Normales Wahlverfahren Anzuwenden in Betrieben mit über 51 wahlberechtigten Arbeitnehmer/innen

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Normales Normales WahlverfahrenWahlverfahren

Anzuwenden in Betrieben mit über 51 wahlberechtigten Arbeitnehmer/innen

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Übersicht

InhaltInhalt

Vor der WahlWann findet eine Betriebsratswahl statt?

Zusammensetzung und Aufgaben des Wahlvorstands; Aufstellen der Wählerliste; Wahlberechtigung; Größe des Betriebsrats

Die WahlSchriftliche Stimmabgabe; Ablauf des

Wahlaktes; öffentliche Stimmauszählung

Nach der WahlSitzverteilung bei Personen- und bei

Listenwahl; Korrektur der Sitzverteilung; Wahlniederschrift; konstituierende Sitzung des Betriebsrats

Normales Wahlverfahren

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Vor der Wahl

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Übersicht

Betriebsratswahlen finden statt …

in Betrieben mit in der Regel mindestens 5 ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen 3 wählbar sind (§ 1 Abs.1 Satz 1 BetrVG).

Mindestgröße des BetriebsMindestgröße des Betriebs

Normales Wahlverfahren Vor der Wahl

5 ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer: Es müssen 5 Dauerarbeitsplätze vorhanden sein, auch wenn diese mit Teilzeitbeschäftigten oder vorübergehend mit Leiharbeitnehmern besetzt sind.

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Übersicht

Welches Wahlverfahren (WV) findet Anwendung?

Welches Wahlverfahren (WV) findet Anwendung?

WahlverfahrenWahlverfahren

Zwingend vereinfachtes WV:in Betrieben mit 5 bis 50 Arbeitnehmern

Zwingend vereinfachtes WV:in Betrieben mit 5 bis 50 Arbeitnehmern

Vereinfachtes WV – freiwillig vereinbart: in Betrieben mit 51 bis 100 Arbeitnehmern, falls freiwillige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber besteht. Ansonsten gilt ab 51 Arbeitnehmern: normales WV

Vereinfachtes WV – freiwillig vereinbart: in Betrieben mit 51 bis 100 Arbeitnehmern, falls freiwillige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber besteht. Ansonsten gilt ab 51 Arbeitnehmern: normales WV

Zwingend normales WV:in Betrieben mit über 100 Arbeitnehmern

Zwingend normales WV:in Betrieben mit über 100 Arbeitnehmern

Normales Wahlverfahren Vor der Wahl

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Übersicht

Was ist ein Betrieb?Was ist ein Betrieb?

Voraussetzung für „Betrieb“

Zusammenfassung von Arbeitsmitteln für einen bestimmten Zweck mit einem einheitlichen Leitungsapparat, der für die wesentlichen personellen und sozialen Angelegenheiten zuständig ist.

Normales Wahlverfahren Vor der Wahl

Personelle Angelegenheiten: Einstellung, Entlassung, Versetzung, ggf. Ein- und Umgruppierung.Soziale Angelegenheiten: Ordnung und Verhalten im Betrieb, Arbeitszeit und Überstunden, Urlaubsplanung, technische Überwachungseinrichtungen, Arbeitsschutz.

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Übersicht

Wahl im GemeinschaftsbetriebWahl im GemeinschaftsbetriebIn einem Gemeinschaftsbetrieb muss nur 1 Betriebsrat gewählt werden.

Ein Gemeinschaftsbetrieb wird vermutet (§ 1 Abs. 2 BetrVG), wenn

... 2 oder mehr Unternehmen gemeinsam zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke Betriebsmittel und Arbeitnehmer nutzen, ohne dass ein gemeinsamer Leitungsapparat nachgewiesen werden muss

... bei einer umwandlungsrechtlichen Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung bzw. einem Betriebs- oder Betriebsteilsübergang (§ 613a BGB) die Organisation des betroffenen Betriebs im Wesentlichen gleich bleibt.

Normales Wahlverfahren Vor der Wahl

Gemeinschaftsbetrieb: gemeinsame Nutzung von Sachmitteln, Arbeitnehmeraustausch, gleiches Betriebsgelände und Räume, Verknüpfung der Arbeitsabläufe oder gemeinsame Einrichtungen wie Kantine, Buchhaltung usw., Identitäten beim Führungspersonal

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Übersicht

Wahl im Betriebsteil/KleinstbetriebWahl im Betriebsteil/KleinstbetriebBetriebsteil: räumlich und organisatorisch unterscheidbarer Betriebsbereich, der dem arbeitstechnischen Zweck des Hauptbetriebs dient.

Betriebsteil wird Hauptbetrieb zugeordnet und wählt dortigen BR mit

Betriebsteil ist eigenständig und wählt eigenen BR

Eigenständig sind Betriebsteile, wenn sie räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt liegen (i. d. R. 45 – 60 km) oder wenn

die Aufgabenbereiche und die Organisation eigenständig sind – und wenn mindestens 5 ständige wahlberechtigte AN vorhanden sind, von denen 3 wählbar sind.

AN eines Kleinstbetriebs wählen BR vom Hauptbetrieb mit

Kleinstbetrieb: organisatorische Einheit mit in der Regel weniger als 5 ständigen wahlberechtigten AN, von denen 3 wählbar sind.

Eigenständiger Betriebsteil kann Hauptbetrieb zugeordnet werden und wählt dortigen BR mit

Voraussetzung: Belegschaft des Betriebsteils beschließt formlos (Unterschriftenliste reicht) die Teilnahme an der BR-Wahl im Hauptbetrieb. Beschluss ist dem BR des Hauptbetriebs spätestens 10 Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit mitzuteilen. Initiative für Abstimmung: 3 Arbeitnehmer des Betriebsteils; die im Betriebsteil vertretene Gewerkschaft; BR des Hauptbetriebs.

Normales Wahlverfahren Vor der Wahl

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Übersicht

Amtszeit des BetriebsratsAmtszeit des Betriebsrats

Wann endet die Amtszeit des Betriebsrats?

Amtszeit endet spätestens immer am 31.05. des Wahljahres

Sonderfall: Wurde die BR-Wahl außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums durchgeführt und das Wahlergebnis nach dem 01.03. des Jahres vor dem Wahljahr bekannt gegeben, ist keine BR-Wahl notwendig. Die Amtszeit kann in diesem Fall maximal 5 Jahre betragen.

wenn bei Bekanntgabe des Wahlergebnisses bereits ein BR bestand: 4 Jahre nach dem Ende der Amtszeit des vorangehenden BR

wenn bei Bekanntgabe des Wahlergebnisses bereits ein BR bestand: 4 Jahre nach dem Ende der Amtszeit des vorangehenden BR

wenn bei Bekanntgabe des Wahlergebnisses noch kein BR bestand: 4 Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Wahlergebnisses für den bestehenden BR

wenn bei Bekanntgabe des Wahlergebnisses noch kein BR bestand: 4 Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Wahlergebnisses für den bestehenden BR

Normales Wahlverfahren Vor der Wahl

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Übersicht

Bestellung des WahlvorstandsBestellung des Wahlvorstands

Voraussetzung: Beschluss des Betriebsrats, (mindestens) dreiköpfigen Wahlvorstand zu bestellen

Sonstige Fälle der Bestellung eines Wahlvorstands zur

BR-Neuwahl (§ 13 BetrVG):

• Belegschaftsstärke sinkt oder steigt innerhalb von 2 Jahren um 50 Prozent (aber mindestens 50 Arbeitnehmer mehr oder weniger)

• die gesetzlich vorgeschriebene Anzahl der BR-Mitglieder wird unterschritten

• Rücktritt / Anfechtung / Auflösung des BR• BR besteht noch nicht• Rechte aus dem Übergangsmandat werden wahrgenommen (§ 21a BetrVG)

Die Bestellung muss spätestens 10 Wochen vor Ablauf der Amtszeit erfolgen. Wegen der umfangreichen Vorbereitung sollte der Zeitpunkt besser 12 Wochen vor Ablauf der BR-Amtszeit gewählt werden.

Normales Wahlverfahren Vor der Wahl

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Übersicht

… bei Untätigkeit des Betriebsrats

Hat es der Betriebsrat versäumt, spätestens 10 Wochen vor Ende seiner Amtszeit einen Wahlvorstand zu bestellen ...

Bestellung des WahlvorstandsBestellung des Wahlvorstands

können 3 wahlberechtigte Arbeitnehmer oder die im Betrieb vertretene Gewerkschaft 8 Wochen vor Ende der Amtszeit des BR beim Arbeitsgericht die Bestellung des Wahlvorstands beantragen

können 3 wahlberechtigte Arbeitnehmer oder die im Betrieb vertretene Gewerkschaft 8 Wochen vor Ende der Amtszeit des BR beim Arbeitsgericht die Bestellung des Wahlvorstands beantragen

kann der Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat 8 Wochen vor Ende der Amtszeit des BR einen Wahlvorstand bestellen

kann der Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat 8 Wochen vor Ende der Amtszeit des BR einen Wahlvorstand bestellen

Normales Wahlverfahren Vor der Wahl

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Folie 13

Übersicht

Bestellung des WahlvorstandsBestellung des Wahlvorstands

Gesamt- oder Konzernbetriebsrat bestehen nicht oder bleiben untätig

Betriebsversammlung findet trotz Einladung nicht statt oderauf der Betriebsversammlung wird kein WV gewählt

Betriebsversammlung wählt mit absoluter Mehrheit der Anwesenden dreiköpfigen WV und seinen Vorsitzenden

Betriebsversammlung wählt mit absoluter Mehrheit der Anwesenden dreiköpfigen WV und seinen Vorsitzenden

Arbeitsgericht bestellt WV auf Antrag von 3 wahlberechtigten Arbeitnehmern oder der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft

Arbeitsgericht bestellt WV auf Antrag von 3 wahlberechtigten Arbeitnehmern oder der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft

Wenn im Betrieb kein Betriebsrat besteht, bestellen Gesamt- oder Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand.

Normales Wahlverfahren Vor der Wahl

Einladung zur Betriebsversammlung möglich durch 3 wahlberechtigte Arbeitnehmer oder die im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Bekanntgabe der Einladung durch Aushang oder die im Betrieb vorhandene Informations- und Kommunikationstechnik.

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Übersicht

Wahlvorstand besteht aus 3 Mitgliedern, in Großbetrieben können es bei Bedarf auch mehr sein, aber immer in ungerader Zahl.

ErsatzmitgliederNach Möglichkeit sollte für jedes Mitglied des Wahlvorstands ein Ersatzmitglied bestellt werden. Die Reihenfolge muss festgelegt werden.

ErsatzmitgliederNach Möglichkeit sollte für jedes Mitglied des Wahlvorstands ein Ersatzmitglied bestellt werden. Die Reihenfolge muss festgelegt werden.

Zusammensetzung WahlvorstandZusammensetzung Wahlvorstand

Vorsitzende/rEines der Mitglieder wird zur/zum Vorsitzenden bestellt. Er/sie vertritt den WV nach außen.

Vorsitzende/rEines der Mitglieder wird zur/zum Vorsitzenden bestellt. Er/sie vertritt den WV nach außen.

3 Mitglieder3 Mitglieder

Normales Wahlverfahren Vor der Wahl

Frauen und MännerWenn beide Geschlechter im Betrieb vertreten sind, sollten sie es auch im WV sein.Die im Betrieb vertretene Gewerkschaftkann ein (nicht stimmberechtigtes) Mitglied entsenden, wenn nicht bereits ein Mitglied des WV Gewerkschaftsmitglied ist.

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Folie 15

Übersicht

Geschäftsführung WahlvorstandGeschäftsführung Wahlvorstand

Geschäftsordnung kann schriftlich fixiert werden

Beschlüssewerden in nicht öffentlicher Sitzung mit

einfacher Mehrheit gefasst

Beschlussfähigkeit bei Anwesenheit mehr als der Hälfte der

Mitglieder

Betriebsadresse des WV muss festgelegt werden

Normales Wahlverfahren Vor der Wahl

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Übersicht

Ausländische ArbeitnehmerAusländische ArbeitnehmerDer Wahlvorstand muss die der deutschen Sprache nicht mächtigen Arbeitnehmer durch ein Merkblatt oder eine Versammlung in der Muttersprache (Dolmetscher organisieren) informieren

über das Wahlverfahrenüber das Wahlverfahren

über die Aufstellung der Wählerliste und der Vorschlagslisten

über die Aufstellung der Wählerliste und der Vorschlagslisten

über den Wahlvorgang und die

Stimmabgabe

über den Wahlvorgang und die

Stimmabgabe

Normales Wahlverfahren Vor der Wahl

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Folie 17

Übersicht

Aufstellen der WählerlisteAufstellen der Wählerliste

Die erste Amtshandlung des Wahlvorstands ist das Aufstellen einer Wählerliste.

Wählerliste:

eine Auflistung aller wahlberechtigten Arbeitnehmer in alphabetischer Reihenfolge

Wählerliste:

eine Auflistung aller wahlberechtigten Arbeitnehmer in alphabetischer Reihenfolge

getrennt nach Geschlechtern

getrennt nach Geschlechtern

mit Vor- und Familiennamen und

Geburtsdatum

mit Vor- und Familiennamen und

Geburtsdatum

Leiharbeitnehmer sind gesondert zu

kennzeichnen (§ 14 AÜG)

Leiharbeitnehmer sind gesondert zu

kennzeichnen (§ 14 AÜG)

Normales Wahlverfahren Vor der Wahl

Der Wahlvorstand hat gerichtlich durchsetzbaren Auskunftsanspruch gegen den Arbeitgeber: Dieser muss alle Informationen und Unterlagen herausgeben, die für die Erstellung der Wählerliste notwendig sind. Bleibt er untätig, kann Wahlvorstand ein Beschlussverfahren (einstweilige Verfügung) vor dem Arbeitsgericht einleiten.

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Übersicht

Auslegen der WählerlisteAuslegen der Wählerliste

Wählerlistewird ausgelegt

Wählerlistewird ausgelegt

an einer oder mehreren Stellen im Betrieb / in weiteren

Betriebsteilen

an einer oder mehreren Stellen im Betrieb / in weiteren

Betriebsteilen

zeitgleich mit Erlass des

Wahlausschreibens

zeitgleich mit Erlass des

Wahlausschreibens

ohne Geburtsdaten der

Arbeitnehmer

ohne Geburtsdaten der

Arbeitnehmer

Normales Wahlverfahren Vor der Wahl

Bekanntmachung ist auch mittels der Informations- und Kommunikationstechniken möglich, wenn alle Arbeitnehmer Kenntnis bekommen können.

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Übersicht

WahlberechtigungWahlberechtigungWahlberechtigt sind alle betriebszugehörigen Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Arbeitnehmer/innen: persönlich abhängige Beschäftigte, die für den Arbeitgeber Dienste leisten, dessen Weisungsrecht unterworfen und in dessen Betrieb eingegliedert sind.

Dazu zählen auch• ausländische Arbeitnehmer/innen• Teilzeitarbeitnehmer/innen• Außendienstmitarbeiter/innen• Tele- und Heimarbeitnehmer/innen• Auszubildende• Umschüler/innen, Praktikanten/Praktikantinnen mit

Arbeitsvertrag, Volontäre, Anlernlinge, Arbeitnehmer in Probezeit

Normales Wahlverfahren Vor der Wahl

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Übersicht

WahlberechtigungWahlberechtigungBetriebszugehörig sind Arbeitnehmer, wenn sie einen Arbeitsvertrag mit dem Betriebsinhaber besitzen.

Betriebszugehörig sind ...• Montage- und Außendienstmitarbeiter/innen, wenn sie der Weisungsmacht der

Betriebsleitung unterliegen

• vorübergehend im Ausland oder in einem anderen Betrieb eingesetzte Arbeitnehmer

• wegen Wehr- oder Zivildienst abwesende Arbeitnehmer

• Elternzeitler/innen

• gekündigte Arbeitnehmer, die weiterbeschäftigt werden

• von anderen Arbeitgebern überlassene Beschäftigte, auch wenn sie keinen Arbeitsvertrag mit dem Betriebsinhaber haben, wie zum Beispiel Leiharbeitnehmer und auf Grundlage einer „Konzernleihe“ überlassene Beschäftigte. Voraussetzung: Geplante Einsatzdauer beträgt mehr als 3 Monate

Nicht betriebszugehörig sind ...• Arbeitnehmer einer Fremdfirma, die einen Werkvertrag mit dem Arbeitgeber

abgeschlossen hat

Normales Wahlverfahren Vor der Wahl

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Übersicht

WahlberechtigungWahlberechtigung

Wahlberechtigt sind nur Arbeitnehmer/innen im Sinne des BetrVG.

Nicht wahlberechtigt:Leitende Angestelltebesitzen eine selbstständige Einstellungs- und Entlassungsbefugnis für eine erhebliche Anzahl von Arbeitnehmern; haben eine nicht unbedeutende Generalvollmacht oder Prokura; haben wichtige Aufgaben für Bestand und Entwicklung des Unternehmens/Betriebs. Mögliche Hilfskriterien: Zuordnung bei letzter Wahl, Jahresarbeitsentgelt, Zugehörigkeit zu einer typischen Leitungsebene.

Besondere PersonengruppenOrganmitglieder von juristischen Personen (GmbH-Geschäftsführer); vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personengesellschaft; Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades des Arbeitgebers bei häuslicher Gemeinschaft.

Normales Wahlverfahren Vor der Wahl

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Übersicht

Größe des BetriebsratsGröße des BetriebsratsEs kommt bei der Berechnung der Größe des Betriebsrats darauf an, wie viele Arbeitnehmer in der Regel im Betrieb tätig sind.

• In der Regel: die Anzahl der betriebszugehörigen Arbeitnehmer im Normalzustand (Rückblick und Prognose)

• Wahlvorstand hat Beurteilungsspielraum

• Aushilfsarbeitnehmer zählen mit, wenn sie mindestens 6 Monate im Jahr tätig sind.

• Von anderen Arbeitgebern überlassene Arbeitnehmer (z. B. Leiharbeitnehmer, Konzernleihe-Arbeitnehmer) zählen nicht mit.

Normales Wahlverfahren Vor der Wahl

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Übersicht

Größe des BetriebsratsGröße des Betriebsrats

Zahlenstaffel für die Anzahlder zu wählendenBR-Mitglieder (nach § 9 BetrVG)

wahlberechtigte AN BR-Mitglieder

5 bis 20 1 21 bis 50 351 bis 100 5101 bis 200 7201 bis 400 9401 bis 700 11701 bis 1.000 131.001 bis 1.500 151.501 bis 2.000 172.001 bis 2.500 192.501 bis 3.000 213.001 bis 3.500 233.501 bis 4.000 254.001 bis 4.500 274.501 bis 5.000 295.001 bis 6.000 316.001 bis 7.000 337.001 bis 9.000 35

In Betrieben mit mehr als 9.000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der BR-Mitglieder für je angefangene 3.000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder.

wahlberechtigte AN BR-Mitglieder

5 bis 20 1 21 bis 50 351 bis 100 5101 bis 200 7201 bis 400 9401 bis 700 11701 bis 1.000 131.001 bis 1.500 151.501 bis 2.000 172.001 bis 2.500 192.501 bis 3.000 213.001 bis 3.500 233.501 bis 4.000 254.001 bis 4.500 274.501 bis 5.000 295.001 bis 6.000 316.001 bis 7.000 337.001 bis 9.000 35

In Betrieben mit mehr als 9.000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der BR-Mitglieder für je angefangene 3.000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder.

Normales Wahlverfahren Vor der Wahl

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Übersicht

Zusammensetzung des BRZusammensetzung des BR

Wenn ein BR aus mindestens 3 Mitgliedern besteht, muss das Geschlecht in der Minderheit mindestens entsprechend dem zahlenmäßigen Verhältnis im BR vertreten sein.

110 Männer : 1 = 110 40 Frauen : 1 = 40110 Männer : 2 = 55 40 Frauen : 2 = 20110 Männer : 3 = 36,6 40 Frauen : 3 = 13,3110 Männer : 4 = 27,5 40 Frauen : 4 = 10110 Männer : 5 = 22 40 Frauen : 5 = 8110 Männer : 6 = 18,3 40 Frauen : 6 = 6,6110 Männer : 7 = 15,7 40 Frauen : 7 = 5,7

110 Männer : 1 = 110 40 Frauen : 1 = 40110 Männer : 2 = 55 40 Frauen : 2 = 20110 Männer : 3 = 36,6 40 Frauen : 3 = 13,3110 Männer : 4 = 27,5 40 Frauen : 4 = 10110 Männer : 5 = 22 40 Frauen : 5 = 8110 Männer : 6 = 18,3 40 Frauen : 6 = 6,6110 Männer : 7 = 15,7 40 Frauen : 7 = 5,7

Ergebnis: 2 Höchstzahlen entfallen auf die Frauen, daher 2 Mindestsitze. Sollte die niedrigste noch relevante Höchstzahl auf beide Geschlechter zugleich entfallen, entscheidet das Los.

Ergebnis: 2 Höchstzahlen entfallen auf die Frauen, daher 2 Mindestsitze. Sollte die niedrigste noch relevante Höchstzahl auf beide Geschlechter zugleich entfallen, entscheidet das Los.

Normales Wahlverfahren Vor der Wahl

Die Anzahl der Mindestsitze berechnet sich nach dem Höchstzahlensystem.Beispiel: Betrieb hat 150 Arbeitnehmer (110 Männer und 40 Frauen). Es sind 7 BR-Sitze zu vergeben. Berechnung: Zahlen nebeneinander stellen, jeweils durch 1, 2, 3 usw. teilen, danach die höchsten Teilzahlen aussortieren.

Page 25: Normales Wahlverfahren Anzuwenden in Betrieben  mit über 51 wahlberechtigten Arbeitnehmer/innen

Folie 25

Übersicht

Das WahlausschreibenDas Wahlausschreiben

Vorbereitung des Wahlausschreibens

Wahlvorstand muss Beschluss fassen über ...

• Ort, an dem Wählerliste und Wahlordnung ausliegen sollen

• Ort, an dem die Wahlvorschläge aushängen sollen

• Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe

• Betriebsteile und Kleinstbetriebe, in denen schriftliche Stimmabgabe erfolgen soll

• Betriebsadresse des Wahlvorstands

• Ort, Tag und Zeit der öffentlichen Stimmauszählung

Danach: Erlass des Wahlausschreibens spätestens 6 Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe per Beschluss (Formular verwenden)

Normales Wahlverfahren Vor der Wahl

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Folie 26

Übersicht

Das WahlausschreibenDas Wahlausschreiben

Aushang: bis zum Tag der Stimmabgabe an einer oder mehreren Stellen im Betrieb bzw. weiteren Betriebsstätten

Aushang: bis zum Tag der Stimmabgabe an einer oder mehreren Stellen im Betrieb bzw. weiteren Betriebsstätten

IuK-Techniken:Bekanntmachung ist auch ausschließlich mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechniken (IuK) möglich, wenn alle Arbeitnehmer Kenntnis bekommen können und keine Veränderungen möglich sind

IuK-Techniken:Bekanntmachung ist auch ausschließlich mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechniken (IuK) möglich, wenn alle Arbeitnehmer Kenntnis bekommen können und keine Veränderungen möglich sind

Bekanntmachung des WahlausschreibensBekanntmachung des Wahlausschreibens

Normales Wahlverfahren Vor der Wahl

Nachträgliche Korrektur: Möglich nur bei Schreibfehlern und offensichtlichen Unrichtigkeiten und innerhalb der ersten 2 Wochen nach Erlass, wenn Nachfrist für die Einreichung der Wahlvorschläge gesetzt wird.

Page 27: Normales Wahlverfahren Anzuwenden in Betrieben  mit über 51 wahlberechtigten Arbeitnehmer/innen

Folie 27

Übersicht

Auslegen der WählerlisteAuslegen der Wählerliste

Wahlvorstand muss Wählerliste und Wahlordnung auslegen

• vom Tage des Erlasses und Aushängens des Wahlausschreibens an

• bis zum Abschluss der Stimmabgabe (letzter Wahltag)

• an dem Ort, der im Wahlausschreiben benannt ist

• oder mittels der im Wahlausschreiben benannten Informations- und Kommunikationstechniken

• ohne Geburtsdaten der Arbeitnehmer

Normales Wahlverfahren Vor der Wahl

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Folie 28

Übersicht

Einsprüche gegen die WählerlisteEinsprüche gegen die Wählerliste

Jeder Arbeitnehmer ist einspruchsberechtigt – unabhängig von der Wahlberechtigung

Jeder Arbeitnehmer ist einspruchsberechtigt – unabhängig von der Wahlberechtigung

Einspruchsfrist: vor Ablauf von 2 Wochen ab Erlass des Wahlausschreibens

Einspruchsfrist: vor Ablauf von 2 Wochen ab Erlass des Wahlausschreibens

Wahlvorstand entscheidet unverzüglich über EinsprücheWahlvorstand entscheidet unverzüglich über Einsprüche

Arbeitnehmer erhält Entscheidung des Wahlvorstands schriftlich mitgeteilt (spätestens am Tag vor der Wahl)

Arbeitnehmer erhält Entscheidung des Wahlvorstands schriftlich mitgeteilt (spätestens am Tag vor der Wahl)

Normales Wahlverfahren Vor der Wahl

Achtung: Die Wählerliste muss vom Wahlvorstand laufend berichtigt und ergänzt werden bis zum Tag der Stimmabgabe.

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Folie 29

Übersicht

WählbarkeitWählbarkeit

Wählbar sind nach § 8 BetrVG ...

• Arbeitnehmer, die wahlberechtigt sind

• und die mindestens 6 Monate dem Betrieb angehören (auch Zugehörigkeit zu einem anderen Betrieb des Unternehmens/Konzerns zählt). Wenn Betrieb noch keine 6 Monate existiert: sofortige Wählbarkeit

• gekündigte Arbeitnehmer

• vorübergehend im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer

• vorübergehend in einen anderen Betrieb versetzte Arbeitnehmer

Normales Wahlverfahren Vor der Wahl

Nicht wählbar sind die von einem anderen Arbeitgeber überlassenen Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer, Konzernleihe-Arbeitnehmer), auch wenn diese gegebenenfalls wahlberechtigt sind.

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Folie 30

Übersicht

WahlvorschlägeWahlvorschläge

Die Betriebsratswahl erfolgt auf Grundlage von Vorschlagslisten

Voraussetzungen:

• Liste muss 2 Wochen ab Erlass und Aushang des Wahlausschreibens eingereicht sein.

• erforderliche Stützunterschriften sind vorhanden: 5 Prozent der Belegschaft, mindestens 3 wahlberechtigte Arbeitnehmer (in Betrieben mit in der Regel bis zu 20 Arbeitnehmern reichen 2 Unterschriften); Unterschriften von 50 Arbeitnehmern sind immer ausreichend.

• bei einer von der Gewerkschaft eingereichten Vorschlagsliste sind Unterschriften von 2 Gewerkschaftsbeauftragten erforderlich.

Normales Wahlverfahren Vor der Wahl

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Folie 31

Übersicht

WahlvorschlägeWahlvorschläge

Wie muss die Vorschlagsliste ausgestaltet sein?

Wahlbewerber/innen sind aufzuführen mit ...• laufender Nummer• Familiennamen und Vornamen• Geburtsdatum • Art der Beschäftigung im Betrieb

Beizufügen ist die schriftliche Zustimmung des Bewerbers/der Bewerberin

Vertreter/in der Liste muss benannt werden

Vorschlagsliste sollte ein Kennwort haben

Normales Wahlverfahren Vor der Wahl

Die Vorschlagsliste ist eine einheitliche Urkunde: Kandidatenliste und Stützunterschriftenliste gehören zusammen.

Page 32: Normales Wahlverfahren Anzuwenden in Betrieben  mit über 51 wahlberechtigten Arbeitnehmer/innen

Folie 32

Übersicht

Wahlvorstand muss Wahlvorschläge prüfen • Schriftliche Bestätigung der Einreichung der Vorschlagsliste mit

Datum/Uhrzeit gegenüber Überbringer/in oder Listenvertreter/in• Kennzeichnung der Liste mit angegebenem Kennwort

(sonst mit Namen der ersten beiden Bewerber/innen auf der Liste)• Prüfung, ob Liste mit einer ausreichenden Zahl an Stützunterschriften

versehen ist

• Prüfung, ob mehrfache Zustimmungserklärungen von Bewerbern/Bewerberinnen

Prüfung der WahlvorschlägePrüfung der Wahlvorschläge

Normales Wahlverfahren Vor der Wahl

Stützunterschrift zählt nur auf einer Liste. Wenn mehrfache Stützunterschriften: WV fordert Arbeitnehmer auf, innerhalb von 3 Arbeitstagen zu erklären, welche Liste er/sie unterstützt. Bei nicht erfolgter Erklärung: Unterschrift zählt nur auf zuerst eingereichter Liste, bei gleichzeitig eingereichten Listen entscheidet das Los.

Bewerber/in kann nur auf einer Liste kandidieren. Wenn Kandidatur auf mehreren Listen, fordert WV Arbeitnehmer auf zu erklären, welche Kandidatur er/sie aufrechterhält. Zugang der Aufforderung setzt 3-Tage-Erklärungsfrist in Lauf. Bei nicht erfolgter Erklärung: Streichung der Bewerberin/des Bewerbers auf allen Vorschlagslisten.

Page 33: Normales Wahlverfahren Anzuwenden in Betrieben  mit über 51 wahlberechtigten Arbeitnehmer/innen

Folie 33

Übersicht

Prüfung der WahlvorschlägePrüfung der Wahlvorschläge

WV prüft Vorschlagslisten möglichst innerhalb von 2 Arbeitstagen auf heilbare Mängel:

• Bewerber/innen sind nicht mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum oder Art der Beschäftigung im Betrieb bezeichnet

• schriftliche Zustimmung der Bewerberin/des Bewerbers fehlt

• wegen Streichung/Rücknahme ist keine ausreichende Zahl an Stützunterschriften vorhanden

Folge: Wahlvorstand teilt Listenvertreter/in Mangel schriftlich unter Angabe der Gründe mit. Möglichkeit der Heilung des Mangels binnen 3 Arbeitstagen.

Normales Wahlverfahren Vor der Wahl

Page 34: Normales Wahlverfahren Anzuwenden in Betrieben  mit über 51 wahlberechtigten Arbeitnehmer/innen

Folie 34

Übersicht

Prüfung der WahlvorschlägePrüfung der Wahlvorschläge

WV prüft Vorschlagslisten möglichst innerhalb von 2 Arbeitstagen auf unheilbare Mängel:

• Liste wurde nicht fristgerecht eingereicht

• Bewerber/innen sind nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt

• keine ausreichende Zahl an Stützunterschriften

• Kandidatur eines nicht wahlberechtigten Arbeitnehmers

Folge: Liste ist unheilbar ungültig. Eine Möglichkeit der Nachbesserung besteht nicht.

Normales Wahlverfahren Vor der Wahl

Page 35: Normales Wahlverfahren Anzuwenden in Betrieben  mit über 51 wahlberechtigten Arbeitnehmer/innen

Folie 35

Übersicht

Nachfrist für WahlvorschlägeNachfrist für Wahlvorschläge

Innerhalb der Frist von 2 Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens wird keine gültige Liste eingereicht:

Innerhalb der Nachfrist wird keine gültige Vorschlagsliste eingereicht:

Wahlvorstand setzt Nachfrist von 1 Woche

Abbruch des Wahlverfahrens und Bekanntgabe des Abbruchs durch Wahlvorstand

Normales Wahlverfahren Vor der Wahl

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Folie 36

Übersicht

Personenwahl oder Listenwahl?Personenwahl oder Listenwahl?

Listenwahl, wenn mehr als 1 Liste

eingereicht wurde

Listenwahl, wenn mehr als 1 Liste

eingereicht wurde

Personenwahl, wenn nur 1 Liste

eingereicht wurde

Personenwahl, wenn nur 1 Liste

eingereicht wurde

Normales Wahlverfahren Vor der Wahl

Bei Listenwahl muss Wahlvorstand Listenordnungsnummern durch Auslosung zuweisen. Zur Auslosung lädt Wahlvorstand Listenvertreter/innen rechtzeitig vor Bekanntmachung der Listen (1 Woche vor Beginn der Stimmabgabe) ein.

Bei Listenwahl kann Arbeitnehmer nur eine Stimme für eine Liste abgeben.

Bei Personenwahl hat Arbeitnehmer so viele Stimmen, wie BR-Mitglieder zu wählen sind, und wählt die Personen auf der Liste.

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Folie 37

Übersicht

Bekanntmachung WahlvorschlägeBekanntmachung Wahlvorschläge

Der Wahlvorstand gibt die Wahlvorschläge bekannt …

spätestens 1 Woche vor Beginn der Stimmabgabespätestens 1 Woche vor Beginn der Stimmabgabe

in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben an dem Ort, der im Wahlausschreiben angegeben wurde

in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben an dem Ort, der im Wahlausschreiben angegeben wurde

in vollständiger Form, ohne Stützunterschriften und Zustimmungserklärungen, aber mit Ordnungsnummer und Kennwort

in vollständiger Form, ohne Stützunterschriften und Zustimmungserklärungen, aber mit Ordnungsnummer und Kennwort

Normales Wahlverfahren Vor der Wahl

Page 38: Normales Wahlverfahren Anzuwenden in Betrieben  mit über 51 wahlberechtigten Arbeitnehmer/innen

Die Wahl

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Folie 39

Übersicht

Schriftliche StimmabgabeSchriftliche Stimmabgabe

Arbeitnehmer können ihre Stimme schriftlich abgeben (Briefwahl), wenn ...

• Wahlvorstand für Betriebsteile und Kleinstbetriebe Briefwahl beschlossen hat. Wahlunterlagen werden ohne Aufforderung verschickt.

• Arbeitnehmer am Wahltag wegen der Eigenart des Beschäftigungsverhältnisses (Außendienst usw.) nicht anwesend sind. Wahlunterlagen werden ohne Aufforderung verschickt.

• Arbeitnehmer Briefwahl ausdrücklich verlangt – wegen Abwesenheit am Wahltag. Wahlvorstand sendet Wahlunterlagen auf Antrag zu.

Normales Wahlverfahren Die Wahl

Die Briefwahlunterlagen müssen enthalten: Wahlausschreiben, Vorschlagsliste/n, Stimmzettel, Wahlumschlag, Persönliche Erklärung des Arbeitnehmers über persönliche Stimmabgabe, Freiumschlag, Merkblatt.

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Folie 40

Übersicht

Schriftliche Stimmabgabe Schriftliche Stimmabgabe Das Formular „Merkblatt“ sollte den Arbeitnehmer informieren über die einzelnen Schritte der schriftlichen Stimmabgabe

„Füllen Sie den Stimmzettel und die Persönliche Erklärung ordnungsgemäß aus.“

„Legen Sie den Stimmzettel in den Stimmzettelumschlag und verschließen Sie ihn.“

„Legen Sie den Stimmzettelumschlag und die Persönliche Erklärung in den großen Umschlag, adressiert An den Wahlvorstand, und verschließen Sie ihn.“

„Schicken Sie den Freiumschlag bis spätestens zum … an den Wahlvorstand.“(Adresse angeben)

Normales Wahlverfahren Die Wahl

Page 41: Normales Wahlverfahren Anzuwenden in Betrieben  mit über 51 wahlberechtigten Arbeitnehmer/innen

Folie 41

Übersicht

Vorbereitung der StimmabgabeVorbereitung der Stimmabgabe

Der Wahlvorstand organisiert ...

• einen oder mehrere gut erreichbare Wahlräume

• Wahlkabinen, Wandschirme oder Stellwände

• Wahlurne, deren Verschließbarkeit durch Siegel oder Plombe sichergestellt wird

• Stimmzettel – müssen drucktechnisch einheitlich gestaltet sein, auch für Briefwahl

Normales Wahlverfahren Die Wahl

Stimmzettel bei Listenwahl: Vorschlagslisten in der Reihenfolge der Ordnungsnummern; Kennwort der Listen benennen; die ersten beiden Bewerber/innen sind mit Familiennamen, Vornamen und Art der Beschäftigung aufzuführen.

Stimmzettel bei Personenwahl: Alle Bewerber/innen sind mit Familiennamen, Vornamen und Art der Beschäftigung aufzuführen; Reihenfolge wie auf eingereichter Vorschlagsliste.

Page 42: Normales Wahlverfahren Anzuwenden in Betrieben  mit über 51 wahlberechtigten Arbeitnehmer/innen

Folie 42

Übersicht

StimmabgabeStimmabgabe

Der Wahlvorstand überwacht den Wahlvorgang. 2 seiner Mitglieder müssen immer anwesend sein (ausreichend: 1 Mitglied und 1 Wahlhelfer/in)

Wahl muss geheim sein!

Normales Wahlverfahren Die Wahl

Jede/r Wähler/in muss unbeobachtet wählen können. Ausnahme: Behinderte oder des Lesens Unkundige können für Wahlakt Vertrauensperson bestimmen (nicht: Wahlvorstandsmitglied, Wahlhelfer/in oder Wahlbewerber/in).

Page 43: Normales Wahlverfahren Anzuwenden in Betrieben  mit über 51 wahlberechtigten Arbeitnehmer/innen

Folie 43

Übersicht

StimmabgabeStimmabgabe

Ablauf des Wahlaktes:

Arbeitnehmer (AN) betritt WahllokalArbeitnehmer (AN) betritt Wahllokal

Wahlvorstand prüft, ob AN auf Wählerliste stehtWahlvorstand prüft, ob AN auf Wählerliste steht

Arbeitnehmer erhält Stimmzettel und WahlumschlagArbeitnehmer erhält Stimmzettel und Wahlumschlag

AN gibt seine Stimme ab, steckt Stimmzettel in Wahlumschlag und verschließt ihn

AN gibt seine Stimme ab, steckt Stimmzettel in Wahlumschlag und verschließt ihn

Arbeitnehmer wirft Wahlumschlag in WahlurneArbeitnehmer wirft Wahlumschlag in Wahlurne

Nach Abschluss der Stimmabgabe ist die Wahlurne zu versiegeln, wenn die Stimmauszählung nicht unmittelbar nach Beendigung der Wahl durchgeführt wird oder die Stimmabgabe wegen mehrtägiger Wahl nur unterbrochen wird.

Nach Abschluss der Stimmabgabe ist die Wahlurne zu versiegeln, wenn die Stimmauszählung nicht unmittelbar nach Beendigung der Wahl durchgeführt wird oder die Stimmabgabe wegen mehrtägiger Wahl nur unterbrochen wird.

Normales Wahlverfahren Die Wahl

Page 44: Normales Wahlverfahren Anzuwenden in Betrieben  mit über 51 wahlberechtigten Arbeitnehmer/innen

Folie 44

Übersicht

Öffentliche StimmauszählungÖffentliche Stimmauszählung

Wahlvorstand muss Stimmen öffentlich auszählen

Ort, Tag und Zeit wie im Wahlausschreiben angegeben

alle Mitglieder des Wahlvorstands müssen anwesend sein

Normales Wahlverfahren Die Wahl

Die Briefwahlumschläge werden vor Abschluss der Stimmabgabe nach Öffnen der Freiumschläge in die Urne geworfen. Schriftliche Stimmabgabe wird in der Wählerliste vermerkt. Vorher Prüfung: Ist Freiumschlag rechtzeitig vor Fristablauf eingegangen?

Hat Arbeitnehmer nicht bereits persönlich gewählt?Ist Persönliche Erklärung über die Stimmabgabe beigefügt?Wurde Freiumschlag benutzt und verschlossen?

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Folie 45

Übersicht

Prüfung der StimmzettelPrüfung der Stimmzettel

Ungültig sind Stimmzettel, wenn …

sie ohne Wahlumschlag abgegeben wurden

sie besondere Merkmale/Zusätze/Einschränkungen aufweisen

der Wählerwille nicht eindeutig erkennbar ist

Stimmzettel unterschrieben wurden

mehr Stimmen als möglich abgegeben wurden

Normales Wahlverfahren Die Wahl

Ungültige Stimmen werden zusammen mit der Wahlakte aufbewahrt und dürfen nicht vernichtet werden.

Page 46: Normales Wahlverfahren Anzuwenden in Betrieben  mit über 51 wahlberechtigten Arbeitnehmer/innen

Nach der Wahl

Page 47: Normales Wahlverfahren Anzuwenden in Betrieben  mit über 51 wahlberechtigten Arbeitnehmer/innen

Folie 47

Übersicht

Sitzverteilung bei PersonenwahlSitzverteilung bei Personenwahl

F1 und F2 erhalten die Sitze des Minderheitengeschlechts. M1 bis M5 erhalten die übrigen Sitze. Obwohl M6 mehr Stimmen erhalten hat als F2, wird M6 Ersatzmitglied.

Beispiel: Betrieb hat 150 Wahlberechtigte, davon 110 Männer (M) und 40 Frauen (F). 7 Sitze sind zu vergeben. Frauen erhalten 2 Mindestsitze.

Die Wahlen hatten folgendes Ergebnis:F1 140 StimmenM1 128 StimmenM2 119 StimmenM3 118 StimmenM4 111 StimmenM5 109 StimmenM6 100 StimmenF2 90 Stimmen

Wahlvorstand stellt Sitzverteilung festDie Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit werden an diejenigen Bewerber/innen des Geschlechts in der Minderheit vergeben, die die höchsten Stimmzahlen erhalten haben.

Kann das Geschlecht in der Minderheit Sitze nicht einnehmen, fallen diese dem Mehrheitsgeschlecht zu.

Die Restsitze werden in der Reihenfolge der höchsten Stimmzahlen verteilt.

Normales Wahlverfahren Nach der Wahl

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Folie 48

Übersicht

Sitzverteilung bei ListenwahlSitzverteilung bei Listenwahl

Wahlvorstand stellt Sitzverteilung festDie Mandate werden nach dem Höchstzahlensystem auf die Listen verteilt.

Es muss geprüft werden, ob das Minderheitengeschlecht ausreichend berücksichtigt wurde – wenn nicht: Korrektur.

1. Liste – 90 Stimmen

F1 90 : 1 = 90

M1 90 : 2 = 45

M3 90 : 3 = 30

M4 90 : 4 = 22,5

M6 90 : 5 = 18

F3 90 : 6 = 15

F4 90 : 7 = 12,8

2. Liste – 60 Stimmen

M2 60 : 1 = 60

F2 60 : 2 = 30

M5 60 : 3 = 20

M7 60 : 4 = 15

M8 60 : 5 = 12

M9 60 : 6 = 10

M10 60 : 7 = 8,5

Liste 1 erhält 4 Mandate, Liste 2 erhält 3 Mandate. Das Geschlecht in der Minderheit ist ausreichend im Betriebsrat vertreten, da F1 und F2 in den Betriebsrat kommen. Eine Korrektur ist nicht notwendig.

Beispiel: Betrieb hat 150 Wahlberechtigte, davon 110 Männer (M) und 40 Frauen (F). 7 Sitze sind zu vergeben. Frauen erhalten 2 Mindestsitze.

Die Wahlen hatten folgendes Ergebnis:

Normales Wahlverfahren Nach der Wahl

Page 49: Normales Wahlverfahren Anzuwenden in Betrieben  mit über 51 wahlberechtigten Arbeitnehmer/innen

Folie 49

Übersicht

Korrektur der SitzverteilungKorrektur der Sitzverteilung

Problem: Die Auszählung ergibt, dass das Geschlecht in der Minderheit nicht ausreichend im Betriebsrat vertreten ist (§ 15 Abs. 5 WO).

1. Liste – 90 Stimmen

F1 90 : 1 = 90

M1 90 : 2 = 45

M3 90 : 3 = 30

M5 90 : 4 = 22,5

M7 90 : 5 = 18

F2 90 : 6 = 15

F3 90 : 7 = 12,8

2. Liste – 60 Stimmen

M2 60 : 1 = 60M4 60 : 2 = 30M6 60 : 3 = 20M8 60 : 4 = 15M9 60 : 5 = 12M10 60 : 6 = 10M11 60 : 7 = 8,5

Liste 1 erhält 4 Mandate, Liste 2 erhält 3 Mandate. Das Geschlecht in der Minderheit ist nicht ausreichend im Betriebsrat vertreten, da nur F1 einen Sitz erhält – Korrektur ist daher notwendig.

Beispiel: Betrieb hat 150 Wahlberechtigte, davon 110 Männer (M) und 40 Frauen (F). 7 Sitze sind zu vergeben. Frauen erhalten 2 Mindestsitze.

Die Wahlen hatten folgendes Ergebnis:

Normales Wahlverfahren Nach der Wahl

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Folie 50

Übersicht

Korrektur der SitzverteilungKorrektur der Sitzverteilung

… zugunsten des Geschlechts in der Minderheit1. An die Stelle der gewählten Person mit der niedrigsten Höchstzahl (die nicht dem

Geschlecht in der Minderheit angehört – hier M6) tritt in derselben Liste die nächste nicht berücksichtigte Person, die dem Geschlecht in der Minderheit angehört (hier: keine, da es auf Liste 2 keine Frau mehr gibt).

2. Sodann geht der Sitz über auf die Liste mit der folgenden noch nicht berücksichtigen Höchstzahl und mit Angehörigen des Geschlechts in der Minderheit (hier: Liste 1, da die nächste Höchstzahl 18 ist und die Liste 1 noch über Frauen verfügt. F2 erhält den Sitz).

Liste 1 erhält 5 Mandate, weil auf der Liste 2 nicht genügend Frauen kandidiert haben.

Normales Wahlverfahren Nach der Wahl

Die Korrektur ist so lange nach diesem Verfahren durchzuführen, bis der Mindestanteil der Sitze des Geschlechts in der Minderheit erreicht ist. Verfügt keine Liste über Angehörige des Geschlechts in der Minderheit, verbleibt der Sitz bei der Liste und dem Kandidaten/der Kandidatin, der/die zuletzt seinen/ihren Sitz zugunsten des Geschlechts in der Minderheit aufgeben musste.

Page 51: Normales Wahlverfahren Anzuwenden in Betrieben  mit über 51 wahlberechtigten Arbeitnehmer/innen

Folie 51

Übersicht

WahlniederschriftWahlniederschrift

Die Wahlniederschrift enthält:• Gesamtheit der abgegebenen Wahlumschläge und Zahl der

abgegebenen gültigen Stimmen

• die jeder Person/jeder Liste zugefallenen Stimmenzahlen

• bei Listenwahl: die berechneten Höchstzahlen

• bei Listenwahl: Verteilung der berechneten Höchstzahlen auf die Listen

• die Zahl der ungültigen Stimmen

• die Namen der in den Betriebsrat gewählten Bewerber/innen

• besondere Zwischenfälle oder Vorkommnisse während des Wahlaktes

Der Wahlvorstand übersendet Wahlniederschrift unverzüglich an Gewerkschaft und Arbeitgeber.

Normales Wahlverfahren Nach der Wahl

Page 52: Normales Wahlverfahren Anzuwenden in Betrieben  mit über 51 wahlberechtigten Arbeitnehmer/innen

Folie 52

Übersicht

Benachrichtigung der GewähltenBenachrichtigung der Gewählten

Nach Feststellung des Wahlergebnisses muss der Wahlvorstand die neu gewählten Betriebsratsmitglieder schriftlich unterrichten.

Das neu gewählte Mitglied kann die Nichtannahme der Wahl erklären. Frist hierfür: 3 Arbeitstage ab Zugang der Benachrichtigung.

Das neu gewählte Mitglied kann die Nichtannahme der Wahl erklären. Frist hierfür: 3 Arbeitstage ab Zugang der Benachrichtigung.

Normales Wahlverfahren Nach der Wahl

Page 53: Normales Wahlverfahren Anzuwenden in Betrieben  mit über 51 wahlberechtigten Arbeitnehmer/innen

Folie 53

Übersicht

Ablehnung der WahlAblehnung der Wahl

Listenwahl:nicht gewählte/r Bewerber/in tritt in der Reihenfolge der Vorschlagsliste an die Stelle.

Sitz erhält Vertreter/in des Geschlechts in der Minderheit derselben Vorschlagsliste. Wenn Liste keine/n Vertreter/in des Geschlechts in der Minderheit mehr aufweist, geht Mandat an die Liste mit der folgenden noch nicht berücksichtigten Höchstzahl.

Sitz erhält Vertreter/in des Geschlechts in der Minderheit derselben Vorschlagsliste. Wenn Liste keine/n Vertreter/in des Geschlechts in der Minderheit mehr aufweist, geht Mandat an die Liste mit der folgenden noch nicht berücksichtigten Höchstzahl.

Person, die Mandat ablehnt, gehört zum Geschlecht in der Minderheit.

Person, die Mandat ablehnt, gehört zum Geschlecht in der Minderheit.Problem:Problem:

Normales Wahlverfahren Nach der Wahl

Page 54: Normales Wahlverfahren Anzuwenden in Betrieben  mit über 51 wahlberechtigten Arbeitnehmer/innen

Folie 54

Übersicht

Ablehnung der WahlAblehnung der Wahl

Personenwahl:nicht gewählte/r Bewerber/in mit der folgenden noch nicht berücksichtigten Höchstzahl an Stimmen tritt an die Stelle.

Sitz erhält der/die nicht gewählte Bewerber/in des Geschlechts in der Minderheit mit der folgenden noch nicht berücksichtigten Höchstzahl an Stimmen.

Sitz erhält der/die nicht gewählte Bewerber/in des Geschlechts in der Minderheit mit der folgenden noch nicht berücksichtigten Höchstzahl an Stimmen.

Person, die Mandat ablehnt, gehört zum Geschlecht in der Minderheit.

Person, die Mandat ablehnt, gehört zum Geschlecht in der Minderheit. Problem:Problem:

Normales Wahlverfahren Nach der Wahl

Page 55: Normales Wahlverfahren Anzuwenden in Betrieben  mit über 51 wahlberechtigten Arbeitnehmer/innen

Folie 55

Übersicht

Wahlvorstand muss Wahlergebnis bekannt geben

Bekanntmachung setzt Fristen in Lauf:• Anfechtung der Wahl innerhalb von 2 Wochen• Beginn der Amtszeit des neuen Betriebsrats, soweit der alte nicht mehr im

Amt ist

Bekanntmachung der GewähltenBekanntmachung der Gewählten

Ort: an den gleichen Stellen, an denen auch das Wahlausschreiben ausgehängt wurde

unverzüglich nach Ablauf der Frist, innerhalb deren die neu Gewählten die Wahl annehmen oder ablehnen können

Bekanntmachung muss von der/dem Vorsitzenden und einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands unterschrieben sein

Normales Wahlverfahren Nach der Wahl

Page 56: Normales Wahlverfahren Anzuwenden in Betrieben  mit über 51 wahlberechtigten Arbeitnehmer/innen

Folie 56

Übersicht

Konstituierende SitzungKonstituierende Sitzung

Letzte Amtshandlung des Wahlvorstands:

• Einladung der neu Gewählten zur konstituierenden Sitzung des Betriebsrats spätestens 1 Woche nach dem letzten Wahltag, Sitzung kann später stattfinden

• Benachrichtigung des Arbeitgebers über konstituierende Sitzung

Wenn nicht mindestens die Hälfte der neu Gewählten erscheint, muss der Wahlvorstand erneut einladen.

Wenn nicht mindestens die Hälfte der neu Gewählten erscheint, muss der Wahlvorstand erneut einladen.

Normales Wahlverfahren Nach der Wahl

Page 57: Normales Wahlverfahren Anzuwenden in Betrieben  mit über 51 wahlberechtigten Arbeitnehmer/innen

Folie 57

Übersicht

Konstituierende SitzungKonstituierende Sitzung

Ablauf:• Wahlvorstandsvorsitzender leitet die Sitzung bis zur Wahl

eines Wahlleiters• Wahlleiter übernimmt Leitung• Wahlvorstandsvorsitzende/r verlässt Sitzungsraum, wenn

er/sie nicht Betriebsratsmitglied ist• Wahlleiter lässt Vorsitzenden des Betriebsrats wählen, der

dann Sitzungsleitung übernimmt• neuer Betriebsrat ist voll handlungsfähig (es sei denn,

Amtszeit des bisherigen Betriebsrats ist noch nicht abgelaufen)

Vorsitzende/r des Wahlvorstands übergibt dem Betriebsrat die Wahlakten, die während der gesamten Amtszeit aufbewahrt werden müssen.

Normales Wahlverfahren Nach der Wahl

Page 58: Normales Wahlverfahren Anzuwenden in Betrieben  mit über 51 wahlberechtigten Arbeitnehmer/innen

Folie 58

Übersicht

KündigungsschutzKündigungsschutz

Zum Schutz der Betriebsratswahl haben bestimmte Personengruppen Kündigungsschutz:

• Die ersten 3 zur Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstands einladenden Arbeitnehmer ab Bekanntmachung der Einladung bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Wenn Wahl nicht durchgeführt wird: 3 Monate ab dem Zeitpunkt der Einladung.

• Der Antragsteller beim Arbeitsgericht zur Bestellung eines Wahlvorstandsab Bekanntmachung der Einladung bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Wenn Wahl nicht durchgeführt wird: 3 Monate ab dem Zeitpunkt der Antragstellung beim Arbeitsgericht.

• Mitglieder des Wahlvorstandsab dem Zeitpunkt der Bestellung. Ende: 6 Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

• Wahlbewerber/innenab Aufstellung des Wahlvorschlags. Ende: 6 Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

Normales Wahlverfahren Nach der Wahl

Page 59: Normales Wahlverfahren Anzuwenden in Betrieben  mit über 51 wahlberechtigten Arbeitnehmer/innen

Folie 59

Übersicht

KündigungsschutzKündigungsschutzKündigungsschutz bedeutet vor und nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses:

• Ordentliche (fristgerechte) Kündigung unzulässig

• Außerordentliche Kündigung nur dann zulässig,

... wenn wichtiger Grund vorliegt und

... wenn Betriebsrat der Kündigung zugestimmt hat oder

... wenn das Arbeitsgericht die Zustimmung des Betriebsrats ersetzt hat

Normales Wahlverfahren Nach der Wahl

Besonderer Schutz von Auszubildenden:• Übernahmeanspruch nach § 78a BetrVG in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis• Möglichkeit des Arbeitgebers, sich von diesem Anspruch befreien zu lassen• Auszubildende/r muss innerhalb der letzten 3 Monate der Berufsausbildung schriftlich Übernahme beantragen

Page 60: Normales Wahlverfahren Anzuwenden in Betrieben  mit über 51 wahlberechtigten Arbeitnehmer/innen

Folie 60

Übersicht

Gesetzlicher SchutzGesetzlicher Schutz

Beispiele für geschützte Handlungen: Sammeln von Stützunterschriften

Einladung zu einer BetriebsversammlungDurchführung der BetriebsversammlungWerbung für eine bestimmte Liste usw.

Beispiele für geschützte Handlungen: Sammeln von Stützunterschriften

Einladung zu einer BetriebsversammlungDurchführung der BetriebsversammlungWerbung für eine bestimmte Liste usw.

Die Beschränkung des aktiven und passiven Wahlrechts ist verboten.

Das Androhen und Zufügen von Nachteilen sowie die Gewährung oder das Versprechen von Vorteilen sind verboten.

Normales Wahlverfahren Nach der Wahl

Die Behinderung oder Beeinflussung der Betriebsratswahl ist nach § 119 BetrVG strafbar.

Die Behinderung und Beeinflussung sind nicht nur am Wahltag verboten, sondern im gesamten Zeitraum der Vorbereitung und Durchführung der Wahl.

Page 61: Normales Wahlverfahren Anzuwenden in Betrieben  mit über 51 wahlberechtigten Arbeitnehmer/innen

Folie 61

Übersicht

Kosten der WahlKosten der Wahl

Der Arbeitgeber hat die Kosten der Betriebsratswahl zu tragen:

• für Aushänge

• für Stimmzettel

• für Briefwahlunterlagen

• für Wahlurne

• für Wahlkabinen

• für Formulare

• für Ausfallzeiten der Mitglieder des Wahlvorstands und der Wahlhelfer

Normales Wahlverfahren Nach der Wahl

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Viel Erfolg bei den Betriebsratswahlen!

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Redaktion:Nils Kummert, [email protected]