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NEWS Juli 2016

Inhaltsverzeichnis

Termine Juli 2016 2

Termine August 2016 3

Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen 4

Sind Unfallkosten durch die

Entfernungspauschale abgegolten? 5

Abbruchkosten des alten sind

Herstellungskosten eines neuen Gebäudes 5

Unzureichende Mitwirkungsrechte des

Gesellschafters einer freibe-ruflich tätigen

Gesellschaft können zur Gewerblichkeit der

Gesellschaft führen 6

Unzulässigkeit der Bildung von Rückstellungen

für Kosten eines in der Zukunft anstehenden

Prozesses 7

Mieterschutz bei Eigenbedarfskündigung von

Wohnungseigentum gestärkt 7

Bundesfinanzhof: Nachforderung von

Umsatzsteuer in sog. Bauträgerfällen weiterhin

ernstlich zweifelhaft 8

In der Europäischen Union gelten neue

Datenschutzregeln 9

Keine Aussetzung einer Pfändungs- und

Einziehungsverfügung 10

Kündigung von Bausparverträgen durch

Bausparkasse abgelehnt 10

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Termine Juli 2016

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:

Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1 Scheck2 Lohnsteuer, Kirchen-steuer, Solidaritätszu-schlag3

11.07.2016 14.07.2016 08.07.2016

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Seit dem 01.01.2005 sind die Kapitalertragsteuer sowie der darauf ent-fallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnaus-schüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzufüh-ren.

Umsatzsteuer4 11.07.2016 14.07.2016 08.07.2016 Sozialversicherung5 27.07.2016 entfällt entfällt

1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem An-meldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3 Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das vorangegangene Kalendervierteljahr. 4 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern

ohne Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr. 5 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag

des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Last-schriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.07.2016) an die jeweilige Einzugs-stelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

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Termine August 2016

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:

Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1 Scheck2 Lohnsteuer, Kirchen-steuer, Solidaritätszu-schlag3

10.08.2016 15.08.2016 05.08.2016

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Seit dem 01.01.2005 sind die Kapitalertragsteuer sowie der darauf ent-fallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnaus-schüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzufüh-ren.

Umsatzsteuer4 10.08.2016 15.08.2016 05.08.2016 Gewerbesteuer 15.08.2016 18.08.2016 12.08.2016 Grundsteuer 15.08.2016 18.08.2016 12.08.2016 Sozialversicherung5 29.08.2016 entfällt entfällt

1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem An-meldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3 Für den abgelaufenen Monat. 4 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern

mit Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr. 5 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag

des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Last-schriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.08.2016) an die jeweilige Einzugs-stelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

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Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Ver-zug setzen.1 Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.2 Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft, der Schuldner die Leistung verweigert, besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.3 Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hin-gewiesen wurde.4 Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen. Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen.5 Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte (ab 29. Juli 2014: neun Prozentpunkte*) über dem Basiszinssatz.6 Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalen-dertag des betreffenden Halbjahres.7 Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1. Juli 2013:8

Zeitraum Basiszinssatz Verzugszinssatz Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung

01.07. bis 31.12.2013 -0,38 % 4,62 % 7,62 % 01.01. bis 30.06.2014 -0,63 % 4,37 % 7,37 % 01.07. bis 28.07.2014 -0,73 % 4,27 % 7,27 % 29.07. bis 31.12.2014 -0,73 % 4,27 % 8,27 % 01.01. bis 30.06.2015 -0,83 % 4,17 % 8,17 % 01.07. bis 31.12.2015 -0,83 % 4,17 % 8,17 % 01.01. bis 30.06.2016 -0,83 % 4,17 % 8,17 %

1 § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB. 2 § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB. 3 § 286 Abs. 2 BGB. 4 § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB. 5 § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB. 6 § 288 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 BGB. 7 § 247 Abs. 1 Satz 2, 3 BGB. 8 Homepage Deutsche Bundesbank.

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Sind Unfallkosten durch die Entfer-nungspauschale abgegolten?

Aufwendungen des Arbeitnehmers für die

Wege zwischen Wohnung und erster Tä-

tigkeitsstätte sind Werbungskosten bei

den Einkünften aus nichtselbstständiger

Arbeit. Zur Abgeltung dieser Aufwendun-

gen ist für jeden Arbeitstag, an dem der

Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte

aufsucht, eine Entfernungspauschale für

jeden vollen Kilometer zwischen Wohnung

und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 € an-

zusetzen, höchstens jedoch 4.500 € im

Kalenderjahr. Ein höherer Betrag als

4.500 € ist anzusetzen, soweit der Arbeit-

nehmer einen eigenen oder ihm zur Nut-

zung überlassenen Kraftwagen benutzt.

Durch diese Entfernungspauschale sind

sämtliche Aufwendungen abgegolten, die

durch die Wege zwischen Wohnung und

erster Tätigkeitsstätte entstehen (z. B.

auch Parkgebühren für das Abstellen des

Fahrzeugs während der Arbeitszeit). Diese

Abgeltungswirkung gilt laut Bundesfinanz-

hof1 ebenfalls für außergewöhnliche Kos-

ten, wie z. B. Reparaturkosten infolge ei-

ner Falschbetankung des Fahrzeugs.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz2

schließt sich dieser Rechtsprechung an

und entschied: Zu den durch die Entfer-

1 BFH, Urt. v. 20.03.2014, VI R 29/13, BStBl 2014 II,

S. 849, LEXinform 0929844. 2 FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 23.02.2016, 1 K 2078/15,

LEXinform 5018875.

nungspauschale abgegoltenen Unfallkos-

ten zählen nicht nur Reparaturkosten ei-

nes Fahrzeugs, sondern auch Behand-

lungs- und Krankheitskosten, die durch ei-

nen Unfall auf der Fahrt zwischen Woh-

nung und erster Tätigkeitsstätte (mit-) ver-

ursacht wurden.

Allerdings lässt die Finanzverwaltung3 Un-

fallkosten, die auf der Fahrt zwischen

Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ent-

stehen, weiterhin neben der Entfernungs-

pauschale zum Werbungskostenabzug zu.

Betroffene sollten sich auf die Auffassung

der Finanzverwaltung berufen.

Hinweis: Der Ansatz der Behandlungs-

und Krankheitskosten als außergewöhnli-

che Belastung ist möglich, wenn die Kos-

ten nicht als Werbungskosten anerkannt

wurden.

Abbruchkosten des alten sind Her-stellungskosten eines neuen Ge-

bäudes

Wenn ein Grundstück mit Gebäude bereits

mit Abbruchabsicht erworben wurde,

können die Abbruchkosten und der Rest-

buchwert des alten Gebäudes nicht als

Betriebsausgaben oder Werbungskosten

abgezogen werden.

3 BMF, Schr. v. 31.10.2013,

IV C 5 - S-2351/09/10002:002, BStBl 2013 I, S. 1376, LEXinform 5234736.

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Das Finanzgericht Düsseldorf1 bestätigte

dies. Im Urteilsfall erwarb ein Steuerpflich-

tiger ein technisch/wirtschaftlich noch nicht

verbrauchtes Gebäude. Schon vor dem

Erwerb hatte er die Absicht, das Gebäude

abzubrechen und an dieser Stelle ein

neues Gebäude zu errichten. Das Finanz-

gericht vertritt die Auffassung, dass zwi-

schen dem Abbruch des erworbenen Ge-

bäudes und der Herstellung des neuen

Gebäudes ein enger wirtschaftlicher Zu-

sammenhang besteht. Dies rechtfertige

es, die mit dem Abbruch verbundenen

Aufwendungen als Herstellungskosten

(nur jährliche Absetzung für Abnutzung)

des neuen Gebäudes zu behandeln. Die

Abbruchkosten dürfen deshalb nicht als

Betriebsausgaben oder Werbungskosten

abgesetzt werden. Auch eine Absetzung

für die außergewöhnliche Abnutzung des

Restbuchwerts des abgebrochenen Ge-

bäudes ist nicht möglich.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend

entscheiden.

Hinweis: Wenn ein Grundstück mit Ge-

bäude ohne Abbruchabsicht erworben,

dann aber doch abgerissen wurde, sind

die Abbruchkosten und der Restbuchwert

i. d. R. abziehbar.

1 FG Düsseldorf, Urt. v. 23.02.2016, 10 K 2708/15,

(Nichtzulassungsbeschw. eingel., Az. BFH: IV B 19/16), LEXinform 5018839.

Unzureichende Mitwirkungsrechte des Gesellschafters einer freibe-

ruflich tätigen Gesellschaft können zur Gewerblichkeit der Gesellschaft

führen

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs2

übt eine Personengesellschaft nur dann

eine freiberufliche Tätigkeit aus, wenn

sämtliche Gesellschafter bestimmte Vo-

raussetzungen erfüllen. Sie müssen die

Merkmale eines freien Berufs erfüllen und

die Tätigkeit aufgrund eigener Fachkennt-

nisse leitend und eigenverantwortlich aus-

üben. Darüber hinaus ist für eine freiberuf-

liche Mitunternehmerschaft erforderlich,

dass alle Gesellschafter an den Entschei-

dungsprozessen der Gesellschaft beteiligt

sind und ein Mitunternehmerrisiko tragen.

Die Merkmale einer freiberuflichen Tätig-

keit ergeben sich aus der einkommen-

steuerrechtlich vorgegebenen katalogmä-

ßigen Aufzählung.3

Die eigene Fachkenntnis ist für einen Arzt

dahingehend auszulegen, dass er dem

Patienten gegenüber eine höchstpersönli-

che individuelle Arbeitsleistung schuldet,

die er auch zu einem wesentlichen Teil

selbst erbringen muss.

Mitunternehmerrisiko bedeutet gesell-

schaftliche oder wirtschaftlich vergleichba-

re Teilnahme am Erfolg oder Misserfolg

des gemeinschaftlich betriebenen Unter- 2 BFH, Urt. v. 03.11.2015, VIII R 62/13, BFH/NV 2016,

S. 833, LEXinform 0934425. 3 § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

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nehmens. Es findet seinen Ausdruck in

der Beteiligung am Gewinn und Verlust

sowie an den stillen Reserven einschließ-

lich eines Geschäftswerts der Gesell-

schaft.

Die Einbindung in Entscheidungsprozesse

der Gesellschaft, auch als Mitunternehme-

rinitiative bezeichnet, findet ihre Ausprä-

gung u. a. in den gesellschaftsvertraglich

vereinbarten Stimmrechten der Gesell-

schafter.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden

Grundsätze hat das Gericht die Tätigkeit

einer Ärztegemeinschaft insgesamt als

gewerblich eingestuft. Die Gewinne der

Gesellschaft wurden gewerbesteuerpflich-

tig. Der nachfolgend geschilderte Sach-

verhalt bestimmte die Entscheidung:

Zwei Ärzte übten ihre freiberufliche ärztli-

che Tätigkeit gemeinsam im Rahmen ei-

ner Gesellschaft bürgerlichen Rechts

(GbR) aus. An den Erträgen und dem

Vermögen der Gesellschaft waren sie zu

jeweils 50 % beteiligt. Zwecks höherer Ab-

rechnungsmöglichkeiten gegenüber den

gesetzlichen Krankenkassen nahmen sie

eine weitere Ärztin in ihre Gesellschaft auf.

Das bisherige Gesellschaftsvermögen

wurde steuerliches Sonderbetriebsvermö-

gen der beiden Gründungsärzte. Neuan-

schaffungen erfolgten nur auf den Namen

der beiden Altärzte. Die neu aufgenom-

mene Ärztin erhielt keine Bankkontenvoll-

macht und kein Verfügungsrecht über die

Kasse. Sie erhielt ausschließlich eine um-

satzbezogene Gewinnbeteiligung auf Ba-

sis der von ihr erbrachten und abgerech-

neten Leistungen. Lediglich ihre Tätigkeit

übte die Ärztin aufgrund eigener Fach-

kenntnis leitend und eigenverantwortlich

aus. Wegen dieser besonderen Umstände

lehnte das Gericht eine steuerliche Mitun-

ternehmerschaft der Ärztin ab. Demzufol-

ge erzielte die Gemeinschaft, bestehend

aus den beiden Ärzten und der Ärztin, ins-

gesamt gewerbliche Einkünfte.

Unzulässigkeit der Bildung von Rückstellungen für Kosten eines in der Zukunft anstehenden Prozesses

Nach einem Beschluss des Bundesfinanz-

hofs1 können keine Rückstellungen für

Kosten eines erst nach dem Abschluss-

stichtag zu erwartenden Prozesses gebil-

det werden. Etwas anderes kann nur dann

gelten, wenn die spätere Klageerhebung

nur noch eine selbstverständliche und rein

formale Handlung ist.

Mieterschutz bei Eigenbedarfskün-digung von Wohnungseigentum

gestärkt

Das Landgericht Berlin2 hat in einer Ent-

scheidung darauf hingewiesen, dass eine

auf den Eigenbedarf des Vermieters ge-

stützte Kündigung von Mietwohnraum, so-

fern es sich um in Berlin gelegenes Woh- 1 BFH, Beschl. v. 11.11.2015, I B 3/15, BFH/NV 2016,

S. 387, LEXinform 5908251. 2 LG Berlin, Beschl. v. 17.03.2016, 67 O 30/16,

DWW 2016, S. 138, LEXinform 0444318.

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nungseigentum handelt, während einer

Sperrfrist von zehn Jahren ausgeschlos-

sen ist.

Zum 1. Oktober 2013 ist in Berlin eine

Kündigungsschutzklausel-Verordnung in

Kraft getreten. Danach ist während einer

Sperrfrist von zehn Jahren ab dem Zeit-

punkt der erstmaligen Veräußerung einer

in Wohnungseigentum umgewandelten

Wohnung eine Kündigung wegen Eigen-

bedarfs ausgeschlossen. Im Jahr 2009,

also vor Inkrafttreten der Verordnung, hat-

te der Vermieter die in Wohnungseigen-

tum umgewandelte Wohnung erworben,

die bereits Ende der 1970er-Jahre an den

Mieter vermietet worden war. Im Ap-

ril 2014 kündigte der Vermieter das Miet-

verhältnis wegen Eigenbedarfs. Der Mieter

akzeptierte die Kündigung nicht.

Nach Auffassung des Gerichts auch zu

Recht. Die Kündigungsschutzklau-

sel-Verordnung ist wegen der überragen-

den Bedeutung des Mieterschutzes auch

dann anwendbar, wenn die Wohnung be-

reits vor dessen Inkrafttreten veräußert

worden ist. Zwar vertraue ein Vermieter

bei Erwerb von Wohnungseigentum da-

rauf, dass er nur nach Maßgabe der zu

diesem Zeitpunkt bestehenden Vorschrif-

ten in seinen Verfügungsrechten über die

Wohnung beschränkt werde. Diese Erwar-

tungshaltung müsse jedoch im Hinblick auf

das Ziel, die Bevölkerung mit ausreichen-

dem Wohnraum zu angemessenen Bedin-

gungen zu versorgen, zurücktreten.

Bundesfinanzhof: Nachforderung von Umsatzsteuer in sog. Bauträ-

gerfällen weiterhin ernstlich zweifelhaft

Hat ein Unternehmer Bauleistungen an

Bauträger vor dem 15. Februar 2014 aus-

geführt, bleibt weiterhin ernstlich zweifel-

haft, ob das Finanzamt die Umsatzsteuer

noch vom bauleistenden Unternehmer

nachfordern kann. Für vor diesem Datum

ausgeführte Bauleistungen war die Ver-

waltung davon ausgegangen, dass Steu-

erschuldner der Empfänger der Bauleis-

tungen war, auch wenn dieser die Bauleis-

tung nicht wiederum zur Ausführung einer

Bauleistung verwendete (sog. Rever-

se-Charge-Verfahren). Nachdem der Bun-

desfinanzhof1 diese Auffassung verworfen

hat, fordern Bauträger die von ihnen an

das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer zu-

rück. Das Finanzamt fordert in diesen Fäl-

len die Umsatzsteuer nachträglich von

dem Unternehmer an, der die Bauleistung

erbracht hat. Diese Nachforderung ist

ernstlich zweifelhaft. Über ihre Rechtmä-

ßigkeit wird der Bundesfinanzhof dem-

nächst entscheiden müssen. Auf Antrag

sind Nachforderungsbescheide von der

Vollziehung auszusetzen.

1 BFH, Urt. v. 22.08.2013, V R 37/10, BStBl 2014 II,

S. 128, LEXinform 0928119.

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(Quelle: Beschluss des Bundesfinanz-

hofs1)

In der Europäischen Union gelten neue Datenschutzregeln

Am 25. Mai 2016 ist die EU-Datenschutz-

Grundverordnung2 (DSGVO) in Kraft ge-

treten. Sie soll zu einem einheitlichen

Schutzniveau in Europa führen. So haben

auch Unternehmen mit Sitz außerhalb der

EU die Regeln zu befolgen, wenn sie

Dienstleistungen in der EU anbieten. In

den nächsten zwei Jahren müssen die na-

tionalen Datenschutzgesetze an die Ver-

ordnung angepasst und nationale Spiel-

räume ausgefüllt werden. Auch die Unter-

nehmen sollten sich auf die neuen Rege-

lungen vorbereiten. Ab dem 25. Mai 2018

gilt die DSGVO dann unmittelbar in den

Ländern der Europäischen Union. Folgen-

de Kernpunkte3 sind hervorzuheben:

Eine Datenverarbeitung ist nur zulässig,

wenn die Einwilligung des Betroffenen

oder eine eindeutig normierte Ausnahme

vorliegt. Das ist z. B. der Fall, wenn die

Datenverarbeitung zur Erfüllung einer

rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist.

1 BFH, Beschl. v. 27.01.2016, V B 87/15, BFH/NV 2016,

S. 716, LEXinform 5018749. 2 Verordnung (EU) 2016/679 des europäischen Parla-

ments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz na-türlicher Personen bei der Verarbeitung personenbe-zogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Auf-hebung der Richtlinie 95/46/EG (Daten-schutz-Grundverordnung).

3 EU-Kommission, PM v. 14.04.2016, LEXin-form 0444338.

Die schon bisher geltenden Grundsätze

der Datensparsamkeit, Zweckbindung und

Datensicherheit bleiben erhalten.

Bürger haben umfassende Informations-

und Auskunftsrechte gegenüber Unter-

nehmen, die klar und verständlich darle-

gen müssen, auf welche Art und Weise sie

die Daten verarbeiten.

Auskunftspflichten werden allerdings ein-

geschränkt, wenn ihnen Vorschriften eines

regulierten Berufs, z. B. die berufliche

Schweigepflicht des Steuerberaters, ent-

gegenstehen.

Zukünftig gibt es das „Recht auf Verges-

senwerden“: Auf Verlangen des Betroffe-

nen müssen die Daten gelöscht werden,

wenn es keine legitimen Gründe für deren

Speicherung gibt.

Für kleine und mittlere Unternehmen ent-

fällt die Meldepflicht. Ein Datenschutzbe-

auftragter muss nur noch ernannt werden,

wenn die Datenverarbeitung das Kernge-

schäft des Unternehmens darstellt.

Höhere Bußgelder sollen sicherstellen,

dass die Unternehmen ihren Verpflichtun-

gen im Datenschutz nachkommen.

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Keine Aussetzung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung

Für die vorübergehende Aussetzung einer

Pfändungs- und Einziehungsverfügung

gibt es keine Rechtsgrundlage. Das hat

das Finanzgericht Baden-Württemberg1

entschieden.

Die Finanzbehörde hatte einem Kreditinsti-

tut Pfändungs- und Einziehungsverfügun-

gen zugestellt. Vollstreckt wurde wegen

Abgabenschulden von Kunden der Bank.

Da die betreffenden Konten keine Gutha-

ben auswiesen, teilte die Bank der Fi-

nanzbehörde mit, dass sie die Pfändung in

Zukunft beachten werde. Nachdem die Fi-

nanzbehörde mit den Abgabenschuldnern

Teilzahlungsvereinbarungen getroffen und

Vollstreckungsaufschub gewährt hatte,

wurde die Pfändungs- und Einziehungs-

verfügung in der Weise eingeschränkt,

dass bis auf Widerruf keine Beträge auf-

grund der Pfändung einzubehalten waren.

Das Kreditinstitut hielt diese einschrän-

kende Verfügung für rechtswidrig. Das Fi-

nanzgericht hat dies bestätigt und festge-

stellt, dass es keine gesetzliche Grundlage

für eine Ruhendstellung oder Aussetzung

der Wirkung einer Pfändung gebe. Inso-

weit ist auch eine Behörde nicht berech-

tigt, eine solche Anordnung zu treffen.

1 FG Baden-Württemberg, Urt. v. 26.01.2016,

11 K 2973/14, (Rev. eingel., Az. BFH: VII R 5/16), EFG 2016, S. 438, LEXinform 5018769.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend

entscheiden.

Kündigung von Bausparverträgen durch Bausparkasse abgelehnt

Erneut hat das Oberlandesgericht Stutt-

gart2 der Klage einer Bausparerin gegen

die Kündigung von Bausparverträgen

durch die Bausparkasse stattgegeben.

Zwei Bausparverträge waren zuteilungs-

reif, Bauspardarlehen wurden aber nicht

beansprucht. Das Gericht hielt die Kündi-

gungen für unberechtigt und stellte fest,

dass die Bausparkasse sich nicht auf die

Rechtsnorm3 berufen kann, nach der ein

Darlehensnehmer das Darlehen zehn Jah-

re nach dessen vollständigem Empfang

kündigen könne. Das Gesetz soll den Dar-

lehensnehmer schützen, der dem Zinsbe-

stimmungsrecht des Darlehensgebers

ausgesetzt sei. Dieser Schutzzweck treffe

auf das sog. Passivgeschäft der Baus-

parkassen nicht zu, weil diese die Ver-

tragslaufzeiten in ihren Allgemeinen Bau-

sparbedingungen selbst bestimmten.

2 OLG Stuttgart, Urt. v. 04.05.2016, 9 U 230/15, (Rev.

zugel.), LEXinform 0444429. 3 § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

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Steuer-Tipp Juli 2016

I. Ausgangslage

Ein ständiger Streitpunkt in der Bearbei-

tung von Einkommensteuererklärungen

durch das Finanzamt ist die Höhe der Ab-

schreibungen von neu angeschafften pri-

vaten Vermietungsobjekten. Der Auftei-

lungsmaßstab des Kaufpreises von erwor-

benen Anlageimmobilien auf den ab-

schreibungsfähigen Anteil des Gebäudes

und den nicht abschreibungsfähigen Anteil

des Grund und Bodens hat immanente

Bedeutung für die Steuerfolgen der Neu-

anschaffung und damit auf die tatsächliche

Rendite des Objekts. In Zeiten höherer

Immobilienpreise ist es daher zur Optimie-

rung der Wirtschaftlichkeit der Anlageob-

jekte notwendig, das Streitpotential mit

dem Finanzamt auf ein Minimum zu redu-

zieren.

II. Das Urteil des BFH vom 16.09.2015, IX R 12/14

Der BFH hat in einer Grundsatzentschei-

dung vom 16.09.2015, Az. IX R 12/14, ver-

tragliche Kaufpreisaufteilungen neu ange-

schaffter Vermietungsobjekte als bindend

für die Finanzverwaltung angesehen.

Kaufvertragsparteien, die bereits in der no-

tariellen Vertragsurkunde über die An-

schaffung des Objekts eine Aufteilung

des Kaufpreises vornehmen auf den

Grund und Boden, der nicht abschrei-

bungsfähig ist, und das Gebäude, wel-

ches abschreibungsfähig ist und damit

zu steuerlich berücksichtigungsfähigen

Kosten führt, werden somit vom obersten

deutschen Finanzgericht bestätigt. Das

Finanzamt selbst kann die von den Kauf-

vertragsparteien vorgenommene Auftei-

lung grundsätzlich nicht anfechten.

Ausnahmen von der Bindungswirkung

der vertraglichen Kaufpreisaufteilung be-

stehen lediglich dann, wenn diese Auftei-

lung lediglich zum Schein getroffen wur-

de und einen Gestaltungsmissbrauch

darstellt. Hiervon ist nur dann auszuge-

hen, wenn in erkennbarer Weise von den

Kaufvertragsparteien die realen Wertver-

hältnisse des Grundstücks sowie des

Gebäudes krass, oder mit den Worten

des BFH beschrieben, „in grundsätzli-

cher Weise“ verfehlt erscheint. Der BFH

trägt daher dem Umstand Rechnung,

dass sich nach der allgemeinen Le-

benserfahrung einzelfallbezogene wert-

beeinflussende Vorstellungen der Ver-

Optimierung der Abschreibung von privaten Vermietungsobjekten

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tragsparteien hinsichtlich der Bewertung

des Boden wie auch des Gebäudewerts

ausgewirkt haben, die sich vom Finanzamt

in einem späteren Überprüfungsfalle nur

bedingt nachprüfen lassen. Da der Vertrag

regelmäßig unter fremden Dritten ge-

schlossen wird, ist davon auszugehen,

dass er von wechselseitigen Interessen

getragen wurde, die zu einer angemesse-

nen Aufteilung des Kaufpreises geführt

haben.

III. Unser Steuertipp

Planen Sie ganz generell den Erwerb ei-

ner Immobilie zu Vermietungszwecken?

Stehen Sie kurz vor dem Abschluss eines

Kaufvertrages über den Erwerb eines

Vermietungsobjekts? In diesen Fällen ist

es nach dem nunmehr ergangenen Urteil

des BFH angezeigt, sich frühzeitig über

die steuerlichen Folgen des Erwerbs und

der Höhe der Abschreibungen im Klaren

zu sein. Rechtlich abgesichert steht

Ihnen der Weg offen, durch Eingang der

Kaufpreisaufteilung in den Grundstücks-

kaufvertrag einen späteren Streit mit

dem Finanzamt über diese Aufteilung zu

vermeiden. Eine solche zeitaufwendige,

kostspielige und im Ergebnis häufig auch

steuerlich schädliche Auseinanderset-

zung mit dem Finanzamt lässt sich so

aus dem Wege räumen. Wir empfehlen

Ihnen daher unbedingt die frühzeitige

Kontaktierung eines unserer Berater, um

hier eine steueroptimierte Lösung in die

Wege zu leiten. Sprechen Sie uns hierzu

jederzeit gerne an.

Information: Der Inhalt dieser Information wurde nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt. Mit Rücksicht auf die Kom-plexität der angesprochenen Themen und den ständigen Wandel der Rechtsmaterie bitten wir um Verständnis, wenn wir unsere Haftung und Gewährleistung auf Bera-tungen in individuellen Einzelaufträgen nach Maßgabe unserer Auftragsbedingungen beschränken und sie i. Ü., d. h. für diese Informationen ausschließen.

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Special Juli 2016

I. Einleitung

Die Umsatzerlöse stellen im externen und

internen Rechnungswesen eine bedeu-

tende Größe dar, aus der sich viele Kenn-

zahlen für den interessierten Bilanzleser

ableiten lassen. So wird die Entwicklung

des Umsatzes beispielsweise über mehre-

re Jahre als Zeitreihenvergleich gebildet,

oder aus ihr bestimmte Relationen wie die

Umsatzrendite hergeleitet. Darüber hinaus

sind die Umsatzerlöse neben der Bilanz-

summe und der Mitarbeiteranzahl eines

Unternehmens eines der Kriterien, wenn

es nach § 267 HGB um die Einstufung des

Unternehmens in die entsprechende Grö-

ßenklasse geht, d.h. hieraus ergeben sich

bestimmte Aufstellungs- und Offenle-

gungspflichten bzw. -erleichterungen.

Spätestens mit Beginn des Geschäftsjah-

res 2016 ist durch das Gesetz zur Umset-

zung der Bilanzrichtlinien (kurz „BilRUG“)

verpflichtend eine neue Abgrenzung zwi-

schen den Umsatzerlösen und den sonsti-

gen betrieblichen Erträgen vorzunehmen.

Der Gesetzgeber hat § 277 Absatz 1 HGB

n.F. neu gefasst und in der Tendenz den

Umfang der Umsatzerlöse dadurch erhöht,

dass frühere sonstige betriebliche Erträge

nunmehr den Umsatzerlösen zuzuordnen

sind.

II. Abgrenzung zwischen Umsatzer-löse und sonstige betriebliche

Erträge

Der Gesetzgeber definiert im neuen § 277

Absatz 1 HGB: „Als Umsatzerlöse sind die

Erlöse aus dem Verkauf und der Vermie-

tung oder Verpachtung von Produkten

sowie aus der Erbringung von Dienstleis-

tungen der Kapitalgesellschaft nach Abzug

von Erlösschmälerungen und der Umsatz-

steuer sowie sonstiger direkt mit dem Um-

satz verbundener Steuern auszuweisen.“

Im Vergleich zur bisherigen Definition

wurde insbesondere das Wort „typische“

weggelassen, so dass der Begriff weiter

gefasst wird und primär auf die gewöhnli-

che Geschäftstätigkeit des Unternehmens

abzielt. Diese Abgrenzung hatte in der

Vergangenheit häufiger zu Abgrenzungs-

problemen und Diskussionen in Praxis und

Literatur geführt.

Der neue Begriff orientiert sich stärker an

dem des Umsatzsteuerrechtes, das sämt-

Neudefinition des Umsatzerlösbegriffs nach BilRUG

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liche entgeltliche Lieferungen und Leistun-

gen, unbeschadet der Frage wie sie er-

bracht werden und worauf sie sich bezie-

hen, den Umsätzen zurechnet. Dennoch

besteht keine Deckungsgleichheit, so dass

steuerbare Umsätze im Sinne des § 1 Ab-

satz 1 Nr. 1 UStG nur ein Hinweis geben,

ob es sich tendenziell eher um einen Um-

satzerlös oder einen sonstigen betriebli-

chen Ertrag handelt.

Eine klare Grenze lässt sich zwischen den

beiden GuV-Posten nicht ziehen. Neben

der Indikation aus dem Umsatzsteuerrecht

können folgende Aspekte ein Hinweis auf

das Vorliegen von Umsatzerlösen sein:

· Umsatzerlöse fallen überwiegend

planmäßig und regelmäßig an

· Umsatzerlöse resultieren üblicherweise

aus der gewöhnlichen Geschäftstätig-

keit, wobei dieses wie o.g. kein Aus-

schlusskriterium mehr ist

· Es besteht ein Leistungsaustausch zwi-

schen den Marktteilnehmern, wobei

Marktteilnehmer kein fremder Dritter

sein muss (denkbar sind beispielsweise

interne Leistungen gegenüber Arbeit-

nehmern oder Konzernschwesterge-

sellschaften). Weiterhin zählen auch

Geschäftstätigkeiten, die nicht dem ei-

gentlichen Geschäftszweck entspre-

chen, dazu.

· Der Unternehmenszweck mit seinen

Planungen und Steuerungen im Hin-

blick auf das Erzielen von Erträgen

weist regelmäßig auf Umsätze hin.

Dagegen sind „passive Erträge“ wie die

Auflösung von Rückstellungen oder An-

passung von Wertberichtigungen grund-

sätzliche keine Umsatzerlöse.

Weiterhin gilt es zu beachten, dass die mit

Umsatzerlösen korrespondierenden Auf-

wendungen innerhalb der GuV sich eben-

falls verschieben können.

III. Besonderheiten im Zusammen-hang mit der Änderung

In der Neufassung des § 277 Absatz 1

HGB findet sich auch ein Hinweis zur Kür-

zung der Umsatzerlöse um die Umsatz-

steuer (wie nach altem Recht auch) sowie

um sonstige mit dem Umsatz verbundene

Steuern. Damit dürften zum ganz über-

wiegenden Teil die Verbrauchssteuern

gemeint sein, die an den Umsatz entweder

absatzmengenmäßig oder absatzpreis-

mäßig gebunden sind. Hier erscheint eine

Einzelfallbetrachtung der Steuer nach Er-

hebungsart zwingend erforderlich zu sein,

denn manche Verbrauchssteuer (wie z.B.

die Branntweinsteuer) ist der Beschaf-

fungsseite, während andere wie die Bier-

steuer der Absatzseite zuzuordnen ist.

Grundsätzlich gilt, dass ein Abzug solcher

Steuer in Betracht kommt, welcher in ei-

nem engen zeitlichen Zusammenhang mit

der Umsatzrealisierung steht.

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Die Änderung des Umsatzerlösumfangs

musste bereits für Geschäftsjahre 2015

angewandt werden, wenn der Bilanzieren-

de von dem Wahlrecht Gebrauch gemacht

hat, die neuen Größenkriterien ein Jahr

früher anzuwenden (Artikel 75 EGHGB).

Teilweise wird jedoch übersehen, dass

unbeschadet der Inanspruchnahme des

Vorziehens der Größenkriterien dennoch

die Umsatzerlöse nach der neuen Rechts-

lage beachtet werden müssen, wenn in

den Lageberichten von mittelgroßen und

großen Kapitalgesellschaften im Rahmen

der Prognoseberichterstattung über die

Entwicklung des Umsatzes im nächsten

Geschäftsjahr signifikante Veränderungen

zu erwarten sind. In diesem Fall ist es ge-

boten, die Änderung zu berücksichtigen

und einen Hinweis zu formulieren, der ei-

nen Ausblick gibt, in welcher Größenord-

nung sich der Umsatz durch die Umstel-

lung auf die neue Gesetzeslage verändern

wird.

In jedem Fall ist bei wesentlichen Ver-

schiebungen zwischen den beiden GuV-

Posten für das Geschäftsjahr 2016 zu be-

achten, dass die Vorjahresbeträge im Jah-

resabschluss nicht mit denen des laufen-

den Jahres vergleichbar sind. In diesem

Fall müssen die Unternehmen die Ver-

gleichbarkeit entweder durch Erläuterun-

gen im Anhang, oder durch eine Anpas-

sung der Vorjahresbeträge mit Hinweis im

Anhang vornehmen. Gemäß Artikel 75

Absatz 2 Satz 3 EGHGB besteht eine

Verpflichtung für eine Anhangangabe bei

der erstmaligen Anwendung der neuen

Umsatzerlösdefinition.

Auch das interne Berichtwesen (Control-

ling) erfährt einen Anpassungsbedarf. Die

Änderungen der Datenbasis aus dem ex-

ternen Rechnungswesen und der Umstel-

lung einiger Erlösarten, sollte sich regel-

mäßig auch in der Übernahme in das Un-

ternehmens-Reporting wiederspiegeln.

Die Anpassung des Umsatzbegriffs geht

zudem einher mit der Streichung der au-

ßerordentlichen Erträge und Aufwendun-

gen als GuV-Posten (§ 277 Absatz 4 HGB

a.F.). Der gesonderte Ausweis galt für

außerordentliche Erträge und Aufwendun-

gen, sofern sie für die Beurteilung der Er-

tragslage des Unternehmens von Bedeu-

tung sind. Der Informationsverlust inner-

halb der GuV wird durch eine neue Anga-

bepflicht im Anhang kompensiert.

IV. Beispiele

Die Tabelle im Anhang zeigt Beispiele und

deren Zuordnung als Umsatzerlöse oder

sonstige betriebliche Erträge (sbE) nach

altem und neuem Recht. Grundsätzlich

stellen die Beispiele nur Anhaltspunkte

dar. Der praktische Einzelfall kann durch

unternehmensspezifische Besonderheiten

anders einzustufen sein.

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V. Fazit

Die Umsetzung des neuen § 277 Absatz 1

HGB bedeutet für die Mehrzahl der Unter-

nehmen einen Anstieg der Umsatzerlöse

mit einhergehender Verringerung der

sonstigen betrieblichen Erträge. In diesem

Zusammenhang werden außerordentliche

Erträge und Aufwendungen zukünftig nicht

mehr als GuV-Posten, sondern im Anhang

erläutern zu sein.

Bei der Einstufung als Umsatzerlös oder

sonstiger betrieblicher Ertrag kommt es in

Einzelfällen auf den Gesamtumstand an.

Die o.g. Aspekte stellen Indikationen dar

und sind nicht für jeden einzelnen Sach-

verhalt ein eindeutiges Kriterium. Für die

Umstellung, die mitunter komplex sein

kann, gilt es die in Kapitel III genannten

Besonderheiten zu beachten. Hierbei sind

wir Ihnen auf Wunsch gerne behilflich.

Information: Der Inhalt dieser Information wurde nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt. Mit Rücksicht auf die Komplexität der angesprochenen Themen und den ständigen Wandel der Rechtsmaterie bitten wir um Verständnis, wenn wir unsere Haftung und Gewährleistung auf Beratungen in individuellen Einzelaufträgen nach Maßgabe unserer Auftragsbedingungen beschränken und sie i. Ü., d. h. für diese Informationen aus-schließen.

Anhang

Sachverhalt HGB altes Recht HGB neues Recht

Verkauf von Überbeständen an Rohstoffen sbE Umsatzerlöse

Verkauf von Neben- und Kuppelprodukten sbE / Umsatzerlöse Umsatzerlöse

Verkauf von entgeltlich erworbenen Anlagevermögen sbE sbE

Vermietung von Fahrzeugen durch einen Autohändler Umsatzerlöse Umsatzerlöse

Konzernumlagen ohne Leistungsaustausch sbE sbE

Konzernumlagen mit Leistungscharakter sbE Umsatzerlöse

Entgeltliche Bereitstellung Kantinenessen für Mitarbeiter sbE Umsatzerlöse

Unentgeltliche Bereitstellung Kantinenessen für Mitarbeiter sbE sbE

Vermietung von Werkswohnungen sbE Umsatzerlöse

Vermietung von nicht ausgelasteten Maschinen sbE Umsatzerlöse

Personalgestellung von nicht vollbeschäftigten Mitarbeiter sbE Umsatzerlöse

Gestellung von Personal durch Personaldienstleister Umsatzerlöse Umsatzerlöse

Zuschüsse mit Leistungsaustausch sbE Umsatzerlöse

Nutzungsüberlassung mit Bezug zur Geschäftstätigkeit sbE Umsatzerlöse

Haftungsvergütung der Komplementär GmbH sbE sbE

Versicherungsentschädigung für frei Haus zu liefernde und

auf dem Weg beschädigte Ware

Umsatzerlöse Umsatzerlöse

Versicherungsentschädigung für Unfallschaden am Fahr-

zeug

sbE sbE

Versicherungsentschädigung für Brandschaden a.o. Ertrag sbE

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Special II Juli 2016

I. Hintergrund

Die Erbschaftsteuerreform kommt doch

noch mit Wirkung zum 1. Juli 2016, sofern

der Bundesrat diese nicht in seiner letzten

Sitzung vor der Sommerpause am 8. Juli

2016 scheitern lässt.

Das Bundesverfassungsgericht hatte in

seinem Urteil vom 17.12.2014 (Az.:

1 BvL 21/12) entschieden, dass §§ 13a,

13b und § 19 Abs. 1 ErbStG (Verscho-

nungsregelungen für betriebliches Vermö-

gen) verfassungswidrig sind. Nach Auffas-

sung des Bundesverfassungsgerichtes

waren die Vorschriften zunächst weiter

anwendbar, jedoch wurde der Gesetzge-

ber aufgefordert bis zum 30.06.2016 eine

Neuregelung zu treffen. Hierbei überließ

das Gericht dem Gesetzgeber weiterhin

einen Entscheidungsspielraum, insbeson-

dere kleine und mittlere Unternehmen un-

ter bestimmten Voraussetzungen (z. B.

Arbeitsplatzerhalt) steuerlich zu begünsti-

gen.

Bereits im Februar 2015 veröffentlichte

das Bundesfinanzministerium ein Eckwer-

tepapier, nach dem die Verschonung von

betrieblichen Vermögen grundsätzlich bis

zu einer Freigrenze von EUR 20 Mio. ge-

währt und bei übersteigen der Freigrenze

von einer individuellen Bedürfnisprüfung

abhängig gemacht werden sollte. Die

Lohnsummenregelung sollte anstelle von

der Anzahl der Arbeitnehmer vom Unter-

nehmenswert abhängig gemacht werden.

Zudem sollte die Abgrenzung von begüns-

tigungsfähigem Vermögen und schädli-

chem Verwaltungsvermögen neu ausge-

richtet werden.

Im Juli 2015 veröffentlichte dann die Bun-

desregierung einen Gesetzesentwurf zur

Anpassung des Erbschaft- und Schen-

kungsteuergesetzes an die Rechtspre-

chung des Bundesverfassungsgerichts

(Stand 08.07.2015; BT-Drs. 18/5923 vom

07.09.2015 = BR-Drs. 353/15 vom

14.08.2015). Nach Stellungnahme der

beteiligten Gremien und der Anhörung von

Sachverständigen kam das „offizielle“ Ge-

setzgebungsverfahren im Oktober 2015

jedoch weitgehend zum Erliegen.

Vermutlich aufgrund des drohenden Frist-

ablaufs zum 30.06.2016 und der unklaren

Rechtslage bei einem Verstreichenlassen

der Frist (Auslaufen des ErbStG? Voll-

ständige oder partielle Weitergeltung?)

Erbschaftsteuerreform beschlossen

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beschloss das Bundeskabinett am

19.06.2015 unter Berücksichtigung eines

„politischen Einigungspapiers“ einen neu-

erlichen Gesetzentwurf zur Anpassung

des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteu-

ergesetzes den Gesetzgebungsorganen

zur Verabschiedung vorzulegen.

Am 24.06.2016 wurde das Gesetz durch

den Bundestag beschlossen. Es wird

nunmehr dem Bundesrat zugeleitet, wel-

cher der bisherigen Planung nach bis zum

08.07.2016 über die Zustimmung zu dem

Gesetz beschließen soll. Die Zustimmung

ist nicht sicher, da die Oppositionsparteien

das Gesetz im Bundestag abgelehnt ha-

ben. Im Bundesrat müssen jedoch Länder

zustimmen, in denen Oppositionsparteien

an der Landesregierung beteiligt sind.

Gegenüber den bis dato geltenden Regeln

und dem Regierungsentwurf vom

08.07.2015 sieht das vom Bundestag be-

schlossene Gesetz im Einzelnen folgende

Anpassungen und Ergänzungen vor:

II. Beschlossene Änderungen

Entlastung kleiner Unternehmen von

Bürokratie: Kleine Unternehmen mit we-

nigen Beschäftigten werden auch weiter-

hin von bürokratischen Pflichten deutlich

entlastet. Für Unternehmen mit bis zu fünf

Beschäftigten entfällt auch weiterhin die

Lohnsummenprüfung für die Gewährung

der Verschonung von der Erbschaft- und

Schenkungsteuer. Saisonarbeiter bleiben

bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl

unberücksichtigt. Bei Betrieben ab sechs

bis 15 Beschäftigten gilt eine gestaffelte

Regelung.

Der ursprüngliche Gesetzesentwurf sah

vor, Betriebe nur bis zu drei Beschäftigte

von der Lohnsummenregelung freizustel-

len, während das bis dato geltende Gesetz

Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten be-

günstigte.

Einschränkung von Steuergestaltun-

gen: Verwaltungsvermögen ist (mit Aus-

nahme von 15 % der Finanzmittel) gene-

rell nicht begünstigt. Übersteigt das Ver-

waltungsvermögen 90 Prozent des ge-

samten Betriebsvermögens, wird das ge-

samte betriebliche Vermögen von der Ver-

schonung ausgeschlossen. Mit dieser Re-

gelung soll der Forderung des Bundesver-

fassungsgerichtes im Hinblick auf miss-

bräuchliche Steuergestaltung entsprochen

werden.

Das bisherige Gesetz sah eine „alles-oder-

nichts“-Grenze bei einer Verwaltungsver-

mögensquote von 50 % vor. Demnach

konnte Verwaltungsvermögen bis 49 %

auch begünstigt übertragen werden.

Förderung von Investitionen: Die Erb-

schaftsteuer soll Investitionen in den Un-

ternehmen nicht behindern und Arbeits-

plätze nicht gefährden. Deshalb werden

diejenigen Mittel aus einem Erbe, die ge-

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mäß dem vorgefassten Willen des Erblas-

sers innerhalb von zwei Jahren nach sei-

nem Tod für Investitionen in das Unter-

nehmen getätigt werden, steuerrechtlich

begünstigt.

Die sog. Investitionsklausel ist auf Basis

des politischen Einigungspapiers aufge-

nommen worden. Die derzeit geltenden

Regelungen sehen keine Berücksichtigung

des Erblasserwillens bei der Beurteilung

des Verwaltungsvermögens vor.

Verwaltungsvermögen: Die geplanten

Änderungen in Bezug auf Begriff, Abgren-

zung und Umfang des Verwaltungsvermö-

gens (wir verweisen auf unser Special Nr.

262 aus 08/2015) wurden nach heftiger

Kritik aus der Praxis aufgegeben; die bis

dato geltende Begriffsbestimmung bzw.

der Katalog schädlichen Verwaltungsver-

mögens bleibt erhalten.

Verwaltungsvermögen ist nach wie vor

grundsätzlich nicht begünstigt. Es wird

aber bis zu 10 Prozent wie steuerrechtlich

begünstigtes Betriebsvermögen behan-

delt. Darüber hinaus wird klargestellt, dass

Drittlandsbeteiligungen bei einer Holding-

gesellschaft, Altersversorgungsverpflich-

tungen und verpachtete Grundstücke, die

zum Zwecke des Absatzes von eigenen

Produkten überlassen werden (z. B. bei

Brauereigaststätten und Tankstellen), be-

günstigt werden. Geld und geldwerte For-

derungen (Finanzmittel) können zu 15

Prozent zum steuerrechtlich begünstigten

Vermögen gerechnet werden, um die not-

wendige Liquidität des Unternehmens zu

sichern.

Grenze der Begünstigung: Die Begüns-

tigung des Betriebsvermögens gilt unein-

geschränkt nur für Unternehmen, deren

begünstigtes Vermögen den Wert von

€ 26 Mio. nicht übersteigt. Bei höherwerti-

gen Betriebsvermögen können sog. Fami-

lienunternehmen begünstigt werden.

Steuererleichterungen für Familienun-

ternehmen: Die Einigung würdigt als

Rückgrat unserer mittelständischen Wirt-

schaft die besondere Situation von Fami-

lienunternehmen mit langfristigen Bindun-

gen über Generationen hinweg. Diese

Verfügungsbeschränkungen bei der An-

teilsweitergabe werden als Steuerbefrei-

ung in Höhe von maximal 30 Prozent bei

der Bestimmung des Unternehmenswerts

berücksichtigt. Damit wird dem Umstand

Rechnung getragen, dass der gemeine

Wert eines Familienunternehmens auf

Grund der für solche Unternehmen übli-

chen Verfügungsbeschränkungen bei der

Anteilsweitergabe nicht dem für den Erben

beim Verkauf tatsächlich erzielbaren Wert

entspricht. Die Verfügungsbeschränkun-

gen müssen zwei Jahre vor und 20 Jahre

nach dem Tod des Erblassers bzw. dem

Schenkungszeitpunkt vorliegen.

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Auch der Gesetzesentwurf vom

08.07.2015 sah bereits eine Regelver-

schonung für bestimmte Familienunter-

nehmen vor. Im Vergleich hierzu sind die

Voraussetzungen für die Steuererleichte-

rungen jedoch gesenkt worden (nunmehr

keine nahezu vollständige Ausschüttungs-

beschränkung sowie Erweiterung des Per-

sonenkreises bei Verfügungen auf Famili-

enstiftungen).

Große Unternehmensvermögen: Ver-

mögen über 26 Mio. können unter be-

stimmten Voraussetzungen begünstigt

sein. Zukünftig ist ab einem begünstigten

Vermögen von 26 Mio. Euro pro Erwerber

eine individuelle Verschonungsbedarfsprü-

fung oder alternativ ein Verschonungsab-

schlagsmodell vorgesehen. Hiermit wird

die Forderung des Bundesverfassungsge-

richts umgesetzt und die Verschonung

großer Vermögensübergänge einge-

schränkt.

Bei der Verschonungsbedarfsprüfung hat

der Erwerber nachzuweisen, dass er nicht

in der Lage sein würde, die Steuerschuld

mit anderem als Betriebsvermögen zu

zahlen. "Genügt dieses Vermögen nicht,

um die Erbschaft- oder Schenkungsteuer

betragsmäßig zu begleichen, wird die

Steuer insoweit erlassen".

Der Verschonungsabschlag verringert sich

um einen Prozentpunkt für jede 750.000

Euro, die der Erwerb oberhalb der Prüf-

schwelle von 26 Mio. Euro liegt. Keine

Verschonung wird gewährt ab einem Er-

werb von 90 Mio. Euro (bei der Options-

verschonung mit sieben Jahren Haltefrist

und einer Lohnsumme von mindestens

700 %) bzw. von 89,75 Mio. Euro (bei der

Regelverschonung mit fünf Jahren Halte-

frist und einer Lohnsumme von mindes-

tens 400 %).

Realistische Vermögensbewertung: Der

für Zwecke der Unternehmensbewertung

notwendige Kapitalisierungsfaktor, der

multipliziert mit dem nachhaltig erzielbaren

Jahresertrag den Unternehmenswert

ergibt, wird durch die Einführung einer

Ober- und Untergrenze des Basiszinssat-

zes (3,5 % bis 5,5 %) beim vereinfachten

Ertragswertverfahren von derzeit 17,86 auf

einen Korridor von 10 bis maximal 12,5

abgesenkt. Für 2016 liegt damit der Kapi-

talisierungszinssatz bei 8 % (=12,5-facher

Faktor). Hierdurch soll in Zeiten von nied-

rigen Zinsen eine Überbewertung von Un-

ternehmen unterbunden werden.

Erweiterte Stundungsregelung: Es wird

ein Rechtsanspruch auf eine vorausset-

zungslose Stundung bis zu zehn Jahren

bei Erwerben von Todes wegen einge-

führt. Die Stundung erfolgt zinslos und

erstreckt sich auf die Steuer, die auf das

begünstigte Vermögen unabhängig von

dessen Wert entfällt. Voraussetzung ist die

Einhaltung der Lohnsummenregelung und

der Behaltensfrist.

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III. Inkrafttreten

Dem Gesetzgebungsverfahren muss der

Bundesrat noch zustimmen. Angestrebt

wird ein Abschluss bis zur parlamentari-

schen Sommerpause am 08.07.2016. Das

Gesetz soll rückwirkend zum 01.07.2016

in Kraft treten.

IV. Tipp

Die zukünftigen Regelungen zur Erb-

schaft- und Schenkungsteuer werden

nach längeren Diskussionen endlich konk-

ret. Abzuwarten bleibt allerdings, ob der

Bundesrat dem Gesetz auch zustimmt.

Hier haben insbesondere die Oppositions-

parteien bereits Widerstand angekündigt.

Sollten Sie in naher Zukunft die Übertra-

gung betrieblichen Vermögens geplant

haben, ist es unbedingt empfehlenswert

hier fachkundigen Rat einzuholen. Auch

wenn die Änderungen zum bisherigen

Recht nicht mehr ganz so gravierend aus-

fallen wie es nach dem ursprünglichen

Gesetzesentwurf den Anschein hatte,

müssen sich Steuerpflichtige an die neuen

Regelungen „herantasten“ und ausloten,

ob und wie bei Vermögensübertragungen

steuergestaltend optimiert werden kann.

Für Fragen rund um die Erbschaft- und

Schenkungsteuer stehen wir Ihnen gerne

zur Verfügung.

Information: Der Inhalt dieser Information wurde nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt. Mit Rücksicht auf die Komplexität der angesprochenen Themen und den ständigen Wandel der Rechtsmaterie bitten wir um Verständnis, wenn wir unsere Haftung und Gewährleistung auf Beratungen in individuellen Einzelaufträgen nach Maßgabe unserer Auftragsbedingungen beschränken und sie i. Ü., d. h. für diese Informationen aus-schließen.