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1 N o 6/20 ÄNDERUNGEN/NEUERUNGEN IM VERGLEICH ZUR NEWSLINE VOM Mai 2020 SIND KURSIV UND BLAU UNTERLEGT. INHALT Top 1: Topthema Coronavirus Top 2: Bankenaufsicht Top 3: Kapitalmarktrecht Top 4: Sustainable Finance Top 5: Steuerrecht Top 6: Sonstige Themen

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No 6/20

ÄNDERUNGEN/NEUERUNGEN IM VERGLEICH ZUR NEWSLINE VOM Mai 2020 SIND KURSIV UND BLAU UNTERLEGT.

INHALT Top 1: Topthema Coronavirus Top 2: Bankenaufsicht Top 3: Kapitalmarktrecht Top 4: Sustainable Finance Top 5: Steuerrecht Top 6: Sonstige Themen

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TOPTHEMA - CORONAVIRUS DANK AN DIE MITARBEITER UND MITARBEITERINNEN DER ÖSTERREICHI-

SCHEN BANKEN Wieder einmal gebührt den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der österreichischen Banken großer Dank für Ihre für die Krisenbewältigung so wichtige Arbeit in den Instituten. Sie tragen unter heraus-fordernden Umständen wesentlich zur Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur für Finanz-dienstleistungen bei und leisten damit und mit vielen Stundungen und der Vergabe garantierter Kre-dite einen substantiellen Beitrag zur Bewältigung dieser Herausforderung.

COVID-19: APPELL AN ÖSTERREICHISCHE BANKEN Bundesspartenkonferenz appelliert bei Überbrückungsfinanzierungen an größtmögliche Flexibi-lität und Unterstützung Angesichts der durch das Corona-Virus (COVID-19) ausgelösten krisenhaften Entwicklung ist die Bun-desspartenkonferenz schon im Rahmen ihrer Sitzung am 6.3.2020 übereingekommen, betroffene Un-ternehmen bestmöglich zu unterstützen. In diesem Sinne appellierte die Bundesspartenkonferenz an alle in Österreich tätigen Kreditinsti-tute, bei Überbrückungsfinanzierungen im Rahmen der regulatorischen Vorgaben größtmögliche Fle-xibilität und Unterstützung zu geben. Die Haftungs- und Garantieinstrumente des Bundes sind sicher hilfreich, die Unternehmen in dieser herausfordernden Situation zu unterstützen. Die österreichischen Banken unterstützen in allen Bereichen unbürokratisch Lösungen, um den Unternehmen rasch die so dringend erforderliche Liquidität zukommen zu lassen.

ZUGRIFF AUF AKTUELLE INFORMATIONEN Weiterführende Informationen zum Corona-Virus (COVID-19) können auf folgenden Websites abgeru-fen werden: Coronavirus-Infopoint der WKO: www.wko.at/coronavirus - Hier finden Sie umfassende und laufend aktualisierte Informationen für Unternehmen zu unterschiedlichen Themen (u.a. finanzielle Hilfsmaßnahmen für vom Coronavirus betroffene Betriebe, insb. aws-, ÖHT- und OeKB-Programme, Härtefallfonds für EPUs und Kleinstun-ternehmen, Arbeitsrecht insb. Kurzarbeit, Steuerrecht etc.). FMA Die FMA informiert auf ihrer Homepage laufend über Vorgehen und Maßnahmen der europäischen Institutionen sowie der FMA vor dem Hintergrund der jüngsten Entwicklungen im Zusammenhang mit COVID-19. https://www.fma.gv.at/covid-19/

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AGES - Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH: Infoseite mit FAQ und Videos (Website: https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavi-rus) Hotline: 0800 555 621 Gesundheitsministerium: Infoseite und aktuelle Situation (Website: https://www.sozialministerium.at/Themen/Gesund-heit/Uebertragbare-Krankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/Neuartiges-Coronavirus.html) Außenministerium (BMEIA): Aktuelle Reisewarnungen (Website: https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reisewarnungen/)

KOMMISSION: VO-VORSCHLAG ZUR ÄNDERUNG DER CRR ZUR ER-

LEICHTERUNG DER KREDITVERGABE DURCH BANKEN IN DER EU IM

RAHMEN VON COVID-19 Die Kommission hat Ende April einen VO-Vorschlag zur Änderung der CRR („CRR Quick Fix“) im Hinblick auf Anpassungen als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie veröffentlicht. Geplant ist, dass die Ände-rungen in einem vereinfachten und beschleunigten Verfahren noch vor dem Sommer verabschiedet werden und per 30. Juni in Kraft treten. Rat und EU-Parlament haben bereits ihre Verhandlungspositionen festgelegt, die sich weitestgehend am Legislativvorschlag der Kommission orientieren. Folgende positive Änderungen sind im Legislativvorschlag vorgesehen: • Anpassung der Übergangsregelungen um weitere zwei Jahre, um die Auswirkungen der Rück-stellungen für erwartete Kreditverluste (ECL) nach IFRS 9 auf die Eigenmittel zu mildern. Dadurch sollen Banken die Auswirkungen einer möglichen Erhöhung der ECL-Rückstellungen besser abfedern können, die durch die Verschlechterung der Portfolioqualität aufgrund von COVID-19 verursacht wird. • Anpassung der Vorschriften über die Mindestverlustdeckung für notleidende Forderungen (NPEs), um die Behandlung, die derzeit für NPEs gilt, die von Exportkreditagenturen garantiert oder versichert werden, vorübergehend (oder auch permanent) auf NPEs auszudehnen, die infolge der COVID-19-Pandemie entstehen werden und die durch die verschiedenen von den Mitgliedstaaten ein-geführten Garantiesysteme abgedeckt werden (betrifft auch die in Österreich von aws, ÖHT und OeKB begebenen Garantien). Damit soll den ähnlichen Merkmalen Rechnung getragen werden, die den Garantien von Exportkreditagenturen und den COVID-19-bezogenen Garantien gemeinsam sind. • Änderung des Ausgleichsmechanismus, wonach Forderungen in Form von Zentralbankreserven vorübergehend von der Berechnung der Leverage Ratio ausgenommen werden können. Dies würde sicherstellen, dass die von den Zentralbanken in einem Krisenkontext bereitgestellten Liquiditäts-maßnahmen von den Kreditinstituten effektiv an die Wirtschaft weitergeleitet werden. • Verschiebung der Anwendung des neuen Leverage Ratio-Puffers um ein Jahr zur Freisetzung weiterer Finanzierungskapazität. • Die Anwendungszeitpunkte einiger der in der CRR vorgesehenen, aber noch nicht anwendba-ren Bestimmungen sollen vorgezogen werden, nämlich

- die Bestimmungen über die Behandlung bestimmter Software-Assets (kein Abzug von den Eigenmitteln mehr wenn Assets vorsichtig bewertet werden),

- die Bestimmungen über bestimmte durch Renten oder Gehälter besicherte Kredite (RWA von 35% anstatt bisher 75%), Pension / Salary secured Loans (va in Italien relevant),

- der überarbeitete KMU-Supporting Factor und der neue Infrastruktur-Supporting Factor.

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Darüber hinaus wurde als Kompromiss zwischen Rat und EU-Parlament ein Erwägungsgrund über Be-schränkungen bei der Ausschüttung von Dividenden und Begrenzungen der variablen Vergütung auf-genommen, dass die zuständigen Behörden die zu diesem Zweck verfügbaren Befugnisse in vollem Umfang nutzen sollten. Ursprünglich hatten MEPs ein gesetzliches Verbot gefordert. Laut EZB wird derzeit eine Verlängerung der Empfehlung, von Dividendenausschüttungen bis Oktober 2020 abzusehen, überlegt. Basel IV Zu Basel IV verzögern sich die Legislativvorschläge der Kommission bis zum 4. Quartal 2020. Die Frist für die Umsetzung wurde schon vom Basler Ausschuss von 2022 auf 2023 verschoben.

EZB-ARBEITSGRUPPE ZU NPL-BAD BANK Bei der EZB wurde laut Medienberichten eine Projektgruppe eingesetzt, die Vorbereitungen für die Gründung einer europäischen Bad Bank für faule Kredite treffe. Es gibt Überlegungen, den Euro-Rettungsfonds ESM als Absicherung für eine solche Bad Bank heranzuziehen. Offiziell wollte sich die EZB zu den Plänen nicht äußern. Ökonomen befürchten, dass der hohe Anteil fauler Kredite in den Bankbilanzen deren Spielräume für neue Kredite stark einschränkt. Auch zeige die gestiegene Risikovorsorge, dass sich die europäischen Banken im Zuge der Corona-Krise auf steigende NPL-Quoten vorbereiteten. Der Vorsitzende des SSM Andrea Enria hatte bereits zu Jahresbeginn vorgeschlagen, eine paneuropäische Bad Bank in Form einer europäischen Asset Management Company zu gründen.

MITTEILUNG DER KOMMISSION ZU AUSLEGUNGSFRAGEN IM RECHNUNGS-

LEGUNGS- UND AUFSICHTSRAHMEN Die Kommission hat Ende April auch eine Mitteilung zu Auslegungsfragen über die Anwendung des Rechnungslegungs- und Aufsichtsrahmens zur Erleichterung der Kreditvergabe durch Banken in der EU zur Unterstützung von Unternehmen und Haushalten im Rahmen von COVID-19 veröffentlicht. Dieser zufolge bietet der regulatorische Rahmen für Banken Spielraum für öffentliche und private Initiativen zur Förderung der fortgesetzten Kreditvergabe an Kunden, die von der COVID-19-Krise be-troffen sind, wobei ein vorsichtiger Ansatz beibehalten werden soll. Gleichzeitig sei es von entschei-dender Bedeutung, dass Banken die Risiken weiterhin konsistent und transparent bewerten. Um sicherzustellen, dass Banken ihre Schlüsselrolle bei der Unterstützung der EU-Wirtschaft während der COVID-19-Krise ausüben können, bestätigt die Mitteilung die von EBA, EZB, ESMA und CEAOB sowie BCBS und IASB hervorgehobene Flexibilität, um so viel Sicherheit wie möglich zu schaffen. Es ist unerlässlich, dass alle Behörden weiterhin koordiniert und konsistent handeln, wenn sie festle-gen, wie sie die in ihren jeweiligen Regelwerken eingebettete Flexibilität nutzen wollen, um größt-mögliche Klarheit zu schaffen und gleiche Wettbewerbsbedingungen innerhalb des Binnenmarktes zu gewährleisten. Künftig will die Kommission mit dem europäischen Finanzsektor weiter in dessen Rolle im Kampf gegen das Coronavirus und seine sozioökonomischen Auswirkungen sowie über die Unterstützung einer nach-haltigen wirtschaftlichen Erholung kooperieren. Die Antwort müsse eine europäische sein, wobei na-tionale Zersplitterung und unkoordinierte Maßnahmen vermieden werden müssen. Zu diesem Zweck wird die Kommission einen Dialog mit dem europäischen Finanzsektor und anderen relevanten

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Interessengruppen (Unternehmens- und Verbrauchervertreter) einleiten, um Ideen zu sondieren, wie sich der Sektor an den Bemühungen beteiligen kann, um in Zukunft eine nachhaltige wirtschaft-liche Erholung auf der Grundlage des grünen und digitalen Übergangs im Rahmen der bevorstehenden erneuerten EU-Strategie für nachhaltige Finanzen zu erleichtern.

EBA VERÖFFENTLICHT GUIDELINES ZUR SCHLIEßUNG DER REPORTING-

LÜCKEN IM ZUSAMMENHANG MIT COVID-19 Die EBA hat Anfang Juni Leitlinien zur Meldung und Offenlegung von Risiken veröffentlicht, die Maßnahmen unterliegen, die als Reaktion auf die COVID-19-Krise ergriffen wurden. Diese Leitlinien folgen der Umsetzung einer breiten Palette von Maßnahmen, wie z. B. gesetzgeberische Moratorien für die Rückzahlung von Krediten und öffentliche Garantien in den Mitgliedstaaten, mit dem Ziel, die operativen und Liquiditätsprobleme der Kreditnehmer zu unterstützen. Die Leitlinien wurden entwickelt, um Datenlücken im Zusammenhang mit solchen Maßnahmen zu schließen und ein Verständnis des Risikoprofils der Institute und der Qualität der Vermögenswerte in ihren Bilanzen sowohl für die Aufsichtsbehörden als auch für die breite Öffentlichkeit sicherzu-stellen. Seit dem Ausbruch der COVID-19-Krise haben nationale Regierungen und EU-Gremien zahlreiche Maßnahmen ergriffen, um die nachteiligen Auswirkungen der Pandemie auf den EU-Bankensektor zu mildern. Insbesondere bemüht sich die EBA, Instituten Klarheit über die Anwendung von Aufsichts-maßnahmen zur Unterstützung der Kreditvergabe an die Realwirtschaft zu verschaffen. Diese Leitlinien enthalten Informationen, die für das Verständnis der aufsichtsrechtlichen Solidität einzelner Institute von entscheidender Bedeutung sind, ohne die Behandlung von Gläubigern im Rahmen von Moratorien oder öffentlichen Garantien zu beeinträchtigen. Um die Effizienz zu ge-währleisten, ist ein koordinierter EU-Ansatz bei der Sammlung zusätzlicher Informationen erforder-lich. Aus diesem Grund führt die EBA vorübergehend eine zusätzliche Berichterstattung für die An-wendung der Zahlungsmoratorien, Forbearance-Maßnahmen, die als Reaktion auf COVID-19 auf die bestehenden Kredite angewendet wurden, und öffentlicher Garantien für neue Kredite als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie ein. Diese zusätzlichen Melde- und Offenlegungspflichten werden voraussichtlich zeitlich begrenzt sein, da sie ausschließlich im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie eingeführt werden. Implementierungs- und Berichtsdatum Die Umsetzung der Leitlinien erfolgt in Österreich durch die FMA-VERA-Verordnung. Das erste Be-richtsreferenzdatum und das Offenlegungsreferenzdatum sind der 30. Juni 2020. Die Berichtsricht-linien werden Teil der Version 2.10 des Berichtsrahmens sein, die noch im Juni 2020 veröffentlicht wird.

GESETZLICHES MORATORIUM Anfang April wurde im beschleunigten Gesetzgebungsverfahren (3., 4. sowie 5. Covid-Gesetzespaket) unter anderem das gesetzliche Moratorium (§ 2 Verschiebung der Fälligkeit von Zahlungen bei Kre-ditverträgen, Artikel 37 des 4. COVID III-Gesetzes) verabschiedet: Die Bestimmung orientiert sich weitgehend an der entsprechenden deutschen Regelung.

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Die Stundung erfolgt, wenn der Kunde wegen Covid-19 Einkommensausfälle hat und die Kredit-rückzahlung nicht zumutbar ist.

Weiterlaufen der Verzinsung Der Kunde hat das Recht weiterzuzahlen, ohne die Bank kontaktieren zu müssen und individuelle

Vereinbarungen sind möglich. Positiv ist, dass zwei begrüßenswerte Klarstellungen im Vergleich zur deutschen Rechtslage erreicht werden konnten: Sicherheiten stehen entsprechend länger zur Verfügung Kleinstunternehmer gemäß EU-Definition (<10 MA, < 2Mio € Umsatz) sind von Beginn an vom

gesetzlichen Moratorium umfasst. Informationsblatt für Kunden Von Seiten der Bundessparte wurde eine „Allgemeine Information für KundInnen zum gesetzlichen Moratorium“ erarbeitet, die über folgenden Link abrufbar ist: https://www.wko.at/branchen/bank-versicherung/coronavirus-appell-an-oesterreichische-ban-ken.html#heading_Informationen_zur_Moeglichkeit_der_Kreditstundung Einer Verlängerung des gesetzlichen Moratoriums um weitere 3 Monate steht die Kreditwirtschaft aufgeschlossen gegenüber. Verlängerung des gesetzlichen Moratoriums Derzeit wird im Parlament über einen im Wege eines Initiativantrags eingebrachten Gesetzvorschlag für eine Verlängerung des gesetzlichen Moratoriums um weitere 4 Monate (bis 31. Oktober 2020) diskutiert. Es ist von einer zeitnahen Beschlussfassung bis Ende Juni 2020 auszugehen. Die Bundes-sparte ist bemüht Veränderungen zulasten der Kreditwirtschaft, wie ein von der Opposition gefor-dertes Verbot einer Verzinsung, hintanzuhalten.

EBA-GUIDELINES ZUR BEHANDLUNG VON ÖFFENTLICHEN UND PRIVA-

TEN MORATORIEN IM LICHTE DER COVID-19-MAßNAHMEN Im Lichte der umfangreichen COVID-19-Maßnahmen hat die EBA detailliertere Leitlinien zu den Krite-rien veröffentlicht, die von legislativen und nicht-legislativen Moratorien erfüllt werden müssen, die vor dem 30. Juni 2020 angewandt werden. In diesem Zusammenhang stellen die Leitlinien klar, dass Zahlungsmoratorien keine Einstufung als gestundet oder notleidend auslösen, wenn die getroffenen Maßnahmen auf dem geltenden nati-onalen Recht oder auf einer branchen- oder sektorweiten Privatinitiative beruhen, die von den betreffenden Kreditinstituten vereinbart und weitgehend angewandt wird. Das gesetzliche Moratorium in Österreich entspricht den Voraussetzungen der EBA betreffend For-bearance/Default. Darüber hinaus erinnern die Leitlinien daran, dass die Institute weiterhin angemessen die Situatio-nen ermitteln müssen, in denen Kreditnehmer längerfristige finanzielle Schwierigkeiten haben kön-nen, und die Kredite gemäß der bestehenden Verordnung klassifizieren müssen. Die Anforderungen für die Ermittlung von gestundeten Forderungen und ausgefallenen Schuldnern bleiben bestehen. FMA-Statement Die FMA hat ein Statement zum Thema Zahlungsmoratorium zur Verfügung gestellt. Insbesondere wird bestätigt, dass das österreichische Moratorium den Anforderungen der diesbezüglichen Leitlinien der

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EBA entspricht und damit verbundene regulatorische Erleichterungen werden, wie von der EBA vor-gezeichnet, klargestellt. Zudem hat die FMA eine positive Compliance-Erklärung zu den EBA-Guide-lines abgegeben.

COFAG (COVID-19 FINANZIERUNGSAGENTUR DES BUNDES GMBH) Überbrückungskredite an Großunternehmen Die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH („COFAG“) wurde über Auftrag des Bundesmi-nisters für Finanzen von der ABBAG gegründet. Der Gesamtbetrag für die finanziellen Maßnahmen der COFAG in Form von Garantien, Zuschüssen und Krediten beträgt bis zu EUR 15 Mrd. Die Rechtsgrund-lage für die Gewährung der finanziellen Maßnahmen ist § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz. Unternehmen können sich für die Antragsstellung direkt an ihre jeweilige Hausbank wenden.

Abwicklung durch OeKB Die OeKB übernimmt im Auftrag der COFAG die Abwicklung von Überbrückungsgarantien für Großun-ternehmen. Diese Möglichkeit aus dem Corona-Hilfsfonds steht allen österreichischen Großunterneh-men zur Verfügung, unabhängig davon ob sie exportieren oder bisher schon Kunde der OeKB sind. Als Großunternehmen werden dabei gemäß der EU-Definition Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern oder einem Jahresumsatz von mehr als 50 Millionen Euro und einer Bilanzsumme von über 43 Millionen Euro bezeichnet.

Kredithöhe bis zu 120 Millionen Euro Die Kredithöhe orientiert sich am tatsächlichen Liquiditätsbedarf und ist in der Höhe des Zweifachen der jährlichen Lohnsumme des Unternehmens oder 25 Prozent des Jahresumsatzes gedeckelt. Dabei wird für die Beurteilung der jeweils höhere Betrag herangezogen. Alternativ gilt ein Limit der Kredit-summe von 120 Millionen Euro. Die staatliche Haftung, die die OeKB im Auftrag der COFAG in diesem Zusammenhang abwickelt, beträgt 90% der beantragten Finanzierungssumme. Die Kreditgarantie für die Überbrückungsfinanzierung läuft bis zu fünf Jahre. Weiterführende Informationen finden Sie auf der Website des BMF bzw. der COFAG: https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html https://cofag.at/DE/repos/files/covid-19/Antragsformular%20%c3%9cberbr%c3%bcckungsgaran-tien%20COFAG_Stand%2008.04.2020.PDF?exp=14020

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AWS – ERWEITERTE GARANTIE-INSTRUMENTE Die aws hat bereits bisher 80%ige Garantien zur Verfügung gestellt. Seit 9. April gibt es auch 90% bzw. 100% Garantien.

100% bis 500.000 Euro und 90% bis 27,7, Mio Euro Die aws-Garantien beinhalten eine 100%-Garantiequote für Kredite bis 500.000 Euro und eine 90%ige Garantiequote für Kreditbeträge bis 27,7 Mio. Euro. Kredithöhe: bis insgesamt 500.000,- Euro Garantiequote 100% Zinssatzobergrenze: 3-Monats-Euribor + 75 Basispunkte, in den ersten beiden Jahren ein cap mit

max. 0,00 % p.a., tilgungsfrei bis 1.1.2021 aws Garantieentgelt: keines Ausnahme: Unternehmen in Schwierigkeiten nach EU-Definition sind nicht garantiefähig Besonderheit: kann mit Basis-Variante, Garantiequote 90 % kombiniert werden.

Beschleunigung der Kreditvergabe im Rahmen der 100%-Garantie Ende April konnte im Rahmen konstruktiver Gespräche mit den zuständigen Ministerien und Förder-stellen ein wichtiger Fortschritt erreicht werden, um die Vergabe von 100% garantierten Kredite bis 500.000 Euro deutlich zu beschleunigen. Demnach können bei wesentlichen Voraussetzungen für die Garantie die Banken auf die Angaben der Unternehmen vertrauen. Somit müssen Banken lediglich die Plausibilität der Angaben des Unternehmens prüfen, nicht jedoch die Einhaltung der Garantievoraus-setzungen. Die Betriebe, die ihre Situation selbst am besten einschätzen können, erklären an Eides statt mit dem Antrag im Wesentlichen, dass sie die Voraussetzungen für diese Garantie erfüllen. Auf dieser Basis entscheidet die AWS im bestehenden Schnellverfahren, und die Liquidität kann noch schneller beim Unternehmen landen. Um Missbrauch zu verhindern, sind Sanktionen für unrichtige Angaben und entsprechende Kontrollen im Nachhinein vorgesehen. Das hat die Vergabe derartiger Finanzierungen deutlich ausgeweitet. Kredithöhe: bis zu 27,7 Mio. Euro Garantiequote: 90% Zinssatzobergrenze: 1 % p.a. fix aws Garantieentgelt: 0,25 – 1 % (lt. temporären EU-beihilfenrechtlichen Bedingungen) Ausnahme: Unternehmen in Schwierigkeiten nach EU-Definition sind nicht garantiefähig Besonderheit: kann mit Kleinkredit-Variante, Garantiequote 100 % kombiniert werden.

Antrag über Hausbank Anträge können nur über Banken eingereicht werden. Einlangende, vollständige Garantieanträge wer-den in einem Schnellverfahren genehmigt. Weiterführende Informationen sind über folgenden Link abrufbar: https://www.aws.at/aws-ueberbrueckungsgarantien/?ref=topnews

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SCHREIBEN DER FMA ZUR BONITÄTSPRÜFUNG BEI BUNDESGARANTIER-

TEN KREDITEN IM RAHMEN DES COVID-19 HILFSPAKETS Die FMA hat Ende April ein Schreiben hinsichtlich der Bonitätsprüfung von Kreditinstituten im Zusam-menhang mit Garantien des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an die Bundessparte übermit-telt. Darin begrüßt die FMA die Anstrengungen der Kreditwirtschaft, trotz des hohen Zeitdrucks eine sorg-fältige Kreditvergabeentscheidung herbeizuführen und betont gleichzeitig, dass die bestehende Fle-xibilität im aufsichtlichen Regelwerk genützt werden kann. Es erscheine daher nachvollziehbar, dass bei der Kreditvergabe an vor Ausbruch der COVID-19 Pandemie strukturell gesunde Unternehmen bei Vorliegen einer solchen Bundeshaftung eine beschleunigte Prüfung erfolgt, die auf die Bonität des Kreditnehmers vor der Krise, aber nicht auf zukunftsgerichtete Planrechnungen und Business-Pläne abstellt. Zudem verweist die FMA auch auf zwingende europarechtliche Vorgaben zum laufenden Mo-nitoring der Forderungen.

CORONA-HILFS-FONDS - FIXKOSTENZUSCHUSS FÜR UNTERNEHMEN ALLER GRÖßEN Die Zuschüsse aus dem Corona-Hilfs-Fonds sind ein wichtiger Bestandteil der Hilfspakete und ergänzen die bereits bestehenden Kreditgarantien. Die vielfach weiterlaufenden Fixkosten werden dabei bezu-schusst. Auch der Wertverlust bei verderblichen oder saisonalen Waren wird für Unternehmen aller Größenordnungen abgefedert. Die Zuschüsse müssen nicht zurückgezahlt werden und können seit 20. Mai über FinanzOnline beantragt werden. Die Bundesregierung hat eine Auszahlung von bis zu einem Drittel der zustehenden Zuschüsse innerhalb der ersten 10 Tage ab Antragstellung angekündigt. wichtigste Eckpunkte: Unternehmen aller Größenordnungen bekommen zwischen 25 und 75 % ihrer Fixkosten bezuschusst, wenn der Umsatzeinbruch wegen Covid-19 mindestens 40 % beträgt. Im Zeitraum von 16. März bis 15. September 2020 können Zuschüsse für bis zu drei Monate gewährt werden: Quartalsweise: das 2. Quartal 2020 wird mit dem entsprechenden Quartal des Vorjahres vergli-

chen. Monatsweise: aus sechs Monaten zwischen 16. März und 15. September sind drei zeitlich zusam-

menhängende Monate auszuwählen. Der Fixkostenzuschuss richtet sich nach dem Umsatzausfall. Ersetzt werden: 25 % der Fixkosten bei einem Umsatzausfall von 40 – 60 %, 50 % der Fixkosten bei einem Umsatzausfall von 60 – 80 % und 75 % der Fixkosten bei einem Umsatzausfall von über 80 %.

Als Fixkosten gelten: Mieten und Pacht Strom, Gas, Telekommunikation Zinsen, Versicherungsaufwände Leasingraten (der Finanzierungskostenanteil) oder Lizenzgebühren und Sonstige vertraglich betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen (z.B. fixe, unkündbare War-

tungsverträge) Personalkosten, die für die Bearbeitung von Stornierungen anfallen Wertverlust von saisonaler und verderblicher Ware, wenn dieser mindestens 50 % beträgt

Außerdem kann ein angemessener Unternehmerlohn bei einkommensteuerpflichtigen Unternehmen (natürliche Personen als Einzel- oder Mitunternehmer) von höchstens 2.000 € abzüglich Nebenein-künfte als Fixkosten angesetzt werden. Folgende Voraussetzungen gelten bei Beantragung: Unternehmenssitz bzw. Betriebsstätte, sowie wesentliche operative Tätigkeit in Österreich

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Fixkosten müssen soweit wie möglich reduziert werden (z.B. durch Mietherabsetzungen) Ausgenommen sind Unternehmen des Finanz- und Versicherungssektors Unternehmen, die am 31.12.2019 „Unternehmen in Schwierigkeiten“ nach EU-Beihilfenrecht wa-

ren, können einen Zuschuss von bis zu EUR 200.000 nach der De-minimis-Beihilfenregelung be-antragen, wenn kein Insolvenzverfahren eröffnet ist und auch die Voraussetzungen dafür im Zeitpunkt der Antragstellung nicht erfüllt sind. Ursprünglich konnten nur „gesunde Unterneh-men“ im Sinne des EU-Beihilfenrechts gefördert werden.

Keine Auszahlung von Boni an Vorstände oder Geschäftsführer in Höhe von mehr als 50 % der Auszahlung des vorangegangenen Wirtschaftsjahres.

Keine Dividendenzahlungen und Gewinnausschüttungen zwischen 16. März 2020 und 16. März 2021

Großunternehmen (ab 250 Beschäftigten) dürfen im Betrachtungszeitraum nicht mehr als 3 % ihrer Beschäftigten gekündigt haben, anstatt Kurzarbeit in Anspruch genommen zu haben - Aus-nahmen davon sind per Antrag möglich, wenn die Sozialpartner zustimmen.

Die Höhe der Umsatzausfälle und Fixkosten sind durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bi-lanzbuchhalter zu bestätigen.

Neugründer sowie Umgründer, bei denen keine umsatz- oder ertragssteuerlichen Daten aus 2018 oder 2019 vorliegen, können die Umsatzausfälle anhand einer Planungsrechnung nachweisen.

Andere Förderungen, die im Zusammenhang mit der Covid-19-Krise stehen (z.B. der Härtefall-Fonds), werden beim Zuschuss angerechnet – ausgenommen davon ist die Kurzarbeitsbeihilfe.

Beantragung der ersten Tranche seit 20. Mai über FinanzOnline Die Auszahlung erfolgt insgesamt in bis zu drei Tranchen. Die zweite und dritte Tranche kann ab 19. August bzw. 19. November beantragt werden. Jede Tranche beträgt höchstens ein Drittel des Gesamtzuschusses. Liegen alle notwendigen Daten vor, kann der gesamte Fixkostenzuschuss und der Wertverlust

saisonaler Ware bereits mit der zweiten Tranche beantragt werden. Der Fixkostenzuschuss ist nicht zu versteuern, er reduziert jedoch die abzugsfähigen Aufwendun-

gen im betreffenden Wirtschaftsjahr, da diese teilweise ersetzt wurden.

Extra-Pakete für besonders stark betroffene Branchen notwendig Der Corona-Hilfs-Fonds ist ein wesentlicher Baustein im Hilfspaket der Bundesregierung. Wichtig ist jetzt, für besonders stark betroffene Branchen zusätzlich zu den bereits beschlossenen Unterstüt-zungsmaßnahmen, weitere maßgeschneiderte Hilfspakete zu schnüren. Mit solchen punktgenauen Maßnahmen sollen sowohl der Konsum angekurbelt als auch Arbeitsplätze und Wertschöpfung gesi-chert werden.

EBA-STATEMENTS ZU COVID 19 - FMA/OENB-SCHREIBEN Die EBA hat in Reaktion auf die COVID-19 Auswirkungen zwei weitere Statements veröffentlicht, auf die auch in einem diesbezüglichen Schreiben von FMA/OeNB an die Bundessparte verwiesen wurde: 1. Stellungnahme zur Anwendung des aufsichtlichen Rahmens zu gezielten Aspekten im Bereich des Marktrisikos beim Ausbruch von COVID-19 Die EBA stellt eine Reihe von Aspekten in Bezug auf das Marktrisiko klar. Im Einzelnen: Abschwächung des Anstiegs der zusätzlichen Bewertungsanpassungen im Zuge der vorsichtigen

Bewertung (prudent valuation): Vorschlag, den für das Kernkonzept geltenden Diversifikations-faktor bis zum 31.12.2020 von 50% auf 66% zu erhöhen und somit die Del.VO (EU) 101/2016 an-zupassen.

Verschiebung der Meldepflicht des FRTB-SA gemäß der CRR2: Neues Startdatum für die FRTB-SA-Berichterstattung: Q3 2021 (erstes Meldedatum: 30.09.2021).

Verschiebung von Umsetzungsphasen der Margin-Anforderungen für nicht zentral abgewickelte OTC-Derivate um ein Jahr: Betreffend Anforderungen zu Einschussmargen für Kontrahenten über EUR 50 Mrd. (ab 09/2020) und über EUR 8 Mrd. (ab 09/2021).

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Erhöhung der Value-at-Risk-Risikokennzahlen und Multiplikationsfaktoren i.Z.m. dem Internal Models Approach für Marktrisiken: U.a. Hinweis auf die Flexibilität der CRR hinsichtlich der Ab-schwächung der durch die extreme Volatilität ausgelösten Effekte.

2. Stellungnahme zu zusätzlichen Aufsichtsmaßnahmen wegen COVID-19 Die EBA zeigt u.a. auf, wie eine gewisse Flexibilität und Entlastung umgesetzt werden kann: Aufsichtlicher Überprüfungs- und Evaluierungsprozess (SREP): Betonung der Notwendigkeit eines

pragmatischen und effektiven SREP für 2020 aufgrund der Krise. Sanierungsplanung: Konkretisierung der Schlüsselelemente für Sanierungspläne in der gegenwär-

tigen Krise und Erwägung einer operativen Entlastung der Institute. Belastbarkeit des digitalen Betriebs: U.a. Hinweis auf die Bedeutung der Einhaltung der EBA-

Leitlinien zum IKT- und Sicherheitsrisikomanagement (EBA/GL/2019/04) in aktuell exponierten Bereichen.

Verbriefungen: U.a. Auslegung der Anwendbarkeit der EBA-Leitlinien über legislative und nicht-legislative Moratorien für Darlehensrückzahlungen auf Verbriefungen.

UMFANGREICHE AUFSICHTLICHE ERLEICHTERUNGEN – SCHREIBEN DER FMA Infolge eines intensiven und konstruktiven Austausches mit der FMA hat diese den aufsichtlichen Sta-tus zu diversen Fragen mit einem Schreiben vom 19. März 2020 zusammengefasst. Erfreulich sind insbesondere Erleichterungen im Meldewesen und hinsichtlich der Prüfungen. Die FMA bekennt sich hierbei dazu durch transparente Information über Vorgehen und Maßnahmen der europäischen Institutionen sowie der FMA vor dem Hintergrund der jüngsten Entwicklungen im Zusammenhang mit COVID-19 die tägliche Arbeit von Banken und Versicherungen bestmöglich zu un-terstützen. Vorortprüfungen Im Einklang mit den Maßnahmen der Bundesregierung werden Vorort-Präsenzen im Rahmen von Prü-fungen vorläufig ausgesetzt. Laufende Prüfungen werden, soweit dies aufgrund vorhandener Informa-tionen und Unterlagen möglich ist, off-site abgeschlossen. Aufsichtsrats- und Ausschusssitzungen Der derzeitigen, durch die behördlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit „COVID-19“ bedingten Ausnahmesituation Rechnung tragend, sieht die FMA im Rahmen ihrer Zuständigkeit vorübergehend vom Erfordernis der persönlichen Anwesenheit der Mitglieder bei Aufsichtsrats- und Aufsichtsratsaus-schusssitzungen ab, sodass ein Abweichen davon aus Sicht der FMA aufgrund der derzeitigen Situation bedingt durch „COVID-19“ aus aufsichtsrechtlicher Sicht keinen Governance-Mangel darstellt. Das Präsenzquorum für Sitzungen, die sich aus Gesetzen ableiten, für deren Vollziehung die FMA zuständig ist, ist auch bei bloßer Telefonzuschaltung erfüllt, wobei nach Möglichkeit eine Zuschaltung per Vide-okonferenz zu bevorzugen wäre. Diese aufsichtsrechtliche Beurteilung der FMA kann einer allenfalls davon abweichenden gesell-schaftsrechtlichen Beurteilung anderer zuständiger Behörden/Stellen, z.B. Gerichte nicht vorgreifen. Es ist daher zu empfehlen, dringend anstehende Beschlüsse in einer gesellschaftsrechtlich jedenfalls zulässigen Form, zB per Umlaufbeschluss, zu fassen. Zur Zulässigkeit der Durchführung von AR-Sitzun-gen in Form einer qualifizierten Videokonferenz nach dem Aktiengesetz siehe Kalss in Doralt/Nowo-tny/Kalss, AktG² § 93 Rz 6.

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Meldepflichten und Datenerhebungen Die FMA ist äußerst bemüht, umfassende zusätzliche Datenerhebungen zu vermeiden und sich auf Abfragen zu beschränken, die im Zusammenhang mit den aktuellen Entwicklungen erforderlich sind. In einem ersten Schritt werden folgende, erleichternde Maßnahmen gesetzt: Verdoppelung der bisherigen Rücklauffrist der SREP Fragebögen auf zwölf Wochen. Erstreckung der Frist zur Beantwortung der Tilgungsträgerumfrage vom 20.4. auf den 30.6.2020.

Verfahren und Fristen Laufende Verfahren werden systematisch analysiert. In Situationen, in denen keine besondere Dring-lichkeit besteht, werden im Anlassfall im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten Fristen erstreckt. Abwicklungsplanung Im Bereich der Bankenabwicklung werden im Zuständigkeitsbereich der FMA die für Mitte März 2020 avisierten Verfahren zur MREL-Festsetzung bis auf weiteres nicht eingeleitet und vorerst keine zu-sätzlichen Informationseinholungen (ausgenommen bestehende Melde- und Datenübermittlungsver-pflichtungen) stattfinden. Zeitleisten für andere bereits avisierte Initiativen im Zusammenhang mit der Abwicklungsplanung (z.B. Playbooks, Abwicklungsfähigkeits-Beurteilungen) sollen an die gege-bene Situation angepasst werden. Informationen der europäischen Aufsichtsbehörden (zusammengefasst im FMA-Schreiben) Die Regularien für die Kreditwirtschaft sind primär auf europäischer Ebene festgesetzt. Die Europäi-sche Kommission (EU-COM), die EZB sowohl in ihrer Zuständigkeit als Zentralbank als auch als Auf-sichtsbehörde für bedeutende Institute sowie die EBA haben rasch auf die aktuelle Situation reagiert und eine Reihe von Maßnahmen veröffentlicht: 1) Wirtschaftspolitische Maßnahmen seitens der EU-COM Schaffung von Flexibilität im Rechtsrahmen für staatliche Beihilfen und im Europäischen fiskal-

politischen Rahmen Unterstützung von Unternehmen und Gewährleistung der Liquidität des Finanzsektors Sicherung der Solidarität im Binnenmarkt und Sicherstellung der Versorgung der Gesundheitssys-

teme Mobilisierung des EU-Haushalts Abmilderung der Auswirkungen auf die Beschäftigung Investitionsinitiative zur Bewältigung der Corona-Krise

2) Aufsichtliche Maßnahmen seitens der EZB Aufsichtliche Maßnahmen für bedeutende Institute (SI): Eröffnung der Möglichkeit zur vollständigen Nutzung der Kapital- und Liquiditätspuffer (ein-

schließlich der Säule 2) o Ein vorübergehendes Unterschreiten der Säule 2-Empfehlung (P2G), des Kapitalerhaltungspuf-

fers (CCB) und der Liquiditätsdeckungsquote (LCR) wird geduldet o Aufruf zur angemessenen Lockerung des antizyklischen Kapitalpuffers (CCyB) durch die nati-

onalen makroprudenziellen Behörden (in Österreich liegt dieser Puffer ohnedies bei 0%) o Schaffung von Erleichterungen bei der Zusammensetzung des Kapitals für die Anforderungen

der Säule 2 (CET1/T1 Aufteilung nach den EBA Vorgaben) Verschiebung des Stresstests 2020 für alle Institute

Aufsichtliche Empfehlungen an die nationalen Aufsichtsbehörden für weniger bedeutende Institute (LSI): Nutzung operativer Flexibilität bei der Umsetzung bankspezifischer Aufsichtsmaßnahmen

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Anpassung von Zeitplänen, Prozessen und Fristen auf Einzelbasis Verlängerung der Fristen für bestimmte unkritische Aufsichtsmaßnahmen und Datenanfragen

3) Aufsichtliche Maßnahmen seitens der EBA An Institute adressierte Maßnahmen: Verschiebung der Stresstests auf 2021 Durchführung einer EU-weiten Transparenzübung in 2020 Unterstützung der Entscheidung der EZB, die Anforderungen an die Qualität des Säule 2 Kapitals

zu lockern Anleitung zur Verwendung der Liquiditätsdeckungsquote (LCR) zur Stressbewältigung Eröffnung der Möglichkeit zur Nutzung der Kapital- und Liquiditätspuffer, einschließlich mak-

roprudenzieller Puffer Aufsichtliche Empfehlungen an die nationalen Aufsichtsbehörden: Operative Entlastung der Institute Flexible Umsetzung der EBA Leitlinien über das Management notleidender und gestundeter Risi-

kopositionen Enger Dialog zwischen Aufsichtsbehörden und Instituten, auch über ihre Strategien für notlei-

dende Forderungen

FMA-SCHREIBEN ZU WEITEREN AUFSICHTLICHEN MAßNAHMEN VOM 10. APRIL 2020 U.a. zu folgenden von der Bundessparte eingebrachten Fragestellungen wurden Klarstellungen seitens der Aufsicht übermittelt: Unterschreiten der Liquiditätsvorgaben FMA/OeNB - Einschätzung: Im Einklang mit der Aufsichtsposition der EZB für SI Banken stimmt auch die FMA bei den LSI Banken der Verwendung des Liquiditätspuffers in der aktuellen Krise zu. Grundsätzlich steht eine flexible aufsichtliche Handhabung bei Einhaltung der bestehenden rechtlichen Erfordernisse der aufsichtlichen Notwendigkeit nach umfassender und aktueller Information zur Liquiditätssituation gegenüber. Eine Unterschreitung des LCR Mindesterfordernis von 100% ist zeitlich befristet zulässig. Da die NSFR erst ab Mitte des kommenden Jahres 2021 gesetzlich anwendbar wird, erscheint derzeit hierzu keine davon abweichende Reglementierung nötig. Dem Grundsatz der weiteren Einholung auf-sichtlich erforderlicher Informationen folgend bleibt die Notwendigkeit des Bestehens der Meldungen zur Liquiditätssituation basierend auf Teil 6 der CRR aufrecht. Dem Grundsatz der „flexiblen aufsichtlichen Handhabung unter Einhaltung der be-stehenden rechtlichen Regulierung“ folgend, weisen wir jedoch darauf hin, dass die gesetzlichen Bestimmungen von Art. 414 CRR weiterhin gültig sind. Dazu zählen explizit i.) eine Anzeige an die Behörde bei voraussichtlicher Unterschreitung, ii.) die tägliche Meldeverpflichtung bei Unterschrei-tung und iii.) die Vorlage eines Wiedereinhaltungsplanes, wobei bei diesem zeitlich und inhaltlich ein flexibler aufsichtlicher Maßstab angelegt wird. Kapitalanforderungen- Anpassung des Säule-2-Eigenmittelerfordernisses FMA/OeNB - Einschätzung: Um den Banken in der aktuellen Krisensituation entgegenzukommen, arbeiten FMA und OeNB derzeit an einem pragmatischen, ressourcenschonenden SREP-Ansatz für 2020. Die

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aktuellen, für die Kreditinstitute (LSI) verbindlichen P2R sollen dabei jedoch im Regelfall nicht abgeändert werden, darüber hinaus sollen auch keine neuen P2G kommuniziert werden. Damit wird einer durch COVID-19 bedingten tendenziellen Erhöhung der Quoten entgegengewirkt. Ein generelles Absenken der P2R erscheint aufgrund der erhöhten Risikosituation im Rahmen des SREP 2020 nicht geboten. Absenkung der Kapitalpuffer FMA/OeNB - Einschätzung: Die Verwendung der Kapitalpuffer ist im Krisenfall ausdrücklich vorgesehen. Abgesehen von Vorschrif-ten für die Gewinnverwendung führt sie zu keinen unmittelbaren wesentlichen aufsichtlichen Konse-quenzen. Hinsichtlich der Additivität des Systemrisikopuffers mit dem O-SII Puffer ist festzuhalten, dass dies eine bindende Vorgabe im Rahmen der CRD V ist, die vom österreichischen Gesetzgeber bis zum 28.12.2020 in nationales Recht umzusetzen ist. Der geänderte rechtliche Rahmen sowie alle für die Beurteilung des Systemrisikos relevanten Umstände inklusive der Folgen der COVID-19 Pandemie sind Bestandteil der für die 24. Sitzung des Finanzmarktstabilitätsgremiums (FMSG) am 15.06.2020 vorgesehenen Evaluierung des Systemrisikopuffers (gemeinsam mit dem O-SII-Puffer). Wenngleich die finalen Beschlüsse nicht vorweggenommen werden können, so hat das Gremium in seiner Presse-aussendung zur 22. Sitzung vom 13.12.2019 jedoch schon festgehalten, dass der Übergang zu CRD V zu keinen Klippeneffekten bei den Pufferanforderungen führen wird. Notwendige Klarstellungen zum flexiblen NPL- und Forbearance-Regime FMA - Einschätzung: Gerade in der gegenwärtigen Situation sollten keine Abstriche bei Governance- Bestimmungen vorgenommen werden, die der Stärkung des Risikomanagementsystems dienen. Der hier angesprochene Satz des FMA Rundschreibens ist ohnehin mit einem gewissen Maß an Flexibilität formuliert („Jedenfalls kann der Zeitpunkt der Kreditgewährung offenbleiben, wobei grundsätzlich ein Zeitraum von nicht mehr als sechs Monaten empfohlen wird.“). D.h. ein geringfügiges Überschreiten dieser empfohlenen Zeitperiode wäre in der gegenwärtigen Situation nicht als kritisch zu sehen, ein gänzliches Abweichen davon hingegen schon.

INFORMATIONEN DER FMA ZU LSI SANIERUNGSPLÄNEN NACH BASAG Ergänzend zu den sonstigen COVID-19 Maßnahmen wurden von FMA und OeNB Erleichterungen für die Aktualisierung der LSI Sanierungspläne 2020 getroffen. Aufgrund der derzeit außergewöhnlichen und für die Finanzwirtschaft sehr herausfordernden Situation wird die tourliche Aktualisierung der Sanie-rungspläne der "less significant institutions" (LSI) im Jahr 2020 auf die Kernelemente eines Sanierungs-plans beschränkt. Dies soll einerseits die Kreditinstitute ressourcenmäßig entlasten (indem nicht direkt krisenrelevante Teile des Sanierungsplans heuer nicht aktualisiert werden müssen) und andererseits sicherstellen, dass die wesentlichen Kernelemente des Sanierungsplans up-to-date und somit in der Krise einsatz-bereit sind.

FMA-SCHREIBEN ZU MREL-ÜBERGANGSFRISTEN VOM 8. APRIL 2020 Die FMA-Abwicklungsbehörde gewährt bei den MREL-Meldungen für LSIs einen Aufschub bis 31.12.2021: Diejenigen Banken, denen im letzten Jahr bescheidmäßig die jederzeitige Einhaltung der

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MREL ohne Übergangsfrist aufgetragen wurde, werden im Juni 2020 jeweils neue Bescheide erhalten, die in Abstimmung mit der Rechtslage nach BRRD 2 für die Einhaltung der MREL eine Übergangsfrist vorsehen werden. Da für diese Banken die letztjährigen Bescheide in Geltung stehen, stellt der Erlass neuer Bescheide die einzige Möglichkeit dar, diesen Banken nunmehr eine Übergangsfrist für die Ein-haltung der MREL einzuräumen. Zu diesem Zweck wurden diesen Banken die entsprechenden Bescheidentwürfe sowie die Gelegenheit zur Stellungnahme dazu im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Die Bescheidentwürfe sehen auch für alle Banken, die die vorzuschreibende MREL mit Daten zum 31.12.2018 bereits erfüllen würden, d.h. einen MREL-Überschuss aufweisen, eine Übergangsfrist für die Einhaltung der MREL ab 1.1.2022 vor. Das bedeutet, dass diese Banken mit Wirksamkeit der Bescheide die MREL erst ab dem 1.1.2022 einzuhalten haben. Von einer über den 1.1.2022 hinausgehenden Übergangsfrist ist vorerst allerdings abzusehen, da die vorzuschreibende MREL mit Daten zum Stand 31.12.2018 bereits erfüllt ist und ein ausnahmsweiser linearer Aufbau der MREL bis zum 1.1.2024 daher nicht erforderlich ist. Zudem sieht die BRRD 2 auch bereits ab 1.1.2022 erste verbindliche Zwischenziele bei der MREL-Einhaltung vor. Sofern eine Bank die vorzuschreibende MREL mit Daten zum 31.12.2018 noch nicht erfüllen würde, d.h. eine MREL-Unterdeckung aufweist, erhält diese – wie im letzten Jahr – eine Übergangsfrist bis zum 30.6.2023.

WEITERE SSM-MASSNAHMEN IM ZUSAMMENHANG MIT

CORONA Auch aufgrund der Bemühungen der Bundessparte sind auf europäischer Ebene Fortschritte bei der Behandlung von NPL und der Effekte von IFRS 9 erzielt worden. Von Seiten OeNB und FMA wurden hierzu folgende weitere SSM-Maßnahmen im Zusammenhang mit Corona kommuniziert: FMA und OeNB unterstützen diese Maßnahmen auch im Rahmen ihrer Aufsicht über die weniger be-deutenden Institute (LSI). Der SSM unterteilt die Maßnahmen in folgende Kategorien: 1) Entlastungsmaßnahmen hinsichtlich der Verschlechterung der Asset Quality sowie zu notleidenden Krediten. 2) Entlastungsaufsichtsmaßnahmen hinsichtlich operationaler Aspekte der Aufsicht. 3) Entlastung bei Aufsichtsmaßnahmen hinsichtlich Kapital- und Liquiditätsanforderungen sowie 4) weitere Klarstellungen Die Kernaussagen des SSM lauten: Der SSM sichert den Banken die Nutzung der regulatorischen Spielräume bei der Behandlung von

notleidenden Krediten zu. Den Banken wird nahegelegt, die Möglichkeiten zur Verringerung prozyklischer Effekte im Rah-

men von IFRS 9 auszunützen. Zusätzlich verweist die EZB nochmals auf die Aussagen zur Möglichkeit, die P2G zu unterschrei-

ten, sowie zum Frontloading der P2R Bestimmungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Kapi-tals.

Die vom SSM veröffentlichten FAQs finden sich unter https://www.bankingsupervision.eu-ropa.eu/press/pr/date/2020/html/ssm.pr200320_FAQs~a4ac38e3ef.en.html

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ESMA FORDERT TRANSPARENZ ZU COVID-19-EFFEKTEN IN HALB-

JAHRESFINANZBERICHTEN Die ESMA hat Ende Mai eine Erklärung zu den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Halb-jahresfinanzberichte börsennotierter Emittenten veröffentlicht. Die Erklärung enthält Empfehlungen zu den von der ESMA festgelegten Schwerpunktbereichen und hebt diese hervor: - die Bedeutung der Bereitstellung relevanter und verlässlicher Informationen, was für Emitten-ten bedeutet, die nach nationalem Recht zulässige Zeit für die Veröffentlichung von Halbjahresfi-nanzberichten zu nutzen, ohne den Zeitpunkt der Veröffentlichung unangemessen zu verzögern; - die Bedeutung der Aktualisierung der in den letzten Jahresabschlüssen enthaltenen Informati-onen, um die Interessengruppen angemessen über die Auswirkungen von COVID-19 zu informieren, insbesondere in Bezug auf Ungewissheiten und Risiken, die Unternehmensfortführung, die Wertmin-derung von nicht-finanziellen Vermögenswerten und die Darstellung in der Gewinn- und Verlustrech-nung; und - den Bedarf an unternehmensspezifischen Informationen über die bisherigen und die erwarteten künftigen Auswirkungen von COVID-19 auf die strategische Ausrichtung und die Ziele, die Geschäfts-tätigkeit, die Leistung der Emittenten sowie über alle Maßnahmen zur Eindämmung der Auswirkun-gen der Pandemie. Die Erklärung ist auch auf Abschlüsse in anderen Zwischenberichtsperioden anwendbar, wenn IAS 34 Zwischenberichterstattung angewendet wird. Leitungs-, Verwaltungs- und Aufsichtsorgane, ein-schließlich der Prüfungsausschüsse, der Emittenten und gegebenenfalls deren Rechnungsprüfer wer-den aufgefordert, die in der Erklärung enthaltenen Empfehlungen gebührend zu berücksichtigen. Die ESMA betont ferner die Rolle der Prüfungsausschüsse bei der Förderung qualitativ hochwertiger halb-jährlicher Finanzberichte zu dieser schwierigen Zeit. Die ESMA und die europäischen nationalen Vollzugsbehörden werden die Anwendung der IFRS-Anforderungen sowie aller anderen in der Erklärung dargelegten relevanten Bestimmungen über-wachen und beaufsichtigen, wobei die nationalen Behörden sie in ihre Prüfungen einbeziehen und gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen ergreifen werden. Die ESMA wird Daten darüber sammeln, wie in der EU börsennotierte Unternehmen die Empfeh-lungen umgesetzt haben, und wird diese Erkenntnisse unter anderem bei der Festlegung der Durchsetzungsprioritäten für die Jahresabschlüsse für das Jahr 2020 berücksichtigen. Über diese Ergebnisse wird im Bericht der ESMA über die Durchsetzungsmaßnahmen für das Jahr 2020 berichtet werden.

FMA-SCHREIBEN ZU IFRS 9 UND COVID19 Die FMA hat in Beantwortung von einigen Anfragen der Bundessparte zu zentralen Fragen der Anwen-dung von IFRS 9 im aktuellen Umfeld Stellung genommen und einige positive Klarstellungen festge-halten. BEHANDLUNG VON DURCH DIE COFAG GARANTIERTEN ÜBERBRÜCKUNGSKREDITEN Für die Bilanzierung im IFRS-Abschluss des finanzierenden Kreditinstituts ergeben sich bei COFAG-Garantien nach Einschätzung der FMA folgende Auswirkungen:

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Die garantierte Finanzierung ist als eigenständiges Finanzinstrument zu beurteilen. Wird das Fi-nanzinstrument zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet, ist zum Zeitpunkt der Ersterfas-sung auf die garantierte Finanzierung grundsätzlich der 12-Monats-Kreditverlust (Stadium 1) zu erfassen. Eine Klassifizierung als finanzieller Vermögenswert mit bereits bei Vergabe beein-trächtigter Bonität wird im Lichte der Kredit-Vergabe ausschließlich an wirtschaftlich „gesunde“ Kunden, im Grundsatz nicht in Betracht kommen.

Die Wirkung der COFAG-Garantie ist bei Bemessung der erwarteten Kreditverluste für die garan-tierte Finanzierung zu berücksichtigen.

Die Tatsache der gewährten Überbrückungsfinanzierung alleine lässt keine Rückschlüsse auf eine Veränderung des Ausfallrisikos in Bezug auf sonst gegenüber demselben Schuldner bestehende Finanzinstrumente zu und ist deshalb nicht als automatischer „Trigger“ zu beurteilen, der einen Übergang zur Erfassung der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste (Stadium 2) in Bezug auf diese Finanzinstrumente auslöst.

Soweit im Rahmen der Vergabe des Überbrückungskredits kreditnehmerbezogene Informationen erhoben werden, welche für die Schätzung des erwarteten Kreditverlusts relevant sind, sind diese Informationen bei der Beurteilung von SICR und bei der Bemessung der erwarteten Kredit-verluste zu berücksichtigen.

AUSWIRKUNGEN DES MORATORIUMS NACH DEM 2. COVID-19-JUBG Die FMA hat folgende rechtliche Einschätzung zu den Auswirkungen des Moratoriums auf die Bemes-sung erwarteter Kreditverluste: Beurteilung, ob ein finanzieller Vermögenswert mit beeinträchtigter Bonität vorliegt Auswirkungen auf die Beurteilung der Überfälligkeit: Das Moratorium bewirkt, dass innerhalb

des genannten Zeitraums keine Überfälligkeit eintritt. Dies schließt nicht aus, dass es im Einzel-fall aufgrund anderer Gründe zu einem Vertragsbruch kommen kann, der eine Klassifikation als finanziellen Vermögenswert mit beeinträchtigter Bonität zur Folge hat.

Auswirkungen auf die Beurteilung, ob ein Zugeständnis des Kreditgebers vorliegt: Die FMA ist der Ansicht, dass alleine die Stundung gemäß § 2 Abs. 1 des 2. COVID-19-JuBG nicht als Zuge-ständnis des Kreditgebers gegenüber dem Kreditnehmer im Sinne gemäß IFRS 9 aufgeführten Indikators für eine beeinträchtigte Bonität eines finanziellen Vermögenswerts zu werten ist. Er-gänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich bei Umsetzung der in § 2 Abs. 3 des 2. COVID-19-JuBG angeführten Möglichkeit der Vertragspartner, abweichende Regelungen z.B. über mögliche Teil-leistungen, Zins- und Tilgungsanpassungen oder Umschuldungen zu treffen, eine abweichende Beurteilung ergeben kann.

Beurteilung, ob das Ausfallrisiko seit Ersterfassung signifikant gestiegen ist („SICR“) Beurteilung des einzelnen Finanzinstruments: Die FMA ist der Ansicht, dass alleine die Tatsache,

dass ein bestimmtes Finanzinstrument in den Anwendungsbereich des Moratoriums nach § 2 Abs. 1 des 2. COVID-19-JuBG fällt, noch keine zwingenden Rückschlüsse auf eine Veränderung des Ausfallrisikos in Bezug auf dieses Finanzinstrument zulässt.

Beurteilung auf kollektiver Basis: Nach Einschätzung der FMA ist der Kreis der vom Moratorium potenziell umfassten Kreditnehmer aufgrund der gesetzlichen Voraussetzungen i.d.R. nicht hin-reichend homogen, sodass eine Beurteilung von SICR auf Ebene der Gruppe aller vom Morato-rium umfassten Kreditnehmer unter Anwendung des „Bottom-Up-Ansatzes“ i.d.R. nicht ge-boten ist.

Beurteilung nach Umsetzung der Stundungsmaßnahmen: Klarstellend weist die FMA darauf hin, dass auch für die vom Moratorium umfassten Finanzinstrumente an jedem Abschlussstichtag zu beurteilen ist, ob das Ausfallrisiko seit Ersterfassung signifikant gestiegen ist. Bei der Beurteilung

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ist das Ausfallrisiko basierend auf den geänderten Vertragsbedingungen mit dem Ausfallrisiko basierend auf den ursprünglichen, unveränderten Vertragsbedingungen zu vergleichen.

BERÜCKSICHTIGUNG VON UNSICHERHEITEN HINSICHTLICH DER ZUKÜNFTIGEN ENTWICKLUNG Die FMA vertritt im Einklang mit dem EZB-Schreiben vom 1. April 2020 die Ansicht, dass in den aktu-ellen Umständen angemessene und belastbare Informationen zu zukünftigen wirtschaftlichen Bedin-gungen nur eingeschränkt verfügbar sind. Diese Umstände sollten bei der Bemessung erwarteter Kre-ditverluste wie folgt berücksichtigt werden: Sind belastbare Informationen über zukünftige wirtschaftliche Bedingungen nur über einen be-

schränkten Zeithorizont verfügbar, ist über diesen beschränkten Zeitraum hinaus eine langfris-tige Prognose auf Basis historischer Information zu erstellen.

Soweit makroökonomische Variablen, insbesondere Informationen zum Konjunkturwachstum, be-troffen sind, sollten diese aus historischen Beobachtungen über einen oder mehrere Konjunk-turzyklen abgeleitet oder anderweitig angepasst werden, um eine Übergewichtung der jüngsten historischen Informationen („recency bias“) zu vermeiden.

Angesichts der mit zunehmendem Prognosezeitraum stark steigenden Prognoseunsicherheit soll-ten Institute nach einem Prognosezeitraum von längstens drei Jahren auf langfristige Durch-schnittswerte für das Konjunkturwachstum zurückgreifen. In der gegebenen Situation kann es in vielen Fällen sachgerecht sein, bereits zu einem früheren Zeitpunkt als unter normalen Umstän-den auf den langfristigen Durchschnittswert überzugehen.

AUSWIRKUNGEN AUF DIE KOLLEKTIVE BEURTEILUNG DES STADIENTRANSFERS Nach Einschätzung der FMA können die aktuellen Umstände geeignet sein, eine solche Neubeurteilung auszulösen. ANPASSUNGEN DER RISIKOVORSORGE Die FMA geht grundsätzlich davon aus, dass aufgrund der aktuellen Situation die auf Basis bestehender Kreditrisikomodelle ermittelte Risikovorsorge möglicherweise anzupassen ist.

ÄNDERUNG DES ZADIG 2018 (UMSETZUNG DER ÄNDERUNG DER EU-ÜBERWEISUNGSVO) SOWIE AUFHEBUNG DES PFANDBRIEFSTELLE-GE-

SETZES Ende April wurde eine Änderung zum Zahlungsdienstegesetz 2018 (Umsetzung der Änderung der EU-ÜberweisungsVO) sowie die Aufhebung des Pfandbriefstelle-Gesetzes verabschiedet. Die Änderung des ZaDiG 2018 enthält gesetzliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2019/518 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 in Bezug auf Entgelte für grenzüberschreitende Zahlungen in der Union und Entgelte für Währungsumrechnungen (EU-Überwei-sungsVO). Die novellierte EU-Verordnung soll die nach wie vor bestehenden Ungleichheiten im Hin-blick auf Entgelte für grenzüberschreitende Zahlungen in Euro aus Mitgliedstaaten, die nicht zum Euro-Währungsgebiet gehören, beseitigen sowie Informationspflichten und Anforderungen für die Währungsumrechnung im Zusammenhang mit kartengebundenen Zahlungsvorgängen und Überweisun-gen harmonisieren.

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VERSCHIEBUNG STEUERLICHER MAßNAHMEN – VORSCHLAG EK Die Europäische Kommission schlug Anfang Mai 2020 die Verschiebung der Anwendung mehrerer steu-erlicher Maßnahmen vor, um den Schwierigkeiten der Unternehmen und Steuerverwaltungen der Mit-gliedstaaten im Umgang mit der Covid-19-Pandemie Rechnung zu tragen. Vorgeschlagen wird, be-stimmte Fristen für den Informationsaustausch im Rahmen der Richtlinie über die Verwaltungszusam-menarbeit (ACD) zu verlängern. Insbesondere schlägt sie vor, den Mitgliedstaaten eine zusätzliche Frist von drei Monaten bis zum 31. Dezember 2020 einzuräumen, um Informationen über Finanzkonten auszutauschen, deren Begünstigte steuerlich in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, sowie eine zusätzliche Frist von drei Monaten für den Austausch von Informationen über bestimmte grenzüber-schreitende Steuerplanungsregelungen. Diese Änderungen betreffen nur die Fristen für die Berichtspflichten, so die Kommission. Rechtlich wurde die Möglichkeit zur Fristverlängerung als „Option“ ausgestaltet, Mitgliedstaaten können, müs-sen diese aber nicht wahrnehmen. Die vorgeschlagenen Fristen können durch delegierte Rechtsakte einmal um maximal 3 Monate verlängert werden, je nach Entwicklung der Pandemie. Die Kommission erklärt sich zwar bereit, diese Änderungen vorzulegen, erinnert jedoch daran, dass der Informationsaustausch von entscheidender Bedeutung für die Bekämpfung von Steuervermeidung und Steuerhinterziehung in der EU ist - Steuereinnahmen, die die Mitgliedstaaten während und nach der Pandemie zur Finanzierung ihrer Volkswirtschaften benötigen werden. Darüber hinaus hat die Kommission dem Vorschlag der Finanzindustrie nicht nachgegeben, die Anwen-dung der "ACD 6"-Richtlinie bis 2021 zu verschieben, da sie ihr Anwendungsdatum am 1. Juli 2020 beibehält. Die Beschlussfassung auf europäischer Ebene (26. Juni) bleibt abzuwarten. Die Bundessparte setzt sich gegenüber dem BMF dafür ein, dass Österreich diese für die Kreditwirtschaft notwendige „Op-tion“ wahrnimmt. https://ec.europa.eu/taxation_customs/sites/taxation/files/08-05-2020-proposal_for_a_council_di-rective_amending_directive_201116eu.pdf

NFC-LIMIT-ERHÖHUNG AUF 50 EURO Auf vielfachen Kundenwunsch und im Einklang mit der Einschätzung der EBA sind die heimischen Ban-ken übereingekommen, die Betragsgrenze für NFC-Zahlungen (kontaktloses Zahlen) ohne PIN-Eingabe zeitlich begrenzt von 25 Euro auf 50 Euro anzuheben. Daher wurde die PSA Payment Ser-vices Austria GmbH beauftragt, die Anhebung des Limits für die österreichischen Debitkarten tech-nisch umzusetzen. Auch bei Kreditkarten wird das Limit entsprechend erhöht. Zeitliche Begrenzung der Maßnahme Diese Erhöhung des Kontaktlos-Limits ist zeitlich begrenzt und wird mit dem Ende der Corona-Krise wieder zurückgeführt.

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BMI / BSBV: SICHERE GELDGESCHÄFTE – SICHERHEITSTIPPS FÜR SENIOREN Aus aktuellem Anlass haben das BMI und die Bundessparte „Tipps für Seniorinnen und Senioren für den richtigen Umgang mit Geldgeschäften“ veröffentlicht. Ältere Menschen sind einem besonderen Risiko durch das Coronavirus ausgesetzt. Auf ihre Versorgung zuhause, auch die finanzielle, ist daher beson-ders Bedacht zu nehmen. Verhaltensregeln und Tipps sollen den älteren Menschen vor allem rund um die Auszahlung der Pensionen Handlungssicherheit geben. Der gemeinsame Folder von BMI und BSBV kann über folgenden Link abgerufen werden: https://www.bundeskriminalamt.at/bmi_documents/2460.pdf Pensionsauszahlungen Die Pensionen werden wie gewohnt am Monatsersten ausbezahlt. Die Auszahlung des Pensionsgeldes erfolgt weiterhin auf das Pensionskonto. Pensionen, die bis dato per Post zugestellt wurden, werden auch weiterhin persönlich zugestellt. Die Zustellung erfolgt kontaktlos unter Einhaltung der vorge-schriebenen Hygiene- und Verhaltensregeln. Für das Bundesland Wien gilt, dass die Pensionen weiter-hin in den Filialstandorten der Post abgeholt werden müssen. Ansammlungen von Personen in den Bank- und Postfilialen rund um den Monatsersten sind zu vermeiden und es wird ersucht, diese Geld-geschäfte auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Sichere Geldgeschäfte Die Gesundheit der Menschen steht an oberster Stelle. Es gilt daher die Notwenigkeit eines Bankbe-suchs vorab zu hinterfragen. Die zahlreichen Online-Angebote der Bankinstitute können oftmals den Weg in die Bank ersparen. Sollte der Besuch einer Bankfiliale dennoch absolute Dringlichkeit haben und nicht aufschiebbar sein, dann ist folgende Vorgehensweise ratsam: Bei dem Besuch in der Bank gilt es Distanz und den Mindestabstand von einem Meter einzuhalten. Neben dem persönlichen Kontakt zur oder zum Bankangestellten am Schalter können die Banko-

maten oder die Selbstbedienungsautomaten in den Filialen genutzt werden. Die Polizei ersucht keine großen Mengen an Bargeld oder Wertgegenstände mit sich zu führen. Nach der Erledigung der Geldgeschäfte sollten die Hände gründlich mit Seife oder Desinfektions-

mittel gereinigt werden. Lösungen für den Einzelfall Sollte ein persönlicher Kontakt zur Bank dringend erforderlich sein, dann wird empfohlen, telefonisch mit der Betreuerin oder dem Betreuer einen Termin zu vereinbaren. Die Notwendigkeit eines persön-lichen Besuchs sollten zuerst telefonisch besprochen und etwaige andere Möglichkeiten ins Auge ge-fasst werden. Eine Alternative ist die Behebung von Bargeld durch ein Familienmitglied. Dazu ist die Ausstellung einer Vollmacht und ein Identitätsnachweis nötig. Die genaue Vorgehensweise soll zuerst telefonisch mit der Bankbetreuerin und dem Bankbetreuer abgeklärt werden. Keinesfalls sollten un-bekannte Personen mit dieser Aufgabe zu betraut werden.

KURZARBEIT COVID-19: FREIWILLIGE SELBSTVERPFLICHTUNG Auch bei den Herausforderungen durch Covid-19 sind sich die österreichischen Banken ihrer Verant-wortung gegenüber Unternehmen, der Wirtschaft und der österreichischen Volkswirtschaft insgesamt bewusst.

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Gerade die von der österreichischen Bundesregierung gesetzten Schritte im Bereich der Kurzarbeit sind ein wertvolles Instrument, um größeren Schaden für Unternehmen, Arbeitnehmerinnen und für unser ganzes Land abzuwenden. Da diese so wichtigen Mittel des AMS nicht sofort zur Verfügung stehen, kann eine Vorfinanzierung durch die österreichischen Banken erforderlich sein. Auch hier zeigen die österreichischen Banken größtmögliches Entgegenkommen und Flexibilität, um die Unternehmen bei der so essentiellen Finan-zierung der Gehälter zu unterstützen. Diese kurzfristige Finanzierung bedeutet für die Banken eine erhebliche Herausforderung hinsichtlich Ressourcen, Kapital und Liquidität. Die österreichischen Banken wollen folgenden Beitrag zur Unterstützung der Unternehmen bei der Vorfinanzierung von Kurzarbeit leisten: In den Fällen, in denen das AWS-Garantieinstrumentarium angewendet werden kann, wird auf

dieses zurückgegriffen. Für die übrigen Finanzierungen gilt, dass Vorfinanzierungen der Kurzarbeit für Unternehmen auf

Basis eines durch das AMS bewilligten Antrages eingeräumt werden. Diese Finanzierungen erfol-gen auf Basis der tatsächlich zu erwartenden Förderung durch das AMS.

Dies kann jedoch nicht für Unternehmen, die dem Anwendungsbereich des URG unterliegen, gleichermaßen gelten.

Einvernehmen konnte mit dem AMS dahingehend gefunden werden, dass in die Antragsformulare folgende Formulierung aufgenommen wurde: „Ich erkläre hiermit, dass ich die angegebene IBAN nur unter Beibringung einer schriftlichen Zustimmung meiner Bank ändern werde.“ Dadurch soll der Fluss der Zahlung der Beihilfe an die vorfinanzierende Bank bewerkstelligt werden.

Verlängerungsanträge sind weiterhin rückwirkend möglich (auch nach 4.6.). Nur für Erstanträge ab 1.6. ist das Begehren vor Beginn der Kurzarbeit zu stellen.

ESMA-STATEMENT ZU ERLEICHTERUNGEN BEI MIFID II-AN-FORDERUNGEN FÜR AUFZEICHNUNG VON TELEFONGE-SPRÄCHEN Es konnte erreicht werden, dass die ESMA – vor allem auch aufgrund intensiver Bemühungen der FMA – ein Statement veröffentlicht hat, in dem Erleichterungen bei der Anwendung der MiFID II-Anforde-rungen für die Aufzeichnung von Telefongesprächen im Lichte der Corona-Krise geklärt werden. Die ESMA erkennt an, dass angesichts der durch den Corona-Ausbruch verursachten außergewöhnli-chen Umstände Szenarien auftreten können, in denen trotz der vom Institut ergriffenen Maßnahmen die Aufzeichnung relevanter Gespräche, die von MiFID II gefordert werden, möglicherweise nicht prak-tikabel ist. Wenn Institute unter diesen Ausnahmeszenarien keine Sprachkommunikation aufzeichnen können, erwartet die ESMA, dass diese alternativeSchritte unternehmen um die Risiken im Zusam-menhang mit der fehlenden Aufzeichnung zu mindern. In solchen Fällen – wenn Telefonaufzeichnung nicht möglich ist - sollen zumindest schriftliche Proto-kolle oder Notizen von Telefongesprächen bei der Erbringung von Dienstleistungen für Kunden erfasst und Kunden im Vorhinein über die Unmöglichkeit der Aufzeichnung des Anrufs informiert werden.

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Von Instituten wird allerdings erwartet, dass alle möglichen Anstrengungen unternommen werden, um sicherzustellen, dass die oben genannten Maßnahmen vorübergehend bleiben und die Aufzeich-nung von Telefongesprächen so bald wie möglich wiederhergestellt wird.

ESMA - VERSCHIEBUNG "REPORTING START DATE" GEMÄSS

SFTR (SECURITIES FINANCING TRANSACTIONS REGULA-TION) In Folge der Covid-19 Krisensituation konnte erreicht werden, dass von der ESMA Erleichterungen zur SFTR-Meldepflicht für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen vorgesehen werden. Die ESMA hat nunmehr ein diesbezügliches Statement veröffentlicht, um koordinierte Aufsichtsmaß-nahmen zur Anwendung der SFTR sicherzustellen, insbesondere zu den Anforderungen bezüglich des Reporting-Beginns sowie die Registrierung von Trade Repositories (TRs). Die ESMA erwartet von den zuständigen Behörden, dass sie ihre Aufsichtsmaßnahmen gegenüber Un-ternehmen, die den Berichtspflichten für Wertpapierfinanztransaktionen (SFT) unterliegen, ab dem 13. April 2020 und bis zum 13. Juli 2020 „nicht priorisieren“ (faktische Verschiebung der Reporting Start-Datums um 3 Monate). Die ESMA erwartet außerdem, dass TRs vor der nächsten Phase ausrei-chend registriert werden, d.h. bis 13. Juli 2020, damit Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, CCPs und CSDs sowie relevante Drittländer ab diesem Datum mit der Berichterstattung beginnen können. Klarstellung zum „Backloading“ Die ESMA hat zudem Ende März eine überarbeitete Fassung ihrer öffentlichen Erklärung herausgege-ben. Die überarbeitete Erklärung stellt – auch auf Betreiben der FMA - klar, dass Wertpapierfinanzie-rungsgeschäfte, die zwischen dem 13. April 2020 und dem 13. Juli 2020 abgeschlossen werden, sowie Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, die einem „Backloading“ nach SFTR unterliegen, zu den Themen gehören, bei denen von den zuständigen Behörden nicht erwartet wird, dass sie bei ihren Aufsichts-maßnahmen gegenüber Gegenparteien, für die Berichterstattung verantwortlichen Stellen und Wert-papierfirmen im Hinblick auf ihre Meldepflichten nach SFTR oder MiFIR Prioritäten setzen.

EMPFEHLUNGEN DER AUFSICHTSBEHÖRDEN ZU DIVIDENDENAUSSCHÜT-

TUNGEN UND ANTEILSRÜCKKÄUFEN WÄHREND COVID-19 PANDEMIE Die EZB, EBA, EIOPA und FMA haben Empfehlungen zu Dividendenausschüttungen und Anteilsrückkäu-fen während der COVID-19 Pandemie veröffentlicht. EZB-Empfehlung Die EZB fordert Banken auf, während der COVID-19-Pandemie keine Dividenden auszuschütten oder Aktien zurückzukaufen. Die Empfehlung betrifft die Dividenden für 2019 und 2020, mindestens bis zum 1. Oktober 2020. Die EZB erwartet dabei, dass die Banken weiterhin Haushalte, kleine Unterneh-men und Firmen finanzieren. https://www.bankingsupervision.eu-ropa.eu/press/pr/date/2020/html/ssm.pr200327~d4d8f81a53.en.html

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EBA- und EIOPA-Statements Sowohl EBA (für Banken) als auch EIOPA (für Versicherungen) haben ähnliche Statements veröffent-licht. https://eba.europa.eu/eba-provides-additional-clarity-on-measures-mitigate-impact-covid-19-eu-banking-sector https://www.eiopa.europa.eu/content/eiopa-statement-dividends-distribution-and-variable-remu-neration-policies-context-covid-19_en FMA-Empfehlung

an Banken: Die FMA hat infolge des EZB-Statements eine an alle österreichischen LSI gerichtete Empfehlung zu Dividendenausschüttungen und Anteilsrückkäufen während der COVID-19 Pandemie veröffentlicht. Die FMA empfiehlt hier nachdrücklich, dass Kreditinstitute, unabhängig von ihrer Rechtsform, bis zum 1.10.2020 keine Dividendenausschüttungen beschließen und keine unverbindlichen oder verbindlichen Divi-

dendenzusagen für die Geschäftsjahre 2019 und 2020 abgeben; und keine Anteilsrückkäufe, die als Gesellschaftervergütung beabsichtigt sind, durchführen.

Diese Empfehlungen richten sich an jedes Kreditinstitut, unabhängig von einer etwaigen Verbund-/Sektor- oder Gruppenzugehörigkeit. Sofern sich eine rechtliche Verpflichtung zur Ausschüttung ergibt, ist die FMA vorab über die diesbezüglichen Gründe in Kenntnis zu setzen. https://www.fma.gv.at/download.php?d=4409

an Versicherungen Die FMA hat eine entsprechende Empfehlung auch für Versicherungsunternehmen ausgesprochen. https://www.fma.gv.at/eiopa-und-fma-empfehlen-den-versicherungsunternehmen-dringend-auf-dividendenausschuettungen-sowie-aktienrueckkaeufe-zu-verzichten/

FMA-VERORDNUNG: VERBOT FÜR LEERVERKÄUFE Neben den Leerverkaufsverboten anderer Aufsichtsbehörden (u.a. in Italien, Spanien, Frankreich) hatte auch die FMA ein Verbot für Leerverkäufe in bestimmten Finanzinstrumenten, die an der Wiener Börse notieren, ausgesprochen. Die Leeverkaufsverbots-Verordnung der FMA ist mit 18. Mai 2020 außer Kraft getreten.

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BANKENAUFSICHT VERÖFFENTLICHUNG DER EINZELBANKDATEN DER EU-WEITEN TRANS-

PARENZÜBUNG DURCH EBA AM 8. JUNI 2020 Die EBA hat am 8. Juni ihre 7. EU-weite Transparenzübung veröffentlicht. Diese zusätzliche Daten-offenlegung ist eine Reaktion auf den Ausbruch von COVID-19 und liefert den Marktteilnehmern Da-ten auf Bankenebene zum 31. Dezember 2019, also noch vor Beginn der Krise. Die Daten bestätigen, dass der EU-Bankensektor mit einer soliden Kapitalausstattung und einer verbesserten Qualität der Vermögenswerte in die Krise gegangen ist, zeigen aber auch die erhebliche Streuung zwischen den Banken. Zusammen mit dem Datensatz stellt die EBA auch ein Dokument zur Verfügung, in dem die aus dem Datensatz abgeleiteten Schlüsselstatistiken hervorgehoben werden, sowie eine breite Palette inter-aktiver Instrumente, die es den Benutzern ermöglichen, die Daten anhand von Karten auf der Ebene der einzelnen Länder und Banken zu vergleichen. Die EBA verschob die EU-weite Stresstestübung auf 2021, damit sich die Banken auf ihr Kerngeschäft konzentrieren und die Kontinuität ihrer Geschäftstätigkeit, einschließlich der Unterstützung ihrer Kunden, sicherstellen können. Die EBA führt seit 2011 jährlich Transparenzübungen auf EU-weiter Ebene durch. Die Transparenzübung ist Teil der laufenden Bemühungen der EBA, Transparenz und Marktdisziplin auf dem EU-Finanzmarkt zu fördern. Die Transparenzübung im Frühjahr 2020 umfasst 127 Banken aus 27 EWR-Ländern, und die Daten werden auf der höchsten Konsolidierungsebene zum September 2019 und Dezember 2019 offengelegt.

EBA-LEITLINIEN FÜR DIE KREDITVERGABE UND –ÜBERWACHUNG Ende Mai hat die EBA die finale Version der Guidelines für die Kreditvergabe und –überwachung veröffentlicht (sogen. GL on loan origination). Die Guidelines werden ab 30. Juni 2021 gelten. Der Anwendungszeitpunkt wurde nach Kritik der Industrie um ein Jahr nach hinten verschoben. In der finalen Version der Guidelines wurden die Ausführungen zur Proportionalität überarbeitet, insbe-sondere wurden die im Entwurf formulierten Mindestanforderungen fast komplett gestrichen, die einer verhältnismäßigen Anwendung der Vorgaben entgegenstanden. In Bezug auf die Anhänge wurde klargestellt, dass diese nicht verpflichtend zu berücksichtigen sind, sondern lediglich als Re-ferenzen oder Beispiele verwendet werden sollen. Die Guidelines sind ein Resultat des EU-Council Action Plan on tackling the high level of non-per-forming exposures (NPLs) aus 2017. Die Guidelines basieren insbesondere auf Art. 74 und 79 CRD (interne Unternehmensführung und Kreditrisiko). Die Guidelines machen Vorgaben für die Internal Governance Arrangements für die Kreditvergabe und das fortlaufende Monitoring. Die Guidelines formulieren auch Vorgaben für die Bonitätsbeurteilung. Darüber hinaus finden auch ESG-Faktoren (environmental, social and governance) sowie AML-Aspekte Berücksichtigung. Auch Ausführungen zum Pricing und zur Bewertung von Immobilien sind enthalten. Erstmalig werden Vorgaben von EBA formuliert, die sich an Anbieter von Konsumentenkrediten nach der Konsumentenkredite-RL (CCD) und sogenannte Non-bank mortgage credit providers basie-rend auf der Wohnimmobilienkredit-RL (MCD) richten. Dieser erweiterte Kompetenzbereich der EBA ist das Resultat des sogenannten ESA-Review, dessen neue Regelungen im Jänner 2020 in Kraft

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traten. Mit den vorliegenden Guidelines werden die bestehenden EBA-Guidelines on creditworthin-ess assessments under the MCD (EBA/GL/2015/11) von 2015 ersetzt. Um den Instituten wegen der Corona-Krise entgegenzukommen, gelten die neuen Anforderungen für bestehende Engagements, bei denen Neuverhandlungen oder Vertragsanpassungen anstehen, erst ab dem 30. Juni 2022. Zur Beseitigung von Datenlücken für die Überwachung bestehender En-gagements räumt die EBA Übergangsfristen bis zum 30. Juni 2024 ein, gestattet den zuständigen Behörden laut Rz 22 der Leitlinien aber, diesen Prozess zu beschleunigen.

BASEL III – CRR-REVIEW Die Umsetzung der geänderten Richtlinien CRD und BRRD in nationales Recht (BWG und BaSAG) hat bis 28. Dezember 2020 zu erfolgen. Die CRR und die SRM-VO werden ab 28. Juni 2021 gelten, wobei einige Regelungen nun durch den CRR Quick Fix (siehe vorne) vorgezogen werden sollen (Ausnahme für Software-Assets, weitere KMU-Finanzierungs-Begünstigungen, Infrastruktur Supporting Factor). Insbesondere zu den Wahlrechten der BRRD (etwa zu MREL) und CRD V wurden frühzeitig Anliegen an BMF und FMA herangetragen. Damit soll eine praktikable Umsetzung in Österreich gewährleistet wer-den. Die Hauptanliegen der Bundessparte zur BRRD- und zur CRD-Umsetzung betreffen folgende Themen-gebiete: Anpassung der Gläubigerhierachie aufgrund von Änderungen beim bail-in Gesetzliche Regelung bezüglich außerordentlicher Kündigungsrechte Umsichtige nationale Implementierung von Verkaufsbeschränkungen nachrangiger berücksichti-

gungsfähiger Verbindlichkeiten an Kleinanleger (Art 44a BRRD II) Ausnahme von Instituten, die nicht von erheblicher Bedeutung gemäß § 5 Abs. 4 BWG sind, von

sämtlichen MREL-Anforderungen Bestandschutz für bereits emittierte und für MREL-Zwecke anrechenbare Instrumente Keine Doppelunterlegung von etwaigen systemischen Risiken bei Instituten und Anpassungen

beim Systemrisikopuffer Anpassungen der Betragsschwellen bei der Gewährung variabler Vergütung Anpassung der Bestimmungen über die Einrichtung eines Prüfungsausschusses

Darüber hinaus hat die EBA Ende November ihre Roadmap zu den Level 2 Texten auf Basis der CRR-Review-Texte (CRR, CRD und BRRD) veröffentlicht, worin der genaue Zeitplan für alle EBA-Standards und Leitlinien dargestellt ist. Insgesamt sehen die geänderten Rechtstexte für die EBA ca. 100 Man-date für Level 2 Texte vor, bei einigen insbesondere zu MREL wird es wohl Verzögerungen geben. Ein Gesetzesentwurf sollte demnächst vorliegen.

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KAPITALMARKTRECHT KAPITALMARKTUNION: ABSCHLUSSBERICHT DES HIGH-LEVEL-FORUMS Das von der EU-Kommission eingesetzte Hochrangige Forum zur Kapitalmarktunion (CMU) hat Anfang Juni seinen umfassenden Abschlussbericht veröffentlicht. Bundessparten Obmann Andreas Treichl ist Mitglied dieses hochrangigen Gremiums. Der Bericht enthält eine Reihe klarer Empfehlungen, die darauf abzielen, die Kapitalmärkte der EU voranzubringen. Die Vollendung der CMU ist besonders dringlich geworden, um die Erholung der EU von der Coronavirus-Pandemie zu beschleunigen. Eine vollwertige CMU würde zum Wiederaufbau der EU-Wirtschaft beitragen, indem sie neue Finanzierungsquellen für Unternehmen und Investiti-onsmöglichkeiten für Europäer schafft. Sie wird entscheidend sein für die Mobilisierung dringend benötigter langfristiger Investitionen in neue Technologien und Infrastruktur, für die Bekämpfung des Klimawandels und für die Umsetzung des New Green Deals und der digitalen Agenda. In dem Abschlussbericht schlägt das HLF 17 miteinander verbundene "game changers" in vier Be-reichen vor - Maßnahmen, die die EU dringend umsetzen muss, um die größten Hindernisse auf ihren Kapitalmärkten zu beseitigen, wie

1. Schaffung eines lebendigen und wettbewerbsfähigen Geschäftsumfelds (Empfehlungen zu: EU Single Access Point, Europäische Langfristige Investitionsfonds, Ermutigung an Versi-cherer, mehr Finanzmittel für die Kapitalmärkte bereitzustellen, Market Making und zur Rekapitalisierung der Märkte, Scaling up des europäischen Verbriefungsmarktes, Verbesse-rung des Ökosystems der öffentlichen Märkte, Krypto/Digital Assets und Tokenisierung)

2. Aufbau einer stärkeren und effizienteren Marktinfrastruktur (Empfehlungen zu: CSDR, Identifizierung von Aktionären, Ausübung von Stimmrechten, Unternehmensentscheidungen)

3. Förderung von retail investment auf den Kapitalmärkten (Empfehlungen zu: Pensionen, Finanzbildung, Investitionskultur)

4. „Über die Grenzen des Binnenmarktes hinausgehen“ (Empfehlungen zu: Quellensteuer, In-solvenz, Aufsicht)

PRIIPS-VERORDNUNG: KOMMISSIONS-BRIEF ZUR RECHTLICHEN ANALYSE DES ESA RTS-ENTWURFS Die Kommission hat im Rahmen der rechtlichen Analyse des von der EIOPA am 20. März 2020 bei der Kommission vorgelegten Entwurfs des PRIIPs RTS ein Schreiben an die Europäischen Aufsichtsbehörden übermittelt. Die Kommission drückt hier Bedenken gegen die geplanten Vorschläge aus. Beispielsweise vertritt sie die Rechtsansicht, dass historische Performance-Szenarien (welche von den ESAs vorgeschlagen wer-den) nicht vom Level 1-Text gedeckt sind. Auch sei dem Level 1-Gebot der Vergleichbarkeit ausrei-chend Rechnung zu tragen (eine geplante unterschiedliche Behandlung von Finanzinstrumenten würde dem nicht entsprechen). Referent: Philipp Horvath/DW 3141

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SUSTAINABLE FINANCE KONSULTATION: EZB/SSM-LEITFADEN ZU KLIMA- UND UMWELTRISI-

KEN Die EZB hat Ende Mai ein Konsultationspapier für einen Leitfaden zu Klima- und Umweltrisiken ver-öffentlicht. Darin legt die Aufsicht ihre Erwartungshaltung zur Berücksichtigung dieser Risiken im Risikomanagement und bei der Offenlegung dar. Der EZB-Leitfaden besteht aus den folgenden Eckpunkten:

1. Anwendungsbereich In diesem Zusammenhang unterscheidet der Leitfaden zwischen der Anwendung durch bedeutende Institute (SIs) und weniger bedeutende Institute (LSIs). Ab Ende 2020 wird von SIs erwartet, dass sie die EZB (im Rahmen des aufsichtlichen Dialogs) über Abweichungen vom gegenständlichen Leit-faden informieren. Gegebenenfalls sollen SIs rasch ihre Prozesse anpassen. Den NCAs wird empfohlen, bei der Aufsicht über LSIs (unter Berücksichtigung des Proportionalitäts-prinzips) die Vorgaben des gegenständlichen Leitfadens ebenfalls anzuwenden.

2. Definition von Klima- und Umweltrisiken Der Leitfaden differenziert zwischen folgenden zwei Risikokategorien:

physische Risiken (finanzielle Verluste als direkte Folge des Klimawandels, insbesondere Extremwetterereignisse) und;

transitorische Risiken (finanzielle Verluste, die durch den Übergang zu einer CO2-neutra-len Wirtschaft entstehen).

3. Geschäftsmodell und -strategie

Erwartet wird ein Verständnis, wie sich die Klima- und Umweltrisiken auf das Geschäftsumfeld, in dem die Institute operieren, auswirken. Bei der Festlegung und Implementierung der Geschäfts-strategie sollen Klima- und Umweltrisiken, die das Geschäftsumfeld wesentlich beeinflussen, be-rücksichtigt werden.

4. Governance und Risikoausrichtung Hier wird ein verantwortungsvoller Umgang der Geschäftsführung mit Klima- und Umweltrisiken erwartet. Auch wird die Verantwortungszuteilung für diese Risiken im Rahmen bestehender Orga-nisationsstrukturen (in Übereinstimmung mit dem „three lines of defence“-Prinzip) sowie ein ange-messenes internes Berichtswesen erwartet.

5. Risikomanagement Von den Instituten wird die Berücksichtigung von Klima- und Umweltrisiken im Risikomanagement erwartet, indem diese Risiken jeweils in bestehende Risikokategorien (insb Kredit-, Operationelles-, Markt-, Liquiditätsrisiko) übersetzt werden. Auch sollen Klima- und Umweltrisiken in Szenario-analysen und Stress Tests einbezogen werden.

6. Offenlegung von Klima- und Umweltrisiken Der aufsichtlichen Erwartungshaltung entsprechend sollen wesentliche Informationen und Schlüs-selindikatoren in Bezug auf Klima- und Umweltrisiken (in Übereinstimmung mit den EK-Leitlinien zur nichtfinanziellen Berichterstattung) veröffentlicht werden. Der Leitfaden soll für die Institute rechtlich nicht bindend, aber als Basis des aufsichtlichen Dia-logs dienen und mit finaler Veröffentlichung anwendbar werden.

FMA-LEITFADEN ZUM UMGANG MIT NACHHALTIGKEITSRISIKEN

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Die FMA hat zum Leitfaden zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken ein Begutachtungsverfahren durch-geführt. Die FMA beschreibt in dem Leitfaden ihre Erwartungshaltung im Hinblick auf den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken im Risikomanagement, in der Strategie und Governance sowie bei Transparenz-pflichten auf Ebene des beaufsichtigten Unternehmens. Ziel ist dabei vor allem, Know-How gesammelt praktisch aufzubereiten und einen aktuellen Überblick zu Tools und Methoden, die zur Identifikation, Messung und Steuerung von Nachhaltigkeitsrisiken am besten (als „Good Practices“) geeignet sind, zu geben. Der Leitfaden ist an die bereits veröffentlichte Guidance der Bafin (Deutschland) und FCA (Vereinigtes Königreich) angelehnt. Der Leitfaden soll zeitnah final veröffentlicht werden. Position der Bundessparte Die Bundessparte hat eine umfassende Stellungnahme dazu eingebracht. Der Klimawandel stellt sich als wohl größte langfristige Herausforderung der Finanzwirtschaft darf, die nur durch gemeinsame Anstrengungen von Aufsicht und Finanzinstituten bewältigt werden kann. Der Leitfaden wird in diesem Sinne positiv beurteilt, gibt angesichts der Breite des Themas „Sustainable Finance“ einen guten Überblick und ist auch gut strukturiert. Vor diesem Hintergrund ist auch der gewählte prinzipienba-sierte Ansatz zweckmäßig, jedoch wurde die FMA um Klarstellung einiger Aspekte (Proportionalität, „Greenwashing“, Plausibilisierung externer Ratings, Datenmanagement etc.) ersucht. Es sollte beachtet werden, dass allfälliges „nationales Goldplating“ der europaweiten Umstellung auf Nachhaltigkeit zusätzliche Kosten und Hürden schafft. Finanzinstitute leisten ihren Beitrag in der volkswirtschaftlichen Wertschöpfungskette, aber die Basis dafür ist die Realwirtschaft.

SUSTAINABLE FINANCE - ESAS KONSULTIEREN ZU ESG-OFFENLE-

GUNGSREGELN Die ESAs haben Ende April ein Konsultationspapier zu vorgeschlagenen RTS zu Umwelt-, Sozial- und Governance (ESG)-Offenlegungsstandards für Finanzmarktteilnehmer, Berater und Produkte gemäß diesbezüglicher EU-Offenlegungs-Verordnung veröffentlicht. Nach Abschluss der Konsultation wird der Entwurf des RTS fertiggestellt und der Kommission vorge-legt. Diese Standards wurden im Rahmen der SF-Offenlegungs-VO entwickelt, die darauf abzielt: den Schutz für Endinvestoren zu stärken; die Offenlegung für Investoren aus einem breiten Spektrum von Finanzmarktteilnehmern und

Finanzberatern zu verbessern; und die Offenlegung in Bezug auf Finanzprodukte für Investoren zu verbessern.

Die SF-Offenlegungs-VO ermächtigt die ESAs zur Ausarbeitung von RTS betreffend den Inhalt, die Methodik und die Präsentation von ESG-Offenlegungen sowohl auf Unternehmensebene als auch auf Produktebene. Darüber hinaus enthält das Konsultationspapier Vorschläge im Zusammenhang mit der Taxonomie-VO zum Prinzip "Do not significantly harm" (DNSH). Offenlegung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Unternehmensebene: Die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen, die Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren haben, soll-ten auf der Website des Unternehmens offengelegt werden. Die Vorschläge enthalten Regeln dafür, wie diese Offenlegung erfolgen sollte. Die Offenlegung sollte in Form einer Erklärung zu den Grunds-ätzen der Sorgfaltspflicht in Bezug auf die nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen

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auf Nachhaltigkeitsfaktoren erfolgen, aus der hervorgeht, wie sich Investitionen nachteilig auf die Indikatoren auswirken in Bezug auf Klima und Umwelt; und Sozial- und Arbeitnehmerfragen, Achtung der Menschenrechte und Anti-Korruptionsfragen.

Die ESAs haben – basierend auf Konsultationen mit dem Joint Research Centre der Kommission und der Europäischen Umweltagentur - Entwürfe für Indikatoren für nachteilige Auswirkungen vorgelegt. ESG-Offenlegungen auf Produktebene: Die Nachhaltigkeitsmerkmale oder -ziele von Finanzprodukten sollten in ihrer vorvertraglichen und periodischen Dokumentation sowie auf ihrer Website offengelegt werden. Die im RTS-Entwurf enthaltenen Vorschläge enthalten die Regeln für die Art und Weise, wie diese Offenlegung erfolgen sollte, um für Investoren Transparenz darüber zu gewährleisten, wie die Produkte ihre Nachhaltigkeitsmerkmale oder -ziele erfüllen. Sie legen auch die zusätzlichen Offenle-gungen fest, die bei Produkten, die einen Index als Referenz-Benchmark festgelegt haben, erfolgen sollten. Schließlich enthalten die Vorschläge empfohlene Bestimmungen für die Offenlegung, wie ein auf nachhaltigen Investitionen basierendes Produkt dem DNSH-Prinzip entspricht.

KOMMISSION: KONSULTATION ÜBER EINE RENEWED SUSTAINABLE FI-

NANCE STRATEGY Die Kommission hat Ende April eine Konsultation über ihre Neue Strategie für ein Nachhaltiges Finanzwesen (Renewed Sutainable Finance Strategy), die im 3.Q 2020 veröffentlicht werden soll, gestartet. Da sich die EU auf dem Weg zur Klimaneutralität befindet und den Kampf gegen die Umweltzerstörung intensiviert, wird der Finanz- und Industriesektor eine groß angelegte Transformation durchlaufen müssen, die massive Investitionen erfordert. Aufbauend auf den 10 Maßnahmen, die im ursprüng-lichen Aktionsplan der Kommission zur Finanzierung des nachhaltigen Wachstums von 2018 vorgeschla-gen wurden, erfordere der gegenwärtige Kontext eine umfassendere und ehrgeizigere Strategie. Die erneuerte Strategie zur nachhaltigen Finanzierung soll sich vor allem auf drei Bereiche konzent-rieren: Stärkung der Grundlagen für nachhaltige Investitionen durch die Schaffung eines Rahmens mit

geeigneten Instrumenten und Strukturen: Viele Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen würden sich immer noch zu sehr auf kurzfristige finanzielle Leistung statt auf ihre langfristige Entwick-lung und die mit der Nachhaltigkeit verbundenen Herausforderungen und Chancen konzentrieren.

Mehr Möglichkeiten für die Schaffung positiver Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit für Bürger, Finanzinstitutionen und Unternehmen: Diese zweite Säule zielt darauf ab, die Wirkung der Rah-menbedingungen und Instrumente zu maximieren, um eine "grüne Finanzierung" zu ermöglichen.

Klima- und Umweltrisiken müssen vollständig gemanagt und in die Finanzinstitutionen und das Finanzsystem als Ganzes integriert werden, wobei sicherzustellen ist, dass soziale Risiken gege-benenfalls gebührend berücksichtigt werden.

Diese Konsultation bezieht sich auch auf vergangene, laufende und zukünftige Konsultationen, wie die öffentliche Konsultation und die Folgenabschätzung zur möglichen Überarbeitung der Richtlinie über die Nichtfinanzberichterstattung (NFRD), die Folgenabschätzung zur Überarbeitung der Sol-vency-II-Richtlinie oder die künftige Konsultation zum Investitionsschutz.

weitere Hintergrundinfos Ende 2019 hat die Kommission ihre Mitteilung über einen europäischen Green Deal veröffentlicht, der die klimapolitischen und umweltpolitischen Ambitionen der EU deutlich erhöht. Im März 2020 hat die Europäische Kommission ein europäisches Klimagesetz vorgeschlagen, um die politische Verpflich-tung zur Klimaneutralität bis 2050 in eine gesetzliche Verpflichtung umzuwandeln.

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Insbesondere der anhaltende Ausbruch von COVID-19 zeige, wie dringend es notwendig ist, die Nach-haltigkeit und Widerstandsfähigkeit der Gesellschaften und die Art und Weise, wie Volkswirtschaften funktionieren, zu stärken. Dies ist vor allem notwendig, um das Risiko ähnlicher gesundheitlicher Notfälle in der Zukunft zu minimieren, die mit zunehmender Eskalation der Klima- und Umweltaus-wirkungen wahrscheinlicher werden. Der Ausbruch von COVID-19 unterstreicht einige der Risiken, die mit menschlichen Aktivitäten und dem Verlust der biologischen Vielfalt verbunden sind. Vor allem der Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft wird beträchtliche Investitionsanstrengun-gen in allen Sektoren erfordern: Allein die Erreichung der derzeitigen Klima- und Energieziele für 2030 würde bereits bis 2030 zusätzliche Investitionen in Höhe von etwa 260 Milliarden Euro pro Jahr erfor-dern. Und da die EU ihre Ambitionen zur Senkung der Emissionen erhöht, wird der Investitionsbedarf noch größer sein als die derzeitige Schätzung. Darüber hinaus werden erhebliche Investitionen in die weitere Ausbildung und Umschulung der Arbeitskräfte erforderlich sein, um einen gerechten Übergang für alle zu ermöglichen. Der Umfang des Investitionsbedarfs geht daher weit über die Kapazitäten des öffentlichen Sektors hinaus. Wenn die Klima- und Biodiversitätskrise erfolgreich angegangen und um-gekehrt werden soll, muss ein Großteil der Investitionen in den nächsten 5-10 Jahren getätigt werden. Der angekündigte Investitionsplan für ein nachhaltiges Europa zielt darauf ab, öffentliche Investitio-nen zu mobilisieren und dazu beizutragen, private Mittel aus dem EU-Haushalt und den damit verbun-denen Instrumenten, insbesondere durch das InvestEU-Programm, freizusetzen. Zusammengenommen besteht das Ziel darin, im nächsten Jahrzehnt mindestens 1 Billion Euro an nachhaltigkeitsbezogenen Investitionen zu mobilisieren. Zudem hat die Europäische Investitionsbank (EIB) Ende 2019 ihre neue Klimastrategie und ihre neue Darlehenspolitik im Energiebereich veröffentlicht, die insbesondere vor-sieht, dass die EIB-Gruppe ab Ende 2020 ihre gesamte Finanzierungstätigkeit auf die Ziele des Pariser Abkommens ausrichtet. Dazu gehört unter anderem ein Stopp der Finanzierung von Projekten im Be-reich der fossilen Energieträger ab Ende 2021.

KONSULTATION ZUM NFRD-REVIEW Die Non-Financial Reporting Directive (NFRD) verlangt von bestimmten großen Unternehmen, eine nichtfinanzielle Erklärung (z.B. zu ökologischen oder sozialen Fragen) als Teil ihrer jährlichen öffent-lichen Berichtspflichten bekanntzugeben. Die Kommission hat nunmehr eine Konsultation zum Review der NFRD durchgeführt. Zusätzlich zu dieser offenen Konsultation wird es auch gezielte Umfragen geben, die sich an KMU sowie an Unter-nehmen richten, die derzeit in den Geltungsbereich der NFRD fallen. In den gezielten Umfragen wer-den detailliertere Meinungen und Daten von Unternehmen zu bestimmten Themen gesammelt, ein-schließlich der Kosten im Zusammenhang mit der nichtfinanziellen Berichterstattung. Die Überarbeitung dieser RL ist ein wesentlicher Bestandteil der Bemühungen der Kommission, die nachhaltige Finanzierung durch eine verbesserte Unternehmenstransparenz und die Bereitstellung von besser vergleichbaren und relevanten Informationen über nachhaltige Geschäftsaktivitäten für alle Interessengruppen zu verbessern. Die Nachfrage nach besseren Informationen von den Unternehmen, in die investiert wird, wird zum Teil dadurch angetrieben, dass die Investoren die finanziellen Risiken, die sich aus den Nachhaltig-keitskrisen ergeben, besser verstehen müssen, und zum Teil durch die Zunahme von Finanzprodukten, die aktiv versuchen, ökologische und soziale Probleme anzugehen. Darüber hinaus können einige be-vorstehende EU-Rechtsvorschriften, darunter die Verordnung über die Offenlegung von Nachhaltig-keitsinformationen im Finanzdienstleistungssektor (Verordnung (EU) 2019/2088) und die Verordnung über ein Klassifizierungssystem (Taxonomie) nachhaltiger Wirtschaftsaktivitäten, ihre Ziele nur dann vollständig erfüllen, wenn mehr und bessere nicht-finanzielle Informationen von den Beteiligungsun-ternehmen zur Verfügung stehen. Das Feedback zu einer im Jahr 2018 von der Kommission durchgeführten Konsultation zeigte, dass die derzeit von den Unternehmen offengelegten nichtfinanziellen Informationen den Bedürfnissen der vorgesehenen Nutzer nicht angemessen entsprechen. Die folgenden Probleme wurden festgestellt:

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Es gibt nur unzureichende öffentlich zugängliche Informationen darüber, wie sich nichtfinanzielle Fragen, insbesondere Fragen der Nachhaltigkeit, auf Unternehmen auswirken und wie Unterneh-men selbst die Gesellschaft und die Umwelt beeinflussen:

a. Die berichteten nicht-finanziellen Informationen sind nicht ausreichend vergleichbar oder zuverlässig. b. Die Unternehmen geben nicht alle nicht-finanziellen Informationen an, die die Nutzer für notwendig halten, und viele Unternehmen geben Informationen an, die die Nutzer für nicht relevant halten. c. Einige Unternehmen, von denen Investoren und andere Nutzer nicht-finanzielle Informati-onen wünschen, geben diese Informationen nicht an. d. Für Investoren und andere Nutzer ist es schwierig, nicht-finanzielle Informationen zu fin-den, selbst wenn sie gemeldet werden.

Den Unternehmen entstehen vermeidbare Kosten im Zusammenhang mit der Meldung nicht-fi-nanzieller Informationen. Die Unternehmen sind mit Unsicherheit und Komplexität konfrontiert, wenn sie entscheiden, welche nicht-finanziellen Informationen sie melden und wie und wo sie diese Informationen melden sollen. Im Falle einiger Unternehmen des Finanzsektors kann sich diese Komplexität auch aus den unterschiedlichen Offenlegungsanforderungen ergeben, die in verschiedenen EU-Rechtsvorschriften enthalten sind. Die Unternehmen stehen unter dem Druck, auf zusätzliche Forderungen nach nicht-finanziellen Informationen von Nachhaltigkeitsrating-Agenturen, Datenanbietern und der Zivilgesellschaft zu reagieren, unabhängig von den Informa-tionen, die sie aufgrund der NFRD veröffentlichen.

Position der Bundessparte: Die Bundessparte hat im Rahmen der Konsultation eine umfassende Stellungnahme eingebracht. Dem-nach sollte grundsätzlich keine Herabsetzung der 500-Mitarbeiter-Grenze beim Anwendungsbereich erfolgen, da gerade kleine und mittlere Unternehmen unverhältnismäßig belastet wären. Sollten je-doch künftig auch KMU vom Anwendungsbereich umfasst sein, sollten diese vereinfacht standardisiert berichten. Eine teilweise und verhältnismäßige Erweiterung des Anwendungsbereichs auf Unternehmen, die Wertpapiere auf Börsen gelistet haben außerhalb der EU gelistete europäische Unternehmen Non-EU-Unternehmen, die in der EU gelistet sind, scheint sinnvoll. Wichtig ist, dass sich Investoren auf die Vollständigkeit und Integrität der Daten von berichtenden Entitäten verlassen können. Zur Steigerung der Effizienz sollte die Datenzurverfügungstellung stan-dardisiert und einheitlich erfolgen. Auch die Überprüfung der offengelegten Daten soll effizienter ablaufen können.

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STEUERRECHT NEUE EU-MWST-VORSCHRIFTEN: RL BETRUGSBEKÄMPFUNG IM

ELEKTRONISCHEN GESCHÄFTSVERKEHR Übermittlung und Austausch von mehrwertsteuerrelevanten Zahlungsdaten Mitgliedstaaten sollen dadurch Mehrwertsteuerbetrug im elektronischen Geschäftsverkehr wirksa-mer bekämpfen können. Zahlungsdienstleister werden verpflichtet, den Behörden der Mitgliedstaa-ten bestimmte Zahlungsdaten zu grenzüberschreitenden Verkäufen zur Verfügung zu stellen, die dann von Betrugsbekämpfungsexperten (dem „Eurofisc-Netz“) eingesehen und analysiert werden können. So sollen Online-Verkäufer aus der EU und aus Drittländern, die ihren Mehrwertsteuerpflich-ten nicht nachkommen, besser identifiziert werden können. Die Aufzeichnungspflicht wird für Zahlungsvorgänge gelten, die grenzüberschreitend getätigt werden und wenn pro Kalenderquartal mehr als 25 derartige Zahlungsvorgänge an denselben Zahlungsemp-

fänger ausgeführt werden. Seitens der Bundessparte wurden bis zuletzt Bedenken, vor allem ob der praktischen Implementier-barkeit und Nützlichkeit, nachdrücklich im Abstimmungsprozess eingebracht. Aufgrund der politi-schen Entschlossenheit auf EU-Ebene konnte eine Einigung im Rat letztlich nicht verhindert werden, wenngleich das österreichische BMF einige konstruktive Klarstellungen erreichen konnte. Die neuen Bestimmungen treten mit Jänner 2024 in Kraft.

SONSTIGE THEMEN EINFÜHRUNG EINER REGULATORY SANDBOX Ende Mai wurde die Regierungsvorlage zur Einrichtung eine Regulatory Sandbox bei der FMA beschlos-sen. Die Sandbox ist demgemäß ein Aufsichtskonzept, das den Test innovativer Geschäftsmodelle im Einklang mit den aufsichtsrechtlichen Anforderungen ermöglicht (Einfügung von § 23a FMABG). Dadurch sollen Innovationen begünstigt und der Standort gestärkt werden. Die Sandbox steht Unter-nehmen zur Erprobung von Geschäftsmodellen offen, die Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit den in § 2 Abs. 1 bis 4 FMABG angeführten Bundesgesetzen erbringen. Die Sandbox dient auch der Aufsicht, die damit einen besseren Einblick in laufende technologische Entwicklungen erhält. Dafür wird eine behördliche Abklärung neuer, innovativer Geschäftsmodelle im Einklang mit unions-rechtlichen und nationalen Anforderungen durch die FMA im Rahmen von Tests vorgesehen. Die Tests

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werden anhand bestimmter Testparameter durchgeführt, welche die FMA unter Mitwirkung des Sand-box-Teilnehmers gestaltet. Ein wesentliches Prinzip der Sandbox ist, dass es zu keiner Herabsetzung regulatorischer beziehungs-weise aufsichtsrechtlicher Anforderungen kommt. Die Sandbox entspricht auch der Konzeption be-reits bestehender Sandboxes in anderen EU-Mitgliedstaaten. Geplant ist, dass das Gesetz mit 1. Sep-tember 2020 in Kraft tritt.

EUGH-ENTSCHEIDUNG ZU VORZEITIGER KREDITRÜCKZAHLUNG Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich in einer Entscheidung vom Herbst 2019 mit den Folgen einer vorzeitigen Kreditrückzahlung eines Kreditnehmers beschäftigt. Er entschied, dass der Verbrau-cher bei vorzeitiger Rückzahlung das Recht auf die Ermäßigung sämtlicher ihm auferlegten Kosten hat. Dazu sollen auch laufzeitunabhängige Kosten wie zum Beispiel eine zu Beginn gezahlte Bearbei-tungsgebühr oder eine Vermittlungsprovision zählen. Aus diesem Grund wird das VKrG und HIKrG no-velliert werden. Aus Sicht der Kreditwirtschaft kann erst nach Anpassung des VKrG/HIKrG die allfällig angepasste Rechtslage auf nach Inkrafttreten des Gesetzes neu abgeschlossene Verträge zur Anwen-dung kommen. Die Bundessparte ist weiters bemüht, hier einen Entfall der Deckelung der Vorfällig-keitsentschädigung zu erreichen. Ein Gesetzesentwurf sollte demnächst vorliegen.

GELDWÄSCHE-AKTIONSPLAN DER EU-KOMMISSION SOWIE NEUE DRITT-

LÄNDER-RISIKOLISTE Am 7. Mai veröffentlichte die Kommission einen Sechs-Punkte-Aktionsplan, um den Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der EU zu intensivieren. Zentrale Elemente sind ange-kündigte Legislativvorschläge für eine EU-Geldwäsche-Aufsichtsbehörde und eine überarbeitete Geldwäsche-Richtlinie (möglicherweise eine neue, direkt-anwendbare Verordnung anstatt der 5. GW-RL).

Der Aktionsplan beruht auf sechs Säulen:

Wirksame Anwendung der EU-Vorschriften: Die KOM wird weiterhin genau darüber wachen, dass die MS die EU-Vorschriften umsetzen, damit die nationalen Vorschriften den höchstmögli-chen Standards entsprechen. Parallel dazu wird die EBA im Aktionsplan ermutigt, ihre neuen Befugnisse zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung voll auszuschöpfen.

Ein einheitliches EU-Regelwerk: Die aktuellen EU-Vorschriften sind zwar weitreichend und wirk-sam, werden von den MS jedoch in unterschiedlicher Weise angewandt. Unterschiedliche Ausle-gungen der Vorschriften führen zu Schlupflöchern in unserem System, die von Straftätern ausge-nutzt werden können. Um dagegen vorzugehen, wird die KOM im ersten Quartal 2021 ein stärker harmonisiertes Regelwerk vorschlagen.

Aufsicht auf EU-Ebene: Im ersten Quartal 2021 wird die KOM die Einrichtung einer auf EU-Ebene angesiedelten Aufsicht vorschlagen.

Ein Koordinierungs- und Unterstützungsmechanismus für die zentralen Meldestellen der MS: Die zentralen Meldestellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen in den MS spielen eine entschei-

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dende Rolle bei der Ermittlung von Geschäften und Aktivitäten, die mit kriminellen Machenschaf-ten zusammenhängen könnten. Im ersten Quartal 2021 wird die KOM die Einrichtung eines EU-Mechanismus vorschlagen, der bei der Koordinierung und Unterstützung dieser Meldestellen hilft.

Durchsetzung strafrechtlicher Bestimmungen und Informationsaustausch auf EU-Ebene: Die justizielle und polizeiliche Zusammenarbeit auf der Basis von EU-Instrumenten und institutionel-len Vereinbarungen ist für einen angemessenen Informationsaustausch von entscheidender Be-deutung. Auch der Privatsektor kann den Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterstützen. Die KOM wird Leitlinien zur Rolle öffentlich-privater Partnerschaften herausgeben, um den Datenaustausch zu klären und zu verbessern.

Die globale Rolle der EU: Die EU wirkt innerhalb der FATF und weltweit aktiv daran mit, inter-nationale Standards für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu prägen. Anpassen muss die EU insbesondere ihren Ansatz für den Umgang mit Drittländern, deren Rege-lungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel auf-weisen und somit eine Bedrohung für den Binnenmarkt darstellen. Die neue Methodik (siehe wei-ter unten), die zusammen mit diesem Aktionsplan vorgestellt wurde, gibt der EU die dafür nöti-gen Instrumente an die Hand. Bis die überarbeitete Methodik angewandt wird, sogt die heutige aktualisierte EU-Liste für eine bessere Übereinstimmung mit der jüngsten Liste der FATF.

Neue Methodik für Ermittlung von Hoch-Risiko-Ländern

Darüber hinaus hat die Kommission auch eine transparentere verfeinerte Methodik veröffentlicht, um Drittländer mit hohem Risiko zu ermitteln, deren Regelungen zur Bekämpfung von Geldwä-sche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, sodass von ihnen eine erhebli-che Bedrohung für das EU-Finanzsystem ausgeht.

Damit soll die Zusammenarbeit mit Drittländern verstärkt und eine engere Zusammenarbeit mit der FATF – der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ sicherge-stellt werden.

Ziel dieser neuen Methodik ist es, mehr Klarheit und Transparenz dabei zu schaffen, wie diese Dritt-länder ermittelt werden. Die zentralen Neuerungen betreffen: (i) die Interaktion zwischen der EU und der FATF, was das Verfahren für die Aufnahme in die Liste betrifft, (ii) eine verstärkte Zusam-menarbeit mit Drittländern und (iii) eine intensivere Konsultation von Sachverständigen aus den MS. Das EP und der Rat werden in den verschiedenen Stufen der Verfahren Zugang zu allen einschlä-gigen Informationen haben, wobei bestimmte Sicherheitsanforderungen für den angemessenen Um-gang mit diesen Informationen einzuhalten sind.

Neue Liste der Risiko-Drittländer

Des Weiteren wurde eine neue Liste mit Drittländern verabschiedet, deren System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweist.

Nach der 5. GW-RL ist die KOM rechtlich verpflichtet, Drittländer mit hohem Risiko zu ermitteln, deren Regelungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen. Da die vorgenannte verfeinerte Methodik noch nicht angewandt wird, hat die KOM am 7. Mai ihre Liste aktualisiert, um den Entwicklungen auf internationaler Ebene seit 2018 Rechnung zu tragen. Die neue Liste ist nun besser auf die von der FATF veröffentlichten Listen abgestimmt.

In die Liste aufgenommen wurden folgende Länder: Bahamas, Barbados, Botsuana, Ghana, Jamaika, Kambodscha, Mauritius, Mongolei, Myanmar, Nicaragua, Panama und Simbabwe. Von der Liste gestri-chen wurden: Äthiopien, Bosnien-Herzegowina, Demokratische Volksrepublik Laos, Guyana, Sri Lanka und Tunesien.

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Die KOM hat die Liste mittels delegierter Verordnung angenommen. Diese geht nun an das EP und den Rat und muss von diesen innerhalb einer Frist von einem Monat (die einmal um einen weiteren Monat verlängert werden kann) gebilligt werden. Angesichts der Coronakrise wurde der Geltungsbeginn der Verordnung, die die Liste der Drittländer enthält, – und damit auch die Anwendung der neuen Schutz-maßnahmen – auf den 1. Oktober 2020 verschoben. Die Streichungen von Ländern wird ungeachtet der Coronakrise jedoch schon 20 Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt wirksam.

Kommission fordert 8 Mitgliedstaaten und UK nachdrücklich auf, 5. Geldwäscherichtlinie voll-ständig umzusetzen Die Kommission hat vor kurzem Aufforderungsschreiben an Belgien, Estland, Irland, Griechenland, Luxemburg, Österreich, Polen, Tschechien und das Vereinigte Königreich gerichtet, weil diese Län-der die 5. Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche nur teilweise umgesetzt haben. Die Kommis-sion hatte bereits zuvor Aufforderungsschreiben an Zypern, Ungarn, die Niederlande, Portugal, Ru-mänien, die Slowakei, Slowenien und Spanien übermittelt, weil diese Länder ihr keinerlei Umset-zungsmaßnahmen mitgeteilt hatten.

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