Olaf Möllenkamp Arbeitsgericht Lübeck Wettbewerbsverbot und Vertragsstrafen Reinbek – 15....

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Olaf Olaf Möllenkamp Möllenkamp Arbeitsgericht Lübeck Arbeitsgericht Lübeck Wettbewerbsverbot und Wettbewerbsverbot und Vertragsstrafen Vertragsstrafen Reinbek 15. Reinbek 15. Juli2009 Juli2009

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Wettbewerbsverbot und VertragsstrafenWettbewerbsverbot und Vertragsstrafen

Reinbek – 15. Juli2009Reinbek – 15. Juli2009

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Eingangsfall 1:Eingangsfall 1:

Arbeitnehmer A wird betriebsbedingt mit dem Angebot Arbeitnehmer A wird betriebsbedingt mit dem Angebot einer Abfindung, falls er auf Kündigungsschutzklage einer Abfindung, falls er auf Kündigungsschutzklage verzichtet, gekündigt. Seine Kündigungsfrist beträgt vier verzichtet, gekündigt. Seine Kündigungsfrist beträgt vier Monate. A klagt nicht. Er wird nach zwei Monaten Monate. A klagt nicht. Er wird nach zwei Monaten unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt. unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt. Gleich zu Beginn der Freistellung macht A ein Praktikum Gleich zu Beginn der Freistellung macht A ein Praktikum beim Wettbewerber W und nimmt dort bis zum Ablauf beim Wettbewerber W und nimmt dort bis zum Ablauf der Kündigungsfrist – heimlich – einen Minijob an. Als der Kündigungsfrist – heimlich – einen Minijob an. Als sein Noch-Arbeitgeber davon erfährt, kündigt er fristlos sein Noch-Arbeitgeber davon erfährt, kündigt er fristlos und verweigert die Abfindungszahlung.und verweigert die Abfindungszahlung.

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Eingangsfall 2:Eingangsfall 2:

Der Buchhändler B (drei Mitarbeiter) nimmt in einem Der Buchhändler B (drei Mitarbeiter) nimmt in einem Formulararbeitsvertrag ein nachvertragliches Formulararbeitsvertrag ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot auf. Arbeitnehmerin A pflichtet Wettbewerbsverbot auf. Arbeitnehmerin A pflichtet sich darin, zwei Jahre nach Ausscheiden beim ihm im sich darin, zwei Jahre nach Ausscheiden beim ihm im Bereich Hamburg und Umland nicht mehr als Bereich Hamburg und Umland nicht mehr als Buchhändlerin zu arbeiten. B behält sich eine Buchhändlerin zu arbeiten. B behält sich eine Vertragsstrafe von EUR 50.000,-- im Verstoßfall vor. Vertragsstrafe von EUR 50.000,-- im Verstoßfall vor. Beide schließen später einen Aufhebungsvertrag. A Beide schließen später einen Aufhebungsvertrag. A bewirbt sich fortan nicht als Buchhändlerin. Sie verlangt bewirbt sich fortan nicht als Buchhändlerin. Sie verlangt statt dessen Zahlung einer Karrenzentschädigung von B.statt dessen Zahlung einer Karrenzentschädigung von B.

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Eingangsfall 3:Eingangsfall 3:

Arbeitgeber A hat folgende Klausel in den Arbeitgeber A hat folgende Klausel in den Arbeitsvertrag mit B eingefügt:Arbeitsvertrag mit B eingefügt:

„„Ergibt sich eine von B zu vertretende positive oder Ergibt sich eine von B zu vertretende positive oder negative Kassendifferenz, so wird der Betrag mit zwei negative Kassendifferenz, so wird der Betrag mit zwei multipliziert und ist von B als Vertragsstrafe zu multipliziert und ist von B als Vertragsstrafe zu zahlen. Der Betrag wird vom Gehalt abgezogen.“zahlen. Der Betrag wird vom Gehalt abgezogen.“

Muss B eine Differenz ausgleichen?Muss B eine Differenz ausgleichen?

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I. I. Das gesetzliche WettbewerbsverbotDas gesetzliche Wettbewerbsverbot

II.II. Das nachvertragliche WettbewerbsverbotDas nachvertragliche Wettbewerbsverbot

III.III. Die VertragsstrafeDie Vertragsstrafe

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I. I. Das gesetzliche WettbewerbsverbotDas gesetzliche Wettbewerbsverbot

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KündigungKündigung

VertragVertrag EndeEnde

VertragsstrafeVertragsstrafe

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§ 60 Abs. 1 HGB – Gesetzliches Wettbewerbsverbot§ 60 Abs. 1 HGB – Gesetzliches Wettbewerbsverbot

1.1. Verbot eines eigenen HandelsgewerbesVerbot eines eigenen Handelsgewerbes

2.2. Verbot der Geschäfte im eigenen Handelszweig des Verbot der Geschäfte im eigenen Handelszweig des ArbeitgebersArbeitgebers

Einwilligung des Arbeitgebers möglichEinwilligung des Arbeitgebers möglich

ohne anderweitige Vereinbarung unwiderruflichohne anderweitige Vereinbarung unwiderruflich

gilt für gilt für allealle Arbeitnehmer (BAG) Arbeitnehmer (BAG)

ist verzichtbar/einschränkbarist verzichtbar/einschränkbar

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Unerheblich für Annahme einer Wettbewerbssituation, obUnerheblich für Annahme einer Wettbewerbssituation, ob

• selbständigselbständig

• in einem freien Dienstverhältnis oderin einem freien Dienstverhältnis oder

• in einem Arbeitsvertragin einem Arbeitsvertrag

Maßgeblich nur, Maßgeblich nur, ob Tätigkeit den Interessen des Arbeitgebers ob Tätigkeit den Interessen des Arbeitgebers zuwiderläuft.zuwiderläuft.

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Unerheblich für Annahme einer Wettbewerbssituation, obUnerheblich für Annahme einer Wettbewerbssituation, ob

• selbständigselbständig

• in einem freien Dienstverhältnis oderin einem freien Dienstverhältnis oder

• in einem Arbeitsvertragin einem Arbeitsvertrag

Maßgeblich nur, Maßgeblich nur, ob Tätigkeit den Interessen des Arbeitgebers ob Tätigkeit den Interessen des Arbeitgebers zuwiderläuft (Einzelfallabwägung).zuwiderläuft (Einzelfallabwägung).

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Beispiele:Beispiele:

• Pharmareferentin P berät privat Wettbewerber in Pharmareferentin P berät privat Wettbewerber in MarketingfragenMarketingfragen

• P näht in der Freizeit Lederschuhe und verkauft sieP näht in der Freizeit Lederschuhe und verkauft sie

• P arbeitet an zwei Tagen in der Woche abends im P arbeitet an zwei Tagen in der Woche abends im Sonnenstudio ihrer Schwiegermutter auf 400-Euro-Sonnenstudio ihrer Schwiegermutter auf 400-Euro-BasisBasis

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KündigungKündigung

VertragVertrag EndeEnde

WettbewerbsverbotWettbewerbsverbot

rechtliche Beendigungrechtliche Beendigung

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Vorbereitungen auch während Arbeitsverhältnis erlaubt:Vorbereitungen auch während Arbeitsverhältnis erlaubt:

• wenn keine unmittelbaren Nachteile für den wenn keine unmittelbaren Nachteile für den ArbeitgeberArbeitgeber

• (Anmieten von Geschäftslokal, Einkauf von Waren, (Anmieten von Geschäftslokal, Einkauf von Waren, Anwerben von Mitarbeitern)Anwerben von Mitarbeitern)

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Problemfälle:Problemfälle:

• Abwerben eigener Kunden/MitarbeiterAbwerben eigener Kunden/Mitarbeiter

• „„Anzapfen“ der KundendatenbankAnzapfen“ der Kundendatenbank

• VerabschiedungsschreibenVerabschiedungsschreiben

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Verletzung des Wettbewerbsverbots:Verletzung des Wettbewerbsverbots:

• i.d.R. fristlose Kündigung ohne Abmahnungi.d.R. fristlose Kündigung ohne Abmahnung

• Schadensersatzpflicht oderSchadensersatzpflicht oder

• Eintreten in die Geschäfte des ArbeitnehmersEintreten in die Geschäfte des Arbeitnehmers

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Nebentätigkeit während Arbeitsunfähigkeit Nebentätigkeit während Arbeitsunfähigkeit

LAG Schleswig-H. Urt. v. 19.12.2006 - 5 Sa 288/06LAG Schleswig-H. Urt. v. 19.12.2006 - 5 Sa 288/06

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Auskunftspflicht und VerjährungAuskunftspflicht und Verjährung

• Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung bei Verstoßbei Verstoß

• Verjährung nach 3 Monaten (§61 Abs. 2 HGB)Verjährung nach 3 Monaten (§61 Abs. 2 HGB)

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Anspruch auf Nebentätigkeit ohne Wettbewerb?Anspruch auf Nebentätigkeit ohne Wettbewerb?

• i.d.R. gegeben, aber nur im Rahmen Arbeitszeitgesetzi.d.R. gegeben, aber nur im Rahmen Arbeitszeitgesetz

• Anspruch aus Art. 12 Abs. 1 GGAnspruch aus Art. 12 Abs. 1 GG

• Anzeigepflicht zulässigAnzeigepflicht zulässig

• vertraglich vereinbarte Genehmigungspflicht i.d.R. vertraglich vereinbarte Genehmigungspflicht i.d.R. unwirksamunwirksam

• Sonderproblem: Sonderproblem: „Sittengrenzen“„Sittengrenzen“

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Exkurs:Exkurs: Einflussnahme auf privates Verhalten Einflussnahme auf privates Verhalten

• „„Dienst ist Dienst – Schnaps ist Schnaps“ Dienst ist Dienst – Schnaps ist Schnaps“

• allein Ausstrahlung auf Arbeitsverhältnis i.d.R. allein Ausstrahlung auf Arbeitsverhältnis i.d.R. unerheblichunerheblich

• nur bei massiver Ausstrahlung auf das nur bei massiver Ausstrahlung auf das ArbeitsverhältnisArbeitsverhältnis

• ggf. Meinungsfreiheit Art. 5 Abs. 1 GG beachtenggf. Meinungsfreiheit Art. 5 Abs. 1 GG beachten

• vertragliche Bindungen meist unwirksamvertragliche Bindungen meist unwirksam

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Eingangsfall 1:Eingangsfall 1:

Arbeitnehmer A wird betriebsbedingt mit dem Angebot Arbeitnehmer A wird betriebsbedingt mit dem Angebot einer Abfindung, falls er auf Kündigungsschutzklage einer Abfindung, falls er auf Kündigungsschutzklage verzichtet, gekündigt. Seine Kündigungsfrist beträgt vier verzichtet, gekündigt. Seine Kündigungsfrist beträgt vier Monate. A klagt nicht. Er wird nach zwei Monaten Monate. A klagt nicht. Er wird nach zwei Monaten unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt. unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt. Gleich zu Beginn der Freistellung macht A ein Praktikum Gleich zu Beginn der Freistellung macht A ein Praktikum beim Wettbewerber W und nimmt dort bis zum Ablauf beim Wettbewerber W und nimmt dort bis zum Ablauf der Kündigungsfrist – heimlich – einen Minijob an. Als der Kündigungsfrist – heimlich – einen Minijob an. Als sein Noch-Arbeitgeber davon erfährt, kündigt er fristlos sein Noch-Arbeitgeber davon erfährt, kündigt er fristlos und verweigert die Abfindungszahlung.und verweigert die Abfindungszahlung.

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II. II. Das nachvertragliche WettbewerbsverbotDas nachvertragliche Wettbewerbsverbot

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VertragVertrag EndeEnde

VertragsstrafeVertragsstrafe

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§ 110 GewerbeO – Nachvertragliches Wettbewerbsverbot§ 110 GewerbeO – Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

• nur bei Beginn, während und anlässlich Beendigung nur bei Beginn, während und anlässlich Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbardes Arbeitsverhältnisses vereinbar

• nicht nach Beendigung (sonst nur nicht nach Beendigung (sonst nur entschädigungsloses „Wettbewerbsverbot“)entschädigungsloses „Wettbewerbsverbot“)

• bewirkt Verbot nach Beendigung des bewirkt Verbot nach Beendigung des ArbeitsverhältnissesArbeitsverhältnisses

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Verzicht auf KündigungsschutzklageVerzicht auf Kündigungsschutzklage

BAG Urt. v. 06.09.2007 - 2 AZR 722/06BAG Urt. v. 06.09.2007 - 2 AZR 722/06

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Untersagung oder Einschränkung nur bei Untersagung oder Einschränkung nur bei

• berechtigtem geschäftlichem Interesse zwischen alter berechtigtem geschäftlichem Interesse zwischen alter und neuer Tätigkeit insbesondere durchund neuer Tätigkeit insbesondere durch

• befürchtete Weitergabe/Nutzung von befürchtete Weitergabe/Nutzung von Geschäftsgeheimnissen oderGeschäftsgeheimnissen oder

• Nutzung des vormaligen KundenkreisesNutzung des vormaligen Kundenkreises

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Berechtigtes Interesse immer bei Berechtigtes Interesse immer bei

• Vergleichbarkeit zwischen alter und neuer TätigkeitVergleichbarkeit zwischen alter und neuer Tätigkeit

• Gefährdung durch Nutzung der Kenntnisse und Gefährdung durch Nutzung der Kenntnisse und Erfahrungen des Mitarbeiters über Alt-ArbeitgeberErfahrungen des Mitarbeiters über Alt-Arbeitgeber

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Beispiele: Beispiele:

• Konstruktionsleiter für Bereich KonstruktionsleitungKonstruktionsleiter für Bereich Konstruktionsleitung

• Personalleiter für Bereich PersonalleitungPersonalleiter für Bereich Personalleitung

• „„einfacher“ kaufm. Mitarbeiter für kaufm. Tätigkeiteneinfacher“ kaufm. Mitarbeiter für kaufm. Tätigkeiten

• Reinigungskraft für Bereich ReinigungReinigungskraft für Bereich Reinigung

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• keine unbillige Beschwer im beruflichen Fortkommenkeine unbillige Beschwer im beruflichen Fortkommen

• nach Ort, Zeit und Inhalt angemessennach Ort, Zeit und Inhalt angemessen

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Formelle und inhaltliche Voraussetzungen:Formelle und inhaltliche Voraussetzungen:

• SchriftlichkeitSchriftlichkeit

• Vereinbarung einer KarrenzentschädigungVereinbarung einer Karrenzentschädigung(mind. 50 % des regelmäßigen Entgelts)(mind. 50 % des regelmäßigen Entgelts)

• unternehmensbezogenes oder tätigkeitsbezogenes unternehmensbezogenes oder tätigkeitsbezogenes WettbewerbsverbotWettbewerbsverbot

• Höchstdauer: 2 Jahre (danach Freiheit!)Höchstdauer: 2 Jahre (danach Freiheit!)

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Pflichten aus dem Wettbewerbsverbot für Arbeitnehmer:Pflichten aus dem Wettbewerbsverbot für Arbeitnehmer:

• Unterlassen von WettbewerbUnterlassen von Wettbewerb

• Pflicht zum anderweitigen VerdienstPflicht zum anderweitigen Verdienst

• Auskunftspflicht über anderweitigen VerdienstAuskunftspflicht über anderweitigen Verdienst(auch: Arbeitslosengeld)(auch: Arbeitslosengeld)

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Pflicht aus dem Wettbewerbsverbot für Arbeitgeber:Pflicht aus dem Wettbewerbsverbot für Arbeitgeber:

• Zahlung der KarrenzentschädigungZahlung der Karrenzentschädigung

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Berechnung der Karrenzentschädigung (§ 74 Abs. 2 HGB)Berechnung der Karrenzentschädigung (§ 74 Abs. 2 HGB)

• mindestens Hälfte der bisherigen Vergütungmindestens Hälfte der bisherigen Vergütung

• Bemessung nach allen Einkommensbestandteilen Bemessung nach allen Einkommensbestandteilen (Zulagen, Weihnachtsgeld, Provisionen, (Zulagen, Weihnachtsgeld, Provisionen, Sachleistungen)Sachleistungen)

• aber: Anrechnung anderweitigen Verdienstesaber: Anrechnung anderweitigen Verdienstes

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Anrechnungsbetrag bei anderweitigem VerdienstAnrechnungsbetrag bei anderweitigem Verdienst

• Kappung bei 110 % der GrundbezügeKappung bei 110 % der Grundbezüge

• Beispiel:Beispiel: EntschädigungEntschädigung EUR 2.000EUR 2.000neuer Erwerbneuer Erwerb EUR 4.100EUR 4.100

EUR 6.100EUR 6.100abzgl. 110 %abzgl. 110 %AltverdienstAltverdienst EUR 4.400EUR 4.400 AnrechnungsbetragAnrechnungsbetrag EUR 1.700EUR 1.700Tatsächliche Entsch.Tatsächliche Entsch. EUR 300EUR 300

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Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot:Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot:

• keine Zahlung von Karrenzentschädigungkeine Zahlung von Karrenzentschädigung

• Unterlassungsklage, ggf. einstweilige VerfügungUnterlassungsklage, ggf. einstweilige Verfügung

• Zahlung vereinbarter VertragsstrafeZahlung vereinbarter Vertragsstrafe

• SchadensersatzSchadensersatz

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Mögliche Konfliktsituation bei gerichtlicher Klärung:Mögliche Konfliktsituation bei gerichtlicher Klärung:

• eigene Kunden als Zeuge vor Gerichteigene Kunden als Zeuge vor Gericht

• Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen dort durch Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen dort durch erforderlichen prozessualen Vortragerforderlichen prozessualen Vortrag

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bei ordentlicher Kündigung des bei ordentlicher Kündigung des Arbeitsverhältnisses Arbeitsverhältnisses

durch den Arbeitgeberdurch den Arbeitgeber

WahlrechtWahlrechtArbeitnehmerArbeitnehmer

Lossagen vonLossagen vonWettbewerbsverbot = Wettbewerbsverbot = keine Entschädigungkeine Entschädigung

Frist: 1 MonatFrist: 1 Monat

Festhalten amFesthalten amWettbewerbsverbot = Wettbewerbsverbot =

volle Karrenzentschädigungvolle Karrenzentschädigung

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Wegfall des Wettbewerbsverbots:Wegfall des Wettbewerbsverbots:

• durch Zeitablauf (maximal 2 Jahre)durch Zeitablauf (maximal 2 Jahre)

• außerordentlicher Eigenkündigung Arbeitnehmeraußerordentlicher Eigenkündigung Arbeitnehmer

• Verzicht des ArbeitgebersVerzicht des Arbeitgebers

• Insolvenz des ArbeitgebersInsolvenz des Arbeitgebers

• einvernehmliche Aufhebungeinvernehmliche Aufhebung

• Nichtdurchführung des ArbeitsverhältnissesNichtdurchführung des Arbeitsverhältnisses

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Exkurs:Exkurs: Verschwiegenheitspflicht ohne Verschwiegenheitspflicht ohne WettbewerbsvereinbarungWettbewerbsvereinbarung

•allgemeine Verschwiegenheitspflicht als vertragliche allgemeine Verschwiegenheitspflicht als vertragliche Nebenpflicht (entschädigungslos)Nebenpflicht (entschädigungslos)

•gesonderte Schweigepflichtsvereinbarungen möglich gesonderte Schweigepflichtsvereinbarungen möglich (entschädigungslos)(entschädigungslos)

•hierneben: § 17 UWG Geheimnisverrathierneben: § 17 UWG Geheimnisverrat

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Taktische Überlegungen zur Vereinbarung von Taktische Überlegungen zur Vereinbarung von Wettbewerbsverboten:Wettbewerbsverboten:

1.1.Ist ein Verbot zwingend notwendig?Ist ein Verbot zwingend notwendig?

Bewertung von Risikopotenzial und konkretem Bewertung von Risikopotenzial und konkretem Arbeitsplatz/Tätigkeitsumfeld Arbeitsplatz/Tätigkeitsumfeld

2.2.Ist die Funktion eine Karrenzentschädigung wert?Ist die Funktion eine Karrenzentschädigung wert?

3.3.Kann Geheimnisschutz alternativ bewirkt werden?Kann Geheimnisschutz alternativ bewirkt werden?

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Wettbewerbsverbote vor GerichtWettbewerbsverbote vor Gericht

Arbeitnehmer klagt Entschädigung ein:Arbeitnehmer klagt Entschädigung ein:

•Arbeitgeber zahlt nichtArbeitgeber zahlt nicht

•spekuliert auf Unwirksamkeit der spekuliert auf Unwirksamkeit der VereinbarungVereinbarung

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Wettbewerbsverbote vor GerichtWettbewerbsverbote vor Gericht

Arbeitgeber klagt gegen Verstoß:Arbeitgeber klagt gegen Verstoß:

•Arbeitnehmer wendet Unwirksamkeit der Arbeitnehmer wendet Unwirksamkeit der Vereinbarung einVereinbarung ein

•bestreitet Verstoß gegen Vereinbarungbestreitet Verstoß gegen Vereinbarung

•häufig einstweiliger Rechtsschutzhäufig einstweiliger Rechtsschutz

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Eingangsfall 2:Eingangsfall 2:

Der Buchhändler B (drei Mitarbeiter) nimmt in einem Der Buchhändler B (drei Mitarbeiter) nimmt in einem Formulararbeitsvertrag ein nachvertragliches Formulararbeitsvertrag ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot auf. Arbeitnehmerin A pflichtet Wettbewerbsverbot auf. Arbeitnehmerin A pflichtet sich darin, zwei Jahre nach Ausscheiden beim ihm im sich darin, zwei Jahre nach Ausscheiden beim ihm im Bereich Hamburg und Umland nicht mehr als Bereich Hamburg und Umland nicht mehr als Buchhändlerin zu arbeiten. B behält sich eine Buchhändlerin zu arbeiten. B behält sich eine Vertragsstrafe von EUR 50.000,-- im Verstoßfall vor. Vertragsstrafe von EUR 50.000,-- im Verstoßfall vor. Beide schließen später einen Aufhebungsvertrag. A Beide schließen später einen Aufhebungsvertrag. A bewirbt sich fortan nicht als Buchhändlerin. Sie verlangt bewirbt sich fortan nicht als Buchhändlerin. Sie verlangt statt dessen Zahlung einer Karrenzentschädigung von B.statt dessen Zahlung einer Karrenzentschädigung von B.

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III. III. Die VertragsstrafeDie Vertragsstrafe

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VertragVertrag EndeEnde

VertragsstrafeVertragsstrafe

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Zahlungsversprechen für den Fall einer individuell Zahlungsversprechen für den Fall einer individuell festgelegten Pflichtverletzung:festgelegten Pflichtverletzung:

•Rechtsgrundlage §§ 339 ff. BGBRechtsgrundlage §§ 339 ff. BGB

•i.d.R. arbeitsvertragliche Vereinbarungi.d.R. arbeitsvertragliche Vereinbarung

•damit AGB-Kontrolledamit AGB-Kontrolle

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SchuldrechtsmoderisierungsgesetzSchuldrechtsmoderisierungsgesetz

• in Kraft getreten zum 01.01.2002in Kraft getreten zum 01.01.2002

• Standort jetzt: BGB (nicht mehr AGBG)Standort jetzt: BGB (nicht mehr AGBG)

• für das Arbeitsrecht wesentliche Änderung:für das Arbeitsrecht wesentliche Änderung:

AGB-Kontrolle von FormulararbeitsverträgenAGB-Kontrolle von Formulararbeitsverträgen

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- Bereichsausnahme für:- Bereichsausnahme für:

Tarifverträge, Betriebs- und Tarifverträge, Betriebs- und DienstvereinbarungenDienstvereinbarungen

(§ 310 Abs. 4 BGB)(§ 310 Abs. 4 BGB)

- umfassende Kontrolle von:- umfassende Kontrolle von:

Arbeitsverträgen Arbeitsverträgen

aber: aber: „angemessene Berücksichtigung der im „angemessene Berücksichtigung der im Arbeitsrecht Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten“geltenden Besonderheiten“

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Folge der AGB-Kontrolle für Arbeitsverträge:Folge der AGB-Kontrolle für Arbeitsverträge:

• keine geltungserhaltende Reduktion mehr, sondern keine geltungserhaltende Reduktion mehr, sondern KlauselwegfallKlauselwegfall

Sonderprobleme:Sonderprobleme:

• Verweisungen auf TarifverträgeVerweisungen auf Tarifverträge

• Arbeitnehmer als Verbraucher i.S.v. § 13 BGBArbeitnehmer als Verbraucher i.S.v. § 13 BGB

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Kontrolle nicht nur von Formulararbeitsverträgen zur Kontrolle nicht nur von Formulararbeitsverträgen zur mehrfachenmehrfachen Verwendung, Verwendung,

sondern auch von sondern auch von 1x-Verträgen1x-Verträgen, sofern vom Arbeitgeber , sofern vom Arbeitgeber gestellt (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB)gestellt (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB)

Ausweg: Ausweg: individuell ausgehandelter individuell ausgehandelter ArbeitsvertragArbeitsvertrag

Problem:Problem: BeweisschwierigkeitenBeweisschwierigkeiten(Beweislast Arbeitgeber)(Beweislast Arbeitgeber)

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Überraschende und unbestimmte Klauseln:Überraschende und unbestimmte Klauseln:

•werden nicht Vertragsbestandteilwerden nicht Vertragsbestandteil

•gehen im Zweifel zu Lasten des Verwenders/gehen im Zweifel zu Lasten des Verwenders/ArbeitgebersArbeitgebers

•Erfordernis konkreter Definition des VerstoßfallesErfordernis konkreter Definition des Verstoßfalles

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Kontrollmaßstab im Übrigen:Kontrollmaßstab im Übrigen:

„„unangemessene Benachteiligung“unangemessene Benachteiligung“

•fehlendes berechtigtes Interessefehlendes berechtigtes Interesse

•keine Schadensperspektivekeine Schadensperspektive

•Unverhältnismäßigkeit zwischen Verstoß und SanktionUnverhältnismäßigkeit zwischen Verstoß und Sanktion

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1.1. Vertragsbruch – NichtantrittVertragsbruch – Nichtantritt

2.2. SchlechtleistungSchlechtleistung

3.3. ArbeitszeitArbeitszeit

4.4. WettbewerbsverboteWettbewerbsverbote

5.5. VerschwiegenheitspflichtVerschwiegenheitspflicht

6.6. NebentätigkeitsverbotNebentätigkeitsverbot

7.7. NebenpflichtenNebenpflichten

8.8. Ausbildungs- und FortbildungsmaßnahmenAusbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen

Page 53: Olaf Möllenkamp Arbeitsgericht Lübeck Wettbewerbsverbot und Vertragsstrafen Reinbek – 15. Juli2009.

Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck

Eingangsfall 3:Eingangsfall 3:

Arbeitgeber A hat folgende Klausel in den Arbeitgeber A hat folgende Klausel in den Arbeitsvertrag mit B eingefügt:Arbeitsvertrag mit B eingefügt:

„„Ergibt sich eine von B zu vertretende positive oder Ergibt sich eine von B zu vertretende positive oder negative Kassendifferenz, so wird der Betrag mit zwei negative Kassendifferenz, so wird der Betrag mit zwei multipliziert und ist von B als Vertragsstrafe zu multipliziert und ist von B als Vertragsstrafe zu zahlen. Der Betrag wird vom Gehalt abgezogen.“zahlen. Der Betrag wird vom Gehalt abgezogen.“

Muss B eine Differenz ausgleichen?Muss B eine Differenz ausgleichen?