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NACHHALTIG -VIELSEITIG - EINZIGARTIG SCHAEFFLER 2.0 – STUDENTISCHES WOHNEN IN DER ALTEN SCHLOSSEREI SCHAEFFLER 2 . 0 ...DER ANDERE STADTTEIL.

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NACHHALTIG -VIELSEITIG - EINZIGARTIGSCHAEFFLER 2.0 – STUDENTISCHES WOHNEN IN DER ALTEN SCHLOSSEREI

Wichtig! Logo+Claim nie alleine stellen, sondern immer im Zusammenhang mit einer werblichen Aussage, die das „andere“ des Stadtteils im Sinne der Kommunikationsstrategie markiert! Ansonsten steht das Logo ohne Claim.

Schaeffler

2.0

Schaeffler

2.0

...Der ANDERE STaDTTeIl.

Schaeffl er2.0 - ein Stadtteil entsteht

Gemischtes Wohnen neu gedacht.

Viel Freiraum in perfekter Lage.Grün wird es sein. Das Quartier.

Erholungswert bieten. Und den Kindern Raum zum Spielen. In der Stadt. Nahversorgung

vor der Tür und alles andere nicht weit. Mit dem Fahrrad zur Arbeit, zur Uni, in den Biergarten. Individuelles Wohnen. In Industriebauten, neu belebt. Ob Stadthaus oder Loft. State of the art und konsequent hochwertig.

Citynah zu wohnen bedeutet, alles für den täglichen Bedarf vor der Tür zu haben. Citynah zu wohnen heißt in diesem Fall keine fünf Minuten mit dem Fahrrad ins Zentrum der wunderschönen Weltkulturerbestadt Bamberg. Mit seinem facettenreichen kulturellen Angebot und den zahlreichen Cafés und Kneipen.

Im neuen Stadtteil zu wohnen bedeutet, hier hat man sich Gedanken gemacht. Hier lebt es sich angenehm. Innovative Planung und hohe architektonische Ansprüche schaffen Wohlfühlatmosphäre. Denn man weiß heute um den Wert von Grünfl ächen und Wasser in nächster Nähe. Im alten, neu belebten Stadtviertel zu wohnen

bedeutet, in gewachsenen Strukturen zu leben, denn seit Erschließung des Areals ist ein natürliches Gebäudeensemble entstanden. Hier wurden keine Planquadrate angelegt. Das spürt man.

Urbaner Wohnfl air, direkt an der Regnitz. Keine Widersprü-che. Keine Wunschträume. Unsere Vision. Schaeffl er2.0. Außergewöhnlich lebenswert.

02

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In Bambergs Norden, zwischen Margaretendamm, Lich-tenhaide- und Jäckstraße, liegt das derzeit größte unver-plante, innenstadtnahe Industrie-Areal in Bamberg. Alte Schienen durchqueren das Gelände, Patina verleiht der ehemaligen Direktorenvilla Ausstrahlung und die Ruhe lässt nicht vermuten, dass sich die Innenstadt in Sichtwei-te befi ndet.

5,3 Hektar Potential. Außergewöhnliches zu realisieren. Durch behutsame Sanierung der teils unter Denkmal-schutz stehenden Bauwerke und Aufl ockerung durch Grünfl ächen, Wasser und kleine Läden entsteht ein

Einzigartig. Altes neu erschaffen.

Geschichte des Areals:

1885 Gründung „Mechanische Seilerwarenfabrik AG“ Produktion von Garnen aller Art1945 Zerstörung einzelner Gebäude in den letzten Tagen des 2. WK1963 Liquidation „Mechanische Seilerwarenfabrik AG“ Übernahme des Werks durch die Herzogenauracher Firma Schaeffl er 1964 Gründung der „Schaeffl er Teppichboden GmbH“ Produktion von Textilien für die Automobilindustrie 1989 Übernahme der Textilgruppe durch die belgische Firma Beaulieu1994 Produktionseinstellung in Bamberg

gemischtes Wohngebiet zum Wohlfühlen. Was oft als unvereinbar gilt, wird hier realisiert: Urbanes Wohnen in ruhiger, naturnaher Umgebung.

Nachhaltige Werte entstehen, für zukünftige Bewoh-ner und für Kapitalanleger. Die Investition in eine Schaeffl er2.0-Immobilie ist eine sichere Kapitalanlage. Steuerliche Förderung und exquisite Lage in Bamberg versprechen außergewöhnliche Renditen. À propos Bamberg. Auch die Stadt freut sich auf das neue Viertel. Die Aufwertung der nördlichen Innenstadt durch Schaeffl er2.0 – aus städteplanerischer Sicht unbe-zahlbar.

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Übernahme des Werks durch die Übernahme des Werks durch die Herzogenauracher Firma Schaeffl er 1964 Gründung der „Schaeffl er Teppichboden GmbH“ Produktion von Textilien für die Automobilindustrie 1989 Übernahme der Textilgruppe durch die belgische Firma Beaulieu1994 Produktionseinstellung in Bamberg

Bamberg - außergewöhnlich lebenswert

Ein Kaffee in der Austraße. Inmitten Studenten.

Über die obere Rathausbrücke Richtung Altstadt

schlendern. Angezogen vom Weltkulturerbe.

Im Rosengarten der neuen Residenz landen.

Verschnaufen.

Der Bierkeller ruft. Eine fränkische Brotzeit und dabei

dieser Blick über die Stadt!

Das ist Bamberg. Eine Altstadt, deren

architekturgeschichtliche Schätze von der

UNESCO 1993 zum Welterbe erklärt wurden

und die den größten unversehrt erhaltenen

historischen Stadtkern in Deutschland besitzt. Eine

Universitätsstadt, die seit Jahren an Beliebtheit

gewinnt.

Eine Kulturstadt, die neben den Institutionen

Bamberger Symphoniker, E.T.A.-Hoffmann-

Theater und dem internationalen Künstlerhaus

Villa Concordia in zahlreichen Galerien und auf

Kleinkunstbühnen Nachwuchskünstler fördert.

Und eine grüne Stadt, in der das Element Wasser

allgegenwärtig ist und Erholungsfl ächen wie der

weitläufi ge Stadtpark Hain hohen Freizeitwert

bieten.

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05

Bamberg - zukunftsfähig wie nie

Bamberg in Zahlen

Einwohner

mit Hauptwohnung (2009)

unter 18 (%)

ab 65 (%)

Studenten zum WS 2010/2011

% der Einwohner

68.827

14,7

21,7

10.156

14,8

Stadtgebiet

Gesamtfl äche (km2)

Wohnfl äche (%)

Gewerbefl äche (%)

Erholungsfl äche (%)

55

27

12

11

Infrastruktur

Schulen

Universität

Fachakademie

Krankenhäuser

Streckennetz Personennahverkehr (km)

58

1

1

3

226

Wirtschaft

Private Kaufkraft (in Euro)

Arbeitslosenquote (%)(bundesweit 8,8)

Industriebetriebe

3.153

5,8

51

Quelle: Bay. Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung; amtliche Fakultätenstatistik; Stadt Bamberg; Bundesagentur für Arbeit; inframation AG geoport 616487602

Vor dem Hintergrund des demographischen Wandels

sind diese weichen Faktoren im Wettbewerb um

qualifi zierte Fachkräfte von unschätzbarem Vorteil für

den Wirtschaftsstandort Bamberg.

Als größtes Zentrum Oberfrankens ist Bamberg Mittelpunkt

eines Ballungsraumes von ca. 350.000 Einwohnern

und gleichzeitig angebunden an die Metropolregion

Nürnberg. Die hervorragende Infrastruktur ermöglicht

es Geschäftsleuten und Reisenden, in weniger als einer

Stunde den internationalen Flughafen in Nürnberg zu

erreichen oder direkt einen ICE Richtung Berlin oder

München zu besteigen.

Die Zukunftsfähigkeit der Stadt wird von der Schweizer

Denkfabrik „Prognos“ im Zukunftsreport 2010 als sehr hoch eingestuft.

Für Immobilieneigentümer beste Nachrichten.

06

Die alte Schlosserei & die Uni Bamberg: Ein gutes Team.

Freiraum. Wohnen in der Schlosserei bedeutet Raum

für Individualität. Gelegenheit, sich zurückzuziehen.

Gelegenheit, sich auszubreiten. Innovative

Raumaufteilung. Kompromisslos hochwertige Einrichtung.

Alles Notwendige vorhanden. Küche, Bett, Bad. Ein

Schreibtisch, größer als gewöhnlich. Und Stauraum,

intelligent geplant. Konsequent reduzierter Stil. Klare

Linien. Und dabei zurückhaltend. Keine Vorgaben und

viel Platz für persönlichen Stil.

Wohnen in der Schlosserei bedeutet Komfort. Und ein

Maximum an Möglichkeiten. Das eigene Appartement

zu gestalten. Den Freiraum für sich zu nutzen. Die Freunde

zu beeindrucken.

Faszinierend anders, dieses Wohnkonzept.

Einrichtungsvorschlag (Illustration)Aufstehen. Eine Runde im ERBA-Park joggen. Zur Uni

radeln. Nach der Vorlesung einen Kaffee to go. Und

weiter geht‘s zur Literaturrecherche in die moderne Uni-

Bib. Danach ausspannen im Stadtpark. Zum Gück nur

einen Katzensprung entfernt. Philosophieren kann man

hier ganz wunderbar. Auch über die Abendplanung.

Hegel-Woche, Kurzfi lmtage, oder einfach nur ein leckerer

Cocktail in der Sandstraße. Alles sehr relaxt in Bamberg.

Vor allem, wenn der Hauptstützpunkt die alte Schlosserei

ist. Man hat seine Ruhe im eigenen Loft mit den schönen

hohen Decken. Und ist doch immer in Gesellschaft,

wenn man möchte. Dort oben auf dem grünen Dach

zum Beispiel. Alles passt. Wohnen. Uni. Stadt.

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Studieren in Bamberg. Campus WelterbeEinrichtungsvorschlag (Illustration)

Es gibt viele gute Gründe, sich für ein Studium in

Bamberg zu entscheiden. Ein breites Fächerspektrum bei

gleichzeitig hervorragender Betreuungssituation durch

Dozenten beispielsweise. Denn die überschaubaren

Dimensionen der Hochschule schaffen eine persönliche

Atmosphäre zwischen Lernenden und Lehrenden. Oder

die Möglichkeit, in 1000 Jahre alten Mauern exzellente

Forschung zu betreiben. Praxisbezug, internationale

Orientierung und hohe wissenschaftliche Ansprüche

sind die Grundpfeiler von Forschung und Lehre der

Hochschule.

Die Wurzeln der Otto-Friedrich-Universität reichen bis ins

17. Jahrhundert zurück und ein Großteil der Lehrveran-

staltungen fi ndet in historischen Gebäuden statt. Dass

der Otto-Friedrich-Universität von unabhängigen Ran-

kings regelmäßig sehr gute Studienbedingungen attes-

tiert werden, bleibt nicht ohne Folgen: Immer mehr Erst-

semester zieht es in die gelassene Welterbestadt. Zum

Wintersemester 2010/11 schrieben sich erstmals mehr als

10.000 Studenten für einen der derzeit 27 Bachelor- und

43 Masterstudiengänge ein.

Neben den exzellenten Rahmenbedingungen steigern das

kulturelle Angebot und die vielfältigen Freizeitangebote

das studentische Wohlbefi nden. Universitär und

außeruniversitär ist viel geboten: Das Unifest, die Hegel-

Tage, Ringvorlesungen, der Dies Academus und ein

exzellentes Angebot an Hochschulsport. Die Universität

konkurriert dabei mit städtischen Veranstaltungen wie

„Bamberg zaubert“, dem „Canalissimo“ und zahlreichen

Straßen- und Bierfesten. Womit ein wichtiges Stichwort

fällt: Ein gemütliches Bier, um den Studentenalltag zu

beschließen. Muss nur noch die Lokalität gewählt werden.

Die Bierkeller locken mit urgemütlichem Ambiente, in der

Altstadt trifft man die Freunde.

Zum Glück hat das Semester 182 Tage. Zeit genug, alles

zu probieren.

Gründung Präsident Mitarbeiter Studenten (WS 2010/11) Wohnheimplätze Fakultäten

Top-Fächer

Otto-Friedrich-Universtät Steckbrief

Leitbild: regional verankert – wissenschaftlich profi liert – international vernetztQuelle: Otto-Friedrich-Universität Bamberg, Studentenkanzlei

1647

Prof. Dr. Godehard Ruppert

>850

10.156

1.295

Geistes- und Kulturwissenschaften (ca. 35%)

Sozial-und Wirtschaftswissenschaften (ca. 35%)

Humanwissenschaften (ca. 20%)

Wirtschaftsinformatik und Angewandte Informatik (ca. 10%)

Europäische Wirtschaft, Denkmalpfl ege,

Literaturvermittlung, Kulturinformatik

08

An der Universität

Am Kranen

Austraße

Dominikanerstraße

Feldkirchenstraße

Markusplatz

ERBA-Insel (An der Weberei 5)AB 2012

2, 5, 7, 9,11

1-3, 12

37

2a

21

3

Fahrrad

00:07

00:07

00:06

0010

00:08

00:07

00:04

09

Bahnhof

Uni-StandortDominikanerstraße 10 Minuten

Uni-StandortFeldkirchenstraße 8 Minuten

Uni-StandortErba-Insel 4 Minuten

Uni-StandortInnenstadt, Aula 7 Minuten

Uni-StandortMarkusplatz 7 Minuten

Uni-StandortAustraße 6 Mniuten

Uni-StandortAm Kranen 7 Minuten10 Minuten

Austraße Austraße

Uni-StandortAm KranenDominikanerstraße 10 Minuten10 Minuten

Schaeffl er-Gelände

Innenstadt

Schaeffl er-Gelände

Wegezeiten zu den Uni-Standorten

Investieren in die Zukunft der Kinder

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Eine sichere Anlage. Zukunftsträchtig. Ein Stück Baudenk-

mal sein Eigen nennen. Und dabei Lebensraum schaf-

fen. In einem exklusiven Wohnquartier. Repräsentativ. Die

Lage stimmt. Ein gutes Gefühl.

Industrie-Lofts für Studenten entstehen im grünen In-

nenstadtquartier. Der Stadtpark Nord einen Steinwurf

entfernt. Fünf Minuten sind es mit dem Rad zu den am

häufi gsten frequentierten Uni-Standorten, fünf Minuten in

die Innenstadt. Die Schaeffl er2.0-Appartements werden

begehrt sein bei den Studenten. Die kümmern sich nicht

um Renditen. Müssen sie auch nicht. Sie wollen individuell

wohnen, die Freunde eine Tür weiter. Das geht hier.

Einrichtungsvorschlag (Illustration)

Nachhaltige und renditestarke Kapitalanlage im Herzen der Weltkulturstadt Bamberg.

Immobilien gelten als krisensichere Anlageform: Sie sind

infl ationsgeschützt, unabhängig von Konjunkturzyklen

und eine unschätzbare Altersvorsorge. Beim Erwerb ei-

ner denkmalgeschützten, hochwertig sanierten Immobi-

lie profi tieren Kapitalanleger zusätzlich von beachtlichen

staatlichen Förderungen.

Der Sanierungsanteil, der etwa 70% des Kaufpreises aus-

macht, kann als Sonderabschreibung zu 100% von der

Steuer abgesetzt werden.

Durch diese steuerlichen Vorteile lassen sich bei optima-

len Vermietungsaussichten Traum-Renditen von bis zu 7%

realisieren.

Makro- und Mikrolage. Alles im grünen Bereich.

Grundvoraussetzung für starke Renditen sind optima-

le Lage und bevorzugter Standort der Immobilie. Eine

nachhaltige Bevölkerungsentwicklung ist essentiell für

Mietpreissteigerungen und Wertentwicklungspotential.

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70% steuerliche Förderung - 100% studentisches Wohlfühlen

In der wachstumsstarken Metropolregion Nürnberg ge-

legen, ist das Potential Bambergs für Immobilieninves-

titionen kaum zu überschätzen. Gerade studentischer

Wohnraum ist gefragt wie nie: Der kontinuierliche Stu-

dentenzuwachs und die Wohnraumknappheit sind be-

reits heute erheblich. Der doppelte Abiturjahrgang und

die Aussetzung der Wehrpfl icht verschärfen die Situation

weiter. Beste Aussichten für Immobilienbesitzer. Die An-

ziehungskraft der Weltkulturerbestadt - ganz bestimmt

nachhaltig.

Nachlesebedarf? Die relevanten Gesetze zur steuerlichen Förderung:

§7h EstG

Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden

in Sanierungsgebieten und städtebaulichen

Entwicklungsbereichen

§7i EstG

Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen

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Pressestimmen

Uni-Bamberg erlebt Rekord-Ansturm

Privatvermieter müssen Lücken füllen

Uni-Bamberg erlebt Rekord-Ansturm

Bamberg baut Studentenwohnheim

aus Containern

Wohin mit die Leud?

ZURÜCK IN DIE STÄDTE

Fränkischer Tag (15. 10. 2010)

inFranken.de (12. 05. 2011)

Focus online (31. 05. 2011)

Ottfried (18. 03. 2011)

Welt am Sonntag (22. 05. 2011)

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Pressestimmen

Bekommt Bamberg ein Studentenwohnheim?

Bekommt Bamberg ein Studentenwohnheim?

Bekommt Bamberg ein Studentenwohnheim?

Bekommt Bamberg ein Studentenwohnheim?

In Bamberg fehlen über 500 Wohnungen

Doppelter Abiturjahrgang verschärft Wohnungsnot

Privatvermieter müssen Lücken füllen

Bamberg baut Studentenwohnheim

aus Containern

Wohin mit die Leud?Wir bauen unsere kleine Stadt

Fränkischer Tag (09. 02. 2011)

Fränkischer Tag (02. 03. 2011)

inFranken.de (25. 04. 2011)

inFranken.de (12. 05. 2011)

„Nur ein Tropfen

auf dem heißen Stein“

Fränkischer Tag (28/29. 05. 2011)

Focus online (31. 05. 2011)

Fränkischer Tag (12. 04. 2011)

Welt am Sonntag (12. 06. 2011)

Der Mangel an bezahlbarem Wohnraum in Bamberg bringt Be-wegung in den Immobilienmarkt. Vor allem Industriebrachen bergen für die Stadtentwicklung neue Chancen. Nun könnte auch Bamberg-Nord mit dem Schaeffl er-Gelände von diesem Trend profi tieren.„Das wäre eine sehr erfreuliche Sache für Bamberg Nord, wenn sich auf dem Schaeffl er-Gelände nach Jahren etwas tut. Wir hoffen, der Wohnungsbau kommt. Bamberg-Nord braucht drin-gend Flächen für Häuser und Wohnungen“, sagt CSU-Stadtrat Pankraz Deuber.

Schaeffl er-Gelände steht zum Verkauf

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Grundrisse erweiterterFormenbau

Grundriss B

Grundriss A

Einrichtungsvorschlag (Illustration)

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Grundrisse erweiterterFormenbau

Grundriss A

Grundriss A

Grundriss B

Grundriss B

Erdgeschoss

Obergeschoss

Grundrisse Formenbau

Grundriss A

Grundriss A

Erdgeschoss

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Einrichtungsvorschlag (Illustration)

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Grundrisse Schlosserei

Grundriss C

Grundriss C

Grundriss D

Grundriss D

Erdgeschoss

Obergeschoss

Dachgeschoss

Grundriss C

Grundriss D

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Einrichtungsvorschlag (Illustration)

GESTERN... 1860. Industrielle Blütezeit in Deutschland, die Textilpro-

duktion fl oriert. In der mechanischen Seilerwarenfabrik

in Bamberg werden Garne gezwirnt. Vom Bindfaden bis

zum Seil mit 60mm Durchmesser. Fabrik, Verwaltung, Ver-

sorgung. Die klassizistische Formensprache von Ziegel-

20

2121

...HEUTE...bauten. Ein Gesamt-Ensemble aus starken Mauern, Stahl

und durchdachter Architektur. Aufwändig wurde damals

gebaut. Beständig. Die Comptoirsvilla, umrahmt von ei-

nem englischen Garten –reizvoller Kontrast und Ausdruck

sozialer Distinktion der Fabrikdirektion… 2011. Industriebrache. Voranschrei-

tender Verfall der ehemals beeindru-

ckenden Bauwerke. Die Nutzung des

Geländes am Margaretendamm ist

auf ein Minimum beschränkt. Bam-

berg-Nord droht von der Prosperität

des restlichen Stadtgebietes ausge-

grenzt zu werden. Zeit für…

Studentenappartements„Alte Schlosserei“

Innenstadt

Main-Donau-Kanal

Altenburg

Bamberger Dom Residenz

Altstadt

Michelsberg

ERBA-InselLandesgartenschau

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Nachhaltig überzeugend.Die Investition

in ein Schaeffl er2.0-Studentenappartement.

Nachhaltig überzeugend.Die Investition

in ein Schaeffl er2.0-Studentenappartement.

Alle Argumente. Auf einen Blick. • Kapitalanlage mit überdurchschnittlicher Rendite

• steuerliche Abschreibung 7-9% p.a.

• hohe Mietrendite

• monatlicher Überschuss von bis zu 500€

• 100% Kaufpreisfi nanzierung möglich

• Fertigstellungsgarantie

• TÜV-geprüfte Bauqualität

• exklusive Lage im grünen Innenstadtviertel

• intelligente Grundrisse

• einzigartiges Einrichtungskonzept

• Zukunftsfähigkeit der Stadt „sehr hoch“

(Prognos-Report Zukunftsatlas 2010)

• mehr als 10.000 Studenten in Bamberg,

Tendenz steigend

Wichtig! Logo+Claim nie alleine stellen, sondern immer im Zusammenhang mit einer werblichen Aussage, die das „andere“ des Stadtteils im Sinne der Kommunikationsstrategie markiert! Ansonsten steht das Logo ohne Claim.

Schaeffler

2.0

Schaeffler

2.0

...Der ANDERE STaDTTeIl.

Michelsberg

ERBA-InselLandesgartenschau

...MORGEN

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URNr. S 2358 / 2011 SB: Herr Neder

Teilungserklärung(Umbau SCHAEFFLER-Areal, StudentenwohnungenJäckstrasse, Bamberg)

Heute, den dreizehnten Juli zweitausendelf- 13. Juli 2011 -erschien vor mir,

Dr. Werner S o m m e r h ä u s e r ,

Notar in Nürnberg, in den Amtsräumen in 90402 Nürnberg, Lorenzer Str. 2/II:

Herr Jürgen D z i u m b l a , geb. am 07.03.1963, mir, Notar, persönlich bekannt,nach seiner Erklärung hier handelnd nicht im eigenen Namen, sondern für die

J.A. Consulting 3. Liegenschaften GmbHmit dem Sitz in Bad Heilbrunn(AG München, HRB 191634)Anschrift: 83670 Bad Heilbrunn, Parkweg 6,

als deren zur Vertretung berechtigter Geschäftsführer;Bescheinigung über das Vertretungsrecht wird dieser Urkunde gesondert beigefügt.

Auf Ansuchen des Erschienenen beurkunde ich nach seinen vor mir mündlich abgegebenen Erklärungen und nach Grundbuch-einsicht was folgt:

Teilungserklärung

§ 1 Grundbuchstand

Die J.A. Consulting 3. Liegenschaften GmbH mit dem Sitz in Bad Heilbrunn wird Eigentümerin folgenden Grundbesitzes der Ge-markung Bamberg:

Eine noch zu vermessende Teilfl äche von ca. 3.947 qm aus dem GrundstückFlst. 6855 Jäckstr. 3 und Lichtenhaidestr. 16 und 18,Gebäude- und Freifl äche zu 42.748 qm,derzeit noch vorgetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Bam-berg von B a m b e r g, Blatt 33 560.

Die Teilfl äche ist in dem dieser Urkunde als Anlage 3 beigefüg-ten Aufteilungsplan, dort im Lageplan „Freifl ächenplan, EG-Ge-samt“ rot schraffi ert eingezeichnet.Der Notar wird ermächtigt, das Gemeinschaftsgrundstück nach Vermessung gemäß § 28 GBO genau zu bezeichnen.

Diese Teilfl äche wird nach Eigentumsumschreibung wie folgt be-lastet sein:

in Abteilung II des Grundbuches: - evtl. Sanierungsvermerk,- Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht) für den je-weiligen Eigentümer der Restfl äche aus Flst. 6855 der Gemar-kung Bamberg

in Abteilung III des Grundbuches: Globalgrundschuld in heute noch nicht feststehender Höhe für eine heute noch nicht feststehende Gläubigerin. Diese Grund-schuld dient der Vor- und Zwischenfi nanzierung sowie der Auf-baufi nanzierung des gesamten Bauvorhabens.

Des weiteren gelangen an der Restfl äche aus dem Grundstück Flst. 6855 der Gemarkung Bamberg Grunddienstbarkeiten (Geh- und Fahrtrechte an der im Lageplan „P Lageplan - V 10“ grün gekennzeichneten und gelbgrün eingezeichneten Fläche) zugunsten des jeweiligen Eigentümers des mit dieser Urkunde aufgeteilten Grundbesitzes in Abteilung II des Grundbuches zur Eintragung.

Die J.A. Consulting 3. Liegenschaften GmbH mit dem Sitz in Bad Heilbrunn wird nachstehend auch „Eigentümer“ genannt.

§ 2 Gebäude

Auf dem in § 1 genannten Grundbesitz wird das bestehende Gebäude saniert und hierbei ca. 122 Studentenappartements geschaffen.Es wird für dieses Gebäude ein Aufteilungsplan übergeben, der dieser Urkunde als Anlage 3 beigeheftet ist. Er ist Bestandteil die-ser Urkunde.

Der amtliche, mit Unterschrift und Siegel der zuständigen Be-hörde versehene Aufteilungsplan nebst Abgeschlossenheits-bescheinigung gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 WEG liegt noch nicht vor. Der amtierende Notar und dessen Vertreter und Nachfol-ger im Amt, und zwar jeder einzeln, werden hiermit ermächtigt, nach Vorliegen des amtlichen Aufteilungsplans dessen Identität mit dem hier beigefügten Aufteilungsplan festzustellen und ihn

nebst Abgeschlossenheitsbescheinigung dieser Urkunde durch Verweisungserklärung als wesentlichen Bestandteil beizufügen.

§ 3 Aufteilung

Der Eigentümer teilt den Grundbesitz (Teilfl äche von ca. 3.947 qm aus dem Grundstück Flst. 6855 der Gemarkung Bamberg) in Sondereigentum nach § 8 WEG dahingehend auf, dass die in der Anlage 1 zu dieser Urkunde näher bezeichneten Wohnungseigentumseinheiten gebildet werden.Alle übrigen Räume und Gebäudeteile sowie das unbebaute Grundstück sind Gemeinschaftseigentum. Die Benutzung von Teilen des Gemeinschaftseigentums kann durch Sondernut-zungsrechte bestimmten Wohnungseigentümern allein zuge-wiesen werden.Im Übrigen richtet sich die Abgrenzung zwischen Sondereigen-tum und Gemeinschaftseigentum nach den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes, soweit in dieser Urkunde nichts Abweichendes bestimmt ist.

§ 4 Sondernutzungsrechte

Weiterhin wird als Inhalt des Sondereigentums folgende Ge-brauchsregelung (§ 15 WEG) für das gemeinschaftliche Grund-stück getroffen:

TerrassensondernutzungsrechteDem jeweiligen Eigentümer der im Aufteilungsplan mit Nr. 11, 14, 17, 20, 58, 60, 61, 66 und 68 bezeichneten Wohnung wird das alleinige und ausschließliche Sondernutzungsrecht an der Terrassenfl äche, wie diese im Aufteilungsplan (Plan „Erweiterung Formbau, Grundriss, Schnitt“ und Plan „Formenbau, Grundrisse, Schnitte“) jeweils rot markiert ist, zugewiesen.

§ 5 Grundbuchanträge

Der Grundstückseigentümer bewilligt und beantragt in das Grundbuch einzutragen:Die Teilung des in § 1 genannten Grundbesitzes in Wohnungsei-gentum wie vorstehend in § 3 niedergelegt,die nachfolgend vereinbarte Gemeinschaftsordnung als Inhalt des Sondereigentums, die Begründung von Sondernutzungs-rechten gem. vorstehend § 4.

Um Vollzugsmitteilung an den Notar wird gebeten.

Innovatives Studentenwohnkonzept trifft renditestarke Kapitalanlage

Der andere Stadtteil entsteht. Gebäude für Gebäude.

Den Anfang macht die alte Schlosserei an der Jäck-

straße. Außergewöhnliche Appartements in historischen

Mauern, hochwertig saniert und in günstiger Lage zu al-

len großen Unistandorten - defi nitiv gefragt in Bamberg.

Denn der Wohnraum ist knapp und steigende Studen-

tenzahlen erhöhen den Bedarf weiter.

Die Vorteile der Investition in ein

Schaeffl er2.0-Studentenappartement:

Einzigartig.

Und hier zusammengefasst:

• Kapitalanlage mit überdurchschnittlicher Rendite

• steuerliche Abschreibunge 7-9% p.a.

• hohe Mietrendite

• monatlicher Überschuss bis zu 500.- €

• 100% Kaufpreisfi nanzierung möglich

• Fertigstellungsgarantie

• Festpreisgarantie

• TÜV-geprüfte Bauqualität

• konzeptionell hochwertig ausgestattete

Studentenappartements

• exklusive Lage im grünen Innenstadtviertel

• mehr als 10.000 Studenten in Bamberg

Berechnungsbeispiel

Kunde: ledig, 50.000 € zu versteuerndes Einkommen (+ KiSt/Soli)

Studentenappartement inkl. Einrichtung:

Erwerbsnebenkosten: (Notar, Grundbuch, Grunderw.-Steuer, Makler)

Eigenkapital:

Finanzierungsbedarf:

Einnahmen/Ausgaben:Mieteinnahmen p. a. Steuerersparnis p. a. Zinsaufwand (-4,5%) + Hausverwalt./Inst.RL

Überschuss p. a. Überschuss p. m.

89.645.- €

7.224,- €

15.000,- €

81.869.- €

+ 4.020,- €+ 3.197.- €- 4.244.- €

2.973.- €

248.- €

24

Einrichtungsvorschlag (Illustration)

B. Gemeinschaftsordnung

§ 1 Defi nition

Gemeinschaftliches Eigentum sind alle Räume und Gebäude-teile, die nicht nach Teil A. dieser Urkunde oder den folgenden Bestimmungen zum Sondereigentum erklärt sind, sowie der gesamte Grund und Boden, alle tragenden Mauern und nicht tragenden Trennwände, die Sondereigentum von gemein-schaftlichem Eigentum abgrenzen und die Instandhaltungs-rücklage. Gemeinschaftliches Eigentum sind auch die Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Eigentümer dienen, auch wenn sie sich im Bereich der in Son-dereigentum stehenden Räume befi nden, insbesondere die Lei-tungsschächte.

Gegenstand des Sondereigentums sind die zu den Miteigen-tumsanteilen gehörenden Räume und ihre Bestandteile, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Son-dereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungsei-gentümers über das nach § 14 WEG zulässige Maß hinaus beein-trächtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird.

§ 2 Grundsatz

Das Verhältnis der Wohnungs- und Teileigentümer untereinander bestimmt sich nach den Vorschriften des Wohnungseigentums-gesetzes, soweit in dieser Teilungserklärung nichts anderes be-stimmt ist.

§ 3 Hausordnung

Für die Benutzung des Sondereigentums und des gemeinschaft-lichen Eigentums gilt neben den gesetzlichen Vorschriften eine von der Verwalterin erlassene Hausordnung, die durch Beschluss der Wohnungseigentümer geändert und ergänzt werden kann.§ 4 Nutzungsart

Die Wohnungen dürfen grundsätzlich nur zu Wohnzwecken ge-nutzt werden.

Zur Ausübung eines Gewerbes oder Berufes in einer Eigentums-wohnung ist der Wohnungseigentümer berechtigt, wenn die Ausübung des Gewerbes oder Berufes nicht eine ungebührliche Beeinträchtigung der anderen Sondereigen-tümer oder eine übermäßige Abnutzung des gemeinschaftlichen Eigentums mit

sich bringt. Tritt infolge der Gewerbeausübung eine stärkere Benutzung des Gemeinschaftseigentums ein, so bestimmt der Verwalter nach billigem Ermessen, dass der Eigentümer einen stärkeren Anteil an den gemeinschaftlichen Kosten und Lasten zu tragen hat.

Soweit eine Einheit nach ihrer Bezeichnung in der Teilungserklä-rung oder im Aufteilungsplan einer anderen Nutzungsart als dem Wohnen dient, sind von ihr ausgehende Beeinträchtigungen zu dulden. Die im Plan angegebene Nutzung ist nur beispielhaft.Nutzungsänderungen sind zulässig, wenn die neue Nutzung kei-ne größeren Beeinträchtigungen als die angegebene bringt,Die Umwandlung einer Gewerbe- bzw. Büroeinheit (Teileigen-tum) zu Wohnungseigentum ist jederzeit und uneingeschränkt zulässig; das Zustimmungserfordernis der anderen Miteigentü-mer hierzu wird ausgeschlossen.

Die im Aufteilungsplan genannte Nutzung der nicht zu Wohn-zwecken dienenden Räume ist nicht verbindlich.

Vorstehende Ziffern 2. und 3. gelten entsprechend für eine Ver-mietung des Sondereigentums.

§ 5 Instandhaltung

Jeder Eigentümer ist verpfl ichtet, die seinem Sondereigentum unterliegenden Räume und Bestandteile sowie das Zubehör ordnungsgemäß instand zu halten oder instand zu setzen.

Die Instandhaltung und Instandsetzung der gemeinschaftlichen Hausteile, Anlagen und Einrichtungen ist Sache der Gemein-schaft der Wohnungseigentümer.

Die Instandhaltung und Instandsetzung sowie die Tragung der Betriebskosten von Hausteilen, Räumen, Flächen, Anlagen oder Einrichtungen, die im gemeinschaftlichen Eigentum stehen, de-ren Nutzungen jedoch nur einem oder nur einer bestimmten An-zahl von Sondereigentümern zustehen, oder die sich im räum-lichen Bereich dieser Sondereigentümer befi nden, ist Pfl icht nur dieser Nutzungsberechtigten. Das gilt insbesondere für die Innenseiten von Balkonen, die Innenseiten der Fenster, ebenso für die Innenseiten der Wohnungsabschlusstüren und für die Un-terkonstruktion des Fußbodenbelags in den Wohnungen samt Nebenräumen.

4. Die Eigentümergemeinschaft ist berechtigt, unterlassene In-standhaltung oder Instandsetzung auf Kosten der Nutzungsbe-rechtigten nachzuholen.

Die Sondereigentümer haben Einwirkungen auf ihr Sonderei-gentum, insbesondere das Betreten der Räume zu dulden, wenn dies zur Instandhaltung oder Instandsetzung des gemein-schaftlichen Eigentums erforderlich ist. Der betroffene Sonderei-gentümer kann verlangen, dass der ursprüngliche Zustand nach Beendigung der Einwirkung unverzüglich wieder hergestellt wird und alle Schäden ersetzt werden.

§ 6 Bauliche Änderung

Für bauliche Änderungen gilt grundsätzlich § 22 WEG.

Bauliche Änderungen im Bereich des Sondereigentums wie die Anbringung oder Beseitigung von Schildern, Markisen, Reklame-einrichtungen, Antennen (insbesondere für Satellitenempfang) und dgl. erfordern aus Denkmalschutzgründen eine besondere Genehmigung.

§ 7 Anzeigepfl icht, Besichtigung

1. Die Sondereigentümer sind verpfl ichtet, wichtige Schäden am Sonder- und jeden Schaden am Gemeinschaftseigentum der Verwaltung unverzüglich anzuzeigen.

2. Sie sind verpfl ichtet, dem Verwalter auf dessen Verlangen ein-mal im Jahr die Besichtigung aller im Sondereigentum stehen-den Räume zu gestatten. Die Besichtigung ist den Eigentümern vom Verwalter rechtzeitig und in angemessener Frist vorher an-zuzeigen. Bei Gefahr im Verzug kann der Verwalter die Besichtigung jederzeit vorneh-men.

§ 8 Versicherungen

Für Grundstück und Gebäude sind die notwendigen Versiche-rungen abzuschließen, insbesondereBrandversicherungLeitungswasser-, Sturm- und Hagelschadenversicherung undHaftpfl ichtversicherung.Die Sachversicherungen sind zum gleitenden Neuwert abzu-schließen, die Haftpfl ichtversicherung in angemessener Höhe. Die Auswahl der Versicherer und die Vertragsabschlüsse oblie-gen allein dem Verwalter.

§ 9 Instandhaltungsrücklage

Zur Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums wird ab

Anlagestrategie: Entschuldung nach 12 Jahren.

Wird der Überschuss in einen 12-Jahres-Sparplan investiert,

ergibt sich bei 5,5% angenommener Verzinsung ein Betrag

von ca. 46.223 €. Rund 50% des Kaufpreises können so alleine aus dem Überschuss getilgt werden.Bei einer zusätzlichen Investition von mtl. 150 € (Zinssatz

+5,5%) ist das Studentenappartement nach Ablauf der

hohen Steuervorteile getilgt.

Gesamte Investition somit:

Eigenkapital + ca. 150,- €/p.m. --------------------------------------------------GESAMT

ca. 15.000,- €21.600,- €

ca. 36.600,- €

25

Einrichtungsvorschlag (Illustration)

Marienstift Leben im historischen Schmuckstück. Im Zentrum von Bad Tölz.

Die DenkmalNeu-Unternehmens-

gruppe ist seit vielen Jahren auf

die hochwertige Sanierung von

großteils denkmalgeschützten Im-

mobilien in Bayern spezialisiert. Im

Fokus steht dabei, individuelle Objek-

te in hervorragender Lage zu fi nden

und mit Liebe zum Detail zu revitalisie-

ren. Die Immobilien bestechen durch

Einzigartigkeit und erzeugen eine über-

durchschnittliche Nachfrage am Markt.

Nachhaltige Vermietbarkeit und ein ho-

her Wiederverkaufswert sind dadurch ge-

sichert.

Für professionelle, konsequente Umsetzung

jedes Projekts sorgen eine sorgfältige Planung

und Bauausführung, das über Jahre gewach-

sene Know-How des Unternehmens, sowie die

Begeisterung für lebenswerte Immobilien mit

Charakter. Zahlreiche bereits fertiggestellte

Objekte beweisen den hohen Anspruch der

DenkmalNeu-Unternehmensgruppe.

Vertrauen auf Erfahrung und Expertise.Die DenkmalNeu-Unternehmensgruppe.

26

Das Bauwerk aus dem 15. Jahrhun-

dert beeindruckt durch die kunstvoll

gestaltete Fassade und prägt auf ein-

zigartige Weise das Stadtbild von Bad

Tölz. Ein perfektes Objekt in erstklassi-

ger Lage. 2006 wurde der Marienstift

komplett saniert und zu Wohn- und

Arbeitsräumen ausgebaut.

27

Ein Gebäudekomplex der berühmten Benediktiner-Klos-

teranlage bietet herrschaftliches Wohngefühl: Das be-

eindruckende Anwesen im Kurort wurde 2006 kernsani-

ert und zu Wohnungen ausgebaut. Die stattliche Anlage

inmitten großzügiger Parkanlagen überzeugt durch ein

hohes Maß an Exklusivität und Wohnqualität.

Parkresidenz OttobeurenDie Alpen im Blick.Und wohnen wie im Schloss.

28

Backsteinbau Ein Zeitzeuge deutscher Industriegeschichte. Neu belebt.

Im oberfränkischen Forchheim wurden

im Industriedenkmal erstklassige Loft-

Wohn- und Gewerbefl ächen realisiert.

Lichtdurchfl utet und außergewöhnlich

elegant wohnt es sich hier seit 2008.

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Auf der Regnitz-Insel in Bamberg wurden zwei Industrie-

denkmäler der ehemaligen Baumwollspinnerei Erlan-

gen-Bamberg (ERBA) kernsaniert und zu insgesamt 382

Studentenappartements umgebaut. Einmalig gelegen,

zwischen zukünftigem Stadtpark und neuem Uni-Cam-

pus, überzeugen die Objekte durch gekonnte Verbin-

dung charmanter, alter Bausubstanz und klarer, moder-

ner Architektur.

29

30

URNr. S 2358 / 2011 SB: Herr Neder

TEILUNGSERKLÄRUNG(Umbau SCHAEFFLER-Areal, Studentenwohnungen Jäckstrasse, Bamberg)

Heute, den dreizehnten Juli zweitausendelf- 13. Juli 2011 - erschien vor mir,

Dr. Werner S o m m e r h ä u s e r ,

Notar in Nürnberg, in den Amtsräumen in 90402 Nürnberg, Lorenzer Str. 2/II:

Herr Jürgen D z i u m b l a , geb. am 07.03.1963, mir, Notar, persönlich bekannt,nach seiner Erklärung hier handelnd nicht im eigenen Namen, sondern für die

J.A.Consulting 3. Liegenschaften GmbHmit dem Sitz in Bad Heilbrunn (AG München, HRB 191634)Anschrift: 83670 Bad Heilbrunn, Parkweg 6,

als deren zur Vertretung berechtigter Geschäftsführer; Bescheinigung über das Vertretungs-recht wird dieser Urkunde gesondert beigefügt.

Auf Ansuchen des Erschienenen beurkunde ich nach seinen vor mir mündlich abgegebenen Erklärungen und nach Grundbucheinsicht was folgt:

Teilungserklärung

§ 1 Grundbuchstand

Die J.A. Consulting 3. Liegenschaften GmbH mit dem Sitz in Bad Heilbrunn wird Eigentümerin folgenden Grundbesitzes der Gemarkung Bamberg:

Eine noch zu vermessende Teilfl äche von ca. 3.947 qm aus dem Grundstück Flst. 6855 Jäckstr. 3 und Lichtenhaidestr. 16 und 18, Gebäude- und Freifl äche zu 42.748 qm, derzeit noch vorge-tragen im Grundbuch des Amtsgerichts Bamberg von B a m b e r g, Blatt 33 560.Die Teilfl äche ist in dem dieser Urkunde als Anlage 3 beigefügten Aufteilungsplan, dort im Lageplan „Freifl ächenplan, EG-Gesamt“ rot schraffi ert eingezeichnet.Der Notar wird ermächtigt, das Gemeinschaftsgrundstück nach Vermessung gemäß § 28 GBO genau zu bezeichnen.

Diese Teilfl äche wird nach Eigentumsumschreibung wie folgt belastet sein:

in Abteilung II des Grundbuches: - evtl. Sanierungsvermerk,- Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht) für den jeweiligen Eigentümer der Restfl äche aus Flst. 6855 der Gemarkung Bamberg

in Abteilung III des Grundbuches: Globalgrundschuld in heute noch nicht feststehender Höhe für eine heute noch nicht festste-hende Gläubigerin. Diese Grundschuld dient der Vor- und Zwischenfi nanzierung sowie der Aufbaufi nanzierung des gesamten Bauvorhabens.Des weiteren gelangen an der Restfl äche aus dem Grundstück Flst. 6855 der Gemarkung Bamberg Grunddienstbarkeiten (Geh- und Fahrtrechte an der im Lageplan „P Lageplan - V 10“ grün gekennzeichneten und gelbgrün eingezeichneten Fläche) zugunsten des jewei-ligen Eigentümers des mit dieser Urkunde aufgeteilten Grundbesitzes in Abteilung II des Grundbuches zur Eintragung.

Die J.A. Consulting 3. Liegenschaften GmbH mit dem Sitz in Bad Heilbrunn wird nachstehend auch „Eigentümer“ genannt.

§ 2 Gebäude

Auf dem in § 1 genannten Grundbesitz wird das bestehende Gebäude saniert und hierbei ca. 122 Studentenappartements geschaffen.Es wird für dieses Gebäude ein Aufteilungsplan übergeben, der dieser Urkunde als Anlage 3 beigeheftet ist. Er ist Bestandteil dieser Urkunde.

Der amtliche, mit Unterschrift und Siegel der zuständigen Behörde versehene Aufteilungs-plan nebst Abgeschlossenheitsbescheinigung gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 WEG liegt noch nicht vor. Der amtierende Notar und dessen Vertreter und Nachfolger im Amt, und zwar jeder einzeln, werden hiermit ermächtigt, nach Vorliegen des amtlichen Aufteilungsplans dessen Identität mit dem hier beigefügten Aufteilungsplan festzustellen und ihn nebst Abgeschlos-senheitsbescheinigung dieser Urkunde durch Verweisungserklärung als wesentlichen Be-standteil beizufügen.

§ 3 Aufteilung

Der Eigentümer teilt den Grundbesitz (Teilfl äche von ca. 3.947 qm aus dem Grundstück Flst. 6855 der Gemarkung Bamberg) in Sondereigentum nach § 8 WEG dahingehend auf, dass die in der Anlage 1 zu dieser Urkunde näher bezeichneten Wohnungseigentumseinheiten gebildet werden.Alle übrigen Räume und Gebäudeteile sowie das unbebaute Grundstück sind Gemein-schaftseigentum. Die Benutzung von Teilen des Gemeinschaftseigentums kann durch Son-dernutzungsrechte bestimmten Wohnungseigentümern allein zugewiesen werden.Im Übrigen richtet sich die Abgrenzung zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigen-tum nach den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes, soweit in dieser Urkunde nichts Abweichendes bestimmt ist.

§ 4 Sondernutzungsrechte

Weiterhin wird als Inhalt des Sondereigentums folgende Gebrauchsregelung (§ 15 WEG) für das gemeinschaftliche Grundstück getroffen:

TerrassensondernutzungsrechteDem jeweiligen Eigentümer der im Aufteilungsplan mit Nr. 11, 14, 17, 20, 58, 60, 61, 66 und 68 bezeichneten Wohnung wird das alleinige und ausschließliche Sondernutzungsrecht an der Terrassenfl äche, wie diese im Aufteilungsplan (Plan „Erweiterung Formbau, Grundriss, Schnitt“ und Plan „Formenbau, Grundrisse, Schnitte“) jeweils rot markiert ist, zugewiesen.

§ 5 Grundbuchanträge

Der Grundstückseigentümer bewilligt und beantragt in das Grundbuch einzutragen:Die Teilung des in § 1 genannten Grundbesitzes in Wohnungseigentum wie vorstehend in § 3 niedergelegt,die nachfolgend vereinbarte Gemeinschaftsordnung als Inhalt des Sondereigentums, die Begründung von Sondernutzungsrechten gem. vorstehend § 4. Um Vollzugsmitteilung an den Notar wird gebeten.

B. Gemeinschaftsordnung

§ 1 Defi nition

Gemeinschaftliches Eigentum sind alle Räume und Gebäudeteile, die nicht nach Teil A. die-ser Urkunde oder den folgenden Bestimmungen zum Sondereigentum erklärt sind, sowie der gesamte Grund und Boden, alle tragenden Mauern und nicht tragenden Trennwände, die Sondereigentum von gemeinschaftlichem Eigentum abgrenzen und die Instandhaltungs-rücklage. Gemeinschaftliches Eigentum sind auch die Anlagen und Einrichtungen, die dem

gemeinschaftlichen Gebrauch der Eigentümer dienen, auch wenn sie sich im Bereich der in Sondereigentum stehenden Räume befi nden, insbesondere die Leitungsschächte.

Gegenstand des Sondereigentums sind die zu den Miteigentumsanteilen gehörenden Räu-me und ihre Bestandteile, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das nach § 14 WEG zulässige Maß hinaus be-einträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird.

§ 2 Grundsatz

Das Verhältnis der Wohnungs- und Teileigentümer untereinander bestimmt sich nach den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes, soweit in dieser Teilungserklärung nichts anderes bestimmt ist.

§ 3 Hausordnung

Für die Benutzung des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums gilt neben den gesetzlichen Vorschriften eine von der Verwalterin erlassene Hausordnung, die durch Beschluss der Wohnungseigentümer geändert und ergänzt werden kann.

§ 4 Nutzungsart

Die Wohnungen dürfen grundsätzlich nur zu Wohnzwecken genutzt werden.

Zur Ausübung eines Gewerbes oder Berufes in einer Eigentumswohnung ist der Wohnungs-eigentümer berechtigt, wenn die Ausübung des Gewerbes oder Berufes nicht eine ungebühr-liche Beeinträchtigung der anderen Sondereigen-tümer oder eine übermäßige Abnutzung des gemeinschaftlichen Eigentums mit sich bringt. Tritt infolge der Gewerbeausübung eine stärkere Benutzung des Gemeinschaftseigentums ein, so bestimmt der Verwalter nach bil-ligem Ermessen, dass der Eigentümer einen stärkeren Anteil an den gemeinschaftlichen Kosten und Lasten zu tragen hat.

Soweit eine Einheit nach ihrer Bezeichnung in der Teilungserklärung oder im Aufteilungsplan einer anderen Nutzungsart als dem Wohnen dient, sind von ihr ausgehende Beeinträchti-gungen zu dulden. Die im Plan angegebene Nutzung ist nur beispielhaft.Nutzungsänderungen sind zulässig, wenn die neue Nutzung keine größeren Beeinträchti-gungen als die angegebene bringt,Die Umwandlung einer Gewerbe- bzw. Büroeinheit (Teileigentum) zu Wohnungseigentum ist jederzeit und uneingeschränkt zulässig; das Zustimmungserfordernis der anderen Miteigen-tümer hierzu wird ausgeschlossen.Die im Aufteilungsplan genannte Nutzung der nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume ist nicht verbindlich.

Vorstehende Ziffern 2. und 3. gelten entsprechend für eine Vermietung des Sondereigentums.

§ 5 Instandhaltung

Jeder Eigentümer ist verpfl ichtet, die seinem Sondereigentum unterliegenden Räume und Bestandteile sowie das Zubehör ordnungsgemäß instand zu halten oder instand zu setzen.

Die Instandhaltung und Instandsetzung der gemeinschaftlichen Hausteile, Anlagen und Ein-richtungen ist Sache der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

Die Instandhaltung und Instandsetzung sowie die Tragung der Betriebskosten von Hausteilen, Räumen, Flächen, Anlagen oder Einrichtungen, die im gemeinschaftlichen Eigentum stehen, deren Nutzungen jedoch nur einem oder nur einer bestimmten Anzahl von Sondereigentü-mern zustehen, oder die sich im räumlichen Bereich dieser Sondereigentümer befi nden, ist Pfl icht nur dieser Nutzungsberechtigten. Das gilt insbesondere für die Innenseiten von Balko-nen, die Innenseiten der Fenster, ebenso für die Innenseiten der Wohnungsabschlusstüren

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und für die Unterkonstruktion des Fußbodenbelags in den Wohnungen samt Nebenräumen.4. Die Eigentümergemeinschaft ist berechtigt, unterlassene Instandhaltung oder Instandset-zung auf Kosten der Nutzungsberechtigten nachzuholen.

Die Sondereigentümer haben Einwirkungen auf ihr Sondereigentum, insbesondere das Be-treten der Räume zu dulden, wenn dies zur Instandhaltung oder Instandsetzung des gemein-schaftlichen Eigentums erforderlich ist. Der betroffene Sondereigentümer kann verlangen, dass der ursprüngliche Zustand nach Beendigung der Einwirkung unverzüglich wieder her-gestellt wird und alle Schäden ersetzt werden.

§ 6 Bauliche Änderung

Für bauliche Änderungen gilt grundsätzlich § 22 WEG.

Bauliche Änderungen im Bereich des Sondereigentums wie die Anbringung oder Beseitigung von Schildern, Markisen, Reklameeinrichtungen, Antennen (insbesondere für Satellitenemp-fang) und dgl. erfordern aus Denkmalschutzgründen eine besondere Genehmigung.

§ 7 Anzeigepfl icht, Besichtigung

1. Die Sondereigentümer sind verpfl ichtet, wichtige Schäden am Sonder- und jeden Schaden am Gemeinschaftseigentum der Verwaltung unverzüglich anzuzeigen.

2. Sie sind verpfl ichtet, dem Verwalter auf dessen Verlangen einmal im Jahr die Besichtigung aller im Sondereigentum stehenden Räume zu gestatten. Die Besichtigung ist den Eigentü-mern vom Verwalter rechtzeitig und in angemessener Frist vorher anzuzeigen. Bei Gefahr im Verzug kann der Verwalter die Besichtigung jederzeit vornehmen.§ 8 Versicherungen

Für Grundstück und Gebäude sind die notwendigen Versicherungen abzuschließen, insbe-sondereBrandversicherungLeitungswasser-, Sturm- und Hagelschadenversicherung undHaftpfl ichtversicherung.Die Sachversicherungen sind zum gleitenden Neuwert abzuschließen, die Haftpfl ichtversi-cherung in angemessener Höhe. Die Auswahl der Versicherer und die Vertragsabschlüsse obliegen allein dem Verwalter.

§ 9 Instandhaltungsrücklage

Zur Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums wird ab Bezugsfertigkeit für den ers-ten Erwerber eine Rücklage von € 4,-- pro Quadratmeter Wohnfl äche jährlich angesammelt. Die Beträge für die Bildung dieser Rücklage sind in zu entrichtenden Zahlungen (Wohngeld) enthalten. Die Instandhaltungsrücklage kann die Eigentümerversammlung mit einfachem Mehrheitsbeschluss abweichend festlegen.

Verpfändung und Abtretung der Anteile an dem gemeinsamen Rücklagenfonds sind ausge-schlossen. Die Auszahlung dieser Anteile bei Veräußerung des Sondereigentums ist nicht möglich.

Über die an dem gemeinschaftlichen Eigentum vorzunehmenden Reparaturen beschließt die Eigentümerversammlung mit einfachem Mehrheitsbeschluss, Der Verwalter ist jedoch berechtigt; laufende Reparaturarbeiten bis zu einem Höchstbetrag von € 2.000,- im Einzelfall, sowie in beliebiger Höhe zur Abwendung drohender Gefahren für das gemeinschaftliche Eigentum ohne Beschluss in Auftrag zu geben.

§ 10 Wohngeld, Wirtschaftsplan

Die Sondereigentümer haben die Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums und die nicht aufteilbaren Kosten für das Sondereigentum, wie die in § 8 aufgeführten Versiche-

rungen, gemeinschaftlich im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen. Dies gilt nicht, soweit die Regelung des § 5 Abs. 3 eingreift oder aber allgemeine mietvertragliche Verein-barungen bezogen auf umlagefähige Betriebskosten eine anders lautende Kostenverteilung vorsehen.

Die erwarteten Kosten und Lasten der ordnungsgemäßen Verwaltung des Gemeinschaftsei-gentums werden nach Maßgabe des von dem Verwalter aufzustellenden und mehrheitlich zu beschließenden Wirtschaftsplanes für den einzelnen Sondereigentümer berechnet und sind von diesem als Hausgeld / Wohngeld auf das Gemeinschaftskonto zu leisten.

Die Eigentümer sind verpfl ichtet, dem Verwalter eine Einzugsermächtigung zur Teilnahme am Lastschriftverfahren für laufende Wohngeldzahlungen (Vorauszahlungen und abgerech-nete Nachzahlungen) zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu erteilen. Einzug und Abbuchung erfolgen bei bisher fälligen Monats-Vorauszahlungsraten bis zum 3. Werktag eines Monats, hinsichtlich beschlussweise abgerechneter Nachzahlungen unverzüglich nach genehmigter Abrechnungs-Beschlussfassung. Alle Lastschrift-Einzüge erfolgen zu Gunsten des Gemeinschaftskontos.

Abgerechnete Überzahlungen werden ebenfalls im Anschluss an eine Abrechnungsbe-schlussgenehmigung dem Konto des Eigentümers gutgeschrieben. Wohnungseigentümer, die sich am Lastschriftverfahren nicht beteiligen (wollen) bzw. wider Erwarten kein eigenes Girokonto führen, bezahlen dem Verwalter für diesen dadurch entstehende Buchungs-Mehr-arbeit eine Zusatzgebühr von € 2,50 zzgl. MwSt. je Buchungsvorgang.

Im Verzugsfall sind die rückständigen Leistungen mit jährlich 4 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.

Die Verwalterin kann für jede Mahnung eine Gebühr von € 10,- zzgl. MwSt. verlangen. Au-ßerdem ruht im Verzugsfall das Stimmrecht des betreffenden Wohnungseigentümers für die Dauer des Verzugs.

Das gemäß Wirtschaftsplan auf die einzelnen Einheiten entfallende Wohngeld ist für das gesamte Wirtschaftsjahr auf einmal (in einer Zahlungssumme) fällig; die fällige Jahres-schuld wird den einzelnen Eigentümern allerdings gestundet, wenn sie jeweils bis zum 3. Werktag eines Monats 1/12 der Jahres-Vorauszahlungssumme leisten, Kommen Eigentümer für zwei aufeinanderfolgende Monatsraten oder hinsichtlich eines Betrages in Höhe von zwei Monatsraten in Verzug, wird der gesamte, noch geschuldete Jahresvorauszahlungs-(Rest)Betrag sofort zur Zahlung fällig.

Rechtsgeschäftliche Rechtsnachfolger von Sondereigentum haften der Gemeinschaft ge-genüber für jegliche Wohngeldrückstände ihrer Vorgänger neben diesen gesamtschuldne-risch mit. Dahingehende Ersatzansprüche sind im Innen-Verhältnis zwischen den Beteiligten auszugleichen.

Der Verwalter wird hiermit bevollmächtigt, im Namen aller Sondereigentümer und mit Wir-kung für und gegen sie die Beitreibung der fälligen Beitragsleistungen gerichtlich und außer-gerichtlich zu besorgen und erhält hierfür alle notwendigen Vollmachten, einschließlich der Berechtigung, Untervollmacht zu erteilen.

Der Verwalter hat jeweils für ein Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der von den Wohnungseigentümern zu beschließen ist. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalen-derjahr. Mit Beginn der Gemeinschaft wird für das laufende Wirtschaftsjahr ein Wirtschafts-plan für die jeweilige Wohnung in angemessener Höhe durch den Verwalter festgesetzt. Das daraus resultierende Hausgeld ist auf erste Anforderung durch den Verwalter auf das Treuhandkonto der Eigentümergemeinschaft bis zur Beschlussfassung eines ordentlichen Wirtschaftsplanes zu entrichten.

Der für ein Wirtschaftsjahr beschlossene Wirtschaftsplan bleibt auch nach dessen Ablauf bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplanes in Kraft.

§ 11 Kosten und Lasten

1.) Kosten und Lasten des SondereigentumsJeder Wohnungs-/Teileigentümer trägt die Kosten und Lasten selbst, die sein Sondereigen-tum oder seine Sondernutzungsrechte betreffen.

2.) Kosten und Lasten des GemeinschaftseigentumsDie Kosten und Lasten des Gemeinschaftseigentums trägt jeder Wohnungs-/Teileigentümer nach den folgenden Grundsätzen:Die Kosten für die Erhaltung und die Erneuerung von Bestandteilen des Gemeinschaftsei-gentums, die sich im Bereich eines Sondereigentums befi nden (zum Beispiel Versorgungs-leitungen in nicht tragenden Wänden) und ausschließlich diesem zu dienen bestimmt sind, trägt der jeweilige Wohnungs-/Teileigentümer.

a) Kosten für Heizung und WarmwasserversorgungDie Kosten für die Heizung und die Warmwasserversorgung werden nach den Grundsätzen der Heizkostenverordnung verteilt. 30% der Kosten werden nach dem Anteil der beheizbaren Wohnfl äche/Nutzfl äche an der beheizbaren Gesamtwohn- bzw. Gesamtnutzfl äche verteilt, 70% der Kosten werden nach dem erfassten Verbrauch umgelegt.

b) VerwaltungskostenDie Verwaltungskosten werden als einheitlicher Pauschalbetrag je Woh-nungs-/Teileigentum verteilt.

c) Kosten für den KabelanschlussDie Kosten für einen Kabelanschluss sowie andere Telekommunikationskosten werden als einheitlicher Pauschalbetrag je Wohnungs-/Teileigentum verteilt

d) Kosten für die MüllentsorgungDie Kosten der Müllentsorgung für das zu Wohnzwecken genutzte Sondereigentum tragen die Wohnungseigentümer gemäß dem Anteil ihrer Wohnfl äche an der Gesamtwohnfl äche (ohne die Nutzfl ächen der gewerblich genutzten Einheiten, soweit diese ihre Müllentsorgung selbst in Auftrag geben).

e) Sonstige KostenSoweit keine gesonderte Regelung getroffen wird, werden die übrigen laufenden Kosten ge-mäß § 16 Abs. 2 WEG nach dem Verhältnis der im Grundbuch eingetragenen Miteigentum-santeile auf die Wohnungs-/Teileigentümer verteilt.

3.) Erhöhtes NutzungsentgeltGebraucht einer der Wohnungs-/Teileigentümer oder dessen Mieter das Gemeinschafts-eigentum überdurchschnittlich, kann die Eigentümergemeinschaft durch einen Beschluss von 3/4 aller stimmberechtigten Miteigentümer ein erhöhtes Nutzungsentgelt festsetzen. Der Beschluss muss den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen.

4.) ZahlungsbedingungenJeder Wohnungs-/Teileigentümer ist verpfl ichtet, der Verwalterin eine Einzugsermächtigung für die jeweils fälligen Zahlungen zu erteilen (siehe auch § 10).

§ 12 Haftung

Jeder Sondereigentümer haftet für vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung oder un-sachgemäße Behandlung des gemeinschaftlichen Eigentums oder des anderen Sonderei-gentums durch Personen, die zu seinem Haushalt gehören, zu seinen Gästen, Mietern oder deren Gehilfen oder Gästen zählen oder seine Mitarbeiter sind.

Jeder Sondereigentümer ist verpfl ichtet, durch Abschluss entsprechender Versicherungen dafür zu sorgen, dass den anderen Miteigentümern aus seiner Haftung kein Schaden ent-steht, soweit nicht die Versicherungen der Gemeinschaft nach § 8 eingreifen.

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§ 13 Eigentümerwechsel

Das Raumeigentum ist vererblich und veräußerlich.

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung wird bestimmt, dass eine Veräußerung des Raumeigentums vom Verkäufer und Käufer dem Verwalter unverzüglich angezeigt werden muss.Der Veräußerer eines Wohnungseigentums kann nicht verlangen, dass das Verwaltungsver-mögen, insbesondere die Instandhaltungsrücklage, auseinandergesetzt und ihm sein Anteil ausbezahlt wird. Sämtliche vom Voreigentümer bereits geleisteten Zahlungen und Rückla-gen gehen auf den Nacherwerber (Rechtsnachfolger) über.Der Erwerber eines Raumeigentums hat sich bei dem Erwerb gegenüber allen übrigen Raumeigentümern zu verpfl ichten, die für einen jeden Raumeigentümer gemäß dieser Tei-lungserklärung bestehenden Verpfl ichtungen und vorhandenen Obliegenheiten in vollem Umfange zu erfüllen und bei einer Weiterveräußerung eine entsprechende gleichartige Ver-pfl ichtung seinem weiteren Rechtsnachfolger aufzuerlegen.

Der Erwerber hat ferner die Verpfl ichtung zu übernehmen, mit dem Verwalter auf dessen Verlangen einen gesonderten Verwaltungsvertrag abzuschließen und dem Verwalter eine gleichlautende Vollmacht wie alle übrigen Raumeigentümer zur Wahrnehmung der Verwal-tungsaufgaben zu erteilen. Der Erwerber ist ferner verpfl ichtet, an den Verwalter ein Verwal-terhonorar in gleicher Höhe wie alle übrigen Raumeigentümer zu zahlen.

§ 14 Personenmehrheit

1. Geht das Sondereigentum auf eine Personenmehrheit von mehr als 2 Personen über, so hat diese den Verwalter innerhalb von drei Monaten einen Bevollmächtigten zu nennen, der mit Wirkung für und gegen jedes Mitglied der Personenmehrheit in allen Angelegenheiten handeln kann, die das Sondereigentum betreffen. Bis ein Bevollmächtigter ernannt ist, ruht das Stimmrecht.

2. Wenn das Sondereigentum einer Personenmehrheit zusteht, insbesondere Ehegatten, übernehmen diese Personen sämtliche Verpfl ichtungen als Gesamtschuldner mit der Maß-gabe, dass Tatsachen, die auch nur hinsichtlich eines der Gesamtschuldner vorliegen oder eintreten, für und gegen jeden von ihnen wirken. Ehegatten sind gegenseitig bevollmächtigt zur Vertretung in der Eigentümerversammlung und zu Empfang und Abgabe von Erklärun-gen, die die Verwaltung des Wohnungseigentums betreffen.

§ 15 Gebäudezerstörung

Wird das Gebäude ganz oder teilweise zerstört und ist der Schaden durch Versicherungen oder in anderer Weise gedeckt, so ist das Gebäude wieder aufzubauen.

Wird das Gebäude ganz oder teilweise zerstört und ist der Schaden nicht durch Versicherun-gen oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau mit 3/4 Mehrheit der Stimmen sämtlicher Wohnungseigentümer beschlossen werden.

Ein Eigentümer, der sich im Falle des Abs. 2 am Wiederaufbau nicht beteiligen will, ist ver-pfl ichtet, seine Rechte den anderen Eigentümern oder einem von diesen bezeichneten Drit-ten zum Verkauf gegen Vergütung des gemeinen Wertes anzubieten.

Kommt ein Beschluss nach Absatz 2 nicht zustande, oder werden die gemäß Absatz 3 an-gebotenen Rechte nicht erworben, so kann jeder Wohnungseigentümer die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.

§ 16 Aufhebung der Gemeinschaft

Wird die Gemeinschaft aufgehoben, so bestimmt sich der Wert des Wohnungseigentums unter Berücksichtigung der Miteigentumsanteile nach § 17 WEG mit der Maßgabe, dass dieser Wert von einem durch Beschluss der Wohnungs- und Teileigentümer zu bestimmen-

den Bausachverständigen festgesetzt wird. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Stimmen sämtlicher Wohnungseigentümer.

§ 17 Eigentümerversammlung

1. Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt den Wohnungseigentümern gemeinsam. Sie wird ausgeübt durch die Eigentümerversammlung und den Verwalter.Für die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung genügt die Absendung an die Anschrift, die dem Verwalter von dem Wohnungseigentümer zuletzt mitgeteilt worden ist.

In Versammlungen wird nach Grundstücksmiteigentumsanteilen abgestimmt. Jede Woh-nung wird hierbei für sich bewertet. Gespaltene Stimmabgabe ist unzulässig.

Die Beschlussfassung der Eigentümer kann gemäß § 23 Abs. 3 WEG ohne Versammlung nur einstimmig erfolgen.

Jeder Eigentümer kann sich in der Eigentümerversammlung oder beim schriftlichen Verfah-ren durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Vertreter - ausgenommen Ehegatten - bedarf einer schriftlichen Vollmacht, Ehegatten gelten als gegenseitig bevollmächtigt, so-lange dem Verwalter oder den übrigen Eigentümern kein schriftlicher Widerruf der Vollmacht vorliegt.

5. Eine ordnungsgemäß eingeladene Eigentümerversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Miteigentümer dann beschlussfähig, wenn in der Ladung darauf be-sonders hingewiesen wurde (Abweichung von § 25 Abs. 3 WEG).

§ 18 Verwalter

1. Den ersten Verwalter bestimmt der teilende Eigentümer. Ihm wird hierzuvon den künftigen Käufern Vollmacht erteilt.

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Verwalter jederzeit durch Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung mit einfacher Mehrheit abberufen werden.

Der Verwalter ist während der Dauer seiner Verwaltung ermächtigt, im eigenen Namen mit Wirkung für und gegen alle Sondereigentümer alle Ansprüche einschließlich solcher ge-gen Sondereigentümer gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen, die aus dem Wohnungseigentum bzw. der Verwaltung herrühren. Die Vollmacht soll über den Tod der Voll-machtgeber hinaus wirksam sein. Der Verwalter kann Prozeßvollmacht erteilen. Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

Der Verwalter ist ermächtigt, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben notwendi-gen Verträge und sonstigen Rechtsgeschäfte abzuschließen.

Verweigert der Verwalter eine nach dieser Gemeinschaftsordnung erforderliche Zustimmung oder macht er von einem Recht auf Widerruf seiner Zustimmung Gebrauch, so kann der Wohnungs- bzw. Teileigentümer dagegen die Entscheidung der Eigentümerversammlung herbeiführen.

5. Der Verwalter hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung für seine Tätigkeit. Diese und die weiteren Einzelheiten werden im Verwaltervertrag geregelt.

§ 19 Verwaltungsbeirat

Die Wohnungseigentümer können gemäß § 29 WEG einen Verwaltungsbeirat bestellen. Zu-sammensetzung, Zuständigkeit, Aufgaben und Verfahren richten sich nach den Bestimmun-gen des WEG, insbesondere § 29 WEG.

Die Einsetzung eines Verwaltungsbeirates bedarf eines Beschlusses der Eigentümerver-sammlung. In Abweichung von § 29 Abs. 1 Satz 3 WEG kann eine geringere oder größere

Zahl festgelegt werden. Dem Verwaltungsbeirat können Miteigentümer und Personen, die nicht Miteigentümer sind, angehören. Die Haftung von Mitgliedern des Verwaltungsbeirats aus ihrer Tätigkeit ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

Die Wohnungseigentümer können mit Stimmenmehrheit anstelle eines Verwaltungsbeira-tes einen Obmann bestellen, der die Aufgaben des Verwaltungsbeirates wahrnimmt sowie Anregungen, Wünsche und Beschwerden entgegennimmt und mit seiner Stellungnahme an den Verwalter weiterleitet. In allen Angelegenheiten der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, die über den Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des WEG und der Bestim-mungen dieser Gemeinschaftsordnung hinausgehen, hat der Verwalter mit dem Obmann Einvernehmen herzustellen; in den sonstigen Verwaltungsangelegenheiten hat der Verwalter den Obmann zu informieren. Falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, gilt das auch für den Ver-waltungsbeirat, der dabei gegenüber dem Verwalter durch den Vorsitzenden vertreten wird.

§ 20 Änderungen

Die Gemeinschaftsordnung kann mit 3/4 Mehrheit der Wohnungseigentümer geändert werden, z.B. wenn technische Neuerungen oder Änderungen der Lebensgewohnheiten eine Änderung angebracht erscheinen lassen oder wenn sich Bestimmungen der Gemein-schaftsordnung als nicht oder nur schwer durchführbar erwiesen haben. Gleiches gilt für die Festlegung geeigneter Kostenverteilerschlüssel bezogen auf die Berechnung umlagefähiger Betriebskosten.

Über eine Verbrauchsabrechnung kann immer dann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden, wenn geeignete Messvorrichtungen vorhanden sind oder der Verbrauch auf sonstige Weise einwandfrei festgestellt werden kann.

C. Allgemeines

I. Dingliche Wirkung

1. Die Bestimmungen dieser Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung haben den Cha-rakter einer Vereinbarung im Sinne des § 10 WEG, soweit sie einzelnen Wohnungseigentü-mern besondere Rechte geben. Soweit die vorstehenden Bestimmungen nicht dinglicher Inhalt des Wohnungseigentums sein können, gelten sie unter den Miteigentümern schuld-rechtlich. Die Eintragungsanträge in Teil A. § 5 bleiben hiervon unberührt.2. Soweit in dieser Urkunde von Wohnungseigentum bzw. Wohnungseigentümer die Rede ist, gelten die Bestimmungen dieser Urkunde in gleicher Weise und im gleichen Umfang auch für Teileigentum bzw. für Teileigentümer.

II. Kosten und Abschriften

Die Kosten dieser Beurkundung und ihres Vollzugs trägt die J.A. Consulting 3. Liegenschaften GmbH.

Von dieser Urkunde erhalten Abschriften:der Grundstückseigentümerdas Amtsgericht Bamberg - Grundbuchamt -jeder Käuferdas Finanzamt - Bewertungsstelle -der Darlehensgeber der Grundstückseigentümerindie Darlehensgeber der Käufer (auf Anforderung).

III. Vollzugsmaßnahmen

Der Notar, sein Vertreter oder Amtsnachfolger, werden hiermit je einzeln und befreit von der Beschränkung des § 181 BGB beauftragt und bevollmächtigt, alle zu dieser Teilungserklärung und ihrem Vollzug erforderlichen Genehmigungen, Bescheinigungen und Zustimmungser-klärungen, Freigaben oder Löschungserklärungen zu beantragen, einzuholen und entgegen-zunehmen, insbesondere Zustellungen in Empfang zu nehmen, alle Erklärungen abzugeben,

33

Anträge zu stellen, auch diese Urkunde zu ergänzen, abzuändern oder zu berichtigen, soweit das zum Vollzug und zur Abwicklung dieser Erklärung erforderlich ist oder den Bevollmäch-tigten zweckdienlich erscheint.

D. B a u b e s c h r e i b u n g

Der Eigentümer erklärt, dass er das Bauwerk nach Maßgabe der Baubeschreibung sanie-ren wird, die dieser Urkunde als Anlage 2 angefügt ist. Die angefügte Baubeschreibung ist Gegenstand und Bestandteil der heutigen Urkunde und wurde mit ihr verlesen. Auf diese Baubeschreibung wird in den Kaufverträgen über die Veräußerung und Herstellung des Woh-nungseigentums aus dem Bauvorhaben verwiesen und Bezug genommen werden.

E. A n l a g e n

Im Einzelnen enthält diese Urkunde folgende Anlagen als wesentliche Bestandteile:

Anlage 1 Miteigentumsanteile,Anlage 2 BaubeschreibungAnlage 3 Aufteilungspläne.

Die Pläne wurden zur Durchsicht vorgelegt und genehmigt.

Vorgelesen vom Notar samt Anlagen 1 und 2, von den Beteiligten genehmigt und eigenhändig unterschrieben:

Anlage 1 zur Urkunde des Notars Dr. Werner Sommerhäuser in Nürnberg vom 13.07.2011 URNr. S 2358/2011____________________________________________________

Miteigentumsanteile

A) Erdgeschoss (Erweiterung Formenbau)

1.83,005/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichnet;

2. 82,248/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichnet;

3. 85,789/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 3 bezeichnet;

4. 84,624/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 4 bezeichnet;

5. 81,152/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 5 bezeichnet;

6. 82,027/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 6 bezeichnet;

7. 79,639/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 7 bezeichnet;

8. 77,062/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 8 bezeichnet;

9. 75,117/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 9 bezeichnet;

10. 80,383/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 10 bezeichnet;

11. 95,481/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 11 bezeichnet;

12. 81,350/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 12 bezeichnet;

13. 81,367/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 13 bezeichnet;

14. 93,199/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 14 bezeichnet;

15. 83,686/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 15 bezeichnet;

16. 83,132/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 16 bezeichnet;

17. 93,234/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 17 bezeichnet;

18. 83,353/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 18 bezeichnet;

19. 83,186/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 19 bezeichnet;

20. 93,850/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 20 bezeichnet;

21. 83,594/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 21 bezeichnet;

B) Obergeschoss (Erweiterung Formenbau)

22. 82,856/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Obergeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 22 bezeichnet;

23. 82,423/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Obergeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 23 bezeichnet;

24. 85,723/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Obergeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 24 bezeichnet;

25. 85,221/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Obergeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 25 bezeichnet;

26. 82,905/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Obergeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 26 bezeichnet;

27. 82,265/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Obergeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 27 bezeichnet;

28. 80,076/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Obergeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 28 bezeichnet;

29. 77,473/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Obergeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 29 bezeichnet;

30. 76,635/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Obergeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 30 bezeichnet;

31. 84,242/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Obergeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 31 bezeichnet;

32. 83,952/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Obergeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 32 bezeichnet;

33. 83,462/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Obergeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 33 bezeichnet;

34. 81,866/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Obergeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 34 bezeichnet;

35. 82,779/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Obergeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 35 bezeichnet;

34

36. 86,010/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Obergeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 36 bezeichnet;

37. 82,555/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Obergeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 37 bezeichnet;

38. 81,192/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Obergeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 38 bezeichnet;

39. 83,577/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Obergeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 39 bezeichnet;

40. 82,842/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Obergeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 40 bezeichnet;

41. 79,411/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Obergeschoss samt Balkon, im Aufteilungsplan mit Nr. 41 bezeichnet;

42. 126,131/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Obergeschoss samt Balkon, im Aufteilungsplan mit Nr. 42 bezeichnet;

C) Erdgeschoss (Formenbau)

43. 73,602/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 43 bezeichnet;

44. 77,381/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 44 bezeichnet;

45. 73,759/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 45 bezeichnet;

46. 75,963/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 46 bezeichnet;

47. 82,027/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 47 bezeichnet;

48. 82,027/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 48 bezeichnet;

49. 82,024/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 49 bezeichnet;

50. 82,024/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 50 bezeichnet;

51. 82,027/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 51 bezeichnet;

52. 82,027/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 52 bezeichnet;

53. 82,851/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 53 bezeichnet;

54. 82,409/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 54 bezeichnet;

55. 83,967/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 55 bezeichnet;

56. 74,916/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 56 bezeichnet;

57. 77,490/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 57 bezeichnet;

58. 94,385/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 58 bezeichnet;

59. 75,975/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 59 bezeichnet;

60. 95,550/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 60 bezeichnet;

61. 99,094/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 61 bezeichnet;

62. 81,987/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 62 bezeichnet;

63. 81,987/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 63 bezeichnet;

64. 81,992/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 64 bezeichnet;

65. 81,992/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 65 bezeichnet;

66. 100,117/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 66 bezeichnet;67. 84,656/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 67 bezeichnet;

68. 102,508/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 68 bezeichnet;

D) Erdgeschoss (Schlosserei)

69. 82,899/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 69 bezeichnet;

70. 82,483/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 70 bezeichnet;

71. 82,710/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 71 bezeichnet;

72. 82,449/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 72 bezeichnet;

73. 83,160/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 73 bezeichnet;74. 83,333/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 74 bezeichnet;

75. 82,856/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 75 bezeichnet;

76. 83,212/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 76 bezeichnet;

77. 83,353/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 77 bezeichnet;

78. 82,366/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 78 bezeichnet;

79. 82,802/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 79 bezeichnet;

35

80. 82,871/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 80 bezeichnet;

81. 81,407/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 81 bezeichnet;82. 79,668/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 82 bezeichnet;

83. 81,000/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 83 bezeichnet;

84. 81,298/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 84 bezeichnet;85. 81,367/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 85 bezeichnet;

86. 2,489/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 86 bezeichnet;

87. 82,242/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 87 bezeichnet;

E) Obergeschoss (Schlosserei)

88. 84,323/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Obergeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 88 bezeichnet;

89. 82,974/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Obergeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 89 bezeichnet;

90. 85,557/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Obergeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 90 bezeichnet;

91. 84,601/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Obergeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 91 bezeichnet;

92. 83,350/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Obergeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 92 bezeichnet;

93. 83,307/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Obergeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 93 bezeichnet;

94. 82,825/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Obergeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 94 bezeichnet;

95. 83,158/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Obergeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 95 bezeichnet;

96. 83,137/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Obergeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 96 bezeichnet;

97. 83,158/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Obergeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 97 bezeichnet;

98. 82,902/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Obergeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 98 bezeichnet;

98. 82,902/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Obergeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 98 bezeichnet;

99. 83,353/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Obergeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 99 bezeichnet;

100. 83,430/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Obergeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 100 bezeichnet;

101. 83,686/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Obergeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 101 bezeichnet;

102. 80,053/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Obergeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 102 bezeichnet;

103. 84,113/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Obergeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 103 bezeichnet;

104. 85,307/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Obergeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 104 bezeichnet;

105. 83,565/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Obergeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 105 bezeichnet;

106. 84,130/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Obergeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 106 bezeichnet;

F) Dachgeschoss (Schlosserei)

107. 68,442/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Dachgeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 107 bezeichnet;

108. 69,857/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Dachgeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 108 bezeichnet;

109. 70,709/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Dachgeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 109 bezeichnet;

110. 75,481/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Dachgeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 110 bezeichnet;

111. 59,305/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Dachgeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 111 bezeichnet;

112. 64,490/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Dachgeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 112 bezeichnet;

113. 69,360/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Dachgeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 113 bezeichnet;

114. 70,169/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Dachgeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 114 bezeichnet;

115. 68,826/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Dachgeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 115 bezeichnet;

116. 86,455/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Dachgeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 116 bezeichnet;

117. 77,042/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Dachgeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 117 bezeichnet;

118. 77,108/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Dachgeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 118 bezeichnet;

119. 77,599/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Dachgeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 119 bezeichnet;

120. 84,825/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Dachgeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 120 bezeichnet;

121. 58,628/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Dachgeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 121 bezeichnet;

122. 55,999/10.000-Miteigentumsanteilverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Dachgeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 122 bezeichnet;

36

BAUBESCHREIBUNG: ALTE SCHLOSSEREI

Historie

Die Gebäude sind Bestandteil des denkmalgeschützten Ensembles der ehemaligen Seiler-warenfabrik. Mit fi nanzieller Unterstützung der Spinnerei auf der ERBA Insel entstand 1864 am gegenüberliegenden Regnitzufer eine Appreturanstalt die 1885 die Mechanische Seilerwa-renfabrik wurde. Im 19. Jhd. hatte sie ihre Blütezeit und war einer der bedeutendsten Arbeit-geber Bambergs. Die drei Gebäudeteile sollen durch ihren Erhalt an die frühere Geschichte der SCHAEFFLER Werke, die 1964 dort gegründet wurden, als Industrieanlage des 19. Jhd. erinnern. Die Gebäude liegen in einem Sanierungsgebiet der Stadt Bamberg. Als Industrie-denkmal werden die Gebäude unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes saniert.Die Gebäude sind in drei Abschnitte aufgeteilt. Schlosserei, die dreigeschossig ist; dem For-menbau, der eingeschossig ist mit einer Dachterrasse; und der Erweiterung des Formenbaus, der zweigeschossig ist.Erhalten bleiben die Dachkonstruktion, die Außenmauern, die Fundamentierung sowie die Holzbalkendecken und die Kappengewölbe mit den gusseisernen Stützen.

Allgemeines

Das Gebäude wird künftig mit Studentenappartements verschiedener Größe und Ausstat-tung genutzt. Die historische Atmosphäre soll erhalten werden. Die Auswahl der Materialien ist hierfür bedeutend.

Bei den Übergängen von dem einen in das nächste Gebäudeteil befi ndet sich ein Treppen-haus, ebenso am Ende und am Anfang der Gebäudes.

Grundlagen der Bauausführung

Das Objekt wird schlüsselfertig entsprechend der nachfolgenden Baubeschreibung saniert. Die einschlägigen DIN-Vorschriften werden für die zur Ausführung kommenden Gewerke, soweit es der Gebäudezustand bzw. denkmalrechtliche Vorschriften zulassen, berücksich-tigt. Änderungen der Bauausführung und der Material- bzw. Baustoffauswahl bleiben, soweit sie erforderlich, gleichwertig und dem Erwerber zumutbar sind, vorbehalten. Im vorliegen-den Projekt ist der Einbau einer Temperieranlage („Temperierung“) als Heizanlage und die Nutzung der energetischen bauphysikalischen Effekte des Verfahrens vorgesehen. Hierbei kommt es zu Abweichungen von der DIN und den anerkannten Regeln der Technik. Maßliche Differenzen, statische und bauliche Maßnahmen, die sich aus architektonischen, bau- oder genehmigungstechnischen Gründen ergeben, jedoch keinen Einfl uss auf die Qualität und Nutzung des Gebäudes haben, bleiben ausdrücklich vorbehalten. Bei Verwen-dung von Baustoffen und Ausstattungsmustern anderer Hersteller, sind diese mindestens gleichwertig. Die nachfolgende Baubeschreibung beinhaltet alle Leistungen, die durch den vereinbarten Festpreis abgegolten sind.

Die Baugenehmigung ist beauftragt, liegt noch nicht vor.

Aufgrund der Erhaltung von Altbausubstanz kann nicht gewährleistet werden, dass der Wär-me- und Schallschutz eingehalten wird.

In den ersten Jahren ist auf durchgängige Beheizung der Räume in den Wintermonaten zu achten. Ebenso ist die Belüftung (Stoßlüftung) in ausreichendem Umfang durchzuführen. Ein Merkblatt für die Nutzer wird zur Verfügung gestellt.

Die Gewährleistung beläuft sich nach BGB auf 5 Jahre. Hiervon ausgenommen sind beweg-liche und elektronische Teile, wie Pumpen usw., bzw. die im Gesamtauftrag enthaltenen Ein-richtungsgegenstände wie Tisch, Bett, Stuhl, usw., aber auch Kücheneinrichtung und Lampen unterliegen nicht dieser Gewährleistung.

Etwaige Unebenheiten und dergleichen, die aus dem historischen Bestand herrühren oder durch ihn verursacht werden, sind zu akzeptieren. Die Toleranzen im Hochbau können da-durch überschritten werden.

Die tragenden Bauteile wurden untersucht und notwendige Sanierungsmaßnahmen defi -niert. Durch die hohen Lasten der Industrienutzung hat das Gebäude für die Wohnnutzung ausreichende statische Reserven.

Durch die Verbindung von Massiv- und Trockenbauteilen sowie an der Verkleidung der Dach-konstruktion können evtl. Baustoff bedingt Fugenrisse auftreten. Das gleiche gilt für Risse an den Bodenanschlussfugen. Die genannten Risse im Bereich von Materialwechsel sind nicht vollständig zu vermeiden und stellen Wartungsfugen dar.

Grundsätzlich werden alle durchzuführenden Maßnahmen an und im Gebäude in enger Zusammenarbeit mit dem Stadtbauamt und dem Landesamt für Denkmalpfl ege ausgeführt. Hierdurch kann es in Bereichen zu Abweichungen von den anerkannten Regeln der Technik, den DIN Vorschriften und der Baubeschreibung kommen. Es wird ausdrücklich darauf hinge-wiesen, dass dies im Rahmen einer Sanierungsmaßnahme zu akzeptieren ist und nicht den Haftungskriterien des Bauträgers unterliegt.

Parken / Erschließung

Das Gebäude ist über das SCHAEFFLER Gelände fußläufi g erschlossen. Mit dem Auto er-reicht man das Gebäude über die Jaeckstraße. Auf der neu geschaffenen Parkfl äche an der Jaeckstraße sind auch die notwendigen Stellplätze für Autos und Fahrräder nachgewiesen.Brandschutz

Maßgebend für die Ausführung neuer Bauteile sind die Regeln der DIN 4102 in Verbindung mit den bauaufsichtlichen Festlegungen für die Feuerwiderstands- und Baustoffklassen. Der konstruktive Brandschutz wird im Rahmen der Tragwerksplanung realisiert. Der vorbeugende Brandschutz wird in Abstimmung mit der Feuerwehr und einem Brandschutznachweis ge-mäß § 14 Bauvorlagenverordnung realisiert.

Baubegleitende Qualitätssicherung

Um sicherzustellen, dass entsprechend den Bauvorschriften und der Baubeschreibung ge-baut wird, wird vom Verkäufer die „Baubegleitende Qualitätssicherung“ mit dem TÜV Süd vereinbart.

Erdarbeiten

Erstellen des Aushubs für Fundamente und Kanal mit anschließender Verfüllung der Gräben mit verdichtungsfähigem Material. Abfuhr des überschüssigen Aushubmaterials einschließ-lich Grobplanie, soweit erforderlich.

Erschließung

Die Heizung und Warmwasserbereitung werden über Fernwärme betrieben. Der Übergabe-punkt für Heizung, Wasser und Strom befi ndet sich im Keller. Ab dem Hauptzähler werden die Wasserleitungen in Kunststoff oder Edelstahl mit Isolierschlauch gedämmt ausgeführt. Die Kalt- und Warmwasserzähler bzw. die Wärmemengenzähler der Heizung werden auf Mietba-sis in den jeweiligen Wohnraum bzw. Bad installiert. Der Stromverbrauch wird direkt abge-rechnet. Die Abrechnungen für Heizung, Wasser und Kanal erfolgen jeweils verbrauchsab-hängig über die Hausverwaltung. TV und Radio sind über Kabelanschluss zu empfangen.

Die Entwässerung erfolgt nach dem genehmigten Entwässerungsgesuch. Zur Verwendung kommen Steinzeug- bzw. Kunststoffrohre in den erforderlichen Abmessungen incl. aller Bö-gen, Abzweigungen und Formstücke, mit Revisionsmöglichkeit, je nach Erfordernis.

Maurer-, Beton- und Stahlbetonarbeiten

Das Gebäude hat ein Konstruktionsgefüge bestehend aus tragenden Außenwänden und mittigen Säulenstellungen. Die Dachkonstruktion besteht aus frei tragenden Holzbindern, die auf den Außenwänden und den Säulen ablagern.

Die Außenwände sind massiv gemauert mit einer Stärke von ca. 0,60 m im Erdgeschoss, ca. 0,50 m im 1. Obergeschoss und Dachgeschoss, sie bleiben erhalten.

Falls notwendig werden Ausbesserungsarbeiten durchgeführt. Außerdem werden vom Denk-malamt geforderte Instandsetzungsarbeiten vorgenommen. Zum Teil werden bestehende Öffnungen geschlossen, bzw. neue Öffnungen hergestellt um die einzelnen Räume zu be-lichten.

Die Bodenplatte im Erdgeschoss ist Bestand. Stärke nach statischer Berechnung.

Die neuen Innenwände werden in Trockenbauweise hergestellt. Die Grundlage dabei bilden die anerkannten Regeln der Technik sowie DIN-Vorschriften.

Wohnungstrennwände werden in Trockenbauweise mit Stahlprofi lunterkonstruktion und beidseitig doppelter Beplankung erstellt.

Decken

Die bestehenden Holzbalken- bzw. Stahlbetondecken und Kappengewölbe werden erhalten und ertüchtigt. Oberseitig erhalten sie, wenn notwendig, eine Trittschalldämmung mit neuem schwimmendem Estrich und Oberbodenbelag. Unterseitig wird, wenn notwendig, eine glatte abgehängte Trockenbaudecke erstellt.

Dachkonstruktion / Deckung

Die vorhandene Eindeckung wird wenn notwendig demontiert und durch eine neue Blech- oder Natur- oder Kunstschieferplatte gedeckt. Die Dachterrasse wird mit Kunststoffbahnen abgedichtet. Die tragenden Binder werden ebenso erhalten.

Dachentwässerung / Verblechung

Die Dachrinnen, Regenfallrohre und Verblechungen werden, wenn notwendig, in Titanzink oder ähnlichen Materialien bzw. metalleloxierte Oberfl äche saniert oder erneuert.

Treppen / Hauseingänge / Flure

Die Treppenhäuser werden teilweise ertüchtigt und teilweise neu hergestellt. Die Trittstufen sind in Stahlbetonkonstruktion im Laufbereich ausgebildet. Die Treppenhauspodeste und Flu-re werden aus bituminöser Oberfl äche oder in Stahlbeton hergestellt.Jeder Eingang erhält eine innenliegende Briefkastenanlage, Farbe nach Bemusterung durch den Architekten bzw. in Absprache mit der Stadt. Geländer und Brüstungen werden in Stahlkonstruktion ausgeführt, die Oberfl äche wird ge-bürstet und geölt.Im Eingangsbereich, sowie über den Podesten der Treppenhäuser werden Decken- oder Wandleuchten angebracht. Sämtliche das Gemeinschaftseigentum betreffende Räume erhalten eine separate Beleuch-tung. Die Außenbeleuchtung am Baukörper und den Zuwegungen erfolgt gemäß den An-gaben des Architekten in Zusammenarbeit mit dem Haustechniker und in Absprache mit der Stadt.

Innenputz / Malerarbeiten

Die Wohnungstrennwände werden in Trockenbauweise erstellt, gespachtelt und gestrichen. Die bestehenden Außenwände werden überarbeitet und zum Teil verputzt. Die Oberfl ächen

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der Trockenbauwände gespachtelt und gestrichen.

Estrich

In den Wohngeschossen wird ein schwimmender Estrich auf Trittschalldämmung einge-bracht. Wärmedämmung, sowie Schutz gegen Feuchtigkeit im Erdgeschoss wird für die ein-zelnen Funktionsbereiche ausgeführt.

Trennschienen

Zwischen unterschiedlichen Belagsmaterialien werden Metallschienen, bei Bauwerksfugen im Estrich Dehnungsfugen eingebaut.

Fenster und Beschläge

Alle Fenster werden in Abstimmung mit dem Landesamt für Denkmalpfl ege neu eingebaut bzw. erhalten und überarbeitet. Die Ausführung ist in Holz, Kunststoff bzw. Stahl nach Anforde-rung des Landesamt für Denkmalpfl ege.

Fensterbänke

Die Außenfensterbänke werden im Zuge der Fensterüberarbeitung, wenn notwendig, in Ti-tanzink neu hergestellt.

Wohnungseingangstüren

Wohnungseingangstüren; Umfassungszarge mit Falz und Falzdichtung. Türblatt mit Schall-Ex, Sicherheitswechselgarnitur, Profi lzylinder und Spion, gemäß Wärme- und Schalldämmwert

Innentüren

Innentüren sind Drehtüren oder Schiebetüren. Sie sind veriegelbar. Beschläge sind Alumi-nium.

Schließanlage

Schlüsselsystem als Schließanlage nach Schließplan des Architekten, sperrend für Woh-nungstür.

Bäder und WC

Die Bäder erhalten einen Steingut- oder keramischen Boden. Die Verfugung wird farblich den Bodenplatten angepasst. Die Bäder werden teilweise mit keramischen Wandplatten gefl iest. Die Verfugung wird farblich den Keramikplatten angepasst. Alle horizontalen und vertikalen Kanten bekommen einen Kantenschutz.

Einrichtung

Flur ist mit einer Garderobe und einer Deckenleuchte ausgestattet.

Schrank ist meist ein kleiner begehbarer Raum mit Regalsystem und einer Deckenleuchte.

Bad in der Nische im Bad ist ein Regal. Die Zubehörteile sind entsprechend den Armaturen in Chrom gehalten. Oberhalb des Waschbeckens ist die Fläche verspiegelt. Die Dusche ist mit Einbaustrahlern beleuchtet. Über dem Spiegel befi ndet sich eine Spiegelleuchte.

Küche bestehend aus einem Kühlschrank, einem Schubladenschrank, einem Backofen, ei-nem Unterschrank mit Drehtür. In die Edelstahlküchenarbeitsplatte sind zwei Herdplatten integriert und ein Spülbecken mit schwenkbarer Einhebelmischbatterie und Abtropffl äche.

Oberhalb der Küchenarbeitsfl äche ist ein Edelstahl - Umluftabzugshaube mit integrierter Be-leuchtung. Rechts und links gibt es offene Regalböden.

Essbereich besteht aus einem halbhohen - ca 0,90 m - Tisch mit entsprechend hohen Sitzge-legenheiten mit einer Wandlampe, mit 2 Stühlen.Schlafbereich besteht aus einer Polyschaummatratze mit darunterliegendem ausziehbarem Bettkasten.Alternativ: Hochbettvariante gegen Aufpreis

Arbeitsbereich besteht aus einer massiven Schreibtischplatte, mit darüber befi ndlichen Re-galen; unterhalb der Regale eine Pinwand; Schreibtischstuhl. Beleuchtung des Arbeitsberei-ches durch Beleuchtung am Regalboden.

Fenster Gardinenanlage bestehend aus Vorhangschiene einläufi g ohne Blende

Sanitärbereich

Die Entwässerung und die Versorgung mit Trinkwasser erfolgen nach den Regeln der Tech-nik. Die Wasserversorgungsleitungen werden ab Zählerinstallation in Kunststoff-Verbundrohr oder Edelstahl hergestellt. Die Warmwasseraufbereitung ist separat für jede Wohnung.

Dusche mit Einhebel-Brausebatterie, Ablaufgarnitur, Brausestange und Schlauchbrause. Du-schabtrennungen werden nicht montiert. Waschbecken aus Porzellan mit Einhebel-Misch-batterie. Sämtliche Armaturen sind verchromt. Die WC-Anlage wird als Tiefspüler mit Spartas-te und innen liegendem Spülkasten, soweit planerisch und technisch möglich, ausgestattet.

Die innenliegenden Sanitärräume erhalten eine mechanische Entlüftung gemäß den Richt-linien DIN 18017, Teil 3. Die Schaltung erfolgt über ein Nachlaufrelais, bzw. Intervalllrelais.

Heizung

Wärmeversorgung erfolgt durch die Fernwärme, Bamberg. Im vorliegenden Projekt ist der Einbau einer Temperieranlage („Temperierung) als Heizanla-ge und die Nutzung der energetischen und bauphysikalischen Effekte des Verfahrens vorge-sehen. Der Einsatz einer Temperierung ermöglicht die integrierte Behandlung der Bereiche „Wärme- und Feuerschutz“, „Schadsalzsanierung“, „Raumklima“ und „Heizung“. Daraus resultieren in diesen Bereichen gegenüber konventionellen Ansätzen deutlich geringere Eingriffe in die historische Bausubstanz. Die Temperierung weicht von den gängigen DIN-Normen und dem Stand der Technik ab. Die Abweichung wird akzeptiert.

Elektroinstallation

Die Installation erfolgt nach den gültigen VDE-Richtlinien und EVU-Vorschriften. In den Stu-dentenappartements werden Leitungen unter Putz verlegt. Bei Sichtmauerwerk Aufputz mit gerader Leitungsführung in Schutzrohren. Unterverteilungen mit automatischen Sicherungen werden im Abstellraum oder in den Fluren unter Putz montiert. Alle Steckdosen und Schalter sind Markenfabrikate im Farbton weiß. In jeder Einheit wird ein Internetanschluss verlegt.

Flur1 Steckdose1 Deckenauslass1 Wechselschaltung

Schrankbereich1 Deckenauslass1 Serienschalter1 Steckdose

Bad1 Doppelsteckdose

1 Wandauslass1 Deckenauslass1 Serienschalter

Küche3 Arbeitssteckdosen 1 Herdanschluss 1 Kühlschrankanschluss1 Dunsthaubenabzugsanschluss

Essbereich1 Wandanschluss1 Steckdose

Schlafbereich1 Wandauslass1 Steckdose

Arbeitsbereich1 Doppelsteckdose1 DSL-Anschluss1 Wandauslass1 Datenkabelverbindung von DSL Anschluss zu TV Anschluss

Wohnbereich2 Steckdosen1 UP-Anschluss für TV und Radio1 Wandauslass1 Serienschalter

Durchbrüche

Sämtliche Wand- und Deckendurchbrüche werden, soweit möglich, mit zugelassenen Syste-men oder Baustoffen entsprechend den Brand- und schallschutztechnischen Anforderungen sorgfältig verschlossen.

Antennen-/Kabelanlage

Zentrale Kabelanschlüsse im Hausanschlussraum für Fernsehen, Radio und Telefon. Die An-schlussdose inkl. Leitungsführung vom Hausanschlussraum gehört zum Leistungsumfang und ist in Glasfaserkabel ausgeführt. Der Anschluss in den Wohnungen selbst erfolgt auf Antrag der späteren Nutzer. Private Satellitenanlagen dürfen nicht betrieben werden.

Müllplatz, Außenanlagen, Stellplätze

Gestaltung und Ausführung der Außenanlagen und Stellplätze gemäß den Angaben des Ar-chitekten und der Stadt. Die Außenbeleuchtung am Baukörper und den Zuwegungen erfolgt gemäß den Angaben des Architekten und in Absprache mit der Stadt.

Grundreinigung

Nach Abschluss der Bauarbeiten vor Übergabe der Wohnungen wird eine Grundreinigung durchgeführt.Haftungsvorbehalt

Alle Angaben in dieser Baubeschreibung wurden mit Sorgfalt zusammengestellt. Eine Haf-tung für die Richtigkeit der Zahlenangaben kann jedoch nicht übernommen werden. Ab-weichungen, die durch behördliche Aufl agen und durch neue gesetzliche Bestimmungen bedingt sind, sowie Änderungen, die sich im Verlauf der Bearbeitung in haustechnischer, konstruktiver, statischer, gestalterischer und baurechtlicher Hinsicht ergeben, bleiben aus

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drücklich vorbehalten.

Bau-, Leistungs- und Ausstattungsbeschreibungfür Umbau der SCHAEFFLER Werke zu Studentenwohnungen

Bau-, Leistungs- und Ausstattungsbeschreibungfür Umbau der SCHAEFFLER Werke zu Studentenwohnungen

Bad Tölz, 11.07.2011 Seite PAGE 2 von NUMPAGES 9

Bad Tölz, 11.07.2011 Seite PAGE 1 von NUMPAGES 9

URNr. /2011SB: Herr Neder

ANGEBOT ZUM ABSCHLUSSEINES BAUTRÄGERVERTRAGES

Heute, den …zweitausendelf- … 2011 -erschienen vor mir,Dr. Hans-Dieter Kutter,Dr. Werner SommerhäuserNotar in Nürnberg, in den Amtsräumen in 90402 Nürnberg, Lorenzer Str. 2/II:

1. Herr ….,geb. am ……..,sowie dessen Ehefrau, Frau ……….,geb. …….., geb. am ……….,beide wohnhaft in …………,nach Angabe ….. (Güterstand),ausgewiesen durch ihre Bundespersonalausweise;

2. Herr ….,geb. am ….,geschäftsansässig in …………,mir, Notar, persönlich bekannt,nach seiner Erklärung hier handelnd nicht im eigenen Namen, sondern für die Schaeffl er-Areal 1. Liegenschaften GmbHmit dem Sitz in Bad Heilbrunn(Anschrift: 83670 Bad Heilbrunn, Parkweg 6)vorbehaltlich Genehmigung, mit deren Einholung der amtierende Notar beauftragt wird und die mit Eingang bei ihm den übrigen Beteiligten als mitgeteilt gelten und damit rechtswirk-sam sein soll.

Die Beteiligten wurden vom Notar auf die Bestimmungen des § 17 BeurkG hingewiesen, wonach dem Käufer zwei Wochen vor Beurkundung des Rechtsgeschäfts ein Entwurf zur Verfügung zu stellen ist, um ihm ausreichend Gelegenheit zu geben, sich vorab mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinander setzen zu können. Die Beteiligten erklären, dass ihnen die Vertragsunterlagen rechtzeitig vorlagen.

Auf Ansuchen der Erschienenen beurkunde ich ihren vor mir abgegebenen Erklärungen ge-mäß nach Grundbucheinsicht folgendes:

A. Angebot

… und …- im folgenden „Käufer“ oder „Anbieter“ genannt -bieten hiermit der Schaeffl er-Areal 1. Liegenschaften GmbH mit dem Sitz in Bad Heilbrunn - nachstehend „Verkäufer“ oder „Angebotsempfänger“ genannt -den Abschluss des nachfolgenden Vertrages an.

An das Angebot hält sich der Anbietende unwiderrufl ich vier Wochen ab heute gebunden.

Nach Ablauf der Frist kann der Anbieter das Angebot widerrufen. Es genügt der Zugang der schriftlichen Widerrufserklärung beim amtierenden Notar. Der Widerruf wird wirksam mit Zugang der Widerrufserklärung. Bis dahin kann das Angebot noch angenommen werden.

Der Vertrag kommt zustande, wenn die Annahme zu notarieller Urkunde erklärt wird. Der Zugang der Annahmeerklärung innerhalb der Annahmefrist ist nicht erforderlich.

Die Kosten der Angebotsurkunde trägt der Anbieter. Im Falle der Nichtannahme trägt diese Kosten der Angebotsempfänger.

Der Vertreter des Angebotsempfängers kennt den Inhalt der Angebotsurkunde und stand dem Anbieter während der Beurkundung für Verhandlungen und Erläuterungen über den Inhalt des angebotenen Kaufvertrages zur Verfügung. Der Angebotsempfänger stimmt den Angebotsbedingungen zu. Eine Annahme des Angebotes ist damit noch nicht verbunden.

B. Inhalt des Kaufvertrages

I. Vertragsgegenstand, Grundbuchstand

Die Schaeffl er-Areal 1. Liegenschaften GmbH mit dem Sitz in Bad Heilbrunn wird Eigentüme-rin folgenden Grundbesitzes der Gemarkung Bamberg:

Eine noch zu vermessende Teilfl äche von ca. 3.947 qm aus dem Grundstück Flst. 6855 Jäck-straße 3 und Lichtenhaidestr. 16 und 18,Gebäude- und Freifl äche zu 42.748 qm, derzeit noch vorgetragen im Grundbuch des Amtsge-richts Bamberg von B a m b e r g. Blatt 33 560.

Die Teilfl äche ist in dem dieser Urkunde als Anlage 1 beigefügten Plan rot schraffi ert ein-gezeichnet. Der Notar wird ermächtigt, das Gemeinschaftsgrundstück nach Vermessung gemäß § 28 GBO genau zu bezeichnen.

Diese Teilfl äche wird nach Eigentumsumschreibung wie folgt belastet sein:in Abteilung II des Grundbuches: Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht) für den jeweiligen Eigentümer der Restfl äche aus Flst. 6855 der Gemarkung Bamberg

Es wird darauf hingewiesen, dass die Appartements mit einer Nutzungsbeschränkung (Nutzung sämtlicher Appartements nur durch Studenten) für die Stadt Bamberg belastet werden könnten. Für den Fall, dass eine derartige Aufl age durch die Stadt Bamberg gefordert wird, bevollmächtigt der Käufer bereits heute den Verkäufer unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, eine entsprechende Dienstbarkeit (Wohnungsbesetzungs- bzw. -belegungsrecht) an dem Wohnungsgrundstück bzw. an den einzelnen Einheiten zu bestellen und deren Eintragung im Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen. Diese Dienstbarkeit wird vom Käufer zur weiteren Duldung und Erfüllung übernommen.

in Abteilung III des Grundbuches: Globalgrundschuld in heute noch nicht feststehender Höhe für eine heute noch nicht fest-stehende Gläubigerin.

Diese Grundschuld dient der Vor- und Zwischenfi nanzierung sowie der Aufbaufi nanzierung des gesamten Bauvorhabens.

Die Schaeffl er-Areal 1.Liegenschaften GmbH mit dem Sitz in Bad Heilbrunn will das auf der vorstehend genannten Teilfl äche stehende Gebäude sanieren und ca. 122 Studentenappar-tements errichten.

Das vorgenannte Wohnhausgrundstück (Teilfl äche zu ca. 3.947 qm) wurde in Wohnungsei-gentum aufgeteilt.

Hierbei wurde u.a. das folgende Wohnungseigentum gebildet, das Gegenstand dieses Kauf-vertrages ist:

…/10.000-Miteigentumsanteil an der in vorstehender Ziffer 1. näher beschriebenen Teilfl äche, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im ….geschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. … bezeichnet,ggf: samt Balkonbei Wohnungen 11, 14, 17, 20, 58, 60, 61, 66 und 68: samt Sondernutzungsrecht an der Terrassenfl äche, wie diese im Aufteilungsplan mit Nr. … und rot umrandet gekennzeichnet.

Der für das vertragsgegenständliche Wohnungseigentum maßgebliche Grundrissplan ist dem heutigen Kaufvertrag in der Anlage 2 beigefügt.

Der Notar hat auf den erforderlichen Vorvollzug hingewiesen.

II. Verkauf

Die Schaeffl er-Areal 1. Liegenschaften GmbH mit dem Sitz in Bad Heilbrunn- nachstehend „Verkäufer“ genannt -verkauft hiermit a ndie Ehegatten …… und …..- nachstehend „Käufer“ genannt -zum Miteigentum je zur Hälfte / zum Alleineigentumdas in Abschnitt B. I. 2. dieser Urkunde bezeichnete Wohnungseigentum mit allen Rechten und gesetzlichen Bestandteilen.

III. Aufschiebende Bedingung, Rücktrittsrechte

1. Der Verkäufer hat am ………. bei der Stadt Bamberg einen Bauantrag zur Bebauung des vertragsgegenständlichen Wohnungseigentumsgrundstücks mit 122 Studentenapparte-ments gestellt.

Dieser schuldrechtliche Kaufvertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass dieser erst wirksam wird, wenn bezüglich des vertragsgegenständlichen Wohnungseigentums-grundstücks eine bestandskräftige Baugenehmigung für die vorbeschriebenen 122 Studen-tenappartements erteilt wurde.

Die aufschiebende Bedingung bezieht sich nicht auf den Inhalt des Abschnitts VII. 2. (Vormer-kung) sowie auf die Durchführungsvollmacht des Notars gemäß Abschnitt C. I.

2. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, einseitig mittels eingeschriebenen Brief an den Käufer mit Durchschrift für den Vollzugsnotar von dem heutigen Kaufvertrag zurückzutreten, falls die vorstehende Bedingung nicht bis 31.03.2012 eingetreten ist (also für das vertragsge-genständliche Wohnungseigentumsgrundstück nicht eine Baugenehmigung für 122 Studen-tenappartements erteilt wurde).

Der Rücktritt ist innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf des 31.03.2012 zu erklären (Aufgabe zur Post). Tritt die Bedingung vor Erklärung des Rücktritts ein, verbleibt es bei der Rechtsgültigkeit des Vertrags mit Bedingungseintritt. Für die Wirksamkeit des Rücktritts kommt es auf die

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Rechtzeitigkeit der Aufgabe zur Post, nicht auf den Zugang beim Käufer an.

Im Falle des Rücktritts trägt der Verkäufer die bis dahin angefallenen Kosten bei Notar und Gericht sowie die Kosten der Rückabwicklung.

Der Käufer ist berechtigt, einseitig auf die aufschiebenden Bedingungen zu verzichten mit der Folge, dass der Kaufvertrag ab Verzicht als unbedingt geschlossen gilt.

Die Vertragsteile verpfl ichten sich, dem Notar den Eintritt der aufschiebenden Bedingungen bzw. den Verzicht hierauf schriftlich mitzuteilen

Im Falle des Rücktritts bestehen über den vorstehend vereinbarten Kostenersatz hinaus keine weiteren Schadenersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche.

IV. Herstellungsverpfl ichtung

Auf dem in Ziffer I. 1. bezeichneten Grundbesitz modernisiert der Verkäufer das vorhandene Gebäude, insbesondere die heute veräußerte Wohnungseigentumseinheit samt aller zum gemeinschaftlichen Gebrauch erforderlichen Einrichtungen und Anlagen.

Der Grundbesitz mit dem zu errichtenden Gebäude wurde mit Urkunde des Notars Dr. Werner Sommerhäuser in Nürnberg vom 13.07.2011, URNr. S 2358/2011 (Teilungserklärung mit Ge-meinschaftsordnung und Baubeschreibung) in Wohnungseigentum aufgeteilt. Diese Urkunde lag in Urschrift bei der heutigen Verhandlung vor, der Käufer hat beglaubigte Abschrift erhalten. Dem Käufer ist der Inhalt bekannt. Auf die Urkunde wird verwiesen. Über die Bedeutung der Verweisung wurde belehrt. Auf das Verlesen, Planvorlage und Beifügen zu dieser Urkunde wurde verzichtet.

Der Verkäufer verpfl ichtet sich, auf dem Vertragsgrundbesitz das Bauvorhaben nach Maßga-be der Baubeschreibung, der Baupläne sowie der Baugenehmigung nach den anerkannten Regeln der Baukunst und der Bauvorschriften technisch einwandfrei durchzuführen und nur normgerechte Baustoffe zu verwenden und das veräußerte Wohnungseigentum einschließ-lich der zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörenden Gebäudeteile zu modernisieren.

Diese Verpfl ichtung reicht hinsichtlich des zu erhaltenden Altbaus jedoch nur soweit, wie die Gegebenheiten des Altbestandes, der Nutzungsanforderung und der Genehmigungsbe-scheide der Baubehörde sowie die Beschränkungen durch Denkmalschutzbehörden eine größtmögliche Annäherung an den Stand der Technik und die Bauvorschriften zulassen. Ver- und Entsorgungsleitungen können möglicherweise nicht nach den aktuellen Vorschriften verlegt werden, bei Schall-, Wärme-, oder Brandschutz können sich Einschränkungen erge-ben. Das Bauvorhaben darf daher nicht durchgängig nach Neubaustandard beurteilt werden.

Die Baugenehmigung ist noch nicht erteilt.

Soweit die Bauzeichnung Ausstattungen oder Vorrichtungen ausweist, die nicht in der Bau-beschreibung enthalten sind, handelt es sich um unverbindliche Planungsvorschläge, die Baubeschreibung geht insoweit der Bauzeichnung vor.

Abweichungen von der vereinbarten Bauausführung und Planung bleiben dem Verkäufer vorbehalten, wenn sie nicht wesentlich Wert mindernd und dem Käufer zumutbar sind, insbe-sondere wenn sie auf behördliche Anordnungen zurückzuführen oder technisch veranlasst sind. Soweit sich durch die Baugenehmigung nebst Aufl agen und Nebenbestimmungen Ab-weichungen ergeben, geht die Baugenehmigung vor.

Abweichungen von der festgelegten Bauausführung und Ausstattung, die der Käufer wünscht (Sonderwünsche), bedürfen der schriftlichen Vereinbarung oder ggf. der notariellen Beurkun-dung. Soweit hierfür die Erstellung von Planungen und Tekturen notwendig ist, hat diese der Käufer auf eigene Kosten selbst zu beantragen.

Die bezugsfertige Herstellung hat bis spätestens zum 31.12.2012 zu erfolgen.Die vollständige Fertigstellung (auch Außenanlagen) hat bis zum 30.06.2013 zu erfolgen.Verzögerungen, welche der Verkäufer nicht zu vertreten hat (wie z. B. Streik, höhere Gewalt, Ausführung von Sonderwünschen, außergewöhnliche Witterungseinfl üsse, welche nicht vor-hersehbar sind oder anhaltende Lieferengpässe, z. B. auf dem Stahl- und Dämmstoffmarkt), können die vorgenannten Termine entsprechend verschieben.

4. Der Verkäufer ist beauftragt und bevollmächtigt, alle erforderlichen oder zweckdienlichen Erklärungen gegenüber Behörden und Privaten abzugeben und Anträge zu stellen, die im Zuge der Sanierung bzw. Herstellung des Gebäudes erforderlich oder zweckdienlich sein sollten. Der Bevollmächtigte ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.Der Käufer verpfl ichtet sich, bei einer Weiterveräußerung des heutigen Vertragsobjektes die vorstehend erteilten Aufträge und Vollmachten durch seine Rechtsnachfolger mit entspre-chender Weitergabeverpfl ichtung bestätigen zu lassen.

Das Betreten der Baustelle ist bis zur Übernahme des Vertragsobjektes durch den Käufer nur mit Zustimmung des Verkäufers gestattet. Der bauleitende Architekt übt das Hausrecht auf der Baustelle aus.

V. Kaufpreis

Der Kaufpreis beträgt € … (i. W.: Euro …).

Aus dem Kaufpreis entfallen:auf den Grund- und Boden € …auf die Altbausubstanz € …auf den Sanierungsanteil € …auf die Einrichtung € …

Der Käufer beabsichtigt, den Sanierungsaufwand nach §§ 7 h bzw. 10 f EStG steuerlich gel-tend zu machen. Der Verkäufer übernimmt jedoch keine Haftung für die steuerliche Anerken-nung der vorgenannten Werte. Er verpfl ichtet sich jedoch, nach Abschluss der Sanierungsar-beiten der zuständigen Behörde die Sanierungskosten nachzuweisen.

Der Kaufpreis ist ein Festpreis, in dem neben den anteiligen Grundstückskosten die Bau- und Baunebenkosten enthalten sind. Der Verkäufer trägt ferner alle Erschließungskosten und kommunale Herstellungsbeiträge im weitesten Sinne für die erstmalige Fertigstellung des Vertragsobjektes gemäß Baubeschreibung und für sonstige Erschließungskosten bis zur Übergabe.

Sollten gleichwohl Kosten, die der Verkäufer schuldet, für die aber auch der Käufer kraft Ge-setztes haftet, bei Eigentumsübergang voraussichtlich noch offen sein, kann eine ungesi-cherte Vorleistung vorliegen und der Käufer Sicherheitsleistung verlangen oder sein Zurück-behaltungsrecht ausüben.

Nach Übergabe anfallende sonstige Kosten trägt der Käufer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, ebenso die Anschlusskosten gegenüber der Telekom und ggf. für Kabelfern-sehen.

Der Kaufpreis ist nach Vorliegen der Baugenehmigung entsprechend dem Baufortschritt in Raten zur Bezahlung fällig, wenn der Notar schriftlich gegenüber dem Käufer bestätigt, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind:a) der Eintritt der aufschiebenden Bedingungen ist dem Notar durch Vorlage einer Bestä-tigung des Käufers nachgewiesen oder ihm liegt eine Erklärung des Käufers vor, wonach dieser auf die aufschiebenden Bedingungen verzichtet oder der Verkäufer dem Notar nach-gewiesen hat, dass die aufschiebende Bedingung eingetreten ist;Eintragung der Aufl assungsvormerkung für den Käufer,

Vorliegen der Lastenfreistellungsunterlagen,Rechtswirksamkeit des Kaufvertrages und Vorliegen aller zu seinem Vollzug erforderlicher Genehmigungen.Der Notar wird beauftragt, die Vertragsteile vom Eintritt der vorstehenden unter a) bis d) genannten Voraussetzungen unverzüglich zu verständigen.

Der Kaufpreis ist nach Erfüllung der vorstehend unter Ziffer 2. genannten Fälligkeitsvorausset-zungen in folgenden Teilbeträgen zu bezahlen:Ein Teilbetrag von 25 %nach Vorliegen der vorstehend genannten Grundvoraussetzungen; ein Teilbetrag von 28 %nach Rohbaufertigstellung, einschließlich Zimmererarbeiten;ein Teilbetrag von 5,6 %für die Herstellung der Dachfl ächen und Dachrinnen;ein Teilbetrag von 2,1 %für die Rohinstallation der Heizungsanlagen;ein Teilbetrag von 2,1%für die Rohinstallation der Sanitäranlagen;ein Teilbetrag von 2,1 %für die Rohinstallation der Elektroanlagen;ein Teilbetrag von 7,0 %für den Fenstereinbau, einschließlich der Verglasung;ein Teilbetrag von 4,2 %für den Innenputz, ausgenommen Beiputzarbeiten;ein Teilbetrag von 2,1 %für den Estrich;ein Teilbetrag von 2,8 %für die Fliesenarbeiten im Sanitärbereich;ein Teilbetrag von 8,4 %nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen Besitzübergabe;ein Teilbetrag von 5 % nach rechtzeitiger Herstellung ohne wesentliche Mängel (§ 632 a BGB);ein Teilbetrag von 2,1 %für die Fassadenarbeiten;ein Teilbetrag von 3,5 %nach vollständiger Fertigstellung des Vertragsobjektes.

Die Höhe der vom Käufer zu zahlenden Raten legt der Verkäufer nach seinem freien Ermes-sen entsprechend dem tatsächlichen Bauablauf fest, wobei er sie nur aus den vorgenannten Vom-Hundert-Sätzen zusammensetzen und höchstens sieben Teilbeträge zzgl. Rate l) anfor-dern darf. Die vorgesehene Zusammensetzung ist dem Käufer bei Anforderung der ersten Rate mitzuteilen.

Die vorgenannten Raten sind jeweils zur Zahlung fällig innerhalb von zehn Tagen nach Zu-gang einer schriftlichen Zahlungsaufforderung des Verkäufers unter Vorlage einer entspre-chenden Baufortschrittsbestätigung des Architekten oder Bauleiters. Bis zur Fälligkeit ist der Kaufpreis nicht zu verzinsen.

Für die Fälligkeit der Raten b) bis l) kommt es ausschließlich auf den Baufortschritt im jewei-ligen Bauabschnitt an.

Zahlt der Käufer bei Fälligkeit nicht, so kommt er ohne Mahnung in Verzug. Er muss dann insbesondere die gesetzlichen Verzugszinsen bezahlen.

Der Verkäufer weist den Käufer und den Fremdgeldgeber des Käufers unwiderrufl ich an, sämtliche Zahlungen aus dem Kaufvertrag bei Fälligkeit schuldbefreiend auf folgendes Bau-konto zu bezahlen:bei der Sparkasse Amberg-Sulzbach,Kto.-Nr. -21 157 573-, BLZ 752 500 00.

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Liegen die in vorstehender Ziffer 2. b) und c) genannten Grundvoraussetzungen für die Kauf-preisfälligkeit noch nicht vollständig vor, so können sie nach Wahl des Verkäufers durch Über-gabe einer selbstschuldnerischen, den Anforderungen des § 7 Abs. 1 MaBV entsprechenden Bürgschaftserklärung eines deutschen Kreditinstituts ersetzt werden, so dass der Kaufpreis nach Baufortschritt gemäß Ziffer 3. fällig gestellt werden kann, wenn die übrigen in Ziffer 2. genannten Fälligkeitsvoraussetzungen vorliegen. Die Bürgschaft muss alle Ansprüche des Käufers auf Rückgewähr oder Auszahlung seiner Vermögenswerte im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 MaBV absichern. Die Bürgschaftsurkunde ist dem Käufer vor Inempfang-nahme der geforderten Baufortschrittsrate auszuhändigen und kann in Höhe der jeweils geforderten Rate ausgestellt werden. Der Verkäufer hat den Notar über die Aushändigung der Bürgschaft an den Käufer unverzüglich zu unterrichten.Die Bürgschaft ist unverzüglich zurückzugeben, sobald die in Ziffer 2. a) und b) genannten Fälligkeitsvoraussetzungen gemäß der Mitteilung des Notars vorliegen.

VI. Finanzierung

Der Verkäufer erteilt dem Käufer uneingeschränkte Vollmacht, den Vertragsbesitz mit Grund-pfandrechten in beliebiger Höhe zu belasten, den Grundbesitz der sofortigen Zwangsvoll-streckung nach § 800 ZPO zu unterwerfen, den oder die Käufer der sofortigen Zwangsvoll-streckung zu unterwerfen sowie alle zur rangrichtigen Eintragung der Grundpfandrechte erforderlichen Erklärungen abzugeben und Anträge zu stellen, wie diese in den Vorlagen der Gläubiger vorkommen und zweckdienlich sind. Alle Eigentümerrechte und der Löschungsan-spruch werden dem Käufer abgetreten.Mehrere Käufer bevollmächtigen sich gegenseitig in der Weise, dass jeder allein unter Be-freiung von den gesetzlichen Beschränkungen alle Käufer bei der Kaufpreisfi nanzierung uneingeschränkt vertreten kann, insbesondere bei der Übernahme der persönlichen Haf-tung, Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung, Rücktritt mit der Aufl assungs-vormerkung und Unterzeichnung von Darlehensverträgen, Schuldurkunden und Zweckbe-stimmungserklärungen.

Die Vollmacht kann nur verwendet werden, wenn in den Erklärungen als Zweck bestimmt wird, dass die Grundpfandrechte bis zur Zahlung des Kaufpreises nur Beträge sichern, die auf den Kaufpreis geleistet werden.Die Vollmacht gilt nur, wenn vorstehende Bestimmungen in der Bestellungsurkunde wieder-gegeben werden. Sie ist nach außen im Übrigen unbeschränkt erteilt.

Der Käufer weist schon heute die Grundpfandgläubiger unwiderrufl ich an, Auszahlungen, zu deren Sicherung der Verkäufer mitwirkt, in Kaufpreishöhe zahlungshalber an den Verkäufer bzw. an dessen Gläubiger vorzunehmen.

Von dieser Vollmacht darf nur in der Notarstelle Dr. Kutter/Dr. Sommerhäuser in Nürnberg Gebrauch gemacht werden.

Wegen der im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrechte, wird dem Notar eine Freistel-lungserklärung der Gläubigerin vorgelegt , nach der gewährleistet ist, dass die vom Käufer nicht zu übernehmenden Grundschulden im Grundbuch gelöscht werden, und zwar, wenn das Bauvorhaben vollendet wird, nach Zahlung der geschuldeten Vertragssumme, andern-falls nach Zahlung des dem erreichten Bautenstand entsprechenden Teils der geschuldeten Vertragssumme durch den Käufer. Für den Fall, dass das Bauvorhaben nicht vollendet wird, hat sich der Gläubiger vorbehalten, anstelle der Freistellung alle vom Käufer vertragsgemäß bereits geleisteten Zahlungen bis zum anteiligen Wert des Vertragsobjektes zurückzuzahlen.

VII. Aufl assung, Vormerkung

1. Die Aufl assung, das ist die Einigung über den Eigentumsübergang, wird in einer Nach-tragsurkunde erklärt.

Der Verkäufer ist verpfl ichtet, dem Käufer das Eigentum am Vertragsobjekt Zug um Zug gegen Zahlung des geschuldeten Kaufpreises zu verschaffen.

Der Käufer kann die Aufl assung vor vollständiger Fertigstellung mit dem erreichten Bauten-stand verlangen, wenn das Unvermögen des Verkäufers zur Fertigstellung der Baumaßnah-me feststeht, Zug um Zug gegen Zahlung des dem erreichten Bautenstand entsprechenden Kaufpreisteils.

Der Käufer erteilt dem Verkäufer V o l l m a c h t zur Erklärung der Aufl assung unter Befrei-ung von den Beschränkungen des § 181 BGB.

2. Zur Sicherung des Anspruchs des Käufers auf Übertragung des Eigentums bewilligt der Verkäufer die Eintragung einerA u f l a s s u n g s v o r m e r k u n g für den Käufer im angegebenen Erwerbsverhältnis am Vertragsbesitz nach den in Ziffer I. genannten bzw. noch einzutragenden und den mit Zustimmung des Käufers bestellten Belastungen. Der Käufer b e a n t r a g t deren Eintragung.

Es wird schon heute bewilligt und b e a n t r a g t , diese Vormerkung im Grundbuch Zug um Zug mit der Eigentumsumschreibung wieder zu löschen, falls keine Zwischeneintragun-gen bestehen, mit Ausnahme solcher, denen der Käufer zugestimmt hat.

VIII. Besitzübergang

Die Abnahme des Vertragsgegenstandes erfolgt, sobald das Vertragsobjekt fertig gestellt ist. Sie kann schon bei Bezugsfertigkeit erfolgen, wenn dem Käufer der Bezug zumutbar ist; Außenanlagen und sonstige Arbeiten, die erst nach bezugsfertiger Herstellung zu erbringen sind, werden nach Fertigstellung abgenommen.

Die Besitzübergabe erfolgt nach oder zusammen mit der Abnahme Zug um Zug mit Zahlung der dann fälligen Kaufpreisrate, wenn der Käufer alle bis dahin fälligen Kaufpreiszahlungen geleistet hat.

Die getrennte Abnahme und Übergabe von Wohnung und Gemeinschaftsanlagen ist zu-lässig.

Der Termin wird vom Verkäufer bestimmt und mindestens 14 Tage vorher mitgeteilt.

Bei der gemeinsamen Besichtigung und Abnahme wird ein von beiden Vertragsteilen zu un-terzeichnendes Abnahmeprotokoll errichtet, in das alle festgestellten Mängel und fehlenden Leistungen aufzunehmen sind, auch wenn sie eine Partei nicht anerkennt, was zu vermerken ist.

Die technische Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums erfolgt gesondert nach Fertig-stellung durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Bausachverständigen oder TÜV-In-genieur, der hierzu vom Käufer beauftragt und bevollmächtigt wird. Der Sachverständige wird vom Verwalter des Gemeinschaftseigentums, bestimmt. Er führt die Abnahme ausschließlich im Interesse des Käufers durch. Die Kosten trägt die Eigentümergemeinschaft.

Der Verkäufer ist verpfl ichtet, in angemessener Zeit vor dem Abnahmetermin die Person des Sachverständigen und den Termin der Abnahme, an dem der Käufer teilnehmen kann, mit-zuteilen.

Der Käufer erhält nach dem Abnahmetermin vom Verkäufer eine Abschrift des Abnahmepro-tokolls zugesandt mit der Aufforderung, sich zur rechtsgeschäftlichen Abnahme, soweit beim Abnahmetermin noch nicht erfolgt, schriftlich gegenüber dem Verkäufer zu erklären. Erklärt sich der Käufer innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zugang des Abnahmeprotokolls ge-genüber dem Verkäufer zur Abnahme nicht, gilt sein Schweigen als Billigung des Gemein-schaftseigentums als im Wesentlichen vertragsgemäß, wenn der Verkäufer bei Übersendung des Abnahmeprotokolls auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

Mit dem Tage der Übergabe gehen Besitz, Gefahr und Haftung auf den Käufer über. Von da an hat er die auf das Grundstück entfallenden Grundsteuern, Abgaben, öffentlichen und privaten Lasten und die auf sein Sondereigentum entfallenden Kosten entsprechend der

Regelung in der Gemeinschaftsordnung zu bezahlen.

Der Käufer tritt mit dem Tage des Besitzübergangs in alle Rechte und Verpfl ichtungen aus der Gemeinschaftsordnung und den Verwaltervertrag ein.

Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander bestimmt sich nach den Vorschrif-ten des Wohnungseigentumsgesetzes und nach der Teilungserklärung mit Gemeinschafts-ordnung, die der Käufer hiermit anerkennt.

IX. Rechtsmängel

Der Verkäufer ist verpfl ichtet, dem Käufer den Vertragsgrundbesitz frei von im Grundbuch in Abteilung II und III eingetragenen Belastungen zu verschaffen, soweit diese nicht vom Käufer übernommen oder bestellt werden.

Die Beteiligten stimmen allen zur Lastenfreistellung erforderlichen und zweckdienlichen Er-klärungen zu und beantragen deren Vollzug bei Vorlage im Grundbuch.

Der Käufer übernimmt die in Ziffer I. genannten Dienstbarkeiten bzw. Rechte, sowie solche, die aufgrund der in dieser Urkunde erteilten Vollmacht noch eingetragen werden.

X. Sachmängel

1. Hinsichtlich der Herstellungsleistungen des Verkäufers gilt das werkvertragliche Leistungs-störungsrecht des BGB.

Die Verjährungsfrist für Mängel am Bauwerk sowie dazugehörige Planungs- und Überwa-chungsarbeiten beträgt fünf Jahre ab der Abnahme. Für die beweglichen Gegenstände gilt Kaufrecht, also eine Gewährleistung von 2 Jahren.

Die Wohnfl äche beträgt ca. …. qm, berechnet nach der WoFlV. Eine Verringerung um bis zu 3 % der Wohnfl äche gilt noch als vereinbarte Beschaffenheit.

Für die mitverkaufte und vom Bauträger nach der Baubeschreibung nicht zu verändernde Altbausubstanz werden alle Ansprüche und Rechte des Erwerbers wegen Mängeln ausge-schlossen. Der Verkäufer haftet jedoch für grob fahrlässig oder vorsätzlich pfl ichtwidrig un-terlassene notwendige Renovierungs- und Modernisierungsarbeiten an der Altbausubstanz.

Hinsichtlich des Grundstücks haftet der Verkäufer dafür, dass das Gebäude auf dem Grund-stück bestimmungsgemäß genutzt werden kann und die Beschaffenheit des Grundstücks zu keinerlei Sachmängeln am Bauwerk führt. Eine weitere Haftung für den Zustand des Grund-stücks, dessen Flächenmaß oder die Umgebung des Vertragsobjektes wird ausdrücklich nicht übernommen.

Unberührt bleiben Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verletzung von Leben, Kör-per oder Gesundheit oder bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz (§ 309 Nr. 7 BGB)

Der Verkäufer tritt hiermit z u s ä t z l i c h seine Ansprüche wegen Sachmängel am Bauwerk gegenüber Unternehmern, Handwerkern, Architekten, Lieferanten und sonst am Bau Beteilig-ten an den Käufer ab. Dieser nimmt die Abtretung an.

Die eigenen Verpfl ichtungen des Verkäufers gegenüber dem Käufer bleiben hiervon unbe-rührt. Der Verkäufer bleibt ermächtigt, die Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen.

XI. Genehmigungen, gesetzliche Vorkaufsrechte

Eine behördliche Genehmigung ist zu diesem Vertrag nicht erforderlich. Ein gesetzliches Vorkaufsrecht besteht bei Verkauf von Wohnungseigentum nicht.

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XII. Vollmachten, Befugnis zu Änderungen

Der Käufer beauftragt und bevollmächtigt den Verkäufer, die Teilungserklärung und Gemein-schaftsordnung zu ändern, insbesondere vorgesehene Wohnungen noch in sich aufzutei-len, oder in anderer Weise vom Planungskonzept abzuweichen. Die Vollmacht ermächtigt insbesondere auch zur Änderung (Abminderung oder Vergrößerung) von Grundstücksmitei-gentumsanteilen, die mit dem Sondereigentum verbunden sind zur Anpassung an das end-gültige Verhältnis der Wohn- und Nutzfl ächen, zur Einräumung, Aufhebung oder Änderung von Sondernutzungsrechten einschließlich der Berechtigung bauliche Veränderungen vor-zunehmen, insbesondere zur Umwandlung von Sondereigentum in Gemeinschaftseigentum und umgekehrt.

Der Verkäufer ist weiter beauftragt und bevollmächtigt, den ersten Verwalter zu bestellen und den entsprechenden Verwaltervertrag abzuschließen, zur Arrondierung der Gemein-schaftsgrundstücke angrenzende Grundstücksteilfl ächen hinzu zu erwerben oder Teilfl ächen der Grundstücke zu veräußern und die Grundstücke mit Dienstbarkeiten zu belasten oder am Gemeinschaftsgrundstück Sondernutzungsrechte zu begründen, insbesondere um die Ent- und Versorgung des Gemeinschaftsgrundstückes oder benachbarter Grundstücke, so-wie den Durchgang oder die Durchfahrt sowie Stellplatzbenutzungsrechte zu begründen und dinglich zu sichern, ebenso Grenzabstandsfl ächen oder sonstige Baubeschränkungen, Widmungen oder Nachbarbauvorhaben zuzustimmen.

Der Verkäufer ist beauftragt und bevollmächtigt, hierzu alle erforderlichen oder zweckdienli-chen Erklärungen abzugeben und Anträge zu stellen, insbesondere Aufl assungen zu erklären und die Eintragungen im Grundbuch zu beantragen.

Die dem Verkäufer hiermit erteilten Vollmachten sind dem Grundbuchamt gegenüber un-eingeschränkt erteilt.

Die vorstehenden Vollmachten sind unwiderrufl ich. Sie enden ein Jahr nach Vollzug der letz-ten Aufl assung im Grundbuch. Der Bevollmächtigte ist von den Beschränkungen des §181 BGB befreit.

Im Innenverhältnis ist der Bevollmächtigte insofern beschränkt, dass Änderungen bei wirt-schaftlicher Betrachtung Inhalt und Umfang des Sondereigentums des Käufers oder derje-nigen Teile des Gemeinschaftseigentums, die ihm zur alleinigen Nutzung zugewiesen sind, ohne seine Zustimmung nicht beeinträchtigen dürfen. Kosten dürfen dem Käufer durch et-waige Änderungen nicht entstehen.

XIII. Hinweise des Notars

Der Notar gab nachfolgende Hinweise:

Alle Vereinbarungen, die zu diesem Vertrage gehören, müssen richtig und vollständig beur-kundet sein. Nicht beurkundete Abreden sind nichtig und stellen die Wirksamkeit des ganzen Vertrages in Frage. Durch gegenwärtige Urkunde sind alle Vorvereinbarungen gegenstands-los.

Das Eigentum geht nicht schon mit dieser Beurkundung, sondern erst mit Eintragung des vertragsgemäßen Eigentumsübergangs in das Grundbuch auf den Käufer über. Diese Ein-tragung kann erst erfolgen, wenn die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt und die Aufl assung erklärt ist.

Zahlungen des Käufers vor Eintragung der Aufl assungsvormerkung und Sicherung der Las-tenfreistellung bzw. ohne Vorlage einer Bankbürgschaft sind Vertrauenssache. Sie sind ver-traglich nicht vorgesehen.

XIV. Mehrere Käufer

Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner.Sie bevollmächtigen sich hiermit gegenseitig, in allen diesen Vertrag betreffenden Ange-legenheiten Erklärungen mit verbindlicher Wirkung für jeden Teil abzugeben oder zu emp-fangen.

XV. Anlagen

Im Einzelnen enthält diese Urkunde folgende Anlagen als wesentliche BestandteileAnlage 1 Plan (Einzeichnung Teilfl äche)Anlage 2 Grundrissplan der Wohnung

XVI. Maklerprovision

Die Käufer, … und …, verpfl ichten sich als Gesamtschuldner gem. § 431 BGB, an ………….. als Vermittlungsprovision einen Betrag in Höhe von 3,57 % des Kaufpreises inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer von 19 % - das sind Euro … (i. W. Euro …) - zu bezahlen.

Der Betrag ist zu überweisen auf folgendes Konto:Kontoinhaber: ………..Konto-Nr. ………… bei der ……….,BLZ ………

Der Betrag ist zur Zahlung fällig. Bis zur Fälligkeit ist der Betrag nicht zu verzinsen. Leistet der Zahlungsverpfl ichtete bei Fälligkeit nicht, kommt er ohne Mahnung in Verzug. Er muss dann insbesondere die gesetzlichen Verzugszinsen zahlen (jährlich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz).

Die Beteiligten vereinbaren hiermit, dass die genannte Firma wegen der Bezahlung dieses Betrages einen unmittelbaren Rechtsanspruch erhält, der nur mit ihrer Zustimmung aufge-hoben oder abgeändert werden kann.

Der Käufer - mehrere als Gesamtschuldner - unterwirft sich wegen der von ihm eingegange-nen Zahlungsverpfl ichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen.

Dem Vermittler ist auf Antrag, ohne jeden Nachweis eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde zu erteilen.

C. Schlussbestimmungen

I. Notarermächtigung

Der die Annahme beurkundende Notar wird mit der Durchführung dieses Kaufvertrages be-auftragt und hiermit bevollmächtigt:Genehmigungen vertretener Personen, Vollmachtsbestätigungen oder Nebenerklärungen Dritter einzuholen und entgegenzunehmen; sie sollen mit dem Eingang beim Notar allen Beteiligten als mitgeteilt gelten und rechtswirksam sein;zum grundbuchamtlichen Vollzug erforderliche Erklärungen abzugeben und Anträge zu stellen, abzuändern oder zurückzunehmen, Rangbestimmungen zu treffen, Teilvollzug zu beantragen;behördliche Genehmigungen und Negativzeugnisse einzuholen, Zustellungen entgegenzu-nehmen, Erklärungen aller Art abzugeben und Rechtshandlungen vorzunehmen, auch diese Urkunde zu ergänzen oder zu berichtigen, soweit das zum Vollzug und zur Abwicklung des Vertrages erforderlich oder zweckdienlich ist.Der Notar wird des weiteren ermächtigt, die Löschung der Vormerkung zu bewilligen. Dies

darf er nur, wenn der Käufer zwei Monate nach Fälligkeitsmitteilung auf Anforderung durch den Notar die Zahlung nicht nachweist, auch wenn die Anschrift des Käufers unbekannt ist, es sei denn, dass der Käufer auf die Löschungsankündigung schriftlich mit Gründen wider-spricht.

II.Kosten und Abschriften

Die Kosten dieser Urkunde, der Annahmeurkunde und der Aufl assungsurkunde sowie die Kosten des Vollzuges und die Grunderwerbsteuer trägt der Käufer.

Lastenfreistellungs- und Nachgenehmigungskosten trägt der Verkäufer.

Gegebenenfalls anfallende Einmessungskosten trägt die Eigentümergemeinschaft.

Von dieser Angebotsurkunde erhalten:Ausfertigungen:der Angebotsempfänger (2-fach-, 91301 Forchheim, Adlerstr. 21 und 83670 Bad Heilbrunn, Parkweg 6),der Anbieter,Notare Dr. Kutter/Dr. Sommerhäuser, z. Hd. Herrn Neder, 90402 Nürnberg, Lorenzer Str. 2

Weiter sind nach Annahme des Angebotes zu erteilen:

beglaubigte Abschriften:dem Amtsgericht - Grundbuchamt - Bamberg,dem Darlehensgeber des Käufers einfache Abschriften:dem Verkäufer -2fach-Finanzamt - Grunderwerbsteuerstelle – dem Gutachterausschussdem Verwalter (z. Hd. des Verkäufers)dem Darlehensgeber des Verkäufers (z. Hd. ….)dem Vermittler.

Vorgelesen vom Notar, Pläne zur Durchsicht vorgelegt, von den Erschienenen genehmigtund eigenhändig unterschrieben: ....

IMPRESSUMSchaeffl er-Areal1. Liegenschaften GmbHParkweg 683670 Bad Heilbrunn Telefon: +49 (0) 9191/979527Fax: +49 (0) 9191/7359-65E-Mail-Adresse: [email protected]: 191 634Amtsgericht: BambergSitz der Gesellschaft: Bad HeilbrunnGeschäftsführer: Jürgen Dziumbla, Thomas Scherer Konzeption: DenkmalNeu Unternehmensgruppe Text: Anna RoderusGestaltung: Franz Hoegl, Tanja Kallmünzer

Wichtig! Logo+Claim nie alleine stellen, sondern immer im Zusammenhang mit einer werblichen Aussage, die das „andere“ des Stadtteils im Sinne der Kommunikationsstrategie markiert! Ansonsten steht das Logo ohne Claim.

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