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Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 2
Fachanwalt für Bau- undArchitektenrecht
Versicherungsrecht
Hamburg 10.06.2011
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 3
Internet:
www.kanzlei-johannsen.de
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 4
Literatur
� Prölls/Martin
� Bruck/Möller
� Handbücher: Beckmann/Matusche-Beckmann
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 5
Überblick 1
� Versicherungsvertrag
� Pflichten des Versicherungsnehmers
� Versicherungsvermittler
� Subjektiver Risikoausschluss
� Fristen und Verfahren
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 6
Rechtsgrundlagen
Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Pflichtversicherungsgesetz (PflVG)
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 7
Vertragsschluss
§ 3 VVG kein Formerfordernis
Annahme des Antrages § 151 BGB
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 8
§ 7 Abs. 1 VVG
Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer
rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung
seine Vertragsbestimmungen sowie die ein einer
Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten
Informationen in Textform mitzuteilen
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 9
Der Wille des Gesetzgebers:
Antrag des VN Prüfung durch VR Annahme durch VR
§ 1 Begin n des Versich erung sschutzesPolice
(1) Der Ver sicherungsschutz beginnt mit Einl ösung des
Versicher ungsscheines durch Zahl ung des Beitrages und der
Versicher ungssteuer, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt.
(2) Soll der Versicherungsschutz schon vor Einl ösung des
Versicher ungsscheines beginnen, bedarf es einer besonderen Zusage
des Versicherers oder der hierzu bevol l mächtigten Personen ( vorläufige
Deckung).(3) Die Aushändigung der zur behördlichen Zulassung notwendigen
Versicher ungsbestätigung gilt
nur für
die
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und bei m Autoschutzbri ef für die in
§ 24 genannten F ahrzeuge als Z usage einer vorläufigen Deckung.
(3a) In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicher ung und bei m Schutzbrief
für die in § 24 genannten Fahrzeuge besteht Versicherungsschutz auch
für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen, die i m Zusammenhang
mit dem Zulassungsverfahren inner halb des auf dem Kennzeichen
ausgewiesenen Zulassungsbezir ks und eines angrenzenden Bezir ks
ausgeführt werden. Als derartige Fahr ten gelten insbesondere Fahrten
mit vorübergehend stil lgelegten Fahrzeugen zur Abstempelung des
Kennzeichens, R ückfahrten von der Zul assungsbehör de nach Entfer nung
des Stempels - auch mit endgültig stillgelegten Fahrzeugen - sowie
Fahrten zur Dur chführung der Hauptuntersuchung, Sicher heitspr üfung
oder Abgasuntersuchung und Fahrten mit Fahr zeugen
§ 1 Begin n des Versich erung sschutzesAntrag------------
------------
------------rsicherungsscheines durch Z ahlung des Beitrages und der
Versicher ungssteuer, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt.
(2)
Aushändigung des VS
14 Tage Widerrufsrecht
gemäß § 8 VVG
Aushändigung der
Verbraucherinformation
§ 1 Beginn des
Versicherungsschutzes
(1) Der Versicherungsschutz beginnt mit Einlösung des
Versicher ungsscheines durch Zahlung des Beitrages und der
Versicher ungssteuer, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt.
(2) Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung des
Versicher ungsscheines beginnen, bedarf es einer besonderen Zusage
des Versicherers oder der hierzu bevoll mächtigten Personen ( vorläufige
Deckung).
(3) Die Aushändigung der zur behördlichen Zulassung notwendigen
Versicher ungsbestätigung gilt
nur für
die
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und bei m Autoschutzbri ef für die in
§ 24 genannten F ahrzeuge als Z usage einer vorläufigen Deckung.
(3a) In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicher ung und bei m Schutzbrief
für die in § 24 genannten Fahrzeuge besteht Versicherungsschutz auch
für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen, die i m Zusammenhang
mit dem Zulassungsverfahren inner halb des auf dem Kennzei chen
ausgewiesenen Zulassungsbezir ks und eines angrenzenden Bezir ks
ausgeführt werden. Als derartige Fahr ten gelten insbesondere Fahrten
mit vor übergehend stillgelegten Fahrzeugen zur Abstempelung des
Kennzeichens, Rückfahrten von der Zul assungsbehör de nach Entfer nung
des Stempels - auch mit endgültig stillgelegten Fahrzeugen - sowie
Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung, Sicherheitspr üfung
oder Abgasuntersuchung und Fahrten mit Fahr zeugen
§ 1 Beginn des
Versicherungsschutzes
(1) Der Ver sicherungsschutz beginnt mit Einl ösung des
Versicher ungsscheines durch Zahl ung des Beitrages und der
Versicher ungssteuer, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt.
(2) Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung des
Versicher ungsscheines beginnen, bedarf es einer besonderen Zusage
des Versicherers oder der hierzu bevol l mächtigten Personen ( vorläufige
Deckung).
(3) Die Aushändigung der zur behördlichen Zulassung notwendigen
Versicher ungsbestätigung gilt nur für die
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und bei m Autoschutzbri ef für die in
§ 24 genannten F ahrzeuge als Z usage einer vorläufigen Deckung.
(3a) In der Kraftfahrzeug-Haftpf lichtversicher ung und bei m Schutzbrief
für die in § 24 genannten Fahrzeuge besteht Versicherungsschutz auch
für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen, die i m Zusammenhang
mit dem Zulassungsverfahren inner halb des auf dem Kennzei chen
ausgewiesenen Zulassungsbezir ks und eines angrenzenden Bezirks
ausgeführt werden. Als derartige Fahr ten gelten insbesondere Fahrten
mit vorübergehend stil lgelegten Fahrzeugen zur Abstempelung des
Kennzeichens, Rückfahrten von der Zul assungsbehör de nach Entfer nung
des Stempels - auch mit endgültig stillgelegten Fahrzeugen - sowie
Fahrten zur Dur chführung der Hauptuntersuchung, Sicher heitspr üfung
oder Abgasuntersuchung und Fahrten mit Fahr zeugen
§ 1 Beginn des Versicherungsschutzes(1) Der Ver sicherungsschutz beginnt mit Einlösung des
Versicher ungsscheines durch Zahl ung des Beitrages und der
Versicher ungssteuer, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt.
(2) Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung des
Versicher ungsscheines beginnen, bedarf es einer besonderen Zusag e
des Versicherers oder der hierzu bevol l mächtigten Personen ( vorläufige
Deckung).(3) Die Aushändigung der zur behördlichen Zulassung notwendigen
Versicher ungsbestätigung gilt nur für die
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und bei m Autoschutzbri ef für die in
§ 24 genannten F ahrzeuge als Z usage einer vorläufigen Deckung.
(3a) In der Kraftfahrzeug-Haftpf lichtversicher ung und bei m Schutzbrief
für die in § 24 genannten Fahrzeuge besteht Versicherungsschutz auch
für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen, die i m Zusammenhang
mit dem Zulassungsverfahren inner halb des auf dem Kennzei chen
ausgewiesenen Zulassungsbezir ks und eines angrenzenden Bezir ks
ausgeführt werden. Als derartige Fahr ten gelten insbesondere Fahrten
mit vorübergehend stil lgelegten Fahrzeugen zur Abstempelung des
Kennzeichens, R ückfahrten von der Zul assungsbehör de nach Entfer nung
des Stempels - auch mit endgültig stillgelegten Fahrzeugen - sowie
Fahrten zur Dur chführung der Hauptuntersuchung, Sicher heitspr üfung
oder Abgasuntersuchung und Fahrten mit Fahr zeugen
§ 1 Beginn des
Versicherungsschutzes(1) Der Ver sicherungsschutz beginnt mit Einl ösung des
Versicher ungsscheines durch Zahl ung des Beitrages und der
Versicher ungssteuer, jedoch nic ht vor dem vereinbarten Zeitpunkt.
(2) Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung des
Versicher ungsscheines beginnen, bedarf es einer besonderen Zusage
des Versic herers oder der hierz u bevol l mächtigten Personen ( vorläufige
Dec kung).(3) Die Aushändigung der zur behördlichen Zulassung notwendigen
Versicher ungsbestätigung gilt
nur für
die
Kraftfahrz eughaftpflichtversicherung und bei m Autos chutzbrief für die in
§ 24 genannten Fahrzeuge als Z usage einer vorläufigen Dec kung.
(3a) In der Kraftfahrzeug-Haftpf lichtversicher ung und bei m Schutzbrief
für die in § 24 genannten Fahrz euge besteht Versicherungsschutz auch
für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen, die im Zus ammenhang
mit dem Zulass ungsverfahren inner halb des auf dem Kennzei chen
ausgewies enen Zulassungsbezir ks und eines angrenzenden Bezirks
ausgeführt werden. Als derartige Fahr ten gelten ins besondere Fahrten
mit vorübergehend stil lgelegten Fahrzeugen zur Abstempelung des
Kennzeichens, R üc kfahrten von der Zul assungsbehör de nac h Entfer nung
des Stempels - auch mit endgültig stillgelegten Fahrzeugen - s owie
Fahrten z ur Dur chführung der Hauptuntersuchung, Sicher heitspr üfung
oder Abgasunters uchung und Fahrten mit Fahr zeugen
§1
Beginn des
Versicherungsschutzes
(1) Der
Ver sicherungsschutz beginnt
mit Einl ösung
des
Versicher ungsscheines durch Zahlung des Beitrages und der
Versicher ungssteuer, jedoch nic ht vor dem ve reinbart en Zeit punkt.
(2) Soll der Versicherungsschutz schon vor Einl ösung des
Versicher ungsscheines beginnen, bedarf es einer besonde ren Zusage
des Versicherers oder der hierz u bevoll mächtigten Personen ( vorläufige
Dec kung ).(3) Die Aushändigung der zur behördlichen Zulassung notwendigen
Versicher ungsbestätigung
gilt
nur
für
die
Kraftfahrz eughaftpflicht versiche rung und beim Autoschutzbri ef für die in
§24 genannten F ahrzeuge als Zusage einer vorläufigen Deckung.
(3a) In der Kraftf ahrzeug -Haftpf lichtve rsicher ung und bei m Schut zbrief
für die in § 24 genannten Fahrz euge besteht Versicherungsschutz auch
für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen, die i m Zusammenhang
mit dem Zulass ungsverfahren innerhalb des auf dem Kennzei chen
ausgewiesenen Zulassungsbezir ks und eines angrenzenden Bezirks
ausgeführt werden. Als derartige Fahr ten gelten ins besondere Fahrten
mit vorübergehend stil lgelegten Fahrzeugen zur Abstempelung des
Kennzeichens, Rüc kfahrt en von der Zul assungsbehör de nach Entfernung
des Stempels - auch mit endgültig stillgelegten Fahrzeugen - s owie
Fahrten zur Dur chführung der Hauptuntersuchung, Sicherheitspr üfung
oder Abgasunters uchung und Fahrten mit Fahr zeugen
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 10
Beratungspflicht des VR
Beratungspflichten des Versicherers bei Vertragsschluss durch Innendienst (6 VVG)
Anforderungen analog neuem VermittlerrechtAusnahme für Fernabsatz (Direktversicherer)
Beratungspflichten des Versicherers während der Laufzeit des Vertrages( § 6 Abs. 4 VVG)
Wenn Anlass für Beratung erkennbar ist
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 11
Schwierigkeit derVersicherung
Person des VN Höhe der Prämie
Kriterien (§ 6 Abs. 1 VVG)
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 12
Sphäre des VN
Welche Anlässe?
Externe Faktoren?
� z.B. VN fährt in Türkei, VW 1914
� bisher hier auch schon Beratungspflichtlaut Rechtsprechung
Beratungspflicht im laufenden Versicherungsverhältnis
� z.B. Gesetzesänderung� Im Referentenentwurf Beispiel aus der LV
(Beratungspflicht bei Veränderung desKapitalmarkts)
� Neue AVB
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 13
Dokumentationspflicht des VR
Dokumentation der Beratung (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VVG)
Beweisrechtliche Konsequenzen bei mangelnder Dokumentation
Keine Dokumentation � Anschein für keine Beratung
Folge: Schadenersatzpflicht wegen mangelnder Beratung droht
���� Bedeutung der Dokumentation nicht zu unterschätzen
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Beendigung des Versicherungsvertrags
Rücktritt
Kündigung
ordentlich
außerordentlich z.B. §§ 31, 96,158 VVG
fristlos z.B. § 24 Abs. 1 VVG
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 15
Vertrag über vorläufige Deckung
Selbstständiger Versicherungsvertrag
Zustandekommen durch Angebot und Annahme
Einbeziehung der AVB
Beendigung
Beginn des Hauptvertrages
Nachträglicher Wegfall des Hauptvertrages
Rückwirkender Wegfall der vorläufigen Deckung
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 16
Allgemeine Versicherungsbedingungen
Qualifikation
Bedeutung von AVB vor und nach 1994
Einbeziehung von AVB in Versicherungsverträge
Auslegung
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 17
Überblick 1
� Versicherungsvertrag
� Pflichten des Versicherungsnehmers
� Versicherungsvermittler
� Subjektiver Risikoausschluss
� Fristen und Verfahren
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 18
Prämien
Hauptleistungspflicht des VN
Prämienarten und Fälligkeit
Erfüllung
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 19
Verletzung der Prämienzahlungspflicht
Erstprämie § 37 VVG
Folgeprämie § 38 VVG
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 20
Obliegenheiten
Typisches Steuerungsinstrument des Versicherungsvertrages
Keine erzwing- oder einklagbaren echten Pflichten
Konsequenz : BGB-Vorschriften über Pflichten nicht auf Obliegenheiten anwendbar, z.B. § 278 BGB (stattdessen: Repräsentantenhaftung)
Lediglich Sanktion bei schuldhafter Nichtbeachtung (meist Rücktrittsrecht oder Leistungsfreiheit)
Adressat überwiegend: VN
Zweck meist: Eingrenzung des versicherten Risikos oder Aufklärung versicherungsrechtlich relevanter Sachverhalte
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 21
Vorvertragliche Anzeigepflicht
Sanktion nur noch bei Fragen in Textform (§ 19 Abs. 1 VVG)
Nachvertragliche Anzeigepflicht nur bei ausdrücklicher
Nachfrage des VR
Belehrungspflicht (§ 19 Abs. 5 VVG)
§ 1 Beginn des Versicherungsschut zes
Fragen
Wann haben Sie….
----------------------------------------------------------------
Wann……
----------------------------------------------------------------
Wann….
----------------------------------------------------------------(2)
§ 1 Beginn des Versicherungsschut zes
Was passiert bei
Falschangaben?
----------------------------------------------------------------
----------------------------------------------------------------
----------------------------------------------------------------(2)
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 22
Vorvertragliche Anzeigepflicht
Rechte des Versicherers in Abhängigkeit vom Verschulden des VN
Leichte Fahrlässigkeit
grobe Fahrlässigkeit
Vorsatz
Rücktritt
sofern nicht
§ 19 Abs. 4
Nur
Kündigung
Rücktritt
Arglist
Anfechtung
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 23
Subjektive Gefahrerhöhung
§§ 23 ff. VVG-alt §§ 23 ff. VVG 2008
� Tatbestand der Gefahrerhöhung
� Vornahme - positive Kenntnis
� Erheblichkeit
� leichte Fahrlässigkeitausreichend
� Kausalität
� Kündigung(bei Kenntnis vor dem Versicherungsfall)
� Tatbestand der Gefahrerhöhung
� Vornahme - positive Kenntnis
� Erheblichkeit
� grobe Fahrlässigkeiterforderlich
� Kausalität
� Kündigung(bei Kenntnis vor dem Versicherungsfall)
Gefahrerhöhung
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 24
§ 24 VVG
Kündigung
§ 25 VVG
Beitrags-
erhöhung
§ 25 VVG§ 25 VVG
Beitrags-
erhöhung
§ 26 VVG
Leistungs-
freiheit
§ 26 VVG§ 26 VVG
Leistungs-
freiheit
Rechtsfolgen Gefahrerhöhung
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 25
Übersicht Obliegenheitsverletzung
Obliegenheits-verletzung
LeichteFahrlässigkeit
Vorsatz Arglist
Leistungsfreiheitnie möglich
Kausalitäterforderlich
Kausalitätnicht erforderlich
Leistungsfreiheit Leistungsfreiheit
GrobeFahrlässigkeit
Kausalität erforderlich
Leistungskürzung
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 26
Kausalität auch bei Vorsatz
Bisher: Relevanz
Jetzt: Kausalität
Konsequenz bei Aufklärungsobliegenheiten:
-Vorschaden
-Laufleistung
-Anschaffungspreis
-Vorsteuerabzugsberechtigung
-Zeugen
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 27
Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls
Begriff:
Objektiv
Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gröblich, in hohem Grade, außer Acht lässt und nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem in der konkreten Situation hätte einleuchten müssen.
Subjektiv
Die grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls setzt jedoch nicht nur in objektiver Hinsicht einen grob fahrlässigen Pflichtenverstoß voraus, vielmehr muss das Verhalten des Versicherungsnehmers auch in subjektiver Hinsicht grob fahrlässig sein, d.h. ein erheblich gesteigertes Verschulden darstellen.
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 28
Augenblicksversagen
BGH 08.02.1989:
Das Vergessen eines von verschiedenen Handgriffen in einem zur Routine gewordenen Handlungsablauf, das auch einem üblicherweise mit seinem versicherten Eigentum sorgfältig umgehenden VN passieren kann, ist bei einem solchen VN der typische Fall eines Augenblicksversagens, das das Verdikt "grobe Fahrlässigkeit" nicht verdient.
BGH 08.07.1992:
Ein Augenblicksversagen ist allein noch kein Grund, den Schuldvorwurf der groben Fahrlässigkeit herabzustufen, wenn die objektiven Merkmale der groben Fahrlässigkeit gegeben sind.
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 29
Beweislast
Grundsatz:
Beweisbelastet für den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ist der Versicherer.
Problematisch:
Der Nachweis der subjektiven Komponente der groben Fahrlässigkeit ist kaum möglich. Insoweit ist die Rechtsprechung nicht einheitlich.
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 30
Grundsatz des neuen Systems
einfache Fahrlässigkeit: keine Leistungsfreiheit
grobe Fahrlässigkeit: Quotelung nach Verschulden
Vorsatz: volle Leistungsfreiheit
Leichte Fahrlässigkeit
grobe Fahrlässigkeit
Vorsatz
Quotelung
Volle Leistung
vollständig
leistungsfrei
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 31
Haftung des VN für Dritte
� Repräsentant
� Wissenserklärungsvertreter
� Wissensvertreter
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 32
Überblick 1
� Versicherungsvertrag
� Pflichten des Versicherungsnehmers
� Versicherungsvermittler
� Fristen und Verfahren
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 33
Versicherungsvermittler
Versicherungsvertreter Versicherungsmakler
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 34
http://www.vermittlerregister.org
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 35
http://www.vermittlerprotokoll.de
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 36
Überblick 1
� Versicherungsvertrag
� Pflichten des Versicherungsnehmers
� Versicherungsvermittler
� Fristen und Verfahren
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 37
Verjährung
Klagausschlussfrist nach § 12 Abs. 3 VVG a.F.
Fälligkeit nach § 14 VVG
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 38
Sachverständigenverfahren
§ 84 VVG und AVB
Einzelne Voraussetzungen des Anspruchs
Höhe des Schadens
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 39
Versicherungsombudsmann
Beschwerdeberechtigt sind Verbraucher i.S. von § 13 BGB
Bei der Beschwerde muss es sich um einen eigenen vertraglichen Anspruch des Beschwerdeführers handeln
Für Beschwerden, die einen höheren Wert als 100.000 Euro haben, ist der Ombudsmann nicht zuständig
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 40
Überblick 2
� Unbebautes Grundstück
� Errichtung einer Immobilie
� Die errichtet Immobilie
� Regresse
� WEG und Verwaltung
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 41
Besitz oder Erwerb eines unbebauten Grundstücks
� Verkehrssicherungspflicht
� Deckungslücke bei Altlasten
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 42
Verkehrssicherungspflicht
� Ziffer 1 Nr. 3 BBPHV unzureichend
� Bauherrenhaftpflichtversicherung / 2 J.
� Haus- und Grundstückbesitzerhaftpflichtversicherung / 2 J.
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 43
Altlasten
� Mögliche Ansprüche
� Versicherungsschutz
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 44
Bodenkasko� Gutachten zur Ermittlung des Ausmaßes der Bodenkontamination; Sanierungsplan;
� Begleitung der Sanierungsmaßnahmen durch einen Sachverständigen;
� Sicherungsmaßnahmen, soweit sie günstiger sind als die Beseitigung;
� Sanierungsmaßnahmen ohne Ortsveränderung des Bodens;
� Aushub des kontaminierten Bodens;
� Transport des Erdreichs zur nächst gelegenen Verwendungs-, Lager-oder Reinigungsstätte;
� Verwendung, Lagerung und/oder Dekontamination des Erdreichs außerhalb des Betriebsgrundstücks;
� Wiederauffüllung des Betriebsgrundstückes des Versicherungsnehmers unter Abzug von Wertverbesserungen.
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 45
Überblick 2
� Unbebautes Grundstück
� Errichtung einer Immobilie
� Die errichtet Immobilie
� Regresse
� WEG und Verwaltung
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 46
Errichtung einer Immobilie
� Spezielle Versicherungsprodukte
� Haftpflicht- und Sachrisiken
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 47
Sachversicherung
� Bauleistungsversicherung
� Feuerversicherung
� Montageversicherung / Maschinenversicherung
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 48
Bauleistungsversicherung
� Auftraggeber / Auftragnehmer
� ABU / ABN
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 49
Versicherte Gefahr
� Allgefahrenversicherungen
� Bauleistungen
� Sonstige Sachen
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 50
Versicherte Sachen
� Bauleistung
� Baustoffe
� Bauteile
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 51
Unvorhergesehen
Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen
können.
� Wortlaut: Einfache Fahrlässigkeit
� VR: Grobe Fahrlässigkeit
� Sonst: Verstoß gegen § 307 BGB
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 52
Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur
grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Unvorhergesehen
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 53
Sachschaden
� Verletzung der Sachsubstanz
� Verschmutzung
� Pfusch am Bau ist nicht versichert
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 54
Ausschlüsse
� Mängel
� Diebstahl
� Glas-, Metall- oder Kunststoffoberflächen
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 55
Weitere Deckung
� Feuerversicherung
� AMoB
� AMB
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 56
Baugewährleistungsversicherung
� Mangelhaftigkeit des Bauwerks
� Erfüllungsansprüche werden versichert
� Mängel, die nach Abnahme hervortreten
� Struktur des VS = HaftpflichtV
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 57
Bauherrenhaftpflichtversicherung
� Bauherr ist, wer es in eigener Regie unternimmt, ein
Bauwerk zu erstellen oder erstellen zu lassen
� Gesetzliche Haftungsnormen des Privatrechts
� Schadenereignisprinzip
� Einsatz von Maschinen, Geräten und Fahrzeugen
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 58
Betriebshaftpflichtversicherung
� ErfüllungsschadenIn der Betriebshaftpflichtversicherung kommt es für die Frage, ob es sich bei den Kosten für die Beseitigung eines Schadens um eine an die Stelle der Erfüllungsleistungtretende Ersatzleistung handelt, nicht darauf an, wie die vom Geschädigten erhobenen Ansprüche werkvertraglich einzuordnen sind. Entscheidend ist vielmehr, ob der Geschädigte sein unmittelbares Interesse an dem vertraglich geschuldeten Leistungsgegenstand geltend macht.
[BGH Beschl. v. 28. 9. 2011 − IV ZR 170/10 (OLG Saarbrücken)]
� ARGE
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 59
Überblick 2
� Unbebautes Grundstück
� Errichtung einer Immobilie
� Die errichtete Immobilie
� Regresse
� WEG und Verwaltung
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 60
Die errichtete Immobilie
� Haus- und Grundstückbesitzerhaftpflichtversicherung
� Gewässerschadenhaftpflichtversicherung
� Feuerversicherung
� Wohngebäudeversicherung
� Hausratversicherung
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 61
Haus- und Grundstückbesitzerhaftpflichtversicherung
BBR HuG
Haftpflicht als Eigentümer, Pächter…
für Schäden z.B. aus baulicher Instandhaltung
Beleuchtung
Streuen bei Winterglätte
Kein Unterschied zu den BBPHV, aber…
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 62
Unterschied zu den BBPHV
Gilt auch fürMehrfamilienhausunbebautes Grundstückvermietetes Eigenheimgewerblich genutzte od. leer stehende Gebäude
Schäden aus Besitz und Verwendung von z.B.AufzügenFahrstühlenSammelheizungen
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 63
Feuerversicherung
� Brand, Explosion oder Blitzschlag
� Ausschlusstatbestände
� Obliegenheiten
� Entschädigungsleistung
� Grundpfandgläubiger
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 64
Brand
Brand ist
ein Feuer,
das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist
oder ihn verlassen hat und
dass sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag
§ 1 Nr. 2 AFB 87
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 65
Explosion
Ein Schaden ist durch eine Explosion im versicherungsrechtlichen Sinn verursacht, wenn er
durch eine auf dem Ausstrebungsverhalten
von Gasen beruhende
plötzliche und
heftig verlaufende
Kraftäußerung entstanden ist, § 1 Nr. 4 AFB 87
Als Gas kommt auch die Luft als das die Erde umgebende Gasgemisch ohne Hinzutreten weiterer Gase in Betracht.
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 66
Blitzschlag
Blitzschlag ist der
unmittelbare Übergang
eines Blitzes
auf Sachen
§ 1 Nr. 3 AFB 87
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 67
Wohngebäudeversicherung
Einschluss zusätzlicher Gefahren
Leitungswasser
Sturm
Hagel
Rohrbruch
Frost
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 68
Leitungswasser
Leitungswasser ist Wasser, das aus
Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung,
mit dem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder Schläuchen der Wasserversorgung,
Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung,
Sprinkler- oder Berieselungsanlagen
bestimmungswidrig ausgetreten ist.
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 69
Sturm
Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8.
Versichert sind nur Schäden, die entstehen
durch unmittelbare Einwirkung des Sturmes auf versicherte Sachen;
dadurch, dass der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen wirft;
als Folge eines Sturmschadens an versicherten Sachen
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 70
RohrbruchInnerhalb versicherter Gebäude sind versichert Frost- und sonstige Bruchschäden an Rohren
der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen),
der Warmwasser- oder Dampfheizung,
von Sprinkler- oder Berieselungsanlagen.
Darüber hinaus sind innerhalb versicherter Gebäude auch versichert Frostschäden an
Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Wasserhähnen, Geruchsverschlüssen, Wassermessern oder ähnlichen Installationen,
Heizkörpern, Heizkesseln, Boilern oder an vergleichbaren Teilen von Warmwasser- oderDampfheizungsanlagen,
Sprinkler- oder Berieselungsanlagen.
Außerhalb versicherter Gebäude sind versichert Frost- und sonstige Bruchschäden an Zuleitungsrohren der Wasserversorgung und an den Rohren der Warmwasser- oder Dampfheizung, soweit diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden.
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 71
Welche Rohre sind mitversichert?
Versichertes Gebäude (Verkaufsräume)
Zu- oder AbleitungsrohrVersichertes
Nebengebäude(Büro/Verwaltung)
Zu-/Ableitungsrohre
Zulei-
tung
Geb.
—Abflussrohr
—Hauptleitung
Zuleitung
Abflussrohr
—Abflussrohr
Spring-
brunnen
Versichertes Gebäude (Verkaufsräume)
Zu- oder AbleitungsrohrVersichertes
Nebengebäude(Büro/Verwaltung)
Zu-/Ableitungsrohre
Zulei-
tung
Geb.
—Abflussrohr
—Hauptleitung
Zuleitung
Abflussrohr
—Abflussrohr
Spring-
brunnen
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 72
Hausratversicherung
§ 1 VHB 92
Gebäudeteile
Gebäudebestandteile
Fremdes Eigentum
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 73
Elementarschäden BEW / BEH
Überschwemmung
Erdbeben
Erdsenkung
Erdrutsch
Schneedruck
Lawinen
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 74
Elementarschäden
Vertragsgrundlagen:
BEW / BEH selbstständiger Versicherungsvertrag, d.h. Kündigung des Hausrat- oder Wohngebäudeversicherungsvertrag führt nicht zur
Aufhebung der Elementarschadenversicherung (Kündigungsmöglichkeit nach § 10 BEH, § 14 BEW)
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 75
Entschädigungsleistung
� Versicherungssumme
� Unterversicherung
� Neuwertversicherung
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 76
Versicherungssumme
Jahr 1914
Versicherungssummen im Regelfall auf verschiedene Positionen
Zeitwert– oder auf Neuwertbasis
Fehlt eine besondere Vereinbarung, so greift
§ 52 VVG ein
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 77
Unterversicherung
� Verhältnis zwischen Versicherungssumme und Versicherungswert
� Jährliche Anpassungen an Preisänderung z. B. Klausel 1717
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 78
Neuwertversicherung und UnterversicherungQuotenvorrecht:
Eigentlich gilt
(Versicherungsleistung + Haftpflichtanspruch) – Schaden = Forderungsübergang
Bsp.:
20.000VN erhält vom Schädiger noch
30.000Forderungsübergang
50.000Anspruch gegen Schädiger wg. Mitverschulden
80.000Versicherungsleistung wg. Unterversicherung
100.000Materieller Schaden
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 79
Neuwertversicherung und UnterversicherungQuotenvorrecht:
In der Neuwertversicherung gilt aber:(Versicherungsleistung + Haftpflichtanspruch) – normierter Versicherungsschaden = ForderungsübergangBsp.:
40.000VN erhält vom Schädiger noch
10.000Forderungsübergang
50.000Anspruch gegen Schädiger / Zeitwertschaden
80.000Versicherungsleistung wg. Unterversicherung
120.000Neuwertschaden
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 80
Wiederaufbauklauseln
Neuwertentschädigung ist nur dann zu zahlen, wenn
sichergestellt ist,
dass es zum Wiederaufbau kommt
§ 11 Nr. 5a AFB 87
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 81
Exkurs: Umsatzsteuer
BGH Urt. v. 24.05.2006
§ 13 AKB MwSt.-Klausel nicht transparent
Auswirkung auf die Sachversicherung
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 82
Sachverhalt
WW = 32.000 DM
Unrepariert verkauft zum RW = 12.000 DM
VN kauft Ersatzfahrzeug
Brutto RK = 19.804,48 DM
MwSt. = 2.731,65 DM.
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 83
Auslegung
Brutto RK – MwSt.
Kauft VN Ersatzfahrzeugs, richtet sich der Ersatzanspruch nach § 13 II (1) Satz 2 AKB, auf die Differenz zwischen WW und RW.
VN hat insoweit ein Wahlrecht.
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 84
Keine unangemessene Benachteiligung
Gesetzliches Leitbild § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB
Gefährdung Vertragszweck § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB
Treu und Glauben § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 85
Transparenzgebot
Wahlrecht
§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 86
Überblick 2
� Unbebautes Grundstück
� Errichtung einer Immobilie
� Die errichtete Immobilie
� Regresse
� WEG und Verwaltung
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 87
Regressfälle
� Mieterregress
� Regress bei Wohnungseigentümergemeinschaft
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 88
Mieterregress
� Anspruchsgrundlage und Beweislast
� Stillschweigende Haftungsbegrenzung
� Mieter – Mieter - Regress
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 89
Anspruchsgrundlage und Beweislast
Verletzung der vertraglichen Pflegepflicht des Mieters durch vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache.
Liegt die Schadenursache im Obhutsbereich des Mieters,
muss sich der Mieter umfassend entlasten.
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 90
Stillschweigende Haftungsbegrenzung
07.03.1990 versicherungsrechtlicher Ansatz
23.01.1991 wurde dieser Ansatz wieder abgelehnt
13.12.1995 bei Umlage auf die Miete
08.11.2000 versicherungsvertraglichen Ansatz
14.02.2001 Mietesenat folgt VR-Senat
03.11.2004 Vorrang des Mietvertrags
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 91
4 Urteile des BGH v. 13.09.2006
Grundsatz:
Der BGH hält daran fest, dass in der Gebäudeversicherung die ergänzende Vertragsauslegung einen Regressverzicht des Versicherers für die Fälle ergibt, in denen der Mieter einen Schaden am Gebäude durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat, und dass dem Versicherer der Regress auch dann verwehrt ist, wenn der Mieter eine Haftpflichtversicherung unterhält, die Ansprüche wegen Schäden an gemieteten Sachen deckt.
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 92
Ein Regressverzicht des Gebäudeversicherers
Auch bei einem
auf Dauer angelegten
unentgeltlichen Nutzungsverhältnis
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 93
Zurechnung
Eine vs. oder g.f. Herbeiführung des Gebäudeschadens durch einen Dritten ist dem Mieter nur zuzurechnen, wenn der Dritte sein Repräsentant war.
§ 278 BGB ist nicht anwendbar.
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 94
Doppelversicherung
Dem Gebäudeversicherer, dem der Regress gegen den Mieter verwehrt ist, steht gegen dessen Haftpflichtversicherer entsprechend den Grundsätzen der Doppelversicherung (§ 59 Abs. 2 Satz 1 VVG) ein Anspruch auf anteiligen Ausgleich zu.
Einen vollen Ausgleich im Deckungsumfang der Haftpflichtversicherung kann der VR nicht verlangen.
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 95
Hausratversicherung
Die Rechtsprechung zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers kann auf die Hausratversicherung
des Vermieters nicht übertragen werden.
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 96
Beweislast
Mieter muss sich entlasten, wenn die Schadenursache im Obhutsbereich des Mieters liegt!
ABER IM REGRESSFALL
hat der Sachversicherer die Schadenursache und das Verschulden zu beweisen!
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 97
Überblick 2
� Unbebautes Grundstück
� Errichtung einer Immobilie
� Die errichtete Immobilie
� Regresse
� WEG und Verwaltung
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 98
Wohnungseigentümer und Verwalter
�Aufgaben des Verwalters im Zusammenhang mit VU
�Vertragserfüllung
�Schadensabwicklung
�Kündigung
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 99
Aufgaben des Verwalters
� Abschluss der Verträge, § 21 Abs. 5 Nr. 3 WEG
� Auswahl des Versicherers
� Berechtigung zum Vertragsabschluss
� Anzeigepflichten
� Ermittlung der Versicherungssumme
� Selbstbehalt
� Provision
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 100
Vertragserfüllung
� Zahlung der Prämie
� Überprüfung der Versicherungssumme
� Anzeige einer nachträglichen Gefahrerhöhung
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 101
Schadensabwicklung
� Schadenanzeige
� Repräsentantenhaftung
� Schadenminderungspflicht
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 102
Kündigung
� Kündigungsgründe
� Berechtigung des Verwalters zur Kündigung
� Zustimmung von Grundpfandgläubigern
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 103
Kündigungsgründe
� Ablaufkündigung
� Eintritt des Versicherungsfalls
� Veräußerung
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 104
Berechtigung des Verwalters zur Kündigung
� Ohne Ermächtigung der Gemeinschaft
� § 174 BGB
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 105
Vielen Dank
für
Ihre Aufmerksamkeit