Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 - CMS in Austria · Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 | 10. Dezember...

34
Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 | 10. Dezember 2015 Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 Ergebnisse des „Arbeitsmarktgipfels“ Dr. Jens Winter Dr. Christoph Wolf CMS Business Breakfast

Transcript of Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 - CMS in Austria · Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 | 10. Dezember...

Page 1: Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 - CMS in Austria · Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 | 10. Dezember 2015 CMS - Überall in Europa 2 Facts & Figures 59 Büros 33 Länder: In Europa

Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 | 10. Dezember 2015

Neuerungen im Arbeitsrecht 2016Ergebnisse des „Arbeitsmarktgipfels“

Dr. Jens Winter

Dr. Christoph Wolf

CMS Business Breakfast

Page 2: Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 - CMS in Austria · Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 | 10. Dezember 2015 CMS - Überall in Europa 2 Facts & Figures 59 Büros 33 Länder: In Europa

Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 | 10. Dezember 2015

CMS - Überall in Europa

2

Facts & Figures

59 Büros

33 Länder:

In Europa

Albanien, Belgien, Bosnien-

Herzegowina, Bulgarien,

Deutschland, England,

Frankreich, Italien,

Kroatien, Luxemburg,

Montenegro, Niederlande,

Österreich, Polen, Portugal,

Rumänien, Russland,

Schweiz, Serbien,

Slowakei, Slowenien,

Spanien, Tschechische

Republik, Türkei, Ungarn,

Ukraine

Außerhalb Europas

Algerien, Brasilien, China

Marokko, Oman, VAE

> 800 Partner

> 3.000 Juristen

> 5.500 Mitarbeiter

Page 3: Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 - CMS in Austria · Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 | 10. Dezember 2015 CMS - Überall in Europa 2 Facts & Figures 59 Büros 33 Länder: In Europa

Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 | 10. Dezember 2015

Übersicht

Änderungen Mindestanforderung Dienstzettel

Anspruch auf „Abrechnung der Bezüge“

Gesetzliche Regelungen zu All-In-Klauseln

Neuregelungen Konkurrenzklausel

Informationspflicht an Teilzeit-Mitarbeiter

Ausbildungskostenrückersatz

Änderungen Arbeitszeitrecht

Änderungen bei der Elternteilzeit

Geringfügige Änderungen im Betriebspensionsrecht

ACHTUNG: Die meisten Neuregelungen treten bereits am 1.1.2016 in

Kraft! (keine Übergangsbestimmungen)

3

Page 4: Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 - CMS in Austria · Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 | 10. Dezember 2015 CMS - Überall in Europa 2 Facts & Figures 59 Büros 33 Länder: In Europa

Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 | 10. Dezember 2015

Änderungen Mindestanforderung

Dienstzettel /Arbeitsvertrag

Schriftliche Aufzeichnung des

Inhalts des Arbeitsvertrages

(Geltende Fassung)

§ 2 AVRAG (1) …

(2) Der Dienstzettel hat folgende

Angaben zu enthalten:

1. bis 8. …

9. Anfangsbezug (Grundgehalt, -

lohn, weitere Entgeltbestandteile

wie zB Sonderzahlungen),

Fälligkeit des Entgelts,

10. bis 13. …

Schriftliche Aufzeichnung des

Inhalts des Arbeitsvertrages

(Vorgeschlagene Fassung)

§ 2 AVRAG (1) …

(2) Der Dienstzettel hat folgende

Angaben zu enthalten:

1. bis 8. …

9. die betragsmäßige Höhe des

Grundgehalts oder -lohns,

weitere Entgeltbestandteile wie

z.B. Sonderzahlungen,

Fälligkeit des Entgelts,

10. bis 13. …

4

Page 5: Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 - CMS in Austria · Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 | 10. Dezember 2015 CMS - Überall in Europa 2 Facts & Figures 59 Büros 33 Länder: In Europa

Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 | 10. Dezember 2015

Änderungen Mindestanforderung

Dienstzettel /Arbeitsvertrag

(3) …

(4) …

(5) Die Angaben gemäß Abs. 2 Z

5, 6 und 9 bis 11 und Abs. 3 Z 2

bis 4 können auch durch

Verweisung auf die für das

Arbeitsverhältnis geltenden

Bestimmungen in Gesetzen oder

in Normen der kollektiven

Rechtsgestaltung in

betriebsüblich angewendeten

Reiserichtlinien erfolgen.

(3) …

(4) …

(5) Die Angaben gemäß Abs. 2 Z

5, 6, 9 (ausgenommen die

Angaben zum Grundgehalt

oder – lohn), 10 und 11 und Abs.

3 Z 2 bis 4 können auch durch

Verweisung auf die für das

Arbeitsverhältnis geltenden

Bestimmungen in Gesetzen oder

in Normen der kollektiven

Rechtsgestaltung oder in

betriebsüblich angewendeten

Reiserichtlinien erfolgen.

5

Page 6: Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 - CMS in Austria · Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 | 10. Dezember 2015 CMS - Überall in Europa 2 Facts & Figures 59 Büros 33 Länder: In Europa

Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 | 10. Dezember 2015

Änderungen Mindestanforderung

Dienstzettel /Arbeitsvertrag

(6) Jede Änderung der Angaben

gemäß Abs. 2 und 3 ist dem

Arbeitnehmer unverzüglich,

spätestens jedoch einen Monat

nach ihrem Wirksamkeitsbeginn

schriftlich mitzuteilen, es sei

denn, die Änderung erfolgte

durch Änderung von Gesetzen

oder Normen der kollektiven

Rechtsgestaltung, auf die gemäß

Abs. 5 verwiesen wurde.

(6) Jede Änderung der Angaben

gemäß Abs. 2 und 3 ist dem

Arbeitnehmer unverzüglich,

spätestens jedoch einen Monat

nach ihrer Wirksamkeit schriftlich

mitzuteilen, es sei denn, die

Änderung

1. erfolgte durch Änderung von

Gesetzen oder Normen der

kollektiven Rechtsgestaltung, auf

die gemäß Abs. 5 verwiesen

wurde oder die den

Grundgehalt oder –lohn

betreffen oder

6

Page 7: Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 - CMS in Austria · Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 | 10. Dezember 2015 CMS - Überall in Europa 2 Facts & Figures 59 Büros 33 Länder: In Europa

Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 | 10. Dezember 2015

Änderungen Mindestanforderung

Dienstzettel /Arbeitsvertrag

2. ergibt sich unmittelbar aus

der dienstzeitabhängigen

Vorrückung in der selben

Verwendungs- oder

Berufsgruppe der

anzuwendenden Norm der

kollektiven Rechtsgestaltung.

7

Page 8: Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 - CMS in Austria · Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 | 10. Dezember 2015 CMS - Überall in Europa 2 Facts & Figures 59 Büros 33 Länder: In Europa

Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 | 10. Dezember 2015

Anspruch auf „Abrechnung der Bezüge“

- § 2f AVRAG

- „(1) Dem/Der Arbeitnehmer/in ist (!) bei Fälligkeit des Entgelts eine

schriftliche, übersichtliche, nachvollziehbare und vollständige

Abrechnung von Entgelt und Aufwandsentschädigungen zu übermitteln.

Die Abrechnung kann dem/der Arbeitnehmer/in auch auf elektronischem

Weg zur Verfügung gestellt werden.

- (2) Der/die Arbeitgeber/in hat dem/der Arbeitnehmer/in eine Kopie der

Anmeldung zur Sozialversicherung gemäß § 33 ASVG unverzüglich

auszuhändigen.“

8

Page 9: Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 - CMS in Austria · Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 | 10. Dezember 2015 CMS - Überall in Europa 2 Facts & Figures 59 Büros 33 Länder: In Europa

Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 | 10. Dezember 2015

Anspruch auf „Abrechnung der Bezüge“

- „Schaffung“ eines zivilrechtlichen Anspruchs auf Lohnabrechnung

- wurde von der Rsp basierend auf allgemeinen Rechtsgrundlagen schon

bisher bejaht (OGH 4 Ob 192/82; OGH 1 Ob 606/94)

- „Unabhängig von allfälligen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen (zB zur

Übergabe eines sogenannten Lohnzettels nach § 84 EStG) besteht

daher die Verpflichtung zur Aushändigung einer Lohnabrechnung an den

Dienstnehmer (ecolex 1993, 43; Arb 10.674; 10.213; 9.590).“

9

Page 10: Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 - CMS in Austria · Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 | 10. Dezember 2015 CMS - Überall in Europa 2 Facts & Figures 59 Büros 33 Länder: In Europa

Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 | 10. Dezember 2015

Anspruch auf „Abrechnung der Bezüge“

- Inhalt? Geht über § 78 Abs 5 EStG hinaus?

- Bürokratie und Rechtsunsicherheit; unbestimmte Rechtsbegriffe wie

„übersichtlich“, „vollständig“ oder „nachvollziehbar“

Auflistung Bruttobezüge

nach dem BMSVG zu leistenden Beiträge

nach dem BPG zu leistende Beiträge/Prämien zu einer PK/bKV

Sachbezüge und Aufwandsentschädigungen

betragsmäßige Aufsplittung von Zulagen in ihre einzelnen Bestandteile ist nicht

erforderlich (pauschale SEG-Zulage)

- Viele KV sehen (auch) eine Verpflichtung zur Erstellung und

Aushändigung einer Lohnabrechnung vor

10

Page 11: Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 - CMS in Austria · Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 | 10. Dezember 2015 CMS - Überall in Europa 2 Facts & Figures 59 Büros 33 Länder: In Europa

Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 | 10. Dezember 2015

Anspruch auf „Abrechnung der Bezüge“

- Folgen der Nichtbeachtung bzw. der teilweisen Nichterfüllung?

- Rsp zu kollektivvertraglichen Verfalls- und Verjährungsbestimmungen

- „Es verstößt wider Treu und Glauben, wenn sich der Dienstgeber auf den

im KV vorgesehenen Verfall beruft, obwohl er es beharrlich unterlassen hat,

eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung im Sinne des KV auszufolgen.“

(OGH 9 ObA 59/94; OGH 9ObA68/15p).

- Verletzung der Fürsorgepflicht, soweit unrichtige oder zu geringe Zahlung

für ArbN nicht „nachvollziehbar“ zu erkennen?

11

Page 12: Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 - CMS in Austria · Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 | 10. Dezember 2015 CMS - Überall in Europa 2 Facts & Figures 59 Büros 33 Länder: In Europa

Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 | 10. Dezember 2015

All-In-Vereinbarung

- Pauschale Abgeltung von Überstunden häufig in der Praxis

- Vereinbarung Gesamtentgelt, durch welches sämtliche Mehrarbeits-

und Überstunden abgegolten werden (sollen)

- Grundsätzlich unproblematisch für Personen, die nicht dem AZG

unterliegen und für die kein Mindestentgelt durch Kollektivvertrag

festgelegt ist.

- Bei Anwendung des AZG sind All-In-Vereinbarungen nur nach

Maßgabe des § 10 AZG zulässig.

- Bei AZG und / oder KV: keine Unterscheidung zwischen Grundlohn

und Mehrleistungsentgelt rechtswidrig

- OGH: KV Mindestentgelt wird als Grundlohn herangezogen

12

Page 13: Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 - CMS in Austria · Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 | 10. Dezember 2015 CMS - Überall in Europa 2 Facts & Figures 59 Büros 33 Länder: In Europa

Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 | 10. Dezember 2015

Gesetzliche Neuregelung zu All-In-Klauseln

Entgelt bei Pauschalentgeltvereinbarungen

§ 2g AVRAG Enthält der Arbeitsvertrag oder der Dienstzettel das

Entgelt als Gesamtsumme, die Grundgehalt oder –lohn und andere

Entgeltbestandteile einschließt, ohne den Grundgehalt oder –lohn im

Sinne des § 2 Abs. 2 Z 9 betragsmäßig anzuführen, hat dieser/diese

Arbeitnehmer/in zwingend Anspruch auf den Grundgehalt oder -lohn

einschließlich der branchen- und ortsüblichen Überzahlungen, der am

Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmer/innen von vergleichbaren

Arbeitgeber/innen gebührt (Ist-Grundgehalt, Ist-Grundlohn). Der Ist-

Grundgehalt oder Ist-Grundlohn ist der Berechnung der abzugeltenden

Entgeltbestandteile zugrunde zu legen, soweit der Kollektivvertrag in

Bezug auf die Berechnung von Entgeltbestandteilen nicht

Abweichendes vorsieht, das zwingenden gesetzlichen Bestimmungen

nicht entgegenstehen darf.

13

Page 14: Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 - CMS in Austria · Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 | 10. Dezember 2015 CMS - Überall in Europa 2 Facts & Figures 59 Büros 33 Länder: In Europa

Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 | 10. Dezember 2015

Neuregelung All-In-Vereinbarung

Der Grundlohn oder Grundgehalt (= der Lohn für die

Normalarbeitszeit, z.B. 40 Stunden/Woche) muss betragsmäßig

ausgewiesen werden.

Ist dies im Arbeitsvertrag oder Dienstzettel nicht der Fall, gilt der

angemessene Ist-Grundlohn (das ist jener Lohn, den ein/e

Arbeitnehmer/in üblicherweise entsprechend der Ausbildung und

Berufserfahrung in einer bestimmten Branche in einer bestimmten

Region verdient) als vereinbart.

Muss die All-In-Klausel bei Erhöhung in der Zukunft jedes mal

angepasst werden? offen

14

Page 15: Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 - CMS in Austria · Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 | 10. Dezember 2015 CMS - Überall in Europa 2 Facts & Figures 59 Büros 33 Länder: In Europa

Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 | 10. Dezember 2015

Neuregelungen Konkurrenzklausel

- Neufassung des § 2c AVRAG und der §§ 36, 37 AngG

- Einschränkung von Konkurrenzklauseln durch Anhebung der

Entgeltgrenze

- Entgelt im letzten Monat des Arbeitsverhältnisses muss das 20-fache

der Höchstbeitragsgrundlage überschreiten (2016: EUR 3.240)

- SZ sind (entgegen der Rsp) dabei nunmehr außer Acht zu lassen

- führt zu einer doppelten Anhebung der Entgeltgrenze (bis zu 40 %)

- „Nur Gruppe der überdurchschnittlich verdienenden ArbN soll in

ihrer beruflichen Mobilität zulässigerweise beschränkt werden

können“

15

Page 16: Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 - CMS in Austria · Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 | 10. Dezember 2015 CMS - Überall in Europa 2 Facts & Figures 59 Büros 33 Länder: In Europa

Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 | 10. Dezember 2015

Neuregelungen Konkurrenzklausel

- Begrenzung der zulässigen Konventionalstrafe mit 6 Nettomonatsbezügen

- SZ sind bei Berechnung des Nettoentgelts außer Acht zu lassen

- wie bisher: Entweder Vereinbarung einer Konventionalstrafe oder

Unterlassung

- § 2e AVRAG: Klarstellung, dass Konventionalstrafen dem richterlicher

Mäßigungsrecht unterliegen (schon bisher § 38 AngG)

- „damit ist sichergestellt, dass die vom Gesetzgeber beabsichtigte

weitere Zurückdrängung mobilitätshemmender Vertragsklauseln

schlagend wird“

- Neuregelungen gelten für nach dem Inkrafttreten neu abgeschlossene

Vereinbarungen über eine Konkurrenzklausel

16

Page 17: Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 - CMS in Austria · Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 | 10. Dezember 2015 CMS - Überall in Europa 2 Facts & Figures 59 Büros 33 Länder: In Europa

Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 | 10. Dezember 2015

Informationspflicht an Teilzeit-Mitarbeiter

§ 19d. AZG

(2a) Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat teilzeitbeschäftigte

Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer bei Ausschreibung von im Betrieb

frei werdenden Arbeitsplätzen, die zu einem höheren

Arbeitszeitausmaß führen können, zu informieren. Die Information

kann auch durch allgemeine Bekanntgabe an einer geeigneten, für

die Teilzeitbeschäftigten leicht zugänglichen Stelle im Betrieb, durch

geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete

Telekommunikationsmittel erfolgen.

Nichteinhaltung strafbar! (§ 28 Abs 1 Z 6 AZG) [EUR 20-436]

17

Page 18: Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 - CMS in Austria · Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 | 10. Dezember 2015 CMS - Überall in Europa 2 Facts & Figures 59 Büros 33 Länder: In Europa

Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 | 10. Dezember 2015

Informationspflicht an Teilzeit-Mitarbeiter

Informationsrecht für Teilzeitbeschäftigte über freie Vollzeitstellen:

Plant ein/e Arbeitgeber/in eine Stelle mit höherem

Arbeitszeitausmaß auszuschreiben, so hat er/sie diese Stelle vorher

dem/der Teilzeitbeschäftigten anzubieten.

„Ausschreibung“ im Sinne des § 9 GlBG

Jede Form der externen und internen Bekanntmachung einer

geplanten Besetzung, die sich an mehr als eine Person richtet.

Zeitlich und anlassbezogene Komponente

18

Page 19: Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 - CMS in Austria · Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 | 10. Dezember 2015 CMS - Überall in Europa 2 Facts & Figures 59 Büros 33 Länder: In Europa

Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 | 10. Dezember 2015

Ausbildungskostenrückersatz

- § 2d Abs 3 Z 2 und Z 3 AVRAG

- Einschränkung der zulässigen zeitlichen Bindungsdauer auf

maximal 4 (statt wie 5) Jahre

- in besonderen Fällen nach mehr als 8 Jahren

- Höchstgrenzen!

- Rückerstattungsbetrag muss gerechnet ab dem Ende der

erfolgreich absolvierten Ausbildung zwingend nach Monaten

aliquotiert werden

- Aliquotierung in größeren Zeitabschnitten ist unwirksam

- anders die bisherige Rsp (OGH 9 ObA 74/11i; OGH 9 ObA 125/11i),

welche bei 3-jähriger Bindungsdauer eine Aliquotierung auch in Jahren

für zulässig erachtete

19

Page 20: Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 - CMS in Austria · Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 | 10. Dezember 2015 CMS - Überall in Europa 2 Facts & Figures 59 Büros 33 Länder: In Europa

Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 | 10. Dezember 2015

Ausbildungskostenrückersatz

- abweichende Vertragsgestaltung ist unzulässig und hat die

Unwirksamkeit der (gesamten) Rückzahlungsvereinbarung zur

Folge

- schon bisher; siehe dazu OGH 9 ObA 126/08g

- Neuregelung gilt für nach Inkrafttreten neu abgeschlossene

Vereinbarungen über den Ausbildungskostenrückersatz

20

Page 21: Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 - CMS in Austria · Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 | 10. Dezember 2015 CMS - Überall in Europa 2 Facts & Figures 59 Büros 33 Länder: In Europa

Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 | 10. Dezember 2015

Änderungen Arbeitszeitrecht

§ 20b. AZG (1) Reisezeit liegt

vor, wenn der Arbeitnehmer

über Auftrag des Arbeitgebers

vorübergehend seinen

Dienstort (Arbeitsstätte)

verlässt, um an anderen Orten

seine Arbeitsleistung zu

erbringen, sofern der

Arbeitnehmer während der

Reisebewegung keine

Arbeitsleistung zu erbringen

hat.

§ 20b. AZG (1) Reisezeit im

Sinne der Abs. 2 bis 5 liegt

vor, wenn der Arbeitnehmer

über Auftrag des Arbeitgebers

vorübergehend seinen

Dienstort (Arbeitsstätte)

verlässt, um an anderen Orten

seine Arbeitsleistung zu

erbringen, sofern der

Arbeitnehmer während der

Reisebewegung keine

Arbeitsleistung zu erbringen

hat.

21

Page 22: Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 - CMS in Austria · Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 | 10. Dezember 2015 CMS - Überall in Europa 2 Facts & Figures 59 Büros 33 Länder: In Europa

Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 | 10. Dezember 2015

Änderungen Arbeitszeitrecht

NEU: (6) Verlässt die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer über Auftrag

der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers ihren/seinen Arbeitsort, um an

anderen Orten ihre/seine Arbeitsleistung zu erbringen, wird aber

während der Reisebewegung durch das angeordnete Lenken eines

Fahrzeugs ein Arbeitsleistung erbracht, die nicht eine Haupttätigkeit

der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers darstellt, darf die tägliche

Arbeitszeit durch die Reisebewegung auf bis zu zwölf Stunden

ausgedehnt werden.

22

Page 23: Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 - CMS in Austria · Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 | 10. Dezember 2015 CMS - Überall in Europa 2 Facts & Figures 59 Büros 33 Länder: In Europa

Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 | 10. Dezember 2015

Änderungen Arbeitszeitrecht

Arbeitszeit bis zu zwölf Stunden möglich, wenn während der

Reisebewegung durch das angeordnete Lenken eines Fahrzeuges

eine Arbeitsleistung erbracht wird.

Ermöglichung der Rückkehr an den Arbeits- bzw. Wohnort noch am

Tag der auswärtigen Arbeitsleistung

Gilt nur für Arbeitnehmer/innen, bei denen das Lenken nicht eine

Haupttätigkeit darstellt.

Anordnung entweder ausdrücklich oder schlüssig

Schlüssig dann, wenn das Reiseziel mit öffentlichen Verkehrsmitteln

nicht oder nicht in der vorgegebenen Zeit erreicht werden kann.

Erfasst sind jene AN, die ihren Arbeitsort verlassen, um an anderen

Orten ihre Arbeitsleistung zu erbringen

23

Page 24: Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 - CMS in Austria · Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 | 10. Dezember 2015 CMS - Überall in Europa 2 Facts & Figures 59 Büros 33 Länder: In Europa

Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 | 10. Dezember 2015

Änderungen Arbeitszeitrecht

Arbeitsort nicht zwingend gleich mit Arbeitsort laut

Arbeitsvertrag bzw. Dienstzettel

Regelmäßige Tätigkeit von Außendienstmitarbeitern erstreckt sich

auf mehrere Bundesländer, dann sind diese als Arbeitsort

anzusehen, unabhängig davon, welche Ort im Arbeitsvertrag

angeführt ist.

Regelungsziel: Unerwünschte Übernachtungen fallen damit weg

24

Page 25: Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 - CMS in Austria · Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 | 10. Dezember 2015 CMS - Überall in Europa 2 Facts & Figures 59 Büros 33 Länder: In Europa

Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 | 10. Dezember 2015

Änderungen der Elternansprüche

Frei Dienstnehmerinnen

• Freistellungsanspruch für Wochengeldzeitraum mit

Motivkündigungsschutz bis 4 Monate nach Geburt, bei Nichtanfechtung

mit analoger Kündigungsentschädigung

Fehlgeburten

• Erstreckung des besonderen MSchG-Kündigungsschutzes bis 4 Monate

nach Fehlgeburt;

• Auf Verlangen Fehlgeburtsbestätigung

25

Page 26: Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 - CMS in Austria · Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 | 10. Dezember 2015 CMS - Überall in Europa 2 Facts & Figures 59 Büros 33 Länder: In Europa

Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 | 10. Dezember 2015

Änderungen der Elternansprüche

„Neue“ Karenzansprüche:

• Ausweitung Karenz auf anderen Elternteil, wenn Erstbetreuender

nicht karenzberechtigt ist/war, auf auch späteren Zeitpunkt vor dem

2. GT, gegen Bekanntgabe spätestens 3 Monate vor Antritt der

Karenz, bei früherer Mitteilung bes. Kündigungs- und

Entlassungsschutz ab Beginn des 4. Monats vor Antritt.

• Karenz für unentgeltliche Pflegeeltern künftig auch ohne

Adoptionsabsicht. Aufwandsersätze für das Pflegekind (Nahrung,

Bekleidung, Körperpflege, Arztkosten) oder KBG-Bezüge (auch

einkommensersetzendes) schaden Unentgeltlichkeit nicht.

26

Page 27: Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 - CMS in Austria · Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 | 10. Dezember 2015 CMS - Überall in Europa 2 Facts & Figures 59 Büros 33 Länder: In Europa

Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 | 10. Dezember 2015

Änderungen der Elternansprüche

Anwendbarkeit des Väterkarenzgesetzes auf weibliche

Partnerinnen bei künstlicher Befruchtung (§ 1a VKG):

• Ermöglicht Elternkarenzen, ebenso wohl

• Elternteilzeiten und Elternarbeitszeiten.

27

Page 28: Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 - CMS in Austria · Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 | 10. Dezember 2015 CMS - Überall in Europa 2 Facts & Figures 59 Büros 33 Länder: In Europa

Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 | 10. Dezember 2015

Änderungen bei der Elternteilzeit

Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung

§ 15h MSchG bzw. § 8 VKG: (1) Die Dienstnehmerin/Der Arbeitnehmer hat

einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum Ablauf des

siebenten Lebensjahres oder einem späteren Schuleintritt des Kindes,

wenn

1. das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung

ununterbrochen drei Jahre gedauert hat,

2. die Dienstnehmerin/der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt in einem

Betrieb (§ 34 Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974) mit

mehr als 20 Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen beschäftigt ist und

3. die wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 20 vH reduziert

wird und zwölf Stunden nicht unterschreitet (Bandbreite).

28

Page 29: Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 - CMS in Austria · Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 | 10. Dezember 2015 CMS - Überall in Europa 2 Facts & Figures 59 Büros 33 Länder: In Europa

Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 | 10. Dezember 2015

Änderungen bei der Elternteilzeit

Vereinbarung der Teilzeitbeschäftigung

§ 15i MSchG bzw. § 8a VKG: Die Dienstnehmerin/Der Arbeitnehmer,

die/der keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach § 15h Abs. 1 oder 4

hat, kann mit dem Dienstgeber eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich

Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage längstens bis zum Ablauf des vierten

Lebensjahres des Kindes vereinbaren, bei der die wöchentliche

Normalarbeitszeit um mindestens 20 vH reduziert wird und zwölf

Stunden nicht unterschreitet (Bandbreite).

29

Page 30: Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 - CMS in Austria · Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 | 10. Dezember 2015 CMS - Überall in Europa 2 Facts & Figures 59 Büros 33 Länder: In Europa

Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 | 10. Dezember 2015

Änderungen bei der Elternteilzeit

Änderung der Teilzeitbeschäftigung

§ 15j MSchG bzw. § 8b VKG: (5) Die Dienstnehmerin/Der Arbeitnehmer

kann sowohl eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung,

Änderung des Ausmaßes oder der Lage) innerhalb der Bandbreite nach

§ 15h Abs. 1 Z 3 oder § 15i als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils

nur einmal verlangen. Dieses Recht wird durch das Zurückziehen eines

Teilzeitantrages nach § 15h Abs. 1 oder § 15i nicht verwirkt.

Sie hat dies dem Dienstgeber schriftlich spätestens drei Monate, dauert die

Teilzeitbeschäftigung jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei

Monate vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung bekannt zu

geben.

30

Page 31: Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 - CMS in Austria · Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 | 10. Dezember 2015 CMS - Überall in Europa 2 Facts & Figures 59 Büros 33 Länder: In Europa

Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 | 10. Dezember 2015

Änderungen bei der Elternteilzeit

(6) Der Dienstgeber kann sowohl eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung

(Änderung des Ausmaßes oder der Lage) innerhalb der Bandbreite nach

§ 15h Abs. 1 Z 3 oder § 15i als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils

nur einmal verlangen.

Er hat dies der Dienstnehmerin schriftlich spätestens drei Monate, dauert

die Teilzeitbeschäftigung jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei

Monate vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung bekannt zu

geben.

(7) bis (9) …

(10) Kommt es zu einer Vereinbarung über ein Teilzeitmodell

außerhalb der Bandbreite, liegt dennoch eine Teilzeitbeschäftigung im

Sinne des § 15h oder § 15i vor.

31

Page 32: Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 - CMS in Austria · Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 | 10. Dezember 2015 CMS - Überall in Europa 2 Facts & Figures 59 Büros 33 Länder: In Europa

Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 | 10. Dezember 2015

Änderungen bei der Elternteilzeit

Bandbreite als neuer (dritter) Anspruchstatbestand für große und kleine

Ansprüche

Novelle bringt die Arbeitszeitreduktion bei der Elternteilzeit um zumindest

20% der wöchentlichen Normalarbeitszeit

Mindestarbeitszeit während der Elternteilzeit mit 12 Stunden pro Woche

Sinngemäße Geltung für Änderungsanspruch

Vertragliche Abweichungen in jede Richtung möglich, unter Dennoch-

Geltung des Kündigungsschutzes

Bisher unklar, ob eine Dienstnehmerin einen Teilzeitantrag zurückziehen

und einen neuen Antrag einbringen kann, wenn sie z.B. erkennt, dass der

ursprüngliche Antrag keine innerbetriebliche Zustimmung finden wird.

Recht einen Teilzeitantrag zurückzuziehen, wird daher nicht verwirkt.

Gerichtliche Durchsetzungsverfahren sind auf die Bandbreitenfälle

beschränkt!32

Page 33: Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 - CMS in Austria · Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 | 10. Dezember 2015 CMS - Überall in Europa 2 Facts & Figures 59 Büros 33 Länder: In Europa

Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 | 10. Dezember 2015

Betriebspensionsrecht

- § 16a Abs 3a BPG – keine (ausdrückliche) Änderung für bKV

- „Sofern betriebliche Pensionszusagen einen Leistungsanspruch für den

Fall des Bezugs einer befristeten Invaliditäts- oder

Berufsunfähigkeitspension vorsehen, gebührt dieser Anspruch auch bei

Feststellung einer mindestens sechsmonatigen Invalidität oder

Berufsunfähigkeit durch den Versicherungsträger gemäß § 367 Abs. 4

ASVG für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach

§ 143a ASVG oder Umschulungsgeld nach § 39b des

Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977.“

- Klarstellung durch gesetzlichen Eingriff in bestehende

Pensionszusagen

- Im Einzelfall wäre von einer planwidrigen Lücke der

Pensionszusage auszugehen gewesen

33

Page 34: Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 - CMS in Austria · Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 | 10. Dezember 2015 CMS - Überall in Europa 2 Facts & Figures 59 Büros 33 Länder: In Europa

Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 | 10. Dezember 2015

Dr. Jens WinterPartner

T +43 1 40443 4450

E [email protected]

34

Dr. Christoph Wolf Partner

T +43 1 40443 2950

E [email protected]