Neues aus der Sozialversicherung 2019 - DAK-Gesundheit · 6 7 * Für Mitglieder der DAK-Gesundheit...

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Neues aus der Sozialversicherung 2019 Ihr Überblick Zahlen, Daten, Fakten fürs Entgeltmanagement

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Neues aus der Sozialversicherung 2019Ihr Überblick

Zahlen, Daten, Fakten

fürs Entgeltmanagement

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Vorwort Inhalt

Gesund sein, gesund bleiben oder im Falle eines Falles schnell wieder gesund werden. Für uns ist Gesundheit nicht nur wegen unseres Namens Programm. Gesunde Arbeitnehmer sind schließlich die Basis für den Erfolg Ihres Unternehmens. Gerne sind wir beispielsweise mit unseren vielfältigen Angeboten im Bereich der betrieb- lichen Gesundheitsförderung an Ihrer Seite.

Wir unterstützen Sie aber auch außerhalb der betrieblichen Gesundheitsförderung bei Ihrer Personalarbeit. Mit Rat und Tat z. B. im Bereich des Entgeltmanagements. Da- zu zählt auch diese Broschüre, die Ihnen einen kleinen Überblick über für Sie eventuell relevante Entwicklungen in der Sozialversicherung 2019 gibt. Weitere Informationen dazu und zu vielen anderen für Ihre Personalarbeit nützlichen Themen finden Sie auch jederzeit online unter www.dak.de/arbeitgeber

Ihre DAK-Gesundheit

Was 2019 außer Gesundheit noch wichtig ist.EntgeltgrenzenJahresarbeitsentgeltgrenzen ........................................................ 4Beitragsbemessungsgrenzen ........................................................ 4Bezugsgrößen ................................................................................ 4Geringverdienergrenze für Auszubildende/Praktikanten .............. 4Einkommengrenze für die Familienversicherung .......................... 4Geringfügig entlohnte Beschäftigungen ....................................... 5Kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse ....................................... 5Beschäftigte in der Gleitzone ........................................................ 5Fälligkeitstermine .......................................................................... 5

Neuigkeiten 2019Paritätische Finanzierung der Krankenversicherung ..................... 6Beitragszuschuss zur Krankenversicherung .................................. 6Zuschussberechnung ..................................................................... 6Höchstbeitragszuschüsse 2019 ..................................................... 7Sachbezugswerte .......................................................................... 7

Studenten und PraktikantenGrundsätze für die Beurteilung ..................................................... 8Beurteilung der Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung .......................................... 9

AsylrechtStatus des Aufenthalts ............................................................... 10Stichwort Leiharbeit .................................................................... 10Asylverfahren, Arbeitserlaubnis und Vorrangprüfung ................. 10Positivliste ................................................................................... 11Vollständige Unterlagen helfen .................................................. 11

PflegeversicherungKurzzeitige Pflegefreistellung ...................................................... 12Inanspruchnahme für die Pflege in häuslicher Umgebung .......... 12Beschäftigungsumfang bestimmt Beitragshöhen ....................... 13Pflegezeit: Dauer und Auswirkungen .......................................... 13

Betriebliches GesundheitsmanagementQualifizierung in zwei Stufen ...................................................... 14Qualifizierungsstufen I und II ....................................................... 14Fachkraft Betriebliches Gesundheitsmanagement ..................... 14Betrieblicher Gesundheitsmanager ............................................. 14

Online-Services für ArbeitgeberIhre erste Adresse: www.dak.de/arbeitgeber ............................ 15Berechnungen und Planungen auf Klick ...................................... 15Kennen Sie schon unseren Urlaubsplaner? ................................ 15

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jährlich monatlich

wegen Höhe des regelmäßigen Gesamteinkommens 5.340,00 € 445,00 €

bei geringfügiger Beschäftigung 5.400,00 € 450,00 €

monatlich

Arbeitsentgelt 450,01 - 850,00 €

Entgeltgrenzen

* Gilt für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der damaligen Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung (Vollversicherung) versichert waren.

Kennzahlen und Eckdaten

West Ost

Kranken- und Pflegeversicherungjährlich 54.450,00 € 54.450,00 €

monatlich 4.537,50 € 4.537,50 €

Renten- und Arbeitslosenversicherungjährlich 80.400,00 € 73.800,00 €

monatlich 6.700,00 € 6.150,00 €

West Ost

Kranken- und Pflegeversicherungjährlich 37.380,00 € 37.380,00 €

monatlich 3.115,00 € 3.115,00 €

Renten- und Arbeitslosenversicherungjährlich 37.380,00 € 34.440,00 €

monatlich 3.115,00 € 2.870 ,00 €

2019 2018jährlich monatlich jährlich monatlich

Allgemeine Jahresentgeltgrenze 60.750,00 € 5.062,50 € 59.400,00 € 4.950,00 €

Besondere* Jahresentgeltgrenze 54.450,00 € 4.537,50 € 53.100,00 € 4.425,00 €

jährlich monatlich

Regelmäßiges Arbeitsentgelt höchstens 5.400,00 € 450,00 €

Monatliches Arbeitsentgelt (Volle Beitragspflicht des Arbeitgebers) höchstens 325,00 €

Beitragsbemessungsgrenzen

Bezugsgrößen

Jahresarbeitsentgeltgrenzen

Geringverdienergrenze für Auszubildende und Praktikanten zur Berufsausbildung

Einkommensgrenze für die Familienversicherung

Geringfügig entlohnte Beschäftigte (Minijob)

Beschäftigte in der Gleitzone

Meldestelle und Beitragseinzugsstelle ist die Minijob-Zentrale

Arbeitnehmer haben bei Beschäftigung in der Gleitzone nur einen reduzierten Sozialversicherungsbeitrag zu zahlen und diesersteigt mit zunehmendem Arbeitsentgelt auf den vollen Arbeitnehmerbeitrag an. Arbeitgeber tragen den vollen Beitragsanteil.

Kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse (Minijob)

Personen, die eine von Vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder ingesamt 70 Arbeitstage befristitete Beschäftigung imKalenderjahr nicht berufsmäßig ausüben, sind mit Ausnahme der Unfallversicherung sozialversicherungsfrei – Meldestelle istdie Minijob-Zentrale

Monat Fälligkeit der GSV-Beiträge Beitragsnachweise übermitteln bis:

01/2019 29.01.2019 25.01.2019

02/2019 26.02.2019 22.02.2019

03/2019 27.03.2019 25.03.2019

04/2019 26.04.2019 24.04.2019

05/2019 28.05.2019 24.05.2019

06/2019 26.06.2019 24.06.2019

07/2019 29.07.2019 25.07.2019

08/2019 28.08.2019 26.08.2019

09/2019 26.09.2019 24.09.2019

10/2019 28.10.2019 24.10.2019

11/2019 27.11.2019 25.11.2019

12/2019 23.12.2019 19.12.2019

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* Für Mitglieder der DAK-Gesundheit

Neuigkeiten 2019 Neuigkeiten 2019

Paritätische Finanzierung der KrankenversicherungSeit 2015 setzt sich der Gesamtbeitragssatz zur gesetzlichen Kranken- versicherung aus einem allgemeinen Beitragssatz und einem kassen- individuellen Zusatzbeitrag zusammen. Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 Prozent und wird paritätisch finanziert, also je zur Hälfte von Arbeitgebern und von Arbeitnehmern. Ab 2019 teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch die Zusatzbeiträge je zur Hälfte.

Beitragszuschuss zur KrankenversicherungDurch die Rückkehr zur paritätischen Finanzierung berechnet sich der Zuschuss ab 2019 auch auf die Hälfte des Zusatzbeitragssatzes. Höchstens jedoch entspricht der Zuschuss der Hälfte des Betrages, den der Beschäftige für seine Krankenversicherung zu zahlen hat.

Ein Beitragszuschuss durch den Arbeitgeber ist für Beschäftigtevorgesehen, auf die eines der folgenden Kriterien zutrifft: • versicherungsfrei wegen Überschreitens

– der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder – des 55. Lebensjahres bei gleichzeitig fehlendem Bezug zur gesetzlichen Krankenversicherung

• von der Versicherungspflicht befreit, bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert und berechtigt zur Inanspruchnahme von Vertragsleistungen für sich und die Angehörigen, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen

ZuschussberechnungFür Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeits- entgeltgrenze freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenver-sicherung (GKV) sind, hat der Arbeitgeber einen Beitragszuschuss bis zur maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken-versicherung (2019: 4.537,50 Euro monatlich) zu zahlen. Der Beitragszuschuss wird ab 2019 auch zu dem vom Beschäftigten bisher allein zu tragenden Zusatzbeitrag geleistet. Er bemisst sich bei freiwillig gesetzlich Krankenversicherten nach dem individuellen Zusatzbeitragssatz der jeweiligen Krankenkasse, bei privat Kranken- versicherten nach dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz. Dieser wird vom Bundesminister für Gesundheit jeweils zum 01.11. eines Jahres für das Folgejahr bekanntgegeben und beträgt für das Jahr 2019 0,9%.

Der ermäßigte Beitragssatz beträgt 2019 bundeseinheitlich weiterhin 14 %. Er wird angewendet bei privat krankenversicherten, zuschussberechtigten Arbeitnehmern, die im Falle des Bestehens einer Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse keinen Anspruch auf Krankengeld hätten. Gemeint sind z. B. Personen, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden, oder auch Vorruheständler.

Höchstbeitragszuschüsse 2019

Neuigkeiten 2019

Versicherungszweig Berechnung gesamt

Krankenversicherung mit Krankengeldanspruch*4.537,50 € x 7,3 % = 331,24 €4.537,50 € x 0,75 % = 34,03 €

365,27 €

Krankenversicherung mit Krankengeldanspruch*4.537,50 € x 7,0 % = 317,63 €4.537,50 € x 0,75 % = 34,03 €

351,66 €

Privat Krankenversicherte4.537,50 € x 7,3 % = 331,24 €4.537,50 € x 0,45 % = 20,42 €

351,66 €

Pflegeversicherung 4.537,50 € x 1,525 % 69,20 €

Pflegeversicherung (nur Sachsen) 4.537,50 € x 1,025 % 46,51 €

Monatliche Werte für Mahlzeiten und Wohnraum

Verpflegung insgesamt ..............................................251,00 €Frühstück ..........................................................................53,00 €Mittagessen .....................................................................99,00 €Abendessen ......................................................................99,00 €Unterkunft/Miete** ...................................................231,00 €Gemieteter Wohnraum (pro m2) .............................................4,05 €Gemieteter Wohnraum/einfache Wohnung (pro m2) .............3,31 €

Sachbezugswerte

Tägliche Werte für Mahlzeiten

Frühstück ............................................................................1,77 €Mittagessen .......................................................................3,30 €Abendessen ........................................................................3,30 €

** Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende gilt hier ein Wert in Höhe von 192,10 Euro.

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Studenten und Praktikanten

Viele Studenten finanzieren sich ihr Studium mit einem oder meh-reren kleinen Jobs. Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung dieser Beschäftigungen ist von diversen Faktoren abhängig. Wird die Beschäftigung zum Beispiel in der vorlesungsfreien Zeit oder aber während der Vorlesungszeit durchgeführt? Bestehen inner-halb eines Jahres mehrere Beschäftigungsverhältnisse? Was ist bei der Beitragsberechnung zu beachten?

Wir haben für Sie Kriterien für die Einzelfallprüfung zusammen-gestellt und geben Ihnen einen allgemeinen Überblick sowie Entscheidungshilfen für den Regelfall.

Grundsätze für die Beurteilung

Kranken-, Pflege- und ArbeitslosenversicherungspflichtNormalerweise unterliegen Arbeitnehmer der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht. Für Studierende, die einer Beschäftigung nachgehen, gibt es jedoch Ausnahmere-gelungen in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, die auf der Grundlage des Gemeinsamen Rundschreibens zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten vom 23.11.2016 festgelegt wurden.

Ordentlich StudierendeSogenannte „ordentlich Studierende“ sind Studierende, die an einer Hochschule oder an einer Fachhochschule eingeschrieben sind. Auch Schulen, die einer fachlichen Ausbildung dienen, gehören dazu. Die Studierenden müssen außerdem den überwie-genden Teil ihrer Zeit dem Studium widmen.

Beginn und Ende des StudiumsDie Hochschulausbildung beginnt mit dem Semester, für das sich der Student erstmalig eingeschrieben hat, bzw. mit dem Vorle-sungsbeginn. Sie endet mit dem Tag der Exmatrikulation. Hat der Studierende seine Abschlussprüfung abgelegt (z. B. Bachelorprü-fung, Staatsexamen), endet die Hochschulausbildung mit Ablauf des Monats, in dem der Studierende vom Gesamtergebnis der Prüfungsleistung offiziell schriftlich unterrichtet wurde. Folglich gehören Personen, die danach weiterhin eingeschrieben bleiben, grundsätzlich nicht mehr zu den ordentlich Studierenden im Sinne der Sozialversicherung. Studierende, die ihre Beschäftigung über das Ende der Hochschulausbildung hinaus fortführen, werden dann auch versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Hauptsache Studium, Nebensache BeschäftigungDas Bundessozialgericht hat entschieden, dass die Beschäfti-gung nur dann versicherungsfrei sein kann, wenn das Studium die Hauptsache und die Beschäftigung die Nebensache ist. Die Beschäftigung muss sich den Erfordernissen des Studiums an-passen und diesem deutlich untergeordnet sein. Für das Studium muss daher deutlich mehr Zeit aufgewendet werden als für die Beschäftigung. Zur Ermittlung, wie viel Zeit der Student für sein Studium aufwendet, sind nicht nur die Zeiten heranzuziehen, die der Student mit Vorlesungen oder Seminaren verbringt, sondern auch die, die er zur Vor- und Nachbereitung aufwendet. Nur wenn der Zeitaufwand für das Studium größer ist, können Studenten in der Beschäftigung versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sein. Ist dagegen die Beschäftigung die Hauptsache, kann Versicherungsfreiheit trotz des Studiums nicht eintreten. Das hat zur Folge, dass die Beschäftigung auch in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungs-pflichtig ist.

Grundsätzlich müsste der Arbeitgeber bei jeder Beschäftigung eines Studenten prüfen, wie viel Zeit der Student für sein Studium im Vergleich zur Beschäftigung aufwendet. Da in der Praxis die Zeit für eine solche Einzelfallprüfung fehlt, wurden die nachfolgenden „pauschalierten Regelungen“ aufgestellt.Für Studenten, die während der Vorlesungszeit eine Beschäfti-gung ausüben, besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, wenn die wöchentliche Arbeitszeit maximal 20 Stunden beträgt. Die Höhe des Arbeits-entgelts ist ohne Bedeutung. Übt der Student parallel mehrere Beschäftigungen aus, gilt diese Grenze für die Summe aller Beschäftigungszeiten.

Beurteilung der Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung

Unbefristete Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von max. 20 StundenEine unbefristete Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von max. 20 Wochenstunden kann sowohl während der Vorlesungszeit als auch während der vorlesungsfreien Zeit ausgeübt werden und ist in der Kranken-, Pflege- und Arbeits-losenversicherung versicherungsfrei. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht als Arbeitnehmer.

Bei einer befristeten Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mehr als 20 Wochenstunden sind folgende Regelungen zu berücksichtigen:Handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung? Dann muss die Beschäftigung von vornherein auf maximal drei Monate bzw. 70 Tage innerhalb eines Kalenderjahres befristet sein. Eine solche Beschäftigung ist in der Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei.

Sind die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung nicht erfüllt, kann trotzdem Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung eintreten, wenn folgende Einschränkungen gegeben sind: • Die Beschäftigung ist ausschließlich auf die vorlesungsfreie Zeit (Semesterferien) begrenzt.

• Die 20-Wochenstunden-Grenze der befristeten Beschäftigung wird durch Beschäftigungszeiten am Wochenende oder in den Abend- bzw. Nachtstunden überschritten.

Bei beiden Möglichkeiten ist außerdem zu prüfen, ob der Student bereits zuvor Beschäftigungen ausgeübt hat. Versicherungsfrei-heit kann nur dann bestehen, wenn der Student innerhalb eines Zeitjahres unter Anrechnung der Vorbeschäftigung nicht mehr als 26 Wochen (182 Kalendertage) gearbeitet hat.

• Festsetzung der Jahresfrist: Bei befristeten Beschäftigungsverhältnissen ist zunächst die Jahresfrist so zu ermitteln, dass vom voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung ein Jahr zurückgerechnet wird. Steht zu Beginn der befristeten Beschäftigung bereits fest, dass zukünftig weitere Beschäftigungen ausgeübt werden, sind auch diese zur Beurteilung des Versicherungsverhältnisses mit heran-zuziehen. In diesem Fall wird für die Festsetzung der Jahresfrist vom Ende der letzten Beschäftigung ausgegangen.

• Anzurechnende Beschäftigungen: Anzurechnen sind alle in der Beurteilungszeit liegenden Beschäftigungen, bei denen – unabhängig von der jeweiligen versicherungsrechtlichen Einzelbeurteilung – die wöchentliche Arbeitszeit mehr als 20 Stunden beträgt. Dabei ist es unerheblich, ob die Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern oder

demselben Arbeitgeber ausgeübt werden/wurden. In die Prüfung werden auch Beschäftigungsverhältnisse einbezogen, die ausschließlich während der vorlesungsfreien Zeit ausgeübt werden/wurden.

• Ergebnis: Ergibt die Zusammenrechnung, dass innerhalb der Jahresfrist Beschäftigungszeiten von mehr als 26 Wochen (182 Tagen) vorliegen, besteht seit Beginn der zu beurteilenden Beschäfti-gung beziehungsweise seit erkennbar ist, dass der vorgenannte Zeitrahmen überschritten wird, auch Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Für die Vergan-genheit bleibt es bei der bisherigen Entscheidung.

RentenversicherungAlle Beschäftigungen unterliegen in der Rentenversicherung als Arbeitnehmer der Versicherungspflicht, unabhängig davon, ob die Beschäftigung während der Vorlesungszeit oder in der vorle-sungsfreien Zeit ausgeübt wird.

Hinweis: Bei befristeten Beschäftigungen während der Vorlesungszeit, in denen die 20-Wochenstunden-Grenze nicht durch die Beschäftigung in den Abend- bzw. Nachtstunden oder am Wochenende über-schritten wird, greift das Werkstudentenprivileg nicht mehr.

Geringfügige BeschäftigungInformationen zur Beurteilung geringfügiger Beschäftigungenvon Studierenden finden Sie unterwww.dak.de/geringfuegige-beschaeftigungen.

Job, Studium, Versicherungspflicht

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Asylrecht

Status des AufenthaltsBei der Definition des Aufenthaltsstatus wird differenziert zwischen einer Aufenthaltserlaubnis und einer Aufenthaltsgestattung. Erst- genannte erhalten Flüchtlinge, deren Antrag auf Asyl bewilligt wurde in Form der Flüchtlingsanerkennung bzw. der Gewährung des subsidiären Schutzes gemäß § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG. Diese Personengruppe genießt uneingeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Eine Aufenthaltsgestattung erhalten Flüchtlinge, deren Asylantrag noch nicht abschließend beschieden wurde bzw. abge- lehnt wurde, die aber aus rechtlichen oder persönlichen Gründen nicht abgeschoben werden dürfen (Duldung gemäß § 60a AufenthG).

Die Beschäftigung von Personen mit einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung ist nur dann zulässig, wenn die Beschäftigung von der Ausländerbehörde ausdrücklich erlaubt wurde. Zumeist muss auch die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eingeholt werden.

Asylverfahren, Arbeitserlaubnis und VorrangprüfungFlüchtlinge, die einen Antrag auf Asyl gestellt haben, sind Asyl-bewerber. Ihnen wird generell frühestens nach einem gestatteten Aufenthalt von drei Monaten eine Arbeitserlaubnis erteilt (§ 61 Asylverfahrensgesetz). Achtung: Eine Arbeitserlaubnis kommt generell nicht in Betracht, solange der Flüchtling verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Dazu konnte er bislang für bis zu drei Monate verpflichtet sein. Diese Frist wurde zum 1. November 2015 auf bis zu sechs Monate ausgedehnt. Nach drei Monaten kann die Ausländerbehörde dem Asylbewerber auf Antrag eine Beschäftigung erlauben.

Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich jedoch grundsätzlich an den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt (§ 18 Aufenthaltsgesetz). Daher wird in einer behör-deninternen Abstimmung zwischen der Ausländerbehörde und der Bundesagentur für Arbeit zunächst geprüft, ob eine freie Stelle, die mit einem Ausländer ohne regulären Aufenthaltstitel – z. B. mit einem Asylbewerber – besetzt werden soll, mit einem deutschen Staatsbürger oder EU-Bürger besetzt werden kann (Vorrangprüfung).

PositivlisteAuf die Vorrangprüfung wird verzichtet, wenn die Bewerber in einem Tätigkeitsbereich ausgebildet sind, in dem Fachkräfte- mangel herrscht. Dieser muss von der Bundesagentur für Arbeit festgestellt sein. In der sogenannten Positivliste werden diese Tätigkeitsbereiche und die zugehörigen Ausbildungsberufe halb-jährlich definiert. Aktuelle Informationen dazu finden Sie unter www.arbeitsagentur.de über den Suchbegriff „Positivliste“.

Vollständige Unterlagen helfenWenn Sie einen Asylbewerber einstellen möchten, sollten Sie diesem ausführliche und schriftliche Informationen über die zu besetzende Stelle aushändigen. Empfehlenswert sind der Entwurf eines Arbeitsvertrages und die Zusicherung, dass Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und weitere Arbeitsbedingungen branchen-, orts- und firmenüblich sind. Häufig ist es sinnvoll, dass Sie als Arbeitge-ber selbst Kontakt zur Ausländerbehörde an Ihrem Ort aufnehmen.

Stichwort LeiharbeitAsylbewerber und Personen mit einer Duldung können grundsätzlich erst nach bestimmten Zeiten des recht- mäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet als Leiharbeit- nehmer beschäftigt werden. Zum 1. November 2015 wurden die Zeiten dazu wie folgt geregelt: • 3 Monate Sperrfrist für Antragsteller auf der sogenannten Positivliste (Fachkräfte) Voraussetzung ist, dass es sich hier um Agenturbezirke der BA handelt, die auf die Vorrangprüfung verzichten.*

• 15 Monate Sperrfrist für Nichtfachkräfte** Wegfall der Vorrangprüfung nach 15 Monaten.

* Besondere Vorschriften gelten für Praktikanten und Auszubildende.

* Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz, Änderung des § 61 Abs. 2 Satz 3 Asylgesetz: Bezug auf § 40 Abs. 1 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz gestrichen.

** Verordnung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz, Änderung von § 32 Abs. 3 Beschäftigungsverordnung.

Beschäftigung von Flüchtlingen

Herkunft EU-Bürger Drittstaaten-Ausländer* Drittstaaten-Ausländer* Drittstaaten-Ausländer*

Status Arbeitnehmer- Freizügigkeit

Hochqualifizierte („Blue Card“) Spezialisten; besondere Berufs-gruppen (Au-pair, Künstler …)

Aufenthaltstitel nach § 5 Auf-enthaltsgesetz, z. B. anerkannter Flüchtling

Aufenthaltsgestattung oder Duldung, z. B. Asylbewerber im Anerkennungsverfahren

Arbeitserlaubnis Nicht erforderlich Wird erteilt oder ist gestattet (im Aufenthaltstitel)

Wird erteilt oder ist gestattet (im Aufenthaltstitel)

Kann nach drei bis sechs Monaten erteilt werden (im Aufenthalts-dokument gestattet/nicht gestattet)

Beteiligung der BA Nicht erforderlich Nicht erforderlich Nicht erforderlich Erforderlich; behördeninternes Verfahren

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Pflegeversicherung

Kurzfristige Freistellung zur Pflege Beschäftigte haben nach § 2 PflegeZG das Recht, bis zu zehn Arbeitstage – unter Vorlage der ärztlichen Bescheinigung – der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um • einem pflegebedürftigen nahen Angehörigen (§ 7 Abs. 3 PflegeG) in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder

• eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.

Dabei handelt es sich grundsätzlich um eine unbezahlte Freistel-lung. Ausnahmen: Tariflich wurde die Entgeltfortzahlung geregelt. Und für Auszubildende gilt gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2b Berufsbil-dungsgesetz die Entgeltfortzahlung bis zu sechs Wochen. Wer keine Lohn-/Gehaltsfortzahlung erhält, kann Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen beantragen.

Freistellung für die Pflege in häuslicher Umgebung (Pflegezeitgesetz) Beschäftigte haben einen Freistellungsanspruch. Sie sind von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umge-bung pflegen (§ 3 PflegeZG). Der Anspruch besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten. Wer Pflegezeit in Anspruch nehmen will, muss dies dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn schriftlich ankündigen. Gleichzeitig ist zu erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen wird. Dies ist auch für die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben. Wird nur eine teilweise Freistellung in Anspruch genommen, ist zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Bei einer Teilfreistellung ist den Wünschen des Beschäftigten zu entsprechen, sofern der Verringerung oder der Verteilung der Arbeitszeit keine betrieblichen Gründe entgegenstehen.

Beschäftigungsumfang bestimmt BeitragshöheWird der Beschäftigungsumfang auf eine 450-EURO-Basis reduziert, liegt für die Dauer der Pflegezeit eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor. Die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sind an die Minijob-Zentrale zu zahlen.

Sollten versicherungsfrei Beschäftigte wegen Herabsetzung derwöchentlichen Arbeitszeit während der Pflegezeit krankenversi-cherungspflichtig werden, können sie sich von der Versicherungs-pflicht auf Antrag befreien lassen. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten an eine Krankenkasse zu richten, die im Falle des Bestehens von Krankenversicherungspflicht nach § 173 Abs. 2 SGB V wählbar wäre.

Pflegezeit: Dauer und AuswirkungenNach § 4 Abs. 1 PflegeZG beträgt die Pflegezeit für jeden pflege-bedürftigen nahen Angehörigen längstens sechs Monate. Die Pflegezeit kann gesplittet werden. Mit dem Ende der vereinbarten Pflegezeit lebt das Arbeitsverhältnis mit seinem bisherigen Inhalt wieder auf. Ein vorzeitiges Ende der Pflegezeit ist regelmäßig nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Es besteht in dieser Zeit kein Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld. Es kann ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie beantragt werden, das nach der Pflege zurückzuzahlen ist.

Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem/der Beschäftigten für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der vollständigen Freistellung von der Arbeits-leistung um ein Zwölftel kürzen. Befristete Arbeitsverhältnisse verlängern sich durch eine Pflegezeit nicht.

Freistellungsanspruch für Beschäftigte

Pflegezeit bis zu 3 Monate

Pflegezeit bis zu 6 Monate

Familienpflegezeit bis zu 24 Monate

Rechtsgrundlage § 3 PflegeZG §§ 2 und 3 FPfZG

Anspruch entsteht bei Anzahl Arbeitnehmer

> 15 > 25 (ohne Auszubildende)

Ankündigungsfrist für Arbeitnehmer

10 Arbeitstage8 Wochen/bei Übergang aus Pflegezeit 3 Monate

Freistellungszeitraum Vollständig oder teilweise für Pflege in häuslicher UmgebungTeilweise** für Pflege

in häuslicher Umgebung

Maßgebliche Pflegesituation (Freistellung wofür)

Begleitung in der letzten Lebensphase – auch im Hospiz

Pflege in häuslicher Umgebung oder Betreuung eines minderjäh-rigen nahen Angehörigen – auch außerhalb häuslicher Umgebung

VoraussetzungNachweis gegenüber dem Arbeit-

geber durch ärztliches AttestMindestens Pflegegrad I

(durch Bescheinigung der Pflegekasse oder des MDK)

Rechtsansprüche auf Freistellung*

* Freistellungsanspruch nach dem Pflege- und Familienpflegezeitgesetz für Beschäftigte, wenn nahe Angehörige begleitet, gepflegt und/oder betreut werden.** Mindestarbeitszeit: 15 Std./Woche.

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Betriebliches Gesundheitsmanagement Online-Services für Arbeitgeber

2. Betrieblicher GesundheitsmanagerIn der Qualifizierungsstufe 2 werden diese Grundlagen um komplexe Sachverhalte erweitert und die vertiefende, praktische Arbeit in der Vordergrund gerückt. Nach erfolgreicher Prüfung können die Teilnehmer das Zertifikat zum Betrieblichen Gesund-heitsmanager erlangen.

Ab 2019 bieten wir die 1. Stufe des Lehrgangs als Blended- Learning-Angebot an. Basis unseres Qualifizierungsangebotes wird dann eine digitale Lernplattform sein. Die 2 Stufe wird weiterhin als fünftägig Präsenzausbildung angeboten.

Aktuelle Fristen, Summen, Höchstgrenzen, Bemessungsgrundlagen und vieles mehr bieten wir Ihnen in unserem umfangreichen Online-Bereich für Arbeitgeber. Dazu praktische Werkzeuge für die tägliche Arbeit und natürlich topaktuelle News rund um die Per-sonalarbeit, mit denen wir Sie als Arbeitgeber auf dem Laufenden halten. Auf Wunsch übrigens auch direkt per Mail – melden Sie sich dazu einfach im Online-Bereich für unseren „praxis+recht“-Newsletter für Arbeitgeber an.

Berechnungen und Planungen auf Klick.Wie viel Netto bleibt vom Brutto übrig? Wann sind eigentlich welche Beiträge fällig? Und liegt das Entgelt noch in der Gleit-zone? Sie kennen diese Fragen in der täglichen Arbeit und suchen darauf schnell Antworten? Dann nutzen Sie unsere hilfreichen Tools, die wir Ihnen online bieten, z. B. • Gehaltsrechner: www.dak.de/gehaltsrechner • Fristenrechner: www.dak.de/fristenrechner • Gleitzonenrechner: www.dak.de/gleitzonenrechner

Kennen Sie schon unseren Urlaubsplaner?Zu jeder Zeit einen kompletten Überblick über die Anwesenheit Ihrer Mitarbeiter. Geplante oder bereits genehmigte Urlaube auf einen Blick abrufen. Oder den jeweiligen Urlaubsanspruch und Abwesenheiten wie Gleittage, Seminare oder Dienstreisen ein-sehen können. Das alles macht unser Urlaubsplaner möglich. Ganz einfach per Klick. Überzeugen Sie sich selbst. Den Urlaubsplaner finden Sie ebenfalls unter www.dak.de/arbeitgeber

Ihre erste Adresse: www.dak.de/arbeitgeber

Qualifizierung zum/zur BetrieblichenGesundheitsmanager/in

Grundlagen-/Anwendungsseminar(Vermittlung von Grundlagenwissen + Fallstudie)

E-Learning + Praxistage

Schriftliche Prüfung I

ca. 1 Stunde

Schriftliche Prüfung II

ca. 1,5 Stunden

ZertifikatFachkraft Betriebliches

Gesundheitsmanagement BBGM e. V.

Qualifizierungsstufe I Qualifizierungsstufe II

Vertiefungs-/Anwendungsseminar(Vermittlung von Vertiefungswissen + Vorbereitung zur Projektdurchführung)

5 Präsenztage

ZertifikatBetriebliche/-r Gesundheitsmanager/-in BBGM e. V.

Weitere Infos

Die Qualifizierungen finden fortlaufend, an verschiedenen Orten, im gesamten Bundesgebiet statt.

Mehr unter:www.dak.de/bgm-manager

Bestens informiert: Unser Sozialversicherungs-

Lexikon „SVcompactPlus“ auch online unter

www.dak.de/svcompact

Gesunde motivierte Beschäftigte sind der zentrale Bestandteil eines erfolgreichen Unternehmens. Das Betriebliche Gesundheits-management (BGM) sorgt für mehr Bewusstsein bei Gesundheit und Wohlbefinden am Arbeitsplatz.

Damit Unternehmen dauerhaft einen betrieblichen Gesundheits-förderungsprozess in ihrem Betrieb implementieren können, bietet die DAK-Gesundheit in Kooperation mit der AHAB-Akademie (www.ahab-akademie.de) eine Fortbildung zum/zur Betrieblichen Gesundheitsmanager/in an. Qualifizierung in zwei StufenDie Qualifizierung zum/zur Gesundheitsmanager/in wird von der DAK-Gesundheit in Zusammenarbeit mit der AHAB-Akademie umgesetzt. Die AHAB-Akademie ist hierfür vom Bundesverband Betriebliches Gesundheitsmanagement (www.bgm-bv.de) als Ausbildungsinstitution anerkannt und zertifiziert. Die Prüfung und Zertifizierung erfolgt durch den BBGM e.V.

Die Fortbildung erfolgt in zwei Stufen: 1. Fachkraft Betriebliches GesundheitsmanagementIn der ersten Stufe werden zunächst Grundlagen vermittelt und erste Erfahrungen in der praktischen Projektarbeit gesammelt. Sie endet mit dem Zertifikat zur Fachkraft Betriebliches Gesund-heitsmanagement.

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