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22. Jahrgang, Nr. 9 vom 11. September 2012, S. 65 Naturwissenschaftliche Fakultät III Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Informatik (180 Leistungspunkte) an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 19.04.2012 Gemäß §§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256) in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005, jeweils in der derzeit gültigen Fassung, hat die Martin-Luther-Universität Halle- hat die Martin-Luther-Universität Halle- Wittenberg folgende Neufassung der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Informatik (180 Leistungspunkte) beschlossen. § 1 Geltungsbereich § 2 Ziele des Studiums § 3 Zulassung zum Studium § 4 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen § 5 Studienbeginn, Studienumfang und Regelstudienzeit § 6 Aufbau des Bachelor-Studienganges Informatik § 7 Anforderungen des Studiums, Leistungspunkte, Studiengestaltung § 8 Studienberatung § 9 Modulleistungen § 10 Anmeldung zum Modul und zur Erbringung der Modulleistung § 11 Bewertung der Module § 12 Berechnung der Gesamtnote des Studiengangs § 13 Festlegungen zur Wiederholung der Erbringung von Modulleistungen § 14 Studien- und Prüfungsausschuss § 15 Prüfende sowie Beisitzerinnen oder Beisitzer § 16 Rechtfertigungsgründe für Fristüberschreitung, Täuschung, Versäumnis, Rücktritt, Ordnungsverstoß § 17 Dokumentation § 18 Bachelor-Arbeit § 19 Bachelor-Zeugnis und Bachelor-Urkunde § 20 Einsicht in die Studien- und Prüfungsakten § 21 Ungültigkeit von Modulleistungen § 22 Studienaufbau und Studiengestaltung § 23 Inkrafttreten Anlage zur Studiengangübersicht (gemäß § 7): Tabelle 1: Modulübersicht Tabelle 2: Regelstudienplan

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22. Jahrgang, Nr. 9 vom 11. September 2012, S. 65

Naturwissenschaftliche Fakultät III Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Informatik (180 Leistungspunkte) an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 19.04.2012 Gemäß §§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256) in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005, jeweils in der derzeit gültigen Fassung, hat die Martin-Luther-Universität Halle- hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Neufassung der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Informatik (180 Leistungspunkte) beschlossen. § 1 Geltungsbereich§ 2 Ziele des Studiums§ 3 Zulassung zum Studium§ 4 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen§ 5 Studienbeginn, Studienumfang und Regelstudienzeit§ 6 Aufbau des Bachelor-Studienganges Informatik§ 7 Anforderungen des Studiums, Leistungspunkte, Studiengestaltung§ 8 Studienberatung§ 9 Modulleistungen§ 10 Anmeldung zum Modul und zur Erbringung der Modulleistung§ 11 Bewertung der Module§ 12 Berechnung der Gesamtnote des Studiengangs§ 13 Festlegungen zur Wiederholung der Erbringung von Modulleistungen§ 14 Studien- und Prüfungsausschuss§ 15 Prüfende sowie Beisitzerinnen oder Beisitzer§ 16 Rechtfertigungsgründe für Fristüberschreitung, Täuschung, Versäumnis, Rücktritt, Ordnungsverstoß § 17 Dokumentation § 18 Bachelor-Arbeit§ 19 Bachelor-Zeugnis und Bachelor-Urkunde§ 20 Einsicht in die Studien- und Prüfungsakten § 21 Ungültigkeit von Modulleistungen § 22 Studienaufbau und Studiengestaltung§ 23 Inkrafttreten Anlage zur Studiengangübersicht (gemäß § 7): Tabelle 1: ModulübersichtTabelle 2: Regelstudienplan

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§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau des Bachelor-Studienganges Informatik (180 Leistungspunkte). (2) Sie regelt grundlegende Strukturen und fachspezifische Inhalte und Anforderungen dieses Studiengangs. (3) Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab Wintersemester 2012/2013 das Studium im Bachelor-Studiengang Informatik (180 Leistungspunkte) der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.

§ 2 Ziele des Studiums

(1) Das Bachelorstudium der Informatik vermittelt die fachlichen, methodischen und überfachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse zur Neu- und Weiterentwicklung von Soft- und Hardwaresystemen und deren Anwendungen. (2) Es vermittelt das notwendige Spektrum an Kompetenzen, die für einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss erforderlich sind. Darüber hinaus legt es durch das wissenschaftlich fundierte und grundlagen-orientiert angelegte Studium die fachliche und methodische Basis zur grundlagen- und anwendungsorientierten Forschung auf dem Gebiet der Informatik. Es ist somit auch die Voraussetzung für weiterführende Studien (Masterstudium) im In- und Ausland. (3) Das Studium soll die Absolventinnen und Absolventen für eine erfolgreiche Tätigkeit über das gesamte Berufsleben befähigen und vermittelt daher nicht nur gegenwartsnahe Inhalte, sondern auch theoretisch untermauerte Konzepte und Methoden, die über aktuelle Trends hinweg Bestand haben.

§ 3 Zulassung zum Studium

(1) Zum Bachelor-Studiengang Informatik kann nur zugelassen werden, wer über die in § 27 Abs. 6 Satz 1 HSG LSA genannten Voraussetzungen verfügt. (2) Nach Abzug der Quoten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 26. Mai 2008 in der jeweils gültigen Fassung stehen bis 10% der Studienplätze als Vorabquote für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern, die Deutschen nicht gleichgestellt sind, zur Verfügung.

§ 4 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen oder Studienprogrammen oder an anderen Hochschulen erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Leistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Studiengangs Informatik im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung im Sinne des European Transfer and Accumulation System (ECTS) vorzunehmen. (2) Studierenden, die aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäß § 15 Abs. 1 HSG LSA berechtigt sind, das Studium in einem höheren Fachsemester aufzunehmen, werden die in der Einstufungsprüfung

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nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten mit Zustimmung des Dekans auf die Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet. (3) Werden Leistungen angerechnet, sind gegebenenfalls die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen bzw. umzurechnen (nach der modifizierten Bayrischen Formel) und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Die Anrechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet. Die bzw. der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. (4) Zuständig für die Anrechnungen ist der Studien- und Prüfungsausschuss. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind die zuständigen Fachvertreterinnen und Fachvertreter zu hören.

§ 5 Studienbeginn, Studienumfang und Regelstudienzeit

(1) Das Studium beginnt im Wintersemester. (2) Die Regelstudienzeit des Bachelor-Studienganges Informatik umfasst sechs Semester einschließlich der Bachelor-Arbeit und ihrer Verteidigung. (3) Der Umfang des Bachelorstudiums beträgt 180 Leistungspunkte. Pro Semester ist der Erwerb von 30 Leistungspunkten vorgesehen. (4) Das Lehrprogramm ist so aufgebaut und organisiert, dass das Studium bei Einhaltung des Regelstudienplans und erfolgreichem Abschluss der Prüfungen und Studienleistungen innerhalb der Regelstudienzeit absolviert werden kann. (5) Auf Antrag an den Studien- und Prüfungsausschuss wird die Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) sowie die Regelungen zur Elternzeit in §§ 15, 16 des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) entsprechend berücksichtigt.

§ 6 Aufbau des Bachelor-Studienganges Informatik

(1) Das Studium ist modular aufgebaut. Module sind thematisch und zeitlich abgerundete und in sich abgeschlossene Studieneinheiten, die zu einer auf das jeweilige Studienziel bezogenen Teilqualifikation führen. (2) Module können sich aus verschiedenen Lehr- und Lernformen (z.B. Vorlesungen, Seminaren, Übungen, Projekte, Praktika, individuellem Selbststudium) zusammensetzen. Sie dauern in der Regel ein, jedoch nicht länger als zwei Semester. Der mit einem Modul verbundene Arbeitsaufwand kann sich auch auf die vorlesungsfreie Zeit erstrecken. (3) Die fachwissenschaftlichen Module werden durch das fachübergreifende Studium ergänzt (Allgemeine Schlüsselqualifikationen und Anwendungsfach). Es sollen dort Kenntnisse und Kompetenzen vermittelt werden, die nicht zu den Kerninhalten des Studiengangs Informatik gehören und die den Absolventinnen und Absolventen zur Einschätzung ihres beruflichen Handelns dienen.

§ 7 Anforderungen des Studiums, Leistungspunkte, Studiengestaltung

(1) Das Studium setzt sich zusammen aus Pflicht- und Wahlpflichtmodulen. Welchen Status sie haben, ist in § 22 dieser Ordnung und in der Studiengangübersicht (Anlage „Studiengangsübersicht des Bachelor-Studienganges Informatik (180 Leistungspunkte)“, Tabelle 1) geregelt.

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(2) Für den erfolgreichen Abschluss eines Moduls werden Leistungspunkte in der in der Studiengangübersicht (Tabelle 1) festgelegten Anzahl vergeben. Sie werden nach dem voraussichtlich erforderlichen Arbeitsaufwand der Studierenden berechnet. Als Arbeitsbelastung werden 1.800 Arbeitsstunden pro Studienjahr angesetzt. Ein Leistungspunkt entspricht damit einem Arbeitsaufwand der bzw. des Studierenden von ca. 30 Stunden. (3) Die Studierenden haben das Recht, ihren Studienablauf individuell zu gestalten. Sie sind jedoch verpflichtet, die Festlegungen dieser Ordnung einzuhalten (§ 22). Die Abfolge von Modulen innerhalb des Studiums wird durch einen Regelstudienplan empfohlen (Anlage „Studiengangsübersicht des Bachelor-Studienganges Informatik (180 Leistungspunkte)“, Tabelle 2). Dieser Regelstudienplan berücksichtigt die in der Studiengangübersicht dargestellten Abhängigkeiten hinsichtlich der Abfolge von Modulen. (4) Auf der Grundlage dieser Studien- und Prüfungsordnung kann abweichend von der Studiengangübersicht der Studien- und Prüfungsausschuss für Studierende mit nachgewiesenen besonders guten Leistungen einen individuellen Studienplan bzw. eine individuelle Studiengangübersicht erstellen.

§ 8 Studienberatung

(1) Die allgemeine Studienberatung wird durch die Zentrale Studienberatung (für alle Studierende) und das Akademische Auslandsamt (für ausländische Studierende) durchgeführt. (2) Für die Fachstudienberatung stehen Mitglieder des Prüfungsausschusses und eine Fachstudienberaterin bzw. ein Fachstudienberater zur Verfügung. (3) Um Unterstützung zur Vermeidung von Verzögerungen im Studienablauf zu geben, wird eine obligatorische Fachstudienberatung dann durchgeführt, wenn nicht mindestens der folgende Studienumfang erfolgreich absolviert wird:

zu Beginn des 3. Fachsemesters: 30 Leistungspunkte, zu Beginn des 5. Fachsemesters: 80 Leistungspunkte.

Ab dem Semester, in dem die Regelstudienzeit erstmals überschritten wird, wird jeweils vor Beginn eines jeden Semesters eine obligatorische Fachstudienberatung durchgeführt.

§ 9 Modulleistungen

(1) Jedes Modul muss mindestens eine Leistung (Modulleistung) oder eine Kombination von bestimmten Leistungen (Modulteilleistungen) vorsehen. Zudem können Studienleistungen vorgesehen sein. Modulteilleistungen und Modulleistungen sind Prüfungsleistungen und werden studienbegleitend abgelegt. Studienleistungen sind Leistungen, die innerhalb eines Moduls erbracht werden und nicht in die Modulnote eingehen. Die Zulassung zur Prüfung kann von der Erbringung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Näheres regelt die Studiengangübersicht (Anlage „Studiengangsübersicht des Bachelor-Studienganges Informatik (180 Leistungspunkte)“, Tabelle 1). (2) Für jedes Modul mit Ausnahme des Abschlussmoduls (Bachelor-Arbeit und Verteidigung) werden zwei Termine für die Erbringung der Modulleistung angeboten. Ein Anspruch auf weitere Termine besteht nicht, es sei denn, Studierende konnten die angebotenen Termine aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht wahrnehmen. Über Ausnahmen entscheidet der Studien- und Prüfungsausschuss. (3) In der Studiengangübersicht (Tabelle 1 in der Anlage dieser Ordnung) sind die Module aufgelistet, deren Modulleistungen in jedem Fall zu benoten sind. (4) Modulleistungen und Modulteilleistungen, Modulvorleistungen sowie Studienleistungen können in verschiedenen Formen erbracht werden. Näheres regelt die Studiengangsübersicht in Verbindung mit dem Modulhandbuch.

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1. Formen von Modulleistungen und Modulteilleistungen:

a. Mündliche Prüfungen, b. Schriftliche Prüfungen (Klausuren), c. Studien- und Hausarbeiten, d. Mündlicher Vortrag mit Diskussion von maximal 60 Minuten Dauer, e. Praktikumsprotokolle, f. Bachelor-Arbeit (siehe § 18);

2. Formen von Studienleistungen und Modulvorleistungen: a. Bearbeitung von Übungsaufgaben, b. Vorrechnen von Übungsaufgaben in den Übungen, c. Erstellung von Software- und Hardware-Systemen, d. Vorführung von Programmen am Rechner, e. Bei Seminaren: Vortrag mit Diskussion, f. Bei Seminaren und Praktika: Erstellung eines Berichtes, g. Bei Praktika: Erstellung von Protokollen.

(5) Die Zulassung zur Erbringung von Modulleistungen kann von der Erbringung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. In der Studiengangübersicht und im Modulhandbuch ist für jedes Modul angegeben, ob und welche Modulvorleistungen zu erbringen sind. (6) Es ist zulässig, in Klausuren Multiple-Choice-Verfahren entsprechend den (Allgemeinen Bestimmungen zu Prüfungen im Antwort-Auswahl-Verfahren (ABl. 2007, Nr. 10, S. 2) einzusetzen. Das Erbringen schriftlicher Modulleistungen ausschließlich nach dem Multiple-Choice-Verfahren ist jedoch ausgeschlossen. Klausuren dauern in der Regel 120 Minuten, mindestens 60 und höchstens 180 Minuten. (7) Die mündlichen Prüfungen haben eine Dauer von mindestens 30 und maximal 45 Minuten. (8) Der Umfang von Studien- und Hausarbeiten sowie Berichten ist abhängig von der Themenstellung, soll dieser angepasst sein und in der Regel 40 Seiten nicht übersteigen. (9) Der Prüfungszeitpunkt und die Prüfungsdauer werden spätestens fünf Wochen vorher vom Prüfungsamt durch öffentlichen Aushang, Veröffentlichung über die elektronischen Systeme der Universität, individuelle Mitteilung oder andere geeignete Form bekannt gegeben. Zeitliche Überschneidungen unterschiedlicher Prüfungen sind auszuschließen. (10) Das Bewertungsverfahren für schriftliche Modulleistungen, ausgenommen der Bachelor-Arbeit, soll vier Wochen nicht überschreiten. Die Bekanntgabe der Ergebnisse von Modulleistungen erfolgt über die elektronischen Systeme der Universität. Das Ergebnis mündlicher Prüfungen ist den Studierenden unmittelbar im Anschluss an die Erbringung der Modulleistung in schriftlicher Form durch die Prüferin bzw. den Prüfer mitzuteilen. (11) Studierende haben das Recht, gleichwertige Modulleistungen in einer anderen als der vorgesehenen Form zu erbringen, wenn sie durch ärztliches Attest nachweisen, dass sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage sind, die Modulleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form zu erbringen. Insbesondere ist, falls die Art der Behinderung es rechtfertigt, die Bearbeitungszeit bei den schriftlichen Modulleistungen zu verlängern. Über den zu stellenden Antrag entscheidet die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Entscheidung ist aktenkundig zu machen. Entsprechendes gilt für Modulvorleistungen und Studienleistungen. (12) Bei der Abgabe von schriftlichen Modulleistungen hat die Studentin bzw. der Student schriftlich zu versichern, dass sie ihre bzw. er seine Arbeit – bei einer Gruppenarbeit ihren bzw. seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit – selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

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§ 10 Anmeldung zum Modul und zur Erbringung der Modulleistung

(1) Die Anmeldung zur Teilnahme am Modul hat in der Regel vor Vorlesungsbeginn, spätestens zwei Wochen nach Vorlesungsbeginn über die elektronischen Systeme der Universität, in Ausnahmefällen über das zuständige Prüfungsamt zu erfolgen. Zugelassen wird, wer im Studienprogramm bzw. Studiengang immatrikuliert ist. Weitere Teilnahmevoraussetzungen ergeben sich aus der Studiengangsübersicht in Verbindung mit den Modulbeschreibungen. (2) Die Anmeldung zu den Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen und die Meldung zu deren Wiederholungen hat über die elektronischen Systeme der Universität, in Ausnahmefällen über das zuständige Prüfungsamt spätestens vier Wochen vor der Modulteilleistung bzw. Modulleistung zu erfolgen und wird wirksam, sofern die Studentin bzw. der Student die Anmeldung nicht drei Tage vor der Modulteilleistung bzw. der Modulleistung in der Regel über die elektronischen Systeme der Universität, in Ausnahmefällen über das zuständige Prüfungsamt, widerrufen hat. Eine Begründung des Widerrufs ist nicht erforderlich. Eine durch Widerruf abgemeldete Modulleistung bzw. Modulteilleistung gilt als nicht angemeldet. (3) Termine und Zeiträume zur Erbringung von Modulleistungen sind so zu setzen, dass alle Modulleistungen grundsätzlich innerhalb der Regelstudienzeit vollständig erbracht werden können.

§ 11 Bewertung der Module

(1) Die Studiengangübersicht dieser Ordnung in Verbindung mit den Modulbeschreibungen regeln, welche Module benotet werden und welche in die Gesamtnote eingehen. (2) Wird ein Modul mit einer bewerteten Modulleistung abgeschlossen, ist diese Bewertung die Modulnote. (3) Besteht eine Modulleistung aus mehreren Modulteilleistungen, so setzt sich die Modulnote als gewichtetes arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Teilleistungen, gewichtet nach dem jeweiligen Arbeitsaufwand, zusammen. Die Studienleistungen gehen nicht in die Modulnote ein. (4) Für die Bekanntgabe der Note einer Modulleistung gilt § 9 Abs. 10. (5) Für die Bewertung von Leistungen gilt folgende Notenskala: 1,0 sehr gut eine hervorragende Leistung, 2,0 gut eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt, 3,0 befriedigend eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht, 4,0 ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen entspricht, 5,0 nicht ausreichend eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht

genügt. Durch Erhöhung bzw. Verminderung der einzelnen Noten um 0,3 können Zwischenwerte zur differenzierten Bewertung gebildet werden. Ausgeschlossen sind dabei die Noten 0,7; 4,3 und höher. (6) Bei Mittelung der Note werden alle Dezimalstellen hinter dem Komma, außer der ersten, ohne Rundung gestrichen. Die Modulnote lautet dann: bis einschließlich 1,5 sehr gut, von 1,6 bis einschließlich 2,5 gut, von 2,6 bis einschließlich 3,5 befriedigend, von 3,6 bis einschließlich 4,0 ausreichend, über 4,0 nicht ausreichend.

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§ 12 Berechnung der Gesamtnote des Studiengangs

(1) In der Studiengangübersicht ist dargestellt, aus welchen Teilkomplexen und in welchem Umfang aus diesen Modulleistungen zu erbringen sind und mit welchem Anteil sie in die Bildung der Gesamtnote des Studiengangs eingehen. Im einzelnen sind dies: aus dem Komplex zu erbringende Leistungspunkte in die Gesamtnote eingehender

Anteil Informatik-Grundlagen 55 55 von 55 Mathematik 20 20 von 20 Anwendungsfach 15 15 von 15 Informatik-Vertiefung 50 35 von 50 Spezialisierung 15 15 von 15 Abschlussmodul 15 15 von 15 allgemeine Schlüsselqualifikationen

10 0 von 10

(2) In die Bildung der Gesamtnote des Bachelor-Studiums gehen die Noten a. aller Modulleistungen zu allen Modulen aus dem Komplex „Informatik-Grundlagen“, b. aller Modulleistungen zu allen Modulen aus dem Komplex „Mathematik“, c. von Modulleistungen zu Modulen mit einem Gesamtumfang von 15 Leistungspunkten aus genau

einem Bereich des Komplexes „Anwendungsfach“, d. aller Modulleistungen aus dem Komplex „Informatik-Vertiefung“ bis auf das Modul

„Projektpraktikum“, e. von Modulleistungen zu Modulen mit einem Gesamtumfang von 15 Leistungspunkten aus dem

Komplex „Spezialisierung“ und f. der Modulleistung des Abschlussmoduls „Bachelor-Arbeit“ ein. Die Gewichtung der Noten der in die Bildung der Gesamtnote eingehenden Modulleistungen ist in der Studiengangübersicht zu jedem Modul angegeben. (3) Die Bewertung der Modulleistungen von Modulen aus dem Bereich der Allgemeinen Schlüsselqualifikationen gehen nicht in die Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms ein. (4) Wurden innerhalb der Regelstudienzeit alle Modulleistungen zu a. allen Modulen der Komplexe „Informatik-Grundlagen“, „Mathematik“ und „Informatik-Vertiefung“, b. allen als Pflichtmodul ausgewiesenen Modulen des gewählten Bereiches aus dem Komplex

„Anwendungsfach“ und c. dem Abschlussmodul „Bachelor-Arbeit“ erbracht und gleichzeitig innerhalb der Regelstudienzeit d. innerhalb des gewählten Bereiches aus dem Komplex „Anwendungsfach“ oder e. innerhalb des Komplexes „Spezialisierung“ Modulleistungen zu Modulen erbracht, so dass die Gesamtzahl der diesen Modulen entsprechenden Leistungspunkte innerhalb der Komplexe „Anwendungsfach“ oder „Spezialisierung“ 15 übersteigt, so hat die Studentin bzw. der Student schriftlich gegenüber dem Prüfungsamt zu erklären, welche Noten zu Modulleistungen von Wahlpflichtmodulen aus dem unter d) bezeichneten Bereich bzw. aus dem Komplex „Spezialisierung“ in die Bildung der Gesamtnote des Studiengangs eingehen sollen. Diese Erklärung ist

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unwiderruflich. Andernfalls gehen die Bewertungen der Wahlpflichtmodule in der zeitlichen Reihenfolge ihrer Erbringung ein. Hiervon unberührt sind die Regelungen aus Abs. 1 und 2 sowie des § 22 Abs. 2 und 4. (5) Für die Bildung der Gesamtnote des Studienganges gelten die Regelungen der Absätze 3 und 6 des § 11 entsprechend.

§ 13 Festlegungen zur Wiederholung der Erbringung von Modulleistungen

(1) Gemäß § 14 Abs. 7 ABStPOBM ist innerhalb des Studienganges bei Nicht-Bestehen von Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen für insgesamt zehn Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen eine zweimalige Wiederholung möglich. Eine zweite Wiederholung der Bachelor-Arbeit ist ausgeschlossen. Wird die Modulleistung auch nach zweimaliger Wiederholung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet oder gilt sie als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, so gilt die Modulleistung als endgültig nicht erbracht. Bei Pflichtmodulen ist dann der Studiengang endgültig nicht bestanden. Auf Grund der gültigen Immatrikulationsordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg ist die bzw. der Studierende zu exmatrikulieren. Bei Wahlpflichtmodulen kann das Nichtbestehen durch ein erfolgreich absolviertes weiteres Wahlpflichtmodul ausgeglichen werden. (2) Ist eine Modulleistung eines Pflichtmoduls zweimal mit „nicht ausreichend bewertet“ und besteht entsprechend Abs. 1 keine Möglichkeit zur weiteren Wiederholung, dann ist der Studiengang endgültig nicht bestanden. Auf Grund der gültigen Immatrikulationsordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg ist die bzw. der Studierende zu exmatrikulieren. Bei Wahlpflichtmodulen kann das Nichtbestehen durch ein erfolgreich absolviertes weiteres Wahlpflichtmodul ausgeglichen werden. (3) Wurde eine Teilleistung nicht erbracht, ist nur diese zu wiederholen und nicht alle bereits erbrachten Teilleistungen des Moduls. Die Studentin bzw. der Student ist über das Ergebnis der Modulleistung zu informieren und über ihre bzw. seine Rechte zu belehren. (4) Vor der zweiten Wiederholung der Erbringung der Modulleistung bzw. Teilleistung sind die entsprechenden Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen. Um die Modulveranstaltung erneut zu besuchen, ist eine Anmeldung zum Modul gemäß § 10 Absätze 1 und 2 erforderlich. Termine für erste Wiederholungen für die Erbringung von Modulleistungen werden spätestens bis zum Ende der Vorlesungszeit des darauffolgenden Semesters angeboten. (5) In demselben Studiengang an einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland erfolglos unternommene Versuche, eine Modulleistung zu erbringen, werden auf die Wiederholungsmöglichkeiten nach Abs. 1 angerechnet. (6) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Teilleistungen einer Prüfungsleistung entsprechend.

§ 14 Studien- und Prüfungsausschuss

(1) Für den Bachelor-Studiengang Informatik (180 Leistungspunkte) wird durch Beschluss des Fakultätsrates der Naturwissenschaftlichen Fakultät III ein Studien- und Prüfungsausschuss gebildet. (2) Der für den Bachelor-Studiengang Informatik zuständige Studien- und Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Studien- und Prüfungsordnung eingehalten werden. Er ist für alle anfallenden Aufgaben und Entscheidungen hinsichtlich der Modulleistungen zuständig. (3) Die bzw. der Vorsitzende des Studien- und Prüfungsausschusses berichtet dem Fakultätsrat regelmäßig über die Entwicklung der Studien- und Prüfungspraxis und gibt Anregung zur Verbesserung des Studiengangs und seiner Umsetzung.

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(4) Die Mitglieder des Studien- und Prüfungsausschusses haben das Recht, an der Abnahme von Modulleistungen teilzunehmen. (5) Dem Studien- und Prüfungsausschuss gehören drei Professorinnen und Professoren, eine wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. ein wissenschaftlicher Mitarbeiter und eine Studentin bzw. ein Student an. Die bzw. der Vorsitzende muss Professorin bzw. Professor sein. Bei den Entscheidungen, die Leistungsbewertungen betreffen, wirkt die studentische Vertreterin bzw. der studentische Vertreter nicht mit. (6) Für jedes Mitglied des Studien- und Prüfungsausschusses ist je eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter der gleichen Statusgruppe zu benennen. (7) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt vier Jahre, die des studentischen Mitglieds ein Jahr. Wiederbestellung ist möglich. Die Mitglieder des Studien- und Prüfungsausschusses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus, bis Nachfolger bestimmt worden sind und diese ihr Amt angetreten haben. (8) Die Mitglieder des Studien- und Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (9) Die bzw. der Vorsitzende ruft die Sitzungen des Studien- und Prüfungsausschusses ein. Sie bzw. er muss eine Sitzung einberufen, wenn dies mindestens ein Mitglied des Ausschusses verlangt. (10) Der Studien- und Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder unter Einhaltung der Ladungsfrist von drei Werktagen schriftlich eingeladen wurden und die Mehrheit der Mitglieder oder deren Stellvertretende anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden. (11) Die Stellvertreter der Mitglieder vertreten bei Abwesenheit die einzelnen Mitglieder des Ausschusses. Scheidet ein Mitglied aus, so rückt seine Stellvertreterin bzw. sein Stellvertreter nach. (12) Über die wesentlichen Gegenstände der Sitzung und die Beschlüsse des Ausschusses wird ein Protokoll angefertigt. (13) Die bzw. der Vorsitzende kann in unaufschiebbaren Angelegenheiten und in Routineangelegenheiten allein entscheiden. Eine Entscheidung ist unaufschiebbar, wenn eine Ladung der Mitglieder nicht mehr möglich ist. Die bzw. der Vorsitzende unterrichtet den Studien- und Prüfungsausschuss spätestens in dessen nächster Sitzung über die Entscheidung.

§ 15 Prüfende sowie Beisitzerinnen oder Beisitzer

(1) Prüferin bzw. Prüfer kann jede nach § 12 Abs. 4 HSG LSA prüfungsberechtigte Person sein. (2) Prüferinnen und Prüfer sowie Beisitzerinnen und Beisitzer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. (3) Modulleistungen werden gemäß § 12 Abs. 5 HSG LSA in der Regel von zwei Prüferinnen und Prüfern oder bei mündlichen Modulleistungen von einer Prüferin bzw. einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin bzw. eines sachkundigen Beisitzers bewertet. Dabei sind in der Regel die am jeweiligen Modul beteiligten Lehrenden auch die Prüfenden. Der zuständige Studien- und Prüfungsausschuss bestellt die Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen und die Beisitzer. Über die mündliche Modulleistung ist ein Protokoll zu führen.

§ 16 Rechtfertigungsgründe für Fristüberschreitung, Täuschung, Versäumnis, Rücktritt,

Ordnungsverstoß

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(1) Wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat nach Meldung oder Einschreibung zum Modul und nach Ablauf der Rücktrittsfrist, zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie bzw. er nach Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund von der Prüfung zurücktritt, gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit „nicht ausreichend” (5) bewertet. Das gleiche gilt, wenn eine schriftliche Modulleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. Der für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachte Grund muss dem zuständigen Prüfungsamt unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. (2) Bei Krankheit der Studentin bzw. des Studenten bzw. eines von ihr bzw. ihm zu versorgenden Kindes oder pflegebedürftigen Angehörigen kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes und in Zweifelsfällen ein Attest des Amtsarztes verlangt werden. Wird der Grund anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Studien- und Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. (3) Versuchen Studierende das Ergebnis ihrer Modulleistung bzw. Teilleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Modulleistung mit „nicht ausreichend“ bewertet. (4) Auf Antrag der Studentin sind die Mutterschutzfristen, wie sie im Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (MschG) in der jeweils gültigen Fassung festgelegt sind, zu berücksichtigen. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen. Die Mutterschutzfristen unterbrechen jede Frist nach den Studien- und Prüfungsordnungen. Die Dauer des Mutterschutzes wird nicht in die Frist eingerechnet. (5) Gleichfalls sind die Fristen der Elternzeit nach Maßgabe des Gesetzes über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungszeit (BErzGG) in der jeweils gültigen Fassung auf Antrag zu berücksichtigen. Studierende müssen bis spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab sie Elternzeit antreten, dem Studien- und Prüfungsausschuss unter Beifügung der erforderlichen Nachweise schriftlich mitteilen, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume sie Elternzeit nehmen wollen. Der Studien- und Prüfungsausschuss hat zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen Anspruch auf Elternzeit auslösen würden und teilt das Ergebnis sowie gegebenenfalls die neu festgesetzten Prüfungsfristen der Studentin bzw. dem Studentin mit. (6) Studierende, die wegen familiärer Verpflichtungen beurlaubt sind, können freiwillig Modulleistungen erbringen. Auf Antrag der Studierenden ist eine Wiederholung der Erbringung nicht bestandener Versuche zur Erbringung von Modulleistungen während des Beurlaubungszeitraumes möglich. (7) Belastende Entscheidungen sind der Studentin bzw. dem Studenten unverzüglich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 17 Dokumentation

(1) Für die Organisation der Leistungsüberprüfung und die Übermittlung der Ergebnisse innerhalb einer Woche nach deren Feststehen an das Prüfungsamt sind die federführenden Lehrenden des jeweiligen Moduls verantwortlich. (2) Das Prüfungsamt führt eine Übersicht über Bestehen und Nichtbestehen, die akkumulierten Leistungspunkte sowie die Benotung der jeweiligen Prüfungen. Die Studierenden können sich diese Leistungsübersicht (Transcript of Records) bei Bedarf ausgeben und bescheinigen lassen.

§ 18 Bachelor-Arbeit

(1) Die Abschlussarbeit im Bachelor-Studiengang Informatik ist eine Modulleistung, in der die Studentin bzw. der Student zeigen soll, dass sie bzw. er in der Lage ist, im Rahmen des vorgegebenen Arbeitsaufwandes ein Problem mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Eine Bachelor-Arbeit ist im

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Bachelor-Studiengang Informatik obligatorisch. Sie ist Hauptbestandteil des Abschlussmoduls, welches darüber hinaus eine mündliche Leistung (Verteidigung) beinhaltet. Das Abschlussmodul hat einen Umfang von 15 Leistungspunkten. Für die Erstellung der Bachelorarbeit und ihrer Verteidigung steht in der Regel insgesamt ein Zeitraum von 6 Monaten zur Verfügung. Die Bachelorarbeit selbst ist nach Themenausgabe innerhalb von 5 Monaten zu bearbeiten. (2) Das Thema der Bachelor-Arbeit wird vom Studien- und Prüfungsausschuss ausgegeben. Thema, Ausgabe- und Abgabezeitpunkt der Arbeit sowie der späteste Termin für die Verteidigung der Arbeit sind aktenkundig zu machen. (3) Zur Bachelorarbeit wird zugelassen, wer Pflichtmodule des Bachelorstudiengangs Informatik im Umfang von mindestens 90 Leistungspunkten abgeschlossen hat. (4) Die Themenstellung erfolgt durch die fachlich zuständige Professorin bzw. den fachlich zuständigen Professor oder eine Person aus der in § 33 Abs. 2 Nr. 1 und 2 HSG LSA genannten Gruppen. Der Umfang der Bachelor-Arbeit soll in der Regel 80 Seiten nicht übersteigen. Den Studierenden ist Gelegenheit zu geben, eigene Themenvorschläge zu machen. (5) Das Thema der Bachelor-Arbeit kann einmal zurückgegeben werden. Die Themenrückgabe kann nur innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Ausgabe des Themas erfolgen und ist innerhalb der genannten Befristung dem Studien- und Prüfungsausschuss schriftlich anzuzeigen. Die Bearbeitungszeit für ein ersatzweise ausgegebenes Thema ist von der Rückgabe unberührt. (6) Die Abschlussarbeit wird von zwei Gutachterinnen und Gutachtern bewertet, die vom Studien- und Prüfungsausschuss bestellt werden. (7) Die Gutachten sind in der Regel spätestens sechs Wochen nach Zustellung der Abschlussarbeit an die Gutachterinnen und Gutachter beim Prüfungsausschuss einzureichen. (8) Die Note der Bachelor-Arbeit wird als arithmetisches Mittel der beiden Benotungen gebildet. Besteht in den Noten der beiden Gutachten eine Differenz von mindestens 2 oder wird von genau einem der beiden Gutachterinnen bzw. Gutachter die Abschluss-Arbeit mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, bestellt der Studien- und Prüfungsausschuss eine weitere sachkundige Gutachterin bzw. einen weiteren sachkundigen Gutachter. Die Drittbewertung soll binnen acht Wochen erfolgen. Auf der Grundlage der drei Bewertungen entscheidet der Studien- und Prüfungsausschuss endgültig. (9) Die Verteidigung kann erst nach Abgabe der Bachelor-Arbeit erfolgen. Für die Dauer der Verteidigung gilt § 9 Abs. 7. (10) An der Verteidigung können Gäste teilnehmen, es sei denn, die Kandidatin bzw. der Kandidat widerspricht. (11) Die Leistung des Abschlussmoduls ist erbracht, sofern die Bewertung von Bachelor-Arbeit und Verteidigung jeweils mindestens mit der Note „ausreichend” (4,0) benotet wurden. Die Wichtung der beiden Teile erfolgt im Verhältnis 4 (Bachelor-Arbeit) zu 1 (Verteidigung). (12) Bei Krankheit kann auf Antrag der Studentin bzw. des Studenten die Frist für die Abgabe der Arbeit verlängert werden. Dazu ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich. Erkennt der Studien- und Prüfungsausschuss die Gründe an, wird dieses der Studentin bzw. dem Studenten schriftlich mitgeteilt. Die Verlängerungszeit entspricht der Dauer der Erkrankung. Gleiches gilt bei Erkrankung eines minderjährigen Kindes, das im Haushalt der Studentin bzw. des Studenten lebt und für das die Studentin bzw. der Student die überwiegende Personensorge hat. (13) Wegen der Inanspruchnahme von Mutterschutz und Elternzeit wird auf die Bestimmungen des § 16 verwiesen. In diesem Fall und bei länger andauernder Krankheit kann anstelle der Verlängerung ein neues Thema ausgegeben werden. Im Einzelfall entscheidet der Studien- und Prüfungsausschuss.

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(14) Eine nicht bestandene Abschlussarbeit kann einmal wiederholt werden. Dabei ist ein neues Thema zu stellen. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.

§ 19 Bachelor-Zeugnis und Bachelor-Urkunde

(1) Das Bachelor-Studium hat erfolgreich abgeschlossen, wer an allen für den Studiengang Informatik erforderlichen Modulen, einschließlich der Bachelor-Arbeit und ihrer Verteidigung erfolgreich teilgenommen und 180 Leistungspunkte erworben hat. (2) Die Kandidatin bzw. der Kandidat erhält über das Ergebnis ein Zeugnis. Das Zeugnis enthält folgende Angaben: a. das Thema der Bachelor-Arbeit, b. die Note der Bachelor-Arbeit einschließlich der Verteidigung, c. die Bezeichnung des Studiengangs, d. die Gesamtnote, e. die bis zum erfolgreichen Abschluss des Studiums benötigte Fachstudiendauer. (3) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Es ist von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Das Zeugnis wird in Deutsch ausgefertigt, auf Verlangen der bzw. des Studierenden auch in englischer Sprache. Dem Zeugnis wird ein Diploma Supplement in englischer Sprache beigefügt. Das Diploma Supplement informiert über den absolvierten Studiengang, die belegten Module, die Module mit erfolgreich absolvierten Studienleistungen, und die Abschlussergebnisse. Haben Kandidaten Modulleistungen erbracht, die nicht in die Bildung der Gesamtnote eingehen (vergleiche § 12 Abs. 4) so werden die Bezeichnungen der entsprechenden Module und die Noten der erbrachten Modulleistungen im Transcript of Records aufgeführt. (4) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten eine Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades „Bachelor of Science” beurkundet. Die Urkunde wird von der Dekanin bzw. dem Dekan der Fakultät unterzeichnet sowie mit dem Siegel der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg versehen. Die Urkunde wird in Deutsch ausgefertigt, auf Verlangen der oder des Studierenden in englischer Sprache. (5) Bei endgültigem Nichtbestehen des Bachelor-Studienganges erhält die Kandidatin bzw. der Kandidat auf Antrag eine vom Prüfungsamt ausgestellte Bestätigung über die von ihr bzw. von ihm erbrachten und im Antrag bezeichneten Prüfungsleistungen, die darauf hinweist, dass es sich nur um Teile der Anforderungen des Studiengangs handelt. Entsprechendes gilt, wenn Studierende, die Teile des Studiengangs absolviert haben, die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg verlassen.

§ 20 Einsicht in die Studien- und Prüfungsakten

Bis ein Jahr nach Abschluss des Studiums wird der Studentin bzw. dem Studenten auf Antrag Einsicht in ihre bzw. seine Studien- und Prüfungsakten gewährt. Der Antrag ist beim zuständigen Prüfungsamt zu stellen.

§ 21 Ungültigkeit von Modulleistungen

(1) Hat die Studentin bzw. der Student bei der Erbringung einer Modulleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann die Dekanin bzw. der Dekan nachträglich das Ergebnis und gegebenenfalls die Noten für diejenigen Leistungen, bei deren Erbringen die Studentin bzw. der Student getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Modulleistung ganz oder teilweise für nicht erbracht erklären.

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(2) Das unrichtige Zeugnis wird eingezogen, gegebenenfalls wird ein berichtigtes erteilt. Eine Entscheidung nach Abs. 1 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 22 Studienaufbau und Studiengestaltung

(1) Der Aufbau des Studiengangs gliedert sich gemäß der Studiengangübersicht in der Anlage der Ordnung. Sie enthält Titel, Status des Moduls (Pflichtmodul (P) oder Wahlpflichtmodul (WP)), Kontaktstudiendauer, Leistungspunkteumfang der Module, Teilnahmevoraussetzungen, Voraussetzungen für Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen (Modulvorleistungen), Studienleistungen und Formen der Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen sowie den Anteil der Modulnote an der Gesamtnote des Studiengangs. (2) Für Anwendungsfächer gilt, dass mindestens 15 Leistungspunkte aus genau einem Anwendungsfach zu erbringen sind. Die Wahl von Anwendungsfächern hat aus dem in der Studiengangübersicht aufgeführten Spektrum zu erfolgen. Der Studien- und Prüfungsausschuss kann auf Antrag hierzu Ausnahmen zustimmen, falls • das gewünschte Anwendungsfach und Informatik eine sinnvolle Fächerkombination ergeben und • von der das gewünschte Anwendungsfach anbietenden Einrichtung ein verbindlicher Studienplan

erstellt und bestätigt wird, so dass die erforderlichen Leistungspunkte erreicht werden. (3) Die Wahl von Modulen zur Erlangung allgemeiner Schlüsselqualifikationen (10 Leistungspunkte) hat aus dem durch die Universität angebotenen ASQ-Katalog von Modulen zu erfolgen. Hiervon ausgenommen sind alle Module, die das Institut für Informatik dazu beisteuert. Hinsichtlich der Kombination unterschiedlicher Module gibt es keine Einschränkungen. Ausnahmen von Satz 1 und 2 bedürfen der Genehmigung durch den Prüfungsausschuss. (4) Studierende haben insgesamt genau 15 Leistungspunkte als Spezialisierung zu erbringen. Hierfür stehen die in der Studiengangübersicht im Komplex „Spezialisierung“ aufgeführten Module aus den Bereichen Informatik, Wirtschaftsinformatik und Bioinformatik zur Wahl. Aus diesen Bereichen können jeweils bis zu 15 Leistungspunkte erworben werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, maximal 5 der insgesamt 15 Leistungspunkte durch eines der Module aus dem Komplex Mathematik und ebenfalls maximal 5 Leistungspunkte aus dem Komplex „Anwendungsfächer“ zu erwerben. (5) Der in der Tabelle 2 aufgeführte Regelstudienplan gibt eine Empfehlung für die zeitliche Wahl der Module. Sie hat orientierenden Charakter und garantiert bei entsprechenden Leistungen die Einhaltung der Regelstudienzeit.

§ 23 Inkrafttreten

Diese Ordnung wurde vom Fakultätsrat der Naturwissenschaftlichen Fakultät III am 19.04.2012 beschlossen; der Akademische Senat hat hierzu Stellung genommen am 11.07.2012. Diese Ordnung tritt zum Wintersemester 2012/ 2013 in Kraft und wird im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg bekannt gegeben. Gleichzeitig tritt die Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Informatik (180 Leistungspunkte) vom 26.04.2006 (ABl. 2007, Nr. 10, S. 54) sowie die Ordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung Informatik (180 Leistungspunkte) vom 16.04.2008 (ABl. 2009, Nr. 1, S. 10) außer Kraft. Halle (Saale), 16. Juli 2012

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Prof. Dr. Udo Sträter Rektor

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Anlage Studiengangübersicht des Bachelor-Studienganges Informatik (180 Leistungspunkte)

Tabelle 1: Modulübersicht des Bachelor-Studienganges Informatik (180 Leistungspunkte) Modul-Code

Modultitel Status des

Moduls (P/WP)

Kontakt-studium (in SWS)

LP Teilnahme-voraus-

setzungen

Studien-leistungen

Modulvor-leistungen

Form der Modulleistung/

Modulteil-leistungen

Anteil an Gesamt-

note

Empfehlung Semester

Komplex Informatik-Grundlagen 55 55/155 GI01 Objektorientierte Program-

mierung P 4 5 Nein Ja Nein mündliche oder

schriftliche Prü-fung

5/155 1.

GI02 Einführung in die Rechnerar-chitektur

P 4 5 Nein Ja Nein mündliche oder schriftliche Prü-

fung

5/155 1.

GI03 Mathematische Grundlagen der Informatik und Konzepte der Modellierung

P 8 15 Nein Ja Nein mündliche oder schriftliche Prü-

fung

15/155 1. und 2.

GI04 Konzepte der Programmierung P 4 5 Ja Ja Nein mündliche oder schriftliche Prü-

fung

5/155 3.

GI05 Einführung in Betriebssysteme P 4 5 Nein Ja Nein mündliche oder schriftliche Prü-

fung

5/155 2.

GI05 Automaten und Berechenbar-keit

P 6 10 Ja Ja Nein mündliche oder schriftliche Prü-

fung

10/155 4.

GI06 Einführung in die technische Informatik

P 4 5 Nein Ja Nein mündliche oder schriftliche Prü-

fung

5/155 2.

GI07 Datenstrukturen und effiziente Algorithmen I

P 4 5 Ja Ja Nein mündliche oder schriftliche Prü-

fung

5/155 2.

Komplex Mathematik 20 20/155 Ma01 Mathematik B P 5 15 8 Nein Ja Nein schriftliche Prü- 15/155 1.

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fung 5 7 schriftliche prü-

fung 2.

Ma02 Stochastik für Informatiker P 4 5 Ja Ja Nein mündliche oder schriftliche Prü-

fung

5/155 4.

Komplex Anwendungsfach 15 15/155 Bereich Mathematik AFMa01 Optimierung für Informatiker WP 4 5 Ja Ja Nein mündliche oder

schriftliche Prü-fung

5/155 3.

AFMa02 Wissenschaftlich-technische Software

WP 6 8 Ja Ja Nein mündliche Prü-fung

8/155 3.-5.

AFMa03 Funktionentheorie für Physiker WP 3 5 Nein Ja Nein schriftliche Prü-fung

5/155 3.-5.

AFMa04 Gewöhnliche Differentialglei-chungen für Physiker

WP 3 5 Nein Ja Nein schriftliche Prü-fung

5/155 3. oder 5.

AFMa05 Numerische Mathematik für Informatiker

WP 4 5 Nein Ja Nein schriftliche Prü-fung

5/155 3. oder 5.

AFMa06 Programmieren mit Matlab WP 4 4 Nein Ja Nein Programmier-Projekt

4/155 3.-6.

Bereich Physik AFPhy01 Experimentalphysik_ E_I WP 12 15 Nein Nein Ja mündliche Prü-

fung 15/155 3. und 4.

AFPhy02 Grundpraktikum Physik Export (limitierte Kapazität)

WP 4 5 Ja Ja Nein mündliche oder schriftliche Prü-

fung

5/155 5.

Bereich Chemie AfCh01 Chemie (Nebenfach) WP 10 10 Nein Nein Ja mündliche oder

schriftliche Prü-fung

10/155 3.

AFCh02 Physikalische Chemie (Nebenfach I)

WP 4 5 Nein Ja Nein mündliche oder schriftliche Prü-

fung

5/155 3.

AFCh03 Physikalische Chemie WP 6 5 Nein Ja Nein mündliche oder 5/155 3.-5.

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(Nebenfach II) schriftliche Prü-fung

AFCh04 Physikalische Chemie (Nebenfach III)

WP 5 5 Nein Ja Nein mündliche oder schriftliche Prü-

fung

5/155 3.-5.

AFCh05 Physikalische Chemie (Nebenfach IV)

WP 9 10 Nein Ja Nein mündliche oder schriftliche Prü-

fung

10/155 3.-5.

Bereich Biologie AFBio01 Zellbiologie WP 4 5 Nein Nein Nein mündliche oder

schriftliche Prü-fung

5/155 3.-5.

AFBio02 Genetik für Bioinformatiker WP 4 5 Nein Nein Nein mündliche oder schriftliche Prü-

fung

5/155 3.-5.

AFBio03 Mikrobiologie für Bioinformati-ker

WP 4 5 Nein Ja Nein mündliche oder schriftliche Prü-

fung

5/155 6.

AFBio04 Grundlagen der Biologie für Bioinformatiker

WP 6 5 Nein Nein Nein mündliche oder schriftliche Prü-

fung

5/155 3.-5.

Bereich Geowissenschaften AFGeo01 Geodatenanalyse/GIS (B 09) WP 4 5 Nein Ja Nein schriftliche Prü-

fung 5/155 3.

AFGeo02 Geomatik (B 13) WP 4 5 Ja Ja Nein Schriftliche Aus-arbeitung von

Übungsaufgaben

5/155 4.-5.

AFGeo03 Methoden der Physischen Geographie und Geoökölogie (B12)

WP 4 5 Nein Ja Nein schriftliche Klausur und

schriftliche Aus-arbeitung zu

Übungsaufgaben

5/155 4.-5.

Bereich Psychologie AFPsy01 Grundlagen der Allgemeinen

Psychologie I WP 4 5 Nein Ja Nein mündliche oder

schriftliche Prü-5/155 3.

Page 18: Naturwissenschaftliche Fakultät III · § 19 Bachelor-Zeugnis und Bachelor-Urkunde § 20 Einsicht in die Studien- und Prüfungsakten § 21 Ungültigkeit von Modulleistungen § 22

fung AFPsy02 Grundlagen der Allgemeinen

Psychologie II WP 4 5 Nein Ja Nein mündliche oder

schriftliche Prü-fung

5/155 4.

AFPsy03 Grundlagen der Entwicklungs-psychologie

WP 4 5 Nein Ja

Nein mündliche oder schriftliche Prü-

fung

5/155 3.-5.

AFPsy04 Grundlagen der Differentiellen Psychologie

WP 4 5 Nein Ja Nein mündliche oder schriftliche Prü-

fung

5/155 4.-5.

AFPsy05 Grundlagen der Sozialpsy-chologie

WP 4 5 Nein Ja Nein mündliche oder schriftliche Prü-

fung

5/155 4.-5.

Bereich Betriebswirtschaftslehre AFBWL01 Grundlagen der Betriebswirt-

schaftslehre WP 4 5 Nein Nein Nein schriftliche Prü-

fung 5/155 3.

AFBWL02 Wertschöpfungsmanagement WP 4 5 Nein Nein Nein schriftliche Prü-fung

5/155 4.-5.

AFBWL03 Internes Rechnungswesen WP 3 5 Nein Nein Nein schriftliche Prü-fung

5/155 4.-5.

AFBWL04 Personalwirtschaft und Orga-nisation

WP 4 5 Nein Nein Nein schriftliche Prü-fung

5/155 4.-5.

AFBWL06 Bilanzierung WP 4 5 Nein Nein Nein schriftliche Prü-fung

5/155 4.-5.

Bereich Volkswirtschaftslehre AFVWL01 Grundlagen der Volkswirt-

schaftslehre WP 2 5 Nein Nein

Nein schriftliche Prü-

fung 5/155 3.

AFVWL02 Makroökonomik I WP 4 5 Nein Nein Nein schriftliche Prü-fung

5/155 4.

AFVWL03 Wirtschaftspolitik WP 2 5 Nein Nein Nein schriftliche Prü-fung

5/155 4.-5.

AFVWL04 Angewandte Ökonomik WP 2 5 Nein Nein Nein schriftliche Prü-fung

5/155 4.-5.

AFVWL05 Makroökonomik II WP 4 5 Nein Nein Nein schriftliche Prü-fung

5/155 6.

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Komplex Allgemeine Schlüsselqualifikationen 10 Die hierfür wählbaren Module werden durch das Prorektorat für Studium und Lehre für jedes Semester in einem Modulkatalog veröf-fentlicht

nein 1. und 6.

Komplex Informatik-Vertiefung 50 35/155 VI01 Datenbanken I P 7 10 Nein Ja Nein mündliche oder

schriftliche Prü-fung

10/155 3.

VI02 Datenstrukturen und effiziente Algorithmen II

P 4 5 Ja Ja Nein mündliche oder schriftliche Prü-

fung

5/155 3.

VI03 Einführung in Rechnernetze und verteilte Systeme

P 3 5 Nein Ja

Nein mündliche oder schriftliche Prü-

fung

5/155 5.

VI04 Softwaretechnik P 4 5 Ja Ja Nein mündliche oder schriftliche Prü-

fung

5/155 3.

VI06 Einführung in die Computer-graphik

WP 5 5 nein Ja Nein mündliche oder schriftliche Prü-

fung

5/155 4

VI07 Einführung in die Bildverar-beitung

WP 4 5 Ja Ja Nein mündliche oder schriftliche Prü-

fung

5/155 4.

VI09 Gestaltung und Durchführung von Fachvorträgen in der Informatik (FSQ-Modul)

P 2 5 Ja Ja Ja Bericht 5/155 5.

VI10 Projektpraktikum (FSQ-Modul) P 4 15 Ja Ja Ja Präsentation des Projekts; Projekt-

bericht

- 4. und 5.

Komplex Spezialisierung 15 15/155 Bereich Informatik max.15 SPI01 Betriebssysteme und Netz-

werkadministration WP 3 5 Ja Ja Nein mündliche oder

schriftliche Prü-fung

5/155 5.-6.

SPI02 Rekonfigurierbare Hardware WP 3 5 Ja Ja Nein mündliche oder schriftliche Prü-

5/155 5.-6.

Page 20: Naturwissenschaftliche Fakultät III · § 19 Bachelor-Zeugnis und Bachelor-Urkunde § 20 Einsicht in die Studien- und Prüfungsakten § 21 Ungültigkeit von Modulleistungen § 22

fung SPI03 Grundlagen des WWW WP 4 5 Ja Ja Nein mündliche oder

schriftliche Prü-fung

5/155 5.-6.

SPI04 Theorie der Datensicherheit WP 4 5 Ja Ja Nein mündliche oder schriftliche Prü-

fung

5/155 5.-6.

SPI05 Einführung in die Künstliche Intelligenz

WP 4 5 Nein Ja Nein mündliche oder schriftliche Prü-

fung

5/155 5.-6.

SPI06 Programmierung virtueller Welten I

WP 4 5 Ja Ja Nein mündliche oder schriftliche Prü-

fung

5/155 5.-6.

SPI07 Komponenten- und Serviceorientierte Software

WP 4 5 Ja Ja Nein mündliche oder schriftliche Prü-

fung

5/155 5.-6.

Bereich Bioinformatik max.15 SPBI01 Statistische Datenanalyse in

der Bioinformatik I WP 4 5 Ja Ja Nein mündliche oder

schriftliche Prü-fung

5/155 5.-6.

SPBI02 Algorithmen auf Sequenzen I WP 4 5 Ja J Nein mündliche oder schriftliche Prü-

fung

5/155 5.-6.

Bereich Wirtschaftsinformatik max. 5 SPWI01 Grundlagen des E-Business WP 4 5 Nein Nein Nein schriftliche Prü-

fung 5/155 5.-6.

SPWI02 Betriebliche Anwendungssysteme

WP 4 5 Nein Nein Nein schriftliche Prü-fung

5/155 5.-6.

SPWI03 Betriebliche Informations- und Kommunikationsinfrastrukturen

WP 3 5 Nein Nein Nein Projektarbeit und schriftliche Prü-

fung

5/155 5.-6.

SPWI04 Grundlagen des Operations Research (FSQ-Modul)

WP 4 5 Nein Nein Nein schriftliche Prü-fung

5/155 5.-6.

SPWI05 Enterprise Data Management WP 4 5 Nein Nein

Nein Hausarbeit, Projektarbeit und

5/155 5.-6.

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schriftliche Prü-fung

SPWI06 Wissensbasierte Systeme WP 4 5 Nein Nein Nein schriftliche Prü-fung

5/155 5.-6.

SPWI07 Internet-Ökonomie WP 4 5 Nein Nein Nein schriftliche Prü-fung

5/155 5.-6.

Bereich Mathematik max. 5 Die hierfür wählbaren Module sind dem Komplex „Anwendungsfach“ aus dem Bereich Mathematik zu entnehmen Bereich Anwendungsfach max. 5 Die hierfür wählbaren Module sind dem Komplex „Anwendungsfach“ zu entnehmen AM Bachelor-Arbeit P Nein 15 Ja Nein Nein Bachelor-Arbeit

und Verteidigung 15/155 6.

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Tabelle 2: Regelstudienplan für den Bachelor-Studiengang Informatik (180 Leistungspunkte) Modul Leistungspunkte im Semester LP 1 2 3 4 5 6 Komplex Informatik-Grundlagen Objektorientierte Programmierung 5 5 Einführung in die Rechnerarchitektur 5 5 Mathematische Grundlagen der Informatik und Konzepte der Modellierung

7 8 15

Einführung in Betriebssysteme 5 5 Konzepte der Programmierung 5 5 Automaten und Berechenbarkeit 10 10 Einführung in die technische Informatik 5 5 Datenstrukturen und effiziente Algorithmen I 5 5 Summe 17 23 5 10 55 Komplex Mathematik Mathematik B 8 7 15 Stochastik für Informatiker 5 5 Summe 8 7 5 20 Komplex Anwendungsfach und Allgemeine Schlüsselqualifikationen Anwendungsfach 5 5 5 15 Allgemeine Schlüsselqualifikationen 5 5 10 Summe 5 5 5 5 5 25 Komplex Informatik-Vertiefung Datenbanken I 10 10 Datenstrukturen und effiziente Algorithmen II 5 5 Einführung die Rechnernetze und verteilte Systeme 5 5 Softwaretechnik 5 5 Einführung in die Computergraphik oder Einführung in die Bildverarbeitung

5 5

Gestaltung und Durchführung von Fachvorträgen in der Informatik

5 5

Projektpraktikum 5 10 15 Summe 20 10 20 50 Komplex Spezialisierung Informatik 0/5 0/5/10 0/5/10/15 Wirtschaftinformatik 0/5 0/5/10 0/5/10/15 Bioinformatik 0/5 0/5/10 0/5/10/15 Mathematik 0/5 0/5 Anwendungsfach 0/5 0/5 Bachelor-Arbeit 15 15 Summe 5 25 30