Neue Medien und Arbeitsrecht

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NEUE MEDIEN & ARBEITSRECHT Rechtsanwältin Maria Dimartino & Rechtsanwalt Thomas Reiter Saarcamp Saarbrücken 24./25. Mai 2014

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Diese Folien sind in Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt Thomas Reiter (Saarbrücken) für einen Vortrag auf dem Saarcamp 2014 entstanden. Soziale Netzwerke sind bereits für viele Internetnutzer ein fester Bestandteil der Lebensgewohnheit geworden. Oft wird jedoch im Mitteilungswahn vergessen, dass ein „Post“ oder ein „gefällt mir“ vielfältige rechtliche Folgen auslösen kann. Dieser Vortrag sollte die arbeitsrechtlichen Aspekte in diesem Zusammenhang beleuchten. Einträge können soweit diese nicht mehr im Rahmen einer Meinungsäußerung liegen, Loyalitätsverletzung gegenüber dem Arbeitgeber darstellen, Geschäftsgeheimnisse betreffen oder in Rechte anderer eingreifen (auch durch Fotos) zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen (z.B. Abmahnung, Kündigung). Über dieses Thema sollte informiert und sensibilisiert werden.

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NEUE MEDIEN & ARBEITSRECHTRechtsanwältin Maria Dimartino & Rechtsanwalt Thomas Reiter

Saarcamp Saarbrücken 24./25. Mai 2014

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Übersicht

• Irrglaube: Mein Privates Profil interessiert meinen Arbeitgeber nicht.

• Einsatz von Neuen Medien vor der Einladung zum

Vorstellungsgespräch bereits Routine!

• Kündigung wegen Eintrag im FB-Profil

• Pressemitteilung Arbeitsgericht Herford 4/2012

• Kündigung wegen Klick auf „gefällt mir“

• Kündigung wegen Eintrag auf Facebook

• Kündigung wegen unerlaubter Veröffentlichung von Fotos auf FB

• Arbeitsunfähigkeit und Veröffentlichungen auf Facebook

• Fazit

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Neue Medien haben Einfluss auf das Auswahlverfahren für das Bewerbungsgespräch

• Backround-Screening

• Headhunter und Personaler prüfen Einträge im Netz

• Die Recherche in sozialen Netzwerken ist heute schon Routine

• Zulässig soweit Profil offen zugänglich ist bzw. war

• Löschung von unangenehmen Fotos kurz vor der Bewerbung hilft

nicht mehr „wayback-maschine“

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Das ist Privat! Wirklich Privat?

Das Privatleben ist grundsätzlich privat

• Verfassungsrechtlichen geschützt (Grundgesetz)

• Es gibt allerdings Fälle, in denen sich das private Verhalten auf den

betrieblichen Bereich auswirkt und das Arbeitsverhältnis stört.

• Hier können sich ggf. arbeitsrechtliche Konsequenzen ergeben.

• Anders als beim Gespräch unter Freunden, können viele Facebook Freunde

den Kommentar lesen.

• Die Anzahl der FB-Freunde übersteigt eine „Stammtischsitutation“. Von

diesen „Freunden“ wissen auch eine Vielzahl bei wem man beschäftigt ist.

• Ein Kommentar kann von Dritten z.B. Mitarbeitern, Kunden wahrgenommen

werden (Profil öffentlich oder kann ausgedruckt werden von „Freunden“)

• Eintrag ist beständiger (Dauertatbestand) als eine verbale einmalige

Entgleisung

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Meinungsfreiheit ./. Beleidigung

Schmähkritik wird nicht von der Meinungsfreiheit umfasst

• Eine Beleidigung des Arbeitgebers auf der eigenen Facebook-Profil

Seite kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

• Arbeitgeber selbst muss nicht namentlich benannt werden

• Die Meinungsfreiheit schützt Meinungsäußerungen

• Grenzen der Meinungsfreiheit: Schmähkritik, Beleidigungen sind nicht

von Meinungsfreiheit nach Artikel 5 Grundgesetz (GG) geschützt

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Beweisfotos über Facebook

Arbeitnehmer im „Selfie-Wahn“ helfen mit

• Arbeitsunfähig krank geschrieben aber Fotos in sozialen Netzen

posten, die einem bei bester Gesundheit, in der Disco, im Urlaub,

beim Heben von schweren Gegenständen, zeigen

• Fotos beim Pausieren während der Arbeit

• Dokumentation des vorgezogenen Feierabends

• Fotos vom Arbeitsplatz problematisch wenn sensible Daten (Namen,

Bilanzen etc.) zu erkennen sind

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LAG Hamm, Urteil v. 10.10.2012 - Az. 3 Sa 644/12

Azubi lästert auf Facebook über Ausbilder

Ein Auszubildender zum Mediengestalter wurde fristlos gekündigt

nachdem der Ausbilder das private, öffentlich zugängliche, Facebook-

Profil des Auszubildenden sah. Dort war die Zeile Arbeitgeber folgend

ausgefüllt:

„menschenschinder & ausbeuter“ welcher den Arbeitnehmer

als „Leibeigenen“ halte, der „dämlichen scheiss für

mindestlohn – 20%“ erledige.

Daraufhin kündigte der Arbeitgeber dem Auszubildenden

außerordentlich gem. § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG, § 626 BGB.

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I. Schlichtung war nicht Erfolgreich, § 111 ArbGG

II. Maßstab der Kündigung: § 22 BBiG, § 626 BGB • Beleidigung grds. geeignet, Schmähkritik nicht mehr von

Meinungsfreiheit umfasst. Wichtiger Grund (+)• Namensnennung nicht erforderlich, Rückschluss auf Arbeitgeber

möglich• P: Milderes Mittel? Abmahnung oder Kritikgespräch

1. Instanz Arbeitsgericht

2. Instanz Landesarbeitsgericht: schwere der Pflichtverletzung- 112 Freunde auf FB-Seite, denen Bekannt ist wer Ausbilder ist- Zudem FB-Seite öffentlich zugänglich- Azubi hatte Kundenkontakt, diese konnten auch problemlos sein

Profil einsehen- Ausbilder treffe keine Erziehungspflicht Azubi bereits 26 Jahre alt- Kleinbetrieb besonderes Näheverhältnis

III. Ergebnis: außerordentliche Kündigung (+)

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Pressemitteilung ArbG Herford 4/2012 1 Ca 501/12

Der Kläger ist seit 21.11.2011 wegen eines Bandscheibenvorfalls arbeitsunfähig

krank geschrieben. Nachdem er Ende März 2012 eine stationäre Reha

abgeschlossen hatte, beantragte er eine Wiedereingliederung. Die Beklagte lehnte

dies ab, da der Antrag zu spät gestellt worden sei. Die Beklagte bot dem Kläger

einen Aufhebungsvertrag an. Dieser lehnt den Aufhebungsvertag ab. Der Kläger flog

7.4. bis 9.4 nach Barcelona und veröffentlichte auf Facebook: „Wünsche Euch

allen frohe Ostern!!! aus Barcelona“.

Einige Arbeitskollegen, die auch seine „Freunde“ auf Facebook sind kommentierten

dies. Dieser Facebook-Schriftverkehr wurde dem Geschäftsführer der Beklagten, der

selbst keinen Facebook Account hat, durch Vorlage von Ausdrucken zugänglich

gemacht.

Am 16.04.2012 schrieb der Kläger auf seinem facebook-Profil:

„BUCK DICH HOCH!!!! Hhm, mal überlegen. Wieso gefällt mir ausgerechnet

das Lied von Deichkind, my friends????“.

Daraufhin erhielt der Kläger eine außerordentliche hilfsweise ordentliche Kündigung.

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Auszug aus der Kündigung:

„Diese Ihre Außerung kann nur so verstanden werden, dass Sie die von Deichkind besungenen mit den bei uns herrschenden Arbeitsbedingungen gleichsetzen. Genauso ist Ihre Außerung im Ubrigen auch bei den Mitarbeitern angekommen.

Dadurch, dass Sie unsere Arbeitsbedingungen mit den von Deichkind besungenen vergleichen, werfen Sie uns menschenverachtende Arbeitsbedingungen vor, bei denen die Mitarbeiter aus unserer reinen Profitgier unter Gefahrdung ihrer Gesundheit ausgebeutet werden.

... Da Sie wussten, dass diese Außerungen auch von Dritten, namentlich den Mitarbeitern von Zulieferfirmen wahrgenommen werden, ist Ihnen außerdem der Vorwurf zu machen, dass Sie nicht versucht haben, eventuelle Missstande zunachst innerbetrieblich zu klaren, bevor Sie sie in einer unangemessenen Art und Weise uber Facebook veroffentlichten. ...“

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I. Außerordentliche Kündigung, § 626 BGB

1. Sachverhalt grundsätzlich geeignet (+)

„Ein Arbeitnehmer ist nicht gehalten, von seinem Arbeitgeber und von seinen Kollegen nur positiv zu denken und sich in seiner Privatsphare ausschließlich positiv uber sie zu außern“

Vertrauliches Gespräch unter Arbeitskollegen • AN darf darauf vertrauen, dass seine Außerungen nicht nach außen getragen werden• Betriebsfrieden wird dadurch nicht gestört• Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber wird dadurch nicht belastet• Schutzbereich des allg. Persönlichkeitsrechts • Hebt der Gesprächspartner später gegen den Willen des sich negativ äußernden

Arbeitnehmers die Vertraulichkeit auf, geht dies arbeitsrechtlich nicht zu dessen Lasten.

P: Veröffentlichung in sozialen Netzwerken haben eine andere Gewichtung:

Verschriftlichung. Dauertatbestand, Dritte können davon Kenntnis erklangen, größerer Freundeskreis, Inhalte können vervielfältigt werden, keine Vertraulichkeit mehr gewährleistet

2. Interessenabwägung

II. Ergebnis:

Hier musste das ArbG nicht entscheiden, da die Parteien sich verglichen haben.

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Arbeitsgericht Dessau-Roßlau, Urteil v. 21.03.2012, Az. 1 Ca 148/11 Kündigung wegen klick auf „gefällt mir“ auf Facebook

Der Ehemann einer Sparkassenangestellten veröffentlichte auf Facebook:

„Habe gerade mein Sparkassen-Sparschwein auf R.T. getauft“...“Naja, irgendwann stehen alle Schweine vor einem Metzger“.

R. und T sind die Vornahmen der Vorstände des Arbeitgebers. Der Ehemann veröffentlichte zudem eine Fischdarstellung, bei der das Mittelstück des Fisches durch das Sparkassensymbol dargestellt ist. Daneben die Anmerkung „Unser Fisch stinkt vom Kopf“. Die Facebook-Seite des Ehemanns war für 155 Freunde u.a. auch zahlreiche Mitarbeiter und Kunden einsehbar. Unter dem Fischpiktogramm befand sich ein „gefällt mir“ der Sparkassenangestellten mit ihrem Namen. Der Arbeitgeber erhielt einen anonymen Brief mit einem Ausdruck der dargestellten Facebook-Seite.

Daraufhin kündigte der Arbeitgeber der Angestellten außerordentlich hilfsweise ordentlich.

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I. Außerordentliche Kündigung, § 626 BGB

1. Sachverhalt grds. geeignet wichtiger Grund gem. § 626 BGB

Es kann als Loyalitätspflichtverletzung angesehen werden, wenn ein Arbeitnehmer ein seinen Arbeitgeber abwertenden Posting auf Facebook durch Betätigung des "Gefällt mir"-Buttons zustimmt

2. Interessenabwägung

Arbeitgeber konnte hier nicht beweisen, dass Arbeitnehmerin selbst und nicht der Ehemann „gefällt mir „geklickt“ hatte

Nur auf Grund ihrer langen Betriebszugehörigkeit von 25 Jahren lediglich eine Abmahnung.

II. Ordentliche Kündigung, § 623 BGB

Auch bei ordentlicher verhaltensbedingter Kündigung, Kündigung nur sozial gerechtfertigt nach § 1 KSchG nach vorheriger Abmahnung.

III. Ergebnis: Kündigung (-) Abmahnung (+)

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LAG Berlin-Brandenburg Urteil v. 11.04.2014 Az. 17 Sa 2200/13

Kündigung wegen unerlaubter Veröffentlichung von Fotos auf Facebook

Die Arbeitnehmerin ist als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin in einem Krankenhaus beschäftigt. Sie betreute auf der Kinderintensivstation ein Kind, dessen Zwillingsschwester unmittelbar nach der Geburt verstorben war. Die Pflegerin veröffentlichte ohne Einwilligung der Mutter Fotos von dem Kind auf ihrer Facebook-Seite und versah diese mit Kommentaren in denen auch der Tod des Kindes mitgeteilt wurde.

Daraufhin kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis außerordentlich hilfsweise ordentlich.

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1. Instanz Arbeitsgericht hat Kündigung als rechtsunwirksam erachtet

2. Instanz Landesarbeitsgericht schloss sich dem an

I. Außerordentliche Kündigung § 626 BGB

1. Sachverhalt grundsätzlich geeignet (+)

Mit der unerlaubten Veröffentlichung von Patientenbildern werde in erheblicher Weise gegen die

Schweigepflicht verstoßen und die Persönlichkeitsrechte des Patienten verletzt. Dies gelte

insbesondere bei einer Veröffentlichung in sozialen Netzwerken, weil die weitere Verbreitung der

Fotos nicht kontrolliert werden kann.

2. Interessenabwägung

Verhältnismäßigkeit

Milderes Mittel: Abmahnung- Pflegerin hatte emotionale Bindung zu dem Kind aufgebaut- Kind war durch Bilder nicht zu identifizieren- Kind wurde durch Fotos nicht bloßgestellt; Veröffentlichung geeignet den Betrachter für das

Kind einzunehmen. - Arbeitgeber war nicht im Profil ersichtlich- Pflegerin hat Fotos sofort nach erster Unterredung mit Arbeitgeberin gelöscht- Keine Unzumutbarkeit das Arbeitsverhältnis fortzusetzen

3. Ergebnis: Kündigung (-) Abmahnung (+)

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Arbeitsgericht Krefeld, Az. 3 Ca 1384/13, Pressemitteilung vom 13. und 15.08.2013

Ein wegen eines Bandscheibenvorfalls krankgeschriebener Arbeitnehmer postet auf Facebook ein Foto seiner Hochzeit, bei dem er seine Frau durch ein in ein zuvor in ein Laken ausgeschnittenes Herz trägt.

Der 21-jährige Lagerist (1,95 m) habe seine Ehefrau im nachvollziehbaren Überschwang der Gefühle einmal kurz hochgehoben. Seine Frau wiege trotz der Schwangerschaft nur 62 kg.

Der Arbeitgeber kündigt drei Tage nach dem Facebook-Post außerordentlich fristlos gem. § 626 BGB und hilfsweise ordentlich.

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Einigung vor Gericht über Aufhebung und Abfindung

I. Außerordentliche Kündigung § 626 BGB

1. Sachverhalt grundsätzlich geeignet (+)

“Genesungswidriges Handeln” ist anerkannter Kündigungsgrund: Arbeitnehmer

muss sich so verhalten, dass er bald wieder arbeitsfähig wird. Hintergrund: Pflicht

des Arbeitnehmers zur Rücksicht auf die Interessen des Arbeitgebers, der die

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall leisten muss. Genesungswidriges Verhalten

führt so zu einem Vertrauensschaden.

2. Interessenabwägung

Das Arbeitsgericht dürfte hier Zweifel geäußert haben, ob eine Kündigung

verhältnismäßig ist. Auch wäre eine Abmahnung als milderes Mittel in Frage

gekommen. Die für eine fristlose Kündigung notwendige Unzumutbarkeit, das

Arbeitsverhältnis bis zum Ende der Kündigungsfrist fortzusetzen dürfte ebenfalls

nicht vorliegen.

3. Ergebnis: Vergleich über Aufhebung und Abfindung

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Arbeitsgericht Düsseldorf, Az. 7 Ca 2591/11Sabrina K., eine Auszubildende zur Frisörin meldete sich krank, postete „Ab zum Arzt und dann Koffer packen“ auf Facebook, und flog nach Mallorca.

Die Arbeitnehmerin ließ sich vor dem Abflug tatsächlich krankschreiben. Weitere Facebook-Einträge: Arbeitnehmerin ließ sich während Ihrer Arbeitsunfähigkeit tätowieren und besuchte Disco

Der Arbeitgeber sprach eine fristlose Kündigung aus

Die Auszubildende behauptete, der Aufenthalt sei für den Heilungsverlauf (psychosomatische Symptome) positiv gewesen, sie sei in Absprache mit ihrem Arzt auf Mallorca gewesen.

Einigung im Gütetermin: Beendigung des Ausbildungsverhältnisses, 150,- € und ein gutes Zeugnis

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Landgericht Freiburg, Urteil vom 4.11.2013, Az. 12 O 83/13

Ein Arbeitnehmer (Kfz-Verkäufer) postet bei Facebook – in seinem privaten Account – Informationen zu einem Sonderverkauf des Autohauses des Arbeitgebers, zusammen mit einem Bild des Arbeitnehmers vor Autos mit Preisen, aber ohne gesetzlich geforderte Angaben. In dem Post nannte er auch seine dienstliche Telefonnummer:

„Hallo zusammen,

„Einmaliges Glück“, so heißt unsere neue Aktion bei … Auto. Ab dem 02.07. erhält Ihr auf ausgewählte NEUWAGEN 18 % NACHLASS (auf UPE)!!! Sowie auf TAGESZULASSUNGEN 24 % NACHLASS (auf UPE)!!! Angeboten werden Up, Polo, Golf, Golf Cabrio, Tiguan, Touran, Sharan, CC und Touareg (also für jeden was dabei).

Beispiel: Scirocco, 2.0l TDI, 170PS UPE:40.930,00 € jetzt nur 31.000,00 € !!!

Bei Fragen stehe ich auch gerne unter der Telefonnummer … zur Verfügung.“

Page 20: Neue Medien und Arbeitsrecht

Das Landgericht Freiburg sieht durch das Anbieten eines konkreten Fahrzeugs

unter Abbildung und Nennung der Motorleistung und des Preises eine

„geschäftliche Handlung und Werbung“ vorliegen.

Fehlende Angaben zu Kraftstoffverbrauch, CO2-Emmissionen, kW-Leistung und der

Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung u.a.; => § 4 Nr. 11 UWG: „Unlauter

handelt insbesondere, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch

dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.“

Leitsatz des Gerichts im Urteil: Wirbt ein als Verkäufer tätiger Mitarbeiter

eines Autohauses auf seiner privaten Facebookseite für den Kauf von

Kraftfahrzeugen bei dem namentlich benannten Autohaus unter Hinweis auf

seine dienstliche Telefonnummer, haftet das Autohaus für

Wettbewerbsverstöße des Mitarbeiters nach § 8 Abs. 2 UWG, auch wenn es

keine Kenntnis von der Handlung des Mitarbeiters hatte.

Arbeitgeber können nur versuchen, das Risiko zu minimieren, z.B. mit Social Media

Guidelines. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer u.U. in Regress nehmen.

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Fazit

• Eigenes Bewusstsein schärfen

• Verhaltenskodex

• Vorsicht beim Veröffentlichen - auch über andere (Fotos)

• Regelungen für den eigenen Betrieb/Firma aufstellen

• Mitarbeiter bzgl. Verhaltenskodex schulen

• Schulungen

• Regelungsbedarf, Social Media Guidelines

• Internetnutzung im Betrieb/Privat

• Loyalität zum Arbeitgeber in Sozialen Netzwerken

• Schutz von Betriebsgeheimnissen

• Außenauftritt wahren auch gegenüber Kundschaft

• Aufklären über Konsequenzen bei Verletzungen (Abmahnung, Kündigung)

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Maria DimartinoRechtsanwältinSchulstraße 5D- 69214 EppelheimTel.: 06221 6734302Mobil: [email protected]

Thomas ReiterRechtsanwalt Fuchstälchen 266123 SaarbrückenTel.: 0681 / 410 996 41Fax: 0681 / 410 996 [email protected]