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Nds. MBl. Nr. 35/2018 1063 (3) Freigestellt ist die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den in der maßgeblichen Karte darge- stellten Flächen nach guter fachlicher Praxis gemäß § 5 Abs. 2 BNatSchG sowie nach folgenden Vorgaben: 1. die Nutzung rechtmäßig bestehender und in der maß- geblichen Karte senkrecht schraffiert dargestellten Ackerflächen a) unter Erhaltung vorhandener Feld- und blütenrei- cher Wegraine, b) ohne das Anlegen von Weihnachtsbaumkulturen und Kurzumtriebsplantagen, c) ohne den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ge- mäß Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung An- lagen 2 und 3 in einem Streifen von 2,5 m parallel zu Gewässern, Wald- und Feldgehölzrändern, ge- setzlich geschützten Biotopen, LRT-Flächen und ungenutzten Flächen wie Hecken, Ruderalfluren u. a. mehr, 2. die Umwandlung von Acker in Grünland und die an- schließende Nutzung gemäß Nummer 3, 3. die Nutzung der in der maßgeblichen Karte waage- recht schraffiert dargestellten Dauergrünlandflächen a) ohne den Einsatz von chemischen Pflanzenschutz- mitteln, es sei denn, die Naturschutzbehörde des Landkreises Lüchow-Dannenberg stimmt Ausnah- men zu, b) ohne Veränderung des Bodenreliefs insbesondere durch Verfüllen von natürlichen Bodensenken, -mulden und -rinnen sowie durch Einebnung und Planierung, c) ohne Ausbringung von Kot aus der Geflügelhal- tung, Gülle, Fruchtwasser, Jauche und Gärreste, d) ohne Umwandlung von Grünland in Acker, e) ohne Erneuerung der vorhandenen Grasnarbe durch Umbruch, zulässig sind Über- und Nachsaa- ten, auch im Scheiben- oder Schlitzdrillverfahren sowie die Beseitigung von Wildschäden im Einver- nehmen mit der Naturschutzbehörde des Land- kreises Lüchow-Dannenberg, f) ohne Anlage von Mieten und ohne Liegenlassen von Mähgut, es sei denn, die Naturschutzbehörde des Landkreises Lüchow-Dannenberg stimmt Aus- nahmen zu, 4. die Nutzung der in der maßgeblichen Karte punktiert dargestellten Grünlandflächen mit dem Lebensraum- typ 6510 „Magere Flachland-Mähwiesen“ zusätzlich zu Nummer 3 b) bis f), soweit a) eine maschinelle Bodenbearbeitung in der Zeit vom 15. März bis zum 31. Mai unterbleibt, es sei denn, die Naturschutzbehörde des Landkreises Lüchow-Dannenberg stimmt Ausnahmen zu, b) maximal eine zweimalige Mahd pro Jahr erfolgt, c) die Mahd erst nach dem 1. Juni und die 2. Mahd erst 10 Wochen nach der 1. Mahd erfolgt, es sei denn, die Naturschutzbehörde des Landkreises Lüchow-Dannenberg stimmt Ausnahmen zu, d) eine Düngung erst nach dem ersten Schnitt erfolgt, maximal 60 kg Stickstoff pro ha und Jahr, e) eine organische Düngung (Festmist und Gärreste sind zulässig) unterbleibt, f) eine Nachbeweidung (keine Pferde) nach der 2. Mahd ohne Zufütterung erfolgt, g) ein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln unterbleibt, 5. ohne zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen insbe- sondere durch Maßnahmen zur Absenkung des Grund- wasserstandes und durch die Neuanlage von Gräben, Grüppen sowie Drainagen; die Unterhaltung und In- standsetzung rechtmäßig bestehender Entwässerungs- einrichtungen ist zulässig, 6. die Unterhaltung und Instandsetzung bestehender Weidezäune und Viehtränken, sowie mobiler Weide- zäune zum Pferchen von Schafen und Ziegen; deren Neuerrichtung in ortsüblicher Weise, 7. die Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig be- stehender Viehunterstände; deren Neuerrichtung in ortsüblicher Weise mit vorheriger Zustimmung der Naturschutzbehörde des Landkreises Lüchow-Dannen- berg, 8. die Wiederaufnahme der Bewirtschaftung von vor- übergehend nicht genutzten Flächen, die an einem landwirtschaftlichen Extensivierungs- und Stilllegungs- programm teilgenommen haben, sowie von vorüber- gehend nicht genutzten Ackerflächen, 9. Der Erschwernisausgleich gemäß § 42 Abs. 4 und 5 NAGBNatSchG richtet sich nach den Vorschriften der „Erschwernisausgleichsverordnung — Grünland“ und der „Erschwernisausgleichsverordnung — Wald“. (4) Freigestellt ist die ordnungsgemäße Forstwirtschaft im Wald i. S. des § 5 Abs. 3 BNatSchG und des § 11 NWaldLG einschließlich der Errichtung und Unterhal- tung von Zäunen und Gattern, und der Nutzung und Un- terhaltung von sonst erforderlichen Einrichtungen und Anlagen, soweit 1. eine Änderung des Wasserhaushalts unterbleibt, 2. der Holzeinschlag und die Pflege mit dauerhafter Mar- kierung und Belassung von mindestens fünf Horst- und Stammhöhlenbäume oder Totholzbäumen je vol- lem Hektar Waldfläche erfolgt, 3. der Umbau von Waldbeständen aus standortheimi- schen Arten in Bestände aus nicht standortheimi- schen Arten wie insbesondere Robinie, Douglasie sowie die Umwandlung von Laub- in Nadelwald un- terbleibt, 4. ein flächiger Einsatz von Herbiziden und Fungiziden vollständig unterbleibt, und von sonstigen Pflanzen- schutzmitteln dann unterbleibt, wenn dieser nicht mindestens zehn Werktage vorher der Naturschutzbe- hörde des Landkreises Lüchow-Dannenberg angezeigt worden und eine erhebliche Beeinträchtigung i. S. des § 33 Abs. 1 Satz 1 und des § 34 Abs. 1 BNatSchG nachvollziehbar belegt ausgeschlossen ist. (5) Freigestellt sind die Pflege und Entwicklung der Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß Sonderbe- triebsplan des Bergwerkes Gorleben. (6) Freigestellt ist die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd nach folgenden Vorgaben: Die Neuanlage von 1. Wildäckern, Wildäsungsflächen, Futterplätzen und Hegebüschen, 2. mit dem Boden fest verbundenen jagdwirtschaftli- chen Einrichtungen (wie z. B. Hochsitzen) bedürfen der vorherigen Zustimmung der Naturschutzbe- hörde des Landkreises Lüchow-Dannenberg. (7) Freigestellt ist der Betrieb, die Nutzung und die Unterhal- tung der zwei Schafställe, des Bergeschuppens und der Hundezwinger sowie der eingefriedeten Freiflächen im Rahmen einer schäfereilichen Nutzung in der Gemar- kung Nemitz, Flur 7, Flurstück 22/1. (8) Freigestellt ist der ordnungsgemäße Imkereibetrieb ohne die Errichtung baulicher Anlagen nach folgenden Vorga- ben: 1. An- und Abfahrten zu bzw. von den Standorten ha- ben auf dem kürzesten Weg und in angemessener Ge- schwindigkeit zu erfolgen. 2. Heide- und Magerrasenflächen dürfen nicht befahren werden. Dies gilt auch für den Auf- und Abbau der Bienenstände. 3. Kontrollfahrten haben in der Zeit zwischen 6:30 Uhr und 20:00 Uhr zu erfolgen; ausgenommen ist die An- und Abwanderung.

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(3) Freigestellt ist die ordnungsgemäße landwirtschaftlicheBodennutzung auf den in der maßgeblichen Karte darge-stellten Flächen nach guter fachlicher Praxis gemäß § 5Abs. 2 BNatSchG sowie nach folgenden Vorgaben:

1. die Nutzung rechtmäßig bestehender und in der maß-geblichen Karte senkrecht schraffiert dargestelltenAckerflächen

a) unter Erhaltung vorhandener Feld- und blütenrei-cher Wegraine,

b) ohne das Anlegen von Weihnachtsbaumkulturenund Kurzumtriebsplantagen,

c) ohne den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ge-mäß Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung An-lagen 2 und 3 in einem Streifen von 2,5 m parallelzu Gewässern, Wald- und Feldgehölzrändern, ge-setzlich geschützten Biotopen, LRT-Flächen undungenutzten Flächen wie Hecken, Ruderalflurenu. a. mehr,

2. die Umwandlung von Acker in Grünland und die an-schließende Nutzung gemäß Nummer 3,

3. die Nutzung der in der maßgeblichen Karte waage-recht schraffiert dargestellten Dauergrünlandflächen

a) ohne den Einsatz von chemischen Pflanzenschutz-mitteln, es sei denn, die Naturschutzbehörde desLandkreises Lüchow-Dannenberg stimmt Ausnah-men zu,

b) ohne Veränderung des Bodenreliefs insbesonderedurch Verfüllen von natürlichen Bodensenken,-mulden und -rinnen sowie durch Einebnung undPlanierung,

c) ohne Ausbringung von Kot aus der Geflügelhal-tung, Gülle, Fruchtwasser, Jauche und Gärreste,

d) ohne Umwandlung von Grünland in Acker,

e) ohne Erneuerung der vorhandenen Grasnarbedurch Umbruch, zulässig sind Über- und Nachsaa-ten, auch im Scheiben- oder Schlitzdrillverfahrensowie die Beseitigung von Wildschäden im Einver-nehmen mit der Naturschutzbehörde des Land-kreises Lüchow-Dannenberg,

f) ohne Anlage von Mieten und ohne Liegenlassenvon Mähgut, es sei denn, die Naturschutzbehördedes Landkreises Lüchow-Dannenberg stimmt Aus-nahmen zu,

4. die Nutzung der in der maßgeblichen Karte punktiertdargestellten Grünlandflächen mit dem Lebensraum-typ 6510 „Magere Flachland-Mähwiesen“ zusätzlichzu Nummer 3 b) bis f), soweit

a) eine maschinelle Bodenbearbeitung in der Zeitvom 15. März bis zum 31. Mai unterbleibt, es seidenn, die Naturschutzbehörde des LandkreisesLüchow-Dannenberg stimmt Ausnahmen zu,

b) maximal eine zweimalige Mahd pro Jahr erfolgt,

c) die Mahd erst nach dem 1. Juni und die 2. Mahderst 10 Wochen nach der 1. Mahd erfolgt, es seidenn, die Naturschutzbehörde des LandkreisesLüchow-Dannenberg stimmt Ausnahmen zu,

d) eine Düngung erst nach dem ersten Schnitt erfolgt,maximal 60 kg Stickstoff pro ha und Jahr,

e) eine organische Düngung (Festmist und Gärrestesind zulässig) unterbleibt,

f) eine Nachbeweidung (keine Pferde) nach der 2. Mahdohne Zufütterung erfolgt,

g) ein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln unterbleibt,

5. ohne zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen insbe-sondere durch Maßnahmen zur Absenkung des Grund-wasserstandes und durch die Neuanlage von Gräben,Grüppen sowie Drainagen; die Unterhaltung und In-standsetzung rechtmäßig bestehender Entwässerungs-einrichtungen ist zulässig,

6. die Unterhaltung und Instandsetzung bestehenderWeidezäune und Viehtränken, sowie mobiler Weide-zäune zum Pferchen von Schafen und Ziegen; derenNeuerrichtung in ortsüblicher Weise,

7. die Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig be-stehender Viehunterstände; deren Neuerrichtung inortsüblicher Weise mit vorheriger Zustimmung derNaturschutzbehörde des Landkreises Lüchow-Dannen-berg,

8. die Wiederaufnahme der Bewirtschaftung von vor-übergehend nicht genutzten Flächen, die an einemlandwirtschaftlichen Extensivierungs- und Stilllegungs-programm teilgenommen haben, sowie von vorüber-gehend nicht genutzten Ackerflächen,

9. Der Erschwernisausgleich gemäß § 42 Abs. 4 und 5NAGBNatSchG richtet sich nach den Vorschriften der„Erschwernisausgleichsverordnung — Grünland“ undder „Erschwernisausgleichsverordnung — Wald“.

(4) Freigestellt ist die ordnungsgemäße Forstwirtschaft imWald i. S. des § 5 Abs. 3 BNatSchG und des § 11NWaldLG einschließlich der Errichtung und Unterhal-tung von Zäunen und Gattern, und der Nutzung und Un-terhaltung von sonst erforderlichen Einrichtungen undAnlagen, soweit

1. eine Änderung des Wasserhaushalts unterbleibt,

2. der Holzeinschlag und die Pflege mit dauerhafter Mar-kierung und Belassung von mindestens fünf Horst-und Stammhöhlenbäume oder Totholzbäumen je vol-lem Hektar Waldfläche erfolgt,

3. der Umbau von Waldbeständen aus standortheimi-schen Arten in Bestände aus nicht standortheimi-schen Arten wie insbesondere Robinie, Douglasiesowie die Umwandlung von Laub- in Nadelwald un-terbleibt,

4. ein flächiger Einsatz von Herbiziden und Fungizidenvollständig unterbleibt, und von sonstigen Pflanzen-schutzmitteln dann unterbleibt, wenn dieser nichtmindestens zehn Werktage vorher der Naturschutzbe-hörde des Landkreises Lüchow-Dannenberg angezeigtworden und eine erhebliche Beeinträchtigung i. S. des§ 33 Abs. 1 Satz 1 und des § 34 Abs. 1 BNatSchGnachvollziehbar belegt ausgeschlossen ist.

(5) Freigestellt sind die Pflege und Entwicklung der Flächenfür Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß Sonderbe-triebsplan des Bergwerkes Gorleben.

(6) Freigestellt ist die ordnungsgemäße Ausübung der Jagdnach folgenden Vorgaben:

Die Neuanlage von

1. Wildäckern, Wildäsungsflächen, Futterplätzen undHegebüschen,

2. mit dem Boden fest verbundenen jagdwirtschaftli-chen Einrichtungen (wie z. B. Hochsitzen)

bedürfen der vorherigen Zustimmung der Naturschutzbe-hörde des Landkreises Lüchow-Dannenberg.

(7) Freigestellt ist der Betrieb, die Nutzung und die Unterhal-tung der zwei Schafställe, des Bergeschuppens und derHundezwinger sowie der eingefriedeten Freiflächen imRahmen einer schäfereilichen Nutzung in der Gemar-kung Nemitz, Flur 7, Flurstück 22/1.

(8) Freigestellt ist der ordnungsgemäße Imkereibetrieb ohnedie Errichtung baulicher Anlagen nach folgenden Vorga-ben:

1. An- und Abfahrten zu bzw. von den Standorten ha-ben auf dem kürzesten Weg und in angemessener Ge-schwindigkeit zu erfolgen.

2. Heide- und Magerrasenflächen dürfen nicht befahrenwerden. Dies gilt auch für den Auf- und Abbau derBienenstände.

3. Kontrollfahrten haben in der Zeit zwischen 6:30 Uhrund 20:00 Uhr zu erfolgen; ausgenommen ist die An-und Abwanderung.

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4. Der zugewiesene Standort ist einzuhalten.

5. Die Bienenstände sind im Abstand von maximal 10 mzum Hauptweg aufzustellen.

6. Die Bienenstände sind optisch an die lokalen Gege-benheiten anzupassen und sollen sich möglichst har-monisch in das Landschaftsbild einpassen.

7. Die Wandergenehmigung der Veterinärbehörde desLandkreises Lüchow-Dannenberg ist an den Bienen-ständen gut sichtbar anzubringen.

8. Unterlagen, Abdeckungen, Wasserbehältnisse etc. sindnach Beendigung der Einwanderung vollständig vonder Fläche zu entfernen.

(9) Freigestellt ist die Unterhaltung oder Instandsetzung derbestehenden Erholungsinfrastruktur, insbesondere diePferdesprungstrecke, Beschilderungen zum Zwecke derErholungsnutzung oder der Naturinformation, Parkplätzesowie Bänke und Schutzhütten; die Neuerrichtung be-darf der vorherigen Zustimmung der Naturschutzbehör-de Lüchow-Dannenberg.

(10) Freigestellt ist das Sammeln von wildwachsenden Wald-früchten wie Pilzen und Beeren für den Eigenbedarf au-ßerhalb der Wege im Wald vom 15. August bis 15. De-zember.

(11) In den Absätzen 2 bis 10 genannten Fällen kann eine er-forderliche Zustimmung oder ein erforderliches Einver-nehmen von der Naturschutzbehörde des LandkreisesLüchow-Dannenberg erteilt werden, wenn und soweitkeine Beeinträchtigungen oder nachhaltige Störungendes NSG oder seiner für die Erhaltungsziele oder denSchutzzweck maßgeblichen Bestandteile zu befürchtensind. Die Erteilung der Zustimmung und des Einverneh-mens kann mit Regelungen zu Zeitpunkt, Ort und Aus-führungsweise versehen werden.

(12) Weitergehende Vorschriften der §§ 30 BNatSchG und 24NAGBNatSchG sowie die artenschutzrechtlichen Bestim-mungen des § 44 BNatSchG bleiben unberührt.

(13) Behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder sonstigeEntscheidungen bleiben unberührt.

§ 5

Befreiungen

(1) Von den Verboten dieser Verordnung kann die Natur-schutzbehörde Lüchow-Dannenberg nach Maßgabe des§ 67 BNatSchG i. V. m. § 41 NAGBNatSchG Befreiung ge-währen.

(2) Eine Befreiung zur Realisierung von Plänen oder Projektenkann gewährt werden, wenn sie sich im Rahmen der Prü-fung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG i. V. m. § 26NAGBNatSchG als mit dem Schutzzweck dieser Verord-nung vereinbar erweisen oder die Voraussetzungen des§ 34 Abs. 3 bis 6 BNatSchG erfüllt sind.

§ 6

Anordnungsbefugnis

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 NAGBNatSchG kann dieNaturschutzbehörde des Landkreises Lüchow-Dannenbergdie Wiederherstellung des bisherigen Zustandes anordnen,wenn gegen die Verbote des § 3 oder die Zustimmungs-/Ein-vernehmensvorbehalte/Anzeigepflichten des § 4 dieser Ver-ordnung verstoßen wurde und Natur oder Landschaft rechts-widrig zerstört, beschädigt oder verändert worden sind.

§ 7

Pflege-, Entwicklungs-und Wiederherstellungsmaßnahmen

(1) Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte habendie Durchführung von folgenden durch die Naturschutz-

behörde des Landkreises Lüchow-Dannenberg angeordne-ten oder angekündigten Maßnahmen zu dulden:

1. Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege, Entwicklung undWiederherstellung des NSG oder einzelner seiner Be-standteile,

2. das Aufstellen von Schildern zur Kennzeichnung desNSG und seiner Wege sowie zur weiteren Informationüber das NSG.

(2) Zu dulden sind insbesondere

1. die in einem Managementplan, Maßnahmenblatt oderPflege- und Entwicklungsplan für das NSG dargestell-ten Maßnahmen,

2. regelmäßig anfallende Erhaltungs- und Pflegemaßnah-men wie:

a) Beweidung der Heiden und Magerrasen,

b) Schoppern und Plaggen der Heideflächen,

c) Mahd von Borstgrasrasen und Heideflächen,

d) Beseitigung von Gehölzen auf Offensand-, Mager-rasen- und Heideflächen,

e) Fräsen, Pflügen und Glätten von Offensandflächen.

(3) §§ 15 und 39 NAGBNatSchG sowie § 65 BNatSchG bleibenunberührt.

§ 8

Umsetzung von Erhaltungs-und Wiederherstellungsmaßnahmen

(1) Die in den §§ 3 und 4 dieser Verordnung enthaltenen Re-gelungen entsprechen in der Regel Maßnahmen zur Erhal-tung eines günstigen Erhaltungszustandes der im NSGvorkommenden FFH-Lebensraumtypen/Anhang II-Arten/Vogelarten.

(2) Die in § 7 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung beschriebenenMaßnahmen dienen darüber hinaus der Erhaltung oderWiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandesder im NSG vorkommenden FFH-Lebensraumtypen/An-hang II-Arten/Vogelarten.

(3) Als Instrumente zur Umsetzung der in § 7 dieser Verord-nung vorgesehenen Maßnahmen dienen insbesondere

1. Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnah-men durch die Naturschutzbehörde des LandkreisesLüchow-Dannenberg,

2. freiwillige Vereinbarungen, insbesondere im Rahmendes Vertragsnaturschutzes,

3. Einzelfallanordnungen nach § 15 Abs. 1 NAGBNatSchG.

§ 9

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig i. S. von § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchGi. V. m. § 43 Abs. 3 Nr. 1 NAGBNatSchG handelt, wer vor-sätzlich oder fahrlässig gegen die Verbotsregelungen in § 3Abs. 1 und 2 dieser Verordnung verstößt, ohne dass dieVoraussetzungen einer Freistellung nach § 4 Abs. 2 bis 10dieser Verordnung vorliegen oder eine Zustimmung nach§§ 3 und 4 erteilt oder eine Befreiung gewährt wurde.

(2) Ordnungswidrig i. S. von § 43 Abs. 3 Nr. 7 NAGBNatSchGhandelt, wer entgegen § 23 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG i. V. m.§ 16 Abs. 2 NAGBNatSchG und § 3 Abs. 2 dieser Verord-nung das NSG außerhalb der Wege betritt oder auf sonstigeWeise aufsucht, ohne dass die Voraussetzungen für eineFreistellung nach § 4 Abs. 2 bis 10 vorliegen oder eine er-forderliche Zustimmung nach §§ 3 und 4 erteilt oder eineBefreiung gewährt wurde.

(3) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahn-det werden.

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1065

§ 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung imNiedersächsischen Ministerialblatt in Kraft.

Lüchow, den 25.06.2018

Landkreis Lüchow-Dannenberg

Der Landrat

\— Nds. MBl. Nr. 35/2018 S. 1060

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Legende

N G-Grenze

Flächen für flege und Entwicklung gem. 4 2 2d

Acker gem. 4 3 1

Dauergrünland gem. 4 3 3

Grünland gem. 4 3 4

ald gem. 4 4

Fläche für schäfereiliche Nutzung gem. 4

eit- und Fahrwege gem. 3 1 12

# # egeunterhaltung gem. 4 2 3a

±Landkreis Lüchow-DannenbergDer LandratNatur- und Landschaftsschutz

0 125 250 3 5 5002 5

Meter

Maßstab: 1: .000

uelle Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung.© 2015 Landesamt für Geoinformation undLandesvermessung Niedersachsen

Die nnenseite des grauen asterbandes kennzeichnet die

Grenze des Naturschutzgebietes

Maßgebliche Karte zur Verordnung des Landkreises Lüchow-Dannenberg

vom 25.0 .201 in den Gemeinden rebel und rezelle

im gemeindefreien Gebiet Gartowamtgemeinden Lüchow endland und Gartow

Naturschutzgebiet"Nemitzer Heide"

latt 1 von

Nds. MBl. Nr. 35/2018

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Maßstab: 1: .000

uelle Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung.© 2015 Landesamt für Geoinformation undLandesvermessung Niedersachsen

Die nnenseite des grauen asterbandes kennzeichnet die

Grenze des Naturschutzgebietes

Maßgebliche Karte zur Verordnung des Landkreises Lüchow-Dannenberg

vom 25.0 .201 in den Gemeinden rebel und rezelle

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uelle Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung.© 2015 Landesamt für Geoinformation undLandesvermessung Niedersachsen

Die nnenseite des grauen asterbandes kennzeichnet die

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Anlage 1 (zu S. ••)

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uelle Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung.© 2015 Landesamt für Geoinformation undLandesvermessung Niedersachsen

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Flächen für flege und Entwicklung gem. 4 2 2d

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Dauergrünland gem. 4 3 3

Grünland gem. 4 3 4

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Fläche für schäfereiliche Nutzung gem. 4

eit- und Fahrwege gem. 3 1 12

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±Landkreis Lüchow-DannenbergDer LandratNatur- und Landschaftsschutz

0 125 250 3 5 5002 5

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Maßstab: 1: .000

uelle Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung.© 2015 Landesamt für Geoinformation undLandesvermessung Niedersachsen

Die nnenseite des grauen asterbandes kennzeichnet die

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Maßgebliche Karte zur Verordnung des Landkreises Lüchow-Dannenberg

vom 25.0 .201 in den Gemeinden rebel und rezelle

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Anlage 1 (zu S. ••)

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Flächen für flege und Entwicklung gem. 4 2 2d

Acker gem. 4 3 1

Dauergrünland gem. 4 3 3

Grünland gem. 4 3 4

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Fläche für schäfereiliche Nutzung gem. 4

eit- und Fahrwege gem. 3 1 12

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uelle Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung.© 2015 Landesamt für Geoinformation undLandesvermessung Niedersachsen

Die nnenseite des grauen asterbandes kennzeichnet die

Grenze des Naturschutzgebietes

Maßgebliche Karte zur Verordnung des Landkreises Lüchow-Dannenberg

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Legende

N G-Grenze

Flächen für flege und Entwicklung gem. 4 2 2d

Acker gem. 4 3 1

Dauergrünland gem. 4 3 3

Grünland gem. 4 3 4

ald gem. 4 4

Fläche für schäfereiliche Nutzung gem. 4

eit- und Fahrwege gem. 3 1 12

# # egeunterhaltung gem. 4 2 3a

±Landkreis Lüchow-DannenbergDer LandratNatur- und Landschaftsschutz

0 125 250 3 5 5002 5

Meter

Maßstab: 1: .000

uelle Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung.© 2015 Landesamt für Geoinformation undLandesvermessung Niedersachsen

Die nnenseite des grauen asterbandes kennzeichnet die

Grenze des Naturschutzgebietes

Maßgebliche Karte zur Verordnung des Landkreises Lüchow-Dannenberg

vom 25.0 .201 in den Gemeinden rebel und rezelle

im gemeindefreien Gebiet Gartowamtgemeinden Lüchow endland und Gartow

Naturschutzgebiet"Nemitzer Heide"

latt von

Nds. MBl. Nr. 35/2018

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Anlage 1 (zu S. ••)

Legende

N G-Grenze

Flächen für flege und Entwicklung gem. 4 2 2d

Acker gem. 4 3 1

Dauergrünland gem. 4 3 3

Grünland gem. 4 3 4

ald gem. 4 4

Fläche für schäfereiliche Nutzung gem. 4

eit- und Fahrwege gem. 3 1 12

# # egeunterhaltung gem. 4 2 3a

±Landkreis Lüchow-DannenbergDer LandratNatur- und Landschaftsschutz

0 125 250 3 5 5002 5

Meter

Maßstab: 1: .000

uelle Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung.© 2015 Landesamt für Geoinformation undLandesvermessung Niedersachsen

Die nnenseite des grauen asterbandes kennzeichnet die

Grenze des Naturschutzgebietes

Maßgebliche Karte zur Verordnung des Landkreises Lüchow-Dannenberg

vom 25.0 .201 in den Gemeinden rebel und rezelle

im gemeindefreien Gebiet Gartowamtgemeinden Lüchow endland und Gartow

Naturschutzgebiet"Nemitzer Heide"

latt von

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Anlage 2

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1075

Herausgegeben von der Niedersächsischen StaatskanzleiVerlag: Schlütersche Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG, Hans-Böckler-Allee 7, 30173 Hannover; Postanschrift: 30130 Hannover, Telefon 0511 8550-0,Telefax 0511 8550-2400. Druck: Gutenberg Beuys Feindruckerei GmbH, Langenhagen. Erscheint nach Bedarf, in der Regel wöchentlich. LaufenderBezug und Einzelstücke können durch den Verlag bezogen werden. Bezugspreis pro Jahr 130,40 €, einschließlich 8,53 € Mehrwertsteuer und 12,80 €

Portokostenanteil. Bezugskündigung kann nur 6 Wochen vor Jahresende schriftlich erfolgen. Einzelnummer je angefangene 16 Seiten 1,55 €.ISSN 0341-3500. Abonnementservice: Christian Engelmann, Telefon 0511 8550-2424, Telefax 0511 8550-2405Einzelverkaufspreis dieser Ausgabe 9,30 € einschließlich Mehrwertsteuer zuzüglich Versandkosten

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VAKAT

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Lieferbar ab April 2018

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