Neue Anlagevorschriften (BVV2)...22. Oktober 2008 Slide 7 Vermögensaufteilung – Rückblick 1941...
Transcript of Neue Anlagevorschriften (BVV2)...22. Oktober 2008 Slide 7 Vermögensaufteilung – Rückblick 1941...
CONFIDENTIAL
AMIHCREDIT SUISSE Legal Name September 2007 Slide 1
Neue Anlagevorschriften (BVV2) –Was ändert sich für Pensionskassen, welche Konsequenzen haben sie für Produkteanbieter
Anlegerversammlung der Credit Suisse AnlagestiftungZürich, 22. Oktober 2008Dr. Georg Stillhart, Asset Allocation Advice
Asset M anagem ent
Asset Management22. Oktober 2008
Slide 2
Inhalt
Ausgangslage und Beurteilung der heutigen Situation
Revisionsbedarf und Zielsetzungen der Revision
Die wichtigsten Neuerungen
Die neue BVV2 – Eine Prudent Investor Rule?
Konsequenzen für Pensionskassen und Produkteanbieter
Asset Management22. Oktober 2008
Slide 3
Ausgangslage
Anlagerichtlinien der Zürcher Stiftungsaufsicht (Kreisschreiben)
BVG in Kraft gesetzt: - weitgehende Übernahme dieser Vorschriften- Art. 59 BVV2: Begründete Abweichungen
Betonung der FührungsverantwortungTatsächliche finanzielle Lage muss aus der Bilanz hervorgehen
Einführung eines umfassenden Sicherheitsbegriffs (Art. 50 BVV2)Lockerung bei den kollektiven AnlagenArt. 59 BVV2 neu als "Erweiterung"; Schlüssige Darlegung im
Anhang statt Berichterstattung an die Aufsichtsbehörde
Transparenz / Bewertung nach FER 26Anlagen beim Arbeitgeber
Loyalität in der Vermögensverwaltung
1978
1985
1996
2000
2004
2005
Asset Management22. Oktober 2008
Slide 4
Vierter Teil: Finanzierung der Vorsorgeeinrichtungen
– Grundsatz der jederzeitigen Sicherheit zur Erfüllung der Verpflichtungen
– Transparenz– Schwankungsreserven– Vermögensverwaltung: Sicherheit, Ertrag, Risikoverteilung,
Liquidität
Viertes Kapitel: Finanzierung
– Rechnungslegung (Bewertung)– Transparenz (Schwankungsreserven)– Loyalität in der Vermögensverwaltung– Anlage des Vermögens, Art. 49 - 60
BVG
BVV2
Rechtlicher Rahmen der Vermögensverwaltung
Asset Management22. Oktober 2008
Slide 5
Anlagevorschriften in der BVV2
Führungsaufgaben (Art. 49a)
Sicherheit und Risikoverteilung (50) Ertrag (51) Liquidität (52)
Zulässige Anlagen (53)
Begrenzungen (54/55)
Kollektive Anlagen (56)
Derivative Finanzinstrumente (56a)
Anlagen beim Arbeitgeber (57/58)
Erweiterung der Anlage-möglichkeiten (59/60)
gestützt auf ein AnlagereglementJährlicher schlüssiger BerichtErgebnis in der Jahresrechnung
Asset Management22. Oktober 2008
Slide 6
Beurteilung der heutigen Situation
Insgesamt gut, sinnvolle Weiterentwicklung in den letzten Jahren:– Anforderung ALM bereits vor 8 Jahren eingeführt
– Anlagekatalog dank Art. 59 BVV2 sehr flexibel
Scheinsicherheit– Obligationen als sichere Anlageklasse?
– Schweizer Aktien / Obligationen sicherer als ausländische?
– Grösstes Verlustpotenzial bei den alternativen Anlagen?
Diversifikation wird eingeschränkt statt gefördert
Anlagekatalog und Begrenzungen entsprechen nicht mehr den Anlagemöglichkeiten und dem heutigen Anlageverhalten
"Ausnahme"-Artikel ist zur Regel gewordensiehe S. 7/8
siehe S. 9
Asset Management22. Oktober 2008
Slide 7
Vermögensaufteilung – Rückblick 1941 bis 2006
Quelle: Bundesamt für Statistik
0%
5%
10%
15%
20%
25%
30%
35%
40%
45%
50%
1941 1955 1970 1978 1987 1989 1990 1994 1996 1998 2000 2002 2004 2006
Aktien
Obligationen
Liegenschaften, Grundstücke
Anlagen beim Arbeitgeber
2 3 32 49 165 198 215 296 348 404 465 417 484 583 Total Aktiven in Mrd. CHF
Asset Management22. Oktober 2008
Slide 8
Vermögensaufteilung über die letzten 5 Quartale
Quelle: Credit Suisse Pensionskassenindex
Asset Management22. Oktober 2008
Slide 9
Erweiterung der Anlagemöglichkeiten
3
19
27
35
51
80
0 10 20 30 40 50 60 70 80 90
Anlagen beim Arbeitgeber
Kollektive Anlagen
Derivate
Begrenzung der e inze lnen Anlagen
Gesamtbegrenzungen
Zusätzliche Anlagekategorien
in absoluten Zahlen, 108 Vorsorgeeinrichtungen, Mehrfachantworten möglich
Quelle:http://www.institutionalsurvey.ch
Rund 75% der Pensionskassennutzen den Erweiterungsartikel!
Asset Management22. Oktober 2008
Slide 10
Revisionsbedarf
Gemäss Expertenkommission Strukturreform– bedürfen die Anlagevorschriften einer grundsätzlichen Überprüfung;
– ist die Vermögensverwaltung im Sinne des Vorsichtsprinzips (prudent man rule) zu regeln;
– können die Bestimmungen über die zulässigen Anlageformen und die Anlagebegrenzungen grösstenteils gestrichen werden.
Unübertragbare und unentziehbare Aufgaben des obersten Organs sollen neu im Gesetz festgehalten werden, u.a.– Festlegung der Ziele und der Grundsätze der Vermögensverwaltung sowie der
Durchführung und Überwachung des Anlageprozesses;
– periodische Überprüfung der mittel- und langfristigen Übereinstimmung zwischen der Anlage des Vermögens und den Verpflichtungen der Vorsorgeeinrichtung.
Asset Management22. Oktober 2008
Slide 11
Zielsetzungen der Revision
Eigenverantwortung des obersten Organs (Führungsverantwortung)
sowie Prozesse in den Vordergrund stellen
– Tätigkeiten, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten müssen transparent,
nachvollziehbar und kontrollierbar festgehalten werden (Anlagereglement!)
Stärkung / Förderung der Sicherheit (Diversifikation) und
Voraussetzungen schaffen, dass marktkonforme Renditen
erwirtschaftet werden können
Praxis- und Miliztauglichkeit
Aktualisierung um neue Anlageformen und -instrumente
Anpassen der Anlagevorschriften an die Strukturreform
Asset Management22. Oktober 2008
Slide 12
Angepasste Limiten (1)
bisher neu bisher neu
Forderungen, Schuldner mit Sitz in der Schweiz 15% 100% --Forderungen, Schuldner mit Sitz im Ausland 5% 30% --Forderungen in Fremdwährung 5% 20% --
Grundpfandtitel, Pfandbriefe 75% 50%
Immobilien Schweiz 50%
Immobilien Ausland 5%
Belehnung Immobilien ?30%
Verkehrswert
Anlagelimiten BVV 2Einzellimite
10% proSchuldner (inkl.Kt./Banken)
Kategorienlimite
30%,davon max.1/3 Ausland
5% proImmobilie
--
Beibehaltung des Anlagekataloges, aber Vereinfachungen
Stärkere Begrenzung von Grundpfandtitel und Immobilien, max. 5% pro Immobilie, dafür neu auch gewerblich genutzte Immobilien und Miteigentum erlaubt
Einführung einer Belehnungsgrenze für Immobilien ("auf einzelne Objekte" und "zum Zweck der temporären Fremdmittelaufnahme"); gilt nicht für kollektive Gefässe
Asset Management22. Oktober 2008
Slide 13
Angepasste Limiten (2)
bisher neu bisher neu
Aktien Schweiz 10% 30%Aktien Ausland 5% 25%
Alternative Anlagen -- 15%
Sachwerte 70% --Auslandschuldner 30% --Aktien 50% 50%Fremdwährungen ohne Absicherung 30% 30%
Ungesicherte Anlagen beim Arbeitgeber 5% 5%Immobilien die dem Arbeitgeber zu mehrals 50% zu Geschäftszwecken dienen
? 5%
5% proBeteiligung
50%
Anlagelimiten BVV 2Einzellimite Kategorienlimite
Keine Unterscheidung Aktien Schweiz / Ausland
Einführung einer Kategorie für alternative Anlagen: Nur diversifizierte kollektive Anlagen/Zertifikate/strukturierte Produkte; keine Nachschusspflichten (gilt absolut!)
Wegfall der Beschränkung für Auslandschuldner
Asset Management22. Oktober 2008
Slide 14
Weitere Änderungen (1)
Schuldnerqualität bei Obligationen nach wie vor kein Kriterium bei
den zulässigen Anlagen und bei den Begrenzungen;
Eine (potenzielle) Hebelwirkung oder ein Leerverkauf führt zur
Klassifizierung als alternative Anlage (z.B. 130/30). Ein 130/30-
Aktienportfolio als separates Mandat ist nicht möglich;
Freie Wahl der Mittel zur Umsetzung: Direkte Anlagen,
Kollektivanlagen oder Derivate (oder eine beliebige Kombination);
Asset Management22. Oktober 2008
Slide 15
Weitere Änderungen (2)
Bei den kollektiven Anlagen wird neu explizit gefordert, dass die
Vermögenswerte im Konkursfall der Kollektivanlage oder deren
Depotbank zugunsten der Anleger ausgesondert werden können;
Der Erweiterungsartikel (Art. 59 BVV2) wurde in Art. 50 BVV2
integriert; der jährliche schlüssige Bericht entfällt, es genügt eine
schlüssige Darlegung im Anhang der Jahresrechnung;
Die Änderungen treten am 1. Januar 2009 in Kraft, mit einer
Übergangsfrist von 2 Jahren.
Asset Management22. Oktober 2008
Slide 16
Die Prudent Man Rule
1830: Prudent Man Rule, basierend auf einem Gerichtsurteil in Massachusetts:
„ ... how men of prudence, discretion and intelligence manage their own affairs" ... „ ... in regard to the permanent disposition of their funds, considering the probable
income, as well as the probable safety of the capital to be invested."
1974: Employee Retirement Income Security Act: Prudent Man Rulemit treuhänderischen Aufgaben
1992: The American Law Institute (Philadelphia): Neuformulierung der Prudent Investor Rule
1994: Uniform Prudent Investor Act (UPIA) als Gesetz in den meisten US-Staaten verabschiedet
Quelle: http://www.altruistfa.com/prudentinvestorrule.htm
Asset Management22. Oktober 2008
Slide 17
Prinzipien der Prudent Investor Rule
Treuhänderische Sorgfaltspflicht
Zielgerichtete Anlagestrategie, unter Berücksichtigung der notwendigen Rendite und der Risikofähigkeit
Risikomanagement
Diversifikation
Kein Katalog, keine Beschränkungen
Überwachung der Anlageergebnisse
Loyalität (Handeln im Interesser der Destinatäre)
Kosten
Delegation an Spezialisten
Asset Management22. Oktober 2008
Slide 18
Quelle:http://www.cfainstitute.org/centre/issues/comment/2007/pension_code.html
Prudent Investing: CFA Code of Conduct vs. BVG/BVV
1. Handeln im Interesse der Destinatäre2. Sorgfaltspflicht3. Qualitikation, Kompetenz, Gewissenhaftigkeit
4. Unabhängigkeit, Keine Interessenskonflikte5. Keine Eigengeschäfte (Eigeninteresse)6. Keine Beeinträchtigung der Unabhängigkeit oder
Loyalität durch Geschenke / Vermögensvorteile
7. Einhaltung der Gesetze und Reglemente8. Faires und objektives Verhalten9. Handeln im Einklang mit den Zielen der Kasse10. Periodische Überprüfung der Tätigkeiten und
Leistungen aller betrauten Personen
11. Vertrauliche Behandlung von Daten / Informationen12. Zeitgerechte und transparente Kommunikation
Art. 50 BVV2Art. 51b BVG (neu)
Art. 48 f BVV2 (neu)Art. 51 c BVG (neu)
Art. 49 a 1 BVV2
Art. 86 / 86 b BVG
Asset Management22. Oktober 2008
Slide 19
Konsequenzen (1)
Anlagekatalog insgesamt weniger einschränkend, gewisse
Änderungen aber doch sehr bedeutungsvoll (insbesondere
Einzellimiten);
Vermeidung von Klumpenrisiken im Zentrum;
Diversifikation wird wichtiger: Forderung nach weniger "home bias"
Globale Diversifikation rückt das Währungsrisiko ins Zentrum;
Risikomanagement (Zins-, Währungs- und Gegenparteirisiko);
Unterstützung durch die Produkteanbieter;
Asset Management22. Oktober 2008
Slide 20
Konsequenzen (2)
Einzellimite bei den Immobilien (generell und für Immobilien, die dem
Arbeitgeber für Geschäftszwecke dienen) als gutes Argument für
indirekte Anlagen und Verbriefungen;
Im Gegensatz zu Direktanlagen dürfen indirekte Immobilienanlagen
langfristig fremdfinanziert sein und die Belehnung darf 30%
übersteigen;
Wegfall der Beschränkung auf "Wohn- und Geschäftshäuser"
ermöglicht eine bessere Diversifikation und thematische Investments;
Asset Management22. Oktober 2008
Slide 21
Konsequenzen (3)
Alternative Anlagen gewinnen an Bedeutung;
Komplexität bei den alternativen Anlagen (Rechtsform, strategische /
taktische Allokation, etc.) eröffnet Chancen für Produkteanbieter;
Grosses Spektrum an alternativen Anlagen (gemäss Erläuterungen
ist "jede Anlage, welche nicht ausdrücklich in eine andere Kategorie
passt, als alternative Anlage zu behandeln"): Infrastruktur,
Mikrofinanz, thematische Investments, etc.
Asset Management22. Oktober 2008
Slide 22
Dieses Dokument wurde von der CREDIT SUISSE (nachfolgend «CS») mit grösster Sorgfalt und nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Die CS gibt jedoch keine Gewähr hinsichtlich dessen Inhalt und Vollständigkeit und lehnt jede Haftung für Verluste ab, die sich aus der Verwendung dieser Informationen ergeben. Die in diesem Dokument geäusserten Meinungen sind diejenigen der CS zum Zeitpunkt der Redaktion und können jederzeit und ohne Mitteilung ändern. Ist nichts anderes vermerkt, sind alle Zahlen ungeprüft. Das Dokument dient ausschliesslich Informationszwecken und der Nutzung durch den Empfänger. Es stellt weder ein Angebot noch eine Empfehlung zum Erwerb oder Verkauf von Finanzinstrumenten oder Bankdienstleistungen dar und entbindet den Empfänger nicht von seiner eigenen Beurteilung. Insbesondere ist dem Empfänger empfohlen, allenfalls unter Beizug eines Beraters, die Informationen in Bezug auf die Vereinbarkeit mit seinen eigenen Verhältnissen, auf juristische, regulatorische, steuerliche und andere Konsequenzen zu prüfen. Dieses Dokument darf ohne schriftliche Genehmigung der CS weder auszugsweise noch vollständig vervielfältigt werden. Es richtet sich ausdrücklich nicht an Personen, deren Nationalität oder Wohnsitz den Zugang zu solchen Informationen aufgrund dergeltenden Gesetzgebung verbietet. Mit jeder Anlage sind Risiken, insbesondere diejenigen von Wert- und Ertragsschwankungen, verbunden. Historische Performanceangaben und Finanzmarktszenarien stellen keine Garantie für zukünftige Performanceentwicklungen dar. Bei Fremdwährungen besteht zusätzlich das Risiko, dass die Fremdwährung gegenüber der Referenzwährung des Anlegers an Wert verliert.© 2008 Copyright by CREDIT SUISSE
Disclaimer