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Vorbehaltsaufgaben für Pflegefachkräfte – neue ordnungsrechtliche Anforderungen Vortrag im Rahmen des Fachtags bpa NRW am 31. Oktober 2014 Prof. Dr. Thomas Evers

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Vorbehaltsaufgaben für Pflegefachkräfte –

neue ordnungsrechtliche Anforderungen

Vortrag im Rahmen des Fachtags bpa NRW am 31. Oktober 2014

Prof. Dr. Thomas Evers

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Was erwartet Sie?

(1) Vorbehaltsaufgaben: Was sind das?

(2) Vorbehaltsaufgaben: Wer definiert diese?

(3) Vorbehaltsaufgaben für Fachkräfte im GEPA NRW

(4) Vorbehaltsaufgaben und ihre Folgen für die Praxis

(5) Vorbehaltsaufgaben: Ein möglicher Ausblick

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(1) Vorbehaltsaufgaben – der Versuch einer Definition (in Anlehnung an Igl, 2013)

– einheitlich verwendeter Rechtsbegriff vorbehaltener Tätigkeiten existiert nicht

– sinngemäß: einer Person ist etwas vorbehalten, was eine andere Person nicht kann

oder darf

oder anders ausgedrückt:

– Vorbehaltsaufgaben sind Aufgaben/Arbeiten, die aufgrund gesetzlicher Vorgaben

nur durch Angehörige bestimmter Berufe erfolgen dürfen

Beispiele hierfür sind: Steuerberatung (Steuerberater), Prozessführung (Anwalt),

Ausübung von Heilkunde (Arzt, Heilpraktiker, Hebammen?!, …)

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(1) Vorbehaltsaufgaben – der Versuch einer Definition

„Die Funktion der Gestaltung vorbehaltener Tätigkeiten ist vor dem Hintergrund zu

sehen, dass das Heilberuferecht durch eine berufliche Differenzierung

gekennzeichnet ist, die den Zweck hat, die für die jeweiligen heilkundlichen Gebiete

erforderliche Ausbildung zu gewährleisten.“ (Igl, 2013)

Heilberuferecht regelt somit

– Wer kann/darf

– was

– in welchem Bereich?

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(1) Vorbehaltsaufgaben – der Versuch einer Definition: „Typen“ von Vorbehalten

Absolute vorbehaltene Tätigkeit

– Vornahme der Tätigkeit ist nur einer bestimmten Berufsgruppe zugewiesen

– anderen Berufsgruppen und allen anderen Personen Ausübung untersagt

relative vorbehaltene Tätigkeit

– beschränkt sich auf die Abgrenzung nur im Verhältnis zu anderen Berufsgruppen (nur

anderen Berufsgruppen ist es untersagt!)

Beispiel: berufsmäßige Ausübung der Heilkunde (§ 1HeilprG und § 2 Abs. 5 BÄO)

Arzt / Heilpraktiker dürfen auf allen Feldern der Heilkunde diese ausüben –

andere Heilberufe dürfen ebenso Heilkunde ausüben; aber nur dort, wo sie ausgebildet sind

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(1) Vorbehaltsaufgaben – der Versuch einer Definition

Prioritär vorbehaltene Tätigkeit

bezeichnet den Vorrang der berufsmäßigen Ausübung einer vorbehaltenen Tätigkeit

für eine bestimmte Berufsgruppe unter bestimmten Voraussetzungen

Beispiel: §§§§ 4 Abs. 1 HebG

„Zur Leistung von Geburtshilfe sind, abgesehen von Notfällen, außer Ärztinnen und Ärzten nur

Personen mit einer Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Hebamme” oder

„Entbindungspfleger” sowie Dienstleistungserbringer im Sinne des § 1 Abs. 2 berechtigt. Die Ärztin

und der Arzt sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß bei einer Entbindung eine Hebamme oder

ein Entbindungspfleger zugezogen wird.“

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(1) Vorbehaltsaufgaben – der Versuch einer Definition

Prioritär vorbehaltene Tätigkeit

bezeichnet den Vorrang der berufsmäßigen Ausübung einer vorbehaltenen Tätigkeit

für eine bestimmte Berufsgruppe unter bestimmten Voraussetzungen.

Beispiel: §§§§ 4 Abs. 1 HebG

„Zur Leistung von Geburtshilfe sind, abgesehen von Notfällen, außer Ärztinnen und Ärzten nur

Personen mit einer Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Hebamme” oder

„Entbindungspfleger” sowie Dienstleistungserbringer im Sinne des § 1 Abs. 2 berechtigt. Die Ärztin

und der Arzt sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß bei einer Entbindung eine Hebamme oder

ein Entbindungspfleger zugezogen wird.“

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(1) Vorbehaltsaufgaben – der Versuch einer Definition

– Regelungen zu den vorbehaltenen Tätigkeiten = Regelungen der Berufsausübung

(Ausbildungsrechts der Heilberufe; wer darf welche Tätigkeiten ausüben)

aber

– Zuordnung vorbehaltener Tätigkeiten betrifft auch die Frage des Zugangs zur

Leistungserbringung

– je nach Gestaltung des Vorbehalts: Zuordnung einer vorbehaltenen Tätigkeit an

einen bestimmten Beruf kann andere Berufe von dieser Tätigkeit und damit vom

Zugang zur Leistungserbringung ausschließen!

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(1) Vorbehaltsaufgaben – der Versuch einer Definition

– Heilberuferecht: nur bei Ärzten selbständiger Leistungszugang

– Kranken- und Altenpflege: nur îm Zusammenhang mit Modellvorhaben nach § 63

Abs. 3c SGB V direkter Leistungszugang möglich

(= Heilkundeübertragungsrichtlinie; bislang jedoch keine Umsetzung!)

Problem:

– meisten Heilberufegesetze enthalten als Ausbildungsziel zwar

Eigenverantwortlichkeit der Ausführung bestimmter Aufgaben; hieraus wird kein

selbständiger Leistungszugang abgeleitet

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(2) Vorbehaltsaufgaben – wer definiert diese?in Anlehnung an Igl (2013)

Normhierarchisch betrachtet: Recht der Gesundheitsberufe auf fünf Ebenen geregelt

– Unionsrecht (z. B. EU-Berufsanerkennungsrichtlinie)

– Verfassungsrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG)

– Bundesrecht (Berufsgesetze; Gesundheitssozialrecht z. B. SGB V / XI)

– Landesrecht (Gesetzgebungskompetenz zur Regelung der Berufsausübung der

Heilberufe, z. B. Einrichtung Kammern)

– untergesetzliches Recht

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(2) Vorbehaltsaufgaben – wer definiert diese?

– Recht der Gesundheitsberufe: kein einheitliches, an bestimmten systematischen

Erfordernissen ausgerichtetes Muster - viele Einzelgesetze

– es kann zwischen direktem und indirektem Beruferecht unterschieden werden

– Unterscheidung dient dazu, verschiedene Regelungsbereiche zu ordnen

– erst Zusammenschau aller Vorschriften ergibt ein vollständiges Bild der rechtlichen

Ordnung, die das Handeln der Gesundheitsberufe bestimmt

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(2) Vorbehaltsaufgaben – wer definiert diese?

Direktes Berufsrecht - hierzu gehören in erster Linie

– die Berufsausbildung

– die Berufszulassung

– die Berufsausübung und deren Beendigung

– die Verfassung der Berufe z. B. in Kammern, die Berufsordnung,

– …

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(2) Vorbehaltsaufgaben – wer definiert diese?

Indirektes Berufsrecht

Rechtsbereich, der an Berufe anknüpft, aber keine direkten Auswirkungen auf

berufsrechtlichen Status

– Sozialleistungsrecht (Leistungserbringungsrecht); dort besonders im SGB V

und SGB XI (aber auch andere rechtliche Vorschriften wie SGB IX/XII)

– leistungsrechtliche Vorschriften; hierdurch bestimmt, welche Leistungen ein

Leistungserbringer für Versicherte zulasten der Kranken- oder Pflegekasse

erbringen darf (mit welchen Qualifikationen!)

– zudem: das zivile Haftungsrecht und das Strafrecht

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(2) Vorbehaltsaufgaben – wer definiert diese?

Indirektes Berufsrecht

Rechtsbereich, der an Berufe anknüpft, aber keine direkten Auswirkungen auf

berufsrechtlichen Status

– Sozialleistungsrecht (Leistungserbringungsrecht); dort besonders im SGB V

und SGB XI (aber auch andere rechtliche Vorschriften wie SGB IX/XII)

– leistungsrechtliche Vorschriften; hierdurch bestimmt, welche Leistungen ein

Leistungserbringer für Versicherte zulasten der Kranken- oder Pflegekasse

erbringen darf (mit welchen Qualifikationen!)

– zudem: das zivile Haftungsrecht und das Strafrecht

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(3) Vorbehaltsaufgaben im GEPA NRW

§§§§ 4 Absatz 11 WTG NRW / 2. Teil GEPA NRW

Ausschließlich von Fachkräften wahrzunehmende Tätigkeiten sind:

1. die Steuerung und Überwachung von Pflegeprozessen sowie die Zielfestlegung und

Planung der Maßnahmen im Pflege- und Betreuungsprozess einschließlich der

Kontrolle und Auswertung der Pflege- und Betreuungsqualität und der wesentlichen

Abstimmungen mit anderen Leistungserbringern der medizinischen Versorgung,

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(3) Vorbehaltsaufgaben im GEPA NRW

§§§§ 4 Absatz 11 WTG NRW / 2. Teil GEPA NRW

Ausschließlich von Fachkräften wahrzunehmende Tätigkeiten sind:

2. die Beratung der Nutzerinnen und Nutzer über fachlich begründete Maßnahmen zur

Sicherung der gesundheitlichen und psychosozialen Versorgung sowie die Mitwirkung

bei Entscheidungen über deren Anwendung und

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(3) Vorbehaltsaufgaben im GEPA NRW

§§§§ 4 Absatz 11 WTG NRW / 2. Teil GEPA NRW

Ausschließlich von Fachkräften wahrzunehmende Tätigkeiten sind:

3. die Überprüfung der Erforderlichkeit und Angemessenheit sowie die Überwachung

der Durchführung freiheitsbeschränkender und freiheitsentziehender Maßnahmen

Aus der Begründung zu Absatz 11

Erstmals werden Vorbehaltsaufgaben für Fachkräfte definiert. Die dort genannten

Tätigkeiten sind von Fachkräften wahrzunehmen und können daher nicht delegiert

werden.

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(3) Vorbehaltsaufgaben im GEPA NRW

Definition Fachkräfte (§ 1 Entwurf Verordnung zum WTG)

(1) Als Fachkraft in der Pflege und in der sozialen Betreuung […] ist anerkannt, wer über

einen der folgenden Berufsabschlüsse verfügt:

1. Altenpflegerin oder Altenpfleger,

2. Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger,

3. Kinderkrankenschwester und Kinderkrankenpfleger,

4. in der Eingliederungshilfe auch Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger

Diese müssen lt. GEPA NRW folgende Aufgaben durchführen

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(4) Vorbehaltsaufgaben GEPA und ihre Folgen für die Praxis – keine Delegation möglich

Vorschrift WTG Aufgaben Fachkräfte

die Steuerung und Überwachung von Pflegeprozessen • Erstellung schriftliche Planung (!?)• Steuerung der konkreten Durchführung• Überwachung der konkreten Durchführung• …

Zielfestlegung und Planung der Maßnahmen im Pflege-und Betreuungsprozess

• Erstellung schriftliche Planung • Ziel/- und Maßnahmenfestlegung • Abstimmung mit Pflegebedürftigen, Betreuern/-

innen, anderen Beteiligten• …

Kontrolle und Auswertung der Pflege- und Betreuungsqualität

• Regelmäßige Kontrolle der Pflege-und Betreuungsqualität

• Auswertung der Pflege-und Betreuungsqualität• Anpassung des Pflegeprozesses / der

Pflegeplanung• …

wesentliche Abstimmungen mit anderen Leistungserbringern der medizinischen Versorgung

• direkte Abstimmung mit Ärzten, Therapeuten, Apothekern, Sanitätshäusern, …

• …

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(4) Vorbehaltsaufgaben GEPA und ihre Folgen für die Praxis – keine Delegation möglich

Vorschrift WTG Aufgaben Fachkräfte

die Beratung der Nutzer/-innen über fachlich begründete Maßnahmen zur Sicherung der gesundheitlichen und psychosozialen Versorgung

• Analyse/ Erhebung von Beratungsbedarfen• Durchführung von Beratungen• Kontinuierliche Fortbildung der Fachkräfte zu

fachrelevanten Themen• Fortbildungen zur Beratung• …

Mitwirkung bei Entscheidungen über deren Anwendung

• Abstimmung mit Pflegebedürftigen, Betreuern/-innen, anderen Beteiligten

• direkte Abstimmung mit Ärzten, Therapeuten, Apothekern, …

• Organisation der konkreten Anwendung• …

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(4) Vorbehaltsaufgaben GEPA und ihre Folgen für die Praxis – keine Delegation möglich

Vorschrift WTG Aufgaben Fachkräfte

die Überprüfung der Erforderlichkeit und Angemessenheit freiheitsbeschränkender und freiheitsentziehender Maßnahmen

• Systematische Analyse der in Frage stehenden freiheitsbeschränkenden/freiheitsentziehenden Maßnahmen hinsichtlich Erforderlichkeit und Angemessenheit

• Konkrete Abstimmung Pflegebedürftiger / Betreuer/-in / Amtsrichter/-in (Werdenfelser Weg)

• …

die Überwachung der Durchführung freiheitsbeschränkender und freiheitsentziehender Maßnahmen

• Systematische Überwachung der Durchführung• Konkrete Abstimmung Pflegebedürftiger /

Betreuer/-in / Amtsrichter/-in• Erstellung eines einrichtungsspezifischen

Konzepts• …

ggf. geeignete Instrumente?!• Systematische Gestaltung der Pflegeplanung / des Pflegeprozesses und kontinuierliche Kontrolle• Durchführung von Pflegevisiten• Durchführung von Fallkonferenzen• …

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(4) Vorbehaltsaufgaben GEPA und ihre Folgen für die Praxis – keine Delegation möglich

Vorschrift WTG Aufgaben Fachkräfte

die Steuerung und Überwachung von Pflegeprozessen

• Erstellung schriftliche Planung • Steuerung der Durchführung• Überwachung der Durchführung• …

Zielfestlegung und Planung der Maßnahmen im Pflege- und Betreuungsprozess

• Erstellung schriftliche Planung • Abstimmung mit Pflegebedürftigen, Betreuern/-

innen, anderen Beteiligten• …

Kontrolle und Auswertung der Pflege- und Betreuungsqualität

• Steuerung der Pflege-und Betreuungsqualität• Überwachung der Pflege-und Betreuungsqualität• …

wesentliche Abstimmungen mit anderen Leistungserbringern der medizinischen Versorgung

• direkte Abstimmung mit Ärzten, Therapeuten, Apothekern, Sanitätshäusern, …

• …

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(5) zukünftige Vorbehaltsaufgaben –ein (nicht unwahrscheinlicher!?) Ausblick

Selbständige Ausführung von Heilkunde vgl. Lorenz (2013)

– die Übertragung von ärztlichen Tätigkeiten auf Angehörige der Pflegeberufe

(geregelt über PflWG vom 28.5.2008)

– Novum: nicht die Übertragung von ärztlichen Tätigkeiten, sondern die selbständige

Ausübung von Heilkunde = die Übernahme fachlicher, wirtschaftlicher und

rechtlicher Verantwortung

Struktur:

– Arzt: Diagnose und Indikationsstellung (?!)

– Pflege: Verordnung und therapeutische Tätigkeit

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(5) zukünftige Vorbehaltsaufgaben –ein (nicht unwahrscheinlicher!?) Ausblick

selbständige Ausübung von Heilkunde - diagnosebezogen

– Diabetes mellitus Typ 1 und 2

– Chronische Wunden (z. B. ulcus cruris)

– Demenz

– Hypertonus

Dabei übertragbare Tätigkeiten

– Assessment / Verlaufsdiagnostik

– Planung einzuleitender Interventionen

– Umsetzung des Therapieplanes/ Wundmanagment

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(5) zukünftige Vorbehaltsaufgaben –ein (nicht unwahrscheinlicher!?) Ausblick

selbständige Ausübung von Heilkunde - prozedurenbezogen

– Infusionstherapie/ Injektion

– Stomatherapie

– Wechsel von Trachealkanülen/ Tracheostomamanagement

– Anlage und Versorgung einer Magensonde

– Legen und Überwachen des transurethralen Blasenkatheters

– Versorgung und Wechsel suprapubischen Blasenkatheters

– Schmerztherapie/-management

– …

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(5) zukünftige Vorbehaltsaufgaben –ein (nicht unwahrscheinlicher!?) Ausblick

weitere mögliche Vorbehaltsaufgaben vgl. Bachmann et al. (2014)

– eigenverantwortliche, selbständige sowie wissenschaftsbasierte und kritisch-reflexive

Analyse von Pflegebedarfen sowie Initiierung, Steuerung, Durchführung und

Evaluation pflegerischer Prozesse (z. B. inkl. Verordnung pflegerischer Hilfsmittel)

– …

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(5) zukünftige Vorbehaltsaufgaben –ein (nicht unwahrscheinlicher!?) Ausblick

weitere mögliche Vorbehaltsaufgaben vgl. Bachmann et al. (2014)

– eigenverantwortliche, selbständige sowie wissenschaftsbasierte und kritisch-reflexive

Analyse von Pflegebedarfen sowie Initiierung, Steuerung, Durchführung und

Evaluation pflegerischer Prozesse (z. B. inkl. Verordnung pflegerischer Hilfsmittel)

– … zukünftige Vorbehaltsaufgaben wo zu definieren?

im direkten Beruferecht

z. B. im Rahmen einer

generalistisch ausgerichteten

fach- und/oder hochschulischen Ausbildung

von Pflegekräften

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Vielen Dank für Ihre

Aufmerksamkeit!

Prof. Dr. Thomas [email protected]

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Vorbehaltsaufgaben für Pflegefachkräfte | Prof. Dr. Thomas Evers | Neuss, 31. Oktober 2014

LiteraturBachmann, S. et al. (2014). Qualifikationsziele hochschulisch ausgebildeter Pflegender - Arbeitsergebnis der

Modellstudiengänge „Pflege“ der Fachhochschule Bielefeld, der Hochschule für Gesundheit in Bochum, der Fliedner

Fachhochschule in Düsseldorf, der Katholischen Hochschule NRW und der Mathias Hochschule Rheine.

Konsentierte Fassung vom 08.09.2014.

Igl, Gerhard. (2013). Gesundheitsberufe neu regeln. In: Robert Bosch Stiftung (Hrsg.): Gesundheitsberufe neu

denken, Gesundheitsberufe neu regeln. Grundsätze und Perspektiven – Eine Denkschrift der Robert Bosch Stiftung.

Stuttgart: Robert Bosch Stiftung.

Lorenz, Franz. (2013). Neue Handlungsfelder für die Pflege. Chance zur Professionalisierung und Autonomie.

Vortrag vom 23.04.2013.

Gesetz zur Entwicklung und Stärkung einer demographiefesten, teilhabeorientierten Infrastruktur und zur

Weiterentwicklung und Sicherung der Qualität von Wohn- und Betreuungsangeboten für ältere Menschen,

Menschen mit Behinderungen und ihre Angehörigen (GEPA NRW) vom 14. Oktober 2014. Ausgabe 2014, Nr. 29

vom 15.10.2014, S. 625 bis 646.

Überarbeiteter Entwurf der Verordnung zur Durchführung des Wohn- und Teilhabegesetzes (Wohn- und

Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung (WTG-DVO). Drs. 16/2166 Landtag NRW.

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