Olaf Möllenkamp Arbeitsgericht Lübeck Leiharbeit – Rechtliche Grundlagen und aktuelle Probleme...

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Olaf Olaf Möllenkamp Möllenkamp Arbeitsgericht Lübeck Arbeitsgericht Lübeck Leiharbeit – Leiharbeit – Rechtliche Grundlagen und Rechtliche Grundlagen und aktuelle Probleme aktuelle Probleme Reinbek 1. Reinbek 1. April 2009 April 2009

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Leiharbeit –Leiharbeit – Rechtliche Grundlagen und aktuelle Probleme Rechtliche Grundlagen und aktuelle Probleme

Reinbek – 1. April 2009Reinbek – 1. April 2009

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Eingangsfall 1:Eingangsfall 1:

Arbeitgeber A hat infolge der Wirtschaftskrise einen Arbeitgeber A hat infolge der Wirtschaftskrise einen Auftragseinbruch von rund 50 % zu verzeichnen. Das Auftragseinbruch von rund 50 % zu verzeichnen. Das Stammpersonal von 150 Mitarbeitern soll aber durch Stammpersonal von 150 Mitarbeitern soll aber durch diese „Talsohle“ möglichst gehalten werden. A diese „Talsohle“ möglichst gehalten werden. A verschiebt daher 15 Monteure gegen Entgelt verschiebt daher 15 Monteure gegen Entgelt vorübergehend zu einem befreundeten vorübergehend zu einem befreundeten Unternehmen, dass aktuell Personalbedarf hat.Unternehmen, dass aktuell Personalbedarf hat.

Liegt genehmigungspflichtige Arbeitnehmer-Liegt genehmigungspflichtige Arbeitnehmer-überlassung vor?überlassung vor?

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Eingangsfall 2:Eingangsfall 2:

Leiharbeitnehmer L hat im Entleiherbetrieb einen Leiharbeitnehmer L hat im Entleiherbetrieb einen erheblichen Sachschaden (EUR 25.000,--) verursacht. erheblichen Sachschaden (EUR 25.000,--) verursacht. Er ist mit ausgefahrener Staplergabel in ein Er ist mit ausgefahrener Staplergabel in ein Hochregallager gefahren und hat dieses samt Hochregallager gefahren und hat dieses samt gelagerter Ware eingerissen. Entleiher E möchte gelagerter Ware eingerissen. Entleiher E möchte Haftungsansprüche geltend machen.Haftungsansprüche geltend machen.

An wen kann E sich mit Aussicht auf Erfolg halten?An wen kann E sich mit Aussicht auf Erfolg halten?

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Eingangsfall 3:Eingangsfall 3:

Arbeitgeber A leiht fünf Leiharbeitnehmer beim Arbeitgeber A leiht fünf Leiharbeitnehmer beim Zeitarbeitsunternehmen Z für die Dauer von zwei Zeitarbeitsunternehmen Z für die Dauer von zwei Monaten. Nach einem Monat erfährt A von der Monaten. Nach einem Monat erfährt A von der Insolvenz von Z. Z hat für den gesamten Insolvenz von Z. Z hat für den gesamten Entleihzeitraum weder Steuern noch Sozialabgaben Entleihzeitraum weder Steuern noch Sozialabgaben für die Entliehenen gezahlt. Die Einzugsstelle wendet für die Entliehenen gezahlt. Die Einzugsstelle wendet sich an A.sich an A.

Muss A Steuern und Sozialabgaben neben dem Muss A Steuern und Sozialabgaben neben dem bereits gezahlten Entleihentgelt bezahlen?bereits gezahlten Entleihentgelt bezahlen?

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I. I. Grundlagen der AÜGrundlagen der AÜ

II.II. Abgrenzung zu anderen VertragsartenAbgrenzung zu anderen Vertragsarten

III.III. Gewerbsmäßige AÜGewerbsmäßige AÜ

IV.IV. Beteiligte und deren RechtsbeziehungenBeteiligte und deren Rechtsbeziehungen

V.V. Beteiligung des BetriebsratsBeteiligung des Betriebsrats

VI.VI. HaftungHaftung

VII.VII. Aktuelle RechtsprechungAktuelle Rechtsprechung

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I. I. Grundlagen der ArbeitnehmerüberlassungGrundlagen der Arbeitnehmerüberlassung

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ArbeitnehmerüberlassungArbeitnehmerüberlassung

AÜ ist die gewerbsmäßige Überlassung von AÜ ist die gewerbsmäßige Überlassung von Arbeitnehmern zu Arbeitsleistung an einen Dritten, Arbeitnehmern zu Arbeitsleistung an einen Dritten, die dieser nach seinen Vorstellungen und Zielen in die dieser nach seinen Vorstellungen und Zielen in seinem Betrieb wie eigene Arbeitnehmer einsetzt.seinem Betrieb wie eigene Arbeitnehmer einsetzt.

DefinitionDefinition

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ArbeitnehmerüberlassungsgesetzArbeitnehmerüberlassungsgesetz

• Neuregelung zum 01.01.2004Neuregelung zum 01.01.2004

• vorher:vorher: Verhinderung der Zurückdrängung vonVerhinderung der Zurückdrängung vonunbefristeter Vollzeitbeschäftigungunbefristeter Vollzeitbeschäftigung

• heute:heute: Arbeitnehmerüberlassung als Möglichkeit Arbeitnehmerüberlassung als Möglichkeit zur Bekämpfung der zur Bekämpfung der MassenarbeitslosigkeitMassenarbeitslosigkeit

• politisch nach wie vor höchst umstrittenpolitisch nach wie vor höchst umstritten

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Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)

• vorher:vorher: VerleiherbetriebsbezogenheitVerleiherbetriebsbezogenheit

• heute:heute: EntleiherbetriebsbezogenheitEntleiherbetriebsbezogenheit

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Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)

• vorher:vorher: VerleiherbetriebsbezogenheitVerleiherbetriebsbezogenheit

• heute:heute: EntleiherbetriebsbezogenheitEntleiherbetriebsbezogenheit

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Wesentliche Neuerungen des AÜG 2004:Wesentliche Neuerungen des AÜG 2004:

• keine speziellen Befristungsregelungen mehrkeine speziellen Befristungsregelungen mehr es gilt das TzBfG es gilt das TzBfG

• grundsätzliche Behandlung der Leiharbeitnehmer wie grundsätzliche Behandlung der Leiharbeitnehmer wie Stammbelegschaft des EntleiherbetriebsStammbelegschaft des Entleiherbetriebs

• keine Begrenzung der Leihe auf 24 Monate mehrkeine Begrenzung der Leihe auf 24 Monate mehr

• teilweise Erlaubnis der Leiharbeit in der Baubrancheteilweise Erlaubnis der Leiharbeit in der Baubranche

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II. II. Abgrenzung zu anderen VertragsartenAbgrenzung zu anderen Vertragsarten

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WerkvertragWerkvertrag

DienstvertragDienstvertrag

AbordnungAbordnung

BedienpersonalBedienpersonal

ArbeitsvermittlungArbeitsvermittlung

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Risiken bei fehlerhafter Arbeitnehmerüberlassung:Risiken bei fehlerhafter Arbeitnehmerüberlassung:

• Begründung eines Arbeitsverhältnisses zum Begründung eines Arbeitsverhältnisses zum „Entleiher“„Entleiher“

• Ordnungswidrigkeit nach § 16 AÜGOrdnungswidrigkeit nach § 16 AÜG

bei fehlender Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung des bei fehlender Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung des „Verleihers“ (§ 1 AÜG)„Verleihers“ (§ 1 AÜG)

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• eigenverantwortliche Herstellung durch eigenverantwortliche Herstellung durch WerkunternehmerWerkunternehmer

• ausschließlich Weisungsrecht des ausschließlich Weisungsrecht des WerkunternehmersWerkunternehmers

• Risiko des Misslingens beim Risiko des Misslingens beim WerkunternehmerWerkunternehmer

• geschuldet wird das Werk an sich, Weg geschuldet wird das Werk an sich, Weg dorthin Sache des Werkunternehmersdorthin Sache des Werkunternehmers

WerkvertragWerkvertrag

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• Leistungserbringung in eigener Verantwortung Leistungserbringung in eigener Verantwortung des Auftragnehmersdes Auftragnehmers

• ausschließlich Weisungsrecht des ausschließlich Weisungsrecht des AuftragnehmersAuftragnehmers

• Entgelt an Leistungserbringung geknüpftEntgelt an Leistungserbringung geknüpft

• keine Erfolgsabhängigkeitkeine Erfolgsabhängigkeit

DienstvertragDienstvertrag

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• zur Herstellung eines Werks im Rahmen einer zur Herstellung eines Werks im Rahmen einer ARGE (§ 1 Abs. 1 S. 2 AÜG)ARGE (§ 1 Abs. 1 S. 2 AÜG)

• abordnender Arbeitgeber muss Mitglied der abordnender Arbeitgeber muss Mitglied der ARGE seinARGE sein

• alle ARGE-Mitglieder müssen unter die alle ARGE-Mitglieder müssen unter die Tarifverträge des selben Wirtschaftszweigs Tarifverträge des selben Wirtschaftszweigs fallenfallen

• alle ARGE-Mitglieder müssen zur alle ARGE-Mitglieder müssen zur Leistungserbringung verpflichtet seinLeistungserbringung verpflichtet sein

AbordnungAbordnung

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• keine AÜ wenn Personalgestellung nur keine AÜ wenn Personalgestellung nur vertragliche Nebenleistung;vertragliche Nebenleistung;Maßstab: wirtschaftlicher Wert der MietsacheMaßstab: wirtschaftlicher Wert der Mietsache

• nicht gegeben bei nur untergeordneten nicht gegeben bei nur untergeordneten MietsachenMietsachen

BedienpersonalBedienpersonal

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• seit 1994 kein Monopol der BA mehrseit 1994 kein Monopol der BA mehr

• Vermittlung in neues, dauerhaftes Vermittlung in neues, dauerhaftes ArbeitsverhältnisArbeitsverhältnis

• wirtschaftliche Verbindung mit Arbeitgeberwirtschaftliche Verbindung mit Arbeitgeber

• keine rechtliche „Rückkehrmöglichkeit“ zum keine rechtliche „Rückkehrmöglichkeit“ zum VermittlerVermittler

ArbeitsvermittlungArbeitsvermittlung

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III. III. Gewerbsmäßige ArbeitnehmerüberlassungGewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung

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GewerbsmäßigeGewerbsmäßige AÜ, wenn AÜ, wenn

• nicht nur gelegentlichnicht nur gelegentlich

• sondern wiederholtsondern wiederholt

• Überlassung von Arbeitnehmern von Verleiher an Überlassung von Arbeitnehmern von Verleiher an EntleiherEntleiher

• mit Gewinnerzielungsabsichtmit Gewinnerzielungsabsicht

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GrundsatzGrundsatz:: Erlaubnispflicht (§ 1 AÜG)Erlaubnispflicht (§ 1 AÜG)

• Angabepflicht im ÜberlassungsvertragAngabepflicht im Überlassungsvertrag

• grundsätzlich nicht im Baugewerbe möglichgrundsätzlich nicht im Baugewerbe möglich

• falls keine Erlaubnis:falls keine Erlaubnis:

Entleiher wird Arbeitgeber + OrdnungswidrigkeitEntleiher wird Arbeitgeber + Ordnungswidrigkeit

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Ausnahmen von der Erlaubnispflicht:Ausnahmen von der Erlaubnispflicht:

• wenn AÜ im selben Wirtschaftszweig der Vermeidung wenn AÜ im selben Wirtschaftszweig der Vermeidung von Entlassungen und Kurzarbeit dient (§ 1 Abs. 3 Nr. von Entlassungen und Kurzarbeit dient (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 AÜG)1 AÜG)

• aber nicht wenn:aber nicht wenn:

für Ent- und Verleiher geltende Tarifverträge dies für Ent- und Verleiher geltende Tarifverträge dies nicht vorsehen !!!nicht vorsehen !!!

• Ausnahme: Ausnahme: Betriebe unter 50 MitarbeiterBetriebe unter 50 Mitarbeiter

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Ausnahmen von der Erlaubnispflicht:Ausnahmen von der Erlaubnispflicht:

• bei konzerninterner Leihebei konzerninterner Leihe

• auch bei zentraler Personalführungsgesellschaftauch bei zentraler Personalführungsgesellschaft

• aber nicht wenn:aber nicht wenn:

dauerhafte Überlassung !!!dauerhafte Überlassung !!!

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Keine Arbeitnehmerüberlassung, wennKeine Arbeitnehmerüberlassung, wenn

• nur gelegentliche Arbeitnehmerüberlassung nur gelegentliche Arbeitnehmerüberlassung (betriebliche Ausnahmesituationen)(betriebliche Ausnahmesituationen)

• keine Gewinnerzielungsabsichtkeine Gewinnerzielungsabsicht(karitativer Bereich)(karitativer Bereich)

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Eingangsfall 1:Eingangsfall 1:

Arbeitgeber A hat infolge der Wirtschaftskrise einen Arbeitgeber A hat infolge der Wirtschaftskrise einen Auftragseinbruch von rund 50 % zu verzeichnen. Das Auftragseinbruch von rund 50 % zu verzeichnen. Das Stammpersonal von 150 Mitarbeitern soll aber durch Stammpersonal von 150 Mitarbeitern soll aber durch diese „Talsohle“ möglichst gehalten werden. A diese „Talsohle“ möglichst gehalten werden. A verschiebt daher 15 Monteure gegen Entgelt verschiebt daher 15 Monteure gegen Entgelt vorübergehend zu einem befreundeten vorübergehend zu einem befreundeten Unternehmen, dass aktuell Personalbedarf hat.Unternehmen, dass aktuell Personalbedarf hat.

Liegt genehmigungspflichtige Arbeitnehmer-Liegt genehmigungspflichtige Arbeitnehmer-überlassung vor?überlassung vor?

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IV. IV. Beteiligte und deren Rechtsbeziehungen Beteiligte und deren Rechtsbeziehungen

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VerleiherVerleiher

EntleiherEntleiher

LeiharbeitnehmerLeiharbeitnehmer

ArbeitsvertragArbeitsvertrag

VerleihvertragVerleihvertrag

tatsächliche Überlassungtatsächliche Überlassung

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Verleiher verpflichtet sich zur zeitweisen Verleiher verpflichtet sich zur zeitweisen Überlassung von Arbeitnehmern mit bestimmter Überlassung von Arbeitnehmern mit bestimmter Qualifikation gegen EntgeltQualifikation gegen Entgelt

VerleiherVerleiher EntleiherEntleiher

VerleihvertragVerleihvertrag

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• Nachweis der Erlaubnis zur AÜNachweis der Erlaubnis zur AÜ

• SchriftformerfordernisSchriftformerfordernis

• keine Höchstdauer (mehr)keine Höchstdauer (mehr)

• häufig:häufig: VermittlungsprovisionVermittlungsprovision

VerleiherVerleiher EntleiherEntleiher

VerleihvertragVerleihvertrag

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Typische Regelungsinhalte des Verleihvertrages:Typische Regelungsinhalte des Verleihvertrages:

• Anforderungsmerkmale der LeiharbeitnehmerAnforderungsmerkmale der Leiharbeitnehmer

• Auswechselungsrecht für beide VertragspartnerAuswechselungsrecht für beide Vertragspartner

• VertragslaufzeitVertragslaufzeit

• ÜberlassungsentgeltÜberlassungsentgelt

• Arbeitszeit und Überstundenanordnung durch EntleiherArbeitszeit und Überstundenanordnung durch Entleiher

• Ersatzkraftregelung bei AUErsatzkraftregelung bei AU

• Beendigung des Vertrags: Beendigung des Vertrags: Frist, Zweckerreichung, KündigungFrist, Zweckerreichung, Kündigung

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„„Normaler“ ArbeitsvertragNormaler“ Arbeitsvertrag

Besonderheit: Besonderheit: Verpflichtung zur Arbeitsleistung bei DrittenVerpflichtung zur Arbeitsleistung bei Dritten

VerleiherVerleiher LeiharbeitnehmerLeiharbeitnehmer

ArbeitsvertragArbeitsvertrag

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Weitere Besonderheiten:Weitere Besonderheiten:

• Befristungen jetzt nach TzBfG möglichBefristungen jetzt nach TzBfG möglich

• i.d.R. gleiche Entgelthöhe wie vergleichbare i.d.R. gleiche Entgelthöhe wie vergleichbare Arbeitnehmer des Entleiherbetriebes im LeihvorgangArbeitnehmer des Entleiherbetriebes im Leihvorgang

Ausnahme: Ausnahme: auf Arbeitsverhältnis anwendbarer Tarifvertrag regelt auf Arbeitsverhältnis anwendbarer Tarifvertrag regelt abweichende Vergütungabweichende Vergütung

Problem: „Christliche“ TarifverträgeProblem: „Christliche“ Tarifverträge

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EntleiherEntleiher LeiharbeitnehmerLeiharbeitnehmer

tatsächliche Überlassungtatsächliche Überlassung

• bleibt Arbeitnehmer des Verleihersbleibt Arbeitnehmer des Verleihers

• Direktionsrecht für EntleiherDirektionsrecht für Entleiher

• arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht für Entleiherarbeitsrechtliche Fürsorgepflicht für Entleiher

• Anzeigepflicht bei Verhinderung/AUAnzeigepflicht bei Verhinderung/AU

• Haftung nach arbeitsrechtlichen GrundsätzenHaftung nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen

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Eingangsfall 2:Eingangsfall 2:

Leiharbeitnehmer L hat im Entleiherbetrieb einen Leiharbeitnehmer L hat im Entleiherbetrieb einen erheblichen Sachschaden (EUR 25.000,--) verursacht. erheblichen Sachschaden (EUR 25.000,--) verursacht. Er ist mit ausgefahrener Staplergabel in ein Er ist mit ausgefahrener Staplergabel in ein Hochregallager gefahren und hat dieses samt Hochregallager gefahren und hat dieses samt gelagerter Ware eingerissen. Entleiher E möchte gelagerter Ware eingerissen. Entleiher E möchte Haftungsansprüche geltend machen.Haftungsansprüche geltend machen.

An wen kann E sich mit Aussicht auf Erfolg halten?An wen kann E sich mit Aussicht auf Erfolg halten?

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V. V. Beteiligung des BetriebsratsBeteiligung des Betriebsrats

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Beteiligung im Verleiherbetrieb:Beteiligung im Verleiherbetrieb:

• dort aktives und passives Wahlrecht zum BRdort aktives und passives Wahlrecht zum BR

• Einsatz im Entleiherbetrieb keine Einsatz im Entleiherbetrieb keine zustimmungspflichtige Versetzung nach § 99 Abs. 1 zustimmungspflichtige Versetzung nach § 99 Abs. 1 BetrVG, da Leihe GeschäftsgegenstandBetrVG, da Leihe Geschäftsgegenstand

VerleiherVerleiher

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Beteiligung im Entleiherbetrieb:Beteiligung im Entleiherbetrieb:

• Informationsanspruch im Rahmen der Informationsanspruch im Rahmen der Personalbedarfsplanung (§ 92 BetrVG)Personalbedarfsplanung (§ 92 BetrVG)

• Einstellung zustimmungspflichtig Einstellung zustimmungspflichtig (§ 99 Abs. 1 BetrVG, § 14 Abs. 3 S. 1 BetrVG)(§ 99 Abs. 1 BetrVG, § 14 Abs. 3 S. 1 BetrVG)

• Verlängerung des Einsatzes zustimmungspflichtigVerlängerung des Einsatzes zustimmungspflichtig

EntleiherEntleiher

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Information des BR bei Einstellung über:Information des BR bei Einstellung über:

• Anzahl der LeiharbeitnehmerAnzahl der Leiharbeitnehmer

• Qualifikationsprofil der LeiharbeitnehmerQualifikationsprofil der Leiharbeitnehmer

• Einsatzdauer und EinsatztermineEinsatzdauer und Einsatztermine

• EinsatzarbeitsplätzeEinsatzarbeitsplätze

• Vorliegen der Erlaubnis nach § 1 AÜGVorliegen der Erlaubnis nach § 1 AÜG

• aber:aber: keine allgemeine Vertragskontrollekeine allgemeine Vertragskontrolle

EntleiherEntleiher

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Rechte des Leiharbeitnehmers im Entleiherbetrieb:Rechte des Leiharbeitnehmers im Entleiherbetrieb:

• Teilnahme an BetriebsversammlungenTeilnahme an Betriebsversammlungen

• Besuch von BetriebsratssprechstundenBesuch von Betriebsratssprechstunden

• BeschwerderechtBeschwerderecht

• passives Wahlrecht bei Einsatz über 3 Monatepassives Wahlrecht bei Einsatz über 3 Monate

• empfehlenswert:empfehlenswert: Betriebsvereinbarung Betriebsvereinbarung LeiharbeitLeiharbeit

EntleiherEntleiher

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VI. VI. HaftungHaftung

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Risiken für den Entleiher:Risiken für den Entleiher:

• Schadensrisiko im allgemeinen ArbeitsablaufSchadensrisiko im allgemeinen Arbeitsablauf

• Haftung für Lohnsteuer als Gesamtschuldner neben Haftung für Lohnsteuer als Gesamtschuldner neben Verleiher (§ 42d Abs. 6 S. 1 EStG)Verleiher (§ 42d Abs. 6 S. 1 EStG)

• Subsidiärhaftung des Entleiher bei Sozialabgaben Subsidiärhaftung des Entleiher bei Sozialabgaben (faktische Bürgenhaftung des Entleihers)(faktische Bürgenhaftung des Entleihers)

• volle Arbeitgeberstellung bei fehlender Erlaubnis volle Arbeitgeberstellung bei fehlender Erlaubnis nach § 1 AÜGnach § 1 AÜG

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Eingangsfall 3:Eingangsfall 3:

Arbeitgeber A leiht fünf Leiharbeitnehmer beim Arbeitgeber A leiht fünf Leiharbeitnehmer beim Zeitarbeitsunternehmen Z für die Dauer von zwei Zeitarbeitsunternehmen Z für die Dauer von zwei Monaten. Nach einem Monat erfährt A von der Monaten. Nach einem Monat erfährt A von der Insolvenz von Z. Z hat für den gesamten Insolvenz von Z. Z hat für den gesamten Entleihzeitraum weder Steuern noch Sozialabgaben Entleihzeitraum weder Steuern noch Sozialabgaben für die Entliehenen gezahlt. Die Einzugsstelle wendet für die Entliehenen gezahlt. Die Einzugsstelle wendet sich an A.sich an A.

Muss A Steuern und Sozialabgaben neben dem Muss A Steuern und Sozialabgaben neben dem bereits gezahlten Entleihentgelt bezahlen?bereits gezahlten Entleihentgelt bezahlen?

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VII. Aktuelle RechtsprechungVII. Aktuelle Rechtsprechung

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Austauschkündigung bei Umwandlung inAustauschkündigung bei Umwandlung inLeiharbeitnehmerstellenLeiharbeitnehmerstellen

BAG Urt. v. 26.09.1996 - 2 AZR 200/96BAG Urt. v. 26.09.1996 - 2 AZR 200/96

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Reorganisation durch Vergabe von Tätigkeiten an freie Reorganisation durch Vergabe von Tätigkeiten an freie Mitarbeiter („Moskito-Anschläger“)Mitarbeiter („Moskito-Anschläger“)

BAG Urt. v. 13.03.2008 - 2 AZR 1037/06BAG Urt. v. 13.03.2008 - 2 AZR 1037/06

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Besetzung eines Arbeitsplatzes mit einem Leiharbeitnehmer Besetzung eines Arbeitsplatzes mit einem Leiharbeitnehmer als Sachgrundals Sachgrund

BAG Urt. v. 17.1.2007 - 7 AZR 20/06 BAG Urt. v. 17.1.2007 - 7 AZR 20/06

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Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten bei EinsatzWeiterbeschäftigungsmöglichkeiten bei Einsatzvon Leiharbeitnehmernvon Leiharbeitnehmern

LAG Hamm Urt. v. 05.03.2007 11 Sa 1338/06LAG Hamm Urt. v. 05.03.2007 11 Sa 1338/06

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Aufnahme von Leiharbeitnehmern in StellenpoolsAufnahme von Leiharbeitnehmern in Stellenpools

BAG Beschl. v. 23.01.2008 - 1 ABR 74/06BAG Beschl. v. 23.01.2008 - 1 ABR 74/06

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Konzerninterne LeiharbeitKonzerninterne Leiharbeit

LAG Schleswig-H. Beschl. v. 18.06.2008 - 3 TaBV 8/08 LAG Schleswig-H. Beschl. v. 18.06.2008 - 3 TaBV 8/08

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Betriebsbedingte Kündigung eines Leiharbeitnehmers nach Betriebsbedingte Kündigung eines Leiharbeitnehmers nach AuftragswegfallAuftragswegfall

BAG Urt. v. 18.05.2006 - 2 AZR 412/05BAG Urt. v. 18.05.2006 - 2 AZR 412/05