nr6 nov 2002 v2 · der personalrat der angestellten, arbeiterinnen / arbeiter und beamtinnen /...

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Nr. 6 / November 2002 Technische Universität Berlin Inhaltsverzeichnis Neuregelung des Verjährungsrechts Seite 3 Der Heißluftballonfahrer Seite 5 Riester-Förderung Seite 5 Unfallmeldungen unverzüglich Seite 6 „SekretärInnen“ - Beruf im Wandel - was sagt der BAT ? Seite 6 Satzung der Stiftung der Sozialfonds der TU Berlin Seite 7 WLAN Seite 9 Aus der kleinen Rechtskiste ... Seite 9 Zur Personalversammlung Seite 10 Die Aufgabenverteilung sowie die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner entnehmen Sie bitte der Ausgabe Nr. 4 / Mai 2002. Die Personalratsräume finden Sie im Hauptgebäude (Altbau/Ostflügel) 2. OG. Straße des 17. Juni 135, 10623 Berlin (Skizze Hauptgebäude, II. OG) Personalrat Fax 314 - 23269 email [email protected] Geschäftsstelle Schwank, Monika 314 - 22901 H 2076 Weberling, Gerald 314 - 24648 H 2078 http://www.tu-berlin.de/personalrat/ 2. Obergeschoß Personalrat H 2076 H 2078 Audi- Max. Aufzüge Haupteingang

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Nr. 6 / November 2002Technische Universität Berlin

Inhaltsverzeichnis

• Neuregelung des Verjährungsrechts Seite 3

• Der Heißluftballonfahrer Seite 5

• Riester-Förderung Seite 5

• Unfallmeldungen unverzüglich Seite 6

• „SekretärInnen“ - Beruf im Wandel - was sagt der BAT ? Seite 6

• Satzung der Stiftung der Sozialfonds der TU Berlin Seite 7

• WLAN Seite 9

• Aus der kleinen Rechtskiste ... Seite 9

• Zur Personalversammlung Seite 10

Die Aufgabenverteilung sowie die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnerentnehmen Sie bitte der Ausgabe Nr. 4 / Mai 2002.

Die Personalratsräume finden Sie im Hauptgebäude (Altbau/Ostflügel) 2. OG.Straße des 17. Juni 135, 10623 Berlin

(Skizze Hauptgebäude, II. OG)

Personalrat Fax 314 - 23269

email [email protected]

Geschäftsstelle Schwank, Monika � 314 - 22901 H 2076

Weberling, Gerald � 314 - 24648 H 2078

http://www.tu-berlin.de/personalrat/

2. Obergeschoß

PersonalratH 2076H 2078

Audi-Max.

Aufzüge

Haupteingang

DER PERSONALRAT DER ANGESTELLTEN, ARBEITERINNEN / ARBEITER UND BEAMTINNEN / BEAMTENDER TECHNISCHEN UNIVERSITÄT BERLIN

Seite 2 von 10 NR. 6 / November 2002

Vorsitzende Müller-Klang, Michaela � 314 - 21246

1. Stellv. Becker-Syed, Anke � 314 - 21246

2. Stellv. Hetzel, Manfred � 314 - 21252

3. Stellv. Peikow, Günter � 314 - 25337

4. Stellv. Stumpf, Gerd � 314 - 21245

Kozica, Simone � 314 - 21247

Krüger, Manfred � 314 - 22483

PersRat

VorsitzendeundVorstand

Rohrbeck, Monika � 314 - 21247

Mitglieder im Personalrat App.-Nr. Raum email Beschäftig-tengruppe

Bathke, Jessica 23137 HFT-SK 137 [email protected] Arb.

Becker-Syed, Anke 21246 H 2554a [email protected] Ang.

Berens, Ingrid 25314 BH 113 [email protected] Ang.

Borchmeyer, Peter 24996 / 24997 SG 12 / 112 [email protected] Ang.

Dr. Cämmerer, Bettina 72586 TIB 480 [email protected] Ang.

Damke, Stefan 79517 J 246 [email protected] Ang.

Gentz, Dietmar 79591 H 3109 Bea.

Hetzel, Manfred 21252 H 2084 [email protected] Bea.

Kischkel, J. Reinhard 25646 A 905/906 [email protected] Ang.

Kloth, Christine 72598 / 72690 ACK 188 d [email protected] Ang.

Dr. Kolbe, Klaus 23604 H 2021 [email protected] Ang.

Kozica, Simone 21247 H 2552 [email protected] Ang.

Krause, Ilse 23197 H 2528 [email protected] Ang.

Krüger, Manfred 22483 TK/Schaltwarte [email protected] Arb.

Kuntzagk, Siegmund 22737 HF 1 Ang.

Müller-Klang, Michaela 21246 H 2554a [email protected] Ang.

Peikow, Günter 25337 H 2079 Arb.

Rohrbeck, Monika 21247 H 2552 [email protected] Ang.

Stumpf, Gerd 21245 H 2085 [email protected] Bea.

Nickel, StefanieVorsitzende

� 26414 H 2086 [email protected]

Jugend – undAuszubilden-denvertretung

1. Stellv. Guerrero Vallejo, Andrea • 2. Stellv. John, JessikaKosmider, Nicole • Lang, Sabrina • Lüdike, Mathias • Noack, Thomas

www.jav.tu-berlin.de

de Nève, Monika � 23123Fax 23123

H 7118VFVertrauensfrauder Schwer-behinderten 1. Stellv. Jelinski, Angelika • 2. Stellv. Dr. Düsterhöft, Bettina

3. Stellv. Briks, Harald • 4. Stellv. Grützenbach, Elisabeth

V.i.S.d..P. : Michaela Müller-Klang, Vorsitzende des Personalrates

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NR. 6 / November 2002 Seite 3 von 10

� Neuregelung des Verjährungs-rechts

Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom26.11.2001 hat durch Neuordnung des Verjäh-rungsrechts der §§ 194 ff. BGB a. F. Auswirkun-gen auf das Besoldungs- und Versorgungsrecht.Hier einige Ausführungen zu den Verjährungs-fristen:

• Für alle besoldungs- und versorgungsrecht-lichen Ansprüche gilt grundsätzlich diedreijährige Regelverjährungsfrist nach§ 195 BGB

• Ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis der den Anspruchbegründenden Umstände verjähren An-sprüche grundsätzlich in zehn Jahren vonihrer Entstehung an (§ 199 Abs. 4 BGB)

• Auf Rückforderungsansprüche zuviel ge-zahlter Bezüge aus § 12 Abs. 2 BBesG so-wie § 52 Abs. 2 BeamtVG findet ebenfallsdie nunmehr verkürzte Regelverjährung vondrei Jahren entsprechend Anwendung

• Für Ansprüche auf Schadenersatz wegenunrichtiger Festsetzung von Bezügen regelt§ 199 Abs. 3 BGB besondere Höchstfristen:Nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB verjähren die-se Ansprüche ohne Rücksicht auf dieKenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnisin zehn Jahren von ihrer Entstehung an undnach § 199 Abs. 3 Nr. 2 BGB tritt die Verjäh-rung ohne Rücksicht auf ihre Entstehungund die Kenntnis oder grob fahrlässige Un-kenntnis in 30 Jahren von der Begehungder Handlung, der Pflichtverletzung oderdem sonstigen, den Schaden auslösendenEreignis an.

• Schadensersatzansprüche wegen Dienst-pflichtverletzungen bleiben als öffentlich-rechtliche Sonderregelungen von der Neu-regelung des BGB unberührt. Rechtskräftigfestgestellte Ansprüche verjähren, wieschon bisher, in 30 Jahren (§197 Abs. 1Nr. 3 BGB).

Zu den weiteren Neuregelungen wie Neubeginnund Hemmung der Verjährung, Parteiabredenoder Einrede der Verjährung sollten sie sichgewerkschaftlichen bzw. anwaltlichen Rat imkonkreten Einzelfall einholen.

BGB § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

BGB § 197 Dreißigjährige Verjährungsfrist

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1. Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten,

2. familien- und erbrechtliche Ansprüche,

3. rechtskräftig festgestellte Ansprüche,

4. Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden und

5. Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 2 regelmäßig wiederkehrende Leistungen oder Unterhaltsleistungen und Ansprüche nachAbsatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjäh-rungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

BGB § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Höchstfristen

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem

1. der Anspruch entstanden ist und

2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oderohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjäh-ren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung derHandlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

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(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1. ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und

2. ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung derHandlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(4) Andere Ansprüche als Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis inzehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Quelle: http://dejure.org/gesetze/BGB/

BBesG § 12 Rückforderung von Bezügen

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seinesAmtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschieds-beträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs überdie Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangelsdes rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erken-nen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihrbestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut über-wiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenndiese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entspre-chenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung auseinem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen ver-wenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, ha-ben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesenBetrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geld-institut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig ver-fügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, undetwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

Quelle: http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/bbesg/

BeamtVG § 52

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlech-ter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-buchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis desMangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, daß der Empfänger ihn hätteerkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der vonihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Gren-ze für die Gesamtrückforderung.

(4) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Versorgungsberechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesenwurden, gelten als unter dem Vorbehalt der Rückforderung erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurückzuüb-erweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit überden entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberwei-sung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderun-gen verwenden.

(5) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Versorgungsberechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, haben diePersonen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag derüberweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 4 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, daseine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde,hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaigerneuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

Quelle: http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/

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NR. 6 / November 2002 Seite 5 von 10

� Der Heißluftballonfahrer

Ein Heißluftballonfahrer hat sich mit sei-nem Ballon verirrt.

Er sinkt tiefer und sichtet eine Frau, die einenTraktor repariert. Er sinkt noch tiefer und ruft:„Entschuldigung, können Sie mir helfen? Ichhabe einen Freund versprochen, ihn vor einerStunde zutreffen und ich weiß nicht wo ich bin.“

Die Frau am Boden antwortet: „Sie sind in einemHeißluftballon in ungefähr 10 m Höhe über demErdboden. Sie befinden sich am 41 Grad nördli-cher Breite und zwischen dem 59 und 60 Gradwestlicher Länge.“

„Sie müssen Ingenieurin sein“, sagt der Ballon-fahrer. „Bin ich“, antwortet die Frau, „woher wis-sen Sie das?“

„Nun,“ sagt der Ballonfahrer, „alles was Sie mirsagten ist technisch korrekt, aber ich habe keineAhnung, was ich mit ihren Informationen anfan-gen soll, und Fakt ist, dass ich immer noch nichtweiß, wo ich bin. Offen gesagt waren Sie keinegroße Hilfe. Sie haben höchstens meine Reisenoch weiter verzögert.“

Die Frau antwortet: „Sie müssen im Manage-ment tätig sein.“ „Ja,“ antwortet der Ballonfahrer,„aber woher wissen Sie das?“„Nun,“ sagt die Frau, „Sie wissen weder wo Siesind noch wohin Sie fahren. Sie sind aufgrundeiner großen Menge heißer Luft in Ihre jetzigePosition gekommen. Sie haben ein Versprechengemacht, von dem Sie keine Ahnung haben wieSie es einhalten können und erwarten von denLeuten unter Ihnen, dass sie Ihre Probleme lö-sen. Tatsache ist, dass Sie in exakt der gleichenLage sind wie vor unserem Treffen, aber ir-gendwie bin ich jetzt an allem Schuld!“

(Verfasserin/Verfasser unbekannt)

� „Riester-Förderung“ :

Zulagen nun auch für Beamtinnenund Beamte

Eigentlich sollten nur Angestellte und Arbeiterstaatliche Zulagen und/oder Steuererleichterun-gen im Rahmen der privaten Altersvorsorgeerhalten. Nun sind auch die Beamten in denKreis der Bezugsberechtigten aufgenommenworden. Nach der Neuregelungen der Beamten-pensionen durch das Versorgungsänderungsge-setz Ende 2001 verringert sich das allgemeineVersorgungsniveau. Als Ausgleich können Be-amte nun auch eine eigene private Altersvorsor-ge abschließen und dabei von der sogenannten„Riesterförderung“ profitieren. Wie alle anderenArbeitnehmer müssen sie ein Prozent der Vor-jahresbezüge abzüglich der ihnen Zulagen, d.h.Grund- und Kinderzulage in einen Altersvorsor-gevertrag einzahlen. Liegt das Einkommen un-terhalb der Beitragsbemessungsgrenze vonEuro 53.379, so muss man mehr als ein Prozenteinzahlen, um den vollen Sonderausgabenab-zug im Rahmen der Einkommensteuererklärungzu erhalten.

Für alle Beschäftigten gilt:

Weitere Informationen erhalten Sie unter ande-rem über die BfA (http://www.bfa.de), die Be-rufsverbände, z.B. den Beamtenbund(http://www.dbb.de), die Gewerkschaften, z.B.die vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di(http://www.verdi.de), über Banken und

Versicherungen. Die Stiftung Warentest gibt inder Online-Ausgabe der Zeitschrift „Finanztest“(http://www.finanztest.de) einen Überblick überMöglichkeiten der Zusatzversorgung im öffentli-chen Dienst.

(Quelle: Aus der Arbeit des Personalrats;Info-Nr. 166; Universität Augsburg)

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Seite 6 von 10 NR. 6 / November 2002

� Unfallmeldungen unverzüglich

Bei einem Arbeits- oder Wegeunfall ist es wich-tig die Unfallmeldung unverzüglich an die Per-sonalstelle zu senden, auch wenn zunächstkeine Verletzung vermutet wird.Grundsätzlich sollte ein Arzt aufgesucht und dortangegeben werden, wenn die Verletzung voneinem Unfall herrührt.Es sollte immer eine Unfallanzeige ausgefülltwerden, auch wenn aus der Verletzung keineKrankschreibung erfolgt.Nach einem Arbeits- oder Wegeunfall solltedie/der Beschäftigte sich sofort ein Unfallanzei-ge-Formular von seinem Sekretariat besorgen.Falls dort keine vorhanden sind, bei der zustän-digen Personalstelle anrufen und dort eine Un-fallanzeige anfordern.

Das ausgefüllte Formular unverzüglich an SDUschicken. Von dort aus geht die Unfallmeldungzum Personalrat, anschließend senden wir dieseweiter zu ihrer Personalstelle.Sie sehen, es sind viele einzelne Schritte erfor-derlich, bis ihre Unfallmeldung zur UnfallkasseBerlin gelangt.Ausführlichere Informationen finden Sie in demRundschreiben „Unfallanzeige“ vom03.04.2002 und dem Merkblatt Nr. 1.1 vomApril 2000 zum Arbeits- und Umweltschutzvon SDU.

Dieses Merkblatt steht auch zum Nachlesen undAusdrucken in der Homepage von SDU.

(http://www.tu-berlin.de/~sdu/AML/Unfallanzeige.htm)

SekretärInnen im Wandel

Die Zusammenfassung des Vortrages aus der Personalversammlung am07. Juni 2002 finden Sie ab sofort auf unserer Homepage.

www.tu-berlin.de/personalrat/INFORMATIONEN/sekr_bat.pdf

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NR. 6 / November 2002 Seite 7 von 10

� Satzung der Stiftung der Sozialfonds der Technischen Universität Berlin

Wegen der außerordentlichen Schrumpfung des TU-Sondervermögens der Unterstützungskassefür Angehörige der Technischen Universität Berlin, der Professoren-, Witwenunterstützungskasseund der Hilfskasse sind diese drei unselbständigen Stiftungen im Jahre 1969 unter der Bezeich-nung Sozialfonds der TU Berlin zusammengelegt worden. Unterlagen sind lediglich hinsichtlich derUnterstützungskasse für Angehörige der Technischen Hochschule vorhanden. Im übrigen fehlensämtliche Unterlagen. Aufgrund dieses Sachverhalts hat der Vorstand dieser Stiftung am08.07.1975 die folgende Neufassung für die Stiftung Sozialfonds der TU beschlossen:

§ 1Die Stiftung führt den Namen „Sozialfonds der TU“. Sie ist eine nicht rechtsfähige, unselbständigeStiftung. Der Sitz der Stiftung ist Berlin-West. Das Vermögen der Stiftung ist Vermögen im Sinneder Vermögensordnung vom 30.06.1969. Es steht im Eigentum der Technischen Universität Berlin

§ 2In der Stiftung sind folgende Einzelstiftungen zusammengelegt:

1. Unterstützungskasse für Angehörige der Technischen Hochschule Berlin,2. Professoren-, Witwenunterstützungskasse,3. Hilfskasse der Technischen Hochschule Berlin-Charlottenburg

§ 3(1) Vorstand der Stiftung ist der jeweilige Präsident der Technischen Universität Berlin sowie der zuseinem ständigen Vertreter gewählte Vizepräsident.

(2) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung undbedient sich für die Ausführung seiner Verwaltung. Es ist einmal jährlich Rechnung zu legen, dieder Prüfung bedarf. Der Universitätspräsident und der Vizepräsident vertreten – jeweils allein – dieStiftung gerichtlich und außergerichtlich. Der Vizepräsident soll von dieser Befugnis nur im Falleeiner Behinderung des Universitätspräsidenten Gebrauch machen.

§4Das Stiftungsvermögen ist mündelsicher und zinsbringend anzulegen. In Anbetracht der geringenZinssätze sind von den Zinsen des Stiftungsvermögens jeweils 10 % der Zinsen dem Kapital zuzu-schlagen, bis dieses einen verzinslichen Wert von DM 20.000,-- erreicht hat. Im übrigen sind dieZinsen nach Abzug der durch die Verwaltung entstehenden Kosten zur Unterstützung der bedürfti-gen Bediensteten sowie ehemaliger Beschäftigter nebst den Hinterbliebenen zu verwenden. DieEntscheidung über die Verwendung trifft der Vorstand aufgrund der von den Dienststellen der TUgemachten Vorschläge. Soweit die Zinsmittel nicht in Anspruch genommen werden können, sindsie dem Kapital zuzuschlagen.

§ 5Beschlüsse des Vorstandes, die die Auflösung der Stiftung oder die Änderung des Zwecks bein-halten, bedürfen der Genehmigung durch die für die Technische Universität Berlin zuständige Auf-sichtsbehörde.

§ 6Bei Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten an eine alssteuerbegünstigt besonders anerkannte juristische Person des bürgerlichen oder öffentlichenRechts zu einer dem Stiftungszweck entsprechenden Verwendung.

§ 7Die Satzung tritt am 8. Juli 1975 in Kraft.

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� WLAN

Das Bundesforschungsministerium setzt seiteinigen Jahren auf verstärkte Wissensvermitt-lung durch elektronische Medien. Das her-kömmliche Kabelnetz soll für Studierende, diesich überall auf dem Campus befinden können,aber dort meist keinen Zugang zum Internethaben, durch ein Funknetz erschlossen werden(Wireless local area net).Die Pilotprojekte wurden mit erheblichen Mittelnausgestattet; auch die TUB erwarb sich einenAnteil über die Prozeßrechnerverbundzentrale(PRZ), erarbeitete ein Konzept u.a. unter Be-gleitung des Präsidialamtes und setzte zunächstals Piloten einige, dann aber im Zusammenhangmit weiteren Multimediaprojekten (z.B. MOSES,für MathematikerInnen) nunmehr um die 50Access Points (APs) in die Gebäude der TUB.Diese APs sind schlicht gesagt kleine Funkzent-ralen, durch die Laptops oder andere (ortsunge-bundene) PCs Zugang zum TUB-Internet erhal-ten könnenSie senden pulsierende niederfrequente Strah-lung aus.Für diese Strahlung gibt es Grenzwerte, die sichauf die möglichen Schäden durch Wärmeent-wicklung beziehen (Vergleich Mikrowelle undhandy); diese Grenzwerte sind recht hoch ange-setzt.

Die aktuelle Diskussion weltweit um eventuelleGesundheitsschäden (z.B. anläßlich des Mobil-funknetzes), hat die TUB dabei ziemlich kaltgelassen.Weder die Forscher noch das Präsidialamt sinddaher auf die Idee gekommen, daß sie den Per-sonalrat beteiligen müssen, damit gemäß § 85LPersVG „Maßnahmen zur Verhütung vonDienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Ge-sundheitsschädigungen“/ „zur Gestaltung derArbeitsplätze“ getroffen werden können .

Der Personalrat erfuhr im Frühling diesen Jah-res aus dem Internet von der fortgeschrittenenDurchführung, wies auf seine Mitbestimmungs-rechte hin, bekam auch die Zusicherung, daß ernun beteiligt würde.Nun, Mitte Oktober, liegt uns zwar der Entwurfdieser Dienstvereinbarung vor, aber zugleichhören wir von Beschäftigten, daß sie – unvorbe-reitet – feststellten, daß vermutlich APs, die seiteiniger Zeit in ihrem Bereich stehen, angefangenhaben zu blinken etc.

Wir berichten weiter auf der Personalversamm-lung.

� Aus der kleinen Rechtskiste ...

� ZwischenzeugnisAngestellte im Öffentlichen Dienst können einZwischenzeugnis verlangen, wenn langjährigeVorgesetzte das Unternehmen verlassen. Dashat das Bundesarbeitsgericht entschieden. DasAusscheiden des Chefs/der Chefin sei ein trifti-ger Grund für die Erteilung des Zeugnisses, dasonst für längere Zeit keine sachgerechte Beur-teilung des Angestellten/der Angestellten mehrmöglich sei.BAG vom 08.04.1999, AZ 6 AZR 176/97

� Absetzbarkeit von Autofahrten beiSchwerbehinderten

Eine Schwerbehinderter/eine Schwerbehinderte,in dessen/deren Ausweis der Buchstabe „G“ für„gehbehindert“ steht, kann jährlich für Autofahr-ten von bis zu 3000 Kilometern 780 Euro alsaußergewöhnliche Belastung von der Steuerabsetzen.

Dies geht aus einem Urteil des Hessischen Fi-nanzgerichts in Kassel hervor. Es müssen jedochsämtliche Kosten gegenüber dem Finanzamtnachgewiesen werden, etwa durch ein Fahrten-buch, Tankbelege und Inspektionsrechnungen.Hessisches Finanzgericht Kassel, Datum nicht bekannt,5 K 2784/00

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und ein gesundes Neues Jahrwünscht IhnenIhr Personalrat