Neuerungen im Biozidprodukterecht Marko Sušnik – [email protected]@wko.at...
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Neuerungen im Biozidprodukterecht
Marko Sušnik – [email protected] Schädlingsbekämpfertag des chemischen GewerbesSalzburg, 8. Oktober 2014
Verordnung EU Nr. 528/2012 anzuwenden ab 1.September 2013 ECHA zuständige EU-Agentur Genehmigung von Wirkstoffen
(Ausschlusskriterien: z.B. Nano, CMR) Zulassung von Biozidprodukten „Alte“ Richtlinie außer Kraft, aber praktisch
vom Prozedere übernommen
Biozidprodukte-VO
behandelte Waren im Geltungsbereich FAQs der KOM und Leitlinien der ECHA 1. KorrekturVO bereits notwendig GebührenVO veröffentlicht (inkl. Jahresgebühr) Kommunikation mit den Behörden via R4BP
bzw. IUCLID
Biozidprodukte-VO
Definition und Abgrenzung
Biozidprodukte sind Stoffe oder Gemische, die einen oder mehrere Wirkstoffe enthalten oder z.B. vor Ort
entwickeln und Schadorganismen auf chemische Weise zerstören,
abschrecken oder auf andere Weise bekämpfen.
Produkte, die lediglich physikalisch oder mechanisch wirken (z.B. eine Klebefalle ohne Wirk- oder Lockstoff zum Fangen von Fliegen), sind keine Biozidprodukte.
Für Produkte wie Arzneimittel, Tierarzneimittel oder Pflanzenschutzmittel gelten eigene Vorschriften und nicht die Biozidprodukte-Verordnung (BPV).
Wirkstoffe
Bestehendes Review-System für „alte“ Wirkstoffe bleibt Übergangsfristen bis nach 2020 je nach WS möglich.
ABER: Registrierung von Herstellern/Importeuren von Wirkstoffen bzw. Importeure von Biozidprodukten bis 1.September 2015 ab dann Inverkehrsetzungsverbot für nichtgelistete
Wirkstoffe/Biozidprodukte Anforderungen sind nicht zu unterschätzen!
Das WS-Genehmigungsverfahren bleibt im Prinzip gleich nach Genehmigung Veröffentlichung in Unionsliste
Biozidprodukte
Unionszulassung – stufenweise Erweiterung bis 2020 auf fast alle Produktgruppen
Nationale (Erst-)Zulassung (wie gehabt)
gegenseitige Anerkennung Zeitlich nachfolgende gegenseitige Anerkennung
Zeitlich parallele gegenseitige Anerkennung
Vereinfachte Zulassung für bestimmte BP
Biozidprodukte
Regeln für Parallelhandel spezifiziert
Regeln für Biozidproduktefamilien, früher Rahmenformulierungen
Regeln für unterschiedliche Handels-bezeichnungen
behandelte Waren
Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse die mit einem oder mehreren Biozidprodukten
behandelt wurden oder denen ein oder mehrere Biozidprodukte absichtlich
zugesetzt wurden
keine Zulassungspflicht, aber nur genehmigte WS dürfen verwendet werden
Import in die EU besonders betroffen Erschwernis beim Import ev. Verwendung beschränkt oder verboten
behandelte Waren
Bei primärer Biozidfunktion BP (z.B. Mottenpapier)
Eigene Kennzeichnungsvorschriften wenn: bei der behandelten Ware die biozide Eigenschaft
ausgelobt wird und/oder entsprechende Kennzeichnungsanforderungen bei
der Genehmigung des betreffenden Wirkstoffes vorgeschrieben wurden.
Gelten seit 1. September 2013
Auf Anfrage eines privaten Verbrauchers ist innerhalb von 45 Tagen kostenlos Informationen über die biozide Behandlung einer Ware zu übermitteln.
Werbung Biozidprodukte
Angaben wie z.B. verboten: „Biozidprodukt mit niedrigem Risiko-Potenzial“; „ungiftig“; „unschädlich“ „ökologisch“
Jeder Werbung (Print-, Funk- oder Fernsehwerbung) mit Hinweis:„Biozide [oder die genaue Beschreibung der Produktart] vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Kennzeichnung und Produktinformation lesen.“
Einstufung und Kennzeichnung
Kennzeichnung nach Art. 69 BPV gilt ab 1.9.2013! z.B. WS und Konzentration, Zulassungsinhaber,
Zulassungsnummer, Anwendungen, Chargennummer, Verfallsdatum…
CLP-Verordnung gilt jedenfalls: BP und WS müssen nach CLP eingestuft und
gekennzeichnet werden Übergangsfristen enden mit 1.6.2015
Es gibt einige Sonderreglungen WS werden meist harmonisiert eingestuft
Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
siehe auch WKÖ-Infofolder „Das GHS System in der Praxis“ auf www.wko.at/reach
Konnex zu REACH
WS sind im Geltungsbereich, aber Art. 15, REACH-VO sieht Sonderregelung vor
Information in der Lieferkette: Sicherheitsdatenblatt nach REACH (BPV, Art. 70 bzw.
REACH, Art. 31):- erweitertes SDB in der Regel nicht relevant- stufenweise Anpassungen bis 2017- siehe WKÖ-Folder „Das Sicherheitsdatenblatt“ auf
www.wko.at/reach Informationen über Gefahren/Risiken (Art. 34) Aufbewahrung von Information – 10 Jahre (Art. 36) Erzeugnisse und Kandidatenstoffe (Art. 33)
Konnex zu REACH
Verwender von BP/WS sind nachgeschaltete Anwender und damit: Verpflichtungen nach Title V relevant, insbesondere:
- Explizite Sorgfaltspflicht (Art. 37 (5))- Meldung von neuen Verwendungen an Lieferant oder ECHA
im Prinzip relevant
Beschränkungen nach Titel VIII / Anhang XVII sind schlagend, wenn keine explizite Ausnahme
Stoffe in BP und WS unterliegen aber nicht der Zulassung (Title VII)
Biozidprodukterecht - national
Neufassung der Biozidproduktegesetzes(BGBl. I Nr. 105/2013)
Hauptsächlich Implementierung des EU-Rechts
Vollzug und nationale Gebühren geregelt
Änderungen der Gebührentarif-VO
Giftrecht bzw. SelbstbedVO nach ChemG gelten
allgemein kann ChemG relevant sein
Biozidprodukterecht - national
Straf- und Übergangsbestimmungen § 22 bis zu 20.180,- € (im Wiederholungsfall 40.360,- €)
z.B.: Verstoß gegen §2 Bereitstellung bzw. Inverkehrbringen oder Verstoß gegen Werbe- und Meldungsvorgaben
bis zu 5.090,- € (im Wiederholungsfall 10.180,- €)alles was nicht in § 22 Abs. 1 gelistet ist
Beschlagnahme § 18
Biozidprodukte-Register
Sicherheitsdatenblatt-Meldung
WKÖ - Infofolder
Zu finden auf:
https://www.wko.at/Content.Node/Service/Umwelt-und-Energie/Oe-/-EU-Aktuelle-Umweltpolitik/noe/Biozide_Uebersicht.pdf