Newsletter | #12 - Steuerkontor Weinert · Geschäftsunterlagen Die Aufbewahrung von...

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Newsletter | #12 Juni 2016 Liebe Mandanten, wir haben für Sie aktuelle Rechtsprechungen und The- men zusammengestellt. Dabei wurde ein neues Förder- programm zur Begünstigung bei der Schaffung neuer Mietwohnungen in ausgewiesenen Fördergebieten auf- gesetzt. Die Bildung von Rückstellungen für Kosten der Aufbewahrung und Archivierung wurde mit Einführung der GOBD´s neu konzipiert. Und auch zum „unendlichen“ Thema häusliches Arbeits- zimmer gibt es aktuelle Neuigkeiten. Der Abzug bei gemischt genutzten Räumen ist endgültig vom Tisch. Ich wünsche Ihnen viel Spaß beim Lesen und einen schönen Start in die warme Jahreszeit, Aus dem Kontor-Alltag Ein neues Gesicht. Frau Juliane Hafke verstärkt uns im Bereich der Personalabrechnung & Buchhaltung und wird Ihnen für Fragen jederzeit gerne zur Seite stehen. Leistungen im Rahmen der Flüchtlingshilfe durch gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaften Für Leistungen im Rahmen der Flüchtlingshilfe sind in einem bundeseinheitlich an- zuwendenden Erlass Billigkeitsregelungen für Einrichtungen getroffen worden, die aus- schließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Vergütungen aus öffentlichen Kassen für die vorübergehende Unterbringung, Betreuung, Versorgung oder Verpflegung von Bürgerkriegsflüchtlingen oder Asylbe- werbern können dem Zweckbetrieb zugeordnet werden. Die umsatzsteuerlichen Vor- schriften für vergleichbare Leistungen an andere Leistungsempfänger (z. B. Obdach- lose) können analog angewendet werden, auch wenn Flüchtlinge nicht ausdrücklich zum nach der Satzung begünstigten Personenkreis gehören. Zu den begünstigten Leis- tungen gehört grundsätzlich auch die Personalgestellungsleistung zwischen begünstig- ten Einrichtungen zum Zwecke der Flüchtlingshilfe.Kostenerstattungen durch Gebiets- körperschaften für den Erwerb von Einrichtungsgegenständen und sonstigen Leistun- gen (z. B. Wohnungsrenovierungen) können umsatzsteuerfrei sein oder unter bestimm- ten Voraussetzungen dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Ein Schreiben des Bun- desministeriums der Finanzen ergänzt die Regelungen aus einem früheren koordinier- ten Ländererlass.

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Newsletter | #12Juni 2016

Liebe Mandanten,

wir haben für Sie aktuelle Rechtsprechungen und The-men zusammengestellt. Dabei wurde ein neues Förder-programm zur Begünstigung bei der Schaffung neuerMietwohnungen in ausgewiesenen Fördergebieten auf-gesetzt. Die Bildung von Rückstellungen für Kosten derAufbewahrung und Archivierung wurde mit Einführung

der GOBD´s neu konzipiert. Und auch zum „unendlichen“ Thema häusliches Arbeits-zimmer gibt es aktuelle Neuigkeiten. Der Abzug bei gemischt genutzten Räumen istendgültig vom Tisch. Ich wünsche Ihnen viel Spaß beim Lesen und einen schönen Startin die warme Jahreszeit,

Herausgeberin:Daniela Weinert, Steuerberaterin/Diplom- Betriebswirtin (BA)

Steuerkontor WeinertRosa-Luxemburg-Straße 218055 Rostock

Tel. 0381 817082-0

E-Mail: [email protected]: www.steuerkontor-weinert.de

Layout > be:deuten.de | Fotos: Stefanie Urban, Elena Krämer

Dieser Newsletter ist ein unverbindliches Informationsangebot und dient allgemeinen Informationszwecken. Es handelt sich dabei weder um einerechtliche, steuerrechtliche oder betriebswirtschaftliche Beratung, noch kann es eine individuelle Beratung ersetzen. Bei der Erstellung des Newslet-ters und der darin enthaltenen Informationen ist Frau StBin Daniela Weinert stets um größtmögliche Sorgfalt bemüht, jedoch haftet Frau StBinDaniela Weinert nicht für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Informationen. Die enthaltenen Informationen sind nicht auf einenspeziellen Sachverhalt einer Einzelperson oder einer juristischen Person bezogen, daher sollte im konkreten Einzelfall stets fachlicher Rat eingeholtwerden.Frau StBin Daniela Weinert übernimmt keine Verantwortung für Entscheidungen, die der Leser aufgrund dieses Newsletters trifft. UnsereAnsprechpartner stehen gerne für Sie zur Verfügung.

sog. Bauträgerfällen (ein Bauträger lässt ein eigenesGrundstück bebauen, das er anschließend veräußert) ab-gelehnt hat, verlangen einerseits die Bauträger die Um-satzsteuer von den Finanzämtern zurück; andererseitssind die Umsatzsteuerbescheide der leistenden Unter-nehmer in aller Regel bereits bestandskräftig. Der Ge-setzgeber hat deshalb eine Regelung geschaffen, wonachin diesen Fällen auch bestandskräftige Umsatzsteuerbe-scheide zulasten der Unternehmer geändert werdenkönnen.

Der Bundesfinanzhof hat ernstliche Zweifel, ob aufgrundder Gesetzesänderung geänderte Umsatzsteuerbeschei-de rechtmäßig sind. Die Zweifel ergeben sich insbeson-dere daraus, dass der Änderung der aus dem Rechts-staatsprinzip abgeleitete Vertrauensschutz entgegenste-hen könnte. Auf Antrag sind deshalb entsprechendeNachzahlungen von der Vollziehung auszusetzen. Überdie „endgültige“ Rechtmäßigkeit der Bescheide kann nurund muss im Hauptsacheverfahren entschieden werden.

Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug fürUnternehmensgründer begrenzt

Der Gesellschafter einer noch nicht gegründeten GmbHist hinsichtlich einer beabsichtigten Unternehmenstä-tigkeit der GmbH nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.Der Bundesfinanzhof hat wegen der rechtlichen Eigen-ständigkeit der GmbH den Vorsteuerabzug abgelehnt.

Der Kläger war Arbeitnehmer, der über eine noch zugründende GmbH eine unternehmerische Tätigkeit auf-nehmen wollte. Der Kläger ließ sich durch eine Unter-nehmensberatung und einen Rechtsanwalt beraten. DieGmbH-Gründung blieb aber aus.

Zwar hätte selbst für den Fall einer erfolglosen Unter-nehmensgründung eine Berechtigung zum Vorsteuerab-zug vorgelegen, wenn er die Absicht gehabt hätte, einUnternehmen zu erwerben, um es als Einzelunterneh-mer zu betreiben.

Ein Vorsteuerabzug wäre auch möglich, wenn ein Ge-sellschafter Vermögensgegenstände erwirbt, um dieseauf die GmbH zu übertragen. Es läge ein Investitions-umsatz vor, wenn der Gesellschafter z. B. ein Grund-stück erwirbt, um es dann in die GmbH einzulegen.

Die bezogenen Beratungsleistungen des Klägers warenaber nicht übertragungsfähig. Somit kam ein Vorsteuer-abzug nicht in Betracht.

Umsatzsteuer: Keine Gewährleistungs -ansprüche aus einem „schwarz“abgeschlossenen Werkvertrag

Der Abschluss von Werkverträgen, die Regelungen ent-halten, welche dazu dienen, dass eine Vertragspartei alsSteuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Ver-trag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerli-chen Pflichten nicht erfüllt, ist verboten. Dies führt je-denfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrags, wenn der Un-ternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Be-steller den Verstoß des Unternehmers kennt und be-wusst zum eigenen Vorteil ausnutzt. Dementsprechendstehen dem Besteller aus einem solchen Vertrag keineGewährleistungsansprüche zu.

(Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Köln)

Moorweg 518184 Broderstorf

Tel. 038204 768-630

Aus dem Kontor-Alltag

Ein neues Gesicht. Frau JulianeHafke verstärkt uns im Bereich derPersonalabrechnung & Buchhaltungund wird Ihnen für Fragen jederzeitgerne zur Seite stehen.

Leistungen im Rahmen der Flüchtlingshilfe durchgemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaften

Für Leistungen im Rahmen der Flüchtlingshilfe sind in einem bundeseinheitlich an-zuwendenden Erlass Billigkeitsregelungen für Einrichtungen getroffen worden, die aus-schließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweckendienen. Vergütungen aus öffentlichen Kassen für die vorübergehende Unterbringung,Betreuung, Versorgung oder Verpflegung von Bürgerkriegsflüchtlingen oder Asylbe-werbern können dem Zweckbetrieb zugeordnet werden. Die umsatzsteuerlichen Vor-schriften für vergleichbare Leistungen an andere Leistungsempfänger (z. B. Obdach-lose) können analog angewendet werden, auch wenn Flüchtlinge nicht ausdrücklichzum nach der Satzung begünstigten Personenkreis gehören. Zu den begünstigten Leis-tungen gehört grundsätzlich auch die Personalgestellungsleistung zwischen begünstig-ten Einrichtungen zum Zwecke der Flüchtlingshilfe.Kostenerstattungen durch Gebiets-körperschaften für den Erwerb von Einrichtungsgegenständen und sonstigen Leistun-gen (z. B. Wohnungsrenovierungen) können umsatzsteuerfrei sein oder unter bestimm-ten Voraussetzungen dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Ein Schreiben des Bun-desministeriums der Finanzen ergänzt die Regelungen aus einem früheren koordinier-ten Ländererlass.

Einkommensteuer: GeplanteSonderabschreibung für den Neubauvon Mietwohnungen inBallungsgebieten

Mit der Einführung einer zeitlich befristeten Sonderab-schreibung will die Bundesregierung die Schaffung neu-er Mietwohnungen in ausgewiesenen Fördergebieten be-günstigen. Gefördert wird die Anschaffung/Herstellungneuer Gebäude oder Eigentumswohnungen. Diese müs-sen mindestens zehn Jahre nach der Anschaffung/Her-stellung zu Wohnzwecken entgeltlich überlassen wer-den. Bei Unterschreitung des Zehnjahreszeitraums wirddie Sonderabschreibung rückwirkend versagt. Zusätzlichzur „regulären“ AfA können im Jahr derAnschaffung/Herstellung und im darauf folgenden Jahrjeweils bis zu 10 % sowie im dritten Jahr bis zu 9 % derAnschaffungs- oder Herstellungskosten steuerminderndgeltend gemacht werden. Weitere Voraussetzungen sindzu beachten:

_ Die Förderung ist beschränkt auf Neubauten, derenBaukosten max. 3.000 € je Quadratmeter Wohnflä-che betragen, wovon max. 2.000 € je QuadratmeterWohnfläche gefördert werden.

_ Die Förderung ist zeitlich befristet. Die Stellung desBauantrags bzw. die Bauanzeige müssen zwischendem 1. Januar 2016 und dem 31. Dezember 2018 er-folgen. Letztmalig kann die Sonderabschreibung imJahr 2022 in Anspruch genommen werden.

_ Die neuen Wohnungen müssen in einem ausgewie-senen Fördergebiet liegen. Ein solches wird definiertin Anlehnung an die Mietenstufen des Wohngelds(Mietenstufen IV bis VI). Umfasst sind auch Gebietemit Mietpreisbremse und abgesenkter Kappungs-grenze.

- sednuB hcrud sezteseG sed gnudeihcsbareV hcaNtag/Bundesrat können die Maßnahmen erst in Kraft tre-ten, wenn aufgrund beihilferechtlicher Erwägungen dieGenehmigung der Europäischen Kommission vorliegt.

Einkommensteuer: Update der BMF-Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung fürein bebautes Grundstück

Anfang 2016 wurde ein aktualisiertes Tool vom Bundes-ministerium der Finanzen (BMF) zur Kaufpreisauftei-lung veröffentlicht. Die Arbeitshilfe dient der Ermittlung

der Abschreibungsbemessungsgrundlage bei bebautenGrundstücken. Die neue Version verfügt zusätzlich überein Tabellenblatt zur Berechnung eines fiktiven Baujahrsunter Berücksichtigung von Modernisierungen, was zuteilweisen Erleichterungen führt.

Es handelt sich um ein „Serviceangebot“ an die Steuer-bürger. Da es sich hierbei nicht um eine Verwaltungsan-weisung handelt, sind die Finanzbeamten daran nichtgebunden.

Steuerpflichtige und ihre Berater können die Kaufpreis-aufteilung abweichend ermitteln und somit die Berech-nungen des Tools widerlegen. Dafür bedarf es einersachverständigen Begründung. „Sachverständig begrün-det“ bedeutet jedoch nicht, dass zwingend ein Sachver-ständigengutachten erforderlich wird.

Für spezielle Immobilien kann sich das Tool unter Um-ständen als nicht geeignet erweisen.

In Einzelfällen kann die Beauftragung eines Immobilien-sachverständigen oder die Anwendung bestimmterkommerziell vertriebener Tools zur Kaufpreisaufteilungratsam sein. Die Kaufpreisaufteilung spielt neben derErmittlung der ertragsteuerlichen Absetzung auch eineRolle für erbschaft- und schenkungsteuerliche Zwecke.

Nähere Informationen finden sich auch auf der Home-page des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V.

Einkommensteuer: ErleichterterVerlustabzug bei Ferienhäusern

Verluste aus der Vermietung eines Ferienhauses könnenselbst dann steuermindernd berücksichtigt werden,wenn kein Überschuss der Einnahmen über die Wer-bungskosten zu erwarten ist. Dies hat das FinanzgerichtKöln auch für den Fall angenommen, dass der Eigentü-mer sich eine Eigennutzung zunächst vorbehält und erstspäter ausschließt.

Ein Ehepaar hatte 1999 ein Ferienhaus erworben undhierfür einen Gästevermittlungsvertrag über zehn Jahreabgeschlossen. Zu der Zeit wollte das Ehepaar für maxi-mal vier Wochen im Jahr das Ferienhaus selbst nutzen.Erst ein Jahr später verzichteten sie auf die Selbstnut-zungsmöglichkeit. Im Übrigen entsprachen die tatsäch-lichen Vermietungstage den ortsüblichen Tagen.

Das Finanzamt versagte den Verlustabzug, da innerhalbdes 30 jährigen Prognosezeitraums nicht mit einem Ge-

Aktuelles vom Steuerrecht ...

winn zu rechnen sei. Dem folgte das Gericht nicht. Einuneingeschränkter Verlustabzug ist auch ohne Über-schussprognose möglich, wenn eine Eigennutzung aus-geschlossen ist und die tatsächlichen Vermietungstagedie ortsübliche Vermietungszeit nicht erheblich unter-schreiten. Denn in diesem Fall sei typisierend von einerAbsicht des Steuerpflichtigen auszugehen, einen Ein-nahmeüberschuss zu erwirtschaften. Diese gelte auch,wenn eine ursprünglich vereinbarte Eigennutzung nach-träglich aufgehoben wird.

Einkommensteuer: HäuslichesArbeitszimmer: Kein Abzug beigemischt genutzten Räumen

Entgegen einiger Auflockerungsentscheidungen zumAufteilungsverbot in verschiedenen Bereichen, auch beider Arbeitszimmernutzung, hat der Große Senat desBundesfinanzhofs nunmehr den Rückwärtsgang einge-legt. Er stellt klar, dass bei einem sowohl für die Ein-künfteerzielung als auch privat genutzten Raum keinesinnvolle Nutzungs- und in Folge Kostenaufteilung mög-lich ist. Seine Entscheidung begründet er zum einen mitdem allgemeinen Wortverständnis und zum anderen mitden gesetzgeberischen Motiven zur Anknüpfung an denherkömmlichen Begriff des „häuslichen Arbeitszim-mers“. Dieser setzt voraus, dass der Raum wie ein Büroeingerichtet ist und nahezu ausschließlich zur Erzielungvon Einnahmen genutzt wird. Nahezu ausschließlichmeint 90 % in Bezug auf die Fläche als auch die Zeit.

Diese Rechtsprechung läuft dem zunehmenden Trendzum häuslichen Arbeitszimmer zuwider. Sie berücksich-tigt Heimarbeitsplätze nicht, bei denen z. B. Kunststoff-teile zusammengebaut oder Textilien zusammengenähtwerden und die deshalb keinen Bürocharakter erfor-dern. Auch das Argument der schwierigen Überprüfungdes Umfangs der Nutzung innerhalb der Wohnung desSteuerpflichtigen wirkt nicht wirklich überzeugend. Ver-ständlich ist nur die ablehnende Einstellung zur sog. Ar-beitsecke am Küchentisch oder im Schlafzimmer, weilhier die privaten Wohnzwecke klar im Vordergrund ste-hen.

Einkommensteuer: Rückstellung fürdie Aufbewahrung vonGeschäftsunterlagen

Die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen gehört zuden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen. Deshalbsind für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

Rückstellungen zwingend zu bilden. Die Rückstellung istin Höhe der voraussichtlich zur Erfüllung der Aufbewah-rungspflicht erforderlichen Kosten zu bilden. Eine Rück-stellung ist nur für die Unterlagen zu bilden, für die eineAufbewahrungspflicht besteht. Ist die Verpflichtung zurAufbewahrung abgelaufen, darf keine Rückstellungmehr gebildet werden. Die Höhe der Rückstellung in derSteuerbilanz darf den zulässigen Ansatz in der Handels-bilanz nicht überschreiten. Eine Rückstellung für dieAufbewahrung von Geschäftsunterlagen ist nicht abzu-zinsen.

Welche Kosten in die Berechnung der Rückstellung ein-zubeziehen sind und wie die Rückstellung zu berechnenist, fasst die Oberfinanzdirektion Niedersachsen in eineraktuellen Verfügung zusammen.

Einkommensteuer: BetrieblicherSchuldzinsenabzug fürInvestitionsdarlehen

Stehen Schuldzinsen in einem deutlich erkennbaren Zu-sammenhang mit der Anschaffung von Anlagevermö-gen, so unterliegen sie nicht der Abzugsbeschränkung.Schuldzinsen sind nur beschränkt abzugsfähig, wennmit ihnen laufende Betriebsausgaben finanziert werdenund Überentnahmen vorliegen.

Werden Darlehen aufgenommen, um Zinseszinsen vonInvestitionsdarlehen zu bezahlen, fallen auch die Zinsenfür solche Darlehen nicht unter die Abzugsbeschrän-kung. In diesem Fall ist der Finanzierungszusammen-hang zum Anlagevermögen so deutlich, dass das gesam-te Darlehen einschließlich des zinsbedingten Erhö-hungsbetrags als begünstigt angesehen werden muss.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.(Quelle: Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf)

Umsatzsteuer: Rechtmäßigkeit vonUmsatzsteuerbescheiden inBauträgerfällen ernstlich zweifelhaft

Grundsätzlich ist der leistende Unternehmer Schuldnerder Umsatzsteuer. Erbringt der Unternehmer Bauleis-tungen an andere Unternehmer, verlagert sich in be-stimmten Fällen die Schuldnerschaft auf den Leistungs-empfänger (Umkehrung der Steuerschuldnerschaft, sog.Reverse-Charge-Verfahren). Nachdem der Bundesfi-nanzhof entgegen der Auffassung der Finanzverwaltungdie Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens in den

Newsletter | #12Juni 2016

Liebe Mandanten,

wir haben für Sie aktuelle Rechtsprechungen und The-men zusammengestellt. Dabei wurde ein neues Förder-programm zur Begünstigung bei der Schaffung neuerMietwohnungen in ausgewiesenen Fördergebieten auf-gesetzt. Die Bildung von Rückstellungen für Kosten derAufbewahrung und Archivierung wurde mit Einführung

der GOBD´s neu konzipiert. Und auch zum „unendlichen“ Thema häusliches Arbeits-zimmer gibt es aktuelle Neuigkeiten. Der Abzug bei gemischt genutzten Räumen istendgültig vom Tisch. Ich wünsche Ihnen viel Spaß beim Lesen und einen schönen Startin die warme Jahreszeit,

Herausgeberin:Daniela Weinert, Steuerberaterin/Diplom- Betriebswirtin (BA)

Steuerkontor WeinertRosa-Luxemburg-Straße 218055 Rostock

Tel. 0381 817082-0

E-Mail: [email protected]: www.steuerkontor-weinert.de

Layout > be:deuten.de | Fotos: Stefanie Urban, Elena Krämer

Dieser Newsletter ist ein unverbindliches Informationsangebot und dient allgemeinen Informationszwecken. Es handelt sich dabei weder um einerechtliche, steuerrechtliche oder betriebswirtschaftliche Beratung, noch kann es eine individuelle Beratung ersetzen. Bei der Erstellung des Newslet-ters und der darin enthaltenen Informationen ist Frau StBin Daniela Weinert stets um größtmögliche Sorgfalt bemüht, jedoch haftet Frau StBinDaniela Weinert nicht für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Informationen. Die enthaltenen Informationen sind nicht auf einenspeziellen Sachverhalt einer Einzelperson oder einer juristischen Person bezogen, daher sollte im konkreten Einzelfall stets fachlicher Rat eingeholtwerden.Frau StBin Daniela Weinert übernimmt keine Verantwortung für Entscheidungen, die der Leser aufgrund dieses Newsletters trifft. UnsereAnsprechpartner stehen gerne für Sie zur Verfügung.

sog. Bauträgerfällen (ein Bauträger lässt ein eigenesGrundstück bebauen, das er anschließend veräußert) ab-gelehnt hat, verlangen einerseits die Bauträger die Um-satzsteuer von den Finanzämtern zurück; andererseitssind die Umsatzsteuerbescheide der leistenden Unter-nehmer in aller Regel bereits bestandskräftig. Der Ge-setzgeber hat deshalb eine Regelung geschaffen, wonachin diesen Fällen auch bestandskräftige Umsatzsteuerbe-scheide zulasten der Unternehmer geändert werdenkönnen.

Der Bundesfinanzhof hat ernstliche Zweifel, ob aufgrundder Gesetzesänderung geänderte Umsatzsteuerbeschei-de rechtmäßig sind. Die Zweifel ergeben sich insbeson-dere daraus, dass der Änderung der aus dem Rechts-staatsprinzip abgeleitete Vertrauensschutz entgegenste-hen könnte. Auf Antrag sind deshalb entsprechendeNachzahlungen von der Vollziehung auszusetzen. Überdie „endgültige“ Rechtmäßigkeit der Bescheide kann nurund muss im Hauptsacheverfahren entschieden werden.

Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug fürUnternehmensgründer begrenzt

Der Gesellschafter einer noch nicht gegründeten GmbHist hinsichtlich einer beabsichtigten Unternehmenstä-tigkeit der GmbH nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.Der Bundesfinanzhof hat wegen der rechtlichen Eigen-ständigkeit der GmbH den Vorsteuerabzug abgelehnt.

Der Kläger war Arbeitnehmer, der über eine noch zugründende GmbH eine unternehmerische Tätigkeit auf-nehmen wollte. Der Kläger ließ sich durch eine Unter-nehmensberatung und einen Rechtsanwalt beraten. DieGmbH-Gründung blieb aber aus.

Zwar hätte selbst für den Fall einer erfolglosen Unter-nehmensgründung eine Berechtigung zum Vorsteuerab-zug vorgelegen, wenn er die Absicht gehabt hätte, einUnternehmen zu erwerben, um es als Einzelunterneh-mer zu betreiben.

Ein Vorsteuerabzug wäre auch möglich, wenn ein Ge-sellschafter Vermögensgegenstände erwirbt, um dieseauf die GmbH zu übertragen. Es läge ein Investitions-umsatz vor, wenn der Gesellschafter z. B. ein Grund-stück erwirbt, um es dann in die GmbH einzulegen.

Die bezogenen Beratungsleistungen des Klägers warenaber nicht übertragungsfähig. Somit kam ein Vorsteuer-abzug nicht in Betracht.

Umsatzsteuer: Keine Gewährleistungs -ansprüche aus einem „schwarz“abgeschlossenen Werkvertrag

Der Abschluss von Werkverträgen, die Regelungen ent-halten, welche dazu dienen, dass eine Vertragspartei alsSteuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Ver-trag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerli-chen Pflichten nicht erfüllt, ist verboten. Dies führt je-denfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrags, wenn der Un-ternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Be-steller den Verstoß des Unternehmers kennt und be-wusst zum eigenen Vorteil ausnutzt. Dementsprechendstehen dem Besteller aus einem solchen Vertrag keineGewährleistungsansprüche zu.

(Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Köln)

Moorweg 518184 Broderstorf

Tel. 038204 768-630

Aus dem Kontor-Alltag

Ein neues Gesicht. Frau JulianeHafke verstärkt uns im Bereich derPersonalabrechnung & Buchhaltungund wird Ihnen für Fragen jederzeitgerne zur Seite stehen.

Leistungen im Rahmen der Flüchtlingshilfe durchgemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaften

Für Leistungen im Rahmen der Flüchtlingshilfe sind in einem bundeseinheitlich an-zuwendenden Erlass Billigkeitsregelungen für Einrichtungen getroffen worden, die aus-schließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweckendienen. Vergütungen aus öffentlichen Kassen für die vorübergehende Unterbringung,Betreuung, Versorgung oder Verpflegung von Bürgerkriegsflüchtlingen oder Asylbe-werbern können dem Zweckbetrieb zugeordnet werden. Die umsatzsteuerlichen Vor-schriften für vergleichbare Leistungen an andere Leistungsempfänger (z. B. Obdach-lose) können analog angewendet werden, auch wenn Flüchtlinge nicht ausdrücklichzum nach der Satzung begünstigten Personenkreis gehören. Zu den begünstigten Leis-tungen gehört grundsätzlich auch die Personalgestellungsleistung zwischen begünstig-ten Einrichtungen zum Zwecke der Flüchtlingshilfe.Kostenerstattungen durch Gebiets-körperschaften für den Erwerb von Einrichtungsgegenständen und sonstigen Leistun-gen (z. B. Wohnungsrenovierungen) können umsatzsteuerfrei sein oder unter bestimm-ten Voraussetzungen dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Ein Schreiben des Bun-desministeriums der Finanzen ergänzt die Regelungen aus einem früheren koordinier-ten Ländererlass.