Open Access-Publizieren -- Workshop am ISR

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Open Access-Publizieren Workshop am ISR Dagmar Schobert, Kathleen Forth, Michaela Voigt [email protected] Universitätsbibliothek der TU Berlin | 05.02.2015 Inhalte sind, sofern nicht anders gekennzeichnet, lizensiert unter CC BY 4.0 Creative Commons Namensnennung 4.0 International | https://creativecommons.org/licenses/by/4.0

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Open Access-Publizieren – Workshop am ISR

Dagmar Schobert, Kathleen Forth, Michaela Voigt [email protected]

Universitätsbibliothek der TU Berlin | 05.02.2015

Inhalte sind, sofern nicht anders gekennzeichnet, lizensiert unter CC BY 4.0

Creative Commons Namensnennung 4.0 International | https://creativecommons.org/licenses/by/4.0

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GRUNDSÄTZE

URHEBERRECHT

Seite 2

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Urheberrechtsschutz

Seite 3

• Urheber = Schöpfer eines Werkes

• Betreuer wissenschaftlicher Arbeiten sind keine Urheber

• Urheberrecht kann nur natürliche Person (Urheber) beanspruchen

• vs. Inhaber Verwertungsrechte: natürliche oder juristische Person

WER

• Geschützt wird ein Werk

• keine Ideen, Inhalte, Konzepte o.Ä.

• Werk = persönliche geistige Schöpfung (§ 2 UrhG) u.a.

• Sprachwerke

• Werke der Musik

• Lichtbildwerke

• Filmwerke

WAS

• Schutz per Gesetz

• keine Registrierung notwendig (im Ggs. zu Patenten, Warenzeichen, Logos usw.)

• Schutzdauer: 70 Jahre nach Tod des UrhebersWIE

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Rechte der UrheberInnen

• Erstveröffentlichung

• Anerkennung der Urheberschaft

• Schutz vor Entstellung

Urheberpersönlichkeitsrechte

(§§ 12 – 14)

• Vervielfältigung

• Verbreitung

• Öffentliche Zugänglichmachung

• Vortragen, Aufführen, Vorführen

• …

Verwertungsrechte

(§§ 15 – 24)

Seite 4

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Einräumung von Nutzungsrechten

Seite 5

• Nutzungsrechte können übertragen werden (§ 31 UrhG)

• … einzeln für jede Verwertungsart

• … zeitlich begrenzt (z.B. für 5 Jahre)

• … räumlich begrenzt (z.B. für Vertrieb in Europa)

• … ausschließlich oder einfach

Verwertungs-rechte

• Rechteinhaber kann Werk exklusiv nutzen

• Auch Urheber muss Rechte für weitere Nutzungen einholen

Ausschließlich

• Rechteinhaber kann Werk nutzen

• Urheber kann wiederholt einfache Rechte an verschiedene Vertragsparteien übertragen

Einfach

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Verlagsvertrag

Urheber räumt (einfache oder ausschließliche) Nutzungsrechte für (bestimmte)

Verwertungen ein

Vertragsfreiheit: Vertragsbedingungen werden zwischen Vertragsparteien

ausgehandelt

ABER: seit 2014 bspw. unabdingbares Zweitverwertungsrecht (vgl. § 38 (4)

UrhG)

Lesen Sie Ihren Verlagsvertrag und modifizieren Sie ihn unter Umständen!

Passage zur Übertragung exklusiver Rechte für alle Nutzungsarten streichen

Vertragszusatz einreichen mit Rechtevorbehalt (vgl. SPARC Author's

Addendum)

Seite 6

Page 7: Open Access-Publizieren -- Workshop am ISR

BESONDERE REGELUNGEN

FÜR ABBILDUNGEN?

Seite 7

Page 8: Open Access-Publizieren -- Workshop am ISR

Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

Seite 8

• Schöpferische Leistung, kreativer bzw. künstlerischer Anspruch

• umfänglicher urheberrechtlicher Schutz

• Schutzfrist: 70 Jahre nach Tod des Urhebers

Lichtbildwerke

(§ 2 UrhG (1) 5.)

• „Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, (…) zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.“

• Ggf. Eigentumsrechte bzw. Hausrecht sowie Recht am eigenen Bild beachten

Panoramafreiheit

(§ 59 UrhG)

• Persönlichkeitsrecht: „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden“ (§ 22 KunstUrhG)

• Ausnahmen u.a.: Personen der Zeitgeschichte, „Personen als Beiwerk“, Versammlungen/ Veranstaltungen (§ 23 KunstUrhG)

Recht am

eigenen Bild

(KunstUrhG)

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Zitatrecht

Zitatzweck („durch den besonderen Zweck gerechtfertigt“)

Keine Zustimmung des Rechteinhabers erforderlich, keine Vergütungspflicht

Auch Bildzitat möglich

Bedingungen:

Eigene Auseinandersetzung mit zitiertem Werk nicht zur reinen Illustration!

Quellenangabe

Seite 9

§ 51 UrhG

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines

veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang

durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere,

wenn

1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges

wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,

2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen

Sprachwerk angeführt werden,

3. (…)

Page 10: Open Access-Publizieren -- Workshop am ISR

Rechte einholen

Immer auf der sicheren Seite ist, wer die Rechte einholt!

formlos per E-Mail: Titel, Urheber und Quelle benennen, Art und Zweck der Nutzung

beschreiben (z.B. auf geplante Onlineveröffentlichung hinweisen)

Formulierungsvorschlag:

Seite 10

Hiermit bitte ich um Genehmigung, das Werk … von

Urheber … aus Quelle … für eine geplante Publikation in

der Schriftenreihe … zu verwenden. Die Publikation wird

verlegt beim Verlag …, sie wird gedruckt erscheinen und

zeitgleich parallel online veröffentlicht.

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OPEN ACCESS

Seite 11

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Der Weg zu Open Access

Seite 12

GOLDENER WEG: Open Access Verlag

GRÜNER WEG: Zweitveröffentlichung auf

Repositorium

Open Access logo, converted into svg, designed by

PLoS. This version with white background.

Lizenziert unter Creative Commons Public Domain

Dedication

Page 13: Open Access-Publizieren -- Workshop am ISR

Der Weg zu Open Access: Goldener Weg

Seite 13

GOLDENER WEG: Open Access Verlag

GRÜNER WEG: Zweitveröffentlichung auf

Repositorium

Qualitätsgeprüfte

Version sofort weltweit

verfügbar

Übertragung von

Nutzungsrechten an

Allgemeinheit

Page 14: Open Access-Publizieren -- Workshop am ISR

Seite 14

Creative Commons-

Lizenz:

Namensnennung

3.0 Deutschland

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Der Weg zu Open Access: Grüner Weg

Seite 15

GOLDENER WEG: Open Access Verlag

GRÜNER WEG: Zweitveröffentlichung auf

Repositorium

zusätzlich zur traditionellen

Closed Access-Publikation

in der Regel keine weiteren

Rechte für Allgemeinheit

abhängig von

Rechteinhaber:

Zweitveröffentlichung des

Preprint, Postprint oder der

Verlagsversion nach

Embargofrist

Page 16: Open Access-Publizieren -- Workshop am ISR

Seite 16

Authors may self-archive the author’s accepted

manuscript of their articles on their own websites.

Authors may also deposit this version of the article

in any repository, provided it is only made publicly

available 12 months after official publication or

later. He/ she may not use the publisher's

version (the final article), which is posted on

SpringerLink and other Springer websites, for the

purpose of self-archiving or deposit. Furthermore,

the author may only post his/her version provided

acknowledgement is given to the original source of

publication and a link is inserted to the published

article on Springer's website. The link must be

provided by inserting the DOI number of the

article in the following sentence: “The final

publication is available at Springer via

http://dx.doi.org/[insert DOI]”

Page 17: Open Access-Publizieren -- Workshop am ISR

Open Access-Deklarationen

Budapest Open

Access Initiative (2001)

Berlin Declaration

on Open Access to

Knowledge in the

Sciencesand

Humanities(2003)

Bethesda Statement on Open Access

Publishing (2003)

Seite 17

Page 18: Open Access-Publizieren -- Workshop am ISR

Der Weg zu Open Access

Seite 18

GOLDENER WEG: Open Access Verlag

GRÜNER WEG: Zweitveröffentlichung auf

Repositorium

LIBRE OA

= kostenfreie +

weitere Rechte zur

Verwendung

GRATIS OA

= kostenfreier Zugriff

Page 19: Open Access-Publizieren -- Workshop am ISR

Vorteile von Open Access

Erhöhte Sichtbarkeit und Zitierhäufigkeit von Publikationen

Freier Zugang zu öffentlich finanzierten Forschungsergebnissen

Verbleib der Verwertungsrechte bei Autorinnen und Autoren

Gute Auffindbarkeit über Suchmaschinen und andere Nachweisdienste

Prioritätssicherung

Partizipation an Vorteilen digitaler Dokumente

Förderung der internationalen und interdisziplinären Zusammenarbeit

Förderung der Forschungseffizienz durch rasche Diskussion von

Forschungsergebnissen

langfristige Verfügbarkeit der Publikationen

Verbesserung der Informationsversorgung und Ausweg aus der Zeitschriftenkrise

Seite 19

Page 20: Open Access-Publizieren -- Workshop am ISR

CREATIVE COMMONS

Seite 20

Page 21: Open Access-Publizieren -- Workshop am ISR

Prinzipien

Creative Commons 2001 in USA gegründet, gemeinnützige Organisation

1. Version der Lizenzen 2002 veröffentlicht

Lizenzen in USA für internationale Anwendung entwickelt

Lizenzmodule im Laufe der Jahre mehrfach überarbeitet, aktuell Version 4.0

von 2013

Seite 21

Page 22: Open Access-Publizieren -- Workshop am ISR

Warum CC-Lizenzen?

Kreatives Potential nutzen: Verbreitung und Nutzung von Werken erleichtern

Urheberrecht in digitaler Welt nutzen

(c) All rights reserved (cc) Some rights reserved

Keine Abschaffung des Urheberrechts, sondern baut auf UrhG auf und erweitert

„Standardeinstellung“

Rechte und Pflichten für Urheber und Nutzer

Seite 22

Graphik von Timothy Vollmer (cc) 2013,

lizenziert unter CC BY 4.0 International

Page 23: Open Access-Publizieren -- Workshop am ISR

Baukastenprinzip

Seite 23

4 Lizenzmodule 6 mögliche Lizenztypen

BY: Attribution = Namensnennung

SA: Share alike = Weitergabe unter gleichen Bedingungen

NC: Non-commercial = Nicht-kommerziell

ND: No derivatives = Keine Bearbeitung

Page 24: Open Access-Publizieren -- Workshop am ISR

Bestandteile

Ausführlicher Lizenzvertrag

Kurzfassung (Commons Deed)

Maschinenlesbare Fassung

Seite 24

Abb. Three “Layers” Of

Creative Commons Licenses

von Creative Commons,

lizenziert unter CC BY 3.0

Unported

Page 25: Open Access-Publizieren -- Workshop am ISR

Bestandteile: Lizenzvertrag

Seite 25

Page 26: Open Access-Publizieren -- Workshop am ISR

Bestandteile: Kurzfassung (Commons Deed)

Seite 26

Page 27: Open Access-Publizieren -- Workshop am ISR

Bestandteile: Maschinenlesbare Fassung

Seite 27

Page 28: Open Access-Publizieren -- Workshop am ISR

Vorteile Creative Commons-Lizenzen

Standardisierung: klar definierte Nutzungslizenzen, Bedingungen für jedermann einsehbar

Einfachheit: gültiger „Vertragsabschluss“ durch Kennzeichnung mit bestimmter Lizenz

Verständlichkeit: dank allgemein verständlicher Kurzfassungen (sog. Commons deed)

Durchsetzbarkeit: rechtlich bestätigte Lizenzverträge

Internationalität: zahlreiche Übersetzungen

Identifizierbarkeit Mensch: Leicht zu identifizieren dank Ikonographie

Identifizierbarkeit Maschine: Maschinenlesbare Fassungen

Verbreitung: bekannt und genutzt in Kunst, Kultur und Wissenschaft – in Deutschland und

weltweit

Aktualität: Lizenzen werden kontinuierlich weiterentwickelt (aktuell 4. Version)

CC BY und BY-SA ermöglicht Open Access im Sinne der Berliner Erklärung

Seite 28

Page 29: Open Access-Publizieren -- Workshop am ISR

Lizenzbedingungen

Autorinnen und Autoren räumen der Allgemeinheit einfache Nutzungsrechte ein, die flexibler und

weiter sind, als das deutsche Urheberrecht sie vorsieht.

Seite 29

Immer erlaubt

Vervielfältigung und Verbreitung

Recht auf öffentliches Zeigen

Immer obligatorisch

Urheber nennen

Link auf Fundstelle angeben

Link zum Lizenztext angeben

Ggf. weitere Einschränkungen

Beispiel 1: kommerzielle Verwendung

Beispiel 2: Bearbeitung

Page 30: Open Access-Publizieren -- Workshop am ISR

Lizenzbedingungen

Autorinnen und Autoren räumen der Allgemeinheit einfache Nutzungsrechte ein, die flexibler und

weiter sind, als das deutsche Urheberrecht sie vorsieht.

Seite 30

Immer erlaubt

Vervielfältigung und Verbreitung

Recht auf öffentliches Zeigen

Immer obligatorisch

Urheber nennen

Link auf Fundstelle angeben

Link zum Lizenztext angeben

Ggf. weitere Einschränkungen

Beispiel 1: kommerzielle Verwendung

Beispiel 2: Bearbeitung

Der Lizenzgeber kann eine einmal vergebene Lizenz

nicht widerrufen.

Page 31: Open Access-Publizieren -- Workshop am ISR

Empfehlung Universitätsverlag

Übertragen Sie möglichst keine ausschließlichen Nutzungsrechte an Verlage, behalten Sie sich

Rechte für die eigene Weiternutzung Ihrer Inhalte vor.

Der Universitätsverlag empfiehlt die Verwendung der Creative Commons-Lizenz: Namensnennung

3.0 Deutschland.

Warum nicht NC?

Term „nicht kommerziell“ nicht klar definiert

Untersagung von eigentlich gewünschten Nutzungen

Warum nicht SA?

Drohende Lizenzinkompatibilität bei weiterer Verwendung

Warum nicht ND?

Teils schwierige Abgrenzung Begriff „Bearbeitung“

Nicht vereinbar mit Forderung zur Nachnutzung von OA-Werken

Seite 31

Page 32: Open Access-Publizieren -- Workshop am ISR

NC – Keine kommerzielle Nutzung

Lizenztext lässt offen, was als kommerzielle Nutzung zu verstehen ist

Bisher keine eindeutigen Gerichtsurteile zur Auslegung des Terms „nicht-kommerziell“

Im Zweifel auf Verwendung eines NC-lizenzierten Werkes verzichten

Empfehlung: möglichst keine NC-Klauseln für eigene Werke nutzen

Seite 32

Die Rechteeinräumung gemäß Abschnitt 3 gilt nur für Handlungen, die nicht vorrangig auf einen geschäftlichen

Vorteil oder eine geldwerte Vergütung gerichtet sind („nicht-kommerzielle Nutzung“, „Non-commercial-Option“).

Wird Ihnen in Zusammenhang mit dem Schutzgegenstand dieser Lizenz ein anderer Schutzgegenstand

überlassen, ohne dass eine vertragliche Verpflichtung hierzu besteht (etwa im Wege von File-Sharing), so wird

dies nicht als auf geschäftlichen Vorteil oder geldwerte Vergütung gerichtet angesehen, wenn in Verbindung mit

dem Austausch der Schutzgegenstände tatsächlich keine Zahlung oder geldwerte Vergütung geleistet wird.

(vgl. Abs. 4. b des Lizenztextes der CC BY NC 3.0 DE)

Kommerziell ist eine Nutzung dann, wenn sie in erster Linie auf kommerziell relevante Vorteile oder auf eine

Vergütung abzielt.

(vgl. Tooltip zu „kommerzielle Zwecke“ in Commons Deed der CC BY NC 3.0 DE)

Page 33: Open Access-Publizieren -- Workshop am ISR

SA – Weitergabe unter gleichen Bedingungen

SA-Klausel muss „nur“ für Abwandlungen eingehalten werden

Ziel: Pool an frei lizenzierten Werken erweitern

Bekanntester Anwender: Wikipedia

ABER: was zählt als „Abwandlung“?

Seite 33

Sie dürfen eine Abwandlung ausschließlich unter den Bedingungen

i. dieser Lizenz,

ii. einer späteren Version dieser Lizenz mit denselben Lizenzelementen,

iii. einer rechtsordnungsspezifischen Creative-Commons-Lizenz mit denselben Lizenzelementen ab Version

3.0 aufwärts (z.B. Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 3.0 US),

iv. der Creative-Commons-Unported-Lizenz mit denselben Lizenzelementen ab Version 3.0 aufwärts, oder

v. einer mit Creative Commons kompatiblen Lizenz

verbreiten oder öffentlich zeigen.

(4. b des Lizenztextes der CC BY SA 3.0 DE)

Page 34: Open Access-Publizieren -- Workshop am ISR

ND – Keine Bearbeitung

Was gilt als Bearbeitung?

Rein technische Änderungen und Vervielfältigungen?

CC-lizenziertes Lied nutzen zur Vertonung eines Videos?

Aufnahme in Sammelband?

Bildausschnitt? Bild einfärben?

Seite 34

Der Begriff „Abwandlung“ im Sinne dieser Lizenz bezeichnet das Ergebnis jeglicher Art von Veränderung des

Schutzgegenstandes, solange die eigenpersönlichen Züge des Schutzgegenstandes darin nicht verblassen und

daran eigene Schutzrechte entstehen. Das kann insbesondere eine Bearbeitung, Umgestaltung, Änderung,

Anpassung, Übersetzung oder Heranziehung des Schutzgegenstandes zur Vertonung von Laufbildern sein.

Nicht als Abwandlung des Schutzgegenstandes gelten seine Aufnahme in eine Sammlung oder ein Sammelwerk

und die freie Benutzung des Schutzgegenstandes.

(Abs. 1. a des Lizenztextes der CC BY 3.0 DE)

Page 35: Open Access-Publizieren -- Workshop am ISR

ND – Keine Bearbeitung

Was gilt als Bearbeitung?

Rein technische Änderungen und Vervielfältigungen?

Nein, vgl. CC-Lizenztextlesung (ab ca. 00:35:00)

CC-lizenziertes Lied nutzen zur Vertonung eines Videos?

Ja, vgl. CC-Lizenztextlesung (ca. 00:36:50)

Aufnahme in Sammelband?

Nein, vgl. Abs. 1. a des Lizenztextes der CC BY 3.0 DE

Bildausschnitt? Bild einfärben?

Jein: „Das Beschneiden eines Bildes stellt eine Umgestaltung im Sinne des § 23 Abs. 1

UrhG dar, wenn dadurch die Bildaussage verändert wird.“ (OLG Köln, Urteil vom

31.10.2014, Az. 6 U 60/14)

Seite 35

Der Begriff „Abwandlung“ im Sinne dieser Lizenz bezeichnet das Ergebnis jeglicher Art von Veränderung

des Schutzgegenstandes, solange die eigenpersönlichen Züge des Schutzgegenstandes darin nicht

verblassen und daran eigene Schutzrechte entstehen. Das kann insbesondere eine Bearbeitung,

Umgestaltung, Änderung, Anpassung, Übersetzung oder Heranziehung des Schutzgegenstandes zur

Vertonung von Laufbildern sein. Nicht als Abwandlung des Schutzgegenstandes gelten seine Aufnahme in

eine Sammlung oder ein Sammelwerk und die freie Benutzung des Schutzgegenstandes.

(Abs. 1. a des Lizenztextes der CC BY 3.0 DE)

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Weiterführende Literatur & Links

Informationen des Universitätsverlags: http://verlag.tu-berlin.de/

TU Berlin, Referat V D: Leitfaden Urheberrecht der Technischen Universität Berlin (13.11.2014)

Creative Commons:

Frequently Asked Questions

Best practices for attribution Anleitung inkl. Beispiele für korrekte Kennzeichnung CC-

lizenzierter Werke

License Versions Übersicht über Geschichte, Entwicklung und Unterschiede der

verschiedenen Versionen von CC-Lizenzen

Klimpel, Paul: Freies Wissen dank Creative-Commons-Lizenzen. Folgen, Risiken und

Nebenwirkungen der Bedingung »nicht-kommerziell - NC« (2012)

Kreutzer, Till: Open-Content-Lizenzen. Ein Leitfaden für die Praxis (2011)

pb21.de: CC-Lizenztextlesung – Juristen und Pädagogen erklären die Creative Commons

Lizenzen (2014) Juristen Till Kreutzer und John H. Weitzmann kommentieren und erläutern

CC-Lizenztexte (Video, ca. 2 Std. 10 min)

SHERPA/RoMEO Datenbank mit Informationen zu Verlagsleitlinien bzgl. Parallelpublikationen

Seite 36

Page 37: Open Access-Publizieren -- Workshop am ISR

Fragen?!

Seite 37

[email protected] Telefon (030) 314-

Dagmar Schobert 76127

Michaela Voigt 76130

Kathleen Forth 76131