Örtliche Rechnungsprüfung in Kommunen · 08.11.2008 Die örtliche Rechnungsprüfung - Gribs...

83
Örtliche Rechnungsprüfung in Kommunen München, 08.11.2008 (Herwig Morbitzer, Prüfer beim Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband)

Transcript of Örtliche Rechnungsprüfung in Kommunen · 08.11.2008 Die örtliche Rechnungsprüfung - Gribs...

  • rtliche Rechnungsprfung in Kommunen

    Mnchen, 08.11.2008

    (Herwig Morbitzer, Prfer beim Bayerischen Kommunalen Prfungsverband)

  • 08.11.2008 Die rtliche Rechnungsprfung - Gribs Bildungswerk e.V.

    2

    I. Rechnungsprfung Was bedeutet das?

    II. Definition und Stellenwert der rtlichen Prfung

    III. Wesentliche Rechtsgrundlagen

    IV. Gegenstand der rtlichen Rechnungsprfung

    V. Organe der rtlichen Rechnungsprfung

    VI. Rechtliche Stellung des Rechnungsprfungsausschusses

    VII. Bildung des Rechnungsprfungsausschusses

    VIII. Einberufung des Rechnungsprfungsausschusses

    IX. Rechte und Pflichten des Rechnungsprfungsausschusses

    X. Durchfhrung der Prfung, Prfungsmglichkeiten

    XI. Zuziehung von Sachverstndigen

    XII. rtliche Kassenprfungen

    Agenda

    rtliche Rechnungsprfung in Kommunen

  • 08.11.2008 Die rtliche Rechnungsprfung - Gribs Bildungswerk e.V.

    3

    I. Rechnungsprfung- Was bedeutet das?

  • 08.11.2008 Die rtliche Rechnungsprfung - Gribs Bildungswerk e.V.

    4

    Prfen bedeutet das Nachvollziehen und die kritische Wrdigung von Verwaltungsvorgngen mit dem Ziel, festzustellen, ob bei der Abwicklung der Geschftsvorflle in materieller und formeller Hinsicht richtig verfahren wurde.

    Der Prfer darf deshalb nicht auf die Bescheinigungen auf den Kassenanordnungen und den sie begrndenden Unterlagen (sachlich und rechnerisch richtig) vertrauen, sondern muss sich von der Richtigkeit grundstzlich selbst berzeugen, etwa durch Nachrechnen, Einsichtnahme in Aktenunterlagen oder Einholen von Aufschlssen.

    (zit. aus der Zeitschrift die Fundstelle 16/1981, RdNr. 216)

    rtliche Rechnungsprfung in Kommunen

    Was bedeutet Rechungsprfung?

  • 08.11.2008 Die rtliche Rechnungsprfung - Gribs Bildungswerk e.V.

    5

    Die Rechnungsprfung - traditionelles Instrument der ffentlichen Finanzkontrolle, das die Rechenschaftslegung ber die Verwendung ffentlicher Mittel gewhrleistet. Nach dem Verstndnis der ffentlichen Finanzkontrolle gibt es keine prfungsfreien Rume.

    Zu den Aufgaben zhlen

    Prfung der Jahresrechnung, der Kassen

    Prfung der Zweckmigkeit und Wirtschaftlichkeit des Verwaltungshandelns

    Durchfhrung von Organisationsuntersuchungen

    gesonderte Beratungsleistungen

    Prfung der unternehmerischen Bettigung der ffentlichen Hand (-> Bettigungsprfung)

    (zit. aus Wurzel/Schraml/Becker, Rechtspraxis der kommunalen Unternehmen, Beck-Verlag, 2005, E RdNr. 221)

    rtliche Rechnungsprfung in Kommunen

    Was bedeutet Rechnungsprfung?

  • 08.11.2008 Die rtliche Rechnungsprfung - Gribs Bildungswerk e.V.

    6

    II. Definition und Stellenwert der rtlichen Prfung

  • 08.11.2008 Die rtliche Rechnungsprfung - Gribs Bildungswerk e.V.

    7

    Die rtliche Rechnungsprfung

    rtliche Prfung besagt, dass die Prfung innerhalb der

    Gemeindeverwaltung durchgefhrt wird. Sie obliegt dem Gemeinderat

    oder dem Rechnungsprfungsausschuss.

    ber den Wert der rtlichen Prfung der Jahresrechnungen in

    Gemeinden ohne Rechnungsprfungsamt bestehen unterschiedliche

    Auffassungen. Es wird die Meinung vertreten, dass es im Allgemeinen es fr

    ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder nicht mglich sein wird, eine

    fundierte Rechungsprfung durchzufhren. Die Hinweise in

    Ministerialbekanntmachungen, die Beratung durch die

    Rechtsaufsichtsbehrden und vor allem durch die staatlichen

    Rechnungsprfungsstellen htten nur geringen Erfolg!

    (vgl. Schreml/Bauer/Westner, Kommunales Haushaltsrecht in Bayern, Erl. 2 zu Art. 103 GO)

    Definition und Stellenwert der rtlichen Prfung

  • 08.11.2008 Die rtliche Rechnungsprfung - Gribs Bildungswerk e.V.

    8

    Die rtliche Rechnungsprfung

    Aber: Fr die Beibehaltung der rtlichen Rechnungsprfung sprechen

    hingegen folgende Grnde:

    Die Mglichkeit der Gewinnung von Gemeinderatsmitgliedern mit

    entsprechenden Kenntnissen.

    Die Mglichkeit Sachverstndige beizuziehen (vgl. Art. 103 Abs. 3 Satz 1

    GO und Punkt XI).

    Art. 30 Abs. 3 GO: Die generelle Bestimmung der berwachung der

    Gemeindeverwaltung durch den Gemeinderat wre in Frage gestellt.

    Staatsministerium des Inneren: Die rtliche Prfung ist anzuerkennen, wenn

    in wenigen Bereichen in angemessenen Stichproben geprft wird (vgl.

    VV Nr. 5 zu 2 KommPrV).

    Definition und Stellenwert der rtlichen Prfung

  • 08.11.2008 Die rtliche Rechnungsprfung - Gribs Bildungswerk e.V.

    9

    III. Wesentliche Rechtsgrundlagen

  • 08.11.2008 Die rtliche Rechnungsprfung - Gribs Bildungswerk e.V.

    10

    Die rtliche Rechnungsprfung

    6. Abschnitt der Gemeindeordnung (GO) PrfungswesenArtikel 103, 104 und 106 GO

    6. Abschnitt der Landkreisordnung (LKrO) PrfungswesenArtikel 89, 90 und 92 LKrO

    6. Abschnitt der Bezirksordnung (BezO) PrfungswesenArtikel 85, 86 und 88 BezO

    Verordnung ber das Prfungswesen zur Wirtschaftsfhrung der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke (Kommunalwirtschaftliche Prfungsordnung KommPrV)

    1 bis 3 KommPrV

    Rechtsgrundlagen der rtlichen Rechnungsprfung

  • 08.11.2008 Die rtliche Rechnungsprfung - Gribs Bildungswerk e.V.

    11

    Die rtliche Rechnungsprfung

    Gesetz zur nderung des kommunalen Haushaltsrechts vom 08.12.2006

    (GVBl S. 975) Kommunalgesetze (GO, LkrO, BezO)

    In-Kraft-Treten: 01.01.2007

    Kommunalhaushaltsverordnung - Kameralistik (KommHV-Kameralistik)

    vom 5. Oktober 2007

    In-Kraft-Treten: 01.01.2007

    Kommunalhaushaltsverordnung - Doppik (KommHV-Doppik)

    vom 5. Oktober 2007

    In-Kraft-Treten: 01.01.2007

    aber: keine VV, keine verbindlichen Muster

    keine abschlieende Rechtssicherheit !!!

    erheblicher nachtrglicher Anpassungsbedarf !!!

    Rechtsgrundlagen Haushalts- und Rechnungswesen

  • 08.11.2008 Die rtliche Rechnungsprfung - Gribs Bildungswerk e.V.

    12

    Die rtliche Rechnungsprfung

    Art. 61

    Allgemeine Haushaltsgrundstze

    (4) Die Haushaltswirtschaft ist nach den Grundstzen der doppelten

    kommunalen Buchfhrung oder nach den Grundstzen der Kameralistik zu

    fhren.

    Art. 61 Abs. 4 - Kerninhalt

    Rechtsgrundlage fr die Einfhrung einer doppelten kommunalen Buchfhrung

    keine Verpflichtung der Kommunen zur Umstellung auf ein doppisches Haushalts-

    und Rechnungswesen

    Optionsmodell zwischen herkmmlicher Kameralistik und kommunaler Doppik

    zunchst (?) unbefristetes Wahlrecht

    Beachte: Kameralistik bleibt im Wesentlichen unverndert

    keine Vollvermgensrechnung, keine flchendeckenden Abschreibungen, keine

    Bercksichtigung von Rckstellungen

    Rechtsgrundlagen Haushalts- und Rechnungswesen

  • 08.11.2008 Die rtliche Rechnungsprfung - Gribs Bildungswerk e.V.

    13

    Die rtliche Rechnungsprfung

    Rechtsgrundlagen Rechnungslegungsverfahren

    Abschlussprfung bei Eigenbetrieben und KommunalunternehmenArt. 107

    Inhalt der Rechnungs- und KassenprfungenArt. 106

    berrtliche Prfungen Art. 105

    RechnungsprfungsamtArt. 104

    rtliche Prfungen Art. 103

    Prfungswesen

    6. Abschnitt

    Konsolidierter JahresabschlussArt. 102a

    Rechnungslegung, JahresabschlussArt. 102

    bertragung von Kassen- und Rechnungsgeschften Art. 101

    Gemeindekasse Art. 100

    Kassen- und Rechnungswesen5. Abschnitt

    Gemeindewirtschaft

    Dritter Teil

    Gemeindeordnung fr den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)

  • 08.11.2008 Die rtliche Rechnungsprfung - Gribs Bildungswerk e.V.

    14

    Die rtliche Rechnungsprfung

    Rechtsgrundlagen Rechnungslegungsverfahren

    Versenden der Berichte ber berrtliche Prfungen und Abschlussprfungen 8

    Prfungsberichte 7

    Prfung von Verfahren der automatisierten Datenverarbeitung 6

    Freistellung von der Abschlussprfung 5

    Verwaltungsvorschriften zur KommPrV (VVKommPrV)

    Abschnitt 3 Schlussbestimmungen ( 11 13)

    Prfer 10

    Stellung und Aufgaben 9

    Abschnitt 2 - Staatliche Rechnungsprfungsstellen der Landratsmter

    Abschlussprfung 4

    Kassenprfung 3

    Rechnungsprfung 2

    Allgemeine Pflichten und Rechte der Prfer 1

    Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften zum Prfungswesen

    Verordnung ber das Prfungswesen zur Wirtschaftsfhrung der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke (Kommunalwirtschaftliche

    Prfungsverordnung - KommPrV)

  • 08.11.2008 Die rtliche Rechnungsprfung - Gribs Bildungswerk e.V.

    15

    IV. Gegenstand der rtlichen Rechnungsprfung

  • 08.11.2008 Die rtliche Rechnungsprfung - Gribs Bildungswerk e.V.

    16

    Nach Art. 103 Abs. 1 Satz 1 GO:

    Bei Haushaltswirtschaft nach den Grundstzen der Kameralistik die (kameralistischen) Jahresrechnungen

    Bei Haushaltswirtschaft nach den Grundstzen der doppelten kaufmnnischen Buchfhrung der Jahresabschluss und der konsolidierte Jahresabschluss

    Daneben:

    Die kaufmnnischen Abschlsse der Eigenbetriebe ( 20 EBV)

    Die kaufmnnischen Abschlsse der Krankenhuser mit kaufmnnischen Rechnungswesen

    Pflegeeinrichtungen mit kaufmnnischen Rechnungswesen

    Sonstige Regiebetriebe mit kaufmnnischen Rechnungswesen

    Die rtliche Rechnungsprfung

    Gegenstand der rtlichen Rechnungsprfung

  • 08.11.2008 Die rtliche Rechnungsprfung - Gribs Bildungswerk e.V.

    17

    Exkurs:

    Kommunalunternehmen (Art. 89 GO) und

    gemeindliche Unternehmen der Privatrechtsform

    unterliegen nur der Bettigungsprfung nach Art. 106 Abs. 4 GO und nicht der vollen Rechnungsprfung, es sei denn, in der Unternehmenssatzung bzw. im Gesellschaftsvertrag ist eine Rechnungsprfung vorgesehen!

    Das bedeutet: Prfungsgegenstand ist nur die Bettigung (das Verhalten) der Gemeinde als Gesellschafter, nicht das Unternehmen selbst, da diese eine eigene juristische Person ist!

    Zum Inhalt der Bettigungsprfung vgl. auch FST 239/1991

    Die rtliche Rechnungsprfung

    Gegenstand der rtlichen Rechnungsprfung

  • 08.11.2008 Die rtliche Rechnungsprfung - Gribs Bildungswerk e.V.

    18

    V. Organe der rtlichen Rechnungsprfung

    1. A

    bschnitt

  • 08.11.2008 Die rtliche Rechnungsprfung - Gribs Bildungswerk e.V.

    19

    In kleinen Gemeinden obliegt die rtliche Rechnungsprfung dem Gemeinderat in seiner Gesamtheit oder einem Rechnungsprfungsausschuss

    Verpflichtung fr Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern, einen Rechungsprfungsausschuss einzurichten!

    Unter 5000 Einwohner: Freiwillig!

    Empfehlenswert ist die Einrichtung eines Rechnungsprfungsausschusses aber auch fr kleine Gemeinden, da in einem kleineren Gremium eine effizientere Prfung mglich ist.

    Die rtliche Rechnungsprfung

    Organe der rtlichen Rechnungsprfung (Art. 103 Abs. 1 GO)

  • 08.11.2008 Die rtliche Rechnungsprfung - Gribs Bildungswerk e.V.

    20

    VI. Rechtliche Stellung des Rechnungsprfungsausschusses

    1. A

    bschnitt

  • 08.11.2008 Die rtliche Rechnungsprfung - Gribs Bildungswerk e.V.

    21

    Sonderstellung im Vergleich zu sonstigen Ausschssen!

    Seine Aufgaben sind gesetzlich geregelt; er fhrt die rtliche Rechnungsprfung anstelle des Gemeinderats in eigener Zustndigkeit und Verantwortung durch.

    Unabhngig bei seiner Ttigkeit

    Der Gemeinderat kann ihm keine Weisungen erteilen (vgl. FSt 196/1978).

    Aber: Nach herrschender Meinung kein beschlieender Ausschuss!Er verwaltet nicht bestimmte Geschftszweige oder erledigt einzelne Angelegenheiten in der Weise, dass er anstelle des Gemeinderats entscheidet. Er trifft vielmehr lediglich Feststellungen zur Einhaltung der fr die Wirtschaftsfhrung geltenden Vorschriften und Grundstze und beschliet hierber.

    Die rtliche Rechnungsprfung

    Rechtliche Stellung des Rechnungsprfungsausschusses

  • 08.11.2008 Die rtliche Rechnungsprfung - Gribs Bildungswerk e.V.

    22

    Nur vorberatend ttig!

    Er kann nicht darber entscheiden, ob und wie festgestellte Mngel zu beheben sind.

    Der Gemeinderat ist nicht an die Rechtsauffassung des Rechnungsprfungsausschusses gebunden, kann also bei Beschlssen ber die Feststellung der Jahresrechnungen und Jahresabschlsse anderer Auffassung sein.

    ffentlich oder nicht ffentliche Sitzung?

    Die Hauptttigkeit des Rechnungsprfungsausschusses liegt in denPrfungshandlungen und nicht in der Beratung und Beschlussfassung ber Prfungsfeststellungen.

    Fr ffentliche Sitzung wenig geeignet

    Empfehlenswert ist es, in der Geschftsordnung zu bestimmen, dass Sitzungen des Rechnungsprfungsausschusses nicht ffentlich sind. Eine solche Regelung ist zulssig (BayVGH, Beschluss vom 17.01.1989, Bay VBl 1990 S. 53); es erbrigt sich somit in jedem Einzelfall entscheiden zu mssen, ob die ffentlichkeit mit Rcksicht auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf Rechte einzelner ausgeschlossen werden muss.

    Die rtliche Rechnungsprfung

    Rechtliche Stellung des Rechnungsprfungsausschusses

  • 08.11.2008 Die rtliche Rechnungsprfung - Gribs Bildungswerk e.V.

    23

    Exkurs:

    Behandlung der Prfungsberichte in ffentlicher oder nichtffentlicher Sitzung?

    Nach Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO sind die Sitzungen ffentlich, soweit nicht Rcksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprche einzelner entgegenstehen.

    ber den Ausschluss der ffentlichkeit wird in nichtffentlicher Sitzung beraten und entschieden (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 G0).

    Nichtffentlich sind in der Regel Personalangelegenheiten, Steuersachen, Erlass- und Stundungsantrge usw. zu behandeln.

    Ggf. muss ein Teil des Prfungsberichts in ffentlicher Sitzung und ein Teil in nichtffentlicher Sitzung behandelt werden. Mglich ist auch ein in zwei Teile aufgespalteter Tagesordnungspunkt.

    Die rtliche Rechnungsprfung

    Rechtliche Stellung des Rechnungsprfungsausschusses

  • 08.11.2008 Die rtliche Rechnungsprfung - Gribs Bildungswerk e.V.

    24

    Meist wird in der Geschftsordnung in Grundzgen festgelegt, welche Beratungsgegenstnde nichtffentlich zu behandeln sind, und die Sitzung schon bei der Einladung in einen ffentlichen und einen nichtffentlichen Teil getrennt.

    Die rtliche Rechnungsprfung

    Rechtliche Stellung des Rechnungsprfungsausschusses

  • 08.11.2008 Die rtliche Rechnungsprfung - Gribs Bildungswerk e.V.

    25

    Sonstiges:

    Aufgrund der besonderen gesetzlichen Stellung: Keine weitere Aufgabenbertragung!

    Nicht dem Ausschuss angehrige Gemeinderatsmitglieder drfen an den Rechnungsprfungsausschusssitzungen als Zuhrer teilnehmen (vgl. FSt 253/1982), aber sie haben:

    >Kein Mitberatungsrecht

    >Kein sonstiges Mitwirkungsrecht (BayVGH, Urteil vom 12.06.1960, BayVBl 1960 S. 192)

    Die rtliche Rechnungsprfung

    Rechtliche Stellung des Rechnungsprfungsausschusses

  • 08.11.2008 Die rtliche Rechnungsprfung - Gribs Bildungswerk e.V.

    26

    VII. Bildung des Rechnungsprfungsausschusses

    1. A

    bschnitt

  • 08.11.2008 Die rtliche Rechnungsprfung - Gribs Bildungswerk e.V.

    27

    Aus der Mitte des Gemeinderats, deshalb

    nur ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder (nicht andere Personen wie z. B. Gemeindebedienstete, Leiter des Rechnungsprfungsamtes)

    keine berufsmigen Gemeinderatsmitglieder (vgl. Art. 40, 41 GO i.V.mit dem Gesetz fr kommunale Wahlbeamte KWBG, relevant bei Gemeinden ber 10.000 Einwohner)

    Verfahrensweise wie der Rechnungsprfungsausschuss gebildet wir (vgl. IMS vom 04.12.1979, FST 17/1980, FST 47/1980):

    Der Gemeinderat legt zunchst die Zahl der Mitglieder fest (mindestens drei, hchstens sieben)

    Art. 103 Abs. 2 GO schliet die Anwendung von Art. 33 Abs. 2 GO ausdrcklich aus. Das heit: Der erste Brgermeister gehrt dem Rechnungsprfungsausschuss nicht kraft Gesetzes an!

    Die rtliche Rechnungsprfung

    Bildung des Rechnungsprfungsausschusses

  • 08.11.2008 Die rtliche Rechnungsprfung - Gribs Bildungswerk e.V.

    28

    Sodann ist entsprechend dem Strkeverhltnis der im Gemeinderat vertretenen Parteien und Whlergruppen zu ermitteln, wie viele Ausschusssitze den einzelnen Gruppierungen zustehen.

    Hierbei darf der erste Brgermeister nicht bercksichtigt werden, weil seine Zurechnung zu einer Fraktion oder Gruppe diese nicht nur strken, sondern gleichzeitig auch die anderen Fraktionen und Gruppen bei der Verteilung der Ausschusssitze benachteiligen wrde!

    Anerkannte Verfahren:

    Nach dHondt: Die Zahl der Mitglieder der einzelnen Fraktionen und Gruppen ist solange durch 1,2,3,4 usw. zu teilen, bis so viele Hchsteilungszahlen ermittelt sind, wie Sitze zu vergeben sind.

    Mathematische Proporzverfahren (Hare/Niemeyer): Zahl der eigenen Sitze/Gesamtzahl der Gemeindratsmitglieder x Zahl der Ausschussmitglieder.

    Die rtliche Rechnungsprfung

    Bildung des Rechnungsprfungsausschusses

  • 08.11.2008 Die rtliche Rechnungsprfung - Gribs Bildungswerk e.V.

    29

    Die rtliche Rechnungsprfung

    kein SitzD-Partei

    1 SitzC-Partei

    1 SitzB-Partei

    3 SitzeA-Partei

    0,51,251,2524

    0,671,671,67(5)2,673

    12,52,5(4)42

    2(3)5(2)5(1)81

    Teiler

    2558Sitze

    D-ParteiC-ParteiB-ParteiA-Partei

    Im Rechnungsprfungsausschuss sind 5 Sitze zu verteilen (20 Gemeinderatsmitglieder)

    Verfahren nach dHondt

  • 08.11.2008 Die rtliche Rechnungsprfung - Gribs Bildungswerk e.V.

    30

    Die rtliche Rechnungsprfung

    1 SitzD-Partei0,52/20*5D-Partei

    1 SitzC-Partei1,255/20*5C-Partei

    1 SitzB-Partei1,255/20*5B-Partei

    2 SitzeA-Partei28/20*5A-Partei

    x Zahl der AusschusssitzeGesamtzahl der Gemeinderatsmitglieder

    Zahl der eigenen Sitze

    Formel:

    Im Rechnungsprfungsausschuss sind 5 Sitze zu verteilen (20 Gemeinderatsmitglieder)

    Verfahren Hare/Niemeyer

  • 08.11.2008 Die rtliche Rechnungsprfung - Gribs Bildungswerk e.V.

    31

    Das mathematische Proporzverfahren begnstigt die etwas schwcheren Gruppierungen und kann dazu fhren, dass alle Fraktionen und Gruppen in einem kleinen Ausschuss wie dem Rechnungsprfungsausschuss vertreten sind.

    Allerdings kann dadurch auch das eigentliche Strkeverhltnis zwischen groen und kleinen Gruppierungen verzerrt widergespiegelt werden.

    Es steht im Ermessen des Gemeinderats, welches Verfahren er nach Abwgung der Vor- und Nachteile anwendet.

    Die rtliche Rechnungsprfung

    Bildung des Rechnungsprfungsausschusses

  • 08.11.2008 Die rtliche Rechnungsprfung - Gribs Bildungswerk e.V.

    32

    Anschlieend sind die Ausschussmitglieder entsprechend den Vorschlgen der Parteien und Whlergruppen vom Gemeinderat durch Beschluss (nicht Wahl!) in offener Abstimmung zu bestellen.

    Dabei kann auch der erste Brgermeister vorgeschlagen werden!

    Das Vorschlagsrecht ist nicht auf die eigenen Mitglieder der Fraktion oder Whlergruppe beschrnkt.

    Der Gemeinderat ist an die Vorschlge gebunden! Er kann nicht abweichend von den Vorschlgen andere Personen bestimmen.

    Die rtliche Rechnungsprfung

    Bildung des Rechnungsprfungsausschusses

  • 08.11.2008 Die rtliche Rechnungsprfung - Gribs Bildungswerk e.V.

    33

    Der Gemeinderat (nicht der Rechnungsprfungsausschuss) bestimmt durch Beschluss einen Vorsitzenden auch wenn der erste Brgermeister zum Mitglied des Rechnungsprfungsausschusses bestellt wurde. Art. 33 Abs. 2 GO ist nicht anwendbar, so dass der erste Brgermeister nicht automatisch den Vorsitz im Rechnungsprfungsausschuss fhrt.

    Allerdings kann der Gemeinderat den ersten Brgermeister zum Vorsitzenden bestellen (vgl. FSt 47/1980 Ziff. 6).

    Aber: IMS vom 20.12.1990, FSt 66/1992: Im Hinblick auf die Funktion des ersten Brgermeisters als Leiter der Gemeindeverwaltung ist es mit Sinn und Zweck der Rechnungsprfung nur schwer vereinbar, ihn zum Vorsitzenden oder auch nur zum Mitglied des Rechungsprfungsausschusses zu bestimmen!

    Die rtliche Rechnungsprfung

    Bildung des Rechnungsprfungsausschusses

  • 08.11.2008 Die rtliche Rechnungsprfung - Gribs Bildungswerk e.V.

    34

    Sofern der erste Brgermeister dennoch zum Vorsitzenden bestimmt wurde: Stellevertretung nicht automatisch durch den zweiten Brgermeister. Der Gemeinderat muss einen Stellvertreter aus den Mitgliedern des Rechnungsprfungsausschusses bestellen.

    Der erste Brgermeister gehrt dem Rechnungsprfungsausschuss nicht kraft Gesetzes als Hauptorgan der Gemeinde an, er ist vielmehr wie jedes andere Gemeinderatsmitglied zu behandeln.

    Sonstiges:

    Zusammensetzung fr eine Wahlperiode

    nderung der gesetzlich vorgeschriebenen Mitgliederzahl oder Auflsung whrend der Wahlperiode mglich (vgl. FSt 173/1998)

    Die rtliche Rechnungsprfung

    Bildung des Rechnungsprfungsausschusses

  • 08.11.2008 Die rtliche Rechnungsprfung - Gribs Bildungswerk e.V.

    35

    Abberufung der Ausschussmitglieder und des Ausschussvorsitzenden nur aus wichtigem Grund zulssig (vgl. FSt 2/1988, 205/1990); z. B:

    grobe Pflichtverletzung

    unwrdiges Verhalten

    Ttigkeit kann nicht mehr ausgebt werden

    nicht dagegen nach Belieben der Fraktion

    Die rtliche Rechnungsprfung

    Bildung des Rechnungsprfungsausschusses

  • 08.11.2008 Die rtliche Rechnungsprfung - Gribs Bildungswerk e.V.

    36

    VIII. Einberufung des Rechnungsprfungsausschusses

    1. A

    bschnitt

  • 08.11.2008 Die rtliche Rechnungsprfung - Gribs Bildungswerk e.V.

    37

    Der Rechnungsprfungsausschuss tagt in Sitzungen.

    Er ist vom Vorsitzenden nicht vom ersten Brgermeister einzuberufen.

    Der Vorsitzende legt die Tagesordnung fest und bereitet die Sitzungen vor.

    Der Vorsitzende bestimmt die Anzahl der Sitzungen; allerdings nicht nach Belieben, d. h. es mssen einerseits Prfungshandlungen in ausreichendem Umfang vorgenommen werden (insbesondere bei Gemeinden ohne Rechnungsprfungsamt), andererseits sind gerade auch bei der Rechnungsprfung die Grundstze der Sparsamkeit undWirtschaftlichkeit (Art. 61 Abs. 2 Satz 1 GO) zu beachten (siehe auch Ausfhrungen unter X.)

    Die rtliche Rechnungsprfung

    Einberufung des Rechnungsprfungsausschusses

  • 08.11.2008 Die rtliche Rechnungsprfung - Gribs Bildungswerk e.V.

    38

    IX. Rechte und Pflichten des Rechnungsprfungsausschusses

    1. A

    bschnitt

  • 08.11.2008 Die rtliche Rechnungsprfung - Gribs Bildungswerk e.V.

    39

    Dem Rechnungsprfungsausschuss

    steht ein umfassendes Informations- und Akteneinsichtsrecht zu, soweit es fr die rtliche Prfung erforderlich ist,

    > allerdings nur in seiner Gesamtheit, d. h. einzelnen Ausschussmitgliedern steht dieses Recht nur dann zu, soweit sie vom Rechnungsprfungsausschuss mit der selbststndigen Wahrnehmung einzelner Aufgaben beauftragt worden sind (vgl. FSt 95/1979, 307/1985)

    sind alle erforderlichen Ausknfte umfassend und wahrheitsgem zu erteilen,

    sind alle zur Prfung erforderlichen Unterlagen auszuhndigen (vgl. FSt 196/1978 Ziff. 2 Buchst. a und 307/1985).

    Die rtliche Rechnungsprfung

    Rechte und Pflichten

  • 08.11.2008 Die rtliche Rechnungsprfung - Gribs Bildungswerk e.V.

    40

    Die Einsichtsrechte und Auskunftspflichten der rtlichen und berrtlichen Rechnungsprfungsorgane wurde durch Art. 106 Abs. 6GO auch gesetzlich klargestellt.

    (Gesetz zur nderung des Kommunalrechts vom 26.04.2004, GVBl. S. 272)

    Die rtliche Rechnungsprfung

    Rechte und Pflichten

  • 08.11.2008 Die rtliche Rechnungsprfung - Gribs Bildungswerk e.V.

    41

    Der Rechnungsprfungsausschuss

    hat gegenber der Gemeindeverwaltung keine Weisungsrechte

    hat nicht darber zu beschlieen, welche Schlussfolgerungen aus Prfungsfeststellungen zu ziehen sind, hierber haben die nach der Geschftsordnung zustndigen Organe (Brgermeister, Fachausschsse, Gemeinderat) zu entscheiden

    hat ber seine Beratungen Niederschriften aufzunehmen

    Gemeinderatsmitglieder

    haben das Recht in diese Niederschriften Einsicht zu nehmen, auch wenn sie nicht dem Rechnungsprfungsausschuss angehren

    Die rtliche Rechnungsprfung

    Rechte und Pflichten

  • 08.11.2008 Die rtliche Rechnungsprfung - Gribs Bildungswerk e.V.

    42

    Das Ergebnis der Rechnungsprfung ist in einem Prfungsberichtzusammenzufassen (siehe auch Ausfhrungen unter X):

    Inhalt des Prfungsberichts (vgl. 7 Abs. 1 und 2 KommPrV):

    Namen der Prfer

    Bezeichnung der geprften Gebiete

    die Prfungsunterlagen

    die Art und Umfang der Prfungshandlungen

    die wesentlichen Prfungsfeststellungen

    die Erledigung von Prfungsfeststellungen frherer Prfungsberichte

    Zusammenfassung des Prfungsergebnisses

    Die rtliche Rechnungsprfung

    Rechte und Pflichten

  • 08.11.2008 Die rtliche Rechnungsprfung - Gribs Bildungswerk e.V.

    43

    Hinweis zur Zusammenfassung:

    Das zusammengefasste Prfungsergebnis ist ein wesentlicher Teil des Prfungsberichts, der in jedem Fall im Gemeinderat errtertwerden sollte (vgl. Erl. 8 zu 7 KommPrV)!

    Die rtliche Rechnungsprfung

    Rechte und Pflichten

  • 08.11.2008 Die rtliche Rechnungsprfung - Gribs Bildungswerk e.V.

    44

    Bei Verdacht auf strafbare Handlungen, bei sonstigen schwerwiegenden Feststellungen oder bei besonderen Vorkommnissenist der erste Brgermeister oder der mit der Dienstaufsicht Beauftragte unverzglich in Kenntnis zu setzen ( 1 Abs. 4 KommPrV).

    Es besteht jedoch grundstzlich keine gesetzliche Verpflichtung von sich aus Strafanzeige zu erstatten. Die Entscheidung darber hat die Gemeinde oder ggf. die Rechtsaufsichtsbehrde zu treffen.

    Die Anzeigepflicht trifft jedoch die Gemeinde und deren zustndige Organe oder ggf. auch die Rechtsaufsichtsbehrde!!

    Die rtliche Rechnungsprfung

    Rechte und Pflichten

  • 08.11.2008 Die rtliche Rechnungsprfung - Gribs Bildungswerk e.V.

    45

    Der Rechnungsprfungsausschuss ist verpflichtet, die rtliche Rechnungsprfung rechtzeitig, grndlich, gewissenhaft und sachgerecht durchzufhren.

    Es ist dabei auf die Mglichkeiten abzustellen, die einem ehrenamtlich ttigen Gremium zur Verfgung stehen!

    Die Ausschussmitglieder sind zu Verschwiegenheit verpflichtet (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GO). Fr den Rechnungsprfungsausschuss wie frdie Gemeinderatsmitglieder gelten weitere Geheimhaltungsvorschriften z. B:

    >Art. 56 a GO in dienstrechtlichen Angelegenheiten

    > 30 AO Steuergeheimnis

    > 35 SGB I Sozialgeheimnis

    Die rtliche Rechnungsprfung

    Rechte und Pflichten

  • 08.11.2008 Die rtliche Rechnungsprfung - Gribs Bildungswerk e.V.

    46

    Die Presse hat nach Art. 4 BayPrG einen Auskunftsanspruch auch zu Prfungsfeststellungen, soweit keine Geheimhaltungsvorschriften entgegenstehen.

    Dieser Anspruch richtet sich aber gegen die Gemeinde und ist gegenber dem ersten Brgermeister geltend zu machen.

    Rechte und Pflichten gelten entsprechend auch fr den Gemeinderat, wenn ein Rechungsprfungsausschuss nicht gebildet wurde.

    Die rtliche Rechnungsprfung

    Rechte und Pflichten

  • 08.11.2008 Die rtliche Rechnungsprfung - Gribs Bildungswerk e.V.

    47

    X. Durchfhrung der Prfung, Prfungsmglichkeiten

    1. A

    bschnitt

  • 08.11.2008 Die rtliche Rechnungsprfung - Gribs Bildungswerk e.V.

    48

    Die rtliche Rechnungsprfung

    Durchfhrung der Prfung

    Nach Durchfhrung der rtlichen Prfung der Jahresrechnung und der Jahresabschlsse (Art. 103 GO) und Aufklrung etwaiger Unstimmigkeiten Feststellungsbeschluss des Gemeinderats in der

    Regel bis zum 30. Juni (beachte: konsolidierter Jahresabschluss bis zum 31. Dezember) des auf das Haushaltsjahr folgenden bernchsten Jahres (Art. 102 Abs. 3 GO)

    Mgliche Zuziehung eines Sachverstndigen; eigenes Rechnungsprfungsamt muss umfassend als Sachverstndiger beigezogen werden (Art. 103 Abs. 3 GO)

    rtliche Prfung durch den Gemeinderat oder einen Rechnungsprfungsausschuss innerhalb von zwlf Monaten (beachte: konsolidierter Jahresabschluss innerhalb von 18 Monaten) nach Abschluss

    des Haushaltsjahres (Art. 103 Abs. 1 und 4 GO)

    Vorlage an den Gemeinderat (Art. 102 Abs. 2 GO)

    Erstellung der Jahresrechnung / des Jahresabschlusses innerhalb von sechs Monaten, des konsolidierten Jahresabschlusses innerhalb von zehn Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres

    (Art. 102 Abs. 2 GO)

  • 08.11.2008 Die rtliche Rechnungsprfung - Gribs Bildungswerk e.V.

    49

    Die rtliche Rechnungsprfung

    Aufgabenverteilung:

    Prfungsgebiete sollten auf einzelne Ausschussmitglieder nach den

    jeweils vorhandenen Fachkenntnissen aufgeteilt werden, so dass ein

    gleichzeitiges und selbststndiges Arbeiten mglich ist (vgl. FSt 216/1981).

    Wird hiervon Gebrauch gemacht, hat das einzelne Ausschussmitglied in

    seinem Bereich die gleichen Befugnisse wie der

    Rechnungsprfungsausschuss als Ganzes, also insbesondere das Recht auf

    Akteneinsicht (vgl. FSt 127/1979, 95/1979), auf Auskunftserteilung, auf

    Zutritt zu einzelnen Dienstrumen usw.

    Notwendig ist hierzu ein Beschluss des Rechnungsprfungsausschusses,

    (mit einfacher Mehrheit zu fassen), der zum Ausdruck bringt, dass die

    betreffenden Ausschussmitglieder hierzu ermchtigt werden.

    Durchfhrung der Prfung

  • 08.11.2008 Die rtliche Rechnungsprfung - Gribs Bildungswerk e.V.

    50

    Die rtliche Rechnungsprfung

    Eine Orientierung fr die Verteilung der Aufgaben bietet der

    Haushaltsplan.

    Einfaches Beispiel:

    ein Mitglied prft die Einnahmen des Verwaltungshaushalts

    ein Mitglied prft die Ausgaben des Verwaltungshaushalts

    ein Mitglied prft die Einnahmen des Vermgenshaushalts

    ein Mitglied prft die Ausgaben des Vermgenshaushalts

    Bei entsprechender Besetzung knnte ein weiteres Mitglied

    Bestandskontrollen beim Vermgen durchfhren.

    Durchfhrung der Prfung

  • 08.11.2008 Die rtliche Rechnungsprfung - Gribs Bildungswerk e.V.

    51

    Die rtliche Rechnungsprfung

    Wenn die einzelnen Ausschussmitglieder die Prfung des ihnen

    zugewiesenen Prfungsgebiets abgeschlossen haben, ist ber das Ergebnis

    dieser Einzelprfungen in einer Sitzung des Rechnungsprfungsauschusses

    zu beraten und (mit einfacher Mehrheit) Beschluss darber zu fassen, ob

    und inwieweit die Feststellungen und Schlussfolgerungen des einzelnen

    Ausschussmitglieds durch den Ausschuss bernommen werden und so auch

    in den Prfungsbericht Eingang finden.

    Auswahl:

    Nach Umfang und Schwierigkeit und finanzieller Bedeutung

    Innerhalb eines mehrjhrigen Abstands sollte kein Prfungsgebiet

    ausgeschlossen bleiben

    Durchfhrung der Prfung

  • 08.11.2008 Die rtliche Rechnungsprfung - Gribs Bildungswerk e.V.

    52

    Die rtliche Rechnungsprfung

    Umfang:

    Rechnungsprfung ist inhaltlich als eine alle Bereiche erfassende

    Finanzkontrolle zu verstehen.

    Das Rechnungswerk muss jedoch nicht einer vollstndigen

    berprfung unterzogen werden.

    Die Rechnungsprfung kann auf eine ausreichende und reprsentative

    Anzahl von Stichproben beschrnkt werden.

    Auswahl und Umfang der Stichproben liegt im Ermessen des Prfers.

    Der Umfang der Stichproben muss einerseits so bemessen sein, dass der

    Prfer ein ausreichend klares Bild ber die Abwicklung der

    Geschftsvorflle innerhalb eines bestimmten Prfungsgebietes gewinnt,

    Durchfhrung der Prfung

  • 08.11.2008 Die rtliche Rechnungsprfung - Gribs Bildungswerk e.V.

    53

    Die rtliche Rechnungsprfung

    andererseits muss sich der Zeitaufwand der rtlichen Prfung (siehe

    unten) insgesamt fr den ehrenamtlich ttigen Prfer in zumutbaren

    Grenzen halten.

    Stichproben drfen sich nicht auf wahllos aus dem Zusammenhang

    gerissene Einzelheiten beschrnken; sie sind systematisch auszuwhlen.

    Beispiel: berprfung von Unternehmensrechnungen ab einer bestimmten

    betragsmigen Grenordnung.

    Zeitaufwand:

    Der Zeitaufwand richtet sich in erster Linie nach dem Umfang des zu

    prfenden Rechnungswerks, der auch in Gemeinden gleicher

    Grenordnung recht unterschiedlich sein kann.

    Durchfhrung der Prfung

  • 08.11.2008 Die rtliche Rechnungsprfung - Gribs Bildungswerk e.V.

    54

    Die rtliche Rechnungsprfung

    Orientierungsrahmen fr angemessenen Zeitrahmen nach Meinung

    der Fundstelle (vgl. 216/1981):

    ber 3.000 Einwohner bis 5.000 Einwohner 4 6 Sitzungen

    ber 5.000 Einwohner bis 10.000 Einwohner 5 8 Sitzungen

    ber 10.000 Einwohner bis 20.000 Einwohner 6 10 Sitzungen

    Kennzeichnung der geprften Unterlagen:

    Kennzeichnung der geprften Unterlagen dadurch, dass der in Frage

    kommende Kassenbeleg und die dazugehrige Buchung im Sachbuch oder

    die Summenbildung abgehakt (braun) werden.

    Durchfhrung der Prfung

  • 08.11.2008 Die rtliche Rechnungsprfung - Gribs Bildungswerk e.V.

    55

    Die rtliche Rechnungsprfung

    Der Zeitaufwand richtet sich in der Regel nach folgenden Kriterien:

    Werden bestimmte Einnahmearten (z. B. Straenausbaubeitrge,

    Straenreinigungsgebhren, Hundesteuer etc.) erhoben oder nicht?

    Werden verschiedene Aufgaben von der Gemeinde selbst, von Verbnden

    oder von Unternehmen in privater Rechtsform (GmbH,

    Kommunalunternehmen) wahrgenommen?

    In welchem Umfang fielen Investitionen an?

    Welche gemeindlichen Einrichtungen sind vorhanden?

    Wie kooperativ ist die Verwaltung?

    Wie bersichtlich sind die zu prfenden Unterlagen (Belegablage,

    Aktenordnung)?

    Durchfhrung der Prfung

  • 08.11.2008 Die rtliche Rechnungsprfung - Gribs Bildungswerk e.V.

    56

    Die rtliche Rechnungsprfung

    Prfungsniederschrift, Prfungsbericht

    ber die rtliche Prfung ist eine Niederschrift (Prfungsbericht) zu

    fertigen.

    Aus dem Bericht mssen hervorgehen:

    Die Namen der mitwirkenden Ausschussmitglieder

    Die evtl. hinzugezogenen Sachverstndigen

    Die Dauer der Prfung

    Die geprften Gebiete

    Art und Umfang der Prfungshandlungen

    Die wesentlichen Prfungsfeststellungen

    Durchfhrung der Prfung

  • 08.11.2008 Die rtliche Rechnungsprfung - Gribs Bildungswerk e.V.

    57

    Die rtliche Rechnungsprfung

    ber den Prfungsbericht ist mit einfacher Mehrheit Beschluss zu fassen.

    Der Prfungsbericht ist vom Vorsitzenden des

    Rechnungsprfungsausschuss zu unterzeichnen und dem ersten

    Brgermeister zur weiteren Behandlung im Gemeinderat zuzuleiten (vgl.

    FSt 183/1978 Ziff. 5). Damit ist die Ttigkeit des

    Rechnungsprfungsausschusses abgeschlossen.

    Der Bericht dient als Grundlage fr die Feststellung der Jahresrechnung.

    Der Bericht ist zudem fr die berrtliche Prfung von Bedeutung

    (Vermeidung von Doppelprfungen).

    Durchfhrung der Prfung

  • 08.11.2008 Die rtliche Rechnungsprfung - Gribs Bildungswerk e.V.

    58

    Die rtliche Rechnungsprfung

    Bei der Rechnungsprfung ist zu unterscheiden zwischen

    der formellen Prfung

    der rechnerischen Prfung und

    der materiellen Prfung.

    Die formelle Prfung erstreckt sich vor allem auf die Feststellung, ob

    die vorgeschriebenen Bcher (vgl. Abschnitt 13 KommHV-Kameralistik) eingerichtet

    sind und ordnungsgem gefhrt werden,

    die Einnahmen und Ausgaben bei den zutreffenden Haushaltsstellen gebucht

    werden,

    die Buchungen ordnungsgem belegt sind,

    die Kassenanordnungen den Formvorschriften entsprechen (vgl. Abschnitt 9 KommHV-

    Kameralistik, z.B. wer nach der Dienstanweisung wer anordnungsbefugt ist!)

    Prfungsmglichkeiten (fr ehrenamtliche Prfer)

  • 08.11.2008 Die rtliche Rechnungsprfung - Gribs Bildungswerk e.V.

    59

    Die rtliche Rechnungsprfung

    Bei der rechnerischen Prfung ist festzustellen, ob die Zeit- und Sachbcher

    und der Rechnungsabschluss sowie die Soll-Listen und die

    Kassenanordnungen einschlielich der sie begrndeten Unterlagen richtig sind.

    Allerdings: Verzicht bei IT-gesttzten Verfahren, da hier davon ausgegangen

    werden kann, dass die maschinell gebildeten Summen rechnerisch richtig

    sind.

    Materielle (sachliche) Prfung:

    Wichtigster Teil der Rechnungsprfung

    Schwierig, da hierfr weitgehend umfassende und tiefgehende

    Sachkenntnisse erforderlich sind!

    Aber: Auch ohne spezielle Fachkenntnisse knnen wirkungsvolle Prfungen

    durchgefhrt werden (gesunder Menschenverstand)!

    Prfungsmglichkeiten (fr ehrenamtliche Prfer)

  • 08.11.2008 Die rtliche Rechnungsprfung - Gribs Bildungswerk e.V.

    60

    Die rtliche Rechnungsprfung

    Praxis:

    Die formelle, die rechnerischen und die materielle Prfung lassen sich in

    der Regel weitgehend miteinander verbinden. Im Rahmen der materiellen

    Prfung wird also auch die rechnerische Richtigkeit kontrolliert und

    festgestellt, ob die betreffende Kassenanordnung auch in formeller Hinsicht zu

    keiner Prfungsfeststellung Anlass gibt.

    Grundstzlich ist in Gemeinden ohne Rechnungsprfungsamt eine rtliche

    Rechnungsprfung als ausreichend anzusehen, wenn in angemessenen

    Stichproben geprft wird, ob

    Haushaltssatzung und der Haushaltsplan eingehalten wurden,

    die Einnahmen rechtzeitig eingehen,

    bei Stundung, Niederschlagung und Erlass ordnungsgem verfahren

    wurde

    Prfungsmglichkeiten (fr ehrenamtliche Prfer)

  • 08.11.2008 Die rtliche Rechnungsprfung - Gribs Bildungswerk e.V.

    61

    Die rtliche Rechnungsprfung

    die Beschlsse der Gremien richtig vollzogen wurden,

    Ausgaben unter Bercksichtigung der rtlichen Verhltnisse als notwendig

    und angemessen anzusehen sind,

    die Buchungen ausreichend belegt sind,

    die in den Nachweisen erfassten Vermgensgegenstnde vollstndig

    vorhanden sind

    Dies gilt entsprechend auch fr die rtliche Prfung der Jahresabschlsse der

    Eigenbetriebe und der Krankenhuser mit kaufmnnischen

    Rechnungswesen.

    Prfungsmglichkeiten (fr ehrenamtliche Prfer)

  • 08.11.2008 Die rtliche Rechnungsprfung - Gribs Bildungswerk e.V.

    62

    Die rtliche Rechnungsprfung

    Auswahl typischer Prfungsgebiete:

    Verwaltungshaushalt

    (Einnahmen):

    Grundsteuer

    Gewerbesteuer

    Benutzungsgebhren fr kostenrechnende Einrichtungen

    Mieten, Pachten, Erbauzinsen

    Staatliche Zuschsse

    > Schlerbefrderung

    > Straenunterhalt

    Prfungsmglichkeiten (fr ehrenamtliche Prfer)

  • 08.11.2008 Die rtliche Rechnungsprfung - Gribs Bildungswerk e.V.

    63

    Die rtliche Rechnungsprfung

    Auswahl typischer Prfungsgebiete:

    Verwaltungshaushalt

    (Ausgaben):

    Personalausgaben

    Innere Verrechnungen

    Verfgungsmittel

    Gebudereinigung

    Versicherungen

    Schuldendienstleistungen

    Prfungsmglichkeiten (fr ehrenamtliche Prfer)

  • 08.11.2008 Die rtliche Rechnungsprfung - Gribs Bildungswerk e.V.

    64

    Die rtliche Rechnungsprfung

    Auswahl typischer Prfungsgebiete:

    Vermgenshaushalt:

    (Einnahmen)

    Zuschsse zur Frderung des Feuerlschwesens

    Erschlieungsbeitrge und Straenausbaubeitrge

    Beitrge zur Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung

    Prfungsmglichkeiten (fr ehrenamtliche Prfer)

  • 08.11.2008 Die rtliche Rechnungsprfung - Gribs Bildungswerk e.V.

    65

    Die rtliche Rechnungsprfung

    Auswahl typischer Prfungsgebiete:

    Vermgenshaushalt

    (Ausgaben)

    Folgekostenberechnungen (vgl. 10 Abs. 2 KommHV)

    Vergabe und Abrechnungen von Bauleistungen

    Vergabe und Abrechnungen von Architekten- und Ingenieurleistungen

    Leibrenten, Darlehen

    Prfungsmglichkeiten (fr ehrenamtliche Prfer)

  • 08.11.2008 Die rtliche Rechnungsprfung - Gribs Bildungswerk e.V.

    66

    XI. Zuziehung von Sachverstndigen

  • 08.11.2008 Die rtliche Rechnungsprfung - Gribs Bildungswerk e.V.

    67

    Die rtliche Rechnungsprfung

    Eine fundierte Rechnungsprfung erfordert fundierte Kenntnisse, die

    ehrenamtlich ttige Gemeinderatsmitglieder in der Regel nicht vorhalten

    knnen.

    Zur Prfung der Jahresrechnungen und der Jahresabschlsse knnen

    deshalb Sachverstndige zugezogen werden (Art. 103 Abs. 3 Satz 1 GO,

    1 Abs. 6 KommPrV).

    Sofern hierfr Externe eingesetzt werden, ist die Sorgfalts- und

    Verschwiegenheitspflicht vertraglich zu vereinbaren (VV Nr. 6 zu 1

    KommPrV).

    Ist ein Rechnungsprfungsamt (vgl. Art. 104 GO, eigener Foliensatz)

    eingerichtet, so ist dieses Amt umfassend als Sachverstndiger

    heranzuziehen (Art. 103 Abs. 3 Satz 2 GO).

    Zuziehung von Sachverstndigen

  • 08.11.2008 Die rtliche Rechnungsprfung - Gribs Bildungswerk e.V.

    68

    Die rtliche Rechnungsprfung

    Der Rechnungsprfungsausschuss

    kann jedoch neben dem Rechnungsprfungsamt noch weitere

    Sachverstndige heranziehen, wenn er das erforderlich hlt, insbesondere

    wenn Fragen zu beurteilen sind, fr die im Rechnungsprfungsamt der

    erforderliche Sachverstand nicht vorhanden ist.

    kann das Rechnungsprfungsamt anweisen, bestimmte Vorgnge zu

    prfen, oder ergnzende Feststellungen verlangen. Inhalt und Grenzen

    ergeben sich dabei aus Art. 106 GO.

    Dem Gemeinderat und dem ersten Brgermeister steht das Recht zu

    dem Rechnungsprfungsamt besondere Auftrge zur Prfung der

    Verwaltung zu erteilen (Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GO).

    Zuziehung von Sachverstndigen

  • 08.11.2008 Die rtliche Rechnungsprfung - Gribs Bildungswerk e.V.

    69

    Die rtliche Rechnungsprfung

    Der Rechnungsprfungsausschuss

    ist bei der Beratung und Beschlussfassung ber Prfungsfeststellungen

    nicht an die Auffassung des Rechnungsprfungsamts gebunden,

    ebenso nicht an die Auffassungen eines anderen Sachverstndigen.

    Aber:

    Dem Gemeinderat sind auch Feststellungen des

    Rechnungsprfungsamts, denen der Rechnungsprfungsausschuss nicht

    folgen will, zur Kenntnis zu bringen.

    Weil das Rechnungsprfungsamt bei der Rechnungsprfung dem

    Gemeinderat (nicht dem Rechnungsprfungsausschuss) unmittelbar

    verantwortlich ist (vgl. Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GO).

    Zuziehung von Sachverstndigen

  • 08.11.2008 Die rtliche Rechnungsprfung - Gribs Bildungswerk e.V.

    70

    rtliche Kassenprfungen

  • 08.11.2008 Die rtliche Rechnungsprfung - Gribs Bildungswerk e.V.

    71

    Die rtliche Rechnungsprfung

    Bei der Gemeindekasse und ihren Zahlstellen ( 40 KommHV-Doppik, 45

    KommHV-Kameralistik) ist in jedem Jahr mindestens eine unvermutete

    rtliche Kassenprfung vorzunehmen ( 3 Abs. 1 KommPrV). Dies gilt auch

    fr

    gesonderte Kassen von Eigenbetrieben ( 10 Abs. 1 EBV),

    Sonderkassen von Krankenhusern und Pflegeeinrichtungen, wenn sie

    nicht mit der Gemeindekasse verbunden sind,

    Regiebetriebe mit kaufmnnischen Rechnungswesen nach Art. 88

    Abs. 6 GO?

    > Zwar nicht ausdrcklich in 3 KommPrV erwhnt, jedoch umfasst die

    rtliche Prfung die gesamte Wirtschaftsfhrung der Gemeinde, so

    dass davon auszugehen ist, dass sich die rtliche Kassenprfung auf

    alle Kassengeschfte der Gemeinde und ihrer Sondervermgen

    erstrecken.

    rtliche Kassenprfungen

  • 08.11.2008 Die rtliche Rechnungsprfung - Gribs Bildungswerk e.V.

    72

    Die rtliche Rechnungsprfung

    Auch sog. Handvorschsse ( 41 KommHV-Doppik, 45 KommHV-

    Kammeralistik) unterliegen der Kassenprfung!

    > aber sie mssen nicht regelmig in die rtlichen Kassenprfungen

    miteinbezogen werden (VV Nr. 2 Satz 1 zu 3 KommPrV)

    Die Gemeindekasse und die nicht mit ihr verbundenen Sonderkassen sowie

    die Zahlstellen und Handvorschsse mssen nicht zum gleichen Zeitpunkt

    geprft werden.

    Unvermutet bedeutet, dass dem Kassenpersonal weder die Tatsache noch

    der Zeitpunkt der bevorstehenden Kassenprfung mitgeteilt werden drfen.

    Auch beim Ausscheiden des Kassenverwalters ist unabhngig von den

    jhrlichen Kassenprfungen immer eine rtliche Kassenprfung

    vorzunehmen.

    rtliche Kassenprfungen

  • 08.11.2008 Die rtliche Rechnungsprfung - Gribs Bildungswerk e.V.

    73

    Die rtliche Rechnungsprfung

    Inhalt der Kassenprfungen (verkrzt):

    Art. 106 Abs. 5 GO, VV zu 9 KommPrV, vgl. auch Gemeindekasse Nr. 196

    bis 198/1978

    bereinstimmung von Kassenistbestand und Kassensollbestand (vgl. VV Nr. 4

    zu 3 KommPrV (Kassenbestandsaufnahme)

    Buch- und Belegprfung (vgl. GK 29/1979):

    Wird der Zahlungsverkehr ordnungsgem abgewickelt?

    Werden die Bcher ordnungsgem gefhrt?

    Sind alle Buchungen belegt?

    berschreiten Bargeld- und Girokontenbestnde den notwendigen Umfang?

    Sind die verwahrten Wertgegenstnde alle vorhanden?

    Werden die Kassengeschfte wirtschaftlich gefhrt?

    rtliche Kassenprfungen

  • 08.11.2008 Die rtliche Rechnungsprfung - Gribs Bildungswerk e.V.

    74

    Die rtliche Rechnungsprfung

    Ist die Kassensicherheit gewhrleistet?

    Zustndigkeiten:

    Der erste Brgermeister (Art. 103 Abs. 5 GO) ist fr die Kassenprfungen

    zustndig; er fhrt die Dienstaufsicht ber die Gemeindekasse (Art. 37 Abs. 4,

    Art. 43 Abs. 3 GO).

    Auch bei Eigenbetrieben (Art. 88 Abs. 1 GO)?

    > Unstrittig bei gesonderten Kassen, die mit der Gemeindekasse

    verbunden sind (sie werden bei der Rechnungsprfung der

    Gemeindekasse miteinbezogen)

    > Strittig bei nicht mit der Gemeindekasse verbundenen gesonderten

    Kassen, da hier die Werkleitung kraft Gesetzes die Kassenaufsicht

    ausbt. Die Kassenprfungen knnen als Teil der Kassenaufsicht

    aufgefasst werden.

    rtliche Kassenprfungen

  • 08.11.2008 Die rtliche Rechnungsprfung - Gribs Bildungswerk e.V.

    75

    Die rtliche Rechnungsprfung

    > allerdings spricht die eigenstndige Regelung in Art. 103 Abs. 5 GO

    dafr, dass der erste Brgermeister auch fr gesonderte Kassen, die

    nicht mit der Gemeindekasse verbunden sind, zustndig ist.

    Der erste Brgermeister kann seine Befugnisse nach Art. 39 Abs. 2 GO

    delegieren.

    In der Praxis wird mit der Kassenaufsicht (vgl. hierzu GK 25/1983 Ziff.1) und

    mit der Durchfhrung der rtlichen Kassenprfung hufig der Leiter der

    Finanzverwaltung (Kmmerer) beauftragt.

    Bei Eigenbetrieben mit gesonderten Kassen, die nicht mit der

    Gemeindekasse verbunden sind (siehe oben) kann diese Befugnis auch auf die

    Werkleitung bertragen werden.

    In Gemeinden mit einem Rechnungsprfungsamt bedient sich der erste

    Brgermeister zur Durchfhrung der Kassenprfung dieses Amtes!

    rtliche Kassenprfungen

  • 08.11.2008 Die rtliche Rechnungsprfung - Gribs Bildungswerk e.V.

    76

    Die rtliche Rechnungsprfung

    > Er kann also nicht jemand anderen - etwa den Kmmerer - damit

    beauftragen (vgl. Art. 103 Abs. 5 Satz 2 GO)!

    Das Rechnungsprfungsamt ist bei der Durchfhrung der Kassenprfungen

    dem ersten Brgermeister verantwortlich (Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GO).

    Dagegen ist die Kassenaufsicht, die sich auf die laufende berwachung

    des Kassenbetriebs bezieht und auch Weisungsbefugnisse umfasst, nicht

    Aufgabe des Rechnungsprfungsamts. Sie kann z. B. auch dem Kmmerer

    bertragen werden.

    ber jede Kassenprfung ist ein Prfungsbericht zu erstellen.

    Inhalt vgl. 7 Abs. 1 KommPrV

    Beigefgte Niederschrift ber die Kassenbestandsaufnahme, die vom

    Kassenverwalter zu unterschreiben ist.

    rtliche Kassenprfungen

  • 08.11.2008 Die rtliche Rechnungsprfung - Gribs Bildungswerk e.V.

    77

    Die rtliche Rechnungsprfung

    Lehrbrief der Bayerischen Verwaltungsschule

    > Kommunale Finanzwirtschaft in Bayern nach den Grundstzen der

    Kameralistik, Gilbert F. Raith, Band 18, Rechtsstand 01.01.2008

    Leitfaden Rechnungsprfung vom Haushaltsansatz zur rtlichen

    Rechnungsprfung

    > Hans Seidel Stiftung, Bildungswerk, Rechtsstand: 2003

    Schreml/Bauer/Westner, Kommunales Haushalts- und Wirtschaftsrecht in

    Bayern, Textausgabe mit Erluterungen (ggf. auch ber die Verwaltung zu

    beziehen)

    Kommunalverfassungsrecht Bayern, Schulz, Wachsmuth, Zwick

    (Kommentar), Gemeinde und Schulverlag Bavaria

    Entsprechende Artikel der Fachzeitschriften die Fundstelle und die

    Gemeindekasse (vgl. nachstehende Aufstellung):

    Literaturempfehlungen, Quellen

  • 08.11.2008 Die rtliche Rechnungsprfung - Gribs Bildungswerk e.V.

    78

    Die rtliche Rechnungsprfung

    Voringer, Rechnungsprfung der Kommunen, Boorberg-Verlag, 2003, 14,80

    , mit Ergnzung Stand 01.11.2007

    > befasst sich mit den Rechten und Pflichten kommunaler

    Mandatstrger auf der Grundlage der Bayerischen Gemeindeordnung

    Entsprechende Artikel der Fachzeitschriften die Fundstelle und die

    Gemeindekasse (vgl. nachstehende Aufstellung):

    Literaturempfehlungen, Quellen

  • 08.11.2008 Die rtliche Rechnungsprfung - Gribs Bildungswerk e.V.

    79

    Die rtliche Rechnungsprfung

    FST 181 183/1978 Neuordnung des kommunalwirtschaftlichen

    Prfungswesens

    FST 195/1978 Der Rechnungsprfungsausschuss (RPA)

    FST 196/1978 Stellung des RPA

    FST 217/1978 Bestellung des RPA-Vorsitzenden

    FST 299/1978 Vertretungsfragen

    FST 312/1978 Zusammensetzung des RPA

    FST 95 96/1979 Akteneinsicht

    FST 119/1979 Einberufung des RPA

    FST 127/1979 Aufgabenzuteilung an RPA-Mitglieder

    Literaturempfehlungen, Quellen

  • 08.11.2008 Die rtliche Rechnungsprfung - Gribs Bildungswerk e.V.

    80

    Die rtliche Rechnungsprfung

    FST 47/1980 Mitgliedschaft des ersten Brgermeisters im RPA

    FST 17/1980 Bildung und Zusammensetzung des RPA

    FST 215 217/1981 Die rtliche Rechnungsprfung

    FST 236 240/1981 Typische Prfungsgebiete

    FST 254- 265/1981 Typische Prfungsgebiete

    FST 279 286/1981 Typische Prfungsgebiete

    FST 301 304/1981 Typische Prfungsgebiete

    FST 330/1981 Typische Prfungsgebiete

    FST 307/1985 Akteneinsicht

    FST 2/1988 Abberufung von Ausschussmitgliedern

    Literaturempfehlungen, Quellen

  • 08.11.2008 Die rtliche Rechnungsprfung - Gribs Bildungswerk e.V.

    81

    Die rtliche Rechnungsprfung

    FST 205/1990 Abberufung des Vorsitzenden des RPA

    FST 46/1991 Personalakten und Rechnungsprfung

    FST 239/1991 Bettigungsprfung und Rechnungsprfung

    FST 66/1992 Vereinbarkeit von Brgermeisteramt und Vorsitz

    FST 272/1997 Einsichtnahme in Patientenakten

    FST 173/1998 Besetzung von Ausschssen

    FST 8/1999 Zugang zu Personalakten

    FST 37/1999 Weitergabe von Prfungsberichten an die Presse

    FST 57/2003 Rechnungsprfung und Personalakten

    Literaturempfehlungen, Quellen

  • 08.11.2008 Die rtliche Rechnungsprfung - Gribs Bildungswerk e.V.

    82

    Die rtliche Rechnungsprfung

    GK 196 198/1978 Durchfhrung von Kassenprfungen

    GK 29/1979 Kassenprfung, Buch- und Belegprfung

    GK 25/1983 Kassenaufsicht

    Diese Aufstellung hat jedoch keinen Anspruch auf Vollstndigkeit!

    Literaturempfehlungen, Quellen

  • 08.11.2008 Die rtliche Rechnungsprfung - Gribs Bildungswerk e.V.

    83

    Vielen Dank fr Ihre Aufmerksamkeit!

    1. A

    bschnitt