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Das Recht der leitenden AngestelltenDas Recht der leitenden Angestellten

Reinbek – 27. Mai 2009Reinbek – 27. Mai 2009

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Eingangsfall 1:Eingangsfall 1:

Mitarbeiter M wählt einzustellende Mitarbeiter Mitarbeiter M wählt einzustellende Mitarbeiter selbständig aus und verhandelt in eigener Kompetenz selbständig aus und verhandelt in eigener Kompetenz die abzuschließenden Arbeitsverträge. Kündigungen die abzuschließenden Arbeitsverträge. Kündigungen laufen ebenfalls über seinen Schreibtisch. laufen ebenfalls über seinen Schreibtisch. Geschäftsführer G unterzeichnet jeweils Geschäftsführer G unterzeichnet jeweils rechtsverbindlich.rechtsverbindlich.Der Betriebsratsvorsitzende verlangt von M, die Der Betriebsratsvorsitzende verlangt von M, die Betriebsversammlung zu verlassen, M sei leitender Betriebsversammlung zu verlassen, M sei leitender Angestellter.Angestellter.

Trifft dies zu?Trifft dies zu?

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Eingangsfall 2:Eingangsfall 2:

Der Arbeitsvertrag des leitenden Angestellten A Der Arbeitsvertrag des leitenden Angestellten A enthält u.a. folgende Regelung:enthält u.a. folgende Regelung:

„„A erhält eine Mehrarbeitspauschale in Höhe von A erhält eine Mehrarbeitspauschale in Höhe von EUR 650,-- brutto monatlich. Mit dieser Zulage sind EUR 650,-- brutto monatlich. Mit dieser Zulage sind sämtliche Ansprüche auf Mehrarbeitsvergütung sämtliche Ansprüche auf Mehrarbeitsvergütung abgegolten. „abgegolten. „

A arbeitet regelmäßig an sechs Tagen in der Woche A arbeitet regelmäßig an sechs Tagen in der Woche mindestens 14 Stunden täglich. Kann A mindestens 14 Stunden täglich. Kann A Mehrarbeitsvergütung verlangen?Mehrarbeitsvergütung verlangen?

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Eingangsfall 3:Eingangsfall 3:

Arbeitgeber A kann seinem subjektiven Empfinden Arbeitgeber A kann seinem subjektiven Empfinden nach mit dem leitenden Angestellten L nicht mehr nach mit dem leitenden Angestellten L nicht mehr erfolgreich zusammenarbeiten. Er kündigt L erfolgreich zusammenarbeiten. Er kündigt L fristgerecht. L klagt gegen die Kündigung und verlangt fristgerecht. L klagt gegen die Kündigung und verlangt hilfsweise die Zahlung einer Abfindung. A meint, er hilfsweise die Zahlung einer Abfindung. A meint, er müsse die Kündigung weder rechtfertigen noch müsse die Kündigung weder rechtfertigen noch zahlen.zahlen.

Wer hat Recht?Wer hat Recht?

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I. I. Begriff des leitenden AngestelltenBegriff des leitenden Angestellten

II.II. Rechtsstellung innerhalb der Rechtsstellung innerhalb der BetriebsverfassungBetriebsverfassung

III.III. Rechtsstellung als ArbeitnehmerRechtsstellung als Arbeitnehmer

IV.IV. Kündigung von leitenden AngestelltenKündigung von leitenden Angestellten

V.V. Der Sprecherausschuss der leitenden Der Sprecherausschuss der leitenden AngestelltenAngestellten

VI.VI. Sozialversicherungsrechtliche FragenSozialversicherungsrechtliche Fragen

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I. I. Begriff des leitenden AngestelltenBegriff des leitenden Angestellten

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Leitender AngestellterLeitender Angestellter

DefinitionDefinition

BetrVGBetrVG KSchGKSchG

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Verwechslungsnahe ArbeitnehmergruppenVerwechslungsnahe Arbeitnehmergruppen

AT-AngestellteAT-Angestellte „„Organe“Organe“

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AT-AngestellteAT-Angestellte

Außertarifliche AngestellteAußertarifliche Angestellte

• unterfallen nicht mehr dem geltenden Tarifvertragunterfallen nicht mehr dem geltenden Tarifvertrag

• sind jedoch keine leitenden Angestellten per sesind jedoch keine leitenden Angestellten per se

• ansonsten „normale“ Arbeitnehmeransonsten „normale“ Arbeitnehmer

• Problem:Problem: außertarifliche Angestellte auf außertarifliche Angestellte auf „Zwischenstufen“ im Tarif„Zwischenstufen“ im Tarif

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Beschäftige in gesellschaftsrechtlicher OrganstellungBeschäftige in gesellschaftsrechtlicher Organstellung

• Vorstände, GeschäftsführerVorstände, Geschäftsführer

• nicht: Prokuristen, Handlungsbevollmächtigtenicht: Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte

• keine Arbeitnehmer – keine leitenden Angestelltenkeine Arbeitnehmer – keine leitenden Angestellten gesellschaftsrechtliche Sonderstellunggesellschaftsrechtliche Sonderstellung

(GmbHG, AktienG)(GmbHG, AktienG)

„„Organe“Organe“

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II. II. Rechtsstellung innerhalb der BetriebsverfassungRechtsstellung innerhalb der Betriebsverfassung

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BetrVGBetrVG

• § 5 Abs. 3 BetrVG definiert für § 5 Abs. 3 BetrVG definiert für betriebsverfassungsrechtliche Fragestellungenbetriebsverfassungsrechtliche Fragestellungen

• teilweise Bezugnahme in anderen Gesetzen auf teilweise Bezugnahme in anderen Gesetzen auf BetrVGBetrVG

• aber andere Definition im KSchG für aber andere Definition im KSchG für KündigungssachverhalteKündigungssachverhalte

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BetrVGBetrVG

Besondere Behandlung von leitenden Angestellten Besondere Behandlung von leitenden Angestellten wegenwegen

• funktionaler und meist auch tatsächlicher Nähe zum funktionaler und meist auch tatsächlicher Nähe zum ArbeitgeberArbeitgeber

• Wahrnehmung von ArbeitgeberaufgabenWahrnehmung von Arbeitgeberaufgaben

• Zurechnung zum ArbeitgeberlagerZurechnung zum Arbeitgeberlager

Konfliktsituationen wegen eigener Arbeitnehmerstellung Konfliktsituationen wegen eigener Arbeitnehmerstellung möglichmöglich

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Drei Alternativen nach § 5 Abs. 3 S. 2 BetrVGDrei Alternativen nach § 5 Abs. 3 S. 2 BetrVG

1.1. Kompetenz zur Kompetenz zur selbständigenselbständigen Einstellung und Einstellung und Entlassung oderEntlassung oder

2.2. Generalvollmacht oder Generalvollmacht oder echteechte Prokura oder Prokura oder

3.3. funktionale Sonderstellung in Betrieb oder funktionale Sonderstellung in Betrieb oder UnternehmenUnternehmen

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Kompetenz zur selbständigen Einstellung und EntlassungKompetenz zur selbständigen Einstellung und Entlassung

• häufiger Streitpunkt in gerichtlichen Verfahrenhäufiger Streitpunkt in gerichtlichen Verfahren

• selbständig bedeutet: selbständig bedeutet: Allein- und LetztentscheidungskompetenzAllein- und Letztentscheidungskompetenz

• nicht gegeben bei Vorbehalten oder nur nicht gegeben bei Vorbehalten oder nur VorprüfungskompetenzVorprüfungskompetenz

• nicht erforderlich ist aber Vertragsunterschriftnicht erforderlich ist aber Vertragsunterschrift

• Kompetenz muss nicht arbeitsvertraglich fixiert seinKompetenz muss nicht arbeitsvertraglich fixiert sein

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Generalvollmacht oder echte ProkuraGeneralvollmacht oder echte Prokura

• gesetzlicher Rahmen für Prokura nach HGBgesetzlicher Rahmen für Prokura nach HGB

• Generalvollmacht Generalvollmacht ≠≠ Handlungsvollmacht Handlungsvollmacht

• Problemfall:Problemfall: Titularprokura/ Titularprokura/ VisitenkartenprokuraVisitenkartenprokura

mit wesentlicher Bindung im mit wesentlicher Bindung im InnenverhältnisInnenverhältnis

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Funktionale SonderstellungFunktionale Sonderstellung

• im Betrieb oder Unternehmenim Betrieb oder Unternehmen

• in der Praxis eher selten als häufig anzutreffenin der Praxis eher selten als häufig anzutreffen

• schwierige Begriffsbestimmungschwierige Begriffsbestimmung

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Funktionale Sonderstellung:Funktionale Sonderstellung:

Wahrnehmung von AufgabenWahrnehmung von Aufgaben

• die für Bestand und Entwicklung von Bedeutung unddie für Bestand und Entwicklung von Bedeutung und

• deren Erfüllung besondere Erfahrungen und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzen wennKenntnisse voraussetzen wenn

• Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen oder maßgebliche Beeinflussungoder maßgebliche Beeinflussung

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Leitender Angestellter ist nach § 5 Abs. 4 BetrVGLeitender Angestellter ist nach § 5 Abs. 4 BetrVG(Zweifelsregelung)(Zweifelsregelung)

1.1.wer der Gruppe der leitenden Angestellte zugeordnet wer der Gruppe der leitenden Angestellte zugeordnet worden ist (BR-Wahl, Sprecherausschuss, Aufsichtsrat, worden ist (BR-Wahl, Sprecherausschuss, Aufsichtsrat, gerichtliche Entscheidung) odergerichtliche Entscheidung) oder

2.2.auf Leitungsebene mit anderen leitenden Angestellten auf Leitungsebene mit anderen leitenden Angestellten arbeitet oderarbeitet oder

3.3.für leitende Angestellte übliches Entgelt erhält oderfür leitende Angestellte übliches Entgelt erhält oder

4.4.Entgelt im dreifachen Umfang von § 18 SGB IV erhältEntgelt im dreifachen Umfang von § 18 SGB IV erhält(Durchschnittsentgelt der Rentenversicherung) (Durchschnittsentgelt der Rentenversicherung)

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Bei Streit über die Stellung als leitender Angestellter Bei Streit über die Stellung als leitender Angestellter jederzeit möglich:jederzeit möglich:

• sog. Statusfeststellungsverfahrensog. Statusfeststellungsverfahren

Vor jeder Betriebsrats- bzw. Sprecherausschusswahl Vor jeder Betriebsrats- bzw. Sprecherausschusswahl durchzuführen:durchzuführen:

• Zuordnungsverfahren § 18a BetrVGZuordnungsverfahren § 18a BetrVG

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BetrVGBetrVG

Betriebsverfassungsrechtliche AuswirkungenBetriebsverfassungsrechtliche Auswirkungen

• BetrVG bis auf wenige Ausnahmen nicht anwendbar, BetrVG bis auf wenige Ausnahmen nicht anwendbar, insbesondere:insbesondere:

• keine Anhörung bei Einstellung und Kündigung, nur keine Anhörung bei Einstellung und Kündigung, nur Veränderungsmitteilung § 105 BetrVGVeränderungsmitteilung § 105 BetrVG

• keine Wahl des Betriebsrats, keine Teilnahme an keine Wahl des Betriebsrats, keine Teilnahme an BetriebsversammlungenBetriebsversammlungen

• keine Berücksichtigung in Betriebsvereinbarungenkeine Berücksichtigung in Betriebsvereinbarungen

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Eingangsfall 1:Eingangsfall 1:

Mitarbeiter M wählt einzustellende Mitarbeiter Mitarbeiter M wählt einzustellende Mitarbeiter selbständig aus und verhandelt in eigener Kompetenz selbständig aus und verhandelt in eigener Kompetenz die abzuschließenden Arbeitsverträge. Kündigungen die abzuschließenden Arbeitsverträge. Kündigungen laufen ebenfalls über seinen Schreibtisch. laufen ebenfalls über seinen Schreibtisch. Geschäftsführer G unterzeichnet jeweils Geschäftsführer G unterzeichnet jeweils rechtsverbindlich.rechtsverbindlich.Der Betriebsratsvorsitzende verlangt von M, die Der Betriebsratsvorsitzende verlangt von M, die Betriebsversammlung zu verlassen, M sei leitender Betriebsversammlung zu verlassen, M sei leitender Angestellter.Angestellter.

Trifft dies zu?Trifft dies zu?

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III. III. Rechtsstellung als ArbeitnehmerRechtsstellung als Arbeitnehmer

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Grundsatz:Grundsatz:

Gleiche arbeitsrechtliche Behandlung wie Gleiche arbeitsrechtliche Behandlung wie „Normalarbeitnehmer“„Normalarbeitnehmer“

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Identische Behandlung u.a. bei:Identische Behandlung u.a. bei:

• Fragen der Gestaltung des ArbeitsvertragsFragen der Gestaltung des Arbeitsvertrags

• Fragen der betrieblichen AltersversorgungFragen der betrieblichen Altersversorgung

• EntgeltfortzahlungEntgeltfortzahlung

• UrlaubsansprücheUrlaubsansprüche

• Fragen der VergütungsgestaltungFragen der Vergütungsgestaltung

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Ausnahmen bei:Ausnahmen bei:

• Anwendbarkeit des KSchG (IV.)Anwendbarkeit des KSchG (IV.)

• Anwendbarkeit des ArbeitszeitgesetzesAnwendbarkeit des Arbeitszeitgesetzes

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ArbeitszeitgesetzArbeitszeitgesetz

• nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 nicht auf leitende nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 nicht auf leitende Angestellte anwendbarAngestellte anwendbar

• weder für Zeit noch für Pausen noch Ruhezeitenweder für Zeit noch für Pausen noch Ruhezeiten

• rechtlicher Rahmen:rechtlicher Rahmen:Fürsorgegesichtspunkte und Fürsorgegesichtspunkte und

ZumutbarkeitskriterienZumutbarkeitskriterien

• Problemfall:Problemfall: pauschale Überstundenabgeltungpauschale Überstundenabgeltung

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Pauschale Abgeltung von ÜberstundenPauschale Abgeltung von Überstunden

BAG Urt. v. 28.09.2005 – 5 AZR 52/05BAG Urt. v. 28.09.2005 – 5 AZR 52/05

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Pauschale Abgeltung von Überstunden:Pauschale Abgeltung von Überstunden:

• BAG hat die Frage der Zulässigkeit offen gelassenBAG hat die Frage der Zulässigkeit offen gelassen

• Arbeitsverträge sind AGB i.S.v. §§ 305 ff. BGBArbeitsverträge sind AGB i.S.v. §§ 305 ff. BGB

• auch leitende Angestellte sind Verbraucherauch leitende Angestellte sind Verbraucher

• h.M.:h.M.:pauschale Überstundenabgeltung ist unzulässig, pauschale Überstundenabgeltung ist unzulässig, wenn kein Wertmaßstab eingefügt wirdwenn kein Wertmaßstab eingefügt wird

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Formulierungsvorschlag für Arbeitsverträge:Formulierungsvorschlag für Arbeitsverträge:

§ (…) Überstundenabgeltung§ (…) Überstundenabgeltung

Der Mitarbeiter erhält zu seinem Grundgehalt eine Der Mitarbeiter erhält zu seinem Grundgehalt eine Pauschale in Höhe von … €, mit der bis zu … eventuell Pauschale in Höhe von … €, mit der bis zu … eventuell geleistete Überstunden pro Monat abgegolten sind.geleistete Überstunden pro Monat abgegolten sind.

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Eingangsfall 2:Eingangsfall 2:

Der Arbeitsvertrag des leitenden Angestellten A Der Arbeitsvertrag des leitenden Angestellten A enthält u.a. folgende Regelung:enthält u.a. folgende Regelung:

„„A erhält eine Mehrarbeitspauschale in Höhe von A erhält eine Mehrarbeitspauschale in Höhe von EUR 650,-- brutto monatlich. Mit dieser Zulage sind EUR 650,-- brutto monatlich. Mit dieser Zulage sind sämtliche Ansprüche auf Mehrarbeitsvergütung sämtliche Ansprüche auf Mehrarbeitsvergütung abgegolten. „abgegolten. „

A arbeitet regelmäßig an sechs Tagen in der Woche A arbeitet regelmäßig an sechs Tagen in der Woche mindestens 14 Stunden täglich. Kann A mindestens 14 Stunden täglich. Kann A Mehrarbeitsvergütung verlangen?Mehrarbeitsvergütung verlangen?

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IV. IV. Kündigung von leitenden AngestelltenKündigung von leitenden Angestellten

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Grundsätzliche Anwendbarkeit mit wenigen, aber Grundsätzliche Anwendbarkeit mit wenigen, aber entscheidenden Ausnahmenentscheidenden Ausnahmen

•Kündigungsfristen nach § 622 BGBKündigungsfristen nach § 622 BGB

•Anwendbarkeit KSchG nach § 1 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 Anwendbarkeit KSchG nach § 1 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 beibei

Bestehen über sechs Monate + mehr als 10 Bestehen über sechs Monate + mehr als 10 ArbeitnehmerArbeitnehmer

KSchGKSchG

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Sozialschutz nach § 1 Abs. 2 KSchG, aberSozialschutz nach § 1 Abs. 2 KSchG, aber

kein Anhörungserfordernis des Betriebsratskein Anhörungserfordernis des Betriebsrats§ 102 BetrVG§ 102 BetrVG

bei Unwirksamkeit der Kündigung ggf. bei Unwirksamkeit der Kündigung ggf. Auflösungsantrag des ArbeitgebersAuflösungsantrag des Arbeitgebers

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Auflösungsantrag des Arbeitgebers:Auflösungsantrag des Arbeitgebers:

• setzt Unwirksamkeit der Kündigung voraus, § 9 setzt Unwirksamkeit der Kündigung voraus, § 9 KSchGKSchG

• kein Begründungserfordernis, § 14 Abs. 2 KSchG kein Begründungserfordernis, § 14 Abs. 2 KSchG bei bei leitenden Angestellten (anders § 9 KSchG)leitenden Angestellten (anders § 9 KSchG)

• Abfindungsverpflichtung nach Ermessen des Abfindungsverpflichtung nach Ermessen des Gerichts Gerichts als Folge, § 10 KSchGals Folge, § 10 KSchG

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Begriff des leitenden Angestellten nach § 14 Abs. 2 KSchG:Begriff des leitenden Angestellten nach § 14 Abs. 2 KSchG:

• andere Definition als § 5 Abs. 3 BetrVGandere Definition als § 5 Abs. 3 BetrVG(begrifflich nur wie Ziff. 1)(begrifflich nur wie Ziff. 1)

• „„ähnliche leitende Angestellte, soweit diese zur ähnliche leitende Angestellte, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung … selbständigen Einstellung oder Entlassung … berechtigt sind.“berechtigt sind.“

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Abfindungsfestlegung nach § 10 KSchG:Abfindungsfestlegung nach § 10 KSchG:

• erfolgt nach freiem Ermessen des Gerichtserfolgt nach freiem Ermessen des Gerichts

• bis zu 12 Monatsverdienstebis zu 12 Monatsverdienste

• älter 50 Jahre, BZ 15 J.älter 50 Jahre, BZ 15 J. 15 MV15 MVälter 55 Jahre, BZ 20 J.älter 55 Jahre, BZ 20 J. 20 MV20 MVes sei denn Rentennähees sei denn Rentennähe

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Exkurs:Exkurs: Der „gewöhnliche“ AuflösungsantragDer „gewöhnliche“ Auflösungsantrag

• Voraussetzung:Voraussetzung: Kündigung unwirksamKündigung unwirksam

• wechselseitig möglichwechselseitig möglich

• bei Arbeitnehmerantrag:bei Arbeitnehmerantrag: ZumutbarkeitZumutbarkeit

• bei Arbeitgeberantrag:bei Arbeitgeberantrag:

„wenn Gründe vorliegen, die eine den „wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit … nicht Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit … nicht mehr erwarten lassen“mehr erwarten lassen“

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Annexproblem:Annexproblem: Widerruf der ProkuraWiderruf der Prokura

• berührt nicht das zugrunde liegende berührt nicht das zugrunde liegende ArbeitsverhältnisArbeitsverhältnis

• lässt ggf. Stellung als leitender Angestellter lässt ggf. Stellung als leitender Angestellter entfallenentfallen

• keine Änderungskündigung erforderlich (HGB)keine Änderungskündigung erforderlich (HGB)

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Eingangsfall 3:Eingangsfall 3:

Arbeitgeber A kann seinem subjektiven Empfinden Arbeitgeber A kann seinem subjektiven Empfinden nach mit dem leitenden Angestellten L nicht mehr nach mit dem leitenden Angestellten L nicht mehr erfolgreich zusammenarbeiten. Er kündigt L erfolgreich zusammenarbeiten. Er kündigt L fristgerecht. L klagt gegen die Kündigung und verlangt fristgerecht. L klagt gegen die Kündigung und verlangt hilfsweise die Zahlung einer Abfindung. A meint, er hilfsweise die Zahlung einer Abfindung. A meint, er müsse die Kündigung weder rechtfertigen noch müsse die Kündigung weder rechtfertigen noch zahlen.zahlen.

Wer hat Recht?Wer hat Recht?

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V. V. Der Sprecherausschuss der leitenden Der Sprecherausschuss der leitenden AngestelltenAngestellten

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SprecherausschussSprecherausschuss

• geregelt im Sprecherausschussgesetzgeregelt im Sprecherausschussgesetz

• seit 1990 gesetzlich geregeltseit 1990 gesetzlich geregelt

• „„Betriebsrat der leitenden Angestellten“Betriebsrat der leitenden Angestellten“

• sehr beschränkte Mitwirkungsrechte, sehr beschränkte Mitwirkungsrechte, hauptsächlich Information und Beratunghauptsächlich Information und Beratung

• Regelungen (Richtlinien) verbindlich zu Regelungen (Richtlinien) verbindlich zu vereinbaren, vereinbaren, aber keine Möglichkeit zum Erzwingenaber keine Möglichkeit zum Erzwingen

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Wahl und ZusammensetzungWahl und Zusammensetzung

• Kann-Gremium wie BetriebsratKann-Gremium wie Betriebsrat

• wählbar in Betrieben mit mind. 10 leitenden wählbar in Betrieben mit mind. 10 leitenden AngestelltenAngestellten

• bei weniger als 10 Zuordnung zum regional bei weniger als 10 Zuordnung zum regional nächstgelegenen Betrieb (falls existent)nächstgelegenen Betrieb (falls existent)

• Zeitpunkt:Zeitpunkt: alle vier Jahre mit Betriebsratalle vier Jahre mit Betriebsrat

• wahlberechtigt:wahlberechtigt: alle leitenden Angestellten;alle leitenden Angestellten;passiv, wenn länger als passiv, wenn länger als

sechs sechs Monate dabeiMonate dabei

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Rechtsstellung der MitgliederRechtsstellung der Mitglieder

• Versammlung wählt Vorsitzenden und Versammlung wählt Vorsitzenden und StellvertreterStellvertreter

• kein Sonderkündigungsschutz wie BRkein Sonderkündigungsschutz wie BR

• kein Versetzungsschutzkein Versetzungsschutz

• nur Behinderungsverbot § 2 Abs. 3 SprAuGnur Behinderungsverbot § 2 Abs. 3 SprAuG

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Mitwirkungsrechte des SprecherausschussesMitwirkungsrechte des Sprecherausschusses

• Unterrichtungsanspruch § 25 Abs. 2 SprAuGUnterrichtungsanspruch § 25 Abs. 2 SprAuG

• Unterrichtung bei Einführung oder Änderung Unterrichtung bei Einführung oder Änderung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze (§ 30)allgemeiner Beurteilungsgrundsätze (§ 30)

• Unterrichtung vor Einstellung leitender Unterrichtung vor Einstellung leitender Angestellter Angestellter

(§ 31)(§ 31)

• Anhörung vor Kündigung: wie BR (§ 31 Abs. 2 S. 3)Anhörung vor Kündigung: wie BR (§ 31 Abs. 2 S. 3)

• Unterrichtung über wirtschaftliche Unterrichtung über wirtschaftliche Angelegenheiten Angelegenheiten alle sechs Monate (§ 32 Abs. 1)alle sechs Monate (§ 32 Abs. 1)

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Vereinbarung von Richtlinien mit dem ArbeitgeberVereinbarung von Richtlinien mit dem Arbeitgeber

• keine Betriebsvereinbarungen nach § 77 BetrVGkeine Betriebsvereinbarungen nach § 77 BetrVG

• Richtlinien betreffend:Richtlinien betreffend:Inhalt, Abschluss und Beendigung von Inhalt, Abschluss und Beendigung von

Arbeitsverträgen mit leitenden AngestelltenArbeitsverträgen mit leitenden Angestellten

• unmittelbare und zwingende Geltung nur bei unmittelbare und zwingende Geltung nur bei ausdrücklicher Vereinbarungausdrücklicher Vereinbarung

• Kündigungsfrist drei Monate, keine NachwirkungKündigungsfrist drei Monate, keine Nachwirkung

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VI. VI. Sozialversicherungsrechtliche FragenSozialversicherungsrechtliche Fragen

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• grundsätzliche kranken-, pflege-, renten- und grundsätzliche kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtigarbeitslosenversicherungspflichtig

• Krankenversicherungspflicht entfällt häufig wegen Krankenversicherungspflicht entfällt häufig wegen Überschreiten der JahresarbeitsentgeltgrenzeÜberschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze Zuschussanspruch gegen Arbeitgeber Zuschussanspruch gegen Arbeitgeber

§ 275 SGB V§ 275 SGB V

• Versicherungspflicht besteht nicht bei leitenden Versicherungspflicht besteht nicht bei leitenden Angestellten mit Teilhaber-/UnternehmereigenschaftAngestellten mit Teilhaber-/Unternehmereigenschaft