Neues Eichrecht / Taxi-Tag in Pirna 2015 · Definition Konformitätserklärung (§3 Nr. 10 MessEG)...

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Geeicht auf Sachsen! Neues Eichrecht Taxi-Tag 2015 16 0115

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Geeicht auf Sachsen!

Neues EichrechtTaxi-Tag 2015

16 0115

| 04. November 2015 | Lehmann, Jörg2 Neues Eichrecht

Inhalt

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Verwenderanzeige

Anzeigemöglichkeiten und Stand

Kennzeichnung

Instandsetzer / Instandsetzermeldung / Eichantrag

Instandsetzer werden Hersteller / Konformitätsbewertung

§ 38 MessEG (Verspätete Eichung)

| 04. November 2015 | Lehmann, Jörg3 Neues Eichrecht

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www.agme.de -> Fachinformation -> Allgemeine Fachinformationen

| 04. November 2015 | Lehmann, Jörg4 Neues Eichrecht

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www.eichamt.sachsen.de

| 04. November 2015 | Lehmann, Jörg5 Neues Eichrecht

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Facebook Nutzung auch ohne Anmeldung möglich!

| 04. November 2015 | Lehmann, Jörg6 Neues Eichrecht

Rechtliche Grundlage der Verwenderanzeige❙

Anzeigepflicht (§32 Abs. 1 MessEG)

Wer neue oder erneuerte Messgeräte verwendet, hat diese der nach Landesrecht zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme anzuzeigen (gilt nicht für Zusatzeinrichtungen).

Anzugeben sind

1. die Geräteart,

2. der Hersteller,

3. die Typbezeichnung,

4. das Jahr der Kennzeichnung des Messgeräts sowie

5. die Anschrift desjenigen, der das Messgerät verwendet.

| 04. November 2015 | Lehmann, Jörg7 Neues Eichrecht

Rechtliche Grundlage der VerwenderanzeigeAnzeigepflicht (§32 Abs. 2)

Verwendung neuer oder erneuerter Messgeräte Verpflichteter hat der zuständigen Landesbehörde 6 Wochen nach

Inbetriebnahme des ersten Messgerätes einer Messgeräteart

❙ die Messgeräteart(en)

❙ die Anschrift des Verpflichteten

zu melden

+ Übersicht der verwendeten Messgeräte (Angaben wie in Abs. 1) der zuständigen Behörde auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

| 04. November 2015 | Lehmann, Jörg8 Neues Eichrecht

Rechtliche Grundlage der VerwenderanzeigeAnzeigepflicht (§32 Abs. 3)

Die nach Landesrecht zuständigen Behörden stellen sicher, dass eine zentrale, benutzerfreundliche Möglichkeit zur Erfüllung der Anzeigepflicht auf

❙ elektronischem Weg oder

❙ per Telefax

❙ sowie eine einheitliche Postadresse zur Verfügung stehen.

❙ Die Behörden bestätigen den Eingang der Anzeigen.

| 04. November 2015 | Lehmann, Jörg9 Neues Eichrecht

Rechtliche Grundlage der VerwenderanzeigeAnzeigepflicht (§32 Abs. 3)

Telefax sowie eine einheitliche Postadresse

Geschäftsstelle der AGME c/o Deutsche Akademie für Metrologie beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht Franz-Schrank-Str. 9 80638 München

Fax: +49 (0) 89 17901-386

| 04. November 2015 | Lehmann, Jörg10 Neues Eichrecht

Rechtliche Grundlage der Verwenderanzeige

| 04. November 2015 | Lehmann, Jörg11 Neues Eichrecht

Rechtliche Grundlage der Verwenderanzeige❙

Infoblätter siehe www.eichamt.de

| 04. November 2015 | Lehmann, Jörg12 Neues Eichrecht

Verwenderanzeige gemäß §32 MessEG❙

www.eichamt.de

| 04. November 2015 | Lehmann, Jörg13 Neues Eichrecht

Verwenderanzeige gemäß §32 MessEG❙

www.eichamt.de

| 04. November 2015 | Lehmann, Jörg14 Neues Eichrecht

Aktueller Stand der Anzeigen❙

ca. 166 000 elektronisch erfasste Anzeigen

davon ca. 200 Taxameter und Wegstreckenzähler

zusätzlich sind mehrere zehntausend Mails und Faxe von Versorgungsmessgeräten an zentraler Stelle eingegangen

| 04. November 2015 | Lehmann, Jörg15 Neues Eichrecht

Kennzeichnung

| 04. November 2015 | Lehmann, Jörg16 Neues Eichrecht

Kennzeichnung❙

Wegfall der Ersteichung, Konformitätsbewertung f. alle Messgeräte

EU-Taxameter als Gerät

Taxameter + AutoWegstreckenzähler

| 04. November 2015 | Lehmann, Jörg17 Neues Eichrecht

Instandsetzermeldung❙

Neue Kennung für Instandsetzer

Umstellung der Kennzeichnung innerhalb von zwei Jahren

Kürzel sollte aus drei Buchstaben bestehen (AG Instandsetzer)

SN007

| 04. November 2015 | Lehmann, Jörg18 Neues Eichrecht

Instandsetzermeldung❙

Aufbewahrungsfrist für den Verwender (alle Messgerätearten)

MessEG§ 31 Anforderungen an das Verwenden von Messgeräten

(2) Wer ein Messgerät verwendet, hat sicherzustellen, dass

4. Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe am Messgerät, einschließlich solcher durch elektronisch vorgenommene Maßnahmen, für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten nach Ablauf der nach §41 Nummer 6 bestimmten Eichfrist,

längstens für fünf Jahre, aufbewahrt werden.

| 04. November 2015 | Lehmann, Jörg19 Neues Eichrecht

Instandsetzer

Öffentliche Übersicht der Instandsetzungsbetriebe in SN

www.eichamt.sachsen.de ->Partner -> Instandsetzerverzeichnis

| 04. November 2015 | Lehmann, Jörg20 Neues Eichrecht

Instandsetzer

Öffentliche Übersicht der Instandsetzungsbetriebe in SN

| 04. November 2015 | Lehmann, Jörg21 Neues Eichrecht

Instandsetzer werden Hersteller

Die Ersteichung wird durch die Konformitätsbewertung ersetzt.

Die Instandsetzer werden (wenn sie wollen) Hersteller und übernehmen mehr Verantwortung.

Privatrechtliche Angelegenheit, welche einen Vertragsabschluss erfordert.

Voraussichtlich kein Einbau von CAN-Busadaptern ohne Autoherstellergenehmigung mehr möglich.

Das Auto wird mit dem Taxameter ein neues Messgerät und erhält ein eigenes Typenschild.

| 04. November 2015 | Lehmann, Jörg22 Neues Eichrecht

Instandsetzer werden Hersteller

Definition Konformitätserklärung (§ 3 Nr. 10 MessEG) Konformitätserklärung ist die Erklärung des Herstellers, dass ein Messgerät nachweislich die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.

Pflichten des Herstellers (§ 23 Abs. 3 MessEG) […] Er (der Hersteller) hat die Konformitätsbewertung durchführen zu lassen und die Konformitätserklärung auszustellen. Mit der Ausstellung der Konformitätserklärung übernimmt er die Verantwortung für die Konformität des Messgeräts. […]

Die Konformitätsbewertung muss nicht das Eichamt durchführen. Im Eichamt ist eine Konformitätsbewertungsstelle angesiedelt. Diese zieht sich zurück, wenn private Anbieter in Sachsen tätig werden.

| 04. November 2015 | Lehmann, Jörg23 Neues Eichrecht

Instandsetzer werden Hersteller

Eine Entscheidungshilfe „Eichung oder Konformitätsbewertung“ wird zur Verfügung gestellt.

Unterschiede Vertragsabschluss mit dem Hersteller (Instandsetzer) Tiefenprüfung bei neuen Kombinationen (Autotyp/Messgerät) andere Kennzeichnung Konformitätserklärung Rechung mit MwSt. und Berechnung nach Arbeitszeit

Ohne Konformitätserklärung (stellt Hersteller aus) keine Verwendung!

Einführung des Verfahrens in Sachsen voraussichtlich zum 01.04.2016.

| 04. November 2015 | Lehmann, Jörg24 Neues Eichrecht

§ 38 MessEG (Verspätete Eichung)

Rechtzeitig einen Eichantrag stellen! 10 Wochen vor Ablauf der Eichfrist

2015: Donnerstag, 22. Oktober2016: Freitag, 21. Oktober2017: Freitag, 20. Oktober2018: Montag, 22. Oktober

Falls der Eichantrag in der 10 Wochenfrist liegt und die Behörde die Eichung nicht mehr durchführen kann (Eichamt Dresden vergibt momentan Termine ab Mitte Januar), so kann die Behörde das weitere Verwenden des Messgerätes nach Ablauf der Eichfrist gestatten.

Gestattungsbescheid pro Messgerät 25,20 €.

| 04. November 2015 | Lehmann, Jörg25 Neues Eichrecht

§ 38 MessEG (Verspätete Eichung)

| 04. November 2015 | Lehmann, Jörg26 Neues Eichrecht

Ungeeichte MessgeräteMessgeräte müssen konformitätsbewertet oder geeicht sein.

Die Eichfrist darf nicht abgelaufen sein. Ein fristgerechter Eichantrag „verlängert“ die Eichfrist und ein Gestattungsbescheid ebenfalls.

Sicherungsmarken dürfen nicht verletzt sein.

Ordnungswidrigkeit

Geeicht auf Sachsen!

Neues EichrechtTaxi-Tag 2015

Wir sind nicht nur für die Eichung von Taxametern zuständig!

DANKE