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FG : Sicherheitstechnik / Arbeitssicherheit Prof. Dr.-Ing. habil. A. Kahl Bergische Universität Wuppertal Neues aus dem Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) 6. Essener Gefahrstofftage | Essen | 12. Mai 2016

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Neues

aus dem Ausschuss für Gefahrstoffe

(AGS)

6. Essener Gefahrstofftage | Essen | 12. Mai 2016

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6. Essener Gefahrstofftage | Essen | 12. Mai 2016

Inhalte:

1. Änderung der TRGS 402

1.1 Konkretisierung des Begriffs „Beurteilungsmaßstab“

1.2 Anforderungen an Messverfahren

2. Positionspapier des AGS zur Schnittstelle zwischen REACH und AS-Recht

3. Änderungen und Ergänzungen der TRGS 420 – VSK (Verfahren 3.1 – 3.4)

4. Neufassung TRGS 504

5. Änderung und Ergänzung der TRGS 900

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Neues aus dem AGS (1.1)

AGS Beschlüsse – Frühjahrssitzung 2016

1. Beurteilungsmaßstäbe

TRGS 402

„Ermitteln und Beurteilen der

Gefährdungen

bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen:

Inhalative Exposition

Gemäß § 20 GefStoffV

legt der AGS auf der Grundlage von toxikologisch/arbeitsmedizinischen Ableitungen und

Begründungen Grenzwerte und Beurteilungsmaßstäbe fest:

1. Arbeitsplatzgrenzwerte gemäß TRGS 900

2. Biologische Grenzwerte gemäß TRGS 903

Anliegen:

Aufstellung von grundlegenden Kriterien zur Ableitung von Beurteilungsmaßstäben

gemäß 3b

Status quo:

Ableitung für

Quarzstäube, Chromate,

3. Andere Beurteilungsmaßstäbe …

a. risikobezogene Beurteilungsmaßstäbe gemäß TRGS 910

b. vom AGS verabschiedete risiko-/gesundheitsbezogene

Beurteilungsmaßstäbe, die nicht die festgelegten Kriterien der

BekGS 901 (AGW) oder Anlage 3 der TRGS 910 (ERB) erfüllen,

aber nicht technikbasiert sind.

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Neues aus dem AGS (1.1)

AGS Beschlüsse – Frühjahrssitzung 2016

1. Beurteilungsmaßstäbe

TRGS 402

„Ermitteln und Beurteilen der

Gefährdungen

bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen:

Inhalative Exposition

Festlegung von Grundsätzen:

- Bei der Festlegung von Beurteilungsmaßstäbe (BM) ist u.a. sicherzustellen, dass der

Schutz der Beschäftigten gewahrt ist (§ 20 Abs. 3 Nummer 4a)

- BM sind

- als Einzelfälle zu betrachten und

- jeweils gesondert in stoffspezifischen TRGS zu erläutern und

mit Schutzmaßnahmen zu unterlegen

- als Schichtmittelwert (Obergrenze mit Duldungsfenster) mit Kurzzeitwert-

regelung auszuweisen

- bei der Gefährdungsbeurteilung und zur Kontrolle der Schutzmaßnahmen zu

berücksichtigen.

Nach der Veröffentlichung der stoffspezifischen TRGS sollte der Beurteilungsmaßstab in

der TRGS 900 oder TRGS 910 mit Hinweisen auf die TRGS in einer Fußnote

veröffentlicht werden.

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Neues aus dem AGS (1.2)

AGS Beschlüsse – Frühjahrssitzung 2016

2. Messverfahren

TRGS 402

„Ermitteln und Beurteilen der

Gefährdungen

bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen:

Inhalative Exposition

Status quo:

- Toleranz- bzw. Akzeptanzkonzentration (TRGS 910) stellen i.d.R. höhere Anforde-

rungen an die einzusetzenden Messverfahren als Messverfahren für AGW Stoffe.

- zu beurteilenden Konzentrationen sind (zum Teil deutlich) niedriger als

vorherige Grenzwerte

- der Messbereich, der durch das Messverfahren abzudecken ist, ist deutlich

weiter (i.d.R. Faktor 10 zwischen K und AK, Absenkung ab 2018 erfordert

Faktor 100.

- fachliche Ungenauigkeiten (Nachweisgrenze, Bestimmungsgrenze?)

- redaktionelle Anpassungen zum Thema Messverfahren erforderlich

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Neues aus dem AGS (1.2)

AGS Beschlüsse – Frühjahrssitzung 2016

2. Messverfahren

TRGS 402

„Ermitteln und Beurteilen der

Gefährdungen

bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen:

Inhalative Exposition

Vorgehen:

- Begriff der Nachweisgrenze zugunsten Bestimmungsgrenze geändert

- Verfahrenskombinationen möglich!

- Neuaufnahmen, u.a.:

- Prüfpflicht hinsichtlich der Beeinflussung des Ergebnisses eines Messverfahrens

durch andere Komponenten oder Umgebungsbedingungen (…)

- Messverfahren für die Überwachung der Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen

sind geeignet, wenn sie die in der TRGS aufgeführten Anforderungen bezüglich

Mindestmessbereich und erweiterte Messunsicherheit erfüllen,

- steht kein geeignetes Messverfahren (..) zur gleichzeitigen Überwachung von

Akzeptanz- und Toleranzkonzentration zur Verfügung, sind (...) genannten

geeigneten Verfahren für die Überwachung der Akzeptanzkonzentration und der

Toleranzkonzentration in Kombination einzusetzen,

- …

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Neues aus dem AGS (2.)

AGS Beschlüsse – Frühjahrssitzung 2016

Vorschlag für eine Position des Ausschuss für

Gefahrstoffe zum Verhältnis zwischen

Arbeitsschutzrecht und REACH-Verordnung

Grundlage:

BekGS 409

„ Nutzung der REACH-

Informationen für den

Arbeitsschutz “

Papier beschreibt u.a. Schnittstellenprobleme zwischen REACH und dem europäischem

sowie dem nationalstaatlichem Arbeitsschutzrecht, die bei der Umsetzung in der Praxis

immer deutlicher werden.

Folgende Themen stehen dabei im Vordergrund:

- Einhaltung der in einem Expositionsszenario übermittelten Bedingungen „Duty to apply“

- Ableitung und Stellenwert von Grenzwerten am Arbeitsplatz

- Auswahl der Risikomanagementmaßnahmen bei SVHC-Stoffen

Fachöffentliche Veranstaltung „ags-publik“

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Neues aus dem AGS (3.1)

AGS Beschlüsse – Frühjahrssitzung 2016

Qualitätskriterien und -sicherung

der Verfahrens- und stoffspezifischen Kriterien

Inhalte eines VSK

TRGS 420

„Verfahrens- und stoffspezifische

Kriterien (VSK) für die Ermittlung

und Beurteilung der inhalativen

Exposition“

1. Anwendungsbereich

2. Gefährdungsbeurteilung/

Informationsermittlung

a) Verfahrensspezifische Bedingungen

b) Stoffspezifische Bedingungen

c) Beurteilungskriterien

3. Schutzmaßnahmen

4. Wirksamkeitsprüfung/

Anwendungshinweise

5. Anhang: Grundlagen der

Beurteilung

Der Anwender dieser Expositionsbeschreibung muss bei Verfahrensänderungen und an-

sonsten regelmäßig, mind. aber einmal jährlich, die Gültigkeit der Voraussetzungen über-

prüfen und das Ergebnis dokumentieren.

VSK „Anwendung eines Abbeizverfahrens zur Entfernen bleihaltiger

Beschichtungen auf Holz“ (2014)

Überarbeitung aufgrund eines Initiativantrags des Antragstellers

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Neues aus dem AGS (3.1)

Kurztitel: VSK „Anwendung eines Abbeizverfahrens zur Entfernen

bleihaltiger Beschichtungen auf Holz“

Status quo - AGS-Beschluss vom Mai 2014:

Chem. Abbeizverfahren: pastöses Ablösen nach Auftragen des Abbeizgemisches

Würdigung des Abbeizverfahrens, da durch deren Anwendung im Vergleich zu anderen

Verfahren (Abflämmen bzw. Abschleifen) die Bleiexposition deutlich gesenkt werden

konnte Nachweis über Luftmessungen sowie Biological Monitoring

AGS Beschlüsse – Frühjahrssitzung 2016

Anliegen:

Der Antragstellers prüft, ob der Gefahrstoff N-Ethylpyrrolidon

(NEP) einstufungsbedingt aus dem Abbeizer substituiert

werden kann.

Ergebnis:

Abbeizer behält seine Wirksamkeit auch bei vollständiger Eliminierung von

NEP im Grundrezept, daher Aktualisierung und redaktionelle Anpassung des

VSK

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Neues aus dem AGS (3.2)

Kurztitel: VSK „Tetrachlorethen (PER) – Exposition von Beschäftigten bei

Tätigkeiten in Chemischreinigungen“

Status quo:

Verwendung von PER in geschlossene Reinigungsmaschinen (umweltgefährliche

Wirkung – Forderung gemäß 2.BImSchV),

technische Verriegelung an AM, d.h. Öffnung erst nach definierter Konzentrationsredu-

zierung möglich (Prinzip des geschlossenen Systems integriert Anlieferung und

Entsorgung)

Freisetzung von PER in die Raumluft

- Öffnen der Trommel

- Handling der gereinigten Textilien (Herausnehmen, Sortieren, Bügeln, Aufhängen)

- Reinigen von Nadelfänger und Flusensieb,

- Leckagen an der Reinigungsmaschine sowie Reinigungs-& Wartungs- und Reparatur-

arbeiten.

AGS Beschlüsse – Frühjahrssitzung 2016

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Neues aus dem AGS (3.2)

Kurztitel: VSK „Tetrachlorethen (PER) – Exposition von Beschäftigten bei

Tätigkeiten in Chemischreinigungen“

Vorgehen:

a) PER-Messprojekt in Chemischreinigungen durch 9 Ländermessstellen (2012/13),

AGW: 138 mg/m3 2(II),

b) BAuA-Messprojekt zur Bestimmung von PER in der Ausatemluft

AGS Beschlüsse – Frühjahrssitzung 2016

Befund: „Schutzmaßnahmen ausreichend“

a) Stoffindex zwischen 0,57 und 0,71 (verschiedene Tätigkeiten: u.a. Maschinenbedienung,

Bügeln), 95-Percentil

b) unterhalb des Beurteilungswertes (BEI/ACGH/USA) von 20 μg/PER/l Ausatemluft.

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Neues aus dem AGS (3.3)

Kurztitel: VSK „Handlungsanleitung Lösemittelabfüllung“

Status quo:

- branchenspezifische Hilfestellung und guten Arbeitspraxis zur Gefährdungsbeurteilung

und für die Auswahl geeigneter Schutzmaßnahmen

bei der Abfüllung von organischen Flüssigkeiten in Kanister, Fässer und IBC

Erarbeitet von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) und dem

Verband Chemiehandel e. V. (VCH)

- VSK : Anhang der TRGS 420

- gilt für stationäre Abfüllanlagen bis 1000l Abfüllmenge

Wirksamkeitsüberprüfung

durch BAuA (Antragsteller)

Vorgehen:

Arbeitsplatzmessung

AGS Beschlüsse – Frühjahrssitzung 2016

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Neues aus dem AGS (3.3)

Kurztitel: VSK „Handlungsanleitung Lösemittelabfüllung“

Ergebnis:

Arbeitsplatzgrenzwerte der o.g. organischen Flüssigkeiten zwischen 20 ppm (83 mg/m³) für

MIBK bis 400 ppm (1500 mg/m³) für Ethylacetat.

Anforderungen an die Wirksamkeit der techn. Schutzmaßnahmen:

- nachgeführte, flexible Absaugung über Einfüllstutzen: mind. 24 m3/h

- bündige, integrierte Absaugung an Einfüllsystem: mind. 180 m3/h

Bereitstellung von professionellen Kurzfilmen zur Verdeutlichung der

Freisetzung in Abh. Von der Art der Absaugung (BAuA-Homepage in Kürze)

AGS Beschlüsse – Frühjahrssitzung 2016

Befund:

„Schutzmaß-

nahmen

ausreichend“

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Neues aus dem AGS (3.4)

Kurztitel: VSK „Augenoptikerhandwerk“

VSK aus dem Jahr 2008

Der AGS hat sich verpflichtet, VSK nach fünf Jahren zu überprüfen.

AGS Beschlüsse – Frühjahrssitzung 2016

Status quo:

Antragsteller: BAuA

www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/Arbeiten-mit-Gefahrstoffen/pdf/VSK-

Augenoptiker.pdf

- Anteil der Kunststoffgläser hat sich auf > 75 % erhöht

- für hochbrechende Kunststoffgläser kommen bevorzugt Polyurethane mit

unterschiedlich hohem Schwefelgehalt (z. B. MR 7, MR 8, MR 10, MR 174 mit 20-60 %

Schwefel) zum Einsatz

Veränderungen des Standes der Technik ggü. 2008:

- Kein Zusatz vom Bleioxid (PbO) zum Glas für die notwendige Härte und chemische

Beständigkeit, aktuell kommt zusätzlich Zirkoniumoxid (ZrO2) oder Niobiumoxid

(Nb2O5) zum Einsatz

- Metallfassungen aktuell frei von Blei, Mangan und Beryllium.

- Kunststofffassungen aus Polymethylmethacrylat sind auf dem Markt nicht verfügbar

- Reinigungsmittel: i.d.R. Spiritus (Ethanol)

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Neues aus dem AGS (3.4)

Kurztitel: VSK „Augenoptikerhandwerk“

AGS Beschlüsse – Frühjahrssitzung 2016

Veränderungen des Standes der Technik ggü. 2008:

Absenkung von relevanten Arbeitsplatzgrenzwerten: 2-Butoxyethanol, n-Butylacetat

sowie Ethylbenzol, AGW Schwefelwasserstoff 0,015 mg/m³ 2(I)

Vorgehen:

Arbeitsplatzmessungen durch BGETEM (worst case)

Schwefelwasserstoffkonzentrationen < 1 % des AGW

Ergebnis:

Befunde: „Schutzmaßnahmen ausreichend“, vernachlässigbar

worst case Bedingungen (Raumgröße 26 m², Höhe 2,5m; kein Luftwechsel durch

geschlossene Fenster) durchgeführte Arbeitsplatzmessungen

durch die BG ETEM bei der Bearbeitung von 42 Kunststoffgläsern (Expos.-zeit: 1h)

Tätigkeit: Bearbeiten/Schleifen hochbrechender Kunststoffgläser aus Polyurethan (Schwe-

felgehalt von 20-60%) wahrnehmbaren Geruchsbelästigungen durch Schwefelwasserstoff

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Neues aus dem AGS (4.)

AGS Beschlüsse – Frühjahrssitzung 2016

TRGS „Tätigkeiten mit Exposition

gegenüber A- und E-Staub“

Neufassung

TRGS 504

„Tätigkeiten mit Exposition

gegenüber A- und E-Staub“Grundlagen:

TRGS 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte“

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AGS Beschlüsse – Frühjahrssitzung 2016

Auszug a

us T

RG

S 9

00

Für die Inanspruchnahme der Übergangsregelung müssen folgende Voraussetzungen

eingehalten werden:

Es liegt eine aktuelle GB einschl. aktueller Ergebnisse aus Expositions-

ermittlungen gemäß TRGS 402 vor (..) 1.

Der Schichtmittelwert des Beurteilungsmaßstabes von 3,0 mg/m3

(Kurzzeitwert 2(II)) wird unterschritten.2.

Es sind technische Schutzmaßnahmen nach den branchenüblichen Verfahrens-

und Betriebsweisen umgesetzt (entspricht NICHT dem Stand der Technik!).3.

Es liegt ein Schutzmaßnahmen vor, mit dem Ziel, den AGW für die A-Staub-

fraktion von 1,25 mg/m3 innerhalb der Übergangszeit einzuhalten.4.

Die Beschäftigten wurden vom AG über das Schutzmaßnahmenkonzept

im Rahmen der Unterweisung informiert.

Im Schutzmaßnahmenkonzept muss in einem Maßnahmenplan festgelegt

werden, welche konkreten Maßnahmen in welchem Zeitraum umgesetzt werden

müssen und wann die AGW-Einhaltung erreicht werden soll.

5.

Während der Übergangszeit wird dem Beschäftigten vom AG Atemschutz zur

Verfügung gestellt, der bei Expositionsspitzen zu tragen ist.6.

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AGS Beschlüsse – Frühjahrssitzung 2016

GefStoffV Anhang I Nr. 2.3. „Ergänzende Schutz-

maßnahmen für Tätigkeiten mit Exposition

gegenüber einatembaren Stäuben“

+

Neue TRGS 504 „Tätigkeiten mit Exposition gegenüber A- und

E-Staub“

Neufassung

TRGS 504

„Tätigkeiten mit Exposition

gegenüber A- und E-Staub“

Grundlagen Schutzmaßnahmen Staub:

Sie konkretisiert die allgemeinen Anforderungen zum Schutz der Beschäftigten

und anderer Personen nach der GefStoffV und insbes. des Anhangs I Nr. 2.3

„Ergänzende Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Exposition gegenüber

einatembaren Stäuben“.

Diese TRGS erläutert die in TRGS 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte“ enthaltenen

Vorgaben zum Vorgehen bei Überschreitung des AGW für die alveolengängige

Fraktion während des bis zum 31.12.2018 geltenden Übergangszeitraumes.

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Neues aus dem AGS (4.)

AGS Beschlüsse – Frühjahrssitzung 2016

Inhalt der TRGS:

1 Anwendungsbereich

2 Begriffsbestimmungen

3 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

4 Schutzmaßnahmen

5 Vorgehensweise zur Inanspruchnahme der Übergangsregelung

6 Arbeitsmedizinische Prävention

Neufassung

TRGS 504

„Tätigkeiten mit Exposition

gegenüber A- und E-Staub“

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AGS Beschlüsse – Frühjahrssitzung 2016

Inhalt der TRGS:

3 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

3.1 Ermittlung der stofflichen Eigenschaften (einschließlich der toxikologischen

Bewertung)

- Erkenntnisse zur Löslichkeit (Verfahren zur Ermittlung)

- Annahme der mittleren Dichte der A-Staubfraktion am Arbeitsplatz von 2,5 g/cm³

- dichtebezogene Umrechnung nur für A- nicht für E-Staubfraktion möglich

- Einhaltung der veröffentlichten stoffspezifischen Grenzwerte

3.2 Ermittlung der staubbelasteten Arbeitsbereiche und Tätigkeiten

- Verweis auf primäre und sekundäre Emissionsquellen (Beispiele)

- Tätigkeiten mit pulverförmigen Materialien

- Tätigkeiten der Be- und Verarbeitung von festen Materialien

3.3 Ermittlung und Beurteilung der Expositionshöhe

Neufassung

TRGS 504

„Tätigkeiten mit Exposition

gegenüber A- und E-Staub“

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Neues aus dem AGS (4.)

AGS Beschlüsse – Frühjahrssitzung 2016

Inhalt der TRGS:

3.3 Ermittlung und Beurteilung der Expositionshöhe

Neufassung

TRGS 504

„Tätigkeiten mit Exposition

gegenüber A- und E-Staub“

1. Schutzmaßnahmen ausreichend

(Einhaltung von 1,25 mg/m³ (A-Staub) und 10 mg/m³ (E-Staub,

Kurzzeitwertanforderungen erfüllt),

2. Schutzmaßnahmen übergangsweise ausreichend

(Einhaltung von 3 mg/m³ (A-Staub) bei gleichzeitiger Erfüllung der übrigen

Voraussetzungen von (TRGS 900 Nummer 2.4.2 Absatz 1),

Einhaltung von 10 mg/m³ (E-Staub), Kurzzeitwertanforderungen erfüllt),

3. Schutzmaßnahmen nicht ausreichend

(Nichteinhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte von A- oder E-Staub oder

Nichterfüllung der Kurzzeitwertanforderungen).

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AGS Beschlüsse – Frühjahrssitzung 2016

Inhalt der TRGS:

3.4 Festlegung von Schutzmaßnahmen

3.4.1 Allgemeines

3.4.2 Festlegung von Schutzmaßnahmen bei Überschreitung des AGW für die

alveolengängige Fraktion im Übergangszeitraum

Kriterien - der TRGS 9006.1.

4 Schutzmaßnahmen

4.1 Grundlegende

Schutzmaßnahmen

4.2 Tätigkeitsbezogene

Schutzmaßnahmen

Staubarme Materialien und Verfahren

Technische Schutzmaßnahmen

Organisatorische Schutzmaßnahmen

Persönliche Schutzmaßnahmen

Lagern

Transportieren und Fördern

Handhaben von Schüttgut und pulver-

förmigen Materialien

Be- und Verarbeiten von festen Materialien

Reinigungsarbeiten

Großflächige Staubemissionen im Freien

Neufassung

TRGS 504

„Tätigkeiten mit Exposition

gegenüber A- und E-Staub“

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AGS Beschlüsse – Frühjahrssitzung 2016

Inhalt der TRGS:

Neufassung

TRGS 504

„Tätigkeiten mit Exposition

gegenüber A- und E-Staub“

4 Schutzmaßnahmen

5 Vorgehensweise zur Inanspruchnahme der Übergangsregelung

Anhang 1:

Anforderungen an die Erstellung von branchen- oder tätigkeitsspezifischen Hilfestellungen

gemäß Nummer 5 dieser TRGS

Bild 1: schematische Darstellung

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AGS Beschlüsse – Frühjahrssitzung 2016

Änderung / Ergänzung TRGS 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte“

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Änderung / Ergänzung TRGS 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte“

,11

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Änderung / Ergänzung TRGS 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte“

Die Arbeitsplatzgrenzwerte für Stickstoffdioxid und Stickstoffmonoxid sind gemäß

Bemerkungsspalte vom SCOEL aufgestellt

Die Spitzenbegrenzungen für Stickstoffdioxid und Stickstoffmonoxid sind vom AGS

aufgestellt.

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AGS Beschlüsse – Frühjahrssitzung 2016

6. Essener Gefahrstofftage | Essen | 12. Mai 2016

Vielen Dank für Ihre

Aufmerksamkeit!