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Natura 2000-Vorprüfung für die GGB: „Wismarbucht“ (DE 1934-302) Wismar-Müggenburg, Tischlerei“ (DE 2035-301) und das SPA-Gebiet: Wismarbucht und Salzhaff“ (DE 1934-401) Stand: November 2018 Planungsbüro Mahnel 23936 Grevesmühlen Rudolf-Breitscheid-Straße 11 Telefon 0 38 81 / 71 05 0 Telefax 0 38 81 / 71 05 50 [email protected]

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Natura 2000-Vorprüfung

für die GGB:

„Wismarbucht“ (DE 1934-302)

„Wismar-Müggenburg, Tischlerei“ (DE 2035-301)

und das SPA-Gebiet:

„Wismarbucht und Salzhaff“ (DE 1934-401)

Stand: November 2018 Planungsbüro Mahnel 23936 Grevesmühlen Rudolf-Breitscheid-Straße 11 Telefon 0 38 81 / 71 05 – 0 Telefax 0 38 81 / 71 05 – 50 [email protected]

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Natura 2000-Vorprüfung für Natura 2000 Gebiete für den Bebauungsplan Nr. 10 der Gemeinde Hornstorf für einen Teil des Industrie- und Gewerbegebietes Wismar-Hornstorf – auf dem Gebiet der Gemeinde Hornstorf

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INHALTSVERZEICHNIS SEITE

1. Anlass, Aufgabenstellung 4 1.1. Aufgabenstellung 4 1.2. Gesetzliche Grundlagen 5 1.3. Daten- und Informationsgrundlagen 6

2. Beschreibung der Natura 2000 Gebiete 6 2.1. FFH-Gebiet DE 1934-302 „Wismarbucht“ 6 2.1.1. Übersicht über das Schutzgebiet 6 2.1.2. Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie 10 2.1.3. Überblick über sonstige im Standard-Datenbogen angegeben wichtige

Pflanzen- und Tierarten 11 2.1.4. Schutzzweck/ Erhaltungsziele des Schutzgebietes 11 2.1.5. Managementpläne / Pflege- und Entwicklungspläne 11 2.1.6. Funktionale Beziehungen des FFH-Gebietes zu anderen Schutzgebieten 12 2.2. FFH-Gebiet DE 2035-301 „Wismar-Müggenburg, Tischlerei“ 13 2.2.1 Übersicht über das Schutzgebiet 13 2.2.2 Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie 15 2.2.3 Überblick über sonstige im Standard-Datenbogen angegeben wichtige

Pflanzen- und Tierarten 15 2.2.4 Schutzzweck/ / Erhaltungsziele des Schutzgebietes 15 2.2.5 Managementpläne / Pflege- und Entwicklungspläne 16 2.2.6 Funktionale Beziehungen des FFH-Gebietes zu anderen Schutzgebieten 16 2.3 SPA-Gebiet DE 1934-401 „Wismarbucht und Salzhaff“ 16 2.3.1 Übersicht über das Schutzgebiet 16 2.3.2 Arten des Schutzgebietes 18 2.3.3 Überblick über sonstige im Standard-Datenbogen angegebene wichtige

Pflanzen- und Tierarten 22 2.3.4 Schutzzweck/ Erhaltungsziele des Schutzgebietes 22 2.3.5 Managementpläne / Pflege- und Entwicklungspläne 22 2.3.6 Funktionale Beziehungen des FFH-Gebietes zu anderen Schutzgebieten 223

3. Beschreibung des Vorhabens und seiner Wirkungen / Wirkfaktoren 26 3.1 Kurzbeschreibung des Vorhabens 26 3.2 Beschreibung der relevanten Wirkfaktoren und Wirkprozesse 26 3.3 Prognose möglicher Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele der

Schutzgebiete durch das Vorhaben 27 3.4 Planbezogene Wirkungen auf das FFH-Gebiet DE 1934-302 „Wismarbucht“ 29 3.5 Planbezogene Wirkungen auf das FFH-Gebiet DE 2035-301 „Wismar-

Müggenburg, Tischlerei“ 29 3.6 Planbezogene Wirkungen auf das SPA-Gebiet DE 1934-401 „Wismarbucht

und Salzhaff“ 30

4. Beurteilung der Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele der Schutzgebiete durch das Vorhaben 30

5. Fazit 31

6. Literatur 32

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ABBILDUNGSVERZEICHNIS SEITE Abb. 1: Übersicht der Schutzgebiete in der Umgebung des Plangebietes (Quelle:

LUNG M-V (CC SA-BY 3.0), 2018, mit eigener Bearbeitung) 4 Abb. 2: Lage und Ausdehnung des FFH-Gebietes „Wismarbucht“ (DE 1934-302) 7 Abb. 3: Lage und Ausdehnung des FFH-Gebiets „Wismar-Müggenburg,

Tischlerei“ (DE 2035-301) 14 Abb. 4: Lage und Ausdehnung des SPA „Wismarbucht und Salzhaff“ (DE 1934-

401) 17 Abb. 5: Lage des LSG „Wustrow“ und des NSG „Salzhaff“ (Quelle: LUNG M-V

(CC SA-BY 3.0), 2018, mit eigener Bearbeitung) 25

TABELLENVERZEICHNIS SEITE Tab. 1: Lebensraumklassen im FFH-Gebiet gemäß Standarddatenbogen (SDB,

2016); die Werte sind gerundet und kommen daher in der Summe nicht exakt auf 100 % 7

Tab. 2: Im Gebiet vorhandene Lebensräume und ihre Beurteilung aus dem Standarddatenbogen (SDB, 2016) 8

Tab. 3: Im Gebiet lebende FFH-Arten 10 Tab. 4: Schutzgebiete in Beziehung zum FFH-Gebiet „Wismarbucht“ gemäß SDB

(2015) 13 Tab. 5: Lebensraumklassen im FFH-Gebiet gemäß Standarddatenbogen (SDB,

2016) 14 Tab. 6: Im Gebiet lebende FFH-Arten 15 Tab. 7: Lebensraumklassen im SPA gemäß Standarddatenbogen (SDB, 2015);

die Werte sind gerundet und kommen daher in der Summe nicht exakt auf 100 % 17

Tab. 8: Erhaltungszustand der Habitate der Brut- bzw. Rastvogelzielarten nach aktuellem Stand im Standarddatenbogen (aktualisiert 2015) und im Managementplan „Wismarbucht und Salzhaff“ (Dezember 2015) 19

Tab. 9: Schutzgebiete in Beziehung zum SPA „Wismarbucht und Salzhaff“ gemäß SDB (2015) 24

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1. Anlass, Aufgabenstellung

1.1. Aufgabenstellung

Anlass der vorliegenden Natura 2000-Vorprüfung ist, gemäß den Zielvorgaben des Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern (LEP M-V) 2016, des Regionalen Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg (RREP WM) 2011 und der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hornstorf, einen Gewerbe- und Industriestandort nördlich der Bundesstraße 105 und westlich der Kreisstraße 35 zu entwickeln. Der geplante Gewerbe- und Industriestandortes der Gemeinde Hornstorf bildet eine Teilfläche des Gewerbegroßstandortes Wismar-Kritzow. Eine weitere Teilfläche befindet sich auf dem Gebiet der Hansestadt Wismar. Es erfolgt eine Erschließung des Gewerbegroßstandortes durch die Hansestadt Wismar und der Gemeinde Hornstorf mit dem Ziel die Voraussetzungen für die Ansiedlung von Großinvestoren zu ermöglichen und den Wirtschaftsstandort im Stadt-Umland-Raum Wismar zu stärken. Der Plangeltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 10 der Gemeinde Hornstorf umfasst eine Fläche von ca. 74,83 ha. Folgende internationale Schutzgebiete befinden sich in der weiteren Umgebung (rund 2,0 bis 4,5 km): Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB):

− DE 1934-302 „Wismarbucht“

− DE 2035-301 „Wismar-Müggenburg, Tischlerei“ europäisches Vogelschutzgebiet (SPA – Special Protected Area):

− DE 1934-401 „Wismarbucht und Salzhaff“.

Abb. 1: Übersicht der Schutzgebiete in der Umgebung des Plangebietes (Quelle: LUNG M-V (CC SA-BY 3.0), 2018, mit eigener Bearbeitung)

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Das Vorhabengebiet befindet sich in einem Abstand von ca. 2,5 km südlich des Europäischen Vogelschutzgebietes „Wismarbucht und Salzhaff“ (DE 1934-401). Das nächste FFH-Gebiet „Wismar-Müggenburg, Tischlerei“ (DE 2035-301) ist ca. 2,0 km vom Plangebiet entfernt. Daneben befindet sich in 4,5 km Entfernung auf der Ostsee das nächst größere FFH-Gebiet „Wismarbucht“ (DE 1934-302). Es gilt im Rahmen der Vorprüfung ein strenger Vorsorgegrundsatz. Sofern erhebliche Beeinträchtigungen nicht auszuschließen sind, muss eine Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden. Aufgrund des Bebauungsplanes Nr. 10 der Gemeinde Hornstorf zur planungsrechtlichen Voraussetzung eines Industrie- und Gewerbegebietes wird eine Verträglichkeitsvorprüfung für das SPA „Wismarbucht und Salzhaff“ (DE 1934-401) sowie für das GGB „Wismar-Müggenburg, Tischlerei“ (DE 2035-301) und das GGB „Wismarbucht“ (DE 1934-302) erstellt. In der Natura 2000-Vorprüfung ist zu klären, ob von der angestrebten Planänderung anlage-, bau- oder betriebsbedingte Auswirkungen ausgehen, die die Natura 2000 Schutzgebiete in den für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen können.

1.2. Gesetzliche Grundlagen

Mit der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie; im Folgenden FFH-Richtlinie genannt) und der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie) wurden in der Europäischen Union die rechtlichen Grundlagen für ein länderübergreifendes Schutzgebietssystem geschaffen. Gemäß Europäischer Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/ 409/ EWG vom 2. April 1979, kodifizierte Fassung Richtlinie 2009/ 147/ EG vom 30. November 2009, bekanntgemacht am 26. Januar 2010) sind für die Vogelarten des Anhang I die zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten zu erklären, die Special Protection Areas (SPAs) oder im Deutschen auch als Europäische Vogelschutzgebiete bezeichnet. Schutzzweck dieser sind die Erhaltung der Bestände und Lebensstätten (Habitate) der relevanten Vogelarten, die Wiederherstellung sowie ggf. Neuschaffung von Lebensstätten durch geeignete Maßnahmen. Die Mitgliedsstaaten sind verpflichtet entsprechende Vogelvorkommen der EU-Kommission zu melden, die rechtlichen nationalen Voraussetzungen für die Ausweisung zu schaffen und die Ausweisungen durchzuführen. Seit Inkrafttreten der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/ 43/ EWG) bilden die SPAs mit den Fauna-Flora-Habitat-Gebieten (FFH-Gebieten) das Schutzgebietssystem Natura 2000. Ziele des Schutzgebietssystems Natura 2000 sind die Bewahrung und Wiederherstellung eines "günstigen Erhaltungszustands der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse", zu denen auch die Vogelarten nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie zählen. Wesentliches Ziel der Richtlinien ist die Schaffung und dauerhafte Sicherung eines kohärenten ökologischen Netzes von besonderen Schutzgebieten mit der Bezeichnung „Natura 2000" (Art. 3 FFH-Richtlinie).

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Eine weitere aktuelle Rechtsgrundlage für Natura 2000-Prüfungen ist die Landesverordnung über die Natura 2000-Gebiete in Mecklenburg-Vorpommern (Natura 2000-Gebiete-Landesverordnung - Natura 2000-LVO M-V) vom 12. Juli 2011 mit letzten Änderungen vom 9. August 2016. Diese dient zur genauen Definition der Schutzzwecke, Lage, Abgrenzung und der artenspezifischen Erhaltungsziele der in M-V vorhandenen EU-Vogelschutzgebiete. Aufgrund des Schutzstatus sind im Bedarfsfall für Pläne oder Projekte, welche einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen bzw. Projekten Natura 2000-Gebiete beeinträchtigen könnten, Verträglichkeitsprüfungen durchzuführen. Mit dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I. S. 2542) sind die Regelungen zur FFH-Richtlinie bzw. Vogelschutz-Richtlinie im Abschnitt 2 Netz „Natura 2000“ in den §§ 31-36 BNatSchG verankert worden.

1.3. Daten- und Informationsgrundlagen

Grundlage für die vorliegende Natura 2000-Vorprüfung bilden:

− die Aussagen und Inhalte des Standarddatenbogens zu den jeweiligen Schutzgebieten,

− die Landesverordnung über die Natura 2000-Gebiete in Mecklenburg-Vorpommern (Natura 2000-Gebiete-Landesverordnung – Natura 2000 LVO M-V) vom 12. Juli 2011, letzte Änderung vom 9. August 2016,

− Aussagen des LUNG unter www.umweltkarten.mv-regierung.de,

− Managementplan für das GGB „Wismarbucht“ (DE 1934-302) (Stand: Februar 2006),

− Managementplan für das SPA „Wismarbucht und Salzhaff“ (DE 1934-401) (Stand: Dezember 2015).

2. Beschreibung der Natura 2000 Gebiete

2.1. FFH-Gebiet DE 1934-302 „Wismarbucht“

2.1.1. Übersicht über das Schutzgebiet

Die nachfolgenden allgemeinen Informationen zum FFH-Gebiet „Wismarbucht“ (DE 1934-302) sind dem Standarddartenbogen (Mai 2004, aktualisiert im Mai 2016) und dem Managementplan (Februar 2006) entnommen. Lage und Größe Das Gebiet befindet sich rund 4,5 km nordwestlich des Vorhabengebietes und umfasst gemäß Managementplan eine Fläche von 23.828 ha (Flächenangabe laut Standarddatenbogen: 23.840 ha). Es beinhaltet überwiegend die Küstengewässer der Wismarbucht und des Salzhaffs, sowie einen schmalen Landstreifen. Angrenzend befinden sich intenisv genutzte Ackerbauflächen, die insbesondere im Winter von rastenden Gänsen und Schwänen aufgesucht werden. Es überlappt sich mit dem SPA-Gebiet DE 1934-401 „Wismarbucht und Salzhaff“.

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Die Lage und Ausdehung des FFH-Gebietes ist in der nachfolgenden Abbildung dargestellt.

Abb. 2: Lage und Ausdehnung des FFH-Gebietes „Wismarbucht“ (DE 1934-302)

Allgemeine Gebietsmerkmale Die Wismarbucht stellt einen komplexen und repräsentativen Landschaftsausschnitt der westlichen Ostsee dar, der alle charakteristischen marinen und Küstenlebensräume enthält. Lebensraumklassen In der nachfolgenden Tabelle werden die sich im Gebiet befindlichen Lebensraumklassen und deren Anteile dargestellt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Anteile der einzelnen Klassen gerundet wurden. Tab. 1: Lebensraumklassen im FFH-Gebiet gemäß Standarddatenbogen (SDB, 2016); die Werte sind gerundet und kommen daher in der Summe nicht exakt auf 100 %

Lebensraumklassen Flächenanteil [%]

Meeresgebiete und -arme 88

Salzsümpfe, -wiesen und -steppen 2

Küstendünen, Sandstrände, Machair 1

Strandgestein, Felsküsten, Inselchen 1

Binnengewässer (stehend und fließend) 1

Binnenlandfelsen, Geröll- und Schutthalden, Sandflächen, permanent mit Schnee

1

Anderes Ackerland 1

Trockenrasen, Steppen 1

Feuchtes und mesophiles Grünland 1

Moore, Sümpfe, Uferbewuchs 2

Laubwald 1

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Lebensraumklassen Flächenanteil [%]

Sonstiges (einschl. Städte, Dörfer, Straßen, Deponien, Gruben, Industriegebiet)

1

Mischwald 1

Heide, Gestrüpp, Macchia, Garrigue, Phrygana 1

Lebensraumtypen Im Anhang I der FFH-Richtlinie werden natürliche Lebensräume aufgelistet, die von gemeinschaftlichem Interesse sind und für die besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen. Die folgende Tabelle listet die Lebensraumtypen aus dem Standarddatenbogen (SDB) auf. Tab. 2: Im Gebiet vorhandene Lebensräume und ihre Beurteilung aus dem Standarddatenbogen (SDB, 2016)

Bezeichnung Repräsen-tativität

Relative Fläche

Erhaltungs-zustand

Gesamt-beurteilung

Ästuarien (1130) B C C C

Vegetationsfreies Schlick-, Sand- und Mischwatt (1140)

A C B B

Lagunen des Küstenraumes (Strandseen) (1150)

A B B A

Flache große Meeresarme und -buchten (Flachwasserzonen und Seegraswiesen) (1160)

A C B B

Riffe (1170) A B B A

Einjährige Spülsäume (1210)

A B B A

Mehrjährige Vegetation der Kiesstrände (1220)

A C B A

Atlantik-Felsküsten und Ostsee-Fels und Steilküsten mit Vegetation (1230)

B B B B

Pioniervegetation mit Salicornia und anderen einjährigen Arten auf Schlamm und Sand (Quellerwatt) (1310)

A C A A

Atlantische Salzwiesen (Glauco-Puccinellietalia maritimae) (1330)

A C A A

Primärdünen (2110) A C B B

Wießdünen mit Strandhafer

B C B B

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Bezeichnung Repräsen-tativität

Relative Fläche

Erhaltungs-zustand

Gesamt-beurteilung

Ammophila arenaria (2120)

Festliegende Küstendünen mit krautiger Vegetation (Graudünen) (2130)

A C B B

Dünen mit Hippophaë rhamnoides (2160)

C C B C

Feuchte Dünentäler (2190)

C C B C

Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions odeer Hydrocharitions (3150)

C C C C

Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia) (6210)

B C B C

Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis) (6510)

B C B B

A= hervorragend, B=gut, C=signifikant. Quelle: Standarddatenbogen FFH DE 1934-302

Güte und Bedeutung Die Güte und Bedeutung des Gebietes ergibt sich gemäß Standarddatenbogen aufgrund des repräsentativen Vorkommens von FFH-Lebensraumtypen und -Arten, eines Schwerpunktvorkommens von FFH-Lebensraumtypen, einer Häufung von FFH-Lebensraumtypen und -Arten sowie einer großflächigen Komplexbildung. Einflüsse und Nutzungen Einflüsse und Nutzungen, die als negativ für das Gebiet erachtet werden, sind laut Standarddatenbogen eine Änderung der Nutzungsart/ -intensität, der Angelsport mit Köder-Sammeln (ausgraben), die Aufgabe der Beweidung, die Berufsfischerei mit passiven Fanggeräten, eine Beseitigung von Hecken und Feldgehölzen, Camping-, Caravan – und Golfplätze, Deiche, Aufschüttungen und künstliche Strände, Düngung, Entnahme / Enfernen von Pflanzen,Konkurrenz bei Pflanzen, die Fischerei mit Fischfallen, Reusen, Körben ect., Küstenschutzmaßnahmen (Tetrapoden, Verbau), eine landwirtschaftliche Nutzung, Sportflugplätze und Helikopterlandeplätze, Touristik mit motorisierten Fahrzeugen, eine Veränderung der Gezeiten- und Meeresströmung, eine

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Veränderung der Sedimentationsraten, Schlamm- und Spülgutdeponien, Wandern, Reiten und Radfahren (nicht motorisiert) und der Wassersport. Einflüsse und Nutzungen, die als positiv für das Gebiet erachtet werden sind eine Akkumulation von organischer Substanzen, Beweidung, Erosion, Hochwasser, (natürliche) Überschwemmung, eine landwirtschaftliche Nutzung, Mahd, Sturmfluten, Tsunamis, Überflutungen und Überstauung, sowie eine Verschlammung und Verlandung. Erhaltungsmaßnahmen Im Standarddatenbogen wird als Erhaltungsmaßnahme der Erhalt einer Ostseebucht mit marinen und Küstenlebensraumtypen sowie mit Habitaten für charakteristische FFH-Arten angegeben.

2.1.2. Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie

Der Anhang II der FFH-Richtlinie führt die Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse auf, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen. Im Bereich des FFH-Gebietes liegen gemäß Standarddatenbogen folgende Angaben zu Tier- und Pflanzenarten aus Anhang II der FFH-Richtlinie vor: Gemeldete Zielarten sind Kegelrobbe, Flussneunauge, Fischotter, Meerneunauge, gewöhnlicher Schweinswal, Seehund, atlantischer Lachs, nördlicher Kammmolch und schmale Windelschnecke. Tab. 3: Im Gebiet lebende FFH-Arten

Name Population Erhaltungs-zustand

Isolierung Gesamt-beurteilung

Kegelrobbe (Halichoerus grypus)

C C B C

Flussneunage (Lampetra fluviatilis)

C C C C

Fischotter (Lutra lutra)

C C C C

Meerneunauge (Petromyzon marinus)

B B C C

Gewöhnlicher Schweinswal (Phocoena phocoena)

D - - -

Seehund (Phoca vitulina)

C B B B

Atlantischer Lachs (Salmo salar)

B C C C

Nördlicher Kammmolch (Triturus cristatus)

C B C C

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Name Population Erhaltungs-zustand

Isolierung Gesamt-beurteilung

Schmale Windelschnecke (Vertigo angustior)

C B C C

„Population“=relative Größe der Population bezogen auf Deutschland A= >15 %, B = 6-15 %, C = < 2%); "Erhaltungszustand" = Erhaltungszustand und Wiederherstellungsmöglichkeit der für die Art wichtigen Habitatelemente (A = sehr gut, B = gut, C = mittel bis schlecht); "Isolation" = Isolierungsgrad der im Gebiet vorkommenden Population (A = Population (beinahe) isoliert, B = Population nicht isoliert, aber am Rand des Verbreitungsgebiets, C = Population nicht isoliert, innerhalb des erweiterten Verbreitungsgebiets); "Gesamtbeurteilung" = Gesamtbeurteilung der Bedeutung des FFH-Gebiets für den Erhalt der Art bezogen auf Deutschland (A = sehr hoch, B = hoch, C = mittel bis gering)

2.1.3. Überblick über sonstige im Standard-Datenbogen angegeben wichtige Pflanzen- und Tierarten

Im Standarddatenbogen für das FFH-Gebiet „Wismarbucht“ (DE 1934-302) sind keine anderen wichtigen Pflanzen- und Tierarten angegeben.

2.1.4. Schutzzweck/ Erhaltungsziele des Schutzgebietes

Der Schutzzweck für das FFH-Gebiet „Wismarbucht" ergibt sich aus der Landesverordnung über die Natura 2000-Gebiete in Mecklenburg-Vorpommern (Natura 2000-Gebiete-Landesverordnung - Natura 2000-LVO M-V) vom 12. Juni 2011 mit letzter Aktualisierung vom 9. August 2016. Der Schutzzweck entspricht den jeweiligen Erhaltungszielen des Schutzgebietes (§ 32 Abs. 3 BNatSchG). Nach § 4 Abs. 2 Natura 2000-LVO M-V besteht der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Schutz der natürlichen Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anlage 4. Erhaltungsziel des jeweiligen Gebietes gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß § 6 Natura 2000-LVO M-V ist es durch die Erhaltung oder Wiederherstellung seiner maßgeblichen Bestandteile dazu beizutragen, dass ein günstiger Erhaltungszustand der natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse und der in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tier- und Pflanzenarten erhalten oder wiederhergestellt wird. In Anlage 4 werden als maßgebliche Bestandteile die natürlichen Lebensräume und die Arten von gemeinschaftlichem Interesse sowie die hierfür erforderlichen Lebensraumelemente gebietsbezogen festgesetzt.

2.1.5. Managementpläne / Pflege- und Entwicklungspläne

Durch geeignete Erhaltungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass den Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG entsprochen wird. Dazu werden u.a. sogenannte Managementpläne sowie Pflege- und Entwicklungspläne erstellt. Durch diese Maßnahmen soll eine Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, vermieden werden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele der Richtlinie 92/43/EWG erheblich auswirken könnten.

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Für das FFH-Gebiet „Wismarbucht“ liegt ein Managementplan mit Stand vom Februar 2006 vor.

2.1.6. Funktionale Beziehungen des FFH-Gebietes zu anderen Schutzgebieten

Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten Das FFH-Gebiet „Wismarbucht“ (DE 1934-302) überschneidet sich zu einem großen Teil mit dem SPA „Wismarbucht und Salzhaff“ (DE 1934-401). Das Vogelschutzgebiet umfasst jedoch weitere Gebiete im Westen (Boltenhagener Bucht) und die gesamte Insel Poel. Für das SPA „Wismarbucht und Salzhaff“ ist ein Managementplan mit Stand Dezember 2015 erarbeitet worden. Im Rahmen dieses Managementplans wurden die maßgeblichen Lebensräume (Habitate) der Zielarten des SPA ermittelt, der Erhaltungszustand jeder Zielart bewertet und die Erhaltungsziele der zu schützenden Zielarten gemäß Vogelschutzgebietslandesverordnung M-V präzisiert. Die Ergebnisse der Untersuchungen wurden am 09.10.2014 im Rahmen der Vorstellung des Grundlagenteils des Managementplans präsentiert. Der Grundlagenteil wurde anschließend nochmals überarbeitet und liegt nun mit Stand vom 11. Dezember 2015 vor. Am 10. April 2007, mit dem Kabinettsbeschluss der Landesregierung von Mecklenburg- Vorpommern, wurde das Gebiet „Erweiterung Wismarbucht“ (1934-303) als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung im Küstenmeer von Mecklenburg-Vorpommern vorgeschlagen. Die Abgrenzung erfolgte auf Grundlage eines separaten Fachgutachtens. Dieses bezog sich ausschließlich auf die äußeren Küstengewässer. Dieser Gebietsvorschlag wurde veröffentlicht und im Zuge einer Öffentlichkeitsbeteiligung erörtert. Am 25.9.2007 erfolgte der abschließende Kabinettsbeschluss und im Jahre 2008 die Meldung an die EU-Kommission. Am 22. Dezember 2009 erfolgte mit Beschluss der Kommission gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates eine Aufnahme des Gebietes „Erweiterung Wismarbucht“ in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung. Für das Gebiet wird gemäß § 9 der Landesverordnung über die Natura 2000-Gebiete in Mecklenburg-Vorpommern im Auftrag des StALU Westmecklenburg ein Managementplan aufgestellt. Mit Schreiben vom 25.08.2017 wurden die im Managementplan dargestellten fachlichen Grundlagen sowie die getroffenen Aussagen zur Umsetzung zum 25.08.2017 zur verbindlichen Handlungsgrundlage durch das Umweltministerium erklärt. Der Managementplan besteht aus einem fachlichen Grundlagenteil, in dem die maßgeblichen Schutzobjekte (Lebensraumtypen und Arten) beschrieben und die gebietsspezifischen Erhaltungsziele konkretisiert werden sowie aus einem konsensorientierten Maßnahmen- und Umsetzungsteil, in dem die Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen festgelegt werden, mit denen die Erhaltungsziele erreicht werden sollen. Der Plan liegt mit Stand vom August 2017 vor. Beziehungen zu anderen Schutzgebieten Folgende Tabelle zeigt die Beziehung des Vogelschutzgebietes zu anderen Schutzgebieten gemäß SDB.

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Tab. 4: Schutzgebiete in Beziehung zum FFH-Gebiet „Wismarbucht“ gemäß SDB (2015)

Typ Name Art Anteil

%

LSG Küstenlandschaft Wismar-West

(Hansestadt Wismar) * 1

LSG Boiensdorfer Werder * 1

LSG Salzhaff * 3

NSG Wustrow * 8

NSG Fauler See-Rustwerder/ Poel * 1

NSG Rustwerder * 1

NSG Insel Langenwerder + 1

NSG Insel Walfisch + 1

* teilweise Überschneidung

+ eingeschlossen (das gemeldete NATURA 2000-Gebiet umschließt das Schutzgebiet)

2.2. FFH-Gebiet DE 2035-301 „Wismar-Müggenburg, Tischlerei“

2.2.1. Übersicht über das Schutzgebiet

Die nachfolgenden allgemeinen Informationen zum FFH-Gebiet „Wismar-Müggenburg, Tischlerei“ (DE 2035-301) sind dem Standarddartenbogen (Mai 2004, aktualisert im Mai 2016) entnommen worden. Ein Managementplan befindet sich zur Zeit in Bearbeitung. Lage und Größe Das besonders kleine FFH-Gebiet befindet sich rund 2 km nordwestlich des Vorhabengebietes und umfasst 0,08 ha. Es handelt sich um ein Gebäude südlich der Straße „Müggenburg“ und nordöstlich des Flugplatzes Wismar. Die Lage und Ausdehnung des SPA ist in der nachfolgenden Abbildung dargestellt:

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Abb. 3: Lage und Ausdehnung des FFH-Gebiets „Wismar-Müggenburg, Tischlerei“ (DE 2035-301)

Allgemeine Gebietsmerkmale Bei dem Schutzgebiet handelt es um die wichtigste Wochenstube der Teichfledermaus in Mecklenburg-Vorpommern. Umfeld bedeutender Fledermauslebensräumen Das Umfeld von bedeutenden Fledermauslebensräumen ist in einem Radius von 500 m zu betrachten (vgl. AAB-WEA, LUNG M-V, 2016). Lebensraumklassen In der nachfolgenden Tabelle werden die sich im Gebiet befindlichen Lebensraumklassen und deren Anteile dargestellt. Die Lebensraumklassen setzen sich wie folgt zusammen: Tab. 5: Lebensraumklassen im FFH-Gebiet gemäß Standarddatenbogen (SDB, 2016)

Lebensraumklassen Flächenanteil [%]

Sonstiges (einschl. Städte, Dörfer, Straßen, Deponien, Gruben, Industriegebiete)

100

Lebensraumtypen Lebensraumtypen sind im Standarddatenbogen für das Gebiet „Wismar-Müggenburg, Tischlerei“ nicht hinterlegt.

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Güte und Bedeutung Die Güte und Bedeutung des Gebietes ergibt sich gemäß Standarddatenbogen aufgrund des repräsentativen Vorkommens von FFH-Arten und eines Schwerpunktvorkommens von FFH-Arten. Einflüsse und Nutzungen Einflüsse und Nutzungen, die als negativ für das Gebiet erachtet werden, sind laut Standarddatenbogen andere menschliche Eingriffe und Störungen. Als positiv wird der Einfluss der Lagerhaltung, Speicher angesehen. Erhaltungsmaßnahmen Die Erhaltungsmaßnahmen sind laut dem Standarddatenbogen der Erhalt von Habitaten der Teichfledermaus.

2.2.2. Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie

Der Anhang II der FFH-Richtlinie führt die Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse auf, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen. Im Bereich des FFH-Gebietes liegen gemäß Standarddatenbogen folgende Angaben zu Tier- und Pflanzenarten aus Anhang II der FFH-Richtlinie vor: Gemeldete Zielarten sind die Teichfledermaus. Tab. 6: Im Gebiet lebende FFH-Arten

Name Population Erhaltungs-zustand

Isolierung Gesamt-beurteilung

Teichfledermaus (Myotis dasycneme)

B B C A

„Population“=relative Größe der Population bezogen auf Deutschland A= >15 %, B = 6-15 %, C = < 2%); "Erhaltungszustand" = Erhaltungszustand und Wiederherstellungsmöglichkeit der für die Art wichtigen Habitatelemente (A = sehr gut, B = gut, C = mittel bis schlecht); "Isolation" = Isolierungsgrad der im Gebiet vorkommenden Population (A = Population (beinahe) isoliert, B = Population nicht isoliert, aber am Rand des Verbreitungsgebiets, C = Population nicht isoliert, innerhalb des erweiterten Verbreitungsgebiets); "Gesamtbeurteilung" = Gesamtbeurteilung der Bedeutung des FFH-Gebiets für den Erhalt der Art bezogen auf Deutschland (A = sehr hoch, B = hoch, C = mittel bis gering)

2.2.3. Überblick über sonstige im Standard-Datenbogen angegeben wichtige Pflanzen- und Tierarten

Im Standarddatenbogen für das FFH-Gebiet „Wismar-Müggenburg, Tischlerei“ (DE 2035-301) sind keine anderen wichtigen Pflanzen- und Tierarten angegeben.

2.2.4. Schutzzweck/ / Erhaltungsziele des Schutzgebietes

Der Schutzzweck für das FFH-Gebietes „Wismar-Müggenburg, Tischlerei“ ergibt sich aus der Landesverordnung über die Natura 2000-Gebiete in Mecklenburg-Vorpommern (Natura 2000-Gebiete-Landesverordnung - Natura 2000-LVO M-V) vom 12. Juni 2011 mit letzter Aktualisierung vom 9. August 2016. Der Schutzzweck entspricht den jeweiligen Erhaltungszielen des Schutzgebietes (§ 32 Abs. 3 BNatSchG). Nach § 4 Abs. 2 Natura 2000-LVO M-V besteht der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Schutz der

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natürlichen Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anlage 4. Erhaltungsziel des jeweiligen Gebietes gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß § 6 Natura 2000-LVO M-V ist es durch die Erhaltung oder Wiederherstellung seiner maßgeblichen Bestandteile dazu beizutragen, dass ein günstiger Erhaltungszustand der natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse und der in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tier- und Pflanzenarten erhalten oder wiederhergestellt wird. In Anlage 4 werden als maßgebliche Bestandteile die natürlichen Lebensräume und die Arten von gemeinschaftlichem Interesse sowie die hierfür erforderlichen Lebensraumelemente gebietsbezogen festgesetzt. Im Standarddatenbogen wird als Erhaltungsmaßnahme der Erhalt von Habitaten der Teichfledermaus genannt. Die Teichfledermaus nutzt als Wochenstube und Männchenkolonie ausschließlich Gebäude. Die Hangplätze befinden sich hierbei an Firstbalken im Dachraum oder in Spalten des Gebäudes. Es werden aber auch vereinzelt Baumhöhlen und Nistkästen als Quartier genutzt. Stollen, Bunker, Keller oder (frostfreie) Höhlen dienen der Teichfledermaus als Winterquartier. Für die Jagd ist sie auf stehende oder langsam fließende Wasserflächen angewiesen.

2.2.5. Managementpläne / Pflege- und Entwicklungspläne

Durch geeignete Erhaltungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass den Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG entsprochen wird. Dazu werden u.a. sogenannte Managementpläne sowie Pflege- und Entwicklungspläne erstellt. Durch diese Maßnahmen soll eine Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, vermieden werden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele der Richtlinie 92/43/EWG erheblich auswirken könnten. Für das FFH-Gebietes „Wismar-Müggenburg, Tischlerei“ liegt zur Zeit kein Managementplan vor. Der Managementplan befindet sich in Bearbeitung durch das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG).

2.2.6. Funktionale Beziehungen des FFH-Gebietes zu anderen Schutzgebieten

Das FFH-Gebiete „Wismar-Müggenburg, Tischlerei“ (DE 2035-301) weist gemäß Standardatenbogen (Stand: 2016) keinen Zusammenhang mit anderen Schutzgebieten auf.

2.3. SPA-Gebiet DE 1934-401 „Wismarbucht und Salzhaff“

2.3.1. Übersicht über das Schutzgebiet

Die nachfolgenden allgemeinen Informationen zum SPA „Wismarbucht und Salzhaff“ (DE 1934-401) sind dem Standarddatenbogen (Oktober 2007, aktualisiert im Juli 2015) und dem Managementplan (Dezember 2015) entnommen.

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Lage und Größe Das Europäische Vogelschutzgebiet DE 1934-401 „Wismarbucht und Salzhaff“ umspannt gemäß Managementplan eine Fläche von 42.472 ha (Flächenangabe laut Standarddatenbogen 42.483 ha) und umfasst die Wismarbucht, das Salzhaff und im Osten angrenzende Landflächen. Etwa zwei Drittel der Fläche werden von Küstengewässern und ca. ein Drittel von Landflächen eingenommen. Die Lage und Ausdehnung des SPA ist in der nachfolgenden Abbildung dargestellt:

Abb. 4: Lage und Ausdehnung des SPA „Wismarbucht und Salzhaff“ (DE 1934-401)

Allgemeine Gebietsmerkmale Bei dem Schutzgebiet handelt es sich um eine stark gegliederte Ostsee-Boddenlandschaft mit Untiefen, Inseln und Halbinseln sowie angrenzender offener bis halboffener Ackerlandschaften im Küstenhinterland. Lebensraumklassen In der nachfolgenden Tabelle werden die sich im Gebiet befindlichen Lebensraumklassen und deren Anteile dargestellt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Anteile der einzelnenn Lebensraumklassen gerundet wurden. Tab. 7: Lebensraumklassen im SPA gemäß Standarddatenbogen (SDB, 2015); die Werte sind gerundet und kommen daher in der Summe nicht exakt auf 100 %

Lebensraumklassen Flächenanteil [%]

Meeresgebiete und -arme 71

Salzsümpfe, -wiesen und -steppen 1

Küstendünen, Sandstrände, Machair 0

Strandgestein, Felsküsten, Inselchen 0

Binnengewässer (stehend und fließend) 0

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Lebensraumklassen Flächenanteil [%]

Binnenlandfelsen, Geröll- und Schutthalden, Sandflächen, permanent mit Schnee

0

Anderes Ackerland 21

Trockenrasen, Steppen 0

Feuchtes und mesophiles Grünland 3

Moore, Sümpfe, Uferbewuchs 0

Laubwald 1

Nadelwald 1

Sonstiges (einschl. Städte, Dörfer, Straßen, Deponien, Gruben, Industriegebiet)

0

Heide, Gestrüpp, Macchia, Garrigue, Phrygana 1

Lebensraumtypen Lebensraumtypen sind im Standarddatenbogen für das Gebiet „Wismarbucht und Salzhaff“ nicht hinterlegt. Güte und Bedeutung Die Güte und Bedeutung des Gebietes ergibt sich gemäß Standarddatenbogen aufgrund des Vorkommensschwerpunktes für Anhang I-Brutvogelarten der Küstenlebensräume (Möwen, Seeschwalben, Limikolen, Entenartige, Kleinvögel) sowie nordischer Rastvögel der Feuchtgebiete (Enten, Gänse, Schwäne, Limikolen). Bei dem Schutzgebiet handelt es sich um eine Jungmoränen-Boddenlandschaft an der südwestlichen Ostseeküste mit vielfältigen geomorphologischen Bildungen und einer flachwelligen Grundmoräne im Küstenhinterland. Innerhalb des SPA befinden sich beweidete Salzgraslandflächen mit Prielsystem und es wird traditionelle Küstenfischerei betrieben. Einflüsse und Nutzungen Einflüsse und Nutzungen, die als negativ für das Gebiet erachtet werden, sind laut Standarddatenbogen Landwirtschaft, Infrastruktur und Transport, Siedlung, Urbanisierung und Industrialisierung usw., Fischerei, Jagd, Entnahme von Arten sowie Sport und Freizeit (outdoor-Aktivitäten).

2.3.2. Arten des Schutzgebietes

Überblick über die Zielarten des Schutzgebietes Nach der VSGLVO M-V sind für das Europäische Vogelschutzgebiet „Wismarbucht und Salzhaff“ insgesamt 33 Brutvogelarten und 14 Rastvogelarten als Zielarten des Schutzgebietes ausgewiesen worden. Die nachfolgende Tabelle gibt eine Übersicht zu den Brutvogel- bzw. den Rastvogelzielarten des Schutzgebietes. In der Tabelle werden auch die im aktualisierten Standarddatenbogen (SDB, 2015) und die im Rahmen des Managementplans (Stand 2015) ermittelten Erhaltungszustände aufgeführt. Die Einteilung der Erhaltungszustände erfolgt anhand der Bewertung der Habitatqualität und der Beeinträchtigungen für jede Art über verschiedene, für die Art maßgebliche Faktoren, die in der Anlage 13 des Fachleitfadens „Managementplanung in Natura 2000 Gebieten“ aufgelistet sind.

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Tab. 8: Erhaltungszustand der Habitate der Brut- bzw. Rastvogelzielarten nach aktuellem Stand im Standarddatenbogen (aktualisiert 2015) und im Managementplan „Wismarbucht und Salzhaff“ (Dezember 2015)

Artname Anhang I

Status Populations-

größe

"Gesamt-beurteilung (lt.

SDB)

"Erhaltungs- zustand

"Erhaltungs- zustand

EU-Code deutsch latein VS-RL bezogen auf

Deutschland" (lt. SDB -

2018)" (lt. MP - 2015)"

A130 Austernfischer

Haematopus ostralegus

brütend ~ 20 Brutpaare

B C C

A048 Brandgans Tadorna tadorna brütend

~ 40 Brutpaare

B B C

A191 Brandseeschwalbe

Sterna sandvicensis

Anhang I brütend ~ 25 Brutpaare

B C B

A229 Eisvogel Alcedo atthis Anhang I brütend ~ 5 Brutpaare C B B

A094 Fischadler Pandion haliaetus Anhang I brütend = 2 Brutpaare C B C

A193 Flußseeschwalbe Sterna hirundo Anhang I brütend

< 10 Brutpaare

C C A

A654 Gänsesäger

Mergus merganser

brütend ~ 25 Brutpaare

A B C

A246 Heidelerche Lullula arborea Anhang I brütend ~ 1 Brutpaare C B C

A639 Kranich Grus grus Anhang I brütend ~ 6 Brutpaare C B C

A194 Küstenseeschwalbe

Sterna paradisaea

Anhang I brütend ~ 50 Brutpaare

B C B

A069 Mittelsäger Mergus serrator brütend

~ 50 Brutpaare

A C C

A238 Mittelspecht

Dendrocopos medius

Anhang I brütend ~ 3 Brutpaare C B C

A338 Neuntöter Lanius collurio Anhang I brütend

~ 80 Brutpaare

B B C

A061 Reiherente Aythya fuligula brütend

~ 30 Brutpaare

B B B

A688 Rohrdommel Botaurus stellaris Anhang I brütend ~ 1 Brutpaare C B B

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Artname Anhang I Status

Populations-größe

"Gesamt-beurteilung (lt.

SDB)

"Erhaltungs- zustand

"Erhaltungs- zustand

EU-Code deutsch latein VS-RL bezogen auf

Deutschland" (lt. SDB -

2018)" (lt. MP - 2015)"

A081 Rohrweihe

Circus aeruginosus

Anhang I brütend ~ 8 Brutpaare C B C

A074 Rotmilan Milvus milvus Anhang I brütend ~ 3 Brutpaare C B C

A162 Rotschenkel Tringa totanus brütend

~ 50 Brutpaare

B C C

A132 Säbelschnäbler

Recurvirostra avosetta

Anhang I brütend ~ 5 Brutpaare B C C

A137 Sandregenpfeifer

Charadrius hiaticula

brütend ~ 30 Brutpaare

A C C

A703 Schnatterente Anas strepera brütend

~ 30 Brutpaare

B C A

A176 Schwarzkopfmöwe

Larus melanocephalus

Anhang I brütend = 1 Brutpaare B B A

A236 Schwarzspecht

Dryocopus martius

Anhang I brütend ~ 6 Brutpaare C B C

A075 Seeadler

Haliaeetus albicilla

Anhang I brütend = 2 Brutpaare B B C

A307 Sperbergrasmücke Sylvia nisoria Anhang I brütend

~ 100 Brutpaare

A B C

A182 Sturmmöwe Larus canus brütend

~ 4000 Brutpaare

A B B

A119 Tüpfelsumpfhuhn Porzana porzana Anhang I brütend ~ 1 Brutpaare C B C

A249 Uferschwalbe Riparia riparia brütend

~ 6000 Brutpaare

A B C

A122 Wachtelkönig Crex crex Anhang I brütend ~ 1 Brutpaare C B C

A667 Weißstorch Ciconia ciconia Anhang I brütend = 3 Brutpaare C B C

A072 Wespenbussard Pernis apivorus Anhang I brütend ~ 2 Brutpaare C B C

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Artname Anhang I Status

Populations-größe

"Gesamt-beurteilung (lt.

SDB)

"Erhaltungs- zustand

"Erhaltungs- zustand

EU-Code deutsch latein VS-RL bezogen auf

Deutschland" (lt. SDB -

2018)" (lt. MP - 2015)"

A320 Zwergschnäpper Ficedula parva Anhang I brütend ~ 1 Brutpaare C B C

A195 Zwergseeschwalbe Sterna albifrons Anhang I brütend

~ 10 Brutpaare

B C C

A062 Bergente Aythya marila durchziehend ~ 30000 Ind. A B B

A394 Bläßgans Anser albifrons durchziehend ~ 15000 Ind. B B C

A723 Bläßhuhn Fulica atra durchziehend ~ 18000 Ind. A B C

A063 Eiderente

Somateria mollissima

durchziehend ~ 20000 Ind. A B B

A043 Graugans Anser anser durchziehend ~ 4000 Ind. A B C

A036 Höckerschwan Cygnus olor durchziehend ~ 5000 Ind. A B C

A170 Odinshühnchen

Phalaropus lobatus

Anhang I durchziehend < 5 Ind. C B B

A642 Ohrentaucher Podiceps auritus Anhang I durchziehend ~ 75 Ind. A B A

A157 Pfuhlschnepfe Limosa lapponica Anhang I durchziehend ~ 100 Ind. C B C

A061 Reiherente Aythya fuligula durchziehend ~ 30000 Ind. A B B

A067 Schellente

Bucephala clangula

durchziehend ~ 4000 Ind. A B B

A038 Singschwan Cygnus cygnus Anhang I durchziehend ~ 1000 Ind. A B C

A068 Zwergsäger Mergus albellus Anhang I durchziehend ~ 300 Ind. B B k.A.

A037

Zwergschwan (Mitteleuropa)

Cygnus columbianus bewickii

Anhang I durchziehend ~ 200 Ind. B B C

"Erhaltungszustand" = Erhaltungszustand und Wiederherstellungsmöglichkeit der für die Art wichtigen Habitatelemente (A = sehr gut, B = gut, C = mittel bis schlecht); "Gesamtbeurteilung" = Gesamtbeurteilung der Bedeutung des Europäischen Vogelschutzgebiets für den Erhalt der Art (A = sehr hoch, B = hoch, C = mittel bis gering). Quelle: Standarddatenbogen zum SPA DE 1934-401; Erhaltungszustand (A= hervorragend, B=gut, C=durchschnittlich bzw. teilweise beeinträchtigt). Quelle: Managementplan um SPA DE 1934-401.

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Natura 2000-Vorprüfung für Natura 2000 Gebiete für den Bebauungsplan Nr. 10 der Gemeinde Hornstorf für einen Teil des Industrie- und Gewerbegebietes Wismar-Hornstorf – auf dem Gebiet der Gemeinde Hornstorf

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Die zum Teil unterschiedlichen Erhaltungszustände zwischen dem Standarddatenbogen und dem Managementplan wurden im Managementplan anhand einer Plausibilitätsprüfung untersucht. Im Ergebnis lässt sich feststellen, dass diese Unterschiede durch verschiedene Bewertungsmethoden entstanden sind und demnach der Erhaltungszustand im Standarddatenbogen demjenigen im Managementplan entsprechen würde, wenn dieselben Methoden angewandt worden wären. Es gilt daher für die nachfolgende Betrachtung in dieser SPA-Verträglichkeitsprüfung der Erhaltungszustand wie er im Zuge der Erstellung des Managementplans ermittelt wurde.

2.3.3. Überblick über sonstige im Standard-Datenbogen angegebene wichtige Pflanzen- und Tierarten

Im Standarddatenbogen für das SPA „Wismarbucht und Salzhaff“ (DE 1934-401) sind keine anderen wichtigen Pflanzen- und Tierarten angegeben.

2.3.4. Schutzzweck/ Erhaltungsziele des Vogelschutzgebietes

Der Schutzzweck für das SPA "Wismarbucht und Salzhaff" ergibt sich aus der Landesverordnung über die Europäischen Vogelschutzgebiete in Mecklenburg-Vorpommern (Vogelschutzgebietslandesverordnung - VSGLVO M-V) vom 12. Juli 2011. Der Schutzzweck entspricht den jeweiligen Erhaltungszielen des Schutzgebietes (§ 32 Abs. 3 BNatSchG). Nach § 1 Abs. 2 VSGLVO M-V besteht der Schutzzweck der Europäischen Vogelschutzgebiete im Schutz der wildlebenden Vogelarten sowie ihrer Lebensräume gemäß Anlage 1. Erhaltungsziel des jeweiligen Europäischen Vogelschutzgebietes ist gemäß § 4 VSGLVO M-V die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der maßgeblichen Bestandteile des Gebietes. In Anlage 1 der VSGLVO M-V werden als maßgebliche Bestandteile die Vogelarten und die hierfür erforderlichen Lebensraumelemente gebietsbezogen festgesetzt.

2.3.5. Managementpläne/ Pflege- und Entwicklungspläne

Durch geeignete Erhaltungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass den Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG entsprochen wird. Dazu werden u.a. sogenannte Managementpläne sowie Pflege- und Entwicklungspläne erstellt. Durch diese Maßnahmen soll eine Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, vermieden werden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele der Richtlinie 92/43/EWG erheblich auswirken könnten. Für das SPA „Wismarbucht und Salzhaff“ ist ein Managementplan mit Stand Dezember 2015 erarbeitet worden. Im Rahmen des Managementplanes wurden die maßgeblichen Lebensräume (Habitate) der Zielarten des SPA ermittelt, der Erhaltungszustand jeder Zielart bewertet und die Erhaltungsziele der zu schützenden Zielarten gemäß Vogelschutzgebietslandesverordnung M-V präzisiert. Weiterhin sind im Managementplan die Erhaltungsmaßnahmen dargestellt, mit denen die Erhaltungsziele erreicht werden sollen.

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Es wurden insgesamt 32 Erhaltungsmaßnahmen vorgeschlagen. 24 Erhaltungsmaßnahmen beziehen sich hierbei auf den Schutz und 8 auf die Nutzung. Beispielsweise soll innerhalb des Gebietes durch eine landwirtschaftliche Nutzung Offenlandflächen erhalten werden. Die Aussagen/ Ergebnisse des Managementplanes stellen den aktuellen Kenntnisstand für die Zielarten des SPA „Wismarbucht und Salzhaff“ dar und werden für die hier vorliegende Verträglichkeitsvorprüfung als Grundlage verwendet. Prinzipiell wird die hier betrachtete Planung jedoch unabhängig von der Erstellung des Managementplanes angesehen.

2.3.6. Funktionale Beziehungen des SPAs zu anderen Schutzgebieten

Vogelarten besitzen insbesondere auch außerhalb der Brutzeit große Aktionsradien, die mehrere Schutzgebiete einschließen können. Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten Das SPA „Wismarbucht und Salzhaff“ überschneidet sich zu einem großen Teil mit dem FFH-Gebiet „Wismarbucht“ (DE 1934-302). Für das FFH-Gebiet wurde ein Managementplan aufgestellt, in dem die Erhaltungsziele und notwendigen Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen sowie die wünschenswerten Entwicklungsmaßnahmen für die Lebensraumtypen und Arten erarbeitet wurden (Umweltministerium M-V, 2006). Mit Schreiben vom 29.03.2006 wurden die im Managementplan dargestellten fachlichen Grundlagen sowie die getroffenen Aussagen zur Umsetzung zum 29.03.2006 zur verbindlichen Handlungsgrundlage durch das Umweltministerium erklärt. Im FFH-Gebiet wurden 18 Lebensraumtypen gemäß Anhang I und 8 Arten gemäß Anhang II der FFH-Richtlinie bestätigt. Im Überschneidungsbereich zum SPA „Wismarbucht und Salzhaff“ sind 21 Brutvogelarten gemäß Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie sowie 21 Zugvogelarten gemäß Art. 4 Abs. 2 Vogelschutz-Richtlinie planungsrelevant. „Schutzzweck ist die Erhaltung des vielfältigen Komplexes aus marinen und Küstenlebensraumtypen, die typisch für den südwestlichen Ostseeraum sind und aufgrund der naturnahen Ausprägungen besonders bedeutsam sind für den Schutz charakteristischer Tier- und Pflanzenarten. Im Sommerhalbjahr sind Teilbereiche besonders wichtig für die relevanten Brutvogelarten sowie für mausernde Wasservögel. Im Winterhalbjahr hat fast das gesamte Gebiet eine hohe Bedeutung für die Rast und Nahrungsaufnahme von Zugvogelarten. Der günstige Zustand der Lebensräume und Arten ist zu erhalten, der Erhaltungszustand der Lebensraumtypen und Brutvogelarten im ungünstigen Zustand soll wiederhergestellt werden. Darüber hinaus werden für ausgewählte Lebensraumtypen und Arten Entwicklungsmaßnahmen angestrebt. Wichtige funktionale Voraussetzungen für günstige Erhaltungszustände sind die Sicherung und weitere Verbesserung der Gewässergüte, der Erhalt der natürlichen Morphologie und Hydrologie der Küstengewässer, küstendynamischer Prozesse sowie der relativen Ungestörtheit weiterer Bereiche. Führt die Verbesserung der Wassergüte zum Rückgang von Arten, die an sehr eutrophe Verhältnisse angepasst sind, entspricht diese Entwicklung dem Schutzzweck.

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Das Gebiet hat gleichzeitig bereits zum Zeitpunkt der Gebietsmeldung mit seinen Strand- und naturnahen Küstenabschnitten eine sehr hohe Bedeutung für die menschliche Erholung und den Tourismus. Diese Qualitäten sollen erhalten und mit den Anforderungen zum nachhaltigen Schutz der Arten und Lebensräume in Übereinstimmung gebracht werden.“ (Managementplan für das FFH-Gebiet DE 1934-302 Wismarbucht) Wesentliches Instrument zur Umsetzung der Ziele und Maßnahmen ist die „Freiwillige Vereinbarung Naturschutz, Wassersport und Angeln“ in der Wismarbucht zum Schutz der Vogelarten und sonstigen Tierarten, daneben werden administrative Regelungen mit Gemeinden getroffen und die Notwendigkeit der weiteren intensiven Betreuung der vorhandenen Naturschutzgebiete hervorgehoben. Am 10. April 2007, mit dem Kabinettsbeschluss der Landesregierung von Mecklenburg- Vorpommern, wurde das Gebiet „Erweiterung Wismarbucht“ (1934-303) als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung im Küstenmeer von Mecklenburg-Vorpommern vorgeschlagen. Die Abgrenzung erfolgte auf Grundlage eines separaten Fachgutachtens. Dieses bezog sich ausschließlich auf die äußeren Küstengewässer. Dieser Gebietsvorschlag wurde veröffentlicht und im Zuge einer Öffentlichkeitsbeteiligung erörtert. Am 25.9.2007 erfolgte der abschließende Kabinettsbeschluss und im Jahre 2008 die Meldung an die EU-Kommission. Am 22. Dezember 2009 erfolgte mit Beschluss der Kommission gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates eine Aufnahme des Gebietes „Erweiterung Wismarbucht“ in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung. Für das Gebiet wird gemäß § 9 der Landesverordnung über die Natura 2000-Gebiete in Mecklenburg-Vorpommern im Auftrag des StALU Westmecklenburg ein Managementplan aufgestellt. Der Managementplan besteht aus einem fachlichen Grundlagenteil, in dem die maßgeblichen Schutzobjekte (Lebensraumtypen und Arten) beschrieben und die gebietsspezifischen Erhaltungsziele konkretisiert werden sowie aus einem konsensorientierten Maßnahmen- und Umsetzungsteil, in dem die Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen festgelegt werden, mit denen die Erhaltungsziele erreicht werden sollen. Der Managementplan liegt mit Stand vom August 2017 vor. Beziehungen zu anderen Schutzgebieten Folgende Tabelle zeigt die Beziehung des Vogelschutzgebietes zu anderen Schutzgebieten gemäß SDB. Tab. 9: Schutzgebiete in Beziehung zum SPA „Wismarbucht und Salzhaff“ gemäß SDB (2015)

Typ Name Art Anteil

%

LSG Salzhaff * 9

LSG Hellbachtal * 1

LSG Küstenlandschaft Wismar-West

(Hansestadt Wismar) * 1

LSG Boiensdorfer Werder * 1

NSG Wustrow * 5

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Typ Name Art Anteil

%

NSG Tarnewitzer Huk * 1

NSG Rustwerder + 1

NSG Insel Walfisch + 1

NSG Insel Langenwerder + 1

NSG Fauler See-Rustwerder/ Poel + 1

* teilweise Überschneidung

+ eingeschlossen (das gemeldete NATURA 2000-Gebiet umschließt das Schutzgebiet)

Die Anteile der Landschaftsschutzgebiete (LSG) und Naturschutzgebieten (NSG) zu dem SPA-Gebiet „Wismarbucht und Salzhaff“ (DE 1934-401) sind mit 1 % ganz gering bzw. mit 5 % und 9 % vernachlässigbar. Die Entfernung des Bebauungsplanes Nr. 10 der Gemeinde Hornstorf zum LSG „Salzhaff“ beträgt rund 13,0 km. In Bezug auf das NSG „Wustrow“ liegt die Entfernung bei ca. 14,0 km. Eine zusätzliche Betrachtung der nationalen Schutzgebiete ist deshalb entbehrlich.

Abb. 5: Lage des LSG „Wustrow“ und des NSG „Salzhaff“ (Quelle: LUNG M-V (CC SA-BY 3.0), 2018, mit eigener Bearbeitung)

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3. Beschreibung des Vorhabens und seiner Wirkungen / Wirkfaktoren

3.1. Kurzbeschreibung des Vorhabens

Der Gesamtstandort Industrie- und Gewerbegebiet Wismar-Hornstorf ist als Vorranggebiet für Gewerbe und Industrie ausgewiesen und wird gemeindeübergreifend mit der Hansestadt Wismar entwickelt. Im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 10 der Gemeinde Hornstorf wird die planungsrechtliche Voraussetzung hierfür geschaffen. Im Plangeltungsbereich erfolgt überwiegend eine Festsetzung der Flächen als Gewerbegebiet und für Teilbereiche als Industriegebiet. Die Teilgebiete des Gewerbegebiets sollen damit vorwiegend der Unterbringung von Gewerbebetrieben dienen, die hinsichtlich ihres Emissionspotenzials als nicht erheblich belästigend einzustufen sind. Unter Beachtung der Abstände zu Wohnsiedlungsbereichen wird der südwestliche Bereich des Gewerbestandortes als Industriegebiet festgesetzt. Die Gliederung des Plangebietes richtet sich nach den angrenzenden vorhandenen schutzbedürftigen Wohnnutzungen und nach dem Abstandserlass des Landes Nordrhein-Westfalen sowie durch Festsetzung von Lärmemissionskontingenten und durch Regelungen zu den sogenannten „Störfallbetrieben“. Die detaillierten Planungsziele sind der Begründung über den Bebauungsplan Nr. 10 „für einen Teil des Industrie- und Gewerbegebietes Wismar-Hornstorf auf dem Gebiet der Gemeinde Hornstorf“ zu entnehmen. Flächen der FFH- oder des SPA-Gebietes werden nicht in Anspruch genommen. In keines der umliegenden Natura 2000-Gebieten wird durch das Vorhaben direkt eingegriffen. Die Gebiete sind alle mindestens 2,0 km und weiter entfernt. FFH-Lebensraumtypen bzw. maßgebliche Gebietsbestandteile der prioritären Zielarten sind daher nicht direkt betroffen.

3.2. Beschreibung der relevanten Wirkfaktoren und Wirkprozesse

Die potenziellen Auswirkungen des Vorhabens werden unterschieden in bau-, anlagen- und betriebsbedingte Auswirkungen. Baubedingte Wirkfaktoren und Wirkprozesse Als baubedingte Wirkungen werden alle im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bautätigkeit für das Vorhaben stehende Beeinträchtigungen bezeichnet. In der Bauphase sind durch den Baubetrieb Lärm-, Licht- und Staubemissionen sowie optische Störungen durch Baufahrzeuge und Baumaschinen zu erwarten. Baubedingten Beeinträchtigungen entstehen potentiell durch:

− Baustelleneinrichtung (Materiallagerplätze, Baustofflagerung, Bodenkippen, Versorgungsanlagen in der Bauphase, Aufstellen von Großmaschinen, Aufstellen von Sanitäreinrichtungen),

− Anlage temporärer Bodenkippen, Erschließungsarbeiten (Erdarbeiten, Einsatz von Baumaschinen und -fahrzeugen, erhöhtes Verkehrsaufkommen, Anlieferungen von Böden bzw. Schütt- und Leitungsmaterialien),

− Hochbau (Bodenumsetzungen, Einsatz von Baustellentechnik, Fahrzeuge und Großmaschinen, Anlieferverkehr der Materialtransporte).

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Weiterhin möglich sind:

− Beeinträchtigung benachbarter, nicht unmittelbar betroffener Biotope als Nahrungsraum und zur Jungenaufzucht insbesondere durch die zusätzliche Lärmentwicklung und Bewegungs- /Bauabläufe,

− Vertreibung nicht standortgebundener Tierarten aus dem unmittelbaren Baustellenbereich während der Bauzeit,

− Beeinträchtigungen durch zusätzliche Emissionen (Abgase, Stäube, Verlärmung,) und Lichtreize,

− erhöhte Kollisionsgefahr zwischen Baufahrzeugen und Tieren. Anlagenbedingte Wirkfaktoren und Wirkprozesse Diese Wirkungen können sich potenziell aus den baulichen und sonstigen Anlagen selbst z.B. durch Flächenversiegelung (Flächenverlust von Habitaten), Funktionsverlust von Habitaten und Wirkungen auf funktionale Beziehungen zu anderen Schutzgebieten ergeben. Betriebsbedingte Wirkfaktoren und Wirkprozesse Auswirkungen dieser Art resultieren aus der Nutzung der Baugebiete im Plangebiet nach der vollständigen Herstellung. Maßgeblich dabei sind Habitatveränderungen durch Emissionen (Lärm, Licht, Schadstoffe) und Nutzung der näheren Umgebung. Als betriebsbedingte Wirkungen sind die Störungen durch visuelle und akustische Reize durch eine Zunahme der Personen in den Vorhabenbereich sowie Produktionslärm, Abwässer und Abfall, die einen Einfluss auf die Lebensräume haben könnten, zu nennen. Betriebsbedingte Störungen wirken sich bezüglich ihrer Intensität deutlich geringer als baubedingte Störungen aus. Mit der Umsetzung des Vorhabens kommt es zu einer Erhöhung der Schadstoff- (Abgase, Feinstaub) und Lärmemissionen durch die Anlagen des Industrie- und Gewerbegebietes sowie des Kraftfahrzeugverkehrs. Lichtemissionen können durch Beleuchtung der Gebäude selbst und durch Beleuchtung der Straßen am Abend und in der Nacht auftreten.

3.3. Prognose möglicher Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele der Schutzgebiete durch das Vorhaben

Flächen der FFH- oder des SPA-Gebietes werden nicht in Anspruch genommen. In keines der umliegenden Natura 2000-Gebiete wird durch das Vorhaben direkt eingegriffen. Die Gebiete sind alle mindestens 2,0 km und weiter entfernt. FFH-Lebensraumtypen bzw. maßgebliche Gebietsbestandteile der prioritären Zielarten sind daher nicht direkt betroffen. Baubedingte Auswirkungen Als maßgebliche baubedingte Wirkungen sind die Erschließung und die Errichtung des Gebäudestandes zu betrachten. In der Bauphase sind durch den Baubetrieb Lärm-, Licht- und Staubimmissionen sowie optische Störungen durch Baufahrzeuge und Baumaschinen zu erwarten. Zwischen den Natura 2000-Gebieten und dem Plangebiet befinden sich bebaute Flächen (kleine Ortschaften), Straßen (Landesstraßen) und ein Bahngleis, sodass Vorbelastungen vorhanden sind. Aufgrund des Abstandes des Vorhabens zu den Schutzgebieten von mindestens 2,0 km (DE 2035-301

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„Wismar-Müggenburg, Tischlerei“) bis 4,5 km (DE 1934-302 „Wismarbucht“) und unter Berücksichtigungen, dass die Bautätigkeiten bei Tageslicht stattfinden, sind baubedingte Auswirkungen am Vorhabenstandort auf die Schutzgebiete nicht zu befürchten. Es sind daher keine baubedingten Auswirkungen bei Umsetzung der Planungsziele des Bebauungsplanes zu erwarten, die sich erheblich auf die Schutzgebiete auswirken würden. Anlagenbedingte Auswirkungen Als maßgebliche anlagebedingte Wirkung ist die Flächeninanspruchnahme zu betrachten. Flächen der FFH-Gebiete oder des SPA-Gebietes werden nicht in Anspruch genommen. Anlagenbedingt sind keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten. Es kommt zu keinen Flächenverlusten von Habitaten geschützter Arten oder bedeutender Biotope der betrachteten FFH-Gebiete oder des SPA-Gebietes. Innerhalb des zentralen Bereiches des Gewerbestandortes werden Gebäudehöhen von maximal 15,00 m festgesetzt. In den Bereichen zu den Ortslagen sind Gebäudehöhen von maximal 12,00 m zulässig. Nordöstlich im Plangebiet ist die Errichtung eines Lärmschutzwalls vorgesehen. Dieser dient als Sichtschutz zur umliegenden Wohnbebauung. Die Auswirkungen durch das Planvorhaben auf das Landschaftsbild werden durch geeignete Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ausgeglichen. Es ist vorgesehen den Eingriff durch interne Maßnahmen auszugleichen. Der verbleibende Kompensationsbedarf soll über den Erwerb von Ökopunkten aus dem Ökokonto „VR-007 „Renaturierung der Fischlandwiesen“ aus der Landschaftszone „Ostseeküstenland“ ausgeglichen werden. Die anlagebedingten Wirkfaktoren bezüglich der Schutz- und Erhaltungsziele der betrachteten Europäischen Schutzgebiete sind nicht als relevant zu betrachten. Diese können aufgrund der Entfernung nicht auf die Schutz- und Erhaltungsziele der Vogelarten des Europäischen Vogelschutzgebietes und die FFH-Gebiete wirken. Betriebsbedingte Auswirkungen Als maßgebliche betriebsbedingte Wirkungen sind die Emissionen durch den Betriebsablauf und Beleuchtung des Plangeltungsbereiches einschließlich der Wirkung des gesteigerten Fahrzeugverkehrs zu betrachten. Weitere mögliche betriebsbedingte Wirkungen sind Störungen durch visuelle und akustische Reize durch die Zunahme des Personenverkehrs in den Vorhabenbereich sowie Produktionslärm, Abwässer und Abfall, die einen Einfluss auf die Lebensräume haben könnten. Für die Regelung der Ableitung des anfallenden Oberflächenwassers liegt ein Konzept zur Oberflächenwasserentsorgung des Ingenieurbüros Viebrock GmbH vor (Stand März 2018, ergänzt 17.01.2019). Es werden zwei Einleitstellen in die Vorflut untersucht und auf Eignung geprüft. Eine der geplanten Einleitstellen liegt im Vorflutsystem „Greeser Bach“, da der „Flöter Bach“ im weiteren Verlauf die Trinkwasserschutzzone II durchfließt und somit ungeeignet für die Ableitung von Oberflächenwasser aus Gewerbe- und Industriegebieten ist. Die zweite Einleitstelle liegt in nördlicher Richtung auf dem Gemeindegebiet der Gemeinde

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Hornstorf. Somit ergeben sich zwei Ablaufrichtungen und zwei Einleitstellen. Daraus resultierend werden zwei Regenwasserrückhaltebecken, zwei Reinigungsbauwerke mit Drosselabfluss und dem dazugehörigen Drosselbauwerk notwendig. Die Bemessung der Regenrückhaltebecken mit den dazugehörigen Drosselbauwerken und Reinigungseinrichtungen ist erforderlich, um die Ziele der Wasserrahmenrichtlinie nicht zu gefährden und einzuhalten. Das Verschlechterungsverbot gemäß Wasserrahmenrichtlinie wird beachtet. Gemäß dem Konzept zur Oberflächenwasserentsorgung weist die Bemessung des Regenrückhaltebeckens eine ausreichende Reinigung auch für Kleingewässer nach. Das Verschlechterungsverbot gemäß Wasserrahmenrichtlinie wird eingehalten. Zwischen den Natura 2000-Gebieten und dem Plangebiet befinden sich bebaute Flächen (kleine Ortschaften), Straßen (Landesstraßen) und ein Bahngleis, sodass Vorbelastungen vorhanden sind. Weiterhin befinden sich zwischen dem Plangeltungsbereich und den Europäischen Schutzgebieten Waldflächen und offene Landschaft. Aufgrund des Abstandes des Vorhabens zu den Schutzgebieten von mindestens 2,0 km (DE 2035-301 „Wismar-Müggenburg, Tischlerei“) bis 4,5 km (DE 1934-302 „Wismarbucht“) sind betriebsbedingte Auswirkungen durch Lichtemissionen, Lärmemissionen sowie Schadstoffemissionen am Vorhabenstandort auf die Schutzgebiete nicht zu erwarten.

3.4. Planbezogene Wirkungen auf das FFH-Gebiet DE 1934-302 „Wismarbucht“

Entfernung zum Vorhabengebiet: rund 4,5 km Das Schutzgebiet „Wismarbucht“ umfasst überwiegend Küstengewässer sowie einen schmalen Landstreifen. „Die Küstengewässer von Boltenhagen bis zu Halbinsel Wustrow weisen eine geringe Meeresbodenneigung […] auf. Es wird von einem unterseeischem Rinnen- und Kuppensystem durchzogen. Die Erhaltungsmaßnahme ist der Erhalt einer Ostseebucht mit marinen und Küstenlebensraumtypen sowie mit Habitaten für charakteristische FFH-Arten. Durch das Vorhaben des Bebauungsplanes Nr. 10 der Gemeinde Hornstorf „für einen Teil des Industrie- und Gewerbegebietes Wismar-Hornstorf auf dem Gebiet der Gemeinde Hornstorf“ wird weder in den marinen Küstenlebensraum noch das Wasserregime negativ beeinflusst. Ein Eingriff in die Lebensräume erfolgt weder direkt noch indirekt. Die in dem Schutzgebiet vorkommenden Zielarten beschränken sich auf den marinen und Küstenlebensraum bzw. besitzen keine großen Aktionsradien. Daher ist der Abstand von rund 4,5 km ausreichend und erhebliche Auswirkungen auf Gebiet durch das Vorhaben auszuschließen.

3.5. Planbezogene Wirkungen auf das FFH-Gebiet DE 2035-301 „Wismar-Müggenburg, Tischlerei“

Entfernung zum Vorhabengebiet: rund 2,0 km Das Schutzgebiet dient dem Erhalt einer Tischlerei als wichtigste Wochenstube für die Teichfledermaus. Die Tischlerei liegt innerhalb der Ortschaft Müggenburg südlich der Straße „Müggenburg“ und nordöstlich des Flugplatzes Wismar. Das punktförmige FFH-Gebiet wird aufgrund der Entfernung durch das Vorhaben weder direkt noch indirekt beeinflusst und erfährt keinerlei Veränderungen. Das Umfeld von bedeutenden Fledermauslebensräumen (500 m Abstand zu

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Quartieren, vgl. AAB-WEA, LUNG M-V, 2016) bleibt von dem Vorhaben unberührt. Erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet durch das Vorhaben sind daher auszuschließen.

3.6. Planbezogene Wirkungen auf das SPA-Gebiet DE 1934-401 „Wismarbucht und Salzhaff“

Entfernung zum Vorhabengebiet: rund 2,5 km Es handelt sich um eine stark gegliederte Ostsee-Boddenlandschaft mit Untiefen, Inseln und Halbinseln sowie angrenzender offener bis halboffener Ackerlandschaft im Küstenhinterland. Insgesamt sind 33 Brutvogelarten und 14 Rastvogelarten als Zielarten gemeldet (s. Punkt 2.3.2). Das Vogelschutzgebiet ist ein Vorkommenschwerpunkt für Anhang I-Brutvogelarten der Küstenlebensräume (Möwen, Seeschwalbe, Limikolen, entenartige Kleinvögel) sowie nordische Rastvögel der Feuchtgebiete (Enten, Gänse, Schwäne, Limikolen). Durch das Vorhaben des Bebauungsplanes Nr. 10 der Gemeinde Hornstorf „für einen Teil des Industrie- und Gewerbegebietes Wismar-Hornstorf auf dem Gebiet der Gemeinde Hornstorf“ werden das beweidete Salzgrasland einschließlich dem Prielensystem und die Jungmoränen-Boddenlandschaft an der südwestlichen Ostseeküste sowie die Grundmoränen im Küstenhinterland nicht negativ beeinflusst. Der Bebauungsplan Nr. 10 der Gemeinde Hornstorf besitzt nach Karte 1a „Analyse und Bewertung der Lebensraumfunktion für rastende und überwinternde Wat- und Wasservögel“ des Gutachtlichen Landschaftsprogramms (August 2003) keine Bedeutung für Rastgebiete. Durch das Vorhaben erfolgen keine Veränderungen der Lebensräume. Der Abstand von rund 2,5 ist ausreichend um erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet durch das Vorhaben auszuschließen.

4. Beurteilung der Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele der Schutzgebiete durch das Vorhaben

Die Umsetzung der Planungsziele des Bebauungsplanes Nr. 10 der Gemeinde Hornstorf „für einen Teil des Industrie- und Gewerbegebietes Wismar-Hornstorf auf dem Gebiet der Gemeinde Hornstorf“ hat keine direkten Auswirkungen auf die Natura2000-Gebiete. Auswirkungen, z.B. durch Flächeninanspruchnahme, beziehen sich ausschließlich auf den Plangeltungsbereich. Flächen der Schutzgebiete werden nicht Anspruch genommen, es werden keine Rastgebiete berührt. Aufgrund der Entfernung von Vorhaben und Schutzgebiet von mindestens 2,0 km bis 4,5 km sind keine Auswirkungen auf geschützte Lebensräume und FFH-Arten denkbar. Es sind keine Beeinträchtigungen auf die Schutzgebiete durch das Vorhaben des Bebauungsplanes Nr. 10 der Gemeinde Hornstorf zu erwarten. Das Vorhaben führt zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen umliegender Schutzgebiete und es sind keine maßgeblichen Gebietsbestandteile betroffen. Die im Datenbogen aufgeführten Erhaltungsziele der Natura 2000-Gebiete können weiterhin uneingeschränkt umgesetzt werden. Durch die Umsetzung des Industrie- und Gewerbegebietes werden keine Schutzgebiete berührt oder in ihrer Funktion beeinträchtigt, sodass vom Vorhaben kein negativer Einfluss zu erwarten ist.

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5. Fazit

Auf Grundlage der Vorprüfung kann davon ausgegangen werden, dass sich durch die Umsetzung des Bebauungsplanes Nr. 10 der Gemeinde Hornstorf „für einen Teil des Industrie- und Gewerbegebietes Wismar-Hornstorf auf dem Gebiet der Gemeinde Hornstorf“ keine erheblichen Beeinträchtigungen auf Natura 2000-Gebiete und deren Schutzzwecke und Erhaltungsziele ergeben wird. Es wird daher eine vertiefende Verträglichkeitsprüfung für die Schutzgebiete für nicht erforderlich gehalten.

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6. Literatur

Berg; J. & Wachlin; V.; verändert nach Boye et. al (2004): Myotis dasycneme (Boie, 1825) – Teichfledermaus. Unter: https://www.lung.mv-regierung.de/dateien/ffh_asb_myotis_dasycneme.pdf; aufgerufen am 24.01.201 Gutachtliches Landschaftsprogramm Mecklenburg-Vorpommern (August 2003). Karte 1a „Analyse und Bewertung der Lebensraumfunktion für rastende und überwinternde Wat- und Wasservögel“ Ingenieurbüro Viebrock GmbH: Konzept zur Oberflächenwasserentsorgung als Anlage zur Satzung über den Bebauungsplan Nr. 10 der Gemeinde Hornstorf. Stand: 06.03.2018, ergänzt 17.01.2019. Lambrecht; H. & Trautner; J.: (2007): Fachinformationssystem und Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP - Endbericht zum Teil Fachkonventionen, Schlussstand Juni 2007 - FuE-Vorhaben im Rahmen des Umweltforschungsplanes des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz – FZK 804 82 004 (unter Mitarb. von K. Kockelke, R. Steiner, R. Brinkmann, D. Bernotat, E. Gassner & G. Kaule). - Hannover, Filderstadt. Landesverordnung über die Europäischen Vogelschutzgebiete in Mecklenburg-Vorpommern (Vogelschutzgebietslandesverordnung – VSGLVO M-V) vom 12. Juli 2011. LUNG: Standarddatenbögen zu den jeweiligen Schutzgebieten. LUNG MV (01.08.2016): Artenschutzrechtliche Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen (AAB-WEA) – Teil Fledermäuse“. NatSchAG M-V - Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz) vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. 221). Planungsbüro Mahnel: Begründung zur Satzung über den Bebauungsplan Nr. 10 der Gemeinde Hornstorf für einen Teil des Industrie- und Gewerbegebietes Wismar-Hornstorf auf dem Gebiet der Gemeinde Hornstorf, Entwurf. Stand November 2018. Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie). Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie).

Page 33: Natura 2000-Vorprüfung - amt-neuburg.de · 2.2.3 Überblick über sonstige im Standard-Datenbogen angegeben wichtige Pflanzen- und Tierarten 15 2.2.4 Schutzzweck/ / Erhaltungsziele

Natura 2000-Vorprüfung für Natura 2000 Gebiete für den Bebauungsplan Nr. 10 der Gemeinde Hornstorf für einen Teil des Industrie- und Gewerbegebietes Wismar-Hornstorf – auf dem Gebiet der Gemeinde Hornstorf

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Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg: Managementplan für das Europäische Vogelschutzgebiet DE 1934-401 „Wismarbucht und Salzhaff“, Schwerin, Dezember 2015. Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern, Referat Landschaftsplanung, Management der Natura 2000 Gebiete: Managementplan für das FFH-Gebiet DE 1934-302 „Wismarbucht“ (gleichzeitig teilweise Vogelschutzgebiet DE 1934-401 gemäß Vogelschutzrichtlinie), Schwerin, Februar 2006.

Aufgestellt November 2018: Planungsbüro Mahnel Rudolf-Breitscheid-Straße 11 23936 Grevesmühlen Telefon 03881 / 71 05 – 0 Telefax 03881 / 71 05 – 50 [email protected]