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Nadja Capus

Ewig still steht die Vergangenheit?

Der unvergängliche Strafverfolgungsan pruch nach schweizerischem Recht

ffi Stämpfli Verlag AG Bern · 2006

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Stämpfli Verlag AG Bern · 2006

esa,mtherstellung: ämpfli Publikationen AG, Bern ·inted in Switzerland

.BN 3-7272-9124-9

Dieses Buch ist während eines vom Schweizerischen Nationalf nds finanzier­

ten Forschungsaufenthaltes am College de France in Paris entst nden.

V

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VI. Verbrechen gegen die Menschlichkeit: unveijährbar, aber nicht verfolgt

VI. Verbrechen gegen die Menschheit: unverjährbar,

aber nicht verfolgt

Den Strafanspruch für Verbrechen gegen die Menschheit hat der Gesetzgeber in Art. 75bis Absatz 1 Ziffer 1 StGB für unvergänglich erklärt. Damit verjährt entsprechendes tatbestandsmässiges Unrecht nicht, und der Staat hat die Strafverfolgung auch noch nach Jahrzehnten aufzunehmen und Strafprozesse zu führen - sofern die mutmasslich verantwortlichen Personen noch am Le­ben sind.

Wie zuvor erwähnt359, hatte die Schweiz 1951 ihren Nicht-Beitritt zur Kon­vention der Verneinten Nationen zur Verhinderung und Repression von Ge­nozid- Verbrechen damit begründet, dass sich solches in der Schweiz nicht zutragen könne und also ein Beitritt nicht notwendig sei .360 Das könnte sich als Irrtum erweisen, falls etwa das umstrittene, schweizweite Programm der Bekämpfung der Landstreicherei (Vagantität) und die damit verbundene Ver­folgung von Jenischen Tatbestände der Verbrechen gegen die Menschheit erfüllen würden. Im folgenden Kapitel wird die aktuelle strafrechtliche Rele­vanz der damit verbundenen Handlungen und Unterlassungen geprüft.

Nach einer kurzen Einführung (1), in der der Kontext und der Gegenstand der Untersuchung erläutert werden, folgt die Prüfung des Tatbestandes der Un­verjährbarkeit nach Art. 75bis Abs . 1 Ziff. 1 StGB (2.a). Dabei �ind in tempo­raler Hinsicht insbesondere die Rechtsfragen bezüglich Bezugsdaten und Übergangsregelungen zu beantworten (2.b). In einem weiteren Schritt wird beispielhaft und ohne Anspruch auf Vollständigkeit dargelegt, welche Delikte aus theoretischer Sicht tatsächlich unverjährt sind (3) . Dafür wird zuerst der Kontext der möglichen strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen dargelegt (3.a) und ansebliessend juristisch bewertet (3.b). Danach werden die Schluss­folgerungen (4) gezogen.

1.

a.

Einführung

Sachverhalt

Als "Jenische" bezeichnen sich in der Schweiz, Deutschland und Österreich lebende Angehörige von Gruppen mit fahrender oder sesshafter Lebensweise,

359 Kapitel IV.4. 360 Bolle ZStrR 1977, S. 309.

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VI. Verbrechen gegen die Menschlichkeit: unverjährbar, aber mcnt ven01gr

die nicht Romanes sprechen. Es ist ein ethnischer Begriff361, wobei die Ange­hörigen der Bevölkerungsgruppe der Jenischen sowohl sesshafte wie auch halbsesshafte Kulturmuster praktizieren; einige wenige sind ganzjährig Fah­rende. Das Reisen oder Fahren dient hauptsächlich der Ausübung ambulanter Gewerbe und erfolgt oft in Gruppen von zwei oder drei befreundeten Famili­en. Die meisten Jenischen, auch die sesshaft lebenden, haben Kenntnisse der jenischen Sprache. 362

Dahingegen wurde die Fremdbezeichnung "Zigeuner", die auf eine Vermen­gung der Roma mit der mittelalterlichen griechischen Sekte der Atsinganoi zurückgeht, in den ersten zwei Dritteln des 20. Jahrhunderts auch in der Schweiz als ethnographische bzw. anthropologische Kategorie verwendet, verbunden mit der Vorstellung, es handle sich dabei um eine eigene Rasse363; teilweise diente der Begriff auch als soziographische Kategorie, um eine Gruppe von Menschen und deren Lebensweise als deviant zu stigmatisieren. In diesem Sinn deckte sich die Zuschreibung nicht zwangsläufig und in jedem Fall mit der kulturellen Zugehörigkeit der betreffenden Personen.364

Die historische Forschung hat bisher - im Zusammenhang der Verfolgung der Jenischen in der Schweiz im Rahmen der Bekämpfung der Landstreicherei­insbesondere die Rolle der privaten Fürsorgestiftung "Pro Juventute " unter­sucht.365 Diese setzte ein nationales Programm zur Umerziehung fahrender oder jenischer Kinder in der Schweiz durch und richtete dazu ein spezielles " Hilfswerk für die Kinder der Landstrasse" ein.366 Umerziehung bedeutete, dass die Kinder und Jugendlichen ihren Familien weggenommen und ent­fremdet, bei Pflegeeltern, in Waisenhäusern, Heimen, psychiatrischen Klini­ken und Strafanstalten untergebracht wurden.367 Das Programm zeichnete sich durch die systematische Erfassung und Verfolgung aller Fahrenden aus, wo­bei der Familienname als Identifikationsmerkmal diente.368

Die Wegnahme erfolgte entweder aufgrund einer behördlichen Verfügung oder auf Zusehen hin, bei gleichzeitiger Einleitung von nachträglichen Ver­fahren zum Entzug der elterlichen Gewalt.369 Akteure waren neben den Ver-

361 Huonker, Ludi 200 1 , S. 1 3- 1 6. Zum Vernichtungsprogramm an den Zigeunern 1 939-1 945 in Deutschland: Auzias 1 999 oder Rose, Weiss 1 99 1 ; in Österreich: Freund 2003 , s. 263-295 .

362 Radgenossenschaft 1 990. 363 Freund 2003 , S. 264-267 . 364 Huonker, Ludi 200 1 , S . 1 3- 1 6. 365 Sablonier, Meier, Leimgrober 1 998. 366 Sablonier, Meier, Leimgrober 1 998, S. 26 367 Sablonier, Meier, Leimgrober 1 998, S . 41. 368 Sablonier, Meier, Leimgruber 1998, S. 33. 369 Sab1onier, Meier, Leimgrober 1 998, S . 34.

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antwortliehen der Fürsorgestiftung auch Beamte auf Bunde -, Kantons- und Gemeindeebene sowie andere Personen von Fürsorgeinst tutionen, Heime und weitere Privatpersonen, die dieses Programm aktiv u setzten, duldeten und unterstützten. Die Historiker verweisen diesbezüglich ausdrücklich auf eine Wissenslücke: "Die Verflechtungen zwischen der Pro tventute und den Kantonen, Bezirken und Gemeinden waren wesentlich inte1 siver als diejeni­gen mit dem Bund, weil die Gemeinden zuständig waren ··r die Vormund­schaften und die verschiedenen Fürsorgeanstalten häufig kantonal geführt waren. In manchen Fällen vermittelte die Pro luventute bl ss oder gab den Anstoss für das Eingreifen der Behörden, ohne selbst die K der zu überneh­men. [ . . . ] Wie viele Kinder auf diese Weise plaziert wurd n, lässt sich auf­grund der Akten des «Hilfswerks» nicht eruieren "370.

Die Historiker haben aufgezeigt, dass nicht ein besseres Das in für die Kinder das Ziel war, sondern die Sesshaftmachung: Das Wandern Hein genügte als Grund für die Wegnahme der Kinder.371 Dabei ging man on nbar insbesonde­re aus psychiatrischer Sicht von einem "anererbten Wm dertrieb" aus.372 Massnahmen wie Kindswegnahme, Verwahrung, Sterilisi rung, Verhinde­rung von Eheschliessungen zwischen Jenischen, Forcier ng der Ehe mit nicht-jenischen Partnern sollten der Verbesserung des Erbgu es dienen.373

1 972 berichtete der "Schweizerische Beobachter" in mehre en Artikeln über das "Hilfswerk für die Kinder der Landstrasse". In der F lge sah sich die Leitung der Pro Juventute gezwungen, das "Hilfswerk" 197 zu schliessen.374

b. Gegenstand und Gang der Untersuchung

Im Folgenden wird nicht auf Einzelfälle eingegangen, kön en nicht konkrete vorwerfbare Verhaltensweisen von einzelnen Personen unt r die damals gel­tenden Strafgesetze subsumiert werden. Dafür wären Nac forschungen und ein Studium von Akten notwendig, die nicht zugänglich s· d, da sie gernäss Anhang 3 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Ar hivierung375 einer aussergewöhnlich langen Schutzfrist von 100 Jahren unterli gen.376

Es wird hier ausschliesslich die wesentliche Voraussetz ng analysiert, die erfüllt sein muss, damit überhaupt Ermittlungsverfahren ingeleitet werden

370

371 372

373 374 375 376

Sablonier, Meier, Leimgrober 1 998, S. 56 . Sab1onier, Meier, Leimgrober 1 998, S . 27 . Sablonier, Meier, Leimgrober 1 998, S. 6 1 . Huonker 1 987, S . 20f. Vgl. dazu auch: Waltisbüh1 1 944, S . 1 59. Sablonier, Meier, Leimgrober 1 998, S. 82. SR 152. 1 1 Archivierongsverordnung (VBGA) vom 8. Septembe 1 999. Anzeige des Bundesarchivs: http : //virtor.bar.admin.ch/de/rec/the 1ei.aspx

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VI. Verbrechen gegen Oie JV!enscnuc.:HKt:lt: UIIYClJ<llU val, av�· ... -... . -··-·o·

können. Die allenfalls begangenen Delikte der Täter und ihrer Helfer sind

heute nur noch verfolgbar, wenn sie nicht verjährt sind. Es wird also die Fra­

ge der Strafverfolgungsverjährung behandelt, deren Eintritt die Aufnahme

strafrechtlicher Prozesse von vomeherein ausschliessen würde377, da die pro­

zessrechtliche Komponente der Verjährung eine Anhebung von Strafverfah­

ren verhindert.378 Daraus folgt, dass aufgrund der erheblichen Zeitspanne, die

im Kontext der Verfolgung der Jenischen allenfalls begangenen Delikte, heu­

te nur strafrechtlich relevant sind, wenn sie unter einen der unverjährbaren

Tatbestände fallen.

Sollte die Unverjährbarkeit mutmasslicher Delikte festgestellt werden, ist es

im konkreten Fall Aufgabe der Untersuchungs- und Anklagebehörden, die

Verdachtsgründe und das Beweismaterial zu untersuchen.379

2. Rechtsfragen

a. Der Tatbestand von Art. 75bis Absatz 1 Ziffer 1 StGB

Unvergängliche Strafansprüche existieren gernäss Art. 75bis Absatz 1 Ziffer 1

StOB für Verbrechen, die auf die Ausrottung oder Unterdrückung einer Be­

völkerungsgruppe aus Gründen ihrer Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion

oder ihrer ethnischen, sozialen oder politischen Zugehörigkeit gerichtet wa-

ren.

Diese in Ziff. 1 festgeschriebenen Delikte wurden in der bundesrätlichen

Botschaft Delikte oder Verbrechen gegen die Menschheit genannt.380 Auch in

den parlamentarischen Debatten ist die Differenzierung wieder zu finden:

unverjährbar sollen "Genozidfälle, Verbrechen gegen die Menschheit und

Kriegsverbrechen "381 sein. Roth und Jeanneret sehen darin eine schroffe

Gleichsetzung von Genozidverbrechen und crimes contre l'humanite.382

Es ist richtig, dass sich die Auffassung von Verbrechen gegen die Menschheit

seit 1 945 erheblich verändert hat. Wichtig ist dabei vor allem die Feststellung,

dass einerseits die Strafbarkeit des Völkermords von den Verbrechen gegen

377 Schmid 2004, S. 179 RN 539; zur Form vgl. FN 5 1 .

378 Trachsel 1 990, S . 43f.; Hauser, Schweri, Hartmann 2005 , S. 179 RN 1 5 zu den Fol-

gen.

379 Hauser, Schweri, Hartmann 2005, S. 1 40 RN 2 und S. 213ff.

380 Vgl. Überschrift von Abschnitt 3 1 2 der Zusatzbotschaft 1 977, S . 1 254.

381 Wortmeldung von Bundesrat Furgler in der Nationalratsdebatte, Amtliches Bulletin

vom 2 1 . Juni 1 979, S. 86 1 ; oder die Wortmeldung von Herrn Duboule, Berichterstat­

ter der Kommission: .. [ . . . ] il s'agit veritablement de crimes qui peuvent aller jus­

qu'au genocide [. . .]."Tm Nationalrat, Amtliches Bulletin vom 2 1 . Juni 1 979, S. 860.

382 Roth, Jeanneret 2002, S. 290.

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die Menschheit in internationalen Vertragstexten seit den trennt und letztere als V erbrechen gegen die Menschlich wurden und andererseits, dass sich auch das entspreche zept verändert und erweitert hat.383

990er Jahren abge­eit separat geregelt

e juristische Kon-

Offensichtlich bezeichnete der Begriff Verbrechen gegen die Menschheit bei Einführung der Unverjährbarkeit diejenigen Tatbestände, ie in Artikel II der Völkermordkonvention abschliessend384 aufgezählt sind385

a) die Ermordung von Mitgliedern einer Bevölkerungsgr 1ppe;

b) die schwere Beeinträchtigung der physischen oder eistigen Integrität von Mitgliedern der Gruppe;

c) die absichtliche Unterweifung der Gruppe unter E istenzbedingungen, die ihre vollständige oder teilweise Vernichtung zur F lge haben müssen;

d) Massnahmen zur Verhinderung von Geburten in der

e) die zwangsweise Verbringung von Kindern aus d r Gruppe in eine andere.

Im Folgenden ist deshalb zu unterscheiden zwischen de juristischen Kon­zept der Verbrechen gegen die Menschheit, das sich auf ie Tatbestände der Völkermordkonvention von 1 948 bezieht, und der juris ischen Konzeption von Verbrechen gegen die Menschlichkeit, deren dog atischer Ursprung nach herrschender Lehre bei Grotius und ihre erste Posit vierung im Londo­ner Viermächteabkommen vom 8. August 1 945 (Nümbe ger Militärtribunal­statut) zu verorten sind.386 Abschnitt II, Art. 6 (c) di ses Statuts lautet: "CRIMES AGAINST HUMANITY: namely, murder, ext mination, enslave­ment, deportation, and other inhwnane[387] acts committ d against any civil-

383 Im Statut des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehe lige Jugoslawien von 1 993 (Art. 4 inkriminiert Völkermord, Art. 5 Verbrechen geg n die Menschlichkeit), im Statut des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda von 1 994 (Art. 2 behandelt den Völkermord, Art. 3 Verbrechen gegen die Menschlichke t) und schliesslich das Römer Statut zum Internationalen Strafgerichtshof von 1 998, i Kraft seit 1. Juli 2002 (Art. 6 Völkermord, Art 7 Verbrechen gegen die Menschlichk it).

384 Hübner 2004, S. 1 24. 385 Die Tatbestände der Völkermordkonvention sind in der Zusatz otschaft 1977, S . 1 254

abgedruckt. 386 Donnedieu de Vabres 1947, S. 1017 FN I; Bassiouni 1999, S. ff. 387 Zu den verschiedenen Sinninhalten des Begriffs "hwnanity" gl. Kapitel 11. 1 . Auch

als Adjektiv verwendet, gibt es die Unterscheidung "inhumm " und "inhumane"; in der Verwendung scheint es aber keine relevante Unterscheid ng zu geben (vgl. Ox­ford English Dictionary und Harrap' s Shorter Dictionnaire Fra c;:ais-Anglais , Anglais­Franc;:ais): beide Adjektive umschreiben ,.lacking tlze qualities if kidness and pity; not

caring about the sujfering of other people; veiJ• cruel", wo ei "inhuman" zudem

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VI. Verbrechen gegen die Menschltch.kett: unverJanroar, aue• •ucm '""v'5'

ian population, before or during the war: or perse�ution� on politi�al, r�ci�l

or religious grounds in execution of or zn conne�tw� wzt!1 any crzme wzthz_n

the jurisdiction of the Tribunal, whether or not zn vwlatwn of the domestzc

[aw of the country where perpetrated."

Es ist überwiegen�e Lehre, d�ss G�­

nozid eine spezifische Form dieser Verbrechen gegen dte Menschhchkett,

teilweise auch als Menschheitsverbrechen388 bezeichnet, darstellt.389 Tatsäch­

lich haben einzelne Länder, zum Beispiel Frankreich (bis 1 994) und Kanada

(bis 2000), Genozid nicht speziell inkriminiert390, und der Vorwurf des Völ­

kermords wurde bereits in den Nürnberger Prozessen unter dem Anklage-

punkt crünes contre l'humanite" erhoben.391 Inwiefern sich die Verbrechen "

'd 392 k gegen die Menschlichkeit von Völkermordverbrechen unterschet en , a�n

hier ausser Acht gelassen werden, da sich die folgende Untersuchung auf dte

Unverjährbarkeit der Delikte nach Art. 75b•s Absatz 1 Ziffer 1 StGB be-

schränkt.

In Bezug auf die darin verwendete Konzeption de_r Verbrechen �egen die

Menschheit ist es wichtig festzustellen, dass der Erfmder des Begnffs Geno­

zid, Raphael Lemkin, trotz dieser BegriffswahP93, darunter nicht ausschliess­

lich die unmittelbare Vernichtung eines Volkes verstand, sondern gene�ell

Taten wie zum Beispiel Vergewaltigungen, Zwangsinternierungen, Wirt­

schaftliche Vernichtungsmassnahmen "u.dgl. barbarische Akte.

[. .. 1 g�ge� das Leben und die körperliche Unversehrtheit, gegen die körperlzche F_rezhezt

und die wirtschaftliche Existenzmöglichkeit des Menschen [ ... ]"), dte "�uf

die Ausrottung ethnischer, nationaler, konfessioneller, sozialer Menschhezts-

not human" meint. In den juristischen Vertragstexten finden sich beide Schreibwei­

�en wieder, vgl. die englische Fassung des Römer Statuts: ,.Article 7 Crimes_ against

humanity, ( l)(k) Other inhumane acts [. . . ]" und ,.Article 8 War crimes, (2)(u) Tortu­

re or inhuman treatment, including biological experiments;"

388 Stuby ( 1 995, s. 438f. und S. 445) verwendet die Begriffe Humanitäts- oder Mensch-

heitsverbrechen.

389 Donnedieu de Vabres 1 947 , S. 1 0 1 7 umschreibt ,.crilnes contre l'lzumanite" folgen-

derrnassen: ,. [ . . . ] [e recours, meme en temps de paix, ii des methodes d'extennination,

d'asservissement ou de persecution, employees pour des motifs raciaux, politiques ou

religieux, contre Ia vie, Ia sante, Ia liberte [. .. ]". Glaser 1 970, S. 100.

39° Ravigneaux 200 1 , S. 256ff.; Poilleux 200 1 , S. 263.

39! Hübner 2004, S. 58 . .

392 Shaw 1989, S . 803; Niggli 1 996, S. 256ff. und S . 260ff.; Vest ZStrR 1 999, S . 352ff.;

Stern 2002, S. VIIIf.; nach Cassese 200 1 , S. 253f. hat der Tatbestand des Genozids

schon bald einen selbständigen Status erhalten, was aus beweisrechtlicher Sicht wich­

tig ist, da die Anklage keine weit verbreitete oder systematische Praxis beweisen

muss, um den Genozid-Nachweis zu erbringen.

393 Das englische Wort ,.genocide" leitete Lernkin aus dem griechischen Wort ,.gen�_s"

(Rasse, Stamm) und dem lateinischen Begriff "caedere" (töten) ab. Statt vteler: Hub-

ner 2004, S. 54; Hirschfeld 2003, S. 20ff.

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gruppen " gerichtet sind, "mögen dieselben politischen, re igiösen oder son­stigen Beweggründen entspringen " . 394

Inwiefern die internationale Gemeinschaft für die Tatbest" de, die nicht auf die u?mittelbare Vernichtung einer Gruppe durch Tötung ielen, eine eigene Bezetchnung verwendet hat, ist schwierig zu eruieren. R olutionstexte der Vereinten Nationen, die sich auf die Völkermordkonventio beziehen, könn­t�n die Vermu

_tung bestä�ken, dass zwischen Genozid und erbrechen gegen

dte Menschbett Untersehteden wurde: "Recalling [. .. ] the 1948 Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genoc 'de, providing for extradition and punishment of criminals and of persans wl have committed crimes against humanity "395. Allerdings müsste erst ausge chlossen werden dass mit "crimes against humanity " nicht die Verbrechen gen die Mensch� lichkeit gernäss Art. 6 (c) des Statuts des Nürnberger Milir gerichts gemeint sind. Dafür müsste wiederum der Status dieser Verbreche geklärt werden, der bis heute umstritten ist.396 Dies liegt jedoch ausserhalb es hier zu unter­suchenden Problems.

Es geht jedenfalls nicht nur um Formen des Genozids, di auf eine direkte phys�sche Vernichtung zielen, da der Konventionstext auch ie Zufügung von phystschem oder seelischem Schaden397 (lit. b), die Verbind rung von Gebur­ten (lit. d) oder die zwangsweise Entfernung von Kindem a s ihre ursprüngli­chen Gruppe und ihre Verbringung in eine andere Grupp (lit. e) anführt. �an ist

_geneigt, aufgrund dieses letzten Tatbestandes, wel her in Bezug auf

dte Praxts der Wegnahme von Kindem aus jenischen Famili n relevant ist, zu folgern, dass die Völkermordkonvention damit auch den "k tlturellen " Geno­zid erfasse.398 Diese Interpretation ist aber umstritten399, we l die Analyse der

394 Alle Zitate sind einem Aufsatz von Lernkin aus dem Jahre 1 33 entnommen: So wiedergegeben bei Hübner 2004, S . 49. Zu Lernkin's These, vgl. evene 2005 , S . 42-5 1 .

395 s o zum Beispiel die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen 2583 (XXIV) vorn 1 5 . Dezember 1969. http://da cessdds.un.org/doc/ RESOLUTION/GEN/NR0/257 / 1 7/IMG/NR0257 1 7 .pdf?OpenEle ent

396 Niggli 1 996, S. 260-262. 397 Die Zusatzbotschaft 1 977, S. 1 254 übersetzte ,.geistige Integritä ", so heute noch in

der französischen und italienischen Fassung des schweizeris hen Gesetzes (SR 0.31 1 . 1 1 ) : ,.l'integrite physique oumentale". In der deutschen Fa sung des schweize­rischen Gesetzes wurde die Übersetzung von Deutschland (vgl. übner 2004, S. 103) der englischen Fassung übernommen: ,.hann" wurde als Schade und ,.mental" mit seelisch übersetzt.

398 Gschwend 2002, S. 383 in Bezug auf Aktionen innerhaJb des Pro rarums "Kinder der Landstrasse": "Dies ist die tatbestandsmässige Variante des kt Iurelien Genozids" unter Hinweis auf Schabas 2000, S . 178, welcher wiederum die nsicht der australi­schen "Human Rights and Equal Opportunities Commission" zitiert, wonach die

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VI. Verbrechen gegen die Menschlichkeit: unverjährbar, aber nicht verfolgt

Entwicklung des Konventionstextes eindeutig aufzeigt, dass der kulturelle Genozid aus dem Konventionstext gestrichen worden ist. Der Text ist in drei Entwürfen entstanden: der erste Entwurf des Sekretariats der Vereinten Na­tionen, der von Lemkin, Donnedieu de V abres und Pella ergänzt wurde, un­terschied zwischen physischem, biologischem und kulturellem Genozid.400 Unter kulturellem Genozid wurde verstanden: Zwangsumsiedlung von Kin­dem, Verbot der Sprache, Zerstörung historischer und religiöser Denkmäler sowie Büchern und sonstiger Kunstwerke einer Gruppe.401 Der zweite Ent­wurf, von einem Sonderausschuss erarbeitet, unterschied zwischen physi­schem und biologischem Völkermord einerseits und kulturellem Genozid andererseits.402 Die gewaltsame Überführung von Kindern von einer Gruppe in eine andere wurde jedoch in keinen dieser summarischen Tatbestände auf­genommen.403 Im letzten Entwurf, jenem des Rechtsausschusses, kam es zur letzten Änderung: einerseits wurde der Artikel, der den kulturellen Völker­mord definiert hatte, ersatzlos gestrichen, andererseits die zwangsweise Ent­fernung und Überführung von Kindem dank der Intervention Griechenlands wieder aufgenommen.404 Seither ist es eine umstrittene Frage, aber in diesem Fall unerheblich, ob die Täterschaft mit Erfüllung dieses Tatbestands eine Absicht des biologischen oder des kulturellen Genozids manifestiert. Eindeu­tig ist jedenfalls, dass eine solche Verhaltensweise den Zweck verfolgt, die Nachfahren der attackierten Gruppe andersartig zu sozialisieren und von der ursprünglichen Gruppe zu entfremden.

Des Weiteren stellt sich die Frage, inwiefern die innerstaatliche Klassifikation der Delikte relevant ist. Tatsächlich nimmt die Völkermordkonvention keine Einschränkung vor, sondern unterstellt generell alle Handlungen der Bestra­fungspflicht, welche die erwähnten Tatbestände lit. a-e erfüllen.

Demgegenüber erwähnt der schweizerische Gesetzestext nur Verbrechen. Nach Wortlaut des Gesetzes sind nur solche Delikte unverjährbar, die mit Zuchthausstrafen bedroht sind405, während mit Gefängnisstrafen bedrohte

zwangsweise Wegnahme von indigenen Kindem mit dem Ziel sie in die nicht­

indigene Gemeinschaft zu integrieren " [. .. ] so that their unique cultural values and

ethnic identities would disappear [ .. . ] is genocidal because it aims to destroy the ,cul­

tural unit' which the Convention is concerned to preserve. "

399 Jurovics 2002, S. 305 geht unberechtigterweise soweit zu behaupten : "Le ,genocide

culturel' estjuridiquement w1 non-sens." Vgl. zu den Schwierigkeiten: Shaw 1 989, S .

809ff.; Shabas 2000, S . 175ff.

400 Hübner 2004, S. 65. 401 Hübner 2004, S . 67.

402 Shaw 1 989, S. 809.

403 Hübner 2004, S. 79f.

404 Schabas 2000, S. 175 . 405 Art. 9 Abs. 1 StGB.

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VI. Verbrechen gegen die Menschlichkeit: unve1jähr ar, aber nicht verfolgt

Delikte406 den üblichen Verjährungsfristen unterliegen u d also nicht mehr bestraft werden könnten.

Diese Beschränkung der Unverjährbarkeit auf Delikte, die das schweizerische Strafgesetzbu�� als

_ _Y�rbrechen ein�e�tuft hat, ist auf den Vorschlag der vor­

beraten�.e� standeratliehen Komlllisswn zurückzuführen 407 Sie stand dem

bunde�ratli_chen Vorschlag zur Einführung der Unverjährb rkeit, wie erwähnt,

�hne�n lllit ernsten V�r�ehalten gegenüber.408 Der Bun srat hatte dagegen 1� semem Ent�urf e�pliz1t auch Vergehen miteinbezogen, weil Delikte gegen d1e Menschhe1t - w1e zum Beispiel Zwangsmassnahme zur Geburtenkon­tr_olle - offensic?tlich nicht nur durch Handlungen begang n werden könnten, d1e nach Schwelzer Strafgesetzbuch als Verbrechen klassi iziert sind, sondern ebenso durch blasse Vergehen.409

Vermutlich schwankte in der Folge die Regierung auf die Linie der Kommis­sion ein, um die Vorlage nicht zu gefährden- vielleicht a eh im Bewusstsein dass die da�als geltende� Einstufungen von Verbreche und V ergehen i� Bezug auf d1e Gewaltdelikte ohnehin zur Revision ans anden. Tatsächlich fol_gte diese Revision wenige Monate später. Sie erhob n mentlich die Frei­heitsberaubung vom Vergehen zum Verbrechen und war och vor Irrkrafttre­ten der Unverjährbarkeitsregel geltendes Recht.410

J?emnach läs�t sich die �nsicht vertreten, dass auch tatb standsmässige De­likt_e gegen d1e Menschheit gernäss Völkermordkonventio , die nach schwei­z�nschem Strafrecht nur mit einer Gefängnisstrafe bedroh und also Vergehen smd, unter den Tatbestand der Unverjährbarkeit von Ve brechen gecren die Menschheit nach Art. 75b's Abs. 1 Ziff. 1 StGB subsumier werden kön�ten.

Zumindest drängt sich diese These aus völkerrechtlich Sicht auf, da die Bestrafungs- und Präventionspflicht gernäss der Völken ordkonvention die Unv

_erjährbar�eit

_sämtlicher Handlungen, also wohl auch von Vergehen, um­

sc�hesst. Es 1st mcht konventionskonform, Handlungen v n der Bestrafungs­pflicht auszunehmen, weil sie verjährt sind. Folglich d""rfen die staatlichen Verjährungsfristen für sämtliche Handlungen cremäss de unbeachtlich ihrer staatsinternen Klassifikati;n - nicht diesem Sinn hat der Oberste Gerichtshof Argentiniens i

406 Vergehen, Art. 9 Abs . 2 StGB .

nwendbar sein. In Auslieferungsfall

407 Amtliches Bulletin der Bundesversammlung, Ständerat, 29. N verober 1 977, S. 634f. (Berichterstatter Leon Schlumpf).

408 Amtliches Bulletin der Bundesversammlung, Ständerat, 29. ovember 1977 , S . 6 1 7 (Wortmeldung Franeo Masoni); vgl. Kapitel V.2.

409 Zusatzbotschaft 1 977, S. 1253f. 41 0 Die Botsch

_aft .. (79.089) über die Änderung des Schweizeris hen Strafgesetzbuches

und des M1htarstrafgesetzes (Gewaltverbrechen) erschien be eits am 1 0. Dezember 1 979, BBI 1 980, S. 1 24 1 ff.

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VI. Verbrechen gegen die Menschlichkeit: unverjährbar, aber nicht verfolgt

"Erich Priebke" und im Fall "Arancibia Clavel" entschieden.411 Gegen diese Interpretation spricht nicht etwa, dass die UNO erst zwanzig Jahre nach der UNO-Völkermordkonvention eine Konvention betreffend Unverjährbarkeit von Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen ( 1 968) lan­cierte, denn diese enthält eine weiter gefasste Kategorie "Verbrechen gegen die Menschlichkeit" als die Tatbestände der Verbrechen gegen die Mensch­heit der Völkermordkonvention. Zudem erfasst der Konventionstext explizit auch Handlungen, die von keinem Straftatbestand nach innerstaatlichem Recht erfasst sind.412

Auch der Bundesrat vertritt in seiner Botschaft zur Völkermordkonvention die Meinung, dass die Pflicht, den Strafanspruch bezüglich Völkermord (bzw. Verbrechen gegen die Menschheit) in unvergänglicher Weise aufrechtzuer­halten, bereits von der Konvention von 1 948 statuiert worden ist. Darin wird in Bezug auf die nationale Gesetzeslage festgestellt, dass "die schweizerische Rechtsordnung der Genozidkonvention bereits in verschiedener Weise Rech­nung [trägt}. So legen Artikel 75bis StGB [und Artikel 56bis des Militärstrafge­setzes} die Unverjährbarkeit des Völkermorddelikts fest"413• Der Vernehmlas­sungsentwurf zur Änderung von Art. 75bis Abs. 1 StGB vom August 2005 enthält keine vorangehende Einschränkung auf Verbrechen mehr, wobei neu vorgesehen ist, die einzelnen Tatbestände explizit und als Verbrechen ins Strafgesetzbuch einzuführen.414

Schliesslich hindert auch die Tatsache, dass die Schweiz der Völkermordkon­vention erst im Jahr 2000 beigetreten ist, die Annahme der These nicht. Nach überwiegender Ansicht, so hat der Internationale Gerichtshof bereits 1 95 1 in einem Gutachten festgehalten, kodifiziert die Konvention lediglich bereits zuvor kraft Völkergewohnheitsrecht geltendes Völkerrecht.415 Mit Sicherheit aber ist die Konvention spätestens seit ihrem Inkrafttreten am 1 2 . Januar 1 95 1 zwingendes Gewohnheitsrecht. Auch die Schweiz hat die darin enthaltenen

411 Corte Suprema de Justicia Ia Naci6n, Arancibia Clavel, Enrique Lautaro s/homicidio calificado y asociaci6n ilicita y otros, Fall N° 259, Entscheid vom 24.8.2004: Impres­criptibilidad de los crfmenes intemacionales . A. 533. XXXVIII. Erwägung 25 (mit Verweis auf den Fall Erich Priebke (3 18 :2 148), s. Corte Suprema de Justicia de Ia Naci6n, 2 . November 1 995, Jurisprudencia Argentina, 1 996, I, S. 33 1 ff.

412 Art. I lit. b dieser Konvention, Treaty Series, Vol. 754, S. 73ff. 413 Botschaft (99.033) betreffend das Übereinkommen über die Verhütung und Bestra­

fung des Völkermordes sowie die entsprechende Revision des Strafrechts vom 3 1 . März 1 999, BB1 1 999, S . 5344.

414 Änderung von Art. 264 StGB, Einführung von Art. 264bis S tGB, Art. 264'er StGB, etc . Vgl. Vernehmlassungsentwurf zum Bundesgesetz über Änderungen des Strafgesetz­buches und des Militärstrafgesetzes sowie weiterer Bundesgesetze zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs , Bern, August 2005, S. 3ff.

415 Shaw 1 989, S. 800; Hübner 2004, S. 1 02 .

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VI. Verbrechen gegen die Menschlichkeit: unverjähr ar, aber nicht verfolgt

Pflichten als zwingendes Völkerrecht (ius cogens und e ga mnnes416) aner­kannt. Dies hat zur Folge, dass selbst Staaten an die Pflic ten gebunden sind, die die Konvention nicht ratifiziert haben. Die Schwei unterliegt diesen Pflichten also seit 195 1 .417 Dies ist konform der monisti chen Tradition der Schweiz, welche die Vorherrschaft des internationalen echts vor Landes­recht anerkennt - sei es nun Vertrags- oder Gewohnheitsr ht.418

Allerdings könnte diese These nicht aufrechterhalten we den, wenn sie dem grundlegenden Prinzip der Gesetzlichkeit, nullum delictu , nulla poena sine praevia lege poenali widersprechen würde.419 Um das he uszufinden, ist die innere Begründung dieses "Glaubenssatzes des Strafrech s" zu berücksichti­gen: Neben anderen Einflüssen, die hier nicht von Bedeut ng sind, war insbe­sondere Anselm Feuerbachs Theorie des dem Strafrecht i newohnenden psy­chologischen Zwanges rnitbestimmend.420 Demnach kan die Abschreckung durch das Strafrecht nur wirksam sein, wenn die Mensch n gesetzliche Klar­heit besitzen. Nur wenn ein gesetzlich festgehaltenes Deli t verübt wird, kann der Staat seinen Strafanspruch gegenüber dem Bürger aus· ben.421

Damit wird bereits deutlich, dass es diesen verfassungs ässigen Grundsatz nicht verletzt, wenn auch Vergehen im Sinne von Art. 5bis Abs. 1 Ziff. 1 StGB unverjährbar sind: Die Handlungen waren bereits trafbar zu der Zeit, als sie begangen wurden. Es werden keine Handlungen im Nachhinein als strafbar erklärt, die zuvor straflos waren. Was sich än ert, ist die Verjäh­rungsregelung dieser Vergehen. Dass auch die Verjähru gsregelung in den Schutzbereich des Grundsatzes nulla poena sine lege falle soll, ist denn auch umstritten, denn der Freiheitsspielraum des Einzelnen, dessen Schutz der Grundsatz bezweckt, ist davon nicht tangiert422: schliessli h wird keine Straf­barkeit begründet, sondern die Strafverfolgung bereits str fbarer Handlungen ermöglicht. Das ist legitim angesichts der Tatsache, da s es immerhin um Vergehen geht, die zu den schwerwiegenden tatbestan mässigen Delikten gernäss Art. 75bis Abs. 1 Ziff. 1 StGB gehören.

416 Dazu B assiouni 1 999, S. 2 11ff. 417 Botschaft (99.033) betreffend das Übereinkommen über die erhütung und Bestra­

fung des Völkermordes sowie die entsprechende Revision d s Strafrechts vom 3 1 . März 1 999, BBI 1 999, S . 5332.

418 Henzelin 2003, S. 1 60. 419 Zur Entstehung dieses Satzes: Binding 1 885 , S . 1 7ff. 420 Hafter 1 946, S. 10 . 421 "Das Recht, eine Handlung z u bestrafen, setzt das Gesetz vora s und gründet sich auf

die Androhung des Übels und die Einwilligung des Verbrech rs in das Übel, welche er durch die Tat erklärt. Wo also kein Gesetz ist, da ist auc keine Strafbarkeit der Handlung und kein Rech/ des Stames zur Slrafe." Feuerbach nselrn, 1798, publiziert in: Küper 1 993, S. 1 58 .

422 Stratenwerth 2005, S.79f. §4 RN 3-5.

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VI. Verbrechen gegen die Menschlichkeit : unverjährbar, aber nicht verfolgt

Diese Taten, seien es nun Verbrechen oder Vergehen, sind aber jedenfall.5 nur dann tatbestandsmässig im Sinne von Art. 75bts Abs. 1 Ziff. 1 , wenn sie auf die Ausrottung oder Unterdrückung einer Bevölkerungsgruppe aus Gründen ihrer Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion oder ihrer ethnischen, sozialen oder politischen Zugehörigkeit gerichtet waren. Mit anderen Worten: Es muss eine diesbezügliche Absicht nachweisbar sein, damit der Strafanspruch unvergänglich wird.

Der Wortlaut von Ziff. 1 lehnt an den Wortlaut von Art. li des Übereinkom­mens an: " In dieser Konvention bedeutet Völkermord eine der folgenden Handlungen, die in der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstö­ren "423.

Es sind folgende Unterschiede zwischen der Völkermord-Konvention und dem schweizerischen Strafrecht festzustellen: Die Unverjährbarkeitsregelung nach schweizerischem Strafecht spricht nicht von Zerstörung, sondern von Ausrottung sowie von Unterdrückung und geht zudem in Bezug auf die ge­schützten Bevölkerungsgruppen über den Konventionstext hinaus, indem auch soziale424 und politische425 Gruppen erfasst sind.426

Als Zwischenfazit lässt sich also festhalten, dass Verbrechen - und nach der hier vertretenen These auch Vergehen - unverjährbar sind, die darauf ausge­richtet sind, eine bestimmte Bevölkerungsgruppe aus Gründen ihrer spezifi­schen Zugehörigkeit auszurotten oder zu unterdrücken.

b. Bezugsdaten und Übergangsregelung

In temporaler Hinsicht ist zu bemerken, dass der Gesetzgeber die Unverjähr­barkeit nicht nur für Taten einführen wollte, die erst nach lokrafttreten der Unverj ährbarkeitsregel begangen wurden. Zudem wollte man auch nicht rückwirkend Delikte mit bereits abgelaufener Verj ährungsfrist erfassen.427 Daher wurde bestimmt, dass Artikel 75bis StGB für Delikte gilt, deren Verjäh­rungsfrist zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung der Strafe nach bisheri­gem, also nach damals geltendem Recht, am 1 . Januar 1 983 noch nicht abge­laufen war.428 Folglich sind gernäss Übergangsbestimmung von Art. 1 09 Abs.

423 SR 0.311.11. Im französischen Originaltext: "dans l'intention de detruire, en tout ou

en partie".

424 Vorschlag des Nationalrates, s. del Pero 1993, S. 32. 425 Vorschlag des Bundesrates, s. Zusatzbotschaft 1977, S . 1254. 426 Für eine Kommentierung des Konventionstextes vgl. Shaw 1989, S. 806ff. 427 Zusatzbotschaft 1977, S. 1258. 428 Zusatzbotschaft 1977, S. 1261.

VI. Verbrechen gegen die Menschlichkeit: unverjä bar, aber nicht verfolgt

2 lit. a IRSG zu Art. 75bis StGB sämtliche Verbrechen und (wenn man der unter zuvor dargelegten Meinung folgt, auch alle Vergeh n) heute noch straf­rechtlich relevant, deren Verj ährungsfristen am 3 1 . 1 2 . 1 82 nicht abgelaufen waren.429

Nach damals geltendem Strafrecht verjährte die Strafver olgung nach 20 Jah­ren bei mit lebenslangem Zuchthaus bedrohten Taten, n eh 1 0 Jahren, wenn Zuchthausstrafen drohten, und nach 5 Jahren bei Taten, ie mit einer anderen Strafe bedroht waren.430 Die wesentlichen Bezugsdaten si d also entweder det 3 1 . 1 2. 1 972 oder der 3 1 . 1 2. 1 977.431 Wichtig ist selbstverständlich der Zeitpunkt, zu dem die e Verjährungsfristen zu laufen beginnen. Dieser Aspekt wird ausführlicher nter Kapitel VI. 3 .b. ausgeführt. An dieser Stelle sei zunächst erwähnt, das Ausgangspunkt die Zeit der Tatverübung ist.432

3. Unverjährte Delikte

a. Der Sachverhalt

Wie bereits dargelegt, hat die historische Forschung in B zug auf das "Hilfs­werk für Kinder der Landstrasse" festgestellt, dass Kin er zwangsweise der elterlichen Gewalt entzogen wurden; man hat sie in Hei en, psychiatrischen Anstalten, Gefängnissen, Pflegefamilien untergebracht der Bauernfamilien als Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt . Manche Kin er wurden sexuell, physisch und psychisch misshandelt. Die Eltern hatten a s diskriminierte und stigmatisierte Bevölkerungsgruppe nur beschränkte Mö lichkeiten, sich zut Wehr zu setzen, zudem wurden sie mit verschiedenen M tteln gezwungen, die Wegnahme hinzunehmen; der Kontakt zwischen Eltern nd Kinder wurde in der Regel unterbunden. Noch nicht untersucht wurde aber, inwiefern solche z angsweise Wegnah· men von Kindern und Jugendlichen durch Behörden r Kantone und Ge·

429 Während diese Übergangsbestimmung im Rechtshilfegesetz om 20. März 1981 nocl als Teil des Textes des Gesetzesartikels stand (BBl 1981 I 7 1-822, S. 821), befinde sie sich heute im Strafgesetzbuch nur noch in einer Fussnote Im revidierten Strafge setzbuch hingegen ist sie zurecht wieder in den Artikel int griert worden (Art. 10: Abs. 3 revStGB).

430 Hafter 1946, S. 433. Die relevanten Art. 9, 70 und 7 1 sind b s zur Revision der Ver jährungsartikel2001, in Kraft seit 1. Oktober 2002 unverände geblieben.

431 Der Tag, mit dem die Verjährungsfrist beginnt, wird nicht m tgezählt. Kommentar z1 Art. 71 StOB in der kommentierten Orell Füssli-Ausgabe, 7. ull. Zürich 1973.

432 Art. 7 1 Abs. 1 StGB (Ausgabe Orell Füssli, 7. Aufl. Zür eh 1973); Hafter 1946 s. 432.

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VI. Verbrechen gegen die Menschlichkeit: unverjährbar, aber nicht verfolgt

meinden vorgenommen wurden. Ebenfalls unklar ist, inwiefern auch Be­kämpfungsmassnahmen wie Verwahrungen, Inhaftierungen und Zwangssteri­lisierungen vorgenommen wurden.

Die praktizierten Kindeswegnahmen und Fremdplatzierungen könnten allen­falls als Wohltätigkeit des Staates und des Hilfswerks Pro Juventute betrach­tet werden, deren Ziel die Linderung der sozialen Not der Gesamtbevölkerung war. Diesem Einwand steht die von Historikern festgestellte Tatsache gegen­über, dass die Handlungen ausschliesslich auf jenische Familien zielten und spezifisch nach Trägern jenischer Familiennamen gesucht wurde. Die Kinder wurden systematisch jenischen Familien weggenommen und in nicht-jenische Familien platziert.433 Die strukturvernichtende Zwangsintegration der jeni­schen Kinder war also einerseits ein Mittel, die "Plage der grossen Stämme des fahrenden Volkes ", die traditionelle "Vagantität " zu bekämpfen, diente aber offensichtlich auch dem Zweck, die Jenischen als Gruppe zu vernichten, denn auch sesshaften Jenischen wurden die Kinder weggenommen und fremdplatziert.434 Der Verband der Fahrenden sollte "gesprengt", also zer­stört werden, denn sie seien eine "gefährliche Macht ".435 Gegen fürsorgeri­sche Motive sprechen zudem die verschiedenen Formen von Ausbeutungen und Missbrauch, die mit den Fremdplatzierungen zusammenhingen und den zuständigen Personen bekannt waren.

Ohne Aktenstudium und Zeugenbefragungen kann die komplexe Sach- und Rechtslage nicht rekonstruiert werden. Im historischen Bericht wurde festge­stellt, dass das Recht sehr situativ beigezogen wurde; ebenso, dass in der Praxis der Fürsorgearbeit eine beträchtliche Kluft zwischen theoretischem Recht und täglicher Praxis herrschte436, und dass trotz des grossen rechtlichen Spielraums einzelne Massnahmen eindeutig illegal waren.437

Selbst bei formal korrekt vollzogenen Massnahmen ist aber aufgrund des damals geltenden zwingenden völkerrechtlichen Gewohnheitsrechts die Lega­lität fragwürdig . Insofern wäre ihre Tatbestandsmässigkeit nach strafrechtli­chen Gesichtspunkten zu prüfen.

433 Gschwend 2002, S. 389. 434 Vortragsmanuskript von Siegfried Alfred aus : Dokument 10 , Auszüge aus : "Über die

Bekämpfung der Vagantität in der Schweiz" . Vortrag von Dr. Alfred Siegfried, Leiter der Abteilung , Schulkind' des Zentralsekretariates Pro Juventute. Gehalten in der Ca­donaufonds-Kommission Pro Juventute am 9. Juli 1943 in Zürich, veröffentlicht auf der Internet-Seite http://www.mypage.b1uewin.ch/thata/index.html .

435 Ibid. ; Geschwend 2002, S. 377.

436 Sablonier, Meier, Leimgruber 1 998, S. 45f. 437 Sablonier, Meier, Leimgruber 1 998, S. 25 und 5 1 .

90

VI. Verbrechen gegen die Menschlichkeit: unverjähr ar, aber nicht verfolgt

b. Juristische Bewertung

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit llfällig begangene Delikte heute noch strafrechtlich verfolgt werden können: i) Das Verhalten (Handlungen oder Unterlassungen) uss objektiv und

subjektiv tatbestandsmässig, rechtswidrig, also nicht erechtfertigt, sowie schuldhaft sein.

ii) Ein solches strafrechtlich verpöntes Verhalten muss zudem in der vom Ges�tzgeber in Art. 75b's Abs . 1 Ziff. 1 StGB umschri benen genozidalen Absicht begangen worden sein.

iii) Die Verj�rungsfrist der Delikte darf am 1 . 1 . 1 983 n cht abgelaufen ge-wesen sem.

Zur ersten Voraussetzung (i) ist klarzustellen, dass - wie ereits erwähnt _ im Rahmen d�eser Untersuchung auf Grund fehlender Inform tionen die allfällig strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen nicht unter i Frage kommende Tatbestände konkret subsumiert werden können; ebenso ann keine Beurtei­lung der Rolle als Täter, mittelbarer Täter, Anstifter oder ehilfe vorgenom­men werden. Selbst ohne Akteneinsicht und Zeugenbefr gung, sondern nur auf Grund der beschränkten historischen Forschung kan jedenfalls festge­stellt werden, dass genügend Indizien bestehen, die einen zureichenden Ver­dacht begründen, um entsprechende Untersuchungsverfahr n zu eröffnen. Hi

_er :Vird aus theoret�scher Sicht und nicht mit Anspruch auf Vollständigkeit

skizziert, welche Dehkte nach damals geltendem und im Vergleich zu heute noch fragmentarischen Strafrecht438 in Betracht zu ziehen ind. Zunächst die Verbrechen:

�reiheitsberaubungen, wenn mit Unzuchtsahsicht be angen (sei es, um eigenhändig zu missbrauchen oder auch der Unzucht zu überliefern; Art. 1 82 Ziff. 2 Abs. 1 StGB) ; Freiheitsberaubungen von fälschlicherweise als ge · teskrank ausgege­benen Personen (Art. 1 82 Ziff. 2 Abs . 2 StGB) ; Freiheitsberaubungen, die länger als einen Monat ged uert haben oder bei denen die Opfer grausam behandelt wurden (Art. 82 Ziff. 2 Abs . 3 StGB) ;

Entführungen von Frauen, älter als 1 6 Jahre oder v n Willenlosen oder Wehrlosen, sofern sie zur Unzucht missbraucht ode der Unzucht über­liefert worden sind (Art. 1 83 Abs . 3 und Art. 1 84 Abs 2 StGB) ;

438 Ausgabe Orell Füssli, 7 . Aufl. Zürich 1973.

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VI. Verbrechen gegen die Menschlichkeit: unverjährbar, aber nicht verfolgt

Entführungen von Mädchen oder Jungen unter sechzehn Jahren waren mit Zuchthausstrafe bedroht, wenn damit Gewinn aus den Kindern gezogen werden sollte oder eine Lösegeld- oder Unzuchtsahsicht damit verbunden war (Art. 1 85 StOB) ;

fehlten diese Absichten oder waren die Kinder älter, aber noch nicht

·volljährig, kommt Art. 220 StOB in Betracht, der eine Gefängnisstrafe

vorsah. Weiter könnte als Vergehen die Tatbestandsvariante des Entziehens und Vor­enthaltens von Unmündigen des erwähnten Art. 220 StGB berücksichtigt werden, wenn der hier vertretenen These (II.l .b) gefolgt wird. Demnach macht sich strafbar, wer eine unmündige Person dem Inhaber der elterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt entzieht oder vorenthält. Weitere allenfalls in Frage kommenden Vergehen wären:

Drohung (Art. 1 80 StOB) ;

Nötigung (Art. 1 8 1 StOB) ; Freiheitsberaubung, wenn nicht qualifiziert (Art. 1 82 Ziff. 1 StGB);

Entführungen von Frauen, älter als 1 6 Jahre, wenn ohne Unzuchtsahsicht begangen (Art. 1 83 Abs. 1 StGB);

Entführungen von willenlosen oder wehrlosen Frauen, wenn ohne Un­zuchtsabsicht begangen (Art. 1 84 Abs. 1 StGB);

Es kann nur noch einmal wiederholt werden: Diese Aufzählung is t nicht ab­schliessend. Vielleicht wurden im Zusammenhang mit den Kindeswegnah­men Urkunden gefälscht, vielleicht kann in Einzelfällen Amtsmissbrauch, vielleicht Normbruch von Nebenstrafgesetzen nachgewiesen werden.

Bezüglich der zweiten Voraussetzung (ii) kann festgestellt werden, dass diese deliktischen Handlungen als Verbrechen gegen die Menschheit zu qualifizie­ren sind, soweit sie mit der Absicht begangen wurden, die Gruppe der Jeni­schen wegen ihrer sozialen, bzw. ethnischen Zugehörigkeit zu zerstören. Da­bei ist die Zahl der unmittelbaren Opfer nicht massgebend.439

Ethnische Gruppen unterscheiden sich voneinander durch eine gemeinsame Geschichte und ein gemeinsames System von Einstellungen und Verhaltens­normen.440 Die Zugehörigkeit ergibt sich einerseits aus dem gruppeninternen Selbstverständnis, indem sie sich selbst als distinktive Gruppe versteht und

439 Botschaft (99.033) betreffend das Übereinkommen über die Verhütung und Bestra­

fung des Völkermordes sowie die entsprechende Revision des Strafrechts vom 3 1 . März 1999, BB1 1 999, S . 5339.

440 Schleiminger BSK 2003, Art. 261 bis StOB N. 14.

92

VI. Verbrechen gegen die Menschlichkeit: unverjähr I ar, aber nicht verfolgt

vom Rest der Bevölkerung als solche wahrgenommen ird44 1 ; andererseits unterliegt sie der Definitionsmacht der Täter, indem sie s eh aus der von ih­nen vorgenommenen sozialen Zuschreibung ergeben k n.442 Die meisten Jenischen betrachten ihre Gruppe als eine eigenständige thnie mit eigener Sprache und Kultur. Der Untertitel der Zeitschrift der Je ischen, "Scharotl " (Jenisch für: Wohnwagen) , herausgegeben von der D horganisation der Jenischen in der Schweiz (Radgenossenschaft der Lands asse), lautet: "Die Zeitung des jenischen Volkes " . Auch nach Meinung vo Historikern bildet die jenische Minderheit in der Schweiz eine eigene ethnisc e Gruppe.443

Da Art. 75bis Abs. 1 Ziff. 1 StOB sich auf die Völkermord onvention bezieht sind damit nicht nur Absichten erfasst, die auf eine dire te physische Ver� nichtung oder Gefährdung zielen (lit. a-c), sondern ebens die indirekte Ver­nichtung durch Angriffe auf spezifische Eigenheiten der Gruppe (lit. d und e).444 Ob man dafür nun den Begriff "kultureller " Geno id verwendet oder nicht: Es bestehen Hinweise, dass die damaligen Aktione , insbesondere die Wegnahme der Kinder aus jenischen Familien und ihre Fremdplatzierung, darauf zielten, zu verhindern, dass sie jenisch sozialisiert urden.445 Der ob­jektive Tatbestand ist diesbezüglich mit der abgeschlossen n Überführung der Kinder in die andere Gruppe vollendet und beendet.446

Die subjektive Perspektive, die neben dem Vorsatz auch d e Absicht der Zer­störung umfassen muss, ist selbstverständlich für jede ver ächtigte Person zu untersuchen. Das ist schwierig, denn es bedeutet, dass ei e Absicht nachge­wiesen werden muss, die auf ein Ziel gerichtet ist, die übe die Erfüllung des objektiven Tatbestandes hinausgeht. Zum jetzigen Zeitp nkt und mit dem aktuellen Wissensstand lässt sich nur feststellen, dass Indi ien bestehen, dass es zumindest eine kollektive Absicht auf Zerstörung der G uppe im Sinne der Konvention gab.447

In diesem Zusammenhang könnte überlegt werden, ob die Delikte nicht auch ohne Nachweis dieser spezifischen genozidalen Absicht verjährbar wären. Dies wäre aber nur der Fall, wenn der Argumentation folgt würde, dass

441 Niggli 1996, S. 114 N. 434. 442 Vest ZStrR 1999, S. 358 . 443 Huonker, Ludi 2001, S . 15f. 444 Gschwend 2002, S. 383 . 445 V gl. Ausführungen unter II. l .b ; Gschwend 2002, S . 386f. 446 Ebenso Gschwend 2002, S. 392 in Bezug auf die Aktion " Kind r der Landstrasse " . 447 Kapitel VI.3 .a und vgl. die Resultate der in diesem Text zitiert Arbeiten von Sablo-

nier, Meier, Leimgruber 1998, Huonker 1987 und Gschwend 2 02. Nach Vest ZStrR 1 999, S. 354 verlagert sich das kollektive Element, das die " (n rmalen) Humanitäts­verbrechen " im objektiven Tatbestand typisiert, beim Genozid somit in den subjekti­ven Tatbestand.

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VI. Verbrechen gegen die Menschlichkeit: unverjährbar, aber nicht verfolgt

Art. 75bis Abs. l Ziff. 1 StGB sich zwar auf die Tatbestände der Völkermor�­

konvention bezieht, damit aber auch Verbrechen gegen die Menschlic�elt,

wie sie das Nürnberger Militärgerichtsstatut umschrieben hat, für unverjähr­

bar erklärt weil diese die genozidalen Tatbestände umschliessen. Dagegen

spricht jed�ch der Wortlaut des Artikels, da die A��icht ausdrückli_ch aufge­

nommen wurde: "auf die Ausrottung oder Unterdruckung [. . . ] gerzchtet wa-

ren.

Die dritte Voraussetzung (iii) schliesslich betrifft die Verjährungsf�st: �ei­

che Delikte waren am Tag des Inkrafttretens des Unverjährbarkettsartlkel

nicht verjährt? Die Frage, ob die Verj ährungsf�ist d�r d�liktische�. H�ndlun­

gen und Unterlassungen über den 3 1 . 12 . 1 982 ht?a�shef, ts� grundsatzhch von

den Untersuchungsbehörden von Amtes wegen m jedem Emzelfall konkret zu

überprüfen und festzustellen.448 Grundsätzlich l�sst sic�.?ier aber festhalten:

Alle Verbrechen449 sind zu diesem Zeitpunkt mcht verjährt gewesen, sofern

sie am 3 1 . 12 . 1 972 oder danach begangen wurden. Alle Vergehen (Art. 9 Abs .

2 StGB) sind nicht verjährt, sofern sie am 3 1 . 1 2 . 1 977 oder danach begangen

wurden.

Nun wurde das Hilfswerk 1 973 eingestellt, was erstens nichts über den ":er­

lauf derjenigen Fälle aussagt, die ausserhalb des Hilfs�erks ges_chehen smd;

zweitens ist im Historikerbericht zu lesen, dass zu dtesem Zeitpunkt noch

verbleibende Vormundschaftsfälle einfach anderen Organisationen übergeben

wurden450 und dass zum Beispiel der Grosse Rat des Kantons Graubünden

bis 1 97 8 Kredite "zur Bekämpfung des Vagantentums" bewilligte45 1 . �rittens

ist es eine Tatsache, dass die Zahl der sogenannt hilfsbedürftigen Jemschen,

die sich 1988 noch immer in Heimen, Anstalten und Pflegeinstitutionen be�

fanden, auf rund 1 00 geschätzt wird.452

Selbst für die Fälle im Rahmen des Hilfswerks ist festgehalten worden: "Die

hier und dort in den Jahresberichten der Pro luventute oder in den Mittei­

lungen des <<Hilfswerks» genannten Zahlen sind wenig verlässlich und _ erla�­

ben keine Auswertung. So ist denn auch nicht bekannt, wie lange steh dte

Kinder unter den Fittichen des <<Hilfswerks» befanden, wie viele wann un� weshalb aus der Vormundschaft entlassen wurden, geschweige denn, was mzt

diesen nach einem Ausscheiden von Alfred Siegfried oder Clara Reust als

Vormund geschah, ob sie dann für mündig erklärt wurden oder einfac� unter

die Obhut eines anderen Vormunds gerieten. All diese Fragen lassen steh nur

448 Hauser, Schweri, Hartmann 2005, § 41 RN 1 3 .

449 Art . 9 Abs. 1 StGB. 450 Sablonier, Meier, Leimgruber 1998, S. 82. 451 Sablonier, Meier, Leimgruber 1 998, S. 6 1 . 452 Sablonier, Meier, Leimgruber 1998, S . 1 78.

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VI. Verbrechen gegen die Menschlichkeit: unverjäh ar, aber nicht verfolgt

beantworten mit einer genauen Analyse jedes Falls unte Einbezug aller nur möglichen Informationsquellen "453•

Aus strafrechtlicher Sicht sind zudem zwei Aspekte zu be chten:

Bei Dauerstraftaten bildet die zeitliche Fortdauer des rec tswidrigen Zustan­des noch tatbestandliebes Unrecht, bis er beseitigt ist.454 llendet sind Delik­te bei Verwirklichung aller Tatbestandsmerkmale455, wob i der Zeitpunkt der Vollendung nicht interessiert; worauf es ankommt, ist de Zeitpunkt der Be­endigung.456 Mit den Worten des Gesetzgebers beginnt ie Verj ährungsfrist erst " . . . wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem ag, an dem dieses Verhalten aufhört" (Art. 7 1 Abs. 3 StGB). Bis zu dies m Zeitpunkt waren auch entscheidende Tatbeiträge von Gehilfen möglich, de en Verjährungsfrist ebenfalls erst mit Beendigung des unrechtmässigen Zust ndes zu laufen be­gann. Als Dauerdelikte gelten in der Rechtsprechung zu Beispiel Freiheits­beraubung (Art. 1 82 StGB) oder das Vorenthalten von Un ündigen (Art. 220 StGB).457 Erst wenn dieser unrechtmässige Zustand aufg hoben ist, die Per­son also frei oder die zuvor unterlassene Zurückgabe der nmündigen Person vollbracht ist, ist das Delikt beendet und beginnt die Verj 'hrungsfrist zu lau­fen.

Schliesslich ist zu bedenken, dass damals noch die Rechts igur des fortgesetz­ten Delikts anerkannt wurde. Nach dieser Rechtsfigur um asst das fortgesetz­te Delikt mehrere selbständige strafbare Handlungen.

Die Tateinheit ist bei ihm nur fingiert.458 Das hat zu Folge, dass es entbehrlich ist, jeden Einzelakt zu ermitteln und nachzuweisen, "we gleichartige oder ähnliche Handlungen, die gegen dasselbe Rechtsgut ge 'chtet sind, auf ein und denselben Willensentschluss zurückgehen "459. Von Bedeutung ist die Rechtsfigur aber vor allem in verjährungstechnischer Hin icht: wird ein Fort­setzungszusammenbang angenommen, wie es das Bunde ericht in ständiger Praxis getan hat460, hatte das zur Folge, dass der Beginn der Verjährung da­durch, dass erst der letzte Teilakt massgebend sein soll, entsprechend lange hinausgezögert wurde (in BGE 72 IV 1 79ff. um mehr als 0 Jahre).461

453 Sablonier, Meier, Leimgruber 1 998, S. 32.

454 Stratenwerth 2005 S . 303 § 1 2 RN 10.

455 BGE 99 IV 1 24; BGE 1 06 IV 296.

456 B inding 1 885, S. 836.

457 BGE 1 3 1 IV 87 E. 2. 1 .2 mit Hinweisen auf Urteile. 458 BGE 1 1 7 IV 408, S . 4 1 1 .

459 BGE 1 1 7 IV 4 1 0f. 460 Stratenwerth 2005, S. 493 § 19 RN 1 5 .

461 Hinweis BGE 1 1 7 IV 408, S. 4 1 1 .

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VI. Verbrechen gegen die Menschlichkeit: unverjährbar, aber nicht verfolgt

Diese Rechtsfigur und jene der verjährungsrechtlichen Einheit sind jedoc)l beide unterdessen vom Bundesgericht aufgegeben worden ( 1 99 1462, bzw. 2004463), was für mutmassliche Täter eine günstige Rechtsprechungsänderung darstellt. Betreffend Gesetzesänderungen hat der Gesetzgeber in Art. 2 Abs. 1 StGB festgelegt, dass neue Gesetze keine Rückwirkung haben dürfen: nach neuen Gesetzen wird beurteilt, wer nach deren Inkrafttreten ein Delikt verübt hat. Art. 2 StGB bezieht sich aber nicht auf Praxisänderungen.464 Folgt man dieser Meinung, könnten die Rechtsfiguren des fortgesetzten Delikts oder der verjährungsrechtlichen Einheit in einem aktuellen Prozess nicht beigezogen werden, auch wenn sie zur Tatzeitbegehung herrschende Praxis waren.

4. Fazit: Der Strafanspruch ist nicht untergegangen

Der Gegenstand der Untersuchung wurde auf die Klärung der Voraussetzun­gen der Unverjährbarkeit eingeschränkt (l .b). Nach Auslegung des Art. 75b•s Abs. 1 Ziff. 1 StGB lautete ein erstes Zwischenfazit (2.a), dass sämtliche Verbrechen, die darauf ausgerichtet sind, eine bestimmte Bevölkerungsgrup­pe aus Gründen ihrer spezifischen Zugehörigkeit auszurotten oder zu unter­drücken, unverjährbar sind. Der Strafanspruch wird aber auf Grund völker­rechtlich zwingenden Gewohnheitsrechts auch in Bezug auf Vergehen (mit entsprechender Absicht) für unvergänglich erachtet. Dem steht auch das Ge­setzlichkeitsprinzip, bzw. Rückwirkungsverbot nicht entgegen.

Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Übergangsregelung465 , in Anbetracht der Tatsache, dass offenbar auch nach 1 973 Kinder der elterlichen Gewalt entzogen waren und eventuell auch die Verjährungsfrist von anderen Delikte auf Grund ihres Charakters als Dauerdelikt nicht abgelaufen war, kann theo­retisch von einer Unverjährbarkeit dieser Delikte ausgegangen werden, sofern die Absicht eines (kulturellen) Genozids - wofür die historische Forschung erhebliche Indizien festgestellt hat - und die im Einzelfall nachzuweisende Tatbestandsmässigkeit erfüllt sind (3.b).

Zwei Schlussfolgerungen drängen sich auf: Erstens scheint es aus theoreti­scher Sicht möglich, dass Delikte begangen wurden, die unverjährbar sind, weil sie Verbrechen gegen die Menschheit darstellen. Zweitens hat schon eine rudimentäre historische Forschung starke Hinweise darauf gefunden, dass tatsächlich solche Delikte begangen wurden. Folglich haben Untersuchungs-

462 In Bezug auf die Konkurrenzen bereits 1990 (BGE 1 1 6 IV 1 23f.) und schliesslich in

BGE 117 IV 412 hinsichtlich der Verjährung. Stratenwerth 2005 , § 1 9 RN 16. 463 BUE 1 3 1 IV 83. 464 Trechsel 1997 Art. 2 RN 1. 465 Gernäss Art. 109 Abs . 2 l i t . a IRSG zu Art. 75bis Abs. 1 Ziff. I StGB, vgl . Vl.2.b.

96

VI. Verbrechen gegen die Menschlichkeit: unverjä bar, aber nicht verfolgt

und Anklagebehörden bezüglich dieser Delikte Unters hungen einzuleiten und das archivierte Beweismaterial zu sichten. Erst dann ird man wissen ob in der Schweiz in Fällen durch staatliche Hand begang nen oder zumindest ermöglichten Unrechts tatsächlich nur symbolische finan ielle Wiedergutma­chung möglich ist, oder ob bei gegebener Sachlage au h Anklage erhoben und eventuell verurteilt wird.466

466 Vgl. Liste des Bundesamtes für Kultur, wonach 1 988-1 993 eine Fondskommission symbolische Wiedergutmachungszahlungen verteilt hat, ht p://www.bak.admin.ch! bak/themen/sprachen_und_kulturelle_minderheiten/00507 /00512/00563/?lang=de Im Fall des jüdischen Flüchtlings J. Springer, der im Novemb r 1943 von schweizeri­schen ?renzbeamten den deutschen Behörden ausgeliefert w rden ist, hat das Bun­desgencht - entgegen der Radbruch' schen Formel - extremes Unrecht Recht sein las­sen, dem geschädigten Kläger aber als Parteientschädigung e akt die eingeklagte Ge­nugtuungssumme von 1 00'000 Fr. zugesprochen (BGE 126 II 45ff vom 21.1.2000).

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VI. Verbrechen gegen die Menschlichkeit: unverjährbar, aber nicht verfolgt

98

VI Schlussfolgerungen

VII. Schlussfolgerungen

In der rechtsvergleichenden Untersuchung wurde festges eilt, dass andere Länder die Verjährung gar nicht kennen. Das Konzept der nvergänglichkeit von Strafansprüchen kann also nicht von vomeherein recht staatlich zweifel­haft sein. Allerdings hat der historische Abriss und haben ie rechtsdogmati­schen und straftheoretischen Untersuchungen ebenfalls gez igt, dass mit der Unverjährbarkeit des Strafanspruches das Risiko besteht, d ss die Bestrafung in ihrer U nbegrenztheit wieder das Wesen einer "Triebha zdlung "467 erhält. Dieses Risiko ist umso höher, als über das Wesen der (Un) erjährbarkeit oft Verwirrung besteht. So hat Bentham im Zusammenhang m t der Verjährung von "pardon " gesprochen und sah darin einen Handel, den er mit den Urhe­bern schwerwiegender Delikte nicht eingehen wollte: "Po nt de traite avec des mechans de ce caractere. Que le glaive vengeur reste t ujours suspendu sur leur tete "468• Mit diesem zeitlich unbegrenzten Strafans ruch könnte also der Anspruch auf "ewige Rache "469 aufleben - ein Anspro h, der dem Staat angesichts der Endlichkeit des Seins nicht zusteht.

Die Unverjährbarkeit darf, mit anderen Worten, nicht dazu führen, dass auf Verbrechen ohne "Menschenwitz und staatlicher Klugheit "470, aber immer mit Strafe reagiert wird. Dabei ist zu bedenken, dass das Erl · sehen der Straf­gewalt durch Zeitablauf ein Grundsatz ist, der sich aus der rfahrung entwik­kelt hat, und der gerechtfertigt ist, weil das Sühnebedürfnis , wie alle sozialen Bedürfnisse, nicht ein absolutes, sondern ein relatives ist.471 a es zudem um die Aufrechterhaltung des staatlichen Strafanspruchs geht, uss sich dessen Ausgestaltung am obersten Zweck der Vereinigung zum taat ausrichten: "Die Erhaltung der Freiheit und Sicherheit ist der oberste weck der Verei­nigung aller einzelnen Bürger zum Staate. Sie ist das höc ste Gesetz, dem jede gesellschaftliche Einrichtung unterworfen werden mus Das Strafrecht, das im Namen des Volks gegen diejenigen ausgeübt wird, die sich an der geselligen (!) Ordnung vergreifen, ist nicht selbst Zweck, so dern blos Mittel jenes obersten Zweckes. Das Gesetz muss also das Strafrec t mit all seinen Mitteln diesem höchsten Princip unterordnen "472•

467 Von Liszt 1 882, S. 1 33ff. 468 Bentham 1 820, S. 1 49 . 469 Befürchtung von Nationalrat Claudius Alder, Amtliches Bulletin om 1 2. Juni 1 979,

s. 65 1 . 470 Von Liszt 1 882, S . 1 34. 471 Stooss ZStrR 1 889, S. 248 . 472 Kuhn B .F. Verfasser des Kommissionsberichts des Grossrathes zum Helvetischen

Strafgesetzbuch, in Strickler' s Actensammlung, S. 4 1 5 .

9 9

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VII. Schlussfolgerungen

Die Unvergänglichkeit von Strafansprüchen ist demnach notwendig und ge­rechtfertigt bei Delikten,

deren Dimension die Grundfesten der Menschheit zu erschüttern ver­mögen, indem sie die Ordnung gesellschaftlichen Zusammenlebens und ihr Selbstverständnis der Gleichwertigkeit der Menschen, das Kollektiv über die individuelle Betroffenheit hinaus verletzen;

die grundsätzlich in einem Kontext stattfinden, in der die gerechte Aus­übung der Strafgewalt nicht funktionieren kann, weil entweder die ordnungsgemässe, strafrechtliche Aufarbeitung der Delikte durch staat­liche Organe auf Grund faktischer Machtlosigkeit nicht möglich ist, oder weil die Aufarbeitung nicht unternommen wird, da die Delikte im Schutze eben dieser staatlicher Organe stattgefunden haben.

Bei Delikten dieser Dimension ist es angebracht, den Strafanspruch unbe­grenzt aufrecht zu erhalten, um die angemessene strafrechtliche Aufarbeitung des Unrechts zu einem Zeitpunkt und unter Umständen stattfinden lassen zu können, in denen unparteiische und faire Prozesse geführt werden können.

Damit kann das Unrecht, das an den Opfern begangen wurde, festgestellt und eventuell verurteilt werden, indem aufgezeigt wird, was geschehen ist, und indem dieses Geschehen als unrechtmässig und kriminell gewertet wird. Al­lerdings sind strafrechtliche Prozesse kontradiktorische Verfahren. Auch gegenteilige Sichtweisen werden angehört; darin liegt die Herausforderung an die Opfer, sich in einem solchen Prozess zu exponieren, denn es besteht in jedem strafrechtlichen Prozess das Risiko, dass ihre "dritte Wahrheit" vom Gericht nicht angenommen wird.473 Man kann die Funktion solcher Prozesse durchaus in der Wiedergutmachung sehen, die für die Opfer darin liegt, dass ihre Verletzungen dauerhaft anerkannt werden. Ein Strafrechtsurteil fixiert tatsächlich " Ia realite dure des Jaits, qui ne s 'effacent pas ' "474• Wenn also die Annahme stimmt, dass die Verj ährung "moyen subtil de l 'oubli " ist, liegt der Beitrag strafrechtlicher Prozesse bei unverjährbaren Verbrechen darin, dass das Unrecht nicht vergessen wird und zukünftig nicht negiert werden kann.475

473 Roth 2004, S. 4. Die gängige Unterscheidung liegt in der materiellen und formellen

Wahrheit. Der Grundsatz der materiellen Wahrheit bezeichnet den Anspruch, dass

dem Urteilsspruch diejenigen Verhältnisse zugrunde liegen sollten, wie sie zur Zeit

der Tat bestanden haben. Die formelle Wahrheit, die möglicherweise den tatsächli­

chen Begebenheiten nicht entspricht, entsteht durch die strengen Vorgaben an die

Beweis- und Prozessführung. Vgl. Hauser, Schweri , Hartmann 2005 S. 24 1 RN 1-3

und RN 6. 4 7 4 Roth 2004, S. 8 . 475 Zitat des französischen Juristen Jean Carbonnier ( 1 908-2003), wiedergegeben bei

Roth 2004, S. 9 . In Bezug auf die Kriegsverbrecherprozesse in Deutschland nach dem

Zweiten Weltkrieg hat Telford Taylor, Mitglied der amerikanischen Anklagevertre-

ll. Schlussfolgerungen

Aber man darf darüber nicht aus den Augen verlieren, das der Ausgang eines �trafproze.sses �n der Feststellung der Schuld oder Unsch ld der Angeklagten hegt: das 1st pnmärer Gegenstand der Verhandlungen. D in liegt gerade ihr besonderer Wert.476

Bei der I?urchführung dieser Prozesse sind selbstverstä dlich die negativen :'-spekte m Re�hnung �u . stellen, die das Vergehen der Zeit zur Folge hat, msbesondere d1e Schw1engkeit der Wertung von Tatsac n und der Beweis­�chwund, �eil die Vergangenheit eben nicht " ewig still teht "477 • Allerdings IS� unbestreitbar, dass der Umstand, dass die Tat von ein m Gericht bewertet w1rd, welches erst Jahre nach den zu beurteilenden Ere gnissen zu urteilen hat, auch positive Wirkungen haben kann.478

tung im Nürnberger Haupt�iegsverbrecherprozess und Haup nkläger in den Folge­prozessen der Jahre 1 946 b1s 1949 geschrieben, es sei " Sinn nd Zweck dieser Straf­

verfolgung, eme gut dokumentierte historische Darstellung de sen zu erarbeiten, was

nach unserer Uberz�ugung ein grossangelegter, konzertierter Plan war, die Aggres­

swnen und Barbarezen anzuzetteln und zu verüben, die die elt schockiert haben. "

Zitat wiedergegeben bei Stuby 1 995, S. 437. Vgl. auch Jean, S las 2002. 476 E h ntsprec end hat Hannah Arendt in ihrer Vorlesung zu Fragen der Ethik 1 965 in New

York (2006, S. 20-22) die Wichtigkeit strafrechtlicher Prozes e (neben ihrer morali­sche� Wirkung) darin gesehen, dass es um die individuelle erantwortlichkeit geht. Das 1st auch der Grund, weshalb Opfer sich nicht mit alte nativen Verfahren vor Wahrheits- oder Wiedergutmachungskommissionen zufried n geben. Vgl. Koude 2006 Rev.trim.dr.h . , S. 4 l l ff. , insbesondere S. 4 1 6 und FN 5 1 , S. 4 1 8 mit Hinweisen auf solche alternativen Verfahren in Südamerika, Südafrika, Ruanda (gacaca) Ma-rokko, Tschad und Algerien.

'

477 Frie�ch Schiller hat das Gedicht Spruch des Konfuzius (vg . Anmerkung in FN 5) um em we1teres ergänzt, das im " Musenalmanach für das Ja r 1800 ", erschienen ist und mit dem Vers endet: " Nur Beharrung führt zum Ziel, Nur die Fülle führt zur Kla heit, Und im Abgrund

wohnt die Wahrheit. " ·

478 Dies zeigt zum Beispiel der Fall von Helene Castel : Sie wurd als vermutete Terrori­stin

. (�nhängerin der Gruppe " action directe ") 1984 in Abw enheit zu lebenslanger

F�e!he1�sstrafe wegen Beteiligung an einem Bankraub am 30. ai 1 980 in Paris verur­teilt. E1mge Tage vor

. Eint�tt der (in diesem Fall: Strafvolls reckungs-) Verjährung

wurde sie m Mexiko mhaftiert und nach Frankreich ausgelie ert, wo ihr in Paris er­neut der Prozess gemacht wurde. Im Gegensatz zu anderen nhaftierten der action directe" konnte sie sich in Freiheit bewähren, was ihr vor Gericht zu Gu�� kam. http://www.humanite .fr/journal/2006-0 1 -09/2006-0 1 -09-82 1 4 3 und http://www. humanite.presse.fr/joumal/2006-0 1 -04/2006-0 1 -04-82 1 1 48. F · r das deutlich mildere Urteil vom 6. Januar 2006 (eine bedingte zweijährige Freihei strafe) war aber sicher auch der gewandelte Zeitgeist verantwortlich. Insofern stim t die Behauptung von Hannah Arendt (2006, S. 2 1 ) : "Alle n icht spezifischen, abst akren Rec!Jrjerrigungen

brechen zusammen - alles, angefangen beim , Zeitgeist ' [. . . " nur bedingt: Richter smd vor den Emflüssen des Zeitgeists nicht gefeit. Vgl. zu de Schwierigkeiten straf-

1 0 1

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VII. Schlussfolgerungen

Ist aber die Unverjährbarkeit bestimmter Delikte einmal Gesetz, muss die entsprechende Regelung im konkreten Fall tatsächlich angewendet werden: bei der Hilfeleistung zur Ausübung fremder Strafansprüche im Rahmen des Auslieferungs- und Rechtshilferechts, wie auch bei der unvergänglichen Gel­tendmachung des eigenen Strafanspruchs im materiellen Strafrecht. Es liegt nicht in der Kompetenz von Strafverfolgern, Richtern, Parlamenten oder Re­gierungen zu entscheiden, ob Ermittlungen und Verfahren durchzuführen sind oder nicht, weil etwa dadurch der Rechtsfriede mehr gestört als wiederherge­stellt würde. Hierzu abschliessend noch einmal Feuerbach: "Nach meiner einfältigen Meinung muss das Gesetz angewendet werden, sobald der Fall da ist, auf den es die Strafe angedroht hat, und der Richter, der dagegen handelt und das Gesetz bekrittelt und auf Erfahrungen horcht, von denen erst die Gültigkeit des Gesetzes für diesen Fall abhängen müsse, dieser Richter ist ein Verbrecher an den Gesetzen des Staates "479•

rechtlicher B eurteilung (historischer) Vergangenheit und die Rolle der Richter: Roth

2004, S. 3ff. , insbesondere S. 8. 4?9 Paul Johann Anselm Feuerbach, 1 804 in Küper 1993, S. 1 65 .

1 02

Quellenangaben

Quellenangaben

Bibliographie

(In Klammer steht die Zitierweise)

Abdel?awad Walid, Droit egyptien, in: Cassese Antonio, Delmas-Marty Mi­reiHe (Hrsg. ) , Juridictions nationales et crimes interna ionaux, Paris 2002, S. 367-398 (Abdelgawad 2002)

Alexy Robert, Juristische Begründung, System und Koh' enz, in: Behrends Okko (Hrsg.) , Rechtsdogmatik und praktische Vernun t. Symposium zum 80. Geburtstag von Franz Wieacker, Göttingen 1 989 S. 95- 1 07 (Alexy 1 989)

Ambos Kai, Feindstrafrecht, Schweizerische Zeitschrift ·r Strafrecht 1 / 124 2006, S . 1-30 (Ambos ZStrR 2006)

Arnold Roberta, The New War on Terror: Legal Implicat ons under Interna­tional Huma�tarian Law, in: Breau S . , Jachec-Neale . (Hrsg.) , Testing the Boundanes of International Humanitarian Law, L ndon 2006, S. 85-1 1 2 (Amold 2006)

Auzias Claire, Samudaripen, le genocide des Tsiganes, · aris 1 999 (Auzias 1 999)

Arendt Hannah, Über das Böse. Eine Vorlesung zu Frag n der Ethik, Mün­chen 2006 (Arendt 2006)

Bassiouni Cherif M. , Crimes agairrst humanity in internat onal crirninal law 2. Auflage, Den Haag 1 999 (Bassiouni 1 999) '

Beccaria Cesare , �e� delitt� � delle pene, 1 764. Hier wurd folgende Ausgabe verwendet: Ed1z10ne nv1sta, corretta e disposta sec ndo 1 ' ordine della traduzione francese. Approvato dall ' autore. Coll ' aggi nta del commenta­rio alla detta opera di Mr de Voltaire. Presso la Societ dei Filosofi Lon­dra 1 774, wieder abgedruckt von der Fondazione Gi giacomo Fel�nel­li, Mailand 200 1 (Beccaria 17 64)

Beigzadeh Ebrahim, Nadjafi Ali-Hossein, Droit iranien, in Cassese Antonio, Delmas-Marty Mireille (Hrsg. ) , Juridictions nationale et crimes interna­tionau�, Paris 2002, S. 399-4 1 7 (Beigzadeh Ebr im, Nadjafi Ali­Hossem 2002)

Bentham Jeremie, Traites de legislation civile et pena1e, ol. II, Troisieme Partie, Chapitre III, De la prescription en fait de peine , erstmals heraus-

1 03

Page 19: Nadja Capus · 2014-02-08 · trennt und letztere als V erbrechen gegen die Menschlich wurden und andererseits, dass sich auch das entspreche zept verändert und erweitert hat.383

Quellenangaben

gegeben und übersetzt von P.E .L. Dumont, 2. Auflage, Paris 1 820

(Bentham 1 820)

Bernasconi Paolo, Finanzunterwelt Gegen Wirtschaftskriminalität und orga­

nisiertes Verbrechen, Zürich 1988 (Bernasconi 1 988)

EilZeter Leo, La prescription de l' action publique dans le droit penal militaire

suisse, These de doctorat, Bern 1938 (Billeter 1 938)

Binding Kar!, Handbuch des Strafrechts. Band I, Leipzig 1 885 (Binding

1 885)

Binding Kar!, Grundriss des Deutschen Strafrechts . Allgemeiner Teil, 7 . Auf-

lage, Leipzig 1 907 (Binding 1 907)

Bolle Pierre-Henri, La Suisse et l ' imprescriptibilite des crimes de guerre et

des crimes contre l 'humanite, Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht,

93/ 1 977, S . 308-3 17 (Bolle ZStrR 1 977)

Brüstlein Alfred, Un projet de loi fecterale sur l ' extradition, Zeitschrift für

Schweizerisches Strafrecht 3/ 1 890, S . 1 1 3-142 (Brüstlein ZStrR 1 890)

Bück Valentine, Droit espagnol, in: Cassese Antonio, Delmas-Marty Mireille

(Hrsg.) , Juridictions nationales et crimes internationaux, Paris 2002, S .

1 2 1-192 (Bück 2002)

Callejon Claire, Une immense lacune du droit international comblee avec le

nouvel instrument des Nations Unies pour la protection de toutes les per­

sonnes contre les disparitions forcees, Revue trimestrielle de droits de

l ' homme 66/2006, S. 3 37-358 (Callejon Rev.trim.d.h. 2006)

Capus Nadja, Die Fragmentierung der Kriminalitätskontrolle. Schweizerische

kriminologische Untersuchungen B and 1 1 , Bern 2002 (Capus 2002)

Capus Nadja, International Anti-Money Laundering Governance and one

Countries' Struggle : The case of Switzerland. Part III. Schlussbericht im

Rahmen des Nationalfondprojekts 1 1 - 6 1435 .00, Basel 2003 (Capus

2003)

Cassani Ursula, Le train de mesures contre le financement du terrorisme :

une loi necessaire ?, Schweizerische Zeitschrift für Wirtschafts- und Fi­

nanzmarkrecht (SZW/RSDA) 6/2003, S. 293-3 1 3 (Cassani SZW 6/2003)

Cassese Antonio, International Law, Oxford 200 1 (Cassese 200 1 )

Cassese Antonio, Delmas-Marty Mireille (Hrsg.) , Juridictions nationales et

crimes internationaux, Paris 2002 (Cassese, Delmas-Marty 2002)

Delmas-Marty Mireille, Le flou du droit, Paris 1986 (Delmas-Marty 1986)

Delmas-Marty Mireille, La responsabilite penale en echec (prescription, am­

nistie, immunites) , in: Cassese Antonio , Delmas-Marty Mireille (Hrsg.) ,

1 04

Quellenangaben

Juridictions nationales et crimes internationaux Pa s 2002, s. 620ff. (Delmas-Marty 2002) '

DeZ Pero Franco, La prescription penale, Dissertation, L usanne 1 993 (del Pero 1 993)

Dixon Rodney, Crimes Against Humanity, in: Triffterer tto (Hrsg.) , Com­mentary on the Rome Statute of the International Cri ·nal Court, 1 . Au­flage, Baden-B aden 1 999 (Dixon 1 999)

Donnedieu �e Va�res Henri, Traite de droit criminel et de legislation penale comparee, Par1s 1947 (Donnedieu de Vabres 1 947)

Dupraz Louis, De la prescription en droit penal. Dissertati n de licence Lau-sanne 1 920 (Dupraz 1 920) '

Ebrahim-Nesbat Sh�hryar, Das iranische Kernstrafrecht, seine islamischen �urzeln �nd seme Anwendung in der Gerichtspraxi , Forschungspro­Jektbeschrieb, Göttingen 2005 , http://lehrstuhl.jura. ni-goettingen de/ kambo�/Forschung/doc/einzel_nesbat.pdf, besucht am 25 . April 2006 (Ebrah1m-Nesbat 2005)

Elias Norbert, Über die Z_eit, herausgegeben von Michael Schröter, B and 9

der Gesammelten Schnften, Frankfurt am Main 2004 (E ias 2004)

Fabri Ruiz !fel_ene, della

_ Morte Gabriele, Lambert-Abdel awad Elisabeth,

Les Inst1tut10ns de clemence en Europe (Amnistie Gr c p · ·

) s h, · . , e, rescnpt10n .

ynt ese, Paris 2006, http ://www.g1p-recherche-justic .fr. (Fabri Ruiz della Morte, Lambert-Abdelgawad 2006) '

Feuerbach Paul Johann Anselm, Reflexionen, Maximen rfahrungen, he­rausgegeben von

_Wilfried Küper, Heidelberg 1 993 (P� 1 Johann Anselm

Feuerbach, 1 804 m Küper 1 993)

Filk Thomas, Giulini Domenico, Am Anfang war die Ewig eit. Auf der Su­che nach dem Ursprung der Zeit, München 2004 (Filk, iulini 2004)

Freund �lorian, Verso lo sterrninio di massa degli ' zing ri austriaci' in · Corm <:Justav,o, Hirschfeld Gerhard (Hrsg.) , L' umanita ffesa. Stermini � memona nell Europea del Novecento B ologna 2003 s 63-295 (F d 2003) ' , · reun

Fry James D. , Terr�rism as a Crime Against Humanity a Genocide : The Backd�or to Umversal Jurisdiction, UCLA Journal of ternational Law & Fore1gn Affairs 7/2002, S . 1 69-1 99 (Fry JILFA 2002)

Fure� Franr:ois, Liniers Antoine, Raynaud Philippe Terrori me et D ' tle, Paris 1 985

' emocra-

Garofalo R_a.ffa

_e�e, La

_ Criminologie. Etude sur la nature du o · me et Ia theorie

de la penahte, Pans 1 888 (Garofalo 1 888)

1 05

Page 20: Nadja Capus · 2014-02-08 · trennt und letztere als V erbrechen gegen die Menschlich wurden und andererseits, dass sich auch das entspreche zept verändert und erweitert hat.383

Quellenangaben

Garraud Rene, Precis de Droit Criminel, 2. Auflage, Paris 1 885 (Garraud

1 885)

Garraud Rene, Traite theorique et pratique du droit penal fran9ais. Band 2,

Paris 1 88 8 (Garraud 1 888)

Gautier Alfred, Etudes sur les legislations penales de la Suisse romande. De

la Prescription, Zeitschrift für Schweizer Strafrecht 111888, S . 443ff.

(Gautier ZStrR 1 888)

Geib Gustav, Lehrbuch des Deutschen Strafrechts, Zweiter Band, Leipzig

1 862 (Geib 1 862)

Glaser Stefan, Droit international penal conventionnel, Band I, Brüssel 1 970

(Glaser 1 970)

Glaser Stefan, L'imprescriptibilite des crimes de guerre et des crimes contre

l'humanite et l'extradition de leurs auteurs a la turniere du droit internatio­

nal, Zeitschrift für Schweizer Strafrecht 9011 974, S. 24-47 (Glaser ZStrR

1 974)

Glaser Stefan, Droit international penal conventionnel, B and II, Brüssel 1 978

(Glaser 1 978)

Graven Jean, Les crimes contre l ' humanite peuvent-ils beneficier de la pres­

. cription?, Schweizerische Zeitschrift- für Strafrecht 8 1/ 1 965 , S . 1 1 3- 178

(Graven ZStrR 1 965)

Gschwend Lukas, Das "Hilfswerk für die Kinder der Landstrasse" der Pro

Juventute - Ein Fall von Völkermord in der Schweiz?, in: Donatsch An­

dreas et al. (Hrsg. ) , Strafrecht, Strafprozessrecht und Menschenrechte.

Festschrift für Stefan Trechsel, Zürich 2002, S. 373-392 (Gschwend

2002)

Hafter Ernst, Schweizerisches Strafrecht. Besonderer Teil I, Berlin 1 937

(Hafter 1 93 7)

Hafter Ernst, Lehrbuch des Schweizerischen Strafrechts . Allgemeiner Teil, 2 .

Auflage, Bern 1 946 (Hafter 1 946)

Hauser Robert, Neutralität und Neutralitätsstrafrecht, in: Jescheck Hans­

Heinrich, Vogler Theo (Hrsg. ) , Festschrift für Herbert Tröndle zum 70.

Geburtstag am 24. August 1989, Berlin 1 989, S . 773-793 (Hauser 1 989)

Hauser Robert, Schweri Erhard, Hartmann Kar!, Schweizerisches Strafpro­

zessrecht, 6. Auflage, Basel 2005 (Hauser, Schweri, Hartmann 2005)

Henzelin Mare, La competence universelle et l ' application du droit interna­

tional penal en matiere de conflits armes. La situation en Suisse, in: Ta­

vernier Paul, Burgorgue-Larsen Laurence (Hrsg.) , La repression interna-

Quellenangaben

tionale du genocide rwandais, Bruxelles 2003 , S. 1 5-1 74 (Henzelin 2003)

Heimgartner Stefan, Auslieferungsrecht, Zürich 2002 (Hei gartner 2002)

Herdegen Matthias, Völkerrecht, 4. Auflage, München 2005 (Herdegen 2005)

Hirschfeld Gerhard, 11 genocidio nella storia moderna. er un approccio comparativo, in: Corni Gustavo, Hirschfeld Gerhard ( sg.) , L 'umanita offesa. Stermini e memoria nell 'Europea del Novecen o, Bologna 2003 , S . 1 7-34 (Hirschfeld 2003)

Hübner Jan, Das Verbrechen des Völkermordes im inte ationalen und na­tionalen Recht. Schriften zum Staats- und Völkerrecht erausgegeben von Dieter Blumenwitz, Band 1 07, Frankfurt am Main 2004 (Hübner 2004)

Huggenberger Ernst, Die Verjährung im schweizerischen trafrecht Disser­tation, Zürich 1 949 (Huggenberger 1 949)

Huonker Thomas, Ludi Regula, Roma, Sinti und Jenisch . Schweizerische Zigeunerpolitik zur Zeit des Nationalsozialismus. Beitr g zur Forschung der Unabhängigen Expertenkommission Band 23, Züric 200 1 (Huonker, Ludi 200 1 )

Huonker Thomas, Vorgeschichte, Umfeld, Durchführung und Folgen des "Hilfswerks für die Kinder der Landstrasse" . Studie im Auftrag des Eid­genössischen Amtes für Kulturpflege. FE- Auftrag 302 7 -2, Bern 1 987 (Huonker 1987)

Jakobs Günther, Bürgerstrafrecht und Feindstrafrecht, Rechtsprechung Strafrecht 3/2004, S. 88-95 (Jakobs H

öchstrichterliche s 2004)

Jean Jean-Paul, Salas Denis, Barbie, Touvier, Papon . . . D s proces pour la memoire, Paris 2002 (Jean, Salas 2002)

Jescheck Hans-Heinrich, Kriegsverbrechen, in: Schlocha er Hans-Jürgen (Hrsg.) , Wörterbuch des Völkerrechts, 2. Auflage, Ban 2, Berlin 1 96 1 (Jescheck 1 96 1 )

Iones lohn R. W.D., Droit anglais, in: Cassese Antonio, D lmas-Marty Mi­reille, Juridictions nationals et crimes internationaux, P is 2002, S. 3 1-68 (Jones 2002)

Jositsch D�niel, Terrorismus oder Freiheitskampf ? Heikle bgrenzungsfra­gen be1 der Anwendung von Art. 260qumqmes StGB , Sch eizerische Zeit­schrift für Strafrecht 1 23/2005, S. 458-470 (Jositsch ZSt 2005)

Jurovics Yann, Reflexions sur la specificite du crime contre 'humanite, Paris 2002 (Jurovics 2002)

Page 21: Nadja Capus · 2014-02-08 · trennt und letztere als V erbrechen gegen die Menschlich wurden und andererseits, dass sich auch das entspreche zept verändert und erweitert hat.383

Quellenangaben

Kaufmann Hilde, Strafanspruch. Strafklagerecht Die Abgrenzung des materi­ellen vom formellen Strafrecht, Göttingen 1 968 (Kaufmann 1 968)

Keller Alexis, L' Europe, la Suisse et l ' experience du droit ro�ai� . V�rwo:r in: Stein Peter, Le droit romain et l 'Europe. Essai d' interpre�atwn hlston­que, herausgegeben von Durrand Jean-Philippe, Keller Alex1s, Genf 2004 (Keller 2004)

Koude Roger Koussetogue, Questionnements sur les "reparatio�s" pour fai�s de crimes contre l ' humanite: la justice peut-elle etre au serv1ce du travad de memoire ?, Revue trimestrielle de droits de l 'homme 66/2006, S. 397-424 (Koude Rev. trim.dr.h. 2006)

Lambert-Abdelgawad Elisabeth, Martin-Chenut Kathia, La presc�ption _en

droit international : vers une imprescriptibilite de certains cnm�s?, m: Fabri Ruiz Helene, della Morte Gabriele, Lambert-Abdelgawad Ehsabeth, Amnistie, Gräce, Prescription en Europe, Societe de Legislati�n. Com�a­ree Collection de l ' UMR de droit compare, Paris, noch unpubllZlert. H1er wu�de das unveröffentliche Manuskript Stand Juni 2006 zitiert (Lambert­Abdelgawad, Martin-Chenut 2006)

Lelieur-Fischer Juliette, Prosecuting the Crimes against Humanity committed during the Algerian war : an impossible Endeavour ?, Journal of Interna­tional Criminal Justice 2/2004, S. 23'1-244 (Lelieur-Fischer JICJ 2004)

Levene Mark, Genocide in the Age of the Nation-State. The Meaning of Genocide, Vol. I, London 2005 (Levene 2005)

Ludi Regula, Die "Wiedergeburt des Crimin�lwesens" . .

im 1 9 . Jahrh�ndert. Modeme Kriminalpolitik zwischen helvetlscher Grundungseuphone �nd Kulturpessimismus der Jahrhundertmitte, Bemer Zeitschri�t für �es�hlch­te und Heimatkunde, 3/ 1 998, S. 1 76-1 96 (Ludi Bemer Ze1tschnft fur Ge­schichte und Heimatkunde 1 998)

Lüderssen Klaus, Einleitung, in: P.J .A. Feuerbach, C.J.A. Mittermaier, Theo� rie der Erfahrung in der Rechtswissenschaft des 1 9 . Jahrhunderts. Zwe1 methodische Schriften, Frankfurt am Main 1 968 (Lüderssen 1 968)

Lüderssen Klaus (Hrsg. ) , Die Durchsetzung des öffentlichen Strafanspruchs: Systematisierung der Fragestellung, Köln 2002 (Lüderssen 2002)

Marie-Schwartzenberg Nadine, Droit russe, in: Casses� An�onio, �elmas­Marty Mireille (Hrsg.) , Juridictions nationales et cnmes mtematwnaux, Paris 2002, S. 259-274 (Marie-Schwartzenberg 2002)

Mommsen Theodor, Römisches Strafrecht, Leipzig 1 899 (Mommsen 1 899) Mosler Herrmann, Der Kriegsbeginn, in: Schlochauer Hans-Jürgen (Hrsg.) ,

Wörterbuch des Völkerrechts, 2 . Auflage, Band 2, Berlin 1 9 6 1 (Mosler 1 96 1 )

Quellenangaben

Müller Peter, vor Art. 70 im Basler Kommentar des Straf esetzbuchs heraus­gegeben von Niggli Marcel et al . , Basel 2003 (Müller SK 2003) Naucke Wolfgang, Die Modemisierung des Strafrechts urch B eccaria, in: Deirnling Gerhard (Hrsg. ) , Cesare Beccaria. Die Anfä ge moderner Straf­rechtspflege in Europa, Heidelberg 1 989, S . 37-53 (N ucke 1 989) Niggli Marcel, Rassendiskriminierung. Ein Kommentar u Art. 26 1 bis StGB und Art. 1 7 1 c MStG, Zürich 1 996 (Niggli 1 996) Oberholzer Niklaus, Grundzüge des Strafprozessrechts. argestellt am Bei­spiel des Kantons St. Gallen, 2. Auflage, B em 2005 ( berholzer 2005) Oetker Hartmut, Die Verjährung : Strukturen eines allge einen Rechtsinsti­tuts, Baden-Baden 1 994 (Oetker 1 994) Ost Franrois, Observations liminaires sur !es multiples t mps du droit, Tra­vaux du Centre de philosophie du droit, Paris 1 985 (0 t 1 985) Ost Franrois, Le temps du droit, Paris 1 999 (Ost 1 999) Pascal Blaise, Les pensees. Hier verwendete Ausgabe : Le pensees de Pascal herausgegeben von Kaplan Francis, Paris 1 982 Poilleux Sylvie, Le crime de genocide en France, in: Dei as-Marty Mireille CH:sg.) , Criminalite economique et atteintes a la dig ite de Ia personne, Re1he: Vers des principes directeurs intemationaux e droit penal. Vol. VII, Les processus d ' intemationalisation, Paris 200 1 , S. 263-270 (Poil­leux 200 1) Popp Peter, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 200 1 (Popp 200 1 ) Radgenossensch�ft der Landstrasse (Hrsg.) , Fahrendes olk - verfolgt und verfemt. Jemsche Lebensläufe. Dokumentiert von T omas Huonker, 2 . Auflage, Zürich 1 990 (Radgenossenschaft 1 990) Radk� M_arc, Bestrafungshindernisse aufgrund des Zeitab aufs . Verjährungs­emtrltt und Verfahrensüberlängen im Erwachsenen- u d Jugendstrafrecht. Dissertation, Kiel 2000 (Radke 2000) Ravig�e�ux Christelle, Le crime de genocide au Canada, in: Delmas-Marty M1re1lle (Hrsg. ) , Criminalite economique et atteintes a Ia dignite de la personne, Reihe: Vers des principes directeurs intema onaux de droit pe­nal. Vol. VII, Les processus d ' intemationalisation, P is 200 1 , S . 256-263 (Ravigneaux 200 1 ) Riedo Christo/, Kunz Oliver M. , Jetlag oder Grundproble e des neuen Verjä­hrungsrechts, Aktuelle Juristische Praxis 8/2004, S 904-9 1 0 (Riedo, Kunz AJP 2004)

1 09

Page 22: Nadja Capus · 2014-02-08 · trennt und letztere als V erbrechen gegen die Menschlich wurden und andererseits, dass sich auch das entspreche zept verändert und erweitert hat.383

Quellenangaben

Riklin Franz, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil, 2. Auflage, Zü­rich 2002 (Riklin 2002)

Rose Romani, Weiss Walter, Sinti und Roma im "Dritten Reich". Das Pro­gramm der Vernichtung durch Arbeit, herausgegeb.en vom Zentralrat Deutscher Sinti und Roma, Göttingen 1991 (Rose, W e1ss 1 99 1 )

Roth Robert Jeanneret Yvan, Droit suisse, in: Cassese Antonio, Delmas­Marty Mireille (Hrsg.) , Juridictions nationales et crimes internationaux, Paris 2002, S. 275-298 (Roth, Jeanneret 2002)

Roth Robert, Le j uge et l ' histoire, in: Boisson de Chazourn�s Lauren�e� Q�e­guiner Jean-Fran�ois, Villalpando Santiago (Hrsg .) , Cnmes de 1 htstmre et reparations : les reponses du droit et de la justice, Brüssel 2004, S. 3-1 1 (Roth 2004)

Sablonier Roger, Meier Thomas, Leimgruber Walter, Das Hilfswerk �ür Kinder der Landstrasse. Historische Studie aufgrund der Akten der Stif­tung Pro Juventute im Schweizerischen Bundesarchiv. Schwei�erisches Bundesarchiv Dossier 9, Bern 1 998. http ://www.landesgeschtchte.ch/ downloads/ KdL_Text.pdf (Sablonier, Meier, Leimgrober 1998)

Schabas William A. , Genocide in. international law. The crimes of crimes, Cambridge 2000 (Schabas 2000)

Schleiminger Dorrit, Art. 26 1 bis StOB im Basler Kommentar des Stra�g�setz­buchs herausgegeben von Niggli Marcel et al., Basel 2003 (Schle1mmger BSK 2003)

Schmid Pierre, Frei Lionel, Wyss Rudolf, Schouwey Jean-Dominique,

L' entraide judiciaire internationale en matiere penale. Troisiem� parti�, Zeitschrift für Schweizer Recht, 1 00/198 1 , S. 345-362 (Schrmd, Fre1, Wyss, Schouwey ZSR 198 1 )

Schmid Niklaus, Strafprozessrecht, 4 . Auflage, Zürich 2004 (Schrnid 2004)

Schmidtchen Susanne, Die Beziehung der Schweiz zu den Bretton Woods Institutionen. Annäherung, Integration und Behauptung. Schlussbericht im Rahmen des Nationalen Forschungsprogramms 42, Zürich 200 1 (Schrnidtchen 200 1 )

Schiller Friedrich, Sämtliche Werke. Gedichte Band 1 , Berliner Ausgabe, 1 .

Auflage, Berlin 2005 Schubarth Martin, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, BT, 3. Band,

Bern 1 984 (Schubarth 1984)

Schultz Hans, Das schweizerische Auslieferungsrecht, Basel 1 953 (Schultz 1953)

1 10

Quellenangaben

Seelmann Kurt, Strafrecht. Allgemeiner Teil. 2. Auflage Basel 2005 (Seel­mann 2005)

Seelmann Kurt, Rechtsphilosophie, 3. Auflage, Münch n 2004 (Seelmann 2004)

Shawn Malcom N. , International Law, 5. Auflage, Cam ridge 2003 (Shawn 2003)

Shawn Malcom N. , Genocide and International Law, i : Dinstein Yoram, Tabory Mala (Hrsg.), International law at a time of erplexity : essays in honour of Shabtai Rosenne, Dordrecht 1 989 (Shawn 1 89)

Stern Brigitte, Preface, in: Jurovics Yann, Reflexions s r la specificite du crime contre l 'humanite, Paris 2002 (Stern 2002)

Stooss Carl, Rezension von Kohler Josef, Das Wesen d r Strafe, Würzburg 1 888 , Zeitschrift für Schweizer Strafrecht 211 889, S. 47f. (Stooss ZStrR 1 889)

Stooss Carl, Die Schweizerischen Strafgesetzbücher zur Vergleichung. Zu­sammengestellt und im Auftrage des Bundesrathes erausgegeben von Carl Stooss, Basel und Genf 1 890 (Stooss 1 890)

Stooss Carl, Gründzüge des schweizerischen Strafrech im Auftrage des Bundesrathes vergleichend dargestellt, Band I, Basel und Genf 1 892 (Stooss 1 892)

Stratenwerth Günter, Das Strafrecht im Schnittpunkt öffe tlicher und privater Interessen, in: Capus Nadja, Cassani Ursula, Cirnic ella Sandro, Ober­holzer Niklaus (Hrsg.), Öffentlich - Privat. Neue Au abenteilung in der Krirninalitätskontrolle? Reihe der Schweizerischen Arbeitsgruppe für Kriminologie, Band 23, Zürich 2006, S. 1 5-26 (Strate werth 2006)

Stratenwerth Günter, Schweizerisches Strafrecht. Allgern iner Teil I, 3. Auf­lage, Bern 2005 (Stratenwerth 2005)

Stuby Gerhard, Internationale Strafgerichtsbarkeit und s atliche Souveräni­tät, in: Hanke! Gerd, Stuby Gerhard (Hrsg.) , Strafgeri hte gegen Mensch­heitsverbrechen. Zum Völkerstrafrecht 50 Jahre na h den Nürnberger Prozessen. Harnburg 1 995, S. 429--464 (Stuby 1 995)

TelZenbach Silvia, Die Vielfalt der Rechtsmeinungen gilt em Islam als Gna­de, Max Planck Forschung 4/200 1 , S. 92-97 (Tell bach Max Planck Forschung 200 1 )

Tauehot Olivier, Etude comparee des legislations antiterro istes e n France, au Royaume Uni et aux Etats-Unis , Dissertation, Paris 20 4 (Touchot 2004)

Trachsel Elisabeth, Die Verjährung gernäss den Art. 70 - 75bis des schweize­rischen Strafgesetzbuches, Dissertation, Zürich 1 990 ( rachsel 1990)

1 1 1

Page 23: Nadja Capus · 2014-02-08 · trennt und letztere als V erbrechen gegen die Menschlich wurden und andererseits, dass sich auch das entspreche zept verändert und erweitert hat.383

Quellenangaben

Trechsel Stefan, Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 2 1 . Dezember 1 937 : Kurzkommentar, Zürich 1 997 (Trechsel l 997)

Trechsel Stefan, Suisse, in: Delmas-Marty Mireille (Hrsg.) , Raisonner la rai­son d'Etat, Paris 1989, S . 375-398 (Trechsel l 989)

Trechsel Stefan, Allgemeine Voraussetzungen der Strafbarkeit, 6 . Auflage, Zürich 2004 (Trechsel 2004)

Vest Hans, Die bundesrätliche Botschaft zum Beitritt der Schweiz zur Völ­kermord-Konvention - kritische Überlegungen zum Entwurf eines Tatbe­standes über den Völkermord, ZStrR 1 17 ( 1 999) S. 35 1-362 (Vest ZStrR 1 999)

von Liszt Franz, Der Zweckgedanke im Strafrecht, 1 882, abgedruckt in: Straf­rechtliche Aufsätze und Vorträge Band I, 1 875- 1 89 1 , Berlin 1 905 , S . 1 26-179 (von Liszt 1 882)

von Liszt Franz, Lehrbuch des Deutschen Strafrechts, 25 . Auflage, Berlin 1 927 (von Liszt 1 927)

Walder Hans, Schuldspruch trotz Verfolgungsverjährung?, in: Hauser Robert, Rehberg Jörg, Stratenwerth Günter (Hrsg.) , Gedächtnisschrift für Peter Noll, Zürich 1984, S. 3 1 3-3 17 (Walder 1984)

Waltisbühl Rudolf, Die Bekämpfung des Landstreicher- und Landfahrerturns in der Schweiz. Dissertation, Zürich 1 944 (W altisbühl 1 944)

Winiger Benedict, Droit romain, in: Historisches Lexikon der Schweiz, Bern 2004, http ://www.dhs.ch/textes/f/F8933 .php (Winiger 2004)

Yuan Liu, Jianping Lu, Droit chinois, in: Cassese Antonio, Delmas-Marty Mireille (Hrsg . ) , Juridictions nationales et crimes internationaux, Paris 2002, S . 345-366 (Yuan, Jianping 2002)

Zanoli Marco, Zwischen Klassenkampf, Pazifismus und Geistiger Landesver­teidigung. Die Sozialdemokratische Partei der Schweiz und die Wehrfra­ge 1 920-1 939. Zürcher Beiträge zur Sicherheitspolitik und Konfliktfor­schung Nr. 69 herausgegeben von Wenger Andreas, Forschungsstelle für Sicherheitspolitik der ETH Zürich, 2003 (Zanoli 2003)

Zaoui Michel, La signature du crime contre l 'humanite, in: Jean Jean-Paul, Salas Denis, B arbie, Touvier, Papon . . . Des proces pour la memoire, Paris 2002 (Zaoui 2002)

Zimmermann Stefan, Strafrechtliche Vergangenheitsaufarbeitung und Verjäh­rung: rechtsdogmatische und -politische Analyse mit vergleichenden Ausblicken nach Tschechien, Ungarn und Frankreich, Freiburg i .Br. 1 997 (Zimmermann 1 997)

1 1 2

Quellenangaber

Zimmermann Andreas, Crimes within the jurisdictio of the Court, in Triffterer Otto (Hrsg.) , Commentary on the Rome S atute of the Interna­tional Crirninal Court, 1 . Auflage, Baden-Baden 1 9 9 (Zimmermann A 1 999)

Zimmennann Robert, La cooperation judiciaire inte ationale en matiere penale, 2. Auflage, Brüssel, Bern 2004 (Zimmerman R. 2004)

Zippelius Reinhold, Rechtsphilosophie, 4. Auflage, Mün hen 2003 (Zippelius 2003)

Zschokke Helmut, Die Schweiz und der spanische Bürg rkrieg, Zürich 1 976 (Zschokke 1 976)

Schweizerische Materialien, Gesetze, Staatsverträg und Urteile

SR 1 0 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgen ssenschaft vom 1 8 . April 1 999

SR 1 52. 1 1 Archivierungsverordnung (VBGA) vom 8. Se tember 1 999 SR 3 1 1 .0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 2 1 . Deze ber 1 937 SR 32 1 .0 Schweizerisches Militärstrafgesetz vom 1 3 . Jun 1 927 SR 37 1 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über die Aufhe ung von Strafurtei­

len gegen Flüchtlingshelfer zur Zeit des Nationalsozi lismus SR 0 . 1 03 .2 Internationaler Pakt vom 1 6 . Dezember 19 6 über bürgerliche

und politische Rechte SR 0 .3 1 1 . 1 1 Übereinkommen vom 9. Dezember 1 948 · ·ber die Verhütung

und Bestrafung des Völkermordes SR 0 .3 1 2. 1 Römer Statut SR 0.353 .3 Europäisches Übereinkommen vom 27. Janu 1 977 zur Bekämp­

fung des Terrorismus (SEV-Nr. 090) SR 0.353 .22 Internationales Übereinkommen vom 9 . ezember 1 999 zur

Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus SR 0.748 .7 1 0.2 Internationales Übereinkommen vom 1 6 . ezember 1 970 von

Den Haag zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbe itznahme von Luft­fahrzeugen

SR 0.748 .7 1 0.3 Internationales Übereinkommen vom 3. September 1 97 1 von Montreal zur Bekämpfung widerrechtlicher Ha dlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt

1 1 3

Page 24: Nadja Capus · 2014-02-08 · trennt und letztere als V erbrechen gegen die Menschlich wurden und andererseits, dass sich auch das entspreche zept verändert und erweitert hat.383

Quellenangaben

BGE 72 IV 1 79

B GE 86 IV 2 1 8

BGE 9 9 IV 1 24

B GE 99 IV 2 1 2

BGE 1 05 I V 1 20

BGE 1 06 IV 296

BGE 108 Ia 99

BGE 1 14 IV 78

BGE 1 1 6 IV 1 2 1

B GE 1 1 7 I V 408

B GE 1 2 1 IV 70

BGE 1 24 IV 246

BGE 1 26 II 145

BGE. l 3 1 IV 83

Urteil 9X. l/ 1 999 des Bundesstrafgerichts vom 7 . Juli 2000

Actensammlung aus der Zeit der Helvetischen Republik ( 1 798-1 803), bear­beitet von Johannes Strickler, IV. Band (April-September 1 799), Bern 1 892

Botschaft über den Vertrag zwischen den Vereinigten Staaten Amerika' s und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Bundesblatt Band III, Heft 57 vom 1 1 . 1 2. 1 850, S. 727-757

Botschaft (9 1 8) des Bundesrates an die Bundesversammlung zu einem Geset­zesentwurf enthaltend das schweizerische Strafgesetzbuch vom 23. Juli 1 9 1 8, Bundesblatt Band IV, Heft 32 vom 7 . 8 . 1 9 1 8 , S. 1-23 1

Botschaft (76.033) zu einem Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen und einem Bundesbeschluss über Vorbehalte zum Europäi­schen Auslieferungsübereinkommen vom 8. März 1 976, Bundesblatt Band II, Heft 1 8 vom 1 0. 5 . 1 976, S. 444-527 (Botschaft J 976)

Zusatzbotschaft (76.033) zum Entwurf eines Bundesgesetzes über internatio­nale Rechtshilfe in Strafsachen vom 6. Juli 1 977, Bundesblatt Band II, Heft 33 vom 1 5 . 8 . 1 977, S. 1 247-1 262 (Zusatzbotschaft 1 977)

Botschaft (77 .062) über die Beteiligung der Schweiz an der Sonderaktion zugunsten einkommensschwacher Entwicklungsländer vom 14 . Septem­ber 1 977, Bundesblatt Band 3 Heft 42 vom 1 7 . 1 0. 1 977, S. 1 6 1- 1 80

1 1 4

Quellenangaben

Bundesratsbeschlüsse zu den Ausweisungen von Joseph adle-B audendistel, alias Franz B eurlebik, Antoine Reano oder Giusepp Locatelli im Bun­desblatt Band III, Heft 29 vom 1 8 .7 . 1 894, S. 1 77 ; B nd III, Heft 46 vom 3 1 . 1 0 . 1 894, S. 546f. ; Band IV, Heft 53 vom 1 9 . 12 . 1 8 4, S. 7 1 8

Botschaft (79.089) über die Änderung des Schweizerisch n Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Gewaltverbrechen) om 10 . Dezember 1 979, Bundesblatt B and I, Heft 14 vom 8 .4. 1 980, S. 1 4 1 - 1 272

Botschaft (82.0 1 8) über das Europäische Übereinkomm n zur Bekämpfung des Terrorismus und eine Änderung des Schweizeri chen Strafgesetzbu­ches vom 24. März 1 982, Bundesblatt Band II, Heft 1 vom 1 8 .5 . 1 982, S . 1-2 1

Botschaft (95 .024) betreffend die Änderung des Rechtsh lfegesetzes und des Bundesgesetzes zum Staatsvertrag mit den USA über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen sowie den Bundesbeschlus über einen Vorbe­halt zum Europäischen Übereinkommen über die Re htshilfe in Strafsa­chen vom 29. März 1 995 in Bundesblatt Band III, Heft 20 vom 23.5 . 1 995, s. 1-66

Botschaft (98 .038) zur Änderung des Schweizerischen St afgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgese z über das Jugend­strafrecht vom 2 1 . September 1 998 , Bundesblatt B d II, Heft 1 1 vom 23 .3 . 1 999, S. 1 979-24 1 7

B otschaft (99 .033) betreffend das Übereinkommen über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes sowie die entsprec ende Revision des Strafrechts vom 3 1 . März 1 999, Bundesblatt Heft 2 vom 20.7 . 1 999, S . 5327-5353

Botschaft (02.052) betreffend die Internationalen Über irrkommen zur Be­kämpfung der Finanzierung des Terrorismus und zur ekämpfung terrori­stischer Bombenanschläge sowie die Änderung de Strafgesetzbuches und die Anpassung weiterer Bundesgesetze vom 26. Juni 2002, Bundes­blatt Heft 32 vom 1 3 .8 .2002, S. 5390-5454

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Änderung vom 1 3 . D zember 2002, Bun-desblatt 2002, S. 8240-83 1 9

Ständerat, Amtliches Bulletin vom 29. November 1 977, S

Nationalrat, Amtliches Bulletin vom 12 . Juni 1 979, S . 64 678

Nationalrat, Amtliches Bulletin vom 2 1 . Juni 1 979, S. 84 865

Nationalrat, Amtliches Bulletin vom 2 . März 1987, S. 429 0 1 .3 6 1 1 Motion von Nationalrat Sehnlied Walter vom 5 . 1 .200 1

03 .3409 Motion von Nationalrat Bigger Elmar vom 20.06 2003

1 1 5

Page 25: Nadja Capus · 2014-02-08 · trennt und letztere als V erbrechen gegen die Menschlich wurden und andererseits, dass sich auch das entspreche zept verändert und erweitert hat.383

Quellenangaben

Bericht (385 1 ) des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Amne­stiegesuche zugunsten der Teilnehmer am spanischen Bürgerkrieg vom 20. Januar 1 939, Bundesblatt Band I, Heft 4 vom 25.0 1 . 1939, S. 1 1 6-125 (Botschaft 1 939)

Bericht ( 1 1 740) des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Si­cherheitspolitik der Schweiz (Konzeption der Gesamtverteidigung) vom 27 . Juni 1 973, Bundesblatt Band II, Heft 34 vom 27 . 8 . 1 973, S. 1 1 2-153

Bericht (99 .464) der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 29. Oktober 2002, S . 778 1-7804

Lage- und Gefährdungsanalyse Schweiz nach den Terroranschlägen vom 1 1 . September 200 1 . Bericht des Bundesrates an das Parlament vom 26. Juni 2002, Bundesblatt Heft 8 vom 4. März 2003 , S. 1 832-1 908

Vernehmlassungsentwurf "Ergänzende Massnahmen im Bereich des Straf­rechts zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafge­richtshofs . Vorentwurf und Erläuternder Bericht, Bern, August 2005

Gesezentwurf über die Auslieferung von Verbrechern oder Angeschuldigten, und Stellung von Zeugen. Vom Bundesrathe durchberathen am 3. Juni 1 852, in Kraft getreten am 24. Juli 1 852, Gesezsammlung Band III, S. 1 6 1 und Bundesblatt Band II, Heft 3 1 vom 30. Juni 1 852, S. 482-488

II. Bundesbeschluss betreffend Aufnahme,eines Art. 64bis in die Bundesver­

fassung vom 30. Juni 1 898, Bundesblatt Band IV, Heft 30 vom 1 3 .7 . 1 898, s. 15f.

Quellen ausländischer Gesetze und Urteile

Das französische Strafgesetzbuch in der Edition Dalloz, 1 02. Auflage, Paris 2005

Die französische Strafprozessordnung in der Edition Dalloz, 46. Auflage, Paris 2005

Das spanische Strafgesetzbuch in der Sammlung ausländischer Strafgesetzbü­cher in deutscher Übersetzung herausgegeben vom Max-Planck-Institut, Freiburg i .Br. 2002

Strafgesetzbuch der Russischen Föderation in der Sammlung ausländischer Strafgesetzbücher in deutscher Übersetzung herausgegeben vom Max­Planck-Institut, Freiburg i .Br. 1 998

Das kanadische Strafgesetzbuch: http ://1aws.justice.gc.ca/fr/C-46/index.html, besucht am 25. April 2006

1 1 6

Quellenangaben

Das Strafprozessrecht der Republik EI Salvador: http ://www .csj .gob.sv lleyes .nsf/ed400a0343 1 a68890625 a84005aec7 5/5456d e9f805990ee06256d02005a406d?OpenDocument, besuch am 25. April 2006

Die ägyptische Verfassung: http://www.egypt.gov.eg/english/laws/Constitutionlchp_t ee/part_one.asp, besucht am 1 5 . Juni 2006

Trade Descriptions Act 1968 von Grossbritannien: http ://www.wipo.int/clea!docs_new/pdf/enlgb/gb059en.p f, besucht am 24. April 2006

Victoria, Magistrates ' Court Act 1989: http://www.austlii.edu.au/au/legis/ vic/consol_act/mca 1 9 92 1 4/s26.html, be­sucht am 14 . Juni 2006

Entscheide des obersten Gerichtshofs in Argentien (Cort Suprema de Justi­cia La Naci6n):

Lariz Iriondo, Jestis Maria s/solicitud de extradici6n, Fall N° L 845 XL, Ent­scheid vom 10 . Mai 2005

Arancibia Clavel, Enrique Lautaro s/homicidio calificad y asociaci6n ilicita y otros, Fall W 259, Entscheid vom 24. 8 .2004

Erich Priebke sobre Extradici6n, Fall N° 172- 1 1 2-94, E tscheid vom 2. No­vember 1 995, Jurisprudencia Argentina, 1 996, I, S . 324ff.

Entscheid des italienischen Militärgerichts in Rom im Fa l Priebke und Hass vom 22. Juli 1997: http ://www .difesa.it/GiustiziaMilitare/RassegnaGM/Proce si/Crimini Guerra! Priebke+Erich/08_22-07-97.htm, besucht am 1 3 . Juni 200

Entscheid des obersten Gerichts in Trinidad und Tobaga The State v. Hilton Barnett 2002): http :/ /ttla wcourts .org/J udgments/H C/moosai/2002/H CA% 0 1 14 _2002. pdf besucht am 24. April 2006

Entscheid des obersten Gerichtshofs in Kanada (R.c.Mori 1992): http://www .lexum. umontreal .ca/csc-scc/fr/pub/1 992/vol l tml/ 1 992rcs 1_ 077 1 .html

Procedimiento: Sumario 19197-J, Juzgado Central de In trucci6n, N° 5, Au­diencia Nacional, Madrid, 3. Novembre 1998, Auto Pidi ndo Extradieion de Pinochet: http ://www.derechos .net/doc/auto3 1 1 98/, besucht am 1 5 . a i 2006

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Quellenangaben

Entscheide des Tribunals für das ehemalige Jugoslawien im Fall Prosecutor v. Krstic IT-98-33-A vom 19.4.2004 und IT-98-33-T vom 2.8.2001 : http ://www. un.org/icty I cases-e/index -e.htm

Sonstige Internetadressen und Pressequellen

Mitteilung der Schweizerischen Bundesbehörde zur Volksinitiative " Unver-

jährbarkeit pornografischer Straftaten mit Kindern": . http://www.admin.ch/ch!d/pore/vi/vi329.html, besucht am 25 . Apnl 2006

Pressemitteilung der UNO vom 25. September 2005 zum Konventionsentwurf

" Forced Disappearances ": . http://www. un.org/apps/news/story .asp?NewsiD= 1 5987 &Cr=human&Cr1 =n

ghts, besucht am 25 . April 2006

The�enbericht zur Geschichte der Fahrenden des Schweizerischen Bundes­

archivs: http://virtor.bar.admin.ch!de/rec/the/hei .aspx, besucht 25 . April 2006

Medienmitteilung vom 22. 10. 1 999 der Schweizerischen Bundeskanzlei zur

Ausweisung von Maurice Papon: ·

http://www .admin.chlcp/d/38 143532.0 @ fwsrvg. bfi.admin.ch.html, besucht

am 25 . April 2006.

Mitteilungen des Schweizerischen Bundesamtes für Justiz zum Stand der Ge-setzgebung betreffend Internationaler Strafgerichtshof

. http://www. bj .admin.chlbj/de!home/themen!sicherheit/ gesetzgebung/mtem_ strafgerichtshof.html, besucht am 25 . April 2006

Mitteilungen des Schweizerischen Bundesamtes für Justiz betreffend Inkraft­treten des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches: http://www. bj .admin.chlbj/ de/home/ dokumentation/medieninformationen/200 5/1 6.html, besucht 12 . Juni 2006

Eidgenössische Volksinitiative 'für die Unverjährbarkeit pornografischer

Straftaten an Kindern ': ·

. .

http://www.admin.ch/ch!d/pore/vi!vi329 .html, besucht am 2 1 . Marz 2006

Dokument 1 0, Vortragsmanuskript von Siegfried Alfred, Auszüge aus: "Über die Bekämpfung der Vagantität in der Schweiz " vom 9. Juli 1943 in Z�rich: http ://www.mypage.bluewin.ch/thata/index.html, besucht am 25. Apnl 2006

1 1 8

Quellenangaben

Liste " Wichtige Daten " zur Geschichte der Fahrenden, publiziert vom Bun­desamt für Kultur der Schweizerischen Eidgenossenscha http://www. bak.admin.chlbak/themen!sprachen_ und_kul relle _minderheiten /00507 /005 1 2/00563/?lang=de

NZZ 3 ./4. Mai 1 975 Nr. 1 0 1 , S. 33 .

NZZ vom 27. Juni 1 977 Nr. 148, S . 1 3

NZZ 4 . Juli 1 977 Nr. 1 54, S . 1 1 .

B asler Zeitung Nr. 150 4. Juli 1 977, S . 1 der Abendausga e

Berichterstattung zum Fall von Helene Castel: http://www .humanite.fr/j oumal/2006-0 1 -09/2006-0 1 -09- 2 1483 und http ://www .humanite. presse.fr/j oumaV2006-0 1 -04/2006- 1 -04-82 1 1 48

Medienmitteilung des Obergerichts des Kantons Soloth rn vom 13.6.2006: http ://www .so.ch/de/pub/gerichte/obergericht/content6 1 4 6.htm

Internationale Konventionen, Resolutionen und Ber chte

Deklaration von London 1942: http://www.sunsite.unc .edu/pha!policy/1 942/420 1 1 2a.ht , besucht am 25. April 2006

Nürnberger Statut des Militärgerichts vom 8. August 1 94 http://www.yale.edu/lawweb/avalon!imt/proc/imtconst.ht , besucht arn 25. April 2006

Deklaration von Moskau 1943: http ://www.yale.edu/lawweb/avalon!wwii!moscow.htm, esucht am 26.April 2006

Konvention der Vereinten Nationen über die Nichtanwen barkeit von Verjäh­rungsvorschriften auf Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Mensch­heit, New York, 26. November 1 968, United Nations, Tre ty Series, Vol . 754, S. 73

Europäisches Übereinkommen über die Unverj ährbark it von Verbrechen gegen die Menschheit und Kriegsverbrechen, Strassbur , 25 . Januar 1 974, ETS W082

United Nations, Report of the Committee agairrst Torture, General Assembly, Fity-fifth session, Supplement No. 44(A/55/44), New Yor 2000 Principles of International Co-Operation in the Detection, Arrest, Extradition and Punishment of Persons Guilty of War Crimes and rimes Agairrst Hu-

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