Nichtionisierende elektromagnetische 7 · 2020. 12. 20. · Emissionen und ihre Quellen...

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    Nichtionisierende elektromagnetische Strahlung ( NIS )

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    7 Nichtionisierende elektromagnetische Strahlung ( NIS )Das Wichtigste in Kürze

    Mobilfunk, Hochspannungsleitungen, Radio- und Fernsehsender, Fahrleitungen von Strassen- und Eisenbahnen haben eines ge-meinsam : All diese mittlerweile selbstverständlichen Bestandteile unseres täglichen Lebens erzeugen elektromagnetische Strahlen, die sogenannte nichtionisierende Strahlung ( NIS ).

    Über die Langzeitwirkungen der von neuen Technologien wie dem Mobilfunk erzeugten NIS ist noch wenig bekannt. Die wach-sende Besorgnis der Bevölkerung hinsichtlich einer möglichen Gesundheitsgefährdung verdient jedoch eine Antwort. Aus die-sem Grund hat der Bundesrat beschlossen, ein neues Nationa-les Forschungsprogramm « Nichtionisierende Strahlung, Umwelt und Gesundheit » zu lancieren.

    Die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung ( NISV ) stellt ein zweistufi ges Schutzkonzept dar, das sowohl Gefahrenabwehr ( Schutz gegen abschliessend bekannte Risiken ) als auch Vorsorge ( Schutz gegen poten-zielle Risiken ) umfasst. Die Emissionsgrenzwerte der Ver-ordnung sind restriktiv : Sie sind 10x tiefer als die entspre-chenden Empfehlungen auf internationaler Ebene.

    Die NISV gilt für neue und bestehende Anlagen. Bestehende Anlagen müssen saniert werden, wenn sie den Vorschrif-ten der NISV ( Immissionsgrenzwerte ) nicht entsprechen. Neue Anlagen dürfen die vorsorglich einzuhaltenden Grenzwerte nicht überschreiten.

    Nach heutigen wissenschaftlichen Kenntnissen können allfälli-ge schädliche Auswirkungen einer Langzeitbelastung durch nichtionisierende Strahlung weder nachgewiesen noch aus-geschlossen werden.

    Aufgrund der Entwicklung von Angebot und Nachfrage im Mobilfunkbereich werden die Antennen immer zahlreicher und die Sendeleistungen stärker.

    Problematik

    Der Begriff « nichtionisierende Strahlung » ( NIS ) bezeichnet elek-tromagnetische Strahlung, die – im Gegensatz zur ionisierenden Strahlung – nicht genügend Energie hat, um die Bausteine von Materie und Lebewesen ( Atome, Moleküle ) zu verändern. Dazu gehören elektrische und magnetische Felder, Wärmestrahlung, sichtbares Licht und Ultraviolettstrahlung. Der Begriff NIS wird in diesem Kapitel im engeren Sinn für elektrische und magnetische Felder im Frequenzbereich von 0 bis 300 Gigahertz ( GHz ) ver-wendet. Dabei wird zwischen niederfrequenter Strahlung ( 0 bis 100 Kilohertz ( kHz ) und hochfrequenter Strahlung ( 100 kHz bis 300 GHz ) unterschieden. Zur Illustration : die von elektrischen Leitungen erzeugte Strahlung ist niederfrequent, wogegen von Mobilfunkantennen eine hochfrequente Strahlung ausgeht.

    Physikalische Grössen :

    Die wichtigsten Messgrössen für elektrische und mag-netische Felder sind die Frequenz und die Feldstärke.

    Die Frequenz entspricht der Anzahl der Schwingun-gen pro Sekunde, gemessen in Hertz ( Hz ). Ein Hertz entspricht einer Schwingung pro Sekunde.

    Die elektrische Feldstärke ( E ) wird in Volt / Meter ( V / m ) gemessen.

    Die magnetische Feldstärke ( H ) wird in Ampere / Me-ter ( A / m ) gemessen.

    Für Magnetfelder verwendet man neben der Feldstär-ke auch die magnetische Flussdichte ( B ), gemessen in Tesla ( T ) oder in Mikrotesla ( µT )

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    Emissionen und ihre Quellen

    Elektromagnetische Felder treten vor allem in der Nähe von Ob-jekten auf, die unter elektrischer Spannung stehen oder durch die elektrische Ströme fl iessen. Sie sind untrennbar verbunden mit der Produktion, dem Transport und der Nutzung von elek-trischer Energie. In der Telekommunikation dienen von Antennen abgestrahlte elektromagnetische Wellen als Informationsträger. Neben diesen künstlich erzeugten umgeben uns auch natürli-che elektromagnetische Felder, etwa das Erdmagnetfeld oder das luftelektrische Feld zwischen Erdoberfl äche und Ionosphäre ( Region der Erdatmosphäre zwischen rund 50 km und 600 km Höhe ). Im Unterschied zu den meisten technisch erzeugten Fel-dern sind diese aber statische Gleichfelder ( können zeitlich nicht oder nur schwach verändert werden ).

    Niederfrequente Emissionen

    Das Stromnetz der Elektrizitätsversorgung verwendet eine Netz-frequenz von 50 Hertz ( Hz ). Mit dem steigenden Elektrizitäts-verbrauch und der zunehmenden Nutzung elektrischer Geräte in Haushalt und Industrie breiten sich auch die elektromagneti-schen Felder in der Umwelt entsprechend aus.Die Stromversorgung der Eisenbahn arbeitet mit einer Frequenz von 16 2 / 3 Hz und erzeugt entsprechende Felder. Strassenbahnen, Trolleybusse und viele Schmalspurbahnen fahren hingegen mit Gleichstrom. Die dabei erzeugten statischen Felder sind gemäss heutigem Kenntnisstand unproblematisch.

    Hochfrequente Emissionen

    Die Telekommunikation benötigt Sender im Hochfrequenzbe-reich zur Übermittlung von Nachrichten. Dazu gehören Radio- und Fernsehsender, Sprechfunk, schnurlose Telefone ( DECT ), Mobiltelefone und die zugehörenden Basisstationen sowie die drahtlosen Netzwerke ( WLAN, WIFI, Bluetooth ). Schiffs- und Flugnavigation verwenden Hochfrequenzstrahlung für Radar und Funkfeuer.

    Während heute kaum mehr neue Radio- oder Fernsehsender gebaut werden, ausser vielleicht für das digitale terrestrische Fernsehen ( TNT ), verzeichnet die Mobilkommunikation gegen-wärtig ein rasches Wachstum. Diese Entwicklung hat einen ent-sprechenden Ausbau der Infrastruktur zur Folge : In den letzten Jahren sind in der Schweiz mehrere tausend Mobilfunk-Basisstati-onen installiert worden, und mit dem weiteren Netzausbau und der bevorstehenden Einführung einer neuen Generation von Mobiltelefonen ( Universal Mobile Telecommunications System, UMTS ) werden in den nächsten Jahren voraussichtlich noch ein-mal etwa gleich viele dazukommen. Zurzeit sind in der Schweiz rund 6500 Mobilfunkantennen installiert. Deren verwendete Leistungen reichen von wenigen Watt ( W ) bis zu mehreren hundert Watt pro Trägerfrequenz und zu bedienendem Sektor.

    Sendertypen Sendeleistung ( in Watt ERP ( Equiva-lent Radiated Power ) )

    Drahtlose Netzwerke ( WLAN, WIFI, Bluetooth )

    ~ 0,1 W

    Mobiltelefone und schnurlose Telefone

    < 2 W

    Mobilfunk-Basisstation 50 bis 10’000 W

    UKW-Radiosender 10’000 bis 50’000 W

    TV-Sender > 50’000 W

    Schiffverkehr und Flug-verkehr( Radar, Funkfeuer )

    10’000 bis 100’000 W

    Für Hochfrequenz-Sender gilt, dass sich die Feldstärke mit zuneh-mendem Abstand verringert ; eine Verdoppelung des Abstands reduziert die Feldstärke auf die Hälfte. Zur optimalen Versorgung einer Funkzelle strahlen Mobilfunkantennen ( wie auch TV- und UKW-Radiosender ) gerichtet ab. Direkt unterhalb der Antennen oder hinter ihnen sind deshalb die Feldstärken weit geringer als im gleichen Abstand vor der Antenne.

    Die Strahlung hängt somit von der Sendeleistung der jeweiligen Antenne, deren Abstand, aber auch vom Neigungswinkel ( Tilt ) der Antenne ab.

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    7Immissionen

    Frequenzbereich für verschiedene Arten und Quellen elektromagnetischer Wellen :

    Ionisierende Strahlung Nichtionisierende Strahlung

    Ultraviolett (UV) Sichtbares Licht Infrarot Hochfrequente Strahlung

    Elektromagneti-sche Felder mit niederfrequenter Strahlung

    Wellenlänge < 10 nm 10 nm-380 nm 380 nm -780 nm 780 nm -1 mm 1 mm-3 km 3 km-unendlich

    Frequenz > 300 GHz > 300 GHz > 300 GHz > 300 GHz 100 kHz-300 GHz 0 Hz-100 kHz

    Strahlungsquelle

    Anwendung

    Roentgenaufnahme-GerätRadioaktive QuelleKernkraftwerk

    SonneUV-LampeLaser

    Radio- und FernsehsenderMobiltelefonBasisstationMikrowellengerätRadar

    EisenbahnStromversor-gungsanlageHaushaltselek-trogeräte

    Hochfrequente Felder

    ( Telekommunikationsantennen, TV- und Radiosender )

    Für die Immissionen sind in erster Linie die Nähe zu einem Sender, dessen Leistung sowie die Umgebung des Standortes massgebend. Die Gebäudestruktur, aber auch beispielsweise eine Schneedecke können die räumliche Ausbreitung der Strahlung durch Absorption und Refl exion beeinfl ussen. Daneben variieren die Immissionen auch mit der zeitlichen Auslastung der Anlagen : Mobilfunksender beispielsweise verursachen während den Spit-zenzeiten ( 11 - 13 Uhr, 17 - 20 Uhr ) höhere Werte. Bei einem Mobilfunksender passt sich die emittierte Leistung ständig dem tatsächlich stattfi ndenden Gesprächsaufkommen in seinem Ver-sorgungsgebiet ( Zelle ) an. Dabei überschneiden sich die kreis-förmigen Zellen ( meist als Sechsecke dargestellt) und decken so einen geographischen Raum ab.

    Die durchschnittlichen Immissionen ( über die Fläche gemittelt ) werden vor allem von leistungsstarken Sendern ( Fernsehen und Radio ) bestimmt, da diese grosse Gebiete versorgen. Lokal be-grenzt tragen auch Mobilfunksender zu den Immissionen bei. Dabei ist zu beachten, dass ein Mobiltelefon mit 1 Watt ERP ( Equivalent Radiated Power ) in 1 Meter Abstand, eine Mobil-funksendeantenne mit 900 Watt ERP in 30 Meter Abstand und ein Fernsehsender mit 250’000 Watt ERP in 500 Meter Abstand in der Hauptstrahlrichtung dieselben Feldstärken erzeugen.

    Niederfrequente Felder ( hauptsächlich elektrische Leitungen )

    Niederfrequente elektrische Felder werden durch leitende Ge-genstände ( Boden, Gebäude, Bäume ) abgeschirmt und geerdet und haben nur eine relativ kurze Reichweite. Die Magnetfelder werden hingegen kaum abgeschirmt, haben eine grössere Reich-weite und stellen daher für die Bevölkerung eine stärkere Be-lastung dar. Die typische Belastung der Schweizer Bevölkerung durch 50-Hz-Magnetfelder lag 1993 / 1994 bei 0.05 Mikrotesla ( µT ). 95 Prozent aller Messwerte waren kleiner als 0.65 µT. Der typische Hintergrund des 50-Hz-Magnetfeldes in Wohngebäu-den mit Anschluss an das Elektrizitätsnetz lag im Bereich 0.02 bis 0.04µT ( zum Vergleich : Der Immissionsgrenzwert der Ver-ordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung für 50-Hz-Magnetfelder beträgt 100 µT ). In Europa ist man im Woh-nungsinnern im Mittel einem Magnetfeld von schätzungsweise 0.1 µT ausgesetzt.

    Die höchsten Feldstärken ( 30 µT ) wurden in unmittelbarer Nähe von netzbetriebenen Geräten wie Schweissapparaturen, Bohrmaschinen, Radioweckern, Kochherden registriert.

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    Auswirkungen von schwacher Strahlung

    Bekannt sind biologische Auswirkungen von schwachen Feldern, im niederfrequenten Bereich vor allem von Magnetfeldern in der Umgebung von 50 - Hz - Stromversorgungen. Allerdings ist zurzeit noch unklar, ob dadurch die menschliche Gesundheit gefährdet werden kann. Nachgewiesen ist eine Beeinfl ussung der Durchläs-sigkeit von Zellmembranen und ein Einfl uss auf den Stoffwechsel des lichtabhängigen Hormons Melatonin, welches den biologi-schen Tag-Nacht-Rhythmus ( zirkadianer Rhythmus, der ungefähr 24 Stunden umfasst ) reguliert und ausserdem eine krebshem-mende Wirkung hat.

    Unter Elektrosensitivität versteht man ferner eine Reihe von Be-schwerden wie Unwohlsein, Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Mü-digkeit oder ungewöhnliche Nervosität, welche von den betroffe-nen, auf elektromagnetische Felder sehr empfi ndlich reagierenden Personen auf Auswirkungen von elektrischen Leitungen und Gerä-ten und von Sendeanlagen aller Art zurückgeführt werden.

    Mit dem heutigen Wissensstand kann die Wissenschaft schädli-che Auswirkungen von langandauernder Exposition mit schwa-chen elektromagnetischen Feldern weder nachweisen noch aus-schliessen. Es existieren allerdings Verdachtsmomente, dass auch schwache nichtionisierende Strahlung unterhalb der Immissions-grenzwerte die Gesundheit beeinfl ussen könnte. Solche Effekte sind aber schwierig nachzuweisen, da oft mehrere Ursachen in Frage kommen und Individuen unterschiedlich sensitiv sind. Sie bleiben weiterhin Gegenstand der aktuellen Forschung. .

    Auswirkungen

    Bei der Beurteilung der gesundheitlichen und biologischen Wir-kungen von nichtionisierender Strahlung gilt es einerseits zwi-schen akuten Wirkungen durch starke Felder und der Langzeit-belastung durch schwache Felder sowie andererseits zwischen den Auswirkungen von niederfrequenten und hochfrequenten Feldern zu unterscheiden.

    Akute Auswirkungen intensiver Strahlung

    Intensive niederfrequente Felder erzeugen im Körper elektrische Ströme. Diese Ströme können erregbare Zellen ( Nerven- oder Muskelzellen ) beeinfl ussen. Die Auswirkungen hängen von der im Körper induzierten Stromdichte ab. Bei sehr starken Feldern ( > 10 mT ) können sie zu Störungen des zentralen Nervensys-tems, Herzrhythmusstörungen oder Blutdruckerhöhungen füh-ren.

    Hochfrequente Strahlung wird vom Körpergewebe absorbiert und erwärmt dieses ( thermische Wirkung ). Die Wirkung ist abhängig von der Intensität, der Dauer und der Frequenz der Strahlung. Bei einer Erwärmung des Körpers um mehr als 1 bis 2 Grad Celsius tritt die gleiche Wirkung wie bei Fieber oder Hitze ein ; dies führt zu einer Verringerung der gesitigen Aktivität und zur Störung von Körperfunktionen.

    Schlecht durchblutete Organe wie das Auge sind von der Erwär-mung besonders betroffen. Unterhalb einer bestimmten Strah-lungsintensität treten thermische Wirkungen nicht mehr auf, da der Körper geringfügige Temperaturschwankungen ausgleichen kann.

    Es wurden Experimente über die Wahrnehmung elektrischer Felder durchgeführt. Dabei stellte sich heraus, dass 10 % der Er-wachsenen Felder ab einer Stärke von 10-15 kV / m wahrneh-men können. Blutbild, biochemische und hormonale Parameter werden durch Feldstärken von bis zu 20 kV / m nicht messbar beeinfl usst. Eben-so konnten für gleiche Werte keine Störungen von Gehirnfunkti-onen festgestellt werden. Hingegen stellte man in einem Experi-ment leichte Herzrhythmusstörungen bei Feldstärken von unter 9 kV / m fest.

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    Vorsorge

    Mit den Immissionsgrenzwerten allein werden aber potenzielle Auswirkungen auf die Gesundheit und das Wohlbefi nden, über die wissenschaftlich noch keine Klarheit herrscht, nicht berück-sichtigt. Der vom Umweltschutzgesetz verlangte Schutz ist daher möglicherweise nicht voll gewährleistet, selbst wenn die Immissi-onsgrenzwerte eingehalten werden.

    Hier kommt nun dem im Zweckartikel des Umweltschutzgeset-zes statuierten Vorsorgeprinzip eine besondere Bedeutung zu : « Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen ». Ein Nachweis einer Gefährdung muss demnach nicht vorliegen, um Belastun-gen vorsorglich zu begrenzen ; es genügt der Verdacht, dass ein Agens potenziell unerwünschte Wirkungen haben könnte.

    Da potenzielle Gesundheitsrisiken vor allem bei Langzeitbelas-tung befürchtet werden, erschien es naheliegend, die vorsorg-lichen Massnahmen auf die Reduktion der Langzeitbelastung zu konzentrieren. So entstand die Defi nition der « Orte mit emp-fi ndlicher Nutzung », für die ein höheres Schutzniveau angestrebt wird als für die übrigen Aufenthaltsorte. Orte mit empfi ndlicher Nutzung sind in der Regel Innenräume, in denen sich Menschen während längerer Zeit aufhalten ( Wohnungen, Arbeitsplätze, Schulräume etc. ). Für diese Orte mit empfi ndlicher Nutzung wurden sogenannte Anlagegrenzwerte festgelegt, die angeben, wie hoch die von einer einzelnen Anlage stammende NIS-Belas-tung sein darf – daher der Begriff Anlagegrenzwert. Diese Werte wurden nicht aufgrund konkreter medizinischer Verdachtsschwel-len festgelegt, sondern einzig aufgrund der Erfahrungen oder der technischen und betrieblichen Machbarkeit einer Reduktion der Strahlung sowie deren wirtschaftlichen Tragbarkeit.

    Wenn der Anlagegrenzwert eingehalten ist, dann gilt das Vor-sorgeprinzip als erfüllt und es müssen keine weitergehenden Forderungen erfüllt werden. Vorsorgliche Begrenzungen dürfen allerdings das Funktionieren einer Anlage nicht verhindern. Für die meisten Anlagekategorien sieht die NISV daher vor, dass der Anlagegrenzwert im Einzelfall ausnahmsweise überschritten wer-den darf, wenn alle zumutbaren Massnahmen zur Verminderung der NIS - Belastung getroffen werden.

    7Rechtsgrundlagen

    Eine Verordnung zur Regelung des Problems

    Mitte der Neunziger Jahre machte sich das BAFU daran, die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung ( NISV ) vorzubereiten. Der Bundesrat hat sie Ende 1999 verab-schiedet und auf den 1. Februar 2000 in Kraft gesetzt. Die NISV ist ein zweistufi ges Schutzkonzept, das sowohl Gefahrenabwehr ( gegen abschliessend bekannte Risiken ) als auch Vorsorge ( ge-gen potenzielle Risiken ) umfasst.

    Geltungsbereich

    Die NISV regelt nur die von ortsfesten Anlagen ausgehende nichtionisierende Strahlung, insbesondere von elektrischen Lei-tungen, Transformatorenstationen, Eisenbahnanlagen sowie Sen-de- und Radaranlagen. Ursprünglich war vorgesehen, auch mo-bile elektrische Geräte wie z.B. Mobiltelefone und elektrische Haushaltgeräte in die NISV aufzunehmen. Von der NIS-Belastung her wäre dies gerechtfertigt gewesen, tragen doch auch diese Geräte in erheblichem, unter gewissen Umständen sogar über-wiegendem Masse zur Belastung bei. Insbesondere Mobiltelefone belasten den Kopf der telefonierenden Person während kurzer Zeit um ein Vielfaches stärker als Mobilfunk-Basisstationen.

    Trotzdem wurden mobile Geräte aus dem Geltungsbereich der NISV ausgeklammert, wofür es mehrere Gründe gibt : Einerseits stellen sie nicht wirklich eine Umweltbelastung dar, sondern ex-ponieren in erster Linie diejenige Person, die ein solches Gerät benutzt und damit einen direkten Nutzen daraus zieht. Sie wären daher, wenn überhaupt, auf der Basis anderer gesetzlicher Grund-lagen als dem USG zu regeln. Andererseits ist zu bedenken, dass diese Geräte international gehandelt werden. Allfällige technische Aufl agen und Emissionsbegrenzungen müssen daher sinnvoller-weise in der internationalen Normung eingebracht werden.

    Gefahrenabwehr

    Gesundheitliche Gefährdungen gilt es zu verhindern. Um diesen Grundsatz in die Tat umzusetzen, ging man von denjenigen Ge-sundheitsrisiken aus, über deren Existenz und Bedeutung inner-halb der Wissenschaft Konsens herrscht. Das BUWAL konnte sich dabei auf Vorarbeiten und Empfehlungen internationaler Gremien stützen. So hatte die ICNIRP ( International Commis-sion on Non Ionizing Radiation Protection ), eine Partnerorga-nisation der Weltgesundheitsorganisation ( WHO ), im Jahr 1998 auf der Basis des wissenschaftlichen Kenntnisstands Grenzwerte empfohlen, welche in die NISV übernommen wurden. Es handelt sich um die so genannten Immissionsgrenzwerte, die zwingend und an allen Orten einzuhalten sind, an denen sich Menschen – auch nur kurzfristig – aufhalten können. Diese Grenzwerte sind international einheitlich festgesetzt.

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    Massnahmen zur Begrenzung der NIS

    Immissionsgrenzwerte ( IGW )

    Frequenz Flussdichte Feldstärke

    Eisenbahnen 16 2 / 3 Hz 300 µT 10000 V / m

    Hochspan-nungsleitungen

    50 Hz 100 µT 5000 V / m

    Radiosender 10–400 MHz 28 V / m

    Mobilfunk GSM 900 MHz1800 MHz

    41 V / m58 V / m

    Mobilfunk UMTS 2100 MHz 61 V / m

    Anlagegrenzwerte ( AGW )

    Frequenz Flussdichte Feldstärke

    Eisenbahnen 16 2 / 3 Hz 1 µT 10000 V / m

    Hochspannungs-leitungen

    50 Hz 1 µT 5000 V / m

    Radiosender 10–400 MHz

    3 V / m

    GSM Mobilfunk 900 MHz1800 MHz

    4 V / m6 V / m

    UMTS Mobilfunk 2100 MHz 6 V / m

    GSM und UMTS Mobilfunk

    900-2100 MHz

    5 V / m

    Aus den Grundsätzen der Gefahrenabwehr und der Vorsor-ge lassen sich zwei Richtlinien ableiten, um eine akzeptable Situation zu erreichen : Sanierungen : Die von einer bestehenden Anlage erzeugten Immissionen dürfen den Immissionsgrenzwert keinesfalls übersteigen, andernfalls müssen zwingend Sanierungsmass-nahmen ergriffen werden.

    Vorsorgemassnahmen : Alle neuen Anlagen müssen relativ restriktive Aufl agen erfüllen, sofern dies nach dem techni-schen Stand oder den betrieblichen Kriterien machbar und wirtschaftlich tragbar ist. An Orten mit empfi ndlicher Nut-zung müssen die Emissionen unter dem Anlagegrenzwert bleiben.

    Beim Risikomanagement wird künftig zwischen Präventi-on und Vorsorge unterschieden. Nach dem Grundsatz der Prävention müssen Regeln angewendet und Vorkehrungen getroffen werden, um jede Schädigung der Umwelt vorweg-zunehmen. Das Vorsorgeprinzip bezieht sich auf die Mass-nahmen, die ergriffen werden können, wenn die Auswirkun-gen der Umweltrisiken wissenschaftlich nicht gesichert sind. Das USG verwendet für beide Grundsätze den gleichen Be-griff : « im Sinne der Vorsorge ». In Zusammenhang mit der NIS handelt es sich aber um das Vorsorgeprinzip.

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    7Der Stand der Dinge

    Die NISV ist ein völlig neues Regelwerk, für das sich zuerst eine Vollzugspraxis hat herausbilden müssen, welche heute noch nicht abgeschlossen ist. Für den Vollzug sind je nach Anlagekategorie unterschiedliche Behörden auf Bundes- oder Kantonsebene zu-ständig.

    Zuständige Behörden Aufgaben in Zusammenhang

    mit der NISV

    Auskunft über

    Bundesamt für Um-welt ( BAFU )

    Fachstelle für nichtionisierende Strahlung auf Bundesebene

    Empfehlungen von geeigneten Mess- und Be-rechnungsmethoden

    Unterstützung des Vollzugs der NISV

    periodische Neubeurteilung der Risiken für Mensch und die Umwelt aufgrund neuer wis-senschaftlicher Erkenntnisse

    allgemeine Fragen zur NISV

    die gesundheitlichen Auswirkun-gen der NIS

    Kantone und Gemeinden Vollzug der NISV bei :Mobilfunkanlagen und drahtlosen Teilnehme-ranschlüssen

    Amateurfunkanlagen

    Betriebsfunk- und Rundfunkanlagen

    Standorte der Mobilfunkanlagen, Expositionsgrad

    Eidgenössisches Starkstrominspektorat ( EStl )

    Vollzug der NISV bei :Frei- und Kabelleitungen

    Transformatorenstationen

    Unterwerken und Schaltanlagen der allge-meinen Stromversorgung

    Mobilfunkanlagen auf Hochspannungsmas-ten

    Fragen zu den oben stehenden Anlagen

    Bundesamt für Zivil-luftfahrt ( BAZL )

    Vollzug der NISV bei :Sende- und Radaranlagen der zivilen Luftfahrt•

    Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölke-rungsschutz und Sport ( VBS )

    Vollzug der NISV bei :militärischen Sende- und Radaranlagen•

    Bundesamt für Kommu-nikation ( BAKOM )

    Standorte von Sendeanlagen ( An-tennenkataster )

    elektromagnetische Verträglichkeit bei Geräten

    Bundesamt für Ge-sundheit ( BAG )

    gesundheitliche Auswirkungen von elektrischen Geräten

    gesundheitliche Auswirkungen von Handys und schnurlosen Telefonen

    Schutz von Patienten bei der medi-zinischen Anwendung von NIS

    Schweizerische Unfallversi-cherungsanstalt ( SUVA )

    Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor nichtionisieren-der Strahlung, die am Arbeitsplatz erzeugt wird

    [ Quelle: www.umwelt-schweiz.ch ]

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    Das BUWAL ist derzeit daran, für die einzelnen Anlagekategori-en detaillierte Vollzugshilfen und Messempfehlungen zu erstellen. Bereits erstellt sind die Beurteilungsverfahren für Mobilfunksen-deanlagen. Für elektrische Leitungen, Transformatorenstationen und Rundfunksendeanlagen sind die entsprechenden Praxishilfen in Vorbereitung.

    Ein wichtiges neues Element, das mit der NISV eingeführt wurde, ist die Emissionserklärung des Anlagebetreibers. Wer eine NIS-emittierende Anlage neu errichten oder ändern will, muss vor-gängig der Bewilligungs- oder Plangenehmigungsbehörde ein so-genanntes Standortdatenblatt einreichen, auf dem die relevanten technischen Daten der Anlage und die nähere Umgebung der Anlage beschrieben und die NIS-Belastung an den relevanten Aufenthaltsorten von Personen prognostiziert werden. Diese Unterlagen sind öffentlich und schaffen so Transparenz für inter-essierte und betroffene Anwohner.

    Die NISV gilt sowohl für neue als auch für bestehende Anlagen, wobei bei letzteren die Anforderungen in der Regel etwas milder sind. Bestehende Anlagen, welche die Anforderungen der NISV nicht erfüllen, müssen saniert werden. In einem ersten Schritt gilt es den Sanierungsbedarf zu ermitteln. Diese Abklärungen sind im Gang. Gestützt auf die Ergebnisse verfügt die zuständige Behörde anschliessend die Sanierung der Anlagen.

    Radio, Fernsehen

    Mit einer minimalen Anzahl von relativ leistungsstarken Antennen versucht man, möglichst viele Einwohnerinnen und Einwohner mit elektromagnetischen Wellen zu versorgen, die in der Lage sind, den Empfängern Informationen in akzeptabler Qualität zu liefern. Achtet man darauf, die Antennen optimal zu platzieren, so kann man dieses Ziel leicht erreichen, ohne Wohngebäuden zu nahe zu kommen. Die verschiedenen Sender, die sich auf dem Gebiet des Kantons befi nden, erzeugen elektromagnetische Immissionen, welche den gesetzlichen Grenzwert ( 3 V / m ) deutlich unterschreiten ( Wer-te von weniger als 1 V / m ).

    Mobilfunk und digitale Datenübertragung

    Die für den Datenaustausch bestimmten Systeme werden durch ein wabenförmiges Netz aus nebeneinander liegenden Zellen gebildet. Im Kern jeder Zelle befi ndet sich eine Relais-Antenne oder Basisstation, bestehend aus einer in der Regel relativ klei-nen Baute mit technischen Anlagen und einem Antennenmast, auf dem eine Reihe von Antennen angebracht sind, welche die Verbindung mit den Benutzern sicherstellen. Jeder Funkzelle ist eine eigene Frequenz zugeordnet, die sich von den Frequenzen der angrenzenden Zellen unterscheiden muss, um Interferenzen zu vermeiden.

    Die Grösse der Zellen wird durch die maximale Zahl der Be-nutzer vorgegeben. Die Sendeleistung wiederum hängt von der Grösse der Zelle ab – an den Rändern der Zelle muss das Niveau der elektromagnetischen Welle über der Sensibilitätsschwelle des mobilen Geräts liegen – darf aber einen gewissen Wert nicht übersteigen, da sonst weiter entfernte Zellen gestört würden.

    In diesem Telekommunikationsbereich gibt es mehrere Betreiber, von denen drei über ein eigenes Netz verfügen. Dieser Rahmen, mit dem die mit einer Monopolstellung verbundenen Probleme vermieden werden können, erweist sich unter anderen Gesichts-punkten als sehr ungünstig.

    Analog zur gesamtschweizerischen Entwicklung hat auch in un-serem Kanton die Zahl der in Betrieb stehenden Antennen stetig zugenommen. Der Kanton Freiburg zählt derzeit 360 Relais-An-tennen ( oder Basisstationen ), verteilt auf 270 Standorte. Die Basisstationen, die bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung in Betrieb waren, sind inzwischen alle saniert und alle neuen ent-sprechen von Anfang an den Normen. Unter dem Gesichtspunkt der NIS ist es von Vorteil, wenn die Basisstationen ausserhalb der Bauzone aufgestellt werden, da dadurch die Strahlungsbelastung für die Bevölkerung stark verringert werden kann. Solchen Bau-ten ausserhalb der Bauzone steht die restriktive Bundesgesetzge-bung im Bereich der Raumplanung unter anderem aus Gründen des Landschaftsschutzes gegenüber ; soll also eine solche Anlage ausserhalb der Bauzone erstellt werden, hat der Gesuchsteller zwingend nachzuweisen, dass ihre Realisierung in einer Bauzone nicht möglich ist.Anfangs 2006 hat das BAFU mit einem Rundschreiben die Er-arbeitung eines Qualitätssicherungssystems zur Einhaltung der Grenzwerte der NISV bei Basisstationen für Mobilfunk empfoh-len. Dieses System wird es erlauben, die Emissionsleistung und die Emissionsrichtung der Antennen mit den bewilligten Werten zu vergleichen. Bei Überschreitung der erlaubten Werte ist eine Korrektur binnen 24 Stunden durchzuführen. Die Vollzugsbehö-ren werden bei allen Überschreitungen informiert und können jederzeit auf die Datenbank zugreifen. Die drei Mobilfunkanbieter haben sich verpfl ichtet, das System bis Ende 2006 einzuführen.

    Im Übrigen hat unser Kanton zukünftig Zugriff auf die Mobilfunk-datenbank des BAKOM, welche alle nötigen technischen Infor-mationen enthält.

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    Befi ndet man sich genau gegenüber einer Antenne, kann man davon ausgehen, dass der Immissionsgrenzwert ( An-lagewert ) ab einem Abstand von etwa 50 Metern einge-halten wird. Zum Vergleich : Das Telefonieren mit einem mobilen Gerät erzeugt eine Belastung, die 10 - mal oder sogar 40-mal höher ist als die Strahlungsbelastung in 50 Meter Abstand zu einer Antenne. Im letzteren Fall wird die Bundesnorm - die in diesem konkreten Fall nicht zur Anwendung kommt - bei weitem überschritten. Die Be-lastung liegt in einem Bereich, in dem die erzeugte Erwär-mung manchmal sogar den tolerierbaren Wert übersteigt. Zur Lösung dieses Problems empfi ehlt sich die Verwen-dung einer Freisprecheinrichtung.

    Beim gegenwärtigen Stand der Dinge und bis zu einer allfälligen Änderung der NISV aufgrund der laufenden Studie auf nationa-ler Ebene werden die Bewilligungsgesuche positiv begutachtet, sofern die einschlägigen Bestimmungen eingehalten werden. Zu jedem Baugesuchsdossier muss eine Studie erstellt werden, die eine Prognose für die künftige Situation beinhaltet. Damit die Ein-wohnerinnen und Einwohner in der näheren Umgebung der An-tenne voll und ganz die Gewähr haben, dass die Immissionen die gesetzlich festgelegten Werte nicht überschreiten werden, sind nach der Inbetriebnahme Kontrollen durchzuführen, wenn die Berechnung zeigt, dass die künftig zu erwartenden Immissionen zwischen 80 und 99 % des kritischen Werts erreichen werden.

    Wird aber ein Baugesuch für eine neue Basisstation eingereicht, so stösst dies in der Bevölkerung derzeit praktisch immer auf Wi-derstand. In diesen Reaktionen zeigen sich die Befürchtungen der Bevölkerung gegenüber dieser neuen Technologie, über deren Langzeitwirkungen man in der Tat wenig weiss.

    Transport und Umwandlung der elektrischen Energie

    Die Leitungen, die für den Transport elektrischer Energie be-stimmt sind, durchziehen den Kanton in einem relativ dichten Netz. Zuständige Behörde für diese Leitungen ist das Eidgenös-sische Starkstrominspektorat, das derzeit einen Kataster erstellt. Werden die Werte überschritten, sind Sanierungen vorzuneh-men. Im bereits überbauten Siedlungsgebiet liegen die Belastun-gen, denen die Freiburger Bevölkerung ausgesetzt ist, unter den Immissionsgrenzwerten. Dies gilt auch für die Transformatoren-stationen.

    Zur Einschränkung der von den Hochspannungsleitungen er-zeugten NIS eignen sich folgende Massnahmen :

    Begrenzung des transportierten Stromes ( Massnahme an der Quelle ), was natürlich im Widerspruch zum angestreb-ten Ziel steht ;

    Optimierung der Leitungsführung ( vorsorgliche Massnah-me ) ;

    Erhöhung des verlangten Abstands für den Bau neuer Orte mit empfi ndlicher Nutzung ;

    Optimierte Anordnung der Kabel : Dies ist gewiss eine bis-weilen kostspielige Massnahme, die aber in den meisten Fällen verhältnismässig bleibt.

    Eisenbahnen und Trams

    Elektrische Eisenbahnen werden entweder mit Gleichstrom oder mit Wechselstrom betrieben. In der Schweiz fahren die meisten Eisenbahnen mit Wechselstrom, dessen Frequenz 16 2 / 3 Hertz ( Hz ) beträgt. Die Fahrleitungen dieser Bahnen erzeugen elek-trische und magnetische Felder mit dieser Frequenz und fallen somit in den Geltungsbereich der NISV.

    Zum einen müssen die Immissionsgrenzwerte und zum ande-ren bestimmte vorsorgliche Emissionsbegrenzungen eingehalten werden. Für den Vollzug der NISV bei Eisenbahnen ist das Bun-desamt für Verkehr ( BAV ) zuständig. Im Kanton ist der Einfl uss der Eisenbahnanlagen aufgrund der relativ schwachen Dichte des Bahnverkehrs beschränkt.

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    Neue Technologien und neue Quellen für NIS

    Aufbau des UMTS-Netzes – neue Technologie für neue Möglichkeiten

    UMTS ist die Abkürzung von Universal Mobile Telecom-munications System und steht für die sehr leistungsfähi-ge dritte Mobilfunkgeneration in Europa. Im Vergleich zu GSM, der zweiten Generation im Mobilfunk, ermöglicht UMTS die schnelle Übertragung von grösseren Daten-mengen ( 384 KBit / s ) und dadurch neue Anwendungen wie z.B. Video Streaming und Video -Telefonie ( Streaming ist, grob vereinfacht, ein Informatiksystem, welches das Senden von Echtzeitaufnahmen ermöglicht, ohne dass vor deren Visualisierung ein Videofi le geladen werden muss, also ein Audio - Video - Flux von einem Streaming - Server zu mehreren Kunden ). Die Struktur des UMTS - Netzes weist vom Aufbau grosse Ähnlichkeit mit dem GSM - Netz auf. Die Betreiber können daher das UMTS - Netz aus der bestehenden GSM - Infrastruktur heraus entwickeln.

    Die EDGE -Technologie ( Enhanced Data rate for GSM Evo-lution ) ist eine Weiterentwicklung des heutigen GSM - Stan-dards. Das EDGE - Netz, auch « UMTS für Randregionen » genannt, gilt als Generation 2.75 und dient als Ergänzungs-lösung oder Zwischenstufe zum UMTS - Netz ( 3G ), das in Europa noch auf sich warten lässt. Nach den jüngsten An-kündigungen einiger Telekom-Unternehmer und –Betreiber scheint die EDGE -Technologie durch ihre einfache Instal-lation und ihren hybriden Charakter zwischen der zweiten und der dritten Generation zu überzeugen. Der Grund ist einfach : EDGE kann ohne besondere Probleme bestehen-des GSM - Material nutzen und benötigt lediglich eine Än-derung der Betriebssoftware.

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    | Umweltbericht 06

    Kanton Freiburg

    7Bilanz und Ausblick

    Für die nichtionisierende Strahlung kann in den verschiedenen Bereichen folgende Bilanz gezogen werden :

    NIS Erfolge Ungenügende Ergebnisse

    Radio und Fernsehen Die verschiedenen Sender, die sich auf dem Gebiet des Kantons befi nden, erzeugen elek-tromagnetische Immissionen, welche die ge-setzlichen Grenzwerte deutlich unterschrei-ten.

    Mobilfunk Zu jedem Bewilligungsgesuch muss eine Stu-die erstellt werden, die eine Prognose für die künftige Situation beinhaltet.

    Die Basisstationen, die bereits vor dem In-krafttreten der Verordnung in Betrieb waren, sind inzwischen alle saniert und alle neuen entsprechen von Anfang an den gesetzlichen Anforderungen.

    Damit die in der näheren Umgebung der An-tenne wohnende Bevölkerung die Gewähr hat, dass die Immissionen die Normen nicht überschreiten werden, sind nach der Inbe-triebnahme Kontrollen durchzuführen.

    Die Zahl der in Betrieb stehenden Antennen hat in unserem Kanton stetig zugenommen. Der Ausbau der UMTS-Technologie UMTS in den kommenden Jahren wird die Nachfrage nach zusätzlichen Einrichtungen sicherlich weiter an-kurbeln.

    Nach dem heutigen wissenschaftlichen Wissens-stand können allfällige schädliche Auswirkungen einer Langzeitbelastung durch nichtionisierende Strahlung weder nachgewiesen noch ausge-schlossen werden.Der Boom der Mobilfunkantennen lässt die Be-sorgnis der Bevölkerung anwachsen.

    Unter dem Gesichtspunkt der NIS ist es von Vor-teil, wenn die Basisstationen ausserhalb der Bau-zone aufgestellt werden. Die entsprechend not-wendige Sonderbewilligung muss sich bau- und planungsrechtlich gebührend begründen lassen, was bisweilen die Betreiber abschreckt.

    Transport und Um-wandlung der elek-trischen Energie

    Im bereits überbauten Siedlungsgebiet liegen die Belastungen, denen die Freiburger Bevöl-kerung ausgesetzt ist, unter den Immissions-grenzwerten. Dies gilt auch für die Transfor-matorenstationen.

    Die Leitungen, die für den Transport elektrischer Energie bestimmt sind, durchziehen den Kanton in einem relativ dichten Netz. Dadurch entste-hen konfl iktträchtige Situation im Bereich der Raumplanung.

    Eisenbahnen und Trams Im Kanton spielten Anlagen dieser Art nur eine beschränkte Rolle.

  • Umweltbericht 06 |

    Kanton Freiburg

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    Trotz der NISV ist es aber bisher nicht gelungen, die Kritik sei-tens der Bevölkerung zum Verstummen zu bringen. Nach wie vor vertreten einige Gruppierungen die Meinung, die Schutzbestim-mungen seien zu wenig streng und würden die Anlagebetreiber einseitig bevorzugen. Diese Kritik fi ndet mittlerweile landesweit Resonanz in Form von Bürgerinitiativen, die sich gegen konkrete Anlageprojekte zur Wehr setzen – in der Regel chancenlos, wenn die Anforderungen der NISV erfüllt sind. Diese Kritik kann nur dann zum Schweigen gebracht werden, wenn die Erforschung gesundheitlicher Auswirkungen vorangetrieben wird, vor allem der schwer fassbaren Phänomene Krebs und Elektrosensitivität, welche die Bevölkerung besonders beschäftigen. Ohne solide wissenschaftliche Ergebnisse bleibt dieses Feld offen für Spekula-tionen und eine gewisse Dramatisierung.

    Das BAFU und das BAG verfolgen die wissenschaftliche For-schung weltweit und werden dem Bundesrat eine Änderung der Immissionsgrenzwerte beantragen, falls neue Ergebnisse dies erfordern. Ebenso halten sich das BAFU und das BAKOM über den technischen Fortschritt bei den emittierenden Anlagen auf dem Laufenden. Gerade beim Mobilfunk und Rundfunk besteht durchaus die Möglichkeit, dass die Technologien der Zukunft mit weniger NIS - Belastung auskommen könnten. Diese Entwick-lungen sollen nicht nur dazu genutzt werden, den Komfort und das Angebot zu verbessern, sondern auch die NIS - Belastung zu reduzieren. Diesbezüglich wird auch die Eigeninitiative der Wirt-schaft begrüsst, die heutigen Standards freiwillig zu unterbieten und technische Lösungen, Netzkonzepte, Gerätedesigns etc. zu entwickeln, die zu einer weiteren Verringerung der NIS - Belas-tung beitragen. Angesichts der offenen Fragen bezüglich der ge-sundheitlichen Risiken dürfte eine solche Investition im Eigenin-teresse der Industrie liegen.

    Neues Nationales Forschungsprogramm

    « Nichtionisierende Strahlung,

    Umwelt und Gesundheit »

    Ende 2002 hat das BUWAL dem Bundesamt für Bildung und Wissenschaft vorgeschlagen, ein Nationales For-schungsprogramm « Nichtionisierende Strahlung, Umwelt und Gesundheit » durchzuführen. Der Bundesrat hat am 11. März 2005 die Lancierung eines neuen Nationalen Forschungsprogramms beschlossen. Entsprechende For-schungsprojekte konnten bis Ende Februar 2006 einge-reicht werden ; die Forschungsarbeiten werden voraus-sichtlich im November 2006 beginnen.

    Gestützt auf die Forschungsverordnung beschliesst der Bundesrat auf Antrag des Eidgenössischen Departements des Innern periodisch über die Durchführung von Na-tionalen Forschungsprogrammen ( NFP ). Mit den vom Schweizerischen Nationalfonds ( SNF ) durchgeführten NFP werden interdisziplinäre Forschungsvorhaben geför-dert, die einen aktuellen Fragenkomplex von nationaler Bedeutung betreffen und deren Ergebnisse geeignet sind, einen wissenschaftlich fundierten und innovativen Beitrag zur Lösung dringender gesellschaftlicher oder wirtschaftli-cher Probleme zu liefern.

    Das Nationale Forschungsprogramm « Nichtionisierende Strahlung ; Umwelt und Gesundheit » geht auf Vorschläge im Rahmen der NFP - Prüfrunde 2002 / 2003 zurück. Es wird vom Bundesrat insbesondere als Antwort auf ver-schiedene parlamentarische Interventionen, aber auch unter Berücksichtigung des starken Interesses seitens der Kantone lanciert.

    In seiner Zielsetzung konzentriert sich das neue NFP hauptsächlich auf die wissenschaftliche Klärung der Wir-kung der nichtionisierenden Strahlung ( NIS ). Die NIS hat sich vor allem im Zusammenhang mit der Ausbreitung der Mobilfunktechnik zu einem aktuellen Thema entwickelt. Die Untersuchungen konzentrieren sich u.a. auf die Be-stimmung und Erfassung der Gefährdung von Organismen durch nichtionisierende Strahlung verschiedener Herkunft und Intensitäten, auf epidemiologische und zellbiologische Studien sowie auf den Themenkreis Risikomanagement und Risikokommunikation.

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    Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)

    vom 23. Dezember 1999 (Stand am 1. Juni 2019)

    Der Schweizerische Bundesrat,

    gestützt auf die Artikel 12 Absatz 2, 13 Absatz 1, 16 Absatz 2, 38 Absatz 3 und 39 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19831 (Gesetz) und auf Artikel 3 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19792,

    verordnet:

    1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

    Art. 1 Zweck

    Diese Verordnung soll Menschen vor schädlicher oder lästiger nichtionisierender Strahlung schützen.

    Art. 2 Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt:

    a. die Begrenzung der Emissionen von elektrischen und magnetischen Feldern mit Frequenzen von 0 Hz bis 300 GHz (Strahlung), die beim Betrieb ortsfes-ter Anlagen erzeugt werden;

    b. die Ermittlung und Beurteilung der Immissionen von Strahlung;

    c. die Anforderungen an die Ausscheidung von Bauzonen.

    2 Sie regelt nicht die Begrenzung der Emissionen von Strahlung, die erzeugt werden:

    a. in Betrieben, soweit die Strahlung auf das Betriebspersonal einwirkt;

    b. bei der medizinischen Verwendung von Medizinprodukten nach der Medi-zinprodukteverordnung vom 24. Januar 19963;

    c. von militärischen Anlagen, soweit die Strahlung auf Angehörige der Armee einwirkt;

    d. von elektrischen Geräten wie Mikrowellenöfen, Kochherden, Elektrowerk-zeugen oder Mobiltelefonen.

    AS 2000 213 1 SR 814.01 2 SR 700 3 [AS 1996 987 1868, 1998 1496 Ziff. I, II. AS 2001 3487 Art. 28 Bst. a]. Siehe heute:

    die V vom 17. Okt. 2001 (SR 812.213).

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  • Schutz des ökologischen Gleichgewichts

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    3 Sie regelt auch nicht die Begrenzung der Einwirkungen von Strahlung auf elektri-sche oder elektronische medizinische Lebenshilfen wie Herzschrittmacher.

    Art. 3 Begriffe 1 Anlagen gelten als alt, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig war. Anlagen nach Anhang 1 Ziffer 1, die mehrere Leitungen umfassen, gelten als alt, wenn mindestens eine Leitung bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig bewilligt war. 4

    2 Anlagen gelten als neu, wenn sie:

    a. die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen;

    b. an einen anderen Standort verlegt werden; oder

    c. am bisherigen Standort ersetzt werden; davon ausgenommen sind Eisenbah-nen (Anhang 1 Ziff. 5).5

    3 Als Orte mit empfindlicher Nutzung gelten:

    a. Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten;

    b. öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspiel-plätze;

    c.6 diejenigen Bereiche von unüberbauten Grundstücken, in denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind.

    4 Technisch und betrieblich möglich sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die:

    a. bei vergleichbaren Anlagen im In- oder Ausland erfolgreich erprobt sind; oder

    b. bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurden und nach den Regeln der Tech-nik auf andere Anlagen übertragen werden können.

    5 Wirtschaftlich tragbar sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die für einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche zumutbar sind. Gibt es in einer Branche sehr unterschiedliche Klassen von Betriebsgrössen, so ist von einem mittleren Betrieb der entsprechenden Klasse auszugehen.

    6 Der Anlagegrenzwert ist eine Emissionsbegrenzung für die von einer Anlage allein erzeugte Strahlung.

    4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1135).

    5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1135).

    6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2009, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2009 3565).

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    7 Berührungsstrom ist der elektrische Strom, der fliesst, wenn ein Mensch ein nicht mit einer Spannungsquelle verbundenes, leitfähiges Objekt berührt, das durch ein elektrisches oder magnetisches Feld aufgeladen wird.

    8 Körperableitstrom7 ist der elektrische Strom, der von einem in einem elektrischen Feld stehenden Menschen gegen die Erde abfliesst, ohne dass ein leitfähiges Objekt berührt wird.

    9 Die äquivalente Strahlungsleistung (ERP) ist die einer Antenne zugeführte Sende-leistung, multipliziert mit dem Antennengewinn in Hauptstrahlrichtung, bezogen auf den Halbwellendipol.

    2. Kapitel: Emissionen

    1. Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften für neue und alte Anlagen

    Art. 4 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung 1 Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 fest-gelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten.

    2 Bei Anlagen, für die Anhang 1 keine Vorschriften enthält, ordnet die Behörde Emissionsbegrenzungen so weit an, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

    Art. 5 Ergänzende und verschärfte Emissionsbegrenzung 1 Steht fest oder ist zu erwarten, dass ein oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 durch eine einzelne Anlage allein oder durch mehrere Anlagen zusammen überschritten werden, so ordnet die Behörde ergänzende oder verschärfte Emis-sionsbegrenzungen an.

    2 Sie ordnet ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen so weit an, bis die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden.

    3 Steht fest oder ist zu erwarten, dass der Immissionsgrenzwert nach Anhang 2 Zif-fer 13 oder 225 für den Berührungsstrom beim Kontakt mit leitfähigen Objekten überschritten wird, so ordnet die Behörde in erster Linie Massnahmen an diesen Objekten an.

    2. Abschnitt: Besondere Vorschriften für neue Anlagen

    Art. 6

    Wird eine neue Anlage nach ihrer Inbetriebnahme im Sinne von Anhang 1 geändert, so gelten die Vorschriften über die Emissionsbegrenzung bei neuen Anlagen.

    7 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1135). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

  • Schutz des ökologischen Gleichgewichts

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    3. Abschnitt: Besondere Vorschriften für alte Anlagen

    Art. 7 Sanierungspflicht 1 Die Behörde sorgt dafür, dass alte Anlagen, die den Anforderungen der Artikel 4 und 5 nicht entsprechen, saniert werden.

    2 Sie erlässt die erforderlichen Verfügungen und legt darin die Sanierungsfrist nach Artikel 8 fest. Notfalls verfügt sie für die Dauer der Sanierung Betriebseinschrän-kungen oder die Stilllegung der Anlage.

    3 Auf die Sanierung kann verzichtet werden, wenn sich der Inhaber verpflichtet, die Anlage innert der Sanierungsfrist stillzulegen.

    Art. 8 Sanierungsfrist 1 Die Frist für die Durchführung der vorsorglichen Emissionsbegrenzungen richtet sich nach den Vorschriften von Anhang 1. Enthält Anhang 1 keine Vorschriften, so gilt eine Frist von höchstens fünf Jahren. Die Behörde kann die Frist auf Gesuch hin um höchstens die Hälfte verlängern, wenn die Durchführung der Emissionsbegren-zungen innerhalb der ordentlichen Frist wirtschaftlich nicht tragbar wäre.

    2 Für die ergänzenden oder verschärften Emissionsbegrenzungen beträgt die Sanie-rungsfrist höchstens drei Jahre. Die Behörde legt kürzere Fristen fest, mindestens aber drei Monate, wenn die Massnahmen ohne erhebliche Investitionen durchgeführt werden können.

    Art. 98 Änderung alter Anlagen

    Wird eine alte Anlage im Sinne von Anhang 1 geändert, so gelten die Vorschriften über die Emissionsbegrenzung bei neuen Anlagen, soweit Anhang 1 keine abwei-chenden Vorschriften enthält.

    4. Abschnitt: Mitwirkung und Kontrolle

    Art. 10 Mitwirkungspflicht

    Der Inhaber einer Anlage ist verpflichtet, der Behörde auf Verlangen die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte, namentlich Angaben nach Artikel 11 Absatz 2, zu erteilen. Nötigenfalls hat er Messungen oder andere Abklärungen durchzuführen oder zu dulden.

    8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1135).

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    Art. 11 Meldepflicht 1 Der Inhaber einer Anlage, für die Anhang 1 Emissionsbegrenzungen festlegt, muss der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, bevor die Anlage neu erstellt, an einen andern Standort verlegt, am bestehenden Standort ersetzt oder im Sinne von Anhang 1 geändert wird. Ausgenommen sind elektrische Hausinstallationen (Anh. 1 Ziff. 4).9

    2 Das Standortdatenblatt muss enthalten:

    a. die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind;

    b. den massgebenden Betriebszustand nach Anhang 1;

    c. Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung:

    1. an dem für Menschen zugänglichen Ort, an dem diese Strahlung am stärksten ist,

    2. an den drei Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen diese Strahlung am stärksten ist, und

    3. an allen Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen der Anlagegrenz-wert nach Anhang 1 überschritten ist;

    d. einen Situationsplan, der die Angaben nach Buchstabe c darstellt.

    Art. 12 Kontrolle 1 Die Behörde überwacht die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen.

    2 Zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwertes nach Anhang 1 führt sie Messungen oder Berechnungen durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU)10 empfiehlt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden.

    3 Wird wegen gewährter Ausnahmen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 bei neuen oder geänderten Anlagen überschritten, so misst die Behörde periodisch die von die-sen Anlagen erzeugte Strahlung oder lässt diese messen. Sie kontrolliert innert sechs Monaten nach der Inbetriebnahme, ob:

    a. die der Verfügung zugrunde liegenden Angaben über den Betrieb zutreffen; und

    b. die verfügten Anordnungen befolgt werden.

    9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2009, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2009 3565).

    10 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

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    3. Kapitel: Immissionen

    Art. 13 Geltung der Immissionsgrenzwerte 1 Die Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 müssen überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können.

    2 Sie gelten nur für Strahlung, die gleichmässig auf den ganzen menschlichen Körper einwirkt.

    Art. 14 Ermittlung der Immissionen 1 Die Behörde ermittelt die Immissionen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 überschritten sind.

    2 Sie führt dazu Messungen oder Berechnungen durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das BAFU empfiehlt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden.

    3 Bei der Ermittlung der Strahlung in Betriebsräumen werden Immissionen aus betriebseigenen Quellen nicht berücksichtigt.

    4 Die Immissionen werden als elektrische Feldstärke, magnetische Feldstärke, mag-netische Flussdichte, Körperableitstrom oder Berührungsstrom für denjenigen Be-triebszustand der Anlage ermittelt, bei dem sie am höchsten sind.

    5 Soweit in Anhang 2 eine Mittelungsdauer festgelegt ist, werden die Immissionen während der Mittelungsdauer quadratisch gemittelt; andernfalls ist der höchste Effektivwert massgebend.

    Art. 15 Beurteilung der Immissionen

    Die Behörde beurteilt, ob die Immissionen einen oder mehrere Immissionsgrenz-werte nach Anhang 2 überschreiten.

    4. Kapitel: Anforderungen an die Ausscheidung von Bauzonen

    Art. 16

    Bauzonen dürfen nur dort ausgeschieden werden, wo die Anlagegrenzwerte nach Anhang 1 von bestehenden und raumplanungsrechtlich festgesetzten geplanten Anlagen eingehalten sind oder mit planerischen oder baulichen Massnahmen einge-halten werden können.

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    5. Kapitel: Schlussbestimmungen

    1. Abschnitt: Vollzug

    Art. 17 Vollzug durch die Kantone

    Die Kantone vollziehen diese Verordnung unter Vorbehalt von Artikel 18.

    Art. 18 Vollzug durch den Bund

    Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Vereinbarun-gen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung betreffen, so vollziehen sie dabei auch diese Verordnung. Für die Mitwirkung des BAFU und der Kantone gilt Artikel 41 Absätze 2 und 4 des Gesetzes; gesetzliche Geheimhaltungspflichten bleiben vorbehalten.

    Art. 19 Koordinationsbehörde 1 Tragen mehrere Anlagen zur Überschreitung von Immissionsgrenzwerten nach Anhang 2 bei und sind für den Vollzug dieser Verordnung bei diesen Anlagen ver-schiedene Behörden zuständig, so bezeichnen die beteiligten Behörden die für die Koordination zuständige Behörde.

    2 Die koordinierende Behörde geht nach den Koordinationsgrundsätzen des Raum-planungsgesetzes vom 22. Juni 1979 vor

    Art. 19a11 Geoinformation

    Das BAFU gibt die minimalen Geodatenmodelle und Darstellungsmodelle für Geobasisdaten nach dieser Verordnung vor, für die es im Anhang 1 der Geoinforma-tionsverordnung vom 21. Mai 200812 als Fachstelle des Bundes bezeichnet ist.

    Art. 19b13 Erhebungen und Information 1 Das BAFU veröffentlicht periodisch eine nationale Übersicht über die Belastung der Bevölkerung durch Strahlung. Es kann dazu Erhebungen durchführen. Inhaber von Anlagen sowie Behörden des Bundes und der Kantone sind verpflichtet, dem BAFU auf Anfrage die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

    2 Das BAFU informiert periodisch über den Stand der Wissenschaft und der Erfah-rung über die Auswirkungen der Strahlung von ortsfesten Anlagen auf den Men-schen und die Umwelt.

    11 Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 12 der V vom 21. Mai 2008 über Geoinformation, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2809).

    12 SR 510.620 13 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019

    (AS 2019 1491).

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    2. Abschnitt: Übergangsbestimmung und Inkrafttreten

    Art. 2014 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. Juli 2009

    Anlagen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 1. Juli 2009 rechtskräftig bewilligt waren und den Anforderungen nach Artikel 4 und 5 entsprachen, müssen die Be-stimmungen nach Anhang 1 einhalten, sobald sie ersetzt, an einen andern Standort verlegt oder im Sinne von Anhang 1 geändert werden.

    Art. 21 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2000 in Kraft.

    14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2009, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2009 3565).

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    Anhang 115 (Art. 4, 6, 8 Abs. 1, 9, 11, 12 und 16)

    Vorsorgliche Emissionsbegrenzungen

    1 Frei- und Kabelleitungen zur Übertragung von elektrischer Energie

    11 Geltungsbereich 1 Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für folgende Anlagen mit einer Nennspan-nung von mehr als 1000 V:

    a. Wechselstrom-Freileitungen;

    b. Wechselstrom-Kabelleitungen mit Einleiterkabeln in getrennten Rohren.

    2 Für die Fahrleitungsanlage von Eisenbahnen gilt Ziffer 5.

    12 Begriffe 1 Ein Phasenleiter ist ein einzelner, unter Spannung stehender Leiter.

    2 Ein Leitungsstrang umfasst alle Phasenleiter, die zum gleichen Stromkreis gehö-ren. Es sind dies bei Dreiphasensystemen die drei Phasenleiter L1, L2 und L3, bei Einphasensystemen die beiden Phasenleiter U und V.

    3 Eine Leitung besteht aus der Gesamtheit aller Phasen- und Erdleiter einschliesslich der Tragwerke bei Freileitungen oder der baulichen Umhüllungen bei Kabelleitun-gen. Sie kann einen oder mehrere Leitungsstränge umfassen.

    4 Eine Anlage umfasst innerhalb eines zu beurteilenden Abschnittes entweder alle Freileitungen oder alle Kabelleitungen, die in einem engen räumlichen Zusammen-hang stehen, unabhängig davon, in welcher Reihenfolge sie erstellt oder geändert werden.

    5 In einem engen räumlichen Zusammenhang stehen zwei Freileitungen oder zwei Kabelleitungen, wenn sich ihre Nahbereiche berühren oder überlappen.

    6 Der Nahbereich einer Leitung ist der Raum, in dem die von der Leitung allein erzeugte magnetische Flussdichte den Anlagegrenzwert überschreitet. Massgebend sind die Ströme nach Ziffer 13 Absätze 2 und 3 und die optimierte Phasenbelegung bei gleichläufiger Lastflussrichtung.

    7 Als Änderung einer Anlage gelten:

    15 Bereinigt gemäss Ziff. IV 34 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts (AS 2007 4477), Ziff. I der V vom 1. Juli 2009 (AS 2009 3565), Beilage 2 Ziff. II 6 der V vom 16. Nov. 2011 (AS 2011 6233), Ziff. II der V vom 23. März 2016 (AS 2016 1135) und vom 17. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1491).

  • Schutz des ökologischen Gleichgewichts

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    a. bauliche Anpassungen, bei denen der Bodenabstand von Phasenleitern einer Freileitung oder die Verlegetiefe von Phasenleitern einer erdverlegten Ka-belleitung verkleinert wird;

    b. bauliche Anpassungen, bei denen der Abstand zwischen den Phasenleitern gleicher Frequenz einer Leitung vergrössert wird;

    c. die Erstellung einer neuen Leitung in einem engen räumlichen Zusammen-hang mit einer bestehenden Leitung;

    d. der Rückbau einer Leitung, die in einem engen räumlichen Zusammenhang mit einer anderen Leitung steht;

    e. die Änderung der Anzahl dauerhaft betriebener Leitungsstränge;

    f. die Umnutzung bestehender Leitungsstränge für Stromsysteme anderer Fre-quenz; oder

    g. die dauerhafte Änderung des massgebenden Stroms nach Ziffer 13 Absätze 2 und 3.

    8 Bei einer alten Anlage, die mehrere Leitungen umfasst, gelten der Ersatz einer Leitung durch eine Leitung gleicher Technologie oder der Rückbau einer Leitung als Änderung der Anlage, wenn dabei mindestens eine Leitung, die vor dem Inkraft-treten dieser Verordnung rechtskräftig bewilligt war, bestehen bleibt.

    13 Massgebender Betriebszustand und massgebender Strom 1 Als massgebender Betriebszustand gilt der gleichzeitige Betrieb aller Leitungs-stränge mit den massgebenden Strömen in der am häufigsten vorkommenden Kom-bination der Lastflussrichtungen.

    2 Als massgebender Strom gilt:

    a. für Freileitungen: der nach dem Stand der Technik berechnete maximal zu-lässige Dauerstrom bei 40 °C Umgebungstemperatur und 0.5 m/s Wind-geschwindigkeit;

    b. für Kabelleitungen: der nach dem Stand der Technik, namentlich nach der Norm IEC 6028716 berechnete maximal zulässige Dauerstrom.

    3 Die Behörde kann in der Plangenehmigungsverfügung für den massgebenden Strom einen niedrigeren Wert als nach Absatz 2 festlegen. Dieser muss während mindestens 98 Prozent der Zeit eines Jahres eingehalten werden.

    16 International Standard IEC 60287, Electric cables – Calculation of the current rating. Die in dieser Verordnung genannten technischen Normen können beim Bundesamt für Umwelt, 3003 Bern, kostenlos eingesehen oder gegen Entgelt bei Electrosuisse (www.electrosuisse.ch) bezogen werden.

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    14 Anlagegrenzwert

    Der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der magnetischen Flussdichte beträgt 1 µT.

    15 Neue Anlagen 1 Neue Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfind-licher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten.

    2 Die Behörde bewilligt Ausnahmen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass:

    a. die Phasenbelegung, soweit dies technisch und betrieblich möglich ist, opti-miert ist; und

    b. alle anderen Massnahmen zur Begrenzung der magnetischen Flussdichte, wie die Errichtung an einem anderen Standort, eine andere Leiteranordnung, Verkabelungen oder Abschirmungen, getroffen werden, die technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind.

    3 Die Massnahmen nach Absatz 2 sind so auszuführen, dass im massgebenden Betriebszustand das Ausmass der Überschreitung des Anlagegrenzwerts minimiert wird.

    16 Alte Anlagen 1 Überschreitet die von einer alten Anlage erzeugte magnetische Flussdichte im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlage-grenzwert, so ist die Phasenbelegung, soweit dies technisch und betrieblich möglich ist, so zu optimieren, dass das Ausmass der Überschreitung minimiert wird.

    2 Die Sanierungsfrist nach Artikel 8 Absatz 1 beträgt höchstens drei Jahre.

    17 Änderung alter Anlagen 1 Geänderte alte Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten.

    2 Der Anlagegrenzwert darf überschritten werden, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass:

    a. die Phasenbelegung, soweit dies technisch und betrieblich möglich ist, opti-miert ist; und

    b. alle Massnahmen nach Ziffer 15 Absatz 2 Buchstabe b getroffen werden, soweit sie nicht unter den Vorbehalt von Absatz 3 fallen.

    3 Folgende Massnahmen müssen nicht getroffen werden:

    a. die Verkabelung von Leitungssträngen einer Nennspannung von 220 kV o-der mehr;

    b. die Verkabelung von Leitungssträngen der Frequenz von 16,7 Hz;

  • Schutz des ökologischen Gleichgewichts

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    814.710

    c. die Verlegung an einen anderen Standort von Leitungen mit Leitungs-strängen einer Nennspannung von 220 kV oder mehr; oder

    d. die Verlegung von Kabelleitungen an einen anderen Standort.

    4 Die Massnahmen nach Absatz 2 sind so auszuführen, dass im massgebenden Betriebszustand das Ausmass der Überschreitung des Anlagegrenzwerts minimiert wird.

    2 Transformatorenstationen

    21 Geltungsbereich

    Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen zur Transformation von Hoch- auf Niederspannung.

    22 Begriffe 1 Eine Anlage umfasst alle stromführenden Teile einer Transformatorenstation ein-schliesslich der Niederspannungsverbindungen und des Niederspannungsverteilers.

    2 Als Änderung einer Anlage gilt die Erhöhung der Nennleistung.

    23 Massgebender Betriebszustand

    Als massgebender Betriebszustand gilt der Betrieb mit Nennleistung.

    24 Anlagegrenzwert

    Der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der magnetischen Flussdichte beträgt 1 µT.

    25 Neue und alte Anlagen 1 Neue und alte Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten.

    2 Die Behörde bewilligt Ausnahmen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass alle Massnahmen zur Begrenzung der magnetischen Flussdichte, wie die Errichtung an einem anderen Standort oder Abschirmungen, getroffen werden, die technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind.

  • Schutz vor nichtionisierender Strahlung. V

    13

    814.710

    3 Unterwerke und Schaltanlagen

    31 Geltungsbereich

    Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen zur Transformation zwischen zwei verschiedenen Hochspannungsebenen sowie für Hochspannungsschaltanlagen.

    32 Begriffe 1 Eine Anlage umfasst:

    a. alle unter Hochspannung stehenden Teile eines Unterwerks oder einer Schaltanlage;

    b. bei einem Unterwerk oder einer Schaltanlage zur Speisung von Fahrlei-tungsanlagen nach Anhang 4 Buchstabe c der Eisenbahnverordnung vom 23. November 198317 (EBV) zusätzlich die Rückstrom führenden Teile.

    2 Als Änderung einer Anlage gilt die Erhöhung der Nennleistung oder die Verschie-bung oder Erweiterung von Teilen, die unter Hochspannung stehen.

    33 Massgebender Betriebszustand 1 Als massgebender Betriebszustand gilt der Betrieb mit Nennleistung.

    2 Als massgebender Betriebszustand von Anlagen zur Speisung von Fahrleitungs-anlagen nach Anhang 4 Buchstabe c EBV gilt die Kombination des Betriebszustands nach Absatz 1 für die Seite der Oberspannung und des Betriebszustands nach Zif-fer 53 für die Seite der Unterspannung.

    34 Anlagegrenzwert

    Der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der magnetischen Flussdichte beträgt 1 µT.

    35 Neue und alte Anlagen 1 Neue und alte Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten.

    2 Die Behörde bewilligt Ausnahmen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass alle Massnahmen zur Begrenzung der magnetischen Flussdichte, wie die Errichtung an einem anderen Standort oder Abschirmungen, getroffen werden, die technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind.

    17 SR 742.141.1

  • Schutz des ökologischen Gleichgewichts

    14

    814.710

    4 Elektrische Hausinstallationen 1 Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Hausinstallationen nach Artikel 14 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 190218 unter Ausschluss von fest angeschlossenen sowie gesteckten ortsfesten Erzeugnissen.

    2 Hausinstallationen sind nach dem anerkannten Stand der Technik so auszuführen, dass die magnetische Flussdichte an den Orten mit empfindlicher Nutzung minimiert wird.

    3 Als anerkannter Stand der Technik gelten insbesondere die Vorschriften der Nie-derspannungs-Installationsnorm (NIN)19.

    5 Eisenbahnen

    51 Geltungsbereich

    Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Eisenbahnen, die mit Wechselstrom betrieben werden.

    52 Begriffe 1 Eine Anlage umfasst innerhalb eines zu beurteilenden Streckenabschnitts die Fahrleitungsanlage sowie die Bahnrückstrom- und Erdungsanlage nach Anhang 4 Buchstaben c und d EBV.

    2 Als Änderung einer Anlage gilt der Ausbau auf mehr elektrifizierte Streckengleise.

    53 Massgebender Betriebszustand

    Als massgebender Betriebszustand gilt der vorgesehene Betrieb von Personen- und Güterzügen mit dem dazu erforderlichen, in die Fahrleitung eingespeisten und über 24 Stunden gemittelten Strom.

    54 Anlagegrenzwert

    Der Anlagegrenzwert für den über 24 Stunden gemittelten Effektivwert der magne-tischen Flussdichte beträgt 1 µT.

    55 Neue Anlagen 1 Neue Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfind-licher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten.

    2 Die Behörde bewilligt Ausnahmen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass:

    18 SR 734.0 19 SN 411000:2015

  • Schutz vor nichtionisierender Strahlung. V

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    814.710

    a. die Anlage mit einem Rückleiter möglichst nahe bei den Hinleitern aus-gerüstet ist, welche die grössten Ströme führen; und

    b. alle anderen Massnahmen zur Begrenzung der magnetischen Flussdichte, wie die Errichtung an einem anderen Standort oder Abschirmungen, getrof-fen werden, die technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind.

    56 Alte Anlagen

    Überschreitet die von einer alten Anlage erzeugte magnetische Flussdichte im mass-gebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenz-wert, so ist die Anlage mit einem Rückleiter auszurüsten.

    57 Änderung alter Anlagen 1 Geänderte alte Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand folgende An-forderungen erfüllen:

    a. an Orten mit empfindlicher Nutzung, bei denen vor der Änderung der Anla-gegrenzwert überschritten war, darf die magnetische Flussdichte nicht zu-nehmen; und

    b. an den anderen Orten mit empfindlicher Nutzung darf der Anlagegrenzwert nicht überschritten werden.

    2 Die Behörde bewilligt Ausnahmen, wenn die Voraussetzungen nach Ziffer 55 Absatz 2 erfüllt sind.

    6 Sendeanlagen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse

    61 Geltungsbereich 1 Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Sendeanlagen für zellularen Mobilfunk und Sendeanlagen für drahtlose Teilnehmeranschlüsse; ausgenommen sind:

    a. Richtfunkantennen;

    b. Sendeantennen, die im massgebenden Betriebszustand nach Ziffer 63 eine ERP von 6 W oder weniger aufweisen, im Inneren eines Gebäudes ange-bracht sind und ausschliesslich dessen Versorgung dienen;

    c. Sendeantennen, die im massgebenden Betriebszustand nach Ziffer 63 eine ERP von 6 W oder weniger aufweisen, und:

    1. mindestens 5 m von anderen Sendeantennen entfernt sind, oder

  • Schutz des ökologischen Gleichgewichts

    16

    814.710

    2. weniger als 5 m von anderen Sendeantennen entfernt sind, sofern sie mit diesen zusammen eine ERP von höchstens 6 W aufweisen;

    d. Sendeantennen, die während weniger als 800 Stunden pro Jahr senden.

    62 Begriffe 1 Eine Antennengruppe umfasst alle Sendeantennen, die am selben Mast oder an oder auf demselben Gebäude angebracht sind.

    2 Antennengruppen, die aus einem engen räumlichen Zusammenhang senden, gelten als eine Anlage, unabhängig davon, in welcher Reihenfolge sie erstellt oder geändert werden.

    3 Aus einem engen räumlichen Zusammenhang senden zwei Antennengruppen, wenn sich von jeder der beiden Antennengruppen mindestens eine Sendeantenne im Perimeter der anderen Antennengruppe befindet.

    4 Der Perimeter einer Antennengruppe ist die horizontale Fläche aus Kreisen mit Radius r um jede Sendeantenne der Antennengruppe. Der Radius r in Metern be-trägt:

    90ERPFr ; dabei bedeutet:

    a. F den Frequenzfaktor. Dieser beträgt:

    1. für Antennengruppen, die ausschliesslich im Frequenzbereich um 900 MHz oder in niedrigeren Frequenzbereichen senden: 2,63,

    2. für Antennengruppen, die ausschliesslich im Frequenzbereich um 1800 MHz oder in höheren Frequenzbereichen senden: 1,76,

    3. für alle anderen Antennengruppen: 2,10;

    b. ERP90 die kumulierte ERP in W, die durch die Sendeantennen einer Anten-nengruppe in einen Azimutsektor von 90° emittiert wird. Massgebend ist der Azimutsektor mit der höchsten kumulierten ERP.

    5 Als Änderung einer Anlage gilt:

    a. die Änderung der Lage von Sendeantennen;

    b. der Ersatz von Sendeantennen durch solche mit einem andern Antennendia-gramm;

    c. die Erweiterung mit zusätzlichen Sendeantennen;

    d. die Erhöhung der ERP über den bewilligten Höchstwert hinaus; oder

    e. die Änderung von Senderichtungen über den bewilligten Winkelbereich hin-aus.

    6 Sendeantennen gelten als adaptiv, wenn ihre Senderichtung oder ihr Antennen-diagramm automatisch in kurzen zeitlichen Abständen angepasst wird.

  • Schutz vor nichtionisierender Strahlung. V

    17

    814.710

    63 Massgebender Betriebszustand

    Als massgebender Betriebszustand gilt der maximale Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung; bei adaptiven Antennen wird die Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme berücksichtigt.

    64 Anlagegrenzwert

    Der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke beträgt:

    a. für Anlagen, die ausschliesslich im Frequenzbereich um 900 MHz oder in niedrigeren Frequenzbereichen senden: 4,0 V/m;

    b. für Anlagen, die ausschliesslich im Frequenzbereich um 1800 MHz oder in höheren Frequenzbereichen senden: 6,0 V/m;

    c. für alle anderen Anlagen: 5,0 V/m.

    65 Neue und alte Anlagen

    Neue und alte Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten.

    7 Sendeanlagen für Rundfunk und übrige Funkanwendungen

    71 Geltungsbereich 1 Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Sendeanlagen des Rundfunks und übri-ger Funkanwendungen, die im massgebenden Betriebszustand nach Ziffer 73 ins-gesamt eine ERP von mehr als 6 W aufweisen und die während mindestens 800 Stunden pro Jahr am gleichen Standort senden.

    2 Sie gelten nicht für Funkdienste nach Ziffer 6 und für Richtfunkanlagen.

    72 Begriffe 1 Eine Anlage umfasst alle Sendeantennen, die am selben Mast angebracht sind oder die aus einem engen räumlichen Zusammenhang senden.

    2 Als Änderung einer Anlage gilt:

    a. die Änderung der Lage von Sendeantennen;

    b. der Ersatz von Sendeantennen durch solche mit einem andern Antennen-diagramm;

    c. die Erweiterung mit zusätzlichen Sendeantennen;

  • Schutz des ökologischen Gleichgewichts

    18

    814.710

    d. die Erhöhung der ERP über den bewilligten Höchstwert hinaus; oder

    e. die Änderung von Senderichtungen über den bewilligten Winkelbereich hin-aus.

    73 Massgebender Betriebszustand

    Als massgebender Betriebszustand gilt der Betrieb mit der maximalen Sende-leistung.

    74 Anlagegrenzwert

    Der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke beträgt:

    a. für Langwellen- und Mittelwellensender: 8,5 V/m;

    b. für alle übrigen Sendeanlagen: 3,0 V/m.

    75 Neue und alte Anlagen 1 Neue und alte Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten.

    2 Die Behörde bewilligt Ausnahmen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass:

    a. die Anlage mit der niedrigsten Sendeleistung betrieben wird, die für die Er-füllung des vorgesehenen Zwecks der Anlage notwendig ist; und

    b. alle anderen Massnahmen zur Begrenzung der elektrischen Feldstärke, wie die Errichtung an einem anderen Standort oder Abschirmungen, getroffen werden, die technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind.

    8 Radaranlagen

    81 Geltungsbereich

    Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Radarsendeanlagen, die im massgeben-den Betriebszustand nach Ziffer 83 insgesamt eine über den Abtastzyklus gemittelte ERP von mehr als 6 W aufweisen und die während mindestens 800 Stunden pro Jahr am gleichen Standort senden.

    82 Begriffe 1 Eine Anlage umfasst alle Radarsendeantennen, die aus einem engen räumlichen Zusammenhang senden.

    2 Als Änderung einer Anlage gilt:

    a. die Änderung der Lage von Sendeantennen;

  • Schutz vor nichtionisierender Strahlung. V

    19

    814.710

    b. der Ersatz von Sendeantennen durch solche mit einem andern Antennendia-gramm;

    c. die Erweiterung mit zusätzlichen Sendeantennen;

    d. die Erhöhung der ERP über den bewilligten Höchstwert hinaus;

    e. die Änderung von Senderichtungen über den bewilligten Winkelbereich hin-aus; oder

    f. die Änderung des Abtastzyklus.

    83 Massgebender Betriebszustand

    Als massgebender Betriebszustand gilt die Überwachung des vorgesehenen Luft-raumes mit der maximalen Sendeleistung.

    84 Anlagegrenzwert

    Der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke beträgt 5,5 V/m, gemessen als Mittelwert während eines vollständigen Abtastzyklus.

    85 Neue und alte Anlagen 1 Neue und alte Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten.

    2 Die Behörde bewilligt Ausnahmen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass:

    a. die Anlage mit der niedrigsten Sendeleistung betrieben wird, die für die Er-füllung des vorgesehenen Zwecks der Anlage notwendig ist; und

    b. alle anderen Massnahmen zur Begrenzung der elektrischen Feldstärke, wie die Errichtung an einem anderen Standort oder Abschirmungen, getroffen werden, die technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind.

  • Schutz des ökologischen Gleichgewichts

    20

    814.710

    Anhang 2 (Art. 5, 13, 14, 15, 19)

    Immissionsgrenzwerte

    1 Immissionen mit einer einzigen Frequenz

    11 Immissionsgrenzwerte für Feldgrössen 1 Die Immissionsgrenzwerte für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke, der magnetischen Feldstärke und der magnetischen Flussdichte betragen:

    Frequenz Immissionsgrenzwert für den Effektivwert der Mittelungsdauer

    elektrischen Feld-stärke

    EG,f (V/m)

    magnetischen Feldstärke

    HG,f (A/m)

    magnetischen Flussdichte

    BG,f (µT)

    (Minuten)

    < 1 Hz – 32 000 40 000 –a

    1–8 Hz 10 000 32 000 / f 2 40 000 / f 2 –a

    8–25 Hz 10 000 4000 / f 5000 / f –a

    0,025–0,8 kHz 250 / f 4 / f 5 / f –a

    0,8–3 kHz 250 / f 5 6,25 –a

    3–100 kHz 87 5 6,25 –a

    100–150 kHz 87 5 6,25 6

    0,15–1 MHz 87 0,73 / f 0,92 / f 6

    1–10 MHz 87 / f 0,73 / f 0,92 / f 6

    10–400 MHz 28 0,073 0,092 6

    400–2000 MHz 1,375 · f 0,0037 · f 0,0046 · f 6

    2–10 GHz 61 0,16 0,20 6

    10–300 GHz 61 0,16 0,20 68 / f 1.05

    Dabei bedeutet f die Frequenz in der in der ersten Tabellenspalte angegebenen Einheit. a Massgebend ist der höchste Effektivwert (Art. 14 Abs. 5).

  • Schutz vor nichtionisierender Strahlung. V

    21

    814.710

    2 Zusätzlich zu Absatz 1 gelten bei gepulsten Immissionen für den während der Puls-dauer gemittelten Effektivwert der elektrischen Feldstärke, der magnetischen Feld-stärke und der magnetischen Flussdichte die folgenden Immissionsgrenzwerte:

    Frequenz Immissionsgrenzwert für den Effektivwert der Mittelungsdauer

    elektrischen Feld-stärke

    EP,f (V/m)

    magnetischen Feldstärke

    HP,f (A/m)

    magnetischen Flussdichte

    BP,f (µT)

    10–400 MHz 900 2,3 2,9 Pulsdauer

    400–2000 MHz 44 · f 0,12 · f 0,15 · f Pulsdauer

    2–300 GHz 1950 5,1 6,4 Pulsdauer

    Dabei bedeutet f die Frequenz in MHz.

    12 Immissionsgrenzwert für den Körperableitstrom

    Für Frequenzen zwischen 10 und 110 MHz beträgt der Immissionsgrenzwert für den Effektivwert des über eine Körper-Extremität abgeleiteten elektrischen Stroms 45 mA. Die Mittelungsdauer beträgt 6 Minuten.

    13 Immissionsgrenzwert für den Berührungsstrom

    Der Immissionsgrenzwert für den Effektivwert des Berührungsstroms beträgt:

    Frequenz Immissionsgrenzwert für den Effektivwert des Berührungsstroms I B,G,f (mA)

    < 2,5 kHz 0,5

    2,5–100 kHz 0,2 f

    0,1–110 MHz 20

    Dabei bedeutet f die Frequenz in kHz.

    2 Immissionen mit mehreren Frequenzen

    21 Grundsätze 1 Sind verschiedene Frequenzen gleichzeitig vorhanden, so werden die Immissionen für jede Frequenz einzeln ermittelt.

    2 Die so ermittelten Immissionen werden nach Ziffer 22 mit einem frequenzabhän-gigen Faktor gewichtet und summiert.

    3 Der Immissionsgrenzwert für jede der nach Ziffer 22 berechneten Summen beträgt 1.

  • Schutz des ökologischen Gleichgewichts

    22

    814.710

    22 Summierungsvorschriften

    Ziffer Frequenzbereich Physikalische Grösse

    Summierungsvorschrift Mittelungs-dauer

    221 1 Hz–10 MHz elektrische Feldstärke

    MHz

    MHz

    f

    MHz

    HzfG

    f E

    E

    E10

    1

    1

    1, 87

    –a

    magnetische Feldstärke

    MHz

    kHz

    f

    kHz

    HzfG

    f H

    H

    H10

    65

    65

    1, 5

    –a

    magnetische Flussdichte

    MHz

    kHz

    f

    kHz

    HzfG

    f B

    B

    B10

    65

    65

    1, 25,6

    –a

    222 100 kHz–300 GHz elektrische Feldstärke

    Ef

    E

    E

    f

    kHz

    MHzf

    G fMHz

    GHz

    87

    2

    100

    12

    1

    300

    ,

    6 Minuten

    magnetische Feldstärke

    GHz

    MHz fG

    fMHz

    kHz

    f

    H

    Hf

    H 300

    1

    2

    .

    1

    100

    2

    2

    73,0

    6 Minuten

    magnetische Flussdichte

    GHz

    MHz fG

    fMHz

    kHz

    f

    B

    Bf

    B 300

    1

    2

    .

    1

    100

    22

    92,0

    6 Minuten

    223 Zusätzlich bei gepulsten Immis-sionen

    elektrische Feldstärke

    E

    E

    f

    P fMHz

    GHz

    ,

    2

    10

    300 Pulsdauer

    10 MHz–300 GHz magnetische Feldstärke

    H

    H

    f

    P fMHz

    GHz

    ,

    2

    10

    300 Pulsdauer

    magnetische Flussdichte

    B

    B

    f

    P fMHz

    GHz

    ,

    2

    10

    300 Pulsdauer

    224 10 MHz–110 MHz Körper-ableitstrom

    IK f

    MHz

    MHz,

    45

    2

    10

    110

    6 Minuten

    225 1 Hz–110 MHz Berührungs-strom

    MHz

    HzfGB

    fB

    I

    I110

    1,,

    , –a

    a Massgebend sind die höchsten Effektivwerte (Art. 14 Abs. 5).

    Die Summierung erfolgt jeweils innerhalb des beim Summenzeichen angegebenen Frequenzbereichs über alle Frequenzen f, bei denen Immissionen gleichzeitig vor-handen sind.

  • Schutz vor nichtionisierender Strahlung. V

    23

    814.710

    Dabei bedeuten:

    f Frequenz in MHz

    Ef Effektivwert der elektrischen Feldstärke in V/m bei der Frequenz f

    EG,f Immissionsgrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke in V/m bei der Frequenz f nach Ziffer 11 Absatz 1

    EP,f Immissionsgrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke in V/m bei der Frequenz f nach Ziffer 11 Absatz 2

    Hf Effektivwert der magnetischen Feldstärke in A/m bei der Frequenz f

    HG,f Immissionsgrenzwert für den Effektivwert der magnetischen Feldstärke in A/m bei der Frequenz f nach Ziffer 11 Absatz 1

    HP,f Immissionsgrenzwert für den Effektivwert der magnetischen Feldstärke in A/m bei der Frequenz f nach Ziffer 11 Absatz 2

    Bf Effektivwert der magnetischen Flussdichte in µT bei der Frequenz f

    BG,f Immissionsgrenzwert für den Effektivwert der magnetischen Flussdichte in µT bei der Frequenz f nach Ziffer 11 Absatz 1

    BP,f Immissionsgrenzwert für den Effektivwert der magnetischen Flussdichte in µT bei der Frequenz f nach Ziffer 11 Absatz 2

    IK,f Effektivwert des über eine Körper-Extremität abgeleiteten elektrischen Stroms in mA bei der Frequenz f

    IB,f Effektivwert des Berührungsstroms in mA bei der Frequenz f

    IB,G,f Immissionsgrenzwert für den Effektivwert des Berührungsstroms in mA bei der Frequenz f nach Ziffer 13

  • Schutz des ökologischen Gleichgewichts

    24

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