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OÖN Redaktion – 24Hv12 – Hauptverhandlung am 8.1.2018 Christoph Ludwig, BEd Ferihumerstraße 62 4040 Linz E-Mail: [email protected] Handy: 0664/2803189 An Medienunternehmen OÖN Redaktion GmbH & Co KG Promenade 23, 4010 Linz, Tel. 0732 / 7805-0 Linz, 13.11.2016 Gegendarstellung Sehr geehrte Damen und Herren, In Ihrer Zeitung OÖNachrichten haben Sie in der Ausgabe Nr.216 vom 16.9.2016 auf der Titelseite einen Artikel über Direktor bleibt der Schule fern – Seite 24 und auf der Seite 24 unter der Rubrik Land & Leute Direktor verschwunden: „Ab Montag neue Schulleitung“ veröffentlicht. Darin heißt es unter anderem: Ein Direktor, der seit Tagen nicht erreichbar ist und seiner Schule fernbleibt – doch das gibt es. In der VS 2 Linz wartete man vergeblich auf seinen Leiter. „Der Direktor führt den Landesschulrat an der Nase herum“ , sagt der Obmann des Elternvereins. Direktor verschwunden: „Ab Montag neue Schulleitung“ Landesschulratspräsident Fritz Enzenhofer kündigt nun disziplinäre Maßnahmen an. Der Mann sei weder telefonisch erreichbar , noch habe er einen eingeschriebenen Brief abgeholt . für ein Jahr versetzt …. 1

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Christoph Ludwig, BEd

Ferihumerstraße 62

4040 Linz

E-Mail: [email protected]

Handy: 0664/2803189

An

Medienunternehmen

OÖN Redaktion GmbH & Co KG

Promenade 23,

4010 Linz,

Tel. 0732 / 7805-0

Linz, 13.11.2016

Gegendarstellung

Sehr geehrte Damen und Herren,

In Ihrer Zeitung OÖNachrichten haben Sie in der Ausgabe Nr.216 vom 16.9.2016 auf der Titelseite einen Artikel über

Direktor bleibt der Schule fern – Seite 24

und auf der Seite 24 unter der Rubrik Land & Leute

Direktor verschwunden: „Ab Montag neue Schulleitung“

veröffentlicht. Darin heißt es unter anderem:

· Ein Direktor, der seit Tagen nicht erreichbar ist und seiner Schule fernbleibt – doch das gibt es. In der VS 2 Linz wartete man vergeblich auf seinen Leiter.

· „Der Direktor führt den Landesschulrat an der Nase herum“, sagt der Obmann des Elternvereins.

· Direktor verschwunden: „Ab Montag neue Schulleitung“

· Landesschulratspräsident Fritz Enzenhofer kündigt nun disziplinäre Maßnahmen an.

· Der Mann sei weder telefonisch erreichbar, noch habe er einen eingeschriebenen Brief abgeholt.

· …für ein Jahr versetzt….

· Derzeit leitet die Schule interimistisch die älteste Lehrerin.

· Klaus Leitner: „Der Direktor führt den Landesschulrat an der Nase herum.“

· Enzenhofer will ab Montag eine neue fixe Leitung installieren.

· …..außer er wäre derart krank, dass er sein Fernbleiben nicht hätte melden können. Entscheiden muss über die Folgen eine Disziplinarkommission.

OÖN Redaktion – 24Hv12 – Hauptverhandlung am 8.1.2018

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Blum 13.3.2017 – Klage

Konkret wird behauptet, ich sei verschwunden und tagelang nicht erreichbar gewesen. Es wird behauptet, ich sei weder telefonisch erreichbar, noch hätte ich einen eingeschriebenen Brief abgeholt. Zeugen wollten mich aber am Wochenende in Linz gesehen haben.

Damit wird der Vorwurf erhoben, ich würde meine Dienstpflichten als Schuldirektor nicht erfüllen. Hiermit wird der Vorwurf des Amtsmissbrauchs erhoben, was den objektiven Tatbestand der Verleumdung begründet, jedenfalls aber ist der Tatbestand der üblen Nachrede gegeben.

Die diesbezüglichen Behauptungen sind unrichtig. Ich war weder verschwunden, noch war ich tagelang nicht erreichbar, noch sei ich telefonisch nicht erreichbar gewesen, noch hätte ich einen eingeschriebenen Brief nicht abgeholt. Ich war während des gesamten relevanten Zeitraums immer für meinen Dienstgeber erreichbar. Nur wurde seitens des Dienstgebers nicht einmal versucht, mit mir in Kontakt zu treten.

Ich begehre von der Antragsgegnerin eine Entschädigung im Ausmaß von € 20.000,00 und bringe dazu vor, dass die Berichterstattung über mich für mich besonders nachteilige Konsequenzen hatte. Ich werde nicht nur in der Öffentlichkeit bloßgestellt und Hohn und Spott preisgegeben, vielmehr wird von mir ein unrichtiges negatives Bild in der Öffentlichkeit gezeichnet, das für mich negativ präjudizierend in sämtlichen verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren die gegenständliche Causa betreffend ist.

Sattlegger Gegenäußerung – 23.3.2017

Darüber hinaus liegen mehrere Ausschlussgründe nach § 6 Abs 2 MedienG

vor.

a.) zu Zif. 2a. Die Veröffentlichung ist wahr und richtig:

Schon alleine die Abweisung der Veröffentlichungen von Gegendarstellungen - ebenfalls des Inhaltes, dass der Antragsteller verschwunden war - manifestiert dass das Begehren auf

Entschädigung unberechtigt ist.

Der Text

Erste Lüge: Auf der Titelseite kommt der Tatsachenbericht: Ein Direktor, der seit Tagen nicht erreichbar ist…

Zweite Lüge, dritte Lüge: Direktor verschwunden: „Ab Montag neue Schulleitung“. Der Schulleiter war nie verschwunden und es gab auch keine neue Schulleitung. Man befrage die interimistische Leiterin Frau Doberer-Ilsinger, wann sie neuerlich wieder provisorisch eingesetzt wurde. (Zeugenaussage vom 26.1.2017 – Medienverfahren OÖN 24 HV 44/16z) Der Leser verbindet damit, aha der Schulleiter ist „verschwunden“ im Sinne des Wortes, endlich ist Platz für eine neue Schulleitung! Bewusst wird ein völlig falscher Eindruck für den Leser erweckt! Anscheinend ist der Problemdirektor nun endgültig weg!

Vierte Lüge: Der Mann sei weder telefonisch erreichbar noch habe er einen eingeschriebenen Brief abgeholt. (Welcher Brief mit welchem Inhalt, den Ludwig nicht kennt, wurde nicht abgeholt, wann erfolgte ein Anruf – die Zeugenaussagen von Enzenhofer und Schuhmayer sagen Anderes!) Die Aussage puscht den Wahrheitsgehalt über das „Verschwundensein“!

Antrag:

Die OÖN hat Beweislast, den Brief und die nachweislichen Anrufe bitte mit Datum und Inhalt vorlegen.

Fünfte Lüge: …außer er wäre derart krank, dass er sein Fernbleiben nicht hätte melden können. Seit beinahe 30 Jahren Dienstzeit hat sich der Schulleiter oder ein Angehöriger immer sofort mit der Mitteilung gemeldet, der Bedienstete sei krank, wenn das so war!. Noch Wochen später wird immer noch vom „verschwundenen Schuldirektor“ berichtet, das hält die Leserzahlen hoch.

Das Ergebnis: Ludwig wird für „Nichts“ vom Landesschulrat tatsächlich nun entlassen. Er hat trotzdem alles richtig gemacht, hätte nicht anders handeln können, hat seine Bedenken gemeldet, seine Abwesenheit vom Dienst am 11.7.2016, dem ersten Diensttag, sofort unverzüglich schriftlich gemeldet und den Grund seiner Abwesenheit genannt. Endlich konnte Ludwig entlassen werden.

Es fehlt nicht an der Tatbildmäßigkeit und der objektive Tatbestand der üblen Nachrede, sowie der Verleumdung ist in der Veröffentlichung hergestellt

Viele Textpassagen einfach mit den Worten „es fehlt an der Tatbildmäßigkeit“ oder „ein objektiver Tatbestand“ sei nicht hergestellt ist eine reine Schutzbehauptung. Erheblichkeit bekommt eine Aussage aber auch durch Konkretheit. Wie der Leser letztendlich „schwammige Aussagen“ einordnet und ob sie für ihn „erheblich“ sind, lässt sich oft nur anhand der Kommentare in der Online Zeitung ablesen, welche für sich diesbezüglich Bände sprechen. Die Aussagen beweisen, dass die Leser diese Mitteilungen glauben und noch ins „unermesslich Abstruse“ überhöhen, was wiederum alle anderen Leser mitlesen dürfen. (man lese den gleichgeschalteten Online Artikel auf www.nachrichten.at!) Schwerer Eingriff in den höchstpersönlichen Lebensbereich

Der Einzelne darf selbst darüber bestimmen, ob und wie er sich gegenüber der Öffentlichkeit darstellen will, und ob oder inwieweit Dritte über seine Persönlichkeit verfügen können. Dies ist Ausfluss des im Grundgesetz geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts, welches auch das Recht auf Selbstbestimmungsrecht umfasst, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.

Dem ist zu ergänzen, dass eine zentrale Anforderung an die Presse die Einhaltung der publizistischen und journalistischen Sorgfaltspflicht bei der Berichterstattung ist. Konkret bedeutet die publizistische Sorgfaltspflicht, dass Inhalt, Herkunft und Wahrheitsgehalt von Nachrichten vor der Veröffentlichung überprüft werden müssen und dass die Nachrichten nicht sinnentstellend oder den Leser täuschend wiedergegeben werden dürfen. Unbestätigte Meldungen oder Gerüchte müssen als solche gekennzeichnet werden. Diese wichtigen Medienrechtlichen Grundsätze wurden völlig missachtet.

Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 11 Abs 1 ZIf 7

Der Antragsgegner wäre verpflichtet gewesen, dem Antragsteller vor Veröffentlichung Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Der Antragsteller wurde auch von den OÖN vor der Veröffentlichung nicht kontaktiert, wie das das Medienrecht vorschreibt. Es soll der Beweis angetreten werden,

Es wird schon hier auch auf den Umstand verwiesen, dass bereits am 11.8.2016 von Frau PSI Schuhmayer dem Schulleiter eine Disziplinaranzeige zugestellt wurde, worin ihm bereits die Nichtbefolgung der Weisung des Dienstantrittes mit der Schlüsselübergabe am 13.7. vorgeworfen wurde. Es existierte daher bereits zu Schulbeginn ein laufendes Verfahren genau zu diesem Thema „Nichterfolgter Dienstantritt“ am 13.7.2016.

Informationspflicht über die wahren Sachverhalte hatte daher im dem konkreten Fall tatsächlich nur der Landesschulrat.

Der höchstpersönliche Lebensbereich von Ludwig wurde in der Zeitung in einer Weise erörtert und dargestellt, die ihn in der Öffentlichkeit in völlig unbegründeter Weise dem Sinne nach als einen Schulschwänzer, einen Direktor, der seine Pflichten willentlich, aus Langeweile und Bequemlichkeit, eigenmächtig nicht wahrnimmt und seinen Dienstgeber über die Gründe seines Nichterscheinens und seinen Aufenthalt genau zu Schulbeginn im Dunkeln lässt, die Schule, die Kinder die Lehrer quasi führerlos im Regen stehen lässt, verschwunden und unerreichbar ist, sich dem Landesschulrat und der Öffentlichkeit nicht erklärt und sich ihnen mutwillig entzieht. Alles Unsinn, reine Erfindung!

All das ist unwahr, schlecht recherchiert und leichtfertig unter Missachtung der Sorgfaltspflicht einfach veröffentlicht worden, wie man aus den Zeugenaussagen von HR Enzenhofer entnehmen kann.

Die OÖN haben damit gegen das Wahrheitsgebot eines Tatsachenberichtes verstoßen, wodurch dem Schuldirektor im privaten und dienstlichen Bereich vor allem auch für seine weitere Zukunft schwerer persönlicher und irreparabler Rufschaden entstanden ist. (Volksmund: „irgendetwas Wahres wird wohl dran sein“) Der Schuldirektor wurde mittlerweile entlassen, was alle Leser aufgrund dieser Berichterstattung sicher für gerechtfertigt halten und sich über seine Vernichtung freuen werden, so das bald bekannt gemacht wird.

Zukünftiges Berufsleben – alle Chancen verwirkt

Der Volksschuldirektor hat die letzten 30 Jahre in den Beruf als Lehrer und Volksschuldirektor alles investiert, seine gesamte Lebenszeit, sein Geld in Kleidung, Kurse, Werbungskosten, die Absolvierung der Lehramtsprüfung, der Beamtenprüfung, die Assessment Center, zahllose Kurse im einschlägigen Kontext, die Schulleiter Managementausbildung uvm. All diese Zeugnisse und Bemühungen wurden durch das Disziplinarerkenntnis welches auf „Entlassung“ lautet zerstört und damit die gesamte Existenz von Ludwig.

Bereits in drei Medienkampagnen ist die Zeitung OÖN mehr als aktiv tendenziös gegen den Schulleiter in der Berichterstattung involviert gewesen, massiv im Oktober 2014, massiv im März 2015 und jetzt wieder zu Schulbeginn 2016/2017. Also seit Jahren ist die Zeitung bemüht, die Inhalte und Aussagen von Hofrat Enzenhofer zum Schaden von VD Ludwig an die breite Öffentlichkeit möglichst ungefiltert zu bringen.

Dank dieser Zeitungsberichte kennt den Schuldirektor Ludwig jeder im negativen Sinn. (Aja – der Schulschwänzer!) Endlich ist es geschafft: „Er wurde entlassen“. Hinweis: Gegendarstellungsverfahren 24 HV 44/16z vom 11.1.2017 –

Vertrauen der Allgemeinheit durch Verleumdung und üble Nachrede zerstört

Die Allgemeinen Dienstpflichten im Dienstrecht verpflichten den Landeslehrer in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, so die Dienstpflicht im § 29 Abs 2 LDG beschrieben.

Tatsache ist, dass diese Zeitung durch die gegenständliche Falschmeldung die finanzielle, berufliche Existenz sowie vor allem auch das untadelhafte Ansehen von Ludwig in der Öffentlichkeit endgültig zerstört hat.

Zerstörung der Berufsperspektive

Es ist im Schulbereich „inoffiziell“ auch Usus, dass in irgendeiner Weise „auffällige“ oder „gescheiterte“ Mitarbeiter in der Art eines „negativen Steckbriefes“ im gesamten Bildungsbereich sodann flächendeckend gemeldet werden. Was soll er in seinen Lebenslauf hineinschreiben. „Er wurde bis zur Entlassung gemobbt und gebosst!“

20.000 Euro Schadenersatz sind ein Trinkgeld im Vergleich zu dem Schaden, den die OÖN für das weitere Berufsleben von Ludwig als Schuldirektor oder Lehrer tatsächlich angerichtet hat. Da reden wir noch gar nicht von der psychischen Belastung und dem Leid, sowie auch nicht von der Pension, die Ludwig heute als 56 Jähriger irgendwann in einigen Jahren zu erwarten gehabt hätte. Der Gesamtschaden ist in Wirklichkeit unermesslich, nur wegen ein paar „unüberlegter Worte“ in einem Zeitungsbericht, nachgeschrieben aufgrund einer Aussage eines Präsidenten des Landesschulrates, wie die OÖN meinen.

Das Dienstrecht führt dazu im § 104 Abs 3 LDG aus: Die Disziplinarstrafe bei Entlassung ist der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.

Ludwig bleibt also nichts. Was vielleicht auch verständlich macht, warum der Schuldirektor nur mit einer Flut von Klagen auf ein derartiges Vorgehen antworten kann.

Ich hoffe, die Auswirkungen derartig leichtsinniger Sensationsberichte konnte hier etwas dargestellt werden.

Religionsausübung beeinträchtigt

Gemeindemitgliedern immer wieder angesprochen werde, gefragt werde, ob er noch Schuldirektor sei, er das alles zu erklären versucht Wohnsitz

Der Schuldirektor ist aufgrund des Rufschadens gezwungen seinen Wohnsitz zu wechseln, ein Berufsleben in Oberösterreich, Linz oder ein Weiterleben in Urfahr ist ihm aus verständlichen Gründen nicht mehr zuzumuten - seinen Traumberuf „Volksschuldirektor“ in ganz Oberösterreich sicher nicht mehr ausüben, obwohl an allen Ecken und Enden Schuldirektoren fehlen.

Freundschaften

Ludwig hat alle über Jahre aufgebauten Bekanntschaften und Freundschaften aus dem Schulbereich verloren. Ein unermesslicher sozialer und gesellschaftlicher Schaden ist ihm dadurch entstanden, in seinem absolut privaten Leben. Jeder meiner früheren Freunde fürchtet schwere dienstliche Repressalien, wenn er nur den Namen „Ludwig“ ausspricht, oder zugibt ihn zu kennen. Niemand zeigt sich mehr mit Ludwig an der Seite in der Öffentlichkeit, aus Angst vor Mobbing und Repressalien durch die „Familie“, das Netzwerk in einem „abgeschotteten System“,

Ludwig wurde vor Bekannten in seinem Umfeld, Mitbewohner seines Wohnhauses, Bekanntschaften, Pfarrgemeinde sowie in seinem ganzen dienstlichen Umfeld, den Lehrern, den Direktoren, den Ämtern bis zum Landeshauptmann Dr. Josef Pühringer, dadurch bloßgestellt und sein Ruf zum wiederholten Male aufs Neue irreparabel geschädigt.

Erreichbarkeit

Tatsache ist: Der Antragsteller war jederzeit telefonisch erreichbar (SMS) und per E-Mail. In den Ferien, der Reisezeit, bestand eine Ortsabwesenheitsmeldung bei der Post für RSa und RSb.

Beweisantrag:

Der „eingeschriebene Brief“ von dem hier die Rede ist (weiter unten werden es mehrere!), der/die vom Antragsteller nicht abgeholt wurde/n, sowie dessen wichtiger Inhalt soll vom Antragsgegner vorgelegt werden! Der Antragsteller weiß nicht von welcher wichtigen Mitteilung/en der Präsident des Landesschulrates hier spricht, die ihn nicht erreicht haben soll. Eine Lüge wird hier in den Raum gestellt, um den Eindruck zu erwecken, Ludwig hätte sich eine „wichtige Mitteilung“ des Landesschulrates nicht abgeholt und hätte daher einen wichtigen Auftrag des Dienstgebers versäumt, seine Dienstpflichten nicht erfüllt, Amtsmissbrauch begangen. Dem war sicher nicht so!

Gegendarstellungsverfahren verloren – selbständige Entschädigungsverfahren nicht erlaubt? - Unsinn

Der Gesetzgeber stellt im Medienrecht im § 9 keinen Ausschließungsgrund dar, dass trotz eines Gegendarstellungsverfahrens der Antragsteller kein Verfahren nach § 6 begehren dürfte.

Wie in diesem Verfahren dargestellt verstößt eben dieser Zeitungsartikel gleichermaßen auch gegen § 6 Abs 2 MedienG, weil die gegenständliche üble Nachrede nach a) Ausschließungsgrund wäre, dass die Aussage „nicht wahr“ ist und nach b) keinesfalls die journalistische Sorgfaltspflicht angewendet wurde, um hinreichende Gründe gehabt zu haben, die Behauptungen des Präsidenten für wahr zu halten. (Außer der Umstand er sei eben der Präsident des Landesschulrates)

Ehrenkodex für die österreichische Presse

Dieser Bericht entspricht diesen Anforderungen nicht einmal im Geringsten, man hätte ihn „sicherheitshalber“ einsparen sollen. Worum es geht:

· Schutzwürdiges Interesse der Einzelperson an der Nichtveröffentlichung

· Veröffentlichung sorgfältig abzuwägen

· Verhinderung einer Irreführung der Öffentlichkeit

Schweres Vergehen

Telefonisch nicht erreichbar, Brief nicht abgeholt

Telefonisch für den Landesschulrat nicht erreichbar zu sein, einen Brief nicht abzuholen das klingt „harmlos“, das zeichnet in der Summe aber ein Bild des Schuldirektors, dass einen „Amtsmissbrauch“ durch seine Person vermuten lässt, ein „Unverlässlicher“, holt nicht einmal den Brief seines Dienstgebers ab, ist nicht erreichbar, undenkbar, das soll ein Schuldirektor sein?

Beweislast liegt beim Antragsgegner

VD Ludwig war zu keinem Zeitpunkt verschwunden oder für den Landesschulrat nicht erreichbar, das wurde jederzeit bereits bestritten und bleibt bestritten, weil das Gegenteil beweisbar ist. Die Beweislast liegt jedoch beim Antragsgegner und seiner Auskunftspersonen.

Aussage Enzenhofer – Disziplinarverhandlung am 14.3.2017 als Zeuge: Ergebnis: Entlassung des Schuldirektors

Tatsächlich wurde Ludwig gesehen und war an seiner Wohnadresse anwesend und jederzeit, vor allem zu Schulbeginn. Wenn gewollt, was aber durch Aussagen belegt, nicht der Fall war, (Enzenhofer, Schuhmayer hätten Ludwig jederzeit kontaktieren können, wenn etwas unklar gewesen wäre) wäre Ludwig sofort und einfach für den Landesschulrat erreichbar gewesen. Er hätte dann seine seit Monaten bekannt gemachten Gründe für sein Nichtkommen, das Aktenkonvolut, noch einmal an den Landesschulrat übermittelt. Für den Landesschulrat bestand jedoch keinerlei Grund, Ludwig zu irgendeiner Zeit anzurufen, was auch niemand getan hat. der Landesschulrat wusste ja vollinhaltlich Bescheid, was passieren würde, dass Ludwig nicht kommen werde und er kannte auch mehr als umfangreich mitgeteilt, durch einen Rechtsanwalt bekräftigt, die schwerwiegenden Gründe dafür, warum er nicht kommen werde und wird.

Ludwig ist am Schulanfang immer wie gewohnt in der Öffentlichkeit, vor seinem Wohnhaus, auf dem Parkplatz aufgetreten, einkaufen gegangen, spazieren gegangen und wurde von Bewohnern seines Hauses gesehen und auch angesprochen, sein Handy war wie üblich eingeschaltet, er las alle 2 Stunden seine Mails, seine SMS, ganz normal, wie immer. Eine Tageszeitung hat er nicht abonniert. Frühestens am späteren Nachmittag wurde er auf die Medienberichte aufmerksam, da ein Hausbewohner ihn am Parkplatz darauf ansprach. Er hatte auch keinerlei Grund nur im Geringsten daran zu denken, aufgrund der Aktenlage am 12.9.2016 an der Schule zu erscheinen, hat nicht einmal an den Schulfanfang gedacht. In Gedanken war Ludwig schon bei seiner kommenden Ausbildung beim neuerlichen Kompetenzerwerb.

Die Sache mit dem Konjunktiv wurde oben bereits anhand eines Beispiels genau erklärt. Die Absicht dahinter ist, eine Tatsachenmitteilung von HR Enzenhofer als „Halbwahrheit“ im Konjunktiv darzustellen um sich gegebenenfalls schadlos zu halten, wenn die Aussage vielleicht doch nicht stimmt, wie das hier versucht wird. Es wird dadurch die Gleichzeitigkeit von zwei tatsächlich nicht gleichzeitigen Möglichkeiten dargestellt. (er kann nicht „verschwunden“ im wörtlichen Sinne sein und gleichzeitig von Zeugen gesehen worden sein – das birgt das Dilemma den Widerspruch) Irgendeine der beiden Aussagen ist daher tatsächlich falsch. Auch die Verwendung der sogenannten „Möglichkeitsform“, was Konjunktiv bedeutet, kann den Tatsachenbericht für den Leser nicht schlüssig machen und eine der beiden widersprüchlichen Meldungen als Gerücht erkennbar werden lassen, da die tatsächliche Falschmeldung nicht sorgfältig recherchiert wurde. Es bleibt offen und der Leser wird an der Nase herumgeführt, anstatt ihm erkennbare Tatsachen mitzuteilen, damit er über den Sachverhalt wahrheitsgetreu informiert wird.

Ob Konjunktiv oder nicht, diese Meldungen werden vom Leser für „wahr“ angesehen, wodurch der Schaden 100.000 fach eingetreten ist (Leserzahl), vor allem auch, wenn sich der Journalist darauf beruft, den Präsidenten des Landesschulrates höchstpersönlich dazu befragt zu haben. Wenn diese Falschaussagen sogar der Journalist für bare Münze übernommen hat, umso mehr glaubt das ein „einfacher Leser“, womit die Rufschädigung, die Verleumdung, er ist ja sogar ein „Direktor“, eine „Amtsperson“, „Beamter“ ist nicht erreichbar, verschwunden, für Ludwig vollbracht ist. Jeder weiß heute, wer endlose Probleme macht, der ehemalige Schuldirektor der VS2 Linz, Christoph Ludwig, dank dieser unwahren und vernichtenden Berichterstattung, durch die ja durch die Vielzahl der Berichte in verschiedenen Medien auch ein „Multiplikatoreffekt“ entstanden ist. (Leser: Wenn das alle so melden, sogar der ORF, die OÖN, dann muss das stimmen!)

HR Enzenhofer blendet große Sachverhalte aus

Bei der mündlichen Verhandlung im Disziplinarverfahren haben die Zeugen folgendes ausgesagt:

Enzenhofer: Original Auszüge aus dem Protokoll - Keiner versuchte Kontaktaufnahme mit Ludwig.

Wie wir aber bereits wissen hat es am 12.7. ein Gespräch gegeben, am 13.7. einen Remonstrationsantrag, da steht ein Gesetz dahinter, eine demokratische Regelung, die für alle Teilnehmer der Demokratie gilt. Warum Herr HR Enzenhofer der Zeitung das nicht berichtet hat, muss die Zeitung ihn fragen. Alle Schriftstücke von Ludwig, seit Monaten, Vorankündigungen, Erläuterungen wurden nicht ernst genommen, ignoriert, zu 100 % ausgeblendet. Der Präsident verhält sich nun so, als hätte Ludwig gar nichts vorgebracht, auch Herr Dr. Blum sein Begleiter beim Dienstgespräch hat nichts vorgebracht – das war einfach nicht so, ein böser Traum – kein Dienstgespräch. Ludwig ist „verschwunden“, keiner weiß wo er ist, warum er nicht kommt - so die bewusste Aussage und damit absichtliche Irreführung der gesamten beteiligten Personen, der Öffentlichkeit, auf Kosten des Rufes des Schuldirektors und der Schule. Dem Präsidenten ist eine Rechtfertigung von Ludwig für sein Fernbleiben nicht bekannt. Die OÖN übernahmen diese Aussagen ohne Prüfung, daher ist das Entschädigungsbegehren gerechtfertigt.

An das kann sich der Präsident noch erinnern: Protokoll der Disziplinarverhandlung

….“konkret weiß ich nichts“, das ist die wichtigste Aussage. Darauf haben sich die OÖN in ihrem Medienbericht voll verlassen und einen Artikelinhalt erfunden.

Der LSR hat auf das Nichterscheinen von Ludwig nicht reagiert. Die ersten Meldungen in den Medien, der Schuldirektor sei „verschwunden“ – 13.9. – wurden von ihm nicht dementiert. Er hätte zu diesem Zeitpunkt die „Erfindungen“ der Presse durch ein wahrheitsgetreues Statement noch widerrufen, klarstellen können, man hätte da etwas falsch verstanden. Hat er nicht getan! Noch am 30.9.2016, Wochen später, sprechen die Medien immer noch vom „verschwundenen Direktor“.

Der LSR hat auch nicht unmittelbar reagiert. Erste schriftliche und nachweisliche Reaktion war das Schreiben von Dr. Zeisel vom 15.9.2016, letzter Satz.

Wer hat ihm gesagt, die waren nicht erfreut. An das kann man sich doch erinnern, Herr Präsident und auch an das was diese Person gesagt hat!? Laut Aussage von Frau Schwarzlmüller, einer Lehrerin der Schule, am 26.1.2017 beim Medienverfahren, ist der Schuldirektor „niemandem“ wirklich abgegangen. Das ist eine gegenteilige Mitteilung im Zeugenstand.

Er ist nicht erschienen, niemand wusste, wo er war

Die getätigten Tatsachenberichte sind im Kern ihrer Aussage falsch. Verschiedene Protokolle berichten die „wahre Geschichte“ um das Nichterscheinen von VD Ludwig zum Dienst nach dem 13.7.2016. Ab diesem Tag war die Sache für VD Ludwig klar, die mündliche Weisung galt ex lege als zurückgezogen. Daher konnte und durfte kein Dienstantritt von Ludwig erfolgen. Alles was nach diesem Zeitpunkt berichtet wurde sind Unwahrheiten, Lügen und Erfindungen.

Beweis: Erkenntnis des LVWG vom 13.1.2017 – Beschwerde gegen den Entfall der Bezüge. Ausführlich schildert der Antragsteller dort die wahre Geschichte auf den ersten Seiten des Urteils, unabhängig vom Urteil. Diese wahre Geschichte ist lückenlos durch nachweisliche Schriftstücke belegt.

Gerüchte sind als solche zu kennzeichnen

Die Sache mit dem Konjunktiv wurde oben bereits anhand eines Beispiels genau erklärt. Die Absicht dahinter ist, eine Tatsachenmitteilung von HR Enzenhofer als „Halbwahrheit“ im Konjunktiv darzustellen um sich gegebenenfalls schadlos zu halten, wenn die Aussage vielleicht doch nicht stimmt, wie das hier versucht wird. Es wird dadurch die Gleichzeitigkeit von zwei tatsächlich nicht gleichzeitigen Möglichkeiten dargestellt. (er kann nicht „verschwunden“ im wörtlichen Sinne sein und gleichzeitig von Zeugen gesehen worden sein – das birgt das Dilemma den Widerspruch) Irgendeine der beiden Aussagen ist daher tatsächlich falsch. Auch die Verwendung der sogenannten „Möglichkeitsform“, was Konjunktiv bedeutet, kann den Tatsachenbericht für den Leser nicht schlüssig machen und eine der beiden widersprüchlichen Meldungen als Gerücht erkennbar werden lassen, da die tatsächliche Falschmeldung nicht sorgfältig recherchiert wurde. Es bleibt offen und der Leser wird an der Nase herumgeführt, anstatt ihm erkennbare Tatsachen mitzuteilen, damit er über den Sachverhalt wahrheitsgetreu informiert wird.

Die Pflicht ein Gerücht als solches zu kennzeichnen ist eine Sorgfaltspflicht, die hier unter anderem schwer missachtet wurde.

Enzenhofer – Zeugenaussagen im Disziplinarverfahren

….“konkret weiß ich nichts“, das ist die wichtigste Aussage. Darauf haben sich die OÖN in ihrem Medienbericht voll verlassen und einen Artikelinhalt erfunden.

Der LSR hat auf das Nichterscheinen von Ludwig nicht reagiert. Die ersten Meldungen in den Medien, der Schuldirektor sei „verschwunden“ – 13.9. – wurden von ihm nicht dementiert. Er hätte zu diesem Zeitpunkt die „Erfindungen“ der Presse durch ein wahrheitsgetreues Statement noch widerrufen, klarstellen können, man hätte da etwas falsch verstanden. Hat er nicht getan! Noch am 30.9.2016, Wochen später, sprechen die Medien immer noch vom „verschwundenen Direktor“.

Der LSR hat auch nicht unmittelbar reagiert. Erste schriftliche und nachweisliche Reaktion war das Schreiben von Dr. Zeisel vom 15.9.2016, letzter Satz.

Wer hat ihm gesagt, die waren nicht erfreut. An das kann man sich doch erinnern, Herr Präsident und auch an das was diese Person gesagt hat!? Laut Aussage von Frau Schwarzlmüller, einer Lehrerin der Schule, am 26.1.2017 beim Medienverfahren, ist der Schuldirektor „niemandem“ wirklich abgegangen. Das ist eine gegenteilige Mitteilung im Zeugenstand.

Eine Zusammenarbeit mit Ludwig ist nicht mehr vorstellbar, so der Präsident – daher Entlassung. Warum eigentlich? Was hat Ludwig getan? Was ist der große „Unrechtsgehalt“ seiner Tat? Der Präsident hat sein Gesicht verloren? Wer ist schuld? Ludwig? Es ist unerklärlich! Das Ende des Tages ist aber noch nicht erreicht. Aus der Sicht von Ludwig ist hier schweres Bossing vereint mit willkürlichem Handeln und bewusster Irreführung der Öffentlichkeit miteinander verbunden, das wird zu untersuchen sein, oder auch nicht, was sich bei der Staatsanwaltschaft abzeichnet.

Die Tatsachenschilderungen von Ludwig liegen mehrfach auf

Die getätigten Tatsachenberichte sind im Kern ihrer Aussage falsch. Verschiedene Protokolle berichten die „wahre Geschichte“ um das Nichterscheinen von VD Ludwig zum Dienst nach dem 13.7.2016. Ab diesem Tag war die Sache für VD Ludwig klar, die mündliche Weisung galt ex lege als zurückgezogen. Daher konnte und durfte kein Dienstantritt von Ludwig erfolgen. Alles was nach diesem Zeitpunkt berichtet wurde sind Unwahrheiten, Lügen und Erfindungen.

Beweis: Erkenntnis des LVWG vom 13.1.2017 – Beschwerde gegen den Entfall der Bezüge. Ausführlich schildert der Antragsteller dort die wahre Geschichte auf den ersten Seiten des Urteils, unabhängig vom Urteil. Diese

Ludwig ist nicht erschienen

Genauso ist es, wie hier beschrieben, was auch vom Antragsteller so ausgesagt wurde. Der gegenständliche Zeitungsbericht der OÖN sagt ja zu 100 % etwas Anderes.

Wir konnten nur über den Anwalt mit ihm in Kontakt treten

Warum wurde das dann nicht gemacht?

Laut Aussagen im Disziplinarverfahren haben weder HR Enzenhofer noch Frau PSI Schuhmayer es versucht Ludwig in irgendeiner Form zu erreichen. Somit bleibt die Aussage so stehen: „Für mich ist er verschwunden, obwohl ich ihn jederzeit kontaktieren hätte können, wenn ich das gewollt hätte“. Es bleibt jetzt für den Antragsgegner zu beweisen, dass der Landesschulrat und seine Bediensteten versucht haben, VD Ludwig irgendwann nach dem 13.7.2016 zu erreichen um ihn zu fragen warum er seinen Dienst nicht antritt. (wäre absurd gewesen, da sie alles wussten)

Antrag:

Der Landesschulrat soll alle Beweise für die versuchten Kontaktaufnahmen zur Einsicht vorlegen.

Remo – ein „Zweizeiler hätte genügt“

Es gab kein einziges Telefonat seit März 2015, während der letzten Dienstausübung mit Frau PSI Schuhmayer. Mit anderen Bediensteten des Landesschulrates, schon gar nicht mit HR Enzenhofer wurde soweit der Antragsteller zurückdenken kann niemals telefoniert. Es wurde ausschließlich schriftlich verkehrt, meist per E-Mail, weniger per eingeschriebenem Brief.

Herr Präsident Enzenhofer hätte die Verpflichtung gehabt, den Remonstrationsantrag zu unterschreiben, so er seine mündliche Dienstanweisung ernst gemeint hätte. So steht es im Gesetz, dass HR Enzenhofer leider nicht kennt. Das hat er nicht getan, daher fand ex lege keine Aufforderung zum Dienstantritt statt. Ludwig durfte demnach den Schlüssel nicht entgegen nehmen und den Dienst als Volksschuldirektor antreten. Lediglich dieses „kleine Zetterl“ der Satz: „Ich bestätige meine schriftliche Weisung, sie sind Schuldirektor, treten sie den Dienst sofort an“. Das wäre es sinngemäß gewesen, mehr nicht. Warum ging das nicht? Alles weiter muss der Verfassungsgerichtshof klären.

VD Ludwig nur über den Anwalt erreichbar

Frau PSI Schuhmayer wurde von Ludwig gebeten, den von Frau PSI vor dem Dienstantritt vorgeschriebenen Gesprächstermin (Schreiben vom 15.3.2016) mit dem Präsidenten so zu koordinieren, dass der Anwalt Herr Dr. Blum die Person des Vertrauens von VD Ludwig, dem Dienstgespräch beiwohnen kann. Die Kontaktaufnahme direkt mit der Kanzlei von Herrn Dr. Blum diente dazu, den Gesprächstermin mit Herrn Dr. Blum direkt terminmäßig zu koordinieren, der ja auch anderweitig beschäftigt ist.

Herr HR Enzenhofer verdreht diesen „normalen“ Vorgang so, als wäre VD Ludwig nur über den Anwalt erreichbar!?! Das immer und jederzeit „nur über den Anwalt“. Das ist eine Lüge. Herr Dr. Blum hat eine Zustellungs- und Vertretungsvollmacht. Viele Schriftstücke des Amtes des Landesschulrates wurden dennoch VD Ludwig auch direkt zugestellt. Auch Mails wurden gesendet und empfangen. Mit wachsender Brisanz des Falles musste der Antragsteller die Hilfe des Anwaltes permanent „mitlaufen“ lassen, was sich ja auch aus den Vorfällen und Rechtsakten als mehr als erforderlich erweist.

Seit Jahren kämpft der Schuldirektor nachweislich mit dem Landesschulrat um dieses „einfache“ demokratische Grundrecht“, eine Person seines Vertrauens nach seiner Wahl mitbringen zu dürfen. Grundsätzlich sind nur Personalvertreter oder Lehrer als „Zeugen“ solcher Dienstgespräche zulässig, was auch aus Einladungen von Frau PSI Schuhmayer nachweislich ersichtlich ist.

Was waren die hinreichenden Gründe die Behauptung des Präsidenten für „wahr“ zu halten

Herbert SCHORN, derRedakteur und Enzenhofer haben dazu ein Gespräch geführt. Das Ergebnis wurde im Artikel journalistisch zusammengefasst und wiedergegeben. Es handelt sich demnach zwanglos um Äußerungen dieses Zeugen.

Tatsächlich wurde die Sorgfaltspflicht der journalistischen Recherche nur oberflächlich wahrgenommen, die Gegenseite nicht gehört und Inhalte ungeprüft und ungefiltert in Medienberichte verfasst, was für Herrn Ludwig schwerwiegende Folgen, ja vernichtende Folgen hatte, was Eingangs ausführlich dargestellt wurde.

Antrag:

Die Zeitung OÖN möge sämtliche Beweise, Notizen, Gedankenprotokolle vorlegen, die geeignet sind zu beweisen, dass Aussagen von HR Enzenhofer mit Sorgfalt „überprüft“ wurden, bevor berichtet wurde.

Beweis: Sämtliche Mitteilungen über Anforderungen einer „journalistischen Sorgfaltspflicht“ - Ehrenkodex

Zulässige Formulierung ??

….er ist nicht aufgetaucht – das ist somit „wahr“. So verstehe das auch ein „Durchschnittskonsument“.

NEIN – der gleichgelagerte Artikel der OÖN Online vom 16.9.2016 beweist, wie das die Leser aufgefasst haben.

Dass VD Ludwig seinen Dienst nicht angetreten hat, hat jeder gesehen und gewusst und das wurde auch nie bestritten, weil das ja offensichtlich war und ist. Er war aber nie verschwunden, hat aufgehört zu existieren, hat sich in Nichts aufgelöst, was etwas Anderes bedeutet, bei bestimmten Leuten Angst verbreitet hat. Der LSR hat zu jeder Zeit gewusst, wo sich VD Ludwig aufhält, insbesondere in der letzten Ferienwoche und zum Schulanfang an seiner Wohnadresse. Dadurch wurde ein zu 100 % völlig falscher Tatsachenbericht in die Welt gesetzt. Beispiel: Zeitungsbericht: „Herr HR Enzenhofer ist verschwunden, er kann nicht erreicht werden weder telefonisch, noch per Mail, noch per….“ Was löst das aus, bei Menschen die ihn kennen, bei Eltern, Lehrer, Kinder der Schule, die ihn noch kennen?

Die Freiheit der Meinungsäußerung geht zu weit, wenn die Wahrheitspflicht missachtet wurde und Gerüchte nicht als solche gekennzeichnet wurden

Es sind darüber hinaus „eingeschriebene Briefe“ zurückgekommen!!! NEIN

Ludwig war jederzeit erreichbar, hier jetzt erstmals in der Mehrzahl sind „mehrere eingeschriebene Briefe“ an den Landesschulrat zurückgekommen. So schnell geht es!

Zu keiner Zeit hat VD Ludwig jemals bestritten und wird es auch nicht bestreiten, dass er nach dem 13.7.2016 nur mehr auf eine Mitteilung gewartet hat, in Linz, mit jederzeitiger Erreichbarkeit durch den Landesschulrat. Ein Dienstantritt war seit diesem Zeitpunkt von ihm nicht mehr geplant. Die wahrheitsgetreue Informationspflicht über die Aktenlage hat der Landesschulrat gehabt, Ludwig hätte dazu gar nichts sagen dürfen, weil sein Dienststatus nicht auf Dienstantritt stand, sondern auf „Nichtdienstantritt“ ex lege § 30 Abs. 3 LDG –durch den nichtbestätigte Remonstrationsantrag.

Verschwunden bedeutet eher „tot“, „mysteriös nicht auffindbar“… usw. „Nicht aufgetaucht“ ist ein Taucher – der ist dann auch tot, meint eher aber, er hat sich „vertschüsst“ – ihm reicht es! Jeder weiß, dass diese Worte eine physische Anwesenheit ausschließen, dennoch wird jedes Wort vom Leser anders interpretiert und in der Fantasie in eine „persönliche“ Geschichte verpackt. Wird so etwas vom Präsidenten des Landesschulrates über einen Schuldirektor ausgesagt, wiegt das noch schwerer – im Sinne: „wenn der das nicht einmal weiß, muss das echt ernst sein – der Schuldirektor ist vielleicht tot! Die Zeitungen berichten davon – echt „mysteriös“. In Wirklichkeit sind dem Landesschulrat seit Monaten die Gründe bekannt, Ludwig sitzt zuhause und isst nichts ahnend sein Müsli, während das alles abläuft.

Schulleiter hätte anwesend sein müssen?

Völlig unerklärlich sind nun die weiteren Aussagen des Antragsgegners wenn er fantasiert, der Schulleiter hätte am 7.9. an seinem Dienstort der Schule anwesend sein müssen und ist auch in den folgenden Tagen nicht erschienen.

Alles gibt einen „tiefen Einblick in die Berufsauffassung, den Umgang mit Vorschriften und Anweisungen bzw. der Dienstauffassung des Antragstellers im Allgemeinen.

Dieser Absatz stellt aufs Neue eine Beleidigung des Antragsgegners gegenüber dem Antragsteller dar.

Die nächste Beleidigung betrifft die Berufsauffassung von VD Ludwig wie hier vom Antragsgegner beschrieben. „…geben einen tiefen Einblick in die Berufsauffassung, den Umfang(sic Umgang) mit Vorschriften und Anweisungen bzw. der Dienstauffassung des Antragstellers im Allgemeinen“. Diese Aussage ist eine „Frechheit“ und eine „Beleidigung“ sowie eine „Verleumdung“ und wird vom Antragsteller aufs Schärfste zurückgewiesen, gehört eigentlich eingeklagt! VD Ludwig kennt alle Vorschriften genau, hat sich zu aller Zeit genauestens an alle geltenden Vorschriften seines Dienststandes und der Gesetze gehalten.

RESÜMEE

Die mediale Berichterstattung zum Thema Schuldirektor der Biesenfeldschule im Zusammenhang mit seinem Nichterscheinen am Schulbeginn des Schuljahres 2016/2017 war in allen Medien jedenfalls von Oberösterreich derartig breit angelegt, dass jedermann wusste, von wem hier die Rede ist. Jeder kennt aufgrund der bereits jahrelangen Berichterstattung vom Problemdirektor der VS2 Linz, wer hier in der Zeitung gemeint war und ist. Der Schuldirektor der Biesenfeldschule VS2 Linz, Christoph Ludwig, hat es mindestens zweimal auf die Titelseite der Nachrichten geschafft. Auch namentlich ist Christoph Ludwig bereits im ganzen Land bekannt, weil der Name ja auch in anderen Medien veröffentlicht wurde. Oberösterreich Heute – Fernsehberichte, LT1, ORF, Ö3, Mittagsjournal, OÖ Nachrichten – Titelblatt, youtube, LinzWiki, auf facebook, EU-weit usw. Überall kennt man den „Schulschwänzer Christoph L.“ den ehemaligen Direktor der VS2 Linz, im Internet heute online, krone, nachrichten, telekurier usw. Viele Berichte in den Online Zeitungen sind nach wie vor online und von jedermann abzurufen, inklusiver der „netten“ Kommentare der Leser, die Höchstzahl war 75 Kommentare bei der Kronen Zeitung, die tiefste Beleidigungen enthalten und teilweise noch heute online sind.

Diese massive Berichterstattung hat mittlerweile auch dazu geführt, dass der Schuldirektor von seiner Dienstbehörde entlassen wurde. (nicht rechtskräftig) Eben dieser nicht erfolgte Dienstantritt, der Medienrummel mit den Falschmeldungen vom verschwundenen Schuldirektor, die Berichterstattung, die vielfach weit in die Vergangenheit zurückreicht, hat sicher auch die Senatsmitglieder nicht unbeeinflusst gelassen. Seine Existenz als Schuldirektor scheint in erster Instanz durch die Dienstbehörde vernichtet, sein privater Lebensraum, sein sozialer Lebensbereich, die Beziehungen zu Freunden und Bekannten ist völlig zerstört usw.

Die Höchstsumme von 20.000 Euro ist im Hinblick auf die schweren und irreparablen Folgen, vor allem auch durch die Frequenz der Leser und Hörer der Medieninhalte der OÖN völlig angemessen, gerechtfertigt und nur aufgrund der Begrenzung durch den Gesetzgeber so niedrig ausgefallen.

Blum Replik – 30.3.207

R e p l i k

1. Der Entschädigungsbetrag ist vollinhaltlich begründet, gerechtfertigt und beruht auf beweisbaren Fakten und Grundlagen,

· Im Artikel wird unrichtigerweise behauptet, ich sei seit Tagen nicht erreichbar, ich sei verschwunden und gebe es ab Montag eine neue Schulleitung.

· dass der Schulleiter verschwunden ist und daher endlich Platz für eine neue Schulleitung ist. Hier wird ein völlig falscher Eindruck für den Leser erweckt, der Problemdirektor „ sei nunmehr endgültig weg“.

· Es wird weiter aufgeführt, ich sei weder telefonisch erreichbar, noch hätte ich einen eingeschriebenen Brief abgeholt. Dadurch soll offensichtlich mein „Verschwundensein“ noch verstärkt werden. Auch diese Behauptungen entsprechen nicht den Tatsachen und möge das Gegenteil von der Antragsgegnerin, welche beweispflichtig ist, unter Beweis gestellt werden.

Der Artikel der Antragsgegnerin hat mit dazu beigetragen, dass ich letztlich von meinem Dienst vor der Disziplinarkommission meines Dienstgebers mit der Disziplinarsanktion der Entlassung bedacht wurde, obwohl ich nichts falsch gemacht habe. Ich hätte vielmehr gar nicht anders handeln können. Ich habe Bedenken gegen einen Dienstantritt an der VS2 gemeldet,

Die mündliche Weisung wurde nicht schriftlich bestätigt und hat damit ihre Wirksamkeit verloren. Der Präsident des Landesschulrats wäre zur schriftlichen Bestätigung dieser Weisung angesichts der eindeutigen Sach- und Rechtslage gar nicht in der Lage gewesen.

Entgegen den Ausführungen der Antragsgegnerin liegt der objektive Tatbestand der üblen Nachrede, der Verleumdung bzw. Verspottung vor. Es liegt ein schwerer Eingriff in meinen höchstpersönlichen Lebensbereich vor, insbesondere auch in mein Persönlichkeitsrecht und mein Recht auf Selbstbestimmung.

Einhaltung der publizistischen und journalistischen Sorgfaltspflicht bei der Berichterstattung. Dieser Grundsatz wurde im gegenständlichen Fall nicht eingehalten, insbesondere wurden Inhalt, Herkunft und Wahrheitsgewalt von Nachrichten vor der Veröffentlichung nicht überprüft. Die Antragsgegnerin wäre verpflichtet gewesen, mir vor der Veröffentlichung gemäß § 11 Abs 1 Z 7 MedienG Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Ich werde auch von der Antragsgegnerin vor der Veröffentlichung nicht kontaktiert, wie dies medienrechtlich vorgegeben gewesen wäre.

Es wird auch auf den Umstand verwiesen, dass bereits am 11.08.2016 von Frau PSI Schuhmayer mir eine Disziplinaranzeige zugestellt wurde, worin mir bereits die Nichtbefolgung der Weisung des Dienstantritts mit der Schlüsselübergabe am 13.07.2016 vorgeworfen wird. Es existierte daher bereits zu Schulbeginn ein laufendes Verfahren genau zu diesem Thema. Eine Auskunftserteilung hätte für mich auch vor diesem Hintergrund schwerwiegende dienstrechtliche Konsequenzen nach sich gezogen. Mein höchstpersönlicher Lebensbereich wurde in dem genannten Artikel in einer Weise erörtert und dargestellt, die mich in der Öffentlichkeit in völlig unbegründeter Weise dem Sinn nach als einen Schulschwänzer, einen Direktor, der seine Pflichten willentlich, aus Langeweile und Bequemlichkeit, eigenmächtig nicht wahrnimmt und seinen Dienstgeber über die Gründe meines Nichterscheinens und meinen Aufenthalt genau zu Schulbeginn im Dunkeln lässt, die Schule, die Kinder, die Lehrer quasi führerlos im Regen stehen lässt, verschwunden und unerreichbar ist und sich dem Landesschulrat und der Öffentlichkeit nicht erklärt und sich ihnen mutwillig entzieht. Diese Unterstellungen entbehren jedweder Grundlage.

All das ist unwahr, schlecht recherchiert und leichtfertig unter Missachtung der Sorgfaltspflicht veröffentlicht worden.

Ich habe in den letzten 30 Jahren in den Beruf als Lehrer und Volksschuldirektor alles investiert, meine gesamte Lebenszeit, mein Geld in Kleidung, Kurse, Werbungskosten, die Absolvierung der Lehramtsprüfung, der Beamtenprüfung, die Assessment Center, zahllose Kurse im einschlägigen Kontext, die Schulleiter Managementausbildung uvm. All diese Zeugnisse und Bemühungen wurden durch das Disziplinarerkenntnis, welches auf Entlassung lautet, zerstört und damit meine gesamte Existenz.

Bereits in drei Medienkampagnen ist die Zeitung OÖN mehr als aktiv tendenziös gegen mich in der Berichterstattung involviert gewesen, massiv im Oktober 2014, massiv im März 2015 und jetzt wieder zu Schulbeginn 2016/17. Die Zeitungsberichte, unter anderem in den OÖ Nachrichten, haben damit nicht unwesentlich zu einer negativen Meinungsbildung gegen mich beigetragen, die nunmehr in der (noch nicht rechtskräftigen) Entlassung gemündet haben.

Tatsache ist, dass die Zeitungsberichte, unter anderem der gegenständliche, meine finanzielle, berufliche Existenz sowie vor allem auch das untadelhafte Ansehen meiner Person in der Öffentlichkeit zerstört haben. Insbesondere handelt es sich bei einem Schuldirektor um eine Amtsperson des öffentlichen Lebens. Jede negative Mitteilung über derart öffentliche exponierte Person wiegt zehnfach, eher hundertfach

Umfangreiche Mobbing- und Bossing Klagen werden in den nächsten Jahren erforderlich sein, um einen untadeligen Ruf im Schulbereich wieder herzustellen und den Sachverhalt ins rechte Licht zu rücken. Erst dann werde ich meinen Dienst als Volksschuldirektor wieder antreten können.

Besonders im Licht meiner Dienstpflicht als Schuldirektor wiegen die inkriminierten Falschmeldungen im gegenständlichen Artikel für mich auf lange Sicht vernichtend, da sie unmittelbare Auswirkung auf die Dienstpflicht des Landeslehrers nach § 29 Abs 2 LDG haben. Die mir zu Unrecht unterstellten Handlungen sind für das Leben eines Schuldirektors in keinem Fall Lappalien, sondern haben schwerwiegende Folgen.

Jeder weiß, wie schwierig es ist, einen „zerstörten Ruf“ wieder herzustellen. Allein in der Verwendung des Wortes „verschwunden“, „für den Dienstgeber tagelang nicht erreichbar“, wird das Vertrauen der Allgemeinheit in die Person des Volksschuldirektor bereits zerstört und ihm ein Amtsmissbrauch unterstellt.

Es ist im Schulbereich inoffiziell auch Usus, dass in irgendeiner Weise auffällige oder gescheiterte Mitarbeiter in der Art eines negativen Steckbriefes im gesamten Bildungsbereich sodann flächendeckend gemeldet werden.

Vor diesem Hintergrund dieser gravierenden Konsequenzen ist das geltend gemachte Entschädigungsgeld von € 20.000,00 als äußerst geringfügig zu bewerten.

Der Rufschaden, der mir unter anderem durch die inkriminierten Äußerungen zugefügt wurde, beeinträchtigt mich auch in der Religionsausübung, in der Wahl meines Wohnsitzes, im Umgang mit Freunden etc.

Die geltend gemachten Ausschlussgründe liegen alle samt nicht vor. Es kann nicht davon die Rede sein, dass die inkriminierten Behauptungen wahr oder richtig seien.

Ich halte nochmals fest, dass die journalistische Sorgfaltspflicht im gegenständlichen Falle nicht eingehalten wurde und verweise diesbezüglich auf den Ehrenkodex für die österreichische Presse (Quelle: http://presseausweis.or.at/ehrenkodex.html).

Jedenfalls ist es journalistisch nicht zulässig, unüberprüfte Aussagen eines Präsidenten des Landesschulrates ohne Querrecherchen zu veröffentlichen und damit Formulierungen zu verwenden, die den objektiven Tatbestand der Verleumdung, üble Nachrede und/oder Verspottung darstellen.

Linz, am 30.03.2017 Christoph Ludwig

Resümee: Die Entschuldigung und Rechtfertigung wurde mehrfach gemeldet, mitgeteilt. Der Entschuldigungsgrund wurde vom LSR nicht anerkannt, das dem Schuldirektor nicht mitgeteilt, am Schulbeginn eine Posse ins Leben gerufen, er ist unerreichbar, verschwunden, holt Briefe nicht ab,

Landesgericht Linz – Ablehnung Verfahrenshilfe – 20.4.2017 – Bittmann

Ein Anspruch nach § 6 Abs 1 MedienG setzt voraus, dass der objektive Tatbestand der üblen

Nachrede, der Beschimpfung, der Verspottung oder gar der Verleumdung hergestellt wird.

Von einer Beschimpfung, Verspottung oder Verleumdung kann hier keine Rede sein.

Der Tatbestand der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB setzt hingegen voraus, dass ein

anderer, in einem für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft

oder Gesinnung geziehen oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten

Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt wird, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen

Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen.

Nach § 111 Abs 3 StGB ist der Täter nicht zu bestrafen, wenn die Behauptung als wahr

erwiesen wird.

Im vorliegenden Fall ist gerichtsbekannt, dass Dipl.-Päd. Christoph LUDWIG zu Schulbeginn

des Wintersemesters 2017 seinen Dienst als Direktor in der Volksschule 2 in Biesenfeld-

Urfahr tatsächlich nicht angetreten hat und für den Landesschulrat nur über Dr. Blum,

Rechtsanwalt in Linz, erreichbar war (vgl. Akt 24 Hv 47/16s des Landesgerichtes Linz).

Nach den besonderen Beurteilungskriterien dieses Einzelfalls ist daher die Prozessführung als

mutwillig oder aussichtslos im Sinne des § 63 Abs 1 ZPO zu werten.

Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe ist daher abzuweisen.

Blum – Ablehnung des Richters, Beschwerde – 2.5.2017

Es besteht daher seitens des Richters nun bereits eine Tendenz gegen mich, dies vor allem auch deshalb, da es im gegenständlichen Verfahren im Grunde um „die gleichen“ Sachverhalte geht, nämlich den nichtgetätigten Dienstantritt und das damit vermutete „Verschollen sein“. Ich musste im Gegendarstellungsverfahren den Eindruck gewinnen, dass der Richter den Aussagen von Hofrat Enzenhofer mehr Glauben schenkte als mir, obwohl diese Aussagen verglichen mit Aussagen in anderen Verfahren in mehreren Punkten widersprüchlich erscheinen. Dies wurde vom Richter bei der Befragung von Herrn Hofrat Enzenhofer auch nicht näher hinterfragt.

Im Gegendarstellungsverfahren wurde mir vom Richter die Aussage von Hofrat Enzenhofer vorgehalten, ich hätte beim Dienstgespräch am 12.7.2016 die ausdrückliche Weisung bekommen, am Mittwoch vor Schulbeginn, somit am 5.9.2016 in der VS 2 in Linz anwesend zu sein. Ich habe den Richter darauf hingewiesen, dass dies nicht stimmt. Der 5.9.2016 war überdies der Montag der letzten Ferienwoche. An diesem Tag hatte der Schulleiter ex lege Urlaub! Gemeint war bestenfalls der Mittwoch, der 7.9., oder der Donnerstag, der Tag der Leiterdienstbesprechung. Gem. § 56 LDG hat der Schulleiter die letzten drei Tage der Hauptferien am Dienstort anwesend zu sein. Das Wesentliche in diesem Fall hat sich also bereits in den ersten drei Diensttagen, dem 11.7. – 13.7.2017 abgespielt, was vom Richter gleichsam wie vom Hofrat Enzenhofer völlig ausgeblendet wird.

Auch betreffend den ersten Diensttag, den 11.7.2017, hat der Richter im Gegendarstellungsverfahren die Situation völlig verkannt. Ich hatte bereits seit Monaten angekündigt, ich würde den Dienst als Schulleiter nicht antreten können; dies aus fehlender fachlicher und personeller Eignung. Dann kam die Vorankündigung meinerseits schriftlich am 6.7.2016, nochmals am 8.7.2016 an Frau PSI Schuhmayer. Es wäre mehr als genug Zeit für die Schulaufsicht gewesen, mir mitzuteilen, wohin ich mich am 11.7.2016, meinem ersten Diensttag wenden darf. Am 11.7.2016 wurde mir von Frau PSI immer noch nicht mitgeteilt, wo ich mich um 8.00 Uhr hätte melden sollen! Wenn der Richter nun meint, ich hätte einfach zur Schule fahren sollen, ohne Schlüssel, im Wissen, dass vor dem Dienstantritt ein Dienstgespräch stattzufinden hat, so ist dies für mich unverständlich und zeigt, dass der Richter voreingenommen an den Sachverhalt herangeht.

Aus diesen Vorhaltungen des Richters an mich, ergibt sich eine Tendenz des Richters gegen mich, die dessen Unbefangenheit und Objektivität in Zweifel zu ziehen geeignet ist.

4. Schließlich wird auch die Ablehnung der Verfahrenshilfe durch Richter Dr. Klaus-Peter Bittmann im gegenständlichen Fall und in Parallelverfahren als Anzeichen dafür gewertet, dass er die gegenständliche Rechtssache zu meinem Nachteil bereits vorweg präjudiziert, in dem er die beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenbar mutwillig oder aussichtslos bezeichnet, ohne sich mit den Fakten des Falles tatsächlich auseinanderzusetzen. Auf die Argumente in meiner Beschwerde gegen die Ablehnung der Verfahrenshilfe darf in diesem Zusammenhang zur Vermeidung von Wiederholungen vollinhaltlich verwiesen werden.

Nochmals dafür in aller Kürze: Ich habe tatsächlich meinen Dienst am Schulbeginn nicht angetreten, dies aber aufgrund schwerwiegender persönlicher Gründe, die ich dem Dienstgeber seit Monaten mitgeteilt hatte. Auch wurden sämtliche Meldeverpflichtungen des Dienstrechts ordnungsgemäß durchgeführt, eine mündliche Weisung zum Dienstantritt dem Gesetz entsprechend vorgenommen, ein Remonstrationsantrag gestellt, etc. Richter Dr. Klaus-Peter Bittmann setzt hier das Nichterscheinen am Dienstort mit einem „Verschwunden sein“ gleich, was von vornherein unzulässig ist. Tatsächlich war ich zu keinem einzigen Zeitpunkt „verschwunden“. Verschwunden sein heißt verschollen sein, unauffindbar sein, ich habe aber tatsächlich meinen Dienst aus guten Gründen nicht angetreten und war für meinen Dienstgeber sowohl persönlich als über meinen Rechtsanwalt jederzeit erreichbar.

Im gegenständlichen Falle geht es um die Darstellung der Antragsgegnerin, ich sei als Schuldirektor verschwunden. Damit wird mir unterstellt, meinen Dienstpflichten als Schuldirektor, somit als Amtsperson, nicht nachgekommen zu sein. Dies begründet den objektiven Tatbestand des Amtsmissbrauchs.

Ich werde damit gleicher Maßen in der öffentlichen Meinung mit einem „Schulschwänzer“ gleichgestellt und damit auch im Sinne des § 115 StGB verspottet. Gleichermaßen erfüllt dieser Vorwurf den Tatbestand der üblen Nachrede gem. § 111 StGB, da ich einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung geziehen oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt werde, das geeignet ist, mich in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen.

Es ist daher der objektive Tatbestand der üblen Nachrede, der Beschimpfung, der Verspottung und/oder Verleumdung hergestellt.

Der Umstand, dass ich meinen Dienst als Volksschuldirektor an der VS 2 in Linz tatsächlich nicht angetreten habe, kann aber keinesfalls damit gleichgesetzt werden, ich wäre „verschwunden“. Tatsächlich habe ich bereits Monate vor dem nichterfolgten Dienstantritt meinen Dienstgeber jene Gründe, die mich am Dienstantritt hindern, schriftlich und mündlich, zuletzt in der Dienstbesprechung am 12.7.2016 in Gegenwart meines Rechtsvertreters RA Mag. Dr. Helmut Blum, dargelegt. Ich war auch während des gesamten relevanten Zeitraums für meinen Dienstgeber jederzeit an meiner Wohnadresse, telefonisch, per E-Mail oder über meinen Rechtsvertreter erreichbar. Ich war zu keinem einzigen Zeitpunkt verschwunden. Die Darstellung in dem Bericht der Antragsgegnerin ist daher objektiv unwahr und kann daher keinesfalls der Strafausschließungsgrund des § 111 Abs. 3 StGB vorliegen.

Ich habe zwar meinen Dienst am Schulbeginn nicht angetreten, dies aber aus schwerwiegenden persönlichen Gründen, die ich dem Dienstgeber seit Monaten mitgeteilt hatte. Auch habe ich sämtliche Meldepflichten des Dienstrechts ordnungsgemäß eingehalten, eine mündliche Weisung zum Dienstantritt dem Gesetz entsprechend mittels Remonstrationsantrags bekämpft und die schriftliche Ausfertigung der Weisung verlangt, was aber dann seitens des Landesschulrates nicht erfolgt ist.

2. Gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts OÖ vom 13.1.2017, mit dem der Entfall meiner Bezüge im Zusammenhang mit dem nicht getätigten Dienstantritt bestätigt wurde, wurde fristgerecht Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingebracht; dies insbesondere auch wegen schwerer Mängel im Verfahren selbst. Dieses Verfahren ist auch nicht abgeschlossen. Es gibt gute Gründe für die Annahme, der Verfassungsgerichtshof würde meiner Beschwerde Folge geben und feststellen, dass in letzter Konsequenz von mir kein Dienstantritt getätigt werden durfte, da dem schwerwiegende persönliche Gründe entgegenstehen.

3. Nochmals sei darauf hingewiesen, dass ich nie verschwunden war und dies inhaltlich etwas anderes bedeutet, als vergleichsweise mitzuteilen, dass ich aus guten Gründen meinen Dienst nicht angetreten habe; dies wäre bei einer korrekten Berichterstattung durch die Antragsgegnerin geboten gewesen.

4. Schließlich verweise ich darauf, dass in mehreren gleichgelagerten Fällen, in denen ich ein selbstständiges Entschädigungsverfahren eingeleitet habe, die Verfahrenshilfe antragsgemäß bewilligt wurde und in diesen Verfahren das jeweils erkennende Gericht meine Prozessführung keinesfalls von vornherein als mutwillig oder offenbar aussichtslos bewertet hat.

Linz, am 02.05.2017 Christoph Ludwig

OLG Linz – 7.7.2017

Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass der angefochtene Beschluss

aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung

aufgetragen wird.

Wegen eines Artikels im periodischen Druckwerk „OÖ Nachrichten“ vom 16. September 2016

mit dem Titel „Direktor verschwunden: 'Ab Montag neue Schulleitung'“ und dem Untertitel

„Leiter tagelang nicht erreichbar – Eltern fordern 'Klarheit'“ begehrt VD Dipl.-Päd. Christoph

LUDWIG, die Medieninhaberin OÖ Nachrichten Redaktion GmbH & Co KG zu einer

Entschädigungszahlung und zur Urteilsveröffentlichung zu verpflichten. Zugleich beantragte

er, ihm Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von Gerichts- und Sachverständigengebühren

zu bewilligen. Der angekündigten Nachreichung eines aktuellen Vermögensbekenntnisse

wurde bislang nicht entsprochen.

Neben der Bedürftigkeit (dazu unten) setzt die Verfahrenshilfe voraus, dass „die beabsichtigte

Rechtsverfolgung“ nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint, wobei sich das

Wort offenbar sowohl auf die Mutwilligkeit als auch auf die Aussichtslosigkeit bezieht (vgl

Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 63 ZPO [Stand 1.9.2014, rdb.at] Rz 18 mwN).

Offenbar aussichtslos ist eine Prozessführung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffsund

Verteidigungsmittel als erfolglos erkannt werden kann. Dabei muss die Aussicht auf einen

Verfahrenserfolg zumindest mit einer gewissen, wenn auch nicht allzu großen

Wahrscheinlichkeit gegeben sein (vgl EFSlg 114.933, 101.833), wofür ein ausreichend

konkretes Tatsachenvorbringen erforderlich ist (vgl Fucik in ÖJZ 2012/20 [199]); dabei hat das

Gericht auch die Beweislage zu beachten (EFSlg 114.933). Ob eine Rechtsverfolgung

offenbar aussichtslos ist, muss (im Gegensatz zur Mutwilligkeit, die vom Standpunkt der

ansuchenden Partei aus gegeben sein muss und deren Einsicht in die Rechtslage

voraussetzt) objektiv beurteilt werden. Der Standpunkt des Antragstellers muss zumindest

objektiv vertretbar sein (vgl NJW 94, 161).

Nur wenn besondere Umstände vorliegen, kann von vornherein eine Aussichtslosigkeit bzw

Mutwilligkeit der Prozessführung angenommen werden (EFSlg 139.935, 114.935).

Konkret inkriminierte der medienrechtliche Antragsteller die Formulierung, wonach er

„verschwunden“ und „tagelang nicht erreichbar gewesen“ sei; dies weder telefonisch noch

habe er „einen eingeschriebenen Brief“ abgeholt, obwohl ihn Zeugen am Wochenende in Linz

gesehen hätten. Dadurch werde ihm unterstellt, seine Dienstpflichten als Volksschuldirektor

nicht zu erfüllen, was den Vorwurf des Amtsmissbrauches beinhalte. Er werde als

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„Schulschwänzer“ hingestellt. Dadurch werde „der objektive Tatbestand der üblen Nachrede,

der Beschimpfung, Verspottung und/oder Verleumdung hergestellt“.

Der inkriminierte Artikel mit oben angeführtem Titel ist auf Seite 24 der OÖ Nachrichten

abgedruckt; auf der Titelseite wird mit folgendem Text auf diesen Beitrag hingewiesen:

„Direktor bleibt der Schule fern

LINZ. Ein Direktor, der seit Tagen nicht erreichbar ist und seiner Schule fernbleibt – doch das

gibt es. In der VS 2 Linz wartete man auch gestern vergeblich auf seinen Leiter. Für die Eltern

ist die Situation untragbar. „Der Direktor führt den Landesschulrat an der Nase herum“, sagte

der Obmann des Elternvereins. >>Seite 24“

Neben dem bereits eingangs wiedergegebenen Titel bzw Untertitel hat der Artikel folgenden –

auszugsweise wiedergegebenen – Inhalt:

Die Posse um den Direktor der Linzer Volksschule 2 geht weiter. Auch gestern taucht er nicht

an der Biesenfeldschule auf. Landessschulratspräsident Fritz Enzenhofer kündigt nun

disziplinäre Maßnahmen an: „Sein Rucksack wird größer.“ Konkreter will er aus rechtlichen

Gründen nicht werden. Der Mann sei weder telefonisch erreichbar noch habe er einen

eingeschriebenen Brief abgeholt. Zeugen wollen ihn aber am Wochenende in Linz gesehen

haben.

Hintergrund ist ein jahrelanger Streit des Direktors mit dem Landesschulrat. Er war nach

Querelen an der Schule abgesetzt, nach einer Berufung eingesetzt und später für ein Jahr

versetzt worden. Nun hätte er wieder Direktor der VS 2 sein sollen. Derzeit leitet die Schule

interimistisch die dienstälteste Lehrerin.

Für Klaus Leitner, Obmann des Elternvereins, ist die ungewisse Situation untragbar: „Der

Direktor führt den Landesschulrat an der Nase herum. Anstatt eine endgültige Lösung zu

finden, wird nur herumgewurschtelt.“ Er fordert Klarheit über die nächsten geplanten Schritte.

Enzenhofer will ab Montag eine neue fixe Schulleitung installieren. […] Und wenn der Direktor

doch noch zurückkommen sollte? Enzenhofer: „Dann hat er einmal einen Termin im

Landesschulrat.“

Welche Konsequenzen dem Verschwundenen drohen, ist völlig offen – außer er wäre derart

krank, dass er sein Fernbleiben nicht hätte melden können. Entscheiden muss über die

Folgen eine Disziplinar-Kommission, die aus Juristen, Lehrern und einem Landesschulinspektor

besteht, sagt der oberste Pflichtschul-Lehrervertreter Walter Wernhart: 'Das

Strafausmaß reicht von einem Freispruch über einen Verweis bis zu einer Geldstrafe oder

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einer Entlassung.'“

Zu sehen ist zudem ein Foto zeigend zwei, eine Volksschule betretende Schulkinder mit der

Bildunterschrift: „Die Biesenfeldschule soll eine neue Leitung erhalten.“

Wie das Erstgericht zutreffend darstellt, setzt der Anspruch auf Entschädigung nach

§ 6 Abs 1 MedienG voraus, dass in einem Medium der objektive Tatbestand der üblen

Nachrede, der Beschimpfung, der Verspottung oder der Verleumdung hergestellt wird.

Der Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB macht sich schuldig, wer einen anderen dadurch

der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzt, dass er ihn einer von Amts wegen zu

verfolgenden strafbaren Handlung oder der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht falsch

verdächtigt, wenn er weiß (§ 5 Abs 3 leg cit), dass die Verdächtigung falsch ist. Verdächtigten

bedeutet, durch eine Tatsachenmitteilung „in Verdacht zu bringen“, dh einen Verdacht zu

erwecken oder jedenfalls zu verstärken (vgl Zöchbauer/Bauer in Leukauf/Steininger, StGB4 §

297, Rz 4 mwN). Durch die Einschränkung auf den objektiven Tatbestand (§ 6 Abs 1 erster

Satz MedienG) kommt es für eine Haftung des Medieninhabers nur darauf an, dass die

inkriminierte Äußerung unwahr ist und der Betroffene dadurch der Gefahr ausgesetzt worden

ist, von der Behörde verfolgt zu werden (vgl Rami in WK2 MedienG § 6 Rz 4). Eine solche

Gefahr besteht dann, wenn es nach der Lage des Falles wahrscheinlich ist, dass irgendeine

Behörde den Verdächtigen verfolgen werde, das heißt, diese Gefahr muss ursächlich aus der

falschen Verdächtigung folgen. Dass eine Verfolgung stattfinden werde, muss nicht bloß

möglich, sondern als regelmäßige Folge unmittelbar zu erwarten sein. (vgl Zöchbauer/Bauer

in Leukauf/Steininger, StGB4 § 297, Rz 10 mwN)

Gegen den Antragsteller wurde bereits Mitte August 2016 eine Disziplinaranzeige wegen

Nichterscheinens im Juli 2016 eingebracht (vgl etwa Vorbringen des Antragstellers im hg

Verfahren 8 Bs 96/17z, dort ON 4, S 6 bzw ON 10, S 5). Aus dem im genannten Verfahren

vorliegenden Verwaltungsakt des Landesschulrates Oberösterreich, AZ 1P-3913.131260/191

(ON 5) geht zudem hervor, dass die Pflichtschulinspektorin (idF kurz: PSI) Frau Mag

Schuhmayer zudem bereits Kenntnis davon hatte, dass der Antragsteller Mitte September

2016 seinen Dienst nicht angetreten hat (vgl insb auch die Angaben der PSI Schumayer im

Verfahren 1-DK-56/22-2017 der Disziplinar- und Leistungsfeststellungkommission für Landeslehrerinnen

und Landeslehrer an Volks- und Hauptschulen, Neuen Mittelschulen,

Sonderschulen und Polytechnischen Schulen sowie an Berufsschulen vom 14. März 2017

[ON 7, insb S 81 im hg Akt 8 Bs 99/17s] sowie die dem Verfahrenshilfeantrag beigelegten

Gehaltszettel des Antragstellers für Oktober 2016, wonach es bezüglich des Septembergehaltes

zu einer Rückverrechnung kam [vgl ON 2, S 32 f]). Insofern ist davon auszugehen,

dass dem Landesschulrat für Oberösterreich als Aufsichtsbehörde des Antragstellers

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gegenständlicher Sachverhalt bereits bekannt war und dienstaufsichtsbehördliche Maßnahmen

bereits eingeleitet waren.

Im Übrigen ist – eingedenk des Umstandes, dass Schuldirektoren als Angehörige der

Schulverwaltung Beamte iSd § 74 Abs 1 Z 4 StGB sind (vgl Jerabek in WK2 StGB § 74 Rz 11,

19b; Bertel in WK2 StGB § 302 Rz 4) - dem Artikel, entgegen den Ausführungen des

Antragstellers (vgl insb ON 11, S 3), jedenfalls nicht der konkrete Vorwurf zu entnehmen, er

sei mit Schädigungsvorsatz entgegen seiner Amtspflicht wissentlich untätig geblieben, sodass

eine strafrechtliche Verfolgung wegen Amtsmissbrauch (§ 302 StGB) aufgrund dieses Artikels

jedenfalls nicht unmittelbar zu erwarten war. Eine solche strafrechtliche Verfolgung hat der

Antragsteller auch nicht behauptet, wenn dies auch vom Tatbild des § 297 StGB nicht verlangt

wird, sondern die Herbeiführung einer konkreten Verfolgungsgefahr genügt (vgl

Zöchbauer/Bauer in Leukauf/Steininger, StGB4 § 297, Rz 12 mwN).

In Abgrenzung zwischen Beleidigung (§ 115 Abs 1 StGB) und übler Nachrede

(§ 111 Abs 1 StGB) ist auszuführen, dass erstere nur vorliegt, wenn der Täter dem Opfer

nichts Konkretes vorwerfen, sondern diesen nur heruntermachen will (vgl Rami in Höpfel/Ratz,

WK2 StGB § 115 [Stand 1.5.2016, rdb.at], Rz 18/1). Als Beschimpfung im Sinn des § 115

Abs 1 StGB werden derbe Missfallenskundgebungen verstanden, die sich auf die substratlose

Vermittlung der Ablehnung in Bezug auf eine natürliche Person beschränken; Werturteile über

bestimmte Handlungen und Sachverhalte sind – auch wenn sie noch so exzessiv erscheinen

mögen – nicht von § 115 Abs 1 StGB erfasst (Zöchbauer MR 2012, 230). Im vorliegenden Fall

erblickt der Antragsteller im Artikel jedoch gerade die Anschuldigung der pflichtwidrigen

Verletzung einer Amtspflicht. Selbst wenn man im Beitrag daher implizit den Vorwurf sehen

würde, dass der Antragsteller seiner Pflicht zuwider vorsätzlich und schuldhaft den Dienst

nicht angetreten hätte (vgl etwa ON 8, S 6 [„Schulschwänzer]), wäre darin ein konkreter

Vorwurf, der allenfalls unter den Tatbestand der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB zu

subsumieren wäre (dazu sogleich), zu erblicken. Eine Beschimpfung oder gar eine

Verspottung iSd § 115 Abs 1 StGB ist nicht erkennbar.

Gemäß § 111 Abs 1 StGB macht sich der üblen Nachrede schuldig, wer einen anderen in

einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung

zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden

Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu

machen oder herabzusetzen. Der gesetzliche Tatbestand kennt damit zwei Begehungsweisen.

Strafbar ist zum einen der Vorwurf einer unehrenhaften Eigenschaft oder Gesinnung, was

bisweilen auch mit dem Begriff der Schmähung umschrieben wird. Hierunter fallen Behauptungen

allgemeiner Natur, die keinen konkreten Verhaltensvorwurf beinhalten (Zöchbauer

Sachliche Kritik und strafbare Handlungen gegen die Ehre MR 1996, 46ff mwN; Rami in WK-

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StGB² § 111 Rz 10). Zum anderen erfüllt der Vorwurf eines unehrenhaften oder gegen die

guten Sitten verstoßenden Verhaltens den Tatbestand, sofern letzteres geeignet ist, das Ansehen

des Betroffenen zu beeinträchtigen. Im Unterschied zu ersterer Deliktsvariante sind

hierunter Behauptungen zu subsumieren, die ein konkretes Verhalten vorwerfen (Zöchbauer

aaO; Rami aaO Rz 11 mzBsp). Als unehrenhaft gilt in dem Sinn ein solches, das nach

durchschnittlicher Auffassung eines sozial integrierten wertbewussten Menschen die gesellschaftliche

Wertschätzung des vom Vorwurf Betroffenen empfindlich beeinträchtigt (RIS-Justiz

RS0125318 [T 2]).

Der rechtlichen Beurteilung einer kritischen Wortmeldung als tatbestandsmäßig stets logisch

vorgelagert ist die methodische Eingrenzung des Prüfungsgegenstands, also die Frage nach

dem Bedeutungsinhalt einer medialen Äußerung. Dogmatisch handelt es sich bei der

Beurteilung des Aussageinhalts einer Textpassage nach ständiger Rechtsprechung der

Strafgerichte um eine Tatfrage (RIS-Justiz RS0092588; Ratz Schutz der freien

Meinungsäußerung und Schutz vor ihr im Straf- und Medienrecht durch den OGH ÖJZ 2007,

948ff, 952f; Rami aaO MedienG Präambel Rz 1b mzN); Der Bedeutungsinhalt der

inkriminierten Äußerung ist daher im Urteil in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) als

entscheidende Tatsache (§ 281 Abs 1 Z 5 leg cit) festzustellen und zu begründen (Rami aaO

MedienG Präambel Rz 1f und 1g).

Prozessgegenstand ist die gesamte Äußerung (als tatbestandliche Handlungseinheit), sodass

es dem Antragssteller verwehrt ist, diese Handlungseinheit zu zerlegen. Die nicht

inkriminierten Teile einer Äußerung sind im Anwendungsbereich der üblen Nachrede

(§ 111 StGB) im Übrigen von Amts wegen als wahr zu unterstellen. (vgl Rami aaO MedienG

§ 6 Rz 15a)

Wenn bei der Beurteilung des Wortsinns der inkriminierten Äußerung mehrere Auslegungen

nicht ausgeschlossen werden können, so ist – jedenfalls im Urteil - nach dem Grundsatz in

dubio pro reo (§ 8 Abs 1, § 14 Abs 3 [dritter Satz], § 41 Abs 1 MedienG iVm 14 StPO) von der

für den Beschuldigten (Angeklagten, Antragsgegner, Medieninhaber) günstigsten Variante

auszugehen (Rami aaO MedienG Präambel Rz 1f mwN).

Bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe ist jedoch ein

gröberer Filter (vgl OLG Wien 18 Bs 131/15 = MR 2015, 285 mwN) anzulegen, ist doch

hierbei lediglich zu fordern, dass die Prozessführung insbesondere nicht aussichtslos iSd § 63

Abs 1 ZPO, sohin der Standpunkt des Antragsstellers objektiv vertretbar ist und zumindest mit

einer gewissen, wenn auch nicht allzu großen Wahrscheinlichkeit Aussicht auf Verfahrenserfolg

besteht (vgl EFSlg 114.933, 101.833).

Der Bedeutungsinhalt ist grundsätzlich anhand nachstehender Grundsätze zu ermitteln:

Er ist allein aus der Sicht des Rezipienten (iSe normativen Maßfigur) der medialen Mitteilung

zu beurteilen. Gemeint ist jener (idealtypische) Medienkonsument, an den sich die

Veröffentlichung nach ihrer Aufmachung, ihrer Schreibweise und dem behandelten Thema

richtet. Zu berücksichtigen sind dabei nicht nur das Bildungsniveau, das politische Interesse

sowie die Fähigkeit und Bereitschaft des Adressaten, sich gegebenenfalls mit kontroversieller

Berichterstattung zu gesellschaftlich relevanten Fragen und mit Kommentaren auseinanderzusetzen,

sondern auch dessen aktuelles Vor- und Begleitwissen (15 Os 6/08h). Als Maßstab

ist der unbefangene „Durchschnittsleser“ des betreffenden Mediums, also das Verständnis

eines durchschnittlich qualifizierten Erklärungsempfängers, heranzuziehen (RIS-Justiz

RS0067271; 12 Os 36/07x; Rami aaO MedienG Präambel 1c f).

Hinzu kommt, dass die Feststellung bloß des Wortlauts der zu beurteilenden Textpassage für

die Konstatierung deren Bedeutungsinhalts nicht hinreicht. Maßgeblich (und entscheidend aus

Sicht des § 281 Abs 1 Z 5 StPO) ist vielmehr der Wortsinn der inkriminierten Äußerung, der im

Weg der Beweisaufnahme aus dem Gesamtzusammenhang der damit inhaltlich im Konnex

stehenden Ausführungen zu ermitteln ist; abzustellen ist auf den situativen Kontext, in den der

fragliche Aussagegehalt einzuordnen ist (15 Os 15/08g). Generell ist bei Äußerungsdelikten

der grundlegende Erfahrungswert in Rechnung zu stellen, dass der Sinn eines Ausdrucks je

nach Situation, Vorverständnis, Sprachgebrauch, Umgangsformen oder Bildungsgrad der

Beteiligten oder anderen Begleitumständen durchaus unterschiedlich sein kann (RIS-Justiz

RS0092588 [T42]; 14 Os 105/05f; Rami aaO MedienG Präambel Rz 1e).

Entscheidungswesentlich ist daher, ob dem Artikel (auch) ein Bedeutungsinhalt unterstellt

werden könnte, der den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt.

Unter Zugrundelegung oben dargestellter Auslegungsmaxime erfährt der unvoreingenommene,

objektive Leser der OÖN bereits auf dem Titelseite, dass der Antragsteller

unentschuldigt der Volksschule ferngeblieben sei; auch Versuche, Kontakt mit dem

Antragsteller aufzunehmen, seien gescheitert. Durch die in diesem Kontext gewählten

Formulierungen „doch das gibt es“ und die Zitierung des Obmanns des Elternvereins mit dem

Wortlaut „Der Direktor führt den Landesschulrat an der Nase herum“ könnte beim Leser

zudem der Eindruck erweckt werden, das Fernbleiben des Antragstellers sei nicht

gerechtfertigt. Dieser Eindruck wird noch durch den eingangs des Hauptartikels gewählte

Formulierung „Die Posse um den Direktor der Linzer Volksschule 2 geht weiter“ und dadurch

verstärkt, dass unter dem Hinweis auf die Aussage des Landesschulratspräsidenten - der

disziplinäre Maßnahmen angekündigt und darauf hingewiesen habe, dass der Antragsteller

„weder telefonisch erreichbar sei“ noch einen „eingeschriebenen Brief abgeholt habe“ - über

Zeugen berichtet wird, die den Antragsteller am Wochenende (womit unter Berücksichtigung

des Kontextes wohl der 10. bzw 11. September 2016 gemeint war) gesehen haben wollen.

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Daran ändert auch der – gegen Ende des Artikels angeführte – Hinweis, dass der

Antragsteller keine Konsequenzen (insb Verweis, Geldstrafe, Entlassung) zu befürchten habe,

wenn er derart krank sei, dass er sein Fernbleiben nicht hätte melden können, nichts, kann

doch aufgrund der vorherigen Ausführungen davon ausgegangen werden, dass ein derartiger

massiver, sein Fernbleiben rechtfertigender Grund nicht vorlag. Daher scheint – unter

Anwendung des gebotenen „groben Filters“ in Bezug auf den möglichen Bedeutungsinhalt

des Berichtes die Argumentation des Antragstellers, dass durch die gewählten

Formulierungen der objektive Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt ist, objektiv vertretbar,

zumal bei einem (idealtypischen) Leser der OÖN der Eindruck erweckt werden könnte, der

Direktor bleibe unentschuldigt und grundlos der Volksschule bereits tagelang fern. Dadurch

wird ihm unterstellt, seinen Dienstpflichten als Volksschuldirektor nicht nachzukommen; unter

Zugrundelegung dieses Bedeutungsinhalts kann darin sehr wohl der Vorwurf eines

unehrenhaften oder gegen die guten Sitten verstoßendes Verhalten erblickt werden, das

geeignet ist, den Antragsteller in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder

herabzusetzen.

Ob einer der - vom Antragsgegner behaupteten und von diesem zu beweisenden -

Ausschlussgründe nach § 6 Abs 2 MedienG (in concreto Z 2 lit a) und b) bzw Z 4 [vgl ON 3, S

2ff]) verwirklicht ist, kann erst nach entsprechender Beweisaufnahme beurteilt werden. Im

derzeitigen Verfahrensstadium scheint die Prozessführung – entgegen der Ansicht des

Erstgerichtes - weder offenbar mutwillig noch offenbar aussichtslos im Sinne obiger Ausführungen,

sodass bei vorliegender Bedürftigkeit Verfahrenshilfe im beantragten Umfang zu

gewähren wäre.

Dazu müsste der Antragsteller jedoch außer Stande sein, die Kosten der Führung des

Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten (§ 63 Abs 1

erster Halbsatz ZPO). Als notwendiger Unterhalt ist derjenige anzusehen, den die Partei für

sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung

benötigt. Ob die Kosten der Prozessführung den notwendigen Unterhalt beeinträchtigen

würden, ist auf Basis eines maximal vier Wochen alten (vgl § 66 Abs 1 zweiter Satz ZPO)

Vermögensbekenntnisses zu beurteilen (vgl § 66 Abs 2 Satz 1 ZPO), wobei neben dem

Einkommen der Partei auch ihr sonstiges Vermögen und bestehende Verbindlichkeiten zu

berücksichtigen sind (vgl Bydlinski aaO Rz 3). Dem Antrag vom 13. März 2017 (eingebracht

am 14. März 2017) ist ein eigenhändig unterfertigtes Vermögensbekenntnis datiert mit 20.

Dezember 2016 (vgl ON 2, S 16) angeschlossen, sodass gemäß § 66 Abs 1 letzter Satz ZPO

dem Antragssteller ein zu befristender Auftrag zur Vorlage eines aktuellen, eigenhändig

unterfertigten Vermögensbekenntnisses samt bezughabender Beilagen (vgl § 66 Abs 1

zweiter Satz ZPO) zu erteilen sein wird. Anhand dieses Vermögensbekenntnisses wird sodann

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die Bedürftigkeit des Antragstellers zu prüfen sein.

Daher alle Beilagen, die Beweisen, dass die Aussage nicht wahr ist, vorlegen. Beweislast liegt beim Antragsgegner.

Präsident des Landesgerichtes Linz – Ablehnung des Richters – nein – 2.10.2017

Nicht schon der Umstand, dass sich ein Richter vor der

Entscheidung eine Meinung über den Fall gebildet hat, sondern erst die begründet

erscheinende Annahme, dass er auch angesichts allfälliger gegenteiliger

Verfahrensergebnisse nicht gewillt sei, von dieser abzugehen, zieht die

Ausschließung nach sich (RIS-Justiz RS 0096733,13 Ns 20/03,15 OS 54/06i; Lässig

in WK-StPO § 43 Rz 11ff).

Verfahrenshilfe Ablehnung – Bittmann – 6.11.2017

Als notwendiger Unterhalt ist derjenige anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für

deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.

Nunmehr hat der Antragsteller ein aktuelles und eigenhändig unterfertigtes

Vermögensverzeichnis vorgelegt, welches mit 9. Oktober 2017 datiert ist (ON 17).

Daraus ergibt sich, dass er keine Sorgepflichten hat.

Er selbst hingegen bezieht als „Arbeitsloser“ vom AMS eine Überbrückungshilfe in Höhe von

täglich EUR 53,36, was einem Monatsnettoverdienst von EUR 1.600,-- netto entspricht.

Im Hinblick darauf, dass er nur für sich selbst sorgen muss und Sachverständigenkosten im

vorliegenden Fall nicht zu erwarten sind, ist die Tragung der Gerichtsgebühren

(Eingabengebühr von Euro 256,-) jedenfalls nicht in einem derart großen Ausmaß, dass sie

der Antragsteller ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts für seine Person nicht

bestreiten könnte.