertrag auf einen anderen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeitübertragen,soerlischtdieMitgliedschaftnurdann,wennsieindemaufnehmendenUnternehmendurcheinegleichwertigeMitgliedschaftersetztwird.DasRechtdesVersichertenzurKündigungderMitgliedschaftbleibtunbenommen.Mitgliedschaften,dieaufBasisweitererVersicherungs-verträge zwischen der Gesellschaft und einem Versicherten nach § 4 der Satzung bestehen, bleiben von den Regelungen dieses Abs. 2 unberührt.5.3 Geht der versicherte Tierbestand auf einen anderen über, so tritt der Erwerber resp.Nachfolger indieRechteundPflichtenseinesVorgängersein, soweit nicht eine wirksame Kündigung des Vertragsverhältnisses ge-mäß den Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt ist.

6 Rechte und Pflichten der Mitglieder6.1 Die Gesellschaft erhebt im Voraus zu zahlende Beiträge und bei Be-darf Nachschüsse. 6.2 MitBeendigungderMitgliedschaftverlierendieausscheidendenMit-gliederalleaufderMitgliedschaftberuhendenRechte, siebleiben jedochverpflichtet,denaufsiegemäߧ25entfallendenNachschussfürdasGe-schäftsjahr zu zahlen, in dem sie der Gesellschaft noch angehört haben, auch wenn dieser Nachschuss erst nach ihrem Ausscheiden ausgeschrie-ben wird.

III. Organe

7 OrganeDie Organe der Gesellschaft sind:A) der Vorstand,B) der Aufsichtsrat,C) dieMitgliedervertreterversammlung.

A) Vorstand

8 Zusammensetzung8.1 Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen, die vom Auf-sichtsrat für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt werden.8.2 DerAufsichtsratbestimmtdieAnzahlderMitgliederdesVorstandsundernennteinMitgliedzumVorsitzendendesVorstandesundkanneinweite-resMitgliedzudessenStellvertreterernennen.8.3 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stim-mengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Vorstands; dies gilt nicht bei einem aus zwei Personen bestehenden Vorstand.8.4 Der Vorstand ist berechtigt, mit schriftlicher Genehmigung des Auf-sichtsrates Prokuristen zu ernennen.

9 Befugnisse des Vorstands9.1 DerVorstand leitetdieGesellschaftnachMaßgabedergesetzlichenBestimmungen, der Satzung und der vom Aufsichtsrat zu genehmigenden Geschäftsordnung.9.2 In den folgenden Fällen hat der Vorstand die Genehmigung des Auf-sichtsrates einzuholen:

a) zum Erwerb, zu dinglicher Belastung und zur Veräußerung von Grundeigentum der Gesellschaft,

b) zur Löschung von Hypotheken und Grundschulden der Gesell-schaft,

c) zur Aufnahme von Darlehen,d) zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten,e) zur Festsetzung der zu zahlenden Nachschüsse.

10 Vertretung der GesellschaftDie Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.

B) Aufsichtsrat

11 ZusammensetzungDer Aufsichtsrat besteht aus 6 von derMitgliedervertreterversammlunggewähltenPersonen.DieMitgliederdesAufsichtsratesüben ihrAmtalsEhrenamtaus.SieerhalteneinevonderMitgliedervertreterversammlunggemäß § 14 festzusetzende Aufwandsentschädigung.

12 Wahl und Amtsdauer12.1 DieWahlerfolgtfüreinenZeitraum,derbiszurBeendigungderMitglie-dervertreterversammlung dauert, die über die Entlastung für das vierte Ge-schäftsjahr nach der Wahl beschließt; hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem gewählt wird, nicht mitgerechnet.12.2 Wird ein Aufsichtsratsmitglied anstelle eines vorzeitig ausscheidenden Mitgliedesgewählt,sogiltseinAmt fürdenRestderAmtsdauerdesaus-scheidendenMitgliedes.12.3 Alle zwei Jahre nach Beendigung der ordentlichenMitgliedervertre-terversammlungscheidetdieHälftederMitgliederdesAufsichtsratesaus.Die Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied kann vor Ablauf der Wahlzeit von derMitgliedervertreterversammlungwiderrufenwerden.DerBeschlussbe-darfeinerMehrheit,diemindestensdreiViertelderabgegebenenStimmenumfasst.JedesMitglieddesAufsichtsrateskann,sofernnichteinwichtigerGrund zur fristlosen Niederlegung des Amtes berechtigt, sein Amt unter Ein-haltung einer Kündigungsfrist von 3Monaten durch schriftlicheErklärunggegenüber dem Vorstand niederlegen.12.4 MitgliederscheidenausdemAufsichtsrataus,wennsiedas70.Le-bensjahr vollendet haben. Als Zeitpunkt des Ausscheidens gilt die nächstfol-gendeMitgliedervertreterversammlung.12.5 Der Aufsichtsrat wählt in seiner ersten Sitzung nach Beendigung der ordentlichen Mitgliedervertreterversammlung einen Vorsitzenden und ei-nen Stellvertreter. Scheiden während ihrer Amtsdauer der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder sein Stellvertreter aus ihrem Amt aus, so hat der Auf-sichtsrat unverzüglich eine Neuwahl vorzunehmen. Die Einberufung zu den Sitzungen des Aufsichtsrates erfolgt durch den Vorsitzenden, im Behinde-rungsfalle durch seinen Stellvertreter. Die Einberufung kann schriftlich, fern-mündlichoderelektronisch(z.B.Fax,E-Mail)erfolgen.12.6 Jedes Aufsichtsratsmitglied oder der Vorstand kann unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass der Vorsitzende des Aufsichts-rats unverzüglich den Aufsichtsrat einberuft. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach derEinberufung stattfinden. ImFalle derAbwesenheit desVorsitzenden und seines Stellvertreters übernimmt das der Amtsdauer nach ältesteMitglieddenVorsitz.BeigleichemAmtsalterentscheidetdashöhereLebensalter.

13 Beschlüsse13.1 DerAufsichtsratistbeschlussfähig,sobalddieHälfteseinerMitgliederanwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Sitzung. Die über die Sitzungen zu erstellenden Protokolle müssen die Beschlüsse des Aufsichtsrats enthalten und sind von allen anwesenden Aufsichtsratsmitglie-dern zu unterschreiben. Schriftliche oder elektronische (z.B. Fax, E-Mail)Abstimmungen sind zulässig, wenn kein Aufsichtsratsmitglied widerspricht. 13.2 Über die Sitzungen des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzuferti-gen, die der Vorsitzende zu unterzeichnen hat. In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tages-ordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse des Aufsichtsrats anzugeben. Ein Verstoß gegen Satz 1 oder Satz 2 macht einen Beschlussnichtunwirksam.JedemMitglieddesAufsichtsratsistaufVerlan-gen eine Abschrift der Sitzungsniederschrift auszuhändigen.

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14 AufwandsentschädigungDieMitgliederdesAufsichtsrateserhaltenfürihreTätigkeitihreAuslagen(Reise- und Tagegeld) erstattet und eine angemessene Entschädigung für Zeitversäumnis,dievonderMitgliedervertreterversammlungfestzusetzenist, bis insgesamt maximal 0,3 % vom Beitrag im selbst abgeschlossenen Geschäft.

15 Befugnisse des Aufsichtsrats15.1 DerAufsichtsrathatdieGeschäftsführungnachMaßgabedergesetzli-chen Bestimmungen zu überwachen und die ihm durch Gesetz und Satzung zugewiesenen Obliegenheiten zu erfüllen. Zu seinen Aufgaben gehören ins-besondere:

a) Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder und des Vor-standsvorsitzenden,

b) Prüfung des Jahresabschlusses sowie des Geschäftsberichtes,c) Feststellung des Jahresabschlusses,d) Bestimmung der Wirtschaftsprüfer jährlich vor Ablauf des Ge-

schäftsjahres,e) Zustimmung zu dringenden Änderungen der Satzung, welche die

Aufsichtsbehördeverlangt,diejedochderMitgliedervertreterver-sammlung in ihrer nächsten Sitzung zur Beschlussfassung vorzu-legen sind.

15.2 Der Aufsichtsrat kann auf Vorschlag des Vorstandes Beiräte einrichten. 15.3 Die Aufsichtsratsmitglieder können ihre Obliegenheiten nicht durch an-dere Personen ausüben lassen.

C) Mitgliedervertreterversammlung

16 Zusammensetzung16.1 DieMitgliedervertreterversammlungistdieobersteVertretungderGe-sellschaftimSinnedes§191desVersicherungsaufsichtsgesetzes.DieMit-gliedervertreterversammlungbestehtaus18Mitgliedervertretern.16.2 Mitgliedervertreterkannnureinvolljähriges,imBesitzderbürgerlichenEhrenrechtebefindlichesMitgliedderGesellschaftsein,daszumZeitpunktder Wahl nicht älter als 65 Jahre ist.16.3 Die Mitgliedervertreter werden von der Mitgliedervertreterversamm-lungauf4Jahregewählt.Wiederwahlistzulässig.ScheideteinMitglieder-vertreter innerhalb einer Wahlperiode aus, so erfolgt eine entsprechende ZuwahldurchdieMitgliedervertreterversammlung.FürjedeWahlunterbrei-tetderAufsichtsratinAbstimmungmitdemVorstandderMitgliedervertreter-versammlungeinenVorschlag.DieMitgliederkönnenbiszum31.Dezembereines jeden Jahres Vorschläge für die im nächsten Jahr anstehende Wahl zurMitgliedervertretungschriftlicheinbringen.DieVorschlägemüssenvonmindestens200Mitgliedernunterzeichnetsein.

17 Einberufung 17.1 DieMitgliedervertreterversammlung wird durch den Vorstand einbe-rufen. Sie tagt im Landkreis des Sitzes der Gesellschaft. Die ordentliche MitgliedervertreterversammlungfindetjährlichspätestensimAuguststatt.17.2 Die Ladungsfrist beträgt 30 Tage. Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurechnen.17.3 Eine außerordentliche Mitgliedervertreterversammlung ist vom Vor-stand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert.

18 Amt des MitgliedervertretersDasAmteinesMitgliedervertretersisteinEhrenamtunderlischtvorAblaufder ordentlichen Amtszeit- durchWegfallderMitgliedschaft,- durch Eröffnung des Konkursverfahrens über sein Vermögen,- durch Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,- durch Abwahl seitens der Mitgliedervertreterversammlung mit zwei

DrittelMehrheitderanwesendenMitgliedervertreter.

19 Befugnisse der MitgliedervertreterversammlungDerBeschlussfassungderMitgliedervertreterversammlungbedürfen:

a) dieWahlundAbberufungderMitgliedervertreter,b) dieBestellungderMitgliederdesAufsichtsrates,soweitsienicht

nach dem Betriebsverfassungsgesetz zu wählen sind,c) Verteilung des Überschusses,

d) Feststellung des Jahresabschlusses, wenn Vorstand und Auf-sichtsrat sich für dieFeststellungdurchdieMitgliedervertreter-versammlung entschieden haben oder der Aufsichtsrat den Jah-resabschluss nicht billigt,

e) dieEntlastungderMitgliederdesVorstandesunddesAufsichts-rates,

f) Satzungsänderungen,g) dieAuflösungderGesellschaft.

20 Vorsitz und TeilnahmeDenVorsitzinderMitgliedervertreterversammlungführtderVorsitzendedes Aufsichtsrates, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter oder, falls auch dieserverhindertist,dasanLebensjahrenältesteMitglieddesAufsichts-rates.ÜbernimmtkeinMitglieddesAufsichtsratesdenVorsitz,sowähltdieMitgliedervertreterversammlungunterLeitungeinesVorstandsmitgliedesdenVorsitzenden.VorstandundAufsichtsratsollenanderMitgliederver-treterversammlung teilnehmen.

21 Beschlüsse21.1 Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst, soweit sich aus dem Gesetz oder dieser Satzung nichts anderes ergibt. Bei Stim-mengleichheit ist der Antrag abgelehnt.21.2 Zu Beschlüssen, welche die Ausdehnung oder Einschränkung der Ge-sellschaftstätigkeit, die Änderung der Satzung sowie den Widerruf der Be-stellungzumMitglieddesAufsichtsratesunddieAuflösungderGesellschaftbetreffen,isteineMehrheitvondreiViertelderinderMitgliedervertreterver-sammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.

22 WahlenSoweit Wahlen stattfinden, werden diese durch Stimmzettel vollzogen,sofernnichtsämtlicheTeilnehmeranderMitgliedervertreterversammlungsich über ein anderes Abstimmungsverfahren einigen. Erhält bei einer Wahl niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so werden diejenigen beiden Personen, welche die meisten Stimmen erhal-ten haben, zur engeren Wahl gestellt. Bei der engeren Wahl entscheidet einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.

IV. Rücklagen und Rückstellungen

23 Verlustrücklage23.1 Zur Deckung von Verlusten wird eine Verlustrücklage in Höhe von mindestens 20 % der Beiträge für eigene Rechnung gebildet. Bemessungs-maßstabfürdieMindesthöhederVerlustrücklagesinddieBeiträgegemäßAbsatz 1 aus dem Durchschnitt der letzten 3 Geschäftsjahre.23.2 VorErreichungderMindesthöhebeträgtdiejährlicheZuführungmin-destens 50 % des noch nicht um Aufwendung für Beitragsrückerstattung gekürzten Jahresüberschusses.23.3 Neben der gesetzlichen Rücklage kann eine freie Rücklage gebildet werden. Zuführungen zur freien Rücklage können vorgenommen werden, wenndieVerlustrücklageihreMindesthöheerreichtoderwiedererreichthat.

24 SchwankungsrückstellungZum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfs wird eine Schwankungs-rückstellung gebildet. Zuführungen und Entnahmen regeln sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und den Anordnungen der Aufsichtsbehörde.

V. Deckung der Ausgaben und Verwendung der Überschüsse

25 Deckung der Ausgaben 25.1 DieMittelzurDeckungderAusgabenbestehenin:

a) den Beiträgen,b) dem Ertrag von Kapitalanlagen und sonstigen Einnahmen,c) den Rücklagen und Rückstellungen gemäß §§ 23 und 24, wobei

die gesetzliche Verlustrücklage in einem Jahr nur bis zu einem Drittel ihres Bestandes in Anspruch genommen werden darf,

d) den etwaigen Nachschusszahlungen.

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25.2 ReichenzurDeckungderAufwendungendieMittelvona)bisc)nichtaus und lässt sich der entstandene Jahresfehlbetrag durch Inanspruchnah-me der Rücklagen, die für die Darstellung einer ausreichenden Solvabili-tät im Geschäfts- und Folgejahr nicht benötigt werden, nicht ausgleichen, oderwirddieaufsichtsrechtlicheSolvabilitätskapitalanforderungoderMin-destkapitalanforderung nicht mehr bedeckt, haben die Mitglieder einenNachschuss nach Verhältnis der für das letzte Geschäftsjahr zu zahlenden Beiträge zu leisten. Zum Nachschuss haben auch die im Laufe des Ge-schäftsjahresausgeschiedenenMitgliederbeizutragen.DieBeitragspflichtdieser Mitglieder sowie der im Laufe des Geschäftsjahres eingetretenenMitglieder bemisst sich nach dem Verhältnis der Zeitdauer der Mitglied-schaftinnerhalbdesGeschäftsjahres,wobeiangefangeneMonatealsvollgerechnet werden. Ist im Laufe des Geschäftsjahres eine Erhöhung oder Herabsetzung des Vorbeitrages eingetreten, so ist der höhere Beitrag der Nachschussberech-nung zugrunde zu legen. Die Nachschüsse werden nach Zustimmung des Aufsichtsrates zur Festsetzung von dem Vorstand ausgeschrieben und ein-gezogen.

26 Verwendung der Überschüsse26.1 Der nach Vornahme der Abschreibungen und Wertberichtigungen so-wie nach Bildung der Rücklagen und Rückstellungen verbleibende Über-schuss ist in voller Höhe der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzu-weisen. Diese Rückstellung ist ausschließlich für Beitragsrückerstattungen zu verwenden.26.2 Eine Beitragsrückerstattung erfolgt nur, sofern die Allgemeinen Versi-cherungsbedingungen eine Beitragsrückerstattung ausdrücklich vorsehen. Mitglieder, deren Versicherungsverhältnis im letzten Geschäftsjahr nichtschadenfrei verlaufen ist, sowie im Laufe des Geschäftsjahres beigetretene oderausgeschiedeneMitgliedersindvonderBeitragsrückerstattungausge-schlossen.26.3 Mitglieder,derenVertragsverhältnismehrereJahreschadenfreiver-laufen ist, können eine höhere Beitragsrückerstattung erhalten.

VI. Vermögensanlage

27 VermögensanlageDie Anlage des Vermögens erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften und den von der Aufsichtsbehörde aufgestellten Grundsätzen.

VII. Änderung von Geschäftsplan, Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Beiträgen

28 Änderung von Geschäftsplan, Allgemeinen Versicherungs- bedingungen und Beiträgen

28.1 DieSatzungkanngrundsätzlichnurdurchBeschlussderMitglieder-vertreterversammlunggeändertwerden.DerBeschlussbedarfeinerMehr-heit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Eine Ausnahme regelt § 15 dieser Satzung.28.2 Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates Allge-meine Versicherungsbedingungen einzuführen oder zu ändern.28.3 Die nachstehenden Bestimmungen der Allgemeinen Versicherungs-bedingungen können auch mit Wirkung für bestehende Versicherungsver-hältnisse geändert werden:

a) EntschädigungenDie Höhe der Entschädigungen kann mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres geändert werden. Bei Herabsetzung der Entschädigung darf diese den zum Zeitpunkt der Neuverträge geltenden Entschädigungssatz nicht unterschreiten. Setzt der Versi-cherer die Entschädigung herab, kann der Versicherungsnehmer in-nerhalbeinesMonatsnachEingangderMitteilungdesVersicherers,frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Herabsetzung, das Versicherungsverhältnis kündigen.

b) VersicherungsbeitragDer Beitrag kann mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versiche-rungsjahres geändert werden. Bei Erhöhung des Beitrages darf dieser den zum Zeitpunkt der Erhöhung für Neuverträge geltenden Beitragssatz nicht übersteigen. Erhöht der Versicherer das Entgelt,

ohne dass sich der Umfang der Versicherung ändert, so kann der VersicherungsnehmerinnerhalbeinesMonatsnachEingangderMit-teilung des Versicherers, frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwer-dens der Erhöhung, das Versicherungsverhältnis kündigen.

VIII. Auflösung

29 AuflösungDieAuflösung derGesellschaft erfolgt nachMaßgabe der gesetzlichenBestimmungen.