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Infektionsschutz in der Kinderbetreuung

Schwerpunkt: Hepatitis A

Dr. med. B.J. Mottola- Kirchner

Fachärztin für Arbeitsmedizin

BAD Zentrum Bielefeld / Gütersloh

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Wer ist für den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatzverantwortlich?

Der Arbeitgeber !!!(aber auch Mitwirkungspflicht des

Arbeitnehmers!) Verfassung bzw. Grundgesetz Artikel 2:

... Grundrecht „auf Leben und körperliche Unversehrtheit“ ...

Fürsorgepflicht des Unternehmers

Und bei biologischen Gefährdungen?

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Alles fing an mit der B i o s t o f f v e r o r d n u n g 2005

Gesetz im Arbeitsschutz zum Schutz der Arbeitnehmer vor durch Mikroorganismen verursachte Krankheiten, z.B. Infektionen

Enthält Vorgaben zu: Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen Arbeitsmedizinische Vorsorge (jetzt in ArbmedVV!!) + Impfungen

Wird spezifiziert durch nachgeordnete Technische Regeln, z.B.: TRBA 400 „Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung“ TRBA 250 „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in

der Wohlfahrtspflege“ TRBA 500 „Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen“

Infos zur Biostoffverordnung unter www.baua.de: BAuA / Themen von A-Z / Biologische Arbeitsstoffe

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- Prinzipien

Infektionsgefahren:

Erkennen: für welche Infektionen ist das Infektionsrisiko höher als das

allgemeine Infektionsrisiko im Alltag? Wie sind die Übertragungswege?

Beurteilen: Sind die dadurch verursachten Krankheiten erheblich, chronisch,

schlecht therapierbar (Schnupfen <-> Hepatitis B)? Wie kann man sich vor ihnen schützen?

Gefährdungsbeurteilung

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Schutzmaßnahmen

Arbeitgeber:

Information der Beschäftigten (Unterweisung): Betriebsanweisung Hygiene- + Hautschutzpläne

Zur Verfügung stellen: Einmalhandschuhe, Hautschutz, ...

Arbeitsmediziner:

arbeitsmedizinische Beratung:

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung

Schutzimpfungen

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Generelle Infektionsrisiken und Schutzmaßnahmen

Im Anhang Teil 2 der ArbmedVV sind als Pflichtuntersuchung für die vorschulische Kinderbetreuung genannt, relevant für alle Arbeitnehmer: Masern, Mumps, Röteln, Windpocken, Keuchhusten Tröpfcheninfektion Impfung

Relevant nur für schwangere Mitarbeiterinnen:

Ringelröteln: Tröpfcheninfektion; keine Impfung möglich Zytomegalie: Schmierinfektion über Urin, Speichel; keine Impfung möglich,

dafür Hygienemaßnahmen

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Besondere Infektionsrisiken und Schutzmaßnahmen Hepatitis A (Schmierinfektion über Kot)

Wickelkinder Hoher Anteil an Kindern mit Eltern aus Ländern, in denen die

Hepatitis A häufig vorkommt, z.B. Osteuropa, Mittelmeerländer

Allgemeine Schutzmaßnahmen (Einmalhandschuhe, Schutzkleidung)

Impfung

Hepatitis B (Infektion durch Blutkontakt u.a.)

Ein Kind mit chronischer Hepatitis B

Einmalhandschuhe bei Kontakt mit Blut

Impfung

Quelle: Ev. Fachstelle für Arbeits- und Gesundheitsschutz,

Video "Anna und ihr Tag", 2001

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Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung – jetzt nach ArbmedVV Seit 2005 ist für Beschäftigte in Einrichtungen zur vorschulischen

Kinderbetreuung eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung verpflichtend, und zwar in Bezug auf die folgenden Erreger: Masern, Mumps, Röteln Keuchhusten, Windpocken

Pflicht des Impfangebotes (jedoch keine Pflicht sich impfen zu lassen)

Untersuchung = Voraussetzung für die Beschäftigung

Bei ausreichendem Immunschutz müssen diese Untersuchungen nicht (mehr) durchgeführt werden

ausgenommen in einer Schwangerschaft!!!

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Hepatitis A Verbreitung weltweit

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Hepatitis A

Epidemiologie in Deutschland (Quelle: RKI)

-2007 wurden insgesamt 937 Hepatitis-A-Erkrankungen gemeldet (1,1 Erkrankungen pro 100.000 Einwohner), davon 2 ┼-95% der Erkrankten waren ungeimpft.-63% der Fälle in Deutschland erworben-Das mit Abstand am häufigsten genannte ausländische Infektionsland war die Türkei (12 % der Nennungen)-altersspezifische Inzidenz der Hepatitis A in Deutschland war 2007 bei Kindern von 5 bis 9 Jahren am höchsten

-Migrationshintergrund * bei 42 % der Fälle angegeben (79 % der Kinder und Jugendlichen, 19 % der Erwachsenen)

-62% Übertragung im Haushalt vermutet, 18 % sonstige Familienkontakte, 11 % in Kindergärten und Schulen.

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Hepatitis A

Fäkal-orale Übertragung durch z.B.

-verschmutztes Trinkwasser (oder damit kontaminierte Lebensmittel, Hände etc.

-direkten Kontakt mit Kot eines Infizierten

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Hepatitis A

Aktive Impfung

- Langanhaltender Schutz

- nach 2 Impfungen ( Abstand: 6 Monate ) für bis zu 25 Jahre!!!

-Havrix: 25J wenn < 40Jährige., Vaquta min.10J, HAVpur vermutl.>10J., Twinrix 10J.

- Sicherer Schutz

- über 98% entwickeln schützende Antikörper !

Apropos Impfung: wer zahlt?

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Erläuterung: Wer legt fest, was die GKV‘en zahlen und was nicht? Der Gemeinsame Bundesausschuss

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA)

ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten,

Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland. Er bestimmt in Form von Richtlinien den Leistungskatalog der

Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).

Hepatitis A

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Gesetzgebung Arbeitsschutz

„höherwertiges Recht“Grundgesetz

Gesetze des Bundes(z.B. ArbSchG, MuSchG)

Verordnungen des Bundes(z.B. ArbmedVV, BiostoffV)

LandesgesetzeLandesverordungen

UnfallverhütungsvorschriftenDIN- Normen, Richtlinien, Regeln der Technik….

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Impfungen bei beruflichem Risiko indirekt geregelt in:ArbSchG

§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes

unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten

1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel

bereitzustellen sowie

2. Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.

(3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den

Beschäftigten auferlegen.

Hepatitis A

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Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) § 6 Pflichten des Arztes oder der Ärztin

(4) Der Arzt oder die Ärztin hat ….Schutzmaßnahmen vorzuschlagen.

Anhang Teil 2

Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich gentechnischen Arbeiten mit humanpathogenen Organismen

(1) Pflichtuntersuchungen:Bei biologischen Arbeitsstoffen, die in nachfolgender Tabelle als impfpräventabel

gekennzeichnet sind, hat der Arbeitgeber zu veranlassen, dass im Rahmen der

Pflichtuntersuchung nach entsprechender ärztlicher Beratung ein Impfangebot

unterbreitet wird.

(2) Angebotsuntersuchungen: Hat der Arbeitgeber keine Untersuchungen nach Absatz 1 zu veranlassen,

muss er den Beschäftigten Untersuchungen anbieten bei

… nicht gezielten Tätigkeiten, die der Schutzstufe 2 der BiostoffV zuzuordnen sind, es sei denn, nach der Gefährdungsbeurteilung und auf Grund der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht von einer Infektionsgefährdung auszugehen;….

Hepatitis A

MMR, WP, K

HEP ATabelle ArbmedVV

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Schutzimpfungs-Richtlinie vom G-BA – Übersicht „berufliche Impfindikationen“ : hier: Hepatitis A

Indikation (= Pflichtleistung GKV) Hinweise zu den Schutzimpfungen (= Pflichtleistung Arbeitgeber ═ Indikationen nach ArbmedVV )

Berufliche Indikationen:-HA-gefährdetes Personal* im Gesundheitsdienst, z. B. Pädiatrie und Infektionsmedizin, psychiatrische und Fürsorgeeinrichtungen, Asylbewerberheime.

- durch Kontakt mit möglicherweise infektiösem Stuhl Gefährdete inkl. Auszubildende, Studenten

-Tätigkeit (inkl. Küche und Reinigung) in Kindertagesstätten, Kinderheimen u. ä. -*Unter „Personal“ ist medizinisches oder anderes Fach- und Pflegepersonal sowie Küchenpersonal, technischer und Reinigungs- bzw. Rettungsdienst zu verstehen.

1. Behinderteneinrichtungen, Kinderstationen (Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt mit Stuhl im Rahmen der Pflege von Kleinkindern oder der Betreuung von behinderten Personen);

2. Stuhllaboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Stuhlproben);

3. Kläranlagen, Kanalisation (Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu fäkalienhaltigen Abwässern oder mit fäkalienkontaminierten Gegenständen);

4. Forschungseinrichtungen/ Laboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien).

Hepatitis A

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Schutzimpfungs-Richtlinie vom G-BA – Übersicht „berufliche Impfindikationen“ : hier: Hepatitis A

Indikation (= Pflichtleistung GKV) Hinweise zu den Schutzimpfungen (= Pflichtleistung Arbeitgeber ═ Indikationen nach ArbmedVV)

Berufliche Indikationen:-HA-gefährdetes Personal* im Gesundheitsdienst, z. B. Pädiatrie und Infektionsmedizin, psychiatrische und Fürsorgeeinrichtungen, Asylbewerberheime.

- durch Kontakt mit möglicherweise infektiösem Stuhl Gefährdete inkl. Auszubildende, Studenten

-Tätigkeit (inkl. Küche und Reinigung) in Kindertagesstätten, Kinderheimen u. ä. -*Unter „Personal“ ist medizinisches oder anderes Fach- und Pflegepersonal sowie Küchenpersonal, technischer und Reinigungs- bzw. Rettungsdienst zu verstehen.

1. Behinderteneinrichtungen, Kinderstationen (Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt mit Stuhl im Rahmen der Pflege von Kleinkindern oder der Betreuung von behinderten Personen);

2. Stuhllaboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Stuhlproben);

3. Kläranlagen, Kanalisation (Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu fäkalienhaltigen Abwässern oder mit fäkalienkontaminierten Gegenständen);

4. Forschungseinrichtungen/ Laboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien).

Hepatitis A

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„H ö h e r w e r t i g e s R e c h t“

Impfungen bei beruflichem Risiko geregelt in:Gesetzesgrundlagen Richtlinien EmpfehlungenArbmedVV/ Biostoffverordnungregeln die arbeitsmedizinische Vorsorge beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen

-Hep A Impfangebot in Kitas nur verpflichtend, wenn:

Einricht. f. Behinderte + Wickeln von Kleinkindern

-Hep A Impfangebot des Arbeitgebers in sonstigen Kitas nicht verpflichtend, aber je nach Gef.beurt. Angebotsunters. anzubieten!

Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses

legt fest, welche Impfungen Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind. -berufl. Impfindikation

Hep A f. Personal Kitas als GKV- Leistung

Ständige Impfkommission

STIKO- EmpfehlungenErstellung von Empfehlungen, die den Bundesländern als Vorlage für ihre öffentlichen Impfempfehlungen dienen.

Seit 2007 dienen die STIKO- Empfehlungen als Grundlage für die Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses der GKV und der Leistungserbringer

(In §4 IfSG wurde Rolle des RKI festgeschrieben)

-berufl. Impfindikation

Hep A f.

Personal Kitas

Hepatitis A

ARBSCHG

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Impfungen in der arbeitsmedizinischen Vorsorge

„Aufgrund der Gefährdungsbeurteilung ergibt sich auch, ob der Arbeitgeber arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen oder anzubieten hat.

In diesem Zusammenhang muss auch über ein Impfangebot entschieden werden.

Grundsätzlich müssen im Rahmen von Pflichtuntersuchungen - das sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die der Arbeitgeber zu veranlassen hat - für Infektionskrankheiten gegen die ein Impfstoff existiert auch Impfungen angeboten werden.

Tätigkeiten, bei denen Pflichtuntersuchungen erforderlich sind, sind in § 15 a  in Verbindung mit dem Anhang IV der BioStoffV aufgeführt. Besteht jedoch ein ausreichender Impfschutz gegenüber dem jeweiligen Erreger, ist eine Impfung natürlich nicht erforderlich.

Im Rahmen von Angebotsuntersuchungen, also arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen die dem Arbeitnehmer angeboten werden müssen, die aber nicht Voraussetzung für eine Beschäftigung sind, ist ein Impfangebot nicht vorgesehen. Sollte allerdings die Gefährdungsbeurteilung eine besondere Gefährdung ergeben, kann eine Impfung trotzdem erforderlich sein.“

Quelle: Komnet Dialog 6280

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Hepatitis A- Impfschutz Kita- eine Arbeitgeberpflicht?!

Untersuchung nach BiostoffV bzgl. Hep A incl. Impfmöglichkeit in Kitas nur verpflichtend, wenn

= Behinderteneinrichtung mit Kleinkindern (selten!!) Pflicht- Unt. Untersuchung nach BiostoffV/ ArbmedVV bzgl. Hep A in sonstigen

Kitas nicht verpflichtend, es sei denn, die Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers (unter Beteiligung des Betriebsarztes) sagt, dass die Basis- Schutzmaßnahmen nicht ausreichend sind und dass eine erhöhte Gefährdung besteht.

Dann: Angebotsuntersuchung anzubieten!

Impfangebot auf Grundlage des ArbSchG! Für ErzieherInnen möglich: Impfung Hepatitis A über GKV, aber nachVorgabe

der Impfempfehlungen der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung

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Hepatitis A- Impfschutz Kita- eine Arbeitgeberpflicht?!

Impfangebot als Arbeitgeberpflicht bei Tätigkeiten nach ArbmedVV

Pflichtuntersuchungen: MMR, Windpocken, Keuchhusten

ggf. Hep. A Impfangebot aufgrund Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz

Impfangebot aus Arbeitgeberinteresse haftungsrechtliche Gründe (Drittschutz)

„all in one“ - Betreuung bei arbeitsmedizinischer Vorsorge

zur Vermeidung von Fehlzeiten

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Procedere wie bisher, zw. EFAS und BAD* vereinbart entsprechend den gesetzlichen Vorgaben:

Bei besonderen Gefährdungen (z. B. regelmäßiges Windelwechseln in Krippen, sozialpädagogischen Sondereinrichtungen) kann es notwendig sein, den Mitarbeiter/innen eine Hepatitis A- (und/oder B-Impfung) anzubieten!

Antikörper-Bestimmungen bei Hepatitis A: bei vor 1950 Geborenen oder bei V.a frühere Erkrankung (z.B. MA aus Süd- oder Osteuropa).

Soweit erforderlich in Krippen Angebot für eine Untersuchung nach BiostoffV bzgl. Hepatitis A - incl. Impfung.

Anmerkung meinerseits: Gesetzl. Grundlage: ArbmedVV / BiostoffV / ArbSchG Bisher empfohlen: bei Windelwechsel > 2x/Tag pro betr. Mitarbeiter;

bei Betreuung von Kindern unter 2 – 2,5 Jahren.

GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG ist hier entscheidend!

*s. Broschüre

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!