NR. 16 Gewerbegebiet „Erlenbruch“...2. Änderung - Bebauungsplan Nr. 16 Gewerbegebiet...

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GEMEINDE SCHÖNWALDE-GLIEN OT SCHÖNWALDE-DORF BEBAUUNGSPLAN NR. 16 Gewerbegebiet „Erlenbruch“ 2. ÄNDERUNG B E G R Ü N D U N G Ausschnitt der Planzeichnung des Bebauungsplans Nr. 16 Gewerbegebiet „Erlenbruch“ mit Her- vorhebung des Geltungsbereichs und des Baufeldes 4 Planungsstand: Satzungsfassung September 2013 Plangebiet: Gemarkung Schönwalde, Flur 2, Flurstücke 404 - 406, 408 - 413, 415 - 428, 431, 432, 434 - 449, 455 - 457, 460 - 462, 582 - 584 Gemarkung Schönwalde, Flur 30, Flurstücke 67 - 70 Geltungsbereich des B-Plans Baufeld 4

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GEMEINDE SCHÖNWALDE-GLIEN

OT SCHÖNWALDE-DORF

BEBAUUNGSPLAN

NR. 16 Gewerbegebiet „Erlenbruch“ 2. ÄNDERUNG

B E G R Ü N D U N G

Ausschnitt der Planzeichnung des Bebauungsplans Nr. 16 Gewerbegebiet „Erlenbruch“ mit Her- vorhebung des Geltungsbereichs und des Baufeldes 4

Planungsstand: Satzungsfassung September 2013 Plangebiet: Gemarkung Schönwalde, Flur 2, Flurstücke 404 - 406, 408 -

413, 415 - 428, 431, 432, 434 - 449, 455 - 457, 460 - 462, 582 - 584 Gemarkung Schönwalde, Flur 30, Flurstücke 67 - 70

Geltungsbereich des B-Plans

Baufeld 4

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INHALTSVERZEICHNIS

1 GRUNDLAGEN 3

1.1 Rechtsgrundlagen 3

1.2 Veranlassung und Ziel 3

1.2.1 Planerfordernis 3

1.2.2 Planungsziele 5

1.2.3 Einfügung in übergeordnete Planungen 6

1.2.4 Bisheriges Verfahren 7

1.2.5 Kartengrundlage 7

1.3 Beschreibung des Plangebietes 7

1.3.1 Allgemeine Lage und gegenwärtige Nutzung 7

1.3.4 Altlasten 8

1.3.5 Fundmunition 8

1.3.6 Bodendenkmalschutz 8

2 STÄDTEBAULICHE PLANUNG 9

2.1 Art der Nutzung 9

2.2 Maß der baulichen Nutzung 11

2.3 Überbaubare Grundstücksfläche 13

2.4 Immissionsschutz 13

2.5 Erschließung 14

2.5.1 Verkehr 14

2.5.2 Ver- und Entsorgung 15

2.6 Bauordnungsrechtliche Gestaltungsvorschriften 16

2.7 Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 16

2.8 Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 17

2.9 Pflanzliste 17

2.10 weitere Festsetzungen 18

3 UMWELTBELANGE 18

3.1 Kenndaten der Planung 19

3.2 Konfliktdarstellung (Umweltauswirkungen) 19

3.3 Eingriffs-/ Ausgleichsbetrachtung 22

4 AUSWIRKUNGEN DES BEBAUUNGSPLANES 22

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1 GRUNDLAGEN

1.1 Rechtsgrundlagen

Die vorliegende Bebauungsplanänderung wurde auf der Grundlage der folgenden Gesetze und Verordnungen erstellt:

• Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch den Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist

• Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar

1990 (BGBl. I S. 132), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist

• Planzeichenverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), die durch

Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) geändert worden ist

• Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 24 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) geändert worden ist

• Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz

(BbgNatSchAG) vom 21.01.2013 (GVBl. I Nr. 3 vom 01.02.2013; ber. 16.05.2013 Nr. 21)

• Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) in der Fassung der Bekanntmachung

vom 17. September 2008 (GVBl.I/08, [Nr. 14], S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. November 2010 (GVBl.I/10, Nr. 39)

1.2 Veranlassung und Ziel

1.2.1 Planerfordernis

Ein privater Grundstückseigentümer hat sein Gebäude auf den Flurstücken 406, 425 und 438; Flur 2; Gemarkung Schönwalde teilweise für Wohnzwecke (mehrere Mietwohnungen) umgenutzt. Für den betroffenen Bereich gilt derzeit jedoch der Bebauungsplan Nr. 16 „Gewerbegebiet Erlenbruch“ (Stand 1. Änderung vom 17.02.2005 [Beschlussfassung]). Weil dieser Bebauungsplan für den betreffenden Bereich eine Gewerbefläche ausweist (vgl. folgende Abbildung), sind Wohnnutzungen nur als Betriebswohnungen zulässig, sonstige Wohnnutzungen somit nicht genehmigungsfähig. Um das Wohnen neben den gewerblichen Nutzungen dennoch zu ermöglichen, beabsichtigt die Gemeinde Schönwalde-Glien im Rahmen ihrer Gemeindeentwicklung die planungsrechtliche Voraussetzung zur Zulässigkeit von Wohnnutzung im betroffenen Teilbereich des Gewerbegebietes Erlenbruch zu schaffen, indem sie den Bebauungsplan ändert. Die Gemeinde unterstützt damit das Begehren des privaten Grundstückseigentümers. Sie legt daher die Ziele und Zwecke des Bebauungsplans neu fest. Damit betreibt sie die Städtebaupolitik, zu der sie der Gesetzgeber ermächtigt hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 9. 5. 2012 - OVG 2 A 17.10). Denn hierzu gehört auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie Teile

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ihres Gemeindegebiets zur Schaffung oder zum Erhalt von Wohnraum zur Verfügung stellt. Dabei ist unschädlich, dass die gemeindlichen Planungsziele mit den Interessen betroffener Grundstückseigentümer im Einklang stehen.

Ausschnitt aus der Planzeichnung des Bebauungsplans Nr. 16 Gewerbegebiet „Erlenbruch“ mit Ergänzung des Baufeldes 4 (ohne Maßstab)

Weil die Planung im Sinne der von der Gemeinde gewollten städtebaulichen Entwicklung und Ordnung gem. § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, ist die Änderung des Bebauungsplans gerechtfertigt. Die Planung dient nämlich nicht einzig dazu, eine vom bestehenden Bebauungsplan abweichende Fehlentwicklung zu korrigieren (vgl. zur Unzulässigkeit einer solchen Planung OVG Koblenz, BauR 1986, 412), sondern das Nutzungsspektrum in diesem Bereich der Gemeinde sinnvoll so zu vergrößern, dass die Bauleitplanung der Wohnungsnachfrage in diesem Ortsteil der Gemeinde gerecht wird

Baufeld 4

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und der städtebaulichen Entwicklung eine weitere Dynamik verpasst.

Um die Zulässigkeit von Wohnnutzung zu ermöglichen, sind die Umplanung von Teilen des Gewerbegebiets in ein Mischgebiet sowie weitere Anpassungen notwendig. Durch die Planänderung ergeben sich in einzelnen Baufeldern Abstandsklassenänderungen. Die Nutzungsmöglichkeiten des vorhandenen Gewerbegebietes werden durch die Planänderung in einem gut vertretbaren Maße eingeschränkt. In dem Gewerbegebiet sind weiterhin vielfältige Gewerbebetriebe bis zur Abstandsklasse VI planungsrechtlich zulässig. Die Auswirkungen der Planung werden in der Begründung näher erläutert. Der Standort wird somit als städtebaulich vertretbar betrachtet.

Die Beteiligung der Behörden und der Träger öffentlicher Belange hat ergeben, dass die Planänderung unter Beachtung fachrechtlicher Vorgaben möglich ist. Die Landesstraße und der Gewerbestandort sind bei der Planung berücksichtigt worden. Alle immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkte wurden berücksichtigt. Der Festsetzung eines Mischgebietes stehen städtebauliche oder immissionsschutzrechtliche Gründe nicht entgegen. Die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Gemeinde wird nicht beeinträchtigt.

Weil es sich bei der geplanten Bebauungsplanänderung um eine „andere Maßnahme der Innenentwicklung“ zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum im Sinne von § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB handelt (Bereitstellung von unterschiedlich strukturierten Flächen für Gewerbebetriebe und Wohnbaubedarf) und sich die Planänderung auf einen bereits rechtskräftigen und überwiegend baulich umgesetzten Bebauungsplan bezieht, kann das beschleunigte Verfahren gem. § 13 a BauGB angewendet werden. Die Erarbeitung eines Umweltberichtes ist nicht erforderlich.

1.2.2 Planungsziele

Mit der Änderung des Bebauungsplans soll eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Gebietes, eine ortsbildverträgliche Einbindung der geplanten Bebauung in den Siedlungsraum und ein hohes Maß an Umweltverträglichkeit erreicht werden.

Planungsziel ist der Erhalt von genutztem Wohnraum in einem bisherigen Gewerbegebiet. Die Nachfrage nach Wohnraum im Gemeindegebiet soll in einem Ortsteil befriedigt werden, der zwar vorrangig für eine gewerbliche Nutzung vorgesehen ist, in dem jedoch nach den baulichen und sonstigen Verhältnissen Wohnraum nachgefragt ist. Die bauliche Entwicklung in diesem Teil der Gemeinde kann durch die Planänderung und unter Berücksichtigung von Nutzungsansprüchen der Eigentümer und Mieter gefördert werden, ohne dass dafür unbesiedelte oder im Außenbereich gelegene Flächen in Anspruch genommen werden müssen. Die Gemeinde gewinnt durch die Planung zusätzliche Flächen für die Wohnnutzung, so dass das bestehende und im Verhältnis zu der Nachfrage nach Wohnraum knappe Angebot an Wohnbauflächen nicht verkleinert wird. Damit fügt sich diese Planung der Innenentwicklung in das gesamträumliche Entwicklungsziel der Gemeinde ein, das darauf ausgerichtet ist, an einem attraktiven Standort im Einzugsbereich von Berlin die Zahl der Einwohner und das Wohnraumangebot zu vergrößern.

Für diese Planung gelten vor allem folgende Prämissen:

• Festsetzung eines Mischgebietes nach § 6 BauNVO; • Sicherung eines ortsbildverträglichen Maßes der baulichen Nutzung sowie

entsprechender Bauweise;

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• Ermittlung ggf. umweltrelevanter Auswirkungen des Vorhabens; • Ermittlung weiterer Belange unter Mitwirkung der berührten Behörden, sonstiger

Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit und deren Berücksichtigung nach Abwägung in der Planung;

• Anpassung immissionsschutzrechtlicher Festsetzungen im gesamten Plangebiet.

1.2.3 Einfügung in übergeordnete Planungen

Im Landesentwicklungsplan für Berlin und Brandenburg (LEP B-B) sind die Ziele und Grundsätze der Raumordnung und der Landesplanung für Berlin und Brandenburg dargestellt. In der Festlegungskarte 1 des LEP B-B sind für den vorgesehenen Geltungsbereich keine flächenbezogenen Festlegungen enthalten.

Die Ziele zur Steuerung der Siedlungsentwicklung gemäß 4.2 LEP B-B (Anschluss neuer Siedlungsflächen) und 4.3 LEP B-B (Splittersiedlungen) stehen aufgrund der baulichen Vorprägung und Zuordnung der Fläche der Planungsabsicht nicht entgegen.

Die gemeinsame Landesplanungsabteilung teilt in der Stellungnahme vom 27.02.2012 mit, dass die dargelegte Planungsabsicht zum derzeitigen Planungsstand keinen Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung erkennen lässt.

Die Gemeinde Schönwalde-Glien ist ein Nicht-Zentraler Ort. In diesen Orten ist die Entwicklung von Wohnsiedlungsflächen gemäß Ziel 4.5 Abs. 1 Ziffer 3 i. V. m. Abs. 2 LEP B-B durch Innenentwicklung sowie im Rahmen der zusätzlichen Entwicklungsoption möglich.

Weil es sich bei der Planänderung um eine Maßnahme der Innenentwicklung handelt und sich die Planänderung auf einen Bebauungsplanbereich bezieht, der weitgehend baulich umgesetzt wurde, ist die Planung der Innenentwicklung zuzuordnen. Somit werden bisher nicht ausgeschöpfte Entwicklungspotentiale innerhalb eines vorhandenen Siedlungsgebietes genutzt.

Des Weiteren sind § 6 Landesentwicklungsprogramm (LEPro) 2007 und 5.1 LEP B-B im Hinblick auf die Inanspruchnahme von Freiraum zu berücksichtigen. Der Bereich der geplanten Bebauungsplanänderung liegt nicht im Freiraumverbund und durchschneidet keine lokal oder regional bedeutsamen Freiräume. Es handelt sich um ein bereits gewerblich geprägtes Gebiet.

Im Flächennutzungsplan der Gemeinde Schönwalde-Glien (Stand: Feststellungsfassung vom 30.05.2006) wird der gesamte Bereich des Bebauungsplans als gewerbliche Baufläche dargestellt. Angrenzend an die gewerbliche Nutzung sind im Norden gemischte Bauflächen und im Osten zunächst Grün- und dann Wohnbauflächen vorgesehen. Der Streifen zwischen der Landesstraße und der gewerblichen Baufläche wird als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen. Die südlich an das Gewerbe anschließenden Bereiche sind als Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft dargestellt. Im südöstlichen Bereich ist ein Bodendenkmal dargestellt. Weil sich die ca. 0,43 ha große Mischgebietsfläche nicht aus einer gewerblichen Baufläche entwickeln lässt, kann die Planänderung nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden. Der Flächennutzungsplan ist somit gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 2 im Wege der Berichtigung anzupassen.

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Zusammenfassend ist zu konstatieren, dass die Planungsziele in Übereinstimmung mit den überörtlichen Entwicklungsabsichten stehen. Weil die Zielsetzungen des Bebauungsplans sich nicht in Übereinstimmung mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans befinden, ist der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung anzupassen.

1.2.4 Bisheriges Verfahren

• Landesplanerische Stellungnahme vom 27.02.2012 • Aufstellungsbeschluss durch die Gemeindevertretersitzung am 23.02.2012 • Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB zum 1. Entwurf mit Schreiben vom

20.04.2012 • Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB zum 1. Entwurf im Zeitraum

21.05.2012 bis 21.06.2012 • Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB zum 2. Entwurf mit Schreiben vom

21.09.2012 • Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB zum 2. Entwurf im Zeitraum

29.10.2012 bis 29.11.2012 • Satzungsbeschluss durch die Gemeindevertretersitzung am 24.01.2013 • Beanstandung des Satzungs- und des Abwägungsbeschlusses durch den

Bürgermeister am 21.03.2013 • Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB zum 3. Entwurf mit Schreiben vom

25.06.2013 • Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB zum 3. Entwurf im Zeitraum

15.07.2013 bis 15.08.2013

1.2.5 Kartengrundlage

Die verwendete Planunterlage enthält den Inhalt des Liegenschaftskatasters und weist die planungsrelevanten baulichen Anlagen sowie Straßen, Wege und Plätze vollständig nach. Sie ist hinsichtlich der planungsrelevanten Bestandteile geometrisch einwandfrei. Die Übertragbarkeit der neu zu bildenden Grenzen in der Örtlichkeit ist einwandfrei möglich.

1.3 Beschreibung des Plangebietes

1.3.1 Allgemeine Lage und gegenwärtige Nutzung

Das Baufeld 4 befindet sich im westlichen Bereich des Bebauungsplangebiets, er wird derzeit gewerblich und wohnlich genutzt. Im nördlichen Bereich des Baufeldes 4 befindet sich ein Gebäude, die übrigen Flächen werden als Lagerplätze und Fahrzeugstellfläche genutzt. Die nördlich, östlich und südlich angrenzenden Grundstücke werden derzeit gewerblich genutzt. Südöstlich des Baufeldes 4, im Baufeld 9, befindet sich eine „Paintball Arena“. Westlich des Baufeldes 4 befindet sich eine Grünfläche. Nördlich des Bebauungsplans schließt sich ein festgesetztes Mischgebiet an, welches derzeit allerdings nur in Teilen umgesetzt ist.

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Der gesamte Bebauungsplan hat eine Größe von ca. 11,6 ha, das Baufeld 4 hat eine Größe von ca. 0,43 ha.

1.3.4 Altlasten

Aus der Planzeichnung wird ersichtlich, dass sich im Bereich des Baufeldes 4 eine Altlastenfläche befindet. Nach dem Erläuterungsbericht des Landschaftsplans (Stand Juli 2006) handelt es sich nicht um ordnungsverfügungsrelevante Altlasten. Die durchlässigen Talsandböden bewirken allgemein eine hohe bis sehr hohe Grundwasserneubildungsrate, auf den anmoorigen Niederungsböden sind zumindest mittlere Raten zu vermuten. Sie fungieren jedoch auch gleichzeitig als Wasserspeicher und wirken ausgleichend für den Wasserhaushalt. Eine Gefahr der Beeinträchtigung des Grundwassers resultiert zum einen aus den Altlastenverdachtsflächen und zum anderen aus der angrenzenden, z. T. intensiven Landwirtschaft. Im Rahmen der Altlastenuntersuchung wurden hauptsächlich auf den ehemaligen großen Schrottplatz (ALVF 20) Schwermetallkonzentrationen (z. B. Chrom) oberhalb des I-Wertes der Brandenburger Liste, d. h. eine Grenzwertüberschreitung für Wasserschutz- und Vorbehaltsgebiete, feststellt. Insgesamt wird das Gefährdungspotential einer möglichen Untergrundkontamination bezüglich des Grundwassers als niedrig eingestuft. Die katastermäßige Erfassung von Altlastverdachtsflächen ist im Landkreis Havelland noch nicht abgeschlossen. Bei der Realisierung des Vorhabens ist jede Auffälligkeit in Bezug auf Bodenkontaminationen bzw. das Auffinden von Altablagerungen unverzüglich der unteren Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde anzuzeigen (Rechtsgrundlage §§ 31 ff. Brandenburgisches Abfallgesetz).

1.3.5 Fundmunition

Der Kampfmittelbeseitigungsdienst (Zentraldienst der Polizei) teilt in der Stellungnahme vom 25.04.2012 mit, dass eine erste Bewertung ergeben hat, dass sich das Plangebiet in einem kampfmittelbelasteten Gebiet befindet. Damit ist vor der Ausführung von Erdarbeiten eine Munitionsfreiheitsbescheinigung erforderlich. Diese Kampfmittelfreiheitsbescheinigung kann durch den Vorhabenträger/Grundstückseigentümer beim Kampfmittelbeseitigungsdienst Brandenburg beantragt oder durch einen Nachweis der Kampfmittelfreiheit, einer vom Grundstückseigentümer beauftragten Fachfirma, beigebracht werden. Für diese beiden Möglichkeiten ist rechtzeitig vor Beginn des Vorhabens die entsprechende Beantragung bzw. Beauftragung vorzunehmen.

1.3.6 Bodendenkmalschutz

Am südlichen Rand des Bebauungsplangebiets befindet sich ein Bodendenkmal. Im Bereich des Baufeldes 4 befindet sich kein Bodendenkmal.

Das Brandenburgische Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum - Abteilung Bodendenkmalpflege/Archäologisches Landesmuseum – teilt in ihrer Stellungnahme vom 25.04.2012 mit, dass gegen die Planänderung aus Sicht der Denkmalfachbehörde für Bodendenkmale keine grundsätzlichen Bedenken bestehen.

Grundsätzlich wird auf die Festlegungen im "Gesetz über den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg" (BbgDSchG) vom 24.Mai 2004 (GVBl. I, S. 215) aufmerksam gemacht:

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Sollten bei Erdarbeiten Bodendenkmale, wie Steinsetzungen, Mauerwerk, Erdverfärbungen, Holzpfähle oder –bohlen, Tonscherben, Metallsachen, Münzen, Knochen u.ä. entdeckt werden, sind diese unverzüglich dem Brandenburgischen Landesamt für Denkmalpflege und Archäologischen Landesmuseum, Abt. Bodendenkmalpflege, Wünsdorfer Platz 4 - 5, 15806 Zossen (Tel. 033702/7-1407; Fax 033702/7-1601) und der unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreises Havelland anzuzeigen (§ 11 Abs. 1 und 2 BbgDSchG). Die entdeckten Bodendenkmale und die Entdeckungsstätte sind bis zum Ablauf einer Woche nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten und in geeigneter Weise vor Gefahren für die Erhaltung zu schützen (§ 11 Abs. 3 BbgDSchG). Funde sind unter den Voraussetzungen der §§ 11 Abs. 4, 12 BbgDSchG abgabepflichtig.

Die Bauausführenden sind über diese gesetzlichen Bestimmungen zu belehren.

2 STÄDTEBAULICHE PLANUNG

2.1 Art der Nutzung

Entsprechend der Zielsetzung des Bebauungsplanes wird der Bereich des Baufeldes 4 zeichnerisch als Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO festgesetzt. Mischgebiete dienen gem. § 6 Abs. 1 BauNVO dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

Aufgrund der Umplanung des Baufeldes 4 von einem Gewerbegebiet in ein Mischgebiet ergibt sich ein Anpassungsbedarf für die textlichen Festsetzungen 1.1 bis 1.4 und 1.6.

Weil die textliche Festsetzung 1.1 sich auf die gewerblichen Baufelder bezieht und somit nicht auf das neu ausgewiesene Mischgebiet anwendbar ist, wird ergänzt, dass sich die textliche Festsetzung nur auf die gewerblichen Baufelder 1 bis 3 sowie 5 bis 11 bezieht.

Die textliche Festsetzung 1.1 lautet nun folgendermaßen:

In den Baufeldern 1 bis 3 sowie 5 bis 11 sind nach Maßgabe der Ziffer 1.2 bis 1.4 getroffenen Festsetzungen zulässig:

1. Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,

2. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude

3. Tankstellen,

4. Anlagen für sportliche Zwecke.

Ausnahmen im Sinne von § 8 Abs. 3 BauNVO sind zulässig.

Weil sich die textliche Festsetzung 1.2 ebenfalls auf die gewerblichen Baufelder bezieht und somit nicht auf das neu ausgewiesene Mischgebiet anwendbar ist, wird der Bezug zum Baufeld 4 gestrichen, so dass sich die textliche Festsetzung nicht mehr auf das Baufeld 4 bezieht. Des Weiteren empfahl das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz in der Stellungnahme vom 22.05.2012 die textliche Festsetzung 1.2

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an die aktuellen Bestimmungen anzupassen und neu zu fassen. Dieser Empfehlung wurde gefolgt.

Die textliche Festsetzung 1.2 lautet nun folgendermaßen:

In den Baufeldern 5 (Teilfläche A), 6, 7, 8, 9 und 11 sind ausschließlich Betriebe und Anlagen der in Anhang 1 des nordrhein-westfälischen Abstandserlasses (Quelle: Abstandserlass - Runderlass des MUNLV NRW – V-3-8804.25.1 vom 06.06.2007; MBI NRW 283, S. 659) zu findenden Abstandsklasse VII zulässig. Ausnahmsweise können Betriebe und Anlagen der Abstandsklasse VI zugelassen werden, wenn im Genehmigungsverfahren der Nachweis erbracht wird, dass der vorhandene Abstand ausreichen wird, um Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft zu vermeiden. Für die im v. g. Erlass mit einem (*) gekennzeichneten Anlagen gelten diese Beschränkungen nicht. Für sie ist ausschließlich die textliche Festsetzung 10 anzuwenden.

Das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz empfahl in der Stellungnahme vom 22.05.2012 die textlichen Festsetzungen 1.3 und 1.4 an die aktuellen Bestimmungen anzupassen und neu zu fassen. Dieser Empfehlung wurde gefolgt.

Die textliche Festsetzung 1.3 lautet nun folgendermaßen:

Im Baufeld 10 sind ausschließlich Betriebe und Anlagen der in Anhang 1 des nordrhein-westfälischen Abstandserlasses (Quelle: Abstandserlass - Runderlass des MUNLV NRW – V-3-8804.25.1 vom 06.06.2007; MBI NRW 283, S. 659) zu findenden Abstandsklasse VI und VII zulässig. Ausnahmsweise können Betriebe und Anlagen der Abstandsklasse V zugelassen werden, wenn im Genehmigungsverfahren der Nachweis erbracht wird, dass der vorhandene Abstand ausreichen wird, um Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft zu vermeiden. Für die im v. g. Erlass mit einem (*) gekennzeichneten Anlagen gelten diese Beschränkungen nicht. Für sie ist ausschließlich die textliche Festsetzung 10 anzuwenden.

Die textliche Festsetzung 1.4 lautet nun folgendermaßen:

In den Baufeldern 1, 2, 3, 5 (Teilfläche B) sind die in Anhang 1 des nordrhein-westfälischen Abstandserlasses (Quelle: Abstandserlass - Runderlass des MUNLV NRW – V-3-8804.25.1 vom 06.06.2007; MBI NRW 283, S. 659) zu findenden Betriebe und Anlagen grundsätzlich unzulässig. Betriebe und Anlagen gem. Abstandsklasse VII können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn im Genehmigungsverfahren der Nachweis erbracht wird, dass der vorhandene Abstand ausreichen wird, um Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft zu vermeiden. Für die im v. g. Erlass mit einem (*) gekennzeichneten

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Anlagen gelten diese Beschränkungen nicht. Für sie ist ausschließlich die textliche Festsetzung 10 anzuwenden.

Zum Schutz vor Verkehrslärm im Baufeld 4 dient die textliche Festsetzung 1.6. Aufgrund der Umplanung des Baufeldes 4 ist eine entsprechende Anpassung der textlichen Festsetzung erforderlich.

Die textliche Festsetzung 1.6 lautet nun folgendermaßen:

Im Baufeld 4 ist für die in Spalte 5 der Tabelle 8 der DIN 4109 („Schallschutz im Hochbau“ von 11/1989) genannten Büro- und ahnlich genutzten ruhebedürftigen Räumen an der Nord- und Westfassade das gem. v. g. DIN-Norm vorgesehene Bauschalldämmmaß von Rw´,res = 35dB(A) einzuhalten. Die erforderlichen Bauschalldämmmaße Rw´,res der Außenbauteile von Aufenthaltsräumen von Wohnungen betragen 40dB für die Nord- und Westfassade sowie 35dB für die Südfassade.

In der Lärmimmissionsprognose (vgl. Abschnitt 2.4 Immissionsschutz) wurde festgestellt, dass die Umplanung in ein Mischgebiet nur möglich ist, wenn im Bebauungsplan festgesetzt wird, dass an den Südfassaden im Baufeld 4 keine schutzwürdigen Aufenthaltsräume zulässig sind. Das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (LUGV) teilte in der Stellungnahme vom 25.10.2012 mit, dass in der textlichen Festsetzung 1.7 es genügen würde „zu öffnende Fenster schutzbedürftiger Aufenthaltsräume“ für unzulässig zu erklären, weil nur solche Fenster berücksichtigungspflichtige Immissionsorte i. S. Zi A.1.3 TA Lärm sind. Die geschlossene Außenwand und sogar eine (nicht zu öffnende) Festerverglasung eines schutzbedürftigen Raumes in der Südfassade wären nicht zu beanstanden.

Diese Vorgaben werden in den Bebauungsplan übernommen.

Es wird folgende textliche Festsetzung 1.7 in den Bebauungsplan aufgenommen:

Im Mischgebiet (MI) sind an der Südfassade der Gebäude keine zu öffnende Fenster schutzbedürftiger Aufenthaltsräume zulässig.

Die textliche Festsetzung 1.5 zur Art der Nutzung betrifft nicht den Bereich des Baufeldes 4 und bleibt von der 2. Änderung des Bebauungsplans unberührt.

2.2 Maß der baulichen Nutzung Entsprechend den Zielsetzungen des Bebauungsplans werden für den Bereich des Baufeldes 4 die Festsetzung zur Grundflächenzahl (GRZ) geändert, die Festsetzung zur Höhe der baulichen Anlagen beibehalten sowie die Festsetzung zur Baumassenzahl (BMZ) gestrichen.

Grundflächenzahl (GRZ)

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Entsprechend den Zielsetzungen des Bebauungsplans wird für das Baufeld 4 die zeichnerische Festsetzung zur GRZ von 0,8 auf 0,25 reduziert.

Die Reduzierung der GRZ ergibt sich aus der Verkleinerung des Baufeldes, welches sich aus den immissionsschutzrechtlichen Schutzabständen ergibt (vergleiche hierzu auch den Abschnitt 2.3 „Überbaubare Grundstücksfläche“). Nähere Angaben zu den immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen befinden sind im Abschnitt 2.4 „Immissionsschutz“.

Die textliche Festsetzung 2.3 bleibt von der 2. Änderung des Bebauungsplans unberührt und ist auch im Baufeld 4 (Mischgebiet) anzuwenden.

Die textliche Festsetzung 2.3 lautet:

Die Überschreitung der GRZ in den Baufeldern, 2, 3, 4, 5, 6.1, 6.2, 8, 10 und 11 durch die in § 19 Abs. 4 BauNVO genannten Anlagen ist bis max. 1,0 zulässig. Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO können im Bebauungsplan abweichende Bestimmungen getroffen werden.

Innerhalb des Baufeldes 4 befindet sich ein hoher Bestand an Nebenanlagen und Stellplätzen, die aus wirtschaftlichen Erwägungen zum überwiegenden Teil erhalten bleiben sollen. Die Einhaltung der in § 19 BauNVO, Abs. 4, Satz 2 festgelegten Bestimmungen würde aus diesem Grund zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen.

Höhe der baulichen Anlagen

Entsprechend den Zielsetzungen des Bebauungsplans wird für das Baufeld 4 die zeichnerische Festsetzung der Höhe der baulichen Anlagen (OK 10,0 m über mittlerer Höhe der angrenzenden Straßenverkehrsflächen) und die textliche Festsetzung 2.1 beibehalten.

Die textliche Festsetzung 2.1 lautet:

Ausnahmsweise sind über die Geländeoberkante hinausgehende Bauteile wie Wasserbehälter oder Schornsteine bis zu einer maximalen Höhe von 3,0 m zusätzlich zu der festgesetzten Höhe für bauliche Anlagen zulässig. Maßgebend für die Gebäudehöhe ist die Oberkante Attika bzw. Dachfirst. Als Bezugspunkte für die festgesetzte maximale Höhe gilt die mittlere Höhe der angrenzenden Verkehrsflächen von 33,00 über NN.

Baumassenzahl (BMZ)

Entsprechend der Zielsetzung des Bebauungsplanes wird für das Baufeld 4 keine Baumassenzahl festgeschrieben. Mit den Festsetzungen zur GRZ und zur Höhe der baulichen Anlagen ist das Maß der baulichen Nutzung hinreichend definiert.

Die Festsetzung der Baumassenzahl (BMZ) von 0,8, die im Bebauungsplan (Stand: 1. Änderung) für das Baufeld 4 festgesetzt ist, verliert mit der 2. Änderung des Bebauungsplans ihre Gültigkeit.

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2.3 Überbaubare Grundstücksfläche

Entsprechend der Zielsetzung des Bebauungsplanes wird die überbaubare Grundstücksfläche im Baufeld 4 verringert. Die Verringerung orientiert sich am Bestandsgebäude.

Die Reduzierung des Baufeldes ergibt sich aus der Festsetzung des Baufeldes 4 als Mischgebiet und den damit verbundenen immissionsschutzrechtlichen Schutzabständen. Nähere Angaben zu den immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen befinden sind im Abschnitt 2.4 „Immissionsschutz“.

Die textliche Festsetzung 2.2 bezieht sich nicht auf das Baufeld 4 und bleibt unverändert gültig.

Weil die überbaubare Grundstücksfläche im Mischgebiet (Baufeld 4) eng gefasst ist, wird festgeschrieben, dass Eingangstreppen die Baugrenze um bis zu 2,00 überschreiten dürfen.

Es wird folgende textliche Festsetzung 2.4 festgeschrieben:

Im Mischgebiet (MI) dürfen Eingangstreppen die Baugrenze um bis zu 2,00 m überschreiten.

2.4 Immissionsschutz

Um die Umplanung des Baufeldes 4 von einem Gewerbegebiet in ein Mischgebiet aus immissionsschutzrechtlicher Sicht zu ermöglichen, ist nachzuweisen, dass durch die verbleibende vorhandene gewerbliche Nutzung sowie durch die vorhandene Sportanlage die Immissionsrichtwerte des Mischgebietes nicht überschritten werden. In diesem Zusammenhang wurde eine Lärmimmissionsprognose von der Ingenieurgesellschaft BBP Bauconsulting mbH, Wolfener Str. 36, 12681 Berlin vom 12.03.2012 erstellt. Dieses Gutachten stellt fest, dass eine Umplanung in ein Mischgebiet möglich ist, wenn die folgenden zwei Änderungsvorschläge in den Bebauungsplan übernommen werden:

1.) Das Baufeld in dem neu auszuweisenden Mischgebiet ist auf die Größe des vorhandenen Hauses zu reduzieren.

2.) Es muss zeichnerisch oder textlich darauf hingewiesen werden, dass an der Südfassade dieses Hauses keine schutzbedürftigen Räume von Wohnungen zulässig sind.

Diese vom Gutachter vorgeschlagenen Änderungen des Bebauungsplanes wurden umgesetzt. Siehe hierzu die Gliederungspunkte 2.3 „Überbaubare Grundstücksflächen“ und 2.1 „Art der Nutzung“. Um sicherzustellen, dass künftige neue Nutzungen im Plangebiet das neue Mischgebiet sowie weitere schutzwürdige Gebiete in der Nachbarschaft nur immissionsverträglich belasten, sind für weitere Bereiche des Bebauungsplans Festlegungen zum Schallschutz zu definieren. Hierzu haben die Lärmimmissionsprognose vom 15.03.2012 sowie der Nachtrag zur Lärmimmissionsprognose vom 15.06.2012 folgende Formulierungen vorgeschlagen:

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1.) Auf den Baugrundstücken 1, 2, 5, und 8, westlich der Fliegerhorststraße ist durch gewerbliche Nutzungen ein Emissionskontingent LEK nach DIN 45691 von 60 dB(A) am Tage und 45 dB(A) in der Nacht einzuhalten.

2.) Auf den Baugrundstücken 3, 6, 7, 9, 10, und 11, östlich der Fliegerhorststraße ist durch gewerbliche Nutzungen ein Emissionskontingent LEK nach DIN 45691 von 65 dB(A) am Tage und 50 dB(A) in der Nacht einzuhalten.

Die zwei vorgeschlagenen Formulierungen werden planungsrechtlich umformuliert und in den Bebauungsplan als textliche Festsetzungen unter der Nr. 10 „Emissionskontingentierung“ folgendermaßen übernommen:

Die textliche Festsetzung 10.1 lautet nun folgendermaßen:

In den Baufeldern 1, 2, 5 und 8 sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen) zulässig, deren Geräusche die Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 weder tags (6:00 – 22:00 Uhr) von 60 dB(A) noch nachts (22:00 – 6:00 Uhr) von 45 dB(A) überschreiten.

Die textliche Festsetzung 10.2 lautet nun folgendermaßen:

In den Baufeldern 3, 6, 7, 9, 10 und 11 sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen) zulässig, deren Geräusche die Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 weder tags (6:00 – 22:00 Uhr) von 65 dB(A) noch nachts (22:00 – 6:00 Uhr) von 50 dB(A) überschreiten.

Des Weiteren teilte das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (LUGV) in der Stellungnahme vom 22.05.2012 mit, dass die Abstandsklassierung neu gefasst werden muss. Diese Änderungen wurden entsprechend der Stellungnahme vorgenommen (vgl. Abschnitt 2.1 Art der Nutzung).

2.5 Erschließung

2.5.1 Verkehr

Fließender Verkehr

Die Erschließung des Baufeldes 4 erfolgt von der Landesstraße 20 (L 20) über die bestehende Hauptzufahrt zum Konversionsgelände (Am Silberberg). Aufgrund der Umplanung der Fläche von einem Gewerbegebiet in ein Mischgebiet ist mit keinem zusätzlichen Verkehrsaufkommen zu rechnen.

Die zeichnerisch festgesetzten Verkehrsflächen bleiben von der 2. Änderung des Bebauungsplans unberührt. Die Einteilung der Verkehrsflächen ist nicht Gegenstand der Festsetzungen.

Die §§ 22 und 24 des Brandenburgischen Straßengesetzes (Beschränkungen an Landesstraßen) sind zu beachten.

Ruhender Verkehr

Im Ursprungsbebauungsplan wurde in der textlichen Festsetzung 3.1 festgeschrieben, dass Stellplätze in den festgesetzten Verkehrsflächen und auf den Baugrundstücken – soweit wasser- und bodenschutzrechtliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen – mit

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wasser- und luftdurchlässigen Belägen (Pflaster mit Rasenfuge, Schotterrasen o. ä.) herzustellen sind.

Die textliche Festsetzung 3.1 wird im Rahmen der 2. Änderung gestrichen, weil die überwiegenden Flächen des Planbereiches gewerblich vorgeprägt sind und entsprechend genutzt werden und somit die Herstellung von wasser- und luftdurchlässigen Belägen nicht erforderlich sind.

Weitere gesonderte bauplanungsrechtliche Festsetzungen sind nicht erforderlich.

Öffentlicher Personennahverkehr

Das Plangebiet ist mit den Buslinien 651 und 671 über die Bushaltestelle Schönwalde (HVL) „Erlenbruch“ an den öffentlichen Personennahverkehr angebunden.

2.5.2 Ver- und Entsorgung

⇒⇒⇒⇒ Trinkwasser, Schmutzwasser

Die Osthavelländische Trinkwasserversorgung und Abwasserbehandlung GmbH teilt in der Stellungnahme vom 10.05.2012 mit, dass Anlagen zur Trinkwasserver- und Schmutzwasserentsorgung vorhanden sind. Die Schmutzwasserentsorgung erfolgt über ein Druckleitungssystem mit Hauspumpwerken.

⇒⇒⇒⇒ Wärmeversorgung

Grundsätzlich wird der Einsatz von Erdgas oder ähnlicher umweltschonender Brennstoffe für Heizzwecke und die Warmwasserbereitung angeregt. Allerdings gibt es für das Plangebiet kein städtebauliches Erfordernis, im Bebauungsplan andere Energieträger rechtswirksam auszuschließen und somit die Rechte der Grundstückseigentümer einzugrenzen. Wettbewerbsrelevante Entscheidungen sind nicht Gegenstand der Bauleitplanung.

Weitere Maßnahmen sind im Rahmen der Ausführungs- und Genehmigungsplanung zu berücksichtigen.

⇒⇒⇒⇒ Abfallentsorgung

Die Abfallentsorgung hat entsprechend der Abfallsatzung des Landkreises Havelland und in Übereinstimmung mit dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) sowie dem Brandenburgischen Abfallgesetz zu erfolgen. Bohrungen und Erkundungsmaßnahmen

Im Zusammenhang mit geplanten Bohrungen und Erkundungen durch andere Aufschlüsse wird der Projektträger auf die Anzeige- und Dokumentationspflicht von Bohrungen und Aufschlüssen gem. der aktuellen Fassung des Lagerstättengesetzes vom 04.12.1934 (RGBI. I.S. 1223; BGBl. III 750-I, zuletzt geändert am 02.03.1974, BGBI. I, S. 469) hingewiesen, die gegenüber dem LBGR zu erfüllen ist.

⇒⇒⇒⇒ Bergbau

Im Bebauungsplan der 1. Änderung wird darauf hingewiesen, dass sich der Geltungsbereich im Bergbauberechtigungsbereich für UGS (unterirdische Gasspeicher) mit erteilter Erlaubnis zum Aufsuchen, Feld Nr. 11314 befindet.

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2.6 Bauordnungsrechtliche Gestaltungsvorschriften

Damit sich die Gebäude in die Bebauung der Umgebung einfügen, bleiben die textlichen Festsetzungen 4.1, 4.2 sowie 4.3 (gestalterische Vorgaben) von der 2. Änderung des Bebauungsplans unberührt. Diese Festsetzungen sind auch im Mischgebiet anzuwenden.

Die textliche Festsetzung 4.1 lautet:

Fassaden

In den Baufeldern 1, 4 und 8 sind die der Landesstraße zugewandten Fassaden der Gebäude in rotem Klinker herzustellen. Ebenso sind in den Baufeldern 1, 2 und 3 die nördlichen Fassaden bis zu einer Grundstückstiefe von 10 m südlich der Planstraße A in rotem Klinker herzustellen. Bis zu 30 % der Gesamtfläche aller vorgenannten zu verklinkernden Fassaden sind auch hell verputzte Fassaden zulässig.

Die textliche Festsetzung 4.2 lautet:

Einfriedungen

Grundstückseinfriedungen sind zulässig in Form von Stahlmattenzäunen, Maschendrahtzäunen, Mauern und Hecken (s. Pflanzlisten) mit einer Höhe von bis zu 2,50 m bezogen auf die Straßenoberkante.

Die textliche Festsetzung 4.3 lautet:

Werbeanlagen

Bewegliche (z. B. rotierende) Werbeanlagen sowie Blinklicht, umlaufendes Licht und dergleichen sind nicht zulässig.

2.7 Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen

Die textliche Festsetzung 8.1 bleibt von der 2. Änderung des Bebauungsplans unberührt und ist auch im Baufeld 4 anzuwenden.

Die textliche Festsetzung 8.1 lautet:

Entlang der Haupterschließungsstraßen sind gemäß Eintrag in der Planzeichnung Laubbäume (Hochstamm) mit einem Stammumfang von 20-25 cm als Alleen bzw. als Baumreihen anzupflanzen und zu erhalten. Zufahrten und dadurch bedingte Abweichungen vom angegebenen Baumstandort um bis zu 3 m sind zulässig. Es sind Bäume der Pflanzliste A zu verwenden.

Die textliche Festsetzung 8.2 bezieht sich nicht auf das Baufeld 4 und bleibt unverändert gültig.

Hinweis: Die Darstellung der anzupflanzenden Bäume ist nicht lagegenau, geringfügige Abweichungen bei Einfahrten o. ä. sind zulässig.

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2.8 Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen

Die textliche Festsetzung 9.1 bleibt von der 2. Änderung des Bebauungsplans unberührt und ist auch im Baufeld 4 anzuwenden.

Die textliche Festsetzung 9.1 lautet:

Der in der Planzeichnung als zu erhalten gekennzeichnete Baumbestand ist auf Dauer zu sichern. Abgängige Bäume sind entsprechend den ortsüblichen Maßgaben zu ersetzen.

2.9 Pflanzliste

Pflanzliste A: Bäume

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Pflanzliste B: Sträucher

2.10 weitere Festsetzungen

Die textlichen Festsetzungen 5.1, 6.1, 7.1, 7.2 und 7.3 betreffen nicht direkt das Baufeld 4 und sind von der 2. Änderung des Bebauungsplans nicht berührt. Die textlichen Festsetzungen bleiben unverändert gültig. 3 UMWELTBELANGE Die Gemeinde Schönwalde-Glien beabsichtigt den Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB zu ändern. Im beschleunigten Verfahren wird von der Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB), vom Umweltbericht (§ 2 a BauGB), von der Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB), von der zusammenfassenden Erklärung (§ 10 Abs. 4 BauGB) sowie von einer Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der

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Durchführung von Bauleitplänen eintreten (§ 4 c BauGB) abgesehen. Dennoch sind im Bebauungsplan die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege vollständig zu ermitteln und gemäß § 1 Abs. 6 Satz 7 BauGB zu berücksichtigen.

3.1 Kenndaten der Planung Mit der Änderung des Bebauungsplans Nr. 16 Gewerbegebiet „Erlenbruch“ wird das Gewerbegebiet für einen Teilbereich (Baufeld 4) in ein Mischgebiet umgeplant. Hieraus ergeben sich geänderte immissionsschutzrechtliche Festsetzungen für den gesamten Bebauungsplan.

3.2 Konfliktdarstellung (Umweltauswirkungen) Schutzgut Mensch: Im Baufeld 4 wird das Gewerbegebiet in ein Mischgebiet umgeplant. Damit werden Wohnnutzungen in diesem Bereich möglich. Mit der Planänderung wird u. a. auf die Nachfrage nach Wohnbaubedarf reagiert. Die Lärmimmissionsprognose hat ergeben, dass eine Ausweisung als Mischgebiet möglich ist, wenn bestimmte Festsetzungen im Bebauungsplan geändert werden. Diese Änderungen werden mit dieser 2. Änderung des Bebauungsplans vorgenommen. Im Ergebnis dieser Änderungen werden keine wesentlich störenden Immissionen auf das Plangebiet einwirken. Die Lärmberechnung hat auch ergeben, dass die Emissionen der bestehenden und genehmigten Gewerbenutzungen das Wohnen nicht wesentlich stören. Für die vorhandenen Gewerbe ergeben sich aus der Planänderung und aus der Zulässigkeit der Wohnnutzung im künftigen Gewerbegebiet keine Beschränkungen und kein Anpassungsbedarf. Die dynamische Betreiberpflichten aus § 22 BImSchG begründen keine Beschränkungen für die vorhandenen Gewerbe. Die vorhandenen Gewerbebetriebe im Gewerbegebiet und der näheren Umgebung können ihre gewerbliche Tätigkeit im bisherigen Rahmen unverändert fortsetzen. Der Verkehr und seine Emissionen werden sich auf Grund der Planänderung nicht wesentlich ändern. Durch die Planänderung werden gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse geschaffen. Schutzgut Boden: Als Untergrund ist in der Geologischen Karte von 1928/29 für das gesamte Plangebiet Sand angegeben. Der Oberboden besteht überwiegend aus schwach humosem Sand. Ausnahmen bilden die südwestlichen unbebauten Teilflächen sowie eine Linse im Nordosten des Plangebietes, die aus sandigem Humus (anmoorige Bildungen) bestehen. Die sandigen Humusböden, die sich in der nacheiszeitlichen Phase aufgrund der hohen Grundwasserstände gebildet haben, stellen heute noch überwiegend feuchte Standorte dar. Naturräumlich gesehen stellen die anthropogen nicht beanspruchten Humusböden aufgrund ihrer relativen Seltenheit, ihrem floristischen und faunistischen Standortpotential sowie ihrer geringen Wiederherstellbarkeit Böden von hohem bis sehr hohem Wert dar. Den eiszeitlichen Talsandflächen kommt gegenüber den nacheiszeitlichen Bodenbildungen nur ein mittlerer bis geringer Wert zu. Erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Bebauung und Versiegelung, durch die Nutzung als Kfz-Stell-bzw. Lagerflächen sowie durch Altablagerungen zu verzeichnen.

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Die im Rahmen der Altlastenuntersuchung festgestellten stofflichen Belastungen des Bodens bewegen sich unterhalb der Brandenburger Prüfwerte für empfindliche Nutzungen (lb-Wert der Brandenburger Liste) und der Trinkwasservorbehaltsgebiete. Die landwirtschaftliche Nutzungseignung der Böden ist mäßig bei Ackerwertzahlen < 30 (z. T. sogar erheblich darunter). Für eine ackerbauliche Nutzung ist von einer schlechten, für Grünland von einer bedingten bis ebenfalls schlechten Eignung auszugehen. Die forstwirtschaftliche Nutzungseignung liegt mit Stammfruchtbarkeitsziffern von 35-50 höher (mäßig bis gut). Allerdings ist die Nutzbarkeit der Böden durch die militärische Vornutzung z. T. erheblich eingeschränkt. Des Weiteren liegen insbesondere auf den grundwassernahen Humusböden (Grundwasserstände < 2 m) im nordöstlichen Teil des Plangebiets ungünstige Baugrundverhältnisse vor. Das Baufeld 4 ist bereits überwiegend versiegelt. Im Baufeld 4 befindet sich eine Altlastenverdachtsfläche. Der gesamte Planbereich ist kampfmittelbelastet. Durch die 2. Planänderungen ergeben sich keine Auswirkungen auf das Schutzgut Boden. Schutzgut Wasser: Im Plangebiet liegen keine Oberflächengewässer vor. In der hydrologischen Karte werden die mittleren Grundwasserflurabstände für das Plangebiet mit < 2 m angegeben. Messungen im Zuge der Altlastenuntersuchung ergaben Werte zwischen 0,15 und 1,15 m, die vermutlich winterliche Höchststände des Grundwassers darstellen. Die Fließrichtung des Grundwassers verläuft in West-Ost-Richtung, das Gebiet entwässert in den Muhrgraben. Die durchlässigen Talsandböden bewirken allgemein eine hohe bis sehr hohe Grundwasserneubildungsrate, auf den anmoorigen Niederungsböden sind zumindest mittlere Raten zu vermuten. Sie fungieren jedoch auch gleichzeitig als Wasserspeicher und wirken ausgleichend für den Wasserhaushalt. Eine Gefahr der Beeinträchtigung des Grundwassers resultiert zum einen aus den Altlastenverdachtsflächen und zum anderen aus der angrenzenden, z. T. intensiven Landwirtschaft. Im Rahmen der Altlastenuntersuchung wurden hauptsächlich auf den ehemaligen großen Schrottplatz (ALVF 20) Schwermetallkonzentrationen (z. B. Chrom) oberhalb des I-Wertes der Brandenburger Liste, d. h. eine Grenzwertüberschreitung für Wasserschutz- und Vorbehaltsgebiete feststellt. Insgesamt wird das Gefährdungspotential einer möglichen Untergrundkontamination bezüglich des Grundwassers als niedrig eingestuft. Durch die Änderungen des Bebauungsplans ergeben sich keine Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser. Schutzgut Klima/Luft: Der Raum Schönwalde besitzt eine hohe Bedeutung als Frischluftentstehungsgebiet sowie für die Kaltluftzufuhr im Großraum Berlin. In Hauptwindrichtung gelegen, erfüllt er zusammen mit den angrenzenden Waldgebieten Berlins eine wichtige klimatische Ausgleichsfunktion für den Ballungsraum. Als mögliche mikroklimatische Beeinträchtigungen stellen sich die vorhandene Bebauung (Wohngebäude, Versiegelungen) und der Kraftfahrzeugverkehr (Abgase) innerhalb des Areals dar. Derzeit sind bereits klimatisch negativ wirkende Beeinträchtigungen im Plangebiet vorhanden. Durch die Änderungen des Bebauungsplans ergeben sich keine weiteren Auswirkungen auf das Schutzgut Klima/Luft.

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Schutzgut Vegetation/Tierwelt: Das Plangebiet befindet sich außerhalb von Natur- (NSG)- und Landschaftsschutzgebieten (LSG) sowie SPA- und FFH-Gebieten. Westlich und südlich des Bebauungsplangebietes verläuft sowohl die Grenze des Landschaftsschutzgebietens „Nauen-Brieselang-Krämer“ als auch die Grenze des FFH-Gebietes „Muhrgraben mit Teufelsbruch“. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung (der Erhaltungsziele und Schutzzwecke) des FFH-Gebiets. Bedingt durch die Vornutzung des Plangebietes als gewerblich-technischer Standort sind ein hoher Versiegelungsgrad und eine nur geringe Strukturvielfalt vorhanden. Vorherrschend sind die Gebäude umgebenden versiegelten bzw. teilversiegelten und stark verdichteten Flächen, die sich teilweise in Sukzession befinden. Die eingestreuten kleinen Grünflächen bestehen im nördlichen Teilbereich überwiegend aus aufgelassenem Grasland frischer bis wechseltrockener Standorte und im südlichen aus Ruderalfluren. Als auflockernde und bereichernde Vegetationsstrukturen treten vereinzelt Gehölzgruppen – zumeist Altbaumbestand – auf. Die Baumgruppen im Haupteingangsbereich zum Konversionsgelände sowie im Südwesten und Süden des Plangebietes, die Baumreihen an der Westgrenze und im Gebiet sowie eine große Eiche stellen naturräumlich bzw. visuell hervorragende Strukturelemente dar. Geschützten Biotope gem. § 32 BbgNatSchG sind nicht vorhanden. Das Biotoppotential der Naturräume im Plangebiet wird in der „Ökologischen Ressourcenplanung Berlin und Umland“ mit mittel bis hoch angegeben. Entscheidend für diese Einstufung sind zum einen die großräumige Bedeutung von Niederungen und zum andern die Feuchteverhältnisse. Die Einschätzung bezieht sich tatsächlich auf das Entwicklungspotential und trifft vor allem für die westlichen und südlichen Randbereiche des Plangebiets zu. Die möglichen Staudenflur- und Feuchtbereiche genügen am ehesten Habitatansprüchen von Brutvögeln, Kleinsäugern und Insekten. Für Brutvögel stellen vor allem die Gehölzgruppen einen wichtigen Lebensraum dar, da insbesondere die südlich anschließenden Flächen nur eine geringe Strukturvielfalt aufweisen. Des Weiteren können die Flächen und Gehölze des Plangebietes evtl. für Greifvögel als Bestandteil eines größeren Nahrungsreviers von Bedeutung sein. Die bebauten Bereiche weisen, bedingt durch die Vornutzung sowie die geringe Vegetations- und Strukturvielfalt, ein erheblich geringeres Biotoppotential (mittel-gering) auf. Durch die Umplanung einer gewerblichen Teilfläche in ein Mischgebiet und der daraus resultierenden Anpassungen beim Maß der Nutzung, der überbaubaren Grundstücksflächen und des Immissionsschutzes ergeben sich keine Änderungen in Bezug auf die Schutzgüter Vegetation und Tierwelt. Schutzgut Ortsbild/Landschaftsbild: Das Plangebiet befindet sich in der naturräumlichen Großeinheit des Luchlandes, welches einen Bestandteil des Berlin-Warschauer Urstromtales darstellt. Die Landschaftsformen wurden im Wesentlichen von der Eiszeit, dem Weichselglazial, gebildet. Es handelt sich um eine weitgehend ebene Landschaft, die durch überwiegend sandige und arme Böden gekennzeichnet ist. Die nacheiszeitlich entstandenen moorigen bzw. anmoorigen Bildungen, die neben den durch die Eiszeit entstandenen Landschaftformen im Plangebiet vorkommen, sind bereits seit dem 18. Jahrhundert durch Entwässerung bzw. Torfstich z. T. erheblich beeinträchtigt. Die meisten Betriebs- und Technikgebäude stellen eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes dar. Sie sind zumeist in einem schlechten Zustand. Das gesamte Konversionsgelände erhält seinen landschaftlichen Reiz vor allem durch den Wechsel von Wald und offenem Grasland. Dieser kommt im Plangebiet allerdings

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aufgrund der nur geringen Vegetations- und Strukturvielfalt kaum zum Tragen. Lediglich einige markante Gehölzgruppen, Baumreihen und Einzelbäume gliedern das Gebiet und schaffen reizvolle Sichtbeziehungen. Im Süden geht das Gebiet übergangslos in die offenen Graslandflächen über, was derzeit durch die vorhandene Mauer jedoch nicht ohne Weiteres erkennbar ist. Das Plangebiet ist aufgrund der bereits vorhandenen Nutzung als anthropogen sehr stark geprägt zu bezeichnen. Durch die Begrenzung der Höhe baulicher Anlagen und der klar definierten überbaubaren Grundstücksfläche im Baufeld 4 ist weiterhin eine für das Ortsbild verträgliche Entwicklung des Plangebietes gewährleistet. Durch die Änderungen des Bebauungsplans ergeben sich keine Auswirkungen auf das Schutzgut Ortsbild/Landschaftsbild. Schutzgut Kultur- und Sachgüter: Im Baufeld 4 sind keine Bodendenkmale bekannt, es werden auch keine vermutet. Insgesamt haben die Änderungen keine Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur- und Sachgüter. Zusammenfassung: Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass sich bezogen auf die genannten Schutzgüter keine Auswirkungen ergeben.

3.3 Eingriffs-/ Ausgleichsbetrachtung Die Änderungen des Bebauungsplans beziehen sich im Wesentlichen auf folgende Festsetzungen: • Umplanung einer Teilfläche (Baufeld 4) des Gewerbegebiets in ein Mischgebiet • Reduzierung der GRZ im Baufeld 4 von 0,6 auf 0,25 • Streichung der BMZ im Baufeld 4 • Reduzierung der überbaubaren Grundstücksfläche im Baufeld 4 von 3 246 auf

1 082 m² • Änderungen der immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen im gesamten

Geltungsbereich des Bebauungsplans Weil sich somit durch die Bebauungsplanänderung die Grundlagen der Eingriffs-/ Ausgleichsbetrachtung des Ursprungsbebauungsplans nicht verändert haben, ist eine Überarbeitung der Eingriffs-/ Ausgleichsbetrachtung nicht notwendig. Die sich aus der Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung ergebenden textlichen Festsetzungen bleiben somit von der 2. Änderung des Bebauungsplans unberührt und gelten fort. 4 AUSWIRKUNGEN DES BEBAUUNGSPLANES

Mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 Gewerbegebiet „Erlenbruch“ wird weiterhin eine geordnete städtebauliche Entwicklung und Ordnung gewährleistet. Die Planung fügt sich in die Ziele der Raumordnung und Landesplanung ein, der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen.

Durch die Planung wird die planungsrechtliche Voraussetzung zur Zulässigkeit von Wohnnutzungen geschaffen. In dem Baufeld 4, welches durch die Planänderung von

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einem Gewerbegebiet in ein Mischgebiet umgewandelt wurde, sind des Weiteren nur noch Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören, zulässig.

Aufgrund der Umwandlung einer Teilfläche von einem Gewerbegebiet in ein Mischgebiet ergeben sich für den Bebauungsplanbereich neue immissionsschutzrechtliche Festlegungen. Die Neufestsetzungen haben keine Auswirkungen auf die bereits genehmigten Betriebe und Anlagen, die nicht nur Bestandsschutz genießen, sondern nach ihren Emissionen auch auf der Grundlage des geänderten Bebauungsplans zulässig sind. Die darüber hinausgehenden Entwicklungsabsichten werden allerdings von der Planung berührt. Die folgende Tabelle legt dar, welche Änderungen sich für die einzelnen Teilgebiete ergeben.

Baufeld Abstandsklasse (Stand 1. Änderung vom 17.02.2005)*

Abstandsklasse (2. Änderung)**

1, 2, 3 keine keine

5 (Teilfläche B) VI (tw.), VII keine

5 (Teilfläche A), 6, 7, 11 VI (tw.), VII VII

8 V (tw.), VI, VII VII

9 V (tw.), VI, VII VI, VII

10 V (tw.), VI, VII VI, VII

Legende:

V: Hierunter fallen Gewerbebetriebe, welche einen Abstand zu Wohngebieten von 300 m einhalten sollen z. B. Anlagen zum Lagern von Gülle mit einem Fassungsvermögen von 2 500 Tonnen oder mehr, Sägewerke, oberirdische Deponien für Inert- und Mineralstoffe.

VI: Hierunter fallen Gewerbebetriebe, welchen einen Abstand zu Wohngebieten von 200 m einhalten sollen z. B. Fleischzerlegebetriebe ohne Verarbeitung, Anlage zum Säurepolieren oder Mattätzen von Glas oder Glaswaren unter Verwendung von Flusssäure, Stanzereien.

VII: Hierunter fallen Gewerbebetriebe, welche einen Abstand zu Wohngebieten von 100 m einhalten sollen z. B. Kleintierkrematorien, Steinsägereien, Webereien.

* bezieht sich auf die Abstandsleitlinie des Landes Brandenburg vom 1995

** bezieht sich auf den nordrhein-westfälischen Abstandserlass vom 2007

Aus der Übersicht wird deutlich, dass sich für die Baufelder 1, 2 und 3 keine Änderungen ergeben. Für die Baufelder 9 und 10 ergibt sich durch die Planänderung, dass die teilweise zulässigen Gewerbebetriebe der Abstandsklasse V nicht mehr zulässig sind. In den Baufeldern 9 und 10 sind aber weiterhin die Gewerbebetriebe der Abstandsklasse VI und VII zulässig. Für das Baufeld 8 ergibt sich durch die Planänderung, dass die teilweise zulässigen Gewerbebetriebe der Abstandsklasse V und die Gewerbebetriebe der Abstandsklasse VI nicht mehr zulässig sind. In dem Baufeld 8 sind aber nach wie vor die Gewerbebetriebe der Abstandsklasse VII zulässig. Für das Baufeld 5 (Teilfläche B) ergibt sich durch die Planänderung, dass die teilweise zulässigen Gewerbebetriebe der Abstandsklasse VI und VII nicht mehr zulässig sind. Es sind aber weiterhin Gewerbebetriebe zulässig, die nicht in den Abstandsklassen

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aufgeführt sind. Für die Baufelder 5 (Teilfläche A), 6, 7 und 11 ergibt sich durch die Planänderung, dass die teilweise zulässigen Gewerbebetriebe der Abstandsklasse VI nicht mehr zulässig sind. In diesen Baufeldern sind aber weiterhin die Gewerbebetriebe der Abstandsklasse VII zulässig. Zusammenfassend ist zu konstatieren, dass sich durch die Planänderung in einzelnen Baufeldern Abstandsklassenanpassungen ergeben. Die Nutzungsmöglichkeiten des vorhandenen Gewerbegebietes werden insgesamt durch die Planänderung nicht erheblich eingeschränkt. In dem Gewerbegebiet sind weiterhin vielfältige Gewerbebetriebe bis zur Abstandsklasse VI planungsrechtlich zulässig. Nachstehend wird die festgesetzte Bebauung in Relation zum § 17 BauNVO gebracht: Plangebietsgröße (gesamter Geltungsbereich) ca. 115 632 m² Mischgebiet (Baufeld 4) ca. 4 330 m² Bauland i. S. v. § 19 Abs. 3 BauNVO im Baufeld 4 ca. 4 330 m² max. versiegelbare Fläche nach GRZ ca. 1 082 m2