Objektplanung „Freiräume für Jung und Alt“ · 2017. 4. 14. · und Grünanlagen sowie...

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Barrierefreie Gestaltung im öffentlichen Raum - Einheitlicher Qualitätsstandard für ALLE! Objektplanung „Freiräume für Jung und Alt“ von Dipl.-Ing. Wendelin Mühr

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Barrierefreie Gestaltung im

öffentlichen Raum- Einheitlicher

Qualitätsstandard für ALLE!

Objektplanung

„Freiräume für Jung und Alt“

vonDipl.-Ing. Wendelin Mühr

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1. Barrierefreiheit 32. Rechtliche Grundlagen 4

2.1 Bund 42.2 Länder 42.3 International 4

3. Planungsgrundlagen 53.1 Regeln 53.2 Normen 63.3 Richtlinien 83.4 Leitfäden, kommunale Festlegungen 9

4. Mobilität 104.1 Barrierefreie Mobilität 104.2 Mobilitätseingeschränkte Menschen 11

5. Öffentlicher Raum 125.1 Straßenbegleitende Gehwege 125.2 Selbständig geführte Wege 145.3 Grünanlagen, Spielbereiche 155.4 Platzgestaltung 165.5 Fußgänger-Querungsanlagen 175.6 Haltestellen 205.7 Treppen und Rampen 21

6. Zusammenfassung 237. Literaturhinweise 24

Gliederung 2

Bild 1: Beispiel eines öffentlichen Raumes mit seinen unterschiedlichen Nutzungsansprüchen, Quelle: www.barrierefreie-mobilitaet.de

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● ist die Herstellung von Bedingungen, die Menschen mit dauernden oder vorübergehenden Behinderungen,die sie in ihrem Umfeld benötigen und sie nicht mehr in ihrer Mobilität beeinträchtigen

● ist eine wesentliche Voraussetzung, um behinderte und alte Menschen am öffentlichen Leben teilhabenzu lassen

● ist ein Angebot ohne Einschränkungen im öffentlichen Raum für alle Menschen● bietet gleichzeitig allen Menschen mehr Komfort im täglichen Leben

Eine barrierefrei gestaltete Umwelt ist● für 10% der Bevölkerung unentbehrlich● für 30 - 40% der Bevölkerung notwendig● für 100% der Bevölkerung komfortabel

Grundlagenuntersuchung des Bundeswirtschaftsministeriums

„Barrierefreier Tourismus für Alle“in Deutschland“, 09-2008, S. 11

(vgl. 10/30/100%-Regel“, BMWi 2003, S. 13)

Bild 2: Umfang menschlicher Mobilität an Barrierefreiheit

1. Barrierefreiheit

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§ 4 Definition BarrierefreiheitBarrierefrei sind

bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände,Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellenund Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche,

wenn sie für behinderte Menschen in der allgemeinüblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlichohne fremde Hilfe

zugänglich und nutzbar sind. § 8 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr

Neubauten sowie große Um- oder Erweiterungsbauten des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften... sollen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik barrierefrei gestaltet werden

2. Rechtliche Grundlagen2.1 Bund

Behinderten-gleichstellungsgesetz(BGG)vom 27.04.2002

2.2 Länder

- setzt sich weltweit für die rechtliche Gleichstellung behinderter Menschen ein - für Politik, Verwaltung und für die Gerichte sind die Vorgaben dieser

Konvention verbindliches Recht

UN-Behindertenrechts-konvention (BRK)gilt in Deutschland seit 26.03.2009

2.3 International

Behindertengleichstellungs-gesetz der Bundesländer

- regelt auf Landesebene bezogen, ähnliche Definitionen wie das BGG

- regeln im privaten und öffentlichen Baubereich die zugehörigen Technischen Bestimmungen,

inwieweit eine Einhaltung der einschlägigen Normen nur empfohlen oder vorgeschrieben ist

Landesbauordnungen

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3. Planungsgrundlagen3.1 Regeln

Öffentlicher Raum beinhaltet freie Zugänglichkeitfür:● Verkehrsflächen mit Fußgängerverkehr ● Verkehrsflächen mit Radverkehr● Verkehrsflächen mit Kraftfahrzeugverkehr

Öffentlicher Raum- wird durch die Individualität des Menschen geprägt- unterliegt in seiner Gestaltungsvielfalt einem ständigen

Entwicklungsprozess - ist in der Planung und Bauausführung an technische Regeln gebunden

Bedeutung Regeln:► Regel bezeichnet eine Norm, einen Standard oder eine Richtlinie ► Regeln sind eine aus bestimmten Regelmäßigkeiten abgeleitete, aus Erfahrungen und Erkenntnissen gewonnene, in Übereinkunft festgelegte, für einen bestimmten Bereich als verbindlich geltende Richtlinie. (frei nach Wikipedia)

Konsequenz:Ohne die Definition der Regeln ist die Bestimmung des öffentlichen Raums nicht möglich.

Bild 3: Typischer öffentlicher Raum,Fußgängermobilität in allen Richtungen

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3.2 Normen

Bedeutung:● DIN-Normen sind Regelgeber (Empfehlungen), deren Anwendung jedem freisteht ● DIN-Normen werden verbindlich, wenn sie in Verträgen oder in Gesetzen

und Verordnungen festgelegt sind● DIN-Normen bedeuten Rationalisierung, Kompatibilität, Gebrauchstauglichkeit

und Sicherheit bei der Verwendung von Produkten und Dienstleistungen

Anwendung:Die Normung sollte angewendet werden, wenn gleichartige oder ähnliche Gegenstände in vielen unterschiedlichen Zusammenhängen an verschiedenen Orten von verschiedenen Personenkreisen gebraucht werden.

Ziel:Das Ziel ist die Förderung des Austausches von Waren und Dienstleistungen auf nationaler und internationaler Ebene, in Form vonVereinheitlichungen und Standardisierungen.

Begriff Norm:Die Norm ist ein Dokument, das mit Konsens erstellt und von einer anerkannten Institution*angenommen wurde und das für die allgemeine und wiederkehrende Anwendung Regeln, Leitlinien oder Merkmale für Tätigkeiten oder deren Ergebnisse festlegt. Quelle: EN 45020

*Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Deutsches Institut für Normung e.V. (DIN) 5.Juni 1975

Konsequenz:- Bei der Anwendung von Normen befindet man sich auf der sicheren Seite- Normen und Regelwerke schaffen bundesweit eine einheitlicher Ebene

Bild 4: Deckblatt einer DIN-NORM

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Objekte für öffentlich zugängliche Gebäude (äußere und innere Erschließung)Gebäude mit wohnbezogener NutzungÖffentliche Grünfläche/Spielfläche Öffentlicher StraßenraumPrivatfläche

DIN 18040-1 (2010-10)Barrierefreies Bauen – PlanungsgrundlagenTeil 1: Öffentlich zugängliche GebäudeDIN 18040-2 (2011-09)Barrierefreies Bauen – PlanungsgrundlagenTeil 2: WohnungenDIN 18024-1 (1998-01, unterliegt der Novellierung)Straßen, Plätze, Wege, öffentliche Verkehrs-und Grünanlagen sowie Spielplätze – PlanungsgrundlagenDIN 18034 (2012-09) Spielplätze und Freiräume zum Spielen - Anforderungen für Planung, Bau und BetriebDIN 33942 (2002-08)

Barrierefreie Spielplatzgeräte- Sicherheitstechnische Anforderungen und PrüfverfahrenDIN 18024-1 (1998-01)

DIN 32984 (2011-10)BodenindikatorenDIN 32981 (2002-11)Zusatzeinrichtungen für Blinde und Sehbehinderte an Straßenverkehrs-Signalanlagen (SVA) - AnforderungenDIN 32975 (2009-12) Gestaltung visueller Informationen im öffentlichen Raum zur barrierefreien Nutzung

Bei der Gestaltung von privaten Flächen sollte die Planungsgrundlage den o. g. Normen entsprechen

Bild 5: Bezeichnung der Freiräume unter dem Aspekt von Normen und Regelwerken

Spezielle Normen zur Barrierefreiheit:

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3.3 RichtlinienForschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Köln (FGSV):

VERÖFFENTLICHUNGEN von:- Richtlinien [R]- Empfehlungen [E]- Merkblatt [M]

FGSVFGSVFGSVFGSV RIN - Richtlinien für integrierte Netzgestaltung (2008) RASt 06 - Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (2006)R-FGÜ - Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (2001) RiLSA - Richtlinien für Lichtsignalanlagen (2010)EFA - Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen (2002) EAR - Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs (2005)EAÖ - Empfehlungen für den öffentlichen Personennahverkehr (2003)H VÖ - Hinweise für den Entwurf von Verknüpfungsanlagen des ÖPNV (2009) H BVA - Hinweise für barrierefreie Verkehrsanlagen (2011)Merkblatt über den Rutschwiderstand von Pflaster u. Plattenbelägen (1997)

Verband Deutscher VerkehrsunternehmenVDV-Mitteilungen Nr. 7011 Kundenorientierter und behindertenfreundlicher ÖPNV

- beschreibt die planerischen Grundlagen für barrierefreie ÖPNV-Schienenfahrzeuge und Haltestellen.Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab 11/2007)

- legt bauliche Anforderungen und Maßnahmen für Fahrgäste mit Behinderungen fest, die die Benutzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge ohne besondere Erschwernis ermöglichen soll

Deutsche Bahn AG - orientiert sich beim weiteren Ausbau der Barrierefreiheit an verschiedenen Gesetzen/Richtlinien, sowohl auf

nationaler als auch auf europäischer Ebene, nationalen Richtlinien mit Empfehlungscharakter und an der Fahrgastrechteverordnung

Sonstige zu beachtende Regelwerke:

FGSV ist ein technisch-wissenschaftlicher Verein - übernimmt im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die Aufgaben wahr - erarbeitet technische Regelwerke

Die Richtlinien, Empfehlungen und Hinweise befassen sich vereinzelt oder speziell mit technischen Angaben zur Barrierefreiheit im öffentlichen Verkehrsraum.

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3.4 Leitfäden, kommunale Festlegungen

Bild 7: Bundesland Hessen:Leitfaden „Unbehinderte Mobilität“Teil 1 und 2“ (2006/2010)

Bild 6: Bundesland Nordrhein-Westfalen:Leitfaden „Barrierefrei im Straßenraum“2. Auflage 2012

Bezeichnung Leitfaden:Leitfaden ist eine Handlungsvorschrift mit bindendem Charakter einer öffentlichen Körperschaft , sie ist aber kein förmliches Gesetz. (frei nach Wikipedia)

- orientiert sich vorwiegend auf Querungsbereiche von Straßen, Bushaltestellen, Geh- und Radwege, Ampeln, Bahnübergänge, etc.

- Musterzeichnungen widerspiegeln, landesbezogene Vorgaben

- wird als Empfehlung angesehen- steht zum Teil im Einklang mit den

DIN-Normen

- orientiert sich vorwiegend auf Querungsanlagen und Bushaltestellen

- Lösungen werden öfters korrigiert- die Vergabe von Fördermitteln

veranlasst deren Anwendung in Hessen- einige Lösungen werden vom DBSV

kritisiert - bedeutend inhaltliche Abweichungen

von Normen und Regelwerken

Bild 8: Bundesland Freistaat Thüringen Planungsleitfaden „Spielen für alle“ 1. Auflage März 2007

- diese Richtlinien zeigt Beispiele zur „Barrierefreien Gestaltung von Spiel- und Erlebnisangeboten“im öffentlichen und halböffentlichen Raum, bezieht sich auf Normenund Regelwerke, sowie auf die Thüringer Bauordnung

Bild 9: DBSV Berlin, 01.02.2011 Leitfaden für blinde und sehbehinderte Menschen - barrierefreie Gestaltung von Museen und Ausstellungen

- dieser spezielle Leitfaden gilt als Empfehlung für die Planung von Museen bzw. Ausstellungen für blinde und sehbehinderte Menschen sowie ältere Menschen

Folgerung:- Leitfäden und kommunale Richtlinien zeigen starke regionale Unterschiede - Leitfäden liefern teilweise eigenständige Lösungen, auch entgegen Normen und Richtlinien Seite 9

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Bedeutung barrierefreie Mobilität:● selbständiges Bewältigen von Wegen● selbständiges Auffinden und Verstehen von Informationen● selbständiges und gefahrenloses Nutzen von Beförderungsmitteln● Vorhandensein von Verweilplätzen zum Ausruhen

Den öffentlichen Raum benutzen Menschen mit verschiedenen Mobilitätseigenschaften

4. Mobilität4.1 Barrierefreie Mobilität

Bild 10: Menschen ohne Mobilitätseinschränkungen

Bild 11: Menschen mit Mobilitätseinschränkungen (Quelle Bild mitte: www.blindenfussball.de, rechts: www.echo-muenster.de)

Erkenntnis:Menschen mit Behinderungen oder altersbedingten Einschränkungenhaben dasselbe Bedürfnis nach autonomer Mobilität und dasselbe Recht darauf wie auch Menschen ohne Behinderungen.

Menschen ohne Behinderungen:bewegen sich im städtischen Gesamtverkehr autonom und nutzen sportliche Tätigkeiten

Menschen mit Behinderungen:bewegen sich im städtischen Gesamtverkehr autonom und nutzen sportliche Tätigkeiten

Folgerung:Die komplexe Gestaltung des gesamten öffentlichen Raumes verlangen gleiche Bedingungen für ALLE, das bedeutet, Regeln und Normen bundesweit optimal einzubeziehen. Seite 10

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4.2 Mobilitätseingeschränkte Menschen

Bild 12: Kennzeichen von Mobilitätseinschränkungen

Bild 13: Übersicht notwendiges Breitenmaß für mobilitätseingeschränkteMenschenQuelle: direkt Nr. 54/2000 BMVBW bzw. HBVA

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Bild 16: Gehweg mit funktionsgebundenemOberflächenbelagQuelle: www.barrierefreie-mobilitaet.de

Bild 15 : Regelbreite Gehweg beiPersonen mit RollstuhlnutzungQuelle: www.barrierefreie-mobilitaet.de

Bild 14: Lichtraumprofil und Grundmaße für die Regelbreite mit Fußgängerverkehr nach RASt 06, Bild 20

5. Öffentlicher Raum5.1 Straßenbegleitende Gehwege

Gestaltungsorientierung:

● RASt 06: Abschnitt 4.7 Fußgängerverkehr...● HBVA: Diverse Abschnitte● Gehwegbreite ist festzulegen unter Beachtung

der Breitenmaße mobilitätsbehinderter Menschen ● Seitenraumaufteilung in Funktionszonen ● Einbauten und Hindernisse im Gehbereich

vermeiden, wie Werbetafeln, Ständer, Vitrinen u.ä.

DIN 32984 Orientierungssystem mit Bodenindikatoren● Leitsystem für blinde und sehbehinderte Menschen● Gestaltung Fußgängerquerungsstellen, Haltestellen

DIN 32975 Gestaltung visueller Informationen● Kennzeichnung von Kontrastität, Hindernissen● Gestaltungsanforderungen an Farbkombinationen● Anbringung visueller Informationen usw.

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Beispiele für Zonierung von Seitenräumen:Strukturen mit mittigem Plattenbelag und seitlich kontrastierenden gepflasterten Ober- und Unterstreifen bilden eine gute Nutzbarkeit des Gehweges für Menschen mit rollenden Fortbewegungsmitteln und optisch, taktilen Merkmalen für blinde und sehbehinderte Menschen.

Bild 17: Barrierefreier Gehweg in Bad LangensalzaSelbsterklärende Gestaltung des Gehbereiches für „ALLE“ Fußgänger auf einer ebenen, rutschfesten Oberfläche mit seitlicher Pflasterung.

Bild 18: Barrierefreier Gehweg in MerseburgDie ältere Dame mit ihrem Rollator hat ein bequemes Gehen auf dem ebenen hellen Plattenbelag des Gehweges. Blinde und sehbehinderte Personen können sich durch die seitlich eingefassten Mosaikpflastersteine visuell und taktil orientieren.Quelle: www.barrierefreie-mobilitaet.de

Bild 19: Barrierefreier Gehweg in Rheinsberg (Brandenburg)Kontrastierende, sichere und hindernisfreie Gehwegfläche ist für alle Nutzerinnen und Nutzer einfach zu erkennen und leicht zu folgen. Erforderlicher Kontrastwert nach DIN 32975: k > 0,4.

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Bild 20: Breit angelegter Hauptgehweg mit Pflasteroberfläche für vielseitige Nutzung des Fußgänger- und Radverkehrs

5.2 Selbständig geführte WegeGestaltungsorientierung:

RIN Abschnitt 5.5 Netz für Fußgängerverkehr z. B.: ● Dimensionierung der Gehwege orientiert sich nach Art und Maß

der baulichen Nutzung, ● Herstellung Wegenetz-Verknüpfungspunkte ● Barrierefreie Gestaltung des Fußgängerverkehrs● Schaffung von Aufenthaltsbereichen zum Verweilen, Erleben, Kommunikation● Gewährleistung der Sicherheit● Städtebauliche Integration● Landschaftliche Einbindung● Berücksichtigung der Nutzungsansprüche, Versorgungseinrichtungen usw.

DIN 18024-1 (vgl. Seite 7)● Planungsparameter für Menschen mit Behinderungen ● Maße von Bewegungsflächen, Begegnungsflächen ● Parameter für Haupt- und Nebengehwege, Hinweise zu Sanitäranlagen und

Notrufeinrichtungen● Oberflächenbeschaffenheit● Längsgefälle, Quergefälle ● Angaben im Straßenraum (Übergänge, Treppen u. Rampen, Aufzug usw.

DIN 32984 (vgl. Seite 7)● Leit- und Orientierungssystem für blinde und sehbehinderte Menschen

DIN 32975 (vgl. Seite 7)● Gestaltung visueller Information – Kennzeichnung von Kontastität● Kennzeichnung von Bedienelementen, Hindernissen, Niveauwechsel● Gestaltungsanforderungen an Farbkombinationen, Beleuchtung, Zeichengröße● Anbringung visueller Informationen

Bild 21: Nebenweg in wassergebundener Decke mit optisch, taktil wahrnehmbar befestigtem Seitenstreifen Quelle: www.rinn.com

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5.3 Grünanlagen, Spielbereiche

Gestaltungsorientierung:

DIN 18024-1 (vgl. Seite 14)● gilt für die Planung, Ausführung und Ausstattung des öffentlichen

Verkehrsraumes, der Zugänge zu öffentlichen Verkehrsmitteln und der öffentlichen Grünanlagen und Spielplätze

DIN 18034 (2012-09) ● enthält Anforderungen und Hinweise für die Planung, den Bau

und den Betrieb von Spielplätzen und Freiräumen zum Spielen

DIN 33942 (2002-08) ● gilt für die Gestaltung von barrierefreien Spielplatzgeräten

im öffentlich zugänglichen Bereich

DIN EN 1176-1 (2008-08)● legt die allgemeinen Sicherheitsanforderungen für öffentliche

Spielplatzgeräte und Spielplatzböden fest

DIN EN 1177 (2008-08) ● legt ein Prüfverfahren fest, mit dem die Stoßdämpfung von

Spielplatzböden ermittelt werden kann

DIN 32975 (vgl. Seite 12)

Bild 23: Große Bewegungsflächen am Wasserspiel, auch mit dem Rollstuhl befahrbar,Grünanlagen und Spielplätze müssen sowohlfür betroffene Kinder als auch für betroffene Begleitpersonen (Eltern, Großeltern u. a.) barrierefrei zugänglich sein

Bild 22: Grünanlagen bieten eine räumliche Vielfalt und Blickbeziehungen zu markanten Punkten (Kunstobjekte, Pavillons usw.), die Zugänglichkeit ist barrierefrei zu gestalten

Planerische Anforderungen:Grünflächen mit Parkanlagen und Spielplätzen bieten ein großes Potential für Freizeit und Erholung innerhalb der Stadtquartiere.Notwendig sind einheitliche und klare Vorstellungen, die sich an vielfältigen Nutzungsinteressen ALLER und deren Bedürfnisse richten müssen.

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5.4 Platzgestaltung

Gestaltungsorientierung:

DIN 18024-1; DIN 18034; DIN 33942; DIN EN 1176-1; DIN EN 1177; DIN 32975(vgl. Seite 7)

DIN 32984 Orientierungssystem mit Bodenindikatoren● legt Anforderungen an Bodenindikatoren und sonstige

Leitelemente fest, um damit die Sicherheit und Mobilität blinder und sehbehinderter Menschen im öffentlichen Raum zu verbessern

Merkblatt über den Rutschwiderstand von Pflaster u. Plattenbelägen● legt Messverfahren zur Bewertung des Rutschwiderstandes von

Fußgängerverkehrsflächen fest

Bild 24: Platzgestaltung mit Blindenleitsystemleider mit kaum erkennbarer Kontrastität für sehbehinderte Menschen

Folgerung:An Plätzen mit unzureichenden natürlichen Orientierungsmerkmalen sind komplexe Leitsysteme mit Leitstreifen notwendig. Leitstreifen übernehmen dann die Führung zu verschiedenen Zielen, die durch entsprechende Felder angezeigt werden (vgl. DIN 32984, S. 20).

Im Bezug zur Barrierefreiheit spielt neben der architektonisch- städtebaulichen Platzgestaltung der Oberflächenbelag eine wesentliche Rolle.

Bodenbeschaffenheit:● neben der mechanischen Belastbarkeit ist auf eine visuelle und taktile Materialauswahl zu achten● Materialien sind nach Farbe, Kontrastität und Reflexionsverhalten auszuwählen (DIN 32975)● Rutschsicherheit ist unabhängig von jeder Witterung zu gewährleisten!

Leitsystem:● Platzgestaltung muss eine zusammenhängende durchgängige Leitverbindung vom Ausgangspunkt bis zum Zielpunkt bilden ● Gezielte Anwendung und Kombination von Materialien und Steinformaten sind zur Orientierung auf dem Platz unentbehrlich ● Anziehungspunkte sind mit visueller und taktiler Kennzeichnung (hinführen zu Bänken, Brunnen usw.) einzubeziehen

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Gestaltungsorientierung:

DIN 18024-1; DIN 32975; DIN 32984 (vgl. Seite 15)DIN 32981, Ausgabe 2002-11● festgelegt sind Zusatzeinrichtungen an Lichtsignalanlagen für blinde

und sehbehinderte MenschenDIN 13201-1 bis 4 Ausgabe von 2004 bis 2007● angezeigt werden Straßenbeleuchtungen für Straßen, Plätze und Freiräume

R-FGÜ; RiLSA; EFA; H BVA (vgl. Seite 8)RASt 06● zeigt Beispiele von Bordsteinabsenkungen an Überquerungsstellen

für gemeinsame und getrennte Fußgänger-Querungen● verweist auf taktile Hilfe von Orientierungsstreifen für blinde und

sehbehinderte MenschenStVO● regelt die Teilnahme am Straßenverkehr, z.B. die Übergänge für Fußgänger

sind vorwiegend senkrecht zur Fahrbahn anzulegen

5.5 Fußgänger-Querungsanlagen

Bild 25: Barrierefreie Querungsstelle mit Lichtsignalanlage und BlindenleitsystemQuelle: Titelbild vom Handbuch „Barrierefrei im

Verkehrsraum – Leitdetails… (2. Auflage Juli 2012)“

Fußgänger-Querungsstellen sind barrierefrei anzulegen an:Fußgängerfurten (Lichtsignalanlagen) Fußgängerüberwege (Zebrastreifen)Wegeführungen mit notwendigen Querungen (ungesicherte Querungsstelle) Querungsstellen über RadwegeAufpflasterungen von Straßeneinmündungen und -überfahrtenQuerungsstellen an Bahnanlagen

Bild 26: Barrierefreie Querungsstelle ohne Lichtsignalanlage mit Aufmerksamkeitsfeld aus Noppenprofil und Richtungsfeld aus Rippenprofil für blinde und sehbehinderte Menschen (ungesicherte Querungsstelle) einschließlich Sperrfeld aus Rippenplatten für Blinde u. Sehbehinderte an der Nullabsenkung für Rollstuhlnutzer

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Bild 27 bis 32: Beispielskizzen von barrierefreien Querungsstellen mit baulicher Unterstützung von Bodenindikatoren und StraßenrandeinfassungenQuelle: Vereinfachter Auszug aus Handbuch „Barrierefrei im Verkehrsraum – Leitdetails (2. Aufl. Juli 2012)“

Anwendungsbeispiele:

Querungsstelle mit Lichtsignalanlage Querungsstelle mit Fußgängerüberweg Ungesicherte Querungsstelle1 2 3

Bauliche Anforderungen an Querungsstellen:Personen mit rollenden Fortbewegungsmitteln benötigen ● Bordsteinabsenkungen, wenn möglich bis auf Fahrbahnniveau

Blinde und sehbehinderte Menschen benötigen visuelle und tastbare Elemente● Bodenindikatoren● Bordsteinkanten

Notwendige Systematik an Querungsstellen:● unterliegen Gestaltungsgrundsätzen● sind nach der jeweiligen Funktion unverwechselbar

anzulegen (z. B. Haltestellen/Querungsstellen)

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Anwendungsbeispiele (Fortsetzung):

Querungsstelle mit AufpflasterungQuerungsstellen über Radwege Querungsstelle an Bahnanlagen

Bild 33 bis 35: Beispielskizzen von barrierefreien Querungsstellen mit baulicher Unterstützung von Bodenindikatoren bei unterschiedlichen VerkehrsanlagenQuelle: Vereinfachter Auszug aus Handbuch „Barrierefrei im Verkehrsraum – Leitdetails (2. Aufl. Juli 2012)“

Gestaltungsgrundsätze an fußläufige Straßenüberquerungen:1. Bordsteinhöhe an gemeinsamen Querungsstellen = 3 cm, Kantenradius max. 15 mm 2. Bordsteinhöhe an getrennten Querungsstellen = 6 cm, Kantenradius max. 15 mm3. Breite der Bordstein-Absenkung auf Fahrbahnniveau (Nullabsenkung für Rollstuhlnutzer) ~ 1,00 m 4. Anordnung eines tastbaren Sperrfeldes für blinde und sehbehinderte Personen vor der Nullabsenkung5. Fahrbahnrand ist optisch, taktil und kontrastierend zu kennzeichnen6. Querungen ohne LSA, zwischen Sperrfeld und Auffindestreifen ist ein Abstand von > 50 cm vorzusehen7. Die Nullabsenkung ist an der kreuzungszugewandten Seite anzuordnen,

Übergang für blinde und sehbehinderte Personen an der kreuzungsabgewandten Seite8. Der Abstand der Lichtsignalanlage sollte zum Auffindestreifen < 25 cm sein,

die Standorte sind an den Übergängen fluchtgerecht zu disponieren(spez. Einzelheiten s. Handbuch – Barrierefrei im Verkehrsraum - ...LEITdetails, S. 23)

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Gestaltungsorientierung:

DIN 18024-1; DIN 32984; DIN 32975 (vgl. Seite 14)RASt 06; EFA; H BVA; BOStrab; VDV Nr. 7011 (vgl. Seite 8)

EAÖ● Festlegungen von Grundmaßen an Verkehrsmitteln● Ausstattung von Haltestellen unter Einbeziehung mobilitätsbehinderter Menschen

z.B. stufenlose Erreichbarkeit zu den Verkehrsmitteln- Abstand zwischen Bahn- und Bussteigkante

(Spaltbreite und Restspalthöhe)- Bewegungsräume an Warteflächen - akustische Informationen- Anordnung von Bodenindikatoren - Überquerungsstellen an Bahnkörpern

Bild 37-39: Beispielskizzen von Haltestellen mit Bodenindikatoren nach DIN 32984Quelle: Vereinfachter Auszug aus Handbuch „Barrierefrei im Verkehrsraum – ...Leitdetails (2. Aufl., 07.2012“

5.6 Haltestellen

Anwendungsbeispiele:

Bild 36: Barrierefreie Bushaltestellefür Niederflurbusse; mit Hilfe der Kneeling-Technikist ein bequemer Ein- und Ausstieg möglich

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Bild 42: Beispiel Längsschnitt einer Rampe (vereinfachte Darstellung)Quelle: Handbuch „Barrierefrei im Verkehrsraum – Leitdetails.. (2. Aufl. Juli 2012)“

5.7 Treppen und RampenGestaltungsorientierung:

DIN 18024-1; DIN 18040-1;DIN 32984; DIN 32975 (vgl. Seite 7)

EFA; H BVA (vgl. Seite 8)RASt 06:● Grundregeln an Treppengestaltung● Stufenmaße im Freiraum ● Eigenschaften und Maße für

barrierefrei angelegte Rampen

Merkmale:● Treppen sind für viele Menschen mit

Behinderungen das größte Hindernis für ihre Mobilität

● Im Bereich von Treppen muss auch eine Rampe oder ein Aufzug vorhanden sein

● Treppengestaltung ist vornehmlich durch das Bauordnungsrecht der Bundesländerfestgelegt

Bild 41: Barrierefreie Treppenach DIN und RegelwerkenQuelle: www.barrierefreie-mobilitaet.de

Bild 40: Treppenanlagen werden auch vonMenschen mit Mobilitätseinschränkungen genutzt

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6. Zusammenfassung

Barrierefreiheit ist planbar! ● umfasst differenzierte Nutzungsbereiche für alle Menschen ohne Einschränkungen● barrierefreies Planen und Bauen ist eine äußerst komplexe Aufgabe, verlangt fachliche Kompetenz und Motivation ● barrierefreies Planen benötigt auch „barrierefreies Denken“

Gesetze ● das Gesetz ist eine vom Staat festgesetzte, rechtlich bindende Vorschrift● das BGG regelt die Herstellung von Barrierefreiheit in Bau und Verkehr, jedoch ohne technische Einzelheiten● das BGG definiert den Begriff „Barrierefreiheit“ ● Menschen mit Behinderungen ist die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten

Bauordnung der Länder● konkretisieren den barrierefreien Anspruch von Menschen mit Behinderungen, aus dem vom Bund erlassenen BGG

Technische Regelwerke● zeigen, wie technische Sachverhalte geplant oder realisiert werden müssen,

bzw. empfehlen, wie technische Sachverhalte geplant oder realisiert werden sollten ● Wer sich an Regeln hält, muss sich nicht rechtfertigen!

Normen:● DIN-Normen stellen den aktuellen Stand der Technik dar, bilden die Grundlage für Planung und Ausführung● DIN-Normen gelten bei Streitigkeiten als Rechtsgrundlage!

Leitfäden● sollten sich nach Normen und Regelwerken richten, lokale Bauweisen sind in die Leitfäden zu integrieren

Barrierefreiheit im öffentlichen Raum „verlangt“ einheitlichen Qualitätsstandard für ALLE!

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7. Literaturhinweise

„Barrierefrei im Verkehrsraum- LEITdetails für Planung und Bauausführung“Herausgeber: Ing.-Büro Barrierefreies Planen und Bauen Fulda, 2. Auflage, (Juli 2012)

Das Handbuch befasst sich schwerpunktmäßigmit der Planung und Bauausführung vonQuerungsstellen, Bushaltestellen, Treppen und Rampen auf der Grundlage von DIN-Normen, Regelwerken der FGSV und des DBSV. Maßstabgerechte Details und Leitzeichnungen zeigen barrierefreie Ausführungen von unterschiedlichsten Verkehrssituationen.Das Handbuch leistet einen wichtigen Beitrag zur Vermeidung von Planungsfehlern.http://www.barrierefreie-mobilitaet.de

„Design for all - Öffentlicher Freiraum Berlin“ Herausgeber: Senatsverwaltungfür Stadtentwicklung Berlin, Kommunikation (02-2011)

Ziel und Gegenstand dieses Hand-buches ist es, Möglichkeiten aufzu-zeigen, um die Qualitäten der Nutzungdes öffentlichen Freiraums zu erhöhenund keine Nutzergruppen auszu-schließen. http://www.stadtentwicklung.berlin.de/bauen/barrierefreies_bauen

„Empfehlungen zur Mobilitätssicherungälterer Menschen im Straßenraum“Herausgeber: Eugen-Otto-Butz-StiftungLeitfaden „Mobilität und Verkehr“

Band 01, (Köln 2010)Die Gestaltungsempfehlungen beziehensich auf den innerstädtischen Raum, für ältere Menschen mit seiner alltäglichen Mobilität. Berücksichtigt werden Erkenntnisse aus Forschung und Praxis sowie die aktuell gültigen Normen, Richtlinien und Empfehlungen, die für das Thema „generationengerechte Infrastruktur“ relevant sind. http://www.butz-stiftung.de/297.htm

7. Literaturhinweise

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Danke für IhreAufmerksamkeit

„Wir werden länger alt als jung sein„Prof. Peter Wippermann,

Trendbüro Hamburg

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